Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180533-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 18. September 2018 (DG170341)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubes mit Mitführen einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB sowie - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Tatort-Fotografien (Asservat-Nr. A010'609'877, A010'610'147), die Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A010'609'902, A010'609'913, A'010'610'001), die DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A010'609'957, A010'618'834, A010'618'845) sowie das Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat- Nr. A010'609'979), lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheides zu vernichten. 5. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich - ein Paar Turnschuhe "Nike Free", schwarz, Grösse 41 (Asservat-Nr. A010'613'602), - eine Arbeitshose "Marsum" grau, Grösse 40 (Asservat-Nr. A010'613'771), - ein Poloshirt "Azzurro" hellblau, Aufdruck "Stevi Facility" (Asservat-Nr. A010'613'782)
- 3 lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Die aus dem Fahrzeug (Kontrollschild-Nr. ZH …) sichergestellten Gegenstände, namentlich - ein T-Shirt "edc" schwarz, Grösse L (Asservat-Nr. A010'614'127), - eine Wärmejacke grau/braun (Asservat-Nr. A010'615'608), - eine Arbeitsjacke "Caterpillar" schwarz, Grösse M (Asservat-Nr. A010'615'620), - eine Jacke "55.DSL", Grösse unbekannt (Asservat-Nr. A010'615'642), - eine Arbeitsjacke mit Innenjacke "Atrium" blau, Grösse M (Asservat-Nr. A010'615'664), - ein Paar Arbeitshandschuhe "Gebol" Wet Grip 200 schwarz, 10/XL (Asservat-Nr. A010'615'686), - ein Handschuh "Cafeteria PKS" weiss, Grösse unbekannt (Asservat-Nr. A010'615'697) lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ (DG170340) und C._____ (GG170276) verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____ Filiale ...[Ort], vertreten durch Herrn E._____) Schadenersatz von Fr. 21'230.90 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 18. September 2018 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren DG170340 gegen den Mitbeschuldigten B._____ der Privatklägerin 1 Fr. 16'986.80 herausgegeben werden, und dass sich in diesem Umfang die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gemäss Ziffer 7 vorstehend reduziert. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
- 4 - 10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'928.35 (inkl. Barauslagen und 8 bzw. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 62 S. 1 f.) Hauptanträge 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes (Dossier Nr. 1) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen. Diese Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft von 20 Tagen eine Genugtuung von CHF 4'000 zuzusprechen. 5. Die Verfahrenskosten seien im Umfang von 5 Prozent dem Beschuldigten aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - Eventualanträge 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen. Diese Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 57, schriftlich, sinngemäss) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 2. Verzicht auf Anschlussberufung 3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung
- 6 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 18. September 2018 wurde der Beschuldigte des Raubes mit Mitführen einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft, welche im Umfang von 23 Monaten bedingt aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, und deren Vollzug im Umfang von 9 Monaten angeordnet wurde. Ferner wurde über die Vernichtung, die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 entschieden. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 52). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2018 Berufung anmelden (Urk. 46) und mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54). Er beantragt einen Freispruch betreffend den Vorwurf des Raubes (Dossier 1), das Ausfällen einer angemessenen Geldstrafe, welche unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei, die Abweisung allfälliger Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– für 20 Tage erlittene Haft sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 5 Prozent, im Übrigen seien sie auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 62 S. 1). Sollte diesen Hauptanträgen nicht entsprochen werden, beantragt der Beschuldigte die anklagegemässe Schuldigsprechung, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten, welche unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei, die Abweisung allfälliger Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 62 S. 2).
