Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190089-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler
Urteil vom 9. März 2020
in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 1. November 2018 (DG170030)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 4. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 61) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 56 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 209 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmten 2 Taschenmesser, 1 x rot und 1 x blau (Asservat-Nr. A010'498'212) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die aufgeführten Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A010'498'165); − 1 Sporthose (Jogginghose) (Asservat-Nr. A010'498'176); − 1 Unterhose und 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A010'498'187); − 1 Baseballcap NY (Asservat-Nr. A010'498'198); − 1 Paar Schuhe, Adidas (Asservat-Nr. A010'498'201). 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmte 1 Paar Schuhe, Marke Lacoste, weiss (Asservat-Nr. A010'498'063) wird dem Privatkläger A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 3 - Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der aufgeführte Gegenstand der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände des Privatklägers A._____ werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 Shirt, grau, blutig, durch Sanität zerschnitten (Asservat-Nr. A010'498'007); − 1 graue Shorts, blutig, Grösse M (Asservat-Nr. A010'498'041); − 1 Paar Herrensocken/-Strümpfe, grau (Asservat-Nr. A010'498'052); − 1 Frotteetuch, grau, blutig (Asservat-Nr. A010'498'074); − 1 Frotteetuch, beige, mit Muster, blutig (Asservat-Nr. A010'498'085). 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'079.10 zuzüglich 5% Zins ab tt. Juni 2017 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab tt. Juni 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'990.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'963.– Auslagen Polizei Fr. 3'936.60 Entschädigung amtliche Verteidigung 12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die erbetene Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird per 15. März 2018 in eine amtliche Verteidigung umgewandelt. Im übrigen Umfang wird der Antrag des Beschuldigten auf rückwirkende Umwandlung der erbetenen Verteidigung in eine amtliche Verteidigung abgewiesen. 14. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ab dem 15. März 2018 mit Fr. 7'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 4 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers mit Fr. 18'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. (Mitteilung) 17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Anklagebehörde (Urk. 99; Urk. 114): 1. Der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit 11 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Die erstandene Haft sei dem Beschuldigten anzurechnen. b) Des Privatklägers (Urk. 101; Urk. 115): 1. In Abänderung der Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 01.11.2018 sei B._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und es sei B._____ angemessen zu bestrafen. 2. In Abänderung der Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 01.11.2018 sei B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von mindestens CHF 8'000.00 zzgl. 5% Zins seit tt.06.2017 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.
- 5 c) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 117): 1. Die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. November 2018, Geschäfts-Nr. DG170030-l/Mm, sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Erwägungen: I. Einleitung 1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte B._____ und der Privatkläger A._____, welche 2017 beide eine zweijährige Heizungsmonteur-Lehre absolvierten, besuchten die gleiche Klasse in der C._____ (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/1 S. 2). Die Schüler der betreffenden Klasse bildeten eine Whatsapp-Gruppe, über welche sie Nachrichten austauschten (vgl. Urk. 12/8). Aus dem auszugsweise vorliegenden Chat ist ersichtlich, dass es dort insbesondere zu gegenseitigen verbalen Provokationen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam. 1.2. Am tt. Juni 2017, um 21.17 Uhr, ging ein telefonischer Notruf von D._____, der Mutter des Privatklägers A._____, bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich ein. Als die Polizei am Wohnort des Privatklägers eintraf, fand sie diesen mit einer Stichverletzung im Oberkörper vor. Der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, dass der Beschuldigte ihm die Verletzung mit einem Messer zugefügt habe (Urk. 1 S. 4). Er wurde ins Krankenhaus gebracht und erfolgreich notoperiert. 1.3. Einige Stunden nach dem Vorfall, nämlich am tt. Juni 2017, um 2.15 Uhr, verhaftete die Polizei den Beschuldigten an seinem Wohnort (Urk. 17/1). Die Tatwaffe konnte nicht ausfindig gemacht werden (Urk. 1 S. 4).
- 6 - 1.4. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft setzten unverzüglich ein. Dem Beschuldigten wurde über das Pikett Strafverteidigung in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y2._____ ein amtlicher Verteidiger bestellt, welcher bereits an der am tt. Juni 2017 durchgeführten Hafteinvernahme des Beschuldigten teilnahm (Urk. 4/1). Am 19. Juni 2017 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft diese amtliche Verteidigung (Urk. 14/2). 1.5. In der Folge wurden im Untersuchungsverfahren zahlreiche Beweismittel erhoben, namentlich Spuren gesichert und eine Fotodokumentation der Verletzungen des Privatklägers erstellt (Urk. 10), Einvernahmen namentlich des Beschuldigten (Urk. 4), des Privatklägers (Urk. 5), aber auch von E._____ (vgl. Urk. 6) durchgeführt sowie ärztliche Berichte (vgl. Urk. 7) und Gutachten zur körperlichen Untersuchung bzw. zu einem allfälligen Substanzkonsum der beiden Kontrahenten (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 9; Urk. 10) eingeholt. Die Vornahme weiterer – vom Beschuldigten und Privatkläger explizit beantragter – Ermittlungen, lehnte die Anklägerin ab (Urk. 15/18; Urk. 16/14). 1.6. Bereits am 28. Juni 2017 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit, er sei vom Vater des Beschuldigten beauftragt worden, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen. Soweit ersichtlich äusserte der Beschuldigte selbst sich dazu allerdings widersprüchlich. Am 25. Juli 2017 zeigte Rechtsanwalt Y1._____ schliesslich endgültig an, die Verteidigung des Beschuldigten zu übernehmen. Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y2._____ wurde am 7. August 2017 widerrufen; über dessen Entschädigung wurde am 24. August 2017 befunden (Urk. 14/8-9). 1.7. Am 1. November 2017 erhob die Anklägerin am Bezirksgericht Uster Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Urk. 24). Was den folgenden Ablauf bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, kann auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid (Urk. 97 S. 3 ff.) verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass die Anklägerin nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 15. März 2018 von der Vorinstanz eingeladen worden ist, ihre Anklageschrift zu ergänzen, was sie in der Folge auch tat (Urk. 58; Urk. 60; Urk. 61) und worauf ein längerer Schriftenwech-
- 7 sel folgte. Am 1. November 2018 beriet und fällte die Vorinstanz schliesslich das angefochtene Urteil und eröffnete dieses am 22. November 2018 (Prot. I S. 46 ff.). Nachdem sowohl die Anklagebehörde als auch der Privatkläger Berufung gegen dieses Urteil angemeldet hatten, versandte die Vorinstanz die begründete Ausfertigung des angefochtenen Urteils am 11. Februar 2019. Die Parteien nahmen dieses am 12. Februar 2019 in Empfang (Urk. 96). Die Anklägerin erstattete ihre Berufungserklärung am 25. Februar 2019 (Urk. 99); diejenige des Privatklägers datiert vom 2. März 2019 (Urk. 104). Die mit Verfügung vom 8. März 2019 jeweils angesetzte Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zur Stellung eines Nichteintretensantrags (Urk. 104) verstrich ungenutzt. Am 11. Dezember 2019 wurde auf den 9. März 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. 1.8. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, die Staatsanwältin lic. iur. Groth als Vertreterin der Anklagebehörde sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Anklägerin beantragt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen vorsätzlicher versuchter Tötung statt fahrlässiger schwerer Körperverletzung und zudem eine wesentlich härtere sowie unbedingte Strafe (Urk. 99; Urk. 117). Mithin ficht sie die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils an. 2.2. Der Privatkläger verlangt ebenfalls einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher versuchter Tötung sowie die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.– statt der erstinstanzlich zugesprochenen Fr. 2'000.– zuzüglich Zins und damit eine Änderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 115 S. 1). 2.3. Weitere Dispositiv-Ziffern wurden nicht explizit beanstandet, womit die Ziffern 4 (Herausgabe von Taschenmessern), 5 (Einziehung von Kleidungsstücken des Beschuldigten), 6 (Herausgabe von Kleidungsstücken des Privatklägers), 7 (Einziehung von Kleidungsstücken des Privatklägers), 8 (Schadenersatz des
- 8 - Privatklägers), 10-12 (Kostenregelung), 13 (amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Y1._____), 14 (Entschädigung von Rechtsanwalt Y1._____ als amtlicher Verteidiger) sowie 15 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers) des vorinstanzlichen Urteils unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden sind. Dies ist vorab in Form eines Beschlusses festzustellen. 2.4. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 und 9, steht das angefochtene Urteil zur Disposition. II. Vorfragen 1. Vorbemerkungen 1.1. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte ausführen, er habe im Untersuchungsverfahren in mehrerer Hinsicht grosses Pech gehabt, einerseits mit seinem Pikettanwalt und andererseits mit der fallführenden Staatsanwältin (Urk. 56 S. 3). Auf die einzelnen Einwände ist im Folgenden einzugehen: 2. Einwand der nicht gehörigen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, zu Beginn der Untersuchung seien massivste Verteidigungsfehler begangen worden. Zwar sei ihm sogleich ein Anwalt bestellt worden, jedoch einer, der frisch ab Presse gekommen sei und offenkundig nicht die geringste Erfahrung als Strafverteidiger gehabt habe (Urk. 56 S. 3). Entsprechend seiner Unerfahrenheit habe dieser Pikettanwalt ihn (den Beschuldigten) frei – und völlig ungenügend auf die Hafteinvernahme vorbereitet – darauflos schwafeln lassen. In der damals völlig aufgewühlten, emotionalen und übernächtigten Verfassung sei es fast unmöglich gewesen, klare Gedanken zu fassen und logische, nachvollziehbare und vollständige Aussagen zu machen. Es sei dem Vorverteidiger zuzuschreiben, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch abzustreiten versucht habe, ein Messer dabei gehabt zu haben, statt zu schweigen. Entsprechende Aussagen dürften daher nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden (Urk. 56 S. 8). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wies der aktuelle amtliche Verteidiger darauf hin, dass die
- 9 anfängliche Bestreitung des Beschuldigten, ein Messer dabei gehabt zu haben, ein Verteidigungsfehler des vormaligen Pikettanwalts darstelle. Bei einem Tötungsdelikt sei es lege artis, dass man den Mandanten in der ersten Einvernahme die Aussage verweigern lasse. Nicht, weil man der Meinung sei, man könne ihm die Tat dann nicht nachweisen, sondern um zu verhindern, dass er irgendeinen Mist erzählt, welcher sich dann im Nachhinein als falsch herausstelle. Es handle sich seiner Ansicht nach um einen Kunstfehler des Pikettanwalts und es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens überhaupt gehörig verteidigt gewesen sei (Urk. 117 S. 33; Prot. II S. 7). 2.2. Dem Strafverteidiger obliegt es, dem staatlichen Strafanspruch entgegenzutreten und auf ein freisprechendes bzw. möglichst mildes Urteil hinzuwirken, wobei seine Tätigkeit am Interesse des Beschuldigten auszurichten ist (BGE 106 Ia 100, 105). Verteidigung bedeutet somit streng genommen die Pflicht zur Parteilichkeit zugunsten des Angeklagten (Peter Albrecht, in: Marcel Alexander Niggli / Philippe Weissenberger (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, Basel 2002, Rz. 2.17). Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Interessen. Wird von Behörden geduldet, dass ein Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 29 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte begründet sein. Allerdings kommt dem Verteidiger bei der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und in der Wahl der Verteidigungsstrategie ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 13 zu § 430 StPO und Kass.-Nr. 2002/124 S vom 26.11.2002). Ein Eingreifen ist erst im Falle einer offenkundig ungenügenden (amtlichen) Verteidigung geboten (BGE 124 I 189 E. 3b; 126 I 198 E. 3d, je mit Hinweisen; ferner Praxis 2002 Nr. 82 E. 3.2.; ZR 97 Nr. 108 Erw. 2.3; Kass.-Nr. 2002/124 S vom 26.11.2002; Max Hauri, Amtliche Mandate in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, 2. Aufl., Zürich 2003, Rz. 84).
