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Zürich Obergericht Strafkammern 31.08.2020 SB190108

31 août 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,374 mots·~1h 12min·7

Résumé

Veruntreuung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190108-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 31. August 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Nichteintreten) sowie Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 (DG180001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 102 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 12 und ND 13); - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, 5, 7 und 14), - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und 17); - des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card), - der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 15, 17) teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10), - des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card),

- 3 - - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) und - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Art. 96 Abs. 2 SVG (ND 19). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 6. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015 wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) Schadenersatz in Höhe von Fr. 51'928.45 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Februar 2012 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: - A004'971'340: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen, Werbepapiere, Rechnungen etc. 55576346 / K120724-035 - A004'971'464: Schriftstück verschiedene schriftliche Unterlagen 55576346 / K120724-035 - A004'976'549: Schriftstück verschiedene Schriftstücke von Firmen A._____ 55576346 / K120724-035 - A006'137'060: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384

- 4 - Unterlagen G._____ GmbH Rechnungen H._____ Lebensmittel AG, Rechnung I._____s, Rechnung J._____.ch, Rechnungen Strassenverkehrsamt, Rechnungen Stadt Zürich, Rechnung K._____ [Telekommunikationsunternehmen], 2 C._____, M._____ [Versicherung], 4 D._____, 1 E1._____, N._____ [Versicherung], Betreibungsamt Kloten O._____, Schreiben Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724- 035

- A006'137'071: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A00497134D; A004971384 Firma P._____ "HR Auszug; Pfändungsurkunde, Austritt aus Firma 55576346 / K120724-035 - A006'137'082: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A00497150D; A004971340; A004971384 Firma Q._____ GmbH Kanton Solothurn, Mahnung, 55576346 / K120724-035 - A006'137'117: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma R._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035 - A006'137'140: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma S._____ GmbH Friedensrichteramt T._____, Betreibungsamt T._____, Abo K._____, U._____ [Versicherung], Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035 - A006'137'151: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma V._____ OBV Stadt Zürich, Austritt als Geschäftsführer 55676346 / K120724-035 - A006'137'173: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma W._____ GmbH Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung, Konkursandrohung, Austritt als Geschäftsführer 55576346 / K120724-035

- 5 - - A006'137'311: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma BA._____ Betreibungsamt Olten-Gösgen, HR Solothurn, Betreibungsamt Saanebezirk, Austritt als Geschäftsführer, 55576346 / K120724-035

- A006'137'344: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 Firma L._____ GmbH Betreibungsamt Dietikon, 55576346 / K120724-035 - A006'137'366: Schriftstück Aus Asservat: A004976549; A004971453; A004971464; A004971500; A004971340; A004971384 BB._____ GmbH Betreibungsamt Saanebezirk Zahlungsbefehl, Betreibungsamt Zürich …, 55576346 / K120724-035 - A006'137'388: SIM·Karte Befand sich in den schriftlichen Unterlangen in einem Couvert 7 BC._____ [Telekommunikationsunternehmen] Postpaidkarten Micor SIM Nr. 1 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 849.– Auslagen Fr. 150.– Entschädigung Zeuge Fr. 22'999.– Total

Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/2 auferlegt. Zu 1/2 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 66'705.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass davon bereits Fr. 25'900.– (Staatsanwaltschaft) und Fr. 8'000.– (Gericht) bezahlt worden sind.

- 6 - Im Umfang von 1/2 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Umfang von 1/2 bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14), - des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16), - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15 und ND 17), - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (ND 19) sowie - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen.

- 7 - 3. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil vom 28. November 2018 zu bestätigen. b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S: 1 f.) Anträge 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich: - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte sei des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– zu bestrafen. 4. Es sei dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft eine Haftentschädigung zu bezahlen.

- 8 - 5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Eventualiter seien die dem Beschuldigten auferlegten Kosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Eventualanträge (für den Fall der Abweisung der obigen Hauptanträge) 8. Es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 9. Eine allfällige Freiheitsstrafe sei auf höchstens 12 Monate festzusetzen, und es sei der bedingte Vollzug zu gewähren. 10. Die erstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten anzurechnen. 11. Die mit Entscheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Oktober 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– sei nicht zu widerrufen. Stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 1, 3, 8, 9, 11, 15, 17) teilweise des Versuchs dazu im Sinne von

- 9 - Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 10), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die C._____ Card, die D._____ Card und die E1._____ Card), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND 19) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Art. 96 Abs. 2 SVG (ND 19) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Sodann wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– gemäss Entscheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 13. Oktober 2015 widerrufen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (ND 12 und ND 13), der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, 5, 7 und 14), des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und 17), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card), der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 50 S. 102 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Urk. 46) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 (Urk. 49) Berufung an. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 6. Februar 2019 (Urk. 51). Mit Eingabe vom 15. April 2019 liess der Beschuldigte Anschlussberufung erheben (Urk. 57). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 wurde auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten (Urk. 60). 1.3. Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte mit seinem Verteidiger erschien, fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB190106-O, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen BD._____, am 27.

- 10 - August 2020 statt (Prot. II S. 6 ff.). Das Urteil wurde am 31. August 2020 beraten und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. S. 17 ff.). 2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB bezüglich ND 12 und ND 13 und der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14, den Schuldspruch der versuchten Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich ND 10 sowie die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) (act. 51). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 15. April 2019 "vollumfängliche Anschlussberufung" und beantragte, er sei mit Ausnahme des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. Sodann beantragte er, mit einer Busse in Höhe von Fr. 500.– bestraft zu werden, eine Haftentschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft, die Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 57). 2.3. Nachdem somit Dispositiv-Ziffer 1 bezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und ND 17), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 16 in Bezug auf die B._____ Card), der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 18) und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (ND 19), Dispositiv-Ziffer 2 bezüglich des Schuldspruchs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (ND19) und Dispositiv-

- 11 - Ziffer 8 (Einziehungen) nicht angefochten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Vorbemerkungen 3.1. Aktion "Vehikel" 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte eine gross angelegte Strafuntersuchung im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen. Die zumeist fabrikneuen Fahrzeuge wurden jeweils namens einer schuldenfreien, inaktiven Firmengesellschaft mittels Leasingvertrag erworben und in Besitz genommen. Anschliessend liess man mittels gefälschten Löschungsformularen den Code 178 "Halterwechsel verboten" aus den Fahrzeugausweisen der Leasingobjekte entfernen und verkaufte die Autos an Dritte. In diese Vorgänge waren diverse Personen mit unterschiedlichen Tatbeiträgen involviert (vgl. Urk. 1/2 und 1/3). 3.1.2. Es ergingen in dieser Angelegenheit bereits verschiedene Urteile (vgl. Urk. 5/2 und 5/3 betr. BE._____; Urk. 5/5 betr. BF._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 5/7 betr. BG._____; Urk. 5/9 betr. BH._____; Urk. 5/11 betr. BI._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 5/13 betr. BK._____). 3.2. Vereinigung 3.2.1. Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion „Vehikel“) wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl. Urk. 1/5 und Urk. 1/7). Dabei erfolgte die Strafuntersuchung und Anklageerhebung gegen die verschiedenen Personen jeweils in separaten Verfahren. 3.2.2. Der in Art. 29 ZPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient überdies der Prozessökonomie (BGer-Urteil 6B_771/2019 vom 7. November 2011, E. 3.1). Liegen sachliche Gründe vor, kann die Staatsanwaltschaft Strafverfahren trennen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei

- 12 - Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGer-Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; BGE 138 IV 29 E. 3.2). 3.2.3. Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion "Vehikel") wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl. Urk. 1/5 und Urk. 1/7). Dabei handelte es mehrheitlich um besonders grosse Strafverfahren mit dutzenden Delikten und je verschiedener Zusammensetzung teilweise gleicher Mittäter, für welche zudem teilweise auch noch andere Kantone zuständig sind resp. waren und teilweise unterschiedliche Verfahrensvorschriften galten, da einzelne Mittäter vom abgekürzten Verfahren profitierten. Es bestanden somit nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche des Beschleunigungsgebotes und der Prozessökonomie. Dies einerseits, weil einzelne Mitbeschuldigte, insbesondere auch BI._____, aufgrund ihrer Geständnisse in abgekürzten Verfahren, der Beschuldigte sowie weitere Beteiligte hingegen in ordentlichen Verfahren, in denen der Aktenumfang dabei jeweils sehr gross war, beurteilt wurden. Andererseits wirkten die Beteiligten in sich wechselnden Zusammensetzungen und teilweise in Unkenntnis der Handlungen der anderen Beteiligten. Schliesslich wurden verschiedenen Beteiligten weitere Delikte (z.B. BG._____: Wucher, versuchte Erpressung [vgl. Urk. 5/6]; BJ._____: Straftaten im Zusammenhang mit Immobilienhandel und Anlagegeschäfte, Bestellungsbetrügereien etc. [vgl. Urk. 5/3 S. 15]; BH._____: Mord (Versuch), Wucher, Erpressung [vgl. Urk. 5/8; BK._____: Misswirtschaft [vgl. Urk. 5/12]; BD._____: Betrug und Urkundenfälschung (vgl. Anklagesachverhalt III Geschäfts-Nr. SB190106) vorgehalten, die in keinem (direkten) Zusammenhang mit den "Leasingdelikten" standen. Jedoch wurde dem Beschuldigten jederzeit Akteneinsicht gewährt und wurden die Aussagen der Beteiligten fortlaufend zu den Akten genommen (vgl. Urk. 40 S. 2; vgl. auch Urk. HD 3/1-19, HD 4/1-14, ND 2 3/1-23 etc.).

- 13 - 3.2.4. Somit lagen sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung und Anklageerhebung vor. Die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten wurden dabei gewahrt. 3.2.5. Abschliessend kann hierzu noch angemerkt werden, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2; BGE 141 IV 220 E. 4.5). 4. Sachverhaltserstellung - Vorbemerkungen 4.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 8. Januar 2018 (Urk. 20). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die widerrechtlichen Machenschaften von BI._____ (nachfolgend BI._____ [Nachname]) im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen massgeblich unterstützt zu haben, in dem er insgesamt zehn Fahrzeuge auf seinen Namen oder den Namen seiner Mutter eingelöst und/oder Verkaufsverträge über Leasingfahrzeuge unterzeichnet und/oder Leasingfahrzeuge zum Kauf angeboten habe. Zudem wird ihm vorgeworfen, Kaufverträge für den Kauf von Stammanteilen von drei GmbHs unterzeichnet und dadurch diese Firmen u.a. samt den von diesen Firmen geleasten Fahrzeugen übernommen zu haben. In der Folge seien diese Leasingfahrzeuge mit Wissen und Willen des Beschuldigten von Drittpersonen entgegen genommen worden, um diese – nach Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis durch eine Drittperson – unberechtigterweise zu verkaufen, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklagesachverhalt I, Urk. 20 S. 2 ff.). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, zusammen mit BI._____ mit zuvor von BI._____ unberechtigterweise im Namen der BM._____ GmbH und G._____ GmbH erhältlich gemachten Codekarten Waren-,