- 7 - Innert der mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2019 angesetzten Frist teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 55; Urk. 57). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 4-6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstände), 9 (Kostenfestsetzung) sowie 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzustellen ist. Die weiteren Punkte sind angefochten und bilden Gegenstand des Berufungsverfahrens. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Erledigung des übrigen Anklagevorwurfes (vorstehend, Erw. I.) verbleibt einzig der nachfolgende Vorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2017 zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich am 20. Juli 2017, um ca. 05.45 Uhr, in seinem Geschäftswagen zusammen mit B._____ und C._____ zur D._____ Filiale ...[Ort], …[Adresse] begeben, wo C._____ auf dem Fahrersitz sitzend die Situation um den D._____ und dabei insbesondere das Warentor beobachtet habe, während sich der Beschuldigte und B._____ im Laderaum des Lieferwagens vermummt und Handschuhe angezogen hätten. Der Beschuldigte habe sich mit einem Pfefferspray und einem Schlagring bewaffnet, B._____ mit einem Schmetterlingsmesser. Als der Privatkläger 2, F._____, Filialleiter dieser D._____-Filiale, das Warentor geöffnet habe, um einen Palettrolli auf die Rampe zu stossen, habe C._____ dies mitgeteilt, worauf der Beschuldigte und B._____ aus dem Lieferwagen gesprungen und durch das offene Warentor in das Warenlager gestürmt sei-
- 8 en. Im Warenlager angekommen habe der Beschuldigte dem Privatkläger 2 unmittelbar Pfefferspray in das linke Auge gesprüht und ihm danach mit der rechten Hand, an welcher er den Schlagring getragen habe, zwei Faustschläge gegen das linke Auge bzw. die linke Wange versetzt, worauf der Privatkläger 2 ihn gegen das Bein zu treten versucht habe und anschliessend zu Boden gestürzt sei. Daraufhin habe der Beschuldigte diesen aufgefordert, liegen zu bleiben, und sei während den weiteren Geschehnissen stets neben diesem stehen geblieben. Durch die beiden Schläge mit dem Schlagring habe der Privatkläger 2 am linken Auge einen Augenhöhlenbruch mit Einblutung in die Augenhöhle, den Augapfel und die linke Oberkiefernebenhöhle sowie eine Prellung des linken Augapfels erlitten. Als Folge dieser Verletzungen habe dieser bis mindestens am 8. August 2017 täglich unter Kopfschmerzen sowie Doppelbildern beim Auf- und Abblicken nach links gelitten, und dieser habe sich durch den Sturz zu Boden eine Prellung der linken Hand zugezogen (Urk. 30 S. 2 f.). Aufgrund des Schreis und des Hilferufs des Privatklägers 2 sei die Verkäuferin G._____ (nachfolgend: Geschädigte) herbeigeeilt und B._____, welcher während der Einwirkung auf den Privatkläger 2 ca. 2 Meter hinter dem Beschuldigten gestanden sei, habe aus einer Distanz von ca. 5 Metern die Klinge des Schmetterlingsmessers auf Hüfthöhe gegen die Geschädigte gerichtet, welche dadurch massiv verängstigt worden und mit B._____ zum nahe liegenden Büro gegangen sei, in welchem B._____ der Geschädigten befohlen habe, den Tresor zu öffnen, was diese getan habe. B._____ habe dann aus dem oberen nicht weiter verschlossenen Fach das sich dort befindliche Notengeld entnommen und dieses in seinen mitgeführten Rucksack gepackt. Danach habe er die Geschädigte mit den Worten "alles alles" aufgefordert, auch die sich im Tresor befindlichen Kassenschubladen zu öffnen, worauf diese zwei Kassenschubladen geöffnet habe, B._____ das Notengeld aus den beiden Kassen entnommen und in den Rucksack gesteckt und die Geschädigte auch noch das Münzgeld der beiden Kassen in diesen Rucksack geleert habe. B._____ und der Beschuldigte hätten sich dann mit dem erbeuteten Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 21'230.90 eilend zurück zum Lieferwagen begeben und in den Laderaum gekauert, während C._____ den Lieferwagen bis zum H._____-areal gelenkt habe, wo B._____ mit dem Rucksack
- 9 und dem sich darin befindlichen Geld sowie mit den Tatwaffen davongerannt sei. Der Beschuldigte habe sich umgezogen, die Kleider in eine Sporttasche gepackt und diese über einen Zaun ins H._____-areal geworfen und sei dann zusammen mit C._____ im Lieferwagen zu seinem Arbeitsort gefahren. Zwischen dem Beschuldigten und B._____ sei vereinbart gewesen, dass sie die Beute nachfolgend halbieren würden und der Beschuldigte C._____ einen Teil seines Anteils abgeben würde (Urk. 30 S. 3 f.). 2. Sachverhaltserstellung Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets anerkannt (Urk. 3/4 S. 4 ff.; Urk. 3/7 S. 2 f.; Urk. 3/11 S. 13-15; Prot. I S. 20) und dies auch im Berufungsverfahren bestätigt (Prot. II S. 14). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt als solchen nicht in Abrede. Sie moniert einzig, dass sich der Anklagesachverhalt nicht unter den schweren Tatvorwurf des qualifizierten Raubes subsumieren lasse (Urk. 42; Urk. 62 S. 2; vgl. nachfolgend, Erw. III.2.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich sodann mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte die in Mittäterschaft mit B._____ und C._____ begangene und vorliegend noch zu beurteilende Tat des Beschuldigten als Raub mit Mitführen einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Urk. 52 S. 7 ff. und S. 26). 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Raubes. Die Verteidigung bringt zur Begründung vor, der Mittäter B._____ habe die Geschädigte gezwungen, den Code zur Öffnung des Tresors einzugeben. Da er und der Beschuldigte diesen Code nicht gekannt hätten, wären sie ohne das Zu-
