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Zürich Obergericht Strafkammern 06.10.2020 SB190142

6 octobre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,036 mots·~1h 10min·7

Résumé

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

(Geschäfts-Nr.: SB190142-O/U/as

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Urteil vom 6. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 (DG180040)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2018 (Ordner 73 Urk. 300001 S. 1 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 195 S. 242 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, - der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c und teilweise lit. b StGB, - des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB. 2. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3. wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30, letztere als teilweise Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Oktober 2013, unter Anrechnung von 631 Tagen Untersuchungshaft. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 19. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 5. Die B._____ Schweiz AG wird aus dem Rubrum entfernt.

- 3 - 6. Auf die Zivilklagen der Privatkläger 1 bis 3 wird nicht eingetreten. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Mai 2016 beschlagnahmten Bargeldbeträge von CHF 43'500 und € 860 werden eingezogen. 8. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsutensilien [recte: Betäubungsmittelutensilien] (Sicherstellungsliste vom 2. Mai 2016, BM- Lagernummer S01062-2016 und Sicherstellungsliste vom 29. April 2016, BM-Lagernummer S01061-2016) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die Pistole Glock 17 (Asservat A009'254'506) samt Munition (Asservate A009'255'203 und A009'254'539), wird nach Eintritt der Rechtskraft der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2018 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: − Schlüssel, Kaba 20, AP530092 (C._____-strasse D._____), − 2 Abrechnungen von der E._____ (in Plastik: A009255134), − Schlüssel, KABA 20, Nr. … M3 (C._____-strasse D._____), − 2 Fächermappen, enthaltend div. Dokumente (in Plastik: A009255145), − Vakuumiermaschine mit div. Beuteln, − Natel "Nokia", weiss, Modell 515.2, − SIM-Karte "F._____", − Diverse Unterlagen (in Plastik: A009255189), − Natel "Nokia" Mod. 106.1, schwarz, − SIM-Karte "G._____", − iPad mini 1st Generation, schwarz, − Natel "Blackberry", 9720, Rufnummer Nr. 1, − SIM-Karte "H._____", − Natel "Nokia" schwarz, Typ RM-962, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" Model: 100 / Typ: RH-130, ohne SIM-Karte,

- 4 - − Natel "Nokia" Model: C5002 / Typ: RM-745, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" Model: CS-00, ohne SIM-Karte, − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 6303C, ohne SIM-Karte, − Diverse Notizen, Dokumente und Visitenkarten der Firma E._____ (in Plastik: A009254642), − Diverse Notizen, Kostenaufstellungen (in Plastik: A009254664), − Natel "Nokia", rot, Modell: 2610, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Nokia", schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Nokia" schwarz, Modell: 106, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Nokia", schwarz TK Linie A-8, − SIM-Karte "I._____", − Natel "Huawei", TK-Linie A-9, − SIM-Karte "unbekannt", − Diverse Notizen, Kostenaufstellungen, Zahlungsbelege (in Plastik: A009254857), − Natel "Huawei", TK-Linie A-10, − Störsender "Jammer", − Natel "Nokia", schwarz, Model: 106, − SIM-Karte "I._____", − Div. Abrechnungsaufzeichnungen und Ausdrucke von Marihuana- Anlagen etc. (in Plastik: A009254971), − Miles&More Karten der Swiss, − Festplatte Lacie FC, inkl. div. Zubehör, − Festplatte "Western Digital" WD 3200 AVBS, − Harddisk Drive "Samsung", Model HM251IX, in Latexhülle, − Festplatte "Trekstor" DataStation microdisk. 11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Januar 2018 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes

- 5 - Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden diese durch die Lagerbehörde vernichtet: - Computer "Apple" iMac inkl. Tastatur und Maus, - Computer "Apple" iMac inkl. Tastatur und Maus. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich den Betrag von CHF 1 Mio. als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 25'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 50'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 16'508.25 Auslagen (diverse) CHF 67'768.00 Telefonkontrolle CHF 3'924.95 Entschädigung Zeuge CHF 102'296.95 Entsch. Dolm. (Telefonkontrolle und Rechtsmittelersuchen) CHF 78'725.60 Entschädigung amtliche Verteidigung während Untersuchung CHF 24'836.45 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ CHF 29'982.60 Entschädigung Rechtsanwalt Dr. X1._____ CHF 22'284.30 Entschädigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Rechtsanwalt Dr. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 29'982.60 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 9'600) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 6 - 17. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 22'284.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. [Mitteilungen] 19. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 234 S. 2-4) "1. In teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer 1 sei der Berufungskläger von folgenden Vorwürfen freizusprechen: 1.1. A._____ sei vom Vorwurf der Cannabiseinfuhren mit J._____, K._____ und L._____ in den Jahren 2010 bis 2013 (M._____ AG) freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.1.1); 1.2. A._____ sei wegen des Vorwurfs der Marihuana- und Haschischeinfuhren im Jahr 2015 mit N._____ und O._____ (Anklagepunkt 1.1.1.2) teilweise freizusprechen; 1.3. A._____ sei vom Vorwurf der Haschischeinfuhr im Dezember 2015 mit N._____ (Anklagepuntk 1.1.1.3) freizusprechen; 1.4. A._____ sei wegen der Marihuanaeinfuhr im Februar 2016 mit N._____ (Anklagepunkt 1.1.1.4) freizusprechen; 1.5. A._____ sei wegen der Marihuanaeinfuhren im Jahr 2016 mit N._____ und P._____ (Anklagepunkt 1.1.1.5) teilweise freizusprechen;

- 7 - 1.6. A._____ sei vom Vorwurf des Betriebs einer Hanfplantage an der C._____-str. … in D._____ in den Jahren 2011 bis 2015 teilweise freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.2.1); 1.7. A._____ sei vom Vorwurf des Betriebs von Hanfplantagen in der Westschweiz in den Jahren 2011 bis 2013 (Pastis/Reglisse) freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.2.2); 1.8. A._____ sei vom Vorwurf des Betriebs von Hanfplantagen zusammen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 teilweise freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.2.3); 1.9. A._____ sei vom Vorwurf der Betäubungsmittelübergabe an R._____ freizusprechen (Anklagepunkt 1.1.3.4); 1.10. A._____ sei von den in Anklagepunkt 1.1.4 (Gesamtmenge) freizusprechen, soweit darin ein eigenständiger Anklagepunkt gesehen werden soll. 1.11. A._____ sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen (Anklagepunkt 1.2). 2. In Aufhebung von Dispositivziffern 3 und 4 sei A._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 3. Dispositivziffer 12 sei vollumfänglich aufzuheben. 4. In teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer 14 seien die Untersuchungskosten und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Obsiegen und Unterliegen im Berufungsverfahren zu verteilen, sodann sei die Auferlegung der Kosten für die Dolmetscher aufzuheben. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Aufwendungen der amtlichen Verteidiger (zzgl. Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 8 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 236 S. 2) Das angefochtene Urteil sei zu bestätigen.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang inkl. Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren, Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug, Anklageerhebung etc. bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 195 S. 6 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde am 18. Dezember 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 181) und per IncaMail zugestellt (Urk. 183/1-4). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 184). Das begründete Urteil (Urk. 190 bzw. Urk. 195) wurde den amtlichen Verteidigern am 27. Februar 2019 zugestellt (Urk. 192/2 und Urk. 192/3), woraufhin mit Eingabe vom 5. März 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht wurde (Urk. 196). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2019 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 199). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 3. April 2019 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 201). Mit Eingabe vom 14. April 2020 liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es seien die begründeten erst- und zweitinstanzlichen Urteile der Mitbeschuldigten N._____, R._____, S._____ und L._____, die Honorarnoten der Verteidiger der vorgenannten Mitbeschuldigten beizuziehen sowie diese Mitbeschuldigten und deren Verteidiger zu befragen. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 207). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung

- 10 - (Urk. 208). In der Folge stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 28. April 2020 ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 210). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen. Im Weiteren wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch angesetzt (Urk. 213), worauf die Staatsanwaltschaft innert Frist ihre Vernehmlassung einreichte (Urk. 215). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 der Verteidigung zu freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 219). Die Verteidigung verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 221). Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Urk. 222). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen erheben (Urk. 224), welche mit Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 abgewiesen wurde (Urk. 229). Die Berufungsverhandlung wurde am 6. Oktober 2020 durchgeführt, zu welcher der Staatsanwalt lic. iur. Z.____ sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidiger, Dr. iur. X1._____ und lic. iur. X2._____, erschienen (Prot. II. S. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). In ihrer Berufungserklärung vom 5. März 2019 (Urk. 196) beantragt die amtliche Verteidigung mit Bezug auf die Dispositivziffer 1 einen teilweisen Freispruch. Nicht angefochten ist mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4 (Übergabe einer unbekannten Menge Haschisch an R._____). Akzeptiert werden

- 11 die Schuldsprüche hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB. Nicht angefochten sind im Weiteren die Dispositivziffern 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), 7 (Einziehung Bargeldbeträge), 8 (Einziehung Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 9 (Einziehung der Pistole samt Munition), 10 (diverse Einziehungen, Natels etc.), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2018 teilweise hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Schulspruch mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 1.1.3 mit Ausnahme von Anklageziffer 1.1.3.4, den mehrfachen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB gemäss Anklageziffer 1.2.1.3.), 5 (Entfernung der B._____ Schweiz AG aus dem Rubrum), 6 (Nichteintreten auf die Zivilklagen), 7-10 (Einziehungen), 11 (Herausgabe der Computer "Apple" iMac), 13 (Kostenfestsetzung) sowie 15-17 (amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die amtliche Verteidigung erneut die Beweisanträge, es seien die Honorarnoten der Verteidiger der Mitbeschuldigten N._____, R._____, S._____ und L._____ beizuziehen sowie diese Mitbeschuldigten und deren Verteidiger zu befragen (Urk. 234 S. 2). Die Verteidigung macht geltend, dass es zu geheimen und nicht protokollierten Gesprächen zwischen den Mitbeschuldigten bzw. deren Anwälten und der

- 12 - Staatsanwaltschaft gekommen sei, wobei sich ein Indiz für "Hinterzimmerabsprachen" in den Aussagen von S._____ finden liessen (Urk. 206 S. 11 f.). Dies hat sie schon vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 179 S. 5 ff. und S. 14 f.). Dieser Einwand kann gestützt auf die Akten beurteilt werden, weitere Einvernahmen bzw. der Beizug von Honorarnoten sind nicht notwendig. Zu erwähnen ist hierzu zudem, dass sich wohl kaum in Honorarnoten Vermerke zu "geheimen und nicht protokollierten Gesprächen" finden lassen würden. Zur Verwertbarkeit der Aussagen von S._____ hat die Vorinstanz zudem ausführliche Erwägungen gemacht (Urk. 195 S. 22 ff.). Diese sind dahingehend zu ergänzen, dass durch die Staatsanwaltschaft protokolliert wurde, dass und mit welchem Inhalt Gespräche geführt wurden und der Beschuldigte S._____ sowie dessen Verteidiger hierzu Stellung nehmen konnten (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017, Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14 f.). Auf Nachfrage bestätigte S._____ im Übrigen ausdrücklich, dass er weder vom Staatsanwalt noch von anderen Personen unter Druck gesetzt worden sei, um Aussagen zu machen (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14). Der Beschuldigte S._____ hat sich zudem schon im Rahmen der relevanten Einvernahme vom 22. März 2017 ausführlich mit seinem Verteidiger beraten (vgl. Ordner 38 Urk. 060383 S. 2 ff.), er hatte somit Gelegenheit, sich zu seinem Aussageverhalten Gedanken zu machen. Aus diesen Umständen erhellt einerseits, dass durch die Staatsanwaltschaft keinerlei Druck ausgeübt wurde und andererseits, dass die Akten vollständig sind und keiner weiteren Erhebungen bedürfen. Interessanterweise wurde in der erwähnten Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2017 durch die (damalige) Verteidigung des Beschuldigten in keiner Art und Weise vorgebracht, dass das staatsanwaltschaftliche Vorgehen nicht korrekt gewesen sei und es wurden auch keine Ergänzungsfragen an E._____ gestellt (Ordner 31 Urk. 042843 ff. S. 14). Dies hätte sich zweifelsfrei aufgedrängt, wenn der Verdacht einer Einflussnahme bestanden hätte.

