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Zürich Obergericht Strafkammern 28.05.2019 SB190003

28 mai 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,680 mots·~33 min·5

Résumé

einfache Körperverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190003-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 28. Mai 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 (GG180114)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 18. April 2018 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird vorab verfügt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten zwischen ca. August 2015 bis August 2017 (Anklagesachverhalt 4) eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten vom 19. August 2017 im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalt 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 17. November 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde Tonträger (Asservat-Nr. A010'941'294) wird dem Beschuldigten in-

- 3 nert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach dieser Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen (Sachkaution-Nr. 33161). 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Oktober 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 100.– Auslagen Untersuchung (Arztbericht) Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 1'491.30 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der Übersetzung, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine hälftige Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit Fr. 1'491.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 60 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Entsprechend sei das Genugtuungsbegehren der Geschädigten abzuweisen, eventualiter sei dieses auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei für die erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 meldete die amtliche Verteidigung am 11. Oktober 2018 Berufung an (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 39; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. Januar 2019 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 23. Januar 2019 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 42/2; Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 47; Urk. 48/1+2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 49). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 2. Mit Brief vom 7. Februar 2019 wandte sich der Beschuldigte persönlich an den "Richter" und formulierte diverse Fragen. Gleichzeitig reichte er Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 50; Urk. 51/1–7). Mit Schreiben an den Beschuldigten persönlich vom 4. März 2019 wurde dieser auf die Berufungsverhandlung verwiesen und ihm mitgeteilt, dass das Gericht vorgängig keine inhaltlichen Fragen beantworte und er sich an seine amtliche Verteidigung zu wenden habe (Urk. 53). Am 13. März 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. Mai 2019 vorgeladen (Urk. 54). Mit Schreiben der Verteidigung vom 8. Mai 2019 wurden die Beweisanträge gestellt, die Privatklägerin und deren Hausärztin seien anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und die Behandlungsnotizen von anfangs Oktober 2017 anzufordern (Urk. 55). Am 9. Mai 2019 wurde der Verteidigung telefonisch mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung einstweilen durchgeführt und anschliessend über allfällige weitere Beweiserhebungen entschieden werde (Urk. 56). Wie zu zeigen sein wird, erübrigt sich ei-

- 6 ne weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz, weshalb den Beweisanträgen keine Folge zu leisten ist (nachfolgend, Erw. III.7.1.). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 60 S. 2; Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil zwar auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 7) anfechten, in der Berufungserklärung aber weder Beanstandungen noch Änderungsanträge dazu anbringen (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), weshalb sich die Kostenfestsetzung als unangefochten erweist. 3. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 hinsichtlich der Urteilsdispositivziffern 2 (Freisprüche betr. Drohung und Tätlichkeiten), 5 (Herausgabe Tonträger), 6, 2. Satz (Abweisung Genugtuung im Fr. 750.– übersteigenden Mehrbetrag), 7 (Kostenfestsetzung) sowie 9 teilweise und 10 (Entschädigung amtliche Mandate), und die gleichentags ergangene Verfügung hinsichtlich deren Dispositivziffer 1 (Verjährung der Tätlichkeiten zwischen ca. August 2015 bis August 2017), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Angesichts der rechtskräftig erledigten Tatvorwürfe bildet einzig der Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 19 S. 2) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Darin wird dem Beschuldigten vor-

