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Zürich Obergericht Strafkammern 18.12.2019 SB180295

18 décembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,517 mots·~1h 13min·7

Résumé

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180295-O/U/mc-ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 18. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. April 2018 (DG170157)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II, Betäubungsmittel und organisierte Kriminalität, vom 7. Juni 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. 2. Betreffend den Deliktvorwurf unter Anklageziffer A.I.2. (Vorgang 180) wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 17. April 2018 insgesamt 1220 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– wird widerrufen.

- 3 - 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 35'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit B._____ (Verfahren DG 170176). 6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. November 2013 und 22. Mai 2017 beschlagnahmten Kommunikationsmittel etc. (technische Geräte) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. November 2013 und 22. Mai 2017 beschlagnahmten Notizen etc. (Papierwaren) werden als Beweismittel zu den Akten genommen. 8. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B03593-2013, B01047-2015 sowie B01045-2015) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. September 2013, 19. März 2015 und 22. September 2015 beschlagnahmten Bargeldbeträge (Fr. 5'580.–, Fr. 11'490.– und Fr. 19'000.– sowie € 200.– und 90.–) werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Ersatzforderung und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 25'000.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

- 4 - 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Kosten für das obergerichtliche Verfahren UB160124), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 92'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 150 S. 2 ff.) "1. Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei - vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG freizusprechen; sie sei einzig wegen mehrfacher schwerer Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG in Bezug auf die Beschaffung von 350 Gramm Heroingemisch und Verkauf von rund 115 Gramm (Anklagevorwurf A.I.1.; Monika Hamouz) sowie in Bezug auf den mehrfacher Besitz von Betäubungsmitteln (Anklagevorwurf A. II.3) schuldig zu sprechen. - vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB, vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB freizusprechen. 2. Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, zu bestrafen.

- 5 - 3. Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe sei abzusehen. Es sei stattdessen die Probezeit angemessen zu verlängern. 4. Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung abzusehen. 5. Dispositiv-Ziffer 6 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Kommunikationsmittel seien der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Notizen etc. (Papierwaren) seien der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Dispositiv-Ziffer 9 sei aufzuheben und die Barschaften seien der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben, sofern sie den Anteil der Beschuldigten an den Verfahrenskosten gemäss nachfolgend Ziffer 8 übersteigen. 8. Dispositiv-Ziffer 11 sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen die Auslagen für die amtliche Verteidigung, seien der Beschuldigten nur zu einem Viertel aufzuerlegen, ihr aber gestützt auf Art. 425 StPO zu erlassen, eventualiter zu stunden. 9. Dispositiv-Ziffer 12 sei dahingehend abzuändern, dass auf eine Nachforderung verzichtet wird und die Kosten definitiv abgeschrieben werden. 10. Der Beschuldigten sei eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen aus der Staatskasse zuzusprechen. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang inkl. Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug, Durchsuchungen und Überwachungsmassnahmen etc. bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 5 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. April 2018 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde am 20. April 2018 mündlich eröffnet (Urk. 114). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 116). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 3. Juli 2018 zugestellt (Urk.127), woraufhin dieser mit Eingabe vom 20. Juli 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte sowie einen Beweisantrag auf Einholung eines Schriftgutachtens stellte (Urk. 133). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2018 wurde der Anklagebehörde sowie den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 136). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 8. August 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 138). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Schreiben vom 27. August 2018 stellte die Beschuldigte den Antrag, auf ein mündliches Berufungsverfahren zu verzichten und stattdessen das schriftliche Verfahren anzuordnen (Urk. 140), womit die Anklagebehörde sowie die Privatklägerschaft einverstanden waren (Urk. 141 und Urk. 142). Daraufhin wurde

- 7 mit Präsidialverfügung vom 31. August 2018 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 143). Die Berufungsbegründung datiert vom 30. November 2018 (Urk. 150). Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. die freigestellte Vernehmlassung (Urk. 152; Urk. 154; Urk. 155), ebenso die Privatklägerschaft, welche lediglich zu Randziffer 197 der Berufungsschrift Stellung nahm (Urk. 158). 2. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 20. Juli 2018 beantragt die amtliche Verteidigung den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG, vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB sowie vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. Ein Schuldspruch wird beantragt hinsichtlich Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils, soweit dieser den Anklagevorwurf A.I.1. (Betäubungsmittelhandel Mai 2012 bis Februar 2014; Vorgang 94) sowie den Anklagevorwurf A.II.3 (mehrfacher Besitz von Betäubungsmitteln) betrifft. Als Folge der beantragten Freisprüche wird sodann die Höhe der Sanktion angefochten und eine Bestrafung mit 30 Monaten Freiheitsstrafe verlangt. Weiter sind der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.–, die ausgesprochene Ersatzforderung von Fr. 35'000.–, die Einziehung der Kommunikationsmittel, Notizen und der Bargeldbeträge sowie die (vollständige) Kostenauflage angefochten. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 2, 8, 10 und 13 (Urk. 133; Urk. 150 S. 2 f.). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. April 2018 bezüglich der Dispositivziffer 1 mit Bezug auf den Schuldspruch betreffend den Anklagevorwurf A.I.1. (Betäubungsmittelhandel Mai 2012 bis Februar 2014; Vorgang 94) sowie den Anklagevorwurf A.II.3 (mehrfacher

- 8 - Besitz von Betäubungsmitteln), Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Anklageziffer A.I.2. [Vorgang 180]), Dispositivziffer 8 (Einziehung und Vernichtung Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) sowie Dispositivziffer 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt 1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier plus 16 Bundesordner; das vorinstanzliche Urteil umfasst 570 Seiten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil konsequent auf Wiederholungen verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. Mit Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), soweit diesen zu folgen ist. Soweit die Anklage Sachverhaltselemente und Vorgänge enthält, welche für die rechtliche Subsumtion nicht von Belang sind bzw. im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht unter die relevanten Tatbestände fallen, werden diese auch nicht erstellt, selbst wenn das vorinstanzliche Urteil dazu Erwägungen gemacht und sich die Verteidigung mit diesen auseinandergesetzt hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden der Beschuldigten auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.

