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Zürich Obergericht Strafkammern 08.09.2020 SB190588

8 septembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,560 mots·~1h 8min·7

Résumé

Vorsätzliche Tötung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190588-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 8. September 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, durch Stv. Leitender Staatsanwalt lic. iur. Gossner, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 3. Juli 2019 (DG190004)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Januar 2019 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 609 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.–, zzgl. Zins von 5% ab 31. Oktober 2017, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. März 2018 (D1 act. 10/75) beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse deponierte Barschaft von Fr. 920.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die nachfolgenden durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sichergestellten bzw. mit Verfügung vom 21. Januar 2019 (D1 act. 10/88) beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nr. 71275315, sowie bei der Bezirksgerichtskasse, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: Lagernd bei der Kantonspolizei Zürich: − 1 Notebook (A010'911'189) − 1 Datenträger (A010'955'552) − Badewäsche (A010'911'430) − Badewäsche (A010'911'496)

- 3 - − Badewäsche (A010'911'554) − Badewäsche (A010'911'598) − Haushaltswäsche (A010'911'645) − Herrenhose (A010'911'667) − Pullover (A010'911'678) − Shirt (A010'911'689) − Herrensocken/-strümpfe (A010'911'690) − Schuhe (A010'911'703) − Herrenjacke (A010'911'736) − Papier (A010'913'618) − Reinigungsgerät (A010'949'185) − Decke (A011'007'333) − Bettwäsche (A011'007'344) − Bettwäsche (A011'007'377) − Bettwäsche (A011'007'399) − Teppich/Bodenbelag (A011'023'395) − Bankkundenkarte (A011'023'908) − Brief (A011'023'931) − Ordner (A011'023'964) − Ordner (A011'024'014) − Schreibmappe (A011'024'036) − Reinigungsgerät (A011'024'161) − Sanitäre Einrichtung (A011'025'006) − Fenster-/Tür-/Wanddekoration (A011'044'318) − Körperpflegegerät (A011'223'044) Lagernd bei der Bezirksgerichtskasse: − Schreibmappe (grüne Papiermappe) (A011'024'036) − Brief (A011'023'931) − Brief (A011'024'128) − Notizblock (A011'023'986) − Datenträger (A01'458'814)

Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei den vorgenannten Lagerbehörden abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und den Vollzug gegenüber dem Gericht schriftlich zu bestätigen.

- 4 - 7. Die nachfolgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservat-Triage, Polis- Geschäfts-Nr. 71275315, sowie bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Asservate werden dem Privatkläger nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: Lagernd bei der Kantonspolizei Zürich: − Mobiltelefon Samsung Typ SM-A500FU (A010'911'087) − Haushaltswäsche (rosa-graues Tuch) (A010'911'623) − Pyjama Hose (A010'911'792) − Pyjama Oberteil (A010'911'827) − Pullover (A010'949'287) − Damenhose (A010'949'298) − Bankkundenkarte (Logingerät PostFinance Konto inkl. Postkarte) (A011'023'873) − Damentasche (A011'023'997) − Damentasche (A011'024'003) − Identitätskarte (A011'458'790) − Führerausweis (A011'458'803) − grüner Ordner mit diversen Unterlagen (A011'024'070) − Quittung/Beleg Natel Nokia (A011'024'105) − Mobiltelefon Samsung A3 (A011'027'762) − 2 Simkarten Postpaid (A011'027'784) − Schlüssel (A011'027'795) − Damenjacke (A011'027'842) − Damenunterwäsche (A011'056'716) − Damenstrümpfe/-socken (A011'056'738) − externe Festplatte (A011'155'309) − CD-R (A011'155'321) − USB Memory Stick (A011'155'332) − USB Memory Stick (A011'155'343) − USB Memory Stick (A011'155'354) − USB Memory Stick (A011'155'376) − USB Memory Stick (A011'155'387) − Schlüssel (A011'155'547) − CD-R (A011'157'894) − CD-R (A011'157'907) − CD-R (A011'157'918) − Mobiltelefon Nokia C2 (A011'458'745) − Mobiltelefon Sony Ericsson Xperia X10i (A011'458'756) Lagernd bei der Bezirksgerichtskasse: − Papierware, beschriftete Notizblätter (A011'155'569) − 1 handschriftlicher Brief an C._____ (A011'155'570) − 1 Brief von A._____ (A011'155'581) − Papierware, beschriftete Notizblätter (A011'155'592) − Papierware, Sichtmappe grün mit diversen Notizblättern (A011'155'605) − Papierware, Sichtmappe blau mit diversen Notizblättern (A011'155'616) − Datenträger für Computer, CD mit Aufnahmen C._____ (A011'155'627) − Ordner mit diversen Schriftstücken von C._____ (A011'155'649)

- 5 - − Papierware, Lebenslauf von C._____ (A011'155'661) Verlangt der Privatkläger nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils die Gegenstände heraus, werden sie von der Lagerbehörde vernichtet. 8. Die restlichen bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 71275315 lagernden Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von der Lagerbehörde vernichtet. 9. Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 31'929.30 (inkl. Fr. 2'282.80 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der frühere amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, bereits mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 19. Juni 2018 mit Fr. 29'891.15 (inkl. Fr. 2'166.95 MwSt.) entschädigt wurde. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'760.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 280.00 Zeugenentschädigung Fr. 3'862.70 Auslagen Untersuchung Fr. 42'028.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 31'929.30 amtliche Verteidigung RA X._____

Fr. 29'891.15 amtliche Verteidigung RA Z._____ Fr. Entschädigung Dr. D._____ (Teilnahme Hauptverhand-lung) wird mit separater Verfügung festgesetzt.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die

- 6 - Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'667.10 (inkl. Fr. 386.60 MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 181 S. 2; Urk. 267 S. 5 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben, der Beschuldigte sei freizusprechen und umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Der Beschuldigte sei angemessen für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 3. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten resp. seien diese abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. b) Des Beschuldigten persönlich gemäss seiner Berufungserklärung: (Urk. 183) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Verfahren sei erneut an das Bezirksgericht Horgen zu überweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter zulasten RA X._____."

- 7 c) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 182 S. 3; Urk. 270 S. 1) 1. Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. 2. Die erstandene Haft sei an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

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Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 3. Juli 2019 meldeten sowohl die amtliche Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft je mit Eingabe vom 4. Juli 2019 Berufung an (Prot. I S. 54 ff.; Urk. 86 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils je am 19. November 2019 reichten die Verteidigung am 26. November 2019 und die Staatsanwaltschaft am 28. November 2019 (jeweils Poststempel) sowie am 2. Dezember 2019 der Beschuldigte persönlich eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 151/1+2; Urk. 181 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2020 wurden die Berufungserklärungen der jeweiligen Gegenpartei sowie der Privatklägerschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 211). Keine Partei liess sich dazu vernehmen. Die Privatklägerschaft hat kein Rechtsmittel er-

- 8 griffen. Beweisanträge wurden vor der Berufungsverhandlung keine gestellt. Am 30. März 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. September 2020 vorgeladen (Urk. 232). Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor in Sicherheitshaft (Urk. 254; Urk. 260). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge. Überdies liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es seien die Akten der Geschädigten bei Schutz & Rettung, dem USZ und dem Triemli Spital, der Bericht der Stadtpolizei E._____ [Ortschaft] vom Sommer 2016 über das Auffinden und den Zustand der Geschädigten in ihrer damaligen Wohnung, die gesamten Unterlagen der KESB betreffend die Geschädigte, die Unterlagen des Polizeieinsatzes und des Notfallpsychiaters aus dem Jahre 1999 anlässlich des Polizeieinsatzes an der F._____-Strasse 1 in G._____ [Ortschaft], sämtliche Akten der Sozialen Dienste der Gemeinde E._____ und des Altersheims H._____ betreffend die Geschädigte sowie die Arztakten des Hausarztes Dr. I1._____ und dessen Frau, der Psychiaterin Frau I2._____, einzufordern und zu den Akten zu nehmen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. II. Prozessuales 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen den Strafpunkt. Sie verlangt eine Erhöhung der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe um drei auf 13 Jahre (Urk. 182 S. 3; Urk. 270 S. 1). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und beantragt einen Freispruch (Urk. 181 S. 2; Urk. 267 S. 5 f.). Noch in seiner Berufungserklärung, die er persönlich eingereicht hatte, verlangte er zudem eine Rückweisung an die Vorinstanz (Urk. 183). Diesen Antrag liess er im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht wiederholen. Ausserdem beantragte er im Laufe des Berufungsverfahrens erneut einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, nachdem ein solches Gesuch bereits durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sowie eine Beschwerde dagegen mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2019 abgewiesen worden war (Urk. 183; Urk. 195/1 S. 2 ff.). Das neuerliche Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde nach Durchführung eines entsprechenden Schriftenwechsels mit begründeter Präsidialverfügung vom

- 9 - 7. Februar 2020 wiederum abgewiesen (Urk. 187; Urk. 194; Urk. 195/1 S. 2; Urk. 196; Urk. 201 f.; Urk. 204 f.; Urk. 209). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wurde, ist keine der vorinstanzlichen Anordnungen in Rechtskraft erwachsen. III. Schuldpunkt A. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 25 S. 2 f.), am Abend des 30. Oktober 2017 nach Hause an die J._____-Strasse 1 in ... E._____ gekommen zu sein und dort die Geschädigte verkotet im Wohnzimmer am Boden liegend vorgefunden zu haben. In der Zeitspanne nach seiner Rückkehr und dem 31. Oktober 2017 habe er in seiner Wohnung bewusst und gewollt mit massiver körperlicher Gewalt auf die Geschädigte eingewirkt, insbes. gegen ihren Kopf und Oberkörper sowie gegen die Unterarme und die Handrücken, als sie sich damit zu schützen versucht habe. Dabei habe er ihr folgende Verletzungen zugefügt: · Bruch des Nasenbeines · Einblutungen der Schläfenmuskulatur · Einblutungen der Kopfschwarte · Einrisse der Oberlippe links · Schleimhautrisse der Ober- und Unterlippe · Einblutungen der Zungenspitze · Geringfügige Blutungen unter die Spinnwebshaut des Hirns · Einblutungen und Quetschungen des Weichteilgewebes an rechter Schulter, linkem Schulterblatt, · querverlaufend über den Rücken sowie an der rechten Hüftaussenseite · Bruch des rechten Schlüsselbeines · Rippenbrüche beidseits, tlw. sog. Rippenstückbrüche · Brüche der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 1 - 4 rechts · Hautunterblutungen an beiden Unterarmstreckseiten · Hautunterblutungen am linken Handrücken Als er ihr diese körperliche Gewalt angetan habe, habe er sie so verletzen wollen, eventualiter diese Verletzungen in Kauf genommen.

