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Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2020 SB200047

10 juillet 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,000 mots·~30 min·7

Résumé

Einfache Körperverletzung und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200047-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 10. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Oktober 2019 (GG190084)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. März 2019 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil der Staatsanwaltschat Zürich- Limmat vom 25. Juni 2014 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (insgesamt Fr. 2'500.–) wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 1 f.; Urk. 51 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1, 2, 3, 4 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: Keine Anträge.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Es widerrief den bedingten Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2014 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Den Vollzug dieser Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren auf. Ferner wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 36). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte zunächst vor Schranken und hernach auch noch schriftlich mit Eingabe vom 4. November 2019 Berufung anmelden (Urk. 30; Prot. I S. 17 ff.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 13. Januar 2020 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 fristwahrend eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 35/2; Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger zugestellt und Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung oder zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt. Da der Privatkläger zuvor noch keine Kenntnis von der Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens erhalten hatte, wurde diesem mit derselben Verfügung das vorinstanzliche Urteil zugestellt (Urk. 39). Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 41). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.2 Mit seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2020 liess der Beschuldigte gleichzeitig den Beweisantrag stellen, es seien B._____ und C._____ im Berufungsverfahren als Zeugen zu befragen (Urk. 38 S. 3). Dieser Beweisantrag

- 5 wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 16. März 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 43). 2.3 Rechtsanwalt lic. iur. X._____, welcher den Beschuldigten seit dem 11. Februar 2019 erbeten verteidigt hatte (Urk. 17/1), ersuchte mit Eingabe vom 23. März 2020 um Bestellung als amtlicher Verteidiger (Urk. 45). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 26. März 2020 entsprochen (Urk. 47). 2.4 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung statt (Prot. II S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung die bereits mit der Berufungserklärung vom 3. Februar 2020 gestellten Beweisanträge und beantragte zusätzlich die Befragung von D._____ als Zeugen (Prot. II S. 7). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch und ficht das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an (Urk. 38; Urk. 51 S. 1). Es erwächst daher keine Dispositivziffer in Rechtskraft. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dem Privatkläger am 10. Dezember 2017 um ca. 03.00 Uhr in seiner Funktion als Türsteher des Clubs E._____ an der F._____-strasse … in Zürich einen derart starken Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, dass dieser zu Boden gegangen sei und sich eine Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges sowie diverse Schürfungen im Gesicht und am Knie zugezogen habe. Bei seinem Vorgehen habe er zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger auf diese Weise zu verletzen.

- 6 - 2. Der Beschuldigte beschränkte seine Angaben in diesem Strafverfahren im Wesentlichen darauf, den Anklagevorwurf zu bestreiten. So stellte er sich stets auf den Standpunkt, dass er den Privatkläger nicht geschlagen habe (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 9 S. 2 ff.; Urk. 11 S. 2; Prot. I S. 10 ff.). Im Übrigen bekundete er grundsätzlich Mühe damit, sich daran zu erinnern, was sich spezifisch in Bezug auf den Privatkläger in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2017 im und vor dem Club E._____ zugetragen hatte. So unterlag er gemäss seinen eigenen Angaben bereits in seiner ersten Einvernahme in diesem Verfahren, welche am 2. Februar 2018 – mithin rund zwei Monate nach dem in Frage stehenden Ereignis – stattgefunden hatte, einer Verwechslung. Damals berichtete er auf den Vorhalt, dass er vom Privatkläger beschuldigt werde, diesen in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2017 vor dem Club E._____ geschlagen zu haben, zunächst von einem Vorfall, in welchen eine Gruppe von rund 14 Personen sowie ein Sicherheitsmitarbeiter mit einem Hund involviert gewesen seien (Urk. 4 S. 2). Zwar machte er in der Folge auf Vorhalt von Printscreens der Aufnahmen der Überwachungskamera, auf welchen er und der Privatkläger zu sehen sind, Angaben dazu, dass er den Privatkläger damals aus dem Club gebracht und einem anderen Sicherheitsmitarbeiter übergeben habe, wobei er selbst dann aber wieder in den Club gegangen sei (Urk. 4 S. 2 f.). Im weiteren Verlauf dieses Strafverfahrens erklärte er dann aber auch zu diesen Angaben aus der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2018, dass er möglicherweise erneut Fälle verwechselt habe, zumal er keinen Zusammenhang zwischen seiner Aussage und dem in Frage stehenden Vorfall sehe, bei welchem er gemäss der Schilderung des Privatklägers diesen nicht nach draussen begleitet habe, sondern unvermittelt draussen hätte erschienen sein sollen (Urk. 9 S. 3). Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf in Abrede stellt, ist nachfolgend anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel zu prüfen, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben ereignet hat. 3.1 Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des Privatklägers sowie auf diejenigen seines Kollegen, dem Zeugen G._____. Der Privatkläger wurde einen Tag nach dem anklagegegenständlichen Vorfall, am 11. Dezember 2017, erstmals polizeilich einvernommen. Er gab damals an, dass ein Kollege von ihm in der fraglichen Nacht einen Auftritt im Club E._____ gehabt

- 7 habe und er mit weiteren Kollegen diesen Club besucht habe. Während des Auftritts hätten zwei seiner Kollegen via eine Treppe eine kleine Nebenbühne betreten. Einer seiner Kollegen habe ihm dann zugewinkt und ihn aufgefordert, auch nach oben zu kommen. Als er dann aber habe hochgehen wollen, habe ihn ein Sicherheitsmitarbeiter am Hals gepackt und ihn am Hals bis in die Nähe des Raucherraumes gezogen. Dort sei er auf den Boden geworfen worden und der Sicherheitsmitarbeiter habe ihn mit seinem Knie fixiert. Sein Kollege habe noch versucht, den Sicherheitsmitarbeiter davon abzuhalten. Weiter merkte er an, dass er nicht mehr so viel wisse, was dann geschehen sei. Sie hätten ihn dann jedenfalls nach draussen vor den Club "geschleikt". Zwei Sicherheitsmitarbeiter hätten ihn dann irgendwie – er glaube an den Armen – festgehalten, worauf ein dritter Sicherheitsmitarbeiter gekommen sei und aus dem Nichts mit der Faust gegen seinen Kopf geschlagen habe. Er sei dann zu Boden gefallen (Urk. 2 S. 1 f., 4). Auf die Frage, wie viele Male er geschlagen worden sei, erklärte er dann, dass es wahrscheinlich einmal gewesen sei und die Schürfwunde vermutlich von dem Festhalten auf dem Boden stamme. Ausserdem fügte er an, dass sein Kollege ihm gesagt habe, dass man ihn einmal geschlagen habe (Urk. 2 S. 4). Zum Geschehen nach dem angeblichen Schlag erklärte der Privatkläger, dass er noch wisse, dass ein Rettungswagen dort gewesen sei, in welchen ein Kind eingeladen worden sei. Ausserdem seien noch Polizisten vor Ort gewesen. Ein Typ namens H._____ habe ihn dann zusammen mit drei seiner Kollegen in das Spital I._____ gefahren (Urk. 2 S. 5). Auf die Frage, was er an jenem Abend getrunken habe, gab der Privatkläger in seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2017 an, dass es drei Corona Biere à 33 cl, zwei Whiskey-Cola und einen oder zwei Schluck von einem Sex on the beach gewesen seien. Er räumte auch ein, betrunken gewesen zu sein. Gleichzeitig gab er aber an, die ganze Zeit zurechnungsfähig gewesen zu sein (Urk. 2 S. 2, 5). Als er dann am 23. November 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen wurde, bestätigte er im Wesentlichen seine bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2017 gemachten Angaben. Im Gegensatz zu seiner damaligen Darstellung berichtete er allerdings neu von zwei Sicherheitsmitarbeitern, die ihn vom Betreten der Bühne abgehalten und ihn anschliessend auf den

