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Zürich Obergericht Strafkammern 11.06.2020 SB200034

11 juin 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,210 mots·~21 min·6

Résumé

Einfache Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw M. Burkhardt

Urteil vom 11. Juni 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. A. Fischbacher, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 16. Juli 2019 (GG190011)

- 2 -

Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB. 2. Die Strafverfahren betreffend Drohung und Tätlichkeiten werden definitiv eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird zur Leistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon bis und mit heute 4 Stunden als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, verurteilt. 4. Auf die Auferlegung einer Busse wird verzichtet. 5. Es wird vorgemerkt, dass von Seiten der Geschädigten in diesem Strafverfahren keine Zivilforderungen geltend gemacht wurden. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Ausmass von Fr. 500.– auferlegt, im Restbetrag definitiv auf die Staatskasse genommen. 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 81 S. 1): 1. Der Schuldspruch gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen Andelfingen vom 16. Juli 2019 sei zu bestätigen. 2 Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Es sei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen. 5. In den übrigen Punkten sei festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Andelfingen vom 16. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschuldigten Person. b) der amtlichen Verteidigung (Urk. 82 S. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 16. Juli 2019 sei mit Bezug auf Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 7 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungskläger sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne vom Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB freizusprechen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichts- sowie Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 18. März 2019 erging im vorliegenden Verfahren ein Strafbefehl (Urk. 32), gegen welchen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) hielt in der Folge – ohne weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen – am Strafbefehl fest und überwies diesen deshalb am 4. April 2019 der Erstinstanz zwecks Durchführung des Hauptverfahrens (Urk. 38). 1.2. Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 16. Juli 2019 (vgl. das Urteilsdispositiv, Urk. 54). Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 teilte der vorinstanzliche Richter den Parteien mit, dass das Urteil vom 16. Juli 2019 hinsichtlich der gewählten Sanktionsart (gemeinnützige Arbeit) an einem juristischen Mangel leide, der im Berufungsverfahren korrigiert werden müsse (Urk. 56). Gleichentags meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.3. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am 13. Januar 2020 zugestellt (Urk. 61/1-2), worauf die Staatsanwaltschaft unverzüglich ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 64). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt um mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wen er als Verteidiger bestellt habe oder ob er die Bestellung eines notwendigen Verteidigers durch das Gericht wünsche (Urk. 67). Nachdem sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2020 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin bestellt und Frist zur Erhebung einer allfälligen Anschlussberufung angesetzt (Urk. 70). 1.5. Mit Schreiben vom 17. März 2020 erhob die amtliche Verteidigerin Anschlussberufung (Urk. 74). 1.6. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich, seine amtliche Verteidigerin Rechtsan-

- 5 wältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt Dr. iur. Fischbacher erschienen sind (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe inkl. Wahl der Straf- und Vollzugsart (Urk. 64; Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO), während sich die Anschlussberufung des Beschuldigten gegen den Schuldspruch und damit auch gegen die Strafe und die Kostenauflage richtet (Urk. 74; Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und f StPO). 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der Drohung und Tätlichkeiten (Dispositivziffer 2), die Feststellung, dass die Geschädigten keine Zivilforderungen geltend gemacht haben (Dispositivziffer 5) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 3. Zur Sache 3.1. Antragserfordernis 3.1.1 Vorliegend gingen sowohl die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Strafbefehls als auch die Vorinstanz in ihrem Urteil davon aus, dass die Geschädigte (die Mutter des Beschuldigten) im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB als wehrlos zu qualifizieren sei, weshalb ein Strafantrag – welcher vorliegend fehlt – für die Strafverfolgung nicht notwendig sei. Der Einzelrichter führte dazu aus, die Geschädigte leide an chronischer Schizophrenie, sei depressiv und in ihrem Bewegungsablauf verlangsamt. Seit mehr als 10 Jahren sei sie auf Medikamente angewiesen, die ihr zweimal täglich von der Spitex bei ihr zuhause verabreicht würden (Urk. 62 S. 5). Bei seinen Ausführungen stützt sich das Bezirksgericht auf diesbezügliche Aussagen der Spitex-Mitarbeiterin B._____ bei der Polizei (Urk. D1/13 S. 2) sowie auf Feststellungen in den Polizeirapporten (Urk. D1/2 S. 2 und Urk. D1/6 S. 4), wobei sich offenbar auch die Polizisten primär auf die Aussagen von B._____ stützten (vgl. Urk. D1/6 S. 4). Jedenfalls wurden weder ärztliche Unterlagen beigezogen, noch je eine einlässliche Einvernahme mit der Geschä-

