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Zürich Obergericht Strafkammern 13.08.2020 SB190289

13 août 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,455 mots·~1h 7min·6

Résumé

Vorsätzliche Tötung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190289-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Urteil vom 13. August 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

sowie

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, Privatkläger

1, 2, 3, 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

E._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 betreffend vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 27. Februar 2019 (DG180070)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. November 2018 (Urk. 19/01) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 499 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. November 2018 beschlagnahmten − Kochmesser, Marke Jamie Oliver (A010'873'286) − Brotmesser, Marke Kuhn Rikon (A010'873'344) − Filetiermesser, Marke Kuhn Rikon (A010'873'515) − Allzweckmesser, Marke Kuhn Rikon (A010'873'526) − Rüstmesser, Marke Kuhn Rikon (A010'873'537) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. November 2018 beschlagnahmten − PC HP Pavilion, grau (A010'872'512) − PC HP Pavilion, schwarz (A010'872'523) − iPad schwarz (A010'872'545) − iPad weiss (A010'872'589)

- 4 - − Notebook HP Pavilion, grau (A010'872'590) werden der Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2, 3 und 4 eine Genugtuung von je Fr. 40'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2017 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2017 zu bezahlen. 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte seine Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerschaft aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerschaft mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 44'712.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'209.60 Auslagen (Legalinspektion) Fr. 4'981.65 Obduktion Fr. 3'255.30 Auslagen Fr. 3'166.– Auslagen Polizei Fr. 64.– Entschädigung Zeuge Fr. 487.55 Entschädigung Dolmetscher (Vorverfahren) Fr. 600.– Entschädigung Dolmetscherin (Hauptverhandlung) Fr. 23'955.30 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWSt.) Fr. 14'015.50 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (inkl. MWSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 - 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche von der Gerichtskasse übernommen werden. 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83) 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tod seiner Ehefrau im Zustand völliger Schuldunfähigkeit verursacht hat. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei eventualiter wegen Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon höchstens 18 Monate zu vollziehen seien, unter Aufschub des Rests der Freiheitsstrafe bei Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren und unter der Anordnung der Weisungen für die Probezeit, sich während derselben in einer geeigneten Einrichtung im Sinne eines betreuten Wohnens aufzuhalten und sich ärztlich behandeln zu lassen. 5. Für den Fall eines Schuldspruchs im Sinne der Anklage sei der Beschuldigte milde zu bestrafen. 6. Für unrechtmässig erstandene Haft sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 150.– pro Tag zuzusprechen.

- 6 - 7. Jedenfalls sei die bis heute erstandene Haft an eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzurechnen. 8. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung sei wegen Vorliegens eines Härtefalles abzusehen. 9. Für den Fall der Feststellung der vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten seien die Privatkläger mit ihren sämtlichen Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 10. Für den Fall der Feststellung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei von der Anerkennung der Haftung für den erlittenen Schaden der Privatklägerschaft dem Grundsatze nach Vormerk zu nehmen, für die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes sei diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen und die vorinstanzlich festgesetzten Genugtuungssummen zu bestätigen. 11. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 12. Für den Fall einer Kostenauflage auf den Beschuldigten seien diese wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich abzuschreiben. 13. Die Verteidigung sei im Umfang des belegten Aufwandes zuzüglich desjenigen für die heutige Verhandlung und Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 14. Die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 15. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.

- 7 b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I: (Urk. 82) 1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Februar 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu bestrafen. 2. Dispositivziffer 3 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes zu verweisen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach zu bestätigen. ____________________________

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 27. Februar 2019 wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren bestraft (unter Anrechnung von 499 Tagen Haft). Zudem verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes. Die Vorinstanz nahm sodann Vormerk davon, dass der Beschuldigte seine Schadenersatzpflicht gegenüber der Privatklägerschaft aus dem der Anklageschrift zugrundeliegenden Ereignis dem Grundsatz nach anerkannt hat. Für die Bemessung der Schadenersatzpflicht wurde die Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, den Privatklägern 2, 3 und 4 je Fr. 40'000.– und der Privatklägerin 1 Fr. 25'000.– als Genugtuung, je zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2017 zu bezahlen. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 46 S. 44 f.). 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 35) liessen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe

- 8 vom 6. März 2019 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. März 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 39; Urk. 40, Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 6. Mai 2019 zugestellt (Urk. 45). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 47) und des Beschuldigten (Urk. 48) erfolgten rechtzeitig am 15. bzw. am 24. Mai 2019. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu bestrafen und ferner für 15 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 47 S. 3). Betreffend die Anträge des Beschuldigten sei vorab auf die eingangs festgehaltenen Berufungsanträge verwiesen (hievor S. 5 f.). Im Wesentlichen beantragte die amtliche Verteidigung, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tötung seiner Ehefrau im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Falle eines Schuldspruches sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, wovon höchstens 18 Monate zu vollziehen seien, unter Aufschub des Strafrests bei Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren und der Anordnung der Weisung, sich während der Probezeit in einer geeigneten Einrichtung im Sinne des betreuten Wohnens aufzuhalten. Ferner sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 48 S. 2). Im Falle der Feststellung der Schuldfähigkeit sei von der Anerkennung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerschaft sowie der Leistung einer Genugtuung an diese Vormerk zu nehmen, zur Festsetzung der Höhe der Zivilforderungen sei die Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 48 S. 2). Im Weiteren stellte der amtliche Verteidiger den Beweisantrag, es sei der psychiatrische Gutachter, Prof. Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zert. Forensischer Psychiater SGFP, aufzufordern, das schriftlich erstattete Gutachten vom 15. Mai 2017 (Urk. 13/33, in der Folge Gutachten F._____) anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere in Bezug auf die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu erläutern (Urk. 48 S. 3). Die Privatklägerschaft verzichtete innert angesetzter Frist auf Anschlussberufung (Urk. 53). 3. Mit Beschluss vom 21. August 2019 wurde der psychiatrische Gutachter darum ersucht, im Sinne einer Ergänzung und Verdeutlichung des Gutachtens vom 15. Mai 2017 zu den von der Verteidigung im Rahmen des Antrages auf Be-

- 9 weisergänzung formulierten Fragen (Urk. 48 S. 3) Stellung zu nehmen (Urk. 57). Am 27. September 2019 erstattete der psychiatrische Gutachter das Ergänzungsgutachten (Urk. 60), welches den Parteien mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 zugestellt wurde (Urk. 61). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 6. Mai 2020 den Beweisantrag, es seien bei der Justizvollzugsanstalt Pöschwies der Führungsbericht und das Besuchsjournal betreffend den Beschuldigten sowie Berichte zum Gesundheitszustand des Beschuldigten einzuholen (Urk. 67 S. 2). In der Folge wurde die Justizvollzugsanstalt Pöschwies darum ersucht, dem Gericht die vorgenannten Berichte einzureichen (Urk. 70). Die von der Justizvollzugsanstalt Pöschwies eingereichten und hierorts postalisch am 11. Mai 2020 eingegangenen Unterlagen (Urk. 72-77) wurden der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft hernach elektronisch zugestellt (Urk. 78). Gleichentags stellte der amtliche Verteidiger weitere Beweisanträge und reichte diverse Unterlagen per E-Mail ein (Urk. 79), welche der Staatsanwaltschaft zugestellt und vom amtlichen Verteidiger zusätzlich an der Berufungsverhandlung eingereicht wurden (Urk. 80; Urk. 80a und Urk. 81/1-8). Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2020 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, und Staatsanwältin lic. iur. Corinne Kauf als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. II S. 5). Der Beschuldigte liess unter anderem den Beweisantrag stellen, es seien bei den zuständigen Ärzten aktuelle Gesundheitsberichte den Beschuldigten betreffend einzuholen (Urk. 80 S. 1). Diesem Antrag wurde stattgegeben und die zuständigen Universitätskliniken mit Beschluss vom 12. Mai 2020 darum ersucht, die aktuellen Kontrolluntersuchungs- bzw. Ambulatoriumsberichte dem Gericht bis am 2. Juni 2020 einzureichen (Urk. 84). Am 26. Mai und 2. Juni 2020 gingen die Berichte hierorts ein (Urk. 86/1-2, 87/1-2 und Urk. 88). Sie wurden den Parteien mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 89). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 4. Juni 2020 vernehmen (Urk. 91). Diese Eingabe wurde der Verteidigung zur Vernehmlassung übermittelt (Urk. 92). Die Stellungnahme der Verteidigung zum Beweisergebnis und zur Vernehmlassung der Staatsanwalt-

- 10 schaft datiert vom 14. Juni 2020 und ging am 16. Juni 2020 ein (Urk. 94). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Indem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, ist das vorinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten, bis auf die Dispositivziffern 5 und 6 (Beschlagnahmungen) sowie Dispositivziffer 9 (Kostenaufstellung) angefochten (vgl. auch Urk. 48 S. 2). Somit ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Dispositivziffern 5, 6 und 9 in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Gemäss der Anklageschrift sei es am 17. Oktober 2017 zwischen dem Beschuldigten und dessen Ehefrau G._____ am gemeinsamen Wohnort in H._____ zu einem Streit gekommen. Dabei habe der Beschuldigte ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm zur Hand genommen. Mit diesem habe er mehrfach auf seine Ehefrau eingestochen. Dadurch habe das Opfer unter anderem Verletzungen am linken Oberarm, der rechten Schulter und an der Wange erlitten. Ferner habe der Beschuldigte mit dem Messer in den linken Brustbereich des Opfers gestochen, wobei das Messer horizontal in den Körper des Opfers eingeführt worden sei. Die Klinge habe eine klaffende Schnittverletzung mit einer Länge von ca. 8 cm und einer Breite von ca. 1.5 cm verursacht und habe die 4. und 5. Rippe bis zum Zwerchfell durchtrennt. Weiter habe die Klinge den Herzbeutel sowie beide Herzkammern und den linken Herzvorhof geöffnet. Durch das Öffnen des Herzens habe das Opfer einen hohen Blutverlust erlitten, weshalb es kurze Zeit später zufolge einer inneren Verblutung verstorben sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es zum Tod des Opfers führen könne, wenn er diesem mit einem Messer in die linke Brustseite steche. Er habe zudem den Tod des Opfers herbeiführen wollen, indem er mit dem Messer in den Brustbereich des Opfers einge-

- 11 stochen habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig gemacht. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. In Bezug auf den objektiven Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anerkannte, für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich zu sein (Urk. 02/03 S. 7). Gemäss seinen Aussagen sei es aufgrund der Obduktion wahrscheinlich, dass er die Ehefrau erstochen habe. Er anerkenne auch die Aussagen seiner Kinder, dass er seine Ehefrau getötet habe; er könne niemanden beschuldigen (Urk. 02/03 S. 7). Anlässlich der Schlusseinvernahme anerkannte der Beschuldigte den objektiven Anklagesachverhalt (Urk. 02/04 S. 3) und erklärte auf Ergänzungsfrage des amtlichen Verteidigers, die Tat begangen zu haben (Urk. 02/04 S. 10). Auch an der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte den Anklagevorwurf in objektiver Hinsicht (Prot. I S. 18). An der heutigen Berufungsverhandlung hielt er ebenfalls daran fest, seine Ehefrau erstochen zu haben (Prot. II S. 20). Dieses Geständnis deckt sich auch mit dem übrigen Beweisergebnis (Urk. 08/03; Urk. 05/04; Urk. 03/059). Der objektive Sachverhalt gilt somit als erstellt und ist dem Urteil zugrunde zu legen. 2.2. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten direkter Vorsatz vorgeworfen (vgl. hievor Ziffer II.1). In der Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte wiederum auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob es richtig sei, dass er den Tod des Opfers mit dem Messerstich habe herbeiführen wollen, dass er das nicht gewollt habe. Es stimme gar nicht, dass er vorsätzlich gehandelt habe (Urk. 02/04 S. 10). Der Beschuldigte bestreitet damit den subjektiven Sachverhalt. Auf diesen ist – wie die Vorinstanz bereits zu Recht erwog (Urk. 46 S. 15) – im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. hienach Ziffer III.1.2 ff.). Zumal in Bezug auf die Beurteilung einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Feststellung des Gutachters von Bedeutung ist, ob der Beschuldigte vor der Tat vom Opfer tätlich angegriffen worden ist (Urk. 60 S. 5 ff.), ist nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung nunmehr einzig auf die der Tat vorausgehende Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer einzugehen.

