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Zürich Obergericht Strafkammern 18.10.2019 SB190466

18 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·525 mots·~3 min·7

Résumé

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190466-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 18. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. Mai 2019 (DG190073)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 20. Mai 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. Mai 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 62). 2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019, hierorts eingegangen am 9. Oktober 2019, zog der Beschuldigte die von ihm angemeldete Berufung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung zurück (Urk. 81/2 und Urk. 86). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 3. Nachdem ein Rückzug innert Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss noch keine Kostenfolgen zeitigt, sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben (vgl. TR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 905.– (inkl. MwSt.) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Urk. 87). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 14. Mai 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 905.– (amtliche Verteidigung). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

- 3 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Privatklägerschaft; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten, mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Stellen). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 18. Oktober 2019

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

Beschluss vom 18. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 905.– (amtliche Verteidigung). 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;  die Privatklägerschaft;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten, mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Stellen). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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