- 7 geworfen, er habe die Privatklägerin in der ehelichen Wohnung an der B._____- Strasse ..., ... Zürich, um ca. 19.30 Uhr nach einer verbalen Auseinandersetzung aus der gemeinsamen Wohnung zu werfen versucht und sie zu diesem Zweck am Oberarm gepackt und in Richtung Eingangstüre gezerrt. Dabei sei die Privatklägerin über einen am Boden stehenden Eimer gestolpert und gestürzt, woraufhin er sie hochgezogen und weiter in Richtung Eingangstüre gezerrt habe, wobei sie sich Prellungen und Schwellungen am Oberarm zugezogen und eine Beule am Kopf erlitten habe, weswegen sie zu 100 % bis Ende November 2017 krankgeschrieben worden sei. Diese Verletzungen habe der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 2. Der Beschuldigte wurde nach einer Strafanzeige der Privatklägerin vom 4. Oktober 2017 bei der Stadtpolizei Zürich wegen häuslicher Gewalt, betreffend "Ohrfeigen der Ehefrau anlässlich Ehestreit erstmalig angezeigt", gestützt auf einen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 4. Oktober 2017 am 5. Oktober 2017, ca. 01.00 Uhr, in der damaligen ehelichen Wohnung, verhaftet (Urk. 1 S. 2; Urk. 11/2; Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft ein Rayonverbot für die Umgebung der ehelichen Wohnung und ein Kontaktverbot zu seinen beiden Kindern als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 224 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 237 StPO an und entliess ihn gleichentags um 18.00 Uhr aus der Haft (Urk. 11/6 ff.). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Oktober 2017 wurde das Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin angeordnet und das Rayonverbot bezüglich der Umgebung der ehelichen Wohnung bestätigt (Urk. 11/11 S. 4 f.) und mit Verfügung derselben Behörde vom 28. Dezember 2017 einstweilen bis 10. März 2018, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, verlängert (Urk. 11/17). 3. Der Beschuldigte hat bei der Polizei, im Vorverfahren und vor der Vorinstanz stets anerkannt, dass es am 2. Oktober 2017 zu einem Ehestreit mit der Privatklägerin im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon gekommen sei, wobei er seine Ehefrau am Arm gepackt, gezogen oder gestossen, nicht aber geschlagen und ihr gesagt habe, dass sie aus dem Zimmer gehen und die Wohnung verlas-

- 8 sen solle. Dabei sei diese absichtlich zu Boden gefallen und habe ein "riesen Theater" veranstaltet und den Kindern erzählt, er habe sie geschlagen. Er habe die Privatklägerin aber weder geschlagen noch tätlich angegriffen. Sie sei nicht verletzt worden (Urk. 6/1 S. 3, S. 5; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/4 S. 2 ff., S. 7; Prot. I S. 11 ff). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). 3.1. Insoweit erweist sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Ehestreites und der weiteren Tathandlungen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und in Richtung Eingangstüre gezerrt habe, wobei diese gestolpert und gestürzt sei, bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten als rechtsgenügend erstellt. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet dagegen konstant, die Privatklägerin bei diesem ehelichen Streit verletzt zu haben. Der bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prüfen. 4. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung und die zu würdigenden Beweismittel wurden im angefochtenen Urteil zutreffend und vollständig aufgeführt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 43 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Ebenso wurden die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 43 S. 16 ff.); auch darauf kann verwiesen werden. 4.2. Die Privatklägerin sagte bei der Polizei und im Vorverfahren in Gegenwart des Beschuldigten im Wesentlichen aus, ihr Ehemann, der Beschuldigte, habe sie anlässlich dieses Streites weggezerrt und versucht, sie aus der Wohnung zu werfen. Dabei sei sie gestolpert, gestürzt und habe sich den Kopf und den Arm angestossen. Der Streit sei wegen eines Mobiltelefons eskaliert. Sie hätten sich hin- und hergerissen. Er habe sie weggestossen. Er habe sie am Oberarm gepackt und sie weggezerrt. Er habe sie vor die Türe setzen wollen. Sie habe dies nicht gewollt und versucht, sich zu befreien. Auf dem Weg zur Türe sei sie über

- 9 einen Eimer am Boden gestolpert, welcher kaputtgegangen sei. Sie sei zu Boden gefallen, woraufhin der Beschuldigte sie nochmals gepackt, hochgezogen und bis zur Eingangstüre gezerrt habe. Sie habe sich dabei keine sichtbaren Verletzungen zugezogen, jedoch Schmerzen im Kopfbereich, oben am Kopf, gehabt, und es sei geschwollen gewesen (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 5 ff., S. 10 f.). 4.3. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ist somit auch erstellt, dass sie, als sie vom Beschuldigten in Richtung Eingangstüre gezerrt wurde, über einen am Boden stehenden Eimer gestolpert und gestürzt ist, wobei dieser Eimer nicht von grosser Relevanz ist, da der Beschuldigte selber einräumte, die Privatklägerin sei, als sie von ihm Richtung Eingangstüre gezerrt worden sei, zu Boden gegangen und habe geweint (Prot. II S. 11). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht überdies hervor, dass sie zu keinem Zeitpunkt geltend machte, der Beschuldigte habe sie an diesem Abend geschlagen. 5. Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (das heisst nicht schwer oder durch Tätlichkeiten) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Täter wird u.a. von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Da der Beschuldigte und die Privatklägerin im Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Geschehnisse unbestrittenermassen verheiratet waren, ist für eine Strafverfolgung kein Antrag notwendig. Das Verfahren ist von Amtes wegen durchzuführen. 5.1. Die einfache Körperverletzung erfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. Diese Rechtsgüter sind verletzt bei bedeutenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, wie z.B. einer Injektionsverabreichung oder einer Totaltonsur. Verboten sind weiter das Hervorrufen oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern der Genesung. Diese Zustände können sowohl durch äussere oder innere Verletzungen hervorgerufen werden, die normalerweise ohne Komplikationen heilen wie z.B. durch Frakturen, Hirner-

