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Zürich Obergericht Strafkammern 23.11.2020 SB190327

23 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,515 mots·~1h 8min·5

Résumé

Mehrfache sexuelle Nötigung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190327-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie der Gerichtsschreiber M.A.HSG M. Wolf-Heidegger

Urteil vom 23. November 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 11. Januar 2019 (DG180013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juli 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 125 S. 91 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten, wovon bis und mit heute 361 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 35'000.– nebst Zins zu 5% seit 30. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung nach Art. 294 Abs. 1 StGB für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen beinhaltet, auszuüben. Art. 294 Abs. 1 StGB lautet wie folgt: Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 [StGB], nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) oder nach

- 3 - Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 7. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung nach Art. 294 Abs. 2 StGB für 5 Jahre verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS oder Social Media, E-Mails, WhatsApp etc.) Kontakt aufzunehmen oder über Dritte aufnehmen zu lassen und sich der Privatklägerin auf weniger als 50 Meter zu nähern. Art. 294 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b [StGB], nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände: − 2 Schriftstücke (A'011'144'244; in den Akten); − Zeichnung / Skizze (A'011'144'233; in den Akten); − Papierware (A'011'144'255; in den Akten); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und zu den Akten genommen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 weiter beschlagnahmten Gegenstände: − Mobiltelefon Samsung S6 (A'011'188'139); − SIM Karte "Vodafone" (A'011'231'144); werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung respektive zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juli 2018 weiter beschlagnahmten Gegenstände: − Notebook "Acer Aspire" (A'011'136'633); − Festplatte "Western Digital" (A'011'231'019);

- 4 - − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'644); − USB Memory Stick "disk2go" (A'011'136'655); − Multimediaplayer "Apple ipod touch" (A'011'136'666); − Mobiltelefon "Apple iphone 6s" (A'011'136'677); − SIM-Karte "Salt" (A'011'231'097); − Digitalkamera "Sony Cybershot" (A'011'136'699); − Speicherkarte "Sony MemoryStick" (A'011'231'064); − Spindel (A'011'136'702); − Optischer Datenträger CD/DVD (A'011'231'031); werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, wird Verzicht auf Aushändigung angenommen und die Gegenstände werden vernichtet. Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt. 11. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 29'358.40 (Fr. 25'905.– Aufwand, Fr. 1'354.40 Barauslagen und Fr. 2'099.– Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Y._____ bereits eine Akontozahlung von Fr. 8'700.– erhalten hat. Die ihm noch zu bezahlenden Entschädigung beträgt Fr. 20'658.40. 12. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 11'656.70 (Fr. 10'230.– Aufwand, Fr. 593.30 Barauslagen und Fr. 833.40 Mehrwertsteuer) festgesetzt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'180.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 703.75 Gutachten, Expertise, etc. Fr. 1'516.50 Auslagen Untersuchungshaft Fr. 360.00 Entschädigung Zeugen

- 5 - Fr. 825.00 Dolmetscherkosten Fr. 29'358.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Fr. 11'656.70 Entschädigung für Vertretung Privatklägerin Fr. 55'600.35 Total 14. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens (exklusiv der Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). 15. (Mitteilung) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 14 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Berufungserklärung (Urk. 136 S. 2) 1. Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1 bis 9 sowie 14 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Januar 2019 (Geschäfts-Nr.: DG180013) und der zugehörigen Erwägungen sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Berufungsbegründung (Urk. 222 S. 2 f.) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1 bis 7 sowie 14 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Januar 2019 (Geschäfts-Nr.: DG180013) und der zugehörigen Erwägungen sei

- 6 - 1. der Beschuldigte freizusprechen; 2. die Zivilklage der Privatklägerin im gesamten Umfang abzuweisen; eventualiter sei diese mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Hinsichtlich der mit der Berufung des Beschuldigten angefochtenen Dispositiv-Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen) sei Vormerk zu nehmen, dass insoweit die Berufung zurückgezogen wird. 4. Hinsichtlich der mit der Berufung des Beschuldigten angefochtenen Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung eines Mobiltelefons) sei festzuhalten, dass dieses erst mit Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. im Fall der Anfechtung des Berufungsurteils mit bundesgerichtlicher Beschwerde mit Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils eingezogen wird. 5. Dies Kosten des vorliegenden Verfahrens einschliesslich des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte vor dem Obergericht in Höhe der von mir eingereichten Honorarnote zuzusprechen. 7. Weiterhin sei dem Beschuldigten eine Genugtuung für die bis anhin erstandene Haft in Höhe von CHF 225.-/Tag zzgl. Zins in Höhe von 5% ab mittlerem Verfall zu leisten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 224 S. 1) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

- 7 c) Der Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 225 S. 1) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Am 9. November 2017 erstatteten die Mutter der Privatklägerin und deren Stiefvater, C._____ und D._____, beide wohnhaft in E._____ (D), bei der Kantonspolizei St. Gallen Anzeige gegen den Beschuldigten. Sie brachten vor, der Beschuldigte - ein langjähriger Freund der Familie - habe ihre Tochter bzw. Stieftochter B._____, geboren am 23. Juli 2006, sexuell missbraucht (Urk. 1). Am 25. Juli 2018 erhob die Staatsanwaltschaft IV Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB (Urk. 30). 2. Für die Prozessgeschichte bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf jenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 125 S. 5 f.). 3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 11. Januar 2019, wurde der Beschuldigte anklagegemäss der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten bestraft, wobei die seit dem 16. Januar 2018 andauernde Haft auf die Strafe angerechnet wurde. Weiter wurde in Anwendung von Art. 67 StGB ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren sowie in Anwendung von Art. 67b StGB ein Kontaktverbot mit Bezug auf die Privatklägerin für 5 Jahre ausgesprochen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, und er wurde verpflichtet, ihr eine Genugtuung von Fr. 35‘000.- nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2017 zu bezahlen. Überdies wur-

- 8 de über die Einziehung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände befunden (Urk. 125 S. 91 ff.). 4.1. Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. Januar 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 108). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am 28. Juni 2019 zugestellt (Urk. 124/1-4). Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 reichte die erbetene Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 136). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst verlängert (Urk. 142) und mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2019 der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben wollen (Urk. 144). Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 (Urk. 146) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auch die Privatklägerin teilte ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit Eingabe vom 19. August 2019 mit (Urk. 150). 4.2. Der erbetene Verteidiger führte in seiner Berufungserklärung aus, in Absprache mit dem Beschuldigten führe seine Person das Mandat im Berufungsverfahren, weshalb der amtliche Verteidiger abzuberufen sei (Urk. 136 S. 4). Der amtliche Verteidiger schloss sich dieser Ansicht an und beantragte, sein Mandat sei unter Vergütung der Aufwendungen durch Verfügung aufzuheben (Urk. 148). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 wurde der amtliche Verteidiger entlassen (Urk. 157) und in der Folge für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 159 bis 161 und Urk. 161A). 4.3. Die Verteidigung erhob mit ihrer Berufungserklärung zudem die Beweisanträge, es sei der diplomierte Sozial-Pädagoge F._____ als Zeuge einzuvernehmen, das im Polizeirapport vom 26. Februar 2018 erwähnte Video zu den Akten zu nehmen, ein kindergynäkologisches Gutachten der Privatklägerin sowie ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den beiden Videobefragungen der Privatklägerin einzuholen; weiter seien die eingereichten Arbeitspläne der Ehefrau des Beschuldigen und die Schulferienkalender für die Jahre 2016 und 2017 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 136). Nach Eingang der Stellungnahmen der

- 9 - Staatsanwaltschaft (Urk. 146) und der Vertreterin der Privatklägerin (Urk. 150) wurde der Beweisantrag, es seien die Dienstpläne der Ehefrau des Beschuldigten als Beweismittel zu den Akten zu nehmen, mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 gutgeheissen und die übrigen Beweisanträge abgewiesen (Urk. 157); aus der Begründung der Verfügung geht hervor, dass über den Beweisantrag, es seien die Ferienpläne der Jahre 2016 und 2017 als Beweismittel zu den Akten zu nehmen, nicht explizit entschieden worden ist. Von der Verteidigung wurden die Schulferienpläne von Bayern für die Jahre 2016 und 2017 zusammen mit den Dienstplänen als Urk. 138/2-5 zu den Akten gereicht. Da die Dienstpläne nur im Zusammenhang mit den Schulferienplänen vorliegend überhaupt von Relevanz sein können, ist davon auszugehen, dass mit den Dienstplänen auch die Schulferienpläne als Beweismittel zu den Akten genommen worden sind. 4.4. Mit Eingabe vom 6. November 2019 beantragte die Vertretung der Privatklägerin, es sei die Publikumsöffentlichkeit während des Verfahrens auszuschliessen (Urk 168). Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung des Beschuldigten auf Stellungnahme verzichtet hatten (Urk. 170), wurden die Publikumsöffentlichkeit mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen sowie Auflagen für die akkreditierten Gerichtsberichterstatter erlassen (Urk. 171). 4.5. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den 23. März 2020 angesetzt und die Parteien entsprechend vorgeladen (Urk. 184 und Urk. 185). Aufgrund der Verbreitung des neuartigen Coronavirus (COVID-19) und der damit verbundenen ausserordentlichen Lage musste die angesetzte Berufungsverhandlung abgenommen werden (Urk. 191 und Urk. 192). Mit Vorladung vom 23. Juni 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 vorgeladen (Urk. 201). 4.6. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten um Einsicht in die elektronischen Sicherstellungen mit den Referenznummern 1, 2, 3 (Urk. 204). Diese drei Referenznummern beziehen sich auf die beiden beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone sowie auf einen iPod. Diese drei

- 10 - Gegenstände wurden als Urk. 207 bis 209 zu den Akten genommen. Die Anfrage der Verteidigung wurde mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beantwortet (Urk. 210). 4.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, die Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (Prot. II S. 14). Neben den eingangs aufgeführten Berufungsanträgen, stellte der Verteidiger ebenfalls neu einen Beweisantrag auf Aufnahme eines USB-Sticks in die Akten und erneuerte seine Beweisanträge auf Einvernahme des Dipl. Sozial-Pädagogen F._____ als sachverständiger Zeuge und auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu den in den Akten dokumentierten Video-Befragungen der Privatklägerin. 4.8. Mit Vorladungen vom 17. September 2020 wurden die Parteien zur mündlichen Eröffnung des Urteils auf den 23. November 2020 vorgeladen (Urk. 226 und Urk. 227). II. Umfang der Berufung 1. In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen vollumfänglich anfechten, lediglich die Dispositiv-Ziffern 10 bis 13 (Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin und die Kostenfestsetzung) waren von seiner Berufung ausgenommen; der Beschuldigte forderte einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich (Urk. 136 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog er sodann seine Berufung betreffend die erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 8 (Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen) zurück (Urk. 222 S. 2). 2. Folglich ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der nicht (mehr) angefochtenen Dispositiv-Ziffern 8, 10, 11, 12 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.