- 9 - 1.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, sodass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 131 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt und zutreffend ausgeführt, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht (vgl. Urk.131 S. 11 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten und der weiteren einvernommenen Personen sowie die weiteren Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben (u.a. Urk. 131, S. 37 ff.), weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen bzw. Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). 1.4. Vorab ist auf folgende Einwendung der Verteidigung zur Beweiswürdigung einzugehen: Diese macht in ihren Vorbemerkungen und später an verschiedenen

- 10 - Stellen geltend, dass die Vorinstanz die Beschuldigte nicht unvoreingenommen beurteilt habe, sondern von Anfang an davon überzeugt gewesen sei, dass diese in grossem Stil mit Drogen handle und die Beweismittel entsprechend für die Beschuldigte "ungünstig" gewürdigt habe. Auch seien die angeblichen Codewörter für Betäubungsmittel nicht entschlüsselt, sondern es sei lediglich auf die Gerichtsnotorietät verwiesen worden (u.a. Urk. 150 S. 4 ff.). Die Beschuldigte anerkannte vor Berufungsinstanz den Vorwurf gemäss Anklageziffer A.I.1. (mehrfacher Kauf und Verkauf von Heroin; Vorgang 94) sowie den Anklagevorwurf A.II.3 (mehrfacher Besitz von Betäubungsmitteln). Damit ist nicht nur durch die Vorinstanz erstellt, sondern auch durch die Beschuldigte anerkannt, dass sie insgesamt eine Menge von 350 Gramm Heroingemisch (Reinsubstanz: 140 Gramm Heroin) gekauft und verkauft sowie 613 Gramm Heroin (Reinsubstanz: 215.1 Gramm Heroin) und 298.8 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 285 Gramm Kokain) gelagert hat. Dabei handelt es sich um Drogenmengen, welche als schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren sind. Folglich ist erstellt, dass die Beschuldigte zweifellos an Heroin- und Kokaingeschäften beteiligt war und sich diese Substanzen beschaffte, diese besass und weiterveräusserte. Bei der Beschuldigten wurden nicht weniger als 13 Mobiltelefone, 10 SIM- Kartenhalterungen sowie diverse SIM-Karten sichergestellt (Urk. HD 5/22). Eine solche Anzahl verschiedener Mobiltelefone und Rufnummern lässt im Zusammenhang mit dem anerkannten Drogenhandel auf einen illegalen Zweck schliessen. Weiter wurden im Rahmen der anerkannten Sachverhalte Gesprächsprotokolle aufgezeichnet, welche verklausulierte Kommunikationen beinhalten (vgl. Urk. HD 2/5 act. 8 bis act. 33). Die Beschuldigte wusste zudem um die Gefahr des Abhörens ihrer Telefone, sagte sie doch selber im abgehörten Gespräch vom 3. März 2015, 21:15 Uhr, Folgendes: "Denn wenn ich falle (verhaftet) werde, ich bin gefallen. […]. Ich lösche die Nummern immer, ich wechsle die Handys alle 2 Wochen […]." (Urk. HD 2/46, Anhang, Zeile 65 ff.). Dass die Beschuldigte darauf achtete, ihre Gespräche möglichst zu verklausulieren, erhellt unter diesen Umständen ohne Weiteres bzw. ist durch die anerkannten Sachverhalte nachgewiesen. Wenn nun die Verteidigung an verschiedenen Stellen geltend macht, dass es nicht angehe, angebliche Codewörter für Betäubungsmittel nicht zu ent-

- 11 schlüsseln, sondern einfach auf gerichtsnotorische Codewörter abzustellen (Urk. 150 S. 4 ff.), so ist dem entgegenzuhalten, dass codierte Telefongespräche im Umfeld von Personen, welche im Drogenhandel zu tun haben, bei der Erstellung des Sachverhaltes entsprechend gewürdigt werden. Dabei ist dem kriminellen Umfeld (Drogenhandel), der Kenntnis der Beteiligten von möglichen Telefonüberwachungen sowie den "Gepflogenheiten" der involvierten Personen bei der Kommunikation Rechnung zu tragen. Dies schliesst die Würdigung von verklausulierten Gesprächen und im Drogenhandel üblicherweise verwendeten Wörtern ("Codewörtern") mit ein. Wenn also in verklausulierten Gesprächen, welche offensichtlich unter Personen geführt werden, welche im Drogenhandel tätig sind, von "Autos", "Kaffeetrinken", "Mädchen", "Gelbes", "Halbes", "Stück" etc., die Rede ist, so darf hier unter Einbezug sämtlicher weiterer Indizien und Beweismittel in der Regel auf Betäubungsmittel bzw. Treffen zwecks Übergabe derselbigen geschlossen werden, zumal Ausnahmen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ausgeschlossen werden können. Dasselbe gilt für die "verkürzten" Zahlenangaben für die Betäubungsmittelpreise. Zu den Umständen der Kommunikation (Verwendung verschiedener Mobiltelefonrufnummern, Verklausulierungen etc.) hat sich im Übrigen auch die Vorinstanz ausführlich geäussert, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 131 S. 41 f.).