- 10 schütterungen, Quetschungen, Schrammen und Kratzwunden in Folge von Schlägen, Stössen und ähnlichem, solange sie lediglich eine vorübergehende Störung bewirken und ohne Einfluss auf das Wohlbefinden bleiben. Entspricht hingegen die Störung – wenn auch nur vorübergehender Art – einem krankhaften Zustand, so ist sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (BGE 119 IV 25 E. 2a = Pr 83 (1994) Nr. 17; BGE 107 IV 42 E. c). 5.2. Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder Ähnliches verursachte Prellungen, ist eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung heikel. In der früheren Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeiten qualifiziert (BGE 72 IV 21). Gleiches galt für eine Quetschung am Arm und ein Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43 E. d). Ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches gilt für Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim anderen Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). 5.3. Liegt ein (gegenüber der einfachen Körperverletzung privilegierter) leichter Fall vor, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann stattdessen auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Der Strafrahmen kann entsprechend nach unten geöffnet werden und gegebenenfalls auch eine Bestrafung bloss mit Busse erfolgen. Dennoch

- 11 bleibt der Tatbestand ein Vergehen, welches im Falle einer Verurteilung im Strafregister einzutragen ist (ROTH/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 2 und N 7 ff. zu Art. 123 StGB). 5.4. Als leichte Fälle sind Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes zu werten, wobei auf die Gesamtheit der objektiven und der subjektiven Umstände abzustellen ist (BGE 127 IV 59 E. 2.a/bb; BGE 103 IV 65 E. II.2.b). 5.5. Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren, bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führte (BGE IV 117 17 E. bb = Pr 81 [1992] Nr. 144). Ein Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu qualifizieren, wenn dieser keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt (BGE IV 117 17 E. cc = Pr 81 [1992] Nr. 144). 6. Eine schwere Körperverletzung wird dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht. Die Verletzungen der Privatklägerin machten zumindest nach ihrem subjektiven Empfinden das Aufsuchen eines Arztes notwendig. Dem von der Staatsanwaltschaft mit Auftrag Fragenkatalog vom 13. Oktober 2017 eingeholten ärztlichen Befund von Dr. med. C._____ vom 30. Oktober 2017 zufolge wies diese eine schmerzhafte Prellung und Schwellung am linken Oberarm sowie eine Beule am Kopf auf (Urk. 8/2; Urk. 8/4). 6.1. Die Hausärztin hatte die Privatklägerin am 3., 6. und 30. Oktober 2017 untersucht. Auf die Frage nach den von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen ist im Befund festgehalten, ad 2.): "Linke Schulter und linker Arm sehr schmerzhaft mit Prellung am Oberarm links. Druckschmerzen und Schwellung, kein Bluterguss sichtbar. Schulter und Ellbogen frei beweglich, aber erhebliche muskuläre Verspannungen im bereich (recte: Bereich) der Nacken- und Schulterpartie links. Beule am Kopf." Auf die Frage, wie die Verletzungen aus der Sicht der Ärztin ent-

