Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180371-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 5. November 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 27. Februar 2018 (DG170024)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2017 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 47 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Übergabe zwecks Aufbewahrung von insgesamt 107 kg Marihuana schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. 2. Hinsichtlich der Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 3. März 2016 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) bestraft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 5. Es wird der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Sämtliche durch die Kantonspolizei Zürich unter der Lager Nr. B02472-2017 sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien werden eingezogen zwecks Vernichtung durch die Lagerbehörde. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 3 - 9. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'302.90 (inkl. Fr. 678.40 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'980.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'297.00 Auslagen Fr. 1'750.00 Auslagen Polizei Fr. 9'302.90 amtlicher Verteidiger
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen des amtlichen Verteidigers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 32, Urk. 43 S. 1, Prot. II S. 6): 1. Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 8 und 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei auch vom Vorwurf der Übergabe von 107 kg Marihuana zwecks Aufbewahrung freizusprechen. 3. Infolge vollständigem Freispruch sei selbstverständlich gar keine Strafe (kein Widerruf der früheren bedingten Strafe, keine Freiheitsstrafe und auch keine Landesverweisung) auszusprechen. Eventualiter wäre zumindest eine tiefere und mind. noch teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, vom Widerruf des mit Urteil des BG Uster vom 3. März 2016 gewährten bedingten Strafvollzugs abzusehen und keine Landesverweisung anzuordnen.
- 4 - 4. Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 200.-- pro Hafttag zuzusprechen sowie die mit Verfügung der STA vom 17. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.-- herauszugeben. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 36): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob am 23. Oktober 2017 (Datum Eingang) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 12). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 27. Februar 2018 durchgeführt und der Beschuldigte gemäss des eingangs erwähnten Urteilsdispositivs für teilweise schuldig befunden und bestraft. Das Urteil wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I. S. 42). Mit Eingabe vom 2. März 2018 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 22). 1.2. Nach Erhalt der schriftlich begründeten Fassung des Urteils am 20. August 2018 (Urk. 29/2), liess der Beschuldigte die Berufungserklärung rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) einreichen (Urk. 32). 1.3. Nach Eingang der Akten wurde der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 13. September 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Anklägerin verzichtete mit Eingabe vom 19. September 2018 (Urk. 36) auf das Erheben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz-
- 5 lichen Urteils. Hierauf wurden die Parteien mit Verfügung vom 28. September 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 38). 1.4. Am 5. November 2018 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II. S. 3 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Nicht angefochten wurden der Freispruch wegen Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz (Dispositivziffer 2), der Einzug und die Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien (Dispositivziffer 7), die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 9) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Entsprechend ist dieser Teil des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage / Anklagevorwurf 1.1. B._____ wurde verdächtigt, in C._____ ZH eine Indoor-Hanfanlage zu betreiben und mit den daraus hervorgehenden Betäubungsmitteln zu handeln, weshalb er am 5. Juli 2017 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde. Bei der Verhaftung trug B._____ diverse Schlüssel auf sich. Polizeiliche Ermittlungen brachten zu Tage, dass einer dieser Schlüssel zum Vorhängeschloss eines Lagerraums an der D._____-Strasse … in E._____ ZH passte, welcher gemäss Angaben der zuständigen Liegenschaftsverwaltung an einen Mann namens F._____ vermietet wurde. Anlässlich der Hausdurchsuchung des besagten Lagerraums konnten zwei Paletten mit vakuumverpackten Säcken Marihuana von gesamthaft 105 kg sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen Urk. 1 und 4).
- 6 - 1.2. B._____ führte dazu zusammengefasst aus, dass das im Lagerraum aufgefundene Marihuana dem Beschuldigten gehöre. Der Beschuldigte habe das Marihuana zusammen mit einer anderen Person im Lagerraum abgeliefert, wobei er (B._____) beim Entladen der Ware geholfen habe. Für die Lagerung des Marihuanas habe ihm der Beschuldigte ein Entgelt von CHF 1'000.– angeboten. Als er (B._____) dann die Entschädigung nicht erhalten habe, habe er dafür aus dem Lagerraum zwei Kilo Marihuana an sich genommen (Prot. I. S. 21 ff.). 1.3. Dementsprechend wird dem Beschuldigten in der vorliegenden Anklage vorgeworfen, dass er 107 abgepackte Portionen à 1 kg Marihuana zwecks Aufbewahrung in einem Raum in der Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ (nachfolgend "Lagerraum") an B._____ übergeben habe (Urk. 12 S. 1). 1.4. Der Beschuldigte stellte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich in Abrede. Er führte zusammengefasst aus, er kenne B._____ zwar seit einigen Jahren (Urk. 5/6 S. 2), doch habe er mit dem Marihuana im Lagerraum grundsätzlich nichts zu tun. B._____ habe ihn im Zusammenhang mit dem eingelagerten Marihuana kontaktiert und ihm erzählt, dass das Marihuana zwei anderen Männern gehöre, diese das Marihuana aber nicht mehr abholen würden. Vor diesem Hintergrund habe B._____ ihn gebeten, einen dieser Männer zu kontaktieren, um den Abtransport des eingelagerten Marihuanas zu forcieren (vgl. Urk. 5/6 S. 1 ff.; Urk. 5/7 S. 3 f.; Urk. 5/9 S. 3 ff.; Urk. 5/11; Prot. I. S. 11 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte dar, nichts mit dem aufgefundenen Marihuana zu tun gehabt zu haben (Urk. 41 S. 5 f.). 1.5. Gegen B._____ wurde am Bezirksgericht Horgen im selben Sachzusammenhang ein separates Verfahren wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt (DG1700027-F). 1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
- 7 sentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2. Aussagen von B._____ 2.1. Hafteinvernahme 2.1.1. Nachdem B._____ bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2017 (vgl. Urk. 5/2) die Aussage grundsätzlich verweigert hatte, führte er anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2017 (Urk. 5/4) aus, dass das Marihuana, welches im Lagerraum aufgefunden wurde, einem "G._____" gehöre und vermutlich aus Albanien stamme. "G._____" – so B._____ weiter – sei der Spitzname einer Person, deren richtiger Vorname "H._____" laute. Den Nachnamen kenne er nicht. "G._____" sei Kosovare, wohne wohl in I._____ ZH, weise eine Glatze auf, sei ca. zwei Meter gross und rund 40–45 Jahre alt (Urk. 5/4 S. 5). Nachdem B._____ der Staatsanwaltschaft die in seinem Mobiltelefon gespeicherte Telefonnummer von "G._____" und vorstehend genannte Beschreibung gegeben hatte, wurde ihm ein Fotobogen vorgelegt, worauf B._____ eindeutig den Beschuldigten als "G._____" identifizieren konnte (vgl. hierzu Urk. 5/4 S. 4 f. und S. 13 i.V.m. Urk. 5/5). 2.1.2. B._____ führte weiter aus, dass der Beschuldigte ihm ein Entgelt von CHF 1'000.– angeboten habe, damit er das Marihuana für ihn lagere. Daraufhin habe er (B._____) F._____ angefragt, ob er "im Raum" etwas lagern könne, wobei F._____ nicht gewusst habe, dass es sich dabei um Marihuana handle (Urk. 5/4 S. 5). Anfänglich sei mit dem Beschuldigten eine Lagerdauer von rund einem Monat vereinbart gewesen, doch der Beschuldigte habe ihm immer wieder mitgeteilt, dass er keine Zeit habe, das Marihuana abzuholen, sodass sich die Lagerzeit verlängert habe (Urk. 5/4 S. 5 f.). Am Tag seiner Verhaftung, dem 5. Juli 2018, sei das Marihuana bereits ein bis maximal zwei Monate eingelagert gewesen, weshalb er den Beschuldigten angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass er die Drogen sobald als möglich wieder abholen solle (Urk. 5/4 S. 5). Hinsichtlich diverser weiterer Fragen machte B._____ – wie schon bei der polizei-
- 8 lichen Einvernahme – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 5/4). 2.2. Schriftliche Stellungnahme des Verteidigers 2.2.1. Im Vorfeld zur Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten verfasste der amtliche Verteidiger von B._____ am 22. August 2017 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den Geschehensabläufen (Urk. 5/8). Es sei B._____ ein Anliegen, bereits im Voraus eine einlässliche Stellungnahme zu den inkriminierten Vorwürfen im Zusammenhang mit den im Lagerraum vorgefundenen 105 kg Marihuana abzugeben. B._____ behalte sich vor, anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf die detaillierten Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme zu verweisen (Urk. 5/8 S. 2). In der schriftlichen Stellungnahme hielt der amtliche Verteidiger unter anderem nochmals fest, dass B._____ die 105 kg Marihuana lediglich eingelagert habe, wofür ihm vom Beschuldigten ein Entgelt von CHF 1'000.– in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 5/8 S. 5). 2.2.2. In Abweichung zu den Ausführungen anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Juli 2017 wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass neben dem Beschuldigten noch weitere Personen einen Bezug zu dem in E._____ gelagerten Marihuana aufweisen würden, B._____ von diesen Personen aber nur ganz oberflächlich Kenntnisse habe und insbesondere über keine Mobiltelefonnummern verfüge (Urk. 5/8 S. 2). B._____ habe vor den weiteren involvierten Personen sowie auch vor dem Beschuldigten grosse Angst und sei nach seiner Verhaftung unter Schock gestanden, weshalb er anlässlich der Hafteinvernahme lediglich von seiner einzigen und direkten Kontaktperson, dem Beschuldigten, gesprochen habe (Urk. 5/8 S. 2). Einerseits habe ein gewisser "I._____" an einem Abend zwischen 19:00 und 21:00 Uhr in der Dunkelheit das Marihuana zusammen mit dem Beschuldigten mit Hilfe eines Lastwagens beim Lagerraum angeliefert, wobei "I._____" die Rolle als Chauffeur zugekommen sei (Urk. 5/8 S. 3 f.). Andererseits habe der Beschuldigte zusammen mit einem gewissen "J._____" ca. im März/April 2017 den Lagerraum aufgesucht, woraufhin er (B._____) die Türe zum Lagerraum habe öffnen müssen (Urk. 5/8 S. 3).