- 12 - 2. Sachverhalt 2.1. Anklageziffer A.I.1. (Vorgang 94) Dieser im erstinstanzlichen Urteil auf den Seiten 15 ff. erstellte Sachverhalt ist durch die Verteidigung anerkannt (Urk.133 S. 2 und Urk. 150 S. 5). Die Beschuldigte hat 350 Gramm Heroingemisch erlangt, aufbewahrt und weiterverkauft bzw. weiterverkaufen wollen, was 140 Gramm Reinsubstanz entspricht (Urk. 131 S. 30). 2.2. Anklageziffer A. II.1.1, mehrfaches Erlangen von Betäubungsmitteln etc. (Vorgang 197) 2.2.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, im Juni 2014 gemeinsam mit B._____ mittels Einsatzes eines Kuriers ein Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 35 % von Montenegro aus in die Schweiz eingeführt und in der Folge in C._____ [Ortschaft] einem Abnehmer ("D._____") eine unbekannte Menge dieses Heroins verkauft zu haben (Urk. 131 S. 34 ff.). 2.2.2. Die Verteidigung rügt bezüglich dieses Sachverhalts die Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 150 S. 5 f.). Es kann hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 131 S. 36 f.) verwiesen werden, zumal keine neuen Argumente vorgebracht werden. Aus der Anklage geht hinreichend bestimmt hervor, was der Vorwurf an die Beschuldigte ist, und sie konnte sich dagegen auch hinreichend verteidigen (Urk. 103 S. 8 ff. und Urk. 150 S. 5 ff.). Der Einwand der Verteidigung, dass nicht klar sei, was mit den "genauen Daten" gemeint sei, welche die Vorinstanz erwähnt (Urk. 150 S. 6), ist sachfremd. Damit sind klarerweise die in der Anklageschrift festgehaltenen Zeitpunkte gemeint, wo nicht nur die Daten der Tage, sondern z.T. sogar die genauen Zeitangaben in Minuten der vorgehaltenen Vorgänge festgehalten sind.

- 13 - 2.2.3. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Telefonprotokolle, korrekt zusammengefasst, in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auf die Wiederholung der entsprechenden Gesprächsprotokolle wird verzichtet (Urk. 131 S. 37 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.4. Die Einwendungen der Verteidigung zielen vorab auf die geführte Kommunikation, bei welcher die Vorinstanz fälschlicherweise von Codewörtern ausgegangen sei (Urk. 150 S. 6 ff.). Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Es steht auf Grund der gesamten geführten Kommunikation, der Art der geführten Gespräche sowie den Gepflogenheiten des Drogenhandels ausser Frage, dass im Gespräch vom 17. Juni 2014, 00:27 Uhr, mit den Wörtern "Auto" ein Kilogramm Heroin und mit "27" der Preis von Euro 27'000 gemeint sind. Das Gespräch zwischen der Beschuldigten und B._____ lautete wie folgt: "A._____: Ich habe gute Nachrichten, von den Freunden aus Nis. B._____: Du verarschst mich. A._____: Und zwar sehr gute Nachrichten. B._____: Schwöre. A._____: Ich schwöre bei meiner Mutter. Und nicht das, sondern der Freund, welcher heute bei mir war, er kann gleich morgen 27 von diesen nehmen. Auto und (unverständlich). B._____. Ernsthaft? A._____: (unverständlich) ich schwöre bei meiner Mutter. (unverständlich) er wird mir morgen alles sagen. Er wartet in Podgorica auf mich." (Urk. HD 2/20 TK-act. 1). Dass "Auto" für ein "Paket" und nicht für ein Kilogramm Heroin gestanden habe und dieses "Paket" auch nur 100 oder 500 Gramm (und nicht ein Kilogramm) schwer gewesen sein könnte - so die Einwendung der Verteidigung (Urk. 150 S. 7) - , ist auf Grund des Gesamtkontextes und des Gesprächsinhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Mit einem Autohandel, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 7) hat das Gespräch offensichtlich nichts zu tun. Ein Fahrzeug im Wert von 27'000 Euro aus dem Balkan in die Schweiz einzuführen würde zudem wirtschaftlich gesehen überhaupt keinen Sinn ergeben. In diesem Fall hätte die Kommunikation auch nicht mitten in der Nacht und verklausuliert geführt werden müssen, und es hätte in der Folge weitere (unverklausulierte) Gespräche über das einzuführende Auto gegeben, insbesondere

- 14 über dessen Eigenschaften und die abzuwickelnden Zollformalitäten. Das dem nicht so ist, zeigen die weiteren abgehörten Gespräche bzw. aufgezeichneten SMS betreffend der Vorbereitung der Heroinlieferung (Urk. HD 2/20 TK-act. 2-14).

