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Zürich Obergericht Strafkammern 04.12.2019 SB180472

4 décembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,386 mots·~1h 7min·6

Résumé

Veruntreuung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180472-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Urteil vom 4. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, 2. C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____

betreffend Veruntreuung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. September 2018 (GG180098)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III vom 31. März 2018 (Urk 10001011) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 93 S. 94 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend Anklageziffer A); − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend den BMW X5 und den BMW 530d gemäss Anklageziffer B); − der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB; − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend den BMW 535d gemäss Anklageziffer B); − der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 40, wovon 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 4 - 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmten Gegenstände: − Pokal der World Muay-Thai Association, gold-/rotfarben, Cambodia, − Pokal der I.K.B.F., gold-/blau-/grünfarben, Kick-Boxing Championships Kunsan-Korea, − Pokal der I.A.M.T.F., gold-/rotfarben, Bangkok Thailand, − Gürtel in roter Kiste, mit Aufschrift "Light Heavy Weight, -70 kg, Muay Thai Champion", werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmten Gegenstände: − zwei Thaibox-Hosen mit den Aufschriften "… Gym …" und "… Gym …", − ein Paar Box-Handschuhe mit der Aufschrift "World Max Champion, K-1, … Thai Gym" − ein weisses Smartphone der Marke Samsung, − zwei Kühlschrankmagnete der Marke Muang-Mang, − eine handschriftliche Notiz in einem Couvert, werden D._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Schadenersatz von CHF 80'000 zu bezahlen. Im Betrag von CHF 6'000 wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 B._____ abgewiesen. 8. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 B._____ wird im Betrag von CHF 1'098'956.20 nicht eingetreten.

- 5 - 9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 C._____ wird abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'661.15 Auslagen Untersuchung CHF 10'000.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand (Akontozahlung) CHF 10'387.30 unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 36'183.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 B._____, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. 13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 36'183.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 1 B._____ mit CHF 20'387.30 (inkl. MwSt. und Akontozahlung von CHF 10'000) aus der Gerichtskasse entschädigt. 15. Auf den Antrag der Privatklägerin 1 B._____ auf Zahlung einer Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 10'000 wird nicht eingetreten. 16. [Mitteilungen]

- 6 - 17. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 1) 1. Das Urteil der Vorinstanz sei in allen Punkten, welche zuungunsten des Beschuldigten ausgefallen sind, aufzuheben. Folgerichtig seien Ziff. 1., Ziff. 3., Ziff. 7., und Ziff. 11. des Urteils vom 20. September 2018 aufzuheben. Der Beschuldigte sei in allen Punkten freizusprechen. 2. Sollte in gewissen Punkten ein Schuldspruch erfolgen, sei ein mildes Urteil zu fällen. 3. Die gestellte Forderung der Privatklägerin sei abzuweisen (Ziff. 7 des Dispositivs). 4. Dem Betroffenen sei die amtliche Verteidigung weiterhin zu gewähren; der Sprechende sei – wie im erstinstanzlichen Verfahren – als amtlicher Verteidiger zu bestätigen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Ziff. 11 des Dispositivs der Vorinstanz), sowohl für das erstinstanzliche wie auch das zweitinstanzliche Verfahren. Den Privatklägern seien die Kosten im üblichen Masse aufzuerlegen, wo sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind.

- 7 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen) c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 124 S. 1) I. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2018 (Geschäfts-Nr.: GG180098-L / U) wie folgt anzupassen: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, eventuell der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend Anklageziffer A); der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, eventuell der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB (betreffend den BMW X5 und den BMW 530d gemäss Anklageziffer B); der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB; der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von CHF 497'932.- (CHF 80'000 für Vermittlungsprovisionen und Fahrzeuge, CHF 417'932 für Einzelfirma) zuzüglich Schadenszins von 5 % p.a. seit dem 20. September 2018 zu bezahlen; und im Weite-

- 8 ren Unterhalt von monatlich CHF 9'790.- (25.11.2010-30.06.2011) sowie CHF 8'740.- ab 1.7.2011. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 C._____ eine Genugtuung von CHF 3'000.– zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 30. Juli 2013 zu bezahlen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'661.15 Auslagen Untersuchung CHF 10'000.00 unentgeltlicher Rechtsbeistand (Akontozahlung) CHF 17'316.05 unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 36'183.85 amtliche Verteidigung 5. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 1 B._____ mit CHF 17'316.05 (inkl. MWST und Akontozahlung von CHF 10'000.–) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6. Der Privatklägerin B._____ sei für ihre Aufwendungen und Umtriebe im Strafverfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 10'000.aus der Gerichtskasse zu entrichten. 7. Der Privatklägerin 1 sei nachträglich für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE130245-O die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts zu bewilligen oder eventuell sei eine Entschädigung im Umfang der eingereichten Honorarnote zulasten des Berufungsbeklagten festzulegen. II. Es seien bei der E._____ GmbH und der F._____ GmbH die Geschäftsbücher der Jahre 2015 bis 2018 (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Buchhaltungen) zu edieren, und soweit davon einzelne noch nicht vollständig vorliegen sollten, davon die betreffenden Buchhaltungen. Ferner sei G._____,

- 9 - Verwaltungsratspräsident der H._____ AG als Zeuge zu befragen. Die Hauptverhandlung sei bis nach vorliegen des Ergebnisses dieser Beweisabnahme zu verschieben. III. Der Berufungsklägerin sei für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand. IV. Die sich aus der Berufung ergebenden Kosten- und Entschädigungen seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

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Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Der Verfahrensgang bezüglich Nichtanhandnahme einer Untersuchung nach erstmaliger Anzeige vom 12. Juli 2012 durch die Privatklägerin 1, B._____ (die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehefrau), und Rechtsmittel dagegen sowie Einstellung der Untersuchung und Rechtsmittel auch hiergegen, und Erweiterung der Strafuntersuchung durch weitere Strafanzeigen seitens der Privatklägerin 1 ist bis zur Anklageerhebung am 31. März 2018 und der erstinstanzlichen Urteilsfällung vom 20. September 2018 im Detail der Prozessgeschichte im vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen (Urk. 93 S. 5-9). 2. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. September 2018 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 14. August 2018 mit deren Einverständnis schriftlich eröffnet und im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 5 und 24 ff. sowie Urk. 84 und 85/1-4). Der Beschuldigte sowie die Privatkläger meldeten umgehend Beru-

- 10 fung an (Urk. 88 und 89), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils (Urk. 93) den Parteien am 10. resp. 11. Oktober 2018 zugestellt wurde (Urk. 92/1- 3). 3. Die Berufungserklärungen des Beschuldigten vom 15. Oktober 2018 und der Privatkläger vom 31. Oktober 2018 erfolgten rechtzeitig (Urk. 94 und 97). Auf die Fristansetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 102) liessen sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Parteien vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 wurde das Gesuch des Privatklägers 2, C._____, um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. LLM. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand abgewiesen (Urk. 97 S. 3 und 11 sowie Urk. 100). Nachdem die Beweisanträge der Parteien einstweilen präsidialiter abgewiesen worden waren (Urk. 104), wurden der Strafregisterauszug gegen C._____ und die Strafakten betreffend Drohung etc. zum Nachteil des hiesigen Beschuldigten und seiner Tochter I._____ beigezogen (Urk. 114-116). Die mündliche Berufungsverhandlung wurde auf den 26. November 2019 vorgeladen (Urk. 109), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y._____ für die Privatkläger 1 und 2 erschienen (Prot. II S. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Schuldsprüche und die Strafe (Dispositivziffer 1 und 3), die Regelung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1, B._____, (Dispositivziffer 7) und schliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 10 bis 15) an. Die Privatkläger fechten die

- 11 - Schuldsprüche betreffend Anklageziffern A und B an (Dispositivziffer 1 alinea 1 und 2) sowie die Regelung ihrer Zivilforderungen (Dispositivziffern 8 und 9) und schliesslich die sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 10, 12, 14 und 15). Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 und 6 (Herausgaben) und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Prozessuales 1. Verschlechterungsverbot 1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 2. Nachdem die Privatkläger 1 und 2 die erstinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Veruntreuung bezüglich der Anklagepunkte A und B mit der Begründung anfechten, es sei stattdessen auf ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB zu erkennen (Urk. 97 S. 2), und die Anklagebehörde auf Anschlussberufung verzichtete, ist das Verschlechterungsverbot zwar hinsichtlich der genannten Schuldsprüche nicht beachtlich, jedoch

- 12 hinsichtlich der nur vom Beschuldigten angefochtenen Strafe sehr wohl. Eine höhere oder schwerere Strafe fällt ausser Betracht. 2. Prozessmaximen 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz legt das Vorgehen sowie die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ausführlich und korrekt dar (Urk.93 S. 15 ff.), sodass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Ergänzend ist im Hinblick auf die nachfolgende Beweiswürdigung im Besonderen hervorzuheben, dass im Strafprozess – im Unterschied zum Zivilprozess (i.d.R. Verhandlungs- und Dispositionsmaxime) – der Untersuchungsgrundsatz gilt. Art. 6 StPO schreibt vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Abs. 1). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12.10.2015, E. 1.2.3). 3. Ein weiterer im Strafprozess entscheidender Grundsatz ist derjenige der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO). Diesbezüglich ist ergänzend bzw. präzisierend zum vorinstanzlichen Urteil lediglich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) hinzuweisen: Danach verbietet die Unschuldsvermutung, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrak-

- 13 te und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]), wie die Vorinstanz zutreffend festhält (Urk. 93 S. 16). Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). 4. Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.