- 10 - 2.3. Weder der Entscheid eines Strafverteidigers, davon abzusehen, seinem Klienten vor der ersten Einvernahme zu raten, die Aussage zu verweigern noch der Umstand, dass er die Vorgeschichte eines Delikts im Rahmen des ersten einlässlichen Geständnisses (noch) nicht aufgreifen lässt, stellen eine schlechthin ungenügende und für den Beschuldigten schädliche Verteidigerleistung dar. Vorausgesetzt dass der Beschuldigte sich dabei überhaupt gemäss einer entsprechenden Abmachung mit dem Verteidiger verhält, handelt es sich um einen klassischen Ermessensentscheid eines Verteidigers. Davon, dass deswegen keine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten gewährleistet gewesen wäre, kann keine Rede sein. Was die Kritik betreffend Unerfahrenheit des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten anbelangt, fällt diese ebenso pauschal wie unsachlich aus, weshalb sich weitere Worte dazu erübrigen. Es bleibt lediglich zu betonen, dass der vormalige Verteidiger des Beschuldigten vom Pikett Strafverteidigung gestellt wurde, einem gleichermassen anerkannten wie renommierten Verein, der seit Jahren professionelle Rechtsvertretungen für beschuldigte Personen im Strafverfahren anbietet und unter dem Patronat des Zürcher Anwaltsverbands steht. 2.4. Ein "massivster Verteidigungsfehler", der gar zur Unverwertbarkeit der vom Beschuldigten im Beisein seines damaligen Verteidigers getätigten Aussagen führen würde, liegt nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten sind uneingeschränkt verwertbar. 3. Rüge der einseitigen Verfahrensführung durch die Anklagebehörde 3.1. Der Verteidiger macht sodann geltend, die fallführende Staatsanwältin habe völlig unverfroren zahlreiche Verfahrensrechte verletzt, indem sie ihm beispielsweise im Anschluss an Einvernahmen eine Unterbrechung zwecks Besprechung mit dem Beschuldigten jeweils grundlos verweigert habe. Damit sei ihm verunmöglicht worden, mit dem Beschuldigten Ergänzungsfragen an den Zeugen E._____ zu besprechen. Ferner sei der Beschuldigte anschliessend an Einvernahmen jeweils zur Stellungnahme aufgefordert worden, ohne dass hierfür vorgeladen oder dies rechtzeitig angezeigt worden wäre. Auch in diesem Zusammenhang sei die Möglichkeit einer vorgängigen kurzen Besprechung verweigert wor-
- 11 den. Weiter habe die Staatsanwältin es versäumt, der ganzen Vorgeschichte zum Vorfall genügend nachzugehen, obwohl sie gehalten gewesen wäre, den Hintergründen der Tat als entlastenden Momenten von Amtes wegen nachzugehen (Urk. 56 S. 8 ff.). 3.2. Wie die Verteidigung an der entsprechenden Stelle festhält, hat sich das Obergericht in einem separaten Beschwerdeverfahren mit den prozessualen Rügen befasst. Was sie daraus für das vorliegende Verfahren noch ableiten will, ist nicht ersichtlich. Inzwischen konnten sich sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung hinlänglich und abschliessend zu allen Belangen äussern. Dass wichtige Ergänzungsfragen nicht gestellt werden konnten, wird nicht geltend gemacht. Insofern erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Kritik. 4. Anklageprinzip/Anklageergänzung 4.1. Die Verteidigung kritisiert die von der Anklägerin auf Aufforderung der Vorinstanz vorgenommene Ergänzung der Anklage als unzulässig, weil diese sich – so die Verteidigung zusammengefasst – nicht an die Vorgaben gehalten, sondern eine neue Darstellung des äusseren Sachverhaltes geliefert habe. Die Vorinstanz habe diesen Teil der Anklage auch nicht ausdrücklich zugelassen und es sei letztlich darüber auch nicht verhandelt worden (Urk. 72 S. 2; Urk. 117 S. 20). Richtig ist, dass die Vorinstanz unter Vorwegnahme des Ergebnisses ihrer Sachverhaltserstellung offen liess, ob die beanstandete neue Eventualanklage in Bezug auf die eventualvorsätzliche Tötung (Urk. 61 S. 3 f.) zulässig sei. Sie bemerkte jedoch, dass der Eventualvorsatz ohnehin bereits in der ersten (Haupt-)Anklage vom 1. November 2017 umschrieben gewesen sei (Urk. 97 S. 6). 4.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, wird der vom Verteidiger beanstandete neue Teil der Anklage für die vorliegende Beurteilung ebenfalls keine Rolle spielen, weshalb sich Ausführungen hierzu grundsätzlich erübrigen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu bemerken, dass gemäss Praxis in Anwendung von Art. 333 StPO selbst weitgehende Anklageänderungen noch in der Berufungsverhandlung zulässig sind (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1; 6B_1394/2017 E. 1.2 vom 2. August 2018; 6B_688/2017 E. 2.3 vom 1. Februar
- 12 - 2018). Ebenso wie die Anklägerin nicht verpflichtet ist, auf Einladung des Gerichts die Anklage zu ergänzen, kann ihr auch das Recht, eine von den Überlegungen des Gerichts abweichende Änderung vorzunehmen, nicht abgesprochen werden. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb die von der Verteidigung kritisierte Anklageergänzung unzulässig sein sollte. 4.3. Die Verteidigung bringt ferner vor, dass nichts rechtsgenügend Konkretes zu Vorgeschichte oder Nachtatverhalten in der Anklage stehe, weshalb sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachverhaltserstellung auch nicht darauf stützen könnte (Urk. 117 S. 23). Die Anklageschrift hat indes lediglich das Prozessthema zu umschreiben und eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Sie beschränkt sich auf eine Wiedergabe des äusseren Tathergangs und die der beschuldigten Person vorgeworfenen Handlungen. Eine Zusammenstellung aller Beweismittel und Indizien enthält die Anklageschrift dagegen nicht. Zwar ist aufgrund der konkreten äusseren Umstände, namentlich des Tatablaufs, auf die inneren Tatsachen zu schliessen. Ob der Tatbestand insofern tatsächlich erfüllt ist, bestimmt sich jedoch erst im Rahmen der Würdigung der nicht in der Anklageschrift abzuhandelnden Beweismittel sowie unter möglichst erschöpfender Darlegung der entsprechenden relevanten Tatsachen, ohne dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegen würde (Urteil 6B_1180/2015 E. 1.4.2 vom 13. Mai 2016; 6B_572/2011 E. 2.1.4 vom 20. Dezember 2011). Für den Beschuldigten war immer klar, dass und aus welchen Gründen ihm die Anklägerin in subjektiver Hinsicht in erster Linie vorsätzliches Handeln vorwirft. Dagegen konnte er sich angemessen verteidigen, was er auch ausführlich getan hat. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf 1.1. In der (ersten) Anklageschrift vom 1. November 2017 warf die Anklägerin dem Beschuldigten zusammengefasst vor, vorsätzlich versucht zu haben, einen Menschen zu töten. Dazu sei es gekommen, nachdem sich der damals knapp 19-jährige Beschuldigte und der knapp 17-jährige Privatkläger über WhatsApp gegenseitig beleidigt hätten, worauf sich der Beschuldigte zur Wohnadresse des
- 13 - Privatklägers in F._____ [Ortschaft] begeben habe, wo sich die beiden getroffen hätten. Unter weiteren gegenseitigen Beleidigungen und Ankündigungen, sich zu schlagen, hätten sie sich einige Meter von der Liegenschaft entfernt. Als sie stehen geblieben seien, habe der Beschuldigte ein Klappmesser aus der Hosentasche genommen, dieses aufgeklappt und aus einer Distanz von ca. einem Meter Stichbewegungen in Richtung des Privatklägers ausgeführt, woraufhin sich der Privatkläger vom Beschuldigten entfernt habe. Der Beschuldigte sei dem Privatkläger gefolgt und habe diesen an der Schulter festgehalten, worauf sich der Privatkläger zu ihm umgedreht habe. Der Beschuldigte habe in der Folge eine weitere Stichbewegung mit dem Klappmesser gegen den Privatkläger ausgeführt. Daraufhin habe der Privatkläger den Beschuldigten von sich weggestossen, worauf der Beschuldigte mit dem Messer unterhalb des Brustbeins in den Oberbauch des Privatklägers gestochen habe. Darauf habe der Privatkläger mit einem Faustschlag ins Gesicht des Beschuldigten reagiert und sei weggerannt. Der Messerstich habe beim Privatkläger einen vollständigen Durchstich des linken Leberlappens sowie eine Blutung in die Bauchhöhle bewirkt, und der Privatkläger habe sich in unmittelbarer, konkreter Lebensgefahr befunden. Der Beschuldigte habe um die möglicherweise tödlichen Folgen für den Privatkläger gewusst und dessen Tod gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen (Urk. 24 S. 2 f.). 1.2. In der auf gerichtliche Aufforderung ergänzten Anklageschrift formulierte die Anklägerin diesen Vorwurf als Hauptanklage, dies mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte mit den verbalen Beleidigungen über Whatsapp angefangen habe (Urk. 61 S. 2). Ansonsten stimmte der beschriebene Hauptvorwurf mit dem Vorhalt in der ursprünglichen Anklageschrift überein. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkannte seit seiner zweiten Einvernahme stets, dem Privatkläger mit dem von ihm mitgeführten Klappmesser die Stichverletzung in dessen Oberbauch zugefügt zu haben (Urk. 4/2 S. 2 ff.; Urk. 4/6 S. 4 f.; Prot. I S. 10, S. 15 f., S. 18; Urk. 113A S. 7). Hingegen stellt er verschiedene Teile der Umschreibung des objektiven Sachverhalts des Hauptstandpunkts der Anklägerin, namentlich den genauen Ablauf des Ereignisses, anders dar und bestreitet bis
- 14 heute durchwegs den Vorwurf, bei seinem Handeln in Kauf genommen oder gar gewollt zu haben, den Privatkläger zu töten. Er macht stark zusammengefasst geltend, er habe das Messer lediglich verwenden wollen, um den Privatkläger in Angst zu versetzen. Zu dessen Verletzung sei es einzig deswegen gekommen, weil er auf einen Schlag, den der Privatkläger ihm mit der Faust ins Gesicht versetzt habe sowie wegen Zuckungen im Auge, reflexartig reagiert habe, indem er ebenfalls mit der Faust, in welcher er allerdings noch das Messer gehalten habe, gegen den Bauch des Privatklägers geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 4 f., S. 8 f.; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 113A S. 19 f.). Angesichts dieser Behauptungen ist zu prüfen, inwiefern dem Beschuldigten der ihm zur Last gelegte Sachverhalt über seine Zugaben hinaus rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3. Würdigung 3.1. Was die bei der nachfolgenden Prüfung zu beachtenden Grundsätze anbelangt, kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 97 S. 8 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und zum Teil ergänzend ist festzuhalten, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Beschuldigten in einer Art und Weise nachzuweisen, die keine vernünftigen Zweifel daran mehr zulässt. Scheitert dieses Unterfangen, kommt eine Verurteilung nicht in Frage. Zumal vorliegend zwar diverse medizinische Berichte und Gutachten sowie Chatverläufe (vgl. Urk. 97 S. 11), aber keine unmittelbaren Sachbeweise erhoben werden konnten und mangels Augenzeugen keine Aussagen von Drittpersonen vorliegen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden Kontrahenten ausschlaggebende Bedeutung zu. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, wurden die beiden diverse Male, und zwar sowohl von der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung, befragt (vgl. Urk. 93 S. 10 f.). Eine weitere Befragung sowohl des Beschuldigten als auch des Privatklägers, letztere beschränkt auf den gesundheitlichen Zustand des Privatklägers bzw. die Zivilforderungen, erfolgte anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5; Urk. 113 und 113A). Die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen hängt dabei zunächst davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig
- 15 im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Davon abgesehen vermag auch die im angefochtenen Entscheid propagierte inhaltliche Analyse der jeweiligen Darstellung zur Ermittlung von Realitätskriterien oder Lügensignalen Anhaltspunkte für oder gegen deren Glaubhaftigkeit zu liefern (vgl. Urk. 97 S. 8 ff.). 3.2. Vorab mag sodann zwar zutreffen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als unmittelbar durch das vorliegende Strafverfahren betroffener Person, geringfügig eingeschränkt ist, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 97 S. 11). Grundsätzlich erscheinen jedoch sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger mit Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit als unverdächtig bzw. gleichermassen unbelastet. Beide wuchsen offenbar in unauffälligen Verhältnissen auf. Im Tatzeitpunkt waren sodann beide noch Teenager und standen in einer Ausbildung. Sie kannten sich als Klassenkameraden der Berufsschule, pflegten aber einen eher losen Kontakt und mochten sich gegenseitig anscheinend nicht (Urk. 4/6 S. 8 ff.; Urk. 5/3 S. 3 und S. 11; Prot. I S. 11, S. 25 f.; Urk. 113A S. 11). Dies ist ein Teil des Hintergrundes, vor welchem ihre Aussagen zu würdigen sind. 3.3. Die innere Einstellung eines Täters zu seiner Tat, um welche es hier geht – mithin das Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – beschlägt den inneren Sachverhalt und stellt eine sogenannte Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei den festgestellten Tatsachen auf einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen bzw. direkten Vorsatz, Eventualvorsatz oder nur Fahrlässigkeit geschlossen werden kann, bildet demgegenüber eine Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 153 E. 2.3.2; BGer Urteil 6B_388/2012 Urteil vom 12. November 2012 E. 2.2.4). In Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, kann bei fehlendem Geständnis grundsätzlich auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007