- 12 standen sein könnten (unfallkausal), ist in ad 3.) ferner festgehalten: "Sturz auf linke Seite nach Streit mit Mann. Keine Zeichen für eine Selbstbeibringung." Und danach gefragt, welche Folgen diese Verletzungen hatten, führte die Hausärztin in ad 4.) aus: "Schmerzen lokal und Schmerzen beim Bewegen der Schulter links. Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere beim Tragen von Lasten links." (Urk. 8/4 S. 1). Bleibende Schäden seien aufgrund der Verletzung nicht zu erwarten. Eine längere Schmerzdauer sei aber wegen der Traumatisierung und mit der Belastungssituation möglich, es bestünden erhebliche muskuläre Verspannungen. Auf die Frage nach der Dauer der "(evtl. voraussichtlich)" Arbeitsunfähigkeit antwortete die Hausärztin ad 8.): "Aufgrund der Schmerzen und der muskulären Problematik besteht eine AUF von vielleicht 2–3 Wochen. Ich habe aufgrund der konkreten Situation mit grossen psychosozialen Auswirkungen vorerst eine AUF 100 % bis Ende November 17 ausgestellt." (Urk. 8/4 S. 2). Dass die Privatklägerin aufgrund der anklagegegenständlichen Vorkommnisse vom 2. Oktober 2017, ca. 19.30 Uhr, hätte geröntgt werden oder sie für wenige Tage einen Gips hätte tragen müssen, geht aus dem ärztlichen Zeugnis nicht hervor und wird dem Beschuldigten von der Anklagebehörde auch nicht zur Last gelegt (Urk. 8/4; Urk. 19 S. 2). 6.2. Es stellt sich zunächst die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den erstellten anklagegegenständlichen Vorkommnissen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung zu werfen versuchte und sie zu diesem Zweck am Oberarm packte und in Richtung Eingangstüre zerrte, wobei sie über einen am Boden stehenden Eimer stolperte und stürzte, worauf er sie hochzog und weiter in Richtung Eingangstüre zerrte und den im ärztlichen Zeugnis attestierten körperlichen Befunden. 6.2.1. Aus den Feststellungen der Hausärztin geht nicht hervor, an welcher der drei erwähnten Konsultationen (3., 6. und 30. Oktober 2017) sie die von ihr bezeugten körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin wahrnahm und notierte. Ferner fällt auf, dass das Arztzeugnis von Prellung und Schwellung im Singular spricht (vorstehend, Erw. III.6.1.), während die Anklagebehörde im Anklagesachverhalt unzutreffend den Plural verwendete (vgl. Urk. 19 S. 2). Aufgrund des

- 13 ärztlichen Befundes vom 30. Oktober 2017 lässt sich daher selbstredend bloss eine Prellung und eine Schwellung nachweisen und damit erstellen, wobei bei der Schwellung jegliche Spezifizierung hinsichtlich Ausmass, Schwere und Dauer fehlt (vgl. Urk. 8/4 S. 1 f.). Bei dieser dürftigen Beweislage bleibt in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO einzig die Annahme zugunsten des Beschuldigten, dass es sich um eine übliche, bloss vorübergehende Schwellung handelte. 6.2.2. Aufgrund der Zugaben des Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.3. f.) ist es dagegen plausibel und glaubhaft, mithin als erstellt zu betrachten, dass die schmerzhafte Prellung und die Schwellung am linken Oberarm der Privatklägerin kausal durch sein Zupacken und deren Beule am Kopf vom Stolpern über den Eimer und zu Boden Stürzen herrührten. 6.2.3. Bezüglich Heftigkeit, Schwere, Ausmass der körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin hält der ärztliche Befund u.a. weiter fest, die Prellung am Oberarm links ("Linke Schulter und linker Arm": Wo genau?) sei sehr schmerzhaft gewesen (Urk. 8/4 S. 1, ad 2.). Dabei kommt im Zusammenhang mit der Stärke des Schmerzes als Erkenntnisquelle für die untersuchende Hausärztin einzig die damalige Angabe der Privatklägerin in Betracht, da es sich um ein inneres, äusserlich nicht verifizierbares Empfinden eines Patienten handelt, zumal bei der Privatklägerin kein Bluterguss, sondern einzig eine von der damals untersuchenden Hausärztin nicht näher spezifizierte singuläre Schwellung sichtbar und die Schulter und der Ellbogen frei beweglich waren, dagegen erhebliche muskuläre Verspannungen im Nackenbereich und der Schulterpartie links bestanden (Urk. 8/4 S. 1, ad 2. a.E.), wobei wie bereits erwogen (Erw. III.6.2.1.), nicht geklärt werden kann und damit offenzubleiben hat, an welchem Untersuchungsdatum auch letztere Beeinträchtigungen durch die Ärztin festgestellt wurden. 6.2.4. Zwar hat der Vorderrichter bezüglich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin erwogen (Urk. 43 S. 9 f.), der Beschuldigte dürfte als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, weshalb dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Zudem sei dieser im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr-

