Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190254-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 24. Mai 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2019 (GG180057)
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Erwägungen: Am 18. März 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2019 Berufung an (Urk. 29). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019, eingegangen am 14. Mai 2019, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung zurückgezogen (Urk. 38). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 428 N 3). Der Rückzug der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Urk. 34), weshalb dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. März 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden und Ämter). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Mai 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Beschluss vom 24. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden und Ämter). 5. Rechtsmittel: