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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2020 SB190410

27 janvier 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,536 mots·~1h 8min·7

Résumé

Mehrfache falsche Anschuldigung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190410-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler

Urteil vom 27. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitender Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache falsche Anschuldigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 18. April 2019 (GG190003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 71 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB betreffend dem Vorwurf aus dem Jahr 2015 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'608.75 Entschädigung für die amtliche Verteidigerin (RAin lic. iur. X._____) Fr. 17'523.30 Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin (RA MLaw Y._____) Verlangt keine der Parteien ein Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. Die amtliche Verteidigerin wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 12'608.75 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 17'523.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 58): 1. Es sei der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, unter Entschädigung für die zu Unrecht erstandene Haft mit Fr. 200.00 pro Hafttag, unter Abweisung der Zivilansprüche sowie unter Übernahme der Verfahrens- und Verteidigungskosten auf die Staatskasse.

- 4 - 2. Eventualiter sei der Beschuldigte im Fall einer Verurteilung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.00 sowie einer Busse von Fr. 250.00 zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, unter Abweisung der Zivilansprüche, unter Auferlegung der Verfahrenskosten und unter Übernahme der Verteidigungskosten durch die Staatskasse. b) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin (Urk. 60): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 49; schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen: I. Formelles 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen derselben im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. April 2019 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 43). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Schreiben vom 23. April 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 39). Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils ging am 3. September 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 42/1-3; Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 wurde diese der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen

- 5 - (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). Die Privatklägerin liess sich hierzu nicht vernehmen. 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2020 erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die Privatklägerin. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 402). 2.2. Der Beschuldigte lässt einen Freispruch beantragen und das Urteil vollumfänglich anfechten. Nicht angefochten ist damit der bereits von der Vorinstanz ausgesprochene Freispruch vom Vorwurf einer im Jahr 2015 begangenen Nötigung. Ebenfalls nicht beanstandet wurden die von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin. Von der Rechtskraft der Ziffern 2, 9 und 10 ist vorab per Beschluss Vormerk zu nehmen. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren zur Disposition (Urk. 45; Art. 402 und 404 StPO). 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Die Verteidigerin vertrat im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht, dass die polizeilichen Einvernahmen vom 3. Oktober 2018, 15. Oktober 2018, 21. Januar 2019 und 6. Februar 2019 nicht verwertbar seien, weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und der Beschuldigte in den genannten Einvernahmen nicht verteidigt gewesen sei (Urk. 35 S. 5; Urk. 58 S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt sie daran fest, dass (zumindest) die Einvernahme vom 6. Februar 2019 nicht verwertbar sei, da weder der Beschuldigte noch sie

- 6 auf ihre Anwesenheit an der Einvernahme verzichtet habe. Vielmehr habe sie aufgrund von Kinderbetreuungspflichten nicht an der Einvernahme teilnehmen können, was der Polizei bekannt gewesen sei. Nach ihrer Meinung hätte die Einvernahme verschoben werden oder es hätte eine Verteidigung über das Anwaltspikett sichergestellt werden müssen (Urk. 58 S. 7). Weiter brachte die Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vor, dass die über die ausgelösten Alarme erstellten Polizeirapporte sowie auch die vom Gerichtsschreiber MLaw B._____ erstellte Notiz über das mit dem Beschuldigten geführte Telefonat nicht verwertbar seien, da weder die rapportierenden Polizisten noch der genannte Gerichtsschreiber als Zeugen einvernommen worden seien. Der Beschuldigte habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – weder den einen noch den anderen Sachverhalt anerkannt, weshalb völlig unklar sei, was anlässlich dieser Telefongespräche gesprochen worden sei. Der Anklagesachverhalt könne in diesem Punkt somit nicht rechtsgenügend erstellt werden (Urk. 58 S. 6 ff.) 3.2. Die Vorinstanz hielt zur Frage der Verwertbarkeit fest, dass diese mit Bezug auf die Einvernahmen vom 3. Oktober 2018, 15. Oktober 2018 und 6. Februar 2019 offen gelassen werden könne, da der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahmen nichts Wesentliches für die Sachverhaltserstellung ausgeführt habe. Die Einvernahme vom 21. Januar 2019 sei indes verwertbar, da die Verteidigung auf vorgängige Kontaktnahme durch den einvernehmenden Polizeibeamten diesem mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte die Einvernahme ohne sie durchführen werde, was der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bestätigt habe (Urk. 43 S. 5 f.). 3.3. Nach Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung

- 7 nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 3.4. Der Beschuldigte wurde am 3. Oktober 2018 das erste Mal polizeilich zur Sache befragt (Urk. 6/1 S. 1 ff.). Er gab anlässlich dieser Einvernahme von Beginn weg zu Protokoll, dass er der Einvernahme aufgrund psychischer Belastung nicht folgen könne und die Bestellung einer Verteidigung beantrage. Nach einem erfolglosen Versuch, die vom Beschuldigten angegebene Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu kontaktieren, und zwei Telefonaten mit dem Anwaltspikett und nachdem der Beschuldigte weder zur Sache noch zu seiner Person Aussagen machte, wurde die Einvernahme abgebrochen. Bereits auf den 15. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte zu einer weiteren polizeilichen Befragung vorgeladen, welche gemäss Protokoll um 13.38 Uhr begann. Bei den Akten befindet sich eine E-Mail des Beschuldigten vom 15. Oktober 2018, 13.35 Uhr, mit welcher er unter Bezugnahme auf die Vorladung zur Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von RAin lic. iur. X._____ ersuchte (Urk. 15/1). Die E-Mail wurde vom Beschuldigten zu Beginn der Befragung thematisiert und von der befragenden Polizeibeamtin C._____ noch während der Befragung abgerufen, was protokollarisch festgehalten wurde (Urk. 6/2 S. 1). Auch diese Einvernahme wurde in der Folge abgebrochen. 3.5. Gemäss dem vom Beschuldigten zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Oktober 2018 war bzw. ist der Beschuldigte aufgrund wiederkehrender Depressionen krankgeschrieben; das Führen von Gerichts- und Behördenverfahren ohne anwaltlichen Beistand überfordere ihn, und er sei oft nicht in der Lage, innert der ihm von Behörden gesetzten Frist zu reagieren, weshalb er dringend auf Rechtsbeistand angewiesen sei. Ferner sei er auch aufgrund der belastenden und

- 8 für in traumatischen Situation zwischen ihm, der Kindsmutter und seinem Sohn persönlich sehr betroffen, weshalb es ihm ebenfalls nicht möglich sei, ohne anwaltliche Hilfe seine rechtlichen Interessen gehörig zu vertreten (Urk. 15/2). 3.6. Auf Antrag des zuständigen Assistenz-Staatsanwaltes, MLaw N. Rey, verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 26. Oktober 2018 die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (Urk. 15/3 f.). 3.7. Nach Art. 131 Abs. 2 StPO ist, wenn die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind, die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Weder aus Art. 159 noch aus Art. 130 StPO resultiert ein unbedingter Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit einer Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen. Es besteht mit anderen Worten keine Pflicht der Polizei, Einvernahmen nur in Anwesenheit der Verteidigung durchzuführen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 159 N 8). Dem Beschuldigten wurde anlässlich der ersten polizeilichen Befragung die Möglichkeit eingeräumt, sowohl Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu kontaktieren als auch – nachdem diese nicht erreichbar war – zwei Telefonate mit dem Anwaltspikett zu führen (Urk. 6/1 S. 2). Hierauf wurde die Einvernahme abgebrochen. Auch die folgende polizeiliche Einvernahme wurde nach Einsicht in das kurz vor der Einvernahme per E-Mail versandte Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgebrochen (Urk. 6/1). Der Beschuldigte verweigerte anlässlich beider Einvernahmen, soweit ihm überhaupt Fragen gestellt wurden, die Aussage. Es ergeben sich aus diesen Einvernahme demnach keine Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren. Wenngleich die Frage mit diesem Hinweis offen gelassen werden könnte, wie es auch die Vorinstanz gemacht hat, ist unter prozessualen Gesichtspunkten anzumerken, dass nach Art. 159 Abs. 3 StPO nichts gegen die Verwertbarkeit der Aussagen sprechen würde, welche der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2018 gemacht hat, nachdem ihm die Möglichkeit gegeben wurde, seine jetzige amtliche Verteidigerin sowie schliesslich das Anwaltspikett anzurufen.

- 9 - Was die Aussagen anbelangt, welche der Beschuldigte schliesslich in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung anlässlich der Einvernahmen vom 21. November 2018, (Urk. 6/3 und 6/4), 20. Dezember 2018 (Urk. 6/5) und 15. Januar 2019 (Urk. 6/6) gemacht hat, sind diese ohne Weiteres verwertbar. Gleiches gilt für die Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/9), in welcher der Beschuldigte bereits amtlich verteidigt war, sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz. 3.8. Was die nach weiteren Vorfällen durchgeführten, (wiederum) polizeilichen Einvernahmen vom 21. Januar 2019 und 6. Februar 2019 betrifft (Urk. 6/7 und 6/8), ist in den entsprechenden Protokollen jeweils vermerkt, dass Rechtsanwältin X._____ auf telefonische Nachfrage mitgeteilt habe, dass sie – nach Absprache mit dem Beschuldigten – nicht an den Einvernahmen teilnehmen werde (Urk. 6/7 S. 1; Urk. 6/8 S. 1). Der Beschuldigte bestätigte dies anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 ausdrücklich, wobei er in der Folge im Wesentlichen sowohl die Aussage als auch die Unterzeichnung des Protokolls verweigerte (Urk. 6/7 S. 1 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar 2019 erklärte er wiederum auf denselben Vorhalt, dass er mit seiner Verteidigerin telefoniert und sie ihm gesagt habe, sie habe keine Zeit bzw. frei (Urk. 6/7 S. 1; Urk. 6/8 S. 1). Der Beschuldigte verweigerte in der Folge anfänglich die Aussage und meinte auf entsprechende Frage, dass er nur aussagen werde, wenn die Rechtmässigkeit dieser Vernehmung gewährleistet, er vernehmungsfähig und seine amtliche Verteidigung anwesend sei (Urk. 6/8 S. 2). Der Beschuldigte wurde in der Folge indes weiter befragt und machte auch Aussagen zur Sache. Die Verteidigung berief sich anlässlich der Hauptverhandlung – ohne weitere Ausführungen zu den konkreten Umständen – darauf, dass die Erkenntnisse aus den in ihrer Abwesenheit durchgeführten Einvernahmen nicht verwertbar seien, was insbesondere jene vom 6. Februar 2019 betreffe (Urk. 35 S. 5). In der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass weder sie noch der Beschuldigte auf ihre Teilnahme an der Einvernahme vom 6. Februar 2019 verzichtet habe und diese hätte verschoben werden müssen (Urk. 58 S. 7).