- 14 heitsgemässen Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Im Unterschied dazu wurde bezüglich der Privatklägerin mit nicht vollends überzeugender Begründung erwogen, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln (Urk. 43 S. 10). Es kann demgegenüber aber keineswegs ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin ihre Symptome (insbes. Schmerzen) bei ihrer Hausärztin aggraviert haben könnte, um dadurch im Ehestreit mit dem Beschuldigten gewisse Vorteile zu erlangen, oder möglicherweise auch nur, um aus ihrer Sicht nicht ins Hintertreffen zu geraten. Unter diesen Umständen lässt sich aber auch die Stärke ihrer Schmerzen einzig gestützt auf ihre Angaben nicht genau bestimmen. 6.2.5. Schliesslich bleibt insbesondere bezüglich der im ärztlichen Befund festgehaltenen Möglichkeit einer längeren Schmerzdauer wegen der Traumatisierung und der Belastungssituation der Privatklägerin und der gestützt darauf ausgestellten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit von vielleicht 2–3 Wochen bis Ende November 2017 (Urk. 8/4 S. 2, ad 7. und 8.) nochmals hervorzuheben, dass unklar ist, an welchem der drei Untersuchungsdaten im Oktober 2017 (vorstehend, Erw. III.6.2.1.) die jeweils exakten Erhebungen der Hausärztin an der Privatklägerin erfolgten. Nachdem sich die Parteien bereits vor dem 2. Oktober 2017 in einem länger anhaltenden Ehestreit befanden, fehlt es an einem rechtsgenügenden Beweis dafür, dass die von der Hausärztin attestierte Traumatisierung und Belastungssituation der Privatklägerin einzig und alleine auf die anklagegegenständlichen Vorkommnisse vom 2. Oktober 2017 (Urk. 19 S. 2) zurückzuführen sein sollen. 6.3. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht erstellen, als die Privatklägerin infolge der erlittenen schmerzhaften Prellung(en) und Schwellung(en) am Oberarm und der Beule am Kopf zu 100 % bis Ende November 2017 krankgeschrieben worden sei, wie die Anklagebehörde dem Beschuldigten zur Last legt. Aus dem ärztlichen Befund (Urk. 8/4) geht vielmehr eindeutig hervor, dass die Hausärztin die Möglichkeit einer längeren Schmerzdauer auf die Traumatisierung und die Belastungssituation der Privatklägerin zurückführte und gestützt darauf eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2017 ausstell-

- 15 te und nicht etwa wegen direkter Folgen der schmerzhaften Prellung und Schwellung am linken Oberarm und der Beule am Kopf, wie dies auch im angefochtenen Urteil unzutreffend der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt wurde (Urk. 43 S. 24). 7. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt geltend machte und dem Beschuldigten auch von der Anklagebehörde nicht vorgeworfen wird, er habe seine Ehefrau am anklagegegenständlichen Abend des 2. Oktober 2017 auf irgend eine Art geschlagen; weder an den Kopf noch an andere Körperstellen (Erw. III.4.3. a.E.). Er packte sie lediglich, aber immerhin, fest an ihrem linken Oberarm und zwar so fest, dass sie eine schmerzhafte Prellung und eine übliche, bloss vorübergehende (vorstehend, Erw. III.6.2.1. a.E.), somit unspezifische Schwellung am linken Oberarm und infolge des Sturzes eine Beule am Kopf, erlitt, während ihre Schulter und der Ellbogen frei beweglich waren und kein Bluterguss festgestellt werden konnte. Die Verteidigung führte dazu aus, es entbehre jeglicher Plausibilität, dass das kurzzeitige Zerren am Arm eine im Ergebnis mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten bewirkt haben soll (Urk. 60 S. 7). Zu Gunsten des Beschuldigten ist ferner anzunehmen (Art. 10 Abs. 3 StGB), dass diese körperlichen Beeinträchtigungen, am Tag nach dem Ehestreit vom 2. Oktober 2017, ca. 19.30 Uhr, anlässlich der ersten, im ärztlichen Befund vom 30. Oktober 2017 dokumentierten Untersuchungen vom 3. Oktober 2017 von der Hausärztin festgestellt wurden, aber keine längere Rekonvaleszenz zur Folge hatten, da die zeitlichen Gegebenheiten klar darauf hindeuten, dass die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von 2–3 Wochen, bis Ende November 2017, erst anlässlich des letzten ärztlichen Untersuchungstermins vom 30. Oktober 2017 (vgl. Urk. 8/4 S. 2, ad 8.) und wegen einer möglichen längeren Schmerzdauer aufgrund der Traumatisierung und der Belastungssituation der Privatklägerin und "aufgrund der komplexen Situation mit grossen psychosozialen Auswirkungen" infolge des anhaltenden Ehestreites mit dem Beschuldigten, erfolgte, und nicht wegen der am 2. Oktober 2017 erlittenen anklagegegenständlichen schmerzhaften Prellung und unspezifischen Schwellung am linken Oberarm und der Beule am Kopf. Wäre dem nicht so gewesen, hätte Ende Oktober 2017 bereits wieder Arbeitsfähigkeit vorgelegen.