- 12 - 2.3. Betreffend den Ablauf und die Intensität der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ist auf die Aussagen des Privatklägers 3 abzustellen, welcher diese Auseinandersetzung und die darauf folgende Tat beobachtete (Urk. 03/05 S. 2). Die Aussagen der Privatklägerin 4 sowie des Privatklägers 2 vermögen über den genauen Ablauf der Auseinandersetzung keinen Aufschluss zu liefern, zumal sowohl die Privatklägerin 4 als auch der Privatkläger 2 angaben, zum Zeitpunkt des Vorfalls in ihren Zimmern bzw. im oberen Stock gewesen zu sein (Urk. 03/03 S. 2; Urk. 03/08 S. 2; Urk. 03/19 S. 3, S. 5; S. 6). Der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist in Bezug auf die Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer vollumfänglich zu folgen (Urk. 46 S. 13 ff.). Sie zeigt schlüssig und nachvollziehbar auf, dass die Aussagen des Privatklägers 3 als glaubhaft zu werten sind. Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, sagte der Privatkläger 3 in der ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte und das Opfer hätten sich gegenseitig geschlagen, wobei der Vater angefangen habe. Sie hätten auch Gegenstände verwendet, die gerade herumgelegen seien. Der Vater habe mit Brot geschmissen (Urk. 03/05 S. 3). Weiter gab er auf entsprechende Nachfrage an, das Opfer habe den Beschuldigten geschlagen, als dieser ins Esszimmer habe gehen wollen. Daraufhin habe der Beschuldigte das Opfer mit einem blauen Plastikdeckel im Brustbereich geschlagen. Das Opfer seinerseits habe den Beschuldigten ein paar Mal geschlagen, wobei sich die Schläge gegen den Rücken, die Schultern und den Bauch gerichtet hätten (Urk. 03/05 S. 4 f.). In der zweiten Einvernahme führte der Privatkläger 3 aus, dass der Beschuldigte und das Opfer sich gestritten hätten, als er vom Spielen nach Hause zurückgekehrt sei. Der Hintergrund des Streites seien finanzielle Angelegenheiten zwischen seinem Onkel und dem Beschuldigten gewesen. Die Auseinandersetzung habe damit begonnen, dass sich das Opfer und der Beschuldigte "schlägelten". Der Vater habe die Mutter geschlagen und sie ihn (Urk. 03/21 S. 1 f.). Das Opfer habe den Beschuldigten mit der Hand irgendwie an die rechte Schulter geklopft und gegen das Gesäss des Beschuldigten gekickt. Beide hätten sich gegenseitig geschlagen (Urk. 03/21 S. 3). Somit schilderte der Privatkläger 3 zwei Mal ohne Widersprüche und realitätsnah, dass es – bevor der Beschuldigte das Opfer mit dem Messer niederstach – zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig-

- 13 ten und dem Opfer gekommen war, wobei sich beide gegenseitig geschlagen haben. Ferner stellte der Privatkläger 3 hinsichtlich der vorliegend massgeblichen der Tat vorausgehenden Auseinandersetzung lebensnahe Zusammenhänge her, indem er beispielsweise schilderte, die Eltern würden nach solchen Streitereien jeweils für ein paar Tage nicht im selben Zimmer schlafen und nicht mehr miteinander reden. Das sei seit seiner Geburt so (Urk. 03/05 S. 5). Im Weiteren lassen sich die Aussagen, dass es vor der Tat zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, stimmig in die angespannte eheliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer einbetten. So gab der Privatkläger 3 auch an, die Polizei sei schon zwei Mal wegen eines Streits bei ihnen zu Hause erschienen (Urk. 03/05 S. 5). Sie (der Beschuldigte und das Opfer) hätten schon öfters Streit gehabt (Urk. 03/21 S. 2). Dass sie sich geschlagen hätten, sei vielleicht schon vier oder fünf Mal im Jahr vorgekommen und er habe gedacht, dass sich die Situation beruhige (Urk. 03/21 S. 3). Auch die übrigen Privatkläger gaben an, dass es öfters zu Streitigkeiten und auch Tätlichkeiten gegenüber dem Opfer gekommen sei (Urk. 03/03 S. 5; Urk. 03/08 S. 2, S. 3, S. 4; Urk.03/19 S. 10; Urk. 03/20 S. 7). So führte insbesondere die Privatklägerin 4 aus, dass sich das Opfer gegen die Schläge des Beschuldigten zur Wehr setze, indem sie ihn mit den Füssen trete, wobei der Beschuldigte dann noch aggressiver werde. Wenn das Opfer sich verteidige, dann halte er das Opfer und schlage es mit der flachen Hand, oder sie würden sich gegenseitig schubsen, wenn der Beschuldigte ihr zu Nahe komme (Urk. 03/08 S. 4). Auch habe sich der Beschuldigte schon dahingehend geäussert, das Opfer in Stücke zu schneiden. Wenn sie sich streiten würden, drohe der Beschuldigte dem Opfer. Unter anderem sage er dann, er bringe sie um. Letztmals habe er das vor einigen Jahren gesagt, wobei sie gedacht habe, er meine das nicht ernst (Urk. 03/08 S. 5). Vor dem Hintergrund, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer hin und wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, erscheint es zusätzlich zu den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 als plausibel, dass es auch vor der Tat, welcher ein heftiger Streit voranging, zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Die Aussagen des Privatklägers 3 werden weiter dadurch gestützt, dass auch der Privatkläger 2, als er nach Hause gekommen ist, festgestellt habe, dass der Beschuldigte anlässlich des Streits kurz

- 14 davor gewesen sei, gewalttätig zu werden (Urk. 03/03 S. 2). Diese Schilderung lässt zumindest nicht unplausibel erscheinen, dass es vor der Tat zu gegenseitigen Handgreiflichkeiten gekommen ist. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 3 vermag auch nicht Abbruch zu tun, dass mit der Fotodokumentation des Messers, aus welchen Bildern hervorgeht, dass der Tatwaffe noch gewisse Blutspuren und Geweberückstände anhafteten (Urk. 8/06 S. 32f. und 52), nicht vereinbar ist, der Beschuldigte – so meinte der Privatkläger 3 beobachtet zu haben – habe das Messer nach der Tat abgewaschen (Urk. 03/05 S. 3; Urk. 03/21 S. 5). Betreffend das Kerngeschehen und die der Tat vorausgehende Auseinandersetzung sind die Aussagen des Privatklägers 3 widerspruchsfrei und konsistent. 2.4. Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte der Polizistin Haus gegenüber nach der Tat gesagt habe, die Ehefrau habe ihn auf den Kopf geschlagen, und zwar genau an der Stelle, an welcher sein Tumor gewesen sei; sie habe einfach nicht aufgehört, ihn zu schlagen (Urk. 03/17 S. 3). Auch die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es seien Schläge des Opfers gegen den Kopf des Beschuldigten erfolgt. Dies gerade dort, wo dem Beschuldigten das Implantat habe eingesetzt werden müssen, d.h. einer besonders empfindlichen Stelle, an welcher er sich von einer Verletzung gefürchtet habe (Urk. 83 S. 16). Wie hievor unter Ziffer II.2.2. dargelegt, sagte der Privatkläger 3 aus, dass sich die Eltern vor der Tat gegenseitig geschlagen hätten (Urk. 03/05 S. 3, S. 4). Die Mutter habe den Vater ein paar Mal geschlagen, beim Rücken, bei den Schultern und in den Bauch (Urk. 03/03 S. 5). Ferner habe die Mutter irgendwie gegen die rechte Schulter geklopft und in das Gesäss des Vaters gekickt (Urk. 03/21 S. 3). Es seien Gegenstände verwendet worden, die gerade herumgelegen seien, so beispielsweise Teetassen und ein Deckel. Sodann habe der Vater die Mutter mit Füssen getreten, damit diese zusammensacke und er die Chance habe, zuzustechen (Urk. 03/05 S. 3). Es fällt auf, dass der Privatkläger 3 ziemlich detaillierte Aussagen betreffend die tätliche Auseinandersetzung machte, jedoch gerade nicht beobachtet hatte, dass das Opfer den Beschuldigten gegen den Kopf geschlagen hatte. Hätten sich diese Schläge tatsächlich so ereignet, wie das der Beschuldigte gegenüber der Polizistin Haus darlegte, so darf

- 15 aufgrund der insgesamt glaubhaften und lebensnahen Schilderungen des Privatklägers 3 davon ausgegangen werden, dass er die Schläge gegen den Kopf ebenfalls gesehen und diese auf entsprechende Nachfrage auch erwähnt hätte, wenn sich diese so ereignet hätten, wie dies der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat aussagte. Im Weiteren ist an dieser Stelle betreffend die Heftigkeit der tätlichen Auseinandersetzung und die angeblich erfolgten Schläge gegen den Kopf des Beschuldigten festzuhalten, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten dann in Betracht falle, wenn das Opfer den Beschuldigten kurz vor der Tat provoziert bzw. sogar geschlagen habe (Urk. 13/33 S. 111). Insofern kann im Hinblick auf die zu prüfende Verminderung der Schuldfähigkeit in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben, welcher Art und Heftigkeit die Schläge waren bzw. ob der Beschuldigte durch die Schläge des Opfers am Kopf getroffen wurde. Massgeblich ist einzig, dass es vor der Tat zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Der amtliche Verteidiger wendet weiter ein, es sei nicht genügend erstellt, dass es ohne die Schläge gegen den Kopf auch zur Tat gekommen wäre (Urk. 83 S. 17). Darauf ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen, zumal im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären bleibt, ob ein besonderer Erregungszustand und eine daraus resultierende heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten Anlass für das Delikt bildete. 2.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwältin sodann aus, es sei gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 3 erstellt, dass der Beschuldigte das Messer nach der Tat im Spülbecken abgewaschen habe (Urk. 82 S. 4 und S. 5), was für die Strafzumessung hinsichtlich der Bewertung des Nachtatverhaltens von Relevanz sei. Wie vorstehend dargelegt, hafteten der Tatwaffe noch gewisse Blutspuren und Geweberückstände an (Urk. 8/06 S. 32 f. und 52), was eher dagegen spricht, dass der Beschuldigte das Messer abgespült hat. Nicht auszuschliessen ist hingegen, dass der Beschuldigte das Messer infolge der ausserordentlichen Stresssituation womöglich nur wenig gründlich abgewaschen hat. Jedenfalls lässt sich zuungunsten des Beschuldigten nicht erstellen, dass er dies – sollte er das Messer tatsächlich abgewaschen haben – mit dem Motiv gemacht hat, Spuren zu vernichten, zumal unter Zugrundelegung dieser Annahme