- 10 - Am 31. Oktober 2017, zwischen ca. 09.40 Uhr und ca. 21.40 Uhr, eventualiter in der Zeitspanne zwischen Morgen und Abend des 31. Oktober 2017, habe der Beschuldigte die Geschädigte stranguliert, indem er sie erwürgt oder mit einem weichen Gegenstand erdrosselt habe, wobei er sie derart stranguliert habe, dass ihr Gehirn nicht mehr mit genügend Sauerstoff versorgt worden sei und sie an einer zentralen Atemlähmung verstorben sei. Durch diese Gewalt gegen den Hals und Kopf der Geschädigten habe er ihr willentlich die folgenden Verletzungen zufügen und ihren Tod herbeiführen wollen oder bewusst in Kauf genommen: · Blutstauung der Gesichtshaut · Stauungsblutungen (Punktblutungen) der Augenbindehäute, des linken Trommelfelles und vereinzelt der Halshaut' · Einblutungen des Unterhautfettgewebes des Halses auf Höhe des Kehlkopfes mit Einblutungen der Halsmuskulatur und der Halsweichteile · Umblutungen beider Schilddrüsenlappen · Frischer, zweifacher Bruch des linken Kehlkopfoberhornes · Einblutungen des Ringknorpels · Akute Überblähung der Lungen. 2. Der Beschuldigte hat stets eingeräumt, dass er die Geschädigte am Boden liegend vorfand, als er am Abend des 30. Oktober 2017 nach Hause gekommen war und sie schüttelte und mehrmals ohrfeigte und dass sie am 1. November 2017, 06.10 Uhr, als er die Polizei verständigte, bereits tot war (Urk. 2/1 S. 1 ff., S. 9, S. 14; Urk. 2/2 S. 8 ff.; Urk. 2/4 S. 4 ff., Prot. I S. 26; Prot. II S. 39 ff.). 2.1. Er hat jedoch stets vehement bestritten, der Geschädigten die ihm zur Last gelegten Körperverletzungen zugefügt und sie zu Tode stranguliert zu haben. Während des gesamten Verfahrens machte er stets geltend, nicht zu wissen, wie es zum Ableben der Geschädigten gekommen sei. Er habe nichts damit zu tun. Noch im Vorverfahren machte er zudem geltend, am Abend des 30. Oktober 2017, resp. den ganzen Tag hindurch, so viel Alkohol konsumiert zu haben, dass er am Abend "hakevoll" gewesen sei. Ausserdem brachte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens immer wieder vor, er sei am Abend vor dem Restaurant K._____ noch geschlagen worden und auf dem Nachhauseweg mehrfach gestürzt, weshalb er sich auch nicht mehr an alles erinnern könne. Gewalt gegen die Geschädigte im Vorfeld der Tat stellte er ebenfalls vehement in Abrede (Urk. 2/1

- 11 - S. 10 ff., S. 22; Urk. 2/2 S. 8 ff., S. 12, S. 14 ff., S. 17; Urk. 2/4 S. 2, S. 7, S. 10, Urk. 2/18 S. 5 f.; Urk. 2/20 S. 4 ff., S. 22; Prot. II S. 29 ff.). 2.2. Vor Vorinstanz sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung verneinte er dann plötzlich im kompletten Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, an jenem Abend betrunken gewesen zu sein. Das Schwanken beim Toilettengang in der K._____ Bar sowie seine Stürze auf dem Nachhauseweg seien vielmehr darauf zurückzuführen, dass er zweimal niedergeschlagen worden sei und deshalb immer wieder das Bewusstsein verloren habe. Er machte zudem geltend, dass diese erlittenen Schläge bei ihm zu einer mittelschweren Gehirnerschütterung bzw. gar zu einem Schädel-Hirn-Trauma geführt hätten, was sich wiederum in einer partiellen Amnesie ausgewirkt habe (Prot. I S. 23 ff.; Prot. II S. 20, 48 f.). 3. Der bestrittene Anklagesachverhalt, insbesondere die Täterschaft des Beschuldigten, sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die Würdigung von Aussagen und die allgemeingültigen Beweisregeln umfassend und korrekt wiedergegeben und die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der zahlreichen befragten Personen zutreffend gewürdigt, mit dem zusätzlichen Hinweis, dass es ohnehin in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen ankommt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 180 S. 13-19; Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.2. Als Beweismittel liegen die im Wesentlichen bereits zitierten - Aussagen (Bestreitungen) des Beschuldigten (Urk. 2/1 f.; Urk. 2/4; Urk. 2/6; Urk. 2/17-20; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 19 ff.), - die polizeilichen Aussagen des Privatklägers, B._____, Sohn der Geschädigten und dessen Aussagen als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/1; Urk. 3/30), - die Aussagen der zahlreichen als polizeiliche Auskunftsperson und teilweise bei der Staatsanwaltschaft als Zeugen Befragten aus dem Umfeld der Geschädigten:

- 12 - - L._____ (Urk. 3/25, pol. Ev.) Ex-Ehefrau des Beschuldigten - M._____ (Urk. 3/26, pol. Ev.) leiblicher Sohn des Beschuldigten - N._____ (Urk. 3/3; Urk. 3/59), Serviceangestellte, Restaurant K._____ - O._____ (Urk. 3/4), Serviceangestellte, Restaurant K._____ - P._____ (Urk. 3/5, pol. Ev.) - Q._____ (Urk. 3/7; Urk. 3/60), Barkeeper, K._____ Bar - R._____ (Urk. 3/6, pol. Ev.), Wirt, Restaurant K._____ - S._____ (Urk. 3/9, pol. Ev.) - T._____(Urk. 3/11; Urk. 3/33) - U._____ (Urk. 3/12; Urk. 3/31) - V._____ (Urk. 3/13; Urk. 3/36) - W._____ (Urk. 3/14; Urk. 3/32) - AA._____ (Urk. 3/16; Urk. 3/35) - AB._____ (Urk. 3/17; Urk. 3/40) - AC._____ (Urk. 3/18; Urk. 3/38) - AD._____ (Urk. 1/19; Urk. 3/37) - AE._____ (Urk. 3/20; Urk. 3/44) - AF._____ (Urk. 3/21, pol. Ev.) - AG._____ (Urk. 3/42, StA Ev.) - AH._____ (Urk. 3/45, StA Ev.) - AI._____(Urk. 3/53, StA Ev.), Beamtin Stadtpolizei E._____ - AJ._____ (Urk. 3/56, StA Ev.), Beamter Stadtpolizei E._____, vor. Ferner sind diverse die Geschädigte betreffende Berichte und Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vorhanden, wie Obduktionsbericht, Bericht der Legalinspektion, pharmakologisch-toxikologisches Gutachten, Gutachten zum Todesfall sowie Arztberichte behandelnder Ärzte über sie (Urk. 4/4, Urk. 4/7, Urk. 4/9, Urk. 4/12; Urk. 4/17; Urk. 4/19; Ur. 36; Urk. 6/4-8), sowie Berichte und Gutachten über den Beschuldigten, wie das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 1. November 2017, 10.45 Uhr, das Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 23. November 2017 und das pharmakologischtoxikologisches Gutachten vom 2. März 2018, ein Arztbericht des Hausarztes und ein Gutachten zur Auswertung von DNA-Spuren sowie das psychiatrische Akten-

- 13 gutachten von Dr. med. AK._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 4. Oktober 2018 (Urk. 5/2; Urk. 5/4; Urk. 5/7; Urk. 7/5 f.; Urk. 8/17 f.; Urk. 18/15; Urk. 36), vorhanden. Weiter dienen der Sachverhaltserstellung diverse Berichte und Gutachten des Forensischen Institutes Zürich (FOR), wie die Spurenberichte über die Spurensicherung am Tatort, die Luminol-Untersuchungen und die Textilien aus der Wohnung, das Gutachten über die Auswertung von DNA-Spuren und die Fotodokumentation (Urk. 8/3 ff.; Urk. 8/11 ff.), sowie die Videos der Überwachungskameras des Restaurants K._____ und der Buslinie … vom 30. und 31. Oktober 2017, Kopien aus dem Tagebuch der Geschädigten, Textnachrichten auf den Mobiltelefonen des Beschuldigten und der Geschädigten, welche sie untereinander und mit ihrem Umfeld ausgetauscht hatten, inkl. Foto der Verletzungen der Geschädigten vom 23.02.2017, sowie Ermittlungsberichte der Kantonspolizei Zürich, wie zur Datenanalyse und zu den Videoaufzeichnungen im Restaurant/Bar K._____ (Urk. 10/17; Urk. 10/24 - 41, insbes. Urk. 10/37; Urk. 10/46 ff.; Urk.10/50; Urk. 10/77; Urk. 10/78; Urk. 10/82). 3.3. Die Vorinstanz hat die in den zahlreichen Befragungen des Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Aussagen (Urk. 180 S. 19-28), wie auch jene der insbesondere im Rahmen der Umfeldabklärungen tangierten weiteren Befragten, soweit fallrelevant, korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 180 S. 29 ff.); es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Der Beschuldigte verständigte am Morgen des 1. November 2017, 06.10 Uhr, die Polizei darüber, dass die Geschädigte tot in seiner Wohnung sei. Dort wurde die Leiche von † C._____ durch die ausgerückten Polizeibeamten im Bett des Beschuldigten vorgefunden (Urk. 1/1) und gleichentags um 09.40 Uhr am Fundort durch die Rechtsmedizinerin der Legalinspektion unterzogen (Urk. 4/7) und tags darauf obduziert (Urk. 4/11). Aus dem Gutachten zum Todesfall geht hervor, dass der Leichnam Blutstauungen der Gesichtshaut, Stauungsblutungen (Punktblutungen) der Augenbindehäute, des linken Trommelfelles und vereinzelt der Halshaut, Einblutungen des Unterhautfettgewebes des Halses auf Höhe des

- 14 - Kehlkopfes mit Einblutungen der Halsmuskulatur und der Halsweichteile, Umblutungen beider Schilddrüsenlappen, einen frischen zweifachen Bruch des linken Kehlkopfoberhornes, Einblutungen des Ringknorpels und eine akute Überblähung der Lungen aufwies (Urk. 4/12). 4.1. Gemäss dem Gutachten zum Todesfall des IRM vom 21. Dezember 2017 sprechen die frischen Einblutungen der Halsweichteile und die Einblutungen und Brüche des Kehlkopfskelettes für eine massive Gewalteinwirkung gegen den Hals der Geschädigten. Aufgrund der festgestellten massiven Blutstauung der Gesichts- und Halshaut und der Stauungsblutungen der Augenbindehäute sowie des linken Trommelfelles verstarb † C._____ laut der rechtsmedizinischen Beurteilung an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns bei Strangulation. Eine Unterscheidung, ob es sich bei der Strangulation um ein Erwürgen oder Erdrosseln mit einem weichen Gegenstand, wie z.B. einem Schal, gehandelt habe, sei nicht möglich. Eine Selbstbeibringung ist aus gutachterlicher Sicht aufgrund der bei der Legalinspektion angetroffenen Situation (insb. kein um den Hals befindliches Strangulationswerkzeug) und der zahlreichen Zeichen mehrfacher, stumpfer Gewalteinwirkung ausgeschlossen. Die Geschädigte wies zudem einen Bruch des Nasenbeines, Einblutungen der Schläfenmuskulatur, der Kopfschwarte und der Zungenspitze, Einrisse der Oberlippe links, Schleimhautrisse der Ober- und Unterlippe sowie geringfügige Blutungen unter der Spinnwebshaut des Hirns auf, welche auf eine stattgefundene, gegen den Kopf gerichtete, mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung, beispielsweise durch Fausthiebe, hinweisen. Laut gutachterlicher Beurteilung lassen die erhobenen Befunde keinen Schluss auf eine konkurrierende Todesursache zu. Dafür, dass diese Verletzungen der Geschädigten und letztlich ihr Tod auf eine allfällige konstitutionelle Prädisposition zurückgeführt werden könnten, wie dies seitens der Verteidigung und des Beschuldigten eingebracht wurde (Urk. 267 S. 8 ff., 14; Prot. II S. 63), lässt das Gutachten zum Todesfall des IRM vom 21. Dezember 2017 keinen Raum. Gründe, weshalb auf dieses Gutachten nicht abgestellt werden könnte, liegen sodann keine vor. An beiden Unterarmstrecken und am linken Handrücken liessen sich laut Gutachten Hautunterblutungen abgrenzen, welche frisch erschienen und an Stellen lokalisiert waren, welche typischerweise im