- 10 - Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Einvernahme vom 21. Januar 2019 verwertbar sei, da das Vorgehen mit der Verteidigung besprochen worden sei und keine Hinweise für eine Falschprotokollierung vorliegen würden. Die Verwertbarkeit der Einvernahme vom 6. Februar 2019 liess sie mit Hinweis auf den geringen Erkenntniswert derselben offen (Urk. 43 S. 6). 3.9. Mit Blick auf die Einvernahme vom 21. Januar 2019 erscheint es zunächst stossend, wenn die Verteidigung den Untersuchungsbehörden in Absprache mit dem Beschuldigten anzeigt, auf die Teilnahme an Einvernahmen zu verzichten, um in der Folge vor Gericht die Unverwertbarkeit der entsprechenden Einvernahmen aus genau diesem Grund zu rügen. Indes muss zu bedenken gegeben werden, dass die beschuldigte Person sich der notwendigen Verteidigung unterziehen muss und somit nicht Trägerin eines entsprechenden subjektiven Rechts ist (BSK StPO I-Ruckstuhl, N 4a zu Art. 130; Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar-Lieber, Art. 130 N 5). Wenngleich das Bundesgericht in einem Fall notwendiger Verteidigung auf einen Rechtsmissbrauch erkannte, als dieses Rechtsinstitut als Mittel zur Verzögerung benutzt wurde (BGE 131 I 185 E. 3.2.4), stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die beschuldigte Person, ohne selbst Trägerin eines subjektiven Rechts zu sein, dieses überhaupt missbrauchen kann. Wie auch Ruckstuhl zutreffend ausführt, ist obstruktivem Verhalten der beschuldigten Person damit zu begegnen, dass ihr eine amtliche Verteidigung beigeordnet und diese beibehalten wird (a.a.O, Art. 130 N 4a). Die bestellte Verteidigerin hätte sich somit unter keinen Umständen von der Teilnahme an der Einvernahme dispensieren lassen dürfen, was allerdings nicht dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen kann. Inwiefern ein Anwaltsfehler vorliegt, ist nicht zu klären. Da der Beschuldigte anlässlich der genannten Einvernahme die Aussage verweigerte, kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Verwertbarkeit derselben unterbleiben. 3.10. Zur Einvernahme vom 6. Februar 2019 führte die Verteidigerin anlässlich der Berufungsverhandlung neu aus, dass sie nicht auf eine Teilnahme verzichtet habe und diese hätte verschoben werden müssen (Urk. 58 S. 7). Der Beschuldigte wurde anlässlich dieser Einvernahme erstmals zu den in der Zwischenzeit ab-

- 11 gesetzten Alarmen vom 28. und 31. Januar 2019 sowie jenem vom 5. Februar 2019 befragt (Urk. 6/8). Der Verwertbarkeit dieser Aussagen steht nichts entgegen, zumal nach Art. 131 Abs. 2 StPO die Verteidigung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung sicherzustellen ist, was anlässlich der nachfolgenden Einvernahme vom 7. Februar 2019 der Fall war. 3.11. Damit sind sämtliche Aussagen des Beschuldigten auch zu seinen Ungunsten verwertbar. 3.12. Weiter rügte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Verwertbarkeit der über die Alarme erstellten Polizeiberichte sowie der vom Gerichtsschreiber MLaw B._____ erstellten Aktennotiz. Weder die rapportierenden Polizistinnen und Polizisten noch der genannte Gerichtsschreiber sei jemals mit vorgängiger gesetzeskonformer Belehrung als Zeuge einvernommen worden. Da der Beschuldigte den diesbezüglichen Anklagevorwurf – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht anerkannt habe, sei somit völlig unklar, wie sich der Beschuldigte anlässlich der genannten Telefonate geäussert habe (Urk. 58 S. 7 ff.). 3.13. Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, dass ein Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel darstelle, belastende Zeugenaussagen allerdings grundsätzlich nur verwertbar seien, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Es wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte den Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen habe. Stelle er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, könne er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). 3.14. Vorliegend liess der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht beantragen, die rapportführenden Polizeibeamtinnen und -beamten bzw. der Gerichtsschreiber MLaw B._____ seien zu befragen und mit ihm zu konfrontieren. Er

- 12 beschränkte sich auf die (im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte) Rüge der Verwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel. Damit ist bereits fraglich, ob ein entsprechender Antrag unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben überhaupt noch rechtzeitig vorgebracht werden könnte. Entscheidend ist indes, dass die Auffassung der Verteidigerin, wonach der Beschuldigte die diesbezüglichen Vorwürfe weder anerkannt noch hierzu verwertbare Aussagen gemacht habe, nicht zutrifft. Vorab anzumerken ist, dass über die Gespräche vom tt. und tt. mm.2018 Audioaufzeichnungen bestehen. Der Beschuldigte führte sodann in der Einvernahme vom 20. Dezember 2018 aus, dass er aus Todesangst um seinen Sohn die Polizei verständigt habe (Urk. 6/5 S. 13 Antwort 77). Im Polizeirapport vom 8. Januar 2019 wurde hierzu festgehalten, dass der Beschuldigte die Einsatzzentrale kontaktiert habe, "um Todesangst um seinen Sohn auszudrücken" (Urk. D3/1 S. 2). Das wiederholte er betreffend den Anruf vom tt. mm.2018 (Urk. 6/5 S. 14 Antwort 80 bis 83). Auch hier fand schliesslich Eingang in den Polizeirapport vom 23. Januar 2019, dass der Beschuldigte "Todesangst um sein Kind hätte und wisse, dass sein Kind von seiner ehemaligen Lebenspartnerin misshandelt werde" (Urk. D3/3 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Februar führte der Beschuldigte auf die Frage, was er sich vorstelle, wenn er wissen wolle, ob das Kind noch am Leben sei, aus, dass er sich unter anderem vorstelle, dass es tot sein könnte. Es handle sich hierbei um eine permanente Gefahr und er werde diese Gefahr weiterhin melden, bis er sicher sein könne, dass sein Kind in Sicherheit sei, vor seiner Mutter und vor anderen Personen bzw. jeder Person, die für seinen Sohn potentiell gefährlich sein könne (Urk. 6/8 S. 4). Auf Nachfrage, wie er darauf komme, das Verhalten der Privatklägerin als Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung zu bezeichnen, erklärte er, dass er dies alles bereits ausführlich Herrn Staatsanwalt Rey geschildert habe und fragte, ob er jetzt noch 15 Mal vorgeladen werde? Es seien Fakten. Es stimme, was er angezeigt habe, sein Sohn werde misshandelt (Urk. 6/8 S. 5). An der Hafteinvernahme vom 7. Februar wurden dem Beschuldigten sämtliche abgesetzten Alarme mit dem Hinweis vorgehalten, dass er an den genannten Daten und Zeiten die Polizeibehörden alarmiert und die Privatklägerin ohne konkreten Verdacht des Kindesmissbrauchs und der Kindsmisshandlung bezichtigt habe, wodurch in der Folge

- 13 grundlos eine Polizeipatrouille an den Wohnort geschickt worden sei (Urk. 6/9 S. 9). Der Beschuldigte meinte hierzu, dass die Alarmierungen nie grundlos und ohne konkreten Verdacht erfolgt seien und er nicht verlangt habe, dass eine Polizeipatrouille ausrücke (Urk. 6/9 S. 10). Der Beschuldigte stellte die Alarmierungen mithin nicht in Abrede. Unter diesen Umständen konnte allerdings eine Befragung der rapportführenden Polizeibeamtinnen und -beamten zu den grundsätzlich nicht strittigen Polizeirapporten unterbleiben, zumal im Übrigen bis anhin auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. 3.15. Was sodann die Aktennotiz des Gerichtsschreibers MLaw B._____ anbelangt, ist vorab anzumerken, dass der darin enthaltene Tatvorgang nicht Gegenstand der Anklage bildet. Soweit von der Verteidigung die Verwertbarkeit der Telefonnotiz des Gerichtsschreibers gerügt werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2018 vorgelegt wurde. Auf den zusammengefassten Vorhalt der Notiz erklärte der Beschuldigte, dass er "zu 100 %" hinter diesen Aussagen stehe (Urk. 6/5 S. 8). Er brachte damit deutlich zum Ausdruck, dass der vom Gerichtsschreiber in der Notiz festgehaltene Inhalt des Gesprächs auch nach seiner Auffassung zutrifft. Zwar merkte er an, dass er sich überdies zu erinnern glaube, dass er in Bezug auf diese Notiz noch Ergänzungen verfasst habe. Er machte aber weder geltend, dass es wesentliche Diskrepanzen gebe noch reichte er die vermeintlichen Ergänzungen bislang ins Recht. Dieser Hinweis kann nicht zur der Annahme führen, dass der Inhalt der Notiz umstritten sei. Auch hier bestand somit kein Grund, den Gerichtsschreiber MLaw B._____ zu der grundsätzlich nicht umstrittenen Telefonnotiz zu befragen, wiederum mit der Bemerkung, dass es auch in diesem Fall bislang an einem entsprechenden Antrag mangelt. 3.16. Die Polizeirapporte sowie die Telefonnotiz des Gerichtsschreibers MLaw B._____ bilden vorliegend zusammen mit den Aufzeichnungen der ersten Notrufe und den Aussagen des Beschuldigten einen Teil der gesamten Beweiswürdigung. Auf all diese Beweismittel kann vorliegend auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgestellt werden.

- 14 - 4. Anklageprinzip 4.1. Nach dem in Art. 9 StPO normierten Anklagegrundsatz hat die Staatsanwaltschaft wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben. Die Anklage fixiert den Verfahrensgenstand und vermittelt dem Beschuldigten die notwendigen Informationen, um sich sinnvoll gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können (Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage; vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl., N 8 ff. zu Art. 9). 4.2. In BGE 129 IV 262, in welchem Fall es ebenfalls um den Vorwurf des Stalking ging, wies die erste Instanz die gegen den Beschuldigten erhobene Anklage wegen Drohung und Nötigung zurück, worauf die Staatsanwaltschaft eine Zusatzanklage erhob. Das erstinstanzliche Gericht sprach den Beschuldigten hierauf mit Urteil vom 16. Oktober 2001 mit der Begründung, der Anklagegrundsatz sei nicht eingehalten, frei. Die zweite Instanz hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, woraufhin diese den Beschuldigten vom Vorwurf der Nötigung freisprach. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach die Rechtsmittelinstanz den Beschuldigten mit Entscheid vom 21. Januar 2003 (auch) der mehrfachen Nötigung schuldig. Das Bundesgericht hielt daraufhin im zitierten Entscheid fest, dass die sehr zahlreichen Vorfälle von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern "mehr nur zusammenfassend und beispielhaft" umschrieben würden (E. 2.5), jedoch feststehe, dass der Beschuldigte im Zeitraum Mai 1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt habe. Es bestätigte in der Folge den Schuldspruch der zweiten Instanz. 4.3. Die dem Beschuldigten in der Anklage vom 8. Februar 2019 unter dem Titel der Nötigung (in Form des Stalking) zur Last gelegten Vorfälle werden ebenfalls nicht detailliert, sondern nur beispielhaft aufgeführt. Angegeben wird zusätzlich, in welchem Zeitraum und wie oft sich solche Vorfälle ungefähr zugetragen haben sollen (Urk. 21 S. 6). Um Stalking als Nötigung qualifizieren zu können, bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche unter dem Titel der rechtlichen Würdigung noch eingehender dargestellt wird (vgl. Ziffer III.4),