- 10 tun der Geschädigten gar nicht an das Geld im Tresor gekommen. Diese Sachverhaltskonstellation erfülle jedoch den Tatbestand der qualifizierten bzw. räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, zumal dieser Tatbestand immer dann erfüllt sei, wenn der Täter auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen sei. Beuge sich also das Opfer, welches im Gegensatz zum Täter über die Zahlenkombination des Codes verfüge, nicht, so erlange der Täter – und dies eben anders als beim Raub – den Vermögensvorteil nicht. Der Beschuldigte und B._____ seien darauf angewiesen gewesen, dass die Geschädigte den geheimen Tresorcode eingebe, ansonsten sie nie an das Geld darin gelangt wären. Damit liege aber eben kein Raub, sondern bloss eine Erpressung vor, was tatbestandlich etwas völlig anderes sei. Da dem Beschuldigten in der gesamten Strafuntersuchung nie eine Erpressung vorgeworfen worden sei und auch in der Anklage der Tatvorwurf und die spezifischen Tatbestandselemente der Erpressung fehlen würden, könne es auf dieser Grundlage nicht zu einer Verurteilung kommen, ansonsten eine schwere Verletzung des Anklageprinzips vorliegen würde. Folglich sei der Beschuldigte vom Vorwurf des qualifizierten Raubes freizusprechen (Urk. 42 S. 3 f.; Urk. 62 S. 3 ff.). 3. Würdigung Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Mittäterschaft, die Tatbestandsmerkmale des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB) und die Abgrenzungskriterien zur räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 7 ff.). Vertiefend ist allerdings festzuhalten, dass in der Literatur die Erpressung vom Raub unterschiedlich abgegrenzt wird. Eine Auffassung stellt darauf ab, ob der Täter auf die aktive Mitwirkung des Gewahrsamsinhabers angewiesen ist, um die in Aussicht genommene Beute zu erlangen, wie dies etwa bei einer Nummernkombination zur Öffnung eines Tresors oder bei der Ausstellung eines Checks der Fall ist. Es wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass damit der Begriff der Vermögensdisposition ausgedehnt wird, weil das Öffnen des Tresors nicht unbedingt eine unmittelbare Schädigung des Eigentümers zur Folge hat, da das im Tresor befindliche Geld anschliessend noch her-
- 11 ausgenommen werden und in den Gewahrsam des Täters gelangen muss, was dieser auch selber bewerkstelligen kann. Entsprechend lasse sich das erzwungene Öffnen des Tresors als Nötigung charakterisieren und das nachfolgende Wegnehmen des Geldes als Raub, sofern der Zwang weiterhin aufrechterhalten werde (REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2002, S. 243 f.). Eine andere Meinung hält allein für massgebend, ob dem Opfer hinsichtlich der Vermögensverschiebung ein Mindestmass an Wahlfreiheit bleibt oder nicht. Werde das Opfer vor die Wahl zwischen blossem Vermögensverlust oder Verlust auch des Lebens gestellt, bestehe hinsichtlich des Vermögensnachteils keine Wahlfreiheit mehr, weshalb dann Raub anzunehmen sei, obschon der Betroffene äusserlich betrachtet die Sache herausgebe. In den Fällen, in denen der Täter den Betroffenen mit vorgehaltener Waffe zwinge, einen Safe zu öffnen, verschaffe er sich durch die Nötigung zunächst lediglich die Zugriffsmöglichkeit auf das fremde Vermögen. Halte der Täter den Zwang auch während der eigentlichen Vermögensverschiebung aufrecht, indem er das Opfer fessle oder weiter mit der Waffe bedrohe, sei Raub anzunehmen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 17 N 7). Auch WEISSENBERGER und TRECHSEL/CRAMERI vertreten die Auffassung, dass Raub anzunehmen ist, wenn der Täter das Opfer mit Gewalt zwingt, die Kombination zu einem Safe preiszugeben, und den Zwang während der Vermögensverschiebung aufrechterhält (WEISSENBERGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 27 und N 52 zu Art. 156; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECH- SEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 156). Muss das Opfer die Vermögensdisposition selber vornehmen und nicht nur als Werkzeug des Täters, dann tritt Raub hinter die räuberische Erpressung zurück (DONATSCH, in: DONATSCH ET AL., StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 15 zu Art. 156). Der Beschuldigte stürmte zusammen mit B._____ bewaffnet in die D._____ Filiale, als der Privatkläger 2 das Warentor öffnete. Bevor dieser reagieren konnte, sprühte ihm der Beschuldigte unvermittelt Pfefferspray ins Gesicht und verpasste ihm anschliessend zwei wuchtige Faustschläge – verstärkt durch einen Schlagring – gegen das linke Auge bzw. die linke Wange. Währenddessen stand
- 12 - B._____ mit einem Schmetterlingsmesser in der Hand 2 Meter hinter dem Beschuldigten. Die Gewaltanwendung des Beschuldigten hatte zur Folge, dass der Privatkläger 2 verletzt und blutend zu Boden ging. Gemäss Bericht des Stadtspitals ...[Ort] vom 31. August 2017 erlitt dieser eine Orbitabodenfraktur des linken Auges mit Einblutungen in die Augenhöhle, den Augapfel sowie die linke Oberkiefernebenhöhle, eine Prellung des Augapfels und eine Prellung der linken Hand (Urk. 9/8). Für die Geschädigte, welche aufgrund seines Hilferufes herbeigeeilt war, war sofort erkennbar, dass dieser verletzt auf dem Boden lag, zumal ihr das Blut am Boden auf Höhe seines Kopfes nicht entgangen war. So bestätigte sie, dass der Privatkläger 2 am Boden gelegen sei und geblutet habe, als sie hinzugekommen sei. Sie habe das Blut am Boden gesehen. Am Boden auf Höhe seines Kopfes sei ein ca. handgrosser Blutfleck gewesen. Sie habe dann zwei schwarze Gestalten gesehen. Der eine habe ein Messer in der Hand gehabt ca. Hüfthöhe mit der Klinge nach vorne. Dieser sei dann auf sie zu gekommen und habe sie dezent Richtung Büro gewiesen. Von da an habe sie einfach funktioniert. Im Büro habe er ihr