- 16 nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte das Messer in der Küche zurückgelassen hätte bzw. nicht zumindest versucht hätte, dieses gänzlich von den Blut- und Fettanhaftungen zu befreien. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in der Anklage geschilderte objektive Sachverhalt als nachgewiesen gilt und der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. Ferner gilt als erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer vor der Tat zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Auf den subjektiven Sachverhalt wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass vorliegend der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist (Urk. 46 S. 19 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen betreffend den objektiven Tatbestand kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 46 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Betreffend den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Sie stellte insbesondere auf den vom Privatkläger 3 geschilderten Tatablauf ab. Gemäss dessen Schilderungen – so fasste die Vorinstanz diese zusammen –, sei der Beschuldigte dem Opfer mit einem Deckel in der Hand in die Küche gefolgt, habe dort ein Messer aus der Schublade genommen und sei auf das Opfer losgegangen. Er habe mehrmals versucht, das Opfer zu treffen, habe dieses aber nur ein oder zwei Mal getroffen. Zudem, so der Privatkläger 3 weiter, habe das Vorgehen des Beschuldigten geplant gewirkt; es habe so ausgesehen, als hätte der Beschuldigte das Opfer aus den Augenwinkeln beobachtet und gewartet, bis es in die Küche gehe. Der Deckel in der Hand habe ihm als Vorwand gedient, dem Opfer in die Küche zu folgen und er habe wohl so getan, als würde er den Deckel versorgen wollen und habe dann das Messer aus der Schublade genommen. Ferner habe der Privatkläger 3 gesagt, es habe so

- 17 ausgesehen, als wolle der Beschuldigte das Opfer treffen; er habe das Opfer gehalten, damit er habe zustechen können (Urk. 46 S. 20). Die Vorinstanz schloss aufgrund dieser Aussagen auf ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte zielgerichtet vorgegangen sei, ergebe sich auch aus dem Spurenbild. Die Tiefe der Wunde und die Schäden an den Rippen bezeugten die Intensität, mit der die Stichbewegung durchgeführt worden sei. Auch weise das Opfer Stichwunden am Arm und im Gesicht auf, was darauf hindeute, dass der Beschuldigte das Ziel verfehlt habe und die Messerattacke erst dann gestoppt habe, als das Opfer zu Boden ging. Daraus müsse gefolgert werden, dass er das Opfer habe töten wollen (Urk. 46 S. 20 f.). Hinzu komme, dass der Beschuldigte nach der Tat davon ausgegangen sei, dass seine Handlungen zum Tod des Opfers geführt hätten, zumal er sich entsprechend gegenüber den am Tatort eingetroffenen Personen geäussert habe (Urk. 46 S. 21). 1.3. Für den Fall, dass keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8. mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). 1.4. Vorliegend ist somit insbesondere aufgrund der vom Privatkläger 3 geschilderten Vorgehensweise des Beschuldigten auf dessen Willensrichtung zu schliessen. Die feststellenden Äusserungen des Beschuldigten nach der Tat, dass das Opfer tot sei, vermögen dagegen nicht hinreichend über innere Tatsachen – auch nicht als ein zusätzliches Indiz – Aufschluss zu geben. Diese Aussagen sind

- 18 einzig Schilderungen des äusseren Handlungsablaufes und wurden zudem in einer für den Beschuldigten enormen Stresssituation geäussert. Diese können auch damit erklärt werden, dass der Beschuldigte aufgrund der Tatsache, dass das Opfer regungslos und blutend am Boden lag, davon ausging, dass er das Opfer umgebracht habe. Daraus, dass der Beschuldigte aussagte, das Opfer getötet zu haben, kann auch vor dem Hintergrund der Schilderungen des Privatklägers 3 und aufgrund der Stichverletzungen nicht gefolgert werden, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers willentlich herbeiführen wollte. Es ist zwar zutreffend, wenn die Vorinstanz erwog, dass das vom Privatkläger 3 geschilderte Tatvorgehen dafür spreche, dass der Beschuldigte zielgerichtet vorgegangen sei. Diese Auffassung wird auch vom psychiatrischen Gutachter im Gutachten vom 15. Mai 2017 gestützt. Der psychiatrische Gutachter umschrieb die Vorgehensweise des Beschuldigten als zielgerichtete Annäherung an das Opfer (Urk. 13/33 S. 107). Hingegen dürfen den Aussagen des Privatklägers 3, das Vorgehen des Beschuldigten habe geplant gewirkt, in der Beurteilung, ob der Beschuldigte direktvorsätzlich mit Bezug auf die Herbeiführung des Todes gehandelt hat, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden: So sagte der Privatkläger 3 anlässlich der Befragung am Tag nach der Tat aus, er wisse nicht sicher, ob es sein (des Vaters) Plan gewesen sei, es habe aber so ausgesehen, als ob er einen Grund gewollt habe, um der Mutter in die Küche zu folgen; dort habe er den Deckel deponiert und das Messer aus der Schublade herausgenommen (Urk. 03/06 1h 26 Min.). Dabei handelt es sich in Bezug auf die Willensrichtung des Beschuldigten jedoch um Mutmassungen, die wiederum der Vorstellung und der Wahrnehmung sowie der Interpretation des Privatklägers 3 entspringen, auch wenn dessen Schilderungen des Tatablaufs selbst – wie vorstehend erwogen – nicht in Zweifel zu ziehen sind. Wie nachstehend im Rahmen der Schuldfähigkeit eingehender darzulegen sein wird (hienach Ziffer III.3.2), attestierte der psychiatrische Gutachter dem Beschuldigten eine (gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung) deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und Frustrationstoleranz (Urk. 13/33 S. 105, 108, 109), was einer psychopathologischen Disposition der Persönlichkeit im Sinne einer organischen Persönlichkeitsveränderung entspreche (Urk. 13/33 S. 106). Die Fä-

- 19 higkeit des Beschuldigten, mit Konflikten sachgerecht und konstruktiv umzugehen, sei deutlich eingeschränkt. Das Steuerungsvermögen bzw. die Stresstoleranz sei seit dem Jahr 2005 und auch zeitlich überdauernd vermindert (Urk. 13/33 S. 103). Ferner legte der Gutachter dar, dass der Beschuldigte bereits aufgrund vergeblicher Anrufversuche an seinen Sohn in einer angespannten Verfassung gewesen sei, welche sich zusätzlich durch den Konflikt mit der Ehefrau akzentuiert habe könnte (Urk. 13/33 S. 105). Aufgrund der hirnorganisch bedingten eingeschränkten Stressresilienz des Beschuldigten und der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung, welche dem Tötungsdelikt voranging, darf vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass er mit der Messerattacke in erster Linie dem eskalierenden Konflikt ein Ende bereiten bzw. einfach seine Ruhe haben wollte. In dieser Situation ist den abnormen Elementen in der Persönlichkeit des Beschuldigten Rechnung tragend zu dessen Gunsten darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte den Tod seiner Ehefrau durch sein Handeln zwar klarerweise in Kauf nahm, diesen jedoch nicht direktvorsätzlich herbeiführen wollte. Vorliegend ist von einer eventualvorsätzlich begangenen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB auszugehen. 2. Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB 2.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 35 S. 16) vertritt der amtliche Verteidiger auch im Berufungsverfahren den Standpunkt, der Beschuldigte sei für den Fall, dass von dessen Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgegangen werde, des Totschlages und nicht der vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen (Urk. 83 S. 7 ff.). 2.2. Der privilegierende Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Dabei privilegiert Art. 113 StGB nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst wer-

- 20 den chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei der Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1149/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1. mit zahlreichen weiteren Verweisen). 2.3. In Bezug auf die heftige Gemütsbewegung erwog die Vorinstanz, dass der Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer nicht die erforderliche quantitative Stärke für eine heftige Gemütsbewegung gehabt habe. Die Eheleute hätten sich schon oft in ähnlicher Weise gestritten. Ferner sei die gutachterlich festgestellte Persönlichkeitsveränderung mitursächlich für die Heftigkeit und allenfalls gar den Streit gewesen, wobei abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters bei der Bemessung der Tatschuld zu berücksichtigen seien (Urk. 46 S. 23). Hinsichtlich des Geschehens vor der tödlichen Messerattacke gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, dass es um das Bringen des Abendessens gegangen sei und das Opfer angefangen habe, ihn anzuschreien und er dann die Kontrolle verloren habe (Urk. 02/01 S. 3; Prot. I S. 21.). Konkret habe er Backformen aus

- 21 - Keramik auf den Tisch gestellt, danach sei das Opfer aus unbekannten Gründen laut geworden. Die Kontrolle habe er wegen der Tabletten und der Befehle verloren (Urk. 02/01 S. 4). Er habe dem Opfer schon 100 Mal gesagt, es solle ihn in der Zeit zwischen 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Ruhe lassen; in dieser Zeit könne er nichts machen (Urk. 02/01 S. 4). Wenn er die Tabletten einnehme, brauche er eine bis eineinhalb Stunden Ruhe. Niemand solle ihn stören (Urk. 02/02 S. 3). Im Hinblick auf ein zu prüfendes allfälliges Handeln aus einer heftigen Gemütsbewegung wird nachfolgend kurz auf die einschlägigen Passagen des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. F._____ vom 15. Mai 2017 eingegangen: Der psychiatrische Gutachter legte zwar dar, dass es Hinweise für eine Affekttat gebe. So zeige die Vorgeschichte häuslicher Gewalt (zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer), dass Gewalt durchaus eine Handlungsoption gewesen sei, was wiederum bei einem gesunden Menschen gegen ein Affektdelikt spreche. Im Fall des Beschuldigten sei das Handeln jedoch Ausdruck seiner Erkrankung, welche mit einer eingeschränkten Belastbarkeit einhergehe und eine affektive Auslenkbarkeit sowie eine Aggressivität in Krisensituationen bedinge (Urk. 13/33 S. 105). Ferner legten gemäss psychiatrischem Gutachter die Äusserungen des Beschuldigten eine vor der Tat bestehende Affektspannung nahe, welche im Falle einer auch geringgradigen oder gar nicht beabsichtigten Provokation in Richtung eines Erregungszustandes eskalieren könne (Urk. 113/33 S. 106). Auch das Nachtatverhalten sei typisch für ein Affektdelikt, weil es durch eine affektive Erschütterung im Sinne einer Rat- bzw. Hilflosigkeit charakterisiert sei (Urk. 13/33 S. 107). Entscheidend ist hingegen, dass der psychiatrische Gutachter festhält, dass die vorliegende Konstellation zwar derjenigen von Affektdelikten ähnlich sei. Allerdings bestehe im Fall des Beschuldigten der grundlegende Unterschied zu den für Affektdelikte im engeren Sinn typischen Erregungszuständen ansonsten psychisch unbeeinträchtigter Personen darin, dass die beim Beschuldigten bestehende hirnorganische Beeinträchtigung eine gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung deutlich erhöhte Vulnerabilität für solche Entgleisungen bedinge (Urk. 13/33 S. 103). Die Vorgehensweise des Beschuldigten, welche gemäss Gutachter Ausdruck seiner Erkrankung sei (Urk. 13/33 S. 105), kann folglich nicht zum Anlass genommen werden, von einem Handeln des Beschuldigten aus einer