- 13 - II. Schuldpunkt 1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier sowie Thek 1 plus 73 Bundesordner sowie 11 Kisten Beizugsakten; das vorinstanzliche Urteil umfasst 247 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil konsequent auf Wiederholungen zu verzichten ist, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. Mit Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ist ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinanderzusetzen zu haben, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, sodass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 26 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt und an den entsprechenden Stellen zutreffend ausgeführt, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht. Die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten sowie die übrigen Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben, weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist

- 14 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen bzw. Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

- 15 - 2. Sachverhalt 2.1. Ziff. 1.1.1. Banden- und gewerbsmässige Marihuana- und Haschischeinfuhren aus dem Ausland (Anklageschrift S. 2 f.) 2.1.1. Ziff. 1.1.1.1. Cannabiseinfuhren mit J._____ und K._____ sowie L._____ in den Jahren 2010 bis 2013 (M._____ AG); Anklageschrift S. 4 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit J._____ und K._____ sowie L._____ im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, wobei grundsätzlich der Beschuldigte für den Einkauf bzw. die Organisation des Marihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc., die Finanzierung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zuständig gewesen sei. Das Marihuana und Haschisch sei in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich, verkauft worden, wobei bei einem Verkaufspreis von rund Fr. 5'000.– pro Kilogramm ein Umsatz von mindestens Fr. 9'565'000.– (1'913 x Fr. 5'000.–) und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden sei. In der Anklageschrift werden in der Folge unter lit. a) und b) die verschiedenen Zeiträume, Mengen sowie Einfuhren wiedergegeben. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beteiligten Personen, korrekt zusammengefasst und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 34 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einwendungen der Verteidigung zielen zunächst auf das Anklageprinzip, welches verletzt worden sei. Weiter macht die Verteidigung geltend, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen, die eine Involvierung des Beschuldigten in die angeklagten Vorgänge nachweisen würden. So seien zwar J._____ und K._____ wegen des Anklagevorwurfs rechtskräftig verurteilt worden, indes seien sie nie in verwertbarer Art und Weise mit Bezug auf eine Beteiligung des Beschuldigten be-

- 16 fragt worden. Diese hätten ihn auch nie belastet. Die Belastung des Beschuldigten durch L._____ sei nicht verwertbar. Dieser habe sein "Geständnis" gemacht, da er gemerkt habe, dass dies sein Ticket aus der Haft sein werde. Seine Aussagen seien zudem blosse Schätzungen und Mutmassungen. An den Aussagen von L._____ würden daher grosse Zweifel bestehen, da er ein grosses Interesse daran gehabt habe, sich selbst zu entlasten und der Staatsanwaltschaft das zu liefern, was sie sich so sehr wünschte, nämlich eine einzige verwertbare Belastung des Beschuldigten. L._____ sei es in der Folge völlig egal gewesen, was er sagen sollte, er habe einfach auf seine bisherigen Aussagen verwiesen. Das schriftliche Geständnis habe L._____ erst verfasst, nachdem er anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei erfahren habe, worin die Anklagehypothese bestehe. Er habe den entsprechenden Polizeirapport erhalten. L._____ habe einfach die polizeiliche These abgeschrieben. Eine freie Schilderung des Sachverhalts habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht stattgefunden. Die früheren Aussagen und das schriftliche Geständnis von L._____ seien unverwertbar. Entsprechend sei es auch unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft in der Konfrontationseinvernahme L._____ lediglich diese Aussagen nochmals vorhalte und dieser dann nochmals bestätige, was er früher gesagt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO vor, wenn unverwertbare belastende Aussagen der befragten Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme wörtlich vorgehalten würden (Urk. 179 S. 6 ff.; Urk. 234 S. 18 ff.). Zum Anklageprinzip ist Folgendes auszuführen: Das Gericht ist gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Die Anklage fixiert den Gegenstand und den Umfang des Urteils. Nur Sachverhalte, die dem

- 17 - Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden, können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. Folglich darf das Gericht keine Lebensvorgänge ausserhalb der Anklage beachten (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 36 und 39). Den Einwendungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. So ist die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung, zusammen mit namentlich genannten Mittätern Cannabiseinfuhren aus Holland und aus Spanien in die Schweiz getätigt zu haben und dabei grundsätzlich für den Einkauf bzw. die Organisation des Marihuanas und Haschischs, den Kontakt zu den Lieferanten etc., die Finanzierung bzw. die Organisation des für den Kauf des Cannabis benötigten Bargeldes zuständig gewesen zu sein, genügend klar und genau umschrieben. Dem Beschuldigten wird dabei die Einfuhr von Cannabis vorgeworfen, wobei die Herkunftsländer sowie seine Aufgaben beschrieben werden. Die Anklage hält hierzu fest, dass der Beschuldigte dabei teilweise das für den Kauf benötigte Bargeld den genannten Mittätern selbst übergeben habe und schliesslich für den Verkauf des so importierten Cannabis in der Schweiz zuständig gewesen sei. Hieraus erhellt, dass ihm die Übergabe von Bargeld für den Kauf, mithin der Erwerb der Betäubungsmittel bzw. die Organisation desselbigen, vorgeworfen wird, ebenso wie der Verkauf des Cannabis in der Schweiz. Auch wie der Transport der Cannabislieferungen erfolgt sein soll, wird umschrieben, nämlich "in der Regel mit Reisecars der Firma T._____ AG, teilweise jedoch auch mit Personenwagen". Diese Busse sowie die Busfahrer werden sogar noch weiter konkretisiert, so seien die Cannabiseinfuhren unter anderem durch die Reisebusse U._____, deutsches Kontrollschild Nr. 2 und V._____, weiss, Kontrollschild Nr. 3, erfolgt, welche unter anderem durch W._____ gelenkt worden seien. Die Anklageschrift nennt weiter die Mengen der Betäubungsmittel sowie den relevanten Zeitraum: So sei der Beschuldigte von mindestens Januar 2010 bis 15. September 2013 an der Einfuhr von insgesamt mindestens 1'913 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen. Bezeichnet ist weiter der Abladeort ("Zweigniederlassung der T._____ AG an der AA._____-strasse … in AB._____"), der Verkaufsort ("an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich"), der Verkaufspreis ("rund Fr. 5'000.– bis Fr. 7'000.– pro Kilogramm Marihuana und rund

- 18 - Fr. 5'000.– pro Kilogramm Haschisch") sowie der Umsatz ("mindestens Fr. 9'565'000.– [1'913 x Fr. 5'000.–]") und der grosse Gewinn ("weit mehr als Fr. 10'000.–"). Auch die Lieferanten werden genannt, so habe der Beschuldigte das Marihuana in der Regel bei einem nicht näher bekannten Lieferanten "AC._____" in Holland und das Haschisch über einen nicht näher bekannten Lieferanten namens "AD._____" in Spanien organisiert. Davon, dass dem Beschuldigten während einer nicht bekannten Zeit vorgeworfen wird, an einem nicht bekannten Ort, eine nicht bekannte Menge von nicht genau bekannten Betäubungsmitteln mit nicht genau bekannten Fahrzeugen eingeführt und an nicht bekannte Personen verkauft zu haben (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 7), kann mithin keine Rede sein. Die Anklagebehörde hat nicht darzulegen, was der Beschuldigte bei jeder Lieferung "genau gemacht" habe, nämlich wie er konkret die Finanzierung erledigt habe, wem genau er das Geld gegeben habe, mit "welchem Kontakt er wann und wie und wo in Kontakt getreten sein soll", wann er die Lieferungen bezahlt habe etc., wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 8 f., Urk. 206 S. 8). Es genügt, wenn der Sacherhalt so umfassend umschrieben ist, dass sich der Beschuldigte dagegen zur Wehr setzen kann, was vorliegend der Fall ist. Die Verteidigung wendet zudem ein, dass dem Beschuldigten nicht die eigenhändige bzw. "körperliche" Einfuhr vorgeworfen werde (Urk. 206 S. 8). Unter Art. 19 BetmG fallen indes auch das Befördern bzw. die Einfuhr, wenn der Täter keine physische Herrschaft bzw. Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat, er muss beim Transport bzw. dem Verbringen der Betäubungsmittel in die Schweiz nicht selber mitwirken (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 43 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat mithin nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte "die Einfuhr selbst vorgenommen hat", was die Verteidigung fordert (Urk. 206 S. 8). Eine Bezahlung des Kaufpreises ist weiter nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 206 S. 8). Dass es sich beim Vorwurf um einen langen Zeitraum, nämlich um über 3 Jahre, handelt, ist kein Umstand, welcher dem Anklageprinzip nicht genügen würde (so indes die Verteidigung in Urk. 179 S. 7), sondern ist Ausfluss der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, welche sich über einen langen Zeitraum erstrecken. Diese Zeitdauer wird in der Anklageschrift zu-

- 19 dem unterteilt und mit einzelnen Einfuhren auf einzelne Tage genau konkretisiert. So geht aus der Anklageschrift hervor, dass dem Beschuldigten im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 monatlich mindestens ein Transport (mithin insgesamt 36 Transporte) von mindestens je 40 Kilogramm Cannabis vorgeworfen wird. Für den Zeitraum von mindestens Februar 2013 bis 15. September 2013 enthält der Vorwurf mindestens 10 Einfuhren von je 40 bis 70 kg, insgesamt mindestens 473 Kilogramm Cannabis, wobei diese Einfuhren noch mit Daten (u.a. ca. 9. bis 11. Februar 2013, ca. 23./24. März 2013 etc.) und weiteren Angaben (u.a. Herkunft, nämlich Niederlanden oder Spanien) genauer umschrieben werden. Dem Beschuldigten war mithin klar, was ihm genau vorgeworfen wird und es war ihm auch möglich, sich dagegen ausreichend zu verteidigen. Wenn der Beschuldigte es vorgezogen hat, zu den Vorhalten keine Stellung zu nehmen (u.a. Ordner 28 Urk. 041465 ff., Ordner 29 Urk. 041499 ff. S. 3 ff., Ordner 32 Urk. 042922, Urk. 043138 ff. und Urk. 043149 ff. S. 18 und S. 35 ff. sowie Urk. 176 S. 5), so war dies sein Recht, hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass er sich zu den Vorwürfen nicht hätte äussern können (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 179 S. 8 ff.). Dem Beschuldigten wurden sämtliche Vorwürfe detailliert vorgehalten, ebenso sämtliche Beweismittel wie u.a. Aussagen der Tatbeteiligten, polizeiliche Telefonabhörprotokolle und Daten über seine Flüge mit der Swiss bzw. er hatte die Gelegenheit, die Beweismittel zu sichten (Ordner 4 Urk. 011037 ff. und Urk. 011265 ff., Ordner 32 Urk. 042922 ff., Urk. 043138 ff. und Urk. 043149 ff., Beizugsakten Aktion M._____ AG). Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, einen "liquiden Alibibeweis" zu erbringen (vgl. die Verteidigung in Urk. 206 S. 5), erweist sich auf Grund der Aktenlage als schlichtweg falsch. Weiter sieht die Verteidigung ein Problem der möglichen doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem"), da der Vorwurf ungenau umschrieben sei (Urk. 206 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden: In der Anklageschrift sind wie oben schon erwähnt neben den Zeiträumen bzw. Daten auch die einzelnen Handlungen, die Mittäter, die Art der Einfuhren via die T._____ AG, die Transportmittel, die Herkunft der Betäubungsmittel etc. umschrieben. Wenn nun neue Vorwürfe wegen der Einfuhr von Cannabis gegen den Beschuldigten im Zeitraum ab 2010 erhoben würden - was die Verteidigung als