- 14 - Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 3. Hintergrund / eheliche Trennung 1. Die vorliegend zu beurteilenden Anklagevorwürfe stehen im Zusammenhang mit der Trennung der Ehe des Beschuldigten und seiner Frau, der Privatklägerin. Aus den Akten ergibt sich, dass die Eheleute 1989 heirateten und bis am tt. September 2011 in der gemeinsamen Wohnung an der J._____-Strasse … in K._____ zusammen lebten (Urk. 93 S. 32; Urk. 40201110 S. 4). Sie haben zwei erwachsene Kinder, die Tochter I._____, geb. 1989 und den Sohn L._____, geb. tt.mm 1991. 2. Die Eheleute gründeten 1992 unter der Firma "M._____" ein Einzelunternehmen mit Sitz in Zürich, wobei gemäss Handelsregistereintrag die Privatklägerin als Inhaberin mit Einzelunterschrift und der Beschuldigte als Einzelunterschriftsberechtigter aufgeführt sind. Am 11. Oktober 2006 wurde das Unternehmen in "N._____" umfirmiert und per 13. Dezember 2010 schied der Beschuldigte aus der Firma aus, wie sich aus dem Handelsregistereintrag ergibt. Am 3. November 2016 wurde der Konkurs über dieses Einzelunternehmen eröffnet, welches nach Schluss des Konkursverfahrens am 25. Oktober 2018 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 113/1). Der Beschuldigte gründete zusammen mit seinen beiden erwachsenen Kindern am 6. Oktober 2010 die F._____ GmbH, woran diese mit je einem Stammanteil beteiligt waren (Urk. 113/2). Schliesslich gründeten der Beschuldigte und seine beiden Kinder am 11. Juli 2013 auch noch die E._____ GmbH, domiziliert an der gleichen Adresse wie die F._____ GmbH (Urk. 113/3). 3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 machte die Privatklägerin im Hinblick auf das Getrenntleben ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig, das mit Verfügung des Einzelrichters vom 2. Mai 2011 endete, worin der Privatklägerin das Getrenntleben bewilligt, ihr die gemeinsame Wohnung zur alleinigen

- 15 - Benutzung zugewiesen, der Beschuldigte zum Auszug per 30. Juni 2011 und zur Bezahlung von Unterhalt an die Privatklägerin verpflichtet wurde (Urk. 40201110). Auf Berufung des Beschuldigten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Entscheid des Eheschutzrichters mit Beschluss und Urteil vom 2. Februar 2012 (Urk. 403010183). Diese Entscheide sind rechtskräftig, nachdem der Beschuldigte sein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsbeiträge wieder zurückgezogen hatte (Urk. 41801040 ff.) und sein Abänderungsbegehren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bezüglich der Scheidungsklage abgewiesen wurde (Urk. 70201259 ff.), worauf die Vorinstanz im Einzelnen eingegangen ist (Urk. 93 S. 31). 4. Im Zuge der ehelichen Trennung leitete die Privatklägerin mittels Schreiben vom 12. Juli 2012 und somit rund ein halbes Jahr nach Aufnahme des Getrenntlebens ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Zudem erstattete sie ab dem 19. November 2012 verschiedene Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrug etc. sowie wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrug, was im Detail der Schilderung des Verfahrensgangs im vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist (Urk. 93 S. 5). 5. Mithin erhellt der Hintergrund, vor welchem die vorgeworfenen Delikte zu sehen sind, dass sowohl der Beschuldigte (auch zufolge seiner Stellung im Verfahren) als auch die Privatklägerin, welche Zivilansprüche von Fr. 1'184'956.20 geltend machte, ein eminentes persönliches Interesse am Ausgang dieses Strafverfahrens haben, so dass ihre Aussagen mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen sind. Grundsätzlich ist weder von einer höheren Glaubwürdigkeit der Privatklägerin noch des Beschuldigten auszugehen. Wo immer möglich ist deshalb auf objektive Beweismittel abzustellen bzw. sind ihre Aussagen mittels solcher zu verifizieren.

- 16 - 4. Beweisanträge 1. Der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft beantragte mit der Berufungserklärung vom 31. Oktober 2018, es seien die Geschäftsbücher sowie die Buchhaltung der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 und 2016 zu edieren. Im Weiteren wurde der Antrag gestellt, es sei G._____, Verwaltungsratspräsident der H._____ AG, als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 97 S. 3 und S. 10). Der Beschuldigte liess beantragen, es seien seine Tochter I._____ sowie sein Sohn L._____ als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 94 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 wurden die Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 104). 2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 beantragte der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft seine mit Berufungserklärung vom 31. Oktober 2018 gestellten Beweisanträge ergänzend, es seien die Geschäftsbücher (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Buchhaltungen) der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 zu edieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft die bereits gestellten Beweisanträge (Urk. 124 S. 3). 3. In Bezug auf die vom Rechtsvertreter der Privatklägerschaft gestellten Beweisanträge ist festzuhalten, dass es im Lichte der weiteren Erwägungen und im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung weder notwendig erscheint, die Geschäftsbücher bzw. die Buchhaltungen der F._____ GmbH und der E._____ GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 beizuziehen, noch den aufgerufenen Zeugen G._____ zu befragen. Die Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung der Tatvorwürfe zu, weshalb von Weiterungen abgesehen werden kann und die Beweisanträge der Privatklägerschaft folglich abzuweisen sind. Im Hinblick auf den vom amtlichen Verteidiger gestellten und sehr allgemein formulierten Beweisantrag, dass zu allen zur Beurteilung stehenden Themen I._____ und L._____ einzuvernehmen seien (Urk. 94 S. 2), ist gänzlich unklar, bezüglich welcher Vorgänge die Kinder des Beschuldigten befragt werden sollen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass eine neuerliche Einvernahme von I._____ und L._____ zu einem Erkenntnisgewinn führen würde, zumal die Sachlage – wie vorstehend erwähnt – abschliessend aufgrund der Akten beurteilt werden kann.

- 17 - III. Strafantrag 1. Rechtsgrundlagen 1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, werden sowohl die Veruntreuung als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB und Art. 158 Ziff. 3 StGB, aber ebenso die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB und die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nur auf Antrag hin verfolgt (Urk. 93 S. 13 f.). Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz die Frist- und Formerfordernisse eines gültigen Strafantrags dargelegt, (Urk. 93 S. 13) worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag gilt (BBl 2006 1132 in fine). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1; ESTHER TOP- HINKE in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014 [kurz: BSK StPO], N 20 zu Art. 10 Abs. 2 StPO; CHRISTOF RIEDO in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK Strafrecht I], N 42 zu Art. 31 StGB). 2. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des - bekannten oder noch unbekannten - Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4 und 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1). Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachver-

- 18 halt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1, BGE 115 IV 1 E. 2a; BGE 85 IV 73; RIEDO in: BSK Strafrecht I, N 54 zu Art. 30; TRECHSEL/JEAN-RICHARD in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 8 zu Vor Art. 30). 3. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (RIEDO, a.a.O., Vor Art. 30 N 21 und Art. 30 N 108; Urteil des Bundesgerichtes 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.4). 2. Veruntreuung ev. ungetreue Geschäftsbesorgung 1. a) Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe als Geschäftsführer der Einzelunternehmung "N._____" (nachfolgend Einzelunternehmung) am 7., 8., 11., 13. und 20. Oktober 2010 Barbezüge mittels seiner Kontovollmacht ab dem auf die Privatklägerin, B._____, lautenden Konto Nummer … bei der O._____ AG [Bank], auf welches die O._____ AG der Einzelunternehmung bzw. deren Inhaberin B._____ zustehende Provisionen für Kreditvermittlungen ausbezahlte, getätigt. Die Barbezüge habe er anschliessend widerrechtlich nach seinem Gutdünken verwendet, statt sie auf das Geschäftskonto der Einzelunternehmung bei der P._____ [Bank] einzuzahlen oder an die Privatklägerin zu übergeben oder sie sonst wie im Interesse der Einzelunternehmung zu verwenden. Dies habe er in der Absicht getan, sich einen widerrechtlichen Vermögensvorteil zu verschaffen, wodurch der Privatklägerin ein Vermögensschaden von Fr. 59'000.–, eventualiter mindestens Fr. 29'500.–, entstanden sei. Der Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt willens gewesen, der Privatklägerin bzw. der Einzelunternehmung Ersatz für die bezogenen Barbezüge zu leisten. Im übrigen sind Details zu diesem Vorfall der Anklageschrift und dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen (Urk. 10001011 S. 3 f. und Urk. 93 S. 18 f.), worauf verwiesen wird.

- 19 - Dem Beschuldigten wird diesbezüglich mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB vorgeworfen, eventualiter mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB. b) Nach dem Teilfreispruch bezüglich des BMW 535d verbleibt der Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte habe den BMW X5 (Stamm-Nr…, ....) und den BMW 530d (Stamm-Nr. …, …), welche anfangs 2010 beide auf die Privatklägerin beim Strassenverkehrsamt eingetragen waren, veruntreut. Beide Fahrzeuge seien sowohl als Geschäftsfahrzeuge der Einzelunternehmung vom Beschuldigten und der Privatklägerin wie auch privat von beiden benutzt worden. Der Beschuldigte habe mit Q._____ ca. am tt. Mai 2010 und ca. am tt. Juli 2010 je einen Kaufvertrag über den BMW X5 zum Preis von ca. Fr. 12'000.– und über den BMW 530d zum Preis von ca. Fr. 9'000.–abgeschlossen und ihm die Fahrzeuge gegen Barzahlung der Kaufpreise übergeben. Das Entgelt habe er statt im Interesse der Einzelunternehmung nach seinem Gutdünken verwendet, wodurch der Privatklägerin bzw. der Einzelunternehmung ein Schaden von insgesamt ca. Fr. 21'000.–, eventualiter von mindestens Fr. 15'000.–, entstanden sei. Der Beschuldigte sei sodann zu keinem Zeitpunkt gewillt gewesen, der Privatklägerin bzw. der Einzelunternehmung Ersatz für diesen Vermögensvorteil zu leisten. Einzelheiten zu diesem Anklagevorhalt sind dem vorinstanzlichen Urteil und der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 93 S. 5 f. und Urk. 10001011 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 StGB schuldig gemacht, eventualiter der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB. 2. Fest steht vorliegend, dass die Privatklägerin mit ihrem Schreiben vom 12. Juli 2012 Anzeige gegen den Beschuldigten sinngemäss wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung erhob (Urk. 20101003 und 20101008). Die fallführende Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 28. August 2012 die Nichtanhandnahme mit der Begründung, die Strafantragsfrist sei abgelaufen, nachdem die Privatklägerin anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 25. No-

- 20 vember 2010 und zuletzt durch Auskunft des Strassenverkehrsamtes vom 25. Januar 2012 von der Übernahme der Vermögenswerte durch den Beschuldigten erfahren habe (Urk. 10201001). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Privatklägerin hiess die III. Strafkammer des Obergerichts gut und im Anschluss daran hiess dieselbe Kammer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit Beschluss vom 14. August 2014 im Wesentlichen mit der Begründung gut, dass die Privatklägerin trotz ihrer Kenntnis über den Auszug des Einlagekontos Nr. …, lautend auf ihren Namen, per 31. Dezember 2010 nicht bereits am 14. März 2011, sondern erst im Juni 2012 durch den Erhalt der Buchhaltung 2010 ihrer Einzelunternehmung, hinreichend von den beanzeigten Taten betreffend die Provisionen der O._____ AG (Tat, Täter und Aneignungswille) gewusst habe, weshalb die Strafantragsfrist gewahrt gewesen sei (Urk. 10501046, insb. pag. 1050163 und 10501066). Bezüglich der Fahrzeuge ging die Beschwerdekammer ebenfalls zugunsten der Privatklägerin davon aus, dass sie erst ab sicherer Kenntnis der Nichtrückzahlung der abgehobenen Provisionen durch den Beschuldigten auch davon ausgehen durfte, dass der Beschuldigte die fraglichen Fahrzeuge veruntreut habe, wobei die Beschwerdekammer selbst einräumt, dass sich ihre Erwägungen im Entscheid vom 23. Januar 2013 als nicht vollends zutreffend erwiesen hätten (a.a.O. pag. 10501070). Die Vorinstanz verwies zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Strafantrages auf die Erwägungen der III. Strafkammer, ohne jedoch näher darauf einzugehen, und erachtete den Strafantrag als fristwahrend gestellt (Urk. 93 S. 14). 3. Angesichts der nunmehr vorliegenden Untersuchungsergebnisse kann indessen an der Einschätzung durch die Vorinstanz nicht festgehalten werden. 3.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin geben übereinstimmend an, dass die Privatklägerin die damals zur Erteilung der Bewilligung des Kreditvermittlungsgeschäfts notwendige Prüfung ablegte und auf ihren Namen die Einzelunternehmung mit dem Beschuldigten gründete, um diesem die Tätigkeit als Kreditvermittler zu ermöglichen, selbst jedoch im Hintergrund blieb, für die Buchhaltung, das Administrative und das Finanzielle, somit für das "Backoffice", sowie die Betreuung der gemeinsamen Kinder zuständig war, wohingegen der Beschuldigte

