Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190244-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 28. September 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. Januar 2019 (DG180062)
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Erwägungen: 1. Am 7. Februar 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Januar 2019 Berufung an (Urk. 25). Mit Eingabe vom 17. September 2020, eingegangen am 18. September 2020, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 43), weshalb auch die von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Juni 2019 angemeldete Anschlussberufung dahinfällt (Urk. 37). 2. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 3'698.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 45). Das geforderte Honorar ist ausgewiesen und angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss aus der Gerichtskasse unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Januar 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'698.70 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-
- 3 nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − RAin lic. iur. X._____ betr. SB190249 zur Kenntnisnahme − RAin lic. iur. Y._____ betr. SB190250 zur Kenntnisnahme sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. September 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Beschluss vom 28. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemä... 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich RAin lic. iur. X._____ betr. SB190249 zur Kenntnisnahme RAin lic. iur. Y._____ betr. SB190250 zur Kenntnisnahme 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.