- 8 - Boden gestossen und mit dem Knie am Kopf fixiert hätten, und nicht mehr nur von einem (Urk. 8 S. 3). 3.2 Die Angaben des Privatklägers zum Ablauf des Abends und insbesondere dazu, dass er von zwei Sicherheitsmitarbeitern des Clubs E._____ gehalten worden sei, als der Beschuldigte ihm eine Faust ins Gesicht geschlagen habe, werden vom Zeugen G._____ weitgehend bestätigt (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 10 S. 3 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 gab dieser an, dass er dem Privatkläger und den Sicherheitsmitarbeitern, die diesen hinausgebracht hätten, nach draussen gefolgt sei. Als die beiden Sicherheitsmitarbeiter den Privatkläger festgehalten hätten, sei er zu diesen hingegangen und habe den Privatkläger von ihnen wegziehen wollen. Er habe aber keine Chance gehabt. Dann sei ein dritter Sicherheitsmitarbeiter aus dem Club gerannt und auf sie zugekommen. Dieser habe dem Privatkläger dann die Faust ins Gesicht geschlagen, während ihn die anderen beiden gehalten hätten. Anschliessend sei dieser direkt wieder in den Club gerannt. Präzisierend gab er weiter an, dass dieser dritte Sicherheitsmitarbeiter noch im Rennen ausgeholt und dann zugeschlagen habe. Nach dem Schlag hätten die Sicherheitsmitarbeiter den Privatkläger sofort fallen gelassen, worauf er mit dem Kopf auf den Boden gefallen sei, dies auf die Wunde, welche vom Schlag stamme. Die Sicherheitsmitarbeiter seien dann sofort weg zum Eingang gegangen (Urk. 3 S. 3 f.). Weiter gab G._____ an, dass der Beschuldigte das Bewusstsein verloren habe und sie ihn ins Gesicht hätten schlagen müssen, damit er wieder erwacht sei. Nach maximal einer Minute sei er denn auch wieder zu sich gekommen (Urk. 3 S. 5). Seine diesbezüglichen Angaben zum Kerngeschehen wiederholte G._____ auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 14. März 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (Urk. 10 S. 3 ff.). Was seinen Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht betrifft, erklärte G._____ im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme, dass er schätze, ca. vier bis fünf Gläser Jack Daniel's getrunken zu haben. Weiter gab er an, dass er sich nicht betrunken gefühlt habe. Dabei nahm er Bezug zum Privatkläger und erklärte, im Gegensatz zu diesem in einem guten Zustand gewesen zu sein (Urk. 3 S. 2).

- 9 - 3.3 Was das Verletzungsbild des Privatklägers betrifft, geht aus dem provisorischen Notfallbericht des Spitals I._____ vom 10. Dezember 2017 hervor, dass der Privatkläger eine ca. 10 cm grosse und ca. 1 cm tiefe klaffende, leicht blutende Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue aufgewiesen habe. Der Privatkläger habe angegeben, in einer Disco in Zürich von drei unbekannten Männern mehrere Schläge an den Kopf erhalten und sich dabei die Rissquetschwunde zugezogen zu haben (Urk. 15/4). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2017 wurden sodann Fotografien der Verletzungen des Privatklägers erstellt. Auf diesen ist ersichtlich, dass er damals neben der Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue auch noch Schürfungen an der rechten Wange unterhalb des Auges und auf Höhe des Unterkiefers sowie Schürfungen am rechten Knie aufgewiesen hatte (Urk. 15 S. 1 ff.). 3.4.1 Als weitere Beweismittel liegen Aufzeichnungen von Überwachungskameras vor dem Club E._____ im Recht. Diese decken den Zeitraum von 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr in der Nacht vom 9. auf den 10. Dezember 2017 ab (Urk.16/1-8). Aufnahmen aus dem Inneren des Clubs liegen nicht vor (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 16/1-8). Die vorhandenen Videoaufzeichnungen stammen von zwei Überwachungskameras, welche je auf der rechten und der linken Seite des Ausgangs des Clubs E._____ angebracht waren. Dabei bilden beide Kameraeinstellungen einerseits die Treppe, welche vom Clubausgang hinauf zur Strasse führt, und andererseits den mit Absperrgittern versehenen Anstehbereich des Clubs sowie die Strasse hinter diesem ab. Aufgrund der jeweiligen Aufnahmewinkel sind der Wartebereich sowie die hinter diesem verlaufende Strasse aber nur teilweise sichtbar. Ausserdem ist die Erkennbarkeit von Details auf diesen Aufnahmen eingeschränkt, zumal es zur Tatzeit dunkel war. Überdies ist insbesondere das Sichtfeld der auf der linken Seite des Ausgangs angebrachten Kamera im mittleren Bereich eingeschränkt, da eine vor der Kamera angebrachte Weihnachtsmanndekoration die Sicht auf den Wartebereich oberhalb der Treppe verdeckt. 3.4.2 Wie bereits im Polizeirapport vom 14. Februar 2018 zutreffend vermerkt (Urk. 1 S. 5), ist auf der Aufnahme des Eingangs rechts mit der Dateinamenendung "30000" bei der Zeitmarke 03:06:04 zu sehen, wie der Privatkläger