- 21 das Kreditvermittlungsgeschäft für die Einzelunternehmung führte, an der Front tätig war und die Beziehungen mit den Banken und den Kunden pflegte (Urk. 50201011, 50201026, 50201027 [Privatklägerin]; Urk. 40201031 [Privatklägerin im Eheschutzverfahren]; Urk. 50101022, 50101075-76, 50101078, 50101081, 50101116 [Beschuldigter]), ab 1992 hauptmassgeblich via die O._____ AG, was überdies durch die beigezogenen Handelsgerichtsakten belegt ist (Urk. 501001016 [Beschuldigter]; Urk. 41501063 [Klageschrift F._____ GmbH c. O._____ AG]; Urk. 44701069 [Urteil Handelsgericht vom 7. Dezember 2015]). Mithin ist als erstellt davon auszugehen, dass es der Beschuldigte war, der das Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie erzielte, wobei die Provisionen, die auf das Konto der Einzelunternehmung bei der O._____ AG flossen, gemäss langjähriger Übung hauptsächlich mittels Barbezügen abgehoben wurden und sodann einerseits auf das R._____-Konto der Einzelunternehmung einbezahlt oder aber andererseits direkt wieder investiert oder verbraucht wurden (Urk. 50201010 [Privatklägerin]; Urk. 501001081 [Beschuldigter]), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (Urk. 93 S. 19 f.). Ebenfalls unbestritten blieb, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten am 28. September 2010 die Vollmachten für ihre Konti, einschliesslich des R._____-Firmenkontos, entzog. Davon betroffen war auch das auf die Einzelunternehmung lautende Konto bei der O._____ AG, auf welches die Provisionen flossen. Diesen Vollmachtsentzug widerrief jedoch die Privatklägerin am nächsten Tag wieder, nicht jedoch denjenigen ihre übrigen Konti betreffend (Urk. 50201017, 50201038 [Privatklägerin]; Urk. 50101076 [Beschuldigter]; Urk. 4501026, 60101195 und 60201053). 3.2. Dass die Privatklägerin, welche nach eigenen Angaben über eine KV- Ausbildung verfügt, das Administrative, Finanzielle und die Erfassungen für die Buchhaltung machte (…), ist allerdings in Bezug auf die Frage, wann sie von den Barbezügen des Beschuldigten vom Oktober 2010 ab dem Provisionskonto bei der O._____ AG Kenntnis hatte, durchaus von Belang. So sagte die Privatklägerin bereits bei der Befragung anlässlich der eheschutzrichterlichen Verhandlung vom 25. November 2010, sie habe gehört, dass der Beschuldigte weiterarbeite, aber das Geld nicht mehr auf ihr Konto gehe (Urk. 40201032 [Prot. Eheschutzverfahren]). Damit übereinstimmend sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft

- 22 am 24. August 2017 aus, sie habe damals (sc. Ende September 2010, als sie dem Beschuldigten die Vollmachten entzog) einen Bezug von dem Provisionskonto bei der O._____ AG machen wollen, weil da die Trennungsabsichten schon vorhanden gewesen seien und sie kein Geld auf der Seite gehabt habe. Man habe ihr jedoch bei der O._____ AG gesagt, dass praktisch nichts drauf sei. Das sei ihr nicht möglich erschienen, da sie monatlich bis zu Fr. 100'000.– Provisionen erhalten hätten. Deshalb habe sie dann das Schreiben vom 28. September 2010 betreffend den Entzug der Vollmacht gemacht (Urk. 50201028). Aus der Begründung des von ihr durch ihre Rechtsanwältin eingeleiteten Eheschutzbegehrens ergibt sich damit ebenfalls übereinstimmend, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der eheschutzrichterlichen Verhandlung am 25. November 2010 bereits darüber Kenntnis hatte, dass der Beschuldigte ein eigenes, nur auf seinen Namen lautendes Konto bei der O._____ AG eröffnet hatte und die Provisionen neu darauf flossen (Urk. 40201050 [Plädoyernotizen]). Sodann liess die Privatklägerin mit der Stellungnahme zu den Noven im Eheschutzverfahren am 14. März 2011 als Beilage die "Fibu 2010" einreichen (Urk. 40201057). Aus dem Aktenverzeichnis des Eheschutzverfahrens am Bezirksgericht Zürich ergibt sich sodann, dass es sich bei der Beilage zu dieser Noven-Stellungnahme um act. 15 handelt, wovon eine Kopie unter Urk. 40201060 Eingang in die Strafakten gefunden hat. Dabei handelt es sich um einen Auszug (Seiten 1, 7 und 8 von 8 Seiten) des detaillierten Kontoauszugs der O._____ AG vom 31. Dezember 2010 über das Provisions- Firmenkonto (E 01-61847.05) und den Zeitraum 31. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010, welcher an die Privatklägerin adressiert ist. Der Kontoauszug ist in ein Dokument hineinkopiert, das in der Kopfzeile mit "N._____" überschrieben ist und ausserdem den Titel "Einkommen bzw. Umsatz" trägt (Urk. 40201060-62). Obwohl die Privatklägerin in den Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahme- bzw. die Einstellungsverfügung der fallführenden Staatsanwaltschaft erklärt hatte, sie habe erst nach Vorliegen der Buchhaltung durch den Treuhänder im Jahre 2012 sichere Kenntnis über die Höhe der Provisionszahlungen und der Barrückzüge gehabt (Urk. 10201008-13), gab sie in der Einvernahme vom 13. Juni 2013 zu, die Barrückzahlungen von der O._____ AG "schon einmal gesehen" zu haben, sie aber beiseite gelegt und "erst mit der Buchhaltung hervorgeholt" zu

- 23 haben (Urk. 50201016). Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass die Privatklägerin jedenfalls im März 2011 sichere Kenntnis davon hatte, dass sich der Beschuldigte die Provisionszahlungen der O._____ AG auf ein neues, eigenes Konto auszahlen liess, was mit dem Kontoauszug über das auf ihren Namen lautende Provisionskonto bei der O._____ AG übereinstimmt, woraus ohne weiteres ersichtlich ist, dass die letzte Vergütung am 19. Oktober 2010 und der letzte Barrückzug am 20. Oktober 2010 erfolgte (Urk. 40201062). Da somit die Privatklägerin keineswegs nur einen vagen Verdacht über den Verbleib der Provisionszahlungen hegen konnte, sondern sichere Kenntnis über die Fakten hatte und der Beschuldigte auch keine Vollmacht mehr über ihre weiteren Konti, namentlich auch nicht über das R._____-Firmenkonto der Einzelunternehmung, besass, ist der Privatklägerin entgegen zu halten, dass sie – als Inhaber der Einzelunternehmung und als Berechtigte von deren Konten – mindestens nach dem Erhalt des von den Banken üblicherweise nach Abschluss des Kalenderjahres den Kontoinhabern regelmässig unaufgefordert und zu Steuerzwecken zugestellten Kontoabschlusses per Ende 2010 über das R._____-Firmenkonto anfangs des Jahres 2011 auch keinen Zweifel mehr daran haben konnte, dass die von ihr geltend gemachten Barrückzüge im Oktober 2010 ab ihrem Provisionskonto bei der O._____ AG jedenfalls nicht auf das R._____-Firmenkonto einbezahlt worden waren. Sie hatte mithin genügende und konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Aneignungswillen, wusste sie doch bereits durch die Angaben des Beschuldigten an der eheschutzrichterlichen Verhandlung, mithin seit dem 25. November 2010, dass der Beschuldigte eine eigene GmbH gegründet hatte und sein Vermittlungsgeschäft darüber weiterhin abwickelte (Urk. 40201015-6 [Prot. Eheschutzverfahren]; Urk. 40201057). Damit war im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung mit Schreiben vom 12. Juli 2012 in jedem Fall die dreimonatige Strafantragsfrist bezüglich der Veruntreuung, ev. ungetreuen Geschäftsbesorgung, hinsichtlich der getätigten Barrückzüge ab dem Provisionskonto bei der O._____ AG bei weitem abgelaufen. Daran ändert namentlich nichts, dass die Privatklägerin die vom Treuhänder für das Geschäftsjahr 2012 erstellte Buchhaltung erst im Juni 2012 erhielt, da sie über die relevanten Tatsachen bereits ein Jahr früher sichere Kenntnis hatte.

