Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190097-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 14. März 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2018 (GG180117)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2018 wurde der Beschuldigte des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Ferner wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt und der bedingte Vollzug bezüglich einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer solchen von 80 Tagessätzen widerrufen. Dieser Entscheid wurde am 8. November 2018 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 41). In Ziffer 12 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 41 [Urteilsdispositiv]; Urk. 49 = Urk. 53 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 17. November 2018 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 43). Am 15. Februar 2019 wurde das begründete Urteil dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 52/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1).
- 3 - 3. Der Beschuldigte hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge innert Frist keine Berufungserklärung ein (Fristende: 7. März 2019). Seine Berufungserklärung datiert vom 9. März 2019 und wurde erst am 11. März 2019 zur Post gegeben (vgl. Urk. 55 und Urk. 56). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. März 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 14. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.