- 14 - Benzin- und Geldbezüge etc. getätigt zu haben (Anklagesachverhalt II, Urk. 20 S. 14 ff.). Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 23. Mai 2016 den Personenwagen der Marke Mercedes Benz mit Kontrollschild Nr. 2, gelenkt zu haben, obschon die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug erloschen gewesen sei (Anklagesachverhalt IV, Urk. 20 S. 25). 4.2. Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bezüglich Anklagesachverhalt I der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 8 und ND 17) in Rechtskraft erwachsen und auf diesen Vorwurf deshalb nicht mehr weiter einzugehen ist. Sodann sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 4, ND 5, ND 7 und ND 14). Dieser Freispruch wurde seitens der Staatsanwaltschaft angefochten. Sodann ficht der Beschuldigte den Schuldspruch der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB an. Bezüglich Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG anerkannte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung den eingeklagten Sachverhalt (Urk. 73 S. 2). Es ist nachfolgend zunächst auf die Vorwürfe der mehrfachen Hehlerei und auf die Vorwürfe der mehrfachen Veruntreuung (Anklagesachverhalt I) sowie anschliessend auf den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Anklagesachverhalt II) einzugehen. 5. Hehlerei (Anklagesachverhalt I) 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Erstellt – und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt – ist, dass alle zehn Fahrzeuge gemäss Anklagesachverhalt I deliktischer Herkunft waren. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 16 ff., E. 2.3.). Jedoch bestreitet der Beschuldigte teilweise die ihm persönlich vorgeworfenen Tathandlungen sowie insbesondere gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass es sich um deliktisch erworbene Fahrzeuge gehandelt habe (Urk. 38 S. 5 ff.; Urk. 69/2 S. 7 f.). Es ist deshalb nachfolgend

- 15 aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die angeklagten Sachverhalte erstellt werden können. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 5.1.2. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend, soweit für die Sachverhaltserstellung relevant, einzugehen. 5.1.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von BI._____ und weiteren Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 E. 1.2., S. 10 ff.). Insbesondere kann zulasten des Beschuldigten nur auf diejenigen Aussagen von Auskunftspersonen abgestellt werden, bei denen die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden, d.h. wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an Beschuldigte im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 141 IV 220 E. 4.5). 5.1.4. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 50 S. 18 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel und die Einwände der Verteidigung (Urk. 38; Urk. 73) eingegangen.

- 16 - 5.2. ND 1 (Volvo XC60, Stamm-Nr. 3) 5.2.1. Der Beschuldigte bestreitet, diesen Volvo selber auf seinen Namen eingelöst zu haben und am Verkauf dieses Fahrzeugs beteiligt gewesen zu sein. Seine einzige Funktion habe darin bestanden, dass er als Verkäufer habe genannt werden sollen, damit BI._____ einen besseren Verkaufspreis habe erzielen können (Urk. 38 S. 5; Urk. 73 S. 7 f.). Er anerkennt, den Kaufvertrag für den Volvo unterzeichnet zu haben. Er hätte dafür Fr. 1'000.– erhalten sollen (Urk. ND 1 2/1 S. 2 f.; ND 2/2 S. 2 f.). 5.2.2. Anerkannter- und ausgewiesenermassen trat der Beschuldigte als Verkäufer des Volvos XC60 auf und unterzeichnete auch den entsprechenden Kaufvertrag (vgl. Anhang zu Urk. ND 1 2/1). Wenn der Beschuldigte ausführt, er habe als Verkäufer genannt werden sollen, damit ein besserer Verkaufspreis habe erzielt werden können (Urk. 38 S. 5), wusste der Beschuldigte somit, dass der Verkaufsvertrag nicht auf die Firma sondern auf ihn persönlich lautete. Der Beschuldigte kann jedoch nur dann als (rechtmässiger) Verkäufer des Volvos auftreten, wenn er auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dies musste auch dem Beschuldigten bekannt und bewusst sein, als er den Kaufvertrag unterzeichnete. 5.2.3. Sodann ist es widersprüchlich, wenn der Beschuldigte behauptet, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass in der von ihm übernommenen Firma noch ein Fahrzeug inbegriffen gewesen sei (Urk. ND 1 2/1 S. 1), in der Folge aber angibt, BI._____ habe ihm gesagt, er müsse einen Vertrag im Namen der Firma wegen eines Autos unterschreiben (Urk. ND 1 2/2 S. 3), und diesem Widerspruch aber nicht weiter nachgegangen sein will, weil er BI._____ vertraut habe (Urk. ND 1 2/2 S. 3). Sodann leuchtet nicht ein, warum der Beschuldigte, wenn er als Organ der von ihm übernommenen Firma handelte, für eine Unterzeichnung eines Kaufvertrags eine zusätzliche, auf dieses Geschäft bezogene Entschädigung hätte erhalten sollen. Schliesslich ist im entsprechenden Kaufvertrag unmissverständlich der Beschuldigte persönlich als Verkäufer aufgeführt (vgl. Anhang zu Urk. ND 1 2/1), was dem Beschuldigten eingestandenermassen auch bekannt war (Urk. 38 S. 5). Die Aussage von BI._____, der Beschuldigte habe bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags für den Volvo gewusst, dass der Volvo geleast war

- 17 - (Urk. ND 1 3/7 S. 12) und dessen Aussagen, dass der Beschuldigte sowohl über die deliktische Herkunft der Fahrzeuge als auch den Sinn und Zweck der Firmenübernahmen Bescheid gewusst habe (Urk. 3/17 = ND 1 3/7 S. 11 f.), erscheinen aufgrund der Umstände und des aufgezeigten Wissens des Beschuldigten als glaubhaft und schlüssig. 5.2.4. Auch bezüglich der Entschädigung, die er für die Unterzeichnung des Vertrages hätte erhalten sollen, sind die Aussagen des Beschuldigten unstimmig. So gab er zunächst an, dass er für die Unterzeichnung des Vertrages Fr. 1'000.– hätte erhalten sollen (Urk. ND 1 2/1 S. 3), in der Folge sprach er von Fr. 300.– (Urk. ND 1 2/2 S. 3), schliesslich sollen es doch wieder Fr. 1'000.– gewesen sein (Urk. 38 S. 5). 5.2.5. Zutreffend ist, dass die Aussagen von BI._____ insoweit widersprüchlich sind, als er einerseits aussagte, er habe den Fahrzeugausweis ohne Code 178 nicht an den Beschuldigten weitergegeben (Urk. ND 1 3/7 S. 10), und andererseits aussagte, dass der Beschuldigte die Fahrzeugeinlösung auf seinen Namen selber vorgenommen habe (Urk. ND 1 3/7 S. 11). Denn für die Einlösung eines Fahrzeugs braucht es die Vorlage des Fahrzeugausweises im Original. Jedoch erklärte BI._____ nachvollziehbar und schlüssig, dass der Beschuldigte sämtliche auf ihn lautenden Fahrzeugeinlösungen selber vorgenommen habe; niemand habe dessen Adresse gekannt (Urk. ND 1 3/7 S. 11). 5.2.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte wusste, dass es sich beim Volvo XC60 um ein Leasingfahrzeug handelte, das von einer Firma geleast worden war, sowie dass BI._____ damit nicht berechtigt war, über dieses Fahrzeug zu verfügen, und dass der Beschuldigte dieses Fahrzeug dennoch auf Veranlassung von BI._____ auf seinen Namen einlöste und den Kaufvertrag mit BN._____ unterzeichnete. 5.3. ND 3 (BMW 320d xDrive, Stamm-Nr. 4) und ND 9 (BMW 320d, Stamm-Nr. 5)

- 18 - 5.3.1. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass keine markanten Unterschiede zwischen der Unterschrift auf der Identitätskarte des Beschuldigten (Anhang zu Urk. 2/13) und den Unterschriften auf den Kaufverträgen (Anhang zu Urk. ND 3 1/3 und Anhang zu Urk. ND 9 1/3) auszumachen sind. Sodann ergeben sich auch keine markanten Unterschiede zur Unterschrift im – anerkanntermassen vom Beschuldigten unterschriebenen – Kaufvertrag betreffend des Volvos XC60 (vgl. Anhang zu Urk. ND 1 2/1). Sodann ist nicht ersichtlich, wie BO._____ an die Fotoaufnahmen der Identitätskarte gekommen sein soll (vgl. Anhang zu Urk. ND 3 3/3), wenn nicht anlässlich der Unterzeichnung des Verkaufsvertrags betreffend die beiden BMWs 320d. Die Erklärung des Beschuldigten, seine Identitätskarte sei von einem älteren Herrn mit grauen Haaren in der Pizzeria in BP._____ "kopiert" worden, erscheint als reine Schutzbehauptung. So führte er als Grund dafür aus, BI._____ habe ihm gesagt, dass er die Identitätskarte für Verträge, welche ebenfalls in die BA._____ hineinkämen, brauche (Urk. ND 9 2/1 S. 2). In der Folge erklärte er dann, BI._____ habe seine Identitätskarte fotografiert. Der Grund sei gewesen, dass seine Identitätskarte für die Buchhaltung sowie für die Erstellung des Vertrags gebraucht worden sei (Urk. ND 9 2/2 S. 3). Auch diese Erklärung ist mehr als fragwürdig. So ist nicht ersichtlich, warum für die Buchhaltung und für die Erstellung von Verträgen die Identitätskarte des Beschuldigten gebraucht werden soll. In der Einvernahme vom 15. März 2016 erklärte der Beschuldigte sodann, es könnte seine Unterschrift auf den Kaufverträgen sein (Urk. 2/37 = Urk. ND 3 2/2 = Urk. ND 9 2/3 S. 6). 5.3.2. In der Einvernahme vom 24. April 2014 bekräftigte der Beschuldigte seine Bestreitungen mit der Aussage, seine ganze Familie könne bezeugen, dass er in … [Ort] am Geburtstagsfest von der Tochter seiner Schwester gewesen sei (Urk. ND 9 2/2 S. 1). Nachdem jedoch seine Schwester ausgesagt hatte, dass ihre Tochter im Februar Geburtstag habe und das Fest im Februar und nicht im Dezember stattgefunden habe (vgl. Urk. ND 9 3/13), gestand der Beschuldigte ein, dass dies möglich sei (Urk. ND 9 2/3 S. 7 f.). Auf die Frage, warum er dann ausgesagt habe, er sei am Geburtstagsfest gewesen, obwohl dieses gar nicht im Dezember stattgefunden habe, erklärte er, er wisse es nicht. Er habe gedacht, sie

- 19 habe im Dezember Geburtstag (Urk. ND 9 2/3 S. 8). Der Beschuldigte versuchte somit, sich ein unzutreffendes Alibi zu verschaffen. 5.3.3. Demgegenüber erklärte BI._____ in Anwesenheit des Beschuldigten aufgrund der erstellten Sachumstände glaubhaft und schlüssig, der Beschuldigte habe gewusst, dass er (BI._____) die beiden BMWs deliktisch erhalten und es sich nach wie vor um geleaste Fahrzeuge gehandelt habe. Es sei immer der gleiche Ablauf gewesen. Der Beschuldigte habe dies gewusst, weil er ihn angerufen habe und der Beschuldigte dafür zuständig gewesen sei (Urk. ND 9 3/16 S. 18). Sodann erklärte BH._____, dass sich der Verkauf der BWMs 320d in seiner Bar abgespielt habe. Wie es dazu gekommen sei, wisse er nicht. Er wisse, dass BO._____ mit BI._____ darüber gesprochen habe, aber der Beschuldigte sei auch dabei gewesen. Dies sei in einer Zeit gewesen, als der Beschuldigte und BI._____ häufig zusammen gewesen seien. Weiter gab er an, BO._____ habe Bedenken geäussert, worauf sich der Beschuldigte eingemischt und erklärt habe, dass er für die Fahrzeuge garantieren könne, und dass mit diesen alles in Ordnung sei. Bevor sie das Restaurant verlassen hätten, habe BO._____ den Ausweis des Beschuldigten fotografiert (Urk. ND 9 3/16 S. 9). Auch wenn BH._____ ebenfalls in die Machenschaften involviert war und als Beschuldigter ein Interesse daran hatte, sich in einem günstigen Licht zu präsentieren, ist nicht ersichtlich, wie BH._____ aus den falschen Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten hätte profitieren können. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum BH._____ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. 5.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Ergebnis angesichts der Beweislage keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte im Bewusstsein der deliktischen Herkunft der Fahrzeuge am 15. Dezember 2011 im Restaurant BQ._____ in BP._____ für den BMW 320d xDrive und den BMW 320d je ein Verkaufsvertrag unterzeichnete und damit wissentlich und willentlich die durch BI._____ veranlassten Verkäufe dieser Fahrzeuge massgeblich unterstützte.