- 24 - 3.3. Bezüglich der mutmasslich veruntreuten Fahrzeuge ist erstellt, dass sich die Privatklägerin am 25. Januar 2012 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich über diese Fahrzeuge informierte, wie die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich belegen (Urk. 20101005 [Polizeirapport]; Urk. 20101008 [Strafanzeige vom 12. Juli 2012]) und wie sich im übrigen bereits aus den von der Privatklägerin beim Strassenverkehrsamt erhältlich gemachten Fahrzeug-Daten ergibt, wonach die Kontrollschilder des BMW X5 am tt. Mai 2010 und diejenigen des BMW 530d am tt. Juli 2010 deponiert und die Fahrzeuge danach auf den Halter Q._____ mit Exportschildern eingelöst wurden (Urk. 20101013, 20101017). Nachdem es – wie vorstehend ausgeführt – unbestritten blieb, dass sich die Privatklägerin um das Finanzielle der Einzelunternehmung kümmerte, Rechnungen bezahlte und die Belege für die Buchhaltung erfasste, erscheint es unglaubhaft, dass sie das "Fehlen" dieser beiden Fahrzeuge erst im Januar 2012 festgestellt haben will, da jedenfalls die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung und auch die Motorfahrzeugsteuern bereits im Jahre 2011 gar nicht mehr anfielen. Nachdem die Privatklägerin spätestens am 14. März 2011 über die Finanzbuchhaltung ihrer Einzelunternehmung verfügte, selbst wenn es sich dabei über eine selbst erstellte und nicht vom Treuhandbüro angefertigte "offizielle" handeln sollte, ist nicht glaubhaft, dass der für die Finanzen zuständigen Privatklägerin ein solcher Umstand nicht aufgefallen wäre, zumal aufgrund des Datums der Schilderdeponierung eine Rückzahlung der Jahresprämie bzw. eine entsprechende Verrechnung im Umfang von je ca. der Hälfte und eine gleichermassen reduzierte Steuerrechnung für die beiden Fahrzeuge vorgelegen haben muss, auch wenn dies von Seiten der Privatklägerin nicht aktenkundig gemacht wurde. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, die beiden Autos seien verkauft worden und das Geld sei wieder in die Firma geflossen (Urk. 50101077), kann ihm dies nicht widerlegt werden, zumal ein Vergleich zwischen dem Kontoauszug des Provisionskontos bei der O._____ AG (Nr. …, lautend auf B._____) und dem Firmen R._____-Konto (Nr. …, lautend auf B._____ Kreditvermittlung und Versicherungsberatung) ergibt, dass im Monat Mai 2010 acht Barrückzüge über insgesamt Fr. 97'500.– und eine Belastung über Fr. 45'000.– getätigt wurden (Urk. 10201020-21), während dem in der gleichen Zeitperiode lediglich die Fr. 45'000.– auf dem Firmen R._____-Konto

- 25 sowie Fr. 14'000.– von der S._____ und Fr. 2'000.– via Einzahlung eingingen (Urk. 40705014). Aber auch der Vergleich der Kontoauszüge dieser beiden Konti betreffend den Juni, Juli und August 2010 ergibt das gleiche Bild: Den Barrückzügen ab dem Provisionskonto entsprechen keineswegs in gleicher Anzahl und gleicher Höhe entsprechende Einzahlungen auf das R._____-Firmenkonto (Urk. 1020122-25, Urk. 40705016-21). Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass die Aussage des Beschuldigten, es seien nicht alle Barrückzüge auf das R._____ Konto geflossen, sondern man habe auch wieder investiert und laufende Rechnungen bezahlt, offensichtlich zutreffen. Ausserdem bestätigte die Privatklägerin, wie vorstehend ausgeführt, diese Aussage. Zusammengefasst ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Verkauf der beiden fraglichen Autos bereits im März 2011, spätestens bei der Erstellung ihrer "Fibu 2010" wegen der Änderung der Belastung durch verminderte Versicherungs- und Steuerbeträge bemerkt haben muss. Auch spricht gegen ein Handeln wider die Interessen und gegen das Einverständnis der Privatklägerin, dass die Probleme zwischen den Parteien gemäss übereinstimmenden Aussagen erst im September 2010 entstanden, mithin deutlich später als die Deponierung der Kontrollschilder im Mai und Juli 2010. Es ist angesichts dieser Indizien, die gegen ein Weggeben der Fahrzeuge ohne Wissen und Einwilligung der Privatklägerin spricht, und in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Privatklägerin jedenfalls spätestens mit Erstellen ihrer Finanzbuchhaltung im März 2011 sichere Kenntnis davon hatte, dass die beiden Fahrzeuge nicht mehr auf ihren Namen eingelöst waren. Die Privatklägerin räumte selbst ein, Zugriff auf dieses Konto auch via Online-Banking gehabt zu haben. Somit ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie jederzeit in der Lage war, den aktuellen Kontostand und die Kontobewegungen zu verfolgen. Da aus den Kontoauszügen des R._____ Firmenkontos der Einzelunternehmung betreffend die Monate Mai und Juli 2010 jedoch ersichtlich ist, dass keine bedeutenden Beträge an Einzahlungen getätigt wurden, musste der Privatklägerin ebenfalls spätestens anfangs 2011 mit dem Erhalt der Kontoabschlüsse für die Steuererklärung klar gewesen sein, dass die Kaufserlöse jedenfalls nicht auf das R._____ Firmenkonto geflossen waren. Damit verfügte sie bereits weit mehr als ein Jahr vor der Anzeigeerstattung über die notwendige

- 26 - Kenntnis der relevanten Fakten, um eine Veruntreuung anzuzeigen. Wie ihre Rechtsvertreterin in der Stellungnahme zu den Noven im Eheschutzverfahren zudem zutreffend darlegte, konnte die Privatklägerin angesichts der bekannten Fakten kaum davon ausgehen, dass ihr der Beschuldigte freiwillig einen Kaufpreis für die Einzelunternehmung bezahlen werde, da er bereits im März 2011 sämtliche Aktiva der Einzelunternehmung wie Warenlager, Kundenstamm, Provisionen, Fahrzeuge, Büroräumlichkeiten, Angestellte und Telefone samt Nummern übernommen und dafür nichts bezahlt hatte (Urk. 40201058). 3.4. Zusammengefasst erfolgte mithin die Strafanzeige vom 12. Juli 2012 und damit der darin zum Ausdruck kommende Wille zur Strafverfolgung (Strafantrag) sowohl bezüglich der mutmasslich veruntreuten Provisionszahlungen als auch bezüglich der mutmasslich veruntreuten beiden Fahrzeuge (BMW X5 und BMW 530d) weit nach Ablauf der Dreimonatsfrist, die bezüglich der Provisionszahlungen spätestens am 15. Juni 2011 (14. März 2011 plus 3 Monate) und bezüglich der beiden Fahrzeuge spätestens am 26. April 2012 (25. Januar 2012 plus 3 Monate) endete. Infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung ist daher das Verfahren bezüglich der Anklagepunkte A und B betreffend Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung einzustellen. 3. Vernachlässigung von Unterhaltspflichten 1. Dem Beschuldigten wird die Verletzung der mit Zivilurteilen rechtskräftig bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau, der Privatklägerin, ab 25. November 2010 vorgeworfen, weil es ihm möglich gewesen sei, die Unterhaltsbeiträge vollständig, eventualiter zumindest in einem höheren Umfang als geschehen, zu bezahlen (Urk. 10001011 S. 9 f.). 2. Die Privatklägerin erschien am 19. November 2012 auf dem Polizeiposten T._____ und erstattete Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegen den Beschuldigten (Urk. 20201003 [Polizeirapport]). Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am Folgetag stellte sie mittels Formular schriftlich Strafantrag gegen den Beschuldigten (Urk. 20201005 [Polizeirapport]; Urk. 10401001 [grünes Strafantragsformular]). Die Privatklägerin stellte sodann

- 27 auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin mittels angekreuztem und unterzeichnetem Formular am 6. Juli 2013 erneut Strafantrag mit Ausdehnung auf die ab Antragstellung vom 20. November 2012 nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge (Urk. 10401003). Als Rechtsvertreter der Privatklägerin erneuerte Rechtsanwalt Y._____ mit Schreiben vom 5. Februar 2018 nochmals den Strafantrag für alle seit Oktober 2010, resp. seit Stellung des letzten Strafantrages vom 6. Juli 2013, bis dato vom Beschuldigten nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge, verwies dabei jedoch auf zwei Urteile des Bundesgerichts und darauf, dass der Beschuldigte mit Ausnahme einer allfälligen Zahlung im Jahre 2011 in der Höhe von Fr. 16'650.– keine Unterhaltszahlungen geleistet habe (Urk. 1401014 f.). Die Vorinstanz stellte ohne weitere Begründung und lediglich mit dem Hinweis auf die schriftlich gestellten Strafanträge fest, es läge ein gültiger und fristgerechter Strafantrag vor (Urk. 93 S. 14). 3. Die Tathandlung im Sinne von Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Frist zur Stellung des Strafantrages beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt nach der Rechtsprechung die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1). Der Antrag ist gültig für den Zeitraum, in dem der Täter ohne Unterbrechung den Tatbestand erfüllt hat. Der Strafantragsberechtigte darf daher mit der Stellung des Strafantrages – auch wenn er ihn schon vor Beginn des Fristenlaufs stellen kann – solange unbeschadet zuwarten, als der Unterhaltspflichtige schuldhaft die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. Bei mehreren monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht geleistet wurden, beginnt daher die Strafantragsfrist beispielsweise erst, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann (BGE 121 IV 272 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011; je mit Hinweisen). Dies gilt jedoch

- 28 nur, wenn der Antragsberechtigte vom Unterbruch in der schuldhaften Vernachlässigung der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte, wenn er also wusste oder zumindest wissen konnte, dass der Unterhaltspflichtige die geschuldeten Unterhaltsbeiträge schuldlos, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, nicht erbringen konnte. Dafür genügen – im Unterschied zur sicheren, zuverlässigen Kenntnis von Tat und Täter bei der gewöhnlichen Fristauslösung – bereits konkrete Anhaltspunkte (BGE 126 IV 131 E. 2.a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 3). 4. Es ist vorliegend aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschuldigte der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Privatklägerin nicht nachgekommen ist, was er selbst noch vor Vorinstanz bestätigte (Urk. 75 S. 8). Selbst wenn die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten bei der Erstellung des Sachverhaltes gewisse Teilzahlungen bzw. Gehaltszahlungen als Unterhaltszahlung betrachtet (Urk. 93 S. 32 f.), steht dennoch fest, dass der Beschuldigte die ihm von den Zivilgerichten auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig bezahlte. Es ist somit auch nicht vorgekommen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich, d.h. seit der ersten Antragstellung vom 20. November 2012 bis zur vorläufig letzten vom 5. Februar 2018, mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge begonnen, diese dann jedoch später wieder eingestellt hätte oder dergleichen. Ohne einlässliches Beweisverfahren kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin konkrete Anhaltspunkte dafür haben konnte, dass der Beschuldigte schuldlos nicht mehr in der Lage war, wenigstens einen Teil der geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (siehe dazu nachstehend Erw. IV.A.) Damit ist aufgrund der Qualität der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten als Dauerdelikt vorliegend die Strafantragsfrist als gewahrt zu betrachten, so dass auf diesen Anklagepunkt einzutreten ist. 4. Einfache Körperverletzung 1. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklagepunkt E eine versuchte einfache Körperverletzung, begangen am 30. Juli 2013, vorgeworfen, deren Verfolgung ebenfalls einen Strafantrag voraussetzt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