- 15 - Rahmen passiver Abwehrhandlungen betroffen seien. Überdies wies der Leichnam einfache Rippenbrüche, Rippenstückbrüche (sog. zweifacher Bruch), einen Bruch des rechten Schlüsselbeins und Brüche der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 1 - 4 rechts auf, welche Verletzungen laut gutachterlicher Beurteilung, abgesehen von einem einfachen Rippenbruch, einer massiven Gewalteinwirkung gegen den entsprechenden Bereich bedurften. Im rechtsmedizinischen Alltag würden Rippenstückbrüche häufig im Zusammenhang mit Hochrasanztraumata oder Tritten mit dem beschuhten Fuss gegen den Brustkorb beobachtet. Schliesslich erlitt die Geschädigte Einblutungen und Quetschungen des Gewebes und der Muskulatur am linken Schulterblatt sowie am Rücken befindliche und zum unteren Brustkorbanteil rechtsseitig ziehende Einblutungen und Quetschungen, welche durch Druck gegen den fixierten Oberkörper, beispielsweise durch Knien auf dem Brustkorb des am Boden liegenden Körpers entstehen könnten (Urk. 4/12 S. 5 f.). 4.2. Der Todeszeitpunkt wurde durch die IRM-Ärztin anlässlich der Legalinspektion vom 1. November 2017 aufgrund der Totenflecken, der Leichenstarre und der mechanischen Erregbarkeit der Muskulatur auf zirka 12 bis 24 Stunden vor der Legalinspektion, mithin auf den 31. Oktober 2017, zwischen 09.40 Uhr und 21.40 Uhr eingegrenzt (Urk. 4/7, S. 2 ff.). Dr. med. D._____ wurde zudem anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2019 als sachverständige Zeugin befragt. Sie erklärte, dass es sich bei diesem Zeitraum um ein Wahrscheinlichkeitsintervall handle und nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Tod bereits früher oder später eingetreten sei. Da am Fundort der Leiche kein Korrelat zu einer Totenfleckaussparung an der rechten Schulter des Leichnams gefunden worden sei, müsse der Leichnam bewegt worden sein. Deshalb habe das Kriterium der Orts- und Körpertemperatur zur Bestimmung des Todeszeitpunktes nicht angewendet werden können (Prot. I S. 43 ff.; Urk. 36). 4.3. Das letzte bekannte Lebenszeichen von † C._____ war eine Textnachricht vom 30. Oktober 2017, 22.11 Uhr, welche sie ihrem Sohn B._____ gesandt hatte (Urk. 10/19 S. 3; Urk. 10/25 S. 2). Zuvor war sie um 21.23 Uhr an der Haltestelle … aus dem Bus … ausgestiegen (Videoüberwachung, vgl. Urk. 10/46 S. 3 f.; Urk. 10/49). Somit dürfte sie sich um 21.38 Uhr, als sie auch dem Be-

- 16 schuldigten eine entsprechende Whatsapp-Nachricht gesendet hatte, bereits zuhause in dessen Wohnung aufgehalten haben (Urk. 10/25 S. 2). Auch um 21.50 Uhr sowie um 22.01 Uhr schickte sie dem Beschuldigten weitere Whatsapp- Nachrichten, wobei sie diesem mit der ersten Nachricht mitgeteilt hatte, dass sie ihn liebe und Kopfschmerzen habe, und ihn mit der zweiten Nachricht um Antwort bat (Urk. 10/19 S. 3; Urk. 10/25 S. 2). Der Beschuldigte traf schliesslich ca. um 23.00 Uhr dort ein und hatte stets angegeben, dass die Geschädigte in jenem Zeitpunkt bereits zuhause gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte die Wohnung, nachdem sie am Abend des 30. Oktober 2017 um ca. 21.38 Uhr nach Hause gekommen war, nochmals verlassen hatte, gibt es nicht. 4.4. Aus den Überwachungsvideos und den Aussagen der Auskunftspersonen, welche die Geschädigte am Abend des 30. Oktober 2017 noch gesehen hatten, geht hervor, dass diese zumindest bis zum Verlassen des Busses keine ersichtlichen Verletzungen aufwies (Urk. 10/50; Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/11 S. 5; Urk. 3/18 S. 2). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, dass ihm keine Verletzungen an der Geschädigten aufgefallen seien, als er sie um ca. 23.00 Uhr auf dem Wohnzimmerboden liegend vorgefunden habe (Urk. 2/4 S. 5; Prot. I S. 28, S. 41; Prot. II S. 50). Stattdessen liess er vor Vorinstanz geltend machen, dass die Geschädigte in der Vergangenheit etliche Male selbst umgefallen sei. Er könne sich die diversen Verletzungen deshalb nur dahingehend erklären, dass die Geschädigte bereits auf dem Nachhauseweg im Treppenhaus und gegebenenfalls in der Wohnung mehrfach gestürzt sei (Urk. 81 S. 25 f.). Diese hätten ihm aber wohl auffallen müssen. Das sich aus der Untersuchung ergebende Verletzungs- und Spurenbild lässt sich denn auch nicht mit der Darstellung des Beschuldigten in Einklang bringen. Auf dem Wohnzimmerteppich, am Boden, an der Wand, am Blumentopf, auf der am Boden stehenden Lampe und auf dem Sofa wurden Blutanhaftungen festgestellt, welche der Geschädigten zugeordnet werden konnten (Urk. 8/3 f.). Darüber hinaus weisen diverse Verletzungen der Geschädigten – wie bereits aufgezeigt – auf eine massive Gewalteinwirkung durch die Täterschaft hin und nicht auf einen oder mehrere Stürze (vgl. Urk 4/12).

- 17 - 4.5. Demnach ist erstellt, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen der Geschädigten in der Wohnung des Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem dortigen Eintreffen des Beschuldigten am Abend des 30. Oktober 2017 um ca. 23.00 Uhr und dem Folgeabend durch massive Gewalteinwirkung auf ihren Körper entstanden sind und dass sie auch in dieser Wohnung durch Strangulation getötet wurde. 5. Somit erweist sich der Anklagesachverhalt (Urk. 25 S. 2 f.) hinsichtlich des Deliktsortes, der Verletzungen und der Tötung der Geschädigten sowie der eigentlichen Todesursache als erstellt. 6. Die Darstellung des Beschuldigten über sein Verhältnis und seine Beziehung zur Geschädigten im Vorfeld der Tat und das im Tatzeitraum in seiner Wohnung Vorgefallene lässt sich einerseits nicht mit dem Untersuchungsergebnis in Einklang bringen und andererseits fehlen jedwelche Anhaltspunkte für eine mögliche Dritttäterschaft. 6.1. Während des Vorverfahrens hatte der Beschuldigte stets geltend gemacht, am Abend des 30. Oktober 2017, resp. den ganzen Tag hindurch habe er so viel Alkohol konsumiert, dass er am Abend "hakevoll" gewesen sei. Zudem sei er am Abend vor dem Restaurant K._____ noch geschlagen worden und auf dem Nachhauseweg mehrfach gestürzt, weshalb er sich auch nicht mehr an alles erinnern könne. Gewalt gegen die Geschädigte im Vorfeld der Tat stellte er ebenfalls vehement in Abrede. Erst vor Vorinstanz verneinte er dann plötzlich, an jenem Abend betrunken gewesen zu sein. Das Schwanken beim Toilettengang in der K._____ Bar sowie seine Stürze auf dem Nachhauseweg seien darauf zurückzuführen, dass er zweimal niedergeschlagen worden sei und deshalb immer wieder das Bewusstsein verloren habe. Er habe wahrscheinlich an einer mittelschweren Gehirnerschütterung gelitten und deshalb auch eine partielle Amnesie gehabt (vorstehend, Erw. III.A.2.1. f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren, wobei er anmerkte, dass die erlittenen Schläge bei ihm gar zu einem Schädel-Hirn- Trauma geführt hätten (Prot. II S. 20 ff.).

- 18 - 6.1.1. Für diese Kehrtwende in seiner Darstellung gibt es keine plausible Erklärung. Zwar liess er geltend machen, bislang erklärt zu haben, "hakevoll" gewesen zu sein, da es der Strategie seiner vormaligen Verteidigung entsprochen habe, auf Schuldunfähigkeit zu plädieren. Dieser Erklärungsversuch erweist sich indessen offenkundig als Schutzbehauptung (so bereits die Vorinstanz: Urk. 180 S. 37 u.). 6.1.2. Diese Kehrtwende widerspricht nicht nur seiner eigenen, bis vor Vorinstanz stets selbst bekräftigten einheitlichen Darstellung, am 30. Oktober 2017 im unmittelbaren Vorfeld der Tat getrunken zu haben (vgl. dazu auch Urk. 180 S. 31 ff.), sie widerspricht auch den übereinstimmenden Aussagen der im Rahmen der Umfeldabklärungen Befragten. Diese hatten bestätigt, dass der Beschuldigte dem Alkohol zuneigte. So hatte insbesondere auch das Servicepersonal des Restaurant/Bar K._____ erklärt, dem Beschuldigten am 30. Oktober 2017 diverse Kaffee Luz und an der Bar ein zwei Drinks serviert zu haben: Bei seinem ersten Besuch in kurzer Zeit mindestens 3 "Zwetschgenluz", kein Bier, und am Abend "Zwetschgenluz" mit 3 Zuckern, 3 Stück, zudem sei er (am Abend) offensichtlich betrunken gewesen, und später in der Bar, einen alkoholfreien Drink und ein zwei weitere Drinks; er sei alkoholisiert gewesen (Urk. 3/3 S. 3, Urk. 3/59 S. 3; Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/7 S. 2, Urk. 3/60 S. 3). Dass der Beschuldigte an diesem Abend aggressiv und betrunken war und alle provoziert habe, sagten überdies der Wirt und die anderen Gäste übereinstimmend aus (Urk. 3/6 S. 2 ff.; Urk. 3/11 S. 2, S. 5; Urk. 3/18 S. 3 f., Urk. 3/38 S. 3 f.). Dass er am Abend im Restaurant und der Bar K._____ stark alkoholisiert war, wird schliesslich auch durch sein Schwanken beim auf Video aufgezeichneten Gang zur Toilette von ca. 21.30 Uhr untermauert (Urk. 10/50; Urk. 10/46 S. 3). Somit bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Abend des 30. Oktober 2017 stark alkoholisiert war. Da seine Blutprobe erst vom 1. November 2017, 12.09 Uhr, datiert, vermag es nicht zu erstaunen, dass er angesichts der inzwischen vergangenen Zeit keinen Alkohol im Blut mehr aufwies (Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/7 S. 2 f.). Dies widerlegt seine ca. eineinhalb Tage zurückliegende starke Alkoholisierung freilich nicht.

- 19 - 6.1.3. Dass das Schwanken beim Toilettengang und die Stürze auf dem Nachhauseweg darauf zurückzuführen sein sollen, dass der Beschuldigte zweimal niedergeschlagen worden sei und er deshalb laut eigener Darstellung immer wieder das Bewusstsein verloren habe, wahrscheinlich eine mittelschwere Gehirnerschütterung und deshalb eine partielle Amnesie erlitten habe, erweist sich ebenfalls als abenteuerlich und völlig unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte auch beim Kerngeschehen durchaus an gewisse Einzelheiten genau zu erinnern schien, wie beispielsweise, dass er den Kopf der Geschädigten in der Badewanne Richtung Abfluss gelegt habe (Prot. II S. 53). Gleichzeitig gab er aber hinsichtlich anderen, insbesondere ihn belastenden Begebenheiten, vor, von diesen nichts zu wissen oder sich nicht zu erinnern. So machte er beispielsweise geltend, dass er nicht mehr wisse, weshalb er im Restaurant jemanden an den Haaren gerissen und zu Boden geworfen habe (Prot. II S. 45; vgl. auch Urk. 2/2 S. 11; Urk. 2/4 S. 13 f.). Vor diesem Hintergrund liegen die behaupteten Erinnerungslücken nicht in einer angeblichen partiellen Amnesie begründet, sondern vielmehr in seinem offenkundigen selektiven Erinnerungsvermögen. 6.1.3.1. In den Arztberichten über den Beschuldigten, insbesondere im Protokoll seiner ärztlichen Untersuchung vom 1. November 2017, 10.45 Uhr, und im Gutachten vom 23. November 2017 dazu, lassen sich keinerlei Hinweise für die Diagnose einer mittelschweren Gehirnerschütterung mit partieller Amnesie oder diejenige eines Schädel-Hirn-Traumas finden (Urk. 5/2; Urk. 5/4). Hinzu kommt, dass sich aus den Aussagen der Befragten bloss der eine Faustschlag ans Jochbein nachweisen lässt, der dem Beschuldigten im Rahmen der am Abend des 30. Oktober 2017 ausgetragenen Auseinandersetzung im Restaurant K._____ anerkanntermassen von AB._____ (ebenfalls Gast) verpasst worden war, wobei der Beschuldigte umfiel, aber gleich wieder aufstand, keine sichtbaren Verletzungen davontrug (Urk. 3/17 S. 2; Urk. 3/40 S. 4 f.) und sich gleich anschliessend in die K._____ Bar begab, nachdem er vom Wirt aus dem Restaurant gewiesen worden war (Urk. 3/4 S. 2 o.; Urk. 3/6 S. 2 f.).

