Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 02.11.2018 SB180323

2 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,903 mots·~20 min·7

Résumé

Vergehen gegen das Waffengesetz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180323-O/U/hb

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. Burger, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 2. November 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2018 (GB180016)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltshaft Zürich-Limmat vom 11. September 2017 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 WG und Art. 27 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 2'800.–) sowie einer Busse von Fr. 700.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde Soft-Air-Pistole (Asservat Nr. A010'489'040) wird eingezogen und der lagernden Behörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr Anklagebehörde 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 6'626.95 (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 41, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

______________ Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten A._____ wird zur Last gelegt, im März 2017 eine Soft- Air-Pistole bestellt, diese daraufhin in Deutschland abgeholt und unerlaubterweise in die Schweiz verbracht zu haben. Am 9. April 2017 habe er die Pistole zum B._____-Park in C._____ gebracht und dort für eine Action-Szene eingesetzt, ohne über eine Waffentragbewilligung zu verfügen. Der Beschuldigte habe sich nicht vorgängig über die Rechtslage erkundigt und damit in Kauf genommen, mit seinem Vorgehen gegen das Waffengesetz zu verstossen. So habe er vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe erworben, in die Schweiz eingeführt, besessen und getragen (Urk. 8 S. 2).

- 4 b) Nachdem der Beschuldigte gegen den von der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 11. September 2017 erlassenen Strafbefehl (Urk. 8) fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 9; Art. 354 Abs. 1 StPO), ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung und überwies die Sache sodann ans Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich (Urk. 21). Dieses sprach den Beschuldigten am 23. Mai 2018 des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 140.– sowie zu Fr. 700.– Busse. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das Gericht ordnete ferner die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Soft-Air-Pistole an und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Urk. 34 S. 23). c) Der Beschuldigte liess rechtzeitig die Berufung gegen dieses Urteil anmelden (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO) und hernach auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 35, Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 33/2). Er will unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates von Schuld und Strafe freigesprochen werden und beantragt ausserdem die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung (Urk. 35 S. 1; Urk. 47 S. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete mit Eingabe vom 22. August 2018 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

II. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Soft-Air-Pistole (Dispositiv-Ziffer 5) und bezüglich der Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 6) unangefochten. Es ist somit insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

- 5 - III. 1. a) Der Beschuldigte lässt zunächst den prozessualen Einwand erheben, dass der Strafbefehl vom 11. September 2017 (Urk. 8), dem vorliegend die Funktion einer Anklageschrift zukommt (Art. 356 Abs. 1 StPO), den gesetzlichen Anforderungen an eine solche nicht genüge. Für die Verteidigung sei nämlich nicht ersichtlich, was mit dem Vorwurf gemeint sei, dass der Beschuldigte die Soft-Air- Pistole im B._____-Park in C._____ "für eine Action-Szene eingesetzt" habe (Urk. 26 S. 3/4 Rz 11). b) Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn in der Anklage präzise umschrieben ist, was dem Beschuldigten zur Last gelegt wird (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Tathandlungen, die der Beschuldigte begangen haben soll, müssen kurz, aber genau und unter Angabe von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung bezeichnet und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände angegeben werden (Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO). Das Fehlen einzelner Angaben oder Ungenauigkeiten in der Beschreibung des Sachverhalts haben indessen nicht zwingend zur Folge, dass auf die Anklage nicht eingetreten werden kann. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht sicher erkennen kann, gegen welche Vorwürfe er sich verteidigen muss. Wurden ihm diese schon in der Untersuchung detailliert erläutert, so genügt auch eine kurze und bezüglich einzelner Sachverhaltselemente lückenhafte Anklageschrift (Basler Kommentar Heimgartner/Niggli, 2.A., Basel 2014, N 37 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). c) Der Strafbefehl vom 11. September 2017 nennt in wenigen Sätzen die Tathandlungen, welche der Beschuldigte begangen haben soll (Urk. 8 S. 2). Eine weiter gefasste Beschreibung des Geschehens, in dessen Rahmen sich diese Tathandlungen ereigneten, fehlt vollständig. Der Text des Strafbefehls lässt für sich allein höchstens erahnen, aber nicht sicher erkennen, was der Beschuldigte mit der Soft-Air-Pistole im B._____-Park getan haben soll. In der Untersuchung wurde indessen ausführlich thematisiert, dass der Beschuldigte dort zusammen mit zwei Kollegen einen Film gedreht hatte. Dieser sollte gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2 S. 1), aber auch gemäss den Schilderungen der