- 11 - 3. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E.4 mit Hinweisen). III. Prozessuales 1. Beweisanträge der Verteidigung 1.1. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Hierfür muss es das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf beispielsweise dann verzichtet werden, wenn die behauptete Tatsache unerheblich ist oder wenn die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt wird (zum Ganzen BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2012 vom 26. Oktober 2012, E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 2.3;

- 12 - GUT/FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 343 N 12). 1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 stellte der Verteidiger den Antrag auf Aufnahme eines anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten USB-Sticks (Urk. 223/1) zu den Akten. Darauf befänden sich zwei Videos, welche auf dem beschlagnahmten Telefon der Privatklägerin (Urk. 209) aufgefunden worden seien sowie ein Trailer zum Film "Mädchen, Mädchen", welchen der Beschuldigte in einer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnt habe (Urk. 12/5). Da die Verteidigung auf diese Dokumente im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung Bezug nehme, sei der USB-Stick mitsamt den genannten Videodateien zu den Akten zu nehmen (Urk. 221 S. 3). 1.2.1. Während die Vertreterin der Anklagebehörde gegen die Aufnahme des besagten USB-Sticks zu den Akten keine Einwände vorbrachte (Prot. II S. 24), beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Abweisung des vorliegenden Beweisantrags, dies jedoch ohne nähere Begründung (Prot. II S. 25). Sollte der USB-Stick sodann zu den Akten genommen werden, so verzichtete sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs (Prot. II S. 25). 1.2.2. Vorliegend erscheinen keine Gründe ersichtlich, und wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht, welche gegen die Aufnahme des besagten USB-Sticks (Urk. 223/1) in die Akten des vorliegenden Verfahrens sprechen. Der Beweisantrag der Verteidigung ist entsprechend gutzuheissen und der besagte USB-Stick mit den sich darauf befindlichen Videodateien zu den Akten zu nehmen. 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung ihren Beweisantrag auf Einvernahme des Dipl. Sozial-Pädagogen F._____ als sachverständigen Zeugen (Urk. 221 S. 2).

- 13 - 1.3.1. Zur Begründung führt die Verteidigung an, dass F._____ die Privatklägerin vom 11. Juli 2016 bis 22. Dezember 2017 betreut habe und in seinem "Ärztlichen Befund" vom 16. Februar 2018 als Grund für den Beginn der Therapie "Auffälligkeiten des Verhaltens und der Beziehungsgestaltung vor allem im Kreise der Gleichaltrigen mit Verdacht auf Neigung zur Streitsucht" bei der Privatklägerin angegeben habe (Urk. 16/6). Überdies habe er ein altersunangemessenes frühreifes Gebaren des bei Therapiebeginn nicht einmal 10-jährigen Mädchens (Schminke, rot lackierte Fingernägel, Parfüm) und ein Verhalten ihm gegenüber, das sich als Flirtverhalten einstufen liesse, sowie Grössenfantasien im Spielverhalten der Privatklägerin festgestellt (Urk. 16/6). Diese Äusserungen seien für den vorliegenden Fall äusserst relevant, zumal die erwähnte Therapie vor den angeblichen ersten massiven Übergriffen (Dildo, etc.) begonnen hätte. So hätten die bayrischen Sommerferien, wo die angeblichen massiven Übergriffe erstmals stattgefunden hätten, am 30. Juli 2016 begonnen und bis zum 12. September 2016 gedauert. Jedoch bereits bei Therapiebeginn am 11. Juli 2016 habe die Privatklägerin von eine "grossen bösen Mann" gesprochen, obwohl gemäss ihrer späteren Aussage bis dahin lediglich ein Griff an den Po durch den Beschuldigten erfolgt sei und dieser dann "eigentlich nix mehr gemacht" haben soll (Urk. 13/13 bzw. Urk. 164/2 Ziffer 129). Zudem hätten bei der Privatklägerin Auffälligkeiten im Verhalten vorgelegen, was einer Aufklärung bedürfe, ob allenfalls und wenn ja, wie viele Therapiesitzungen und an welchen Daten stattgefunden hätten, um diese Therapiesitzungen in den zeitlichen Kontext der angeblichen Missbräuche stellen zu können. Entscheidend sei jedoch, dass F._____ als unbeteiligter Dritter vor den angeblichen Missbräuchen geäussert habe, dass von der Privatklägerin ein (sexuell) distanzloses (Flirt-)Verhalten ausgegangen sei, was auch dem Standpunkt des Beschuldigten entspreche. Zudem stützen die Beobachtungen des Psychologen auch die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung, da für die als auffällig im Beziehungsverhalten und streitsüchtig beschriebene Privatklägerin aufgrund der vom Beschuldigten nicht erwiderten Zuneigung ein Motiv bestanden habe, den Beschuldigten zu Unrecht eines sexuellen Missbrauchs zu belasten, da es ihr so möglich wurde, die Aufmerksamkeit von den Erwachsenen in ihrer Familie zu erhalten. Aufgrund all dessen sei es unabdingbar, durch eine Zeugenbefragung

- 14 des Psychotherapeuten zu ermitteln, was dieser unter "Flirtverhalten" und "Auffälligkeiten in der Beziehungsgestaltung" und "Streitsucht" verstehe und wie sich diese konkret geäussert hätten. Eine Einvernahme sei jedoch insbesondere unabdingbar, da der Psychotherapeut F._____ der einzige halbwegs unabhängige Zeuge in diesem Verfahren sei und er darüber hinaus den Beschuldigten partiell entlaste. So habe die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren (mit Ausnahme der Ehefrau des Beschuldigten) nur Belastungszeugen befragt, nicht jedoch Personen wie den Psychotherapeuten F._____, die teilweise entlastende Angaben machen würden. 1.3.2. Die Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Vertreterin der Privatklägerin beantragten anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung des vorliegenden Beweisantrags unter Verweis auf ihre Stellungnahmen vom 30. Juli 2019 (Urk. 146) bzw. vom 19. August 2019 (Urk. 150) und auf die Begründung in der Präsidialverfügung vom 3. September 2019 (Urk. 157; Prot. II. S. 24 f.). 1.3.3. Die Verteidigung will mit ihrem Beweisantrag den Beweis dafür erbringen, dass die Privatklägerin ein frühreifes Verhalten insbesondere gegenüber älteren Männern an den Tag lege. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird vorliegend auch von Seiten des Gerichts hiervon ausgegangen. Bei den Akten befindet sich bereits ein ärztlicher Befund des Kinder- und Jugendtherapeuten F._____ vom 28. Februar 2018 über die therapeutische Behandlung von B._____ in der Zeit vom 11. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2017 (Urk. 16/6). Dessen Inhalt wird nicht in Frage gestellt. F._____ erhob in seinem Bericht den Verdacht auf eine Anpassungs- und eine posttraumatische Belastungsstörung. Spezifische Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch habe er nicht erhalten. Rückblickend seien eine Reihe einzelner Aspekte aber als unspezifische Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch einzuordnen, wie zum Beispiel das altersunangemessene frühreife Gebaren von B._____ sowie deren Flirtverhalten (Urk. 16/6 S. 1). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Psychotherapeut F._____ weitere relevante Aspekte in seinem Bericht nicht verschwiegen hat, zumal er seinen Bericht im Hinblick auf die Strafuntersuchung wegen sexuellen Missbrauchs erstattet hat. Deshalb sind von einer Befragung von ihm als Zeugen keine weiteren Erkenntnis-

- 15 se zu erwarten. Wenn die Verteidigung aus dem Verhalten der Privatklägerin gegenüber ihrem früheren Therapeuten auf eine tiefergreifende psychologische Störung der Privatklägerin schliessen lassen will, ist zu entgegnen, dass eine solche Diagnose in einem Gerichtsverfahren ohnehin nicht durch eine bereits mit einer Therapie vorbefasste Person, sondern mittels eines Sachverständigengutachtens durch eine nicht vorbefasste Person erfolgen müsste. F._____ erwähnt denn auch in seinem Bericht ausdrücklich, dass die Frage der Glaubwürdigkeit der Patientin bei der Psychotherapie nicht relevant sei, da vielmehr das Übertragungs- und Gegenübertragungsgeschehen im Fokus liege (Urk 16/6 S. 2). Eine entsprechende Begutachtung durch einen nicht vorbefassten Gutachter hat die Verteidigung jedoch nicht beantragt und erscheint aufgrund der Akten auch nicht angezeigt. Entsprechend ist der Beweisantrag abzuweisen. 1.4. Zuletzt erneuerte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. September 2020 ihren bereits in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag, dass ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu den in den Akten dokumentierten Video-Befragungen der Privatklägerin einzuholen sei (Urk. 136 S. 3; Urk. 157 S. 6 ff.; Urk. 221 S. 2). 1.4.1. Zur Begründung führt die Verteidigung einleitend an, dass sich die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten sich primär auf die Aussagen der Privatklägerin stützen, zumal weitere Personen lediglich Angaben darüber machen könnten, was die Privatklägerin ihnen gegenüber (angeblich) erzählt habe. So seien insbesondere auch keine Sachbeweismittel vorhanden, welche den Anklagevorwurf belegen würden. Inhaltlich sei die Privatklägerin in der ersten Befragung (Urk. 13/4) nicht in der Lage gewesen, eines der angeblichen Missbrauchsgeschehen klar in einer logischen Reihenfolge an einem Stück zu schildern und ihre Ausführungen zum Kerngeschehen seien trotz vieler suggestiver Fragen detailarm geblieben. Sie sei den Fragen betreffend Anzahl der Übergriffe ausgewichen und sei nicht in der Lage gewesen, die Übergriffe zeitlich einzuordnen. Es fänden sich überdies Widersprüche in ihren Aussagen: So habe Sie auf die Frage, wie lange der Dildo in ihrem Po gewesen sei, geantwortet, dass sie dies

- 16 nicht habe sehen können, weshalb diese Aussage offensichtlich irreal sei. Weiter habe sie dargelegt, dass der Beschuldigte mit den Fingern nicht vaginal habe in sie eindringen wollen, um sie nicht zu entjungfern, habe dann aber in derselben Einvernahme ausgeführt, dass er eben doch mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei. Weiter projiziere sie eigens Erlebtes auf den Beschuldigten und es sei eine suggestive Einflussnahme durch ihre Familienmitglieder ersichtlich. So habe sie ausgesagt "Wir alle glauben, dass er nicht G'._____ [Ehefrau des Beschuldigten] erzählt hat" (Urk. 13/4, 01:12:10 ff.), oder "Ich finde, er verdient es blutig geschlagen zu werden. Und, dass er stirbt und in die Hölle geht. Weil, ja… ich habe halt gehört, dass im Gefängnis das sind halt Menschen die andere umgebracht haben oder geklaut haben, die hassen Pädophile. Ich bin mir sicher, dass er schon noch zusammengeschlagen wird" (Urk. 13/4, 00:54:25 ff.). Diese Aussagen würden darauf hinweisen, dass in der Familie der Privatklägerin intensiv über den Fall gesprochen worden sei. Weiter fänden sich in den Aussagen der Privatklägerin unrealistische Äusserungen ("Nutten-" oder "Sado-Maso-Kleidung" für Kinder [Urk. 14/1 S. 4 und Urk. 14/3 S. 2]). Zuletzt könne den Verfahrensakten entnommen werden, dass die Privatklägerin ein übersexualisiertes und distanzloses Verhalten auch gegenüber älteren Männern aufgewiesen habe, wobei klar erstellt sei, dass dieses schon vor den angeblichen Übergriffen durch den Beschuldigten vorgelegen habe. Zudem würden die Familienmitglieder der Privatklägerin ein teilweise sehr freizügiges Verhalten der Privatklägerin ihrem Vater gegenüber schildern, da am Familientisch unter anderem Gespräche über "Muschi eincremen" und "Schamhaare" geführt worden seien (Urk. 14/8 S. 9). Die Privatklägerin habe weiter selber eingeräumt, Pornovideos geschaut zu haben (Urk. 13/3 00:52:50 ff.) und habe ein Video mit einer Freundin gedreht, welches zeige, wie sie mit ihrer Freundin sexistische Gespräche führe, sich an die Hosen fasse und ihre Freundin kommentiere, die mit einem Kissen einen Penis nachbauen solle. Dies weise darauf hin, dass die Privatklägerin ein distanzloses Verhalten an den Tag lege und für ihr Alter offenbar überse-