- 15 einer Vielzahl (stalkender) Einzelakte, welche insgesamt die für die Annahme einer Nötigung vorausgesetzte Intensität erreichen. In all diesen Fällen steht die Anklagebehörde vor der Herausforderung, die Einzelakte in der Anklage zwar nicht ausschweifend, aber dennoch ausreichend zu umschreiben. Vor diesem Hintergrund ist gerade bei zahlreichen gleichartigen Verhaltensweisen ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, die Anforderungen an die Anklage nicht zu überspannen. Dem Beschuldigten muss es dennoch möglich sein, sich sinnvoll gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, was ihm zumindest erschwert ist, wenn ihm – wie vorliegend – ohne Nennung konkreter Daten bzw. weiterer zeitlicher Präzisierungen z. B. vorgeworfen wird, dass er der Privatklägerin ca. 20 Mal pro Monat nachgestellt bzw. diese mehrmals beobachtet habe. Die Problematik hinsichtlich des Anklageprinzips ist damit evident. Die Sachverhaltsumschreibung an und für sich ist angesichts der sich wiederholenden, gleichartigen Vorwürfe, was die äussere Gestalt anbelangt, als knapp genügend zu betrachten. Ob das Anklageprinzip tatsächlich gewahrt ist, kann im Fall eines Nötigungsvorwurfs in Form von Stalking durch mehrere Einzelakte jedoch nur im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung der Intensität der letztlich nachgewiesenen gesamthaften Einwirkungen beantwortet werden. Die Frage nach einer Verletzung des Anklageprinzips kann daher erst aufgrund des Ergebnisses der Beweis- bzw. der rechtlichen Würdigung (vgl. Ziffern II.4.15 und III.6) abschliessend beantwortet werden. II. Sachverhalt 1. Vorgeschichte Die Parteien sind die Eltern des Kindes E._____, welches am tt.mm.2015 geboren wurde. Ende 2015 verliess die Privatklägerin mit dem gemeinsamen Kind die vormals eheliche Wohnung (des Beschuldigten) und wohnte fortan alleine mit dem Kind in F._____ [Ort]. Bereits kurz vor der Geburt, insbesondere aber nach dem Umzug der Privatklägerin, entbrannte ein Konflikt zwischen den Parteien um den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten zum gemeinsamen Kind. Die KESB Horgen leitete mehrere Abklärungsverfahren ein, für das Kind wurde

- 16 eine Beistandschaft errichtet und die Eltern wurden von verschiedener Seite her beraten, wobei bis zum heutigen Tage keine eigentliche Lösung gefunden werden konnte (vgl. die beigezogenen Akten der KESB Horgen, sowie insbesondere den Beschluss derselben vom 29. November 2019, Urk. 4/2). 2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 8. Februar 2019 zusammengefasst drei Sachverhalte bzw. Sachverhaltskomplexe vorgeworfen, wovon im Berufungsverfahren – wie bereits erwähnt – lediglich die beiden erstgenannten zu beurteilen sind. 2.2. Sachverhaltskomplex 1, Anklage S. 2 bis 6: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin G._____ mit den diversen in der Anklage aufgeführten Schreiben und Telefonaten zwischen Mai 2018 und Januar 2019 sowie auch anlässlich eines Gesprächs mit dem Kantonspolizisten H._____ im Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], in Kenntnis der Unwahrheit dieser Behauptung sinngemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu Lasten des gemeinsamen Sohnes E._____ beschuldigt zu haben, weshalb er zumindest damit habe rechnen müssen und in Kauf genommen habe, dass eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Privatklägerin ausrücken und ein Strafverfahren gegen letztere eingeleitet werde. 2.3. Sachverhaltskomplex 2, Anklage S. 6 bis 8: Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen Januar 2017 und Juli 2018 zu unterschiedlichen Tageszeiten ca. 20 Mal pro Monat auf deren Spaziergängen mit dem gemeinsamen Sohn bzw. auf dem Spielplatz abgepasst und die beiden aus naher Entfernung beobachtet zu haben, wobei er hörbar geäussert habe, dass es für die Privatklägerin nicht gut komme, wenn sie so weitermachen würde. Ebenso habe er sich zwischen Dezember 2017 und Oktober 2018 mehrmals in F._____ in der Nähe des Wohnortes der Privatklägerin aufgehalten und sie und ihren gemeinsamen Sohn beobachtet, wobei er auch mehrmals um das Wohnhaus geschlichen sei und jeweils an den Valentins- und

- 17 - Geburtstagen der Privatklägerin in den Jahren 2017 und 2018 bei ihr geklingelt habe, um ihr gegen ihren Willen Blumen vorbeizubringen. Sodann habe der Beschuldigte trotz des gegen ihn am 7. März und 17. Juli 2018 erlassenen Rayonund Kontaktverbots, welches bis zum 17. Oktober 2018 verlängert worden sei, am 30. September 2018 und am 2. Oktober 2018 auf dem Privatparkplatz der I._____ parkiert, welcher im Bereich des gegen ihn verfügten Rayonverbots liege. Und schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin zwar nicht mehr persönlich aufgewartet, jedoch hierzu die Polizei eingespannt, indem er diese ohne Anlass alarmiert habe, sodass jeweils eine Patrouille an den Wohnort der Privatklägerin ausgerückt sei und diese einer Befragung unterzogen habe. 3. Sachverhaltskomplex 1: Falsche Anschuldigung / Falscher Alarm Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigungen geständig, die in der Anklage aufgeführten Schreiben, datierend von Mai 2018 bis Oktober 2018 verfasst und das Telefonat mit dem Gerichtsschreiber MLaw B._____ am 27. Juli 2018 geführt zu haben (D1 Urk. 6/5 Antwort 17, 31, 35, 39, 45, 49 und Prot. I S. 6). Indes liege diesem Anklagevorwurf – so die Verteidigung – insofern ein Missverständnis zugrunde, als der Beschuldigte der Privatklägerin nie physische Misshandlung bzw. physischen Missbrauch vorgeworfen habe. Vielmehr werfe er der Privatklägerin vor, dass diese den gemeinsamen Sohn von ihm entfremde, was eine Form von psychischer Gewalt darstelle und was er als Misshandlung und Missbrauch bezeichne (Urk. 35 S. 6 und 11). Mit Blick auf das Anklageprinzip sei darauf hinzuweisen, dass die Anklage lediglich aufführe, der Beschuldigte habe die Privatklägerin der einfachen Körperverletzung bezichtigt. Alles andere sei nicht Verfahrensgegenstand, weshalb es das Anklageprinzip verletzen würde, wenn das Gericht die Aussagen des Beschuldigten in einem anderen Kontext würdige. Weiter habe der Beschuldigte nie beabsichtigt, gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren einzuleiten, ansonsten er diese angezeigt hätte (Urk. 35 S. 12). Subjektiv sei mit Hinweis auf das eben dargelegte Missverständnis darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen nie wider besseres Wissen gemacht habe und diese nach dem Gezeigten auch nicht falsch seien (Urk. 35 S. 13; Urk. 58 S. 9 ff.).

- 18 - 3.1. Die Vorinstanz setzte sich nach zutreffenden theoretischen Erwägungen zur Beweiswürdigung, auf welche verwiesen werden kann, mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten auseinander. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre hielt sie fest, dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht vordergründig auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ankomme (Urk. 43 S. 9 ff.). Dem ist zuzustimmen. Dennoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 12. Oktober 2018 eine psychische Erkrankung in Form wiederkehrender Depressionen diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 15/2). Da er aus diesem Grund mit der Führung von Gerichts- und Behördenverfahren ohne anwaltlichen Beistand überfordert sei, sowie aufgrund der für ihn traumatischen Situation zwischen ihm, der Kindsmutter und dem gemeinsamen Sohn, wurde ihm schliesslich in vorliegendem Verfahren ein Rechtsbeistand beigegeben. Bereits im Beschluss der KESB vom 29. November 2017 war unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. J._____ vom 9. November 2017 die Rede davon, dass eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion seit mindestens dem Beginn der aktuellen Behandlung und vor dem Hintergrund einer komplexen Traumafolgestörung bestehe und es Hinweise auf eine leichte bis mittelgradige formalgedankliche Einengung auf die belastende Lebenssituation gebe sowie Gedankenkreisen bestehe (Urk. 4/2 S. 8; Urk. 8/10 S. 8). Der Beschuldigte ist insbesondere durch die Einengung auf die für ihn belastende Lebenssituation in seiner Objektivität massiv eingeschränkt, was auch seine Glaubwürdigkeit relativiert. Zwar tätigte auch die Privatklägerin ihre Aussagen vor dem Hintergrund der belasteten Beziehung zum Beschuldigten bzw. des Konflikts um den gemeinsamen Sohn. Ferner hat sie ein marginales finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens, zumal sie die Zusprechung einer Genugtuung beantragen liess. Diese Umstände alleine lassen allerdings, nachdem bei ihr im Gegensatz zum Beschuldigten weder eine eigentliche psychische Erkrankung noch eine vergleichbare Einengung festzustellen ist, nicht auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Privatklägerin schliessen.

- 19 - Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es – worauf auch die Vorinstanz zutreffend hinwies – entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten ankommt. 3.2. Die Vorinstanz unterzog im Anschluss die in den Akten liegenden Schreiben mit Blick auf das vorher erwähnte, vom Beschuldigten geltend gemachte Missverständnis einer eingehenden Würdigung und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in allen in der Anklageschrift erwähnten Schreiben sowie auch anlässlich des Telefongesprächs mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ und während der Akteneinsicht im Verfahren nach Gewaltschutzgesetz (welcher Vorfall allerdings keinen Eingang in die Anklage gefunden hat und somit nicht zu beurteilen ist) des Kindesmissbrauchs und der Kindsmisshandlung zu Lasten des gemeinsamen Sohnes bezichtigt habe. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten könnten die Schreiben nicht so verstanden werden, dass sich die Begriffe der Gewalt, des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung nur auf die Entfremdung von Vater und Sohn und generell auf die strittige familienrechtliche Situation beziehen würden. Vielmehr hätten die involvierten Behörden die Aussagen des Beschuldigten so verstehen müssen, dass dieser der Privatklägerin auf der einen Seite die Verletzung ihrer familienrechtlichen Pflichten vorwarf, insbesondere der Auskunfts- und Informationspflicht gemäss Art. 275a ZGB, auf der anderen Seite jedoch auch Gewalt, Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung, wobei er diesbezügliche Vorwürfe nicht in der Art eingeschränkt habe, dass mit ihnen ausschliesslich die Verletzung familienrechtlicher Pflichten gemeint gewesen sei. Ebenso ergebe sich weder aus den einzelnen Passagen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen des Beschuldigten, dass dieser die Vorwürfe ausschliesslich als Form der psychischen Gewalt zum Ausdruck gebracht habe (Urk. 43 S. 9 ff., insb. S. 25 f.). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Prüfung, ob es sich bei den vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen um die Anschuldigung, eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB begangen zu haben, gehandelt habe, Gegenstand der rechtlichen Würdigung sein werde. Dem ist zuzustimmen. Tatfrage ist, welche Schreiben der Beschuldigte versandte und