- 20 - 6.1.3.2. Dafür, dass beim späteren, endgültigen Verlassen der Lokalität sein Gesicht verletzt gewesen wäre und/oder dass er draussen vor der Türe von mehreren Unbekannten nochmals niedergeschlagen worden wäre, wie er geltend macht, gibt es mit Ausnahme seiner singulären eigenen Aussage keine Hinweise, geschweige denn Beweise. Der Beschuldigte wurde vielmehr u.a. vom Barkeeper Q._____ und der Serviceangestellten O._____ (Spätschicht) durch das Fenster sowie von einer (nicht näher bekannten) blonden Dame, mit der er zuvor in der Bar getrunken haben soll, dabei beobachtet, wie er nach dem Verlassen der Lokalität mehrmals gestürzt (umgekippt) war. Gemäss dem Barkeeper habe ihm jemand, ..., ein Stammgast, aufgeholfen. Dann sei er weggegangen. Ob er sich bei diesem Sturz eine Verletzung zugezogen habe, habe er aus der Distanz nicht sehen können. Als dieser noch bei ihm an der Bar gewesen sei, sei ihm überhaupt nichts Besonderes am Beschuldigten aufgefallen. Dieser habe aber komisch geredet und habe einen aufgewühlten Eindruck auf ihn gemacht (Urk. 3/7 S. 3, Urk. 3/60 S. 4 f.; Urk. 3/4 S. 4). Am Morgen des Folgetages, am 31. Oktober 2017, als der Beschuldigte den am Vorabend vergessenen Denner-Papiersack im Restaurant K._____ holen wollte, wies er dann laut Zeugenaussage der Serviceangestellten N._____(Frühschicht) irgendwelche Kratzer im Gesicht auf, sie glaube, oberhalb der Augen, welche er tags zuvor noch nicht gehabt habe. Ein blaues Auge oder Ähnliches habe er nicht aufgewiesen (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/59 S. 2 ff.). Es ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte beim Verlassen der Lokalitäten des Restaurant/Bar K._____ stark betrunken war, mithin auch noch in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort, und dass er zu jenem Zeitpunkt noch keine Verletzungen im Gesicht aufwies. Rückschlüsse darüber, ob der Beschuldigte sich diese Kratzer, welche er entsprechend den Angaben von N._____ am Folgetag aufwies und welche auch im Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 23. November 2017 dokumentiert sind (Urk. 5/4 S. 2 f.), aufgrund der Stürze auf dem Nachhauseweg am Abend des 30. November 2017 zuzog oder es sich dabei um Abwehrspuren der Geschädigten handelte, lassen sich aus diesen Zeugenaussagen jedoch nicht ziehen. 6.2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ebenfalls vehement in Abrede stellte, in der Vergangenheit, insbesondere im längeren Vorfeld der Tat, gewalttä-

- 21 tig gegen die Geschädigte geworden zu sein. Dies sei während ihrem ersten Zusammenleben bis 2007 zwar der Fall gewesen, seither aber nicht mehr. Er verstehe nicht, dass die Geschädigte solches überall herumerzähle. Deren Psyche müsse untersucht werden (vgl. dazu bereits die Vorinstanz ausführlich: Urk. 180 S. 29). Die auf von ihr versandten Fotos ersichtlichen Verletzungen seien ohne seine Gewalteinwirkung entstanden, sondern beispielsweise durch einen Treppensturz (Urk. 2/18 S. 9 f.). 6.2.1. Auch diese Darstellung des Beschuldigten findet keine Stütze im Untersuchungsergebnis. Die Geschädigte hatte in ihrem privaten Umfeld und Freundeskreis nicht bloss herumerzählt, dass der Beschuldigte insbesondere im Februar 2017 gewalttätig gegen sie geworden war, sondern dies vielmehr sogar mit dem Versenden eines entsprechenden Fotos, welches eindrücklich ihr Gesicht mit völligen blau verschlagenen und stark geschwollenen beiden Augen zeigt, untermauert. Dies geht zudem aus den Auszügen aus ihrem Tagebuch und den von ihr an ihr Umfeld verschickten Textnachrichten samt dem erwähnten Bildbeweis hervor (Urk. 3/10; Urk. 10/37; Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/9 S. 8; Urk. 3/11 S. 1 ff., Urk. 3/33 S. 2 ff.; Urk. 3/13 S.7 f., Urk. 3/32 S. 3 f.; Urk. 3/16 S. 7, Urk. 3/35 S. 4; Urk. 3/18, Urk. 3/38 S. 4 f.; Urk. 3/42 S. 4; Urk. 3/45 S. 6), SMS/Mail/Brief-Korrespondenz zwischen der Geschädigten und ihren Freunden (Urk. 10/27 f.; Urk. 10/33) sowie auch zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten selbst (Urk. 10/26; Urk. 10/32; Urk. 10/36; Urk. 10/81; Auszüge aus ihrem Tagebuch Urk. 10/17, Urk. 10/63 f.). 6.2.2. Der gemeinsame Hausarzt des Beschuldigten und der Geschädigten bestätigte ebenfalls, dass die Geschädigte aufgrund einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten von anfangs Februar 2017 glaubhaft geltend gemacht hatte, dass die Blutungen in und unter ihren beiden Augen von mehreren Schlägen des Beschuldigten stammten (Urk. 6/8). Diese Einschätzung des Hausarztes findet denn auch eine Stütze im Ergänzungsgutachten des IRM vom 1. Juni 2018. Auch in diesem wird eine direkte stumpfe Gewalteinwirkung, wobei am ehesten Faustschläge angenommen werden könnten, als plausibel denkbare Ursache für das auf den Fotoaufnahmen der Geschädigten vom Febru-

- 22 ar 2017 abgrenzbare sogenannte Brillenhämatom (beidseitiger Bluterguss der die Augen umgebenden Haut) genannt (Urk. 4/19 S. 4 f.). Zwar wird seitens der Verteidigung die Genauigkeit dieses Ergänzungsgutachtens in Frage gestellt, da aus ihrer Sicht die darin aufgrund eines Blutergusses am rechten Nasenabgang getroffene Annahme, wonach die Geschädigte zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung eine Brille getragen habe, nicht zutreffen könne, zumal sie gar keine Brillenträgerin gewesen sei (Urk. 267 S. 12; Urk. 4/19 S. 5). Diese Kritik vermag jedoch nicht zu überzeugen, da sich bei den Akten unter anderem auch ein Bild der Geschädigten befindet, auf welchem sie mit einer Sonnenbrille zu sehen ist (Urk. 3/10). Auch wenn sie diese damals nur deshalb getragen haben sollte, um ihr Brillenhämatom zu verbergen, so zeigt dieses Bild, dass sie zumindest über eine Sonnenbrille verfügte. Entsprechend ist nicht auszuschliessen, dass sie diese auch zu anderen Gelegenheiten trug. Es besteht mithin entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten sowie an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Auskunftspersonen, welche die Schilderung der Geschädigten in Bezug auf diesen Vorfall im Februar 2017 bestätigten (Urk. 3/13 S. 7; Urk. 3/14 S. 1, 3; Urk. 3/32 S. 3 f.; Urk. 3/36 S. 4 f.), zu zweifeln. 6.3. Aus diesen wahrheitswidrigen Aussagen des Beschuldigten zeigt sich exemplarisch, dass er seine Darstellung nach Gutdünken an das ihm aktuell gerade bekannte Beweisergebnis anpasst, um dadurch vermeintlich einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu erlangen oder offenkundige Beweismittel ignoriert und belegte Fakten weiterhin unbeirrt bestreitet. Auf seine unverlässlichen Aussagen kann daher bereits deshalb nicht abgestellt werden. 6.4. Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Beschuldigten zum Kerngeschehen, insbesondere seiner Beschreibung des Zustandes der Geschädigten im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Hause und seinen angeblichen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit ihrem späteren Zustand. Aufhorchen lässt aber immerhin, es seien ihm nach dem Vorfinden keine Verletzungen an der Geschädigten aufgefallen. Er habe gesehen, dass sie betrunken gewesen sei. Als sie nicht reagiert habe, habe er gedacht, jetzt versorge er sie in der Badewanne (Urk. 2/4

- 23 - S. 5 f.; Prot. I S. 28). Aufgrund verschiedener Anhaltspunkte besteht jedoch Anlass dazu, an diesen Beschreibungen des Beschuldigten zum Zustand der Geschädigten im Zeitpunkt seiner Rückkehr zu zweifeln. 6.4.1. So geht aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 7. Dezember 2017 hervor, dass sich zum Zeitpunkt ihres Todes 0,4 bis 0,5 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut der Geschädigten befanden und es überdies keine Hinweise für die Anwesenheit anderer Substanzen, wie Betäubungsmittelrückstände gab (Ur. 4/9 S. 2, 5). Weiter ist den Erläuterungen jenes Gutachtens zu entnehmen, dass bei einem solchen Wert zwischen 0,3 und 0,5 Gewichtspromille Ethylalkohol betreffend dessen Wirkung von einem "Schwips" bzw. dem Beginn des negativen Erlebens der Alkoholwirkung auszugehen sei (Urk. 4/9 S. 3). Von diesen Auswertungen ausgehend wurde denn auch im Gutachten zum Todesfall des IRM vom 21. Dezember 2017 festgehalten, dass im Hinblick auf die pharmakologisch-toxikologischen Analysen, in welchen weder Medikamentenwirkstoffe noch Drogen oder Alkohol in pharmakologisch oder toxikologisch relevanter Konzentration hätten nachgewiesen werden können, aus rechtsmedizinischer Sicht eine geistige oder körperliche Einschränkung der Geschädigten zum Zeitpunkt des Todes durch derartige Substanzen nicht anzunehmen sei (Urk. 4/12 S. 6). Im Rahmen eines zusätzlichen Alkoholgutachtens des IRM vom 8. März 2018 wurde zudem ausgehend vom Blutalkoholwert von 0,4 bis 0,5 Gewichtspromille zum Zeitpunkt des Todeseintritts die Blutalkoholkonzentration der Geschädigten zum Zeitpunkt ihres Verlassens des Restaurants K._____ (30. Oktober 2017, 20.40 Uhr) zu ermitteln versucht. Unter den Annahmen eines mutmasslichen Trinkendes am 30. Oktober 2017 um 20.40 Uhr und eines Todeszeitpunktes am 31. Oktober 2017 um 09.40 Uhr resultierte dabei für den Zeitpunkt des Verlassens des Restaurants K._____ eine mögliche Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 3,24 Gewichtspromille. Die alternative Annahme eines Todeszeitpunktes am 31. Oktober 2017 um 21.40 Uhr führte dabei zu einer möglichen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Verlassens des Restaurants K._____ von 2,7 bis 5,64 Gewichtspromille (Urk. 4/17 S. 2 ff.).