- 17 xualisiert sei. So habe es diesbezügliche Schilderungen gegeben, die zeitlich vor den angeblichen Übergriffen durch den Beschuldigten liegen würden. Zusammenfassend sei daher nach Ansicht der Verteidigung ein Sachverständiger für die Prüfung der Aussagen der Privatklägerin beizuziehen, da dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten oder bei konkreten Anhaltspunkten einer Beeinflussung durch Dritte angezeigt sei (Urk. 221 S. 8 ff.) 1.4.2. Die Vertreterin der Anklagebehörde sowie die Vertreterin der Privatklägerin beantragten anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung des vorliegenden Beweisantrags unter Verweis auf ihre Stellungnahmen vom 30. Juli 2019 (Urk. 146) bzw. vom 19. August 2019 (Urk. 150) und auf die Begründung in der Präsidialverfügung vom 3. September 2019 (Urk. 157; Prot. II. S. 24 f.). 1.4.3. Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Aussagen der Privatklägerin sind keinesfalls bruchstückhaft oder schwer interpretierbar. Die Privatklägerin lebt seit ihrem Wegzug von Ungarn in Deutschland und spricht für ihr Alter und die Aufenthaltsdauer in Deutschland ausgezeichnet Deutsch. Zwar weisen ihre Aussagen, wie teilweise noch zu zeigen sein

- 18 und von der Verteidigung zu Recht aufgebracht wird, gewisse Widersprüche und Verschärfungstendezen auf; hierbei handelt es sich jedoch um Aspekte einer Aussage, welche vom Gericht zu beurteilen und zu würdigen sind. Aufgrund der sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten der Privatklägerin ist im Sinne der von der Verteidigung zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aussagepsychologisches Gutachten nicht angezeigt. In der Berufungsbegründung führt die Verteidigung aus, dass bei der Privatklägerin ernsthafte Anzeichen einer sogenannten Borderline-Persönlichkeitsstörung bzw. einer Borderline-Kindheitsstörung bestünden (Urk. 222 S. 55). Dies, da sie mit dem Wegzug ihrer Eltern negative Beziehungserfahrungen gemacht habe, eine mangelnde Einbindung in eine Freundesgruppe aufweise und zudem in der Familie der Privatklägerin eine Prädisposition für psychische Krankheiten bestehen würde. So könnten bei der Privatklägerin alle typischen Symptome einer solchen Störung festgestellt werden: Neigung zu unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung sowie zu emotionalen Ausbrüchen, eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und Konflikten mit anderen, Störungen des Selbstbildes, ein chronisches Gefühl von Leere, intensive, aber unbeständige Beziehungen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen (Urk. 222 S. 55 f.). Wie die Verteidigung selber vorbringt, ist umstritten, ob eine entsprechende Persönlichkeitsstörung bereits vor dem 16. Altersjahr diagnostiziert werden kann oder soll. Es ist richtig, dass die Privatklägerin aufgrund der Erfahrungen in der Kindheit (Wegzug der Eltern, Tod ihrer besten Freundin, etc.) über die von der Verteidigung aufgezählten Prädisposition verfügt; dennoch bestanden diese Ursachen bereits im Zeitpunkt, als die Privatklägerin von psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen behandelt wurde. Weder der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut F._____, welcher die Privatklägerin von Juli 2016 bis Dezember 2017 betreute, noch die Sozialpädagogin bzw. Familientherapeutin, welche die Privatklägerin ebenfalls ab Juli 2016 bis mindestens im Februar 2018 betreute, erwähnten eine entsprechende psychologische Erkrankung in ihren Berichten. Vielmehr schlossen sie aus dem Hintergrund und dem Verhalten der Privatklägerin, dass es sich bei ihren psychischen Problemen und eine Anpassungsstörung oder teilweise um eine posttraumatische

- 19 - Belastungsstörung handeln müsse (Urk. 16/6 und Urk. 16/7). Inwiefern diese Störungen zu einem verzerrten Aussagenverhalten führen könnte, welches einer gesonderten Begutachtung bedürfte, wurde von der Verteidigung nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend liegen auch hierbei keine ernsthaften Anzeichen für eine das Aussageverhalten beeinflussende psychische Störung vor. Allein aufgrund einer psychiatrischen ICD-Diagnose lassen sich Aussagen noch nicht zwischen wahr und frei erfunden unterscheiden. Eine Borderline- Persönlichkeitsstörung kennzeichnet sich nicht durch ein krankhaft massives Lügenverhalten, sondern durch eine Störung der Affektregulation, vor allem im sozialen Kontakt, die mit quälenden, rasch einschiessenden Aspannungszuständen einhergeht (Pschyrembel, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 308). Symptome sind unter anderem Affektinstabilität, Impulsivität, häufig scheiternde Beziehungen, die durch Wechsel von Idealisierung und Entwertung gekennzeichnet sind, Selbstverletzungen, Wutanfälle und dissoziative Symptome (Pschyrembel, a.a.O.). Demgegenüber ist beispielsweise sexuell frühreifes Verhalten eines 11-jährigen Kindes kein typisches Merkmal einer Borderline-Störung. Glaubhaftigkeitsgutachten werden vor allem dann angefordert, wenn die potentiellen Opfer sehr junge Kinder sind, wenn Entwicklungsverzögerung, Einschränkung oder Behinderung der geistigen Leistungsfähigkeit vorliegen, wenn es bei kindlichen, jugendlichen oder erwachsenen potentiellen Opfern Hinweise auf spezielle psychische Schwierigkeiten gibt, wenn die Beschuldigung einmal oder mehrmals widerrufen wird oder die Untersuchungsbehörden aus anderen Gründen ihre eigene Fachkompetenz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen als nicht ausreichend betrachten (Vera Kling, Qualitätsbewertung und Fehlererkennung bei aussagenpsychologischen Gutachten, AJP 215 S. 713). Vorliegend wies die Privatklägerin eine hohe sprachliche und intellektuelle Kompetenz auf und allein vom vorliegenden Aussagematerial war eine Analyse sehr gut möglich. Aus den Aussagen selbst ergeben sich abgesehen vom teilweise frühreifen Sexualvokabular keine Indizien für eine psychische Störung, welche die belastenden Aussagen als frei erfunden erscheinen lassen. Deshalb ist der Beweisantrag auf Einholung eines

- 20 - Glaubhaftigkeitsgutachtens bezüglich der Aussagen der Privatklägerin abzuweisen. 2. Verwertbarkeit diverser Einvernahmen 2.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 21. Dezember 2017 (Urk. 13/4) sowie die polizeilichen Einvernahmen von C._____, D._____, H._____, G._____, I._____ und J._____ (Urk. 14/1, Urk. 14/3-5, Urk. 14/7-8) seien wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung des Teilnahmerechts des Beschuldigten nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar, wobei auch das absolute Fernwirkungsverbot zu beachten sei. Die Wiederholung der Einvernahmen ändere nichts daran (Urk. 100 S. 2 f.). 2.1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die rechtlichen Grundlagen zur Verwertbarkeit von polizeilichen Einvernahmen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 125 S. 15 f.). Zu ergänzen ist lediglich, dass bei Beweiserhebungen durch die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit – etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen – die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt sind (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stehen den Verfahrensbeteiligten, soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, grundsätzlich dieselben Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). 2.1.2. Im vorliegenden Fall erstatteten die Mutter der Privatklägerin und deren Stiefvater am 9. November 2017 bei der Kantonspolizei St. Gallen Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 1). Am 13. November 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft St. Gallen die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Verfahrensübernahme (Urk. 23/1). Diese ersuchte mit Schreiben vom 20. November 2017 ihrerseits um Verfahrensübernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 23/2). Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 21 wurde mit Übernahmeverfügung vom 27. November 2017 geklärt (Urk. 23/3). Am 30. November 2017 erging der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an die Polizei (Urk. 5). Darin wurde zum Ermittlungsauftrag festgehalten, dass der Sachverhalt vollständig abzuklären sei. Dabei müsse insbesondere baldmöglichst eine polizeiliche Erstbefragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung durchgeführt werden. Anschliessend müsse die Verhaftung des Beschuldigten geprüft und allenfalls veranlasst werden, wobei gleichzeitig eine Hausdurchsuchung durchzuführen sei. Anschliessend sei eine parteiöffentliche zweite Befragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung durchzuführen. Weiter habe die Polizei alle nötigen Ermittlungen und Befragungen von Auskunftspersonen durchzuführen. Die Polizei hielt sich in der Folge an dieses im Ermittlungsauftrag skizzierte Vorgehen: Am 21. Dezember 2017 fand die nicht parteiöffentliche Erstbefragung der Privatklägerin mit Videoaufzeichnung statt (Urk. 13/4), gleichentags wurde der Stiefvater der Privatklägerin als Auskunftsperson polizeilich befragt (Urk. 14/3). Am 15. Januar 2018 erfolgte die polizeiliche Befragung von H._____, dem Vater der Privatklägerin, als Auskunftsperson (Urk. 14/4). Am Morgen des 16. Januar 2018 wurde der Beschuldigte verhaftet und eine Hausdurchsuchung durchgeführt (Urk. 24/2 und Urk. 17/2); gleichentags wurde er erstmals polizeilich befragt (Urk. 12/1). Als Auskunftspersonen wurden in der Folge die Ehefrau des Beschuldigten am 18. Januar 2018 (Urk. 14/5), die Schwester der Privatklägerin, I._____, am 7. Februar 2018 (Urk. 14/7) sowie die zweite Schwester der Privatklägerin, J._____, am 15. Februar 2018 (Urk. 14/8) polizeilich befragt. Die zweite, parteiöffentliche Befragung der Privatklägerin, welche ebenfalls auf Video aufgezeichnet wurde, fand am 4. April 2018 statt (Urk. 13/13). 2.1.3. Die erste polizeiliche Befragung der Privatklägerin fand somit nach erfolgtem Ermittlungsauftrag an die Polizei, aber unter Ausschluss des Teilnahmerechts des Beschuldigten statt. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführlich und sorgfältig begründet hat (Urk. 125 S. 16 ff.), erlaubt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit, wenn sachliche Gründe dafür bestehen. Solche sachliche Gründe lagen vorliegend vor, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist zudem hervorzuheben, dass der Be-

- 22 schuldigte im Laufe des Verfahrens seine Verteidigungsrechte ohne Weiteres wahrnehmen konnte: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2018 wurden ihm die fraglichen Vorwürfe detailliert vorgehalten (vgl. Urk. 12/1 S. 7 ff.), weiter wurde ihm am 29. Januar 2018 Gelegenheit gegeben, die Videoaufzeichnung der Ersteinvernahme der Privatklägerin zusammen mit dem Verteidiger anzusehen (Urk. 27/1), er konnte sich in der Folge vertieft Gedanken zur Sache machen und reichte dementsprechend anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2018 umfangreiche handschriftliche Notizen zu den Akten (Urk. 12/3 S. 2 und Urk. 12/5), welche übersetzt wurden (Urk. 12/6), und er konnte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2018 zur Erstbefragung der Privatklägerin Stellung nehmen (Urk. 12/7 S. 2 ff.), wobei er wiederum eine vorgängig erstellte handschriftliche Notiz zu den Akten reichte (Urk. 12/8). Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Ersteinvernahme sind somit aus diesem Gesichtspunkt ohne Einschränkung auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.1.4. Aufgrund des Gesagten ist zudem die erste polizeiliche Einvernahme der Mutter der Privatklägerin vom 9. November 2017 (Urk. 14/1) ohne Weiteres auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da sie noch vor dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrag an die Polizei erfolgte. Die polizeilichen Befragungen der weiteren Personen fanden allesamt nach dem Ermittlungsauftrag an die Polizei statt, teilweise sogar nach erfolgter Verhaftung des Beschuldigten, ohne dass diesem die Teilnahmerechte gewährt worden sind oder dass triftige Gründe vorgelegen hätten, das Teilnahmerecht vorläufig zu beschränken. Die polizeilichen Einvernahmen von D._____ (Urk. 14/3), H._____ (Urk. 14/4), G._____ (Urk. 14/5), I._____ (Urk. 14/7) und J._____ (Urk. 14/8) sind deshalb nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. 2.2. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung neu geltend, die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen (Urk. 13/4 und Urk. 13/13) seien sodann ebenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da die Privatklägerin im Rahmen ihrer Einvernahmen als Auskunftsperson nicht explizit auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und