- 20 - 5.4. ND 8 (Chevrolet Captiva 22TD 4WD, Stamm-Nr. 6) 5.4.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass er den Chevrolet von BI._____ übernommen und auf sich eingelöst hatte. Sodann anerkennt der Beschuldigte, dass er am Verkauf des Chevrolet beteiligt war (Urk. 38 S. 18). 5.4.2. Der Beschuldigte sagte aus, dass BI._____ ihm den Fahrzeugausweis übergeben habe, er mit diesem zum Strassenverkehrsamt gegangen sei und den Chevrolet eingelöst habe (Urk. ND 8 2/1 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass das Fahrzeug am 12. Oktober 2011 zum ersten Mal und in der Folge auf verschiedene weitere Kontrollschilder zugelassen war. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Fahrzeug übernommen hatte, war es auf die BR._____ GmbH, … Zürich, eingelöst (vgl. Anhang zu Urk. ND 8 1/1). Somit war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass das Fahrzeug nicht auf BI._____ eingelöst war. Sodann ist der Umstand, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugausweises auf eine BR._____ GmbH eingelöst war (eingelöst auf diese Firma vom 24.11.2011 bis 7.12.11), nicht damit in Verbindung zu bringen, dass BI._____ angeblich Autohändler gewesen sein soll, und hätte den Beschuldigten, hätte er tatsächlich keine Kenntnis vom Treiben von BI._____ gehabt, zu kritischen Rückfragen veranlassen müssen. 5.4.3. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass ihm BI._____ diesen Wagen überlassen habe, weil er ein Fahrzeug benötigt habe (Urk. ND 8 1/1). Das Fahrzeug wurde am 7. Dezember 2011 auf den Beschuldigten eingelöst. Bereits am 10. Dezember 2011 wurde das Fahrzeug jedoch an BS._____ verkauft (vgl. Anhang zu Urk. ND 8 1/1), wobei das erste Gespräch bezüglich Verkauf bereits 1-2 Tage vorher erfolgte (Urk. ND 8 2/1 S. 4). Darauf angesprochen, ob er damit einverstanden gewesen sei, dass das Fahrzeug so schnell verkauft wurde, gab er an, er habe dazu nichts sagen können. Es sei nicht sein Fahrzeug gewesen. Er habe ja nur mit diesem herumfahren dürfen (Urk. ND 8 2/1 S. 3). In der selben Befragung hat der Beschuldigte sodann ausgeführt, BI._____ habe ihm gesagt, wenn er jemanden wüsste, der diesen Wagen kaufen würde, könnte er – der Beschuldigte – diesen verkaufen. Er habe es auch versucht und zwei bis drei Telefonate gemacht (Urk. ND 8 2/1 S. 1 f.). Es erscheint sehr unglaubhaft, wenn der

- 21 - Beschuldigte einerseits ausführt, er habe ein Fahrzeug benötigt, er aber andererseits versucht haben will, dieses Fahrzeug zu verkaufen. Denn sobald das Auto verkauft war, hatte er – obwohl er ein solches nach eigener Darstellung benötigt haben will – kein Fahrzeug mehr zur Verfügung und schadete sich damit selbst. Sodann macht es – insbesondere auch für den Beschuldigten selber – keinen Sinn, ein Fahrzeug auf sich selber einzulösen resp. umzuschreiben, wenn es möglichst schnell verkauft werden soll. Inwiefern ein solcher "Deal" für den Beschuldigten interessant gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wenn der Beschuldigte weiter ausführt, es sei die Idee von BI._____ gewesen, den Chevrolet beim Autohandel BT._____ zu verkaufen (Urk. ND 8 2/1 S. 4), und das erste Gespräch bei BT._____ erstelltermassen spätestens am 8. Dezember 2011 erfolgte (Urk. ND 8 2/1 S. 5). Der Beschuldigte konnte denn auch keine nachvollziehbare Erklärung geben, warum das Fahrzeug gerade auf ihn eingelöst worden war resp. für einen Verkauf auf ihn eingelöst werden musste (Urk. ND 8 2/1 S. 3). 5.4.4. Wenn der Beschuldigte sodann ausführt, er habe im Fahrzeugausweis nur gesehen, dass der Wagen auf eine Firma eingelöst und der Code 178 nicht eingetragen gewesen sei (Urk. ND 8 2/1 S. 3), wird klar, dass sich der Beschuldigte der Problematik seines Handelns durchaus bewusst war. Sodann erklärte der Beschuldigte, dass er Druck auf BI._____ ausgeübt und diesen gefragt habe, was mit dem Smart, der ebenfalls auf den Beschuldigten eingelöst worden war (vgl. ND 15), sei. BI._____ habe ihm gesagt, dass er den Smart nicht verkaufen könne (Urk. ND 8 2/1 S. 6). Dass diese Erklärung und der Umstand, dass sich BI._____, welchen der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben für einen Autohändler hielt, im Zusammenhang mit dem Verkauf des Chevrolet im Hintergrund hielt (Urk. ND 8 2/1 S. 6), den Beschuldigten nicht hellhörig werden liessen, kann nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass mit der Einlösung des Fahrzeugs auf ihn eine gute Ausgangslage für den Verkauf des Chevrolet geschaffen werden sollte, um die illegale Herkunft dieses Fahrzeugs zu verschleiern. Nachdem sodann das Fahrzeug im Hinblick auf dessen Verkauf auf den Beschuldigten eingelöst worden war, erscheint nicht glaubhaft, dass BI._____ in der Folge die Verkaufsverhandlungen bei BT._____ geführt haben soll. In der Einvernahme vom 4. Januar 2011 hatte der Beschuldigte denn auch erklärt, er habe im

- 22 - Auftrag von BI._____ zwei Fahrzeuge verkauft, einmal sei dies ein Chevrolet gewesen und das andere Mal ein BMW. Diese Fahrzeuge habe er der BU._____ verkauft (Urk. ND 11 2/1 S. 2). Dies bestätigte er dann auch in der Hafteinvernahme vom 25. Juli 2012. Er selbst habe bloss diese beiden Autos [gemeint den Chevrolet und den BMW] verkauft (Urk. 2/5 S. 8). 5.4.5. Schliesslich hatte der Beschuldigte keine Hemmungen, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufzutreten, dessen Eigentümer er gar nicht war, was ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 5.4.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte den Chevrolet am 7. Dezember 2011 in Absprache mit BI._____ auf seinen Namen einlöste und er zumindest davon ausgehen musste und in Kauf genommen hat, dass das Fahrzeug deliktischen Herkunft ist, und er dieses in der Folge auf dem Areal der BT._____ BS._____ zum Kauf angeboten hat. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB rechtskräftig ist, erübrigt es sich, auf die weiteren dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhaltselement einzugehen.

5.5. ND 10 (BMW 730LD, Stamm-Nr. 7) 5.5.1. Der Beschuldigte anerkennt, das Fahrzeug am 23. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen auf seine Mutter BV._____ eingelöst und die Schilder und den Fahrzeugausweis in der Folge an BI._____ übergeben zu haben (Urk. ND 10 2/1 S. 1 f.). Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass das Fahrzeug durch den albanischen Zoll sichergestellt worden sei und dort habe ausgelöst werden sollen. Sodann sei ihm nicht bekannt gewesen, dass BI._____ nicht berechtigt gewesen sei, über dieses Fahrzeug zu verfügen (Urk. 38 S. 23 f.; Urk. 73 S. 6).

- 23 - 5.5.2. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die vom Beschuldigten präsentierte Darstellung erhebliche Zweifel an der Legalität des Handels von BI._____ aufkommen lässt. So führte der Beschuldigte aus, BI._____ habe ihm gesagt, dass der Wagen irgendwo im Süden sei. Er benötige eine Autonummer, um den Wagen wieder in die Schweiz zu holen. BI._____ habe ihm etwas von einer Firma erzählt, die Konkurs gegangen sei und ein Auto ohne Kontrollschilder habe (Urk. ND 10 2/1 S. 1 f.; Urk. ND 10 2/2 S. 12). Dabei habe ihn BI._____ für die Einlösung auf das Strassenverkehrsamt begleitet. Hierfür fuhren die beiden extra nach St. Gallen. Damit drängt sich aber auf zu hinterfragen, warum BI._____, der ja nach Ansicht des Beschuldigten Autohändler gewesen sein soll, den Wagen nicht auf sich selber einlöste, insbesondere da der Beschuldigte eingestand, dass es praktisch keinen Unterschied mache, ob man eine bestehende Nummer wieder aktiviere oder eine neue Nummer einlöse (Urk. ND 10 2/1 S. 2). Dennoch hat der Beschuldigte BI._____ nicht gefragt, warum er den Wagen nicht auf sich einlöse (Urk. ND 10 2/1 S. 3). Dies obwohl sich auch dem Beschuldigten die Frage hätte aufdrängen müssen, warum BI._____ berechtigt sein soll, ein Fahrzeug aus einer Konkursmasse, das nicht mehr auf die Firma, der das Fahrzeug gehört, eingelöst werden kann, einzulösen und darüber zu verfügen. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte sehr wohl um die deliktischen Umstände wusste. Dass dem Beschuldigten aufgrund der ihm bekannten resp. von BI._____ geltend gemachten Umstände keine Zweifel gekommen sind, erscheint deshalb als reine Schutzbehauptung. 5.5.3. Die Aussage von BI._____, der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug deliktisch erlangt und in Albanien sichergestellt worden sei, sowie dass die Einlösung dazu gedient habe, die deliktische Herkunft zu verschleiern (Urk. 3/17 S. 25, S. 27), erscheint deshalb glaubhaft. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb BI._____ den Beschuldigten diesbezüglich falsch belasten sollte. Insbesondere da er von einer solchen Belastung nicht profitierte. 5.5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat.