- 10 vom Sicherheitsmitarbeiter B._____ die Treppe hoch geführt wird. B._____ hat dabei seine Hände im Bereich der Taille des Privatklägers, wobei er diesen nicht festhält, sondern ihn leicht die Treppe hinauf stösst. Auf der anderen Treppenhälfte, welche durch ein Geländer abgetrennt ist, geht der Sicherheitsmitarbeiter C._____ mit nach oben. Auf den Einstellungen, welche den Privatkläger beim Hochsteigen der Treppe zeigen, ist sodann auch ersichtlich, dass seine rechte Wange sowie die rechte Stirn noch gänzlich unverletzt sind. Ab der Zeitmarke 03:06:09 erscheint sodann der Beschuldigte im Bild. Er folgt B._____ und dem Privatkläger auf deren Treppenhälfte nach oben. Dem Beschuldigten folgt ein weiterer Sicherheitsmitarbeiter. Beide wirken nicht in Eile, sondern steigen die Treppe in normalem Schritttempo hoch. Gleichzeitig beginnt der Privatkläger oben an der Treppe, B._____ anzurempeln. Er verlangt dabei schreiend: "Gib mir mini Jagge." Ab der Zeitmarke 03:06:15 ist der Privatkläger nicht mehr auf der Aufnahme zu sehen. Er verlässt das Bild am rechten Seitenrand, wobei er zu diesem Zeitpunkt immer noch von B._____ leicht gestossen, aber nicht festgehalten wird. Der Beschuldigte folgt diesen beiden sodann mit einem kurzen Abstand aus dem Bild. Bei der Zeitmarke von 03:06:18 erscheint der Zeuge G._____ im Bild. Er stürmt die Treppe nach oben und wird dabei von jenem Sicherheitsmitarbeiter gebremst, welcher dem Beschuldigten zuvor die Treppe hoch gefolgt war. G._____ spricht in der Folge kurz mit ihm, wobei sein Blick dabei diesem zu- und mithin nach links abgewandt ist. Erst ab der Zeitmarke 03:06:22 wendet G._____ seinen Blick nach rechts, mithin in jene Richtung, in welche der Privatkläger, B._____ und der Beschuldigte den Aufnahmebereich verlassen hatten. Zur selben Zeit ist zu hören und am rechten unteren Bildrand ersichtlich, dass ein Absperrgitter umfällt. Auch G._____ verschwindet sodann bei der Zeitmarke 03:06:24 rechts aus dem Bild. Der Beschuldigte tritt bei der Zeitmarke 03:06:39 an derselben Stelle, an welcher er es verlassen hatte, wieder zurück ins Bild. Er geht die rechte Treppenhälfte hinunter und steigt sodann auf der linken Treppenseite noch einmal ein paar Stufen nach oben, grüsst jemanden und geht dann die Treppe hinunter und verschwindet aus dem Bild. Auf dieser Aufnahme ist der Privatkläger schliesslich erst wieder bei der Zeitmarke 03:07:23 zu sehen. Dabei wird er von einer nicht weiter bekannten Person gestützt und bewegt sich zusammen mit dieser vom