- 23 einer Begünstigung hingewiesen worden sei (Art. 181 Abs. 2 StPO; Urk. 222 S. 21 f.). Die Privatklägerin sei zwar in beiden Einvernahmen altersadäquat auf den Bedeutungsinhalt dieser Vorschriften hingewiesen worden (Urk. 13/4 bzw. Urk. 164/1 Ziffer 8-12 sowie Urk. 13/13 bzw. Urk. 164/2 Ziffer 11-13); sie sei jedoch nicht auf die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen diese Bestimmungen (Art. 303 bis 305 StGB i.V.m. Art. 9 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStG) hingewiesen worden. Zwar ordne das Gesetz, anders als bei Art. 177 Abs. 2 StPO, nicht selber die Unverwertbarkeit einer Einvernahme bei Unterbleiben der Aufklärung an. Nach Ansicht der Verteidigung sei jedoch in Analogie zu Art. 177 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO davon auszugehen, dass auch bei Unterbleiben der Hinweise gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO die Unverwertbarkeit angeordnet werden müsse, da die entsprechende Bestimmung bei den Zeugenaussagen auch den Schutz der beschuldigten Person bezwecke, andernfalls nicht die Unverwertbarkeit der Aussagen sondern die Straffreiheit der befragten Person angeordnet worden wäre, was jedenfalls auch bei den Aussagen einer Auskunftsperson gelten müsse, welche keine Nähe zur Straftat aufweise (Art. 178 lit. a bis lit. c StPO). Eventualiter gehe eine breite Lehrmeinung davon aus, dass es sich bei Art. 181 Abs. 2 StPO um eine Gültigkeitsvorschrift handle (unter Hinweis auf die Zusammenfassung der Lehrmeinungen in BGE 141 IV 20 E. 1.2.3). 2.2.1. Die Auffassung der Verteidigung kann nicht geteilt werden: Die Privatklägerin wurde vorliegend als Auskunftsperson einvernommen und die befragenden Personen machten die Privatklägerin vor Beginn der Einvernahmen jeweils auf das Verbot einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung aufmerksam (Urk. 13/4 00:02:11; Urk. 13/13 00:02:52). So wurde der Privatklägerin altersadäquat mitgeteilt, dass sie dies nicht tun dürfe, womit ihr implizit auch mitgeteilt wurde, dass sie im Widerhandlungsfalle bestraft werden könne. Bereits deshalb ist von der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin auszugehen. Sodann ordnete der Gesetzgeber bei der Unterlassung des Hinweises über die Straffolgen gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO keine absolute Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO an, was nicht einfach durch Analogie herbeigeführt werden kann. Immerhin ist jedoch bei der Anordnung des Gesetzgebers, eine Auskunftsperson sei auf die entsprechenden Straffolgen einer

- 24 falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege oder eine Begünstigung hinzuweisen (Urk. 181 Abs. 2 StPO), von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen. 2.2.2. Auch wenn man vorliegend zum Schluss käme, dass die Belehrungen der Privatklägerin den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung nicht genügt hätten und somit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt worden wäre, würde dies der Verwertbarkeit vorliegend nicht im Wege stehen. So sind die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ohne Weiteres als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu sehen, weshalb die Aussagen der Privatklägerin in ihren Einvernahmen deshalb auch bei einer allfälligen Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO verwertbar wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2). 2.2.3. Entsprechend dem Gesagten sind die Einvernahmen der Privatklägerin vorliegend uneingeschränkt verwertbar. IV. Sachverhaltserstellung 1. Die Vorinstanz legte den Anklagevorwurf ausführlich dar (Urk. 125 S. 8 ff), worauf zu verweisen ist. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt sowohl während der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Verfahren wie auch heute (Urk. 220 S. 5 ff.) stets vollumfänglich bestritten, weshalb zu prüfen ist, inwieweit sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit den vorhandenen Beweismitteln erstellen lässt. 2. Die Vorinstanz hat auch die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt und ausführlich dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 125 S. 11 ff.). Zur Würdigung von einzelnen Indizien kann den vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend bzw. verdeutlichend noch angefügt werden, dass einzelne belastende Momente isoliert betrachtet die Schuld eines Beschuldigten oftmals nicht rechtsgenügend zu belegen vermögen. Die einzelnen Elemente sind jedoch stets gesamthaft zu würdigen. Erst wenn sich in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel ein Bild ergibt, das nicht mehr als Summe von blos-

- 25 sen Zufälligkeiten erklärt werden kann, darf sich das Gericht von einem Sachverhalt als überzeugt erklären. Das Bundesgericht hat verschiedentlich zutreffend festgehalten, dass die Gesamtheit einzelner Indizien als «Mosaik» zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1–4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4). 3. Im weiteren hat die Vorinstanz die vorliegenden Personalbeweise und Sachbeweismittel vollständig aufgezählt, wobei – in Abweichung zu den Ausführungen der Vorinstanz – wie bereits ausgeführt auch die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 9. November 2017 (Urk. 14/1) ohne weiteres verwertbar ist. 4. Weiter hat die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten (Urk. 125 S. 18 ff.), der Privatklägerin (Urk. 125 S. 28 ff.), der Zeugen G._____, C._____, J._____, H._____ und I._____ (Urk. 125 S. 36 ff.) sowie den Inhalt der Sachbeweismittel Viber-Nachrichten zwischen C._____ und dem Beschuldigten (Urk. 125 S. 42 ff.), die Zeichnungen der Privatklägerin (Urk. 125 S. 45 f.), die medizinischen Unterlagen des Beschuldigten und der Privatklägerin (Urk. 125 S. 46 f.) sorgfältig und ausführlich wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auch darauf zu verweisen. Einzig betreffend die beim Beschuldigten aufgefundenen Bilder sind vorliegend noch Ergänzungen angezeigt (Urk. 125 S. 46 in Verbindung mit Urk. 19/3-4). 5. Es ist vorab festzuhalten, dass die Auswertungsberichte sämtliche Dateien, die sich auf den beim Beschuldigten beschlagnahmten Datenträgern befinden, aufführen (Urk. 19/3-4). Der Verteidigung ist jedoch beizupflichten, dass die darin aufgeführten Bild- und Videodateien teilweise auch von dem Mobiltelefon stammen, welches der Beschuldigte der Privatklägerin nach übereinstimmenden Aussagen beider Direktbeteiligter geschenkt und welches sie in der Folge persönlich verwendet, jedoch nach den Vorfällen zurückgegeben hat. Entsprechend können die sich darauf befindlichen Bilder auch nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden. Eine Aufschlüsselung ist zwar durch Zuhilfenahme der sich ebenfalls in den Akten befindlichen "Legende" (Urk. 19/5) ohne Weiteres möglich; es wäre jedoch wünschenswert gewesen, wenn dieser Umstand aus den Auswertungsberichten klarer zum Ausdruck gekommen wäre, um Vermischungen zu verhindern.

- 26 - Dennoch kann sich mittels der Legende klar erstellen lassen, welche der aufgeführten Dateien von vom Beschuldigten genutzten Datenträgern stammen. 5.1. So wurden insbesondere auf dem iPod des Beschuldigten ("...") Dateien aufgefunden, die zumindest Präferenzindikatoren aufweisen: 5.1.1. Hierbei handelt es sich einerseits um die Datei "Foto0047_120x160.bmp" (Urk. 19/4 S. 7 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein Kind, welches sich in einer lasziven Pose vermutlich in einem Pyjama auf einem Bett liegend präsentiert. 5.1.2. Weiter wurde eine Datei mit dem Namen "XZMA.jpg" aufgefunden (Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein nacktes Kind von hinten mit sichtbarem Gesäss und in die Taille gestütztem rechtem Arm, während das Kind mit der linken Hand vermutlich ein Spielzeug in die Höhe hebt. 5.1.3. Weiter wurde die Datei mit dem Namen "VXKE.jpg" aufgefunden (Urk. 19/4 S. 12 i.V.m. Urk. 19/5). Das Bild zeigt ein Kleinkind, welches lediglich mit Unterhosen bekleidet auf dem Bauch liegend und mit seitlich gedrehtem Kopf in die Kameralinse blickt. 6. Bei der Würdigung der Beweismittel ergeben sich teilweise Unterschiede zum vorinstanzlichen Urteil. So ist in der Folge insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin sowie auch einleitend auf die von der Verteidigung eingehend diskutierte Rolle der Privatklägerin einzugehen. 7. Verhalten der Privatklägerin 7.1. Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er während der Untersuchung durchwegs versuchte, der Privatklägerin die aktive Rolle bei den von ihm geschilderten Vorfällen mit sexuellem Bezug zuzuschreiben und auch im Laufe der Untersuchung zusätzliche Vorfälle schilderte bzw. die aktive Rolle der Privatklägerin genauer darstellte: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2018 führte er aus, die Privatklägerin sei manchmal nackt ins Zimmer gekommen und habe gefragt, ob sie schön sei; einmal sei die Privatklägerin gekommen und habe einen Striptease gemacht, sie sei dann nackt gewesen, sei

- 27 zu ihm gekommen und sei auf seinem Schoss gesessen; er sei ganz überrascht gewesen, sie sei auf seinem Schoss gesessen, habe seine Arme genommen und sich so umarmt (Urk. 12/1 F/A 47). Auf das Motiv für falsche Beschuldigungen der Privatklägerin angesprochen, führte der Beschuldigte in derselben Einvernahme aus, er könne sich vorstellen, dass dieses Motiv darin liegen könnte, dass er einfach nicht das gemacht habe, was sie gewollt habe; sie habe vielleicht gewollt, dass er sie berühre oder so (Urk. 12/1 F/A 161). Auf weitere Vorfälle angesprochen, führte er aus, er sei einmal im Bett gelegen, als die Privatklägerin gekommen sei – sowohl er und die Privatklägerin seien mit einem Pyjama bekleidet gewesen – und sich auf ihn gelegt habe, weil sie mit ihm habe kuscheln wollen (Urk. 12/1 F/A 162). Anlässlich der Hafteinvernahme am Folgetag führte der Beschuldigte zum Stripteasevorfall aus, die Privatklägerin sei rückwärts auf ihn zugekommen und habe sich nackt auf seinen Schoss gesetzt. Er sei so überrascht gewesen und habe nicht gewusst, was mit ihr los gewesen sei. Sie habe seine beiden Hände genommen und habe seine Arme sich selber von hinten um den Körper gelegt. Dann habe er gespürt, dass sie seine Hand habe weiter runterstossen wollen, sie habe seine Hand in die Schamgegend drücken wollen. Er habe dann gesagt, dass sie das nicht tun dürften, sie wisse das doch. Sie sei dann aufgesprungen und sei weggelaufen (Urk. 12/2 F/A 28). Auch anlässlich dieser Einvernahme führte er aus, die Privatklägerin habe wahrscheinlich gewollt, dass er sie anfasse (Urk. 12/2 F/A 62), sodann, dass er gemerkt habe, dass sie seine Nähe gesucht habe und sie immer gekommen sei, um ihn zu umarmen (Urk. 12/2 F/A 64). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2018 (Urk. 12/3) reichte der Beschuldigte von ihm angefertigte Handnotizen ein (Urk. 12/5), welche in der Folge übersetzt wurden (Urk. 12/6). In diesen Notizen führte der Beschuldigte über die Privatklägerin aus: "Sie war die Anführerin, sie sagte, was wir machen und wohin wir gehen sollen. Immer musste sich ihr Wille erfüllen." (Urk. 12/6 S. 1). Weiter führte er darin aus, nach dem Sehen des Films "Mädchen, Mädchen", in welchem der Orgasmus eines Mädchens beim Fahrradfahren dargestellt werde, habe die Privatklägerin ihm gesagt, sie möchte auch so einen Orgasmus haben (Urk. 12/6 S. 1). Weiter habe die Privatklägerin nach solchen Filmen Fragen gestellt, zum Beispiel, wie alt er beim ersten Sex gewesen