- 22 heftigen Gemütsbewegung auszugehen. Die hirnorganisch bedingte psychische Beeinträchtigung des Beschuldigten ist, sofern sie auch unter der nachfolgend zu prüfenden Variante der grossen seelischen Belastung unbeachtlich bleiben kann (vgl. hienach Ziffer II.2.4), einzig bei der Prüfung der Schuldfähigkeit bzw. der Tatschuld zu berücksichtigen (vgl. auch BSK StGB I-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 133). Die Erkrankung des Beschuldigten ungeachtet bestand vorliegend auch keine Situation, die geeignet war, eine rechtsrelevante heftige Gefühlsregung hervorzurufen, welche ihrerseits die Fähigkeit des Beschuldigten zur Selbstbeherrschung beeinträchtigt hätte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass zwischen den Eheleuten bereits des Öftern Streitigkeiten entbrannt sind, welche in ihrer Intensität mit der dem Tötungsdelikt vorangehenden Auseinandersetzung vergleichbar waren (vgl. Ziffer II.2.2.). So sagte auch der Privatkläger 3 aus, der Vater sei vor der Tat so gewesen wie immer. Er streite immer so (Urk. 03/05 S. 3; Urk. 03/21 S. 2). Es sei 'x' Male vorgekommen, dass sich die Mutter und der Vater gegenseitig geschlagen hätten. Es sei einfach noch nie ein Messer im Spiel gewesen (Urk. 03/05 S. 3; vgl. auch Urk. 03/21 S. 3). Die der Tat vorangehenden tätlichen Übergriffe vermögen somit noch keinen Anlass dazu bieten, beim Beschuldigten von einem Handeln aus heftiger Gemütsbewegung auszugehen. Zum anderen gab der Beschuldigte auf die Frage, was das Opfer geschrien habe, an, dies nicht zu wissen; er habe dem Geschrienen 'nicht so' Beachtung geschenkt. Vor der Tat habe eigentlich eine normale Situation geherrscht (Urk. 02/04 S. 9). Für den Tatzeitpunkt kann somit nicht auf eine rechtsrelevante heftige Gemütsbewegung geschlossen werden. Aus diesem Grund geht auch der Einwand der amtlichen Verteidigung fehl, der Beschuldigte könnte sich aufgrund seiner psychisch und physischen Einschränkungen nie des gegenüber der vorsätzlichen Tötung privilegierten Tatbestandes des Totschlages schuldig machen, sofern vorerwähnte Einschränkungen gesamthaft seiner Krankheit bzw. Persönlichkeitsstörung zugeschrieben würden (Urk. 83 S. 19). Dass der Privatkläger 3 aussagte, der Beschuldigte sei während des Streits, am Anfang, ganz normal gewesen, dann sei es aber irgendwie etwas zu schlimm geworden, der Vater habe sich dann verändert, in dem Moment sei er nicht ganz normal gewesen, vermag nichts daran zu ändern, dass nicht von einer rechtsrelevanten Gemütsbewegung auszu-

- 23 gehen ist (Urk. 03/21 S. 3). Dass es – wie der Privatkläger 3 aussagte – zu schlimm geworden sei, muss vor dem Hintergrund des Tathergangs darauf zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte ein Messer zur Hand genommen hat und auf das Opfer einstach, was offensichtlich trotz vieler Streitigkeiten noch nie vorgekommen ist, weshalb auch durchaus darauf geschlossen werden kann, dass der Privatkläger 3 aus diesem Grund schilderte, der Vater sei nicht ganz normal gewesen. Diese Schlussfolgerung wird ferner dadurch gestützt, dass der Privatkläger 3 auf erneute Nachfrage antwortete, das mit dem Messer sei nicht normal gewesen, das sei nie vorgekommen (Urk. 03/21 S. 3). Selbst wenn der Tat Provokationen in Form von Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten vorausgingen, und davon ausgegangen werden sollte, diese durch Tätlichkeiten verursachten Provokationen hätten beim Beschuldigten zu einer heftigen Gemütsbewegung geführt, kann nicht auf deren Entschuldbarkeit geschlossen werden. Dies hat insbesondere deshalb zu gelten, weil der Beschuldigte nicht grundlos vom Opfer angegangen wurde, sondern es sich um eine wechselseitige verbale und tätliche Auseinandersetzung handelte. Wie nachstehend darzulegen sein wird (vgl. hiernach Ziffer III.2.4.13.) ist vorliegend nicht von einer Konstellation auszugehen, in welcher der Beschuldigte vom Opfer unterdrückt oder ohne Anlass geschlagen oder bedroht bzw. grundsätzlich in seinem physischen oder psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt oder gestört wurde, und eine allfällige heftige Gemütsbewegung in der vorliegenden Situation als entschuldbar gelten müsste. Insofern ist vorliegend auch nicht näher darauf einzugehen, dass gemäss dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung nicht genügend zweifelsfrei erstellt sei, dass es ohne den Schlag gegen den Kopf des Beschuldigten auch zur Tat gekommen wäre (Urk. 83 S. 17). 2.4. Die Vorinstanz verneinte weiter, dass eine grosse seelische Belastung gegeben sei. Die Verteidigung stellte zur Begründung der grossen seelischen Belastung des Beschuldigten einerseits darauf ab, dass die Familie seit der Aufhebung der IV-Rente mit Existenzproblemen gekämpft habe. Anderseits habe es Spannungen zwischen der Familie des Beschuldigten und der Familie des Opfers gegeben sowie hinsichtlich des Bezugs von Sozialhilfe auch mit den zuständigen Gemeindeorganen (Urk. 35 S. 16). Weiter hindere die auf die Behandlung des

- 24 - Hirntumors zurückzuführende Persönlichkeitsveränderung den Beschuldigten daran, in Streitsituationen adäquat zu reagieren. Auch habe sich die Phase der besonderen Reizbarkeit, welche mit der zeitlich nicht exakt feststellbaren Medikamenteneinnahme zusammenhänge, zeitlich nach hinten verschoben. Die Ehe sei durch gegenseitige Schuldzuweisungen betreffend die schwierige familiäre Situation belastet gewesen. Sodann habe der Beschuldigte sich als Belastung für die Familie empfunden und habe Angst vor weiteren epileptischen Anfällen gehabt, weshalb er sich in psychologische Behandlung begeben habe (Urk. 35 S. 17). Nach einem für den Beschuldigten anstrengenden Besuch von Verwandten, mit denen ohnehin eine Streitigkeit wegen eines offenen Darlehens bestanden habe, sowie nach dem Ausbruch des Streits, während dem der Beschuldigte wahrscheinlich vom Opfer auf den Kopf geschlagen worden sei, sei es schliesslich zu starken Gemütsbewegungen auf beiden Seiten gekommen, welche ihrerseits zur verhängnisvollen Tat beigetragen hätten (Urk. 35 S. 18). 2.4.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Familie und der Beschuldigte seit längerer Zeit in einer belastenden Situation befunden hätten. Jedoch sei auch die beschwerliche Lebensgeschichte des Beschuldigten von seiner Persönlichkeitsveränderung geprägt, welche lediglich bei der Bemessung der Tatschuld zu berücksichtigen sei. Folglich habe auch keine grosse seelische Belastung beim Beschuldigten bestanden (Urk. 46 S. 23). 2.4.2. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Totschlages nach Art. 113 StGB richtig ausführte, bleiben persönliche Abnormitäten des Täters bei der Prüfung, ob ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen wie der Täter unter den gleichen Bedingungen ebenfalls leicht in einen Seelenzustand versetzt würde, unbeachtlich (Urk. 46 S. 23; BSK StGB I- SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 18). Eine Abnormität des Täters sowie krankhafte Veranlagungen und Persönlichkeitsstörungen sind bei der Bemessung der konkreten Tatschuld nach Art. 19 StGB zu berücksichtigen (BSK I-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 11). Die Prüfung, ob beim Beschuldigten tatzeitaktuell von einer grossen seelischen Belastung auszugehen ist, kann jedoch nicht einzig auf die krankheitsbedingte Persönlichkeitsveränderung beschränkt werden. Die grosse seeli-

- 25 sche Belastung zielt auf einen chronischen seelischen Zustand, einen psychischen Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich heranwächst und zu einem langen Leidensprozess führt, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BSK StGB I-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 15). Es greift damit zu kurz, betreffend die Beurteilung, ob der Beschuldigte einer grossen seelischen Belastung ausgesetzt war, einzig auf die Persönlichkeitsveränderung aufgrund der neurologischen Erkrankung abzustellen. Neben der Lebensweise des Beschuldigten, die hauptsächlich durch seine Krankheit geprägt ist, müssen nachfolgend unter anderem, das familiäre Zusammenleben und die eheliche Beziehung beleuchtet werden. 2.4.3. Hinsichtlich der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten ist an dieser Stelle zusammenfassend und unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 15. Mai 2017 (Urk. 13/13) festzuhalten, dass beim Beschuldigten im Jahr 2005 ein Meningeom diagnostiziert wurde (Urk. 13/33 S. 93). In der Folge musste sich der Beschuldigte mehreren Operationen unterziehen. Im Zuge der ärztlichen Behandlung wurde beim Beschuldigten ferner ein Krampfleiden in Form einer Epilepsie festgestellt, welches sich auch in einer Anfallssymptomatik äusserte (Urk. 13/33 S. 94). Gemäss gutachterlicher Einschätzung sei die Hirnschädigung unter anderem geeignet, die Selbstkontrolle zu beeinträchtigen. Betreffend die Anfallssymptomatik hielt der Gutachter fest, dass der Beschuldigte ein Anfallsmuster entwickelt habe, bei dem es zu motorischen Zuckungen oder Tonuserhöhungen komme und er die Kontrolle über seine rechte Körperhälfte verliere (Urk. 13/ 33 S. 95). Das Anfallsmuster sei auf die hirnorganische Schädigung zurückzuführen und sei als Folgeerkrankung des im Jahr 2005 diagnostizierten Meningeoms einzuordnen (Urk. 13/33 S. 96). Ferner gehe gemäss Gutachter F._____ aus dem zusätzlich eingeholten neurologischepileptischen Gutachten von Dr. med. I._____ vom 8. Mai 2018 hervor, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2005 an den Folgen seines Hirntumors leide (Urk. 13/33 S. 96). In Bezug auf die Epilepsie legte der Gutachter im neurologisch-epileptischen Gutachten dar, dass der Beschuldigte unter einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter Anfallsangst leide (Urk. 13/33, Anlage II S. 27). Der Beschuldigte habe trotz eher wenigen Anfällen und Anfällen mit erhaltenem

