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Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2020 SB190582

6 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,557 mots·~33 min·7

Résumé

Fahrlässige Tötung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190582-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Baur Urteil vom 6. November 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Abteilungsleiter / Staatsanwalt lic. iur. Bertschy, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. ... Verfahrensbeteiligte

1, 2, 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____,

- 2 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 13. September 2019 (GG190004)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte für den durch die fahrlässige Tötung von †E._____ entstandenen Schaden gegenüber der Privatklägerin 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Höhe der Schadenersatzpflicht wird die Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2015 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2015 zu bezahlen. 7. Auf die Genugtuungsforderung von F._____ wird nicht eingetreten.

- 4 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 210.– Auslagen Vorverfahren Fr. 11'478.75 Gutachten/Expertisen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'424.75 (ohne MwSt.) zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 31'110.35 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. September 2019 (Geschäfts-Nr.: GG190004-C) sei vollumfänglich aufzuheben (ausgenommen Ziffer 7 des Urteilsdispositivs); 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) vollumfänglich frei zu sprechen; 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen;

- 5 - 4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen; 5. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) zu entrichten (Art. 429 StPO). b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 87) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2: (Prot. S. 28) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. d) Des Vertreters der Privatklägerin 3: (Urk. 100 S. 1) 1. Es sei die Berufung des Beschuldigten in vollumfänglicher Bestätigung des Urteils des Bezirksgericht Bülach vom 13. September 2019 abzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Privatklägerin 3 im Umfang ihrer Vertretungskosten im Berufungsverfahren zu entschädigen.

- 6 - Erwägungen: I. a) Am 26. Mai 2015 führte †E._____ als Angestellter der Firma … G._____ auf dem Gelände der H._____ AG [Bäckerei] in I._____/ZH Malerarbeiten an einer Müll-Press-Box aus, die vor der Laderampe der Bäckerei abgestellt war. Dabei bat er einen Angestellten der Bäckerei, den Techniker J._____, ihm beim Öffnen der Entladeklappe des Müllcontainers behilflich zu sein. Dieser fragte seinen Vorgesetzten, den Beschuldigten, ob er und der Betriebsmechaniker K._____ dem Maler helfen könnten, die besagte Klappe zu öffnen, und ob sie dafür den Elektro-Niederhubwagen (auch "Ameise" genannt) benützen dürften. Der Beschuldigte erlaubte dies unter dem Hinweis, dass die Entladeklappe beim Öffnen gesichert werden müsse. Nach der Mittagspause hoben †E._____ und K._____ diese Klappe mit Muskelkraft ein Stück weit an. J._____, der sich mit der "Ameise" auf der Rampe befand, schob deren Gabeln unter die Klappe, so dass diese auf den Gabelenden auflag. Dann hob er die Klappe mit den Gabeln um einige weitere Zentimeter an. Sekunden später rutschte die Entladeklappe von den Gabelenden, schlug zu und traf dabei †E._____ am Kopf. Dieser erlitt schwerste Kopfverletzungen und verstarb noch am Unfallort. b) Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass er als Sicherheitsbeauftragter der H._____ AG vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten, gefährliche Situationen zu erkennen und die nötigen Massnahmen zu treffen. Der Beschuldigte hätte insbesondere die Bedienungsanleitung für den Müllcontainer kennen müssen. Er hätte somit wissen müssen, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Container ausschliesslich von Fachpersonal mit entsprechenden Kenntnissen durchgeführt werden dürften und sich beim Öffnen der besagten Klappe niemand hinter dieser aufhalten dürfe. Ihm hätte auch bekannt sein müssen, dass der Container dabei auf einem Transportfahrzeug (Kipplaster) stehen müsse, so dass die Klappe durch ihr Eigengewicht "aufpendle". Vorliegend hätte er deshalb das manuelle und maschinelle Hochheben der Entladeklappe verbieten müssen, nachdem er von der diesbezüglichen

- 7 - Absicht von †E._____, J._____ und K._____ erfahren habe. Da er dies unterlassen habe, seien die drei Männer auf die vorstehend beschriebene Weise vorgegangen, worauf es vorhersehbar zum tödlichen Unfall gekommen sei. Das Unglück wäre nicht geschehen, wenn der Beschuldigte pflichtgemäss gehandelt hätte. Er habe sich demnach der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig gemacht. c) Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 13. September 2019 der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit. Das Gericht stellte sodann die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin D._____ fest. Es verpflichtete ihn ferner, dieser Fr. 40'000.– sowie den Privatklägern B._____ und C._____ je Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Auf die Genugtuungsforderung von F._____ trat das Gericht nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 79 S. 35/36). d) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 61) und in der Folge auch fristgerecht (vgl. Urk. 75 S. 2) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 82/1). Er strebt mit seiner Appellation einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung sämtlicher Zivilansprüche, die Übernahme der gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse und die Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung an (a.a.O., S. 1/2). Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht am 23. Januar 2020 mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 87). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen am 17. Januar 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung erklären (Urk. 86). Auch die Privatklägerin D._____ ergriff kein Rechtsmittel. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