- 9 - 2.2.3. Schliesslich korrigierte der amtliche Verteidiger eine frühere Aussage von B._____ dahingehend, dass die Anlieferung des Marihuanas nicht erst ca. zwei Monate vor der Verhaftung (also anfangs Mai 2017), sondern bereits ungefähr im Januar oder Februar 2017 stattgefunden habe. Während der Beschuldigte und sein Helfer beim Ausladen des Marihuanas Handschuhe getragen hätten, habe B._____ über keine Handschuhe verfügt, sondern habe die Marihuana-Pakete direkt mit den Händen berührt (Urk. 5/8 S. 4). Nachdem das Marihuana nicht wie vereinbart wieder abgeholt worden sei, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als über den Beschuldigten als seine Kontaktperson, den Abtransport der Ware zu forcieren (Urk. 5/8 S. 5). 2.3. Konfrontationseinvernahme Anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2017 (Urk. 5/9) verwies B._____ – wie angekündigt – mehrheitlich auf die schriftlich eingereichte Stellungnahme seines Verteidigers vom 22. August 2018 (Urk. 5/8) sowie auf seine bisher gemachten Ausführungen und verweigerte hinsichtlich diverser Fragen die Aussage. Ergänzend führte er aus, dass ursprünglich 107 kg Marihuana bei seinem Lagerraum abgeliefert worden seien, er jedoch im Anschluss 2 kg Marihuana "geklaut" habe, um sich auch einmal im Handel mit Marihuana zu betätigen (Urk. 5/9 S. 8). Zudem gab B._____ hinsichtlich eines Nebenschauplatzes zu Protokoll, dass das ebenfalls an der D._____- Strasse … in E._____ aufgefundene Boot ihm gehöre. Angeln sei eines seiner Hobbies und er habe auf dem …-See ein Jahrespatent, um dort zu fischen. Er sei gerade daran, die theoretische Bootsprüfung zu absolvieren und hätte am 14. oder 15. Juli 2017 bereits einen Termin gehabt. Er habe beabsichtigt, mit dem erwähnten Boot die Bootsprüfung zu machen, um grössere Boote lenken zu können. Er habe nicht beabsichtigt, das Boot zu verkaufen (Urk. 5/9 S. 17 f.).
- 10 - 2.4. Antrag auf abgekürztes Verfahren Im schriftlichen Antrag auf ein abgekürztes Verfahren vom 29. September 2017 (Urk. 5/10) führte der amtliche Verteidiger von B._____ sodann aus, B._____ habe die Indoor-Hanfanlage in C._____ ZH alleine betrieben. Hinsichtlich des im Lagerraum aufgefundenen Marihuanas bestätigte der Verteidiger von B._____ seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend fügte er an, dass B._____ die anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort aufgefundenen 2 kg Marihuana ohne Wissen des Beschuldigten aus dem Lager mitgenommen habe, weil er von diesem noch keinen einzigen Franken für die Lagerung des Marihuanas erhalten habe und das Marihuana bereits viel länger als angekündigt dort gelagert gewesen sei, was ihn sehr beunruhigt habe (Urk. 5/10 S. 3). 2.5. Schlusseinvernahme Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. Oktober 2017 blieb B._____ grundsätzlich bei seinen bisher gemachten Angaben (vgl. Urk. 5/12). 2.6. Hauptverhandlung 2.6.1. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte B._____ auf Befragen erstmals ausführlichere Angaben zum Anklagevorwurf und bestätigte mehrheitlich seine bisherigen Aussagen. Erwähnenswert ist jedoch, dass B._____ auf entsprechende Frage auf einmal – und in Abweichung zu seinen bisher getätigten Ausführungen – zu Protokoll gab, nicht zu wissen, wem das eingelagerte Marihuana gehöre, der Beschuldigte jedoch seine einzige Kontaktperson gewesen sei (Prot. I. S. 22), ehe er daraufhin auf Vorhalt seines Widerspruchs korrigierte, die Frage wohl nicht richtig verstanden zu haben (Prot. I. S. 23). Er wies zudem darauf hin, dass es schon sein könne, das das eingelagerte Marihuana einer Gruppe gehöre, er kenne jedoch nur den Beschuldigten als Kontaktperson (Prot. I. S. 23). Im späteren Verlauf der Befragung liess B._____ sodann verlauten, dass sicherlich nicht nur eine Person, sondern eine ganze Gruppe "dahinter" stecke (Prot. I. S. 31).
- 11 - 2.6.2. Hinsichtlich des Transports des Marihuanas zum Lagerhaus führte B._____ aus, dass er vom Beschuldigten an jenem Abend angerufen und angehalten worden sei, sofort zum Lagerraum zu kommen, welcher rund drei Minuten Fussmarsch von seiner Wohnung entfernt sei. Als er dort angekommen sei, sei der Lieferwagen – ein roter Lastwagen mit serbischem Kennzeichen und weissem Kühlwagen-Anhänger – bereits dort gewesen. Der Chauffeur mit Spitznamen "I._____" habe auf den Anhänger klettern müssen, um das Marihuana herauszunehmen und hinunterzuwerfen. Während der Beschuldigte und der Chauffeur beim Abladen des Marihuanas Handschuhe getragen hätten, habe er es ohne Handschuhe anfassen müssen, weil sie das Marihuana "schnell zusammennehmen" mussten. Der Abladevorgang habe ca. 15 bis 30 Minuten gedauert (vgl. Prot. I. S. 24 f. und S. 32). 2.6.3. Schliesslich führte B._____ aus, dass er den Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren kenne. In der ersten Hälfte des Jahres habe er mit dem Beschuldigten mindestens drei- bis viermal in der Woche Kontakt gehabt, weil sich dieser jeweils über das eingelagerte Marihuana habe vergewissern wollen. Am Tag seiner Verhaftung, am 5. Juli 2018, habe er den Beschuldigten ein letztes Mal angerufen und ihm mitgeteilt, er solle das Marihuana nun endlich abholen, woraufhin ihm dieser versichert habe, das Lager noch am gleichen Nachmittag oder am nächsten Tag zu räumen (Prot. I. S. 26 f.). 3. Aussagen des Beschuldigten Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz seine Aussagen allesamt korrekt wiedergegeben hat (Urk. 30 S. 14 ff.), weshalb an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wird an späterer Stelle darauf zurückzukommen sein. 4. Objektive Beweismittel 4.1. B._____ trug bei der Verhaftung diverse Schlüssel auf sich, wobei polizeiliche Ermittlungen zu Tage brachten, dass einer dieser Schlüssel zum Lagerraum in E._____ passte. In diesem Lagerraum konnten anlässlich einer Hausdurchsu-
- 12 chung zwei Paletten mit vakuumverpackten Säcken Marihuana von gesamthaft 105 Portionen à 1 kg sichergestellt werden (Urk. 1 S. 6; Urk. 6/7). 4.2. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wurde beauftragt, diverse Spurenasservate aus dem Lagerraum einem DNA-Vergleich mit den DNA-Profilen von B._____ und dem Beschuldigten zu unterziehen. Die DNA-Analysen ergaben jedoch an allen Spurenasservaten inkomplette, komplexe DNA-Mischprofile, deren DNA-Merkmale nicht reproduzierbar dargestellt werden konnten, weshalb eine sichere Interpretation bezüglich der Spurengeberschaft – und damit ein Vergleich mit den DNA-Profilen von B._____ und dem Beschuldigten – nicht möglich war (vgl. Urk. 6/10 i.V.m. Urk. 6/15). 4.3. Ausserdem wurde das FOR beauftragt, die daktyloskopischen Spuren, welche an den vakuumierten Marihuanapaketen aus dem Lagerraum in E._____ gesichert wurden, mit B._____ und dem Beschuldigten abzugleichen. Dabei konnten zumindest sieben gesicherte Spuren eindeutig B._____ zugeordnet werden, während dem Beschuldigten keine zugeordnet werden konnten (Urk. 6/17 i.V.m. Urk. 6/7). 4.4. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden zudem Hausdurchsuchungen am Wohnort von B._____ und am Wohnort des Beschuldigten durchgeführt. Am Wohnort von B._____ am L._____-Weg … in E._____ ZH konnten dabei rund zwei Kilogramm Marihuana und weitere Utensilien zur Drogenverarbeitung und -verpackung (z.B. eine Waage, diverse Minigrips, Vakuumiergerät, 9 Schachteln Vakuumierbeutel, etc.) sichergestellt werden (Urk. 6/6–7). Am Wohnort des Beschuldigten wurden diverse SIM-Karten, zwei Mobiltelefone und CHF 1'000.– Bargeld sichergestellt (Urk. 8/2), wobei Letzteres gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt wurde (Urk. 8/6). 4.5. Schliesslich konnte im Rahmen der Hafteinvernahme von B._____ ein Screenshot seines Mobiltelefons erstellt werden, welcher aufzeigt, dass B._____ kurz vor seiner Verhaftung noch mit dem Beschuldigten telefoniert hatte (vgl. Urk. 5/4 S. 12).