- 24 - 6.4.2. Dass die Spannbreite der möglichen Blutalkoholkonzentrationen der Geschädigten zum Zeitpunkt des Verlassens des Restaurants K._____ derart gross ist, liegt insbesondere daran, dass sich eine genauere Eingrenzung des effektiven Todeszeitpunktes u.a. in Anbetracht dessen, dass der Leichnam bewegt worden war und der Fundort damit nicht dem Sterbeort entsprochen hatte, als unmöglich erwies (Prot. I S. 43 ff.). Gerade aufgrund dieser grossen Spannbreite lassen sich aus diesen Erkenntnissen des Alkoholgutachtens vom 8. März 2018 keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Zustand der Geschädigten zum Zeitpunkt des Zusammentreffens mit dem Beschuldigten an jenem Abend in der Wohnung des Beschuldigten ziehen. In Anbetracht dessen, dass auch die Möglichkeit besteht, dass die Geschädigte bereits vor dem 31. Oktober 2017 um 08.40 Uhr verstarb (Prot. I S. 44), wäre mithin angesichts der Erkenntnisse des IRM sowohl denkbar, dass sie bei jenem Zusammentreffen kaum (um die 0,4 bis 0,5 Gewichtspromille) als auch extrem stark (5,64 Gewichtspromille) alkoholisiert war. Eine nur geringe Alkoholisierung erweist sich demnach aber jedenfalls nicht als ausgeschlossen. 6.4.3. Der Kritik der Verteidigung an den oberwähnten Gutachten des IRM kann nicht gefolgt werden. Aus Sicht der Verteidigung würden sich das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 7. Dezember 2017, das Gutachten zum Todesfall des IRM vom 21. Dezember 2017 und das Alkoholgutachten des IRM vom 8. März 2018 widersprechen. So würden die ersten beiden Gutachten von einer Blutalkoholkonzentration der Geschädigten zum Untersuchungszeitpunkt im Mittelwert von 0,45 Gewichtspromille, mithin von einer nicht relevanten Blutalkoholkonzentration, ausgehen. Was das dritte Gutachten betrifft, stellt die Verteidigung in den Raum, dass in jenem im Gegensatz zu den anderen beiden Gutachten aber von einem Wert zum Zeitpunkt des Todes von zwischen 1,5 und 5,64 Gewichtspromille die Rede sei (Urk. 267 S. 18). Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der im Rahmen der Untersuchung der Geschädigten ermittelte Wert der Blutalkoholkonzentration von 0,4 bis 0,5 Gewichtspromille demjenigen zum Zeitpunkt des Todeseintritts entspricht (Urk. 4/17 S. 3) und sich die im Rahmen des dritten Gutachtens ermittelten möglichen Blutalkoholkonzentrationen von 1,5 bis 5,64 Gewichtspromille gerade nicht auf den Zeitpunkt des

- 25 - Todeseintritts, sondern auf denjenigen des Verlassens des Restaurants K._____ durch die Geschädigte beziehen (Urk. 4/17 S. 2 ff.). Entsprechend sind in diesen Gutachten des IRM – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine Widersprüchlichkeiten ersichtlich. 6.4.4. Insbesondere der Umstand, dass die Geschädigte nach ihrer Rückkehr aus dem Restaurant K._____ in die Wohnung des Beschuldigten noch in der Lage war, Whatsapp-Nachrichten an den Beschuldigten und ihren Sohn, B._____, zu verschicken, spricht dagegen, dass sie sich damals zufolge Alkoholisierung in einem der Bewusstlosigkeit nahen Zustand befunden haben könnte. Die drei Nachrichten, welche sie an jenem Abend zwischen 21.38 Uhr und 22.01 Uhr an den Beschuldigten schickte, hatten den nachfolgenden Wortlaut zum Inhalt: "Ich bin zu Hausi. Soll ich wieder gehen?"; "Ich liebe dich und hab kopfschm" und "Bitte gib Antwort. Danke" (Urk. 10/25). Unabhängig davon, dass sie für einzelne Wörter Abkürzungen verwendete und sie "Hausi" statt "Hause" schrieb, weist bereits die Orthographie der Nachrichten darauf hin, dass ihre Sinnesfunktionen in jenem Zeitraum nicht erheblich eingeschränkt sein konnten. Überdies erweist sich der Inhalt der von ihr an den Beschuldigten versandten Nachrichten vor dem Hintergrund der sich zuvor im Restaurant K._____ gezeigten angespannten Stimmung zwischen ihr und dem Beschuldigten als nachvollziehbar. Auch aus diesem Grund ist kaum denkbar, dass sich die Geschädigte nur kurze Zeit später aufgrund ihrer Alkoholisierung kaum mehr auf den Beinen hätte halten können und gar das Bewusstsein hätte verlieren sollen. Ausserdem zeigt sich angesichts der um 22.11 Uhr an ihren Sohn gesendeten Whatsapp-Nachricht, dass sie auch in der Lage war, an eine mit ihrem Sohn zu einem früheren Zeitpunkt begonnene Konversation anzuknüpfen. So stellte sie diesem ihre Adresse zu, da sie ihn zuvor um die Zustellung eines von ihr gewünschten Kuchenrezepts gebeten hatte (Urk. 10/25 S. 2 f.; Urk. 10/29; vorstehend, Erw. III.A.4.3.). Dagegen, dass sie auch im Anschluss an das Verfassen dieser Textnachrichten weitergetrunken haben könnte, fehlen Anhaltspunkte und spricht im Übrigen die weitere Darstellung des Beschuldigten, wonach er sie bei seiner Heimkehr angeblich bereits "bewusstlos am Boden liegend" vorgefunden habe. Dass sie damals immer noch am Trinken gewesen wäre, hat mithin auch der Beschuldigte nie geltend gemacht.

- 26 - Demnach liegt es nahe, dass sich die Geschädigte am Abend des 30. Oktober 2017, als der Beschuldigte in seine Wohnung zurückgekehrt war, entgegen dessen Behauptungen nicht in einem dem Delirium ähnlichen Zustand befand. 6.4.5. Auch wenn der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt noch erheblich alkoholisiert gewesen sein dürfte, ist es angesichts seiner weiteren Aussage, die Geschädigte umgedreht und um diese zu wecken dann mehrfach geohrfeigt und anschliessend gar in die Badewanne gelegt zu haben, äusserst unglaubhaft, dass er bei dieser Gelegenheit nicht wahrgenommen haben will, ob die Geschädigte noch atmete und ob sie Gesichtsverletzungen aufwies (Urk. 2/1 S. 15 f.; Urk. 2/4 S. 5 ff., insbes. S. 8; Prot. I S. 26 ff.), sollte sie zu jenem Zeitpunkt überhaupt schon solche aufgewiesen haben. Wollte er die Geschädigte auf die beschriebene Weise wecken, hätte er selbstredend auch beobachten müssen, ob sie aufwacht. Es ist daher völlig unglaubhaft, dass er dabei allfällige, bereits bestehende Gesichtsverletzungen und ihre Atmung nicht beachtet resp. wahrgenommen haben soll. 6.4.6. Aufgrund der von ihm beschriebenen Umstände musste dem Beschuldigten auch zweifelsfrei klar sein, dass die Geschädigte bereits längst tot war, als er sie am Morgen des 31. Oktober 2017, nach seiner Rückkehr, als er die Denner Papiertasche im Restaurant K._____ hatte holen wollen, aus der Badewanne nahm, in sein Bett brachte und ihr ein Pyjama anzog (Urk. 2/1 S. 17 ff.; Urk. 2/4 S. 17 ff.). 6.4.7. Folglich sind auch seine Aussagen zum Kerngeschehen unglaubhaft, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Zwar bleiben der exakte Zeitpunkt ihrer Tötung und die Einzelheiten seines Vorgehens und seiner gewaltsamen Einwirkung auf † C._____ im Dunkeln, seine Täterschaft wird damit aber nicht ausgeschlossen. 6.5. Obwohl der Beschuldigte seine Täterschaft nach wie vor vehement bestreitet, lieferte er mit seiner Darstellung der Geschehnisse dennoch selber ein plausibles mögliches Motiv für seine Gewalteinwirkungen auf die Geschädigte. Er selbst beschrieb seinen Gemütszustand beim Auffinden der Geschädigten am

- 27 - Abend des 30. Oktober 2017 anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom 1. November 2017, ab 14.47 Uhr, und einen Tag später in der Hafteinvernahme, als wütend. Als er sie dort liegen gesehen habe, sei er "hässig" geworden, habe sie umgedreht und "zusammengeschissen". Er nehme an, dass er ihr auch eins zwei gehaut habe. Er habe herumgeschrien, geschimpft, gewütet und ihr Eine oder Zwei gehauen. Dies habe er auch früher so gemacht, wenn sie "totes Männchen" gespielt habe. Dies sei ihre bevorzugte Variante gewesen. Nachdem er genug gewütet gehabt habe, habe er sie in die Badewanne gestellt. Sie habe überhaupt nicht darauf reagiert. Er wisse nicht wirklich, ob sie dabei bei Bewusstsein gewesen sei (Urk. 2/1 S. 15). Er sei wütend gewesen, weil die Geschädigte ihn im Restaurant nicht verteidigt habe, und kaum sei er weg, habe sie getrunken. Dies sei nicht die Abmachung gewesen. Daraufhin habe er ihr ein paar Ohrfeigen gegeben und herumgeschrien und geschimpft (Urk. 2/2 S. 11). Anlässlich seiner dritten Befragung verneinte der Beschuldigte dann plötzlich, wütend gewesen zu sein. Und meinte nunmehr beschönigend und verharmlosend: Er sei einfach "leicht enttäuscht" gewesen, dass sie schon wieder habe trinken müssen, obwohl sie doch erst wieder zusammengezogen seien. In diesem Moment habe er sich auch nicht speziell gefühlt, sei dies doch nicht das erste Mal gewesen, dass er sie so aufgefunden habe (Urk. 2/4 S. 6). Vor Vorinstanz bestätigte er wiederum, "hässig" geworden zu sein, herumgebrüllt und der Geschädigten ein paar Ohrfeigen gegeben zu haben. Auf die Frage, weshalb er "hässig" geworden sei, erklärte er, die Geschädigte hätte auch warten können, bis er auch zu Hause gewesen wäre (Prot. I S. 27). Auch diesmal betonte er, die angetroffene Situation sei für ihn nicht aussergewöhnlich gewesen. Wiederum verharmlosend, wollte er die Geschädigte nun plötzlich nur noch aus rein "medizinischen Gründen" geohrfeigt haben (Prot. I S. 26 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte zwar dabei, dass er die Geschädigte geohrfeigt habe (Prot. II S. 51), er stellte aber erneut in Abrede, damals wütend geworden zu sein (Prot. II S. 52). 6.5.1. Seine Zugabe, er sei wütend gewesen, weil die Geschädigte ihn im Restaurant nicht verteidigt habe, wird bestätigt durch die vom Beschuldigten selbst beschriebene Situation im Restaurant, wonach er u.a. beschimpft worden sei, dass er die Geschädigte schlecht behandle (Urk. 2/2 S. 8 f.; Urk. 2/6 S. 6 ff.),