- 16 - E. 2.6 m.w.H.). Es ist bei strittigem subjektivem Tatbestand folglich in einem ersten Schritt zu prüfen, von welchem äusseren Verhalten des Beschuldigten und von welchen weiteren relevanten Umständen aufgrund der vorhandenen Beweismittel auszugehen ist, und in einem zweiten Schritt sind auf dieser Grundlage Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand zu ziehen. Dabei können sich Tatund Rechtsfragen teilweise überschneiden (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 3.4. Zu beachten ist weiter, dass vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsätzliche Begehung kann mithin anzunehmen sein, wenn der Erfolgseintritt nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich erschien (BGE 133 IV 9 E. 4.1), selbst wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Doch kann nicht schlicht vom Wissen auf die Willenskomponente des Vorsatzes geschlossen werden. Regelmässig lässt sich ein Vorsatznachweis nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört die Schwere der mit der Tat erfolgten Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandverwirklichung geschlossen werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; mit weiteren Nachweisen etwa Urteile 6B_369/2016 E. 4.2 f. vom 29. Juli 2016, 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3.2, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 3.2 und 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). 3.5. Die jeweiligen Aussagen der beiden direkt Beteiligten wurden im angefochtenen Urteil ausführlich und korrekt dargestellt (Urk. 97 S. 12 ff.). Die Vorinstanz würdigte ihre Äusserungen unter Beachtung weiterer Indizien und Beweismittel im Detail. Dabei unterteilte sie die Sachverhaltserstellung in die Abschnitte "Vorgeschichte (Mobbing)", "Zur Frage des bewussten oder zufälligen Mitführens des Messers" sowie "Ablauf der Tat bzw. Tathandlung" (Urk. 97 S. 26 ff.). 3.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals eingehend zu seiner Person sowie zur Sache befragt (Urk. 113A). Auf entsprechende Frage bestätigte er eingangs, am bisherigen, in der Untersuchung und vor
- 17 - Vorinstanz vertretenen Standpunkt festzuhalten. Seine in der Folge gemachten Aussagen entsprachen denn auch überwiegend den bereits aktenkundigen Ausführungen. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, dass er am tt. Juni 217 keinen guten Tag gehabt habe. Wie bereits mehrfach erläutert, habe er einen Schaden am AMG Mercedes seines Vaters verursacht. Als ob das nicht schon genug gewesen wäre, habe der Garagist auch noch seinen Vater zusammengeschissen und gerügt, dass er seinem Sohn ein so starkes Auto zur Verfügung stelle. Sein Vater habe ihm dann sehr starke Worte ausgeteilt und das habe ihn geschmerzt. Ausserdem habe er es zu dieser Zeit bei der Arbeit mit einem Ausbilder nicht gut gehabt, welcher zu allen Lehrlingen schlecht gewesen sei. Auch habe er Streit gehabt mit einem seinem besten Kollegen. Er sei entsprechend bereits schlecht gelaunt gewesen, als er am Abend eine Nachricht des Privatklägers erhalten habe. Er sei selber nicht der Schlägertyp, er habe in seinem ganzen Leben noch nie jemanden geschlagen. Er habe Angst gehabt und gewollt, dass das Ganze ende. Deshalb habe er dem Privatkläger geantwortet, dass er vorbeikommen werde, um zu reden. Er habe es nicht mehr ausgehalten und nicht gewollt, dass beim Ausflug zum G._____ vor den Schülern etwas passiere. Er habe offen sprechen wollen, so dass es ein Ende habe. Damit konfrontiert, dass er im Klassenchat angekündigt habe, den Privatkläger umzubringen, erklärte der Beschuldigte, dass er dies nicht mehr wisse. In ihrer Umgangssprache heisse aber "umbringen" eben "schlagen" bzw. "ich verprügle dich." Er hätte nie im Leben jemanden umgebracht. Darauf angesprochen, dass er im Vorfeld der Tat von E._____ ein scharfes Klappmesser verlangt habe, gab er zu Protokoll, dass es sich dabei um eine Dummheit gehandelt und er das nicht gewollt habe. Er habe komplett aus Wut reagiert. Er habe eigentlich gewollt, dass E._____ mitkomme und die Sache regle; ihm könne niemand etwas anhaben. Aber E._____ habe diesbezüglich nicht geantwortet. Es sei auch abgemacht gewesen mit dem Privatkläger, dass man keine Kollegen und keine Waffen mitnehme. Das Messer habe er dann beim Aussteigen aus dem Auto gesehen und es zum Schutz mitgenommen, da er eben seinen Kollegen nicht dabei gehabt habe. Dann habe er weitestgehend die Anweisungen des Privatklägers befolgt, weshalb sie rund 15 Minuten zu einer Kreuzung bei einem Waldweg gegangen seien. Als sie angehalten hätten, habe er das Messer
- 18 mit einer Hand aufgemacht, wobei er auf entsprechende Nachfrage angab, dass er es nicht mehr wisse, ob er es ein- oder beidhändig aufgemacht habe. Es sei auf jeden Fall richtig, dass man als Gegenüber den Eindruck gewinnen könne, dass es sich um ein Springmesser handle. Er habe das Messer auf Hüfthöhe gehalten und auch damit gestikuliert, so dass man es gut sehe. Schliesslich habe er es halb geschlossen und sich abgedreht. Der Privatkläger habe ihn dann an der Schulter gezogen und ihm eine Faust gegeben, weshalb er zusammengezuckt sei. Er habe den Oberkörper nach hinten gedreht und seine linke Hand zum Schutz vor den Kopf genommen, wo er eine Wunde von einem Autounfall habe. Seine rechte Hand sei dabei in den Bauch des Privatklägers geschnellt. Er wisse nicht mehr genau, wie er das Messer gehalten habe. Er sei in Panik gewesen und habe nichts gespürt, weder, dass er das Messer in der Hand gehalten noch, dass er den Privatkläger gestochen habe. Er sei ihm dann kurz nachgerannt, habe aber keine Kondition gehabt und sich auch gedacht, dass kaum etwas passiert sein könne, wenn der Privatkläger noch so laufen könne. Dass er das Messer entsorgt und im Chat noch geschrieben habe, dass er kein Messer dabei gehabt habe, sei einfach dumm gewesen. Er schäme sich bis heute, dass er so etwas gesagt habe (Urk. 113 S. 7 ff.). 3.7. Vorauszuschicken ist, dass es sich im Tatzeitpunkt beim Privatkläger um einen noch 16-jährigen, … cm grossen und … kg schweren jungen Mann in normalem Allgemein- und gutem Ernährungszustand handelte (Urk. 7/5 S. 3). Der damals gerade noch 18-jährige Beschuldigte war … cm gross und … kg schwer und befand sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand (Urk. 8 S. 2). Damit waren die beiden Kontrahenten ungefähr gleich gross, der Beschuldigte war ca. 2 Jahre älter und der Privatkläger ca. 17 kg schwerer. Beide standen nicht unter dem Einfluss von das Bewusstsein beeinflussenden Substanzen. Aufgrund dieses Vergleichs erscheint – entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 56 S. 12; Urk. 117 S. 12; Urk. 113A S. 12) – keiner der Kontrahenten deutlich über- oder unterlegen. 3.8. Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen der Erstellung des strittigen Anklagesachverhaltes wie gesagt ausführlich mit dem vom Beschuldigten geltend
- 19 gemachten Mobbing durch frühere und aktuelle Klassenkameraden, insbesondere auch den Privatkläger auseinander (Urk. 97 S. 26 ff.). Sie erwägt, der Privatkläger habe zwar verharmlosend, aber relativ klassisch ein Mobbing des Beschuldigten beschrieben und bestätigt. Ferner kommt sie zum Schluss, der Beschuldigte habe weder eine besonders starke Rolle im Sinne eines "Rudelführers" im Klassenverband gespielt, noch die Position als klassisches Mobbing-Opfer bzw. Prügelknabe am unteren Rand des Mobbingspektrums eingenommen. Sie ordnete ihn aber eher auf der leidenden Seite ein und billigte ihm zu, unter einem gewissen inneren, mentalen Druck gestanden zu haben, was zu seinen Gunsten zu werten sei (Urk. 97 S.28 f.). Diesen inneren, mentalen Druck greift die Vorinstanz bei der Erstellung des Ablaufs der Tat wieder auf, indem sie ausführt, die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Treffen mit dem Privatkläger überhaupt ein Messer mitgenommen habe, zeuge von diesem inneren, mentalen Druck, der auf ihm gelastet habe. Sie hält es für glaubhaft, dass der Beschuldigte das Messer in einem Gefühl der Unterlegenheit und aus Furcht vor Schlägen des Privatklägers mitgenommen habe; er habe sich damit stärker fühlen und den Privatkläger davon abhalten wollen, ihn zu schlagen. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Situation mit dem Privatkläger lediglich habe bereinigen, d.h. nur mit ihm habe reden wollen (Urk. 97 S. 30; vgl. auch den diesbezüglich Standpunkt der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung in Urk. 117 S. 5 ff.). 3.9. Inwiefern der Beschuldigte generell und namentlich in Bezug auf den Privatkläger um ein Mobbingopfer handelte, mag im Rahmen der Strafzumessung von einigem Interesse sein, ist jedoch bei der Erstellung des objektiven und subjektiven Tatbestands von weit untergeordnetem Interesse. Verschiedenen Aspekten, die viel entscheidender sind, schenkt die Vorinstanz dagegen zu wenig Beachtung. Auf diese ist zuerst einzugehen. 3.10. Zunächst ist erwähnenswert, dass dem Delikt des Beschuldigten ein verbaler Schlagabtausch der beiden Kontrahenten in der Whatsapp-Gruppe ihrer Schulklasse vorausging. Dieser begann bereits wesentlich vor dem Tattag, führte der Beschuldigte doch aus, er habe zunächst – gleich wie andere Schüler der
- 20 - Klasse – Witze über den (Vor-)Namen der Mutter des Privatklägers gemacht. So habe er ein Foto von einem Vogel auf seinem Fenstersims gemacht und dieses mit den Worten "D._____ am hängen" in den Chat geschickt. Auf Vorhalt bestätigte er überdies, eine Nachricht " D._____ Porno am anschauen" in den Chat gestellt zu haben. Obwohl andere Schüler ebenfalls solche Witze gemacht hätten, habe der Privatkläger sich genau ihn (den Beschuldigten) ausgesucht (Urk. 4/2 S. 6). Der Privatkläger habe ihn deswegen nämlich angerufen, und es seien bereits Beleidigungen ausgetauscht worden. Der zwischen den beiden schon Tage vor dem fraglichen Vorfall gepflegte Umgangston zeigt sich exemplarisch aus folgender Konversation vom 9. Juni 2017 zwischen 19.44 und 19.49 Uhr (wörtlich; Urk. 12/8): Privatkläger an den Beschuldigten: Ich schlage dich jetz im ernst du nuttesohn Beschuldigter an den Privatkläger: chum jetzt, wo bish? Privatkläger an den Beschuldigten: da bini Beschuldigter an den Privatkläger: dini muetter fivk ich, alles fick ich dir, nur will du unnötig beleidigsh Privatkläger an den Beschuldigten: du kasiersch, isch mir egal Beschuldigter an den Privatkläger: Gsehmer denn. Privatkläger an den Beschuldigten: isi, wart nur Beschuldigter an den Privatkläger: Sheiss spasst(i) In diesem Chat blieb der angeblich gemobbte Beschuldigte dem Privatkläger jedenfalls nichts schuldig. Aufschlussreich ist sodann, dass der Beschuldigte nur 16 Minuten nach diesem Wortwechsel, nämlich ab 20.05 Uhr und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Konversation, seinem guten Kollegen E._____ über Whatsapp die auch im angefochtenen Urteil zitierten Worte "eh", "chash es messer bsorge?", "so sharf wie möglich", "wott so eine vo minere klass absteche", "meins voll im ernst hesh eis" schrieb (Urk. 12/11; vgl. Urk. 97 S. 12). Auch am nächsten Tag liess der Beschuldigte nicht locker und fuhr fort, E._____ in dieser Angelegenheit zu schreiben, so "chunsh hüt", "ich gahn geg dem hueresohn go fighte", "aber ihr deffed ned dri cho", (sodann auf Frage, was los sei) "so en nuttesohn hed mini ganzi familie beleidigt er so ich fick dini toti grossmueter im grab", "hüt stich ich ihn abe oder wenigstens angst mache", "sheiss hueresohn", "er so am telefon "tuet mir leid aber ich muss dich shlagen"", "verstahsh", "als wär er sones monster wo mich shlah chönt".