gesagt, sie solle den Tresor aufmachen. Er habe einfach gesagt, sie müsse ihn öffnen, was sie sofort getan habe. Er habe dann alles ausgeräumt und in einen schwarzen Rucksack gefüllt (Urk. 4/3 S. 1 f.; Urk. 4/4 S. 4 f.). Während B._____ mit der Geschädigten ins Büro ging und den Tresor ausräumte, blieb der mit einem Pfefferspray und Schlagring bewaffnete Beschuldigte bewachend neben dem am Boden liegenden und blutenden Privatkläger 2 stehen, was auch der Geschädigten nicht entgangen war, welche anlässlich ihrer Einvernahmen ausführte, sie habe bezüglich des Beschuldigten wahrgenommen, dass dieser beim Privatkläger 2 geblieben sei (Urk. 4/3 S. 4, Antw. auf Frage 32; Urk. 4/4 S. 10, Antw. auf Frage 56). Auch der Privatkläger 2 gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte immer neben ihm gestanden sei, während der andere ins Büro gegangen sei (Urk. 4/2 S. 9, Antw. auf Frage 57). Dabei hielt der Beschuldigte weiterhin sowohl den Pfefferspray als auch den Schlagring sichtbar in seinen Händen. Der Privatkläger 2 bestätigte, dass der Beschuldigte "beide Waffen" beim Verlassen des Lagers noch in den Händen gehalten habe (Urk. 4/1 S. 3, Antw. auf Frage 23). Somit wusste nicht nur der Privatkläger 2 aufgrund sei-
- 13 ner Verletzungen und angesichts des Umstandes, dass er vom bewaffneten Beschuldigten bewacht wurde, welcher nicht davor zurückgeschreckt war, vorgängig bereits Gewalt gegen ihn anzuwenden, dass er widerstandsunfähig und damit nicht in der Lage sein würde, der Geschädigten zu helfen. Auch der Geschädigten musste im Zeitpunkt, als sie den Tresor öffnete, angesichts der Verletzungen des Privatklägers 2 und des Blutes neben ihm bewusst gewesen sein, dass sich dieser dem bewaffneten Beschuldigten nicht mehr widersetzen würde und sie nicht mit seiner Hilfe rechnen konnte. In diesem Moment konnte sie insbesondere auch nicht wissen, ob der Beschuldigte allenfalls erneut auf den Privatkläger 2 einschlagen oder weitere Gewalt gegen diesen ausüben würde, wenn sie sich der Aufforderung von B._____ widersetzen und den Tresor nicht öffnen würde. Dass zumindest der Beschuldigte keine Hemmungen hatte, Gewalt gegen den Privatkläger 2 anzuwenden, hatte dieser mit seinem Verhalten bereits deutlich gezeigt. Aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten war für die Geschädigte und den Privatkläger 2 zudem nicht auszuschliessen, dass nicht auch B._____ gewalttätig werden und allenfalls das Schmetterlingsmesser gegen sie einsetzen könnte. Der Privatkläger 2 wusste somit nicht, ob B._____ die Geschädigte nicht auch verletzen würde, wenn er sich weiter wehren und Widerstand gegen den Beschuldigten leisten würde. Selbst die Geschädigte konnte sich nicht sicher sein, dass B._____ das Messer nicht doch noch gegen sie einsetzen würde oder allenfalls sogar der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig geworden wäre, wenn sie sich nicht kooperativ verhalten hätte, zumal es bereits zu Gewalthandlungen gekommen und eine diesbezüglich allenfalls anfänglich bestehende Hemmschwelle überschritten war. Folglich wurde der Zwang während B._____ den Tresor ausräumte und damit während der Vermögensverschiebung nicht nur gegenüber dem verletzten Privatkläger 2 aufrechterhalten, welcher währenddessen vom bewaffneten Beschuldigten bewacht wurde und damit widerstandsunfähig war, sondern auch gegenüber der Geschädigten. Diese führte aus, dass sie das Messer von B._____ ungefähr auf Hüfthöhe mit der Klinge in ihre Richtung gesehen habe, bevor sie mit diesem ins Büro gegangen sei (Urk. 4/4 S. 7). Indem B._____ das Schmetterlingsmesser mit der Klinge nach vorne aus einer Distanz von ca. 5 Metern auf Hüfthöhe gegen
- 14 die Geschädigte richtete, war die Situation für sie als gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben wahrnehmbar. In Folge dieser Drohung führte B._____ sie zum Tresor, wo dieser sie nicht nur aufforderte, den Tresor zu öffnen, sondern mit den Worten "alles alles" auch das Öffnen der darin enthaltenen Kassenschubladen erwartete, was diese auch tat. Die Geschädigte führte zwar aus, dass sie das Messer später zu keinem Zeitpunkt mehr gesehen habe (Urk. 4/4 S. 7), aufgrund der Bedrohungssituation sowie angesichts ihres Angstzustandes und gestützt auf die Aussage des Privatklägers 2, wonach B._____ das Messer nach dem Überfall immer noch in der Hand gehalten habe (Urk. 4/1 S. 3, Antw. auf Frage 21), erscheint allerdings naheliegender, dass sie dieses später nur nicht mehr wahrgenommen hat. Die Geschädigte war mit dem Öffnen des Tresors und der Kassenschubladen beschäftigt und leerte das Münzgeld der Kassen in den Rucksack von B._____, sodass sie abgelenkt war und sich allenfalls auch aus diesem Grund nicht mehr auf das Messer geachtet hat, insbesondere da die ganze Situation sehr schnell wieder vorbei gewesen ist. Die Geschädigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass sie einfach funktioniert habe (Urk. 4/4 S. 4). Sie habe aber "mega Angst, wirklich mega mega Angst" gehabt (Urk. 4/4 S. 5). Es sei alles "zack" gegangen und der Spuk sei vorbei gewesen (Urk. 4/3 S. 4). Sie nehme an, man habe ihr das Messer zeigen wollen. Auf jeden Fall habe es so viel Angst ausgelöst, dass gar keine Bedrohung nötig gewesen sei (Urk. 4/4 S. 8). Selbst B._____ räumte ein, das Messer mit ins Büro zum Tresor genommen zu haben. Anlässlich der Hafteinvernahme führte er dazu aus, dass er vielleicht mit dem Messer Richtung Büro gezeigt habe oder mit der Hand (Urk. 3/9 S. 11, Antw. auf Frage 51). Es könne sein, dass er das Messer gegen die Mitarbeiterin gerichtet habe, aber nie in Augenhöhe. Es könne sein, dass er unten damit herumgefuchtelt habe (Urk. 3/9 S. 11, Antw. auf Frage 52). Er sei vorne beim Safe gewesen und habe das Messer fallen gelassen. Er habe noch gemerkt, dass das Messer auf dem Boden gewesen sei, habe "oh wow" gedacht, und es wieder genommen (Urk. 3/9 S. 10, Antw. auf Frage 49). Die Version von B._____, wonach ihm das Messer heruntergefallen sei, ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal der Geschädigten wohl eher aufgefallen wäre, wenn er das Messer