- 16 - 7.1. Die von der Privatklägerin anlässlich des Ehestreites vom 2. Oktober 2017, ca. um 19.30 Uhr, durch das Zutun des Beschuldigten erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen stellen somit bloss eine vorübergehende Störung ihres körperlichen Wohlbefindens mit keiner Schädigung des Körpers oder der Gesundheit dar, welche die Intensität einer auch nur privilegierten einfachen Körperverletzung im dargelegten Sinne (vgl. Erw. III.5. ff., insbes. Erw. III.5.3.) gerade noch nicht erreicht. Sie erfüllen vielmehr den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (vorstehend, Erw. III.5.2. und Erw. III.5.5.). Die beantragten Beweisergänzungen (vorstehend, Erw. I.2.) sind nach dem Dargelegten nicht geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu führen, sodass sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz erübrigt. 7.2. Das direkte Handlungsziel des Beschuldigten war es, die Privatklägerin aus der Wohnung zu bugsieren. Indem er sie dabei aber fest an ihrem linken Oberarm packte und in Richtung Wohnungstüre zog, wobei sie über den am Boden stehenden Eimer stürzte, sich den Kopf anschlug und dabei eine Beule erlitt, nahm der Beschuldigte diese körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin zumindest in Kauf. Somit hat er auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten (eventualvorsätzlich) erfüllt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 7.3. Da der Beschuldigte diese Tätlichkeiten während der Ehe mit der Privatklägerin zu deren Nachteil beging, ist auch diese Tat von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB). 7.4. Somit ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Seit 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten vor dem Inkrafttreten desselben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

- 17 begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist eine Übertretung, die mit Busse zu bestrafen ist (Art. 103 StGB). Das revidierte Sanktionenrecht hat bei den Tätlichkeiten zu keinen Änderungen geführt, weshalb das neue Recht nicht milder ist. Die Beurteilung hat somit nach altem Recht zu erfolgen. 3. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB). 3.1. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin im Rahmen einer ehelichen, zunächst verbalen Auseinandersetzung gegen ihren Willen am Oberarm gepackt und gezogen, wobei er sich auch durch ein zwischenzeitliches Stolpern und Stürzen der Privatklägerin nicht von seinem Vorhaben abhalten liess. Die Gewalteinwirkung geschah durch ein Packen und Zerren und nicht durch ein Schlagen, weshalb sein Vorgehen insgesamt als eher leicht zu betrachten ist. Die der Privatklägerin durch den Beschuldigten zugefügten körperlichen Beeinträchtigungen stellen eine vorübergehende Störung ihres körperlichen Wohlbefindens mit keiner Schädigung des Körpers oder der Gesundheit dar. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere deshalb als noch leicht. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es das direkte Handlungsziel des Beschuldigten war, die Privatklägerin aus der Wohnung zu bugsieren und nicht, sie zu verletzen. Indem er sie dabei aber fest an ihrem linken Oberarm packte und in Richtung Wohnungstüre zog, wobei sie über den am Boden stehenden Eimer stürzte, sich den Kopf anschlug und dabei eine Beule erlitt, hat er diese körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen, womit verschuldensmindernd zu gewichten ist,