- 24 - 5.6. ND 11 (BMW X5 xDrive40d, Stamm-Nr. 8) 5.6.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den BMW der BW._____ AG zum Kauf angeboten zu haben. Er bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass es sich um ein Leasingfahrzeug resp. ein deliktisch erworbenes Fahrzeug gehandelt habe. 5.6.2. Der Beschuldigte führte nach seiner Verhaftung aus, am Tag zuvor habe ihn sein Versicherungsvertreter angerufen und gesagt, dass zwei Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst worden seien; ein BMW X6 und ein M5. Mit diesen Autos habe er aber nichts zu tun gehabt. Er denke, dass dies BI._____ gewesen sei (Urk. ND 11 2/1 S. 2 f.). Dennoch wollte er gemäss eigenen Aussagen einen Tag später, zwar nach Abklärungen beim Strassenverkehrsamt, mit einem ihm nicht näher Bekannten von BI._____ (BG._____) einen BMW X5 verkaufen (Urk. ND 11 2/1 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum das Fahrzeug durch den Beschuldigten hätte verkauft werden sollen, wenn BG._____ ihn bei sämtlichen Verkaufsgesprächen begleitet hat (Urk. ND 11 2/1 S. 3). Allein schon der Umstand, dass dieser das Fahrzeug, das einen Wert von ca. Fr. 80'000.– bis Fr. 90'000.– hatte, für "lediglich" Fr. 70'000.– und dann auch noch über eine vorgeschobene Drittperson verkaufen wollte, lässt Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verkaufs aufkommen. Dem Beschuldigten will dann auch die Erklärung von BG._____, dass er als Albaner das Fahrzeug nicht verkaufen könne, "spanisch" vorgekommen sein. Deshalb habe er mit dem Strassenverkehrsamt telefoniert, um zu fragen, ob mit dem BMW alles in Ordnung sei. Man habe ihm dort gesagt, dass im Ausweis nichts vermerkt sei (Urk. ND 11 2/1 S. 4). Jedoch hat der Beschuldigte BG._____ nicht gefragt, ob dies sein Fahrzeug sei und/oder wie er in dessen Besitz gekommen sei (Urk. ND 11 2/1 S. 4). Sodann will er nicht auf den Eintrag im Fahrzeugausweis geachtet haben (Urk. ND 11 2/1 S. 5). Der Umstand, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen mit dem Strassenverkehrsamt Thurgau telefonierte (Urk. ND 11 2/1 S. 4), vermag den Beschuldigten deshalb nicht zu entlasten. Im Gegenteil erscheint dieser Telefonanruf als vorgeschobenes "Alibi" oder konnte – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auch lediglich dazu dienen, abzuklären, ob es bei einer Überprüfung durch den potentiellen Käufer Probleme geben könnte. Hatte der Beschuldigte aufgrund der Erklärung von

- 25 - BG._____ Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verkaufs gehabt, wäre die logische Konsequenz, sich zunächst von diesem versichern zu lassen, dass alles rechtmässig sei, wenn nicht sogar, sich von diesem Geschäft zu distanzieren. So erklärte der Beschuldigte in einer weiteren Einvernahme, BI._____ und BG._____ hätten den Wagen schnell, schnell verkaufen wollen, was ihm – zu Recht – verdächtig vorgekommen sei, weshalb er beim Strassenverkehrsamt angerufen habe (Urk. 2/5 S. 8 f.). Allein mit einem Anruf beim Strassenverkehrsamt lassen sich die verdachtserregenden Umstände aber nicht aus der Welt schaffen. Insbesondere da es keine plausiblen Gründe für ein Mitwirken des Beschuldigten gab, wenn das Fahrzeug tatsächlich BG._____ gehört hätte. Sodann kann aus dem Umstand, dass im Ausweis nichts vermerkt ist, nicht zwingend geschlossen werden, dass alles in Ordnung ist. So werden gestohlene Fahrzeuge in der Regel zunächst bei der Polizei gemeldet. 5.6.3. Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten, was er für diese Mithilfe beim Verkauf hätte bekommen sollen. So gab er zunächst an, BG._____ habe Fr. 70'000.– für das Fahrzeug haben wollen. Alles was Fr. 70'000.– überstiegen hätte, hätte er bekommen (Urk. ND 11 2/1 S. 3). In der Folge erklärte er, wenn das Auto verkauft worden wäre, hätte er Fr. 2'000 bis Fr. 3'000 erhalten. So sei es ihm von BI._____ und von dessen Kollegen gesagt worden (Urk. 2/5 S. 9). 5.6.4. Aufgrund der vorliegenden Sachumstände und des unstimmigen Aussageverhaltens des Beschuldigten erscheinen die in sich schlüssigen Aussagen von BI._____, dass der Beschuldigte sicher gewusst habe, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, es sei immer um die gleichen Autos und um dasselbe gegangen (Urk. 3/17 S. 28), glaubhaft. 5.6.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Fahrzeugs wusste resp. wissen musste und sich dennoch am Verkauf des Fahrzeugs beteiligte.

- 26 - 5.7. ND 12 (BMW X6 3.0 TD, Stamm-Nr. 9) und ND 13 (BMW M5, Stamm-Nr. 10) 5.7.1. Der Beschuldigte bestreitet, die beiden Fahrzeuge selber auf seinen Namen eingelöst zu haben. Sodann bestreitet er, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass BI._____ und/oder BH._____ deliktisch in den Besitz dieser Fahrzeuge gekommen sei bzw. seien (Urk. 38 S. 28 f.; Urk. 73 S. 6 f.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der (mehrfachen) Hehlerei frei. 5.7.2. Die beiden Fahrzeuge waren zunächst auf die BX._____ AG eingelöst (Anhang zu Urk. ND 13 1/1). BI._____ erklärte bezüglich dieser Firma und der beiden Fahrzeuge, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er die Firma übernehmen müsse. Der Beschuldigte sei informiert gewesen. Er habe gewusst, warum BH._____ die Firma gewollt habe. Aber die Autos hätten er und der Beschuldigte nie gesehen. Der Beschuldigte sei auch informiert worden, dass die beiden BMWs, die sich im Inventar der BX._____ AG befunden hätten, geleast seien. Er habe den Beschuldigten darüber informiert. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Code gelöscht werde, weil es ja nicht die einzigen Fahrzeuge gewesen seien. Die Codelöschungen habe er – BI._____ – veranlasst. BD._____ habe die Codelöschung sowie auch die Einlösung auf den Beschuldigten vorgenommen. BD._____ habe ihm – BI._____ – die neuen Kontrollschilder übergeben. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst würden. Das sei so mit dem Beschuldigten abgesprochen worden. Die ursprünglichen Fahrzeugausweise habe der Mann aus Basel mitgebracht. Der Beschuldigte habe den Eintrag "178" in den beiden Fahrzeugausweisen gesehen, als er – BI._____ – die Fahrzeugausweise im Restaurant erhalten habe. Die Fahrzeugausweise seien zusammen mit den Firmenübernahmeunterlagen in seiner Mappe gelegen (Urk. 3/10 S. 4 ff.). Weiter erklärte BI._____ auf Vorhalt eines abgehörten Telefongesprächs zwischen ihm und BH._____ [Auszug: Ich werde den Schweizer mitnehmen, damit er die Kennzeichen abholen geht], mit "Schweizer" sei der Beschuldigte gemeint gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nicht gewusst, ob der Beschuldigte selber oder BD._____ die Fahrzeuge einlöse würde.

- 27 - Was BH._____ in der Folge mit den beiden Fahrzeugen gemacht habe, wisse er nicht (Urk. 3/10 S. 10). In einer späteren Einvernahme bestätigte BI._____, dass der Beschuldigte die Firma BX._____ AG in seinem Auftrag übernommen habe (Urk. 3/15 S. 27). Sodann bestätigte er, dass der Beschuldigte vorgängig gewusst habe, dass die Codes 178 aus den Fahrzeugausweisen der beiden BMWs gelöscht und die Fahrzeuge auf dessen Namen eingelöst würden. Es sei immer der gleiche Ablauf gewesen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, gab er an, das sei dessen Aufgabe gewesen. Deswegen habe er nicht speziell reagiert. Weiter erklärte er, BH._____ habe diese beiden Fahrzeuge an seine Kunden verkauft (Urk. 3/17 S. 16 f.). 5.7.3. Der Beschuldigte bestätigte, dass die Firma BX._____ AG anfangs November 2011 in BA._____ umbenannt und von ihm am 15. Dezember 2011 übernommen worden sei, und dass er fortan als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift operiert habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der BMW X6 und der BMW M5 durch die BX._____ geleast worden seien (Urk. 2/39 S. 1 f; Urk. 2/37 S. 5). Weiter erklärte der Beschuldigte, keine Kenntnisse von diesen BMWs zu haben. Ihm seinen keine Leasingunterlagen übergeben worden. Ebenso wenig habe er von deren Einlösung auf seinen Namen Kenntnis gehabt (Urk. 2/29 S. 1 ff.; Urk. 2/32 S. 1 ff.; Urk. 2/37 S. 4 ff.). Sein Versicherungsagent habe ihn auf zwei Fahrzeugeinlösungen auf seinen Namen angesprochen. Diese habe er nicht gemacht, was er seinem Versicherungsagenten mitgeteilt habe. Daraufhin habe dieser einen Versicherungsstopp veranlasst (Urk. 2/29 S. 2; Urk. 2/32 S. 2). 5.7.4. Am 10. Oktober 2011 leaste BY._____ namens der BX._____ AG den BMW X6 und nahm ihn am 12. Oktober 2011 in Empfang (Urk. ND 12 Anhänge zu 1/1). Am 24. Oktober 2011 verkaufte BY._____ seine Anteile an der BX._____ AG an BZ._____ (Urk. ND 12 Anhang zu 1/4 und Urk. ND 13 Anhang zu 1/6). Mit Leasingvertrag vom 25./31. Oktober 2011 leaste die BX._____ AG sodann einen BMW M5. Dieser wurde von der BX._____ AG am 1. November 2011 entgegengenommen (Urk. ND 13 Anhänge zu 1/1). Mit Beschluss vom 2. November 2011 wurde die BX._____ AG in BA._____ AG umfirmiert (Urk. ND 12 Anhang zu 1/6).

- 28 - Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der BA._____ AG gewählt (Urk. ND12 Anhang zu 1/6). 5.7.5. Es ist durchaus richtig, dass – wie die Vorinstanz ausführt – BI._____ hinsichtlich der Frage, wer die Fahrzeuge auf den Beschuldigten eingelöst habe, unterschiedliche Aussagen machte. Sodann macht die Erklärung von BI._____, nachdem er auf die unterschiedlichen Aussagen angesprochen worden war, er habe den Beschuldigten nicht belasten wollen (Urk. 3/17 S. 16), keinen Sinn, nachdem er in der gleichen Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe gewusst, warum BH._____ die Firma gewollt habe. Auch habe er von den Codelöschungen gewusst und er habe auch gewusst, dass die Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst würden (Urk. 3/10 S. 4, S. 7). Jedoch weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin (Urk. 72 S. 6 f.), dass BI._____ die Aussage, der Beschuldigte habe die Einlösung vorgenommen, in Anwesenheit des Beschuldigten machte, und es nicht ersichtlich ist, warum BI._____ den Beschuldigten diesbezüglich falsch belasten sollte, insbesondere zumal er von dieser Aussage selber nicht profitierte. Vielmehr erscheint die Frage in der ersten Einvernahme, wer die Fahrzeuge eingelöst habe, für BI._____ nicht von Relevanz gewesen zu sein. BI._____ sagte jedoch bereits in der ersten Einvernahme aus, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass es sich um Leasingfahrzeuge handelte und die Fahrzeuge auf ihn, den Beschuldigten, eingelöst werden sollten (Urk. 3/10 S. 7). 5.7.6. Sodann wurden die Löschungen der Codes 178 am 21. Dezember 2011 beim Strassenverkehrsamt erfasst (Urk. ND 12 Anhang zu 1/6 und ND 13 Anhang zu 1/6). Hätte BD._____ die Einlösungen auf den Beschuldigten vorgenommen, hätte er diese gleichzeitig mit den Löschungen der Codes 178 gemacht. 5.7.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge wusste, und er diese am 22. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen einlöste und hernach die beiden Fahrzeugausweise BI._____ übergab.