- 21 - 3.11. Aus dieser unmittelbaren Reaktion des Beschuldigten lässt sich ablesen, wie sehr er bereits Tage vor dem Delikt durch die Androhung von Schlägen durch den Privatkläger und durch Beleidigungen ausser sich geriet, obwohl seine Botschaften denjenigen des Privatklägers nicht nur in nichts nachstanden, sondern in Form von "Witzen" über "D._____", also die Mutter des Privatklägers, gar den Anfang der Eskalation darstellten. Der Beschuldigte sagte selbst aus, er sei damals "mega wütend" gewesen (Urk. 4/2 S. 11 und S. 12). Entsprechend hatte dieser Chat – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 19; Urk. 117 S. 25) – durchaus etwas mit der tatsächlichen Geschichte und dem späteren Delikt und wenig mit Übermut zu tun. Der Zorn des Beschuldigten war nämlich so gross, dass er sich unvermittelt und "in vollem Ernst" an eine Drittperson, nämlich seinen früheren Kollegen E._____ richtete und nach einem scharfen Messer verlangte, um einen von seiner Klasse – nämlich den Privatkläger, mit dem er sich unmittelbar vorher ausgetauscht hatte – abzustechen. Bemerkenswerterweise nahm er damit das Szenario, das sich einige Tage später tatsächlich zutragen sollte, bereits vorweg. Mit anderen Worten spielte der Beschuldigte bereits Tage vor dem zu beurteilenden Vorfall mit der Idee, mit einem Messer beim Privatkläger aufzutauchen, um diesen "abzustechen". Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung einwendete – dies mit dem Zusatz "oder wenigstens Angst mache" gleich selber relativiert habe. Davon abgesehen, dass er diesen Teilsatz nur in einem von zwei Fällen anfügte, ist entscheidend, dass der Beschuldigte sich da bereits mit dem Ablauf des Treffens und der Möglichkeit, den Privatkläger abzustechen befasst hatte und in der Folge – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – bei seinem Kollegen nicht einfach "seinen Frust abgelassen", sondern diesen ganz konkret um die Beschaffung eines Messers gebeten hat. Dass er dieses Messer damals noch nicht hatte (oder er sich hieran zumindest nicht erinnerte), verkennt die Verteidigung weiter, wenn sie einwendete, dass der Beschuldigte sein Vorhaben auch gleich hätte in die Tat umsetzen können, wenn es ihm so ernst gewesen wäre (Urk. 117 S. 25). 3.12. Der eigentliche Showdown des Beschuldigten und des Privatklägers begann wenige Tage später am tt. Juni 2017, wobei er wiederum im Whatsapp-
- 22 - Klassenchat seinen Anfang nahm. Der Verlauf gibt ab 19.43 Uhr über ca. eine Stunde hinweg wieder, wie die bereits angeheizte Stimmung durch einfältige und ordinäre Provokationen pubertierender Teenager zum Sieden gebracht wird (Urk. 12/8). Privatkläger: B._____ jetz denn bald zistig, gal, nod vergesse Beschuldigter: vergiss es sho net Privatkläger: bisch parat (ab 20.02 Uhr) H._____: ich han kmeint B._____ wot nümme fighte Beschuldigter: eig. net aber wenn er wott chömmer, ich chas eh nümme ernst neh wie chinder Privatkläger: nei nod wie kinder du bist da in gruppe chat so am schribe ksi, das wege wor ich fighte, wers privat chat hetti dich nod so welle schlah Beschuldigter: mer gsend den sho H._____: Hahahaha Privatkläger: nod das du nacher zu mir chumsch und seisch isch nur spass ksi , gal (ab 20.10 Uhr) Beschuldigter: dis lebe ish en spass Privatkläger: dini ksicht isch en spass, keine anzeig mache I._____: chender eu mal erwachse beneh, gfightet hani mit 14, so dusse, und ihr immer na, B._____ neghshtmal mush halt ned sone fresse ha, und shleglet nid man, wie chinde sinder Beschuldigter: allter de A._____ hed eh grossi fressi, am tueh als wär er de hulk und ich en 15 jährige wo ned fighte chan I._____: du hesh gseit du bringsh en um dies das, ez wetsh nümme, aber ish besser so Beschuldigter: wer hed gseid ich wott nüme, ich ha gseid eig ned will ich lehr ned verlüre wott ich wird kontrolliert, aber mache tuenis immerno Privatkläger: Wer kann nod figthr du bastard, ich fikke dich Beschuldigter : fick du witter dini puppe Privatkläger: besser schrieb ich nod wer ich fick (ab 20.20 Uhr) Beschuldigter: seish ade D._____ en gruess Privatkläger: ich fike dini mutter H._____: wiso provoziert ihr eu witer? Privatkläger: weill ich sini mueter fick bin ihm nur am sage isch kei provokazion es isch en fakt Beschuldigter: du hes mini toti grossmueter gfickt gell A._____ Privatkläger: ja Beschuldigter: wo bish Privatkläger: nei das nod, han mutter verstande Beschuldigter: wo bish frög ich Privatkläger: dihei Beschuldigter : gib adresse Privatkläger: chumsch mit kollege du muschi Beschuldigter : ich chume allei, gib adresse Privatkläger: …-Strasse …, ruef mich ah wenn da biisch, allei aber gal Beschuldigter : shick standort Privatkläger: wie macht mann das Beschuldigter : (…) chash mer aber au di richtigi adresse ge Privatkläger: es isch die richtige adresse H._____: Strasse vergesse Privatkläger: …-Strasse …, J._____ [Ortschaft], chumsch allei
- 23 - Beschuldigter : Ja, allei H._____: (schickt Kartenausschnitt) Beschuldigter (schickt Google-Foto) Privatkläger: ja genau, de blaue tur mini eingang H._____: Schöni wonig (ab 20.30 Uhr) I._____: hahaha Privatkläger: ehe machs fenster kaput I._____: so kindisch und trurig Privatkläger: gal trurig H._____: Kseht echt schön uss, hahaha Privatkläger: hahaha Beschuldigter: ich lüt der den ah und chunsh use Privatkläger: isi, aber allei, falls nod alei chumsch bisch en muschi, ich chumme au allei Beschuldigter : kei angst Privatkläger: han kei angst (ab 20.40 Uhr) Beschuldigter: (schickt ein Foto von seinem Standort) Privatkläger: bisch allei, ich warte, ruffe aber handy nod leute Beschuldigter : (Schickt ein Foto) Gsehsch irgendöppert? Privatkläger: beim leuter will dann kummt mini vater, isi, isch guet so ??: schik foti A._____ vom B._____, und machet iergendwie en viedeo Privatkläger: oki ??: oder du B._____ vom A._____ das wott ich gsehh alterr I._____: M._____ (ab 20.46 Uhr) Privatkläger: B._____ wie lang bruchs no (ab 21.02 Uhr) Beschuldigter: (Foto) chum use Privatkläger: isi I._____, H._____, andere: Haha etc., ich wette jede am warte bis antwort chunnt, A._____ stell dich (ab 21.09 Uhr) H._____: Schriebet mal, als wäreder so lang am fighte odr am rede I._____: die sind gegesitig am lutsche In seiner durch diesen abermaligen verbalen Schlagabtausch offenkundig neu entfachten Wut fasste der Beschuldigte, wie aus dem Chat ersichtlich ist, den Entschluss, in seinen Wagen zu steigen, um sich zum Wohnort des Privatklägers zu begeben und ihn dort zu stellen. Sich aus der eigenen vertrauten Umgebung in das Revier einer grundsätzlich feindlich gesinnten Person zu begeben, erfordert naturgemäss schon eine beachtliche Überwindung. Dass der Beschuldigte diesen Schritt unternahm und auch auf der rund halbstündigen Fahrt zum Beschuldigten weiterhin daran festhielt, manifestiert einerseits das Ausmass der in ihm angestauten Aggression und andererseits, dass er nicht das verstossene Mobbingopfer war, das er vorgibt gewesen zu sein (vgl. z.B. Urk. 56 S. 12 ff.). Ferner liegt auch aufgrund der Voten der anderen Klassenkameraden, die sich an dieser Konversation beteiligten, die Annahme eines gegen den Beschuldigten geführten
- 24 systematischen Mobbings fern, stellte sich doch in dieser Phase keiner der anderen Chatteilnehmer eindeutig hinter einen der Kontrahenten. Unter Berücksichtigung des gerade dargestellten Vorgeplänkels vom 9./10. Juni 2017 und des gesamten Wortlautes der Konversation vom tt. Juni 2017, welche bereits gehässig begann, ist ein deutlicher Eskalationsanstieg festzustellen. An deren Ende stand fest, dass eine aggressive, physische Auseinandersetzung viel eher zu erwarten war als eine Aussprache oder eine verbale Klärung. Dass der Beschuldigte eine blosse Aussprache angestrebt hätte, erwähnte er im Übrigen in seiner ersten Einvernahme mit keinem Wort. Ferner trugen andere Ereignisse am gleichen Tag, die nichts mit dem Privatkläger zu tun hatten, dazu bei, dass sich aufgrund der sich anstauenden Frustration aus der Sicht des Beschuldigten eine gewaltsame Eskalation anbahnte: So schilderte der Beschuldigte, wie er am Tattag "angepisst" gewesen sei, weil es verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Auto seines Vaters gegeben habe (Prot. I S. 12; Urk. 113A S. 7 ff.). Wie sehr ihn die Sache mit dem Auto beschäftigt hatte, zeigt der Inhalt eines in der Untersuchung zurückgehaltenen Briefes des Beschuldigten an seine Familie, in welchem er schrieb "Wär ich ah dem tag wo das passiert ish, nöd so wüetig gworde wegem Auto wär ich zu 199% nöd zu ihm gange, aber die wuet wegem Auto ish eifach so gross gsi, dass ich usgrastet bin wie nonie ich mim ganze lebe und den weg sinere krassi beleidigig zu ihm gfahre bin … ich bin nöd ich gsi ah dem tag …" (Urk. 19/4). Ferner habe er Streit mit einem anderen Kollegen gehabt, und dann sei das mit dem Privatkläger passiert (Prot. I S. 12; Urk. 113A S. 7 ff.). Der Beschuldigte erklärte auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er auf dem Weg zum Privatkläger nicht einfach umgedreht habe, weil er vor seinen Kollegen nicht habe als Pussy dastehen wollen. Er habe das privat regeln und verhindern wollen, dass es im G._____ passiere. Er sei genug gemobbt worden und habe sich das nicht mehr antun wollen (Urk. 113A S. 14). Der Beschuldigte fügte zwar jeweils an, dass er nur habe reden wollen und nicht damit gerechnet habe, dass etwas passiere. Diese Darstellung des Beschuldigten, er sei – solchermassen geladen – lediglich mit der Absicht, die Angelegenheit zu besprechen, zum Privatkläger gefahren (Urk. 4/2 S. 7; Prot. S. 12, S. 15, S. 17), ist allerdings vor dem
- 25 - Hintergrund der festgestellten Umstände und seiner weiteren Aussagen als Schutzbehauptung zu werten. 3.13. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Privatkläger den Beschuldigten gemäss dessen Angaben noch anrief, als dieser bereits zu ihm unterwegs war, um ihm zu sagen, er solle kein Messer und keine Kollegen mitbringen, was der Beschuldigte schliesslich zusicherte (Urk. 4/1 S. 2). Obwohl gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten die Frage des Mitführens eines Messers im Vorfeld der Auseinandersetzung somit ausdrücklich thematisiert worden war und er versprochen hatte, ohne ein solches zu erscheinen, nahm er schliesslich abredewidrig besagtes Klappmesser mit sich. Ob das Messer bereits vorher im Auto lag oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Diese Unlauterkeit lässt ebenfalls auf den Willen des Beschuldigten schliessen, eine Auseinandersetzung unter Einsatz des Messers zu führen. Dabei konnte er davon ausgehen, dass der Privatkläger unbewaffnet und damit potentiell unterlegen sowie überrumpelt sein würde. Darin dass die Angaben des Beschuldigten, das Messer in der Ablage der Autotür dabei gehabt zu haben, was er nicht einmal mehr gewusst bzw. ganz vergessen gehabt habe (Urk. 4/2 S. 12 f.; Prot. I S. 12 und S. 22) und er es in diesem Moment zufällig gesehen habe (Urk. 56 S. 18, S. 21, S. 28, S. 48), unglaubhaft sind, ist der Vorinstanz uneingeschränkt zu folgen (Urk. 97 S. 29); sie sind als reine Erfindungen zu werten und werfen zudem ein schlechtes Licht auf sein offenkundig ausweichendes Aussageverhalten. Es spricht letztlich alles dafür, dass der Beschuldigte sich bereits bei seiner Wegfahrt bewusst war, dass er ein Messer mit sich führt. Völlig belanglos ist, wann und unter welchen Umständen das Messer gekauft wurde. Ohnehin ist schliesslich selbst nach der Version des Beschuldigten unbestritten, dass er das Messer bewusst an sich nahm, bevor er sein Auto verliess, um sich mit dem Privatkläger zu treffen. 3.14. Damit wiesen alle Vorzeichen darauf hin, dass der Beschuldigte in seiner generellen sowie konkret gegen den Privatkläger gerichteten Wut die Vorstellung hegte, das bewusst von ihm mitgenommene Messer tatsächlich gegen seinen Widersacher einzusetzen. Aber selbst wenn man dem Beschuldigten darin folgen wollte, dass er das Messer in erster Linie bei sich gehabt hatte, um den Privat-