Mit der Nachricht vom 22. Juni 2014 ("Es ist alles OK. Wir trinken Kaffee"; Urk. HD 2/20 TK-act. 15) teilten die Beschuldigte und B._____ dem Lieferanten in Montenegro mit, dass das Treffen mit dem Kurier zwecks Übernahme der Drogen nun stattfindet. Auf Grund des Umstands, dass diese Mitteilung an einen Provider in Montenegro gesendet wurde, der Tatsache, dass die SMS lediglich aus dem wiedergegebenen Text besteht sowie dem Gesamtkontext lässt sich unzweifelhaft die Übergabe der bestellten Betäubungsmittel nachweisen. Ein tatsächliches Treffen ausschliesslich zum "Kaffetrinken" - so die Verteidigung (Urk. 150 S. 8) - ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, hätte eine solch banale Mitteilung doch nicht nach Montenegro übermittelt werden müssen. Das Heroin wurde in der Folge von der Beschuldigten und B._____ nach C._____ an den "D._____" geliefert (Urk. HD 2/20 TK-act. 16 und act. 17). Dass im Gespräch zwischen der Beschuldigten und dem "D._____" vom 22. Juni 2014 mit der Mitteilung, dass die "Schwester" bzw. "Verwandte" "E._____ da gelassen" habe (Urk. HD 2/20 TK-act. 16), tatsächlich der Hund der Beschuldigten gemeint sein soll (so der Einwand der Verteidigung; Urk. 150 S. 8), ist lebensfremd und geht aus der Konversation auch nicht hervor. Es macht zudem keinen Sinn, dass die Beschuldigte mit dem "D._____" über den Standort ihres Hundes sprechen sollte. Durch die zahlreichen abgehörten Gespräche und die aufgezeichneten SMS ist auch das Treffen vom 8. Juli 2014 mit dem Lieferanten "F._____" und damit die Übergabe zumindest eines Teils des Kaufpreises für das Heroin erstellt (Urk. HD 2/20 TK-act. 20 ff.). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass durch den Heroinlieferanten "F._____" im Gespräch vom 8. Juli 2014 um 22:38 Uhr das Restaurant "G._____" für das Treffen zwecks Bezahlung des Heroins (Urk. HD 2/20 TK-act. 28) offen - und nicht verklausuliert - genannt wurde (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung Urk. 150 S. 9). Der Ort musste für den aus dem Ausland stammenden Lieferanten klar identifizierbar sein und mangels gemeinsamer "Geheimwörter" für Treffpunkte blieb ihm nichts anderes übrig, als

- 15 den gewünschten Treffpunkt offen zu nennen. Diese "unverklausulierte" Konversation führt denn auch nicht alleine "zu einer Verurteilung wegen Einfuhr von einem Kilogramm Heroin", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 150 S. 9 f.), sondern sämtliche Beweismittel und Indizien lassen keinen anderen Schluss zu, als dass dieses eingeführt, gelagert und weiterverkauft wurde. Ob dem Lieferanten die gesamten Euro 27'000 übergeben wurden, kann mit der Vorinstanz offenbleiben (Urk. 131 S. 46; vgl. den Einwand der Verteidigung Urk. 150 S. 10). Auf Grund der gleichentags erfolgten Mitteilung des "F._____" an "H._____" ("[…] F._____: Ich wollte mich nur bei dir melden, dass alles in Ordnung ist. H._____: Ok ..."; Urk. HD 2/20 TK-act. 32) bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der gesamte Preis für das Heroin beglichen wurde. Hinsichtlich des Weiterverkaufs des Heroins an den "D._____" macht die Verteidigung geltend, dass sich keine Gespräche zu diesem Verkauf bzw. zu einem Portionieren hätten finden lassen (Urk. 150 S. 9). Dieser Einwand geht ins Leere: Nach der Übergabe des Heroins waren logischerweise keine weiteren Gespräche über dieses Heroin notwendig. 2.2.5. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Beweismittel zum Vorgang 197 erweist sich zusammenfassend als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Eine andere Interpretation der Vorgänge ist auszuschliessen. Der Sachverhalt ist erstellt, es kann ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 130 S. 34 ff.). Der Reinheitsgehalt bestimmt sich gemäss dem Medianwert der Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und beträgt vorliegend 38 %, wobei die Vorinstanz nur von 35 % und somit von 350 Gramm reinem Heroin ausgegangen ist (Urk. 130 S. 47). 2.3. Anklageziffer A.II.1.2. (Vorgang 235) 2.3.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Oktober 2014 gemeinsam mit B._____ 100 Gramm Betäubungsmittel (Reinmenge 51 Gramm Kokain) von Frankreich in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 131 S. 47 ff.).