- 29 - 5.8. ND 15 (Smart fortwo coupé, Stamm-Nr. 11) 5.8.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er für den Smart einen Versicherungsausweis bestellt und am 7. Dezember 2011 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen eingelöst hat. Er bestreitet jedoch, gewusst oder in Kauf genommen zu haben, dass der Smart durch Hehlerei erhältlich gemacht worden war (Urk. 38 S. 35). 5.8.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er von BI._____ den Fahrzeugausweis erhalten hat, auf dem kein Code 178 eingetragen gewesen sei (Urk. 38 S. 36). Wenn sich der Beschuldigte, wie er vorgibt, Gedanken über den Eintrag "Halterwechsel verboten" gemacht und den Fahrzeugausweis genau studiert hat (Urk. 2/21 S. 5 f.), leuchtet nicht ein, warum er dann aufgrund des Umstands, dass als vorgängiger Fahrzeughalter eine CA._____ GmbH eingetragen und das Fahrzeug auf diese erst am 2. Dezember 2011 eingelöst worden war (vgl. Urk. ND 15 Anhang zu 1/21), nicht will hellhörig geworden sein. Gestützt auf seine Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass er sich der Problematik des illegalen Autohandels bewusst bzw. ihm diese bekannt war. Selbst wenn BI._____ ihm versichert haben soll, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung sei, hätten aufgrund der Gegebenheiten Zweifel an dieser Aussage auftreten müssen, insbesondere da BI._____ dem Beschuldigten gesagt haben soll, es sei sein Fahrzeug (Urk. 2/21 S. 5), was offensichtlich nicht mit den Angaben im Fahrzeugausweis übereinstimmte, und er könne das Fahrzeug nicht auf seinen Namen einlösen (Urk. 2/21 S. 2). Auch vermag der Beschuldigte kein plausibles Argument vorbringen, warum er dieses Fahrzeug auf sich einlösen sollte. Insbesondere das Argument als "Dienst für einen Kollegen" (Urk. 2/21 S. 4) vermag nicht zu überzeugen, nachdem es sich bei BI._____ nicht um einen langjährigen Freund handelte, sondern lediglich um einen guten Gast, zu dem er gemäss eigenen Angaben ein freundschaftliches Verhältnis pflegte und den er zu diesem Zeitpunkt gerade mal seit etwa drei bis vier Monaten kannte (Urk. 2/21 S. 2). 5.8.3. Demgegenüber erscheinen angesichts der dargelegten Umstände die Aussagen von BI._____, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich um ein delik-

- 30 tisch erhältlich gemachtes Fahrzeug gehandelt hat, sie hätten darüber gesprochen (Urk. 3/17 S. 29 f.), nachvollziehbar und schlüssig. 5.8.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte um die deliktische Herkunft des Smarts wusste, als er diesen am 7. Dezember 2011 im Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf seinen Namen einlöste. 5.9. ND 17 (BMW 120d, Stamm-Nr. 12) 5.9.1. Der Beschuldigte anerkennt, dass er den BMW auf den Namen seiner Mutter eingelöst und in der Folge auf dem Areal der Autocenter BT._____ BS._____ zum Kauf angeboten resp. am 13. Dezember 2011 verkauft hat. Er bestreitet, gewusst zu haben, dass BI._____ dieses Fahrzeug deliktisch erworben hatte (Urk. 38 S. 37 ff.; Urk. 73 S. 7 f.) resp. dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt hatte (Urk. ND 17 2/1 S. 3). 5.9.2. Der Beschuldigte gab zunächst an, ihm sage diese Person BS._____ nichts. Er habe diesen Wagen nicht verkauft. Dann korrigierte er sich und führte aus, ihm sage BS._____ etwas. Wenn es diese Person vom Autocenter in T._____ sei, kenne er diese Person. Dann sei er am Autoverkauf dabei gewesen. BI._____ habe ihm angeboten, dieses Auto zu verkaufen, auf Provisionsbasis. BI._____ habe ihm Fr. 2'000.– angeboten, wenn er dieses Auto verkaufen könne. Er sei zum das Autocenter BT._____ gegangen, wo er auch den Chevrolet verkauft habe. Er habe dort den ersten Kontakt gemacht und gefragt, ob das Autocenter Interesse an einem Autokauf habe. Dazumal sei es nur um den BMW gegangen. Dann sei BI._____ mit ihm gekommen und habe die Verhandlungen mit diesem Verkäufer geführt. Darauf sei der Wagen verkauft worden. Er habe das Auto abgegeben, die Quittung und auch das Geld in Empfang genommen. Das Geld habe er sofort BI._____ übergeben, welcher auf der anderen Seite der Strasse auf ihn gewartet habe. BI._____ habe ihm Fr. 1'000.– gegeben (Urk. ND 17 2/1 S. 1 f.).

- 31 - 5.9.3. Der Beschuldigte führte zur Erklärung dazu, wie es zur Übernahme des Fahrzeugs von BI._____ gekommen sei, aus, BI._____ habe ihm diesen Wagen einige Tage vorher übergeben. Er sei nicht mobil gewesen. Darum habe er das Auto auf seine Mutter eingelöst und sei damit herumgefahren. Dazumal habe er die Fahrzeuge immer auf seine Mutter eingelöst (Urk. ND 17 2/1 S. 2). Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu den Angaben, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Smart (vgl. ND 15) und dem Chevrolet (vgl. ND 8) gemacht hat. Anerkanntermassen hat der Beschuldigte sowohl den Chevrolet als auch den Smart am 7. Dezember 2011, also einen Tag vor der Einlösung des BMWs auf seine Mutter, auf sich eingelöst (vgl. ND 8 und ND 15). Nachdem ihm insbesondere bereits der Chevrolet seitens BI._____ überlassen worden sei, weil er, der Beschuldigte, ein Fahrzeug benötigt habe (Urk. ND 8 2/1 S. 1, S. 3), erscheint sodann die Erklärung des Beschuldigte, BI._____ habe ihm dieses Fahrzeug übergeben, weil er nicht mobil gewesen sei (Urk. ND 17 2/1 S. 2), als reine Schutzbehauptung. 5.9.4. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Schilderung des Beschuldigten, BI._____ habe ihm angeboten, dass er dieses Fahrzeug auf Provisionsbasis verkaufen könne (Urk. ND 17 2/1 S. 1), in der Folge aber die Verkaufsverhandlungen selber geführt habe (Urk. ND 17 2/1 S. 2). Dies macht umso weniger Sinn, wenn der Beschuldigte ausführt, BI._____ habe sich als Autohändler ausgegeben (Urk. ND 17 2/1 S. 3). Kommt weiter hinzu, dass der Beschuldigte den Preis mit BI._____ habe absprechen müssen resp. dieser vorher den Preis verhandelt habe (Urk. ND 17 2/1 S. 3). 5.9.5. Der Beschuldigte wurde von BI._____ innert zwei Tagen aufgefordert, drei Fahrzeuge einzulösen. Plausible Gründe für diese Einlösungen konnte der Beschuldigte nicht vorbringen. Wieso hätte ihn BI._____ mit diesen Einlösungen beauftragen sollen, wenn der Hintergrund ein legaler gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum BI._____ die Einlösungen, insbesondere auch als Autohändler, dann nicht hätte selbst vornehmen können. Sodann gestand der Beschuldigte ein, dass er sich bezüglich des Chevrolets, den er einen Tag zuvor auf sich selber eingelöst hatte, der Problematik seines Handelns durchaus bewusst war

- 32 - (vgl. Ziff. 5.4.4.). Dennoch will er einen Tag später, ohne sich etwas dabei gedacht zu haben, als Verkäufer eines Fahrzeugs aufgetreten sein, dessen Eigentümer er gar nicht war. 5.9.6. Der Beschuldigte gestand sodann zunächst ein, dass es möglich sei, dass im BS._____ am 12. Dezember 2011 gesagt habe, dass das Auto auf ihn laufen solle (Urk. 2/37 S. 14). In der Folge bestritt er dies wieder (Urk. ND 17 2/3 S. 3). Gemäss Aussagen von CB._____, Leiter der Zulassung im Strassenverkehrsamt BL._____, habe der Beschuldigte am 12. Dezember 2011 den BMW auf sein Kontrollschild Nr. 13 umschreiben lassen wollen. Der Beschuldigte sei informiert worden, dass auf dem Fahrzeug eine Sperre durch die Polizei eingetragen sei, und dass das Fahrzeug nicht zugelassen werden könne (Urk. ND 17 3/15). Der Beschuldigte bestritt, am Schalter gewesen zu sein und diese Auskunft erhalten zu haben (Urk. ND 17 2/3). CB._____ konnte sich bei seiner Einvernahme weder an die Person noch den Namen des Beschuldigten erinnern (Urk. ND 17 S. 2). Selbst wenn eine Drittperson ohne Weiteres eine Einlösung auf eine andere Person vornehmen kann (Urk. ND 17 3/15 S. 5), macht eine Einlösung durch eine Drittperson keinen Sinn. Denn für den Verkauf des BMWs benötigte der Beschuldigte den Fahrzeugausweis. 5.9.7. BI._____ erklärte schlussendlich in Anwesenheit des Beschuldigten, dass dieser gewusst habe, dass der BMW deliktischer Herkunft bzw. noch geleast gewesen sei. Der Beschuldigte habe das von ihm gewusst. Er habe mit dem Beschuldigten darüber gesprochen. Es sei zutreffend, dass er dem Beschuldigten, noch bevor dieser das Fahrzeug auf seine Mutter eingelöst habe, gesagt habe, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug handelte (Urk. 3/17 S. 30 f.). 5.9.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte zumindest erkennen musste und auch erkannte, dass das von ihm BS._____ zum Kauf angebotene Fahrzeug deliktischer Herkunft war und er mit seiner Handlung die deliktische Herkunft des BMWs verschleierte bzw. das Auffinden dieses Fahrzeugs durch den Berechtigten oder die Behörden erschwerte.

- 33 - 5.10. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen betreffend mehrfacher Hehlerei (ND 1, ND 3, ND 8, ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 13, ND 15 und ND 17) anklagegemäss gemäss obigen Ausführungen erstellt werden können. 6. Veruntreuung (Anklagesachverhalt I) 6.1. Vorbemerkungen 6.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei. Sie erwog, die Anklageschrift halte dem Beschuldigten nicht vor, dass dieser die tatsächliche Sachherrschaft an den inkriminierten Fahrzeugen erlangt hätte. Stattdessen sollen die Fahrzeuge – mit Wissen und Willen des Beschuldigten – von Dritten übernommen worden sein. Damit falle eine Verurteilung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausser Betracht (Urk. 50 S. 54 ff.). 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei ein unechtes Sonderdelikt, was bedeute, dass die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht werde. Dies weil der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg hätte abwenden können und aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet gewesen sei, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheine. Eine solche Garantenstellung bestehe insbesondere für den Täter, der aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor der diesem drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Den Beschuldigten als Organ der Firmen habe eine Erhaltungspflicht für die den Firmen anvertrauten Leasingfahrzeuge getroffen. Angesichts der Organstellung habe der Beschuldigte zumindest gelockerten Gewahrsam an den Fahrzeugen gehabt und gemäss Art. 29 lit. a StGB habe ihn als Organ dieser Gesellschaften dieselbe Erhaltungspflicht getroffen. Besitzerinnen der Fahrzeuge sei stets die von ihm übernommenen Gesellschaften gewesen (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 72 S. 2 f.).