- 15 tatsächlich zu Boden fallen gelassen hätte, insbesondere da dies kaum geräuschlos erfolgt wäre. Entsprechend wurde der Zwang während dem Ausräumen des Tresors und damit während der Vermögensverschiebung auch gegenüber der Geschädigten aufrechterhalten, welche das Messer zumindest anfänglich bewusst wahrgenommen und welches B._____ gemäss eigenen Ausführungen ebenfalls mit ins Büro genommen hat. Damit wussten sowohl der Privatkläger 2 als auch die Geschädigte, dass sich der jeweils andere in einer Bedrohungssituation befand, was den Zwang auf beide zusätzlich verstärkt hat. Aufgrund des mitgeführten Schmetterlingsmessers, des Schlagrings und des Pfeffersprays, wobei der Beschuldigte den Pfefferspray und den Schlagring gegen den Privatkläger 2 auch eingesetzt hat, war die Bedrohungssituation sowohl für diesen als auch die Geschädigte deutlich wahrnehmbar, und die Geschädigte wurde so sehr in Angst versetzt, dass ein weiteres Drohen mit Worten oder Gesten gar nicht mehr nötig gewesen ist, um sie zur Kooperation und Öffnung des Tresors zu bewegen. Wie die Verteidigung zwar zutreffend ausführte (vgl. vorstehend, Erw. III.2.), waren der Beschuldigte und B._____ auf den Tresorcode angewiesen, welchen die Geschädigte eingeben musste, allerdings wurde durch die Mitwirkung der Geschädigten lediglich der Tresor geöffnet und sie hat B._____ damit einzig die Zugriffsmöglichkeit auf das fremde Vermögen verschaffen. Dieser packte anschliessend selber das Notengeld in seinen Rucksack, während er die Geschädigte mit den Worten "alles alles" aufforderte, die sich im Tresor befindlichen Kassenschubladen zu öffnen. Auch das darin enthaltene Notengeld steckte B._____ selber in seinen Rucksack, während die Geschädigte auch noch das Münzgeld der beiden Kassen in diesen leerte. Die Geschädigte handelte damit überwiegend als Werkzeug von B._____, indem sie auf seinen Befehl hin den Tresor und die Kassenschubladen öffnete, welcher anschliessend aber das darin befindliche Notengeld selber herausnahm und in einen Rucksack packte. Dieses Vorgehen von B._____ und der Ablauf der Geschehnisse wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, zumal er den Anklagesachverhalt vollständig anerkannt hat (vorstehend, Erw. II.2.).
- 16 - Durch das Aufrechterhalten des Zwanges gegenüber dem Privatkläger 2 und der Geschädigten während der Vermögensverschiebung ist nach der überzeugenden von der herrschenden Lehre vertretenen Auffassung von einem Raub auszugehen. 4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Tat als Raub erweist sich damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung ohne Weiteres als zutreffend. Folglich ist der Beschuldigte ferner des qualifizierten Raubes (mit Mitführen einer anderen gefährlichen Waffe) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wobei deren Vollzug im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und der zu vollziehende Teil auf 9 Monate abzüglich 20 Tage erstandener Haft festgelegt wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 52 S. 26). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren und für das Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe abgesteckt (Urk. 52 S. 15 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Vorinstanz ist auch zu Recht vom qualifizierten Raub als schwerstes Delikt ausgegangen. Es ist daher zunächst die hypo-
- 17 thetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das weitere Delikt angemessen zu erhöhen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3). Der Beschuldigte ist wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte zu bestrafen, welche er trotz mehrfachen und wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz auch einschlägigen Vorstrafen, mit Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen, bezüglich den jüngsten Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 auch zu unbedingten Geldstrafen teilweise verbunden mit einer Busse, begangen hat (Urk. 61; nachfolgend, Erw. IV.4.2.). Die kumulative Bemessung und Ausfällung einer separaten Geldstrafe für ein weiteres einzelnes Delikt (Vergehen gegen das Waffengesetz; vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 und BGE 137 IV 57 E. 4.3.1), fällt vor diesem Hintergrund insbesondere unter dem Aspekt der präventiven Effizienz der Strafe und der Dauer und Intensität der zu beurteilenden Straftaten ausser Betracht. Vielmehr ist auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe und für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor und es sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen.