- 18 dass er nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich handelte. Seine Tat erfolgte zudem im Rahmen eines Ehestreites, mithin in einem hochemotionalen Kontext. Die Beweggründe dürften in einer patriarchalen Machtdemonstration und im Bestreben, ihr den Meister zu zeigen, und sie zu disziplinieren, gelegen haben. Insgesamt vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive kaum zu relativieren. 3.3. Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen. 4. Der Beschuldigte ist am tt. September 1965 in Sri Lanka geboren und im Jahre 1988 in die Schweiz eingereist. Er ist Bürger von Zürich und hat gemeinsam mit der Privatklägerin zwei minderjährige Kinder. Zurzeit lebt er alleine. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, seine Arbeitsstelle bei einer Bäckerei aufgrund der Schwierigkeiten in der Ehe und seiner Schmerzen gekündigt zu haben und seit Ende Juli 2018 arbeitslos zu sein. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und verfügt über Schulden in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/4 S. 16; Prot. I S. 7, S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen Verhältnissen (Prot. II S. 8 f.), dass er seit Oktober 2017 getrennt von der Privatklägerin lebe, allerdings weiterhin Kontakt mit seinen Kindern habe. Diese würden ihn zwar selten besuchen, da die Privatklägerin Besuche nicht zulassen würde, telefonischen Kontakt hätten sie aber. Er sei nach wie vor arbeitslos und erhalte monatlich ca. Fr. 3'139.– Arbeitslosenentschädigung. 4.1. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten. 4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 44), was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 4.3. Angesichts der engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.– seinem Verschulden als angemessen. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft an die Busse anzurechnen, wobei der Anrechnungsfaktor jenem Faktor entspricht, nach welchem das Gericht die

- 19 - Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB). Entsprechend sind Fr. 200.– als durch 2 Tage Haft abgegolten. 4.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszufällen. V. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem 6. Oktober 2017. Der Vorderrichter hat die Genugtuung auf Fr. 750.– festgesetzt und im Mehrbetrag rechtskräftig abgewiesen. 2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Da es zu keiner Körperverletzung, sondern zu Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin gekommen ist, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR nicht gegeben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es im Berufungsverfahren nicht bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung bleibt, sondern es zu einem Schuldspruch wegen Tät-

- 20 lichkeiten kommt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, bloss zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschuldigte zum überwiegenden Teil. Er wird bloss wegen einer Übertretung schuldig gesprochen und die Strafe ist Fr. 500.– Busse. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten daher zu einem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'380.– (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 61) sind unter Vorbehalt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 425.20 (inkl. Mehrwertsteuer, Urk. 57) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche betr. Drohung und Tätlichkeiten), 5 (Herausgabe Tonträger), 6, 2. Satz (Abweisung Genugtuung im Fr. 750.– übersteigenden Mehrbetrag), 7 (Kostenfestsetzung) sowie 9 teilweise und 10 (Entschädigung amtliche Mandate), und die gleichentags ergangene Verfügung hinsichtlich Dis-

- 21 positivziffer 1 (Verjährung der Tätlichkeiten zwischen ca. August 2015 bis August 2017), in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–, wobei Fr. 200.– durch 2 Tage Haft abgegolten sind. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der Privatklägerin wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'380.00 amtliche Verteidigung Fr. 425.20 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge-

- 22 rin, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die entsprechenden Behörden) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 23 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Mai 2019

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Baechler

Urteil vom 28. Mai 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Es wird vorab verfügt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten zwischen ca. August 2015 bis August 2017 (Anklagesachverhalt 4) eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten vom 19. August 2017 im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalt ... 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 17. November 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft lagernde Tonträger (Asservat-Nr. A010'941'294) wird dem Beschuldigten innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechts... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Oktober 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der Übersetzung, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälf... 9. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine hälftige Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit Fr. 1'491.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Entsprechend sei das Genugtuungsbegehren der Geschädigten abzuweisen, eventualiter sei dieses auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei für die erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung IV. Sanktion V. Zivilansprüche VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche betr. Drohung und Tätlichkeiten), 5 (Herausgabe Tonträger), 6, 2. Satz (Abweisung G... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–, wobei Fr. 200.– durch 2 Tage Haft abgegolten sind. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der Privatklägerin wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und... 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der u... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugeste...  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die entsprechenden Behörden)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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