- 20 welche Telefonate und / oder Gespräche er führte, aber auch was der Beschuldigte dabei wusste, wollte oder in Kauf nahm. Insbesondere ist Tatfrage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst und gewollt der physischen Gewalt gegenüber dem gemeinsamen Sohn bezichtigte bzw. dies in Kauf nahm. Wie die Vorinstanz feststellte, ist die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit diesen Schreiben, Telefonaten und Gesprächen sinngemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB beschuldigte, dagegen eine Rechtsfrage und nicht unter dem Titel der Sachverhaltserstellung zu klären. 3.3. Der Beschuldigte ist geständig, die in der Anklage aufgeführten Schreiben verfasst und versandt und das in der Telefonnotiz vom 27. Juli 2018 verbriefte Telefonat mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ geführt zu haben. Dieses Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Insbesondere liegen die in der Anklage aufgeführten Schreiben in den Akten und enthalten die in der Anklage zitierten Passagen. Das Gleiche gilt auch für den Inhalt des mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____ geführten Telefonats, welches zwar nicht in der Anklage zitiert, allerdings in der Notiz vom 27. Juli 2018 festgehalten und somit genügend bestimmt ist und auch vom Beschuldigten bestätigt wird. Damit erweist sich der objektive Anklagesachverhalt, wie er dem Beschuldigten auf S. 2 bis 4 Mitte der Anklageschrift vorgeworfen wird, als erstellt. Soweit nicht bereits wörtlich in der Anklageschrift aufgeführt, kann zum Inhalt der Schreiben auf die Akten und die zutreffende und ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 14 ff.). Rekapitulierend ist nochmals in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte in sämtlichen in der Anklage aufgeführten Schreiben nicht "nur" von (Kinds-)Misshandlung und (Kinds-)Missbrauch spricht, sondern der Privatklägerin auch vorwirft, massive Gewalt gegenüber ihm und dem Kind anzuwenden, wobei er auch von einem gestörten und krankhaften Treiben, von Terror in Form von Gewalt und einem skrupellosem Missbrauch spricht. Den Schreiben lassen sich keine Klarstellungen, Relativierungen oder Einschränkungen entnehmen, welche das ungewöhnliche Verständnis des Beschuldigten – wonach er nur die psychische Gewalt angesprochen habe – auch nur andeuten würden. Und selbst wenn sich solche Hinweise finden

- 21 liessen, ist geradezu offensichtlich, dass die adressierten Behörden, namentlich die KESB und der Bezirksrat Horgen sowie das Verwaltungsgericht Zürich, solche massiven Vorwürfe der Gewalt gegenüber einem minderjährigen Kind nicht restriktiv auslegen würden. Bei der Lektüre der genannten Schreiben drängt sich dem Lesenden der Eindruck, die Privatklägerin wende sowohl physische als auch psychische Gewalt gegenüber dem Kind und dem Beschuldigten an, geradezu auf. 3.4. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten im Sachverhaltskomplex 1 vorgeworfen, die gegen die Privatklägerin gerichteten Vorwürfe in Kenntnis ihrer Unwahrheit getätigt zu haben und zumindest damit zu rechnen gehabt und billigend in Kauf genommen zu haben, dass ein Strafverfahren gegen die Privatklägerin eingeleitet werde (Urk. 21 S. 6). Im Rahmen des subjektiven Sachverhalts ist zu prüfen, ob der Beschuldigte wollte oder zumindest in Kauf nahm, dass die von ihm verfassten Schreiben so verstanden werden, dass neben psychischer auch physische Gewalt gemeint war. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – wie eben gezeigt – auffällig konsequent davon absah, in den erwähnten Schreiben und anlässlich des Telefonats mit dem Gerichtsschreiber Mlaw B._____, irgendwelche Relativierungen, Verdeutlichungen oder auch nur Hinweise anzubringen, die so interpretiert hätten werden können, dass er der Privatklägerin „lediglich“ psychische Gewalt vorwerfe. Vielmehr richtete er den Vorwurf massiver Gewaltausübung einer psychisch schwer kranken Kindsmutter gegenüber ihrem Kind an die Behörden, ohne auch nur im Geringsten klarzustellen, wie er seine Ausführungen verstehe. Ob der Beschuldigte der Privatklägerin tatsächlich „nur“ psychische Gewalt im Sinne der Entfremdung hat vorwerfen wollen, ist denn auch höchst fraglich. Immer wieder sprach er auch in den noch zu besprechenden Notrufen bei der Polizei und in der Strafuntersuchung von Todesangst um sein Kind bzw. von Todesgefahr, die ihn zu den (in diesem Fall) Telefonaten getrieben habe (Urk. 6/5 S. 13 f.). Inwiefern die Todesangst einen Zusammenhang mit der Entfremdung gehabt haben könnte, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären, ergibt sich doch daraus oder aus dem blossen Umstand, dass er von der Privatklägerin nicht „über wichtige Ereignisse im Leben“ seines Sohnes informiert werde, keine Todesgefahr für das

- 22 - Kind. Auch musste ihm klar gewesen sein, dass Schreiben mit solchen Vorwürfen von Gewalt zum Nachteil eines minderjährigen Kindes von den adressierten Behörden nicht restriktiv im von ihm behaupteten oder gemeinten Sinn verstanden werden. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte – wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte – bereits vor Redaktion der Schreiben in diversen Mitteilungen an die KESB und den Bezirksrat darauf hingewiesen habe, wie er die Begriffe Kindsmissbrauch und Kindsmisshandlung verstehe (Prot. II S. 6). Es ist offensichtlich und war dem Beschuldigten bekannt, dass die Behörden bei solchen Vorwürfen geneigt sind, auch bereits Andeutungen und Hinweise auf gewalttätige Übergriffe diesem gegenüber ernst zu nehmen. Ihm wäre es ein Leichtes gewesen, die Schreiben anders zu verfassen bzw. zu formulieren und Unklarheiten zu vermeiden. Indem er dies eben gerade nicht tat, legte er es bewusst darauf an, dass seine Vorwürfe gegen die Privatklägerin im Sinne physischer Gewalt verstanden werden würden. Dafür spricht auch, dass sich die Bemühungen des Beschuldigten, die Privatklägerin zu diffamieren, im Zeitablauf nicht etwa legten, sondern intensivierten. Sie gipfelten schliesslich in diversen Notrufen bei der Polizei, worauf noch einzugehen sein wird. Wenn er sich nun im Nachhinein auf sein eigentümliches Verständnis von Missbrauch und Misshandlung beruft, so handelt es sich dabei um nichts anderes als eine Schutzbehauptung. 3.5. Was die Frage anbelangt, ob die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäussert wurden, ist zunächst auf die Beurteilung der Kinderärztin Dr. med. K._____ vom 31. Januar 2017 hinzuweisen (Urk. 12/5). Gemäss diesem Schreiben kennt die Kinderärztin die Parteien sowie den gemeinsamen Sohn seit dessen Geburt und hat letzteren – zumindest anlässlich der ersten Untersuchung auch in Anwesenheit des Beschuldigten – mehrfach untersucht. Im Schreiben wurde festgehalten, dass der gemeinsame Sohn erfreulicherweise ein normales Wachstum und eine normale Entwicklung zeige (Urk. 12/5 S. 1). Sodann wurde die unabhängige Kinderärztin Dr. med. L._____ mit Schreiben der KESB Horgen vom 27. März 2017 aufgefordert, im Hinblick auf die vom Beschuldigten gegenüber der Kindsmutter geäusserten Vorwürfe Auskunft über den Gesundheitszustand und den Entwicklungsstand des gemeinsamen Sohnes zu geben. Der

- 23 entsprechende Bericht datiert vom 31. März 2017. Gemäss diesem präsentierte sich ihr an besagtem Datum ein fröhlicher Junge in gutem Allgemeinzustand ohne Hinweise auf Verletzungen. Im Übrigen hielt die Kinderärztin fest, dass der gemeinsame Sohn einen herzlichen Umgang mit seiner Mutter gezeigt habe (Urk. 10/6). 3.6. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, die Berichte zu kennen, bringt hiergegen allerdings vor, dass es sich um eine reine Alibi-Untersuchung gehandelt habe, welche in keinster Weise im Zusammenhang mit der psychischen Kindesmisshandlung und dem psychischen Kindsmissbrauch gestanden habe (Urk. 6/5 S. 5, 15). Dem ist insofern zu wiedersprechen, als dem Auftrag der KESB vom 27. März 2017 ausdrücklich die Abklärung des Gesundheitszustandes und Entwicklungsstandes aufgrund bereits damals erhobener Anschuldigungen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin wegen Kindesmisshandlung und -missbrauchs zugrunde lag. Sowohl der Gesundheitszustand, insbesondere aber der Entwicklungsstand tangiert auch das psychische Wohlbefinden. Wenn die behandelnde Kinderärztin Dr. med. K._____, welche das Kind bereits mehrfach untersucht hat, in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2017 eine normale Entwicklung feststellte und im Bericht der hinzugezogenen Kinderärztin Dr. med. L._____ des Universitäts- Kinderspitals Zürich vom 31. März 2017 festgehalten wird, dass sich ein fröhlicher Junge in gutem Allgemeinzustand präsentiert habe, so kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass diesen beiden Fachärztinnen die Folgen der vom Beschuldigten geltend gemachten massiven Misshandlung psychischer oder physischer Natur nicht verborgen geblieben wären. Aus beiden Stellungnahmen ergibt sich indes deutlich, dass bereits damals keine Anzeichen für solche Misshandlungen vorlagen, weshalb schliesslich auch weitere Abklärungen unterbleiben konnten (vgl. hierzu auch den Bericht der KESB Horgen vom 29. November 2017, Erwägung 13 f., Urk. 4/2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung und auch danach bis heute diverse Behörden und Fachpersonen in den Konflikt zwischen den Parteien um ihr gemeinsames Kind involviert waren. Sämtliche Beteiligte – bzw. der Umgang derselben untereinander – stan-

- 24 den und stehen teilweise weiterhin im Fokus der Behörden. Dem Beschuldigten musste auch aus diesem Grund klar sein, dass es seinem Sohn gut geht. 3.7. Soweit die Anklage festhält, dass sich weder aus dem Bericht vom 31. Januar 2017 noch aus jenem vom 31. März 2017 Anhaltspunkte für die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe ergeben hätten, ist dies zutreffend und der entsprechende Anklagesachverhalt damit erstellt (Urk. 21 S. 5). 3.8. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte, wie im Schreiben der Kinderärztin Dr. med K._____ festgehalten ist, bei der ersten Untersuchung zusammen mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn anwesend war. Ferner bestätigte die Kinderärztin, dass sie den Beschuldigten auf telefonische Anfrage hin jeweils über die Untersuchungen des Sohnes aufkläre. Dem Beschuldigten waren die Informationen zu den Untersuchungen von Dr. med. K._____ demnach bekannt. Gemäss Erwägung 13 f. des Beschlusses der KESB Horgen vom 29. November 2017 wurde der Bericht von Dr. med. L._____ „aufgrund der wiederkehrenden Aussagen des Kindsvaters, dass bei seinem Sohn eine Kindesmisshandlung und ein Kindsmissbrauch durch die Kindsmutter vorliege“ eingeholt. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Schreiben im laufenden KESB-Verfahren zur Kenntnis gegeben, mindestens aber in Form des genannten Beschlusses eröffnet wurde (Urk. 4/2; Urk. 6/5 S. 5). Beide Berichte waren dem Beschuldigten somit bekannt und wurden ihm auch anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, wo er auf die Frage, ob er vom Bericht vom 31. März 2017 gewusst habe, ausführte, dass er davon ausgehe, das Schreiben in den Akten gesehen zu haben (Urk. 6/5 S. 15; Prot. I S. 10 f.). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte vor Redaktion der relevanten Schreiben bzw. des Gespräches mit dem Gerichtsschreiber MLaw B._____ um den – trotz seiner Verdächtigungen und Anschuldigungen – guten Gesundheits- und eben auch Entwicklungsstand seines Sohnes Bescheid wusste. Wenn er dennoch die in diesen Schreiben bzw. in der Telefonnotiz enthaltenen Vorwürfe in Kenntnis dieser Informationen weiterhin erhob, so tat er dies ganz offensichtlich wider besseres Wissen. Nicht zu teilen ist schliesslich seine Auffassung, dass die Beschuldigungen, so wie er sie verstehe, nicht falsch seien, habe er der Privatklägerin