- 29 - 2. Der Strafantrag ist vom Verletzten zu stellen, in diesem Falle gemäss Anklage vom Geschädigten C._____. Ein solcher liegt in Form eines unterschriebenen Strafantragsformulars vor, welches das Datum des Ereignisses trägt (Urk. 10401005), so dass mit der Vorinstanz zweifelsfrei von einem rechtzeitig und rechtsgültig erhobenen Strafantrag auszugehen ist (Urk. 93 S. 14). Auch auf diesen Anklagepunkt ist daher einzutreten. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklagepunkt D: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten 1. Anklage Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, der gestützt auf Gerichtsentscheide im Eheschutzverfahren vom 2. Mai 2011 und 2. Februar 2012 rechtskräftig bestehenden Unterhaltsverpflichtung im Umfang von Fr. 9'790.– ab 25. November 2010 und von Fr. 8'740.– ab 1. Juli 2011 gegenüber seiner Ehefrau, der Privatklägerin, ab November 2010 bis im Oktober 2011 nur teilweise und ab November 2011 bis und mit 5. Februar 2018 gar nicht mehr nachgekommen zu sein, so dass bis Ende Januar 2018 ein Gesamtausstand von ca. Fr. 700'000.– entstanden sei. Dabei sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Unterhaltsbeiträge vollständig, eventualiter zumindest in einem höheren Umfang als geschehen, zu bezahlen, da er von November 2010 bis Ende April 2012 ein massgebliches durchschnittliches monatliches Einkommen als Geschäftsführer der F._____ GmbH von Fr. 16'667.– bezogen und für das Geschäftsjahr Oktober 2010 bis Dezember 2011 allein Fr. 1'804'946.40 Provisionseinnahmen von der O._____ AG erhalten habe. Zudem habe der Beschuldigte nebst dem Lohn von der F._____ GmbH von Oktober 2010 bis Ende 2013 insgesamt Fr. 399'355.– als Darlehen von ebendieser GmbH erhalten, die ihm zur freien Verfügung gestanden seien und die er nie an die F._____ GmbH zurück bezahlt habe. Weiter habe der Beschuldigte unentgeltlich je 8 Stammanteile der F._____ GmbH an seine Kinder I._____ und L._____ und 1 Stammanteil an U._____ abgetreten, wobei der Unternehmenswert ca. Fr. 417'000.– und der Substanzwert ca. Fr. 165'000.– betragen habe. Dadurch habe der Beschuldigte auf ca. Fr. 354'450.– oder ca.

- 30 - Fr. 140'250.–, dem Wert von 17/20 der F._____ GmbH bei einem Verkauf, verzichtet. Schliesslich habe er ab 2014 auf die Geschäftsführerstellung bei der E._____ GmbH, der Nachfolgerin der F._____ GmbH, verzichtet und sich mit der Stellung eines einfachen Mitarbeiters begnügt, wodurch er sich der Möglichkeit, mehr Lohn als effektiv erzielt zu erwirtschaften, begeben habe, obwohl ihm dies andernfalls ermöglicht hätte, den Unterhaltspflichten nachzukommen. Auch hier enthält die Anklageschrift weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Löhnen und den massgeblichen Grundbeträgen. Der Beschuldigte habe sich dadurch der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 10001011 S. 9 f.). 2. Standpunkt der Parteien 1. Anhand der Akten ist erstellt und blieb auch vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, bestätigt durch das Obergericht des Kantons Zürich, zu Unterhaltszahlungen an die Privatklägerin 1 verpflichtet wurde, auch wenn er den Inhalt der Entscheide für falsch erachtet (Urk. 93 S. 31). Die rechtskräftigen Gerichtsentscheide verpflichten den Beschuldigten, Unterhalt im Betrag von Fr. 9'790.– ab 25. November 2011 und Fr. 8'740.– ab 1. Juli 2011 an seine Ehefrau, die Privatklägerin 1, zu bezahlen. Nachdem der Beschuldigte ein Abänderungsbegehren zurückgezogen hat und sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren vom Bezirksgericht Dietikon abgewiesen worden ist, sind die genannten verpflichtenden Entscheide rechtskräftig und verbindlich (Urk. 93 S. 31 f.). 2. Der Beschuldigte wendet im Wesentlichen ein, nicht genügend Einkommen erzielt zu haben und deshalb keine Möglichkeit (mehr) gehabt zu haben, den Unterhalt zu leisten (Urk. 93 S. 35). An diesem Standpunkt hält der Beschuldigte auch heute fest (Prot. II S. 24). 3. Die Privatklägerin räumte ein, dass der Beschuldigte bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung sämtliche Rechnungen bezahlt habe (vgl. Urk. 93 S. 32). Zudem habe der Beschuldigte am 25. Februar 2011 und am 10. Oktober 2011 zwei Teilzahlungen geleitstet, ansonsten jedoch keinen weiteren Unterhalt

- 31 bezahlt (vgl. Urk. 93 S. 33). Dabei blieb sie im Wesentlichen sowohl vor Vorinstanz wie auch vor der erkennenden Kammer (vgl. Urk. 75 S.8 f. und Urk. 124 S. 8). 3. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Wie die Vorinstanz darlegt, ist für das Strafgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der im Zivilurteil festgesetzte Betrag der Unterhaltspflicht verbindlich. Ob der Pflichtige hingegen die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte", ist objektives Tatbestandsmerkmal und deshalb vom Strafgericht zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_787/2017 vom 12. April 2018 E. 6.1 und 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 je mit Hinweisen; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.2; 6B_135/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2.2 betr. zumutbaren Berufswechsel). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3c und 3d betr. Eingriff in den Notbedarf, auch 6S.113/2007 vom 12. Juni E. 3.3). Leistet der Pflichtige weniger, als er nach dem Urteil hätte leisten müssen, wird er nur bestraft, wenn es ihm möglich gewesen wäre, "mehr zu leisten", und wenn er überdies seiner Pflicht trotz dieser Möglichkeit aus bösem Willen nicht nachgekommen ist (BGE 114 IV 124 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 und dort zit. Entscheide; 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.4). Erfasst wird somit auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2015 vom 9. Mai 2000, E. 3a m.H.). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte verfügen können, ist eine Tatfrage, die anhand der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+217+StGB%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-272%3Ade&number_of_ranks=0#page272 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+217+StGB%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IV-124%3Ade&number_of_ranks=0#page124

- 32 - 6B_1017/2016 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BOSSHARD: in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK Strafrecht II], N 21 zu Art. 217 StGB). 4. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat eine einlässliche und sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen, die allerdings nicht durchwegs überzeugt. Soweit ihr beigepflichtet werden kann, kann jedoch auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). a) Mit der Vorinstanz ist aufgrund der dokumentierten und von der Privatklägerin bestätigten Zahlungen des Beschuldigten im Betrage von insgesamt Fr. 48'195.– plus der Mietzinserhöhung von je Fr. 600.– für die Monate Juli und August 2011, mithin von rund Fr. 50'000.–, davon auszugehen, dass dieser Betrag von der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 9'790.– ab 25. November 2010 bis 30. Juni 2011 resp. von Fr. 8'740.– ab 1. Juli 2011 abzuziehen ist (Urk. 93 S. 31 F. E. 5.2. und 5.3.). Die Vorinstanz schliesst zutreffend, dass aufgrund der durch Dokumente belegten und aufgrund der von der Privatklägerin zugestandenen Zahlungen des Beschuldigten als erstellt gilt, dass er ihr bis Ende Juni 2011 monatlich Fr. 5'355.– statt der geschuldeten Fr. 9'790.– und für Juli und August 2011 monatlich Fr. 5'955.– statt der geschuldeten Fr. 8'740.– bezahlt hat (Urk. 93 S. 34 f. E. 5.6. und 5.7.), so dass diesbezüglich von geleisteten Beiträgen von insgesamt Fr. 60'105.– (und nicht nur von "rund Fr. 50'000.–" wie die Vorinstanz [Urk. 93 S. 32]) auszugehen ist und eine Restanz per Ende August 2011 von Fr. 45'485.– verbleibt (4'435.– x 9 + 2'785.– x 2). b) Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die als Gehaltszahlungen der F._____ GmbH deklarierten drei Zahlungen vom 25. Februar 2011, 10. und 27. Oktober 2011 von insgesamt Fr. 21'487.50 gemäss Angaben der Privatklägerin und im strafrechtlichen Sinne zugunsten des Beschuldigten als Unterhaltszahlungen zu werten sind (Urk. 93 S. 33 E. 5.4.).

- 33 - Allerdings ist betreffend die Gehaltszahlungen seitens der F._____ GmbH Folgendes zu ergänzen: Das diesbezüglich relevante Strafverfahren gegen den gemeinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrug wurde rechtskräftig mit Verfügung vom 28. März 2018 eingestellt, nachdem sich die Vorwürfe, die seitens der Privatklägerin aufgebracht worden waren, nicht erhärten liessen (Urk. 10801006 [Einstellungsverfügung]). So ergab das Beweisverfahren, namentlich die übereinstimmenden, glaubhaften und durch diverse Urkunden von Behörden (Steueramt, Sozialversicherungsanstalt, Betreibungsamt) bestätigten Aussagen des Beschuldigten, seines Sohnes L._____, seiner Tochter I._____ und des Treuhänders V._____, dass die Privatklägerin wie deklariert und per Lohnausweis ausgewiesen, im Jahre 2011 insgesamt Fr. 60'000.– von der F._____ GmbH unter dem Titel "Gehalt" überwiesen, resp. bar ausbezahlt erhalten hatte (Urk. 50101044; 50601010), auch wenn sie – wie notabene bereits früher bei ihrer eigenen Einzelunternehmung – nicht im Büro des Geschäfts tätig war und keinen Kundenkontakt hatte, sondern im Hintergrund wirkte (Urk. 60101003-008; 60101045; 50101082 f.; 50601010). Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vollumfänglich überzeugende Begründung der Einstellung des Verfahrens gegen L._____ verwiesen werden (Urk. 10801006 ff.). Ausserdem wies der Beschuldigte mit Bezug auf seine Unterhaltsverpflichtung selbst auch darauf hin, dass die Privatklägerin einen Lohn von Fr. 5'000.– bezogen habe und er ihr keinen Unterhalt schulde, was impliziert, dass er seine Verpflichtung als getilgt betrachtet (Urk. 50101018). Mithin sind dem Beschuldigten unter dem Titel Gehaltszahlungen für das Jahr 2011 nicht nur die von der Vorinstanz angerechneten insgesamt Fr. 21'487.50 zugute zu halten, sondern Fr. 60'000.–. Für die Monate September bis Dezember 2011 war Unterhalt im Betrage von Fr. 34'960.– (4 x Fr. 8'740.–) geschuldet, so dass sich der Ausstand Ende 2011 auf Fr. 80'445.– belief, woran die Fr. 60'000.–anzurechnen sind. Es verbleiben somit bis Ende 2011 nicht vollumfänglich bezahlte Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 20'445.– . c) In Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten, aber ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin, die angegeben hatte, dass sie von Familienmitgliedern finanziell unterstützt worden sei, da