- 6 - Mitbeteiligten D._____ (Urk. 3 S. 1) und E._____ (Urk. 4 S. 1; nun E1._____, geb. E._____) zeigen, wie einem russischen Agenten ein Koffer mit Geld gestohlen wird und der mit einer Pistole bewaffnete Agent den Dieb verfolgt, um ihm den Koffer wieder abzunehmen. Der Beschuldigte erfuhr damit, dass ihm zur Last gelegt wird, die (von ihm zuvor erworbene und hernach an den Drehort verbrachte) Soft-Air-Pistole gemeinsam mit D._____ und E._____ im öffentlichen Raum als Requisit für Filmaufnahmen verwendet zu haben, und konnte sich diesbezüglich problemlos verteidigen. Fehl geht damit auch die Argumentation der Verteidigung, dass der Beschuldigte auf dieser Grundlage schon deshalb nicht des verbotenen Waffentragens schuldig gesprochen werden könne, weil diesbezüglich "keine Mittäterschaft angeklagt" sei (Urk. 26 S. 4). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 2. Der Beschuldigte machte in der polizeilichen Befragung vom 20. April 2017 (Urk. 2) Angaben zum Erwerb der Soft-Air-Pistole und zu deren späterer Verwendung bei Filmaufnahmen. Es lag offensichtlich kein Fall notwendiger Verteidigung vor, und der Beschuldigte wurde zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand des Verfahrens informiert und auf seine Rechte zur Aussageverweigerung und zum Beizug eines Verteidigers hingewiesen. Der Verwertung der Einvernahme als Beweismittel steht somit nichts entgegen (Art. 131 Abs. 3 StGB, Art. 158 Abs. 1 und 2 StGB). Wieso dies nicht auch für die Frage 12 und die Antwort darauf gelten soll (Urk. 26 S. 4 Rz 13), legte die Verteidigung nicht dar, ist auch sonst nicht ersichtlich und spielt im Lichte der nachfolgenden Ausführungen (Erw. III/5) ohnehin keine Rolle. Dass der Beschuldigte in den späteren Einvernahmen auf der Staatsanwaltschaft (Urk. 10), vor Bezirksgericht (Urk. 25a S. 3-5) und vor Obergericht (Prot. II S. 8 ff.) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, vermag an der Verwertbarkeit seiner früheren Aussagen nichts zu ändern. 3. a) Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, die sichergestellte Softair-Pistole "Walther P99" (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 6) gehöre ihm. Er habe sie im März 2017 via Internet bei F._____.de bestellt und gekauft. Sie sei an sein Postfach in G._____ (D) geschickt worden, wo er sie abgeholt habe. Es besteht

