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Zürich Obergericht Strafkammern 19.06.2019 SB190274

19 juin 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·541 mots·~3 min·7

Résumé

Drohung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190274-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 19. Juni 2019

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Drohung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2018 (GG180008)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 76). Die Privatklägerin meldete dagegen mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 66). Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin am 21. Mai 2019 zugestellt (Urk. 75). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2). 3. Nachdem die Privatklägerin bis zum 11. Juni 2019 keine Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, ist die zwanzigtägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ungenutzt verstrichen. Damit ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 21. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. Juni 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Beschluss vom 19. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 21. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Privatklägerin 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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