- 16 - 2.3.2. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Das Betäubungsmittel und die Menge müssten zwingend genannt werden (Urk. 150 S. 10). Zur Art der Betäubungsmittel ist auszuführen, dass das BetmG in Art. 19 BetmG für die Strafbarkeit kein bestimmtes Betäubungsmittel vorsieht, unter den Begriff "Betäubungsmittel" fallen vielmehr sämtliche in Art. 2 lit. a BetmG genannten Stoffe und Präparate. Wenn der Beschuldigten in der Anklageschrift die Einfuhr von "Heroin oder Kokain" vorgeworfen wird (Urk. 12 S. 6), so reicht diese Angabe zur Subsumtion unter das Betäubungsmittelgesetz aus und ist durch die Nennung zweier Substanzen genügend eingeschränkt. Auch die Menge ist mit der Angabe "Mehrhundertgrammbereich" (Urk. 12 S. 6) genügend bestimmt, geht aus der Anklageschrift doch hinreichend bestimmt hervor, dass der Beschuldigten die Einfuhr von mindestens 100 Gramm Kokain oder Heroin vorgeworfen wird, zumal für die Strafbarkeit die in Verkehr gebrachten Mengen grundsätzlich unerheblich sind (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG Art. 19 N 10). Die Beschuldigte konnte sich gegen diesen Vorhalt denn auch hinreichend verteidigen (Urk. 103 S. 12 ff. und Urk. 150 S. 10 ff.). 2.3.3. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Beweismittel, insbesondere die Gesprächsprotokolle, korrekt zusammengefasst und in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 131 S. 47 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.4. Die Beschuldigte anerkennt die äusseren Umstände des Vorwurfs, insbesondere die Treffen mit dem "I._____". Geltend gemacht wird indes, dass es um die Organisation eines gefälschten Passes - und nicht von Drogen - gegangen sei; bei den Schulden beim "I._____" handle es sich daher auch nicht um Drogenschulden (Urk. 150 S. 10 ff. sowie Urk. HD 2/22, insbesondere Rz. 139 und Rz. 144). Die Verteidigung macht geltend, dass der "I._____" offensichtlich an der Beschuldigten interessiert gewesen sei, weshalb diese SMS- sowie telefonischen Kontakt gehabt und sich auch persönlich getroffen hätten (Urk. 150 S. 11).

- 17 - 2.3.5. Diese Einwendungen gehen ins Leere: Nur schon die kurze Dauer und die Uhrzeit des Treffens von 22:20 Uhr bis 23:11 Uhr in Saint Louis in Frankreich (Urk. HD 2/22, TK-act. 11) spricht klar gegen ein Treffen zweier verliebter Personen; die Beschuldigte erwähnt zudem die Länge der Fahrt ("das ist weit"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 16:48 Uhr, Urk. HD 2/22, TK-act. 3). Zudem war es B._____, welcher die Beschuldigte gleichentags dringend darum bat, sich mit dem "I._____" zu treffen ("… schau, ob ihr euch irgendwo trefft, dies und das. Aber unbedingt […]"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 14:31 Uhr, Urk. HD 2/22, TKact. 1). Diese Dringlichkeit lässt sich nur mit einer geplanten Drogenübergabe erklären. Der Umstand, dass B._____ der Beschuldigten sagte, dass sie den "I._____" zwecks Vereinbarung des Treffens von einer "Kabine" aus oder "woher du willst" anrufen soll (Gespräch vom 5. Oktober 2014, 14:33 Uhr, Urk. HD 2/22, TK-act. 2), ist dahingehend zu würdigen, dass das Gespräch einen illegalen Zweck hatte und nicht mit den üblicherweise verwendeten Nummern geführt werden sollte. 2.3.6. Die zwischen der Beschuldigten und dem "I._____" geführte Kommunikation lässt - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 11) - keineswegs auf eine Liebesbeziehung bzw. einen "verliebten I._____" schliessen (vgl. u.a. Urk. HD 2/22 TK-act. 3, act. 5, act. 14, act. 15 und act. 32). Nach dem Treffen mit dem "I._____" führten die Beschuldigte und B._____ um 2:18 Uhr zudem folgendes Gespräch: "B._____: Hast du Drogen genommen? A._____: Einwenig. B._____: Ach, gut. Es spielt keine Rolle, ok. Alles ist gut, ich bin zu Hause, ich habe den I._____ gesehen. Ich hätte dich gebraucht. Alles ist ok." (Urk. HD 2/22, TK-act. 12). Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung ist es abwegig, dass eine Ehefrau ihrem Ehemann morgens um 2 Uhr mit diesen Worten mitteilen soll, dass man nach dem Treffen mit einem verliebten Mann die längere Strecke gut hinter sich gebracht habe (Urk. 150 S. 10 f.). Vielmehr handelte es sich bei diesem Gespräch eindeutig um die Mitteilung der erfolgreichen Übernahme und Einfuhr der Betäubungsmittel. 2.3.7. Weiter ist erstellt und anerkannt, dass die Beschuldigte und B._____ beim "I._____" Schulden in Höhe von ca. 7'000 Franken oder Euro hatten und sich