- 34 - 6.1.3. Der Beschuldigte macht geltend, keine Kenntnisse von den Leasingfahrzeugen gehabt zu haben. Er habe diese weder gesehen, noch verkauft, noch von diesen gewusst (Urk. 38 S. 10; Urk. 73 S. 4 f.). Weiter macht er geltend, dass ein persönlicher Gewahrsam, die tatsächliche Sachherrschaft, nicht vorhanden gewesen sei. Die neu vorgetragene Ergänzung in der Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft sei zu spät und reiche nicht aus. Die zusätzlichen Behauptungen seien mit der nach wie vor gültigen Anklageschrift unvereinbar, unzulässig und willkürlich und würden ausserdem noch die Maxime des Anklageprinzips verletzen (Urk. 73 S. 4 f.). 6.1.4. Nachfolgend ist zu prüfen, welches Verhalten dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, und ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. Der erstellte Sachverhalt wird in der Folge rechtlich zu würdigen sein. 6.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 6.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend soweit für die Sachverhaltserstellung relevant einzugehen. 6.2.2. ND 4 (BMW X6 xDrive35i, Stamm-Nr. 14) und ND 5 (BMW X6 xDrive35d, Stamm-Nr. 15) 6.2.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, er habe in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Firma BA._____ AG den Kaufvertrag mit CC._____ betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma G._____ GmbH unterzeichnet und seine Unterschrift amtlich beglaubigen lassen. Dadurch habe er namens der Firma BA._____ AG die G._____ GmbH samt der bei den Leasinggeberinnen CD._____ [Bank] AG resp. CE._____ Bank AG geleasten zwei Personenwagen der Marke BMW X6 xDrive35i resp. BMW X6 xDrive35d übernommen. Der Beschuldigte habe ge-

- 35 wusst, dass diese Fahrzeuge der G._____ GmbH bzw. aufgrund der Firmenübernahme ihm als Organ dieser Gesellschaften unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen waren, den gemäss Leasingverträgen aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und unter anderem die vorgenannten Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragsdauer den Leasinggeberinnen wieder zurückzugeben. In der Folge habe BI._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten die Fahrzeuge entgegen genommen, um diese Fahrzeuge in der Folge nach der Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweisen unrechtmässig zu verkaufen und durch die Verkaufserlöse sich oder einen Dritten unberechtigterweise zu bereichern, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 4 f.). 6.2.2.2. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der BA._____ AG den Kaufvertrag betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma G._____ GmbH unterzeichnete (Urk. 38 S. 10; vgl. auch Urk. ND 4 2/3). Erstellt und vom Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt ist sodann, dass BI._____ die BMWs X6 – nachdem er die Ziffer 178 in den Fahrzeugausweisen löschen liess – an BH._____ verkaufte resp. weitergab (vgl. Urk. ND 4 Anhang zu 2/4 S. 1; Urk. 5/10 S. 6 und Urk. 5/11). 6.2.2.3. Im Vertrag betreffend den Verkauf und die Abtretung der Stammanteile der G._____ GmbH wird in Ziffer 2 "Kaufgegenstand" aufgeführt, dass der Gegenwert aus den gut beworbenen Kundenstämmen der Sparten Versicherung, Kredite und Transporte sowie aus den beiden aus 2 Leasingverträgen der Firma zur Verfügung stehenden Fahrzeugen des Typs BMW X6 bestehen würde (Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/3 S. 2 und Urk. ND 4 7/1). 6.2.2.4. Der Beschuldigte erklärte in sämtlichen Einvernahmen, die Fahrzeuge nie gesehen und auch nicht übernommen zu haben (Urk. ND 4 2/1 S. 1; Urk. ND 4 2/2 S. 3; Urk. ND 4 2/3 S. 4, S. 6 f.; Urk. ND 4 2/4 S. 1 f.; Urk. 2/37 S. 8 f.). Aufgrund der Unterschriften auf den Übernahmeprotokollen (vgl. Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/4; Urk. ND 5 1/1 Anhang 3/7) erscheint zwar glaubhaft, dass der Beschuldigte diese nicht unterzeichnete. Jedoch ergibt sich wie erwähnt bereits aus dem

- 36 - Kaufvertrag unmissverständlich, dass mit der Firma auch zwei Leasingfahrzeuge übernommen wurden. 6.2.2.5. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe den Vertrag nur überflogen, und nicht zur Kenntnis genommen, dass im Kaufvertrag die beiden BMWs als Firmenbesitz aufgeführt seien (Urk. 38 S. 11), erscheint dies nicht glaubhaft. Der Vertrag umfasst lediglich etwas mehr als eine Seite und wurde übersichtlich gegliedert abgefasst. Sodann war dem Beschuldigten bekannt, dass er mit seinem Namen als Verantwortlicher für die übernommene Firma einstand. Aber selbst wenn der Vertrag nur überflogen worden wäre, ist unübersehbar, dass in diesem Vertrag von zwei Leasingverträgen und zwei BMWs X6 die Rede ist (Urk. ND 4 1/2 Anhang 2/3 S. 2). Es steht damit ausser Frage, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass er mit der Firma zwei geleaste BMWs X6 übernahm. 6.2.2.6. BI._____ führte aus, der Beschuldigte habe Bescheid darüber gewusst, dass die beiden in der G._____ GmbH befindlichen BMWs X6 nach der Firmenübernahme gewinnbringend verkauft würden (Urk. ND 4 3/1 S. 37). Weiter gab er an, den BMW X6, Stamm-Nr. 14, beim Notariat CF._____ von CC._____ persönlich bekommen zu haben (Urk. ND 4 3/6 S. 3) und den BMW, Stamm-Nr. 15, bei CC._____ abgeholt zu haben (Urk. ND 4 3/7 S. 1). Dies wurde seitens CC._____ bestätigt (Urk. ND 4 5/21 S. 6, S. 7). Sodann führte CC._____ aus, dass er die Schlüssel der BMWs dem Beschuldigten habe übergeben wollen. Dieser habe ihm beim Notariat gesagt, dass er die beiden Autoschlüssel diesem Mann übergeben solle, der damals in Begleitung des Beschuldigten und BI._____ gewesen sei (Urk. ND 4 5/21 S. 8). Es ist nicht ersichtlich, warum CC._____ diesbezüglich falsche Aussagen machen und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Sodann sind diese Aussagen in sich schlüssig, nachvollziehbar und mit dem äusseren, erstellten Ablauf stimmig. Dies im Gegensatz zu den unglaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten, er habe nicht zur Kenntnis genommen, dass er mit der Firma zwei BMWs X6 übernommen habe. Der Beschuldigte bestätigte, die Firma im Auftrag von BI._____ übernommen zu haben (Urk. ND 4 2/3 S. 4; Urk. ND 4 2/4 S. 2; Urk. 2/37 S. 8). Sodann bestätigte er, dass bei der notariellen Beglaubi-

- 37 gung CC._____, BI._____ sowie eine weitere Person anwesend gewesen seien (Urk. ND 4 2/3 S. 1). 6.2.2.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte wusste, dass er mit der G._____ GmbH auch zwei geleaste BMWs X6 übernommen hat, und dass er diese wissentlich und willentlich BI._____ überlassen hat, damit dieser über die beiden Fahrzeuge verfügen kann. Dies tat er im Wissen darum, dass er als Organ der G._____ GmbH für die Einhaltung der Leasingverträge verantwortlich war bzw. dass die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingverträge an die Leasinggeberinnen zurückzugeben waren. Entsprechend waren denn die beiden Leasings auch explizit im Kaufvertrag über die Stammanteile der G._____ GmbH aufgeführt. Als Organ einer juristischen Person handelte der Beschuldigte für diese und ist mitverantwortlich für das rechtmässige Handeln der Firma. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte wusste, wer die konkreten Leasinggeberinnen waren, was aber nicht weiter relevant ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten, nachdem er Kenntnis hatte, dass die übernommenen BMWs geleast waren. Der Sachverhalt kann mit vorgenannter Ausnahme anklagegemäss erstellt werden. 6.2.3. ND 7 (VW Touareg 3.0 Hybrid, Stamm-Nr. 16) 6.2.3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, den Kaufvertrag mit CG._____ betreffend Verkauf und Abtretung der Stammanteile der Firma CH._____ GmbH unterzeichnet zu haben, wodurch er diese Firma samt dem bei der Leasinggeberin CE._____ Bank AG geleasten Fahrzeug VW Touareg 3.0 Hybrid übernommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug der Firma CH._____ GmbH aufgrund der Firmenübernahme ihm als Organ dieser Gesellschaft unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen sei, den gemäss Leasingvertrag aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und das vorgenannte Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben. In der Folge habe CI._____ mit Wissen und Willen des Beschul-

- 38 digten das Fahrzeug entgegengenommen, um dieses Fahrzeug in der Folge nach der Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis unrechtmässig weiterzugeben bzw. zu verkaufen oder zu verpfänden und durch den Erlös sich oder einen Dritten unberechtigterweise zu bereichern, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 5 f.). 6.2.3.2. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte mit Vertrag vom 2. April 2012 die CH._____ GmbH übernommen hat. Dabei verpflichtete er sich, die Gesellschaft inklusive der zwei Leasingfahrzeuge (Fiat 500 und VW Touareg) zu übernehmen. Es wurde (ausdrücklich) festgehalten, dass der Verkäufer alle Einzahlungsscheine der beiden Leasingfahrzeuge und die Belege, dass die Leasingwagen bis zum damaligen Zeitpunkt bezahlt waren, übergebe und ab dann der Käufer vollumfänglich für alle Handlungen der Gesellschaft verantwortlich sei und alle Rechte und Pflichten gegenüber Dritten übernehme (Urk. ND 7 Anhang zu 1/1). 6.2.3.3. Der Beschuldigte anerkannte in den Einvernahmen denn auch, die CH._____ GmbH inklusive zweier Leasingfahrzeuge, einen Fiat 500 und einen VW Touareg, übernommen zu haben. Weiter gab er an, dass er nicht nachvollziehen könne, dass es zu einer Anzeige gekommen sei. Die Leasingraten seien bis Ende des Monats bezahlt gewesen. Der VW Touareg stehe in einer Tiefgarage in CJ._____, am Wohnort von CI._____. Der ehemalige Besitzer der GmbH (CG._____) habe das Fahrzeug CI._____ mitgegeben, da dieser gesagt habe, er habe einen Tiefgaragenplatz an seinem Wohnort für das Fahrzeug, und er sowie CG._____ keinen Platz für das Fahrzeug gehabt hätten. Ob der VW Touareg wirklich in dieser Tiefgarage in CJ._____ stehe, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Er habe nur die GmbH übernommen, das Restaurant selber führe er nicht. Wer das Restaurant neu führe, wisse er nicht. Er habe eine neue Firma gesucht, weil er sich habe selbständig machen wollen. Ihm sei gesagt worden, dass ein gewisser CI._____ eine Firma zu verkaufen habe. Er habe einfach eine Firma ohne Betreibung gewollt. Er wolle im Gastronomiebereich bzw. im dortigen Beratungsbereich die GmbH eröffnen. Sie hätten sich beim Handelsregisteramt getroffen, wo die Übernahme beglaubigt worden sei. Anschliessend hätten sie sich wegen der beiden Fahrzeuge besprochen. Er habe gesagt, dass er für diese beiden