- 20 mögliches Szenario geltend macht (Urk. 206 S. 6) -, so wäre hinsichtlich der genannten Umstände (Mittäter, Art der Einfuhren, Transportmittel, Herkunft) eine Abgrenzung ohne Weiteres möglich. Dass es sich bei dieser Anklageziffer um einen langen Zeitraum sowie eine grosse Menge Betäubungsmittel handelt, rührt wie schon erwähnt aus den eigenen Handlungen des Beschuldigten her. Die Verteidigung rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht angegeben habe, ob es sich um Marihuana oder Haschisch handelte und ob dieses Cannabis einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufgewiesen habe (Urk. 179 S. 8). Hierzu ist auszuführen, dass das BetmG in Art. 19 BetmG für die Strafbarkeit kein bestimmtes Betäubungsmittel vorsieht, unter den Begriff "Betäubungsmittel" fallen vielmehr sämtliche in Art. 2 lit. a BetmG genannten Stoffe und Präparate. Wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift die Beteiligung an der Einfuhr von "Cannabis (Marihuana und Haschisch)" vorgeworfen wird, so reicht diese Angabe zur Subsumtion unter das Betäubungsmittelgesetz aus und ist durch die Nennung zweier Substanzen genügend eingeschränkt. Auch erhellt aus der Tatsache der Anklageerhebung, dass es sich bei dem in der Anklageschrift genannten Cannabis um solches mit einem gesetzesrelevanten THC-Gehalt handeln muss. Die Mengen werden in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, zumal für die Strafbarkeit die in Verkehr gebrachten Mengen grundsätzlich unerheblich sind (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 10). Zu den Aussagen von L._____ ist vorwegzunehmen, dass diese - entgegen den Einwendungen der Verteidigung - verwertbar sind (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 195 S. 21 f.). Es fand eine staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten statt, anlässlich welcher er seine Rechte wahren konnte (Einvernahme vom 4. November 2017; Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Die Behauptungen der Verteidigung, dass die Aussagen von L._____ deshalb nicht verwertbar seien, da sie nur aus dem Grund erfolgt seien, um aus der Haft entlassen zu werden bzw. zu einem abgekürzten Verfahren zu gelangen, gehen fehl. L._____ ist Jurist (Ordner 40 Urk. 0800001 und Urk. 080310) und kennt daher die strafprozessualen Regeln, insbesondere die Haftgründe sowie die Voraussetzungen eines abgekürzten Verfahrens. Zudem war er bei sämtlichen Ein-

- 21 vernahmen durch RA AE._____ verteidigt (u.a. Ordner 40 Urk. 0800001 ff.). Eine Drucksituation kann daher von Vornherein nicht bestehen, wenn die Gesetzesbestimmungen befolgt werden, was vorliegend der Fall ist. Konkrete Umstände, aus denen das Gegenteil hervorgehen würde, werden von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Dass ein Geständnis die Haft beenden bzw. verkürzen kann, ist gesetzesimmanent, da in diesem Fall meistens die Kollusionsgefahr wegfällt. Ebenso erhellt, dass bei Vorliegen eines Geständnisses die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens besteht. Im vorliegenden Fall ist es selbstredend eine Tatsache, dass L._____ ein Geständnis nur in dem Sinne abgeben konnte, wenn er auch über seine Mittäter, mithin auch über den Beschuldigten und dessen Beteiligung an den Cannabis-Einfuhren, Aussagen machte. Dabei hat er sich massiv selbst belastet, denn dass er als Mittäter des Beschuldigten mit Bezug auf den entsprechenden Vorgang gilt, war ihm von Anfang an bewusst und wurde ihm auch so von Beginn an vorgehalten (u.a. Ordner 40 Urk. 0800003 und Urk. 080100). Es stimmt somit nicht, dass L._____ ein "grösstes Interesse hatte, sich selbst zu entlasten", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 179 S. 16). Im Gegenteil, mit seinem Geständnis hat er in erster Linie sich selber und damit infolge der Mittäterschaft auch den Beschuldigten belastet. Weiter ist es so, dass sich L._____ schon vor der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten ausführlich schriftlich und mündlich zu den Umständen geäussert hatte (u.a. Ordner 40 Urk. 080127 ff., Urk. 080135 ff.), weshalb auch keine Rede davon sein kann, dass diese Konfrontationseinvernahme in dem Sinne erledigt worden sei, um das "Feigenblatt des Teilnahmerechts zu wahren" (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 16). Die Aussagen von L._____ sind glaubhaft und belasten den Beschuldigten im Sinne der Anklage: Schon in der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2017 gab er zu, von den Drogeneinfuhren zu wissen, da er "im wahrsten Sinne des Wortes über Haschisch-Platten" gefallen und in der Folge "generisch langsam in die Sache hineingewachsen sei", dies durch Mitwisserschaft und passives Wirken. Von den über die T._____ AG importierten Drogen sei alles für den Beschuldigten A._____ bestimmt gewesen, etwas weniger für AF._____. Die Drogen- oder Geld-Transporte hätten im Schnitt 1 bis 2 mal pro Monat stattgefunden (Ord-

- 22 ner 40 Urk. 080127 ff. S. 1 f.). Weiter erklärte sich L._____ bereit, der Staatsanwaltschaft eine Zusammenfassung seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit der T._____ AG abzugeben (Ordner 40 Urk. 080127 ff. S. 2). Diese schriftlichen Ausführungen erfolgten am 5. September 2017 (Ordner 40 Urk. 0801135 ff.) sowie am 11. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080183 ff.). In den polizeilichen Einvernahmen vom 26. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080212 ff.) und vom 29. September 2017 (Ordner 40 Urk. 080268 ff.) wurde er zu seinen Aussagen in den schriftlichen Stellungnahmen ausführlich befragt. Er bestätigte anlässlich dieser Einvernahmen, dass durch die T._____ AG Drogentransporte stattfanden, sicher ein Transport pro Monat, dies im Zeitraum ab 2009/2010 bis im September 2013 (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 1 ff., S. 8). Der Beschuldigte sei der "Koloss" im Geschäft und zu 99% Empfänger des importierten Cannabis gewesen. Aus Gesprächen zwischen A._____ und J._____ wisse er, dass der Beschuldigte die Importe finanziert habe (Ordner 40 Urk. 080268 ff. S. 2). Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Einfuhren in Auftrag gegeben und diese auch bezahlt habe (Ordner 40 Urk. 080268 ff. S. 3). Die Verteidigung führt zudem aus, dass es eine Übernahme 1:1 von Fehlinformationen vom Polizeirapport in das Geständnis von L._____ gegeben habe (Urk. 179 S. 12). Worin diese Fehlinformationen insbesondere hinsichtlich des Tatvorwurfs bestehen sollen, führt die Verteidigung indes nicht aus, ebenso wenig, dass und in welcher Art und Weise L._____, immerhin ein Jurist, mit Bezug auf die tatrelevanten schriftlichen und mündlichen Aussagen hätte manipuliert worden sein können. Konkret macht die Verteidigung hierzu einzig geltend, dass das Kennenlernen der beiden Personen nicht so stattgefunden habe, wie dies L._____ in seiner schriftlichen Stellungnahme wiedergebe, so hätten sich die beiden anlässlich eines 40. Geburtstages im Jahre 2007 und nicht wegen einer Vertretung hinsichtlich eines SVG-Delikts im Jahre 2004 kennengelernt (Urk. 179 S. 12). Diese Ausführungen der Verteidigung vermögen keinerlei Hinweise auf irgendwelche falsche oder unglaubhafte Aussagen von L._____ zu liefern. Einerseits wären Aussagen zum Ort und Datum des Kennenlernens - zumal sie schon weiter in der Vergangenheit liegen - nicht aussagerelevant. Andererseits erwähnte L._____ nicht nur anlässlich der Einvernahme am Tag seiner Verhaftung am 21. August 2017 bei der Polizei, dass er den Beschuldigten an-

- 23 lässlich eines Strassenverkehrsdeliktes im Kanton Schwyz kennen gelernt habe, was irgendwann Anfang der Jahrtausendwende gewesen sei (Ordner 40 Urk. 0800001 ff. S. 9), sondern sagte auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. November 2017 aus, dass das Kennenlernen als "Mandatsverhältnis" angefangen habe (Ordner 32 Urk. 043149 ff., S. 4). Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme wurde im Übrigen der Beschuldigte selber aufgefordert, zu den Schilderungen von L._____s betreffend das Kennenlernen Stellung zu nehmen. Er hat hierzu keine Aussagen gemacht, wovon auszugehen wäre, wenn hier tatsächlich Unstimmigkeiten vorgelegen hätten (vgl. Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 6). Wie und wann genau das Kennenlernen tatsächlich stattgefunden hat, kann im Übrigen offen bleiben und ist weder zur Erstellung des Sachverhalts relevant noch können hier allfällige unterschiedliche Darstellungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L._____ trüben. Dieser sagte zudem aus, dass er das Kennenlernen zeitlich nicht mehr ganz einordnen könne; er kenne den Beschuldigten schon sehr lange (Ordner 40 Urk. 080213 ff. S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 bestätigte L._____ noch einmal, dass er im Jahr 2009 oder 2010 über schwarze Sporttaschen mit Marihuana "gestolpert" sei und ihm J._____ und der Beschuldigte daraufhin erklärt hätten, dass sie schon seit langem mit Bussen Drogen von Amsterdam und Malaga/Spanien in die Schweiz transportieren würden. Ebenso führte er aus, dass er von einer Lieferung pro Monat ausgehe und dass mit Ausnahme ganz kleiner Mengen des Cannabis, die für den Sohn von J._____, AF._____, bestimmt gewesen seien, der ganze Rest an den Beschuldigten gegangen sei (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 2 f.). Seine eigene Rolle sei die einer Transmissionsstelle sowie eines Vermittlers gewesen (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 5). Es bestehen somit mehrere übereinstimmende Aussagen von L._____, welche keine Hinweise enthalten, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Zu den Einvernahmen vom 14. November 2017 (Konfrontationseinvernahme von L._____ mit dem Beschuldigten sowie Einvernahme von L._____) macht die Verteidigung geltend, dass diese unverwertbar seien, da es Absprachen mit der Staatsanwaltschaft betreffend eines abgekürzten Verfahrens gegeben habe (Urk. 179 S. 14 ff.). Zu diesem Einwand kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Die Mög-