- 18 diesbezüglich miteinander ausgetauscht haben (Urk. HD 2/22 TK-act. 16; Urk. HD 2/22 TK-act. 31; Urk. HD 2/22 TK-act. 38; Urk. HD 2/22 Rz. 71 ff.; Urk. 150 S. 11). Damit ist die Behauptung, dass sich die Beschuldigte mit dem in sie verliebten "I._____" am 3. November 2014 noch einmal in Frankreich getroffen habe, weil dieser von ihr die Organisation eines gefälschten Passes verlangt habe (vgl. Urk. 150 S. 11), widerlegt und als Schutzbehauptung zu würdigen. Weshalb hätten in diesem Fall sie und B._____ Schulden beim "I._____" haben sollen (und nicht vielmehr der I._____ bei der Beschuldigten)? Weiter würde es in diesem Fall keinen Sinn ergeben, dass B._____ diese Schulden mit dem "I._____" regeln sollte (Urk. HD 2/22 TK-act. 16 und Urk. HD 2/22 Rz. 72). 2.3.8. Im Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, erklärt B._____ der Beschuldigten, dass er von einer Restschuld von 2'500 ausgehe und mit dieser Annahme "im Recht" sei, er könne sich "erinnern wie viel es gewesen ist". Die Beschuldigte hingegen ist der Meinung, dass der "I._____" im Recht ist und sagt: "[…] ich weiss, dass er im Recht ist" (Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, Urk. HD 2/22 TK-act. 31). Diese (Rest-) Schuld versuchen sie in der Folge auch auf andere Art und Weise als nur durch Geld zu bezahlen. So sagt B._____ im Gespräch vom 22. Dezember 2014 um 3:00 Uhr zur Beschuldigten: "Ja. Wir geben ihm halbes und er soll die Schuld tilgen" und die Beschuldigte antwortet: "Wir geben ihm nicht halbes. Wir geben ihm 250" (Urk. HD 2/22,TK-act. 38). Es könnte sich dabei um Überlegungen handeln, die Schuld anstelle von Geld mittels Drogen zu bezahlen. Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass es keinen Sinn mache, einen Drogenlieferanten wiederum mit Drogen zu bezahlen (Urk. 150 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass durchaus Kokain mit Heroin oder umgekehrt "bezahlt" werden kann. Denn je nach der Beschaffungs- bzw. Weiterverkaufssituation kann ein Mangel bzw. Überschuss der einen oder anderen Betäubungsmittelart vorliegen. Zu den Einwendungen der Verteidigung zur Errechnung der Betäubungsmittelmenge (Urk. 150 S. 11 f.) ist anzumerken, dass die Erwägungen der Vorinstanz vollends überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 130 S. 59 f.). Selbst unter Zugrundelegung aller Zahlenkombinationen ist ausgehend vom Preis von mindestens 7'000 Franken oder Euro eine Menge

- 19 von mindestens 100 Gramm Betäubungsmittel erstellt (Urk. HD 2/22, TK-act. 16). Die Vorinstanz ging zu Gunsten der Beschuldigten von der Einfuhr von Kokain aus, was auf Grund der geringeren Strafandrohung gegenüber Heroin nicht zu beanstanden ist. 2.3.9. Die Art und die Menge der Betäubungsmittel, nämlich 100 Gramm Kokaingemisch, sind somit erstellt. Auf Grund des Medianwertes von 51% resultiert eine Reinmenge von 51 Gramm Kokain. 2.4. Anklageziffer A.II.1.3. (Vorgang 225) 2.4.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Dezember 2014 gemeinsam mit B._____ in einem Personenwagen zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 50% von Montenegro in die Schweiz eingeführt und in der Folge gestreckt zu haben (Urk. 131 S. 61 ff.). 2.4.2. In der Anklageschrift wird unter lit. a) der Sachverhaltsbeschreibung zum Vorgang 225 die Kontaktaufnahme zu einem Vermittler namens "J._____" am 28. September 2014 beschrieben. Da die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob es sich beim am 5. Dezember 2014 eingeführten Heroin tatsächlich um das am 28. September 2014 durch "J._____" vermittelte gehandelt habe (Urk. 131 S. 64), ist auf diesen Abschnitt des Sachverhalts und die hierzu durch die Verteidigung vorgebrachten Einwendungen (Urk. 150 S. 12 f.) nicht weiter einzugehen. 2.4.3. Dass die Beschuldigte am 11. November 2014 nach Montenegro und am 5. Dezember 2015 zurück in die Schweiz fuhr, ist erstellt und auch nicht bestritten (Urk. 131 S. 65 und Urk. 150 S. 13 ff.). Die Verteidigung wendet ein, dass die Beschuldigte in Montenegro ihren Ehemann besucht habe, was ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Es stimme aber nicht, dass sie bei der Rückfahrt im Handschuhfach Heroin in die Schweiz eingeführt habe. Insbesondere sei die Interpretation der Vorinstanz des Gesprächs vom 5. Dezember 2014 in der Woh-

- 20 nung der Beschuldigten zwischen der Beschuldigten, "K._____" und "L._____" falsch. Beim Begriff "Gelbes" handle es sich nicht um Heroin (Urk. 150 S. 13 ff.). 2.4.4. Die relevante Aussage von "K._____" anlässlich des Gesprächs in der Wohnung der Beschuldigten zwischen ihr, "K._____" und "L._____" vom 5. Dezember 2014, 9:40 Uhr, lautet wie folgt: "Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#." (Urk. HD 1/16 TK-act. 6, Zeile 33 ff.). Bezüglich der Interpretation, dass "Gelbes" Heroin bedeutet, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 131 S. 68 und S. 75 f. sowie die Ausführungen unter Ziffer II 1.4 vorstehend verwiesen werden. Notorischerweise steht im Drogengeschäft "Weisses" für Kokain und "Gelbes" für Heroin; dies ergibt sich auch aus der gesamten Konversation im Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014. Dass mit "Weisses" und "Gelbes" etwas anderes als Kokain bzw. Heroin gemeint sein soll, ist daher auszuschliessen. Zudem spricht die Beschuldigte später sogar selber von "Drogen", welche "die ganze Zeit" im Handschuhfach gelegen hätten und welche sie nun herausholen wolle (Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 9.40 Uhr, Urk. HD 1/16 TK-act. 6, Zeilen 69 ff.). Dass hier die Übersetzung korrigiert worden sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 15), ist aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. auch Urk. HD 2/26 S. 5 und Anhang). An der Interpretation dieses Gesprächs würde sich im Übrigen nichts ändern. Die Auslegung der Verteidigung, dass die Passage: "[…] und sie sagt, ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht" auch so interpretiert werden könne, dass eine unbekannte "sie" über K._____ sage, dass er zwei Kilogramm Gelbes gebracht habe (Urk. 150 S. 15), macht im Gesamtzusammenhang keinen Sinn. Die gesamte Passage lautet nämlich: "A._____: […]. Ich habe das Gelbe bekommen. L._____: Wann? A._____: Heute Morgen. L._____: (unverständlich) hast Du gebracht? A._____: (lacht). K._____: Ich habe mir gedacht, dass ich mich retten sollte, und sieh dir an wo ich angekommen bin. Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#" (Urk. HD 1/16 TK-act. 6, Zeilen 28 ff.). Die (bewundernde) Aussage von "K._____" kann sich somit nur auf die Aussage der Beschuldigten beziehen, dass sie das "Gelbe" am Morgen gebracht hatte. Es ist damit erstellt, dass