- 39 - Fahrzeuge keinen Platz habe an seinem Wohnort in Zürich. Sie hätten vereinbart, dass CI._____ den Touareg mitnehme und ihm anschliessend den Autoschlüssel bringe. Er habe noch eine Ausweiskopie von CI._____ verlangt. Seither habe er CI._____ nicht mehr gesehen. Beide Fahrzeuge seien durch CG._____ oder CI._____ ausser Verkehr gesetzt worden. Er habe die Absicht gehabt, die beiden Fahrzeuge zu übernehmen. Zuerst müsse er dies jedoch mit der Bank klären wegen dem Leasing. Dies sei bisher noch nicht gemacht worden. Daher habe er gesagt, dass die Autos nun noch stillstehen bleiben müssten (Urk. ND 7 2/1 S. 2 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass bei der Übernahme der Firma BI._____, CG._____, CI._____ und eine weitere Person [BG._____] anwesend gewesen seien (Urk. ND 7 2/2 S. 2). 6.2.3.4. CI._____ bestätigte, dass er den VW Touareg beim Auto-Pfandhaus für Fr. 35'000.– verpfändet habe. Der Beschuldigte sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er habe einen Touareg. Er habe gesagt, dass er Geld für dieses Fahrzeug brauche. Er habe dann den Wagen gebracht. Ca. zwei Tage später habe er ihm auch den Fahrzeugausweis gebracht. Er glaube, der Beschuldigte habe von ihm Fr. 25'000.– gewollt. Dieses Geld habe er dem Beschuldigten gegeben. Er habe ihm noch gesagt, wenn er den Wagen wieder auslösen wolle, müsse er Fr. 35'000.– bringen. Er glaube nicht, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass er den VW Touareg in ein Pfandhaus gebracht und dafür Fr. 35'000.– erhalten habe. Er habe vermutet, dass es ein Leasingwagen gewesen sei. Er habe dem Beschuldigen die Firma nicht vermittelt (Urk. ND 7 3/3 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verwies CI._____ auf seine früheren Aussagen und gab an, nichts zu den Vorhalten sagen zu können. Er wisse es nicht mehr (Urk. ND 7 3/6 S. 2 ff.). 6.2.3.5. BI._____ gab an, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er CI._____ kenne und er ihm eine Firma zu verkaufen habe. Wie dieser CI._____ kennengelernt habe, wisse er nicht. Den VW Touareg habe er nie gesehen. Der Beschuldigte sei in Panik gewesen. Er habe den Kauf der Firma mit den beiden Fahrzeugen unterschrieben. Auf einmal sei CI._____ mit beiden Fahrzeugen nicht mehr aufgetaucht. Dies habe ihm der Beschuldigte gesagt. Der Beschuldigte habe ca.

- 40 einen Monat nach CI._____ gesucht. Aus diesem Grund sei ihm der Fall bekannt. Mit der Codelöschung habe er nichts zu tun (Urk. ND 7 3/4 S. 2). 6.2.3.6. CG._____, vormaliger Inhaber der CH._____ GmbH, sagte aus, dass er die Firma habe verkaufen wollen. In einer Bar in CK._____ habe er diesen CI._____ getroffen, der gehört habe, dass er die Firma verkaufen wolle. CI._____ habe gesagt, dass ein Freund von ihm interessiert sei, und habe ihn mit dem Beschuldigten zusammengebracht. Beim Registeramt seien CI._____, der Beschuldigte und eine weitere Person anwesend gewesen. Nachdem sie unterschrieben hätten, seien sie alle vier nach CK._____ an seinen Wohnort gefahren. Dort seien die Fahrzeuge gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie einen Teil des Geldes sofort übergeben und einen Teil des Geldes am Nachmittag bringen würden. Sie hätten vorgeschlagen, den Touareg sogleich mitzunehmen und dann am Nachmittag wiederzukommen, um den Fiat abzuholen. Er sei einverstanden gewesen. Die anderen seien aber am Nachmittag nicht gekommen. Vom Beschuldigten habe er nach ca. zwei Wochen etwas gehört. Dieser habe CI._____ gesucht. Nachdem der Vertrag in CL._____ unterzeichnet worden sei, sei CI._____ mit dem Touareg weggefahren. Auf den ihm vorgehaltenen Fotobogen erkannte er BI._____ nicht. CG._____ führte weiter aus, er habe die Schlüssel für die Fahrzeuge dem Beschuldigten übergeben wollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er die Schlüssel an CI._____ geben soll; CI._____ fahre mit dem Auto weg. Der Beschuldigte habe seinen Wagen bei sich gehabt. Die Schlüssel für den Fiat habe er behalten. Er habe gewartet, bis sie ihm am Nachmittag das Geld bringen sollten. Die Unterlagen habe er ihnen in CL._____ auch gegeben; sie seien im Auto gewesen. Wer sie mitgenommen habe, wisse er nicht. Er habe Platz für beide Fahrzeuge gehabt. Sie hätten gesagt, dass sie das Auto mitnehmen würden (Urk. ND 7 3/5 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte CG._____, dass er CI._____ in einer italienischen Bar kennengelernt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass es einen Schweizer gebe, der die Firma gerne kaufen würde. Er habe die Schlüssel für den Touareg auf Verlangen des Beschuldigten CI._____ ausgehändigt. Sodann bestätigte er nochmals, BI._____ nicht zu kennen. Es sei CI._____ gewesen, der ihm den Beschuldigten vorgestellt habe (Urk. ND 7 3/7 S. 4 ff.).

- 41 - 6.2.3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass CI._____ den VW Touareg mit Wissen und Willen des Beschuldigten entgegennahm. Erstellt ist sodann, dass dieser den VW Touareg – nach Löschung der Ziffer 178 im Fahrzeugausweis – verpfändete und das Pfand in der Folge verwertet wurde. CI._____ führte zwar aus, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass er den VW Touareg verpfändet habe. Jedoch gab er an, dass der Beschuldigte ihm das Fahrzeug übergeben und dafür Fr. 25'000.– gewollt habe. CG._____ bestätigte sodann, dass er die Schlüssel für den Touareg auf Anweisung des Beschuldigten CI._____ übergeben habe. Jedoch dementierte er die Darstellung des Beschuldigten, dass er keinen Platz für den Touareg gehabt habe, und sie daher übereingekommen seien, dass CI._____ den Touareg mitnehme. Wieso CG._____ diesbezüglich falsch aussagen sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht nachvollziehbarer, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug CI._____ hätte überlassen sollen, wenn nicht dazu, dass dieser darüber verfügen kann. Nachdem kein anderer plausibler Grund für die Überlassung des Fahrzeugs an CI._____ vorliegt, erscheint auch die Darstellung von CI._____, dass der Beschuldigte für das Fahrzeug Fr. 25'000.– gewollt habe, glaubhaft. Angesichts dieser Beweislage muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass CI._____ das Fahrzeug unrechtmässig verkauft oder verpfändet oder weitergibt, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte anerkennt zumindest indirekt, dass er für die Fahrzeuge verantwortlich war. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. Der Sachverhalt kann somit anklagegemäss erstellt werden. 6.2.4. ND 14 (Mercedes Benz E350 CDI, Stamm-Nr. 17) 6.2.4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgehalten, den Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der CM._____ GmbH mit dem Veräusserer CN._____ unterzeichnet zu haben, womit er diese Firma unter anderem samt des bei der Leasinggeberin CD._____ AG geleasten Fahrzeugs Mercedes- Benz E350 CDI übernommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Fahrzeug der Firma CM._____ GmbH bzw. aufgrund der vorgenannten Firmen-

- 42 übernahme ihm als Organ dieser Gesellschaft unter anderem mit der Verpflichtung anvertraut gewesen sei, den gemäss Leasingvertrag aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und unter anderem das vorgenannte Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsdauer der Leasinggeberin wieder zurückzugeben. In der Folge habe BI._____ mit Wissen und Willen des Beschuldigten das Fahrzeug entgegengenommen und es gegen Anrechnung von ca. Fr. 15'000.– an seine Schulden BH._____ weitergegeben, der das Fahrzeug nach der durch BI._____ veranlassten Löschung der Ziffer 178 "Halterwechsel verboten" aus dem Fahrzeugausweis weitergegeben bzw. verkauft habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 20 S. 10 f.). 6.2.4.2. Erstellt, und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt, ist, dass die CO._____ AG, vertreten durch den Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied mit, CN._____ am 4. Juli 2012 einen Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile der CM._____ GmbH abgeschlossen hat (Urk. ND 14 1/4). Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Beschuldigte sodann als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung bestellt (Urk. ND 14 1/5). 6.2.4.3. Der Beschuldigte brachte in den Einvernahmen vor, keine Kenntnis davon zu haben, dass mit der Firma auch ein geleaster Mercedes-Benz E350 übertragen worden sei. Er habe diese Firma als handelnde Person der Firma CO._____ AG gekauft, um sie danach wieder zu verkaufen. Anwesend gewesen seien nur der Verkäufer, er sowie Herr X._____. Die Stammanteile seien ohne die direkte Bezahlung von Fr. 5'000.– übergegangen. CN._____ habe kein Geld erhalten. Dieses hätte er erst bekommen, wenn er, der Beschuldigte, die Firma wieder verkauft hätte. Das sei nie der Fall gewesen. Im Prinzip sei beim Kauf der Firma nur der Firmenname inbegriffen gewesen. Nach seinem Wissen sei die Firma im Zeitpunkt der Übernahme nicht mehr aktiv gewesen. Fahrzeuge habe er keine übernommen. Den Mercedes-Benz E 350 CDI habe er nie gesehen. Das sage ihm gar nichts. Dieser sei bei den Verkaufsgesprächen nicht erwähnt worden. Er habe auch keine Fahrzeugschlüssel von CN._____ übernommen (Urk. ND 14 2/1 S. 1 f.; Urk. 2/37 S. 12 f., S. 24). In der Einvernahme vom 21. November 2017 erklärte