- 11 rechten Bildrand her auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Clubs nach links. Ab dem Zeitpunkt 03:07:29 tritt eine weitere Person hinzu und ab 03:07:33 begibt sich G._____ zum Privatkläger und den beiden weiteren Personen. Ab 03:07:35 beginnt G._____ sodann vorwurfsvoll und aufgebracht auf den Privatkläger laut einzureden. Er nennt ihn dabei "J._____" und fragt ihn immer wieder, weshalb er das mache. G._____ wirkt zudem wütend, was sich insbesondere daran zeigt, dass er immer wieder kraftvolle Bewegungen mit seinem Arm ausführt und dabei seinen Pullover in der Hand in Richtung Boden schlägt. Schliesslich rempelt er den Privatkläger gar leicht an. Eine der zwei weiteren Personen, die um den Privatkläger stehen, versucht sodann, G._____ vom Privatkläger fernzuhalten. Bei der Zeitmarke 03:08:24 bewegt sich der Privatkläger schliesslich wieder rechts aus dem Bild (Urk. 16/1). 3.4.3 Was die Videoaufnahmen des Eingangs links betrifft, so ist auch aus dieser Einstellung auf der Aufnahme mit der Dateinamenendung "30001" bei der Zeitmarke 03:06:04 zu sehen, wie der Privatkläger von B._____ die Treppe hochgeführt wird und der Beschuldigte sowie ein weiterer Sicherheitsmitarbeiter diesen mit einem gewissen Abstand folgen. Bei der Zeitmarke 03:06:10, in welchem Moment sich der Privatkläger und B._____ oben an der Treppe befinden und der Privatkläger seine Jacke verlangt, ist wiederum zu erkennen, dass die rechte Gesichtshälfte des Privatklägers noch unverletzt ist. Ab der Zeitmarke 03:06:15 sind weder der Privatkläger und B._____ noch der Beschuldigte und der weitere Sicherheitsmitarbeiter auf der Aufnahme sichtbar. Sie werden alle durch die Weihnachtsmanndekoration in der Mitte des Bildes verdeckt. Auch aus dieser Einstellung ist sodann zu erkennen, dass G._____ bei der Zeitmarke 03:06:19 ins Bild tritt und die Treppe hinaufstürmt. Gleichzeitig kommt jener Sicherheitsmitarbeiter, welcher zuvor dem Beschuldigten die Treppe hinauf gefolgt war, wieder hinter dem Weihnachtsmann hervor und bremst G._____. Ebenfalls ist ersichtlich, wie sich G._____ erst bei der Zeitmarke 03:06:22 dem Geschehen auf der rechten Seite der Treppe zuwendet und sich schliesslich ebenfalls in die zuvor vom Privatkläger eingeschlagene Richtung begibt und so hinter der Weihnachtsmanndekoration verschwindet. Ab der Zeitmarke 03:06:24 ist sodann auf der linken Seite der Beine der Weihnachtsmanndekoration zu sehen, wie der Privatkläger auf die

- 12 andere Strassenseite in Richtung eines stehenden Fahrzeugs rennt. Auf Höhe der zum Club gerichteten Seite jenes Fahrzeuges kommt der Privatkläger sodann zum Stehen. Ihm folgen zwei Personen. Diejenige, die zuerst beim Privatkläger eintrifft, trägt eine helle Jacke, die andere eine dunkle Kapuzenjacke mit hellem Kapuzenfutter und hellem Bündchen (erkennbar bei Vergrösserung der Aufnahme bei Zeitmarke 03:06:30). Aufgrund der Kleidung liegt die Vermutung nahe, dass es sich dabei um B._____ und den Beschuldigten handelte. Die anderen Sicherheitsmitarbeiter hielten sich im fraglichen Zeitraum - auf den Aufnahmen gut sichtbar - nicht in der Nähe des Privatklägers auf. Weiter ist zu erkennen, dass G._____ als Dritter zum Geschehen rund um den Privatkläger vor dem stehenden Auto hinzutritt. Was genau sich zwischen dem Privatkläger, dem Beschuldigten und B._____, welcher sich näher beim Privatkläger befand als der Beschuldigte, vor jenem Auto zugetragen hat, ist aufgrund der schlechten Bildqualität nicht genau zu erkennen. Jedenfalls verschwindet der Privatkläger ab der Zeitmarke 03:06:30 auf der linken Seite aus dem Bild. Bei der Zeitmarke 03:06:31 ist sodann zu erkennen, dass sich die Person, bei welcher es sich mutmasslich um den Beschuldigten handelt, von diesem Fahrzeug wieder entfernt und sich in einem Bogen zurück in Richtung Clubeingang begibt. Ab Zeitmarke 03:06:43 ist der Beschuldigte auf der Aufnahme wieder eindeutig zu erkennen, wie er die Treppe hinuntersteigt. Weiter ist auf der Aufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte schliesslich auf der linken Treppenhälfte noch einmal ein paar Stufen nach oben geht, jemanden begrüsst und sich schliesslich wieder nach unten begibt (Urk. 16/1). 4.1 Es bleibt nun zu prüfen, ob die grundsätzlich übereinstimmenden Angaben des Privatklägers und von G._____ zum Ablauf der Geschehnisse in den Aufzeichnungen der Überwachungskameras eine Entsprechung finden und ihren Angaben mithin gefolgt werden kann, oder ob diese Angaben – entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 27 S. 4; Urk. 51 S. 6) – von den Aufzeichnungen widerlegt werden. Da das Gesicht des Privatklägers noch unversehrt war, als er von B._____ die Treppe hinaufgeführt worden war, kann ausgeschlossen werden, dass sich der vom Privatkläger und G._____ beschriebene anklagegegenständliche Vorfall bereits im Club und damit noch vor dem vorhandenen Auf-