- 21 - "K._____" selber ein Kilogramm Kokain ("Weisses", vgl. nachfolgend Ziffer II 2.5.) und die Beschuldigte zwei Kilogramm Heroin ("Gelbes") brachte. 2.4.5. Aus dem Gespräch vom 5. Dezember 2014 um 1:44 Uhr morgens, welches während der Fahrt der Beschuldigten zurück in die Schweiz zwischen ihr und B._____ geführt wurde, geht ebenfalls hervor, dass sie im Fahrzeug Drogen transportierte. Dieses Gespräch ist nämlich - im Gesamtkontext betrachtet - keineswegs belanglos, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 14). Die Beschuldigte hat aus ihrer Sicht etwas Einzigartiges getan und berichtet darüber und über ihre diesbezügliche Erleichterung ihrem Mann B._____: "Ich bin jetzt glücklich, aber ich bin wirklich nicht normal. […] nie wieder im Leben." (TK- Protokoll vom 5. Dezember 2014, 01:44 Uhr, Urk. HD 1/16, TK-act. 2). Um diese Uhrzeit und in Anbetracht der erst zum Teil zurückgelegten Strecke hätte die Beschuldigte - wenn sie tatsächlich lediglich auf der Rückreise von einem normalen Besuch ihres Ehemannes gewesen wäre - ganz anders kommuniziert. Ausserdem wäre dann das Gespräch nach Erreichen des Wohnortes und nicht nach dem Überqueren der Grenze geführt worden. Die grosse Erleichterung der Beschuldigten rührt offensichtlich auch daher, dass sie an der Grenze angehalten, indes nicht näher kontrolliert wurde. Darüber berichtete sie später auch "K._____" und "L._____": "Ah, ich hielt an der Grenze an (unverständlich) ging auf meine Seite und er auf die Seite des Beifahrers. Und wenn du mich gesehen hättest, juhu (lacht) […]." (Urk. HD 1/16 TK-act. 6, Zeilen 71 ff.). 2.4.6. Die Menge von zwei Kilogramm Heroin ergibt sich ebenfalls aus dem Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 17:11 Uhr (HD 1/16, TK-act. 7: "2 Kilo") sowie aus dem Kaufpreis von ca. 60'000 Euro ("[…] somit kannst du diesem bis 50 tausend Euro geben. Es sind noch nicht 5 Tage, seit ich gekommen, oder? […] und ich habe am … (unverständlich) ... schon 10'000.– gegeben." [Audioprotokoll vom 12. Dezember 2014, 13:12 Uhr, Urk. HD 1/16, TK-act. 24, Zeilen 120 ff.]). Es kann hierzu zudem auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 66 ff.). Ob und in welchem Umfang An- bzw. Teilzahlungen geleistet wurden, kann bei diesem Beweisergebnis offenbleiben und auf die ent-

- 22 sprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 13 f. und 16 f.) ist daher nicht einzugehen. 2.4.7. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte am 5. Dezember 2014 zwei Kilogramm Heroin in einem Auto in die Schweiz transportierte. Mit Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von 50% kann auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 76 ff.). Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass bei diesem importierten Heroin zu Gunsten der Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 13% auszugehen sei, entsprechend dem Reinheitsgrad des bei ihr anlässlich ihrer Verhaftung sichergestellten Heroingemischs (Urk. 150 S. 15). Sie übersieht dabei, dass das importierte Heroin mit dem Faktor 3.5 auf Strassenqualität gestreckt wurde und somit erst danach den Reinheitsgrad von ca. 13% aufwies. Das Strecken des Heroins ist auf Grund des Audioprotokolls vom 4. Januar 2015, 01:28 Uhr, nachgewiesen (Urk. HD 1/16, TK-act. 45). Zum anderen wurde bei der Beschuldigten neben dem gestreckten Heroin auch ein angebrochener Heroinblock mit einem Reinheitsgehalt von 50% sichergestellt (Urk. HD 6/13), womit der Reinheitsgehalt ebenfalls erstellt ist. Es resultiert somit eine Reinmenge von 1000 Gramm Heroin. Ausserdem macht es ökonomisch und von der Grösse der Verpackung her wenig Sinn, derart stark gestreckte Drogen zu transportieren und zu importieren, zumal diese auch viel schlechter zu verstecken gewesen wären, was die Entdeckungsgefahr deutlich erhöht hätte. 2.5. Anklageziffer A.II.1.4, mehrfacher Kauf von Kokain (Vorgang 227) 2.5.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von einem Lieferanten namens "K._____" anlässlich von fünf Treffen, nämlich am 5. Dezember 2014, am 8./9. Dezember 2014, am 21./22. Dezember 2014, am 27. Dezember 2014 sowie am 3. Januar 2015, insgesamt vier Kilogramm Kokain (Reinsubstanz total: 2'380 Gramm Kokain) gekauft und dieses in der Folge gestreckt zu haben. Damit hätten sie einen Gewinn von total ca. Fr. 136'000.– erwirtschaftet (Urk. 131 S. 85 ff.).