- 6 digten durchgeführt, welche ein persönliches Bild über ihren Gesundheitszustand erlauben würde. Auf die schriftliche Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D2/6) reagierte die Geschädigte offensichtlich nicht. Wenn das vorinstanzliche Gericht ausführt, das Krankheitsbild sei dem Beschuldigten seit langem bekannt, so scheint dies insofern aktenwidrig, als ihm zwar offensichtlich bekannt war, dass seine Mutter psychische Probleme hatte - er erklärte er anlässlich der heutigen Verhandlung, dass er seine Mutter, wenn auch offenbar nach der Tat, auch schon in der Psychiatrie besucht habe (vgl. Urk. 80 S. 7) - ihm die restliche Familien indessen nie klar aufzeigte, an was sie litt. An diesem konstanten Zankapfel entzündete sich unter anderem auch der heute nicht mehr zu beurteilende Konflikt mit den Grosseltern vom 21. September 2018 (Urk. D1/2 S. 2 f., Urk. D1/ 10 S. 3), fühlte sich der Beschuldigte doch offenbar mit der Situation seit langem (seit der Vater die Familie verlassen hatte) überfordert und im Stich gelassen (vgl. Urk. D1/8 S. 11 f., Urk. 37 und Urk. 53 S. 11). Worin sodann "das Krankheitsbild" der von mehreren Befragten erwähnten chronischen Schizophrenie der Geschädigten genau bestanden hat, ist unklar. Wenn man auf die Aussagen der Spitex-Mitarbeiterin B._____ abstellen will, benötigte die Geschädigten seit langem zweimal täglich Medikamente, war ansonsten jedoch in der Lage, ihren Haushalt selbst zu führen (putzen, kochen, einkaufen), wobei sowohl die Wohnung als auch die Geschädigte selbst immer einen gepflegten Eindruck hinterlassen hätten (Urk. D1/13 S. 2). Auch der von der Geschädigten getrennt lebende Ehemann, welcher für sie teilweise Einkäufe erledigte, erklärte gegenüber der Polizei, sie mache alles selber, zwar langsam, aber selber (Urk. D1/12 S. 4). Welche Medikamente sie regelmässig benötigte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vermutungsweise dürfte es sich um Neuroleptika (Antipsychotika) sowie allenfalls auch Antidepressiva gehandelt haben, welche notorischerweise eine Verminderung der Reaktionsfähigkeit hervorrufen können, was zu der vom Ehemann beschriebenen Langsamkeit passen würde. Alles in allem lässt sich vor diesem Hintergrund eine allfällige Wehrlosigkeit der Geschädigten im Tatzeitpunkt nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Offensichtlich war die Krankheit der Geschädigten damals medikamentös gut ein-

- 7 gestellt, so dass sie den Alltag selbst bewältigen konnte. Objektivierbare Beweismittel (beispielsweise ein Arztbericht) finden sich zu diese Thema nicht. 3.1.2 Die Geschädigte ist somit nicht als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die angeblich gegen Sie begangene Körperverletzung ist somit nicht von Amtes wegen sondern lediglich auf Antrag hin zu verfolgen (vgl. Art. 123 Ziff. 1 StGB). Wie bereits erwähnt, findet sich bei den Akten kein Strafantrag der Geschädigten. Da die Frist zur Stellung eines solchen abgelaufen ist, fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist einzustellen (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO). Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit ist an dieser Stelle anzufügen, dass die Lebensgemeinschaft von Mutter und Sohn – wie sie hier vorliegt – nicht von den Privilegierungen des Art. 123 Ziff. 2 StGB erfasst wird und ein Antrag demnach auch unter diesem Blickwinkel notwendig wäre. Dies ist vorliegend insofern sachgerecht, als die Geschädigte den Beschuldigten nicht angezeigt und auch keinen Strafantrag gestellt hat, womit sie dessen Bestrafung offensichtlich nicht wünschte. 3.1.3 Lediglich der Form halber wird nachfolgend aufgezeigt, dass der Beschuldigte auch bei Annahme von Wehrlosigkeit der Geschädigten freizusprechen gewesen wäre. 3.2. Sachverhalt 3.2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte den Sachverhalt ausdrücklich anerkenne und sich dieses Geständnis mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung decke und sprach ihn entsprechend der eventualvorsätzlich begangenen einfachen Körperverletzung für schuldig (Urk. 62 S. 4 und 6). Die Verteidigung bestreitet demgegenüber, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, seine Mutter zu verletzen oder dass er dies zumindest in Kauf genommen hätte (Urk. 74 S. 3 und Urk. 82 S. 2 f.). Damit ist zu prüfen, inwiefern sich der Anklagesachverhalt anhand der Akten erstellen lässt.