- 28 sowie von den übereinstimmenden Aussagen, der damals ebenfalls am Tisch im Restaurant K._____ zusammen mit ihm und der Geschädigten anwesenden weiteren Gästen, wonach es zu Unstimmigkeiten am Tisch gekommen sei. Der Beschuldigte hatte laut eigener Aussage gewollt, dass die Geschädigte mit ihm nach Hause komme, was diese jedoch nicht gewollt habe (Urk. 2/6 S. 6 f., Prot. I S. 22). Dies wurde von anderen Gästen bestätigt (Urk. 3/11 S. 1 ff.; Urk. 3/17 S. 2 f.; Urk. 3/18 S. 3; Urk. 3/40 S. 6). 6.5.2. Zudem hatte der Beschuldigte von der Geschädigten Geld gefordert, welches sie an diesem Tag bekommen haben soll (Urk. 3/18 S. 1 ff.; Urk. 3/38 S. 3 f.). Um ca. 18.45 Uhr hatte er das Restaurant kurzzeitig verlassen, um Geld zu beziehen und einen Einkauf zu tätigen. Zirka zehn Minuten später kam er zurück ins Restaurant (Urk. 10/46), während die Geschädigte um 20.24 Uhr das Restaurant gemäss Videoüberwachung verlassen hatte und um 21.15 Uhr in den Bus … eingestiegen war (Urk. 10/46). Um 20.30 Uhr kam es im Restaurant zur gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und zwei weiteren Personen, bei welcher der Beschuldigte ins Gesicht geschlagen wurde, zu Boden fiel und anschliessend aus dem Restaurant gewiesen wurde (Urk. 10/46; vgl. vorstehend, Erw. III.A. 6.1.3.1.). Fast alle der damals anwesenden weiteren Gäste, der Wirt und die Serviceangestellte berichteten übereinstimmend von diesem Vorfall (Urk. 3/4 S. 3 f.; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/11 S. 1 ff., Urk. 3/33 S. 1 ff.; Urk. 3/14 Frage 8, Urk. 3/17 S. 1 ff., Urk. 3/40 S. 4), während der Beschuldigte sich angeblich nicht daran erinnern konnte (z.B. Urk. 2/6 S. 8 f.). 6.5.3. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits aufgrund der Diskussionen mit den anderen Gästen am Tisch, als ihm vorgehalten wurde, die Geschädigte schlecht zu behandeln, Groll gegen diese hegte, da sie ihn nicht in Schutz genommen hatte. Obendrein war er wütend auf sie, da sie nicht auf ihn gewartet hatte, zudem war er wütend und enttäuscht, dass sie getrunken hatte. Anscheinend empfand er die Geschädigte als ihm gegenüber undankbar. 6.6. Wie bereits erwogen, sprechen insbesondere die nach ihrer Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten nach 22.00 Uhr noch von ihr an ihren Sohn und den Beschuldigten verfassten Textnachrichten (vorstehend, Erw. III.A.4.3. und

- 29 - Erw. III.A.6.4.) klar dagegen, dass sich die Geschädigte infolge starker Trunkenheit zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschuldigten in einem dem Delirium ähnlichen Zustand, wie ihn der Beschuldigte beschrieb, befand. 6.7. Schliesslich nährt auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Polizei erst rund einen ganzen Tag nach dem angeblichen Feststellen des Todes der Geschädigten verständigte, den Verdacht seiner Täterschaft, zumal er diesen Zeitraum dafür nutzte, Spuren zu verwischen, sich selbst zu sammeln und sich eine vermeintlich plausible Erklärung für ihr Ableben zurechtzulegen. Dass er Teile seiner Wohnung in diesem Zeitraum gereinigt, die Geschädigte teilweise gewaschen und ihr ein Pyjama angezogen hatte, bevor er sie in sein Bett legte, räumte der Beschuldigte ein (Urk. 2/1 S. 17 ff.; Urk. 2/4 S. 23 ff.; Prot. II S. 59). Dabei ist anzumerken, dass der Beschuldigte die Wohnung nicht nur oberflächlich reinigte, wie dies im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Verteidigung geltend gemacht wurde (Urk. 267 S. 17). Vielmehr wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht eingewendet, dass Blut teilweise erst mittels Luminol wieder sichtbar gemacht werden konnte (Urk. 8/6; Prot. II S. 69). Auch wenn er einen solchen Zustand bei der Geschädigten schon mehrfach erlebt haben will, vermag es jedenfalls nicht einzuleuchten, weshalb er zu keinem Zeitpunkt eine Ambulanz herbeirief, sondern derart lange zuwartete und schliesslich direkt die Polizei verständigte. 6.8. Gemäss Videoüberwachung bestieg der Beschuldigte um ca. 22.33 Uhr am Bahnhof E._____ den Bus … (Urk. 10/50). Um ca. 22.42 Uhr verliess er diesen an der Haltestelle … (Urk. 10/46). Der Beschuldigte sagte aus, um ca. 23.00 Uhr zuhause gewesen zu sein (Urk. 2/2 S. 10; Urk. 2/4 S. 2; insbes. Urk. 2/6 S. 10; Prot. I S. 26) und gab stets an, dass im Zeitraum zwischen 30. Oktober 2017, um ca. 23.00 Uhr, und 1. November 2017, um 6.10 Uhr, keine Drittperson seine Wohnung betreten habe, die Geschädigte die Wohnung nicht mehr verlassen habe und er selbst, mit Ausnahme einer kurzen Abwesenheit am Morgen des 31. Oktober 2017, als er ca. um 07.00 Uhr nachweislich die Denner Papiertasche im Restaurant K._____ holen wollte (Urk. 2/1 S. 11 f.; Videoscreen: Urk. 10/47; vorstehend, Erw. III.A.6.1.3.2. a.E.), sich durchgehend in seiner Wohnung und im

- 30 - Haus aufgehalten habe (Urk. 2/2 S. 14 f.; Urk. 2/4 A. 18 f.; Prot. I S. 34). Dies wird durch seine Tätigkeiten am Notebook im fraglichen Zeitraum untermauert (Urk. 10/82). Gegen die Anwesenheit einer Drittperson in der Wohnung des Beschuldigten noch vor dessen Heimkehr am Abend des 30. Oktober 2017 spricht zudem der Umstand, dass die Textnachrichten, welche die Geschädigte zwischen 21.38 Uhr und 22.11 Uhr an ihn und ihren Sohn schickte, keinerlei Anhaltspunkte für die mögliche Anwesenheit eines Angreifers in ihrer Gegenwart bieten. Überdies ist aufgrund des Inhalts dieser Nachrichten ausgeschlossen, dass diese von einem allfälligen Dritttäter selbst verfasst worden wären (Urk. 10/25). Auch gemäss Gutachten zur Auswertung von DNA-Spuren des IRM vom 10. April 2018 wurden an der Geschädigten keine Spuren einer Drittperson gefunden, sondern ein DNA-Mischprofil ab ihrem Hals, dessen Spurengeber mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte war. Dasselbe DNA-Mischprofil mit demselben Beweiswert liess sich überdies im asservierten Fingernagelschmutz der linken Hand der Geschädigten nachweisen (Urk. 8/17 S. 2: Beweiswert mehrere Milliarden Mal grösser unter Annahme der Spurengeberschaft des Beschuldigten, als einer unbekannten, mit diesem nicht verwandten männlichen Person), was im Übrigen auch dafür spricht, dass sie sich gegen die Angriffe des Beschuldigten und nicht einer unbekannten Drittperson zu wehren versucht hatte. Nachdem erstellt ist (vorstehend, Erw. III.A.6.2.1. f.), dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mehrfach gewalttätig gegen die Geschädigte vorgegangen war, verbleiben keinerlei im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel an seiner Täterschaft. 6.9. An diesem Beweisergebnis vermöchten auch die vom Beschuldigten beantragten Aktenbeizüge nichts zu ändern. Er liess seine Beweisanträge insbesondere damit begründen, dass der Beizug der entsprechenden Akten für ihn deshalb entlastend sein dürfte, da sich daraus einerseits zeigen würde, dass die Geschädigte durchaus eine andere Seite gehabt habe und allfällige verbale Auseinandersetzungen durchaus von ihr ausgegangen seien und daraus andererseits hervorgehen würde, dass die gesamte Verfassung der Geschädigten schlechterer und düsterer gewesen sei, als dies aus den bereits vorhandenen Akten hervorgehe (Urk. 267 S. 4). Der beantragte Beizug betrifft ausschliesslich Akten, welche al-

- 31 lenfalls Rückschlüsse auf das Verhalten sowie den psychischen und physischen Gesundheitszustand der Geschädigten in der Vergangenheit zulassen könnten (Urk. 267 S. 1 f.). Gerade in Anbetracht dessen, dass sich diese Akten lediglich auf Begebenheiten in der Vergangenheit beziehen, können aber keine Erkenntnisse darüber erwartet werden, wie sich die Ereignisse zwischen dem Abend vom 30. Oktober 2017 und dem Morgen des 1. November 2017 in der Wohnung des Beschuldigten zugetragen hatten, mithin ist hinsichtlich dieser Akten kein Konnex zum Tatgeschehen ersichtlich. Dass es sich bei der Geschädigten um eine zerbrechliche, kranke und auch alkoholsüchtige Frau handelte, ist unbestritten. Wie bereits erwogen, ist einerseits ausgeschlossen, dass sich die Geschädigte die anklagegegenständlichen Verletzungen selbst beigebracht hat. Andererseits ist ausgeschlossen, dass ein allfällig vorbestehender schlechter körperlicher Allgemeinzustand ihren Tod bewirkt haben könnte (vorstehend Erw. III.A.4.1). Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschuldigten entlasten würde, falls die verlangten Akten zeigen würden, dass beispielsweise gerade verbale Auseinandersetzungen teilweise auch von der Geschädigten ausgegangen wären, zumal er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, dass dem Tod der Geschädigten eine Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden unmittelbar vorausgegangen wäre. So behauptete er im Gegenteil, dass es zwischen ihnen beiden weder zu Streitigkeiten noch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei (Prot. II S. 29). Die beantragten Beweisabnahmen erweisen sich demnach nicht als geeignet, den Beschuldigten zu entlasten und erübrigen sich daher. 7. Somit erweist sich auch die Täterschaft des Beschuldigten, mithin der gesamte Anklagesachverhalt in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 180 S. 51), als erstellt. Eine Ausnahme davon bildet der Umstand, dass der Beschuldigte die Geschädigte gemäss dem Anklagesachverhalt bei seinem Eintreffen in seiner Wohnung am Abend des 30. Oktober 2017 verkotet vorgefunden haben soll. Diese Annahme der Anklagebehörde gründet einzig auf den Angaben des Beschuldigten. Da auf diese aber wie erwogen nicht abgestellt werden kann, muss entsprechend offengelassen werden, ob der Beschuldigte sie tatsächlich in jenem Zustand vorgefunden hatte. Überdies muss offenbleiben, wann genau er der Geschädigten die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugefügt

- 32 hat und wann genau er sie stranguliert, das heisst sie erwürgt oder mit einem weichen Gegenstand erdrosselt hat. Offenbleiben muss letztlich auch die Frage, ob das Zufügen der Verletzungen und die Strangulation in einer einzigen Phase geschah oder ob es sich um ein mehrphasiges Geschehen handelte. B. Rechtliche Würdigung 1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte im Sinne der Hauptanklage der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung einzig den Strafpunkt angefochten. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch (vorstehend, Erw. II.1.). 2. Nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 112 ff. StGB zutrifft. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB selbstredend Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt jedoch bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). 2.1. Eine Tat ist dann als vorsätzliche Tötung im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 111 StGB zu qualifizieren, wenn weder der qualifizierte Tatbestand des Mordes noch der privilegierte Tatbestand des Totschlages zur Anwendung gelangen. Von Art. 111 StGB wird einzig die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen vorausgesetzt (TRECHSEL/GEHT, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 111 StGB). 2.2. Mord im Sinne von Art. 112 StGB läge dagegen vor, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist. Hervorzuheben ist, dass das Gesetz jenen Täter im Fokus hat, der sich besonders skrupellos, d.h. gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt.