- 26 - Bewusstsein eine ausgeprägte Anfallsangst, die Auswirkungen auf die Möglichkeit bzw. Einschränkungen für die Familie gehabt habe. So habe seine Frau z.B. nicht auswärtig arbeiten gehen können, da er auf einer dauernden Betreuung bestanden habe. Dies wäre aus epileptologischer Sicht im Hinblick auf seinen Krankheitsverlauf und den vorherrschenden Anfallstyp nicht nötig gewesen (Urk. 13/33, Anlage II S. 30). Hinsichtlich der epileptischen Anfälle, deren Vermeidung und der Einnahmezeiten der anfallspräventiven Medikamente sei der Beschuldigte in seinen Feststellungen sehr rigide und dadurch eingeschränkt (Urk. 13/33, Anlage II S. 29). 2.4.4. Gemäss Gutachter F._____ verschränkten sich in einer komplexen Gemengelage organische Faktoren, welche zu Anfällen führten, mit Ängsten vor weiteren Anfällen und einer sorgenvollen Selbstbeobachtung sowie organisch bedingte Störungen der Denkflexibilität, die es dem Beschuldigten schwer gemacht hätten, Abstand von diesen Ängsten zu gewinnen (Urk. 13/33 S. 97). Dass der Beschuldigte die Schwere der Beschwerden aggravierend darstelle, liege hauptsächlich darin, im häuslichen Bereich verharren zu können und dort geschont zu werden, mit der Perspektive, vor weiteren Anfällen geschützt zu sein (Urk. 13/33 S. 98). 2.4.5. Gutachter F._____ hält in Bezug auf die problematische Krankheitsverarbeitung des Beschuldigten weiter fest, dass diese das familiäre Zusammenleben belastet habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte seiner Ehefrau keine ausserhäusliche Tätigkeit mehr gestattet. Der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, seine Haltung gegenüber seiner Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Partnerschaft kritisch zu reflektieren (Urk. 13/33 S. 98). Sein Umgang mit der Erkrankung sei von Beginn an ein depressiv-rückzügig vermeidender gewesen und von seinen Bemühungen geprägt gewesen, weitere Anfälle durch Ruhe und Meidung von Anforderungen bzw. Stress zu vermeiden. Es sei eine Konstellation entstanden, in der der Beschuldigte einerseits innerhalb der Familie zu bestimmten Tageszeiten Ruhe und Schonung gefordert habe (Urk. 13/33 S. 98), andererseits aber darum bemüht gewesen sei, nicht alleine gelassen zu werden, um

- 27 - Familienangehörige im Falle eines Krampfanfalles um Hilfe rufen zu lassen (Urk. 13/33 S. 99). 2.4.6. Gemäss gutachterlicher Einschätzung stellten Störungsbilder, wie sie beim Beschuldigten vorhanden sind, für jede betroffene Familie einen erheblichen psychosozialen Stressfaktor dar. Dass tatsächlich auch von einer angespannten familiären Situation auszugehen ist, ergibt sich unter anderem aus den Aussagen der Privatkläger. Dass es zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten immer wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen kam, wurde bereits hievor unter Ziffer II.2.2. dargelegt. Der Privatkläger 2 gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme an, es habe öfters Streit gegeben. Meistens sei es ums Geld gegangen oder um den Bruder der Mutter. Auch habe seine Mutter erwähnt, sich scheiden lassen zu wollen, jedoch habe sie das der Kinder wegen nicht getan. Seit der Vater krankheitshalber seit dem Jahr 2005 nicht mehr arbeiten könne, beschäftige er sich oft mit dem IPad. Ansonsten mache er nicht viel. Die Mutter mache den Haushalt (Urk. 03/03 S. 5). Auch der Privatkläger 3 bestätigte, dass seine Eltern immer wieder Streitigkeiten gehabt hätten, bei denen es um Geld gegangen sei (Urk. 03/05 S. 2). In der Vergangenheit hätten sich die Eltern ca. sechs Mal pro Monat gestritten und einmal sei es zu Schlägen gekommen. Meistens sei es um Geld gegangen. Der Vater habe gegenüber den Kindern auch komische Sachen behauptet, beispielsweise, dass ihm die Mutter Geld geklaut habe (Urk. 03/05 S. 3). Der Vater sei auch aggressiv (Urk. 03/05). Die Mutter sei hilfsbereit; sie habe einen guten Willen. Sie sei immer die positive Seite der Eltern gewesen; der Vater der negative Teil (Urk. 03/05 S. 4). Der Vater habe auch schon gesagt, er würde sie alle gerne köpfen oder zerfetzen und er habe auch schon zur Mutter gesagt, er werde die Mutter erstechen (Urk. 03/04 S. 4). Auch die Privatklägerin 4 gab an, dass sich der Vater in der Vergangenheit dahingehend geäussert habe, er werde die Mutter zerhacken. Die Mutter sei immer für sie da gewesen und sei morgens wegen der Kinder aufgestanden. Das habe auch

- 28 der Vater für sich in Anspruch genommen, aber das stimme nicht (Urk. 03/08 S. 3). Wegen der epileptischen Anfälle müssten die Kinder den Vater immer beaufsichtigen und man dürfe ihn nicht alleine zuhause lassen. Auch diesbezüglich habe er eine verzerrte Wahrnehmung, denn er behaupte, er beschütze die Kinder und nicht umgekehrt (Urk. 03/08 S. 4). Ebenfalls bestätigte die Privatklägerin 4, dass sich die Mutter habe trennen wollen, dies aber wegen der Kinder nicht gemacht habe. Sie habe einmal monatlich einen Streit zwischen den Eltern erlebt (Urk. 03/08 S. 4). Der Vater schlage die Kinder nicht gerne, jedoch schlage er die Mutter (Urk. 03/08 S. 4). Die Privatklägerin 1 führte aus, ihre Mutter sei eine freundliche Person gewesen. Sie sei immer am Arbeiten, sei viel im Haushalt beschäftigt und auch sehr hilfsbereit gewesen (Urk. 03/14 S. 5, S. 6; Urk. 03/14 S. 5). Der Vater sei manchmal auch freundlich gewesen. Dies habe sich aber auch ändern können, wenn er sie beleidigt habe (Urk. 03/14 S. 5). Der Vater sei ziemlich reizbar gewesen, wenn man ihn nicht in Ruhe gelassen habe (Urk. 03/14 S. 5). Die Eltern hätten sich schon ziemlich oft gestritten, es sei um Geld oder die Familie gegangen (Urk. 03/14 S. 7). Es sei sicher einmal pro Woche zum Streit gekommen; es sei auch vorgekommen, dass es zwei Wochen keinen Streit gegeben habe (Urk. 03/14 S. 8; Urk. 03/20 S. 6). Meistens seien es nur verbale Auseinandersetzungen gewesen, es sei aber auch vorgekommen, dass der Vater die Mutter geschlagen habe (Urk. 03/14 S. 8; Urk. 03/20 S. 7). Die Mutter sei nur handgreiflich geworden, um sich zu verteidigen, jedoch nie von sich aus (Urk. 03/14 S. 8). Vom Vater seien auch Handgreiflichkeiten gegenüber den Kindern ausgegangen, wenn sie sich nicht richtig verhalten hätten. Am ehesten hätte das B._____ (der Privatkläger 2) erlebt, da er älter sei. Gegenüber den jüngeren Geschwistern sei das weniger der Fall gewesen (Urk. 03/14 S. 8). Ihr habe er nur einmal eine Ohrfeige gegeben (Urk. 03/20 S. 5). Auch sie bestätigte, dass der Vater der Mutter einmal mit dem Tod gedroht habe, auch wenn es nicht so ein ernster Ton gewesen sei (Urk. 03/14 S. 8; Urk. 03/20 S. 11). Im Haushalt habe er auch Aufgaben übernommen, insbesondere habe er den Geschirrspüler eingeräumt und manchmal, wenn die Mutter keine Zeit gehabt habe, habe er etwas Einfaches gekocht (Urk. 03/20 S. 10). Die Mutter habe aber gewollt, dass er mehr machen solle

- 29 - (Urk. 03/20 S. 15). Der Vater habe sich als Familienoberhaupt verstanden, jedoch habe ihm die Mutter aufzeigen wollen, dass das nicht immer gehe; er habe zeigen wollen, dass er der Herr im Haus sei. Die IV-Rente sei irgendwann eingestellt worden, weil man einen Agenten angeheuert habe. Dieser habe den Vater fotografiert, wie er etwas getragen habe. Danach habe es Streit wegen des Geldes gegeben. Der Vater habe der Mutter die Schuld für die Einstellung der IV-Rente gegeben. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ihn das nicht hätte tragen lassen dürfen. Er habe ihr die Schuld dafür gegeben (Urk. 03/20 S. 14). 2.4.7. Ferner ist aktenkundig, dass es im Jahr 2011 und 2012 zu – teilweise auch tätlichen – Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen ist (Urk. 17/2 1203-1216). Ebenfalls äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, im Jahr 2012 ein Scheidungsbegehren gestellt zu haben. Er habe sich scheiden lassen wollen, weil sie jedes Jahr die Polizei angerufen habe (Urk. 02/02 S. 8). Zudem wurde im Jahr 2012 ein Rayon- und Kontaktverbot gegen den Beschuldigten ausgesprochen (Urk. 17/2 1208). 2.4.8. Im Weiteren wurde die familiäre Situation auch von Aussenstehenden als angespannt bezeichnet. So äusserte sich beispielsweise der Gemeinderat, Herr J._____, dahingehend, dass das Ehepaar kein gutes Einvernehmen gehabt habe. Die Ehefrau habe gegenüber den Gemeindebehörden auch wiederholt angegeben, dass sie sich trennen wolle (Urk. 03/02 S. 2). Der Grund dafür sei gewesen, dass er (der Beschuldigte) sich nicht um die Familie kümmere und eher eine Belastung sei (Urk. 03/02 S. 4). Die Familie sei vom Sozialamt abhängig und habe monatlich Fr. 5’000.– bis Fr. 6’000.– erhalten. Die Miet- und Gesundheitskosten seien zusätzlich von der Gemeinde getragen worden (Urk. 03/02 S. 3). Das Geld sei an die Frau überwiesen worden, da er (der Beschuldigte) das Geld einfach ‚verbraten‘ habe (Urk.03/02 S. 2). 2.4.9. Sodann ergibt sich weiter aus den Akten, dass die Familie in angespannten finanziellen Verhältnissen lebte. Dem Beschuldigten wurde ab dem Jahr 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze IV-Rente und ab 1. September 2007 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen (Urk. 17/02 1057; Urk. 17/2 1078; 1081), wobei die Auszahlung sowohl der IV-Rente als auch der Hilflosenentschä-

- 30 digung im Jahr 2014 sistiert wurde (Urk. 17/02 1141-1146). Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde dem Beschuldigten zudem eröffnet, dass die Ausrichtung der IV-Rente rückwirkend per 1. September 2011 infolge Verletzung der Meldepflicht aufgehoben und er verpflichtet werde, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 17/02 1350-1353). Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht einlegen (Urk. 17/02 1344). Ferner wurde die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 23. Mai 2017 aufgehoben und der Beschuldigte ebenfalls zu einer Rückforderung bezogener Leistungen verpflichtet (Urk. 17/02 1357). Auch gegen diesen Entscheid wurde ein Rechtsmittel ergriffen (Urk. 17/02 1366). Die Beschwerden des Beschuldigten wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nur teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügungen vom 15. März 2017 und vom 23. Mai 2017 wurden die IV-Rente und die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. August 2013 aufgehoben (Urk. 81/5 S. 20, S. 21). 2.4.10. Gesamthaft stellt der Gutachter die familiäre Situation der Familie im Vorfeld des Delikts als ausgesprochen problembelastet dar. Er begründete dies im Kern damit, dass der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht mehr seiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Seine Krankheit sei für die gesamte Familie zu einer Herausforderung geworden, zumal er auf eingespielten Routinen, insbesondere bestimmten Ruhezeiten beharrt habe. Andererseits habe er nicht alleine sein wollen. Insgesamt sei die Familie durch die Krankheit an die Grenzen der Belastbarkeit gekommen (Urk. 13/33 S. 100). Zusätzlich habe der Beschuldigte infolge der Erkrankung eine Aussenseiterrolle in der Familie eingenommen; Einbussen der Kommunikationsfähigkeit, insbesondere eine Umstellerschwernis und eine eingeschränkte Stresstoleranz seien bis heute feststellbar. Letztlich ergebe sich eine komplexe Gemengelage zwischen der neurologischen Grunderkrankung, dem Umgang des Beschuldigten und seiner Familie mit dieser Störung, nachfolgenden familiären Schwierigkeiten und auch finanziellen Problemen. Diese Konstellation habe letztlich ihren Niederschlag im Delikt gefunden (Urk. 13/33 S. 101). 2.4.11. Der Gutachter F._____ legte in seinem Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und sorgfältig begründet dar, weshalb aufgrund der Krankheitsgeschich-