- 34 sie über keinerlei Gelder mehr verfügt habe, nachdem der Beschuldigte die Provisionen der O._____ AG auf sein eigenes Konto überweisen liess, sind sodann die mit dem Vermerk "Unterhalt" auf dem Privatkonto der Privatklägerin bei der W._____ AG [Bank] eingegangenen Zahlungen von je Fr. 8'000.– am 11. und 15. Juli 2011 sowie am 26. August 2011, total von Fr. 24'000.– entgegen der Vorinstanz ebenfalls als vom Beschuldigten geleistet zu betrachten (Urk. 93 S. 33 f. E. 5.4. und 5.5.), nachdem die Privatklägerin selbst einräumte, diese seien in der Not begründet gewesen, eine Wohnung zu bekommen, was mit ihrem Auszugstermin aus der ehelichen Wohnung von Ende August 2011 zusammenfällt und daher durchaus glaubhaft ist. Dass es die Privatklägerin selbst war, die diese Überweisungen ausgelöst hatte, spricht denn entgegen der Vorinstanz nicht per se dafür, dass sie die Beträge nicht wie deklariert als Unterhalt vom Beschuldigten erhalten hatte, denn zu diesem Zeitpunkt hatte ja nur sie, indessen nicht der Beschuldigte, die Vollmacht über das Firmenkonto, was jedoch nichts darüber aussagt, woher das Geld auf das Firmenkonto geflossen war. Dass sie selbst es erwirtschaftete, erscheint nach der ganzen Sachlage ausgeschlossen, denn nach der Gründung der F._____ GmbH wickelte der Beschuldigte sein angestammtes Geschäft über die neue Firma und nicht mehr über die Einzelunternehmung seiner Frau ab und nur er sorgte für den Zufluss der Vermittlungsprovisionen, denn die Privatklägerin war, wie erwähnt, im Hintergrund tätig. Die Buchhaltungs-, Konten- und Steuerunterlagen der Privatklägerin verstärken diesen Schluss als deutliche Indizien weiter, denn sie selbst verfügte weder Ende 2010 noch Ende 2011 über genügend eigene Mittel, um sich eine Eigentumswohnung zu erwerben, betrug doch das von ihr und dem Beschuldigten für 2010 deklarierte Vermögen Fr. 52'136.– (Urk. 40801031) und ihr eigenes für 2011 ohne Liegenschaft gemäss Steuererklärung Fr. 23'775.– (Urk. 40803272). Fest steht jedoch, dass sie für die Wohnung Nr. … am AA._____-Weg in AB._____ zu einem Kaufpreis von Fr. 805'000.– (Urk. 40803277-287 [öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 3. November 2011]) am 20. Oktober 2011 Fr. 121'000.– und am 3. November 2011 Fr. 15'000.– von ihrem Privatkonto bei der W._____ überwies (Urk. 60101115-6) und gegenüber den Steuerbehörden gar eine Anzahlung in Höhe von Fr. 156'000.– geltend machte (Urk. 40803253). Es ist daher gestützt auf ihre ei-

- 35 genen Aussagen, aber auch auf jene des Beschuldigten, der Tochter I._____ und des Sohnes L._____ davon auszugehen, dass diese als Unterhalt deklarierten Zahlungen tatsächlich an die Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sind, so dass Ende 2011 sämtliche Unterhaltsbeiträge des Beschuldigten als geleistet zu betrachten und er diesbezüglich freizusprechen ist. Es bleibt festzustellen, dass er mindestens diese Fr. 12'295.– mehr leistete, als er gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid verpflichtet war, was ihm an die weitere Unterhaltspflicht anzurechnen ist. 2. Die Vorinstanz hat sodann den Einwand des Beschuldigten widerlegt, wonach er gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Unterhaltsbeiträge in der geschuldeten Höhe zu bezahlen, da ihm das dafür nötige Einkommen gefehlt habe (Urk. 93 S. 35-40). Hierauf ist indes näher einzugehen. a) Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass sich nicht nur aus den Angaben des Beschuldigten, sondern auch aus den edierten Bankunterlagen sowie aus den Handelsgerichtsakten zweifelsfrei ergibt, dass er das Kreditvermittlungsgeschäft, das er vor der Gründung der F._____ GmbH über die Einzelfirma der Privatklägerin und das auf ihren Namen lautende Konto bei der O._____ AG betrieben hatte, ab Oktober 2010 über die von ihm und den gemeinsamen Kindern gegründete F._____ GmbH bis Ende März 2012 via die O._____ AG weiterführte, wobei diesbezüglich die letzte Provisionszahlung der O._____ AG unbestrittenermassen am 13. April 2012 erfolgte (Urk. 93 S. 35 f. E. 5.9.; Urk. 44701061 [Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich], insb. pag. 44701080 ff.). Dies geschah, weil die O._____ den Partnerschaftsvertrag mit dem Beschuldigten auf Ende März 2012 gekündigt hatte, was die Klage der F._____ GmbH gegen die O._____ AG vor dem zürcherischen Handelsgericht auslöste (Urk. 44701084 und 44701091). Insofern ist dem Schluss der Vorinstanz zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation des Beschuldigten bis Ende März 2012 durch das Weiterführen des nämlichen Kreditvermittlungsgeschäfts wie bis anhin unverändert geblieben war. Dass sich dagegen sein Bedarf von Fr. 6'592.– gemäss Eheschutzentscheid (Urk. 40201133, 40301095) gegenüber den Grundlagen, die dem Unterhaltsentscheid zugrunde lagen, vergrössert hätte, wurde von Seiten des Be-

- 36 schuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit ist im Sinne der Anklage erstellt, dass der Beschuldigte nur bis zum 31. März 2012 die Möglichkeit hatte, der ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachzukommen. Für Januar bis März 2012 ergibt sich demnach ein Ausstand von Fr. 26'220.–. An diesen sind die im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb zu viel bezahlten Fr. 12'295.– anzurechnen. Auch wenn sich der Beschuldigte bezüglich seines Willens, "Unterhalt" zu zahlen bzw. nicht bezahlt zu haben, widersprüchlich geäussert haben mag, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 93 S. 34 E. 5.6.), hat er doch immer wieder deutlich gemacht, bis zum Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung für sämtliche Kosten aufgekommen zu sein. Damit ist er jedoch durchaus seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, da er die von ihm bezahlten Rechnungen daran anrechnen durfte. Der Vorinstanz ist insofern zu widersprechen, als sie die vom Beschuldigten bezahlte Steuerrechnung im Betrage von Fr. 14'000.– nicht anrechnete (Urk. 93 S. 34 E. 5.6.). Es trifft auch nicht zu, dass diese Zahlung nicht belegt ist, wie sich aus dem gestempelten Posteinzahlungsabschnitt ergibt, welcher der Mahnung für die Steuerrechnung für das Jahr 2009 beigefügt ist (Urk. 60101202). Der bezahlte Betrag von Fr. 13'459.50 ist daher ebenfalls an die Unterhaltspflicht anzurechnen, so dass sich eine Restanz von rund Fr. 465.– ergibt. Nachdem auch seitens der Privatklägerin unbestritten blieb, dass der Beschuldigte während der Dauer des Zusammenlebens sämtliche Rechnungen für die gesamte Familie bezahlte und unklar bleibt, aus welchen Mitteln die Privatklägerin die Anzahlungen für die Wohnung leistete, hat als nachgewiesen zu gelten, dass der Beschuldigte seine Unterhaltspflicht bis Ende März 2012 vollumfänglich erfüllte. b) Der Vorinstanz ist dagegen darin beizupflichten, dass sich aus den Buchhaltungsunterlagen der F._____ GmbH und der E._____ GmbH in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Aussagen der Beteiligten zweifelsfrei ergibt, dass die Gewinne dieser Firmen nach der Kündigung der lukrativen Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und der O._____ AG im Kreditvermittlungsgeschäft ab April 2012 massiv eingebrochen sind. Die Vorinstanz hält es deshalb für unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte nach wie vor ein Einkommen von über Fr. 16'000.– erzielen konnte (Urk. 93 S. 37). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen.

- 37 - Der Beschuldigte sagte konstant und deckungsgleich von der ersten Einvernahme bei der Polizei am 6. Dezember 2012 aus, er habe bei der F._____ GmbH Fr. 3'650.– netto pro Monat (Urk. 50101003 ff), resp. Fr. 3'700.– (Urk. 5010148) bzw. Fr. 3'600.– netto pro Monat (Urk. 50101087) verdient und hernach bei der E._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 Fr. 4'500.– brutto pro Monat (Urk. 50101087), 2017 noch Fr. 3'600.– brutto pro Monat (Urk. 50101116). Das stimmt mit den von der Tochter des Beschuldigten, I._____, gemachten Aussagen und eingereichten Belegen überein. Weiter gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte von Juli bis Ende Dezember 2013 aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands während sechs Monaten arbeitsunfähig war und aus den gleichen Gründen im 2017 deshalb nur noch zu 80 % bei der E._____ GmbH tätig war (Urk. 93 S. 36 f. E. 5.10.). Diese Einkommenssituation ist gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von dessen Tochter I._____ und dessen Sohn L._____ sowie den Ermittlungsakten darauf zurückzuführen, dass die über 21-jährige Zusammenarbeit mit der O._____ AG per Ende März 2012 aufgehört hatte und sich der Beschuldigte in seinem Geschäftsbereich der Kreditvermittlung vollkommen neu ausrichten und orientieren musste, was er mit der F._____ GmbH auch versuchte (Urk. 50101077, 50101101 [Beschuldigter]; Urk. 50401030 ff. [I._____]; 50601014, 50601015 ff. [L._____]). Die Buchhaltungsunterlagen, namentlich die Bilanzen und Erfolgsrechnungen bestätigen jedoch seine Angaben, dass die Zusammenarbeit mit anderen Banken nicht gleichermassen fruchtbar war wie mit der O._____ AG, da der Beschuldigte und seine F._____ GmbH bei der O._____ AG und in den Medien in Misskredit geraten waren, und Banken und Versicherungen nicht mehr bereit waren, mit ihnen zusammen zu arbeiten (Urk. 50101091). Das führte schliesslich dazu, dass der Geschäftsbereich von der Kreditvermittlung zur Versicherungsvermittlung hin wechselte, die Kinder die Firma übernahmen, auch weil der Beschuldigte schwer erkrankt war (Leberzirrhose) und es erst mit der Gründung der E._____ GmbH und einem anderen Namen finanziell wieder aufwärts ging (Urk. 50101090 f. [Beschuldigter]; Urk. 50401032, 50401035 [I._____]; Urk. 44401020 und 4401023 [Erfolgsrechnungen F._____ GmbH 2013 und 2014 je mit Vorjahren]), was sich auch im höheren Salär des Be-