- 28 sei, mit wie vielen Mädchen er Sex gehabt habe, wie und wo er es gemacht habe und wie er Sex mit seiner Ehefrau mache; er habe oft eine ausweichende Antwort gegeben, aber manchmal habe er die Frage beantwortet (Urk. 12/6 S. 2). In diesen Handnotizen schilderte der Beschuldigte wiederum die Vorfälle, dass die Privatklägerin öfters nackt in der Wohnung herumgelaufen sei, sich präsentiert habe und gefragt habe, ob sie schön sei; weiter, dass sie ihm ein anderes Mal gezeigt habe, dass ihre Brüste nicht gleichmässig wachsen würden und gesagt habe, dass es ihr weh tue; einmal habe sie ihre Hose bis zu den Knien runtergeschoben und ihm gezeigt, dass ihre Muschi schon angefangen habe, behaart zu werden (Urk. 12/6 S. 3). Den Stripteasevorfall schilderte er in diesen Handnotizen so, dass sie nackt vor ihm Tänze vollführt habe, sich auf seinen Schoss gesetzt und sich nach hinten gelehnt habe, wobei sie ihn an beiden Handgelenken gefasst habe und sich mit seinen Armen umarmt habe. Dann habe sie angefangen, ihren Hintern zu bewegen. Er habe gespürt, dass sie seine Hände nach unten geschoben habe, zu ihren Schenkeln, was er nicht zugelassen habe; sicher habe sie sich da ein wenig geschämt, denn sie sei aufgestanden, habe zu ihm zurückgeschaut, sich tief gebückt und die Kleider langsam aufgelesen und sei dann weggegangen (Urk. 12/6 S. 3 f.). Zum Vorfall auf dem Bett führte der Beschuldigte in den Handnotizen aus, sie hätten eine Weile geredet, als die Privatklägerin sich plötzlich zu ihm gekuschelt habe. Sie sei auf ihn gekrochen, habe sich bäuchlings auf ihn gelegt. Ihren Kopf habe sie auf seine Schulter gelegt und habe ihn umarmt. Er habe sie auch umarmt. Plötzlich habe sie gesagt, sie wollten kuscheln und er habe das Gefühl gehabt, dass sie in ihn verliebt sei. Sie habe begonnen, sich auf ihm zu wiegen. Als er zu ihr "nein" gesagt und sie aufgefordert habe, schlafen zu gehen, habe sie sich nicht gerührt und auch er habe sie noch gehalten. Die Privatklägerin habe aber weiter gewippt, habe sich nach vorne und zurück gewiegt. Er habe im Ohr gespürt, wie ihr Atem immer schneller geworden sei. Da habe er sie von sich runter gestossen (Urk. 12/6 S. 4 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2018 (Urk. 12/7) wurde der Beschuldigte darauf angesprochen, dass er die Privatklägerin so darstelle, dass diese sich in erster Linie für Sex interessiert habe. Er erwiderte, das sei das gewesen, was die Privatklägerin interessiert habe. In jedem Spiel, das sie gemacht hätten, habe sie irgendwie

- 29 - Sex eingemischt (Urk. 12/7 F/A 7). Später schilderte der Beschuldigte zum Verhalten der Privatklägerin, sie sei die ganze Zeit zu ihm gekommen; sie sei ihm auf den Schoss gesessen und habe ihn geküsst; das Problem sei gewesen, dass er ihr nicht Einhalt geboten habe (Urk. 12/7 F/A 25 und 26). 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zusammengefasst vor, dass das übersexualisierte Verhalten der Privatklägerin auch teilweise dem Verhalten der Familie zugeschrieben werden könne und von Familienangehörigen teilweise auch bestätigt worden sei (Urk. 222 S. 9 f.). Es ist richtig, dass J._____ in ihrer Einvernahme angab, dass ihr Vater mit der Privatklägerin immer sehr locker und offen sei. So sei es gemäss ihrer Aussage auch zu einer Konversation gekommen, in welcher der Vater der Privatklägerin Letztere gefragt habe, ob sie wieder ihre "Muschi eincremen" müsse (Urk. 14/8 F/A 67). Zudem gab dieselbe (ältere) Schwester an, dass sie einmal gehört habe, wie die Privatklägerin durchs Schlüsselloch geschaut habe, als sie zuhause mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 14/8 F/A 79). Gemäss Aussage von I._____, der zweiten Schwester der Privatklägerin, habe ihr die Privatklägerin erzählt, dass sie – die Privatklägerin – an der Türe des Schlafzimmers ihrer Mutter gelauscht habe, als diese mit ihrem Partner Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie habe allgemein Interesse am Thema Sexualität und sei diesbezüglich neugierig gewesen (Urk. 14/6 F/A 66 und 70). Auf diese Aussagen kann sodann trotz der Unverwertbarkeit der Einvernahmen auch abgestellt werden, zumal sie sich zu Gunsten des Beschuldigten und seiner Sachverhaltsdarstellung auswirken. 7.3. In ihren Einvernahmen macht die Privatklägerin zudem Aussagen, welche diese Aussagen des Beschuldigten und der Schwestern der Privatklägerin auch unterstützten. So sagte die Privatklägerin aus, dass sie den Oralverkehr am Beschuldigten zu Beginn auch vorgenommen habe, da sie neugierig gewesen sei (Urk. 13/4 00:24:31). Sie gibt zwar auch an, auf ihrem Telefon Pornofilme geschaut zu haben, wie dies die Verteidigung richtig bemerkt; die Verteidigung lässt allerdings aus, dass sie angab, diese jeweils nur geschaut zu haben, wenn sie beim Beschuldigten gewesen sei (Urk. 13/4 01:33:40; 13/13 00:52:49). Weiter ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Privatklägerin bereits vor dem

- 30 angeblichen Oralverkehr am Beschuldigten das Konzept der männlichen Ejakulation gekannt haben muss. Anders lässt sich ihre Aussage, dass sie – die Privatklägerin – , als sie vom ersten angeblichen Oralverkehr erzählte, angab, dass sie sein Sperma nicht habe im Mund haben wollen, weshalb sie vor seinem Orgasmus mit dem angeblichen Oralverkehr aufgehört und das Glied des Beschuldigten weiter manuell stimuliert habe (Urk. 13/4 00:25:21). Insgesamt verwendet die Privatklägerin, obwohl sie gemäss eigener Aussage noch nicht aufgeklärt worden sei (Urk. 13/4 01:33:16 ff.), in ihrer Sprache auch Ausdrücke, die für ein beträchtliches Verständnis von sexuellen Inhalten sprechen, welche sie, wie die Verteidigung richtigerweise vorbringt und entgegen ihrer Aussage (Urk. 222 S. 50), nicht alleine vom Beschuldigten haben kann, zumal sie gemäss eigener Aussage mit diesem jeweils auf Ungarisch kommuniziert habe (Urk. 13/4 01:23:39). Dies erscheint naheliegend, zumal es sich dabei um die gemeinsame Muttersprache der beiden Beteiligten handelt. 7.4. Zuletzt kann auch aus den Sachbeweismitteln entnommen werden, dass die Privatklägerin bereits in jungen Jahren ein ausgeprägtes Interesse an der Sexualität gewonnen hat. So befinden sich auf dem von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten USB-Stick (Urk. 223/1) zwei Videos, welche die Verteidigung vom sichergestellten Mobiltelefon der Privatklägerin kopiert habe. Im ersten Video ("VID-20180114-WA0210"; gemäss Name der Datei erstellt am 14. Januar 2018) ist zu sehen, wie die damals elfjährige Privatklägerin sich dabei gefilmt haben muss, wie sie sich sehr leicht bekleidet (nackter Oberkörper, Brustpartie jedoch verdeckt durch ihren rechten Arm) lasziv vor der Kamera bewegt. Das zweite Video ("VID-20180118-WA0085", gemäss Name der Datei erstellt am 18. Januar 2018) zeigt eine Unterhaltung zwischen der Privatklägerin und einer ihrer Freundinnen. Darin spricht die Privatklägerin von "Blasen" und "Muschi waschen" während ihre Freundin ein Kissen vor ihren Unterkörper hält und damit wohl einen Penis suggerieren will. Weiter finden sich auch zwei explizite, beim Beschuldigten sichergestellte Zeichnungen in den Akten, welche nach unbestrittenen Aussagen aller Beteiligter von der Privatklägerin stammen (Urk. 18/2). Diese zeigen einerseits einen weiblichen Schambereich sowie einen ejakulierenden Penis. Auch diese belegen, dass die Privatklägerin sich grundsätz-

- 31 lich mit diesen Motiven auskannte und zudem auch die Funktionsweise des männlichen Glieds kannte. 7.5. Aufgrund der Summe dieser Indizien ist einleitend - mit der Verteidigung - zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin ein eigenes ausgeprägtes Interesse an sexuellen Inhalten gehabt und dies vermutlich teilweise auch aus eigenem Antrieb kundgetan hat. So erscheint es durchaus nicht unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin insbesondere auch die körperliche – wenn auch nicht zwingend sexuelle – Aufmerksamkeit von erwachsenen Männern gesucht hat. Zu dieser Erkenntnis kann auch gelangt werden, ohne die von der Verteidigung angerufene diesbezügliche Feststellung des einstigen Kinderpsychotherapeuten der Privatklägerin, F._____, zu berücksichtigen oder diesen zu befragen. 7.6. Zusammengefasst liegt es im Bereich des Möglichen, dass sich die vom Beschuldigten in seinen Einvernahmen angesprochenen Vorfälle (Striptease der Privatklägerin und nackt auf den Schoss sitzen, Kuscheln im Bett, etc.) tatsächlich so zugetragen haben können und dass die Privatklägerin damit auch eine gewisse körperliche Aufmerksamkeit des Beschuldigten erzeugen wollte. Sollte sich in der Folge der Anklagesachverhalt oder ein Teil davon erstellen lassen, so würde dies allerdings nichts an der Strafbarkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ändern. Als erwachsener Mann mit Lebenserfahrung, ohne irgendwelche sexuellen Absichten, hätte er sofort einschreiten müssen, wenn sich tatsächlich ohne sein Zutun und ohne oder gar gegen seinen Willen solche Vorfälle ereignet hätten. Dies hat er aber zugegebenermassen nicht getan. Seltsam und befremdlich muten diesbezüglich auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der persönlichen Befragung in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz an, als der Beschuldigte ausführte, die Privatklägerin und er seien wie zwei Kinder miteinander befreundet gewesen. Sie hätten viel zusammen gespielt und sich teilweise auch gerauft. Er habe die Beziehung zwischen ihnen deshalb nie als Beziehung zwischen einem kleinen Mädchen und einem alten Mann wahrgenommen. Vielmehr habe es sich dabei um eine Art Freundschaft zwischen zwei Kindern gehandelt. Der Altersun-