- 7 kein Anlass, die Richtigkeit dieser Aussagen zu bezweifeln. Fest steht somit, dass der Beschuldigte die Pistole kaufte und mit der Abholung aus seinem Postfach auch sachenrechtlich deren Eigentümer wurde. b) Die Verteidigung wendet ein, dass die Bestellung und Abholung der Pistole ausserhalb des örtlichen Geltungsbereichs des schweizerischen Strafrechts und damit auch der Strafbestimmungen des Waffengesetzes erfolgt seien. Dies trifft nach dem vorstehend Gesagten zumindest für die Abholung und damit für den Erwerb der Pistole zu (Art. 3 ff. und Art. 333 Abs. 1 StGB). Da eine Verurteilung wegen des Erwerbs einer Soft-Air-Pistole somit ausser Betracht fällt, hat dasselbe auch für den nachfolgenden Besitz der Waffe zu gelten. Bezüglich des Vorwurfs des unberechtigten Waffenerwerbs sowie des unberechtigten Waffenbesitzes ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 379 StPO). 4. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Soft-Air-Pistole in die Schweiz eingeführt und sie am 9. April 2017 zum B._____-Park in C._____ gebracht zu haben. Sein Verteidiger wendet ein, dass sich dies nicht den Akten entnehmen lasse, sondern eine blosse Vermutung der Anklagebehörde sei (Urk. 26 S. 2 Rz 5; Urk. 47 S. 2 ff. Rz. 6 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte hierzu schon bei der Polizei nichts sagen wollte (Urk. 2 S. 2) und auch im übrigen keine Aussagen vorliegen, welche dies direkt zu beweisen vermöchten. Der Beschuldigte behauptete allerdings auch nie, die Waffe zwischenzeitlich einer anderen Person übergeben zu haben. Er gab zu, sie gekauft und in Deutschland abgeholt zu haben. Sie gehöre ihm (Urk. 2 S. 2). Er sagte weiter aus, dass er und seine Kollegen D._____ und E._____ einen Film mit einer Action-Szene für den H._____-Channel gedreht und dass sie dabei die Soft- Air-Pistole eingesetzt hätten. Im Rahmen dieser Szene habe der russische Agent damit auf ihn, den Beschuldigten, gezielt, weil er den vom Agenten zuvor deponierten Koffer habe stehlen wollen (a.a.O., S. 1/2). E._____ und I._____, die Freundin des Beschuldigten (Urk. 13 S. 2), sagten übereinstimmend aus, dass die Idee, den besagten Film zu drehen, vom Beschuldigten gekommen sei (Urk. 16 S. 3, Urk. 13 S. 4). E._____ gab zudem an, dass der Beschuldigte ihn gefragt ha-

- 8 be, ob er als Kameramann mitwirken würde (Urk. 16 S. 2). Aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist somit nicht nur, dass die Pistole vom Beschuldigten im März 2017 in Deutschland erworben wurde, sondern auch, dass sie am 9. April 2017 nach wie vor ihm gehörte und bei Filmaufnahmen verwendet wurde, die von ihm initiiert und organisiert worden waren. Das Drehbuch für den H._____-Film sah den Einsatz einer Pistole vor. Bei dieser Sachlage drängt sich der Schluss auf und lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln, dass es auch der Beschuldigte war, der die sichergestellte Soft-Air-Pistole in die Schweiz verbrachte, anschliessend in seinem Besitz hatte und am 9. April 2017 zu den Dreharbeiten im B._____-Park mitbrachte. Er führte die Waffe also ohne die dafür erforderliche Bewilligung in die Schweiz ein und trug sie zumindest von der Schweizer Grenze bis zum Ort, wo er sie anschliessend aufbewahrte, sowie hernach von dort bis nach C._____. 5. Nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten, dass er die Pistole auch im B._____-Park auf sich trug. Während der Dreharbeiten befand sie sich bei D._____, der zugegebenermassen die Rolle des russischen Agenten spielte (Urk. 3 S. 1). Demnach muss trotz seiner Bestreitung (a.a.O., S. 2) auch er derjenige gewesen sein, der damit auf den Beschuldigten (Urk. 2 S. 1) und möglicherweise auf weitere Personen zielte, was den Passanten J._____ veranlasste, die Polizei zu benachrichtigen (Urk. 1 S. 2). Im Polizeirapport steht zwar, dass der Beschuldigte die Soft-Air-Pistole "in einer Aktentasche auf sich getragen" habe (Urk. 1 S. 3) bzw. diese Pistole "in seinen Effekten sichergestellt" worden sei (a.a.O., S. 2). Dazu wurden aber weder der Beschuldigte noch der rapportierende Polizeibeamte befragt. Auch im übrigen ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte die Pistole nach Erstellung des Films wieder an sich genommen hatte, bevor die Polizei erschien und sie sicherstellte. Im übrigen enthält die Anklage auch gar keinen derartigen Vorwurf. 6. Fest steht aber nach dem bereits Gesagten, dass die Verwendung der Soft-Air-Pistole bei Filmaufnahmen im B._____-Park auf einer Idee des Beschuldigten beruhte, der sich E._____ und D._____ anschlossen. Insofern trifft der Vorwurf zu, dass der Beschuldigte die Pistole dort für eine Action-Szene eingesetzt habe, und erscheint er für das Tragen der Waffe an einem öffentlich zugäng-