- 13 zeichnungszeitraum zugetragen hatte. Daran, dass der Privatkläger zu jenem Zeitpunkt noch keine Verletzungen im Gesicht aufwies, zeigt sich zudem auch, dass seine Angabe, wonach die Schürfungen im Gesicht vermutlich vom Festhalten auf dem Boden im Club stammen würden (Urk. 2 S. 4), nicht zutreffen kann. Weiter stellt sich die Frage, ob es in jenem Zeitraum, in welchem sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger auf den Videoaufnahmen von der Weihnachtsdekoration verdeckt waren, zu der vom Privatkläger und G._____ beschriebenen Situation hätte kommen können, in welcher der Privatkläger von zwei Sicherheitsmitarbeitern festgehalten worden sei und ihm der Beschuldigte aus dem Nichts einen Faustschlag verpasst habe. In dieser Zeitspanne von der Zeitmarke 03:06:15 bis zur Zeitmarke 03:06:24, in welcher der Privatkläger nicht mehr auf den Aufnahmen zu sehen ist, konnten sich entsprechend der Erkenntnisse aus den Aufzeichnungen aber nur der Beschuldigte und ein weiterer Sicherheitsmitarbeiter in der Nähe des Privatklägers aufgehalten haben. Die weiteren Sicherheitsmitarbeiter, welche dem Privatkläger die Treppe hinauf gefolgt waren, sind auf den Aufzeichnungen in diesem Zeitraum nach wie vor zu sehen. Überdies erklärte G._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, dass er die Situation, in welcher es zum Faustschlag gegen den Privatkläger gekommen sei, aus nächster Nähe mitverfolgt habe. Wie auf den Aufnahmen der Überwachungskameras zu sehen ist, wendete G._____ seinen Blick frühestens ab der Zeitmarke 03:06:22 dem Geschehen rund um den Privatkläger zu. Dieser erscheint aber bereits ab der Zeitmarke 03:06:24 wieder im Bild. Er rennt zu jenem Zeitpunkt und wird dabei von niemandem festgehalten. Der vom Privatkläger und G._____ beschriebene Faustschlag hätte mithin innerhalb dieser 2 Sekunden zwischen den beiden Zeitpunkten erfolgen müssen. G._____ erklärte aber weiter, dass die drei in die anklagegegenständliche Situation involvierten Sicherheitsmitarbeiter unmittelbar nach dem Schlag zum Clubeingang zurückgekehrt seien (Urk. 3 S. 3 f.). Wie auf den Aufzeichnungen zu sehen ist, folgten B._____ und der Beschuldigte dem Privatkläger auch noch nach der Zeitmarke 03:06:24. Abgesehen davon, dass sich neben dem Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt ohnehin nur ein weiterer Sicherheitsmitarbeiter in der Nähe des Privatklägers aufhielt und nicht zwei, konnte sich der vom Privatkläger und G._____ beschriebene

- 14 - Vorfall mithin auch deshalb nicht zwischen den Zeitmarken 03:06:22 und 03:06:24 abgespielt haben, weil sich der Beschuldigte und B._____ nicht unmittelbar danach zum Clubeingang zurückbegeben haben. Offen bleibt damit lediglich noch die Frage, ob es zwischen der Zeitmarke 03:06:24 und des angetretenen Rückwegs des Beschuldigten in den Club ab der Zeitmarke 03:06:31 zum fraglichen Faustschlag hätte kommen können. Was sich in diesem Zeitraum vor dem parkierten Auto genau abgespielt hatte, ist aufgrund der Distanz des Geschehens zur Kamera und der Dunkelheit nicht im Detail zu sehen. Erkennbar ist jedoch, dass – wenn überhaupt – nur B._____ und der Beschuldigte dem Privatkläger nacheilten und damit auch in jener Situation nicht ein dritter Sicherheitsmitarbeiter zugegen war, der den Privatkläger zusammen mit B._____ hätte festgehalten haben können. Zudem präsentierte sich die Situation auch nicht so, dass jemand den Privatkläger festgehalten hätte, als der Beschuldigte eingetroffen war, wie dies der Privatkläger und G._____ schilderten. Der Privatkläger bewegte sich im Gegenteil rennend auf das parkierte Fahrzeug zu, wobei ihm B._____ und der Beschuldigte gefolgt waren und ihn erst auf Höhe des Fahrzeugs einholten. G._____ traf sodann erst nach dem Beschuldigten am Ort des Geschehens ein. Dessen Angabe, wonach er den Privatkläger aus dem Griff von zwei Sicherheitsmitarbeitenden hätte befreien wollen, worauf der Beschuldigte dann rennend hinzugekommen sei (Urk. 3 S. 3), findet demnach ebenfalls keine Entsprechung in den Aufzeichnungen der Überwachungskameras. Mithin kam es auch vor jenem Fahrzeug nicht zu einer Konstellation, wie sie vom Privatkläger und G._____ in diesem Verfahren dargestellt wurde. Da sich der Beschuldigte ab der Zeitmarke 03:06:31 vom Privatkläger weg wieder zurück zum Clubeingang begab und nicht zum Privatkläger zurückkehrte, ist zudem ausgeschlossen, dass sich der vom Privatkläger und G._____ beschriebene Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt hätte ereignen können. Dass der Privatkläger erst vom Beschuldigten geschlagen worden wäre, nachdem sich dieser bereits einmal von ihm entfernt gehabt hätte, wird denn auch weder vom Privatkläger noch von G._____ geltend gemacht. Aufgrund dieser vorhandenen Aufzeichnungen der Überwachungskameras steht mithin fest, dass es gar nie zur vom Privatkläger und G._____ beschriebenen Situation, in welcher Ersterer von zwei Personen festgehalten und von einem Dritten geschlagen wor-