- 8 - 3.2.2. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass vorliegend – wie bereits oben erwähnt – kein einziges objektives Beweismittel bei den Akten liegt, welches (im Sinne eines "Untersuchungsergebnisses") die Verletzungen (Schulterfraktur, blaues Auge) der Geschädigten dokumentiert. Weder wurden Arztberichte, noch Röntgenbilder oder dergleichen beigezogen. Auch Fotos wurden nicht gemacht. Die gemäss Polizeirapport angeblich "zersplitterte" (Originalzitat gemäss Polizeirapport, vgl. Urk. D1/6 S. 4) Schulter wurde offenbar – ebenfalls gemäss Polizeirapport – nie operiert. Mit dem Opfer wurden auch keine Einvernahmen durchgeführt. Im Rahmen einer lediglich summarischen Befragung gab die Geschädigte den rapportierenden Polizisten an, gestürzt und dabei auf die Hand gefallen zu sein (Urk. D1/6 S. 3). Der Spitex-Mitarbeiterin B._____ hatte die Mutter erklärt, sie habe das Gestell bzw. die Garderobe im Gang abmontieren wollen, weil sie ein neues bekomme, da sei es auf sie gefallen. Weiter erklärte B._____, bei ihrem damaligen Besuch am Abend des 31. August 2018 sei die Garderobe ihm Gang effektiv teilweise abmontiert gewesen. Anlass, den Hausarzt über die Verletzungen der Geschädigten zu informierten, sah die Spitex-Mitarbeiterin, anders als in einer früheren Situation, nicht (Urk. D1/13 S. 5). Dem Vater des Beschuldigten und Ehemann der Geschädigten hatte diese gesagt, sie sei umgefallen. Er sah es denn auch als möglich an, dass sie gestolpert ist und sich an einer Ecke angeschlagen hat (Urk. D1/12 S. 5). Sodann wurden Hörensagen-Zeugen (Grosseltern des Beschuldigten väterlicherseits), welchen die Geschädigte angeblich mitgeteilt habe, der Sohn habe sie angegriffen und verprügelt, lediglich polizeilich befragt (Urk. D1/10 und 11). Deren Aussagen sind dementsprechend nur insoweit verwertbar, als sie den Beschuldigten nicht über seine Eingeständnisse hinaus belasten, wurde er doch nie mit ihnen konfrontiert (Art. 147 Abs. 4 StPO). Das Geständnis des Beschuldigten beschränkt sich nun aber darauf, dass er die Mutter im Rahmen bzw. zum Abschluss einer verbalen Konfrontation, während welcher er auch Sachen herumgeschmissen habe, zur Seite gestossen habe. Sie