- 9 lichen Ort als mitverantwortlich, auch wenn er die Pistole während der Aufzeichnung des Films nicht selber in seinen Händen hielt. 7. In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass als Waffen von Gesetzes wegen auch Soft-Air-Waffen gelten, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. g WG). Letzteres ist bei der hier in Frage stehenden Pistole zweifellos der Fall (vgl. Urk. 6). Zwar ist der Erwerb (und damit der Besitz) einer solchen Waffe nicht bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 lit. e WG). Eine Bewilligung benötigt hingegen, wer sie in das schweizerische Staatsgebiet verbringen (d.h. einführen) will (Art. 25 Abs. 1 WG). Gleiches gilt mit gewissen Ausnahmen, die vorliegend nicht relevant sind, für das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten, wozu auch deren Transport im öffentlichen Raum gehört (Art. 27 Abs. 1 WG; Urteil des Obergerichts Bern vom 21. August 2008, in forumpoenale 3/2009, 169). Der Beschuldigte hat vorsätzlich eine Soft-Air-Pistole in die Schweiz eingeführt, sie später zum B._____- Park in C._____ gebracht und sie sodann an diesem öffentlich zugänglichen Ort zusammen mit weiteren Personen als Requisit für Filmaufnahmen verwendet. Damit hat er sich des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 WG schuldig gemacht.

IV. 1. a) Bei Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG sieht das Gesetz die Bestrafung des Täters mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. b) Innerhalb dieses Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er

- 10 nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). c) Da einzig der Beschuldigte appelliert hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Er kann von vornherein nur zu einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen verurteilt werden. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts hat darauf keine Auswirkungen. 2. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 34 S. 18) hat sich der Beschuldigte weder mit dem Erwerb noch mit dem Besitz einer Soft-Air-Pistole strafbar gemacht. Gegen das Gesetz verstossen hat er hingegen mit der Einfuhr der Pistole in die Schweiz, mit dem Mitführen derselben auf dem Weg zum B._____-Park und mit ihrer Verwendung als Filmrequisit an einem öffentlich zugänglichen Ort. Von Soft-Air-Waffen geht – Treffer an besonders empfindlichen Körperstellen wie etwa den Augen vorbehalten – keine Gefahr erheblicher Verletzungen aus. Vorliegend war die Pistole nicht geladen (Urk. 5) und somit objektiv gesehen völlig ungefährlich. Immerhin war das öffentliche Tragen der Waffe im Rahmen von Filmaufnahmen geeignet, nicht informierte Drittpersonen zu verunsichern. So sah sich denn auch ein Passant veranlasst, die Polizei zu alarmieren. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer kriminellen Absicht, sondern unüberlegt. Sein Verschulden wiegt sehr leicht. Als Einsatzstrafe kommt nur eine Geldstrafe im Bereich von wenigen Tagessätzen in Betracht. 3. a) A._____ wurde 1992 in Zürich geboren. Er wuchs auch dort auf und absolvierte die Primarschule und die Sekundarschule, bevor er in einem Internat im Ausland den Maturitätsabschluss erlangte. Anschliessend machte er in Winterthur eine Berufslehre als Pflegefachmann. Er arbeitet im K._____ und verdient monatlich ca. Fr. 5'700.– netto. Aktuell hat er sein Arbeitspensum im K._____ auf 80 % reduziert, um nebenbei vermehrt seinem Hobby, dem Filmen, nachgehen zu können. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er lebt alleine und hat weder Vermögen noch Schulden. Für seine Wohnung muss er einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'340.– (inkl. Akontozahlung für Nebenkosten) und für die Krankenkasse Fr. 413.– pro Monat bezahlen (Urk. 2 S. 3, Urk. 17 S. 2, Urk. 25a S. 1-3, Urk. 45, Prot. II S. 5 ff.).