- 8 - II. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Nichteintretens auf die Genugtuungsforderung von F._____ (Ziff. 7) und der Kostenaufstellung (Ziff. 8) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

III. a) Der Ablauf der Ereignisse, die Gegenstand des vorliegenden Prozesses sind, lässt sich anhand der Aussagen der beteiligten Personen (Beschuldigter: Urk. 5/1-2, 5/4-6, Prot. II S. 6 ff.; L._____: Urk. 6/1, 6/3-4 und 6/6; K._____: Urk. 7/1-3; J._____: Urk. 8/1-3; M._____: Urk. 9/2-3 und 9/6), des spurenkundlichen (und unfalltechnischen) Gutachtens (Urk. 12/1) des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und der Korrespondenz betreffend die Auftragserteilung an die Malerfirma G._____ (Urk. 5/3 und 6/2) gut rekonstruieren. b) Die H._____ AG wollte ihre Müll-Press-Box der Marke N._____ ausbeulen und anschliessend neu streichen lassen, weil diese Kratzer, Rostflecken (und offenbar auch Dellen) aufwies (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 3, Prot. II S. 19). Bei dieser Müll-Press-Box handelt es sich um einen länglichen Container aus Metall, der vorne eine Vorrichtung zum Einfüllen des Abfalls und hinten eine Klappe aufweist, die der Leerung des Containers dient (vgl. die Abbildungen in Urk. 4). Diese Klappe ist oben mit Scharnieren am Rand des Behälters befestigt und normalerweise verschraubt. Zur Leerung muss der Container auf einen Kipplaster gehoben werden. Die Schrauben werden gelöst und der Behälter gekippt, so dass die Klappe aufpendelt und der Müll herausfällt. c) Für die geplante Renovation des Müllcontainers wurde von Betriebsleiter O._____ eine Offerte der Malerfirma G._____ eingeholt, wobei zunächst vorgesehen war, dass diese die Schlosserarbeiten (Ausbeulen) an die Firma P._____ weitervergeben würde. Letzteres erwies sich in der Folge als unmöglich, weil die-

- 9 se Betriebsferien hatte. Die H._____ AG beauftragte daraufhin direkt die Firma Q._____ Metallbau mit dem Ausbeulen (Urk. 6/6 S. 3). Nach Erhalt der Malerofferte erteilte O._____ der Firma G._____ den Auftrag für das Entrosten und den Neuanstrich des Containers. Er informierte darüber den Beschuldigten (zum Ablauf bis dahin: Urk. 5/3), der unbestrittenermassen die Aufgabe hatte, die Arbeiten am Container zu koordinieren (Urk. 5/1 S. 1, Prot. II S. 11). d) Den Aussagen von J._____ ist zu entnehmen, dass normalerweise die Firma R._____ die Leerung und Reinigung des Containers besorgte und diesen auch im Übrigen wartete (Urk. 8/1 S. 2). Er vermutete, dass der Auftrag zum Ausbeulen und Streichen aus Spargründen anderwärtig vergeben worden war (Urk. 8/3 S. 9). Ob dies zutrifft oder, was naheliegt, für Maler- und Spenglerarbeiten spezialisierte Firmen beigezogen werden sollten, kann offen bleiben, da für die Auftragsvergabe offensichtlich nicht der Beschuldigte zuständig war (vgl. Urk. 5/3) und die Anklage zudem keinen diesbezüglichen Vorwurf enthält. e) Der Auftrag an die Malerfirma G._____ beinhaltete folgende Arbeiten (Urk. 5/3 S. 5/6): "1.0 Vorarbeiten a. Nötige Reinigungsarbeiten mit Laugenwasser und Hochdruckreiniger waschen. b. Beschädigtes und rostendes Stahlblech mit Maschine entrosten. c. Bestehenden Lackaufbau anschleifen. d. Rohe Stellen mit 2 Komp.Epoxi Rostschutzgrundanstrich grundieren … 2.0 Abdeckarbeiten Nötige Abdeckarbeiten am Boden, Steuerung, Beschriftungstafeln, Gummipuffer etc. mit Plastikfolie, Papierstreifen und Klebband, wieder entfernen und abtransportieren. 3.0 Anstricharbeiten (gemäss Variante B.1) Von Hand mit 2 Komp. Polyurethan Email Mobidur seidenglanz gestrichen lackieren." Daraus ergibt sich nicht direkt, ob auch Malerarbeiten im Innern des Containers vorgesehen waren. Man war sich aber offensichtlich einig, dass dies nicht der Fall war. L._____ sprach von einer "zweckmässigen, kosmetischen Renovation aus-