- 18 - 3. Tatkomponente 3.1. Qualifizierter Raub Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung massive Gewalt gegenüber dem Privatkläger 2 angewendet hat. So sprühte er diesem nicht nur unvermittelt Pfefferspray ins Gesicht, sondern versetzte ihm zusätzlich zwei mit einem Schlagring verstärkte Faustschläge gegen das linke Auge bzw. die linke Wange. Diese beiden Schläge hatten nicht nur zur Folge, dass der Privatkläger 2 am linken Auge einen Augenhöhlenbruch mit Einblutungen in die Augenhöhle, den Augapfel und die linke Oberkiefernebenhöhle sowie eine Prellung des linken Augapfels erlitt, sondern er zog sich durch seinen Sturz auch eine Prellung der linken Hand zu. Gemäss Bericht des Stadtspitals ...[Ort] vom 31. August 2017 führten die Verletzungen nicht nur zu einer optischen Entstellung des Privatklägers 2, sondern sie hatten auch einen temporären Ausfall des linken Auges zur Folge, da dieses nicht geöffnet werden konnte, weshalb eine Arbeits- und Fahruntauglichkeit bestand, und langfristige Folgen konnten noch nicht vollständig ausgeschlossen werden (Urk. 9/8). Der Privatkläger 2 gab bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 zudem an, unter täglichen Kopfschmerzen zu leiden und Doppelbilder zu sehen, wenn er nach oben oder unten schaue (Urk. 4/2 S. 9 f.). Der Überfall hatte auch psychische Auswirkungen auf die Geschädigte, welche von B._____ mit einem Schmetterlingsmesser bedroht und damit in Angst versetzt wurde, was sich der Beschuldigte aufgrund der Mittäterschaft auch zurechnen lassen muss. Indem sowohl B._____ als auch der Beschuldigte gleichzeitig bewaffnet in die D._____ Filiale stürmten, waren sie dem durch diesen Überfall völlig überraschten Privatkläger 2 auch zahlenmässig überlegen. Trotzdem setzte der Beschuldigte den Pfefferspray ohne zu zögern unvermittelt gegen den Privatkläger 2 ein und brachte diesen mittels zwei Faustschlägen, verstärkt durch einen Schlagring, verletzt zu Boden, was von einer hohen kriminellen Energie des Beschuldigten zeugt. Zudem zeugen die Vorbereitungshandlungen, insbesondere das Bereithalten eines Fluchtfahrzeuges, das Mitnehmen von Maskierungen, Handschuhen, eines Pfeffersprays, eines Schlagrings sowie eines Schmetterlingsmessers sowie das strukturierte und ziel-
- 19 gerichtete Vorgehen des Beschuldigten und von B._____ von einem gut durchdachten Vorgehen. Dabei wählten der Beschuldigte, B._____ und C._____ mit der D._____ Filiale auch ein Tatobjekt, bei welchem eine nicht unbeachtliche Beute (Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 21'230.90; Urk. 3/11 S. 10 f.) zu holen war und keine strengen Sicherheitsvorkehrungen überwunden werden mussten. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus finanziellen Beweggründen und damit aus egoistischen und habgierigen Motiven gehandelt hat. So bestätigt er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, dass er in der Krise gewesen sei, da er eine grössere Rechnung in der Höhe von Fr. 2'000.– und Steuern habe bezahlen müssen (Urk. 3/4 S. 7, Antw. auf Frage 76) und gab vor Vorinstanz zu Protokoll, dass er aus Geldnot gehandelt habe (Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte verdiente im Tatzeitpunkt monatlich netto Fr. 4'900.–, war alleinstehend und kinderlos (vgl. Urk. 3/13 S. 2 f.), womit er seinen Lebensunterhalt durchaus hätte bestreiten können. Zwar machte er geltend, damals Kreditschulden in der Höhe von Fr. 14'000.– gehabt zu haben, diese konnte er aber in monatlichen Raten abbezahlen (Urk. 3/4 S. 10). In einer dramatischen finanziellen Notlage steckte der Beschuldigte somit zweifellos nicht. Das Tatvorgehen erfolgte fraglos direktvorsätzlich und die Gewaltanwendung gegenüber dem Privatkläger 2 zeigt seine Brutalität, zumal die Widerstandsfähigkeit des Privatklägers 2 durch den Einsatz des Pfeffersprays bereits eingeschränkt war. Die Wucht der Faustschläge wurde durch den Einsatz des Schlagrings deutlich verstärkt, sodass es einzig dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass der Privatkläger 2 nicht noch schwerwiegendere Verletzungen im Gesicht oder am Kopf erlitten hat. Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er diese beiden wuchtigen Schläge ins Gesicht des Privatklägers 2 nicht von vornherein geplant hat, sondern es wohl aus der Situation heraus dazu gekommen ist, weil der Privatkläger 2 als Reaktion auf den Überfall zu schreien und sich zu wehren begann, indem er versuchte, nach dem Beschuldigten zu treten. So führte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Frage, wie es zu dieser massiven Gewaltausübung gekommen sei, aus, er habe nicht mit einer Reaktion des Privatklägers 2 gerechnet. Er sei damit total überfordert gewesen. Er habe fliehen wol-