- 43 er dann – nach Vorhalt der Aussagen von CP._____ und CN._____ – es stimme, dass er im Auftrag von BI._____ die Firma übernommen und den Kaufvertrag unterschrieben habe. Er hielt aber daran fest, dass er vom Mercedes-Benz keine Kenntnis gehabt habe (Urk. ND14 2/3 S. 2). 6.2.4.4. CN._____ sagte aus, dass er die Fr. 5'000.– in CQ._____ beim E._____ Restaurant erhalten habe. Das Geld habe ihm der Beschuldigte übergeben. Sein Bruder sei dabei gewesen. Er habe dem gesetzlichen Vertreter der CO._____ AG gesagt, dass noch ein Mercedes-Benz E350 CDI auf die Firma eingelöst sei, und dass es sich dabei um ein Leasingfahrzeug handle; letzteres bei der Übergabe des Fahrzeugs in CQ._____ im E._____ Restaurant. Der Beschuldigte habe den Wagen in CQ._____ gesehen. CP._____ habe ihm den Leasingvertrag sicher übergeben. Die beiden Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugausweis seien auch beim E._____ Restaurant in CQ._____ übergeben worden. Zudem sei wahrscheinlich auch BI._____ anwesend gewesen. In der Folge erklärte er, BI._____ sei bei der Fahrzeugübergabe auch dabei gewesen. Er habe die Fahrzeugschlüssel dem Beschuldigten übergeben (Urk. ND 14 3/1 S. 3 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte CN._____, dass die Zündschlüssel für den Mercedes dem Beschuldigten ausgehändigt worden seien. Bei der Übergabe seien er und sein Bruder sowie BI._____ und der Beschuldigte anwesend gewesen. Ansonsten konnte er sich nicht mehr gross an die Vorgänge erinnern. Was er bei der Polizei gesagt habe, sei die Wahrheit. Er habe an das Ganze nicht mehr gedacht, weil er davon ausgegangen sei, es sei erledigt (Urk. ND 14 3/17 S. 6 ff.). 6.2.4.5. CP._____ bestätigte, dass die Fr. 5'000.– bezahlt worden seien. Das Geld sei im Restaurant in CQ._____, Restaurant CR._____, übergeben worden. BI._____ sei auch anwesend gewesen. Dort hätten sie auch den Wagen abgegeben. Weiter gab er an, der Beschuldigte habe sie gefragt, was in der Firma sei. Sie hätten ihm gesagt, dass der Mercedes-Benz E350 im Leasing sei und sie Fr. 9'200.– bezahlt hätten. Sie hätten gewollt, dass der Beschuldigte ihnen diese Fr. 9'200.– bezahlen würde. BI._____ und der Beschuldigte seien nicht einverstanden gewesen und hätten nur Fr. 5'000.– geben wollen. BI._____ habe sie mit

- 44 dem Beschuldigten bekannt gemacht. Der Beschuldigte habe den Wagen gesehen; beim Restaurant CR._____ in …- oder CQ._____. Er und sein Bruder hätten den Wagen dem Beschuldigten übergeben; dies im Restaurant CR._____. Wer mit dem Mercedes weggefahren sei, habe er nicht gesehen. Sie hätten den Wagen auf dem Parkplatz dem Beschuldigten gezeigt. Dann seien sie ins Restaurant gegangen und dort hätten sie die beiden Schlüssel dem Beschuldigten übergeben. Er wisse nicht mehr, ob sie die Leasingunterlagen dabei gehabt oder ob sie diese im Auto gelassen hätten. Aufgrund der Verhandlungsgespräche seien der Beschuldigte und BI._____ am Mercedes interessiert gewesen (Urk. ND 14 3/2 S. 3 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte CP._____ seine Aussage, dass sie mit dem Beschuldigten darüber gesprochen hätten, dass ein Leasingwagen mit der Firma übergeben werde. Sie hätten sogar bei der Unterzeichnung des Vertrags die Schlüssel abgegeben; an BI._____ und den Beschuldigten. Es sei über das Fahrzeug gesprochen worden und sie hätten den Schlüssel abgegeben (Urk. ND 14 3/16 S. 7 ff.). 6.2.4.6. BI._____ führte aus, er habe den Kauf der Firma vorfinanziert. Er habe die Fr. 10'000.– organisiert. Dann habe der Beschuldigte diese Firma übernommen. Dies mit dem Auto natürlich. Es sei dort gestanden in CQ._____, Restaurant CS._____. Er habe den Beschuldigten als Käufer ausgesucht, wie er auch in anderen Firmen dabei gewesen sei. Es seien auch die gleichen Abmachungen wie bei den anderen Firmenübernahmen gewesen; dass der Beschuldigte für die Firmenübernahme Geld erhalten werde. Am gleichen Tag sei der Termin beim Notar gewesen und dann hätten sie das Auto auch bekommen. Dann sei das Auto weitervermittelt worden an einen Serben. Natürlich habe er den Code 178 auch löschen lassen müssen. Er sei bei den Verkaufsverhandlungen dabei gewesen; er sei auch ein Vermittler gewesen. Es sei über den Leasingwagen Mercedes-Benz gesprochen worden. Der Beschuldigte habe die Firma in seinem Auftrag gekauft. Er sei am Auto interessiert gewesen, der Beschuldigte habe die Firma gewollt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er das Auto haben wollte, und dass ein Leasingwagen vorhanden gewesen sei. Die Fahrzeugübergabe sei in CQ._____ gewesen, im Restaurant CS._____. Bei der Fahrzeugübergabe seien er, der Beschuldigte sowie CP._____ und CN._____ anwesend gewesen. Er sei dabei

- 45 gewesen, um den Mercedes zu übernehmen. Der Schlüssel sei mit den Verkaufsunterlagen im Restaurant übergeben worden; der Wagen sei vor dem Restaurant gestanden. Die Schlüssel seien dem Beschuldigten übergeben worden. Ob diesem auch der Leasingvertrag übergeben worden sei, wisse er nicht. Mit dem Mercedes sei er weggefahren (Urk. ND 14 373 S. 2 ff.). In Anwesenheit des Beschuldigten bestätigte BI._____ sodann nochmals, dass der Beschuldigte von ihm gewusst habe, dass die CM._____ GmbH ein Leasingfahrzeug besessen habe. Sie hätten darüber gesprochen und es sei auch im Vertrag drin gewesen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass es darum gegangen sei, an den geleasten Mercedes zu kommen, um ihn hernach deliktisch weiter zu geben bzw. zu verkaufen; dies habe der Beschuldigte von ihm gewusst (Urk. ND 14 3/15 S. 29). 6.2.4.7. Obwohl der Beschuldigte am 4. Januar 2012, als er versuchte, einen BMW X5 für BI._____ zu verkaufen, verhaftet wurde (vgl. ND 11), will er Anfang Juli 2012 im Auftrag von BI._____ die CM._____ GmbH übernommen haben und nichts davon gewusst haben, dass in dieser Firma ein Fahrzeug ist und BI._____ beabsichtigte, dieses weiterzuverkaufen resp. weiterzugeben. Dies ist nicht glaubhaft. Wäre der Beschuldigte – wie er geltend macht – nicht in die illegalen Geschäfte verwickelt gewesen, hätte er spätestens nach der Verhaftung im Januar 2012 die Geschäfte mit BI._____ abbrechen müssen. Dies hat er jedoch eingestandenermassen nicht getan. Sodann gab der Beschuldigte zunächst an, er habe die Firma gekauft, um sie später wieder zu verkaufen. Erst nach Vorhalt der entsprechenden Aussage von BI._____ gestand er ein, dass er die Firma im Auftrag von BI._____ gekauft hat. Auch dieser Umstand, dass der Beschuldigte versuchte, die Verbindung von BI._____ mit diesem Kauf zu unterdrücken, zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl Kenntnis davon hatte, warum die Firma übernommen werden sollte. Schliesslich erklärten BI._____ und die Gebrüder CN._____CP._____ übereinstimmend, dass dem Beschuldigten die Schlüssel des Fahrzeugs übergeben worden seien. 6.2.4.8. In Würdigung dieses Beweisergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass mit der Firmenübernahme insbesondere der geleaste Mercedes-Benz übernommen werden sollte,

- 46 und dass er diesen in der Folge BI._____ überliess. Dies im Wissen, dass er als Organ der CM._____ GmbH für die Einhaltung des Leasingvertrages verantwortlich war und das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags an die Leasinggeberin zurückzugeben war, und sodann im Wissen, dass BI._____ diesen in der Folge veräussern oder weitergeben wird. Als Organ einer juristischen Person handelte der Beschuldigte für diese und war mitverantwortlich für das rechtmässige Handeln der Firma. Sodann ist allgemein bekannt, dass Leasingfahrzeuge nur zur Nutzung (mit Rückgabepflicht) und nicht zu Eigentum übergeben werden. 6.2.4.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der Beweislage im Ergebnis keine erheblichen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat. 7. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklagesachverhalt II) 7.1. Vorbemerkungen 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 26. bis 28. Januar 2012 und vom 9. bis 21. März 2012 zusammen mit BI._____ mit zuvor durch diesen unberechtigterweise im Name der Firmen BM._____ GmbH und G._____ GmbH über die Geschädigte F._____ AG erhältlich gemachten Codekarten "D._____ Card" und "C._____ Card" sowie über die Geschädigte E._____ erhältlich gemachten Codekarten "E1._____ Card" unberechtigterweise Waren-, Benzin, Geldbezüge etc. im Wert von insgesamt Fr. 58'772.60 getätigt zu haben. 7.1.2. Der Beschuldigte bestreitet, irgendwelche Codekarten bestellt zu haben und mit solchen die ihm vorgehaltenen Bezüge getätigt zu haben. Er sei lediglich einmal mitanwesend gewesen, als BI._____ und CC._____ einen solchen Einkauf erledigt hätten (Urk. 38 S. 43; Urk. 73 S. 9). Wenn er ab und zu mit diesen, immer zusammen mit dem Haupttäter oder den anderen Mitbeschuldigten, Wareneinkäufe getätigt habe, so habe er die Karten stets vom Haupttäter BI._____ und in seinem Auftrag erhalten, nach seinen Instruktionen eingesetzt und ihm diese im Anschluss an die Transaktion immer wieder zurückgegeben. Er habe diese nie im

- 47 alleinigen Besitz gehabt. Der Haupttäter habe ihm immer wieder versichert, dass mit diesen Kreditkarten alles in Ordnung sei. Auch diesbezüglich habe er ihm voll und ganz vertraut (Urk. 73 S. 9). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann.

7.2. Sachverhaltserstellung 7.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Einvernahmen von Drittpersonen (als beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge), verschiedene Urkunden sowie Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme vor. Auf diese ist nachfolgend soweit für die Sachverhaltserstellung relevant einzugehen. 7.2.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von BI._____ und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 50 S. 61 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel und die Einwände der Verteidigung (Urk. 38; Urk. 73) eingegangen. 7.2.3. Der Beschuldigte wird insbesondere von BI._____ und CC._____ belastet. Jedoch kann auf die Aussagen von BI._____, soweit dieser dem Beschuldigten die Hauptverantwortung unterschieben will, nicht abgestellt werden. So erklärte BI._____ zunächst, er kenne die Firma BM._____ GmbH nicht (Urk. ND 16 3/3 S. 1). Auf Vorhalt, dass seine Freundin CT._____ dort gearbeitet habe, gab er an, jetzt sei sie ihm bekannt. Auch der Sachverhalt sei ihm bekannt. Er habe von CU._____ eine GmbH für Fr. 15'000.– gewollt. Dieser habe noch ein Auto für ihn

- 48 auf diese Firma geleast. Die Anzahlung sei auch Fr. 15'000.– gewesen. Er habe für die Versicherung im Voraus Fr. 5'000.– bezahlen müssen. Insgesamt habe dieser CU._____ Fr. 35'000.– in bar erhalten. Dann habe er diesem gesagt, dass er das Auto und die Firma nicht mehr haben wolle. Da es keine Abrechnung gegeben habe, habe er CU._____ gefragt, ob er – BI._____ –, falls er ihm kein Geld zurückzahlen würde, Sachen auf diese Firma bestellen könne. Dies habe CU._____ bewilligt. Er habe Waren bestellt und mit Karten der erwähnten Firma eingekauft (Urk. ND 16 3/3 S. 2 f.). Er habe die Firma abkaufen wollen. Aber es sei nicht passiert. Damals habe er gewollt,

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