- 26 kläger damit einzuschüchtern, bestand von Vornherein ein überaus realistisches alternatives Szenario in dem Sinn, dass die Situation ausser Kontrolle geraten könnte, er beispielsweise nicht den gewünschten Effekt mit dem Messer erzielen und der mit dem gezogenen Messer konfrontierte Privatkläger dennoch frech oder gar handgreiflich werden würde. Dass der zornige Beschuldigte sich in einer solchen Situation nicht tatenlos beleidigen oder plagen lassen, sondern das sich in seiner Hand befindende Messer gegen den Beschuldigten einsetzen würde, stand zwangsläufig zu befürchten. Alles andere muss unter den geschilderten Umständen als völlig lebensfremd abgetan werden. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Beschuldigte habe – wie er glaubhaft ausführe – nur mit dem Privatkläger reden wollen (Urk. 97 S. 30), als verfehlt. Der Beschuldigte rechnete durchaus mit einer gewalttätigen Konfrontation mit dem Privatkläger. 3.15. Nachdem der Beschuldigte also am Wohnort des Privatklägers angekommen war und diesen nach draussen beordert hatte, entfernten sich die beiden über einen Fussweg von der Liegenschaft. Der Privatkläger erklärte dazu, er habe "es", d.h. die Schlägerei, gleich an Ort und Stelle erledigen bzw. wegen seiner Eltern nur so zehn Meter weggehen wollen, der Beschuldigte habe aber gesagt, sie sollten etwas weiter nach hinten bzw. in den Wald gehen. In den Wald habe er aber nicht gewollt (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 6; Prot. I S. 26 f.). Gemäss dem Beschuldigten sei es der Privatkläger gewesen sei, der gesagt habe, sie sollten wegen seiner Eltern nach hinten gehen; vom Wald sagte er in den Einvernahmen nichts (Urk. 4/1 S. 3). Das bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er hierauf angesprochen zu Protokoll gab, dass man nicht bis zum Wald habe laufen wollen (Urk. 113A S. 24). Übereinstimmend führten sowohl der Privatkläger als letztlich auch der Beschuldigte aus, sie hätten sich auf dem Weg nach hinten verbal gestritten. Gemäss dem Privatkläger hätten sie sich die ganze Zeit über gegenseitig Schläge angedroht (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 6). Der Beschuldigte sagte an der Hauptverhandlung, der Privatkläger habe ihm solche Sachen, wie er sei dumm, eine Missgeburt, gesagt (Prot. I S. 16 f.; vgl. auch Urk. 4/1 S. 5). Er dagegen habe dem Privatkläger noch gesagt, es sei dumm, warum sie jetzt "schleglen" wollen (Prot. I S. 17). Auch anlässlich der Berufungsver-
- 27 handlung führte er aus, dass man sich schon beschimpft habe, aber nicht so schlimm wie im Chat, eher so im Stile "Du Pisser etc." Geschlagen oder Schläge angedroht habe man sich nicht (Urk. 113A S. 24). Diese Darstellung bestätigt die fortwährenden gegenseitigen persönlichen Anwürfe immerhin dem Grundsatz nach, wirkt jedoch – wie auch seine früheren Schilderungen hierzu (Ja, das stimmt. Wir haben uns auch dort beleidigt, aber nicht viel. (…) Die Mütter haben wir nicht beleidigt. Mit dem Anficken meinte er vielleicht, dass ich gesagt habe, er solle weggehen. (…) Er sagte zu mir "Pussy, Pussy, Pussy". Ich antwortete ihm, er fühle sich zu krass und denke er sei der Hulk". Sonst haben wir normal geredet. [Urk. 4/1 S. 6]) – enorm beschönigend und krampfhaft auf seine Version der von ihm behaupteten beabsichtigten Aussprache ausgerichtet. Der Privatkläger hingegen berichtete über diese Sequenz zweimal übereinstimmend und augenscheinlich unbefangen sowie frei von der Leber weg. Dass er sich selber damit nicht eben in ein sympathisches Licht stellte, macht seine Aussage umso glaubhafter. Im Sinn eines Zwischenergebnisses ist daher zu schliessen, dass es für das vom Beschuldigten behauptete Anliegen, (ausschliesslich) eine Aussprache mit dem Privatkläger zu führen, nicht nur nicht nötig gewesen wäre, ein Messer mitzuführen; es hätte aus seiner Sicht überdies auch keinen Sinn gemacht, sich vom Wohnhaus des Privatklägers in eine abgelegenere Zone zu entfernen, und schliesslich hätte es auch keinen Anlass gegeben, es soweit kommen zu lassen, sich auf diesem Weg dorthin zu beschimpfen bzw. Schläge anzudrohen. Die gesamte Ausgangslage weist vielmehr deutlich darauf hin, dass der Beschuldigte eine gewalttätige Konfrontation suchte. Dass er nach der Tat in Chats erklärte, er habe dem Privatkläger wie ein Mann angeboten, nach Hause zu gehen und das Ganze zu vergessen (Urk. 12/9 S. 9; Urk. 12/12 S. 2), ändert daran nichts. 3.16. Der Beschuldigte bestätigte sodann die Aussage des Privatklägers, das Messer gezogen zu haben, sobald sie auf dem Weg stehen geblieben seien; er habe dies gemacht, um dem Privatkläger Angst einzujagen (Urk. 4/2 S. 7; Prot. I S. 15; Urk. 113A S. 18). Auffällig ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Privatkläger bereits in der ersten Einvernahme, als der Beschuldigte den Messereinsatz noch verleugnete, eine erstaunlich präzise Beschreibung der gegen ihn eingesetzten Waffe abzugeben vermochte (Urk. 5/1 S. 5), beschrieb er es
- 28 doch als insgesamt goldfarben mit spitzer Klinge, welche seitlich aus dem Schaft springt. Dass sich das von der Verteidigung eingereichte typengleiche Messer ausserordentlich leicht einhändig öffnen lässt, lässt sich sodann gut mit der streng genommen falschen Annahme des Privatklägers, es habe über einen Springmechanismus verfügt, vereinbaren. Auch der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu befragt, dass man als Gegenüber durchaus den Eindruck haben könne, es handle sich um ein Springmesser (Urk. 113A S. 18). Trotz kleinerer Ungenauigkeiten zeigen die Angaben des Privatklägers, dass er genügend Zeit hatte, das Messer zu betrachten und sich trotz seiner Verletzung, des Schocks und der nachfolgenden Operation gut an das Ereignis und sogar an solche Details zu erinnern vermochte. Weiter ist zu betonen, dass das Hervornehmen und Aufklappen des Messers durch den Beschuldigten in diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren äusseren Grund hatte; eine konkrete Handlung des Privatklägers, die den Beschuldigten unmittelbar zu diesem Schritt bewogen haben könnte, erfolgte in dieser Phase jedenfalls nicht. Es war somit der Beschuldigte, der den Handlungsablauf massgeblich bestimmte. Nicht nachvollziehbar ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung dort, wo sie aufgrund einer geringfügigen Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Privatklägers folgert, es bestünden erhebliche Zweifel an der Darstellung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte zunächst Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe, ohne ihn zu treffen (Urk. 97 S. 91). Der erwähnte Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers bestand darin, dass er in seiner zweiten Einvernahme korrigierte, es sei – entgegen der Protokollierung der ersten Befragung (Urk. 5/1 S. 3) – nicht so gewesen, dass ihm das Messer bereits in diesem Zeitpunkt direkt an den Bauch gehalten worden sei und er dieses gespürt habe (Urk. 5/2 S. 3). Zumal es nicht leicht fällt, von einer einem selber zugeschriebenen Aussage abzurücken, spricht diese spontane und deutliche Klarstellung des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme aber nicht gegen, sondern stark für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Ferner kann nicht einfach ignoriert werden, dass der Privatkläger gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft zweimal gleichbleibend – wenn auch unter Verwendung anderer Worte – ausführte, dass der Beschuldigte das Messer zunächst in seine Richtung gehalten und damit Stichbewegungen in Richtung seines
- 29 - Bauches gemacht habe, eben ohne ihn damit zu berühren (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 7). Bemerkenswert ist dabei, dass der Privatkläger dieses Verhalten des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme zunächst unter dem Überbegriff "Drohung mit dem Messer" zusammenfasste und erst auf Nachfrage ersichtlich wurde, dass er darunter diese Stichbewegungen verstand (Urk. 5/3 S. 7). Was er in der Hauptverhandlung genau meinte, wenn er ausführte, der Beschuldigte habe nach dem Auspacken des Messers angefangen "dumm zu tun" bzw. habe er ihn mit dem Messer "angefickt" (Prot. I S. 27), wurde dagegen nicht geklärt; vor dem Hintergrund seines bisherigen Aussageverhalten dürfte der Privatkläger aber das Gleiche wie in seinen früheren Aussagen gemeint haben. Im Gegensatz zu dieser wiederholten und bereinigten sowie lebensnahen und zur Situation passenden Schilderung des Privatklägers betreffend Stichbewegungen des Beschuldigten, mutet die Version des Beschuldigten reichlich gesucht und gekünstelt an. Dass er dem Privatkläger das Messer nach der ganzen Vorgeschichte lediglich bewegungslos in der Faust auf Hüfthöhe haltend mit der Klinge nach oben gezeigt haben will, ist ihm nicht abzunehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er dann, dass er mit dem Messer auch gestikuliert habe (Urk. 113A S. 19). Völlig unglaubhaft ist sodann die Behauptung des Beschuldigten in der Hauptsowie der Berufungsverhandlung, er habe dem Privatkläger während alldem noch gesagt, er wolle nicht, dass es so weit komme und sie sich jetzt schlagen würden, er wolle einfach Frieden und keinen Stress, sie würden beide die Lehrstelle verlieren und sich das Leben versauen (Prot. I S. 15; Urk. 113A S. 17). Unglaubhaft deshalb, weil der Kontrast zwischen der gesamten Situation sowie dem mit dem Messer unterstrichenen Einschüchterungsversuch des Beschuldigten einerseits und diesen Worten andererseits nicht stärker hätten sein können. Diese Angaben des Beschuldigten müssen daher als äusserst beschönigende Ausflüchte gewertet werden. Noch weniger ist ihm zu glauben, dass er bereits drauf und dran gewesen sei, das Messer wieder einzupacken, weshalb er die Klinge schon zur Hälfte zurückgeklappt gehabt habe, dem Privatkläger es aber nochmals habe zeigen wollen, als sich dieser angespannt habe (vgl. Urk. 4/2 S. 2, S. 4, S. 8; Prot. I S. 15, S. 17, S. 18; Urk. .113A S. 19). Nachdem der Privatkläger anscheinend die erwartete Angstreaktion nicht zeigte (Urk. 4/2 S. 5; Prot. I S. 22), gab es gar