- 24 lichkeit eines abgekürzten Verfahrens ist im Gesetz vorgesehen und daher dessen Beantragung bzw. Gewährung kein Grund für eine Unverwertbarkeit. Zudem hatte L._____ auch nach der Konfrontationseinvernahme und seiner anschliessenden Einvernahme vom 14. November 2017, anlässlich welcher er das Gesuch um die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens stellte (Ordner 40 Urk. 080393 ff. S. 16), keinerlei Garantie dafür, dass die Staatsanwaltschaft einem abgekürzten Verfahren zustimmen würde und dass dieses in der Folge vom Gericht so genehmigt wird. Dass es L._____ "völlig egal" gewesen sein soll, "was er sagen sollte" (so die Verteidigung in Urk. 179 S. 16), stimmt nicht, machte er doch eigene und auch gefühlvolle Ausführungen, welche seine persönliche Betroffenheit zeigen. Insbesondere hielt er fest, dass der Beschuldigte über Jahre zu seinen besten Freunden gezählt habe, er habe zum intimsten und treusten Umfeld von ihm gehört (vgl. Ordner 32 Urk. 043149 S. 4). Er bedaure sehr, dass der Beschuldigte "jetzt hier" sei. Persönlich sei der Beschuldigte eine sehr zuverlässige Person. Er, L._____, sei ihm nach wie vor wohlgesonnen und blende den langen Weg, den sie gemeinsam gegangen seien, nicht einfach aus (Ordner 32 Urk. 043149 S. 5 f.). Damit ist nicht nur das Argument der Verteidigung entkräftet, dass es L._____ "egal" gewesen sei, was er sagen sollte, sondern es zeigt auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L._____, welcher im Übrigen den Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte. Weiter führte L._____ anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme in freier Rede noch einmal aus, dass er einmal über eine grosse Reisetasche gefüllt mit "Gras" gestolpert sei, woraufhin er mit dem Beschuldigten und J._____ gesprochen habe und relativ rasch auf dem Tisch gelegen habe, was gelaufen sei. Der Beschuldigte habe von Mitte 2009 bis zur Verhaftsaktion in AB._____ im September 2013 im Ausland Marihuana bezogen und in der Schweiz in Empfang genommen. Darüber habe er mit dem Beschuldigten selber gesprochen. Der Beschuldigte sei während der ganzen Zeit in diese Cannabiseinfuhren involviert gewesen (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 8 ff.). Auch bei Vorhalten seiner früheren Aussagen hat L._____ diese nicht nur einfach bestätigt, sondern zum Teil noch zusätzliche Ausführungen gemacht, weiter wurden durch den Staatsanwalt Zusatzfragen gestellt (Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Von einem blossen Abnicken eines "geschlagenen Hundes" (vgl. den entsprechenden Hin-

- 25 weis der Verteidigung in Urk. 179 S. 16) kann mithin nicht die Rede sein. Wenn die Verteidigung sich auf Urk. 043173 und die Aussage von L._____ "Ich bitte Sie doch einfach meine bisherigen Aussagen vorzuhalten. Ich werde nichts anderes sagen. Das ist weniger entwürdigend für uns alle" bezieht (Urk. 179 S. 16), so ist dazu auszuführen, dass diese Aussage zeitlich deutlich später in der Einvernahme erfolgte, nämlich nach Fragen betreffend der Rolle von AG._____ als Verwaltungsrätin bei der E._____ Transfer AG. In der Folge hat L._____ zudem trotz der zitierten Aussage weiterhin zu den Vorwürfen Stellung genommen, auch hier fand somit kein blosses "Abnicken" statt. Anzumerken bleibt, dass der Staatsanwalt L._____ ausführlich während rund drei Stunden befragte und keine Rede davon sein kann, dass es ihm nicht um die Wahrheit, sondern nur um das Geständnis gegangen sei, was die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 16). Mit Bezug auf den Inhalt der Aussagen von L._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme kann auf die ausführliche Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 36 f.). Er bestätigte in dieser Einvernahme seine früheren Aussagen vollumfänglich (Ordner 32 Urk. 043149 ff.). Zudem anerkannte L._____ am 14. November 2017 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis September 2013 zusammen mit dem Beschuldigten und den weiteren Mittätern J._____ und K._____ an der Einfuhr von insgesamt mindestens 2'033 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) beteiligt gewesen zu sein, welches in der Regel durch den Beschuldigten an verschiedenen nicht näher bekannten Örtlichkeiten, unter anderem im Raum Zürich, verkauft wurde, wobei ein Umsatz von mindestens Fr. 10'165'000.– erzielt worden sei. Er anerkannte namentlich folgende Daten/Mengen: Im Zeitraum von mindestens Januar 2010 bis Ende Dezember 2012 monatlich mindestens ein Transport von mindestens 40 Kilogramm Cannabis (total: 1'440 Kilogramm Cannabis) und im Zeitraum von mindestens Februar 2013 bis September 2013 mindestens 11 Einfuhren, mindestens insgesamt 593 Kilogramm Cannabis. Bei letzterem Zeitraum anerkannte L._____ auch einzelne Einfuhren, so u.a. vom 9. bis 11. Februar 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Marihuana] von den Niederlanden in die Schweiz, wovon mindestens rund 45 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien),

- 26 vom 23./24. März 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Marihuana] von den Niederlanden in die Schweiz, wovon mindestens 47 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien), vom 3. bis 7. April 2013 (Einfuhr einer unbestimmten Menge Cannabis [vermutlich Haschisch] von Spanien in die Schweiz, wovon mindestens rund 45 Kilogramm für den Beschuldigten bestimmt gewesen seien), etc. (vgl. Ordner 40 Urk. 080393 ff. S. 2 ff.). Sämtliche Einfuhren ab dem 9. bis 11. Februar 2013 wurden ihm auch schon mit Mengenangaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2017 mit den entsprechenden Beweismitteln vorgehalten (Ordner 40 Urk. 0800001 ff. S. 3 ff.), ebenso anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. August 2017 (Ordner 40 Urk. 080100 ff. S. 2 ff.). Dass auch schon früher monatliche Importe stattfanden, hat L._____ von sich aus ausgesagt (vgl. die obigen Erwägungen). Damit sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Mengen bzw. Vorgänge erstellt. Es stimmt insbesondere nicht, dass L._____ keine genauen Angaben machte, was die Verteidigung geltend macht (Urk. 179 S. 12 ff.). Seine Aussagen, dass im relevanten Zeitraum mindestens eine Lieferung pro Monat stattfand, sind konstant und glaubhaft, da sie L._____ mit entsprechenden Zahlungen in Übereinstimmung bringen konnte. Sein Wissen erhielt er zudem über die weiteren Geldflüsse sowie die Gespräche mit dem Beschuldigten und J._____, welche die Drogenimporte ihm gegenüber ausdrücklich bestätigten. Er kannte die Reisen des Beschuldigten, er wusste auch, dass dieser die Drogenimporte finanzierte, die Einfuhren in Auftrag gab und diese sowie die Provisionen an J._____ bezahlte. Als Vermittler zwischen dem Beschuldigten und J._____ verfügte L._____ selbstredend über genaue Kenntnisse zu den Importen. Ebenso sagte er konstant aus, dass das importierte Cannabis zu 99% für den Beschuldigten bestimmt war (vgl. zum Ganzen u.a. Ordner 40 Urk. 080212 ff., Urk. 080268 ff., Urk. 080293 ff.). Ihm wurden die konkreten Daten der Cannabiseinfuhren und teilweise die Gesprächsprotokolle sowie weitere Urkunden vorgehalten (Ordner 40 Urk. 080001 ff., Urk. 080100 ff., Urk. 080212 ff.), weshalb er einen Konnex seiner Kenntnisse zu den Daten schliessen konnte. Er kannte die Abwesenheiten des Beschuldigten und von J._____ sowie die in Aussicht gestellten Geldbeträge (vgl. Ordner 40 Urk. 080127 S. 1). Er wusste zudem, dass J._____ vom Beschuldigten pro Fahrt jeweils zwi-

- 27 schen Fr. 15'000.– und Fr. 25'000.– als Provision erhielt (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 15 f., Ordner 40 Urk. 080268 S. 2) und der Beschuldigte für den Einkauf der Drogen jeweils hohe Geldbeträge von Fr. 200'000.– bis Fr. 400'000.– im Zusammenhang mit der T._____ AG nach Amsterdam transportieren liess (Ordner 32 Urk. 043149 ff. S. 17; Ordner 40 Urk. 080268 S. 2, Urk. 080293 ff. S. 5). Aus diesem Wissen war es L._____ ohne Weiteres möglich, sich mit den ihm vorgeworfenen Einfuhrmengen zu befassen. Dass L._____ höhere Mengen bzw. weitere Daten als die ihm vorgeworfenen eingestanden hätte, ist auszuschliessen. Sein gesamtes Verhalten war nämlich darauf gerichtet, seine eigene Beteiligung an den Drogenimporten gering zu halten und sich als blossen Vermittler darzustellen. In diesem Sinne sind seine an gewissen Stellen gemachten Behauptungen, nichts Genaueres gewusst zu haben (vgl. u.a. Ordner 40 080212 ff. S. 7 und Urk. 080293 ff. S. 3; Order 32 Urk. 043149 ff. S. 11 und S. 13; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in Urk. 179 S. 12 ff., dass es sich bei den Angaben nur um Mutmassungen handle), als Schutzbehauptungen zu würdigen, zumal er die Daten der Lieferungen kannte und diese mengenmässig schätzte, was ihm nicht möglich gewesen wäre ohne intime Kenntnisse der Umstände (Ordner 40 Urk. 080293 ff. S. 3). Weiter kannte L._____ "AD._____", von welchem er wusste, dass er der Haschischlieferant des Beschuldigten in Marokko/Malaga war und welchen er auch persönlich getroffen hat. L._____ sagte aus, dass er gewusst habe, dass wenn er mit dem Beschuldigten nach Malaga gehe, er dort den Lieferanten kennen lerne und dass der Beschuldigte ihm diesen als seinen Haschischlieferanten vorgestellt habe (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 9 f.). Ebenso kannte L._____ "AC._____", den Lieferanten des Beschuldigten in Amsterdam, welchen er ebenfalls persönlich getroffen hat (Ordner 40 Urk. 080212 ff. S. 11). Dass eine Person mit Lieferanten von Cannabis im Ausland in Kontakt kommt, diesen sogar vorgestellt wird, ist nur dann denkbar, wenn diese Person wesentlich in den Drogenhandel involviert ist. Ansonsten würde ein solcher Lieferant sicherlich nicht die Gefahr auf sich nehmen, persönliche Kontakte herzustellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass L._____ mit den Lieferanten bekannt war und dass er Einblicke in die Reisen des Beschuldigten, die Busfahrten sowie die gezahlten Provisionen und Entschädigungen hatte. Wenn er Daten und

- 28 - Mengen von Drogenimporten anerkennt, so ist dies als äusserst glaubhaft einzustufen. Gestützt auf seine Angaben sowie die abgehörten Telefongespräche (vgl. u.a. Ordner 32 Urk. 042922 ff., wo diese dem Beschuldigten einzeln vorgehalten wurden) bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie eingeklagt abgespielt hat. Zudem konnte von der letzten Lieferung bei AH._____ eine Menge von 40 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden (Ordner 4 Urk. 011395 ff.; Beizugsakten "M._____ AG"). Dass in den abgehörten Gesprächen mit dem "Kleinen" der Beschuldigte gemeint war, ist durch diverse Aussagen erstellt (u.a. Ordner 40 Urk. 080127 ff. S. 2.; Ordner 49 Urk. 150372 ff. S. 3, Urk. 150420 ff. S. 1 ff., Urk. 150479 ff. S. 1 ff. und Urk. 150406 ff. S. 1 ff.) und wird durch den Beschuldigten auch nicht bestritten. Die Vorinstanz hat zudem weitere Aussagen wiedergegeben, welche zum Beweisergebnis ebenfalls beitragen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 195 S. 38 ff.). Ergänzend kann an dieser Stelle zudem auf den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 13. März 2015 (Ordner 4 Urk. 011265 ff.) sowie den Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 8. Februar 2017 (Ordner 4 Urk. 011037 ff.) verwiesen werden. Der Sachverhalt ist vollumfänglich erstellt.