- 10 sen rum" (Urk. 6/1 S. 3). Der Beschuldigte gab ebenfalls zu Protokoll, dass der Auftrag kein Streichen oder Behandeln des Containers von innen beinhaltete (Urk. 5/2 S. 3, vgl. auch Prot. I S. 18, Prot. II S. 11 und 21). Dass dies zutrifft, ergibt sich indirekt auch aus der Offerte, worin hinsichtlich der (ursprünglich) von der Firma P._____ auszuführenden Schlosserarbeiten – nicht aber der Malerarbeiten – vermerkt wurde, dass dafür der Zugang von innen sicher gewährleistet sein müsse (Urk. 5/3 S. 5/6). f) Die Malerarbeiten mussten logischerweise nach dem Ausbeulen ausgeführt werden. Letzteres besorgte M._____ als Angestellter der Firma Q._____ Metallbau. Weil er im Innern des Containers arbeiten musste, beauftragte der Beschuldigte am frühen Vormittag des Unfalltags J._____, die Schrauben der Entladeklappe zu lösen (Urk. 5/4 S. 3, Urk. 8/3 S. 4). M._____ stützte die Klappe während des Ausbeulens mit zwei Hölzern ab (Urk. 9/2 S. 4), die er nach getaner Arbeit wieder mitnahm (a.a.O., S. 6). Weshalb die Klappe anschliessend unverschraubt blieb, ist nicht klar, braucht aber auch nicht weiter geprüft zu werden, da die Anklage keinen diesbezüglichen Vorwurf enthält. g) Zum äusserlichen Reinigen, Entrosten und Streichen des Containers musste an sich weder die Entladeklappe geöffnet werden noch der Maler sich ins Innere des Müllbehälters begeben. L._____ sagte in seiner ersten Einvernahme aus, er habe am Morgen des Unfalltages †E._____ – auch anhand von Fotos (vgl. Urk. 6/5 S. 4-7) – instruiert, was er zu tun habe (Urk. 6/1 S. 4). Bezüglich der Scharniere der Entladeklappe habe er dabei nichts gesagt (a.a.O., S. 5. Urk. 6/6 S. 4). Er habe †E._____ angewiesen, den Falz von aussen soweit zu streichen, wie er hinkomme, falls die Klappe von den Schlosserarbeiten her noch unverschraubt sei und wegen der dicken Gummidichtung etwas offen stehe (Urk. 6/1 S. 5). Da L._____ damit rechnen musste, allenfalls auch selber beschuldigt zu werden, kann nicht völlig ausgeschlossen werden. Dass die Bearbeitung der Scharniere bei dieser Besprechung entgegen seinen Aussagen doch ein Thema war. Es bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Idee, hierzu die Klappe hochzuheben, von ihm stammte.

- 11 h) Dies beabsichtigte aber jedenfalls †E._____ vor Ort. Gemäss den Aussagen von J._____ sagte er diesem und K._____ schon am Vormittag, er brauche ihre Hilfe, um die hintere Klappe zu öffnen (Urk. 8/3 S. 5). J._____ führte weiter aus, er denke, dass †E._____ dies habe tun wollen, um die Scharniere zu putzen (a.a.O., S. 6), weil diese etwas verrostet und dreckig gewesen seien. Er habe sie von unten her wieder in Ordnung bringen, reinigen und vielleicht auch streichen wollen (Urk. 8/2 S. 5). K._____ gab an, der Auswärtige (d.h. †E._____) habe einfach den Deckel offen haben wollen, um seine Arbeit im Container zu verrichten (Urk. 7/2 S. 3). †E._____ habe nicht gesagt, er wolle in den Container hineingehen, aber dies sei offensichtlich gewesen, denn wieso hätte er sonst die Klappe aufmachen wollen (Urk. 7/3 S. 5). Der Beschuldigte erklärte in der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme, er sei einmal rausgegangen und habe geschaut, was †E._____ mache. Dieser habe gesagt, er habe den Container entfettet (Urk. 5/2 S. 7). Bei der Polizei hatte der Beschuldigte zudem angegeben, dass †E._____ zu ihm gesagt habe, er wolle noch die Scharniere und Ecken am Deckel reinigen oder entfetten. Dies seien vermutlich die letzten Stellen gewesen, die er noch habe reinigen wollen (Urk. 5/1 S. 3). Er, der Beschuldigte, habe †E._____ nicht angewiesen, auch die Scharniere zu streichen, doch diese gehörten zum Container, und der Auftrag sei gewesen, diesen komplett neu zu streichen (Urk. 5/2 S. 9). Anlässlich der heutigen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht daran erinnern, dass bei der Vertragsvergabe explizit über die Scharniere gesprochen worden sei. Er würde es auch nicht verstehen, weil diese sehr exponiert und gut von aussen sicht- und behandelbar gewesen seien. J._____ habe die Scharniere zwar erwähnt, er selbst habe sich dann aber nur gedacht, dass die Klappe bewegt werden müsse, um die Scharniere von aussen in eine andere Position zu bringen, nicht damit einer in die Box hinein müsse (Prot. II S. 21 ff.). Aufgrund dieser im Kern zusammenpassenden Aussagen und des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt niemand sonst ein Interesse an einem weiteren Öffnen der Klappe haben konnte, steht ausser Zweifel, dass es der hernach verunfallte Maler war, der die Entladeklappe anheben wollte. i) Fest steht sodann, dass J._____ sich, eventuell zusammen mit K._____, zum Beschuldigten begab und diesen fragte, ob sie dem Maler helfen könnten,

