Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190094-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Beschluss vom 15. März 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 4. September 2018 (GG170038)
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1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. September 2018 hat der Beschuldigte zwar durch seine Verteidigerin Berufung anmelden lassen (Urk. 35 und 36), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Vertretung des Privatklägers hat nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren keine nennenswerte Aufwände gehabt (Urk. 42), weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. September 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. März 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Beschluss vom 15. März 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. September 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Privatkläger B._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.