- 25 doch nie physische Misshandlung oder physischen Missbrauch des Kindes vorgeworfen, sondern – in Übereinstimmung mit Meinungen von Fachpersonen – psychische Gewalt am Kind und an ihm selbst, unter anderem durch Entfremdung. Dafür sei die Privatklägerin verantwortlich (Urk. 35 S. 13; vgl. auch Urk. 6/5 S. 10: „Es sind Wahrheiten.“). Da sich gemäss den erwähnten Arztberichten der Sohn allerdings in einem guten Allgemeinzustand bei normaler Entwicklung und mit einem herzlichen Umgang zur Privatklägerin präsentierte, waren keine Anzeichen physischen oder psychischen Missbrauchs ersichtlich. Die Vorwürfe waren so oder anders falsch, und der Beschuldigte wusste angesichts der ihm bekannten Arztberichte, dass seine schweren Vorwürfe nicht zutreffen (können). 3.9. Aufgrund der Schwere der geäusserten Vorwürfe ist sodann geradezu offensichtlich, dass der Beschuldigte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin zumindest in Kauf nahm. Daran ändert nichts, dass er sich „mit Verfahren im Hintergrund“ nicht beschäftigt habe (Urk. 6/5 S. 10). Es ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht notwendig, ausdrücklich eine Strafanzeige einzureichen, zumal die Kindesschutzbehörden von Amtes wegen tätig werden, wenn entsprechende Verdachtsmomente bestehen. Aus dem Umstand, dass keine der involvierten Behörden eine Strafanzeige erhob, kann der Beschuldigte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist dies dem Umstand zuzuschreiben, dass diese die Vorwürfe – teilweise indes erst nach einer Überprüfung derselben – als haltlos taxierten. 3.10. Der objektive und subjektive Anklagesachverhalt, welcher dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zugrunde liegt, ist damit erstellt. 3.11. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Privatklägerin anlässlich der in der Anklageschrift genannten Telefonate mit den aufgeführten Polizeistellen im Januar und Februar 2019 sinngemäss der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu Lasten des gemeinsamen Sohnes bezichtigt zu haben. 3.12. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht bestreite, die in der Anklageschrift aufgeführten Polizeistellen an den in der An-

- 26 klageschrift genannten Daten angerufen zu haben (D1 Urk. 6/5 Antwort 77 ff.; D1 Urk. 6/9 Antwort 10 f.). 3.13. Von den Gesprächen vom tt. und tt. mm.2018 mit der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich liegen sodann, nebst den entsprechenden Polizeirapporten, Audioaufzeichnungen bei den Akten (Urk. D3 Urk. 1, 3 f. und 12/2). Vom Anruf im Januar 2019 sowie dem persönlichen Gespräch im Februar 2019 existieren „lediglich“ Polizeirapporte, welche sich bei den Akten befinden (D3 Urk. 5-9). 3.14. Die Vorinstanz hat den relevanten Inhalt der Gespräche bzw. der Audioaufzeichnungen zusammengefasst wiedergeben, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 27 ff.). Insbesondere hat sie zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte beim ersten Telefongespräch vom tt.mm.2018 angab, dass er Angst um sein Kind habe und wissen möchte, ob es noch am Leben sei. Es habe heute Geburtstag und er (der Beschuldigte) habe den ganzen Tag nichts von ihm gehört (D3 Urk. 12/2, 4. Tonspur 1:07 bis 1:13). Weiter gab er an, dass er Angst vor der Privatklägerin habe und deswegen einen Sicherheitsabstand zu ihr wahre, weshalb er sich erkundigte, ob jemand bei der Privatklägerin vorbei gehen könne, woraufhin schliesslich eine Polizeipatrouille ausrückte, welche „rasch“ feststellte, dass die Sorgen des Beschuldigten unbegründet waren und es dem Kind gut ging (D3 Urk. 1 S. 2). Auch im Telefonat vom tt. mm.2018 gab der Beschuldigte an, dass er Angst um sein Kind habe und froh wäre, wenn jemand vorbei gehen könne, um nachzuschauen, ob es dem Kind gut gehe (D3 Urk. 12/2, 1. Tonspur 00:07 bis 00:26). Auch erwähnte er, dass er wissen möchte, ob das Kind noch lebe und dass für dieses gemäss Kinderärztin massive Todesgefahr bestehe (a.a.O., 00:32 bis 00:38 sowie 01:42 bis 01:51). Wiederum rückte eine Polizeipatrouille aus, welche die Kindsmutter und das Kind überrascht antraf und feststellte, dass die Befürchtungen unbegründet waren (D3 Urk. 4 S. 2). Wenn die Verteidigung zum Gespräch vom tt.mm.2019 vorbringt, dass der Anklagesachverhalt insofern nicht zutreffe, als der Beschuldigte nie von Lebensgefahr und auch nicht von Kindsmissbrauch oder -misshandlung gesprochen habe

- 27 - (Urk. 35 S. 15), so ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er ausdrücklich mitteilte, Angst um seinen Sohn zu haben und wissen zu wollen, ob dieser noch lebe. Dass der Beschuldigte das Wort „Lebensgefahr“ nicht verwendete, ist dabei nicht entscheidend. Aus seinem nachträglichen Vorbringen, dieses Wort nicht benutzt zu haben, wenn alle Hinweise und weiteren Informationen, auch die vom Beschuldigten tatsächliche verwendeten Begriffe, genau darauf schliessen liessen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass er diese Hinweise in einem Polizeinotruf tätigte und anlässlich des Telefonats auch davon sprach, dass er aufgrund der Gewalt ihm und dem Kind gegenüber einen Sicherheitsabstand zur Privatklägerin wahre. Auch dadurch brachte er den physischen Aspekt mit ein (D3 Urk. 12/2, 4. Tonspur 4:40 bis 4:52). Die Folgerung des rapportführenden Beamten, der Beschuldigte wähne sein Kind in Lebensgefahr, ist damit nicht zu beanstanden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2018 zu diesem Sachverhalt ausdrücklich erklärte, „aus Todesangst“ um seinen Sohn die Polizei verständigt zu haben (Urk. 6/5 S. 1). Damit bestätigt er selbst sinngemäss die Richtigkeit des Rapports. Weiter ist der tatsächliche Vorwurf von der Anklage abgedeckt, zumal die vom Beschuldigten behauptete Gewalt durch die Privatklägerin in Kombination mit der Sorge um das Leben des Kindes sehr wohl als Bezichtigung des Missbrauchs und der Misshandlung interpretiert werden kann. Die Telefonate vom Januar 2019 sowie das Gespräch vom 5. Februar 2019 haben Eingang in entsprechende Polizeirapporte gefunden (D3 Urk. 5-9). Aus all diesen Rapporten erhellt, dass der Beschuldigte kommunizierte, um das Wohl des gemeinsamen Sohnes besorgt zu sein und wissen zu wollen, ob dieser noch lebe, wobei abermals ausdrücklich von Misshandlung und Missbrauch die Rede war. In allen Fällen rückten, teilweise nach vorgängiger telefonischer Abklärung des Kindeswohls, welche den Beschuldigten allerdings nicht zufrieden stellten, Polizeipatrouillen an den Wohnort der Privatklägerin aus, um das Kindeswohl des gemeinsamen Sohnes zu überprüfen. 3.15. Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, dass den Rapporten nicht getraut werden könne, da sich sinngemäss auch jener betreffend den Vorfall vom

- 28 tt.mm.2018 mit Blick auf das Wort „Lebensgefahr“ als falsch herausgestellt habe (Urk. 43 S. 31). Wie gezeigt war dies allerdings nicht der Fall. Der Formulierung Lebensgefahr lag unter den konkreten Umständen keine gedankliche (falsche) Eigenleistung des Protokollierenden zu Grunde; vielmehr war der Begriff eine treffende, auf den Punkt gebrachte Schlussfolgerung des vom Beschuldigten Vorgebrachten. Wenn die Verteidigung vor der Vorinstanz einwendete, dass es zwei völlig verschiedene Aussagen seien, sich danach zu erkundigen, ob das Kind noch am Leben sei oder aber zu sagen, dass sich das Kind in Lebensgefahr befinde, so betreibt sie Haarspalterei und verkennt, dass die Einsatzzentrale das Wesentliche aus einer Aussage erfassen und dann entscheiden muss, ob ein Einsatz geleistet wird oder nicht. Der Rapport vom 8. Januar 2019 weckt damit keine generellen Zweifel an der Richtigkeit der weiteren in den Akten liegenden Polizeirapporte, und konkrete Zweifel wurden darüber hinaus keine geltend gemacht. Ferner bestätigte der Beschuldigte, wie das auch bereits die Vorinstanz festhielt, anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Februar 2019 die Notrufe getätigt zu haben und darin der Privatklägerin Kindsmissbrauch und -misshandlung vorgeworfen zu haben (D1 Urk. 6/9 Antwort 10 f.). Auf die Verwertbarkeit dieser Einvernahme wurde bereits unter Ziffer I.3 hiervor eingegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Verteidigung anlässlich der genannten Einvernahme beantragte, auf die vorgesehene Schlusseinvernahme vom 11. Februar 2019 zu verzichten, da bereits der ganze Schlussvorhalt gemacht worden sei und es keine Ergänzungen mehr dazu gebe (Urk. 6/9 S. 11). Der (Schluss-)Vorhalt wurde der Verteidigung und dem Beschuldigte demnach nicht nur mündlich eröffnet, sondern schriftlich zur Einsicht vorgelegt, und es bestand die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, von welcher Möglichkeit die Verteidigung auch Gebrauch machte (Urk. 6/9 S. 4, S. 8 ff.). Die Vorhalte konnten in Ruhe und wiederholt durchgelesen werden und sind damit korrekt erfolgt. 3.16. Damit ist der dem Beschuldigten unter dem Titel der falschen Alarmierung vorgeworfene objektive Anklagesachverhalt insofern erstellt, als dieser die Privatklägerin anlässlich der auf S. 4 f. der Anklage aufgeführten Telefonate sowie auch

- 29 anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2019 sinngemäss der Misshandlung und des Missbrauchs des gemeinsamen Sohnes bezichtigte, worauf in der Folge jeweils eine Polizeipatrouille an den Wohnort der Privatklägerin ausrückte, um das Wohl des gemeinsamen Kindes zu überprüfen und dort feststellte, dass das Kind wohlauf war. 3.17. Subjektiv wird dem Beschuldigten auch in dem der falschen Alarmierung zugrundeliegenden Anklagesachverhalt die Erhebung der Vorwürfe wider besseren Wissens vorgeworfen. Hierzu kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziffer II.3.5 f. hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte weiterhin keinerlei Anhaltspunkte für die gegenüber der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe, was sich nach den ersten Einsätzen der Polizei, anlässlich welcher jeweils festgestellt wurde, dass der gemeinsame Sohn wohlauf war, zur Gewissheit verdichtete. Dennoch tätigte er weitere gleichartige Anrufe, worin die bereits erwähnte Intensivierung seiner Bemühungen, die Privatklägerin zu diffamieren zu sehen ist. Dass der Beschuldigte mitunter von der KESB an die Polizei verwiesen wurde, ändert hieran nichts. Insbesondere vermag der Beschuldigte daraus nicht, wie die Verteidigung meinte (Urk. 58 S. 20), abzuleiten, dass die Anrufe nicht grundlos erfolgt seien. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz zu diesem Thema zutreffend geäussert und aufgezeigt, dass die KESB richtig handelte, wenn sie den Beschuldigten mit diesen schwerwiegenden Vorwürfen eines strafbaren Verhaltens an die Polizei verwies (Urk. 43 S. 33). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Vorwürfe wider besseres Wissen erhob. 3.18. Auch ist klar, dass die Polizeistelle angesichts der vom Beschuldigten konkret erhobenen Vorwürfe der Übergriffe gegenüber einem Kind tätig wurde und der Beschuldigte, wenn er solche Vorwürfe äussert, mit einem solchen Einsatz rechnen musste. Auch dieser subjektive Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt. 3.19. Damit ist der objektive und subjektive Anklagesachverhalt bis Seite 6 Mitte in rechtsgenügender Weise erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden.