- 32 terschied sei dabei unwichtig gewesen (Urk. 97 S. 21 f.). Auf Nachfrage, ob er eine solche Beziehung zwischen einem 70-jährigen Mann und einem 9- bis 10jährigen Mädchen adäquat finde, führte der Beschuldigte aus, es sei schwierig für ihn, eine Antwort auf diese Frage zu geben. Die Privatklägerin sei anfänglich wie eine Tochter für ihn gewesen. Beim Spielen sei sie ihm stets an den Hals gesprungen, sie hätten sich gerauft, seien schwimmen gegangen und hätten viel Spass zusammen gehabt. Er habe sie daher eher als zwei Kinder betrachtet, die zusammen spielen (Urk. 97 S. 22). Die Verteidigung kritisiert diese Fragestellung der Vorinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung, zumal mit ihr sinngemäss dem Einzelfall nicht genügend Beachtung geschenkt worden sei (Urk. 222 S. 9). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden: Es ist kein Einzelfall denkbar, in welchem eine entsprechende Aussage eines geistig gesunden 70-jährigen Mannes nicht befremdlich anmuten würde. Sie wirkt beinahe so, wie wenn der Beschuldigte die von ihm geschilderten Vorfälle mit sexuellem Bezug als eine Art "Dökterlispiel" unter gleichaltrigen Kindern darstellen möchte. Auf jeden Fall lässt diese Aussage jegliche Distanz und jegliches Verantwortungsbewusstsein seitens des Beschuldigten zur beträchtlich jüngeren Privatklägerin vermissen. 8. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen Betreffend die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 125 S. 48 ff.). Dabei gilt zu beachten, dass der Glaubwürdigkeit einer Person bei der Beweiswürdigung ohnehin nur beschränkte Bedeutung zugemessen wird (BGE 128 I 81 E. 2). 9. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 9.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Privatklägerin konstant, in sich stimmig und mit einer für ihr Alter erstaunlichen Klarheit wiedergegeben habe. Sie habe die Geschehnisse detailliert geschildert und ihre Aussagen auf jeweilige Nachfrage mit weiteren Details anreichern können. Die Aussagen seien durchwegs und ohne Insistieren der befragen Person erfolgt und insbesondere sei auch davon auszugehen, dass die Befragungen suggestivfrei und offen erfolgt sei und die Privatklägerin die Tathandlungen aus eigenem Antrieb geschildert habe. Sie habe jeweils

- 33 eingeräumt, wenn sie sich an bestimmte Umstände nicht habe erinnern können, so insbesondere bei den Fragen zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse, und habe nachgefragt, wenn Sie Fragen nicht verstanden hätte. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Privatklägerin die Geschehnisse in lebhafter Ausführlichkeit und in einem Detailreichtum geschildert habe, der weit über jenem von rein Erlerntem und mechanisch Wiedergegebenem liege. Die Tatsache, dass sie über die intimeren Themen nicht frei von der Leber weg gesprochen und gezögert habe, zeige eine peinliche Berührtheit, wie sie bei Kindern von elf Jahren durchaus typisch sei. Zuletzt könnten auch keine Übertreibungssignale wahrgenommen werden; so habe die Privatklägerin nicht den Eindruck erweckt, den Beschuldigten unnötig belasten zu wollen, indem sie ausführte, dass der Beschuldigte sie weder durch Schläge noch durch gewaltsames Festhalten zu etwas gezwungen habe (Urk. 125 S. 49 ff.). 9.2. Die Verteidigung kritisiert diese Auffassung und bezeichnet in ihrer Berufungsbegründung Stellen, welche auf ein unglaubhaftes Aussageverhalten der Privatklägerin hinweisen sollen. Auf diese Vorbringen ist in der Folge einzeln einzugehen bevor die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gesamthaft beurteilt werden. 9.3. Mangelnder Detailreichtum 9.3.1. Primär seien die Aussagen der Privatklägerin im Kerngeschehen detailarm und widersprüchlich. Die Privatklägerin gäbe keine Details zu den jeweiligen angeklagten Geschehnissen an. So sei insbesondere ihre Schilderung des Oralverkehrs am Beschuldigten wenig ausführlich. Sie beschreibe lediglich, dass sie angefangen und vor der Ejakulation aufgehört habe, Oralverkehr vorzunehmen, da sie das Sperma nicht habe im Mund haben wollen. Wäre es tatsächlich zu Oralverkehr gekommen, so wäre der Ablauf kaum so reibungslos und klischeehaft von statten gegangen (Urk. 222 S. 32 f.). Bezüglich den Vorwurf, der Beschuldigte hätte die Vagina der Privatklägerin mit den Fingern stimuliert, gebe die Privatklägerin zudem lediglich an, dass der Beschuldigte ihr die Hose heruntergezogen habe. Da sie im Sitzen Fernsehen geschaut habe, hätte sie hierzu jedoch aufstehen müssen. Weiter habe sie lediglich auf die Frage der Befragenden und nicht

- 34 von selbst aus ausgesagt, dass sie eine Unterhose angehabt habe, welche der Beschuldigte ebenfalls zuerst noch habe ausziehen müssen. Zudem fänden sich keine Details, ob sie ihm dabei geholfen habe oder ob er dabei etwas zu ihr gesagt habe (Urk. 222 S. 35). Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte hätte Oralsex an der Privatklägerin vollzogen, seien die Aussagen der Privatklägerin ebenfalls sehr detailarm. So habe sie auf die Frage, wo dieser stattgefunden habe, lediglich geantwortet, sie – der Beschuldigte und die Privatklägerin – seien mit dem Auto des Beschuldigten, in welchem der Oralverkehr an der Privatklägerin mehrheitlich stattgefunden habe, jeweils an einen Ort gefahren "an dem keiner ist". Dies sei klarerweise keine erlebnisbasierte Aussage, da die Privatklägerin, hätte der Beschuldigte die vorgeworfenen Taten verübt, einen genaueren Ort hätte bezeichnen müssen (Urk. 222 S. 36 f.). 9.3.2. Die Verteidigung verlangt bei den Aussagen der Privatklägerin eine nahezu chirurgische Präzision und Abgeklärtheit sowie einen Detailreichtum, der kaum je bei erwachsenen Zeugen, welche (angeblich) Opfer von Übergriffen geworden sind, vorgefunden werden kann. Trotz des verhältnismässig fortgeschrittenen Reifegrades der Privatklägerin und ihrem Interesse für sexuelle Themen darf nicht vergessen werden, dass sie im Zeitpunkt beider Aussagen erst elf Jahre alt war. Weiter ist auch zu beachten, dass insbesondere bei sexuellen Übergriffen oftmals auch Scham und Schuldgefühle die Aussagewilligkeit stark verringern, was sich auch daran zeigt, dass sexuelle Übergriffe, insbesondere auch an Kindern, oftmals erst erheblich später ans Licht kommen. So erstaunt es – mit der Vorinstanz – auch nicht, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme über ihre persönliche Vorgeschichte freier spricht, als dies bei den Fragen zu den angeblichen Übergriffen der Fall ist (vgl. Urk. 13/4). Ein überschwängliches und sehr freizügiges Aussageverhalten bei den Fragen zu den angeblichen Übergriffen würde viel mehr sogar dafür sprechen, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ohne Erlebnishintergrund abgeben würde, da alle Anzeichen von Scham oder Verletzung vermisst würden. 9.3.3. Es erstaunt weiter nicht, dass die Privatklägerin bei der Frage nach dem Vorgang der Stimulation ihrer Vagina lediglich davon spricht, dass der Beschul-

- 35 digte ihr die Hose heruntergezogen habe, nicht jedoch auch, dass er die Unterhose zuerst habe herunterziehen müssen. Sie fokussiert sich stattdessen in ihrer Aussage auf das Kerngeschehen, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch tut, zumal sie auf entsprechende Nachfrage der Befragenden auch logisch ergänzt, dass sie ebenfalls die Unterhosen ausgezogen habe (Urk. 13/4 00:33:10). Zuletzt ist auch die Formulierung "wo keiner ist" vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Privatklägerin an dieser Stelle zum – nach ihren Aussagen – mehrfach vorgekommenen Oralverkehr befragt wird. So antwortet sie auf die Frage, ob sie wisse, wo sie beide gewesen seien, als er das gemacht habe mit "Immer eigentlich zu Hause oder im Auto". Auf die Folgefrage, wo beim Beschuldigten zuhause führt sie aus "In seinem Bürozimmer oder im Bett. Und wenn seine Frau zu Hause war, hat er gesagt, wir gehen einkaufen und dann hat er's im Auto bei mir gemacht. Dann ist er irgendwo hingefahren, wo keiner ist und hat es im Auto gemacht" (Urk. 13/4 00:35:32 ff.). Offensichtlich beschreibt die Privatklägerin mit dieser Aussage, dass sie jeweils – und damit mehrmals – an Orte gefahren seien, wo sich kein anderer Mensch aufgehalten habe, was eine einleuchtende Zusammenfassung der Orte ist, an welche der Beschuldigte mit ihr gefahren ist. 9.3.4. Zudem weisen die Aussagen der Privatklägerin dennoch eine gewisse Detaildichte auf. So sagt die Privatklägerin ohne entsprechende Frage aus, dass der Beschuldigte für die anale Penetration mit einem Dildo "eine rutschige Crème", gemeint ist wohl Gleitgel, verwendet habe (Urk. 13/4 00:20:05). Auf die Frage, was sie dabei getragen habe, erwiderte die Privatklägerin weiter, dass sie manchmal nichts getragen habe, manchmal jedoch eine "Strumpfhose, so schwarz, mit so Löcher halt […]" (Urk. 13/4 00:20:36 ff.) und dass sie, als der Beschuldigte den Dildo in ihren Anus eingeführt habe auf den Knien nach vorne gebeugt gewesen sei und sich auf den Händen abgestützt habe (Urk. 13/4 00:22:24 ff.). Es ist möglich, dass die sexuell interessierte Privatklägerin all dieses Wissen von Filmen mit pornografischem Inhalt, von einschlägigen Aufklärungsseiten oder von Schulhofgesprächen haben könnte, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 222 S. 28); es ist jedoch nicht ersichtlich, wie ein elfjähriges Kind in der Stresssituation einer Befragung durch die Polizei auf entsprechendes (Vor-)Wissen ohne Erlebnishintergrund in flagranti zurückgreifen sollte. Auch hätte die Privatklägern, hätte