- 29 - 2.1.2. Ziff. 1.1.1.2. Marihuana- und Haschischeinfuhren im Jahr 2015 mit N._____ und O._____ (unter anderem Vorgang 51; Anklageschrift S. 8 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zusammen mit N._____ sowie O._____ als Mittäter im Zeitraum von ca. Juni 2015 bis November 2015 drei Einfuhren von Spanien in die Schweiz von insgesamt mindestens 39 bis 42 Kilogramm Marihuana und rund 90 Kilogramm Haschisch getätigt zu haben, wobei sie je eine Drittelsbeteiligung am Erlös bzw. Gewinn vereinbart hätten. Diese eingeführten Betäubungsmittel seien in der Folge für insgesamt ca. Fr. 510'000.– bis Fr. 744'000.– (39 bis 42 Kilogramm Marihuana für insgesamt Fr. 195'000.– bis Fr. 294'000.–; 90 Kilogramm Haschisch für Fr. 315'000.– bis Fr. 450'000.–) verkauft und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf im Grundsatz anerkenne, die Initiative sei indes von N._____ sowie O._____ ausgegangen. Anerkannt werde, dass der Beschuldigte zu einem Drittel "an dieser Angelegenheit beteiligt" gewesen sei, entsprechend sei bei der Strafzumessung auch nur sein Drittel zu berücksichtigen bzw. er sei teilweise freizusprechen (Urk. 179 S. 17 f.; Urk. 196 S. 2). Seine Beteiligung habe sich auf die Finanzierung des Einkaufs im Umfang von Fr. 10'000.– bezogen (Urk. 234 S. 20). Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt schon in der Untersuchung (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Mai 2017, Ordner 31 Urk. 042440 ff.). Der Sachverhalt ist auf Grund der Geständnisse des Beschuldigten sowie der Mitbeteiligten N._____ und O._____ sowie der weiteren Beweismittel (abgehörte Gespräche, sichergestellte Dokumente wie Mietverträge für Autos oder Buchungsbelege für Flüge [Ordner 27 Urk. 040505 ff.]; vgl. auch den Bericht der Polizei zu Vorgang 51 vom 17. März 2016 [Ordner 17, Urk. 015935 ff.]) erstellt. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, von N._____ sowie von O._____ wurden durch die Vorinstanz wiedergegeben und korrekt gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 44 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist hinsichtlich des Beschuldigten nicht nur ein Drittel der eingeklagten Menge zu berücksichtigen, ist es doch gerade ein Merkmal der Mit-

- 30 täterschaft, dass eine anteilsmässige Gewinnbeteiligung vereinbart wird. Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich der gesamten Menge erstellt. 2.1.3. Ziff. 1.1.1.3. Haschischeinfuhr mit N._____ im Dezember 2015 (Vorgang 43 und 53; Anklageschrift S. 10) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 20. und 24. Dezember 2015 zusammen mit N._____ ca. 60 Kilogramm Haschisch zwecks Weiterverkaufs von Málaga/Spanien in die Schweiz eingeführt zu haben. Hinsichtlich dieses Vorwurfs beantragt die Verteidigung einen Freispruch. Man habe zwar gegenüber dem Abnehmer behauptet, diese Menge einzuführen, indes sei es nicht zum Import gekommen, da man immer noch auf dem "Hasch festsass, das man im Oktober/November zusammen mit N._____ und O._____ besorgt hatte" (Urk. 196 S. 2 und Urk. 179 S. 18; Urk. 234 S. 20). Die vorgebrachte Einwendung der Verteidigung, dass es trotz der erfolgten Organisation des Haschischimports nicht zu einer Einfuhr gekommen sei, widerspricht den eigenen Aussagen des Beschuldigten. So sagte dieser anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2017 aus, dass er im Dezember 2015 den Haschischimport von Spanien in die Schweiz organisiert habe. Er habe auch jemanden gekannt, der eine bestimmte Menge gebraucht habe. Seiner Erinnerung und seiner Meinung nach seien es 40 Kilogramm gewesen. N._____ habe das Haschisch in Spanien geprüft und ihm, dem Beschuldigten, bestätigt, dass es "ok sei". Soweit er sich erinnere, habe er es auch für die Leute eingepackt. "Wir haben es dann hier irgendwann empfangen", dies - wenn er sich richtig erinnere um Weihnachten 2015. Er, der Beschuldigte, sei dann in die Ferien gegangen und habe danach versucht, das genannte Haschisch zu verkaufen. Die Person, die es ursprünglich gewollt habe, habe es nämlich nicht mehr gewollt. Entgegen der Planung, wonach das Haschisch an einen Abnehmer gelangen sollte, habe er es verschiedenen Leuten gegeben, meistens auf Kommission, einfach um es loszuwerden (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 29). Die gemeinsame Haschischeinfuhr anerkannte der Beschuldigte auch im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 19. Januar 2018 im Umfang von 40 Kilogramm (Ordner 32 Urk. 043219 ff. S. 12 f.)

- 31 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 176 S. 8). Damit ist nur schon auf Grund der eigenen Aussagen des Beschuldigten nachgewiesen, dass das Haschisch in die Schweiz zwecks Weiterverkaufs auch tatsächlich eingeführt wurde und es nicht bei der Planung blieb. Dies sagte auch N._____ so aus. Gemäss seinen Aussagen handelte es sich - entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Menge nur 40 Kilogramm betragen habe - um 60 Kilogramm Haschisch. N._____ führte aus, dass er im Auftrag des Beschuldigten am 21. oder 22. Dezember 2015 zwei unbekannte Personen arabischer Herkunft beim … auf dem Parkplatz abgeholt habe. In der Folge hätten sie in einer Garage knapp 60 Kilogramm Haschisch ausgeladen. Er habe es nachgezählt und am nächsten Tag eigenhändig in Vakuumsäcke zu 5 Kilogramm-Paketen gepackt (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 8; Ordner 35 Urk. 050956 ff. S. 7). Die eingeführten rund 60 Kilogramm Haschisch seien für den Beschuldigten und ihn selbst bestimmt gewesen. Wie das Haschisch dann in die Schweiz gekommen sei, darüber könne er nur Vermutungen anstellen. Er nehme an mit einem Fahrzeug. Sinn der Einfuhr sei es gewesen, das Haschisch in der Folge zu verkaufen und Gewinn zu erzielen. Ihm selber sei es nicht gelungen, etwas davon zu verkaufen (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 30; Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 8 f.). Die nachträgliche Behauptung der Verteidigung, dass Haschisch abgeholt, portioniert und verpackt sowie dem Kurier übergeben wurde und dann nicht in die Schweiz gebracht worden sein soll, ist als Schutzbehauptung zu werten. Durch die Aussagen von N._____ ist auch die Menge von 60 Kilogramm erstellt. Diese Aussagen sind glaubhaft, hat er das Haschisch doch selber zu 5 Kilogramm portioniert und abgepackt und die Menge von 60 Kilogramm in seiner schriftlichen Stellungnahme sowie anlässlich von zwei Einvernahmen bestätigt. Erst als der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. März 2017 angab, dass es seiner Meinung nach nur 40 Kilogramm gewesen seien (Ordner 36 Urk. 050965 ff. S. 29), reduzierte N._____ die Menge ebenfalls mit den Worten "Es kann gut sein, dass ich mich vertan habe […]" (Ordner 36 Urk. 050965 ff. S. 34). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Anpassen der Aussage, welches nicht auf den tatsächlichen Fakten beruht. Im übrigen kann auf die abgehörten Gespräche zu die-

- 32 sen Vorgängen verwiesen werden (vgl. Ordner 16 Urk. 015494 ff., Urk. 015825 ff. und Urk. 015830 ff.). Der Sachverhalt ist erstellt. 2.1.4. Ziff. 1.1.1.4. Marihuanaeinfuhr mit N._____ im Februar 2016 (Vorgang 14; Anklageschrift S. 10 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 17. und 21. Februar 2016 zusammen mit N._____ für R._____ die Einfuhr von ca. 8 bis 12 Kilogramm Marihuana von Mataró/Spanien in die Schweiz organisiert zu haben. Er habe die Koordination dieser Marihuanaeinfuhr aus der Schweiz vorgenommen und N._____ sei unter anderem für die Übernahme des Marihuanas vom Lieferanten in Spanien und die Übergabe desselbigen an mindestens einen nicht näher bekannten Kurier von R._____ in Spanien zuständig gewesen. Das Marihuana sei in der Folge mittels eines Fahrzeugs in die Schweiz eingeführt worden und sei für R._____ bestimmt gewesen. Zu diesem Vorwurf führt die Verteidigung aus, dass anerkannt werde, dass der Beschuldigte N._____ einen Kontakt in Spanien vermittelt habe, was indes gemäss Art. 19 BetmG nicht strafbar sei. Ferner sei nicht geklärt, ob das Marihuana je in der Schweiz angekommen sei. Daher sei der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 179 S. 18; Urk. 196 S. 2, Urk. 234 S. 21). Durch den Beschuldigten ist eingestanden, dass er die "rund 10 Kilogramm" Marihuana einer Person vermittelt und N._____ die in Spanien liegende Ware bereitstellte (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 32 f.). Dass sich der Vorgang wie eingeklagt abgespielt hat, ergibt sich zudem aus den Abhörprotokollen (vgl. hierzu Ordner 11 Urk. 013665 ff.]) sowie den Aussagen von N._____. Dieser führte aus, dass er im Auftrag des Beschuldigten vier unbekannten Personen das Marihuana habe zukommen lassen, indem er es in ein Auto eingeladen und den Personen das Auto gebracht habe. Es seien 8 oder 10 Kilogramm bzw. ca. 8 oder 12 Kilogramm Marihuana gewesen (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 32 f., Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 11 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellt das Verhalten des Beschuldigten nicht bloss ein strafloses Vermitteln dar. Denn er hat zusammen mit N._____ in Mittäterschaft in einer Arbeitsteilung zusammengewirkt und muss sich