- 11 b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 7/1, 37 und 46). 4. a) Es liegen keine Straferhöhungsgründe vor. Der Beschuldigte anerkannte den eingeklagten Sachverhalt gegenüber der Polizei grösstenteils. In der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme wurde er gefragt, was denn seiner Meinung nach am Strafbefehl vom 11. September 2017 nicht richtig sei, und antwortete, unkorrekt sei, dass er wegen dieser Angelegenheit als vorbestraft gelte. Er sei aber bereit, eine Busse zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu übernehmen (Urk. 10 S. 2). Diese Aussage impliziert ungeachtet der nachfolgenden konsequenten Aussageverweigerung zur Sache ein Eingeständnis des Beschuldigten, bezüglich der Soft-Air-Pistole einen Fehler gemacht zu haben. b) Bei einer gesamthaften Betrachtung ergibt sich, dass es sich beim eingeklagten Vorfall um eine Bagatelle handelt, von deren Verfolgung schon die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1 lit. c und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO), nämlich wegen der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen (Art. 52 StGB), hätte absehen können. Es erscheint insbesondere auch als unverhältnismässig, den Beschuldigten mit einem Strafregistereintrag zu belasten, der aber schon mit der Ausfällung einer minimalen Geldstrafe zwingend verbunden wäre (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Unter diesen Umständen reicht als "Sanktionierung" der Tat aus, dass der Beschuldigte kostenpflichtig wird (Erw. V), und rechtfertigt es sich, von einer Strafe abzusehen (Art. 52 StGB).

V. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte zwar mit seinem Antrag auf Freisprechung. Er hat aber insofern Erfolg, als das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des unrechtmässigen Erwerbs und Besitzes einer Waffe eingestellt und – was den Schuldspruch hinsichtlich der übrigen Vorwürfe betrifft – von Strafe Umgang genommen wird, womit auch kein Eintrag im Strafregister erfolgt. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen

- 12 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (für erbetene anwaltliche Verteidigung) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei eine Verrechnung mit den auferlegten Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 23. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Einziehung der sichergestellten Soft-Air-Pistole) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Hinsichtlich des Vorwurfs des unrechtmässigen Erwerbs und Besitzes einer Waffe wird das Verfahren eingestellt. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 WG.

- 13 - 2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird im Sinne von Art. 52 StGB abgesehen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörde betreffend die Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung von Daten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 14 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 2. November 2018

Der Präsident:

Obergerichtspräsident lic. iur. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 2. November 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 12 WG und Art. 27 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 2'800.–) sowie einer Busse von Fr. 700.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die sichergestellte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde Soft-Air-Pistole (Asservat Nr. A010'489'040) wird eingezogen und der lagernden Behörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 23. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Einziehung der sichergestellten Soft-Air-Pistole) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachse... 2. Hinsichtlich des Vorwurfs des unrechtmässigen Erwerbs und Besitzes einer Waffe wird das Verfahren eingestellt. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 WG. 2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird im Sinne von Art. 52 StGB abgesehen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörde betreffend die Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung von Daten  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

SB180323 — Zürich Obergericht Strafkammern 02.11.2018 SB180323 — Swissrulings