- 15 den wäre, gekommen war und sich der Privatkläger die von ihm erlittenen Verletzungen im Gesicht und am Knie demnach auch nicht auf die von ihm und G._____ beschriebene Art und Weise zugezogen haben konnte. 4.2 Im Übrigen finden sich in den Akten auch Hinweise dafür, dass der Privatkläger aus anderen Gründen als aufgrund eines Faustschlages des Beschuldigten stürzte und sich die in der Anklage umschriebenen Verletzungen zuzog. So geht aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Februar 2018 hervor, dass Funktionäre der Stadtpolizei Zürich in der fraglichen Nacht ohnehin wegen eines anderen Vorfalles in die Nähe des Club E._____ ausrücken mussten und diese dabei unter anderem auf den Privatkläger getroffen sind. Zu dieser Begegnung wurde festgehalten, dass die damals ausgerückte Polizistin K._____ davon berichtet habe, dass der Privatkläger den Polizeifunktionären gegenüber sehr aggressiv aufgetreten sei und er keine Auskunft über die Herkunft seiner Verletzungen habe geben wollen. Auch habe er sich der Unterziehung eines Atemlufttests verweigert. Er sei jedoch offensichtlich stark angetrunken gewesen. Weiter wurde vermerkt, dass sich die wegen des anderen Vorfalles ebenfalls anwesende Sanität die Verletzung des Privatklägers angesehen habe, er sich angeblich aber nicht habe weiter behandeln lassen wollen, sondern sich dann zusammen mit seinen Kollegen vom Tatort entfernt habe (Urk. 1 S. 4). Wäre der Privatkläger tatsächlich auf die von ihm später beschriebene Art und Weise geschlagen worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in jener Nacht unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei kundgetan hätte. Dass er gegenüber den damals anwesenden Polizisten den Grund für seine Verletzungen im Gegenteil aber nicht nennen wollte, hinterlässt den Eindruck, dass er sich selber in der Verantwortung sah und die eigentliche Ursache für seine Verletzungen aus diesem Grund nicht nennen wollte. Dafür, dass die Ursache für seine Verletzungen in seinem eigenen Verantwortungsbereich lag, spricht auch das von der Überwachungskamera aufgezeichnete Verhalten von G._____ gegenüber dem Privatkläger ab der Zeitmarke 03:07:35. So redete G._____ vorwurfsvoll auf den Privatkläger ein und rempelte ihn gar an, obwohl dieser zu jenem Zeitpunkt sichtlich geschwächt war und von einem weiteren Kollegen gestützt werden musste. Wäre G._____ der Auffassung gewesen, dass der Privatkläger unmittelbar zuvor vom Beschuldigten geschlagen