- 20 len, da er gewusst habe, dass das Geschrei sehr viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Er habe dann einfach eine "Kurzschlussreaktion" gehabt (Prot. I S. 22). Die Berücksichtigung der subjektiven Schwere der Tat führt damit zu einem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden. Die Vorinstanz erachtet dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden. 3.2. Vergehen gegen das Waffengesetz Was die objektive Tatschwere des Vergehens gegen das Waffengesetz anbelangt, ist verschuldensmindernd zu gewichten, dass es sich beim Schlagring nicht um eine unmittelbar lebensbedrohende Waffe handelte. Dennoch hat der Beschuldigte damit auf den Privatkläger 2 eingeschlagen und ihm willentlich nicht unerhebliche Verletzungen an dessen linkem Auge zugefügt, was das Gefahrenpotential dieser Waffe manifestiert. Der Einsatz dieses Schlagrings erfolgte lediglich während der Dauer des Raubes und diente der Verübung desselben. Insgesamt erweist sich das Verschulden bei diesem Delikt als vergleichsweise leicht. Dem leichten Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist im Rahmen der Asperation mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist zusammen mit seiner jüngeren Schwester bei seinen Eltern in I._____ aufgewachsen. Er absolvierte die Sek B und anschliessend eine Lehre als Koch. Danach arbeitete er 2 Jahre als Koch, bevor er als Hauswart im Geschäft seines Vaters zu arbeiten begann. Dort erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'900.–. Nebenbei arbeitete er am Samstagabend als Koch im "J._____", sodass er zusätzlich Fr. 600.– verdiente. Er hat verschiedene Buchhaltungskurse besucht und sich weitergebildet, um in ein paar Jahren das Geschäft seines Vaters übernehmen zu können (Urk. 3/13 S. 3 f.; Prot. I S. 16 ff.). Unterdessen arbeitet er nicht mehr im Geschäft seines Vaters,
- 21 sondern als Koch im K._____-Club "J._____" in L._____ und verdient monatlich netto Fr. 4'200.–. Ob er später einmal das Geschäft seines Vaters übernehmen werde, sei noch nicht klar. Er hat seit etwa vier Monaten eine Freundin und wohnt zusammen mit seinem Cousin in einer Wohnung in L._____. Für diese Wohnung bezahlt er monatlich Fr. 900.– und die Krankenkassenprämie hat er auf Fr. 320.– reduziert. Er hat kein Vermögen und mehrere tausend Franken Schulden; Fr. 4'000.– aus noch nicht bezahlten Rechnungen sowie etwa Fr. 7'000.– aus noch nicht bezahlten Geldstrafen, welche er aber in monatlichen Raten abbezahle (Prot. II S. 8 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist bereits mehrfach und wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 2. März 2015 wurde er wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2016 wurde er erneut wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbefehl vom 2. März 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2017 wurde er wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 120.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Februar 2019 wurde er erneut wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises sowie wegen der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll-
- 22 schildern und der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt (Urk. 61; Urk. 60). Seine Vorstrafen und seine erneute Delinquenz nach der erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Strafverfahren sind straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte legte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme ein Geständnis ab (Urk. 3/4 S. 4), verhielt sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ und bekundete gegenüber dem Privatkläger 2 und der Geschädigten mehrfach aufrichtige Reue (Urk. 3/7 S. 8 und S. 9; Urk. 3/10 S. 9; Urk. 3/11 S. 6; Urk. 4/4 S. 11; Prot. I S. 22; Prot. II S. 20), was deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5. Fazit Die von der Vorinstanz auf 32 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 20 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 17/1; Urk. 17/7). V. Strafvollzug Eine vollständig bedingte Strafe kommt aufgrund der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und die Kriterien für die Bemessung des zu vollziehenden und des aufzuschiebenden Teils zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 21 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte ist zwar bereits mehrfach, wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz auch einschlägig, vorbestraft und delinquierte nach der erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Strafverfahren erneut (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.2.), ihm ist aber zugutezuhalten, dass er sich seit der Tat um bessere finanzielle Verhältnisse bemüht hat, indem er mehr arbeitet, einen günstigeren Lebensstil pflegt und seine Schulden abbezahlt hat (Prot. I S. 16 ff.; vgl. vorstehend, Erw. IV.4.2.).