- 30 keinen Grund, Anstalten zu treffen, das Messer unverrichteter Dinge wieder einzupacken. Vielmehr fügt sich nahtlos in das Geschehen und in die damalige Stimmung ein, dass der Beschuldigte seiner Drohgebärde mit dem Messer durch Stichbewegungen Nachdruck verlieh. Aufgrund der überzeugenden Schilderung des Privatklägers und entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 97 S. 31) ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst drohende Stichbewegungen mit dem aufgeklappten Klappmesser gegen den Privatkläger ausführte, ohne diesen zu berühren, vorderhand aber auch keine Anstalten traf, um das Messer wegzupacken. Er verhielt sich damit offensichtlich aggressiv. Damit konnte es im Übrigen auch nicht sein, dass der Privatkläger eine Unaufmerksamkeit des Beschuldigten beim beabsichtigten Wegpacken des Messers für einen Schlag ausnutzte, wie dieser mitunter unterschwellig geltend machte (Urk. 4/2 S. 4). 3.17. Was den folgenden Ablauf anbelangt, schliesst die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, beide Beteiligte hätten kongruent erklärt, dass der erste "körperliche Angriff" vom Privatkläger ausgegangen sei. Ob die Aussage des Beschuldigten, vom Privatkläger unmittelbar einen Faustschlag gegen seinen linken Kiefer erhalten zu haben oder aber die Aussage des Privatklägers, den Beschuldigten zunächst mit beiden Händen an der Brust von sich weggestossen zu haben, glaubhaft(er) sei, lasse sich allerdings nicht beurteilen, könne – so die Vorinstanz – aber auch offen bleiben (Urk. 97 S. 32). Dazu ist festzuhalten, dass der Privatkläger in seinen Befragungen im Kern mehrmals die gleiche Darstellung wiederholte, indem er erklärte, dass er den Beschuldigten anlässlich der gerade erwähnten Stichbewegungen von sich weggestossen habe, worauf der Beschuldigte effektiv zugestochen habe. Erst in diesem Moment habe er ihn geschlagen, d.h. ihm mit der rechten Faust einen Schlag gegen seinen linken Kiefer versetzt (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/4 S. 8 und S. 9; Prot. I S. 27). Auch in diesem Punkt wirken die bis dahin generell glaubhaften Aussagen des Privatklägers detailliert, ehrlich, nachvollziehbar und logisch. Besonders hervorzuheben ist, dass der Privatkläger von Anfang an und bevor er die Aussagen des Beschuldigten kannte, ohne Umschweife erzählte, wie er den Beschuldigten gestossen und ihn nach dem Stich zudem geschlagen habe. Er machte diese Angaben wiederum freimütig, ohne sich um mögliche nachteilige Folgen für sich zu kümmern. Nachvollziehbar ist
- 31 insbesondere, dass der Privatkläger mit dem Stoss zunächst Distanz zwischen sich und dem mit einem scharfen Messer fuchtelnden Beschuldigten bringen wollte. Dass die Gegenreaktion des ohnehin wütenden Beschuldigten, der auch mit solchen Drohgebärden keinen nachhaltigen Effekt zu erzielen vermochte, darin bestand, sich gegen die Richtung des Stosses zu bewegen und das Messer effektiv zum Einsatz zu bringen, leuchtet sodann ein. Und naheliegend ist schliesslich, dass sich Privatkläger, dem eine gewisse Abgebrühtheit zu attestieren ist, brachte er es doch fertig, während der Auseinandersetzung eine Sprachnachricht und kurz danach ein Bild seines blutenden Oberkörpers zu posten, geistesgegenwärtig mit einem Faustschlag gegen den Kopf des sich nun in Schlagdistanz befindenden Beschuldigten revanchierte. Gerade die vom Privatkläger gepostete Sprachnachricht, in welcher er die Allgemeinheit wissen liess, dass der Beschuldigte ein Messer dabei habe und eine Pussy sei, dürfte letzteren gedemütigt und ihren Teil zur Eskalation beigetragen haben. Zumal es aus der Sicht des Privatklägers nichts Weiteres zu diesem Messerstich zu sagen gab, ist die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen des Privatklägers seien hinsichtlich des Stichs relativ vage geblieben (Urk. 97 S. 32), nicht zu teilen. 3.18. Die im angefochtenen Entscheid detailliert wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 97 S. 13 ff. und S. 32) wirken dagegen in ihrem Bemühen, jede einzelne Bewegung eines hektisch verlaufenden, dynamischen Geschehens nachstellen und den Messerstich auf Zuckungen im Auge, das Abdecken des Kopfes mit dem linken Arm sowie reflexartige Bewegungen mit dem rechten Arm zurückführen zu wollen, konstruiert, unnatürlich und krampfhaft gesteuert. Das liess sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung beobachten, in welcher der Beschuldigte das Tatgeschehen auf Anweisung des Verfahrensleiters hin rekonstruierte. Das Zusammenspiel der umschriebenen und demonstrierten Reflexe, namentlich das Vorschnellen der rechten Hand in Richtung Privatkläger bei gleichzeitigem Drehen des Oberkörpers nach hinten und Hervornehmen der linken Hand zum Schutze vor den Kopf lässt sich nur schwer nachvollziehen (Urk. 113A S. 19). Die Darstellung des Beschuldigten fällt daher auch hier alles andere als glaubhaft aus, was die Vorinstanz wenigstens mit Bezug auf die geltend gemachten reflexartigen Reaktionen und unkontrollierbaren Zuckungen
- 32 ebenso sieht (Urk. 97 S. 33). Eine Tendenz des Beschuldigten, von seiner Verantwortung abzulenken und sich stattdessen abenteuerliche Erklärungen für das Geschehene zurechtzulegen, ist auch aus seinen Voten in den Chats nach der Tat feststellbar (Urk. 12/8 S. 10 ff.). Seine Angaben vermögen keine relevanten Zweifel an der überzeugenden Schilderung des Privatklägers zu erwecken. Ferner muss der Meinung der Vorinstanz bzw. der Verteidigung, dass ein Stichkanal mit zweigeteilten Wundrändern, wie er beim Privatkläger festgestellt wurde, kaum resultiert hätte, wenn der Beschuldigte unvermittelt, geradewegs und bewusst zugestochen hätte (Urk. 97 S. 34; Urk. 56 S. 35), widersprochen werden. Dass die Hautdurchtrennung im Oberbauch des Privatklägers in dessen Körperlängsachse verlief und es sich nicht etwa um einen oberflächlichen, beliebig verlaufenden Schnitt, sondern um eine tiefe Stichverletzung handelte, passt vielmehr sehr gut zu einem nach vorne ausgeführten Stich mit einem Messer, das – wie der Beschuldigte es beschrieb – in der Faust gehalten wurde, aus welcher die Klinge zwischen Daumen und Zeigefinger herausragte. Dass das Messer zuerst in das Körperinnere gedrückt und dann in einem minim anderen Winkel aus dem Körper gezogen wurde, könnte die Zweiteilung der Wundränder erklären. Die Ausmasse der aussen sichtbaren Wunde von 5.2cm x 2.3 cm sowie deren Tiefe legen jedenfalls ein entschlossenes sowie zielgerichtetes und damit bewusstes Zustechen nahe. Immerhin überwand das Messer den Widerstand der Haut, durchstiess das Fettgewebe sowie die Muskulatur des Privatklägers, eröffnete dessen Bauchhöhle und durchstach das Gewebe an der Unterseite seines linken Leberlappens vollständig (Urk. 11/2 S. 43, S. 44, S. 49; Urk. 7/5 S. 2 f., S. 5). 3.19. Keinesfalls kann unter den dargelegten Umständen – wie die Vorinstanz es tat – gefolgert werden, der Beschuldigte habe auf einen vom Privatkläger eingeleiteten körperlichen Angriff mit einem "Faustschlag" in dessen Oberbauch reagiert, wobei sich allerdings das Messer, dessen Klinge zwischen Daumen und Zeigefinger herausgeragt habe, noch in seiner Faust befunden habe (Urk. 97 S. 33), woran er aber nicht mehr gedacht habe (Urk. 97 S. 34). Hätte der Beschuldigte mit dem Messer in der Faust einen "gewöhnlichen" Faustschlag gegen den Bauch des Privatklägers ausgeführt, wären zuerst die Knöchel seiner Hand bzw. unteren Glieder seiner zusammengeballten Finger auf den Körper getroffen. Das Messer
- 33 wäre so nicht mit der Spitze voran auf der Längsachse in den Körper des Privatklägers eingedrungen, sondern es hätte bestenfalls eine horizontal oder diagonal orientierte Schnittverletzung resultiert. Insgesamt ist dem Beschuldigten klar vorzuwerfen, den Messerstich in den Bauch des Privatklägers bewusst und gewollt ausgeführt zu haben. 3.20. Der Privatkläger erlitt zwar eine schwere Stichverletzung, verstarb daran aber glücklicherweise nicht. Er konnte operativ versorgt werden. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 4. Juli 2017 war der Messerstich für den Privatkläger objektiv gesehen jedoch lebensgefährlich, traf er doch die Leber und damit ein lebenswichtiges, stark durchblutetes Organ. Zudem verlief er in unmittelbarer Nähe der Körperhauptschlagader sowie anderer grosser venöser Blutgefässe und auch des Rückenmarks sowie anderer lebenswichtiger Organe (Urk. 7/5 S. 5). Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe und auch sonst keine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB zugefügt worden sei. So sei der implizite Schluss des IRM, dass quasi jede Verletzung der Leber Lebensgefahr darstelle, aus allgemeinen medizinischen Überlegungen heraus nicht haltbar. So würden bei Lebererkankungen regelmässig Biopsien und Punktationen durchgeführt, welche Eingriffe die Patienten in der Regel überleben würde. Ferner halte der Bericht des Spitals J._____ vom 28. Juni 2017 fest, dass keine unmittelbare Lebensgefährdung bestanden und eine solche auch ohne sofortige ärztliche Versorgung unwahrscheinlich gewesen sei. In dubio pro reo sei auf diesen Bericht und nicht auf das von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachten des IRM abzustellen (Urk. 117 S. 18 f.). Dazu ist allerdings zu bemerken, dass auch gemäss Bericht des Spitals J._____ eine unmittelbare Lebensgefahr ohne sofortige ärztliche Versorgung nicht auszuschliessen war, weshalb die Verteidigung aus diesem Bericht nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten kann. Aus diesem Grund fand denn auch eine notfallmässige Operation statt. Der angeführte Vergleich der Verteidigung zwischen der vorliegend zu beurteilenden Messerattacke und einem kontrollierten medizinischen Eingriff wie einer Biopsie oder einer Punktation ist sodann ebenso verfehlt wie die offenbar als Kritik an der Unabhängigkeit des IRM zu verstehende Bemerkung, dass dieses im Auftrag der Staatsanwaltschaft hand-