- 30 - 4. Sachverhaltskomplex 2: Nötigung / mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 4.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sachverhaltskomplex 2 betreffend Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Es gebe kein Stalking-Verhalten seinerseits. Die entsprechenden Vorwürfe stellten eine Verleumdung dar und seien ehrverletzend sowie rufschädigend (Urk. 6/5 S. 12 ff.; Urk. 6/6 S. 3 ff.; Urk. 6/9 S. 5 ff). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie das von ihr verfasste Stalking-Tagebuch als erstellt (Urk. 43 S. 45). 4.3. Der Beschuldigte machte über seine Bestreitungen hinaus keine zweckdienlichen Angaben. Der Anklagesachverhalt stützt sich damit im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin sowie auf das von ihr verfasste Tagebuch (D1 Urk. 12/3). 4.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend und ausführlich dargestellt. Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 43 S. 36 ff.). Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass diese realitätsnah, lebendig und detailliert seien. Zudem falle auf, dass die Privatklägerin das von ihr Erlebte mit eigenen und natürlichen Worten umschreibe, ohne zu übertreiben und insbesondere ohne den Beschuldigten speziell in einem schlechten Licht darzustellen bzw. darstellen zu wollen. Ausserdem seien die Aussagen konstant und widerspruchsfrei. Ferner vermöge die Privatklägerin ihre innere Haltung im Moment des Erlebens darzustellen, was sehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Die Tatsache, dass die Privatklägerin erst 2018 Gewaltschutzmassnahmen beantragt habe, spreche sodann nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit, zumal gerade im ehemaligen Beziehungsumfeld Scham und Angst bei der Offenlegung dieser Sachverhalte eine Rolle spielen würden, was umso mehr gelte, als aus der beendeten Partnerschaft ein gemeinsames Kind entsprungen sei (Urk. 43 S. 39).

- 31 - 4.5. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann ohne Einschränkungen zugestimmt werden. Die Aussagen der Privatklägerin sind charakteristisch, anschaulich, in sich stimmig und konsistent. Sie sind frei von übermässigen Belastungstendenzen oder strategischem Geplänkel. Auch trifft zu, dass die Privatklägerin die Situation nicht nur von Aussen beschrieb, sondern auch das hierbei Gefühlte, also die inneren Umstände offenlegte und umschrieb, welche Folgen das Verhalten des Beschuldigten für sie zeitigte. All das spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auf welche zu Erstellung des Anklagesachverhaltes – wie bereits die Vorinstanz festhielt – abgestellt werden kann. 4.6. Zusätzlich liegen von der Privatklägerin verfasste schriftliche Aufzeichnungen im Recht, mit welchen sie die Vorfälle teilweise dokumentierte (D1 Urk. 12/3). Die Vorinstanz hat auch den Inhalt dieses Tagebuchs zutreffend dargestellt, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 39 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dass es für die Privatklägerin als Besitzerin eines Mobiltelefons mit integrierter Kamera ein Leichtes gewesen wäre, ein Foto vom angeblich stalkenden Verhalten des Beschuldigten zu machen (Urk. 58 S. 31), überzeugt nicht. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass eben nicht der erste Gedanke der belästigten Person ist, anlässlich solcher Vorfälle das Mobiltelefon zu behändigen, geschweige denn den Beschuldigten dadurch noch zu provozieren. Dieses wenig prozesstaktisch motivierte Handeln lässt sich denn auch sehr gut mit ihrem dokumentierten Aussageverhalten in Einklang bringen. Diesem kann – wie gesehen – keine übermässigen Belastungstendenzen oder strategische Momente entnommen werden. Die Privatklägerin äusserte mehrmals explizit, dass es ihr nicht um die Bestrafung des Beschuldigten gehe (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 3), sondern sie die Hoffnung hege, mit dem Beschuldigten das Gespräch finden zu können und er verstehe, dass solches Verhalten aufhören müsse (Urk. 7/1 S. 4). Im Übrigen lässt sich aber dem Eintrag in ihrem Tagebuch betreffend den Vorfall vom 20. Mai 2018 entnehmen, dass sie ein „Foto zur Beweissicherung“ gemacht habe (Urk. 12/3). Auch wenn dieses Foto offensichtlich keinen Eingang in die Akten gefunden hat, so bestätigt dieser Eintrag erneut, dass die Privatklägerin nicht primär darum bemüht war, einen Prozess vorzuberei-

- 32 ten, um den Beschuldigten bestrafen zu lassen, sondern sich vor allem seinen Belästigungen entziehen wollte. Die Verteidigung vermag aus diesem Verhalten nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin herzuleiten. Zu Recht stufte die Vorinstanz ferner das Vorgehen der Privatklägerin, erst 2018 ein Gewaltschutzverfahren gegen den Beschuldigten anzustrengen und ihr Anliegen, bei den Besuchskontakten desselben mit ihrem Sohn anwesend zu sein – obwohl sie sich vor dem Beschuldigten fürchte – als nachvollziehbar ein (Urk. 43 S. 39; Urk. 35 S. 18 f.). Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, dass bei vormaligem Bestehen einer Beziehung oftmals gar nicht oder eben spät rechtliche Schritte unternommen werden, sind zutreffend. Dies hat sowohl mit Scham und Angst vor der Offenlegung der Sachverhalte, aber auch mit falsch verstandener Loyalität zum vormaligen Partner oder Elternteil des gemeinsamen Kindes oder schlicht mit Scheu vor (weiteren) Behördeninterventionen zu tun. Dass die Privatklägerin, obwohl sie sich vom Beschuldigten fürchtet, anlässlich der Besuchskontakte zum Schutz ihres Sohnes dabei sein wollte, stellt ebenfalls keinen Widerspruch dar. Dass in einer solchen Situation die Schutzinstinkte der Mutter ihrem Sohn gegenüber überwiegen und sie diesem als Hauptbezugsperson Halt beim Kontakt zum noch weitgehend unbekannten Vater vermitteln möchte, ist nur natürlich. Die Privatklägerin legte ihr Verhalten im Übrigen auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 nachvollziehbar dar (Urk. 7/3 S. 15 ff.). 4.7. Die Verteidigung erachtete es schliesslich als entscheidend, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft massiv übertrieben habe. Dies werde durch einen Vergleich ihrer Aussagen mit dem von ihr selbst erstellten „Stalking-Tagebuch“ augenfällig (Urk. 35 S. 19; Urk. 58 S. 23 ff.), lasse sich dem Tagebuch doch weder die Anzahl der eingeklagten Vorfälle entnehmen noch stimme der eingeklagte Zeitraum mit den Aufzeichnungen überein. Ferner würden die Vorfälle, welche im Tagebuch erwähnt seien, oftmals nicht näher erläutert, und den Aufzeichnungen lasse sich weder einen Vorfall, bei welchem der Beschuldigte gesagt haben solle, dass es für die Privatklägerin nicht gut kommen werde, noch ein Ereignis, bei welchem er um das Haus derselben geschlichen sein solle, entnehmen (Urk. 35 S. 19). Falsch seien schliesslich die

- 33 - Anklagevorhalte betreffend Valentins- und Geburtstage, habe die Privatklägerin gemäss Tagebuch doch nur einmal die Türe geöffnet, und zwar am Valentinstag 2017, später jedoch nicht mehr (Urk. 35 S. 20). Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass auf das „Stalking-Tagebuch“ der Privatklägerin nicht abgestellt werden dürfe, da es sich bei den dortigen Aufzeichnungen lediglich um eine Parteibehauptung handle. Sollte dennoch darauf abgestellt werden, erwiesen sich die Schilderungen der Privatklägerin in den Einvernahmen, auf welchen die Anklage basiere, gestützt darauf als massiv übertrieben (Urk. 35 S. 20; Urk. 58 S. 23 ff.). 4.8. Die Vorinstanz räumte ein, dass die Anzahl der in den Aufzeichnungen geschilderten Vorfälle tatsächlich nicht mit jener in der Anklage übereinstimme, verwies diesbezüglich indes auf die Ausführungen des Rechtsvertreters der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung, wonach diese nie behauptet habe, dass die Einträge vollständig seien. Da die Privatklägerin arbeite und mit der Erziehung eines Kindes beschäftigt sei, sei nicht weiter erstaunlich, dass gewisse Einträge sehr kurz ausgefallen und die Einträge auch nicht vollständig seien. Insgesamt würden sich die Aufzeichnungen allerdings mit den Aussagen der Privatklägerin in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen decken (Prot. I S. 15; Urk. 43 S. 42). 4.9. In der Tat lassen sich zwischen den schriftlichen Aufzeichnungen der Privatklägerin und ihren Aussagen Diskrepanzen feststellen. Korrekt ist vorab, dass die Anzahl der darin aufgeführten Vorfälle nicht mit den schliesslich angeklagten zwanzig Vorfällen pro Monat übereinstimmt (hierzu Urk. 43 S. 40 ff.). Diese Zahl in der Anklage geht auf die Aussage der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 zurück. Anlässlich dieser Einvernahme führte die Privatklägerin auf die Frage, wie viele Male der Beschuldigte ihnen (der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn) hinter her gelaufen sei, aus, dass dies mehrmals passiert sei. Sie habe sogar ein Tagebuch betreffend diese Stalking-Vorfälle geführt. Sie würde sagen, dass der Beschuldigte sie ca. zwanzig Mal pro Monat abgepasst habe (Urk. 7/3 S. 5). Auf vorangehender Seite führte sie aus, dass sie den Beschuldigten "auch mit dem ständigen Auflauern beim Spaziergang an der … [Fluss] in F._____" fast täglich gesehen habe,