- 12 die Entladeklappe des Müllcontainers unter Zuhilfenahme des Palettenhubwagens ("Ameise") anzuheben. Im Einzelnen sagte der Beschuldigte hierzu aus, J._____ und K._____ hätten gefragt, ob sie †E._____ helfen (Urk. 5/1 S. 2, Prot. II S. 12) und den Hubwagen einsetzen könnten, um den Deckel etwas zu heben. Sie hätten ihm nicht gesagt, wie genau sie dies tun wollten und wie weit die Klappe geöffnet werden sollte (a.a.O., S. 3, Prot. I S. 15/20). Er habe zugestimmt und gesagt, dass sie die Klappe dabei gut sichern sollten (Urk. 5/2 S. 7, Urk. 5/4 S. 4, Prot. I S. 20, Prot. II S. 12 f.). Sie hätten dort diverse Kanthölzer gehabt. Er habe aber keine spezifische Anweisung erteilt, wie die Klappe zu sichern sei (Prot. I S. 21), sondern lediglich "sichern" gesagt. Er habe sich nicht vor Ort ein Bild gemacht, wie das möglich sei, denn sie hätten ja diese Arbeiten (einer anderen Firma) in Auftrag gegeben, weil sie es nicht hätten selber machen können (Urk. 5/2 S. 7). J._____ bestätigte, den Beschuldigten gefragt zu haben, ob er und K._____ dem Maler beim Öffnen der hinteren Klappe behilflich sein und ob sie dafür den Niederhubwagen verwenden dürften. Der Beschuldigte habe zugestimmt. Sie hätten dann kurz darüber gesprochen, dass man das irgendwie sichern müsse. Der Beschuldigte habe aber dazu nichts Konkretes gesagt, und in jenem Moment hätten sie selber nicht gewusst, wie sie die Klappe sichern würden. Deshalb hätten sie hierzu verschiedene Gegenstände – Gurten und Holzbalken – hingebracht (Urk. 8/3 S. 5). K._____ berichtete, dass sein Arbeitskollege (J._____) ihn nach der Mittagspause geholt habe, um hinten schnell zu helfen, etwas anzuheben (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/2 S. 3). Er sei davon ausgegangen, dass die Anweisung dazu vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 7/2 S. 2/3). †E._____ und J._____ hätten die Klappe aufmachen wollen. Die beiden hätten das vorher schon miteinander besprochen und auch schon einige Utensilien wie Seile, Balken etc. bereit gehabt, um abzusichern (Urk. 7/3 S. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen beiden Mitarbeitern erlaubte, †E._____ beim Anheben der Entladeklappe des Müllcontainers zu helfen und damit einverstanden war, dass sie dabei die "Ameise" einsetzen würden. Er erkannte offenbar auch, dass diese Arbeit mit Gefahren verbunden sein konnte, und verlangte, dass man die Klappe beim Anheben sichern müsse. Der Beschuldigte liess aber offen, wie dies geschehen sollte. J._____, K._____ (und wohl auch †E._____) wussten ihrerseits

- 13 noch nicht, wie sie das bewerkstelligen wollten. Der Beschuldigte verzichtete darauf, sich persönlich ein Bild von der Sache zu machen, weil er die Situation nicht als sehr gefährlich einschätzte und der Meinung war, dass Fachleute am Werk seien, die sich nicht selber in Gefahr bringen würden (Prot. I S. 21, Prot. II S. 14 und 21). Auch war er ohnehin der Auffassung, dass die Firma G._____ mit diesen Arbeiten beauftragt worden und damit auch für deren sichere Ausführung verantwortlich sei (Urk. 5/2 S. 7). Wie es sich damit verhält, bleibt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. j) Beim nachfolgenden, fatalen Geschehen waren neben dem Verunfallten nur J._____ und K._____ zugegen. J._____ sagte dazu aus, dass er auf der Rampe gestanden sei und den Gabelstapler bedient habe. †E._____ und K._____ hätten dann mit Muskelkraft die Klappe geöffnet, wobei – von ihm aus gesehen – †E._____ rechts und K._____ links gestanden seien. Er habe dann den Stapler (d.h. dessen Gabeln) etwas unter die Klappe geschoben und diese elektrisch um fünf bis sechs Zentimeter angehoben. Die Vorderräder des Staplers seien dabei immer auf der Rampe gewesen. Es treffe aber zu, dass die Klappe nur auf den vordersten Spitzen der Gabeln aufgelegen habe. Ein "Übergewicht" (d.h. Kippen) des Staplers habe er aber nicht bemerkt (Urk. 8/2 S. 2/6). Mit diesem Stapler könne man zwei Tonnen heben, und eine Tonne könne er bestimmt auch vorne halten (a.a.O., S. 8). Sie hätten schon Holzbalken bereit gehabt, die sie dann als Stütze zwischen der unteren Kante der Containeröffnung und der Klappe hätten einklemmen wollen, um so die Klappe zu stützen. Dazu hätten sie aber die Klappe mittels Seilen oder Gurten noch weiter öffnen müssen. Ob das funktioniert hätte, wisse er, J._____, nicht. Die Klappe sei zuvorderst auf den Gabeln gewesen, und sie hätten den Stapler nicht weiter nach vorne fahren können, weil sonst die Gabelräder über die Rampenkante gefahren wären (Urk. 8/2 S. 7/8). Er habe sich dann weggedreht und demzufolge auch keinen Körperkontakt mit dem Stapler (mehr) gehabt (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/1 S. 2), sich in Richtung von K._____ bewegt und mit diesem über das weitere Vorgehen gesprochen. †E._____ habe sich am Gespräch nicht beteiligt, aber sicher gehört, was sie gesagt hätten (Urk. 8/2 S. 7/8). Er habe auch gewusst, dass man die Klappe mit Seilen oder Gurten sichern, noch weiter anheben und sie dann mit Balken habe si-

- 14 chern wollen, denn dies hätten sie vorher zu dritt so besprochen (a.a.O., S. 8/9). Als er, J._____, mit K._____ gesprochen habe, sei der Unfall passiert (a.a.O. S. 7). Wie dies geschehen sei, habe er nicht gesehen, weil er sich gerade weggedreht (und K._____ zugewandt) habe (Urk. 8/1 S. 2). K._____ gab in der polizeilichen Befragung zu Protokoll, dass der "Auswärtige" (†E._____) gesagt habe, er solle mit anfassen und die Klappe des Containers anheben. Der andere Mitarbeiter der Bäckerei (J._____) sei mit dem Hubwagen auf der Rampe gestanden. Er, K._____, habe noch reklamiert, dass es so schwer sei. Der Deckel habe auf dem Arm der "Ameise" gelegen, ca. 10 Zentimeter Platz seien da gewesen. Der fremde Arbeiter sei ein Stück weit weg vom Container gestanden. Die beiden hätten noch geredet, als er, K._____, sich umgedreht habe. Da habe er seinen Kollegen (J._____) schreien hören (Urk. 7/1, S. 1/2). Bei der Staatsanwaltschaft sagte K._____ aus, sie hätten zuerst schauen wollen, was sich überhaupt machen lasse. Sie hätten noch gewisse Dinge bereit gelegt, um den Deckel zu sichern bzw. anzuheben. Sie hätten zunächst einmal den Deckel ein wenig geöffnet, vielleicht 20 bis 30 Zentimeter. Man habe schauen wollen, ob man den Deckel oben auf der Rampe befestigen könne, aber sofort gesehen, dass dies ohne Hilfsmittel nicht möglich sei. Deshalb habe man geschaut, was man darunter stellen könne, um den Deckel auf der Höhe der Rampe zu fixieren. Der Hubwagen sei auf der Rampe gestanden, aber er wisse nicht, ob dieser schon hochgefahren gewesen sei, oder ob J._____ den Hubwagen mit der Klappe drauf etwas hochgefahren habe. Der Maler habe gesagt: "Jetzt heben wir den Deckel mal hoch." Mit Muskelkraft hätten sie den Deckel etwas angehoben. J._____ sei oben auf der Rampe gestanden und habe dann die "Ameise" unter den Deckel geschoben. Sie hätten den Deckel darauf abgelegt. Dann habe er, K._____, zum Maler gesagt: "So können wir das nicht lassen, das wird nichts." In dieser Position sei es unmöglich gewesen, die Balken darunter zu schieben, weil diese zu lang gewesen seien. Man habe den Deckel auch sonst nicht sichern können. Er habe deshalb gesagt, sie müssten etwas anderes machen (Urk. 7/2 S. 4, vgl. auch Urk. 7/3 S. 4). Die Lage sei aber sicher gewesen, als die Klappe auf dem Stapler gelegen habe, denn dieser sei mit beiden Rädern, auch mit den Gabelrädern (Urk. 7/2 S. 5), auf der Rampe gestanden. Die Klappe sei ca. zehn Zentimeter auf beiden Gabeln gewe-