- 38 schuldigten zeigt. Wie aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der F._____ GmbH ersichtlich ist (Urk. 44401015-026) und mit den Aussagen der Beteiligten übereinstimmt, wurde die F._____ GmbH in Ermangelung williger Vertragspartner seitens Kredit- und Versicherungsinstituten infolge der schlechten medialen Berichte über die Firma Mitte 2013 still gelegt und das Geschäft durch die E._____ GmbH übernommen (Urk. 50401032 ff. [I._____]; Urk. 50601015 [L._____]; Urk. 50101091 [Beschuldigter]). Unbestreitbar schrieb die F._____ GmbH ab dem Jahr 2012 nur noch Verluste, während die E._____ GmbH im Jahre 2013 einen Gewinn von rund Fr. 31'086.–, im Jahre 2014 einen solchen von Fr. 65'359.– und 2015 einen solchen von Fr. 77'910.– erzielte (Urk. 44501029 - 099). Diesen Gewinnzahlen steht jedoch ein Gewinn von Fr. 200'000.– gegenüber, den das Eheschutzgericht bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge tel quel als Einkommen angenommen hatte und so auf ein für die Unterhaltsverpflichtung anrechenbares Einkommen des Beschuldigten ab 2011 von rund Fr. 16'000.– netto pro Monat gekommen war (Urk. 40201120). Alleine diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten ab April 2012 nicht mehr möglich war, den solcherart festgelegten Unterhalt zu bezahlen, nachdem weder die bisherigen Gewinne erzielt werden konnten, noch ein vergleichbares Einkommen zur Verfügung stand. Entsprechend ist den Aussagen des Beschuldigten und seiner erwachsenen Kinder Glauben zu schenken, dass er grosse Einkommenseinbussen erlitt. Zu beachten gilt es zudem, dass auch die Ausgangssituation eine wesentlich andere war: Der Gewinn von Fr. 200'000.– wurde seinerzeit durch die mit seiner Ehefrau gegründete Einzelfirma erzielt, welcher naturgemäss direkt der natürlichen Person, welche Inhaberin der Einzelunternehmung ist, zugerechnet wird. Anders verhält es sich dagegen mit dem Gewinn einer GmbH, auf welchen der Beschuldigte, mag er auch Gründungsmitglied und Gesellschafter sein, keinen direkten und jedenfalls keinen ausschliesslichen Anspruch hat, da es sich bei der GmbH um eine juristische Person handelt. Auch dieser Umstand stellt ein Indiz dafür dar, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich war, nebst seinem eigenen Bedarf auch die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Weitere Indizien, die gegen verfügbares Einkommen sprechen, sind darin zu sehen, dass in der – auf die Betreibungen über Fr. 51'430 und Fr. 55'477.50 (Betreibungsnummern … und …) durch

- 39 die Privatklägerin veranlassten – Pfändung (Urk. 40401004-007) lediglich die Stammanteile an der F._____ GmbH gepfändet wurden und am 25. Oktober 2012 das Betreibungsamt von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 3'605.75 bei einem Existenzminimum von Fr. 2'931.90 ausging (Urk. 40501010-016). Das gestützt auf die Insolvenzerklärung des Beschuldigten vom 17. Juni 2013 (Urk. 41301004) eröffnete Konkursverfahren am Bezirksgericht Dietikon (Urk. 41401002-032) endete mit einem Totalverlust für sämtliche Forderungen (Urk. 41401070-074). Tatsächlich aber hatte das Eheschutzgericht dem Beschuldigten für die Berechnung der Unterhaltspflicht einen Bedarf von Fr. 6'592.– zugebilligt, welchen er mit seinem Einkommen von Fr. 3'605.75 netto nicht zu decken vermochte. Es ist als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte ab April 2012 nicht mehr in der Lage war, aus seinem Einkommen den eheschutzrichterlich festgelegten Unterhalt an die Privatklägerin zu bezahlen, da sein Einkommen nicht einmal dafür ausreichte, seinen eigenen tatsächlichen Grundbedarf zu decken. c) Die Vorinstanz geht indessen mit der Anklage davon aus, dass der Beschuldigte von der F._____ GmbH bis Ende 2013 Fr. 399'355.– zwar als Darlehen erhalten hatte, das Geld jedoch nie zurückbezahlte und es statt dessen frei verwenden konnte, so dass er in der Lage gewesen wäre, Unterhaltszahlungen in einem Fr. 1'000.– übersteigenden Betrag zu zahlen, da er jedenfalls Fr. 260'000.– per 1. Januar 2015 als Einlage in die Kasse zurückbezahlt habe (Urk. 93 S. 39 E. 5.11.- 5.12.). Dieser Schlussfolgerung kann indes aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Dass der Beschuldigte via das Konto "KK Gesellschafter" der F._____ GmbH Gelder als Darlehen bezog, blieb vorliegend unbestritten. Der genaue Betrag wurde jedoch nicht erstellt, denn ebenso unwiderlegbar erweisen sich die übereinstimmenden Aussagen von L._____ und I._____, dass ein Teil der insgesamt seit 2011 bis Ende 2013 bezogenen Fr. 399'355.– nicht an den Beschuldigten, sondern an sie und ihren Bruder gegangen ist und die Gesellschafter der F._____ GmbH auch via deren Nachfolgefirma, die E._____ GmbH, die Kosten des Prozesses der F._____ GmbH gegen die O._____ AG bezahlt haben, welche ge-

- 40 mäss deckungsgleichen Aussagen Fr. 400'000.– bis 500'000.– betrugen (Urk. 50401033-34 [I._____]; Urk. 50601015, 50601018 [L._____]; Urk. 50101111 [Beschuldigter]). Aus den beigezogenen Akten ist sodann ersichtlich, dass die Gerichtskosten gemäss Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 Fr. 143'000.– ausmachten, zuzüglich Fr. 140'000.– Prozessentschädigung an die O._____ AG (Urk. 44701112), wozu die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 25'000.– plus Prozessentschädigung von Fr. 30'000.– gemäss Urteil vom 30. August 2016 (Urk. 44701128) hinzu zu zählen sind. Ebenfalls hinzu kommen die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung von zusammen Fr. 12'000.– für das Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid des Handelsgerichts betreffend die Kosten (4A_562/2014 vom 20. Februar 2015). Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass die eigenen Anwaltskosten der F._____ GmbH in diesen Kosten nicht berücksichtigt sind und noch dazu kommen. Insofern werden die Angaben der Beteiligten durch die Akten gedeckt. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Gerichtskosten im Jahre 2013, als die Geschäftstätigkeit der F._____ GmbH infolge der medialen Berichterstattung eingestellt wurde, zwar noch nicht endgültig angefallen waren (Urk. 44701118), jedoch das Handelsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2013 von der F._____ GmbH einen Kostenvorschuss von Fr. 140'000.– verlangte (Urk. 44701066), den es mit Beschluss vom 14. Juli 2014 um Fr. 50'000.– erhöhte und zusätzlich die Sicherstellung für die Parteientschädigung der Gegenpartei von Fr. 115'000.– forderte (Urk. 44701068). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aussagen von I._____ und L._____ als durchaus glaubhaft, dass die Gesellschafter den Prozess gegen die O._____ AG finanzierten, da die F._____ GmbH keinen Umsatz mehr gehabt habe. Dadurch habe man das Darlehen der F._____ GmbH zurückbezahlt (Urk. 50401034; 5060108). Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der Wirtschaftsprüferin der Staatsanwaltschaft, die lediglich feststellt, dass das Darlehen resp. das Konto "KK Gesellschafter" Ende 2013 nicht zurückbezahlt resp. nicht ausgeglichen war (Urk. 30501031-34). Aus den Buchhaltungsunterlagen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass Ende 2015 das Konto "KK Gesellschafter" und damit auch die Darlehensschuld des Beschuldigten mit einer Einlage in die Kasse im Umfang von Fr. 260'000.– entlastet wurde, so dass nur noch ein Saldo von

- 41 - Fr. 10'811.40 resultierte (Urk. 44401127). Insofern wird die Feststellung der Wirtschaftsprüferin bestätigt, dass die E._____ GmbH die Nachfolgegesellschaft der F._____ GmbH repräsentiert und der Beschuldigte, obwohl nicht mehr Gesellschafter, diverse Transaktionen mitfinanzierte (Urk. 30501033). Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte wie in der Anklage geschildert, die Fr. 399'355.– zur freien Verfügung und ohne Rückzahlungsverpflichtung erhielt und es ist ebenso wenig erstellt, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde. Dass dies Ende 2013 nicht der Fall war, erscheint aufgrund der Buchhaltungsunterlagen zutreffend. Da aber weder Zeitpunkt noch Kündigung des Darlehens erstellt sind, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Es kann somit entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Einkommen durch Darlehensbezug erhalten hätte und daraus hätte Unterhalt leisten können. d) Schliesslich räumt die Vorinstanz zwar selbst ein, dass der Beschuldigte bei der E._____ GmbH nicht mehr die Rolle des Geschäftsführers inne gehabt und die Leitung an ihm nahestehende Personen abgegeben habe. Dennoch hält die Vorinstanz dafür, dass dies die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht berührt habe und dem Beschuldigten ohnehin neben dem offiziell deklarierten Lohn weiteres Einkommen zugeflossen sei (Urk. 93 S. 40 E. 5.14.). Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses als unhaltbar bzw. willkürlich. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht aus freien Stücken seine Geschäftstätigkeit aufgegeben und neue Firmen gegründet hat, sondern dass dafür die Medienberichterstattung – auch in … [Sendung] des Schweizerischen Fernsehens – über die damals noch O1._____ genannte Bank und die F._____ GmbH resp. den Beschuldigten (Urk. 41502130 f., 41502133, 41502148 f., 41502150 f.; 41502153 [Akten aus Beizug Handelsgericht]) und die dadurch entstandene Unmöglichkeit, weiter in seinem eigenen Namen sein über 21 Jahre lang äusserst erfolgreich betriebenes Kreditvermittlungsgeschäft weiterzuführen, verantwortlich war. Das führte, wie vorstehend dargelegt, dazu, dass ein Wechsel zur Versicherungsvermittlung vollzogen und den erwachsenen Kindern des Beschuldigten die Weiterführungslast des Unternehmens mittels Gründung der E._____ GmbH am 11. Juli 2013 übertragen wurde, auch

- 42 weil der Beschuldigte unbestrittenermassen und belegt schwer an Leberkrebs erkrankte, was eine Lebertransplantation erforderlich machte und er deshalb von Mitte bis Ende 2013 arbeitsunfähig war. Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ und L._____ sowie des Beschuldigten stimmen nicht nur überein (Urk. 50401035 f., 50601017 und 50101092), sondern werden ausserdem durch die Gründungsdokumente der E._____ GmbH sowie die Buchhaltungen der F._____ GmbH sowie die medizinischen Akten betreffend den Beschuldigten bestätigt. Mithin kann nicht erstellt dem Urteil zugrunde gelegt werden, dass der Beschuldigte freiwillig ab 2014 auf die Stellung als Geschäftsführer verzichtete. Ebenso lässt sich der Vorwurf der Anklage, er habe dadurch auf die Möglichkeit mehr Lohn zu verdienen – bis zu Fr. 16'667.50 monatlich – verzichtet (Urk. 10001011 S.10 Ziff. D 4), nicht erstellen. Weder war die E._____ GmbH zu einer solchen Lohnzahlung in der Lage, noch entsprach dies den tatsächlichen Leistungen des Beschuldigten. Im Übrigen unterliess es die Anklagebehörde, dem Beschuldigten konkret nachzuweisen, dass er auch sonst irgendwo in einer konkreten Firma einen solchen Lohn hätte erzielen können. Angesichts seiner langjährigen Selbständigkeit, seines Alters von 50 Jahren im 2014, seiner schweren Krankheit und den damit einhergehenden Einschränkungen und seines angeschlagenen Rufes in der Vermittlungsbranche ist indes nicht leichthin davon auszugehen, dass er überhaupt ausserhalb der Familie eine Anstellung gefunden hätte. 3. Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt D 3 in Bezug auf das Verschenken von je acht Stammanteilen der F._____ GmbH an I._____ und L._____ sowie eines Stammanteils an U._____ (Urk. 10001011 S. 9) als erstellt, da die Abtretung dieser Stammanteile unbestrittenermassen unentgeltlich erfolgt sei. Die Vorinstanz geht entsprechend mit der Anklage davon aus, dass diese Stammanteile einen Wert von ca. Fr. 140'000.– aufgewiesen hätten und der Beschuldigte aus diesem Vermögenswert Unterhaltsbeiträge hätte bezahlen können, was ihm wegen seines Verzichts auf ein Entgelt nicht möglich gewesen sei (Urk. 93 S. 39 f. E. 5.13.). Aufgrund der Sachlage kann jedoch auch hier der Vorinstanz nicht gefolgt werden.