- 13 - 5. Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Ausführungen zur Erstellung des Sachverhaltes korrekt wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 32 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von B._____ als zutreffend (Urk. 30 S. 12 f.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ ist der Vollständigkeit halber jedoch nochmals hervorzuheben, dass gegen diesen am Bezirksgericht Horgen im selben Sachzusammenhang ein separates Verfahren wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im abgekürzten Verfahren durchgeführt worden ist (DG1700027-F). Dabei gestand B._____, alleiniger Betreiber der Hanf-Indooranlage in C._____ ZH gewesen zu sein, wohingegen er im Hinblick auf die Einlagerung der 105 bzw. 107 kg Marihuana in E._____ ZH lediglich als Gehilfe zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 5/10). Nachdem B._____ angesichts der 393 sichergestellten Hanfpflanzen in der Indoor-Anlage in C._____ ZH (vgl. Urk 6/7) ursprünglich verdächtigt worden war, seit unbekannter Zeit gewerbsmässig dem Handel mit Marihuana nachzugehen (Urk. 1 S. 3), wies dessen Verteidiger in seinem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren mit Nachdruck darauf hin, dass die Hanfpflanzen gerade erst zwei Wochen vor der Hausdurchsuchung erstmals gepflanzt worden seien, der daraus resultierende Umsatz CHF 0.– betragen habe und entsprechend kein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliege (vgl. Urk. 5/10 S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass B._____ ein grosses Interesse daran hatte, sich in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen bzw. darauf hinzuwirken, dass das im Lagerraum aufgefundene Marihuana ihn möglichst geringfügig belastet, andernfalls im abgekürzten Verfahren wohl mit einer weit höheren Strafe und allenfalls einer Landesverweisung zu rechnen gewesen wäre. Mit anderen Worten hatte B._____ ein erhebliches Interesse daran, im Zusammenhang mit dem eingelagerten Marihuana nicht als Täter zu erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, richtet sich dieses Interesse zwar nicht direkt gegen die Person des Beschuldigten selber, zumal zwischen B._____ und dem Beschuldigten keine
- 14 - Feindschaft bestand (vgl. Urk. 30 S. 23 m.w.H.). Allerdings ist der Vorinstanz dahingehend zu widersprechen, als dass sich B._____ angesichts der gegen ihn vorliegenden objektiven Beweise (vgl. vorstehend) wohl nicht einfach mit der Behauptung hätte begnügen können, das sichergestellte Marihuana gehöre einer namentlich nicht bekannten Drittperson, um selbst als Tatverdächtiger betreffend das in E._____ eingelagerte Marihuana auszuscheiden. Zusammenfassend ist jedenfalls festzuhalten, dass bei der Würdigung der Aussagen von B._____ eine erhebliche Zurückhaltung angezeigt ist, obwohl der Glaubwürdigkeit im Rahmen der Aussageanalyse regelmässig untergeordnete Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidender ist. 5.3. Im vorliegenden Verfahren belasten praktisch sämtliche objektiven Beweismittel nicht direkt den Beschuldigten, sondern deuten – wenn überhaupt – eher auf B._____ als möglichen "Eigentümer" des eingelagerten Marihuanas hin. 5.3.1. Wie bereits erwähnt, zeigte sich B._____ geständig, in C._____ ZH eine gross angelegte Hanf-Indooranlage betrieben zu haben (vgl. Urk. 5/10). Als er in diesem Zusammenhang verhaftet wurde, konnte ein Schlüssel sichergestellt werden, welcher zum Vorhängeschloss des Lagerraums passte, in dem das sichergestellte Marihuana von insgesamt 105 kg aufgefunden wurde. Den besagten Lagerraum hat B._____ gemäss übereinstimmender Aussagen von F._____ gemietet, um dort selbst Sachen einzulagern (Urk. 5/2). Nach Auffassung der Vorinstanz zeige der Umstand, dass der Beschuldigte selbst keinen Schlüssel zum Lagerraum hatte, sondern lediglich B._____, dass sich der Beschuldigte aufgrund seiner Vorstrafe des Risikos des Marihuanabesitzes bewusst und deshalb umso bedachter gewesen sei, keine Rückschlüsse von den 107 kg Marihuana auf seine Person hervorzurufen (Urk. 30 S. 19). Die Auffassung der Vorinstanz stellt nichts weiter als eine Hypothese dar. Es könnte genauso gut so gewesen sein, dass der Beschuldigte mit dem im Lagerraum gelagerten Marihuana nichts zu tun hatte oder dass lediglich B._____ über einen Schlüssel zum Lagerraum verfügte, weil ihm – und nicht dem Beschuldigten – das eingelagerte Marihuana gehörte. Es erscheint auch nicht lebensnah, dass jemand über eine in diesem Zusammenhang unbeteiligte Drittperson 107 kg Marihuana einlagert – mit welchem sich ein be-
- 15 trächtlicher Strassenverkaufswert erzielen liesse – ohne dabei selbst über einen Schlüssel zum Lager zu verfügen, sich dann aber vier bis fünf Mal pro Woche telefonisch über das eingelagerte Marihuana vergewissert. 5.3.2. Das im Lagerraum aufgefundene Marihuana von gesamthaft 105 kg wies einzig die daktyloskopischen Spuren von B._____ auf, hingegen keine des Beschuldigten (vgl. Urk. 6/17). Im Sinne einer Erklärung führte der Verteidiger von B._____ in seiner schriftlichen Stellungnahme (Urk. 5/8) aus, der Beschuldigte sowie die Drittperson "J._____" hätten bei der Anlieferung des Marihuanas Handschuhe getragen, wohingegen B._____ keine habe anziehen können, weil es schnell habe gehen müssen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass B._____ [bzw. dessen Verteidiger] diese Aussage bereits getätigt hatte, bevor das Ergebnis der daktyloskopischen Auswertung bekannt wurde (Urk. 30 S. 21, vgl. auch Urk. 5/8 i.V.m. Urk. 11/14). Allerdings hat B._____ diese Aussage nicht zeitnah zu seiner Verhaftung gemacht, was in diesem Zusammenhang für eine erhöhte Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen würde (vgl. hierzu nachstehend). Vielmehr ist es möglich, dass der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt bereits vermutete oder gar wusste, wie das Ergebnis des Spurenberichts ausfallen wird und mit der schriftlichen Stellungnahme eine plausible Erklärung hierfür geliefert werden sollte. Wie die Aussage in der schriftlichen Stellungnahme auch immer zustande kam, die daktyloskopischen Spurenergebnisse deuten nicht darauf hin, dass der Beschuldigte etwas mit dem Marihuana zu tun hatte, sondern beweisen lediglich, dass B._____ damit hantiert hat bzw. in Kontakt kam. 5.3.3. Des Weiteren wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Wohnort von B._____ 2 kg Marihuana sowie Hilfsmittel zur Drogenverpackung und sonstige Drogenutensilien sichergestellt (Urk. 6/7), während anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten – abgesehen von einer bemerkenswert grossen Anzahl an SIM-Karten – keine verdächtigen Gegenstände sichergestellt werden konnten (Urk. 8/2). Nachdem B._____ anlässlich der Hafteinvernahme seine Aussage in Bezug auf die sichergestellten 2 kg Marihuana noch verweigert hatte (Urk. 5/4 S. 6), erklärte
- 16 er anlässlich der Konfrontationseinvernahme, die bei ihm sichergestellten 2 kg Marihuana entstammten der gleichen Lieferung wie die sichergestellten 105 kg bzw. ursprünglich 107 kg Marihuana, welche an der D._____-Strasse … in E._____ ZH eingelagert gewesen waren (Urk. 5/9 S. 8). B._____ gab zu Protokoll, dass er die 2 kg Marihuana "gestohlen" habe, weil er gedacht habe, dass er sich auch einmal im Handel mit Marihuana betätigen könne (Urk. 5/9 S. 8). Im Antrag auf ein abgekürztes Verfahren vom 29. September 2017 (Urk. 5/10) führte B._____s Verteidiger sodann aus, dass B._____ die aufgefundenen 2 kg Marihuana ohne Wissen des Beschuldigten aus dem Lager mitgenommen habe, weil er von diesem noch keinen einzigen Franken [des vereinbarten Entgelts von CHF 1'000.–] für die Lagerung des Marihuanas erhalten habe und das Marihuana bereits viel länger als angekündigt dort gelagert gewesen sei, was ihn sehr beunruhigt habe (Urk. 5/10 S. 3). B._____s Ausführungen lassen in diesem Zusammenhang jegliche Realitätskriterien vermissen und betten den angeblichen Abtransport von 2 kg Marihuana vom Lagerraum zu seinem Wohnort aufgrund des noch nicht bezahlten Entgelts auch nicht in einem äusseren Geschehensablauf ein. Zudem erwähnt B._____ in seiner ersten Äusserung lediglich, dass er sich "auch einmal" im Handel mit Marihuana habe betätigen wollen. Einen Konnex zum im Rahmen des Antrags auf ein abgekürztes Verfahren geäusserten Beweggrund der angeblich zu langen Lagerungszeit bzw. zum noch nicht erhaltenen Entgelt von CHF 1'000.– stellt er nicht her. Dies verwundert umso mehr, als dass von B._____ in freier Erzählung auch bei seiner ersten Aussage zu erwarten gewesen wäre, dass er das vermeintliche Motiv, welches hinter dem Abtransport der 2 kg Marihuana steckte, nicht unerwähnt lassen würde. Schliesslich scheint B._____ mit den mitgenommenen 2 kg Marihuana nicht nur seine Forderung von CHF 1'000.– sichergestellt zu haben, zumal der auf der Strasse erzielbare Verkaufswert des Marihuanas wohl um ein Vielfaches höher sein dürfte. Diesen Verdacht bekräftigen auch die weiteren Sicherstellungen am Wohnort von B._____. Ob B._____ die sichergestellten Drogenutensilien angeschafft hatte, um die erwartete – nach eigenen Angaben – erste Ernte seiner Hanf-Indooranlage in