- 15 sen (Urk. 7/3 S. 4). Für ihn habe das sicher ausgesehen, zumindest für die Zeit, um eine andere Lösung zu finden (Urk. 7/2 S. 4). Dann hätten er, K._____, und der Maler je einen Schritt zurück gemacht. Er selber habe sich umgedreht und geschaut, dass er nicht (von dem Podest, auf dem der Container stand) herunterfalle. So habe er dem Container den Rücken zugewandt und sei den Absatz hinunter gestiegen. In dem Moment habe er gehört, dass der Maler und J._____ etwas gesagt hätten. Plötzlich habe er J._____ schreien hören (Urk. 7/2 S. 4, Urk. 7/3 S. 3). k) Bei der vorstehend mehrfach erwähnten "Ameise" handelt es sich um einen Elektro-Deichsel-Niederhubwagen "Orion LWE 200", dessen Abbildung und technische Daten bei den Akten liegen (Urk. 10/1). Er wiegt 350 Kilo und vermag Lasten bis zu zwei Tonnen zu tragen und sie von 8,5 bis auf maximal 20,5 Zentimeter ab Boden anzuheben (a.a.O.). Seine Gabeln sind an der Spitze abgerundet. Leicht gerundet ist auch die Oberkante der Gabeln (Anhang zu Urk. 12/1, Bilder 6-8). l) Gemäss dem spurenkundlichen (und unfalltechnischen) Gutachten des FOR lag die Entleerungsklappe des Müllcontainers vor dem Unfall wohl nur auf der linken Gabel des Hubwagens direkt auf. An deren Oberseite wurden Fremdlackpartikel gefunden, die sich nicht vom Farblack der Unterkante des Containerdeckels unterscheiden (Urk. 12/1 S. 7). Die Gutachter führten weiter aus, es sei möglich, dass die Entladeklappe auf der allseits abgerundeten Gabel zufolge einer Instabilität des Niederhubwagens unter der Belastung mit der ca. 220 kg schweren Klappe ohne Zutun einer der anwesenden Personen abgerutscht und dann zugefallen sei. Gutachterlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass jemand den Niederhubwagen etwas bewegt und damit das Zufallen der Klappe ausgelöst habe (a.a.O., S. 8). Welche dieser beiden Möglichkeiten zutrifft, kann vorliegend offen bleiben, da auch ein leichtes Bewegen des Staplers neben einem allfälligen anklagegemässen Fehlverhalten des Beschuldigten nur als Mitursache erschiene, welche dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aufzuheben vermöchte. Die Aussagen von J._____ (Urk. 8/2 S. 8, Urk. 8/1 S. 2) deuten im Übrigen darauf hin, dass er den Gabelstapler losliess, um sich K._____ zuzu-

- 16 wenden. Sehr naheliegend ist, dass damit die von den Gutachtern erwähnte instabile Lage des Staplers vollends zum Tragen kam und das Unfallgeschehen auslöste. m) Die Gutachter stellten weiter fest, dass sich an der Kante und Dichtung der Containeröffnung auf einer Höhe von ca. 130 cm ab Boden anhaftendes Blut sowie frische und stark angepresste Haarfragmente befanden. Die Farbe der Haarfragmente entsprach der Haarfarbe von †E._____ (Urk. 12/1 S. 6). Daraus sei zu schliessen, dass dessen Kopf bei gebückter Körperhaltung von der zufallenden Entleerungsklappe eingeklemmt worden sei (a.a.O., S. 11, vgl. Anhang zu Urk. 12/1, S. 17/19). Dies führt zum Schluss, dass der Verunfallte in diesem Moment an die Containeröffnung herangetreten war und in den Container hineinschauen wollte. Warum er dies tat, lässt sich nicht mehr eruieren.

IV. a) Fahrlässig begeht eine Straftat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Wird dem Täter eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt, muss zunächst ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bestehen. Dies bedeutet, dass die Handlung oder Unterlassung des Beschuldigten zum Eintritt des Erfolgs beigetragen hat und dieser – bei im Übrigen gleichen Gegebenheiten – ohne sie nicht eingetreten wäre (Niggli / Maeder, Basler Kommentar, 4.A., Basel 2019, N 90 zu Art. 12 StGB mit Hinweisen). Darüber hinaus muss die Tathandlung bzw. Unterlassung für den Erfolgseintritt auch adäquat kausal, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, N 25 f. und N 39 f. zu Art. 12 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Erfolgseintritt muss für den Be-

- 17 schuldigten als Folge seines sorgfaltswidrigen Verhaltens vorhersehbar gewesen sein. Dies ist ausnahmsweise nicht der Fall, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, die als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (a.a.O., N 27 mit vielen Hinweisen). Der Beschuldigte muss mit seinem Verhalten eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt haben. Als Rechtsquelle solcher Pflichten kommen neben Gesetzen, Verordnungen, Reglementen und Betriebsvorschriften auch Empfehlungen staatlicher Stellen, Richtlinien von Fachorganisationen, Sport- und Spielregeln und anerkannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Berufstätigkeiten in Frage. Mitunter genügen als Grundlage allgemeine Grundsätze wie z.B. der allgemeine Gefahrensatz, wonach derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, auch alles Zumutbare tun muss, damit sich die Gefahr nicht verwirklicht (a.a.O., N 30). Soweit sich die Tat in einer blossen Unterlassung erschöpft, kann sich nur strafbar machen, wer eine Garantenstellung innehat und demzufolge verpflichtet gewesen wäre, den eingetretenen Erfolg nach Möglichkeit abzuwenden. Eine solche Garantenstellung kann sich namentlich aus einem Gesetz oder Vertrag ergeben und liegt grundsätzlich auch beim Geschäftsherrn mit Blick auf betriebstypische Gefahren vor (a.a.O., N 7 ff., insbesondere N 16 zu Art. 11 StGB). Beim arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer Personen oder Unternehmungen besteht die Sorgfalts- und entsprechende Handlungspflicht nur innerhalb der sachlichen und zeitlichen Grenzen der jeweiligen Aufgaben und Kompetenzen (a.a.O., N 34 zu Art. 12 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung nur vor, wenn der Beschuldigte nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen imstande gewesen wäre, mit zureichender Sorgfalt vorzugehen. Dies bemisst sich danach, ob ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten in der fraglichen Situation die Gefahr erkannt und das Nötige unternommen hätte, um sie abzuwenden (BGer 6B_1049/2015, Erw. 2.5 mit weiteren Hinweisen). b) Dem Beschuldigten wird als tatbestandsmässiges Verhalten einzig vorgeworfen, dass er seinen Mitarbeitern J._____ und K._____ nicht verbot, sondern

- 18 erlaubte, †E._____ beim Öffnen der Entleerungsklappe des Müllcontainers zu helfen und dabei den Niederhubwagen als Hilfsmittel einzusetzen. Damit habe er auch "die Erlaubnis erteilt bzw. (pflichtwidrig) nicht verboten", dass diese Klappe überhaupt geöffnet wurde (Urk. 30 S. 4, vgl. S. 2). Dies habe er getan, obwohl er die Gefahr erkannt habe, dass beim Öffnen der Klappe jemand eingeklemmt und verletzt werden könnte, weshalb er noch darauf hingewiesen habe, dass die Klappe gesichert werden müsse (a.a.O., S. 3). c) Das Verbot eines bestimmten Verhaltens ist das negative Spiegelbild einer Erlaubnis desselben. Mit der Erteilung letzterer wird dem Beschuldigten an sich eine aktive Handlung und nicht bloss eine Unterlassung zur Last gelegt. Die Anklagebehörde geht trotzdem von einer solchen aus und macht daher geltend, dass der Beschuldigte als Sicherheitsbeauftragter der H._____ AG bezüglich der sicheren Durchführung der Arbeiten am Müllcontainer eine vertraglich begründete Garantenstellung innegehabt habe (a.a.O., S. 3). Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen hängt der Ausgang des Verfahrens allerdings nicht davon ab, ob die Annahme eines (unechten) Unterlassungsdelikts richtig ist. d) Hätte der Beschuldigte den beiden ihm unterstellten Mitarbeitern der Bäckerei verboten, †E._____ beim Öffnen der Entladeklappe des Müllcontainers zu helfen, so wäre es nicht zum Unfall gekommen, weil †E._____ allein nicht in der Lage gewesen wäre, die Klappe zu öffnen. Auch hätte ihm die "Ameise" nicht zur Verfügung gestanden. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs war damit gegeben. e) Der Beschuldigte wusste zwar nicht genau, wie der Maler zusammen mit den beiden Bäckereiangestellten vorgehen wollte, um die Entladeklappe öffnen. Er erfuhr aber von J._____ (und eventuell K._____), dass dies geplant war und dass dabei der Niederhubwagen zum Einsatz kommen sollte, um die Klappe anzuheben. Er erkannte auch, dass das Öffnen der Klappe mit Gefahren verbunden war, und verlangte deshalb, dass man die Klappe sichern müsse, ohne aber vorzugeben, wie dies geschehen sollte, und ohne sich die Situation vor Ort anzuschauen. Dieses Verhalten des Beschuldigten war zweifellos geeignet, den Eintritt

- 19 eines Unfalls, wie er sich hernach ereignete, zu begünstigen, und war somit auch adäquat kausal für diesen. f) Die H._____ AG verfügte nicht über eigenes Personal, das für die Ausführung von Malerarbeiten geschult war, und entschloss sich deshalb, den Auftrag dazu an eine Malerfirma zu vergeben. Der Malermeister besichtigte zusammen mit dem Beschuldigten den neu zu streichenden Müllcontainer, machte sich Notizen und erstellte auch Fotos davon. Dabei wurde besprochen, dass die Müll- Press-Box kosmetisch wieder in Stand gesetzt und nur von aussen gestrichen werden soll (Urk. 5/2 S. 4, Urk. 6/1 S. 4-6, Prot. II S. 21). Danach übernahm der Malermeister den Auftrag für diese Malerarbeit. Damit erfüllte der Beschuldigte bzw. die H._____ AG als Arbeitgeberin ihre Pflichten gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV und ging die Verantwortung für die fachgerechte und sichere Ausführung des Auftrags auf den Malermeister über. Dass die Arbeit auf dem Gelände der Auftraggeberin zu verrichten war, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie die Tatsache, dass der Beschuldigte dem vor Ort tätigen Maler, wie es mit dessen Chef vereinbart worden war (Urk. 6/1 S. 7), auf dessen Wunsch hin zwei Angestellte der Bäckerei als Hilfspersonen zur Verfügung stellte. g) Der Beschuldigte war bei der H._____ AG nicht nur Produktionsleiter, sondern zugegebenermassen auch Sicherheitsbeauftragter (Urk. 5/1 S. 1, Prot. II S. 10). Als solcher hatte er die Aufgabe, Sicherheitsrisiken zu erkennen, die Geschäftsleitung darüber zu informieren und Vorschläge zur Vermeidung von Gefahren einzubringen (Prot. S. 11). Auf dieser Basis wurde ein Sicherheitskonzept entwickelt (Urk. 5/4 S. 11). Der Aufgabenbereich des Beschuldigten und eine daraus abzuleitende Garantenpflicht konnten indessen nicht über den Betrieb seiner Arbeitgeberin hinausreichen. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, verpflichtet den Arbeitgeber lediglich die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren und die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen zu informieren und anzuleiten. Diese Pflichten bestanden jedoch nicht gegenüber †E._____, da dieser als Mitarbeiter der extern beauftragten Malerfirma G._____ weder temporär bei der