- 33 daher sämtliche Handlungen anrechnen lassen. Der Sachverhalt ist mithin wie angeklagt erstellt. Ob und in welcher Weise R._____ beteiligt war, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 195 S. 57) offen bleiben. Sie hat zudem die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 53 ff.). Das Vorbringen der Verteidigung, es sei zweifelhaft, ob das in Spanien bereitgestellte Marihuana letztlich in die Schweiz verbracht worden sei, vermag vor dem Hintergrund der Aussagen von N._____ sowie der im übrigen erstellten systematischen Einfuhren von Marihuana in die Schweiz nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt ist insgesamt erstellt. 2.1.5. Ziff. 1.1.1.5. Marihuanaeinfuhr mit N._____ und P._____ sowie unbekannten Drittpersonen im Jahr 2016 (Vorgang 18; Anklageschrift S. 11 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit von ca. Februar 2016 bis April 2016 gemeinsam mit N._____ sowie P._____ und weiteren unbekannten Personen mittels sechs Sammellieferungen mindestens 257 Kilogramm Marihuana von Spanien in die Schweiz zwecks Weiterverkaufs importiert zu haben. Der Beschuldigte sei vor allem für die Organisation des für die Sammeltransporte benötigten Bargeldes in der Schweiz und die Weitergabe dieses Bargeldes nach Spanien an N._____ zuständig gewesen. Die Lieferungen hätten ca. am 23./.24. Februar 2016, 1. März 2016, 9. März 2016, 20. März 2016, 30. März 2016 sowie 13. April 2016 stattgefunden. Das Marihuana sei jeweils durch einen Kurier mittels Lieferwagen von Spanien in die Schweiz importiert worden, wobei jeder der Investoren seinen aus der Sammellieferung bestellten Marihuanaanteil zwecks eigenen Weiterverkaufs entgegengenommen habe. Mit diesen Importen sei ein Umsatz von mindestens Fr. 1'285'000.– bis Fr. 1'799'000.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte diesen Vorgang im Wesentlichen anerkenne. Er sei an der Einfuhr von insgesamt 99.5 Kilogramm Cannabis beteiligt gewesen, wobei sein Anteil daran nur die Hälfte betrage, da der andere Teil an N._____ gegangen sei. Er und N._____ hätten nur wenig beigesteuert, P._____ sei federführend gewesen und habe das Kommando gehabt. Der Be-

- 34 schuldigte sei daher teilweise von diesem Vorwurf freizusprechen (Urk. 196 S. 2 und Urk. 179 S. 18 ff.; Urk. 234 S. 21 f.). Mit Bezug auf die einzelnen Aussagen der Beteiligten, nämlich des Beschuldigten, von N._____ sowie von P._____ kann auf die ausführliche Wiedergabe und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 61 ff.), ebenso auf die aufgezeichneten Gespräche und weiteren Belege (vgl. Ordner 12 Urk. 013997 ff. und Urk. 014075 ff.). Betreffend die Einfuhr vom 9. März 2016 anerkennt der Beschuldigte von der eingeklagten Menge von ca. 40 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 20 Kilogramm Marihuana für ihn und N._____ bestimmt gewesen seien, eine auf ihn und N._____ anzurechnende Menge von 18 Kilogramm (Urk. 179 S. 19). P._____ bezifferte die Lieferung mit ca. 40 Kilogramm Marihuana (Ordner 39 Urk. 070199 ff. S. 17 und Urk. 070124 ff. S. 9). Es ist somit von der eingeklagten Menge von ca. 40 Kilogramm auszugehen, die Abweichung zur vom Beschuldigten anerkannten Gesamtmenge von 36 Kilogramm (2 mal 18 Kilogramm) ist marginal. Anzumerken ist zu dieser Einfuhr wie auch zu den nachfolgend zu behandelnden, dass dem Beschuldigten als Mittäter selbstverständlich die gesamte Importmenge anzurechnen ist, nicht nur - wie von der Verteidigung geltend gemacht - den auf ihn und N._____ entfallenden Anteil. Er hat zusammen mit den Mittätern die Einfuhren organisiert und war damit für die eingeführte Gesamtmenge mitverantwortlich. Die Einfuhr vom 20. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 60 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 30 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien), ist anerkannt und erstellt (vgl. Urk. 179 S. 19 und Urk. 195 S. 61 ff.). Auch die Einfuhr vom 30. März 2016 (Einfuhr von ca. 62.5 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 31.25 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien), wird im Grundsatz anerkannt, indes habe es sich lediglich um 58.675 Kilogramm gehandelt (Urk. 179 S. 19). Da sowohl N._____ als auch P._____ die Menge klar und übereinstimmend mit 62.5 Kilogramm angaben (Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 21, Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 16, Ordner 39 Urk. 070124 ff. S. 12 und Urk. 070199 ff. S. 21), ist

- 35 auch dieser Sachverhalt erstellt. Die Abweichung zur zugestandenen Menge ist im Übrigen marginal. Die Einfuhr vom 13. April 2016 (mindestens ca. 50.5 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 21.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten A._____ und N._____ bestimmt gewesen seien) wird durch den Beschuldigten anerkannt und ist erstellt (Urk. 179 S. 19 und Urk. 195 S. 61 ff.). Die eingeklagten Einfuhren vom 23./24. Februar 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 15 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 7.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) sowie vom 1. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 29 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 14.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) werden vom Beschuldigten bestritten. Die Verteidigung macht geltend, dass die Einfuhr vom 23./24. Februar 2016 zwar geplant gewesen sei, indes in der Folge nicht habe durchgeführt werden können und diejenige vom 1. März 2016 mit derjenigen vom 9. März 2016 identisch sei (Urk. 179 S. 19). Auch N._____ bestreitet diese Einfuhren. Er führte hierzu aus, dass die Einfuhr vom 23./24. Februar 2016 nicht stattgefunden habe, diese sei lediglich geplant gewesen. Es hätten mehrere Sachen nicht geklappt, einerseits die Geldbeschaffung und zum anderen der Transport seitens P._____ (Ordner 35 Urk. 050965 ff. S. 3 f., Ordner 36 Urk. 051237 ff. S. 14 f.). P._____, auf dessen Aussagen sich die Anklage stützt, sagte folgendes aus: Es habe eine erste Lieferung gegeben, er könne sich aber an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Der 23./24. Februar 2016 dürfte aber in etwa stimmen. Es habe sich bei dieser Lieferung um einen Testlauf gehandelt, um zu schauen, ob es so funktioniere. Er glaube, die erste Sammellieferung sei insgesamt 15 Kilogramm Marihuana gewesen (Ordner 39 Urk. 070124 ff S. 6 f. und Urk. 070199 ff. S. 14 f.). Bezüglich der Lieferung von ca. 1. März 2016 führte P._____ aus, dass das Datum 1. März 2016 etwa stimmen dürfte. Er habe sich ausgerechnet, dass wenn das Datum vom 1. und 9. März 2016 stimme, wie hoch aufgrund der Reinvestition die nächste Lieferung hätte sein können bzw. sein müssen. Es gehe für ihn auf, dass dann am 20. März 2016 das Fahrzeug vollbeladen gewesen sei. Die 29 Kilogramm vom 1. März 2016 dürften in etwa stimmen

- 36 - (Ordner 39 Urk. 070124 ff. S. 8 f. und Urk. 070199 ff. S. 16). Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, zeigen die abgehörten Gespräche der Beteiligten zwar an diesen Daten entsprechende Aktivitäten einer Einfuhr, lassen jedoch keinen klaren Rückschluss auf tatsächliche Einfuhren zu. Ebenso lässt sich aus den Gesprächen nicht erschliessen, ob anfangs März eine oder nur zwei Lieferungen erfolgten und wie gross der Umfang der Lieferung(en) war. Auch die sichergestellten handschriftlichen Aufzeichnungen können hierzu keine Klarheit bringen (vgl. zum Ganzen Urk. 195 S. 79 f. sowie Ordner 12 Urk. 013997 ff. [Ermittlungsbericht der Polizei vom 12. September 2016]). Zwar ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die Aussagen von P._____ grundsätzlich überzeugend und glaubhaft sind und er sich kaum wider besseres Wissens falsch belasten würde. Dass indes ein Irrtum seinerseits ausgeschlossen werden könne, kann nicht gesagt werden, hat P._____ seine Angaben doch nicht präzise verifizieren können, weder hinsichtlich der Daten noch mit Bezug auf die genauen Mengen. Zudem ist durch den Beschuldigten und N._____ unbestritten, dass in diesem Zeitraum Importe geplant waren. Es kann auf Grund des gesamten Aussageverhaltens von N._____ davon ausgegangen werden, dass er die Importe zugegeben hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich die Erinnerungen von P._____ auf die Planungen und nicht auf tatsächliche Einfuhren beziehen. Aufgrund dieser Zweifel lassen sich die eingeklagten Lieferungen vom 23./24. Februar 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 15 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 7.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) sowie vom 1. März 2016 (Einfuhr von mindestens ca. 29 Kilogramm Marihuana, wovon ca. 14.5 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien), mithin eine Menge von insgesamt ca. 44 Kilogramm (wovon 22 Kilogramm für den Beschuldigten und N._____ bestimmt gewesen seien) nicht erstellen. Ein Anstalten treffen zu Einfuhren ist durch die Staatsanwaltschaft nicht eingeklagt. 2.1.6. Ziff. 1.1.2. Banden- und gewerbsmässiger Marihuanaanbau in der Schweiz

- 37 - 2.1.6.1. Ziff. 1.1.2.1. Hanfplantage an der C._____-strasse … in D._____ in den Jahren 2011 bis 2015 (Anklageschrift S. 17 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, an der C._____strasse … in D._____ eine Hanfindooranlage betrieben zu haben. Das geerntete Marihuana sei in der Folge zumindest teilweise durch den Beschuldigten in der Stadt Zürich und Umgebung verkauft worden. Die Hanfindooranlage habe im Zeitraum von ca. 1. Juli 2011 bis mindestens Ende September 2014 eine Gesamternte von mindestens ca. 4'095 Kilogramm Marihuana (13 x 315 Kilogramm: 2011: 2 Ernten; 2012: 4 Ernten; 2013: 4 Ernten; 2014: 3 Ernten) ergeben, wobei ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 20'475'000.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden sei. Die Verteidigung anerkennt, dass der Beschuldigte an besagter Örtlichkeit Cannabis angebaut habe. Sie fordert indes einen teilweisen Freispruch, da die Mengen "vollkommen illusorisch" seien. Die hochgerechnete Erntemenge basiere auf "reichlich Phantasie" sowie der Annahme von perfekten Bedingungen. Tatsächlich sei die Herstellung dieses Naturproduktes nicht so einfach, wie man meinen könnte. Zudem sei der Beschuldigte nur während rund 2.5 Jahren involviert gewesen. Zwar sei der Raum schon früher angemietet worden, doch der Aufbau der Anlage habe Zeit gebraucht. Anerkannt würden daher lediglich 9 Ernten (und nicht 13, wie von der Anklage geltend gemacht), woraus insgesamt eine Menge von 217,6 Kilogramm Marihuana resultiere. An dieser Menge habe der Beschuldigte nur einen Anteil von 50% gehabt (Urk. 179 S. 20 ff., Urk.196 S. 2). Die amtliche Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Menge betreffend den Anbau von Marihuana an der C._____-strasse in D._____ basiere auf reinen Mutmassungen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft auf die Anzahl Pflanzen von insgesamt 10'500 (6 x 1'750) gekommen sei. Gemäss der Verteidigung sei davon auszugehen, dass sich die Staatsanwaltschaft auf die Aussagen von Q._____ abstütze. Dieser habe aber die Anlage gar nie in Betrieb gesehen, sondern sei nur einmal zum Putzen vorbeigekommen. Die Zahl von 10'500 sei von ihm nie genannt worden. Weiter erschliesse sich aus der Anklageschrift nicht, wie die Zahl ermittelt worden sei (Urk. 234 S.

