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Zürich Obergericht Strafkammern 13.09.2019 SB190431

13 septembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·418 mots·~2 min·5

Résumé

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190431-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 13. September 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Joho, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Juli 2019 (GG190015)

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Erwägungen: Am 17. Juli 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Juli 2019 Berufung an (Urk. 37). Mit Eingabe vom 9. September 2019, eingegangen am 11. September 2019, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 47). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Der Rückzug der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Urk. 26/1), weshalb dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Juli 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. September 2019

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Beschluss vom 13. September 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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