- 17 - C._____ ZH oder die jeweils aus dem Lager mitgenommenen, portionenweise verpackten Marihuanapäckchen zu verarbeiten, bleibt unklar. Es erscheint jedoch alles andere als unwahrscheinlich, dass B._____ nicht nur einmal von den über 100 kg Marihuana eine geringe Anzahl abgepackter 1 kg-Portionen vom Lagerraum zu seinem lediglich drei Fussminuten entfernten Wohnort (vgl. hierzu Prot. I. S. 28 f. und S. 31 f.) verbrachte bzw. verbringen wollte, um diese mittels der dort sichergestellten Betäubungsmittelutensilien zwecks Weiterverkaufs zu verarbeiten und zu portionieren, sondern dies mehrfach tat bzw. tun wollte. Jedenfalls legt die Sicherstellung der 2 kg Marihuana sowie der übrigen Drogenutensilien eher den Schluss nahe, dass B._____ das Marihuana nicht nur eingelagert hatte, sondern auch weitergehend darüber verfügte bzw. dieses nach seinem Gutdünken verwendete. 5.4. Was die weiteren Aussagen von B._____ betrifft, erweisen sich diese als teilweise widersprüchlich sowie fast gänzlich vage und detailarm. 5.4.1. In Bezug auf die Einlagerung des Marihuanas führte B._____ aus, dass er hierfür vom Beschuldigten CHF 1'000.– angeboten bekam und er "dann" F._____ angefragt habe, ob er (B._____) im Lagerraum etwas einlagern dürfe (Urk. 5/4 S. 5). Am 5. Juli 2017 habe sich F._____ bei ihm erkundigt, wann er ihm den Schlüssel für den Lagerraum wieder zurückgeben könne (vgl. Urk. 5/4 S. 5). F._____ hingegen führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 (Urk. 5/3) aus, dass er selbst den besagten Lagerraum ungefähr seit dem Jahr 2010 miete (Urk. 5/3 S. 1). B._____ verfüge bereits seit ca. einem oder zwei Jahren über einen Schlüssel zum Lagerraum und lagere dort Sachen ein, weshalb sich B._____ hin und wieder an den Mieten beteiligt habe (Urk. 5/3 S. 2). Vor diesem Hintergrund scheint einerseits nicht nachvollziehbar, inwiefern B._____ F._____ überhaupt erneut hätte anfragen müssen, ob er etwas einlagern dürfe und andererseits, aus welchem Grund F._____ B._____ am 5. Juli 2017 zur Rückgabe des Schlüssels hätte auffordern sollen, obwohl B._____ über einen solchen bereits seit einem bis zwei Jahren verfügte. 5.4.2. Hinsichtlich der Lagerdauer des Marihuanas erweisen sich die Aussagen insoweit als inkonstant, als dass B._____ anlässlich der Hafteinvernahme im
- 18 freien Bericht noch aussagte, das Marihuana sei erst seit ungefähr einem Monat bis "maximal zwei Monaten" eingelagert gewesen (Urk. 5/4 S. 5), diese Aussage dann jedoch in der Stellungnahme seines Verteidigers dahingehend korrigieren liess, dass das Marihuana bereits seit ca. Januar oder Februar 2017 eingelagert gewesen sei (act. 5/8 S. 4 Ziff. 16). An letzterer Aussage betreffend der Lagerdauer hielt B._____ dann während des restlichen Verfahrens fest (Urk. 5/9 S. 9; Urk. 5/12 S. 5; Prot. I. S. 21 und S. 26). In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass B._____ gemäss schriftlicher Stellungnahme seines Verteidigers die 2 kg Marihuana vom Lagerraum nur deshalb an seinen Wohnort verbracht haben will, weil er vom Beschuldigten das vereinbarte Entgelt für die Lagerung nicht erhalten hatte und das Marihuana bereits viel länger als vereinbart eingelagert gewesen war, was ihn sehr beunruhigt haben will (vgl. Urk 5/10 S. 3). Falls B._____ wirklich "sehr beunruhigt" gewesen war, weil der Beschuldigte das Marihuana länger als angekündigt eingelagert hatte, und deshalb so weit ging, dass er diese Person, von welcher er "grosse Angst" hatte (vgl. Urk 5/8 S. 2) um 2 kg Marihuana "bestiehlt", so wäre zu erwarten, dass sich B._____ in freier Erzählung im Rahmen der Hafteinvernahme über die bisherige Lagerdauer nicht um mehr als die Hälfte irrte. Mit anderen Worten ist schwer verständlich, dass B._____ die Lagerdauer, welche ihn gemäss eigenen Angaben sehr beunruhigt hatte, zuerst auf rund ein bis maximal zwei Monate schätzte, ehe er dann in der Stellungnahme seines Verteidigers die bisherige Lagerdauer auf fünf bis sechs Monate korrigierte. Dies gilt umso mehr, als dass B._____ selber ausführte, es sei ursprünglich vereinbart gewesen, das Marihuana rund einen Monat einzulagern (Urk. 5/4 S. 5 f.). Entsprechend hätte es bei einer einmonatigen Einlagerung (gemäss der Erstaussage von B._____) noch gar keine Veranlassung gegeben, 2 kg Marihuana zu entnehmen. 5.4.3. Zudem kommt im Rahmen der Aussageanalyse der Erstaussage, die unmittelbar nach einer Verhaftung erfolgt, ein besonderes Gewicht zu, da diese Aussage in der Regel zeitnah und frei von äusseren Einflüssen erfolgt. Gerade weil die Gegebenheiten noch gut erinnerlich sind, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser "Macht der Tatsachen" zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubwürdig vorzutragen. Eine wirklich überzeu-
- 19 gende Lüge ist eine ausserordentlich schwierige Aufgabe. Sie muss gut überlegt sein und auf Schwachpunkte sowie Widersprüche geprüft werden. Das braucht seine Zeit – und die hat eine aussagende Person gar nicht, wenn sie unmittelbar nach dem Ereignis vernommen wird. Schliesslich benötigen auch die Motive, die zur Lüge drängen, oftmals eine gewisse Zeit, bis sie tatsächlich bis zur Lüge "durchschlagen." Schon bei der Zweitaussage neigen nicht wenige einvernommene Personen dazu, ihre Aussagen der Prozesslage entsprechend zu "modifizieren" (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, N 347 ff.). Im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten von B._____ fällt auf, dass dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch jegliche Aussagen verweigerte und bei der Hafteinvernahme nur beschränkt Aussagen machte. B._____ hat erst im Verlauf des Verfahrens ausführlichere Aussagen getätigt, wobei diese – abgesehen von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – hauptsächlich in der Form von schriftlichen Stellungnahmen seines Verteidigers abgegeben wurden. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme verwies B._____ in Bezug auf die angebliche Übergabe des eingelagerten Marihuanas praktisch vollumfänglich auf die zuvor eingereichte Stellungnahme seines Verteidigers und blieb in seinen Aussagen ausserordentlich detailarm und vage. Dasselbe wortkarge Verhalten zog sich sodann auch wie ein roter Faden durch die Schlusseinvernahme von B._____ (Urk. 5/12). In Bezug auf die angebliche Übergabe des Marihuanas beschränkte sich B._____ grundsätzlich darauf, die Vorhalte zur Kenntnis zu nehmen bzw. diese "im Rahmen des abgekürzten Verfahrens" als zutreffend anzuerkennen. Dass B._____ gerade zu Beginn der Untersuchung vermehrt seine Aussage verweigerte und erst im Laufe der Untersuchung mit mehr Details aufwartete, ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entsprechend abträglich. Dies gilt umso mehr, als die meisten Detailangaben bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus der Feder seines Verteidigers stammten. 5.4.4. Hinsichtlich der spärlichen Aussagen von B._____ bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich überdies feststellen, dass diese praktisch keinerlei Realitätskriterien oder Originalität und weder spontane Empfindungen noch ir-