- 38 - 22). Da die erwirtschaftete Menge an Betäubungsmitteln vorliegend primär auf der Anzahl Pflanzen beruhe und die Ermittlung dieser Zahl wiederum auf der blossen Schätzung von Q._____ basiere, der gemäss eigenen Aussagen die Anlage nie gesehen habe, könne der Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden (Urk. 234 S. 23). Ferner gebe es schriftliche Beweismittel dafür, welche die Annahme der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz, es habe sich um 10'500 Pflanzen gehandelt, widerlegten: Der Beschuldigte habe – so die Verteidigung – schriftlich erklärt, dass in D._____ vier Zelte bzw. Räume betrieben worden seien. Diese Aussage korrespondiere mit der schriftlichen Notiz des Beschuldigten (Urk. 234 S. 26; Ordner 7 Urk. 012095), aus welcher der Ernteertrag pro Raum für zwei verschiedene Ernten hervorgehe. Insgesamt seien 56 Kilogramm geerntet worden; verteilt auf zwei Ernten ergebe das einen Durchschnitt von 26 Kilogramm pro Ernte. Ferner stützten sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auf ein Gutachten des Forensischen Instituts ab. Dieses sei nicht verwertbar, da der Beschuldigte weder an der Gutachtenserstellung beteiligt gewesen sei, noch den Gutachtern habe Ergänzungsfragen stellen können (Urk. 234 S. 27). Zudem gehe das Gutachten von vollkommen lebensfremden und vorliegend auch nicht relevanten Grundannahmen aus. Zunächst werde im Gutachten ja der mögliche Ertrag pro Pflanze angegeben. Da die Anzahl der Pflanzen nicht bekannt sei, sei das Gutachten nicht aussagekräftig. Zusammenfassend könne betreffend die Anzahl Pflanzen einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden (Urk. 234 S. 27, S. 30). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von Q._____ sowie die relevanten Urkunden wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 82 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte an der besagten Liegenschaft zusammen mit mindestens einem Mittäter eine Hanfindooranlage betrieben hat, ist anerkannt und erstellt (vgl. Urk. 195 S. 82 ff.). Bestritten wird lediglich die Menge. Mit der Vorinstanz ist von der angeklagten Menge von 4'095 Kilogramm Marihuana auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann zur Erstellung derselbigen durchaus auf die Miet- und Stromkosten sowie die weiteren Beweismittel abgestellt werden. Denn die durch sie aufgeworfene Behauptung, dass ein Mietvertrag sowie Stromrechnungen

- 39 - "nichts" beweisen könnten (vgl. Urk. 179 S. 23), ist schon durch das Geständnis des Beschuldigten, dass dort eine Hanfindooranlage betrieben wurde, entkräftet. Die Mietfläche sowie der bezogene Strom wurden zum Hanfanbau verwendet. Die Stromabrechnungen der Anlage ab Juli 2011 bis September 2014 zeigen durch deren konstante Höhe einen durchgehenden Betrieb der Anlage (Ordner 7 Urk. 012140 ff.), womit der Einwand der Verteidigung, dass der Aufbau Zeit gebraucht habe, zumindest für diese Periode widerlegt ist. Die geerntete Menge kann ausgehend von den äusseren Parametern sowie den weiteren Beweismitteln berechnet werden. So beweisen die hohen Miet-, Strom- und Wasserkosten sowie die bezahlten Löhne (Ordner 7 Urk. 012140 ff., Urk. 012199 ff., Urk. 012246 ff. sowie Urk. 012205) Aufwendungen, welche gemäss wissenschaftlichen Daten und Untersuchungen (vgl. hierzu nachfolgend) zu einem regelmässigen Ertrag in Höhe der eingeklagten Menge führen. Wenn dem nicht der Fall gewesen wäre, hätten sich auch die hohen monatlichen Kosten angesichts des eingegangenen Risikos nicht gelohnt. Damit ist die Behauptung der Verteidigung, dass der Betrieb nicht immer gut gelaufen sei, widerlegt und die von ihr behauptete Menge von 217,6 Kilogramm als völlig unrealistisch einzustufen. Die Ausführungen, dass tiefe bzw. hohe Temperaturen sowie zu wenig Wasser oder Schädlinge bzw. Schimmelpilz ganze Ernten zunichte machen könnten (Urk. 179 S. 20; Urk. 234 S. 28), sind allgemein gehalten und nicht konkretisiert. Sie sind daher als Schutzbehauptungen zu würdigen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung ist nicht von lediglich vier Räumen auszugehen, in welchen Marihuana angepflanzt wurde. Zwar ist richtig, dass aus den handschriftlichen Notizen, auf welche die Verteidigung an der Berufungsverhandlung Bezug genommen hat, die geernteten Mengen für vier verschiedene Räume (R1 bis R4; Urk. 234 S. 26) ersichtlich werden. Insoweit die Verteidigung ausschliesslich die handschriftlichen Notizen betreffend die Räume R1-R4 erwähnt, und daraus folgert, es sei von vier Räumen auszugehen, stellt sie die Sachlage hingegen verkürzt dar. Aus den handschriftlichen Notizen, welche Eingang in den Polizeirapport gefunden haben, geht hervor, dass der Beschuldigte ferner die geerntete Menge für zwei weitere Räume bzw. Bereiche (D1-D2) handschriftlich festhielt (Ordner 7 Urk. 010295; 012096). Betreffend die Räume/Bereiche D1 und D2 wurde, analog zu den Räu-

- 40 men R1-R4, auch erfasst, dass ein Dritter eine bestimmte Menge erhalten hat, was ein klarer Hinweis dafür ist, dass in sämtlichen Räumen/Bereichen Marihuana angepflanzt und an Abnehmer übergeben wurde. Gestützt auf diese Notizen, welche offenbar auch die Verteidigung als massgeblich erachtet, ist somit von insgesamt sechs Räumen (R1-R4 und D1-D2) auszugehen. Ferner ergibt sich aus den handschriftlichen Notizen, dass der Beschuldigte die Anzahl Stecklinge notierte. In diesem Zusammenhang wurden die Zahlen 500, 1'750 und 2'300 notiert. Mit Bezug auf einen Raum (R1) wird die Zahl 1'750 festgehalten (Ordner 7 Urk. 012203). Daraus ist - auch ausgehend von der Grösse der Anlage - der Schluss zu ziehen, dass pro Raum mindestens 1'750 Setzlinge verwendet worden sind. Hierzu können auch die Aussagen von Q._____ herangezogen werden, welcher angab, dass es sich um eine riesige Hanfindoor gehandelt habe; so etwas habe er noch nie gesehen (Ordner 45 Urk. 130257 ff. S. 2 ff.). Wenn man die Anzahl Pflanzen mit denjenigen der anderen Hanfindooranlagen vergleicht, so erscheint die Berechnung der Anklagebehörde betreffend die Hanfindooranlage in D._____ zudem als nachvollziehbar und plausibel. Ausgehend von der Menge Pflanzen (total ca. 10'500; Ordner 7 Urk. 012199 ff.), welche in einer Anlage der Grösse derjenigen an der C._____-strasse … in D._____ angebaut werden können sowie ausgehend von vier Ernten pro Jahr ist gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 2. April 2013 (Ordner 67 Urk. 190004 ff.; Ordner 29 Urk. 041624 ff.) ein Ertrag von 30 Gramm pro Pflanze pro Ernte (gemäss Gutachten durchschnittlich 40 Gramm), mithin insgesamt ca. 315 Kilogramm (30 Gramm x 10'500) möglich. Von diesen Werten ist auszugehen. Betreffend die Verwertbarkeit des Gutachtens ist festzuhalten, dass die Verteidigung jederzeit hätte Ergänzungsfragen zum Gutachten stellen können. Dies ist während des ganzen Verfahrens nicht geschehen, weshalb von einem Verzicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen auszugehen ist. Das Gutachten des Forensischen Instituts ist daher verwertbar. Der Sachverhalt ist somit in Bezug auf eine Menge von 4'095 Kilogramm Marihuana (13 Ernten à 315 Kilogramm; 2011: 2 Ernten; 2012: 4 Ernten; 2013: 4 Ernten; 2014: 3 Ernten) erstellt. Ausgehend von einem Kilopreis von Fr. 5'000.– resultiert ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 20'475'000.– und damit ein

- 41 - Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.–. Der Beschuldigte handelte zudem zusammen mit unbekannten Drittpersonen in Mittäterschaft, weshalb ihm selbstredend die gesamte Menge - und nicht nur 50%, wie dies durch die Verteidigung geltend gemacht wird - anzurechnen ist. 2.1.6.2. Ziff. 1.1.2.2. Hanfplantagen in der Westschweiz in den Jahren 2011 bis 2013 (Pastis/Réglisse; Anklageschrift S. 18 f.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit AI._____ und AJ._____ sowie weiteren Personen Hanfindooranlagen in AK._____/NE sowie AL._____/JU betrieben zu haben, wobei der Beschuldigte bei beiden Hanfindooranlagen zu je 50% beteiligt gewesen sei. Das geerntete Marihuana habe der Beschuldigte in der Folge zumindest teilweise in der Stadt Zürich und Umgebung verkauft. Bei der Anlage in AK._____/NE handle es sich im Zeitraum von ca. September 2011 bis 1. November 2012 um die Ernte und den Verkauf von mindestens 150 Kilogramm Marihuana und einen erzielten Umsatz von mindestens Fr. 1'000'000.– und bei der Anlage in AL._____/JU im Zeitraum von ca. Juli 2012 bis September 2013 um die Ernte und den Verkauf von 460 Kilogramm Marihuana und einen Umsatz von rund Fr. 3'220'000.–. Mit diesen Anlagen sei ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt, mit der Einschränkung, dass sie bei der Anlage in AL._____/JU von einer geringeren Menge von 250 Kilogramm Marihuana und entsprechend einem tieferen Umsatz, nämlich von rund Fr. 1'750'000.– ausgeht (Urk. 195 S. 102). Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, AM._____, AN._____, AO._____ sowie weiterer Personen wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 195 S. 87 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung führt aus, dass der Beschuldigte an den beiden Hanfindooranlagen nicht beteiligt gewesen sei und daher ein diesbezüglicher Freispruch beantragt werde. Die Verfahren in der Westschweiz und nun im vorliegenden Fall würden Unterschiede aufzeigen, so habe in den Westschweizer Verfahren AI._____