- 9 sei deswegen umgefallen bzw. allenfalls bei der Türe gestolpert und auf etwas draufgefallen. Er habe sie aus dem Stand leicht gestossen. Den genauen Ablauf des Stosses konnte er im Untersuchungsverfahren nicht erinnern (er habe entweder mit den Händen auf die Brust gestossen oder mit der Schulter gerempelt), bestritt aber, die Mutter geschlagen zu haben (vgl. die teils suggestiv formulierte Hafteinvernahme vom 22. September 2018, Urk. D1/8 S. 5 f.). In der Schlusseinvernahme kam der Tatablauf mit Ausnahme des juristisch formulierten Schlussvorhalts, welchen er undifferenziert anerkannte, nicht mehr detailliert zur Sprache (Urk. D1/9 S. 2 f.). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er und seine Mutter hätten Streit gehabt und es sei immer lauter geworden. Irgendwann sei ihm der Deckel geplatzt. Er habe durch die Türe gewollt und habe sie im Moment weggestossen. Sie sei mit dem Fuss am Bett angekommen und sei dann umgefallen. Ob sie sich dann die Schulter gebrochen habe, wisse er nicht (Urk. 53 S. 5). An lässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass er sich an den Streit nicht mehr genau erinnern könne. Er und seine Mutter hätten Streit gehabt. Da sei es ihm zu viel geworden und er habe raus gehen wollen. Da sei er an seiner Mutter angekommen. Ob sie danach gefallen gewesen sei, wisse er nicht mehr. Dass sie offenbar verletzt gewesen sei, habe er an der Verhandlung in Andelfingen erstmals gehört (Urk. 80 S. 5 ff.). Basierend auf diesen Ausführungen des Beschuldigten kann nur – aber immerhin – erstellt werden, dass er am 31. August 2018 eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit seiner Mutter hatte (deren Anlass und welche Rolle die Geschädigte dabei spielte im Dunkeln bleibt) und er sie, beim Verlassen des Zimmers, derart zur Seite stiess, dass sie das Gleichgewicht verlor und sodann stolpernd zu Boden, allenfalls auf etwas drauf, fiel. Offenbar äusserte die Geschädigte hernach Schmerzenslaute, stand aber wieder auf. Ob damit rechtsgenügend der Beweis erbracht werden kann, dass der Stoss bei der Mutter zu einem Schulterbruch – von einem Hämatom am linken Auge ganz zu schweigen – führte, ist zumindest fraglich. Definitiv scheitert der Vorwurf einer (eventual-)vorsätzlichen Körperverletzung jedoch – mit der Verteidigung (Urk. 74 S. 3 und Urk. 82 S. 2 f.) – am subjektiven Tatbestand.

- 10 - 3.2.3. Vorsätzlich handelt nicht nur, wer weiss, dass er mit seiner Handlung eine Körperverletzung verursachen kann und genau dieses auch will, sondern auch, wer die Verwirklichung der Tat bloss für ernsthaft möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg somit nicht primär an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, BGE 133 IV 1, BGE 133 IV 9, BGE 131 IV 1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter bei fehlendem Geständnis aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 135 IV 12, BGE 134 IV 26, BGE 133 IV 1). Vorliegend konnte, wie bereits erwähnt, nur erstellt werden, dass der Beschuldigte die Geschädigte im Rahmen eines Streits mit beiden Händen am Oberkörper zur Seite stiess, allenfalls mit der Schulter anrempelte, um das Zimmer zu verlassen. Dadurch fiel die Geschädigte stolpernd um, eventuell auch auf etwas drauf. Dass der Beschuldigte dies bzw. sogar primär eine Verletzung der Geschädigten in jenem Moment direktvorsätzlich gewollt hätte, kann ausgeschlossen werden. Offenbar hatte er seiner Aggression zuvor durch Herumwerfen von Gegenständen Luft verschafft und wollte nun den Raum verlassen, mithin der Auseinandersetzung ausweichen. Bei einem Wegstossen am Oberkörper, zumal einer in ihrer Reaktionsfähigkeit eingeschränkten Person, ist jedoch damit zu rechnen, dass diese aus dem Gleichgewicht gerät und allenfalls auch umstürzen kann. Dass sie sich dabei aber eine Verletzung zuzieht, sich namentlich die Schulter bricht oder