- 34 was die Schätzung auf der Folgeseite zusätzlich stützt (Urk. 7/3 S. 4). Die Vorinstanz stellte allerdings fest, dass sich dem Tagebuch in dem für die Anklageschrift massgebenden Zeitraum lediglich acht Fälle entnehmen liessen, bei denen der Beschuldigte die Privatklägerin und den gemeinsamen Sohn auf deren Spazierrouten abgepasst und beobachtet habe (Urk. 43 S. 41). Bereits auf den ersten Blick lässt sich denn auch feststellen, dass im Tagebuch für den (ebenfalls von der Anklageschrift erfassten) Januar 2017 keine Vorfälle eingetragen sind. Ein Eintrag findet sich erstmals am Valentinstag 2017, d.h. am 14. Februar 2017 (Urk. 12/3). Zudem hielt die Privatklägerin zu Beginn des Tagebuchs unter dem Titel "Info" fest: "Diverse grössere Zeitabstände zwischen Vorfällen sind aufgrund <Meiden der Orte>, wo ich A._____ regelmässig begegnet bin, er mich und E._____ beobachtet und/oder abgepasst hat." (Urk. 12/3). Damit erwiese sich das Tagebuch, z.B. betreffend den Januar 2017, nicht als unvollständig, sondern es wäre noch nicht oder aufgrund des Meidens von Örtlichkeiten tatsächlich eine gewisse Zeit nicht mehr zu solchen Vorfällen gekommen. Entsprechend würde sich die Angabe von ca. zwanzig Vorfällen pro Monat gestützt auf das Tagebuch bereits für den Januar 2017 als falsch erweisen. Es ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass das dokumentierte Aussageverhalten und Vorgehen der Privatklägerin weder prozesstaktisch noch sonst wie strategisch motiviert ist. Die Privatklägerin erklärte mehrfach ausdrücklich, es gehe ihr nicht um die Bestrafung des Beschuldigten. Sämtliche von ihr gemachten Aussagen und Aufzeichnungen sind vor diesem Hintergrund zu würdigen, womit grundsätzlich verständlich und ihr nicht vorzuwerfen ist, dass das Tagebuch Lücken aufweist. Anlässlich der Redaktion der fortlaufenden Einträge war zudem nicht absehbar, dass bzw. in welcher Form diese als Beweis in einem zukünftigen Strafverfahren herangezogen würden. Dass sie überhöhten Anforderungen nicht genügen können, ist damit offensichtlich. Zutreffend ist zudem der Einwand ihrer Vertretung auf die begrenzten zeitlichen Kapazitäten der Privatklägern. Sie behalf sich bei vielen Einträgen augenscheinlich mit bereits bestehenden Einträgen bzw. deren Formulierung und verwies mitunter auf andere Einträge. Auch hat sie von sich aus auf das Tagebuch aufmerksam gemacht, und zwar unmittelbar bevor sie die schliesslich zum Anklagesachverhalt erhobene Schätzung zu Protokoll gab.

- 35 - Hätte sie ihre Aufzeichnungen als abschliessend betrachtet, wäre ihr Hinweis geradezu widersinnig gewesen, zumal sie von sich aus auf einen Widerspruch aufmerksam gemacht hätte. Andererseits muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bedacht werden, dass die in der Anklage erwähnte Anzahl von zwanzig Vorfällen pro Monat (lediglich) auf einer einzigen von der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 gemachten, nicht näher erläuterten Schätzung beruht. An diesem dünnen Anklagefundament wecken die Aufzeichnungen im Tagebuch – selbst wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese nicht vollständig sind – zusätzlich erhebliche Zweifel, zumal bereits für den Monat Januar 2017 jeglicher Eintrag fehlt. Gestützt auf die Aufzeichnungen der Privatklägerin ergeben sich sodann klare Anhaltspunkte dafür, dass gewisse Lücken in den Aufzeichnungen darauf zurück zu führen sind, dass die Privatklägerin gewisse Orte zu meiden begann. Angesichts dieser Umstände ist äusserst zweifelhaft, ob es tatsächlich einigermassen regelmässig zu ca. zwanzig einschlägiger Vorfälle im Monat kam. Da es an weiteren Aussagen der Privatklägerin hierzu fehlt, lassen sich diese Zweifel nicht zerstreuen. Solche Unsicherheiten dürfen sich indes nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Entsprechend kann nicht pauschal auf die Schätzung der Privatklägerin abgestellt werden, womit sich der entsprechende Anklagesachverhalt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwanzig Mal pro Monat abgepasst habe, nicht rechtsgenügend erstellen lässt. Dieses Fazit vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin jedoch nicht grundsätzlich zu erschüttern. Immerhin handelt es bei der in die Anklage übernommenen Anzahl lediglich um eine – auch von der Privatklägerin so deklarierte – Schätzung. Damit stellt sich die Folgefrage, ob im Übrigen dennoch (zusätzlich) auf ihre Angaben im Tagebuch abgestellt werden kann. Die Verteidigung des Beschuldigten zog diese zu dessen Entlastung heran, wohlweislich mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit derselben ausgehe, da es sich um blosse Parteibehauptungen handle (Urk. 58 S. 25). Mit der Qualifikation als Parteibehauptung ist indes noch nichts über die Verwertbarkeit derselben im Prozess gesagt. Weder die Verteidigung noch der

- 36 - Beschuldigte wenden hiergegen etwas Substantielles ein und Aspekte, die gegen die Verwertbarkeit sprechen sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Tagebuch ist vielmehr Teil der gesamten Beweiswürdigung. Dass die Aufzeichnungen zur Entlastung des Beschuldigten berücksichtigt werden können, was die Verteidigung bereits vor Vorinstanz vorbrachte, versteht sich ohnehin von selbst. Diesen Aufzeichnungen zufolge hat der Beschuldigte der Privatklägerin jeweils an den Valentins- und ihren Geburtstagen 2017 und 2018 Blumen in den Briefkasten gelegt. Ferner habe er ihr und dem gemeinsamen Sohn an 23 Tagen auf dem Spielplatz bzw. an der … [Fluss] oder in der Nähe einer Pferdepension nachgestellt, wobei er oftmals am selben Tag sowohl beim Spaziergang an der … [Fluss] als auch später auf dem Spielplatz zugegen gewesen sei. Weiter habe er sie ca. vierzehn Male vom Parkplatz der I._____ aus beobachtet. Dem Tagebuch lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin insbesondere nach der ersten Verfügung betreffend Gewaltschutzmassnahmen öfters nachstellte, und zwar am 21. und 28. April 2018, am 3., 8., 18., 20., 21. und 25. Mai 2018 sowie am 2., 4., 19., 24. und 25. Juni 2018 (Urk. 12/3). Damit ist die in der Anklage enthaltenen Anzahl an Nachstellungen insofern zu korrigieren, als der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem Sohn an rund 23 Tagen nachstellte, wobei er dies mehrheitlich am gleichen Tag sowohl auf den Spaziergängen an der … [Fluss] als auch später auf dem Spielplatz tat. Was den Vorwurf anbelangt, dass sich der Beschuldigte mehrmals auf dem Privatparkplatz der Firma I._____ aufgehalten und die Privatklägerin von dort aus beobachtet habe, ist festzuhalten, dass sich die Aufzeichnungen im Tagebuch, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin in dieser Art wie erwähnt ungefähr vierzehn Mal beobachtet habe, mit dem in der Anklage vorgeworfenen „mehrmals“ in Einklang bringen lassen. Dieser Vorwurf lässt sich entsprechend mit der Ergänzung, dass es zumindest nicht mehr als vierzehn Vorfälle waren, erstellen. Dies trifft auch auf die Vorfälle an den Valentins- und Geburtstagen der Privatklägerin zu, welche sich ebenfalls erstellen lassen. Ob die Privatklägerin hierbei jeweils die Tür öffnete oder nicht, ist nicht entscheidend.

- 37 - Der Verteidigung ist indes darin zuzustimmen, dass sich den Aufzeichnungen nicht entnehmen lässt, inwiefern der Beschuldigte – wie es in der Anklage formuliert ist – mehrmals um das Wohnhaus der Privatklägerin geschlichen sei. Dieser Sachverhalt lässt sich daher nicht genügend erstellen. 4.10. Was die konkrete Art und Weise anbelangt, wie der Beschuldigte der Privatklägerin nachstellte, wandte die Verteidigung ein, dass die in der Anklage formulierte Äusserung des Beschuldigten, wonach es für die Privatklägerin nicht gut kommen werde, wenn sie so weitermache, sich nicht im Tagebuch finden lasse (Urk. 58 S. 24). Die Formulierung dieses Vorwurfs geht wiederum im Wesentlichen auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom 15. Januar 2019 zurück, wo diese ausführte, der Beschuldigte habe etwas im Stile gesagt, dass es nicht gut kommen würde, wenn sie so weitermache (Urk. 7/3 S. 5). Kurz vorher führte sie zudem aus, der Beschuldigte habe Äusserungen getätigt, welche nicht sehr freundlich geklungen hätten (Urk. 7/3 S. 5). Korrespondierende Einträge lassen sich im Tagebuch der Privatklägerin aber sehr wohl finden (Urk. 12/3, Eintrag vom 17. Juni 2017, Eintrag vom 21. Mai 2018, Eintrag vom 2. Juni 2018). Dass diese schliesslich sinngemäss und zusammengefasst Eingang in die Anklage gefunden haben, ist nicht zu beanstanden, womit auch der Sachverhalt diesbezüglich als erstellt zu gelten hat. 4.11. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, der Privatklägerin ab Dezember 2018 nicht mehr persönlich aufgewartet, sondern zu diesem Zweck die Polizei eingespannt bzw. alarmiert zu haben, so dass jeweils eine Polizeipatrouille an deren Wohnort ausgerückt sei. Die Privatklägerin habe sich deswegen gegen ihren Willen einer mündlichen Befragung durch die Polizei unterziehen, den Polizisten Einritt in ihr Haus gewähren und diesen den gemeinsamen Sohn zeigen müssen (Urk. 21 S. 7). 4.12. Die Vorinstanz äusserte sich unter dem Titel Sachverhalt nicht explizit zu diesem Vorwurf, hielt indes im Rahmen der Gesamtwürdigung fest, dass sich der zweite Sachverhalt hinsichtlich der Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen so abgespielt habe, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei (Urk. 43 S. 45 und 53).