- 42 als Kopf der Bande gegolten. Der Beschuldigte werde einzig durch AI._____ belastet, dessen Aussagen allerdings nicht verwertbar seien. Die übrigen Hinweise auf den Beschuldigten seien ohne grössere Bedeutung und angesichts des Vorwurfs mager (Urk. 179 S. 23 f., Urk. 196 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung hingegen aus, es bestünden zwar Aussagen, welche den Beschuldigten belasten würden, wobei festzustellen sei, dass diese eher von allgemeiner Natur seien. Die Aussagen seien ungeeignet, dem Beschuldigten spezifische Anbaumengen nachzuweisen. Der Haupttäter, AI._____, habe den Beschuldigten nie belastet (Urk. 234 S. 31). Ferner wies die Verteidigung darauf hin, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in AK._____ eine Hanfindooranlage betrieben zu haben, bei der 50 Kilogramm Marihuana geerntet worden sein sollen, wobei der eigentliche Täter, AI._____, für etwas völlig anderes belangt worden sei. Diesem sei vorgeworfen worden, dass man dort 7'530 Pflanzen sowie 3.5 Kilogramm Marihuanapulver und 300 Gramm getrocknetes Marihuana gefunden habe (Urk. 234 S. 31). AI._____ wurde für seine Beteiligung an den beiden Hanfindooranlagen von AK._____/NE sowie AL._____/JU rechtskräftig verurteilt und hat diesbezüglich einlässliche Aussagen gemacht (Ordner 49 Urk. 150761 ff. S. 1 und Ordner 2 Urk. 010369 ff.). Er sagte anlässlich des Verfahrens in der Westschweiz aus, dass der Beschuldigte beide Anlagen finanziert habe und insbesondere in AK._____ der Anstifter gewesen sei (Ordner 2 Urk. 010491 und Urk. 010543). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind diese Aussagen verwertbar. So bestätigte AI._____ auch im vorliegenden Verfahren anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2017, dass er bei Einvernahmen in der Westschweiz im Zusammenhang mit dem Betrieb der beiden Hanfindooranlagen den Beschuldigten mehrfach namentlich erwähnt habe, sowie "was ich gesagt habe". Danach wollte er keine Aussagen mehr machen, da die Polizei ihm "keine Sicherheit bieten" könne (Ordner 49 Urk. 150761 ff. S. 2). In der Folge wurde AI._____ am 7. November 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vorgeführt zwecks Aussage als Auskunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten sowie dessen Verteidigung. An diesem Tag waren sämtliche relevanten Personen vor Ort, so der Staatsanwalt, die Protokollführerin, AI._____ und dessen Verteidigung, der Beschuldigte

- 43 und dessen Verteidiger sowie die Dolmetscherin. AI._____ weigerte sich in der Folge, das Einvernahmezimmer zu betreten und dem Beschuldigten gegenüber gestellt zu werden, da er um seine Sicherheit fürchte (Ordner 49 Urk. 150789 f.). Die Untersuchungsbehörde hat durch die Zuführung alles unternommen, um die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu wahren. Weiter waren an jenem Tag wie erwähnt auch der Beschuldigte und dessen (ursprünglicher) Verteidiger anwesend. Diese haben gemäss den Akten nicht auf der Konfrontation bestanden (Ordner 49 Urk. 150789). Zudem verweigerte AI._____ die Aussage mit der Sorge um seine Sicherheit, was als berechtigter Grund anzurechnen ist. Wie sich nachfolgend zeigen wird, stützt sich die Sachverhaltserstellung auch auf weitere Beweismittel. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin festgehalten werden, dass die Einvernahmen von AI._____ verwertbar sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017, E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). Auf den Umstand, dass man das Verfahren in der Westschweiz nicht eins zu eins mit dem vorliegenden Verfahren vergleichen kann, hat die Vorinstanz mit Bezug auf den entsprechenden Einwand der Verteidigung schon hingewiesen. So ist die Anklage anders aufgebaut und der Beschuldigte war in das Verfahren nicht involviert (vgl. Urk. 195 S. 102). Die Beteiligung des Beschuldigten an den beiden Hanfindooranlagen ist zudem durch die Aussagen von weiteren Personen nachgewiesen: So sagte AM._____ aus, dass ihm der Beschuldigte und AI._____ vorgeschlagen hätten, in AK._____ in der Hanfindoorplantage zu arbeiten, er habe dort das Marihuana geschnitten, getrocknet und verpackt (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 4 f. und S. 11). AI._____ habe ihm mitgeteilt, dass die Hanfplantage in AK._____ dem Beschuldigten und ihm gehöre (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 7 f.). Es sei jeweils der Beschuldigte gewesen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass es wieder Arbeit in der Plantage gebe. Abhol- und Abladeort bei der Fahrt zur Plantage und zurück sei im Normalfall der Wohnort des Beschuldigten gewesen (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 8 f.). Für seine Arbeit habe ihn jeweils der Beschuldigte bezahlt (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 10). Später sei er auch in der Hanfindooranlage in AL._____ tätig gewesen. Angefragt habe ihn der Beschuldigte, welcher ihn auch dorthin gebracht, ihm die Anlage gezeigt und ihn vorgestellt habe (Ordner 47

- 44 - Urk. 140587 ff. S. 12 f.). Auch dort sei er mit Verarbeiten, Trocknen und Verpacken beschäftigt gewesen (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 11 f.). Diese Anlage habe AI._____ und gemäss dessen Aussage nach auch dem Beschuldigten gehört (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 13). Auch für diese Arbeit in AL._____ sei er normalerweise am Wohnort des Beschuldigten jeweils abgeholt und wieder abgeladen worden, ebenso sei er ausschliesslich vom Beschuldigten bezahlt worden (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 14 ff.). Die Aufträge habe ihm jeweils der Beschuldigte gegeben (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 15 f.). AN._____ führte aus, dass er bei der Hanfindooranlage in AL._____/JU gearbeitet habe, zunächst beim Aufbau der Anlage und dann bei Gärtnerarbeiten (Bewässern, Schneiden etc.). AI._____ habe ihm gesagt, dass die Anlage zu je 50% ihm und dem Beschuldigten gehöre (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 4 f.). Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher ihn für diese Arbeit angefragt habe; er habe ihn auch nach AL._____ gefahren (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 6 f.). Den Lohn habe ihm ebenfalls der Beschuldigte in bar bezahlt (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 10). Das abgepackte Gras hätten sie jeweils auf zwei gleich grosse Haufen verteilen müssen, wobei ein Haufen für AI._____ und der andere für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 11). Der Beschuldigte habe dann den einen Haufen abgeholt und AI._____ den anderen (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 14). Wenn er, AN._____, Auslagen gehabt habe wie z.B. das Mieten von Baugeräten etc., seien diese immer vom Beschuldigten bezahlt worden (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 12). Und wenn er in AP._____ im AQ._____ habe Dünger holen müssen, habe er nie etwas dafür bezahlen müssen, sondern habe nur sagen können, dass er im Auftrag von A._____ komme (Ordner 46 Urk. 140067 ff. S. 16 f.). Die Beteiligung des Beschuldigten an diesen Anlagen ergibt sich somit auch aus den entsprechenden Aussagen von AM._____ und AN._____, welche beide unabhängig voneinander ausführten, dass ihnen dies durch AI._____ so mitgeteilt wurde. Es gibt keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Weitere Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschuldigten an den Anlagen finden sich ebenfalls in den Aussagen von AO._____ und AR._____, diesbezüglich

- 45 kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf deren Zusammenfassung und Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 195 S. 95 ff.). Dass der Beschuldigte massgeblich in den Betrieb beider Plantagen involviert war, ergibt sich auch aus weiteren Umständen: So rekrutierte er einen Teil der Angestellten, wies diese vor Ort ein, bot diese zu den Einsätzen auf und entlöhnte sie in der Folge. Er war zudem für die Finanzierung von Anschaffungen sowie den Einkauf von Dünger zuständig und erhielt einen Teil der Ernte. Die Beteiligung des Beschuldigten an den beiden Anlagen zusammen mit weiteren Personen ist daher erstellt. Zu den Mengen Marihuana für die entsprechenden Zeiträume ist Folgendes auszuführen: AM._____ sagte aus, dass er selber bei beiden Plantagen je mindestens 50 Kilogramm Marihuana mitgeerntet habe (Ordner 47 Urk. 140587 S. 10 f. und S. 16). Insgesamt seien bei der Hanfindooranlage in AK._____ im Zeitraum von ca. September 2011 bis 1. November 2012 zwischen mindestens 150 und maximal 300 Kilogramm Marihuana produziert und verkauft und ein Umsatz von mindestens Fr. 1 Mio. und maximal Fr. 2 Mio. erzielt worden (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 4). Da AM._____ beim Schneiden und insbesondere auch beim Verpacken dabei war, sind seine Aussagen als sehr glaubhaft einzustufen. Mit der Vorinstanz (Urk. 195 S. 102) ist daher die (Minimal-)Menge von 150 Kilogramm Marihuana bezüglich der Plantage in AK._____ für den Zeitraum von September 2011 bis 1. November 2012 erstellt. Bei der Plantage in AL._____ bestätigte AM._____, dass im Zeitraum von ca. Juli 2012 bis September 2013 rund 460 Kilogramm Marihuana produziert und verkauft und ein Umsatz von rund Fr. 3'220'000.– erzielt worden sei (Ordner 47 Urk. 140587 ff. S. 11). Auch hier gibt es auf Grund der Tätigkeit von AM._____ in dieser Anlage keinen Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln. Die Vorinstanz sieht indessen eine geringere Menge, nämlich 250 Kilogramm, als erstellt (Urk. 195 S. 102). Sie ging von den Aussagen von AN._____ aus, welcher die Ernte auf zwischen 250 und 400 Kilogramm schätzte (Ordner 46 Urk. 140039 ff. S. 5 und Urk. 140067 ff. S. 13 f.). Auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist von der durch die Vorinstanz ermittelten Mengen bzw. von dem durch sie angenommenen Umsatz auszugehen.

- 46 - Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich einer Menge von insgesamt 400 Kilogramm (150 plus 250) Marihuana sowie einem Umsatz von Fr. 2.75 Mio. (Urk. 195 S. 102) erstellt. 2.1.6.3. Ziff. 1.1.2.3. Hanfplantagen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 (Vorgänge 7, 9, 11 und 15; Anklageschrift S. 20 ff.) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit Q._____ in Zürich und Umgebung in den Jahren 2012 bis 2015 vier Hanfplantagen betrieben zu haben, nämlich an der AS._____-strasse … in AT._____, am AU._____-weg … in … Zürich, an der AV._____-strasse … in … Zürich sowie an der AW._____-strasse … in AX._____. Diese Plantagen hätten zwischen April 2012 und August 2015 insgesamt eine Gesamternte von mindestens ca. 233 Kilogramm Marihuana ergeben, wobei ein Umsatz von insgesamt mindestens Fr. 1'376'400.– und damit ein grosser Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.– erzielt worden sei. Die Verteidigung fordert betreffend diesen Vorwurf einen teilweisen Freispruch. Der Beschuldigte anerkenne den Vorwurf teilweise, bestritten würden indes insbesondere die angebauten Mengen, da sich diese einzig auf die Aussagen von Q._____ stützen würden. Bei der AS._____-strasse … in AT._____ habe der Beschuldigte zwar den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert und die von Q._____ geernteten Betäubungsmittel verkauft. Indes habe er die Anlage nicht betrieben, dies sei Q._____s Privatanlage gewesen. Die angeklagten Mengen seien zudem unrealistisch. Er sei ein blutiger Anfänger gewesen und habe keine Ahnung vom "Growen" gehabt. Anerkannt werde die Finanzierung bzw. der Verkauf von 14 Kilogramm Marihuana. Bei der Anlage am AU._____-weg … in … Zürich sei es so, dass diese von AH._____ betrieben worden sei und der Beschuldigte nach dessen Verhaftung lediglich Q._____ angefragt habe, ob er sich darum kümmern würde. Der Beschuldigte habe mithin lediglich den Kontakt vermittelt. Anerkannt werde hier die Entgegennahme von 2 Kilogramm Marihuana. Bei der Hanfplantage an der AV._____-strasse … in … Zürich werde die Abnahme und der Verkauf von drei Lieferungen à 2 Kilogramm Marihuana, mithin gesamthaft 6 Kilogramm, anerkannt. Anerkannt werde weiter der gemeinsame Be-

- 47 trieb der Hanfplantage an der AW._____-strasse … in AX._____, indes lediglich eine Menge von 9 Ki

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