- 34 le. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das IRM mit seiner jahrelangen Erfahrung und Expertise die medizinischen Folgen einer Straftat auch mit Blick auf die gerichtlichen Fragestellungen zu beurteilen vermag, weshalb dieses einem Bericht eines Spitals, bei welchem andere Interessen im Vordergrund stehen, vorzuziehen ist. Es gibt damit keinen Grund, nicht auf das Gutachten des IRM vom 4. Juli 2017 abzustellen. 3.21. In der ersten Einvernahme räumte der Beschuldigte sodann noch völlig zutreffend ein, eine Person, der mit einem Messer in dieser Art in den Oberkörper gestochen werde, könne sterben, weil sie zu viel Blut verlieren könnte (Urk. 4/1 S. 7). Daher wirkt seine Antwort in der Hauptverhandlung, die Folgen eines Stiches in den Bauch könnten vielfältig sein, entweder könne "nichts sein" oder es könnte etwas durchgeschnitten werden, was wichtig sei, was nachher eventuell zum schlimmsten Fall führen könnte, wobei er es nicht wisse und keine Erfahrung habe (Prot. I S. 19 f.), sichtlich vom Bemühen getragen, ein Bewusstsein seinerseits hinsichtlich Verursachung einer Lebensgefahr zu verleugnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er auf die Frage, ob er noch wisse, was er vor Vorinstanz auf die Frage des Vorsitzenden nach den Folgen eines Messerstiches in den Bauch geantwortete habe, aus, dass er gesagt habe, dies könne zu schweren Verletzungen führen. Auf Vorhalt seiner damaligen Antwort, dass nichts sein könne oder man auch etwas durchschneiden könne, was eventuell zum schlimmsten Fall führen könne, und auf die Frage, was er mit dem schlimmsten Fall gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, dass er den Tod gemeint habe (Urk. 113A S. 21). Die Verteidigung führte hierzu an, dass es sich bei einer solchen Fragestellung um einen Blick zurück handle, welcher nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun habe (Prot. II S. 10). Mit dem Stich in den Oberbauch seines sich bewegenden Gegners traf der Beschuldigte allerdings gewollt und gezielt eine Körperregion mit vielen lebenswichtigen Organen und Gefässen. Unlängst hielt das Bundesgericht in Zusammenhang mit einer durch zwei Messerstiche verursachten Verletzung im Leberbereich fest, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben könnten (BGE 109 IV 5 E. 2). Die Voraussehbarkeit sei bei in den Bauch- und Brustbereich (Urteil 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015
- 35 - E. 3) und in besonderem Masse bei "wuchtig und gezielt in den Bauch des Widersachers" geführten Messerstichen gegeben (Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 sowie E. 4.3.2 mit Nachweisen). Bei einem gegen die Leber geführten Messerstich werde regelmässig ein zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsversuch zu bejahen sein (Urteil 6B_619/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2, 6B_369/2016 E. 4.2 f. vom 29. Juli 2016). Diesen überzeugenden Erwägungen in einem Fall mit einer vergleichbaren Stichverletzung ist nichts beizufügen. Der Beschuldigte hat den Tod des Privatklägers unter den dargelegten Umständen zumindest in Kauf genommen; dafür dass er ihn effektiv gewollt hat, sprechen zwar gewisse seiner Äusserungen gegenüber E._____ einige Tage vor der Tat. Jedoch lässt sich der Nachweis eines direkten Vorsatzes nicht mit der erforderlichen Sicherheit führen, weshalb der Beschuldigte wegen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu verurteilen ist. Mit den vorstehenden Ergänzungen und Präzisierungen ist der in der Anklage als Hauptstandpunkt umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten. 3.22. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Voraussetzungen einer qualifizierten Tötung vorliegend nicht erfüllt sind, fehlen doch genügende Anhaltspunkte für ein skrupelloses Vorgehen, wie dies Art. 112 StGB verlangt. Ebenso wenig kommt angesichts der damaligen Situation der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Betracht. 3.23. Die Verteidigung berief sich sodann auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf eine Notwehrsituation. Der Beschuldigte sei eben gerade davon ausgegangen, dass das Zeigen des Messers den Privatkläger von jeglichem tätlichen Vorgehen, insbesondere einem oder mehreren Schlägen, abhalte. Er habe nicht damit rechnen müssen, das der Privatkläger "so draufgängerisch" sei, und schliesslich habe in Form eines Faustschlages auch ein Angriff stattgefunden. Entscheidend sei indes schlicht und einfach, dass man sich bewaffnen dürfe, wenn man mit einem Angriff rechnen müsse (Urk. 117 S. 15; Prot. II S.9; Urk. 56 S. 40 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Unter Zugrundelegung des erstellten Sachverhaltes lag klar keinerlei Notwehrsituation vor. Der Beschuldigte begab sich aktiv und mit einem gezückten Messer bewaffnet in eine Konfrontation
- 36 mit dem Privatkläger. Im Moment der Auseinandersetzung stand daher er als Aggressor da. Mit der Annahme, das blosse Vorzeigen eines Messers könne die Situation entschärfen, kann sich der Beschuldigte nicht entschuldigen. Es braucht keiner eingehenden Erläuterung, dass das Mitführen bzw. Vorzeigen potentiell tödlicher Waffen einen Konflikt in der Regel nicht entschärft, sondern zuspitzt. Ebenso kann es nicht rechtens sein, sich mit Blick auf einen bloss eventuellen, weder sich im Gang befindlichen noch sonst wie konkreten Angriff zu bewaffnen. Die Annahme einer Notwehrsituation verbietet sich entsprechend. Demnach ist auch nicht weiter auf die von der Verteidigung angeführte Fight-or-Flight Response bzw. Fight-Flight-Freeze Theorie einzugehen, wonach Personen in Gefahrensituationen nicht in der Lage seien, den Flucht-, Kampf- oder Freeze-Impuls zu steuern, weil ein nicht willentlich steuerbares evolutionäres Notprogramm ablaufe, welches gemäss Verteidigung zumindest in der Nähe einer Notwehraktion anzusiedeln sei (Urk. 117 S. 16 f.). Anzumerken ist indes, dass keines der Szenarien, d.h. weder Fight noch Flight oder Freeze den Entscheid des Beschuldigten, ein Messer mitzunehmen in ein günstiges Licht rückt. IV. Sanktion und Vollzug 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bekanntlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei sie die Strafe unter Gewährung einer zweijährigen Probezeit aufschob. Dass der Beschuldigte nun einer eventualvorsätzlichen versuchten Tötung schuldig zu sprechen ist, macht eine weitgehend neue Strafzumessung notwendig. 1.2. Die Anklagebehörde beantragt mit ihrer Berufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Jahren (Urk. 99; Urk. 114 S. 1) 1.3. Den weiteren Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die Straftat des Beschuldigten sich 2017 ereignete, also bevor am 1. Januar 2018 revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionen-
- 37 recht, in Kraft trat. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war, es sei denn das neue Recht sei das mildere. Bei dem nun zur Anwendung kommenden Strafrahmen wirkt sich die Gesetzesrevision nicht aus, weshalb es beim alten Recht sein Bewenden hat. 2. Strafzumessung 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist auch im Fall eines Versuchs das vollendete Delikt. Das Gesetz sieht für eine (vollendete) vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, d.h. von 5 bis 20 Jahren vor (Art. 111 StGB; Art. 40 Abs. 2 StGB). Die versuchte Tatbegehung wird strafmindernd zu berücksichtigen sein, vermag angesichts der konkreten Umstände, auf welche noch einzugehen sein wird, die Unterschreitung dieses Strafrahmens allerdings nicht zu rechtfertigen. Weitere Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor (BGE 136 IV 55 E. 58). 2.1.2. Die relevanten Strafzumessungsregeln wurden im angefochtenen Entscheid aufgeführt; namentlich wurde zutreffend festgehalten, dass zwischen Tatund Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 97 S. 40 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen. 2.2. Objektives und subjektives Tatverschulden 2.2.1. Zu bewerten ist zunächst das Ergebnis der Tat des Beschuldigten aus rein objektiver Perspektive: Ein im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Messer mit einer Klingenläge von 8 cm in den Oberbauch eines Menschen, konkret in die Gegend der Leber ausgeführter, tiefer Messerstich, durch welchen ein Leberlappen sogar vollständig durchstochen wird, stellt eine sehr gravierende, lebensgefährliche und äusserst schmerzhafte Verletzung dar. Die Auswirkungen eines solchen Stiches sind im Rahmen dynamischer Abläufe, während welcher regelmässig von allen Beteiligten unberechenbare Bewegungen
- 38 ausgeführt werden können, nicht kontrollierbar. Für das Opfer ist eine solche Verletzung regelmässig dramatisch und langwierig, wenngleich das konkrete Tatvorgehen im Vergleich zu anderen denkbaren Tötungsmethoden nicht übermässig brutal oder gar bestialisch war. Vorliegend konnte der Privatkläger notfallmässig operativ unter Vollnarkose versorgt werden, litt aber über einen längeren Zeitraum an Schmerzen, welche ihn monatelang in seinem Alltag einschränkten. Er erlebte den Vorfall – was nachzuvollziehen ist – als traumatisch (Urk. 5/3 S. 13; Prot. I S. 27 f.). Objektiv fällt handkehrum ins Gewicht, dass der Beschuldigte es wenigstens bei einem einzigen Stich bewenden liess und die effektiv erlittene Verletzung nicht unmittelbar zu einer Lebensgefahr des Privatklägers führte, was wiederum auch der notfallmässigen medizinischen Behandlung zu verdanken ist (Urk. 7/3 S. 2). In Würdigung all dieser Umstände und in Anbetracht der im Rahmen einer (vollendeten) vorsätzlichen Tötung denkbaren Konstellationen ist von einem nicht mehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. 2.2.2. In subjektiver Hinsicht war es schon per se äusserst fragwürdig, eine Stichwaffe zum Wohnort des Privatklägers bzw. zu dieser Begegnung mitzunehmen. Dass der Beschuldigte dies trotz gegenteiliger Beteuerungen tat und das Messer somit zur Überraschung des Privatklägers zog, offenbart zudem eine gewisse Hinterhältigkeit. Von einer völlig spontanen und ungeplanten Handlung kann ebenfalls keine Rede sein, hatte der Beschuldigte doch genügend Bedenkzeit auf der Fahrt zum Privatkläger zur Verfügung und ohnehin bereits Tage vorher kundgetan, dass er ein Messer brauche, um einen Klassenkollegen abzustechen. Insofern muss von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Tötung des Privatklägers mochte dabei nicht dem primären Handlungsziel des Beschuldigten entsprochen haben, doch nahm er durch seine Messerattacke und die dadurch verursachte Verletzung in Kauf, diesen in Lebensgefahr zu bringen. Mit Bezug auf allfällige Todesfolgen handelte der Beschuldigte somit nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die effektiv erlittene schwere Verletzung fügte der Beschuldigte dem Privatkläger jedoch mit direktem Vorsatz zu. Nur zu einem geringen Grad zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er in seiner Schulklasse, die er seit knapp ei-