- 31 te des Beschuldigten, dessen Umgang mit der Krankheit und unter anderem auch aufgrund finanzieller Aspekte im Vorfeld der Tat von einem belasteten familiären Zusammenleben auszugehen sei. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Wie vorstehend aufgezeigt, wurde auch von den Privatklägern sowie von einem Aussenstehenden eine angespannte familiäre Situation beschrieben. Zweifellos war der Beschuldigte aufgrund seiner Krankheit in einer schwierigen und auch sehr belastenden Situation, zumal er krankheitshalber nicht mehr arbeiten konnte und er zusätzlich von Ängsten geplagt wurde, weitere epileptische Anfälle zu erleiden, weshalb er auch vorzugsweise zuhause bleiben und nicht mehr alleine das Haus verlassen wollte. Eine solche Situation ist gerade für eine Person wie den Beschuldigten, der sich gemäss Aussagen der Privatklägerin 1 als Familienoberhaupt verstanden habe und diese Rolle auch weiterhin habe ausüben wollen, nur sehr schwer zu ertragen. Neben der angespannten gesundheitlichen und familiären Situation, kamen die juristischen Streitigkeiten in Bezug auf seine Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung hinzu, was für den Beschuldigten und die Familie eine zusätzliche Belastung darstellte. 2.4.12. Die Entschuldbarkeit betreffend die grosse seelische Belastung kann sich wegen eines vorwerfbaren Verhaltens des Opfers gegenüber dem Täter, aber auch wegen des Verhaltens eines Dritten oder wegen äusserer Umstände oder wegen einer vom Opfer und Täter gleichermassen zu verantwortenden Konfliktsituation ergeben (BGE 108 IV 99 E. 3c). Jedoch darf der Täter aber nicht ganz oder überwiegend für die Konfliktsituation verantwortlich sein, die zur grossen seelischen Belastung führte (BGE 118 IV 233E. 2b). Die Verantwortung für die belastete familiäre Situation und die damit zusammenhängende auch belastende bzw. beengende psychische Verfassung des Beschuldigten kann nicht massgeblich bzw. ursächlich dem Verhalten des Opfers zugeschrieben werden. Insbesondere dass die Ehefrau den Beschuldigten nicht hinreichend unterstützt bzw. sich nicht hinreichend um die Familie gekümmert hätte, findet gerade in den glaubhaften Aussagen der Privatkläger keine Stütze. Die Mutter wird von der Privatklägerin 1 als hilfsbereit und tüchtig beschrieben; sie

- 32 sei immer am Arbeiten und im Haushalt tätig gewesen. Auch habe sie wegen der Kinder von einer Trennung vom Beschuldigten abgesehen, was darauf schliessen lässt, dass sich vor allem die Mutter um familiäre Verpflichtungen kümmerte und den familiären Zusammenhalt in den Vordergrund stellte. Es kann somit in keinster Weise von einem vernachlässigenden oder gar ausbeuterischen Verhalten des Opfers gegenüber dem Beschuldigten ausgegangen werden, welches die Situation des Beschuldigten verschlimmert hätte. Ferner lässt sich nicht erstellen, dass die vom Gutachter beschriebene Aussenseiterrolle des Beschuldigten in der Familie auf ein ausgrenzendes Verhalten des Opfers zurückzuführen ist. Viel mehr erscheint es gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen als plausibel, dass die vom Beschuldigten eingenommene Aussenseiterrolle auf dessen problematischen Umgang mit seiner Erkrankung zurückzuführen ist. So forderte er von seinen Familienmitgliedern – aufgrund seiner Fixierung auf die Medikamenteneinnahme zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt – gewisse Ruhephasen (Urk. 13/33 S. 98) und reagierte einerseits äussert gereizt, wenn man ihn in einer solchen Ruhephase um ein Anliegen bat und verweigerte andererseits seine Unterstützung (Urk. 03/14 S. 5). Auch schien gemäss gutachterlicher Einschätzung der Alltag des Beschuldigten vorwiegend darauf ausgerichtet gewesen zu sein, Routinen einzuhalten und Belastungen zu vermeiden (Urk. 13/33 S. 101). Ferner sei dem Konfliktpotential innerhalb der Familie gemäss Gutachten dadurch Vorschub geleistet worden, dass der Beschuldigte dazu tendiere, eigene Themensetzungen vorzunehmen und die Interessen seines Gegenübers nicht adäquat wahrnehmen zu können (Urk. 13/33 S. 101). Vor diesem Hintergrund lässt sich nachvollziehbar darlegen, dass der Beschuldigte nicht durch ein aktives Verhalten des Opfers in die von ihm eingenommene Rolle in der Familie gedrängt worden ist, sondern diese massgeblich auf den Umgang mit seiner Krankheit zurückzuführen ist. 2.4.13. Weiter ist in Bezug auf die ehelichen Konflikte aufgrund der Aussagen der Privatkläger nicht davon auszugehen, dass das Opfer jeweils ohne Anlass handgreiflich gegenüber dem Beschuldigten geworden ist, sondern viel eher, dass sie sich gegen seine tätlichen Übergriffe verteidigt hat. Ferner geht aus den Aussagen der Privatkläger hervor, dass es der Beschuldigte war, der dem Opfer früher in der ehelichen Beziehung bereits einmal mit dem Tod gedroht habe. Somit ist

- 33 vorliegend nicht von einer Konstellation auszugehen, in welcher der Beschuldigte, welcher gesundheitlich stark eingeschränkt war, zusätzlich von seiner Ehefrau tätlich angegriffen bzw. bedroht worden ist und dadurch belastet worden wäre. Vom Opfer ging für den Beschuldigten in physischer Hinsicht keinerlei Gefahrenpotential aus. Zumal die Privatklägerin 1 aussagte, die Mutter sei mit der Rollenverteilung im Haushalt nicht einverstanden und sie sei der Auffassung gewesen, dass der Beschuldigte mehr hätte machen können, ist zwar nicht unplausibel, dass es auch deswegen zu Streitigkeiten bzw. Spannungen zwischen dem Ehepaar gekommen ist (vgl. Urk. 13/33 S. 99), was den Beschuldigten psychisch belastet haben könnte, da er ohnehin der Meinung war, man hätte ihn noch mehr entlasten müssen (Urk. 02/04 S. 8) und seine Stressresistenz auch gemäss gutachterlicher Einschätzung eingeschränkt war (Urk. 13/33 S. 98, S. 101). Jedoch begründet die von der Privatklägerin 1 kolportierte Haltung der Ehefrau, der Beschuldigte hätte mehr machen müssen, vor dem Hintergrund der von sämtlichen Privatklägern konsistent geschilderten Einschätzung der familiären Situation, keinen Anlass, anzunehmen, die Ehefrau hätte den Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt. Es ist vorliegend somit nicht von einer Konstellation auszugehen, bei welcher sich der Beschuldigte dadurch entlasten könnte, weil dem Opfer im Vorfeld der Tat ein verpöntes Verhalten, wie beispielsweise Gewaltanwendungen oder das Ausüben psychischen Drucks angelastet werden könnte. Solches oder auch nur Ähnliches von vergleichbarer Schwere wird dem Opfer selbst vom Beschuldigten nicht vorgeworden. 2.4.14. Gemäss herrschender Praxis spricht gegen die Entschuldbarkeit einer grossen seelischen Belastung, wenn der Täter die mehrfach angebotene Hilfe Dritter ablehnt (BSK StGB I-SCHWARZENEGGER, Art. 113 N 21). Zwar hat der Beschuldigte psychologische Unterstützung in Anspruch genommen (Urk. 03/03 S. 6), es wäre jedoch weiter am Beschuldigten gelegen, seine Lebensverhältnisse seinen Defiziten entsprechend anzupassen, um das konfliktbefrachtete Zusammenleben zu entschärfen. So stellte denn auch der psychiatrische Gutachter beim Beschuldigten eine Verweigerung suffizienter Behandlungsmassnahmen fest (Urk. 13/33 S. 91). Gemäss psychiatrischem Gutachter wäre dafür Sorge zu tragen, dass der Beschuldigte in einem betreuten Wohnumfeld unterkomme, das

- 34 seine infolge der hirnorganischen Beeinträchtigung bestehenden Eigenheiten adäquat einzuordnen wisse und damit angemessen umgehen könne. Auf diese Weise könne das Risiko weiterer aggressiver Durchbrüche auch ohne therapeutische Interventionen deutlich reduziert werden (Urk. 13/33 S. 109). Selbst wenn nicht ohne Weiteres – gerade aufgrund der hirnorganischen und den dadurch verursachten physischen und psychischen Folgeerkrankungen – verlangt werden darf, dass der Beschuldigte den nicht sachgerechten Umgang mit seiner Krankheit aus eigener Initiative hätte erkennen müssen, so wäre es zumindest an ihm gelegen, eine Verbesserung seiner Lebensweise durch Hilfe Dritter anzustreben. 2.4.15. Zusammenfassend befand sich der Beschuldigte durchaus in einer schweren und langandauernden Konfliktsituation, welche sich am Tattag durch eine Auseinandersetzung des Ehepaars zusätzlich akzentuierte. Die Konfliktsituation ist jedoch nicht einfach und ausschliesslich auf ein vernachlässigendes bzw. abwertendes Gebaren des Opfers zurückzuführen. Offensichtlich wollte der Beschuldigte einerseits in Ruhe gelassen werden und andererseits im Kreise seiner Familie in Zurückgezogenheit leben, um im Falle eines epileptischen Anfalles unterstützt werden zu können. Mit dieser Ambivalenz vermochte der Beschuldigte offenbar nicht richtig umzugehen. Die konkret zu beurteilende Situation hätte jedoch nicht bei jedem vernünftigen Menschen mit vergleichbarer Herkunft, Erziehung und Lebensführung eine derart grosse seelische Belastung hervorgerufen, dass daraus der Drang zur Vernichtung des Lebens der Ehefrau resultieren konnte. Der Beschuldigte hätte durchaus realistische Alternativen gehabt, etwas an seiner und der familiären Situation zu ändern. So hätte er beispielsweise neben der von ihm aufgesuchten psychiatrischen Unterstützung darum bemüht sein können, die Etablierung einer auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Betreuungssituation initiieren zu lassen und hätte zu diesem Zweck öffentliche Institutionen um Unterstützung ersuchen können. Dies hätte das familiäre Zusammenleben entlasten sowie die damit zusammenhängende anhaltende – und insbesondere für den Beschuldigten belastende – Stresssituation abschwächen können. Vorliegend kann somit weder von einer vom Opfer noch von einer von Täter und Opfer gleichermassen zu verantwortenden Konfliktsituation ausgegangen werden. Durch seine passive Verhaltensweise hat der Beschuldigte hauptsächlich zu der