- 36 sie diese Details erfunden oder wären ihr diese, wie von der Verteidigung teilweise vorgebracht, von der Familie suggeriert oder zuvor mit dieser abgesprochen worden, wohl eine ausgewähltere Ausdrucksweise verwendet. So wäre in diesem Fall zu erwarten gewesen, dass sie namentlich die Ausdrücke "Gleitgel", "Gleitmittel" oder "Netzstrümpfe", verwendet hätte, da erwachsene Personen in aller Regel diese Ausdrücke verwendet hätten. Weiter sagt die Privatklägerin auf die offene Frage hin, wie der Privatklägerin sie zum Oralverkehr an ihm gebracht habe, aus, dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er ihr im Anschluss an die anale Penetration mit dem Dildo gesagt habe, dass er ihr nun etwas Gutes getan habe, weshalb sie – die Privatklägerin – ihm nun diesen Gefallen erwidern solle (Urk. 13/4 00:24:26 ff.). Diese eigentliche Nebensächlichkeit bei der Beschreibung des Ablaufs fügt sich nahtlos in die weitere Aussage der Privatklägerin ein, dass der Beschuldigte sie jeweils belohnen wollte, dafür jedoch auch gewisse Gegenleistungen erwartete. 9.3.5. Zusammenfassend kann der Rüge der Verteidigung, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht detailliert genug, nicht gefolgt werden. 9.4. Widersprüche 9.4.1. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass die Privatklägerin eine Vielzahl von Widersprüchen in ihren Aussagen aufweise, was eindeutig dafür spreche, dass ihre Aussagen nicht auf einem Erlebnishintergrund basieren würden. 9.4.2. Die Privatklägerin habe – auf die angebliche anale Penetration angesprochen – ausgesagt, dass sie geweint habe, weil es sehr weh getan habe und dass ihre Haut gerissen sei, daraufhin habe sie jedoch die Rückfrage, ob sie geblutet habe, verneint, und lediglich ausgeführt, dass sie später auf der Toilette, als sie "gross gemacht" habe, manchmal geblutet hätte (Urk. 13/4 00:51:15 ff. und 00:56:13 ff.). Nach Ansicht der Verteidigung mute es merkwürdig an, wenn die Privatklägerin zunächst nicht geblutet haben wolle, obwohl ihre Haut gerissen sein soll, zu einem späteren Zeitpunkt aber doch Blut im Stuhl gewesen sein soll (Urk. 222 S. 31). Hierbei kann – entgegen der Verteidigung – kein Widerspruch ausgemacht werden. So ist es durchaus denkbar, dass es sich bei einer allfälligen

- 37 - Verletzung, die von der angeblichen analen Penetration hergerührt habe, nicht zwingend um eine Verletzung des Afters hat handeln müssen, bei welcher eine Blutung sofort festgestellt werden muss. So kann es durchaus auch sein, dass eine kleinere Verletzung weiter innen im Körper verursacht worden ist und deren Folgen erst beim Stuhlgang ersichtlich wurden. Zudem macht die Privatklägerin die Ausführungen zur angeblichen Blutung im Stuhlgang zu einem Zeitpunkt, in dessen Vorfeld nicht mehr über die anale Penetration gesprochen wurde, sondern sie abstrakt von der Befragenden gefragt wird, ob der Beschuldigte sie jemals körperlich verletzt habe. Dieser Umstand trägt sodann wiederum zur Glaubhaftigkeit der Aussagen betreffend die anale Penetration bei. Die Frage, ob die Privatklägerin wisse, wie lange der Dildo in ihrem Po gewesen sei, habe sie damit beantwortet, dass sie dies nicht wisse, da sie nicht habe nach hinten schauen können (Urk. 13/4 00:22:06 ff.). Die Klägerin versteht die Frage offensichtlich dahingehend, dass sie die Grösse des Dildos beschreiben soll, was sie in der von ihr geschilderten Position offensichtlich nicht konnte, ohne sich umzudrehen und nach hinten zu schauen. Die Frage scheint jedoch, wie von der Verteidigung richtig vorgebracht, eher auf die Dauer der Penetration abgezielt gewesen zu sein. Dass sich die Privatklägerin jedoch hierzu nicht äussert, muss, wie von der Vertreterin der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung eingeworfen, einem offensichtlichen Missverständnis geschuldet gewesen sein und vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts zu ändern. Dies zumal die Aussage der Privatklägerin, welche die Frage offensichtlich missversteht, mit ihren weiteren Schilderungen im Einklang steht. Offensichtlich habe die Privatklägerin auch widersprüchlich ausgesagt, da sie eingangs bei der analen Penetration von "Dickes" gesprochen habe, was nach Ansicht der Verteidigung klar als Teenagerjargon für ein männliches Glied (englisch vulgär "dick") zu verstehen sei, sie – die Privatklägerin – die Befragende jedoch nicht korrigiert habe, wenn diese in der Folge von einem Dildo gesprochen habe (Urk. 222 S. 26; Urk. 13/4 00:16:10 ff.). Hierbei kann aufgrund der Videoaufzeichnung der Privatklägerin alleine jedoch kein Widerspruch ausgemacht werden, da mit "Dickes" auch das Adjektiv zu einem "dicken Ding" gemeint gewesen sein kann. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, zumal die Privatkläge-

- 38 rin sowohl von einer analen Penetration mit einem Dildo als auch von einer versuchten analen Penetration mit dem Penis gesprochen hat und beide Vorwürfe vorliegend auch zu beurteilen sind. 9.4.3. Auf die angebliche Stimulation der Vagina mit einem Dildo angesprochen, habe die Privatklägerin ebenfalls widersprüchliche Aussagen gemacht, da sie ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihr den Dildo unter den Kleidern, welche sie noch getragen habe, an die Vagina gehalten habe (Urk. 13/4 00:43:25 ff.). Dies sei nicht realitätsnah, da man einen Dildo nicht unter der Kleidung platzieren könne (Urk. 222 S. 37 f.). In diesem Punkt kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. So ist es gerichtsnotorisch und bedarf keines weiteren Beweises, dass ein Gerät von der Grösse eines Dildos ohne Weiteres unter einer losen Hose angebracht werden kann, ohne dass die Hosen dabei entfernt werden müssen. So beschreibt die Privatklägerin auch – bei der Befragung zu anderen Geschehnissen – dass sie teilweise auch Pyjamas getragen habe (Urk. 13/4 00:32:59). Dass die Privatklägerin in der Folge aussagte, dass der Beschuldigte ihr "da rein geschaut" habe, erscheint sodann entgegen der Verteidigung nicht widersprüchlich. So ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Gesprächsverlauf folgend damit nicht ihre Vagina, sondern vielmehr ihre Hosen meinte (Urk. 13/4 00:44:14 ff.). Dass der Beschuldigte sodann auch das Gesicht der Privatklägerin angeschaut haben soll, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Es überrascht nicht, dass eine Person, welche an einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornehmen will, sich während dieser Handlungen versichern will, wie das Opfer auf diese Handlungen reagiert, um eine Eskalation zu verhindern. 9.4.4. Betreffend das angebliche Onanieren des Beschuldigten im Beisein der Privatklägerin sieht die Verteidigung ebenfalls Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin. Die angesprochene Stelle der Befragung präsentiert sich wie folgt: "Befragende: Hat er Deine Brüste dann auch angefasst? Privatklägerin: Ja. Befragende: Wie hat er das gemacht?

- 39 - Privatklägerin: Also, nein, wo ich halt nicht mehr wollte, hat er einfach gesagt, danke und dann hab ich halt wieder runtergezogen. Befragende: Ok. Dann hat er Deine Brüste nicht angefasst? Privatklägerin: Nein. Aber wo ich noch ihn gelassen habe schon." (Urk. 13/4 00:45:14) Hier geht die Verteidigung davon aus, dass die Privatklägerin jeweils aussagte, dass der Beschuldigte ihre Brüste angefasst, dann doch nicht angefasst und zuletzt doch angefasst habe. Aus dem Wortlaut der Befragung ergibt sich jedoch vielmehr, dass er dies lediglich nicht tat, wenn sie dies nicht mehr wollte, dass er die Brüste der Privatklägerin jedoch durchaus berührt habe. Insofern kann entgegen der Verteidigung kein Widerspruch in den Aussagen erkannt werden. 9.4.5. Auf das Herstellen von kinderpornografischen Bildern und Filmen angesprochen habe die Privatklägerin widersprüchlich ausgesagt, als sie angab, der Beschuldigte habe geweint, als sie ihn gebeten habe, die von ihr angefertigten Fotos zu löschen (Urk. 13/4 00:56:54; Urk. 13/13 00:28:40). Es erscheine absurd, dass der Täter, der die Privatklägerin trotz erkennbarer Schmerzen anal penetriert haben soll, der sie jeden Tag missbraucht haben soll, deshalb zu weinen anfange, weil sein Opfer ihn darum bitten würde, Fotos zu löschen (Urk. 222 S. 39 f.). Überdies seien die von der Privatklägerin geschilderten Motive auffallend klischeekonform, was den Verdacht nähre, dass sie Dinge, die sie in anderem Zusammenhang – z.B. in Pornos auf dem Internet – gesehen habe, auf ihre Aussage übertrage (Urk. 222 S. 39). Es wurde eingangs und sowohl vom Beschuldigten als auch von der Privatklägerin wiederholt festgehalten, dass eine enge Beziehung zwischen den beiden Direktbeteiligten bestand und dass der Beschuldigte, auch wenn sich die Vorwürfe erstellen lassen würden, nie gewaltsam vorgegangen sei. Der entsprechende Widerspruch eines Gewalttäters, der bei der entsprechenden Bitte, Bilder zu löschen, zu weinen beginnt ist damit deutlich überzeichnet und vermag die weiteren Aussagen der Privatklägerin in diesem Punkt nicht als unglaubhaft erscheinen. Dass sodann gespreizte Beine und Peitschen auf diesen Bildern ersichtlich gewesen sein sollen, mutet zu Recht klischeekonform an, als dies die effektivste Methode ist, das für den Besitzer solcher Bilder ausschlaggebende Motiv, den Intimbereich, zur Schau zu stellen. Auch in diesen

- 40 - Aussagen kann entgegen der Verteidigung kein Widerspruch erkannt werden. Überdies werden diese Aussagen auch durch die beim Beschuldigten aufgefundenen Fotos teilweise bestätigt (Urk. 125 S. 46 in Verbindung mit Urk. 19/3-4). So zeigen gewisse dieser Bilder eindeutig lasziv und für Bilder von Kindern atypische Posen von sehr leicht bekleideten bis zu unbekleideten weiblichen Kindern im Alter von etwa 8 bis 12 Jahren. Bei einem dieser Bilder verwies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung darauf, dass es sich um ein Ferienfoto, welches von seiner Frau erstellt worden sei, handle (Urk. 220 S. 9 f.). Dies Ausführungen überzeugen nicht, da es bei dem entsprechenden Bild beim besten Willen nicht um ein Ferienfoto handeln kann, andernfalls wohl zu erwarten gewesen wäre, dass die Frau des Beschuldigten zumindest das Gesicht des kleinen Mädchens und nicht lediglich die Rückansicht mit Sichtbarkeit des Nackten Hinterteils fotografiert hätte. Hierbei ist von einer Schutzbehauptung auszugehen. 9.4.6. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin sodann nach deren Aussagen als "Müll" beschimpft, als sie bei ihm nicht mehr gewollt habe, habe ihr gleichzeitig aber auch einen Geldbeutel "mit über 100 Euro" angeboten, wenn sie wieder so wäre, wie früher (Urk. 13/4 00:11:04 und 00:12:15). Es sei deliktsspezifisch widersprüchlich, dass ein Täter, der sein Opfer für sexuelle Handlungen kaufe, es gleichzeitig beschimpfen solle (Urk. 222 S. 46). Es ist aber eben nicht untypisch bei sexuellen Handlungen mit Kindern, dass diese durch eine Mischung von Zuneigung und Abneigung gefügig gemacht werden sollen. So kommt es oft vor, dass ein Täter sein minderjähriges Opfer einerseits für die Teilnahme an den Handlungen belohnen will, andererseits jedoch, sofern dies nicht funktioniert, durch Ausnützung des dieser Situation inhärenten Machtgefälles eine Bereitschaft zur Teilnahme bei dem minderjährigen Opfer zu erzwingen versucht. So erscheinen die Aussagen der Privatklägerin betreffend das Verhalten des Beschuldigten losgelöst vom angeblichen Geschehen diametral zu divergieren; bei Berücksichtigung der Tatvorwürfe kann darin jedoch nicht ein Widerspruch sondern vielmehr eine Bestärkung darin gesehen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin eben zur Teilnahme an den Delikten bewegen wollte. Dies wird auch bestärkt durch die weiteren Aussagen, dass er ihr jeweils alles gekauft habe, was sie wollte, oder dass er sich auch betreffend Freizeitbeschäftigung stets den Wünschen