- 20 gendwelche Komplikationen enthalten. B._____s Äusserungen erscheinen karg und sind kaum mit äusseren Umständen verflochten. Beispielsweise fehlen fast gänzlich nähere Angaben, wann, wo und wie der Beschuldigte B._____ angefragt haben soll, ob er bereit sei, für ein Entgelt von CHF 1'000.– das Marihuana einzulagern (vgl. lediglich Prot. I. S. 29). Die in der schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers (Urk. 5/8) enthaltenen Realitätskriterien – wie beispielsweise betreffend der guten bzw. schlechten Zähne von "I._____" und "J._____" und der nähere Beschrieb des Transportmittels – vermögen den Aussagen von B._____ jedenfalls nicht mehr Gewicht zu geben. Da diese Realitätskriterien im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme und nicht im freien Bericht von B._____ erfolgten, ist eine eigentliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen grundsätzlich nicht möglich. Im Gegensatz zu einer mündlichen Schilderung hat die erzählende Person in einer schriftlichen Stellungnahme genügend Ressourcen, um die allfällige kognitive Belastung auszugleichen, welche bei der mündlichen Schilderung einer nicht vorhandenen Erinnerung besteht. Wenn ein schriftlicher Bericht daher bunt und mit Details geschildert wird, kommt ihm deutlich weniger Glaubhaftigkeit zu als einer mündlichen Schilderung derselben Qualität. Dies gilt umso mehr, als die schriftliche Stellungnahme nicht von B._____, sondern von seinem amtlichen Verteidiger verfasst worden ist. Selbiges gilt selbstredend auch für die Vorbringen im schriftlichen Antrag auf ein abgekürztes Verfahren des Verteidigers von B._____ (Urk. 5/10). 5.4.5. Zwar machte B._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals ausführlichere Angaben, doch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass B._____ – wenn überhaupt – nur auf entsprechende Fragen hin bereit oder in der Lage war, nähere Details zur Übergabe des Marihuanas zu liefern, ohne dabei aber spontane Ereignisse oder Nebenpunkte zu schildern. Im freien Bericht blieb er weiterhin sehr vage und konnte auch auf explizites Nachfragen nur bruchstückhaft weitere Details zum Anklagevorwurf schildern. Dies zeigt sich insbesondere, als B._____ auf entsprechende Frage des Vorsitzenden, ob er noch [weitere] Details über die Lieferung des Marihuanas erzählen könne, welche er noch nicht erzählt habe, antwortete (vgl. Prot. I. S. 31 f.):
- 21 - "Von der Lieferung kann ich nicht viel erzählen. Als ich kam, war der Lieferwagen an der D._____-Strasse … in E._____ schon parkiert. Meine Wohnung ist wie gesagt nur zwei Minuten vom Lager entfernt. Wie gesagt lief ich zu Fuss zum Lager. Da sah ich, dass der Lastwagen schon dort war. Der Beschuldigte und der Chauffeur waren schon vor Ort. Als ich kam, sagte mir der Beschuldigte, dass es nicht viel zu diskutieren gebe und das Marihuana abgeladen werden müsse. Der Beschuldigte hat mir erklärt, dass innerhalb einer Woche alles erledigt sei. Ich war selber schockiert, als ich das Ganze gesehen habe. Ich konnte deshalb nicht mehr sprechen. Danach gab ich Vollgas." Gerade die vorstehende Antwort auf eine ausdrückliche Frage nach mehr Details zum Kerngeschehen zeigt exemplarisch auf, dass die Aussagen von B._____ – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 30 S. 24) – jedenfalls nicht "lebendig, überzeugend sowie detailreich" bzw. "spontan und authentisch" und "weder eintönig noch einsilbig" sind. Das Gegenteil ist der Fall. Die Aussagen von B._____ hätten weitestgehend auch ohne direkten Erlebnisbezug gemacht werden können. Dass B._____ aber durchaus in der Lage war, buntere und detailreichere Aussagen zu tätigen, zeigte sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme. Als er gefragt wurde, ob das ebenfalls im Lagerraum aufgefundene Boot ihm gehöre, führte er aus, dass Angeln eines seiner Hobbies sei und er auf dem …-see eine Jahrespatent habe, um dort zu fischen. Zudem habe er beabsichtigt, dietheoretische Bootsprüfung zu absolvieren und habe bereits einen Termin gehabt (vgl. Urk. 5/9 S. 17 f.). Diese spontanen, mit Details angereicherten Weiterungen sprechen für eine erhöhte Glaubhaftigkeit der Aussagen. Allerdings betrifft dies nur einen Nebenschauplatz und eben gerade nicht das entscheidende Kerngeschehen. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit von B._____ durch sein parallel laufendes Strafverfahren stark beeinträchtigt ist. Zudem belasten praktisch sämtliche objektiven Beweismittel B._____ und nicht den Beschuldigten, was vermutungsweise auch dazu geführt hat, die Verteidigungsstrategie entsprechend auszurichten. Ausführungen zum Tatgeschehen wurden hauptsäch-
- 22 lich mit schriftlichen Stellungnahmen gemacht, während B._____ im freien Bericht oftmals die Aussagen verweigerte bzw. auf die schriftlichen Eingaben seines Verteidigers verwies. Schliesslich erscheinen die von B._____ getätigten Aussagen in Bezug auf das angeklagte Geschehen teilweise als widersprüchlich sowie fast gänzlich detailarm und vage. 5.6. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten allesamt korrekt wiedergegeben sowie überzeugend gewürdigt (Urk. 30 S. 14 ff.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich als Ergänzung bzw. als Verdeutlichung gedacht. 5.6.1. Erwähnenswert ist, dass auch der Beschuldigte ausführte, mit B._____ wegen des eingelagerten Marihuanas in telefonischem Kontakt gestanden zu haben, was unter anderem durch den im Rahmen der Hafteinvernahme von B._____ gemachten Screenshots seines Anrufverlaufs erstellt ist (vgl. Urk. 5/4 S. 12). Allerdings hält der Beschuldigte inhaltlich weitgehend konstant an seiner Version fest, wonach B._____ nicht ihn zur Abholung des Marihuanas angehalten habe, sondern ihn angefragt habe, ob er während seiner Ferien im Kosovo mit einem Mann aus Albanien zwecks Abholung des eingelagerten Marihuanas Kontakt aufnehmen könne. Dass B._____ den weiter nicht involvierten Beschuldigten betreffend das eingelagerte Marihuana gebeten haben soll, im Rahmen seiner Ferien im Kosovo eine sich dort befindliche Drittperson zur Abholung des Marihuanas anzuhalten, scheint realitätsfremd. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte ausführte, B._____ habe ihm zu diesem Zweck die Telefonnummer dieses Mannes gegeben (Urk. 5/9 letzte Seite). B._____ hätte diesen Mann wohl gleich selber kontaktieren können. Weshalb ein persönliches Treffen bei einem Kaffee im Kosovo (vgl. Urk. 5/9 letzte Seite) hinsichtlich der anscheinend überfälligen Abholung des eingelagerten Marihuanas zielführender gewesen wäre als ein einfaches Telefonat, ist jedenfalls nicht erkennbar. 5.6.2. Zudem gab der Beschuldigte in Bezug auf die Frage, ob, wieso und wann er sich im Lagerraum aufgehalten hat, immer wieder unterschiedliche Angaben zu Protokoll (vgl. Urk. 30 S. 17). Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte teilweise
- 23 ausführte, die Personalien der (Hinter-)Männer zu kennen, denen das eingelagerte Marihuana gehörte, ehe er dann kurz darauf deren Personalien wieder vergessen hatte bzw. angab, diese gar nicht zu kennen (vgl. Urk. 30 S. 15 ff.). Das in diesem Zusammenhang widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten, welches auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine Klärung erfuhr (Urk. 41 S. 6 ff.), lassen seine Ausführungen unglaubhaft erscheinen. Allerdings kommt es gerade im Bereich der organisierten (Drogen-)Kriminalität oft vor, dass die Beteiligten die Namen der Hintermänner aus Angst vor Vergeltung nicht preisgeben. So hat denn auch B._____ im Zusammenhang mit dem eingelagerten Marihuana zunächst nur vom Beschuldigten gesprochen, ehe er verlauten liess, er habe aus Angst die beiden weiteren involvierten Männer "I._____" und "J._____" nicht erwähnt (Urk. 5/8 S. 2). Er habe Angst vor der albanischen Mafia (Prot. I. S. 31) und das eingelagerte Marihuana gehöre sicherlich einer Gruppe bzw. es stecke sicherlich eine solche dahinter (Prot. I. S. 23 und S. 31). 5.6.3. Die obgenannten Widersprüche, in welche sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung immer wieder verstrickte, legen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – den Schluss nahe, dass der Beschuldigte wohl nicht einfach ein eher zufällig Beteiligter des ganzen Geschehens ist. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte irgendwelche Verstrickungen mit dem eingelagerten Marihuana und der Betäubungsmittelszene aufweist. Entscheidend ist jedoch nicht, ob es plausibel erscheint, dass der Beschuldigte irgendeine strafrechtlich relevante Verbindung zu dem eingelagerten Marihuana bzw. zur Betäubungsmittelszene aufweist, sondern welcher Art diese ist, bzw. ob es sich rechtgenügend erstellen lässt, dass dem Beschuldigten tatsächlich die im Anklagevorwurf geschilderte Rolle zukam oder nicht. 5.7. Angesichts der objektiven Beweismittel, welche B._____ und nicht den Beschuldigten belasten, der eingeschränkten Glaubwürdigkeit von B._____ sowie aufgrund dessen teilweise widersprüchlichen und fast gänzlich detailarmen sowie hauptsächlich schriftlich vorgefassten Aussagen, verbleiben mehr als nur theoretische Zweifel darüber, ob der Beschuldigte das Marihuana tatsächlich B._____ zwecks Einlagerung übergeben hat. Der Anklagevorwurf stützt sich praktisch aus-