- 33 - Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Es darf nicht bereits dann auf Mord geschlossen werden, wenn irgendein Element der konkreten Tat ihr eine besondere Schwere verleiht. Es ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vorzunehmen, um entscheiden zu können, ob diese, von allen Seiten betrachtet, dem Täter die Charakterzüge eines Mörders gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine besondere Skrupellosigkeit entfallen, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Entscheide des Bundesgerichtes 6B.158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.2.1. und 6B.188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4.; BGE 120 IV 275; BGE 127 IV 10 E. 1a; STRATENWERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 1 N 16 ff. und N 23 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2013, S. 8 ff.; je mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.3. Der privilegierte Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB ist gegeben, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelte. 2.4. Weder die Anklagebehörde noch die Verteidigung beantragen im Hauptpunkt eine Verurteilung wegen qualifizierten bzw. privilegierten Tatbestandes. Gemäss erstelltem objektivem Sachverhalt sind die besonderen Voraussetzungen dieser beiden Delikte nicht erfüllt und im Anklagesachverhalt auch nicht umschrieben. 2.5. Wie die Vorderrichter zutreffend erkannt haben (Urk. 180 S. 52 ff.; Art. 82 Abs. 4) bestehen keine rechtsgenügenden Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sich vor oder im Moment der Tat in einer beachtenswerten besonderen Gemütslage im Sinne von Art. 113 StGB befunden hätte. Er befand sich insbesondere nicht in grosser Angst oder gar Panik. Eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung des Beschuldigten ist daher in Übereinstimmung mit den Überlegungen des psychiatrischen Gutachters (Urk. 18/15 S. 24 ff.) zu verneinen. Zwar ist es auch aus der Sicht des psychiatrischen Gutachters aufgrund der bisherigen Befundlage wohl unstrittig, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten durch fortgesetzte Streiterei-

- 34 en anhaltend affektiv aufgeladen war. Da indessen im Dunkeln geblieben ist, wann die Tat genau erfolgte und unter welchen konkreten Gegebenheiten die gewaltsamen Einwirkungen des Beschuldigten auf die Geschädigte geschehen sind (vorstehend, Erw. III.A.6.4.3.), kann auch über die exakte Ursache nur spekuliert werden (Urk. 18/15 S. 25, 2. Absatz). Da beim Beschuldigten im Tatzeitraum zudem ein relevanter Intoxikationseffekt (vgl. dazu vorstehend, Erw. III.A.6.1. ff, insbes. III.A.6.1.3.2. a.E.) zu berücksichtigen ist, erübrigt sich laut Gutachten eine Diskussion darüber, inwieweit ein Affektgeschehen schuldbeeinflussend zu berücksichtigen gewesen wäre (Urk. 18/15 S. 24, 2. Absatz). Der Beschuldigte macht denn auch selber nicht geltend, dass er sich im Zeitpunkt der Tat in einer heftigen Gemütsbewegung befunden hätte. Selbst wenn eine solche angenommen würde, wäre diese nicht entschuldbar. Das Bundesgericht setzt für die Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt ist, mithin wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umständen menschlich verständlich erscheint, das heisst, es muss angenommen werden, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (BGE 180 IV 99 E. 3b; TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 113 StGB). Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Der Tatbestand des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB fällt damit ausser Betracht. 2.6. Auch Anhaltspunkte, welche die Tathandlungen des Beschuldigten, soweit die Einzelheiten seines Vorgehens und seiner gewaltsamen Einwirkung auf die Geschädigte überhaupt ans Tageslicht gekommen sind (vgl. vorstehend, Erw. III.A.6.4.3.), als besonders skrupellos erscheinen liessen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Seine Tat war weder von langer Hand geplant noch kann eine ausgesprochen schlechte Gesinnung ausgemacht werden. Einzig die zahlreichen Verletzungen, welche er der Geschädigten zufügte, könnten auf eine besonders verwerfliche Art der Tatausübung hindeuten. Indessen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte und die Geschädigte erneut heftig miteinander stritten, sodass der Beschuldigte die Tat aus dem Streit heraus begangen haben könnte. Die Schwelle der besonderen Verwerflichkeit ist dabei nicht erreicht, und

- 35 solches wurde von der Staatsanwaltschaft auch nicht ins Feld geführt, weshalb die Anklagebehörde zu Recht auch keine Anklage wegen Mordes erhoben hat. Solche qualifizierende Sachverhaltselemente wären denn auch in der Anklage zu umschreiben gewesen (vgl. z.B. RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 325 StPO). Der qualifizierte Tatbestand des Mordes fällt somit ebenfalls ausser Betracht. 2.7. Folglich kommt einzig der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Frage. 2.8. Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfordert den Vorsatz des Täters. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern

- 36 bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintrittes auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2). 2.8.1. Der Beschuldigte hat der Geschädigten in seiner Wohnung durch massive Gewalteinwirkung auf deren Körper die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zugefügt und sie stranguliert, so dass ihr Gehirn nicht mehr mit genügend Sauerstoff versorgt wurde und sie an einer zentralen Atemlähmung verstarb, womit er auf diese Weise ihren Tod herbeiführte (vorstehend, Erw. III.A..4 ff., insbes 4.5.). Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung erfüllt. 2.8.2. Wer wie der Beschuldigte seinem Opfer derart zahlreiche und gravierende Verletzungen, wie die folgenden · Bruch des Nasenbeines · Einblutungen der Schläfenmuskulatur · Einblutungen der Kopfschwarte · Einrisse der Oberlippe links · Schleimhautrisse der Ober- und Unterlippe · Einblutungen der Zungenspitze · Geringfügige Blutungen unter die Spinnwebshaut des Hirns · Einblutungen und Quetschungen des Weichteilgewebes an rechter Schulter, linkem Schulterblatt, · querverlaufend über den Rücken sowie an der rechten Hüftaussenseite · Bruch des rechten Schlüsselbeines · Rippenbrüche beidseits, tlw. sog. Rippenstückbrüche · Brüche der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 1 - 4 rechts · Hautunterblutungen an beiden Unterarmstreckseiten · Hautunterblutungen am linken Handrücken durch unmittelbare schwere Gewalteinwirkung zufügt und das Opfer stranguliert, wobei gemäss dem Gutachten zum Todesfall des IRM vom 21. Dezember 2017 eine massive Gewalteinwirkung gegen den Hals der Geschädigten erfolgte (Urk. 4/12 S. 5), der nimmt den Todeseintritt nicht bloss in Kauf, sondern führt diesen bewusst und willentlich herbei, womit der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. 3. Somit ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen, da weder Schuldausschluss- (Urk. 18/15 S. 26 und

- 37 - S. 28 u.) noch Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Die dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. AK._____ vom 4. Oktober 2018 zugebilligte Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB(Urk. 18/15 S. 26, 2. Absatz und S. 29) ist im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen (nachfolgend, Erw. IV.4.6.). IV. Sanktion 1. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Vorinstanz die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren beantragt (Urk. 180 S. 2). Im angefochtenen Urteil wurde er mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 180 S. 62 und S. 69). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung eine Bestrafung mit 13 Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte liess keinen Eventualantrag zur Strafhöhe stellen (Urk. 182 S. 3; Urk. 183; Urk. 267; Urk. 270 S. 1). 2. Die rechtlichen Vorgaben und Kriterien der Strafzumessung mit der Unterscheidung von Tatkomponente und Täterkomponente wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre korrekt wiedergegeben, mit zutreffender Begründung das alte Sanktionenrecht angewendet, und der massgebliche Strafrahmen bei vorsätzlicher Tötung korrekt mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. aArt. 40 StGB) abgesteckt (Urk. 180 S. 58 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3. Strafschärfungsgründe sind nicht gegeben. Als Strafmilderungsgrund ist die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. Trotz dieses Strafmilderungsgrundes ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der

- 38 vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehalts einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Ein Unterschreiten des Strafrahmens kommt vorliegend nicht in Betracht. 4. Tatkomponente/Verschulden 4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch, anders als bei einer Körperverletzung, nicht abgestuft werden, sodass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Die objektive Tatschwere ist nicht nur anhand des äusseren Tatablaufes und der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen zu bewerten, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Beschuldigten sind implizit auch beim Grundtatbestand (Art. 111 StGB) massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich anhand aller Tatkomponenten, die einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind. Entsprechend sind subjektive Merkmale nach der Konzeption der Tötungstatbestände bei der Strafzumessung von Beginn weg zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 4.2. Bereits die der Geschädigten vom Beschuldigten zugefügten zahlreichen gravierenden, für sich alleine aber nicht letalen Verletzungen (Erw. III.A.4. f.) zeugen von einem üblen brachialen Gewaltexzess, ohne dass dafür eine eigentli-

- 39 che, plausible Erklärung ersichtlich wäre. Immerhin ist aus seinen eigenen Angaben bekannt, dass er wütend und "hässig" war, da die Geschädigte ihn im Restaurant nicht (verbal) verteidigt hatte, und kaum sei er weg gewesen, getrunken habe. Deshalb habe er die Geschädigte "zusammengeschissen", herumgeschrien, geschimpft und gewütet (Erw. III.A.6.5 ff.). Es handelte sich dabei aber wohl nicht um ein geplantes, zielgerichtetes Vorgehen, sondern um spontane, aus dem Streit heraus erfolgte Tathandlungen. Dies spricht für ein hochemotionales Geschehen. Das Ausmass der Gewalt deutet auf grosse Wut hin. Laut dem psychiatrischen Aktengutachten seien das rechtsmedizinische und das rekonstruierte Tatgeschehen mit einer affektiv geladenen Situation vereinbar (Urk. 18/15 S. 25 u.). Die von ständigen Streitereien gekennzeichnete Beziehung der Geschädigten und des Beschuldigten spricht für eine anhaltend affektiv aufgeladene Beziehung. Sein Alkoholkonsum dürfte eine Eskalation gefördert und zu einer zusätzlichen Enthemmung geführt haben (Urk. 18/15 S. 24 f.). 4.3. Da die konkreten Umstände (evt. eskalierter Streit, Gegenwehr der Geschädigten etc.) unmittelbar vor und während der Tat im Wohnzimmer der Wohnung des Beschuldigten dennoch im Dunkeln geblieben sind (vorstehend, Erw. III.A.6.4.3.), lassen sich seine spezifischen Beweggründe und die konkrete Vorgehensweise nicht im Einzelnen würdigen. Hingegen wurde durch das Beweisergebnis geklärt (Erw. III.A.4.1.; Urk. 4/12 S. 5 f.), dass die Verletzungen der Geschädigten durch mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung, welche auf eine stattgefundene, gegen den Kopf gerichtete, mehrfache stumpfe Gewalt, beispielsweise durch Fausthiebe, hinweist, zugefügt wurden, ferner dass die an beiden Unterarmstrecken und am linken Handrücken frisch erscheinenden Hautunterblutungen typischerweise im Rahmen passiver Abwehrhandlungen zustande kommen und dass Rippenstückbrüche häufig im Zusammenhang mit Hochrasanztraumata oder Tritten mit dem beschuhten Fuss gegen den Brustkorb sowie durch Druck gegen den fixierten Oberkörper, beispielsweise durch Knien auf dem Brustkorb des am Boden liegenden Körpers, auftreten. 4.4. Indessen fügte der Beschuldigte der Geschädigten nicht bloss diese Verletzungen zu, sondern strangulierte sie vor- oder nachher auch noch. Da sie

- 40 körperlich äusserst schwach, damit sehr verletzlich, und im Tatzeitraum auch noch alkoholisiert war, war ihr der ebenfalls alkoholisierte Beschuldigte stark überlegen. Dabei fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass eine Strangulation eine der brutalsten Arten ist, einen Menschen zu töten und aus der Sicht des Opfers eine der schlimmsten Arten zu sterben. Diese erfolgte durch eine massive Gewalteinwirkung gegen den Hals des Opfers, was bei der Geschädigten zu einer zentralen Atemlähmung infolge einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns führte (Erw. III.A.4.1.). Die gravierenden Verletzungen und die zusätzlich begangene Strangulation zeugen von ausserordentlicher Brutalität und Brachialgewalt. Sie dürften ein längeres, schreckliches von der Geschädigten zu erduldendes Martyrium zur Folge gehabt haben. Das Zufügen der zahlreichen, teilweise schweren Verletzungen, mit der zusätzlichen Strangulation der Geschädigten, lässt – wie bereits erwogen – einzig den Schluss auf ein direktvorsätzliches Handeln und damit auf eine direktvorsätzliche Tötung zu. 4.5. Zusätzlich verschuldenserhöhend ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass † C._____ zuhause und damit in einer vertrauten Umgebung und überdies auch noch von ihrer einzigen Vertrauensperson getötet wurde, was obendrein einen schlimmen Vertrauensmissbrauch darstellt. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist als situativ und affektiv sehr hoch einzustufen. Die objektive und die subjektive Tatschwere wiegen somit schwer und rechtfertigen eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 18 Jahren. 4.6. Dem Beschuldigten wurde im psychiatrischen Aktengutachten von Dr. med. AK._____, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), vom 4. Oktober 2018 eine Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zugebilligt. Zudem diagnostizierte der Gutachter beim Beschuldigten den Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.0; ICD-10: F10.1; Urk. 18/15 S. 20). Da der Beschuldigte bei der Begutachtung nicht mitwirkte und auch eine Entbindung der Invalidenversicherung von der ärztlichen Schweigepflicht verweigerte, war es dem Gutachter darüber hinaus nicht möglich, Informationen zu den Gründen, welche zur Berechtigung einer IV-Rente führten und da-

