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Zürich Obergericht Strafkammern 30.01.2019 SB190021

30 janvier 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·620 mots·~3 min·7

Résumé

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190021-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 30. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2018 (GB180010)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 4. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 27 S. 2). Die Vorinstanz hat das Urteil vom 4. Dezember 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und ihm in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 16). In Dispositiv-Ziffer 8 (recte: 9) des Urteilsdispositivs findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 S. 3 f.). 2. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und endete demzufolge für den Beschuldigten am 14. Dezember 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). 3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2018 (Datum des Poststempels: 24. Dezember 2018) erhob der Beschuldigte Berufung (Urk. 28). Diese Berufungsanmeldung erfolgte, nachdem die entsprechende Frist bereits am 14. Dezember 2018 zu Ende gegangen war, offensichtlich verspätet. Die fristgemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 3 - 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtgebühr von Fr. 600.– demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 30. Januar 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 30. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 23. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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