- 24 schliesslich auf die Aussagen von B._____. Aussagen im Strafverfahren müssen jedoch ein gewisses Mindestmass an Überzeugungskraft erreichen, um die Hypothese auszuschliessen, dass die Aussagen nicht realitätsbegründet sind. Diese Hypothese kann vorliegend nicht zuverlässig ausgeräumt werden. Die Aussagen von B._____ erreichen den notwendigen Überzeugungsgrad für eine strafrechtliche Verurteilung nicht. Wie vorstehend beschrieben, mag es durchaus sein, dass der Beschuldigte eine strafrechtlich relevante Verbindung zum eingelagerten Marihuana aufweist. Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich jedoch, dass sich das Geschehen entsprechend dem Anklagevorwurf ereignet hat. Es bleibt somit unklar, ob der Beschuldigte B._____ wirklich 107 kg Marihuana zwecks Einlagerung übergeben hat. Aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich eine solche Unsicherheit nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. 5.8. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Anklagevorwurf freizusprechen. III. Herausgabe Barschaft Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 8/6) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Bargeld des Beschuldigten im Umfang von CHF 1'000.–, um die Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen (sog. Deckungsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Fällt der Grund für die Beschlagnahme weg, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung ist spätestens im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und sämtliche Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. nachstehend), ist das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.– dem Beschuldigten in vollem Umfang herauszugeben.
- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Nachdem der Beschuldigte heute freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 426 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 1.3. Der amtliche Verteidiger RA X._____ reichte mit Datum vom 5. November 2018 die Honorarnote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 40). Die aufgeführten Leistungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Damit ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entsprechend seiner Honorarforderung im Betrag von Fr. 4'688.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2. Schadenersatz 2.1. Die Verteidigung beantragte, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Urk. 32). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO steht dem Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen zu, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren adäquat kausal entstanden sind. 2.2. Der Beschuldigte ging zur Zeit der Untersuchungshaft (7. Juli 2017 – 30. August 2017) gemäss eigenen Angaben keiner Arbeit nach. Er sei aber von Oktober 2016 bis Januar 2017 als Chauffeur tätig gewesen und habe bei einem 50 %-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 2'200.– erzielt, ehe er mit einem erhöhten Pensum rund CHF 3'300.– erzielt habe. In der Folge habe er die Taxiprüfung absolvieren wollen, sei jedoch gescheitert. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, teilte der Beschuldigte in der Untersuchung mit, dass seine drei Töchter bei ihm wohnten und seine Frau aktuell Geld von SUVA erhal-
- 26 te. Er selbst erhalte keine Unterstützungsleistungen (vgl. Urk 5/6 S. 3; Urk. 5/11 S. 5). 2.3. Da der Beschuldigte zur Zeit der Untersuchungshaft vom 7. Juli 2017 bis zum 30. August 2017 keiner Arbeit nachging und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens einen adäquat kausalen wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben soll, ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen. 3. Genugtuung 3.1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so ist ihm eine Genugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dass ein Freiheitsentzug einen besonders schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnisse darstellt und einen Genugtuungsanspruch des Betroffenen auslöst, geht explizit aus der genannten Gesetzesvorschrift hervor. 3.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren (vgl. BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 m.w.H.). 3.3. Mit dem vorliegenden Vorwurf wurde gegen den Beschuldigten ein schwerwiegender Tatverdacht erhoben. Konkret stand aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft eine rund dreijährige Freiheitsstrafe sowie eine Landesver-
- 27 weisung zur Debatte, womit sich der Beschuldigte mit einschneidenden Konsequenzen bedroht sah. Der Beschuldigte verbrachte die Zeit vom 7. Juli 2017 bis zum 30. August 2017 – mithin 54 Tage – in Untersuchungshaft. Dabei machte er nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die Haftdauer eine Genugtuung von Fr. 10'900.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…) 2. Hinsichtlich der Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. (…) 7. Sämtliche durch die Kantonspolizei Zürich unter der Lager Nr. B02472-2017 sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien werden eingezogen zwecks Vernichtung durch die Lagerbehörde. 8. (…). 9. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'302.90 (inkl. Fr. 678.40 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 28 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'980.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'297.00 Auslagen Fr. 1'750.00 Auslagen Polizei Fr. 9'302.90 amtlicher Verteidiger
11. (…) 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG hinsichtlich der Übergabe zwecks Aufbewahrung von insgesamt 107 kg Marihuana an B._____ nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Das mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 8/6) beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.– wird dem Beschuldigten von der Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis nach Eintritt der Rechtskraft auf erstmaliges Verlangen herausgegeben. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
- 29 - Fr. 4'688.50 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden CHF 10'900.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 31 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Postfach, 8021 Zürich betreffend Ziffer 1./7. des Vorabbeschlusses − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 30 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. November 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 5. November 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 47 ff.) 1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Übergabe zwecks Aufbewahrung von insgesamt 107 kg Marihuana schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. 2. Hinsichtlich der Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 3. März 2016 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) bestraft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 5. Es wird der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Sämtliche durch die Kantonspolizei Zürich unter der Lager Nr. B02472-2017 sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien werden eingezogen zwecks Vernichtung durch die Lagerbehörde. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'302.90 (inkl. Fr. 678.40 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen des amtlichen Verteidigers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Na... 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1. Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 8 und 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei auch vom Vorwurf der Übergabe von 107 kg Marihuana zwecks Aufbewahrung freizusprechen. 