- 41 mit Hinweise auf eine spezifische Psychopathologie zu untersuchen (Urk. 18/15 S. 23 f.). 4.6.1. Gemäss dem sachverständigen Gutachter war das bislang rekonstruierte Tatgeschehen mit einem Zustand vereinbar, der eine deutliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens des Beschuldigten nahelegt. Da sich jedoch zielgerichtete Handlungsaspekte rekonstruieren liessen, könne nicht von einer massiven Beeinträchtigung ausgegangen werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei das Ausmass der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit am ehesten als mittelgradig einzustufen, eine zumindest mittelgradige Beeinträchtigung lasse "sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sicher ausschliessen" (Urk. 18/15 S. 26, 2. Absatz und S. 29). 4.6.2. Der Beschuldigte war im Tatzeitraum stark alkoholisiert (vorstehend, Erw. III.A.6.1.2. a.E.; vgl. auch Urk. 18/15 S. 28, Ziff. 1. lit. b). Da die Blutentnahme erst am 1. November 2017, 12.09 Uhr, mithin rund eineinhalb Tage nach der Tat, erfolgte, wies sein Blut angesichts der inzwischen vergangenen Zeit keinen Alkohol mehr auf (Urk. 5/2 S. 1; Urk. 5/7 S. 2 f.). Dies widerlegt seine ca. eineinhalb Tage zurückliegende starke Alkoholisierung allerdings nicht. Die rechtsmedizinische Bestimmung des Blutalkoholspiegels beim Beschuldigten spielt bei der Graduierung eines möglichen Intoxikationseffektes deshalb keine Rolle, da die Tat erst zu einem Zeitpunkt entdeckt wurde, zu welchem kein aussagekräftiger Zusammenhang zwischen Blutalkoholmessung und Tatzeitpunkt mehr hergestellt werden konnte (Urk. 18/15 S. 25, 4. Absatz). 4.6.3. Diese gutachterlichen Einschätzungen sind nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, weshalb keine Veranlassung besteht, von diesen abzuweichen, auch wenn sich die Begutachtung nur auf die Verfahrensakten sowie Beizugsakten und nicht auch auf eine persönliche Exploration des Beschuldigten stützen konnte (Urk. 18/15 S. 2). Nachdem sich eine zumindest mittelgradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher ausschliessen lässt, ist eine solche somit zugunsten des Beschuldigten anzunehmen und entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 19 Abs. 2 StGB).

- 42 - 4.7. Somit ist das Verschulden insgesamt immer noch als beträchtlich einzustufen, was eine hypothetische Einsatzstrafe bei 12 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. 5. Täterkomponente 5.1. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.2. Die Vorderrichter haben die persönlichen Verhältnisse und seinen Werdegang nicht aufgeführt (Urk. 180 S. 61, Ziff. 5.2.1.) und damit auch nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen. Um eine nachvollziehbare und vollständige Strafzumessung zu gewährleisten, ist dies nachzuholen. 5.2.1. Der Beschuldigte ist am tt. September 1956 in Basel geboren und aufgewachsen. Er bezeichnet sich als Findelkind. Da er im Vorverfahren anlässlich seiner Befragung zur Person vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und auch bei der Polizei und vor Vorinstanz bloss spärliche Angaben machte, liegen keine Informationen dazu vor, wie er aufgewachsen ist. Aus einem Zivilverfahren liegen indessen Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und einige Eckdaten der allgemeinen biographischen Entwicklung vor, zu welchen er auch im Rahmen der Berufungsverhandlung befragt wurde. Er besuchte die Primarschule und anschliessend ein mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium in Basel. Diese Schule brach er jedoch noch vor der Matur ab und besuchte stattdessen eine Sportschule in …, da er dem Eishockeyspiel damals Priorität eingeräumt hatte. Später absolvierte er eine kaufmännische Ausbildung, welche er nach drei Jahren mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis abschloss. Hernach absolvierte er die Rekrutenschule. Es folgte eine dreijährige Ausbildung an einer höheren Schule in Basel zum Betriebsökonomen. Nach 10-jähriger beruflicher Tä-

- 43 tigkeit machte er eine Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker. Laut seiner Angabe war er danach auch als Experte für Prüfungen zum Wirtschaftsinformatiker tätig und arbeitete in der Informatik, in der Unternehmensführung und dem Controlling sowie mit Quality Management Systems. Unklar ist bislang, weshalb er seine berufliche Tätigkeit aufgab. Zeitgleich erfolgte die Scheidung seiner Ehe, aus der ein Sohn und eine Tochter, mit den Jahrgängen 1989 und 1992, hervorgegangen waren. Mit diesen hatte er gemäss seinen eigenen Angaben vor 18 Jahren letztmals Kontakt gehabt. Die Trennung erfolgte ungefähr im Jahre 2000 und im Mai 2006 die Scheidung. Anschliessend lebte der Beschuldigte bis 2007 und erneut ab 2017 zeitweise mit der Geschädigten zusammen. Gemäss seinen Angaben sei er "nicht stressresistent". Bis zur Tat bezog er wegen depressiven Neigungen eine IV-Rente in der Höhe von etwa Fr. 1'100.– und Ergänzungsleistungen von auch ca. Fr. 1'000.– pro Monat. Er gab auch an, dass er ein "Burnout" gehabt habe. Bei seiner letzten Arbeitsstelle hat er laut seinen Angaben vor Vorinstanz während vier Jahren bis Ende 2016 gearbeitet. Anschliessend hat er versucht, mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit Fuss zu fassen. Zudem erklärte er, Schulden aus dem Scheidungsverfahren zu haben (Urk. 2/1 S. 2 ff.; Urk. 19/8; Urk. 18/15 S. 21 f.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 20 ff.). 5.2.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 5.3. Der Beschuldigte verfügt im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister nach wie vor über eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Strassenverkehr (Urk. 184; Urk. 265). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2011 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit Fr. 300.– Busse, bestraft. Da diese Vorstrafe lange Zeit zurückliegt, wirkt sie sich im vorliegenden Zusammenhang nicht merklich aus. 5.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das

- 44 - Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf trotz erdrückender Beweislage nach wie vor nicht und bestreitet seine Täterschaft beharrlich (Prot. II S. 38 ff.), weshalb kein Spielraum für eine Strafreduktion besteht. 6. Demzufolge bleibt es bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe. Einer Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1042 Tagen bis und mit heute steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7. Bei dieser Dauer der Freiheitsstrafe fällt die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). V. Beschlagnahme/Herausgabe 1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO kann die Untersuchungsbehörde Gegenstände, welche als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft hat vor Vorinstanz beantragt, die mit ihrer Verfügung vom 9. März 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 920.– (Urk. 10/75) zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 21. Januar 2019 (Urk. 10/88) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände seien an die Berechtigten zurückzugeben. Schliesslich seien die Sicherstellungen, Asservate und Spurenträger zu vernichten (Urk. 8/27;Urk. 25 S. 4; Urk. 80 S. 1). Der Beschuldigte liess dazu vor Vorinstanz keine Anträge stellen (Urk. 81 S. 13).

- 45 - 2.1. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen des Beschuldigten jener Teil beschlagnahmt werden, welcher voraussichtlich für die Deckung der Verfahrenskosten nötig sein wird. Folglich ist der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2018 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 920.– (Urk. 10/75) in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. 2.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2019 wurden alsdann folgende Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmt (Urk. 10/88): − 1 Notebook (A010'911'189) − 1 Datenträger (A010'955'552) − Badewäsche (A010'911'430) − Badewäsche (A010'911'496) − Badewäsche (A010'911'554) − Badewäsche (A010'911'598) − Haushaltswäsche (A010'911'645) − Herrenhose (A010'911'667) − Pullover (A010'911'678) − Shirt (A010'911'689) − Herrensocken/-strümpfe (A010'911'690) − Schuhe (A010'911'703) − Herrenjacke (A010'911'736) − Papier (A010'913'618) − Reinigungsgerät (A010'949'185) − Decke (A011'007'333) − Bettwäsche (A011'007'344) − Bettwäsche (A011'007'377) − Bettwäsche (A011'007'399) − Teppich/Bodenbelag (A011'023'395) − Bankkundenkarte (A011'023'908) − Brief (A011'023'931) − Ordner (A011'023'964) − Ordner (A011'024'014) − Schreibmappe (A011'024'036) − Reinigungsgerät (A011'024'161) − Sanitäre Einrichtung (A011'025'006) − Fenster-/Tür-/Wanddekoration (A011'044'318) − Körperpflegegerät (A011'223'044) − Schreibmappe (grüne Papiermappe) (A011'024'036) − Brief (A011'023'931) − Brief (A011'024'128) − Notizblock (A011'023'986)

- 46 - − Datenträger (A01'458'814) Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht diese auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Somit sind diese Gegenstände in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 StPO nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils und auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herauszugeben. Werden die Gegenstände nicht innert 30-tägiger Frist abgeholt, sind sie zu vernichten. 2.3. Schliesslich wurden folgende Asservate und Spurenträger (Urk. 8/27) sichergestellt: − Mobiltelefon Samsung Typ SM-A500FU (A010'911'087) − Haushaltswäsche (rosa-graues Tuch) (A010'911'623) − Pyjama Hose (A010'911'792) − Pyjama Oberteil (A010'911'827) − Pullover (A010'949'287) − Damenhose (A010'949'298) − Bankkundenkarte (Logingerät PostFinance Konto inkl. Postkarte) (A011'023'873) − Damentasche (A011'023'997) − Damentasche (A011'024'003) − Identitätskarte (A011'458'790) − Führerausweis (A011'458'803) − grüner Ordner mit diversen Unterlagen (A011'024'070) − Quittung/Beleg Natel Nokia (A011'024'105) − Mobiltelefon Samsung A3 (A011'027'762) − 2 Simkarten Postpaid (A011'027'784) − Schlüssel (A011'027'795) − Damenjacke (A011'027'842) − Damenunterwäsche (A011'056'716) − Damenstrümpfe/-socken (A011'056'738) − externe Festplatte (A011'155'309) − CD-R (A011'155'321) − USB Memory Stick (A011'155'332) − USB Memory Stick (A011'155'343) − USB Memory Stick (A011'155'354) − USB Memory Stick (A011'155'376) − USB Memory Stick (A011'155'387) − Schlüssel (A011'155'547) − CD-R (A011'157'894) − CD-R (A011'157'907) − CD-R (A011'157'918) − Mobiltelefon Nokia C2 (A011'458'745)

- 47 - − Mobiltelefon Sony Ericsson Xperia X10i (A011'458'756) − Papierware, beschriftete Notizblätter (A011'155'569) − 1 handschriftlicher Brief an C._____ (A011'155'570) − 1 Brief von A._____ (A011'155'581) − Papierware, beschriftete Notizblätter (A011'155'592) − Papierware, Sichtmappe grü

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