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Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2019 SB190014

25 janvier 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·508 mots·~3 min·5

Résumé

Versuchte vorsätzliche Tötung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190014-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Oktober 2018 (DG180161)

- 2 - Erwägungen: Am 9. Oktober 2018 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Oktober 2018 Berufung an (Urk. 74). Mit Eingabe vom 18. Januar 2019, bei der hiesigen Kammer eingegangen am 22. Januar 2019, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 84). Das Verfahren ist demzufolge als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Privatkläger keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Oktober 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'374.55 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 3 - − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. Januar 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Beschluss vom 25. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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