- 35 für ihn fraglos sehr belastenden Situation beigetragen. Unter diesen Umständen ist der Zustand der grossen seelischen Belastung, in der sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt befand, nicht entschuldbar. 2.4.16. Betreffend die inkriminierte vorsätzlich begangene Tötung des Opfers durch den Beschuldigten liegt zusammengefasst auch keine entschuldbare grosse seelische Belastung vor, womit auch keine privilegierenden Umstände gemäss Art. 113 StGB gegeben sind. 3. Schuldfähigkeit 3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen, oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 3.2. Das Gutachten F._____ äussert sich auftragsgemäss auch zur Frage, ob der Beschuldigte zur Tatzeit überhaupt nicht oder nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 13/33 S. 105 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass der Gutachter beim Beschuldigten in psychiatrischer Hinsicht einerseits eine organische Persönlichkeitsstörung bzw. eine Persönlichkeitsveränderung nach neurologischer Erkrankung (Diagnose eines Meningeoms) diagnostizierte (Urk. 13/33 S. 91, S. 101). Wie vorstehend unter Ziffer III.2.4.3. dargelegt, erlitt der Beschuldigte nach der Meningeomenentfernung einen epileptischen Anfall (Urk. 13/33 Anlage II S. 27). Das Anfallsmuster sei auf die hirnorganische Schädigung zurückzuführen und sei als Folgeerkrankung des im Jahr 2005 entdeckten Meningeoms und der dadurch bedingten überdauernden Organdefekte einzuordnen (Urk. 13/33 S. 96). Anderseits sei es gemäss psychiatrischer Einschätzung zu einer ängstlich-depressiven Reaktion auf die Erkrankung insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit weiterer Anfälle gekommen (Urk. 13/33 S. 102). Der Beschuldigte habe vor dem Hintergrund der neurologischen Grunderkrankung und insbesondere der Anfallsereignisse eine sogenannte Anpassungsstörung entwickelt (Urk. 13/33 S. 98, S. 102), d.h. ein vorwiegend durch

- 36 ängstliches Vermeidungsverhalten gekennzeichneter Umgang mit dem Krankheitssymptom (Urk. 13/33 S. 98). Der Beschuldigte weise gegenüber einem durchschnittlichen, in einer konfliktbehafteten Partnerschaft lebenden Mann eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit auf, mit Konflikten sachgerecht und konstruktiv umzugehen. Seine Belastbarkeit sei reduziert, das Steuerungsvermögen bzw. seine Stresstoleranz sei ebenfalls seit dem Jahr 2005 und auch zeitlich überdauernd vermindert. Der Grund dafür liege in der reduzierten geistigen Flexibilität sowie der eingeschränkten Informationsverarbeitung und einer Tendenz, bei Belastungen in Unruhe zu gelangen bzw. der Angst vor erneuten Anfällen (Urk. 13/33 S. 103). Sodann hält der Gutachter in Bezug auf die Schuldfähigkeit konkret fest, dass die Frustrationstoleranz des Beschuldigten eingeschränkt und seine Belastbarkeit gegenüber dem Durchschnitt der Bevölkerung deutlich reduziert sei, was einer 'psychopathologischen Disposition der Persönlichkeit' des Beschuldigten im Sinne der organischen Persönlichkeitsveränderung entspreche. Die hirnorganische Beeinträchtigung des Beschuldigten könne aus psychiatrischer Sicht eine zumindest mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigen (Urk. 13/33 S. 106). Im Weiteren hätte eine eskalationsbegünstigende Wirkung von einer provozierenden und aggressiven Haltung der Ehefrau im Konflikt ausgehen können. Ein Schlag gegen den Kopf, wie ein solcher vom Beschuldigten nach der Tat gegenüber der Polizistin erwähnt worden sei, könne als eine Handlung angesehen werden, welche das ohnehin deutlich reduzierte Hemmungsvermögen noch einmal deutlicher beeinträchtigt haben könnte (Urk. 13/33 S. 106). Gemäss Schilderungen des Privatklägers 3 habe der Beschuldigte in der Küche ein Messer behändigt und habe dann die Ehefrau attackiert. Ein solcher Handlungsablauf mit einer zielgerichteten Annäherung an das Opfer sei nicht als 'abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen' zu charakterisieren. Dies spreche gegen eine schwere Schuldminderung und eindeutig gegen eine Aufhebung des Steuerungsvermögens (Urk. 13/33 S. 107). Gesamthaft sei gemäss gutachterlicher Einschätzung bei einer aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit und Frustrationstoleranz des Beschuldigten und damit verbundenen Hemmungsverlusten im Konfliktfall von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldminderung (recte: Schuldfähigkeit) auszugehen. Bei einer Provokation

- 37 durch die Ehefrau bzw. eine initiale Gewaltanwendung durch die Ehefrau, auch wenn diese durch nicht fest gefühlte Schläge, wie beispielsweise einen Schlag auf den Kopf des Beschuldigten, umgesetzt worden wäre, komme eine schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht (Urk. 13/33 S. 108). Diese Ausführungen fasste der Gutachter im Rahmen der konkreten Beantwortung der Frage betreffend eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit dahingehend zusammen, dass eine schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht falle, wenn von der Konstellation ausgegangen werde, dass die Ehefrau den Beschuldigten kurz vor der Tat provoziert bzw. sogar geschlagen habe (Urk. 13/33 S. 111). Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit sei angesichts der Handlungsschritte mit aktiver Annäherung an die Ehefrau durch Verlassen des Wohnzimmers, das Aufsuchen der Küche und das dortige Herausnehmen der Tatwaffe aus einer Schublade und die erst darauf folgende Attacke unwahrscheinlich (Urk. 13/33 S. 108). 3.3. Betreffend die Schuldfähigkeit erwog die Vorinstanz, dass an den Beschuldigten nicht die normal-psychologischen Anforderungen zur Konfliktlösung gestellt werden könnten und es folglich als nachvollziehbar erscheine, die Steuerungsfähigkeit als mittelgradig eingeschränkt zu qualifizieren. Es sei zwar erstellt, dass der Tat gegenseitige Tätlichkeiten bzw. Provokationen vorausgegangen seien. Hingegen könne nicht von einer einseitigen, initialen Provokation oder Gewaltanwendung des Opfers ausgegangen werden. Die Vorinstanz erachtete somit gestützt auf das psychiatrische Gutachten die Schuldfähigkeit des Beschuldigten als mittelgradig eingeschränkt (Urk. 46 S. 25). 3.4. Die amtliche Verteidigung stellte mit der Berufungserklärung den Beweisantrag, es sei der psychiatrische Gutachter u.a. betreffend die Eventualvariante im psychiatrischen Gutachten, wonach eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht gezogen werde könne, sofern der Tat gegenseitige Tätlichkeiten bzw. Provokationen vorausgegangen sind, aufzufordern, aufgrund der im erstinstanzlichen Urteil gemachten Feststellungen seine Ausführungen erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 48 S. 3). Nachdem diesem Beweisantrag stattgegeben wurde (Urk. 57 und Urk. 58), erstattete der psychiatrische Gutachter das Ergänzungsgutachten vom 27. September 2019 (Urk. 60). Darin wies der Gutachter da-

- 38 raufhin, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf die Ausführung im Gutachten, dass bei einer initialen Gewaltanwendung durch die Ehefrau eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht falle, einer zu engen Definition des Begriffes initial bedient habe. Der Gutachter habe mit der Formulierung einer initialen Gewaltanwendung durch die Ehefrau nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass massgeblich sei, wer der Initiator des Konflikts bzw. der Provokationen oder der Tätlichkeiten gewesen sei. Vielmehr habe er damit die Ereignisse erfassen wollen, welche der Tat vorausgegangen seien. Aus psychiatrischer Sicht gehe es weniger um die Initiierung des Streites, sondern um dessen Heftigkeit. Der Gutachter vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine tätliche Auseinandersetzung mit Aggressionshandlungen der Ehefrau dazu geführt haben könnten, dass das ohnehin reduzierte Hemmungsvermögen des Beschuldigten nochmals beeinträchtigt worden sei. Insofern wäre das Werfen von Gegenständen bzw. der Austausch von Schlägen, wie er in Ziffer 4.1.3. des vorinstanzlichen Urteils beschrieben worden sei, aus psychiatrischer Sicht geeignet, eine schwere Schuldminderung zu begründen. Allerdings spreche die Schilderung des Tatgeschehens durch den Privatkläger 3, wonach der Beschuldigte ohne Provokation die Küche aufgesucht habe, dort ein Messer ergriffen und damit auf die Ehefrau eingestochen habe, gegen einen sehr engen Zusammenhang zwischen einer Provokation und der Tat und somit gegen eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 60 S. 7). Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die im vorinstanzlichen Urteil als erstellt geltenden körperlichen Übergriffe vor der Tat eher für eine schwere als für eine mittelgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sprechen würden (Urk. 60 S. 8). 3.5. Wie vorstehend unter Ziffer II.2.3. ausgeführt, ist es zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer vor der Tat zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Gutachter legte nachvollziehbar dar, dass sich bereits aufgrund der hirnorganischen Beeinträchtigung des Beschuldigten eine zumindest mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigen könne (Urk. 13/33 S. 106). Ferner begründete er stringent, dass eine tätliche Auseinandersetzung mit Aggressionshandlungen der Ehefrau dazu geführt haben könne, dass das ohnehin reduzierte Hemmungsvermögen des Beschuldigten zusätzlich

- 39 beeinträchtigt worden sei. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, um vorliegend vom Gutachten abzuweichen. Im Vordergrund steht dabei, dass der Gutachter den Standpunkt vertritt, dass eine schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht fällt, wenn die Ehefrau den Beschuldigten geschlagen haben soll (Urk. 13/33 S. 111; Urk. 60 S. 8) und insbesondere unerheblich ist, wer die tätliche Auseinandersetzung initiiert hat (Urk. 60 S. 7). Da eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer erstellt ist, ist im Weiteren ohne Belang, dass die gemäss Gutachter zielgerichtete Annäherung des Beschuldigten an das Opfer gegen eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit sprechen könnte, weil kein Zusammenhang zwischen einer Provokation und dem Delikt bestehe. Ebenfalls besteht kein Anlass dazu, von der Feststellung des Gutachters, eine gänzliche Aufhebung der Schuldfähigkeit sei aufgrund des Tatablaufs unwahrscheinlich (Urk. 13/33 S. 108), abzuweichen. Die Begründung, dass das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten gegen eine Annahme einer Schuldunfähigkeit spricht, erscheint nachvollziehbar und ist nicht in Zweifel zu ziehen. Zusammenfassend ist infolge der erstellten gegenseitigen Tätlichkeiten, welche der Tat vorausgegangen sind, gestützt auf das Gutachten zu Gunsten des Beschuldigten von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dies ist bei der Strafzumessung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB strafreduzierend zu berücksichtigen. 4. Resultat Vorliegend sind im Weiteren keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilende Tat vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). So-