- 11 ein blaues Auge zuzieht, erscheint demgegenüber – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 81 S. 2) – wenig wahrscheinlich. Insofern ist die Situation auch nicht vergleichbar mit derjenigen eines Schlägers, der seinem Opfer einen zielgerichteten, mit voller Wucht geführten Faustschlag gegen den Kopf austeilt und damit dessen (allenfalls sogar schwere) Kopfverletzung in Kauf nimmt, da erfahrungsgemäss eine grosse Wahrscheinlichkeit des unkontrollierten Sturzes auf den Hinterkopf besteht. Mithin kann vorliegend aus dem Verhalten des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, er habe mit der Möglichkeit einer Körperverletzung, insbesondere einer Schulterfraktur (und eines Augenhämatoms), bei seinem Stoss gerechnet und dies in Kauf genommen, womit es am rechtsgenügenden Nachweis des subjektiven Tatbestands fehlt. Selbst wenn ein Strafantrag gestellt worden wäre, wäre der Beschuldigte damit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB freizusprechen gewesen. Eine fahrlässige Körperverletzung wurde vorliegend nicht angeklagt und würde zudem am fehlenden Strafantrag scheitern (vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Nachdem das Verfahren heute einzustellen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 12 - 4.3. Überdies ist dem Beschuldigten für den im Rahmen der Strafuntersuchung erlittenen, eintägigen Freiheitsentzug eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.–, zuzüglich 5 % Zins ab 21. September 2018, zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). 4.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'040.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung pauschal mit Fr. 2'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht, vom 16. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […]. 2. Die Strafverfahren betreffend Drohung und Tätlichkeiten werden definitiv eingestellt. 3. […]. 4. […]. 5. Es wird vorgemerkt, dass von Seiten der Geschädigten in diesem Strafverfahren keine Zivilforderungen geltend gemacht wurden. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 7. […]. 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB wird eingestellt. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2018, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. Nr. 66 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

- 14 - 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. Juni 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Burkhardt

Urteil vom 11. Juni 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 18. März 2019 erging im vorliegenden Verfahren ein Strafbefehl (Urk. 32), gegen welchen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) hielt in der Folge – ohne... 1.2. Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 16. Juli 2019 (vgl. das Urteilsdispositiv, Urk. 54). Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 teilte der vorinstanzliche Richter den Parteien mit, dass das Urteil vom 16. Juli 2019 hinsichtlich der gewählten Sanktion... 1.3. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am 13. Januar 2020 zugestellt (Urk. 61/1-2), worauf die Staatsanwaltschaft unverzüglich ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 64). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt um mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wen er als Verteidiger bestellt habe oder ob er die Bestellung eines notwendigen Verteidigers durch das Gericht wünsche (Urk.... 1.5. Mit Schreiben vom 17. März 2020 erhob die amtliche Verteidigerin Anschlussberufung (Urk. 74). 1.6. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich, seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt Dr. iur. Fischbacher erschienen sind (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe inkl. Wahl der Straf- und Vollzugsart (Urk. 64; Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO), während sich die Anschlussberufung des Beschuldigten gegen den Schuldspruch und damit auch... 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der Drohung und Tätlichkeiten (Dispositivziffer 2), die Feststellung, dass die Geschädigten keine Zivilforderungen geltend gemacht haben (Dispositivz... 3. Zur Sache 3.1. Antragserfordernis 3.2. Sachverhalt 3.2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte den Sachverhalt ausdrücklich anerkenne und sich dieses Geständnis mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung decke und sprach ihn entsprechend der eventualvorsätzlich begangenen einfachen Körp... 3.2.2. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass vorliegend – wie bereits oben erwähnt – kein einziges objektives Beweismittel bei den Akten liegt, welches (im Sinne eines "Untersuchungsergebnisses") die Verletzungen (Schulterfraktur, blaues Auge) der Gesc... 3.2.3. Vorsätzlich handelt nicht nur, wer weiss, dass er mit seiner Handlung eine Körperverletzung verursachen kann und genau dieses auch will, sondern auch, wer die Verwirklichung der Tat bloss für ernsthaft möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Ab... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfa... 4.2. Nachdem das Verfahren heute einzustellen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, vollumfänglich auf die Gerichtskass... 4.3. Überdies ist dem Beschuldigten für den im Rahmen der Strafuntersuchung erlittenen, eintägigen Freiheitsentzug eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.–, zuzüglich 5 % Zins ab 21. September 2018, zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung... 4.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 2'040.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 83). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ans... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht, vom 16. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […]. 2. Die Strafverfahren betreffend Drohung und Tätlichkeiten werden definitiv eingestellt. 3. […]. 4. […]. 5. Es wird vorgemerkt, dass von Seiten der Geschädigten in diesem Strafverfahren keine Zivilforderungen geltend gemacht wurden. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 7. […]. 8. [Mitteilungen] 9. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB wird eingestellt. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2018, als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. Nr. 66  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB200034 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.06.2020 SB200034 — Swissrulings