- 38 - 4.13. Keiner weiteren Bemerkung bedarf, dass der objektive Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten auch im ersten Sachverhaltskomplex vorgeworfen wird, d.h. die Alarmierung der Polizei, mit Hinweis auf die dortigen Erwägungen (vgl. II.3) erstellt ist. Insbesondere ist auch erstellt, dass die Polizei zum Wohnort der Privatklägerin ausrückte und diese sich einer mündlichen Befragung zu unterziehen, den Polizisten Einlass in ihr Haus zu gewähren und diesen ihren Sohn zu zeigen hatte. Subjektiv wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Polizei hierzu eingespannt zu haben, was voraussetzt, dass er diese mit Wissen und Willen falsch alarmierte, damit diese die Privatklägerin im geschilderten Sinn einer Kontrolle etc. unterziehen würde. Das ist in Anbetracht der Häufigkeit dieser Alarme – im Monat Dezember fanden solche an zwei Tagen, im Januar 2019 an vier Tagen (wobei er teilweise mehrfach am gleichen Tag anrief) und im Februar 2019 an einem Tag statt – sowie der Tatsache, dass dem Beschuldigten schon nach dem ersten Einsatz klar sein musste, dass es dem Sohn gut geht, zu bejahen. Somit ist auch dieser Sachverhalt als wie angeklagt erstellt zu betrachten. Sodann ergibt sich gestützt auf das Tagebuch der Privatklägerin ohne Weiteres, dass sich der Beschuldigte nach Erlass des Rayon- und Kontaktverbots mehrfach im verbotenen Bereich aufhielt. Die Privatklägerin führte hierzu deutlich aus, dass sie das Kontrollzeichen des Volvos überprüft und es sich bei der "zugemummten" Person im Auto um den Beschuldigten gehandelt habe (Urk. D2/4 S. 2). Dass er von der Polizei aufgefordert worden sei, nach Absetzen der Alarme dort zu erscheinen, vermag ihn unter den gegebenen Umständen nicht zu entlasten. Auch ist belegt, dass ihm das Verbot bekannt war (Urk. D2/5, Unterschrift des Beschuldigten). Der Sachverhalt ist damit erstellt und kann dem Urteil zugrunde gelegt werden. 4.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals, nicht jedoch mehr als vierzehn Male, davon insbesondere in den Monaten Dezember 2017 (viermal) und Januar 2018 (viermal an drei Tagen) vom Parkplatz der I._____ aus beobachtete. Weiter stellte der Beschuldigte der Privatklägerin an rund 23 Tagen nach, wobei er sie auch mehrmals am Tag, meist auf dem Spaziergang an der … [Fluss] und später auf dem Spielplatz, abpasste. Die-

- 39 se Nachstellungen traten in den Monaten Mai 2018 (an 6 Tagen, jeweils zwei Mal am Tag) und Juni 2018 (an 5 Tagen, jeweils zwei Mal am Tag) gehäuft auf. Zusätzlich brachte der Beschuldigte jeweils an den Valentins- und Geburtstagen der Privatklägerin, also am 14. Februar der Jahre 2017 und 2018 sowie am 18. Juli der Jahre 2017 und 2018, Blumen vorbei. Schliesslich sorgte der Beschuldigte in den Monaten Dezember 2018 (zwei Mal), Januar 2019 (vier Mal) und Februar 2019 (ein Mal) dafür, dass die Polizei die Privatklägerin aufgrund der falschen Alarme einer Kontrolle unterzog. 4.15. Der angeklagte Sachverhaltskomplex 2 ist im Sinne der obigen Erwägungen als mit der Korrektur, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn im relevanten Zeitraum an rund 23 Tagen mehrheitlich zweimal am Tag nachstellte und sie mehrmals, zumindest aber nicht mehr als 14 Male, vom Parkplatz der I._____ aus beobachtete, erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz befand den Beschuldigten der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB für schuldig (Urk. 43 S. 71). Es folgte damit der Auffassung der Staatsanwaltschaft. 2. Mehrfache falsche Anschuldigung 2.1. Nach Art. 303 StGB wird bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens in der Absicht beschuldigt, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. 2.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die vom Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt erhobenen Vorwürfe des Kindsmissbrauchs und der Kindsmisshandlung zweifelsohne eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellen

- 40 würden, und dies im Übrigen auch dann, wenn die Vorwürfe "nur" in psychischer Hinsicht gemeint gewesen wären (Urk. 43 S. 47). Ferner hielt sie fest, dass der Tatbestand bereits erfüllt sei, wenn der Täter die Einleitung einer Strafverfolgung beabsichtige, wobei Eventualabsicht genüge. Ob eine Strafverfolgung effektiv anhand genommen werde, sei für die Vollendung des Tatbestandes nicht relevant. 2.3. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte weder eine Nichtschuldige beschuldigt noch die Absicht gehegt habe, eine Strafverfolgung gegen diese herbeizuführen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Nichtschuld in einem Strafverfahren festgestellt werden (BGE 136 IV 170). Da vorliegend nie im Rahmen eines Strafverfahrens abgeklärt worden sei, ob die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn physische Gewalt angetan habe, fehle es am Tatbestandsmerkmal der Nichtschuld (Urk. 58 S. 11 und 16). Weiter sei es dem Beschuldigten lediglich darum gegangen, auf seine schwierige Situation bzw. die schwierige Situation seines Sohnes aufmerksam zu machen und nicht darum, eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerin herbeizuführen (Urk. 58 S. 9 ff.). 2.4. Der vorinstanzlichen Auffassung kann mitsamt der zutreffenden Begründung gefolgt werden. Der Beschuldigte bezichtigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt mehrfach bei Behörden des Missbrauchs, der Misshandlung und der Gewalt zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes, obwohl er wusste, dass diese Vorwürfe nicht zutrafen. Damit hat er die Privatklägerin einer einfachen Körperverletzung bezichtigt, wobei angesichts der konkreten Vorwürfe auch die Anschuldigung, eine schwere Körperverletzung begangen zu haben, in Frage gekommen wäre. Solches ist indes nicht angeklagt, weshalb die Vorinstanz zutreffend auf die Bezichtigung der einfachen Körperverletzung erkannte. Der Beschuldigte nahm dabei zweifelsohne in Kauf, dass gegen die Privatklägerin ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet wird. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht, weshalb der Tatbestand der falschen Anschuldigung mehrfach erfüllt ist (Urk. 43 S. 43; vgl. auch Praxiskommentar StGB-Trechsel/Pieth 2018, N 9 zu Art. 303). Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf

- 41 - BGE 136 IV 170 die Ansicht vertrat, dass es sich bei der Privatklägerin nicht um eine Nichtschuldige im Sinne von Art. 303 StGB handle, ist dem entschieden zu widersprechen. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid befasste sich mit der Frage der Nichtschuld im Falle eines Freispruchs oder Einstellungsbeschlusses. Es ist geradezu absurd, hieraus ableiten zu wollen, dass die Nichtschuld stets in einem Strafverfahren abzuklären ist. Wie das Bundesgericht ausführt, gilt als nicht schuldig, wer die strafbare Handlung nicht begangen hat. Gibt es – wie vorliegend – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, ist die Nichtschuld offensichtlich. Eine Klärung im Rahmen eines Strafverfahrens erübrigt sich. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 Abs. 1 StGB ist damit zu bestätigen. 3. Falscher Alarm 3.1. Nach Art. 128bis StGB wird bestraft, wer wider besseren Wissens grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert. 3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die erstellten Notrufe gegenüber einem öffentlichen Dienst tätigte. Zwar sei ein Erfolg vom Tatbestand nicht vorausgesetzt, doch sei bei allen Notrufen eine Patrouille zur Wohnadresse der Privatklägerin ausgerückt, und auch am 5. Februar 2019 sei das Kindeswohl durch einen Polizisten überprüft worden, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Weiter stellte sie fest, dass die Anrufe grundlos erfolgt seien, weshalb sich der Beschuldigte des Tatbestands des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB schuldig gemacht habe (Urk. 43 S. 49 f.). 3.3. Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass der Beschuldigte anlässlich der Telefonate jeweils kein Ereignis geschildert habe, welches einen unverzüglichen Einsatz erfordert hätte. Die Einsatzzentrale hätte den Beschuldigten nach Meinung der Verteidigung an die eigentlich zuständige Stelle, die KESB, verweisen können. Entscheidend sei indes, dass es am subjektiven Tatbestand fehle, da der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Allenfalls seien seine Ängste übertrieben gewesen oder er habe die

- 42 - Situation falsch eingeschätzt. Er habe aber keine Gewissheit darüber gehabt, dass die Alarme grundlos erfolgt seien. Ganz im Gegenteil habe er aufgrund der Auskunft der KESB, dass er sich mit seinen Anliegen an die Polizei wenden solle, davon ausgehen dürfen, dass seine Anrufe nicht grundlos gewesen seien (Urk. 58 S. 19 f.). 3.4. Auch in diesem Punkt kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Den Einwänden der Verteidigung wurde bereits unter Ziffer II.3.17 hiervor begegnet. Der Schuldspruch wegen mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB ist damit zu bestätigen. 4. Mehrfache Nötigung 4.1. Die Vorinstanz machte zutreffende und ausführliche Erwägungen zum Tatbestand der Nötigung und zum sogenannten Stalking (Urk. 43 S. 50 f.). Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend hierzu ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 129 IV 262 zu verweisen, wonach der Begriff des Stalking Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt wurde, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalking das Ausspionieren, fortwährende Suchen physischer Nähe (Verfolgen) sowie das Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorgekommen sein und beim Opfer starke Furcht hervorgerufen haben müsse. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (BGE 129 IV 262 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).

- 43 - Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das Stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz – wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich – fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des Stalking. Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 141 IV 437 festhielt, scheiterte das Unterfangen, einen solchen Tatbestand zu verabschieden im Ständerat, weil Stände- und Bundesrat der Ansicht waren, dass die beim Stalking typischen Verhaltensweisen durch andere Straftatbestände ausreichend abgedeckt seien und das für Stalking typische Verhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren sei (vgl. BGE 129 IV 262). Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon verschiedene Straftatbestände erfüllen. In BGE 129 IV 262 hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in welchem ein entlassener Mitarbeiter seine Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum in der Absicht, über die Wiederanstellung zu diskutieren, jeweils auf dem Mitarbeiterparkplatz abpasste. In Erwägung 2.4 dieses Entscheids hielt das Bundesgericht fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordere, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt werde, dieses Delikt indes ebenfalls voraussetze, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwinge. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Im Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz dies übersehe, wenn sie die Gesamtheit der Handlungen des Beschwerdeführers als Nötigung qualifiziere. Die Vorinstanz stelle zwar fest, dass das fragliche Verhalten die Betroffenen zu einer Änderung einzelner ihrer Lebensgewohnheiten gezwungen habe. Darin liege jedoch kein hinreichend präzise umschriebener Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könne. So lasse sich nicht feststellen, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung vollendet

- 44 worden sein solle. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, unterscheide sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des Stalking, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt sei. Letzterer sei typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert, während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpfe. Das Bundesgericht hielt im Übrigen weiter fest, dass – auch wenn die einzelnen Taten gleichartig gewesen seien und sich stets gegen dieselben Personen gerichtet hätten, keine Handlungseinheit vorliege. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vorkomme (vgl. ACKERMANN, a.a.O., und eingehend CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), habe der Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem gehandelt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen. Im Entscheid 141 IV 437 hatte das Bundesgericht die Konstellation zu beurteilen, in welcher die Beschuldigte eine Beziehung zu einem verheirateten Partner geführt und diesem nach Beendigung der Beziehung diverse E-Mails (in Kopie an die Ehefrau des Expartners sowie weitere Bekannte) zugestellt, ihm hartnäckig nachgestellt, ihm Postsendungen und Geschenke in den Briefkasten gelegt, den Eingang seines Wohnhauses mit Botschaften und Farbschmierereien versehen, ihm Botschaften über Facebook zukommen lassen und das Wohnquartier mit Flugblätter mit "Enthüllungen" über ihn übersät hatte. Ferner habe sie sich dem Expartner einmal in den Weg gestellt, ihn ein anderes Mal am Arm gepackt und ihn bei einem anderen Mal im Hauseingang abgepasst. All dies habe sie getan, um ihn zu einem letzten Gespräch zu veranlassen, welchem sich der Expartner aber konsequent und erfolgreich verweigerte. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass die stalkenden Handlungen für den Betroffenen einen ernstlichen Nachteil bedeuten müssten. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen würden, seien bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtver-

- 45 halten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt werde, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwinge. Der damit bezeichnete Erfolg müsse als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genüge hierfür nicht. Jedoch seien die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Komme es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, würden sich deren Einwirkungen kumulieren. Sei eine gewisse Intensität erreicht, könne jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genüge, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukomm

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