3. Infolge vollständigem Freispruch sei selbstverständlich gar keine Strafe (kein Widerruf der früheren bedingten Strafe, keine Freiheitsstrafe und auch keine Landesverweisung) auszusprechen. Eventualiter wäre zumindest eine tiefere und mind. noch te... 4. Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 200.-- pro Hafttag zuzusprechen sowie die mit Verfügu... Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob am 23. Oktober 2017 (Datum Eingang) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 12). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 27. Februar 2018 du... 1.2. Nach Erhalt der schriftlich begründeten Fassung des Urteils am 20. August 2018 (Urk. 29/2), liess der Beschuldigte die Berufungserklärung rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) einreichen (Urk. 32). 1.3. Nach Eingang der Akten wurde der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 13. September 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die Anklägerin verzichtete m... 1.4. Am 5. November 2018 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II. S. 3 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Nicht angefochten wurden der Freispruch wegen Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz (Dispositivziffer 2), der Einzug und die Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien (Dispositivziffer 7), die Entschädigung... 2.2. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage / Anklagevorwurf 1.1. B._____ wurde verdächtigt, in C._____ ZH eine Indoor-Hanfanlage zu betreiben und mit den daraus hervorgehenden Betäubungsmitteln zu handeln, weshalb er am 5. Juli 2017 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde. Bei der Verhaftung trug B._____... 1.2. B._____ führte dazu zusammengefasst aus, dass das im Lagerraum aufgefundene Marihuana dem Beschuldigten gehöre. Der Beschuldigte habe das Marihuana zusammen mit einer anderen Person im Lagerraum abgeliefert, wobei er (B._____) beim Entladen der W... 1.3. Dementsprechend wird dem Beschuldigten in der vorliegenden Anklage vorgeworfen, dass er 107 abgepackte Portionen à 1 kg Marihuana zwecks Aufbewahrung in einem Raum in der Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ (nachfolgend "Lagerraum") ... 1.4. Der Beschuldigte stellte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich in Abrede. Er führte zusammengefasst aus, er kenne B._____ zwar seit einigen Jahren (Urk. 5/6 S. 2), doch habe er mit dem Marihua... 1.5. Gegen B._____ wurde am Bezirksgericht Horgen im selben Sachzusammenhang ein separates Verfahren wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt (DG1700027-F). 1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Berufungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinander... 2. Aussagen von B._____ 2.1. Hafteinvernahme 2.1.1. Nachdem B._____ bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2017 (vgl. Urk. 5/2) die Aussage grundsätzlich verweigert hatte, führte er anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli... 2.1.2. B._____ führte weiter aus, dass der Beschuldigte ihm ein Entgelt von CHF 1'000.– angeboten habe, damit er das Marihuana für ihn lagere. Daraufhin habe er (B._____) F._____ angefragt, ob er "im Raum" etwas lagern könne, wobei F._____ nicht gewus... 2.2. Schriftliche Stellungnahme des Verteidigers 2.2.1. Im Vorfeld zur Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten verfasste der amtliche Verteidiger von B._____ am 22. August 2017 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den Geschehensabläufen (Urk. 5/8). Es sei B._____ ein Anliegen, ber... 2.2.2. In Abweichung zu den Ausführungen anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Juli 2017 wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass neben dem Beschuldigten noch weitere Personen einen Bezug zu dem in E._____ gelagerten Marihuana aufweisen würden,... 2.2.3. Schliesslich korrigierte der amtliche Verteidiger eine frühere Aussage von B._____ dahingehend, dass die Anlieferung des Marihuanas nicht erst ca. zwei Monate vor der Verhaftung (also anfangs Mai 2017), sondern bereits ungefähr im Januar oder F... 2.3. Konfrontationseinvernahme Anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2017 (Urk. 5/9) verwies B._____ – wie angekündigt – mehrheitlich auf die schriftlich eingereichte Stellungnahme seines Verteidigers vom 22. August 2018 (Urk. 5/8) sow... 2.4. Antrag auf abgekürztes Verfahren Im schriftlichen Antrag auf ein abgekürztes Verfahren vom 29. September 2017 (Urk. 5/10) führte der amtliche Verteidiger von B._____ sodann aus, B._____ habe die Indoor-Hanfanlage in C._____ ZH alleine betrieben. Hinsichtlich des im Lagerraum aufgefun... 2.5. Schlusseinvernahme Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. Oktober 2017 blieb B._____ grundsätzlich bei seinen bisher gemachten Angaben (vgl. Urk. 5/12). 2.6. Hauptverhandlung 2.6.1. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte B._____ auf Befragen erstmals ausführlichere Angaben zum Anklagevorwurf und bestätigte mehrheitlich seine bisherigen Aussagen. Erwähnenswert ist jedoch, dass B._____ auf entsprechende Frage auf e... 2.6.2. Hinsichtlich des Transports des Marihuanas zum Lagerhaus führte B._____ aus, dass er vom Beschuldigten an jenem Abend angerufen und angehalten worden sei, sofort zum Lagerraum zu kommen, welcher rund drei Minuten Fussmarsch von seiner Wohnung e... 2.6.3. Schliesslich führte B._____ aus, dass er den Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren kenne. In der ersten Hälfte des Jahres habe er mit dem Beschuldigten mindestens drei- bis viermal in der Woche Kontakt gehabt, weil sich dieser jeweils über... 3. Aussagen des Beschuldigten Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz seine Aussagen allesamt korrekt wiedergegeben hat (Urk. 30 S. 14 ff.), weshalb an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).... 4. Objektive Beweismittel 4.1. B._____ trug bei der Verhaftung diverse Schlüssel auf sich, wobei polizeiliche Ermittlungen zu Tage brachten, dass einer dieser Schlüssel zum Lagerraum in E._____ passte. In diesem Lagerraum konnten anlässlich einer Hausdurchsuchung zwei Paletten... 4.2. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wurde beauftragt, diverse Spurenasservate aus dem Lagerraum einem DNA-Vergleich mit den DNA-Profilen von B._____ und dem Beschuldigten zu unterziehen. Die DNA-Analysen ergaben jedoch an allen Spurenasservaten... 4.3. Ausserdem wurde das FOR beauftragt, die daktyloskopischen Spuren, welche an den vakuumierten Marihuanapaketen aus dem Lagerraum in E._____ gesichert wurden, mit B._____ und dem Beschuldigten abzugleichen. Dabei konnten zumindest sieben gesicherte... 4.4. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden zudem Hausdurchsuchungen am Wohnort von B._____ und am Wohnort des Beschuldigten durchgeführt. Am Wohnort von B._____ am L._____-Weg … in E._____ ZH konnten dabei rund zwei Kilogramm Marihuana und w... 4.5. Schliesslich konnte im Rahmen der Hafteinvernahme von B._____ ein Screenshot seines Mobiltelefons erstellt werden, welcher aufzeigt, dass B._____ kurz vor seiner Verhaftung noch mit dem Beschuldigten telefoniert hatte (vgl. Urk. 5/4 S. 12). 5. Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Ausführungen zur Erstellung des Sachverhaltes korrekt wiedergegeben, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist (vgl. Urk. 32 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und von B._____ als zutreffend (Urk. 30 S. 12 f.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von B._____ ist der Vollständigkeit halber jedoch nochmals ... 