- 43 - Im Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Januar 2017 wird gestützt auf die Buchhaltungsunterlagen der F._____ GmbH festgehalten, dass der buchmässig ausgewiesene Substanzwert der Firma am 31. Dezember 2013 Fr. 20'482.– betrug (Urk. 30501010). Weiter wird unter "Bemerkungen" hierzu dargelegt, es seien Rückstellungen für die O._____ AG sowie die Gerichtskosten betreffend O._____ 2012 und per Ende 2013 auf total Fr. 255'000.– erhöht worden, wobei darauf hingewiesen wird, dass teilweise bezahlte Gerichtskosten nicht gegen die vorhandenen Rückstellungen verbucht worden seien, jedoch nicht beurteilt werden könne, ob diese Rückstellungen gerechtfertigt seien oder nicht (Urk. 30501010). Dem ist entgegen zu halten, dass die F._____ GmbH tatsächlich gut daran tat, derart hohe Rückstellungen zu tätigen, wie die obigen Erwägungen hinsichtlich der Prozesskosten für das handelsgerichtliche Verfahren zeigen (oben E. IV.A.5.2.c). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Rückstellungen vorgenommen wurden, um den Substanzwert künstlich tief zu halten. Mithin kann der berechnete Ertragswert / Unternehmenswert nach der Praktikermethode per 31. Dezember 2012 gemäss Bericht des Wirtschaftsprüfers nicht ohne weiteres dem Urteil zugrunde gelegt werden. Korrigiert man nur schon die Aufrechnung der Fr. 150'000.– in der Berechnung auf Seite 17 des Berichts, ergibt sich – bei Belassung des Substanzwerts von Seite 16 (obschon es dazu ebenfalls noch Bemerkungen gäbe) – ein durchschnittlicher Ertrag (2011/2012) von Fr. 29'760.– und ein Unternehmenswert von Fr. 150'193.– bei einem Diskontsatz von 15 %. Dieser Betrag liegt denn auch viel näher am weiteren im Bericht genannten Anhaltspunkt für die Bewertung der übertragenen Stammanteile, der basierend auf den Eröffnungssaldi der E._____ GmbH Fr. 165'908.– beträgt (Urk. 30501021-22). Allerdings gilt es zu beachten, dass der Ertragswert einer rechnerischen, hypothetischen Grösse entspricht, wobei auf die zukünftigen Gewinne des Unternehmens abgestellt wird, die man als konstante Grösse annimmt (Urk. 30501020). Eine solche Annahme ist jedoch im vorliegenden Fall als verfehlt zu erachten, da im Zeitpunkt der Übertragung der Stammanteile bereits abzusehen war, dass die F._____ GmbH angesichts der schlechten Publicity, der Krankheit des Beschuldigten, dem alleine in der Vergangenheit der Erfolg und entsprechend der grosse Gewinn der Einzelunternehmung

- 44 der Privatklägerin und anfangs auch der F._____ GmbH zuzurechnen ist, und der Reaktion des Marktes auf diese Faktoren sowie die hängigen Betreibungs-, Straf-, Zivil- und familienrechtlichen Verfahren keinesfalls von einem "konstanten Gewinn" ausgegangen werden konnte. Vielmehr muss dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass er das Geschäft trotz der misslichen Lage durch seine Kinder mit der E._____ GmbH weiterführen liess, welche den Geschäftsbereich auf die Vermittlung von Versicherungen verlagerten. Das stellte sich als richtig heraus, stiegen doch fortan die Umsätze wieder (Urk. 30501034-35). Angesichts der konkreten Ausgangslage ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte für die Stammanteile an der F._____ GmbH den Betrag von rund Fr. 140'000.– hätte erhältlich machen können und trotzdem weiterhin eine Anstellung und ein monatliches Einkommen gehabt hätte. Unabhängig vom vorliegend nicht abschliessend feststellbaren Unternehmenswert der F._____ GmbH per 5. Juni 2013 ist grundsätzlich fraglich, ob für die Stammanteile der F._____ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt angesichts des hängigen Gerichtsverfahrens am Handelsgericht und des damit verbundenen Prozessrisikos überhaupt ein Käufer hätte gefunden werden können. Dass die Prozessrisiken im massgeblichen Zeitpunkt nicht nur theoretischer Natur waren, erschliesst sich sodann aus dem Urteil des Handelsgerichts vom 7. Dezember 2015, mit welchem die Klage der F._____ GmbH abgewiesen wurde und dieser die Kosten für das Gerichtsverfahren von Fr. 143'000.– auferlegt wurden. Ferner wurde die F._____ GmbH zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die O1._____ von Fr. 140'000.– verpflichtet (Urk. 44701112). In Anbetracht der vorstehend erwähnten zusätzlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (E. IV.A.4.2.b.), denen sich die F._____ GmbH zum massgeblichen Zeitpunkt ausgesetzt sah, kann nicht schlechthin davon ausgegangen werden, der Beschuldigte hätte die Stammanteile zeitnah verkaufen und aus dem Verkaufswert Unterhaltsbeiträge leisten können. Im Übrigen sei an dieser Stelle auf die nachstehenden Erwägungen IV.B.4. verwiesen. 4. Zusammenfassend und abschliessend ist festzustellen, dass der Beschuldigte bis Ende März 2012 seiner eheschutzrichterlich angeordneten Unterhalts-

- 45 pflicht gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachgekommen ist und dass er ab April 2012 infolge Verlusts des Partnerschaftsvertrages mit der O._____ AG und des in der Folge verlorenen Ansehens in der Branche nicht mehr in der Lage war, das der Unterhaltsverpflichtung zugrunde liegende Einkommen zu erzielen, um neben seinem eigenen Unterhalt auch noch die Unterhaltsbeiträge der Privatklägerin, und auch nicht Teile davon, zu bezahlen. Der Beschuldigte ist daher der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vollumfänglich freizusprechen. B. Anklagepunkt F: Schenkung F._____ GmbH Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung 1. Anklagevorwurf Im letzten Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch das Verschenken von 17 der insgesamt 20 Stammanteile der F._____ GmbH an seine Kinder I._____ und L._____ sowie U._____ gestützt auf den Abtretungsvertrag vom 5. Juni 2013 seinen Gläubigern zu deren Nachteil Haftungssubstrat in der Höhe von ca. Fr. 354'450.– oder ca. Fr. 140'250.–, entsprechend dem Wert von 17/20 der F._____ GmbH entzogen zu haben. Über den Beschuldigten sei am 24. Juni 2013 mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon der Konkurs eröffnet worden. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 10001011 S. 12). 2. Einwendungen des Beschuldigten Im Wesentlichen bestreitet der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand. Er stellt sich auf den Standpunkt, die F._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Abtretung praktisch nichts mehr wert und auf dem Nullpunkt gewesen. Er selbst sei schwer krank gewesen und die F._____ GmbH habe für die extrem hohen Prozesskosten für das Verfahren vor dem Handelsgericht aufkommen müssen, weshalb die Übertragung der Stammanteile folgerichtig und strafrechtlich nicht relevant gewesen sei (Urk. 93 S. 48). Heute machte er dazu geltend, seine Gläubiger nicht geschädigt zu haben, zumal die Gesellschaft im massgeblichen Zeitraum keinen Wert mehr gehabt habe. Ferner habe er auch nicht beabsichtigt, seine Gläubiger

- 46 zu schädigen, sondern habe lediglich die F._____ GmbH retten wollen, indem er deren Stammanteile auf seine Kinder übertragen hatte (Prot. II S. 35 f.). 3. Rechtsgrundlage 1. Gemäss Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB begeht derjenige Schuldner eine Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen mindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Art. 164 StGB sichert mithin die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenem Verfall des Vermögens dessen Rest seinen Gläubigern zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1, 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGE 134 III 56, 131 IV 54; Urteil 6B_617/2010 E. 2.1; ANDREAS DONATSCH in: DONATSCH [Hrsg.]/HEIMGARTNER/ISENRING/ WEDER, StGB-Kommentar, Orell Füssli Verlag, 20. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 154 i.V.m. N 7 zu Art. 163). Tatobjekt können daher nur Vermögenswerte sein, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Vertragsfreiheit des Schuldners ist einzig insoweit eingeschränkt, als er grundsätzlich keine Verträge eingehen darf, die dieses Exekutionssubstrat zum Nachteil von Gläubigern vermindern (BGE 131 IV 49 E. 1.2; 103 IV 227 E. 1.c) Erfasst werden abgesehen von Gelegenheitsgeschenken alle Rechtsgeschäfte, wenn sie auf der nachgewiesenen Absicht beruhen, die Gläubiger zu schädigen. Im Unterschied zu Art. 163 StGB ist der Katalog der Tathandlungen abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1; BGE 131 IV 52; TRECHSEL/OGG in: Praxiskommentar StGB, N 2 und 3 zu Art. 164; NADINE HAGENSTEIN in: BSK Strafrecht II, N 9 zu Art. 164). 2. Die Konkurseröffnung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz nicht erfasst zu sein braucht. Hingegen ist hinsichtlich der Gläubigerschädigung zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Insoweit wird verlangt, dass der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, d.h. sich bereits in einer bedrängten Vermögenslage befand, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen liess (Urteile des

- 47 - Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1;6B_979/2017 vom 29. März 2018 E. 4.1; 6B_3

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