- 20 - H._____ AG angestellt, noch in deren Betriebsablauf integriert war. Der Beschuldigte war sodann auch nicht verpflichtet, für die Sicherheit in anderen Betrieben zu sorgen. Dazu fehlten ihm nicht nur die Kompetenz, sondern auch die Fachkenntnisse. Das mit der Renovation des Müllcontainers beauftragte Malergeschäft schickte nur einen Arbeiter vor Ort und vereinbarte mit der Bäckerei, dass dem Maler, falls nötig, deren Betriebsmechaniker Hilfe leisten würden (Urk. 6/1 S. 7). Der Beschuldigte stellte diesem in der Folge, als er die Entladeklappe des Containers öffnen wollte, um auch die Scharniere möglichst gut entfetten und streichen zu können, und dies alleine nicht tun konnte, zwei Mitarbeiter der Bäckerei als Hilfspersonen zur Verfügung. Diesen gegenüber hatte er als Vorgesetzter (und zudem Sicherheitsbeauftragter) fraglos eine Fürsorgepflicht. In Nachachtung derselben wies er J._____ und K._____ darauf hin, dass die Entladeklappe des Containers beim Öffnen zu sichern sei. Wie dies technisch zu bewerkstelligen und ob eine ausreichende Sicherung in der gegebenen Situation überhaupt möglich war, konnte er aber als gelernter Bäcker nicht beurteilen. Dazu waren die Betriebsmechaniker J._____ und K._____ aufgrund ihrer Berufsausbildung und erfahrung noch eher imstande als er. Im Übrigen musste und durfte sich der Beschuldigte diesbezüglich auf das Malergeschäft verlassen, welches (z.B. von Baustellen her) über entsprechende Kenntnisse verfügen sollte und für die Sicherheit bei der Ausführung der übernommenen Aufträge verantwortlich war. Es war demgemäss auch Sache des Malermeisters und nicht des Beschuldigten, sich von den auszuführenden Arbeiten ein genaues Bild zu machen, seine dafür eingesetzten Mitarbeiter präzise zu instruieren, allfällige Sicherheitsprobleme zu erkennen und gegebenenfalls die Betriebsanleitung (vgl. Urk. 54/2) zu verlangen oder die Herstellerfirma zu konsultieren. h) Gemäss den gutachterlichen Feststellungen muss †E._____ sich mit dem Kopf in den Gefahrenbereich bewegt haben (Erw. III/m), obwohl die vorgesehenen Sicherungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen waren (Erw. III/j). Da dem Beschuldigten nach dem vorstehend Gesagten keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob das Verhalten des Verunfallten unmittelbar vor dem Unfall geeignet war, den

- 21 - Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Unfall zu unterbrechen. Der Beschuldigte ist freizusprechen.

V. Da den Beschuldigten kein Verschulden trifft, fehlt die rechtliche Grundlage für die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft. Diese sind abzuweisen.

VI. Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario und Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung vollumfänglich aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 13. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Nichteintreten auf die Genugtuungsforderung von F._____) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

- 22 - 2. Die Zivilansprüche der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ Privatkläger 1, 2 und 4 im gesamten Verfahren 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger B._____, C._____ und F._____, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Privatklägerin 3 (D._____) wird für das ganze Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 96 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 23 - 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. November 2020

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Wenker

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Baur

Urteil vom 6. November 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte für den durch die fahrlässige Tötung von †E._____ entstandenen Schaden gegenüber der Privatklägerin 3 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Höhe der Schadenersatzpflicht ... 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2015 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Mai 2015 zu bezahlen. 7. Auf die Genugtuungsforderung von F._____ wird nicht eingetreten. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'424.75 (ohne MwSt.) zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 31'110.35 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. September 2019 (Geschäfts-Nr.: GG190004-C) sei vollumfänglich aufzuheben (ausgenommen Ziffer 7 des Urteilsdispositivs); 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) vollumfänglich frei zu sprechen; 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen; 4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen; 5. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) zu entrichten (Art. 429 StPO). 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Privatklägerin 3 im Umfang ihrer Vertretungskosten im Berufungsverfahren zu entschädigen. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 13. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 7 (Nichteintreten auf die Genugtuungsforderung von F._____) und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilansprüche der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger B._____, C._____ und F._____, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Privatklägerin 3 (D._____) wird für das ganze Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung mittels Kopie von Urk. 96  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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