- 41 der Privatklägerin fügte, im Gegenzug jedoch auch verlangte, dass sie im Anschluss tun müsse, was er wolle (Urk. 13/4 01:01:05). Es ist jedoch klar festzuhalten, dass der Beschuldigte dies gemäss den Aussagen der Privatklägerin nie durch physische Gewaltanwendung zu erwirken versucht hat. 9.4.7. Weiter habe die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme nichts vom zeitlich ersten Vorfall, dass der Beschuldigte ihr an den Po gefasst haben soll, als sie bei ihm und seiner Frau im Bett geschlafen habe, erzählt und in der zweiten Einvernahme, in welcher sie davon berichtet habe, gesagt, dass sie es vergessen habe und dass es ihr peinlich gewesen sei, darüber zu sprechen (Urk. 13/13 00:06:55 ff.). Dies sei sowohl in sich als auch im Lichte der sexuellen Handlungen, welche sie in dieser Einvernahme sonst geschildert habe, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 222 S. 48). Im Lichte der Anzahl der sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin gesamthaft vorgenommen haben soll, erscheint es nicht weiter überraschend, dass die Privatklägerin sodann den noch harmlosen Vorfall, in welchem der Beschuldigte ihr an den Po gefasst haben soll, nicht erwähnt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie dies, wie bereits zuvor gezeigt, sodann allenfalls auch provoziert und darin eigentlich noch keine verletzende sexuelle Handlung gesehen haben könnte. Dass sie entsprechend hierüber Scham empfunden haben kann, erstaunt weiter nicht, zumal ihr ihre Interessen an sexuellen Themen und Vorgängen rückblickend als unangemessen vorgekommen sein könnten. 9.4.8. Zusammenfassend kann der Rüge der Verteidigung, die Aussagen der Privatklägerin seien gesamthaft widersprüchlich und damit nicht glaubhaft, nicht gefolgt werden. 9.5. Suggestive Fragenstellung 9.5.1. Die Verteidigung kritisiert weiter, dass die Aussagen der Privatklägerin grösstenteils aufgrund von suggestiven Fragen der befragenden Personen entstanden seien und sie durch diese Suggestion besonders beeinflussbar gewesen sei.

- 42 - 9.5.2. So habe die Befragende in der ersten Einvernahme, nachdem die Privatklägerin von Sexspielzeugen im Keller berichtet hatte, der Privatklägerin folgende Frage gestellt "Aber kannst Du Dich zum Beispiel so chli, ein bisschen an die Situation erinnern - du hast gesagt, es war im Keller, richtig?". Hiermit habe die Befragende der Privatklägerin suggeriert, dass die anale Penetration – von welcher zu diesem Zeitpunkt gesprochen wurde – im Keller stattgefunden habe, worauf die Privatklägerin lediglich mit "Ja" geantwortet habe (Urk. 222 S. 25 f.; Urk. 13/4 00:17:58). Es ist richtig, dass diese Art der Fragestellung nicht optimal ist, um einen freien Bericht zu erhalten; im weiteren Verlauf der Befragung stellt die Privatklägerin jedoch aus eigenen Antrieb richtig, dass die anale Penetration nicht im Keller stattgefunden habe, sondern hält ausdrücklich fest, dass sie und der Beschuldigte lediglich in den Keller gegangen seien, wobei sie den Lift benützt hätten, um die entsprechenden Sexspielzeuge aus der Werkzeugkiste, die sich im Keller befunden habe, geholt hätten. Weiter präzisiert sie, dass die angebliche anale Penetration sodann in der Wohnung des Beschuldigten, genauer in dessen Büro auf dem Schlafsofa, stattgefunden habe (Urk. 13/4 00:26:25 ff.). Trotz der eingangs suggestiven Fragestellung, fügte die Privatklägerin dem Geschehensablauf sodann eigenständig Details an (Verwendung des Lifts, Holen der "Tüte" aus der Werkzeugkiste) und korrigierte auch die Befragende explizit, als sie – die Privatklägerin – von dieser – der Befragenden – falsch verstanden wurde. Entsprechend kann der Privatklägerin in diesem Punkt nicht vorgeworfen werden, dass ihre Aussagen lediglich durch Antworten auf suggestive Fragen entstanden seien. 9.5.3. Die Kritik der Verteidigung, die Privatklägerin habe die Beschaffenheit des angeblich für die anale Penetration verwendeten Dildos lediglich beschreiben können, nachdem ihr suggeriert worden sei, welche Merkmale hierbei ausschlaggebend seien, ist berechtigt (Urk. 222 S. 27 ff.). Der Privatklägerin wird in diesem Zusammenhang folgende Frage gestellt: "Kannst Du mir den Dildo beschreiben, weisst Du zum Beispiel die Grösse, die Farbe, weisst Du das noch?". Darauf antwortet die Privatklägerin: "Schwarz rund und immer grösser", wobei sie mit ihren Händen eine Pyramidenform darstellt (Urk. 13/4 00:19:20 ff.). Eine entsprechende Form ist bei einem Dildo, der für die anale Penetration eines zehnjährigen

- 43 - Mädchens verwendet worden sein soll, recht unglaubhaft. Allerdings könnte mit der Vergrösserung im unteren Teil durchaus auch die Nachbildung von Testikeln gemeint gewesen sein. Dies ergibt sich jedoch nicht so direkt aus den Aussagen der Privatklägerin. Dass die Privatklägerin sodann den Dildo nicht beschreiben kann, oder dies zumindest unglaubhaft tut, beweist jedoch nicht, dass die gesamte Situation nicht erlebnisbasiert sein soll. Vielmehr fügt sich der Umstand, dass die Privatklägerin nicht in der Lage ist, den Dildo zu beschreiben, in ihre zuvor gemachte Aussage ein, dass sie die Länge des Dildos nicht beschreiben könne, da sie aufgrund ihrer Position dabei hätte nach hinten schauen müssen. Offensichtlich hat die Privatklägerin nicht klar sehen können, wie der Dildo, den der Beschuldigte für die anale Penetration verwendet haben soll, ausgesehen hat; dies ändert jedoch nichts daran, dass ihre Schilderungen, dass der Beschuldigte einen Dildo für die anale Penetration verwendet hatte, glaubhaft und im Gesamten nachvollziehbar und stimmig sind. 9.5.4. Zuletzt ist der Verteidigung teilweise zuzustimmen, dass der Vorwurf, der Beschuldigte hätte vor der Privatklägerin onaniert und sie dabei an den Brüsten angefasst, hauptsächlich aufgrund der eher suggestiven Fragenstellung der Befragenden zum Vorschein kam (Urk. 222 S. 38). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Privatklägerin in der Folge aus freien Stücken diesbezüglich weitere Ausführungen macht, ohne danach gefragt worden zu sein. So führt sie aus, wie es zu dieser Situation gekommen ist und dass sie dabei vom Beschuldigten gebeten worden sei, ihren Oberkörper zu entblössen, weshalb sie in der Folge ihr Oberteil abgezogen habe. Es ist unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin eine solch detaillierte Szene in kürzester Zeit erfinden könnte, und diese in der Folge noch damit ausschmücken würde, dass sie eigentlich habe fernsehen wollen (Urk. 13/4 00:44:35). Zusammenfassend muss daher auch bei diesen Aussagen der Privatklägerin davon ausgegangen werden, dass diese erlebnisbasiert sind. 9.5.5. Hingegen muss auch festgehalten werden, dass die Privatklägerin der Befragenden widersprach, wenn deren teilweise suggestive Fragen auf eine nicht richtige Aussage abzielte. So wurde die Privatklägerin befragt, nachdem sie ausgeführt hatte, dass der Beschuldigte über mehrere Dildos verfügte, ob er beim

- 44 - Vorfall, vor welchem beide Direktbeteiligten in den Keller gegangen seien, sämtliche dieser Dildos verwendet hatte. Auf diese Frage antwortet die Privatklägerin zwar zuerst mit "Ja", stellt in der Folge jedoch richtig, dass dies über mehrere Tage hinweg vorgekommen sei (Urk. 13/4 00:18:30 ff.). 9.6. Widersprüche betreffend Anzahl und Schwere der Vorwürfe 9.6.1. Die Verteidigung moniert weiter Widersprüche zwischen den beiden Einvernahmen, insbesondere betreffend die Anzahl und Schwere der Vorwürfe. So habe die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme zum ersten Mal vorgebracht, dass die angebliche Stimulation ihrer Vagina mit dem Dildo oft vorgekommen sei, was unglaubhaft sei, da sie die Stimulation mit einem Dildo in der gesamten ersten Einvernahme nicht erwähnt habe (Urk. 222 S. 48). Diese Kritik ist aktenwidrig: Die Privatklägerin führte bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr den Dildo an die Vagina gehalten habe (Urk. 13/4 00:39:20 und 00:55:52). Es ist jedoch richtig, dass die Privatklägerin in der zweite Einvernahme Tendenzen aufweist, den Beschuldigten mehr zu belasten, als sie dies noch in der ersten Einvernahme tat. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die Vorwürfe grundsätzlich nicht erstellt werden könnten, sondern, dass in dubio pro reo von einer geringeren Anzahl entsprechender Vorfälle ausgegangen werden müsste, sollten die Aussagen der Privatklägerin gesamthaft glaubhafter erscheinen, als jene des Beschuldigten. 9.6.2. Auf den angeblichen Oralverkehr an der Privatklägerin durch den Beschuldigten angesprochen, habe Erstere ausgesagt, dass dies entweder beim Beschuldigten zuhause oder in einem Auto vorgefallen sei (Urk. 13/4 00:35:32 ff.). Auf die Frage, in welcher Position dies im Auto erfolgt sei, habe sie weiter ausgesagt, dass dies immer anders gewesen sei und habe auf weitere Befragung ausgeführt, dass dies "öfters", dann "voll oft" bzw. (fast) "jeden Tag" vorgekommen sei (Urk. 13/4 00:36:35 und 00:37:11). Es ist der Verteidigung erneut zuzustimmen, dass bezüglich der Anzahl Geschehnisse eine gewisse Verschärfungstendenz bei den Aussagen der Privatklägerin auszumachen ist, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen kann. So ist es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte an (fast) jedem Tag mit der Privatklägerin in seinem

- 45 - Auto an einen Ort gefahren sein soll, um dort an ihr Oralverkehr vorzunehmen. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, hätte er dies jeweils in seinem Auto in der Öffentlichkeit vorgenommen, auch eine grösseres Risiko eingegangen wäre, entdeckt zu werden, was unglaubhaft ist. Die Aussagen der Privatklägerin müssen jedoch so verstanden werden, dass der Oralverkehr an ihr oft vorgekommen sei, dass dies jedoch, wie anfänglich in ihrer Aussage auch geschildert, nicht immer im Fahrzeug des Beschuldigten der Fall gewesen ist. Erneut vermag der Umstand, dass die Anzahl der Handlungen in der zweiten Einvernahme erhöht wird, nicht die Vorwürfe im Ganzen entkräften. 9.6.3. Weiter habe sie sodann in der ersten Einvernahme ausgesagt, dass der Beschuldigte sie mit seinem Glied lediglich einmal anal penetriert habe (Urk. 13/4 00:51:55); anlässlich der zweiten Einvernahme habe sie jedoch ausgesagt, dass dies drei Mal oder fünf Mal vorgekommen sei (Urk. 13/13 00:20:45; Urk. 222 S. 31). Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass bei diesem s

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