- 23 - Zudem zeigt er sich einsichtig bezüglich des von ihm begangenen Unrechts und reuig. Auch in Anbetracht seines noch jungen Alters ist davon auszugehen, dass ihn die 20 Tage erstandene Untersuchungshaft und insbesondere die Warnwirkung der noch zu vollziehenden Strafe sowie die drohende Vollstreckung des aufgeschobenen Vollzugs der Reststrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufzeigen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Dennoch ist dem Umstand, dass sein Verschulden nicht mehr als leicht anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz besteht in Bezug auf den Beschuldigten gerade noch eine genügende Aussicht auf Bewährung, sodass es sich – insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Situation – rechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 9 Monate festzusetzen. Aufgrund der mehrfachen, teils einschlägigen Vorstrafen und insbesondere unter Berücksichtigung der erneuten Delinquenz nach der erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Strafverfahren rechtfertigt es sich, für den aufzuschiebenden Teil der Freiheitsstrafe eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen. Die Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 9 Monaten (abzüglich 20 Tage erstandener Haft) zu vollziehen. Im Übrigen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. VI. Zivilforderung Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit B._____ und C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'230.90 zu bezahlen unter Anrechnung des gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 18. September 2018 des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren DG170340 gegen B._____ an die Privatklägerin 1 herausgegebenen Betrages in der Höhe von Fr. 16'986.80. Im Mehrumfang wurde die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 52 S. 22 ff. und S. 27 f.). Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung einzig die Aufhebung der solidarischen Haftung beantragen (Urk. 54 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die Abweisung allfälliger
- 24 - Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten sei, ohne diesen Antrag weiter zu begründen (Urk. 62). Die Privatklägerin 1 hat kein Rechtsmittel ergriffen. Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Schadenersatzforderung wurden durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben und es wurde zutreffend festgehalten, dass sich die Privatklägerin 1 vertreten durch Herrn E._____ als Privatklägerin konstituiert hat und ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 25'230.90 gestellt wurde (Urk. 52 S. 22; Urk. 11/9). Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte handelte widerrechtlich, indem er gegen Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB verstiess, und der von ihm in Mittäterschaft mit B._____ und C._____ verübte Raub ist kausal für den erlittenen Schaden der Privatklägerin 1, welcher sich gemäss erstelltem und unbestrittenem Sachverhalt auf Fr. 21'230.90 (Umsatz- und Stockgeld) beläuft. Der Beschuldigte handelte willentlich und mit der Absicht, diesen Schaden hervorzurufen, sodass das Verschulden zu bejahen ist. Folglich ist die solidarische Haftung des Beschuldigten für die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 21'230.90 zu bestätigen. Die übrige Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 4'000.– wurde nicht hinreichend begründet und es liegen dazu auch keine Unterlagen vor, weshalb die Privatklägerin 1 damit auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte ist somit in solidarischer Haftung mit B._____ und C._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 1 (D._____ Filiale ...[Ort], vertreten durch Herrn E._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'230.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ihres Schadenersatzbegehrens ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 18. September 2018 des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren DG170340 gegen B._____ der Privatklägerin 1 Fr. 16'986.80 heraus-
- 25 gegeben werden, sodass sich in diesem Umfang die Schadenersatzpflicht reduziert und die solidarische Haftung über den Restbetrag bestehen bleibt. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 4'900.– (Urk. 63) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 18. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 4-6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstände), 9 (Kostenfestsetzung) sowie 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- 26 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüglich 20 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ und C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 21'230.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 18. September 2018 des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren DG170340 gegen B._____ der Privatklägerin 1 Fr. 16'986.80 herausgegeben werden, und dass sich in diesem Umfang die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gemäss Ziffer 4 vorstehend reduziert. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.– amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 27 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an das Forensische Institut Zürich sowie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. September 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 10. September 2019 Urteil der Vorinstanz: - des Raubes mit Mitführen einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB sowie - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. - ein Paar Turnschuhe "Nike Free", schwarz, Grösse 41 (Asservat-Nr. A010'613'602), - eine Arbeitshose "Marsum" grau, Grösse 40 (Asservat-Nr. A010'613'771), - ein Poloshirt "Azzurro" hellblau, Aufdruck "Stevi Facility" (Asservat-Nr. A010'613'782) lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. - ein T-Shirt "edc" schwarz, Grösse L (Asservat-Nr. A010'614'127), - eine Wärmejacke grau/braun (Asservat-Nr. A010'615'608), - eine Arbeitsjacke "Caterpillar" schwarz, Grösse M (Asservat-Nr. A010'615'620), - eine Jacke "55.DSL", Grösse unbekannt (Asservat-Nr. A010'615'642), - eine Arbeitsjacke mit Innenjacke "Atrium" blau, Grösse M (Asservat-Nr. A010'615'664), - ein Paar Arbeitshandschuhe "Gebol" Wet Grip 200 schwarz, 10/XL (Asservat-Nr. A010'615'686), - ein Handschuh "Cafeteria PKS" weiss, Grösse unbekannt (Asservat-Nr. A010'615'697) lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes (Dossier Nr. 1) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen. Diese Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft von 20 Tagen eine Genugtuung von CHF 4'000 zuzusprechen. 5. Die Verfahrenskosten seien im Umfang von 5 Prozent dem Beschuldigten aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen. Diese Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 2. Verzicht auf Anschlussberufung 3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 18. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 4-6 (Entscheid über sichergestel... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüglich 20 Tage erstandener Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ und C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 21'230.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilproz... 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 18. September 2018 des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren DG170340 gegen B._____ der Privatklägerin 1 Fr. 16'986.80 herausgegeben werden, und dass sich in diesem Umfan... 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäs... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatkläger 1 und 2 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatkläger 1 und 2 die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an das Forensische Institut Zürich sowie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.