- 39 nem Jahr und nota bene nur einmal pro Woche besuchte, keinen einfachen Stand hatte, weil ihm von verschiedenen Klassenkameraden, einschliesslich dem Privatkläger zugesetzt wurde. Wie zum Teil bereits dargelegt, zeigen die Chats allerdings, dass er selbst äusserst aktiv mittat, wenn es darum ging, die Stimmung mit Beleidigungen anzuheizen. Er stellte somit, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bestimmt nicht das klassische Mobbingopfer dar, und er hätte in der konkreten Situation zahlreiche Handlungsalternativen gehabt. Andererseits kann ihm nicht widerlegt werden, dass er von gewissen Klassenkameraden schon sehr gedemütigt wurde, woran sich auch der Privatkläger beteiligt hatte, dass er sich in der Klasse sichtlich unwohl fühlte und unter der Situation subjektiv auch litt (Urk. 4/ 2. 8 f.). Trotzdem muss festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Endeffekt aus nichtigem Anlass und niederträchtigen Motiven heraus, wie verletztem Stolz, Rache und Imponiergehabe, handelte. Das Schicksal des Privatklägers war ihm sodann gleichgültig, zumal er den Tatort ohne Hilfe zu holen verliess. Über das Gesamte betrachtet vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Das Tatverschulden ist daher – wiederum unter Berücksichtigung aller Handlungen, die im Spektrum einer Tötung möglich sind – im Übergangsbereich zwischen leichtem und mittleren Verschulden anzusiedeln. Damit erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 2.2.3. Der Beschuldigte war durch keine Substanzen oder Erkrankung beeinträchtigt und daher voll schuldfähig. 2.3. Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente 2.3.1. Der blosse Versuch einer Straftat ist als verschuldensunabhängige Tatkomponente unter Berücksichtigung der Nähe des im Tatbestand vorausgesetzten Erfolges – hier also der Tötung – bzw. des tatsächlich eingetretenen Erfolges strafmindernd zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2014 E. 3.6 vom 11. November 2014). Wird durch die versuchte Tat ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt ist und bleibt dies im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Opfer, wie hier geschehen, durch einen
- 40 - Tötungsversuch verletzt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 218 f.). Dass die Verletzung des Privatklägers keinen schlimmeren Verlauf nahm und erfolgreich behandelt werden konnte, so dass er keine bleibenden Schäden davongetragen hat, ist vor allem einem glücklichen Zufall zu verdanken. Mit dem Stich in den Bauch verlor der Beschuldigte die Herrschaft darüber, wie schwer die Verletzung ausfallen würde, jedenfalls komplett. Eine gewisse Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg – einer Tötung – war zudem durchaus gegeben, wie sich aus dem bereits zitierten Gutachten des IRM ergibt (Urk. 7/5 S. 5). 2.3.2. Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass es beim Versuch blieb, zwar eine gewisse, aber keine allzu hohe Strafminderung und schon gar keine Unterschreitung des unteren Strafrahmens zu rechtfertigen (BGE 121 IV 49 E. 1b). Angemessen erscheint eine Reduktion um rund einen Fünftel, was zu einer Einsatzstrafe von ca. 8 Jahren führt. 2.4. Täterkomponente 2.4.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Zusammenfassung seiner Lebensgeschichte im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 97 S. 42 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte er hierzu, dass er nun bei einer anderen Firma, der K._____ AG in L._____ arbeiten bzw. eine Lehre als Heizungsmonteur absolvieren würde. Er habe dort neu angefangen und lege in vier Monaten seine Lehrabschlussprüfung ab. Er erziele dort ein geringeres Einkommen, als vorher, ungefähr Fr. 700.– im Monat, und verfüge weiterhin weder über Vermögen noch habe er Schulden. Für diese Lehre habe er sich entschieden, weil er den sogenannten AGVS-Test, sozusagen ein Eignungstest für die Lehre als Garagist, nicht bestanden habe. Den Lehrbetrieb habe er gewechselt, weil er diese ganze Sache im anderen Betrieb nicht habe vergessen können. Die Leute hätten dort Bescheid gewusst. Im Neuen Betrieb würden indessen nur vier Personen davon wissen. Es laufe dort auch super, selbst in der Schule. Da dort alle jünger seien, sei er sozusagen ihr Vorbild. Weiter bestätigte er, das er hauptsächlich schlechte Erinnerungen an die bisherige Zeit in der Schule habe, da er gemobbt worden sei. Er habe seinen Eltern hiervon nichts erzählt, da er ihnen nicht noch mehr Sorgen habe
- 41 bereiten wollen. Ferne habe er aber auch befürchtet, dass es die Situation verschlimmere, wenn ein Elternteil dann die Aussprache in der Schule suchen würde (Urk. 113A S. 2 ff.). Das angebliche Mobbing des Beschuldigten wurde bereits bei der Festlegung der subjektiven Tatschwere berücksichtigt. Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte nicht, was strafzumessungsneutral zu werten ist. In einem geringen Mass berücksichtigt werden darf, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch keine 19 Jahre alt war. Die damit verbundene Unreife dürfte wesentlich dazu beigetragen haben, dass er überhaupt ein Messer mit sich führte und sich dazu hinreissen liess, damit auf einen Menschen einzustechen. Schliesslich verdient eine gewisse Beachtung, dass der Beschuldigte sich in den gut zwei Jahren, die er wieder auf freiem Fuss war, soweit ersichtlich wohlverhalten hat. 2.4.2. Bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten während des vorliegenden Strafverfahrens, ist in Relativierung der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass ihm weder eine auffallend gute Kooperation noch umfassendste Geständnisbereitschaft attestiert werden kann. Dass er zunächst während Stunden auf der Flucht war sowie nach seiner Festnahme vorderhand tatsachenwidrig behauptete, kein Messer benutzt zu haben, erschwerte die Untersuchung. Gewisse Zugaben machte er erst, als er erkannte, dass er bereits überführt war (z.B. Urk. 4/2 S. 10 f.). Dieses Verhalten kann zwar nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, legt jedoch auch keine Strafminderung nahe. Zu Gute zu halten ist ihm allerdings, dass er ab der zweiten Einvernahme einräumte, für die Stichverletzung des Privatklägers verantwortlich zu sein. Bereits damals erklärte er, er würde sich gerne persönlich beim Privatkläger entschuldigen. Der Vorfall belaste ihn psychisch sehr (Urk. 4/2 S. 5 f.). Später führte er aus, er wolle nicht, dass der Privatkläger wegen ihm psychische Schmerzen habe (Urk. 4/6 S. 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der Beschuldigte die Gelegenheit wahr, um sich persönlich beim Privatkläger zu entschuldigen. Er erklärte, das Ganze tue ihm wirklich sehr leid und er bereue es von tiefstem Herzen (Prot. I S. 41). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung entschuldigte er sich beim Privatkläger und seiner Familie (Prot. II S. 13 f.). Trotz der wiederholten Schuldzu-
- 42 weisungen an den Privatkläger und andere, z.T. frühere Klassenkameraden kann ihm heute nicht abgesprochen werden, aufrichtige Reue über seine Tat zu empfinden und einzusehen, dass sie falsch und inakzeptabel war. Insgesamt rechtfertigen diese Aspekte trotz der erwähnten Vorbehalte eine merkliche Strafreduktion, womit eine Strafe von noch 7 Jahren gerechtfertigt erscheint. 2.5. Tat- und täterunabhängige Faktoren 2.5.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tatsache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54 E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat neben dem gerade erwähnten Strafmilderungsgrund des bereits erwähnten langen Wohlverhaltens des Beschuldigten eine eigenständige Bedeutung (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 254). 2.5.2. Von einer Überlänge kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn vermeidbare Verzögerungen zu verzeichnen waren. Die Tat des Beschuldigten liegt nun rund zweidreiviertel Jahre zurück. Angesichts der Schwere der Tat und deren Bedeutung für die Beteiligten erweist sich die Gesamtverfahrensdauer bis zur heutigen zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung als kurz. Die Bearbeitung ruhte einzig zwischen dem Ablauf der Frist für die Anschlussberufung bis zum Zeitpunkt, in welchem die Bemühungen zur Terminierung der Berufungsverhandlung in Angriff genommen werden konnten für ca. sieben Monate. Diese Verzögerung kann als durch die im Übrigen sehr beförderliche Verfahrensführung kompensiert betrachtet werden. Weitere vermeidbare Überlängen waren nicht zu verzeichnen. Von einer Strafreduktion unter diesem Titel ist daher abzusehen. 3. Auszufällende Strafe Die Tat- und Täterkomponenten sowie die tat- und täterunabhängigen Faktoren führen zu einer als angemessen zu erachtenden Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
- 43 - Gegen die Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 209 Tagen spricht sodann nichts. 4. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren steht ein bedingter Vollzug von Vornherein nicht zur Diskussion, weshalb die hier auszusprechende Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu vollziehen ist. V. Genugtuung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins seit dem schädigenden Ereignis als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen zu (Urk. 97 S. 50 f.). Hinsichtlich des Betrags folgte sie damit dem damaligen Antrag der Verteidigung. Der Privatkläger beharrt dagegen wie vor erster Instanz auf einem Betrag von Fr. 8'000.–. 1.2. Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und die zu berücksichtigenden Faktoren kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 50). Die Vorinstanz berücksichtigte die Auswirkungen des Ereignisses auf den Privatkläger, insbesondere seinen aktuellen Zustand. Sie stellte sich sodann auf den Standpunkt, dass er die Verletzung im Zug eines dynamischen Geschehens durch lediglich fahrlässiges Handeln des Beschuldigten erlitten habe, wobei ihm eine erhebliche Mitverantwortung an der Situation, an deren Schaffung er massgeblich mitbeteiligt gewesen sei, anzulasten sei. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem "Messerunfall" und der Beendigung seines Lehrverhältnisses sah sie als nicht genügend dargetan (Urk. 97 S. 51). 1.3. Der Privatkläger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abermals zum Heilungsverlauf und seinem Gesundheitszustand befragt. Er gab zu Protokoll, dass es ihm äusserlich gut gehe, innerlich aber noch nicht, da er wegen diesem Fall immer noch Probleme habe. Näher hierzu befragt führte er aus, dass er,
- 44 wenn er schlafe oder viele Leute um ihn herum seien, psychische Probleme habe, sehr schnell nervös werde und vergesslich sei, einfach traumatisiert. Wenn dann unter den Leuten Streit ausbreche, dann habe er direkt die Vorstellung, dass jemand zusteche. Das passiere oft. Aktuell befinde er sich weiterhin in psychologischer Behandlung, welche alle zwei Wochen stattfinde. Diese wolle er auch weiterführen, damit er den Vorfall vergessen könne, was allerdings wohl noch eine Weile dauern werde. Zum Heilungsverlauf befragt führte er aus, dass er habe operiert werden müssen und fast eineinhalb Wochen im Spital verbracht und starke Schmerzen gehabt habe. Es sei nun zwar gut, das erste halbe Jahr habe er allerdings Probleme gehabt sich zu bücken, sich aufzurichten oder Dinge zu heben. Ferner habe er eine Narbe davon getragen, für die er sich schäme. Es grause ihn davor, wenn er sie anschaue. Der Vorfall habe auch die