5.3. Im vorliegenden Verfahren belasten praktisch sämtliche objektiven Beweismittel nicht direkt den Beschuldigten, sondern deuten – wenn überhaupt – eher auf B._____ als möglichen "Eigentümer" des eingelagerten Marihuanas hin. 5.3.1. Wie bereits erwähnt, zeigte sich B._____ geständig, in C._____ ZH eine gross angelegte Hanf-Indooranlage betrieben zu haben (vgl. Urk. 5/10). Als er in diesem Zusammenhang verhaftet wurde, konnte ein Schlüssel sichergestellt werden, welcher zum... 5.3.2. Das im Lagerraum aufgefundene Marihuana von gesamthaft 105 kg wies einzig die daktyloskopischen Spuren von B._____ auf, hingegen keine des Beschuldigten (vgl. Urk. 6/17). Im Sinne einer Erklärung führte der Verteidiger von B._____ in seiner sch... 5.3.3. Des Weiteren wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Wohnort von B._____ 2 kg Marihuana sowie Hilfsmittel zur Drogenverpackung und sonstige Drogenutensilien sichergestellt (Urk. 6/7), während anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Be... Nachdem B._____ anlässlich der Hafteinvernahme seine Aussage in Bezug auf die sichergestellten 2 kg Marihuana noch verweigert hatte (Urk. 5/4 S. 6), erklärte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme, die bei ihm sichergestellten 2 kg Marihuana ents... B._____s Ausführungen lassen in diesem Zusammenhang jegliche Realitätskriterien vermissen und betten den angeblichen Abtransport von 2 kg Marihuana vom Lagerraum zu seinem Wohnort aufgrund des noch nicht bezahlten Entgelts auch nicht in einem äusseren... Diesen Verdacht bekräftigen auch die weiteren Sicherstellungen am Wohnort von B._____. Ob B._____ die sichergestellten Drogenutensilien angeschafft hatte, um die erwartete – nach eigenen Angaben – erste Ernte seiner Hanf-Indooranlage in C._____ ZH ode... 5.4. Was die weiteren Aussagen von B._____ betrifft, erweisen sich diese als teilweise widersprüchlich sowie fast gänzlich vage und detailarm. 5.4.1. In Bezug auf die Einlagerung des Marihuanas führte B._____ aus, dass er hierfür vom Beschuldigten CHF 1'000.– angeboten bekam und er "dann" F._____ angefragt habe, ob er (B._____) im Lagerraum etwas einlagern dürfe (Urk. 5/4 S. 5). Am 5. Juli 2... 5.4.2. Hinsichtlich der Lagerdauer des Marihuanas erweisen sich die Aussagen insoweit als inkonstant, als dass B._____ anlässlich der Hafteinvernahme im freien Bericht noch aussagte, das Marihuana sei erst seit ungefähr einem Monat bis "maximal zwei M... 5.4.3. Zudem kommt im Rahmen der Aussageanalyse der Erstaussage, die unmittelbar nach einer Verhaftung erfolgt, ein besonderes Gewicht zu, da diese Aussage in der Regel zeitnah und frei von äusseren Einflüssen erfolgt. Gerade weil die Gegebenheiten no... Im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten von B._____ fällt auf, dass dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch jegliche Aussagen verweigerte und bei der Hafteinvernahme nur beschränkt Aussagen machte. B._____ hat erst im Verlauf des Verfahr... 5.4.4. Hinsichtlich der spärlichen Aussagen von B._____ bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich überdies feststellen, dass diese praktisch keinerlei Realitätskriterien oder Originalität und weder spontane Empfindungen noch irgendwelche K... Die in der schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers (Urk. 5/8) enthaltenen Realitätskriterien – wie beispielsweise betreffend der guten bzw. schlechten Zähne von "I._____" und "J._____" und der nähere Beschrieb des Transportmittels – vermögen d... 5.4.5. Zwar machte B._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals ausführlichere Angaben, doch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass B._____ – wenn überhaupt – nur auf entsprechende Fragen hin bereit oder in der Lage war, nähere D... "Von der Lieferung kann ich nicht viel erzählen. Als ich kam, war der Lieferwagen an der D._____-Strasse … in E._____ schon parkiert. Meine Wohnung ist wie gesagt nur zwei Minuten vom Lager entfernt. Wie gesagt lief ich zu Fuss zum Lager. Da sah ich, ... Gerade die vorstehende Antwort auf eine ausdrückliche Frage nach mehr Details zum Kerngeschehen zeigt exemplarisch auf, dass die Aussagen von B._____ – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 30 S. 24) – jedenfalls nicht "lebendig, überzeugend ... Dass B._____ aber durchaus in der Lage war, buntere und detailreichere Aussagen zu tätigen, zeigte sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme. Als er gefragt wurde, ob das ebenfalls im Lagerraum aufgefundene Boot ihm gehöre, führte er aus, dass Ang... 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit von B._____ durch sein parallel laufendes Strafverfahren stark beeinträchtigt ist. Zudem belasten praktisch sämtliche objektiven Beweismittel B._____ und nicht den Beschuldigten, was verm... 5.6. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten allesamt korrekt wiedergegeben sowie überzeugend gewürdigt (Urk. 30 S. 14 ff.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StP... 5.6.1. Erwähnenswert ist, dass auch der Beschuldigte ausführte, mit B._____ wegen des eingelagerten Marihuanas in telefonischem Kontakt gestanden zu haben, was unter anderem durch den im Rahmen der Hafteinvernahme von B._____ gemachten Screenshots sei... 5.6.2. Zudem gab der Beschuldigte in Bezug auf die Frage, ob, wieso und wann er sich im Lagerraum aufgehalten hat, immer wieder unterschiedliche Angaben zu Protokoll (vgl. Urk. 30 S. 17). Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte teilweise ausführte,... 5.6.3. Die obgenannten Widersprüche, in welche sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung immer wieder verstrickte, legen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – den Schluss nahe, dass der Beschuldigte wohl nicht einfach ein eher zufällig Be... 5.7. Angesichts der objektiven Beweismittel, welche B._____ und nicht den Beschuldigten belasten, der eingeschränkten Glaubwürdigkeit von B._____ sowie aufgrund dessen teilweise widersprüchlichen und fast gänzlich detailarmen sowie hauptsächlich schri... 5.8. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Anklagevorwurf freizusprechen. III. Herausgabe Barschaft IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Nachdem der Beschuldigte heute freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (A... 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 1.3. Der amtliche Verteidiger RA X._____ reichte mit Datum vom 5. November 2018 die Honorarnote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 40). Die aufgeführten Leistungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Damit ist der amtliche V... 2. Schadenersatz 2.1. Die Verteidigung beantragte, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Urk. 32). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO steht dem Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen zu, die ihm a... 2.2. Der Beschuldigte ging zur Zeit der Untersuchungshaft (7. Juli 2017 – 30. August 2017) gemäss eigenen Angaben keiner Arbeit nach. Er sei aber von Oktober 2016 bis Januar 2017 als Chauffeur tätig gewesen und habe bei einem 50 %-Pensum ein Nettoeink... 2.3. Da der Beschuldigte zur Zeit der Untersuchungshaft vom 7. Juli 2017 bis zum 30. August 2017 keiner Arbeit nachging und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens einen adäquat kausalen wirtschaftlich... 3. Genugtuung 3.1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so ist ihm eine Genugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dass ein Freiheit... 3.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die... 3.3. Mit dem vorliegenden Vorwurf wurde gegen den Beschuldigten ein schwerwiegender Tatverdacht erhoben. Konkret stand aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft eine rund dreijährige Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung zur Debatte, womit si... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…) 2. Hinsichtlich der Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. (…) 7. Sämtliche durch die Kantonspolizei Zürich unter der Lager Nr. B02472-2017 sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien werden eingezogen zwecks Vernichtung durch die Lagerbehörde. 8. (…). 9. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'302.90 (inkl. Fr. 678.40 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 11. (…) 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG hinsichtlich der Übergabe zwecks Aufbewahrung von insgesamt 107 kg Marihuana an B._____ nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf ... 2. Das mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 8/6) beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.– wird dem Beschuldigten von der Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis nach Eintritt der Rechtskraft auf erstmaliges Verlangen herausgegeben. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden CHF 10'900.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 31 die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Postfach, 8021 Zürich betreffend Ziffer 1./7. des Vorabbeschlusses die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.