- 40 wohl die alte als auch die neue Fassung von Art. 111 StGB sehen eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vor. Im Weiteren beträgt auch die Höchststrafe nach neuem Recht 20 Jahre Freiheitsstrafe bzw. dauert diese, dort wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da das neue Recht sich nicht als milder erweist, kommt vorliegend das alte Sanktionenrecht zur Anwendung. 2. Strafrahmen / Ausgangslage 2.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 46 S. 26 f.). 2.2. Der ordentliche Strafrahmen bemisst sich von 5 Jahren bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 111 StGB; Art. 40 StGB). Der Beschuldigte weist gemäss fachärztlicher Beurteilung in der vorliegend zu beurteilenden Situation eine tatzeitaktuelle schwere Verminderung der Schuldfähigkeit auf (Urk. 11/13 S.108; Urk. 60 S. 8). Dadurch öffnet sich – theoretisch – der konkret anwendbare Strafrahmen nach unten und wird auch eine mildere Strafart zulässig (Art. 19 Abs. 2 StGB; Art. 48a StGB). Der Strafmilderungsgrund ist jedoch auch in concreto (wie dies gemäss konstanter Praxis grundsätzlich zu erfolgen hat, BGE 136 IV 55 E. 5.8) innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 2.3. Die Vorinstanz bemass die Strafe auf 11 Jahre (Urk. 46 S. 43). Der Beschuldigte beantragte im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs eine milde Bestrafung (Urk. 48 S. 2, Urk. 83 S. 2). Die appellierende Anklagebehörde verlangt eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Urk. 82 S. 1). 3. Strafzumessung im konkreten Fall 3.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte vernichtete das Leben und somit das höchste Rechtsgut des Opfers. Die Tatausführung zeugt von einer grossen Brutalität, zumal der Beschuldigte mehrfach mit einem Messer von ca. 20 cm Klingenlänge auf das Opfer einstach und diesem verschiedene Verletzungen beibrachte. Aus der verursachten Stichverletzung am Herzen ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte mit

- 41 grosser Wucht in den Brustbereich des Opfers eingestochen hat, worauf dieses zu Boden sank und wenig später verstarb. Dass der Beschuldigte vor seinem jüngsten Sohn auf die Ehefrau und Mutter einstach, zeugt von grosser Rücksichtlosigkeit und hatte gravierende Auswirkungen auch auf die ebenfalls zuhause anwesenden Geschwister, die nach der Tat verzweifelt versuchten, das Leben des Opfers zu retten. Der Beschuldigte offenbarte, wenn auch in einer hochspezifischen Täter-Opfer-Konstellation, eine erschreckend hohe kriminelle Energie. Die objektive Tatschwere wiegt schwer bis sehr schwer und würde – wenn allein ausschlaggebend – zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im oberen Drittel des Strafrahmens (zwischen 15 und 20 Jahren), nämlich von rund 16 Jahre Freiheitsstrafe führen. 3.2. Betreffend die subjektive Tatschwere fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass dessen Schuldfähigkeit tatzeitaktuell schwer vermindert war. Dies wirkt sich erheblich verschuldensmindernd aus. Der Beschuldigte handelte – soweit erstellt – im Weiteren eventualvorsätzlich, was ebenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Auch wenn aus den Aussagen der Privatkläger hervorgeht, dass der Beschuldigte bereits einmal damit gedroht hatte, das Opfer umzubringen, ist vorliegend nicht von einer vorgängigen Planung von langer Hand auszugehen. Der Beschuldigte delinquierte vielmehr spontan und impulsiv bzw. war ob des wiederholt aufflammenden Streites mit dem Opfer offenbar stark enerviert. Allerdings befand er sich in einem bereits seit längerem bestehenden und sich akzentuierenden Konfliktzustand, einerseits was das getrübte familiäre Verhältnis anbelangt und andererseits was die eheliche Beziehung betraf. Dem Beschuldigten ist in einem geringen Umfang erleichternd anzurechnen, dass er – wenn auch nicht ohne eigenes Verschulden – krankheitsbedingt in seiner Familie eine Aussenseiterrolle einnahm. Dies rechtfertigt sich, da die Zurückgezogenheit bzw. Isoliertheit des Beschuldigten im familiären Kontext – selbst wenn diese wie vorstehend erwogen nicht ohne eigenes Verschulden des Beschuldigten herbeigeführt wurde – auch als mitursächlich für die angespannte familiäre Situation und die zerrüttete eheliche Beziehung anzusehen ist. Daraus entstanden immer wieder Streitigkeiten, wie jene, welche der Tat vorausging. Dass der Beschuldigte in Konfliktsituationen infolge verminderter Stresstoleranz schnell überfordert sein

- 42 kann und nicht über die gleiche Stressresilienz wie ein gesunder Mensch verfügt, gilt bereits als im Rahmen der ihm attestierten schweren Verminderung der Schuldfähigkeit zu Gunsten des Beschuldigten mitberücksichtigt. Damit zusammenhängend ist hingegen zu beachten, dass jemand, der in einer solchen Konfliktsituation mit einem derartigen Gewaltausbruch reagiert, zwar egoistisch handelt und sein Empfinden über das Leben anderer setzt. Jedoch handelte der Beschuldigte nach dem Dargelegten nicht berechnend, beispielsweise weil er ein finanzielles Motiv verfolgt hätte. Die subjektive Tatschwere wiegt im Vergleich mit der objektiven Tatschwere erheblich leichter, was insgesamt zu einem keinesfalls mehr leichten bis mittleren Verschulden führt. Daraus resultiert nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren. 3.3. Zur Täterkomponente: Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 46 S. 30 f.). In der Berufungsverhandlung sind zudem keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorgebracht worden (Prot. II. S. 9 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Ebenso neutral wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 50) aus. Betreffend das Nachtatverhalten gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung zumindest den äusseren Sachverhalt anerkannt hat. Jedoch bestritt er den subjektiven Sachverhalt auch noch anlässlich der Schlusseinvernahme (Urk. 02/04 S. 10). Da der Sachverhalt vorliegend aufgrund der klaren Aussagen des Privatklägers 3 erstellt werden konnte, ist dieses Geständnis nur wenig verschuldensmindernd. Desweitern zeugen die Aussagen des Beschuldigten davon, dass ihn die Tat schwer belastet und er unter dieser leidet. So gab er an, dass es ihm schwer falle und er traurig sei, dass so etwas passiert sei. Er habe seine Kinder und seine Frau verloren; das sei seine grösste Strafe (Urk. 02/02 S. 7). Letzteres wiederholte er zudem an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 26). Weiter könne er gar nicht mehr daran denken, dass sie nicht mehr da sei (Urk. 02/04 S. 7). Aus dem Aussageverhalten ist zu Gunsten des Beschuldigten auf dessen echte Reue zu schliessen. Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte nach der Tat passiv blieb und dem Opfer nicht half.

- 43 - Jedoch kann diese Verhaltensweise gemäss gutachterlicher Einschätzung auf die Erschütterung des Beschuldigten über die begangene Tat zurückgeführt werden. Das Nachtatverhalten sei denn auch durch dessen Rat- bzw. Hilfslosigkeit charakterisiert (Urk. 13/33 S. 107), weshalb aufgrund seiner passiven Verhaltensweise nicht auf die fehlende Reue geschlossen werden kann. Hingegen ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten unter dem Titel einer besonderen Strafempfindlichkeit nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gab an, dass sein Zustand im Strafvollzug 'normal' sei. Somit bestehen gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten trotz gesundheitlichen Schwierigkeiten – so erlitt er vor ungefähr drei Monaten vor der Berufungsverhandlung zum letzten Mal einen epileptischen Anfall (Prot. II S. 16) – keine Belastungen in aussergewöhnlichem Masse, welche über die mit dem Strafvollzug verbundenen Einschränkungen hinausgehen. Insofern ist nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Täterkomponente führt zu einer leichten Strafminderung im Umfang von 6 Monaten. 3.4. Die Beurteilung der Täterkomponente führt aus den angeführten, verschuldensmindernden Gründen zu einer Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe. Insgesamt erweist sich eine Bestrafung mit 7 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 3.5. Der Anrechnung der seit dem Tattag erstandenen 1032 Tage Haft (Urk. 12/09; Urk. 12/23) sowie vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 12/23) steht nichts entgegen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB). V. Landesverweisung und Ausschreibung 1. Landesverweisung 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung korrekt dargetan (Urk. 46 S. 33 ff.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen zur Anwendbarkeit und Härtefallprüfung kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von K._____ mit einer Niederlassungsbewilligung B für die Schweiz (Prot. II S. 10). Er hat sich der vorsätzlichen Tötung

- 44 - (Art. 111 StGB) schuldig gemacht, eines gravierenden Deliktes, das eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB darstellt, weshalb obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen ist. Von dieser Massnahme darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Ausländers am Verbleibe in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Es ist bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1). Vielmehr ist anhand der massgeblichen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). 1.2. Im vorliegenden Fall beruft sich die Verteidigung vor allem auf wirtschaftliche, familiäre und medizinische Gründe, welche bewirkten, dass sich der Beschuldigte insgesamt in einer Lage befinde, die einen Härtefall im Rahmen der obligatorischen Landesverweisung darstelle (Urk. 83 S. 33 f. ). Im Rahmen des Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung argumentierte die Verteidigung dahingehend, der Beschuldigte sei im Jahr 1999 vom Krieg traumatisiert in die Schweiz geflüchtet. Die Integration sei zunächst gut gelungen, die Familie habe eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nach der Tumorerkrankung (gutartiger Hirntumor) im Jahre 2005 habe der Beschuldigte eine 100% IV-Rente sowie Hilflosenentschädigung erhalten, welche mit Urteilen vom Juni 2018 rückwirkend mit Wirkung ab 1. August 2013 wieder aufgehoben worden seien. Nach der Haftentlassung könnte allenfalls ein neuer Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente gestellt werden, aber nicht von K._____ aus. Im Gefängnis flechte der Beschuldigte heute einarmig Körbe, dies befähige ihn sicher nicht zu einer Existenzgrundlage in K._____. Er werde im Alter über eine extrem geringe AHV-Rente verfügen. Der Beschuldigte leide gemäss Gutachten F._____ nebst

- 45 der schweren Epilepsie an einer schweren hirnorganischen Persönlichkeitsstörung- bzw. Veränderung sowie einer ausgeprägten Anpassungsstörung. Zudem sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, vor über einem Jahr sei bei einer MRI-Untersuchung ein wachsendes neues Geschwür gefunden worden. Der psychische und physische Zustand des Beschuldigten sei himmeltraurig. Schon die ausgezeichnete medizinische Versorgung in der Schweiz stosse an ihre Grenzen. Der Beschuldigte sei dringend auf fachärztliche Betreuung und medikamentöse Einstellung seiner schwierig zu kontrollierenden Epilepsie angewiesen. In K._____ sei das Gesundheitswesen stark unterfinanziert und rückständig und die Ärzte schlecht ausgebildet. Der Gutachter empfehle sodann zur Risikominderung weiterer aggressiver Durchbrüche eine engmaschige Versorgung im Sinne eines betreuten Wohnens. Der Beschuldigte sei zwar in K._____ aufgewachsen, kenne aber dort niemanden. Seine Geschwister leben über ganz Europa verteilt; die in der Schweiz wohnhaften Brüder besuchten ihn regelmässig und auch seine Kinder leben in der Schweiz. Art. 8 EMRK sei tangiert. Die Kinder lehnten die Anordnung einer Landesverweisung explizit ab und seien darauf angewiesen, sich weiter mit dem Geschehenen und mit dem Vater als einzigem Elternteil auseinandersetzen zu können. Ferner sei es nach Ansicht der Verteidigung für ihre Entwicklung belastend, wenn sie sich auch noch Sorgen um das Leben ihres Vaters in K._____ machen müssten. Somit könne die Landesverweisung letztlich auch nicht dem öffentlichen Interesse der Schweiz entsprechen. Zusammengefasst hielt der Verteidiger fest, bei Anordnung einer Landesverweisung werde der Beschuldigte in eine persönliche, finanzielle und gesundheitliche Not geraten, was letztlich psychisch derart belastend wäre, d

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