- 16 worden wäre und ihm mithin Unrecht widerfahren wäre, so wäre eher zu erwarten gewesen, dass er dem Privatkläger, mit welchem er befreundet war, gut zugeredet hätte, statt ihn vorwurfsvoll anzugehen und gar anzurempeln. Schliesslich geht aus dem Polizeirapport vom 14. Februar 2018 hervor, dass die Strasse in jener Nacht diverse vereiste Stellen aufgewiesen habe (Urk. 1 S. 4). Dass teilweise Schnee auf der Strasse und am Strassenrand lag, ist auch auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras ersichtlich (Urk. 16/1). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Privatkläger sowohl gemäss den Angaben der damals anwesenden Polizeifunktionären als auch gemäss den Angaben G._____s stark alkoholisiert war (Urk. 1 S. 4; Urk. 3 S. 2), wäre angesichts dieser Strassenverhältnisse auch denkbar, dass die vereisten Stellen zum Sturz des Beschuldigten und mithin zu seinen Verletzungen geführt haben könnten. 4.3 Da die Aufzeichnungen der Überwachungskameras der Darstellung der Ereignisse durch den Privatkläger und G._____ entgegen stehen, ist ausgeschlossen, dass sich die Ereignisse so zugetragen hatten, wie sie von diesen beiden geschildert wurden. Da der Anklagevorwurf jedoch auf ihren Angaben gründet sowie in Anbetracht dessen, dass Hinweise darauf bestehen, dass sich der Privatkläger auf andere Weise verletzte, erweist sich der Anklagesachverhalt entsprechend nicht als rechtsgenügend erstellt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die seitens des Beschuldigten beantragte Befragung von B._____, C._____ und D._____, welche ohnehin alleine seiner Entlastung hätte dienen sollen. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB freizusprechen. IV. Widerruf In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf, am 10. Dezember 2017 eine einfache Körperverletzung begangen zu haben, freizusprechen ist, fehlt es von vornherein an der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit, was Voraussetzung für einen Widerruf im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB wäre. Somit ist der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der

- 17 - Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Juni 2014 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– nicht zu widerrufen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen und die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für den Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis am 23. März 2020, in welchem der Beschuldigte erbeten verteidigt war, ist diesem zudem eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO). 2.1 Mit Honorarnote vom 10. Juli 2020 machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren Barauslagen in der Höhe von Fr. 33.–, einen Aufwand von 9,5 Stunden sowie zusätzlichen Aufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung, den Weg zu dieser und für eine Nachbesprechung von 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– zzgl. MwSt. geltend (Urk. 53). Da die Berufungsverhandlung letztlich nur rund 1 ¼ Stunden dauerte, sind dem amtlichen Verteidiger entsprechend lediglich 3 Stunden anstelle der von ihm geschätzten 5 Stunden für die Berufungsverhandlung, die dafür benötigte Wegzeit sowie eine Nachbesprechung zu entschädigen (Prot. II S. 6 ff.). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2 Für seinen Aufwand als erbetener Verteidiger des Beschuldigten im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ weiter mit Honorarnote vom 30. Oktober 2019 einen Aufwand von 15,04 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 32.20 geltend (Urk. 28). Als geltend gemachter Aufwand für die erbetene Verteidigung im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren resultiert damit ein Betrag von insgesamt Fr. 4'894.10 (inkl. MwSt.). Raum für eine

- 18 - Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'894.10 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis am 23. März 2020 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.1 Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte zudem geltend machen, es sei ihm eine bescheidene Genugtuung zuzusprechen, zumal der ihm gemachte Vorwurf ihn als ehemaligen …-Weltmeister speziell gekränkt und er zudem unter dem seit längerer Zeit dauernden Verfahren gelitten habe (Urk. 51 S. 8). 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Vorausgesetzt ist dabei, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (WEHRENBERG/FRANK, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 429). Dabei genügen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen alleine im Regelfall noch nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 und BB.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27b zu Art. 429). 3.3 Dass das vorliegende Strafverfahren für den Beschuldigten eine Belastung darstellte, ist nicht anzuzweifeln. Gleichwohl vermögen seine Vorbringen nicht eine derart schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zu begründen, dass diese über die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen hinausgehen würde. Dem Beschuldigten ist daher keine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen.

- 19 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Juni 2014 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'894.10 für anwaltliche Verteidigung im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis am 23. März 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 20 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten Unt. Nr. D-2/2013/5530 − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 50. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 10. Juli 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil der Staatsanwaltschat Zürich-Limmat vom 25. Juni 2014 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (insgesamt Fr. 2'500.–) wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Widerruf V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'894.10 für anwaltliche Verteidigung im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis am 23. März 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Privatkläger (falls verlangt)  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Untersuchungsakten Unt. Nr. D-2/2013/5530  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 50. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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