- 23 - 2.5.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass sich die Übernahme von vier Kilogramm Kokain von K._____ durch die Beschuldigte und B._____ nicht erstellen liesse. Die aufgenommenen Gespräche seien falsch bzw. zu Ungunsten der Beschuldigten gewürdigt worden. Die Begriffe "Weisses", "Auto" und "Mädchen" würden nicht für Drogen bzw. Kokain stehen (Urk. 150 S. 17 ff.). 2.5.3. Dass am 5. Dezember 2014 durch K._____ in einem Pneu ein Kilogramm Kokain in die Wohnung der Beschuldigten gebracht wurde, ist durch die Aussagen von M._____ (Urk. HD 2/17 S. 6 und Urk. HD 3/12 S. 6 f. ["Im Pneu steckte 1 kg Kokain"]) und die entsprechenden Audioprotokolle (Urk. HD 1/15, TK-act. 11, Zeile 34 ["Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses […]"; Urk. HD 1/15, TK-act. 12 [in den Keller gehen mit einem Messer]; Urk. HD 1/15, TK-act. 14 ["Mach es auf"] und Urk. HD 1/15, TK-act. 15) erstellt; es kann hierzu vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 131 S. 90 ff.). Die Beschuldigte anerkannte zudem, dass K._____ an jenem Tag in ihrer Wohnung übernachtete und ein Kilogramm Kokain dabeihatte, es sei aber "seine Ware" gewesen (Urk. HD 2/16 S. 2).

Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass sich das Kokain nicht auf Veranlassung der Beschuldigten in deren Wohnung befunden habe (Urk. 150 S. 18). Durch die entsprechenden Audioaufnahmen in der Wohnung der Beschuldigten vom 5. Dezember 2014 steht indes ohne Zweifel fest, dass sich das Kokain sehr wohl "auf Veranlassung" der Beschuldigten sowie von B._____ für deren Weiterverkauf in ihrer Wohnung befand. Ansonsten hätte nämlich nicht die Beschuldigte persönlich das Kokain aus dem Reifen genommen und über dessen Verteilung gesprochen (Urk. HD 1/15, TK-act. 12 und Urk. HD 1/15, TK-act. 14, Zeile 54) sowie B._____ ebenfalls am 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie "das andere Auto" habe (Urk. HD 1/15, TK-act. 15). Ob sich dieses Kokain in dem bei der Beschuldigten gefundenen Autoreifen befand (Urk. HD 1/15, TK-act. 13) oder in einem anderen Pneu gebracht wurde und auf welche Art und Weise dieses aus dem Reifen entnommen wurde, kann auf Grund des Beweisergebnisses offen-

- 24 bleiben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 18 f.) nicht einzugehen ist. Die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 5. Dezember 2014 ist somit erstellt. 2.5.4. Dass die Beschuldigte K._____ am 8./9. Dezember 2014 in Genf abgeholt hat, ist nachgewiesen (Urk. HD 1/15 TK-act. 24) und anerkannt (Urk. 150 S. 19). Bestritten ist, dass es dabei zu einer Drogenübergabe kam; K._____ habe kein Fahrzeug gehabt und sei daher abgeholt worden. Der im Gespräch vom 8. Dezember 2014 genannte Begriff "Auto" stehe für das fehlende Transportmittel (Urk. 150 S. 19 ff.).

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann das zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts relevante Gespräch vom 8. Dezember 2014 um 17:08 Uhr (Urk. HD 1/15, TK-act. 21) nicht anders interpretiert werden, als dass die Beschuldigte nach Genf fahren musste (obwohl dieses Datum für sie nicht passend war), um den "Freund" (K._____) abzuholen, welcher ein Kilogramm Kokain mitbringt. Dass "ein Auto" für ein Kilogramm Drogen steht, ist im Drogenhandel üblich und ergibt sich zudem aus dem gesamten Kontext (vgl. auch Ziffer II 1.4). Eine andere Interpretation macht im Zusammenhang des aufgenommenen Gespräches denn auch keinen Sinn. Dieses lautet nämlich wie folgt: "B._____: Ich muss nach Genf. A._____: Warum? B._____: Dein Freund hat mich angerufen, dass ich ihn abholen soll. A._____: Warum? B._____: Sie haben kein Transportmittel, er hat ein Auto welches er (sprechen gleichzeitig). […]" (Urk. HD 1/15, TK-act. 21). Wenn mit dem Wort "Auto" ein tatsächliches Auto gemeint gewesen wäre, so hätte im Satz nicht zusätzlich das Wort "Transportmittel" verwendet werden müssen. Zudem wäre der Satz anders gebildet worden bzw. es wäre erklärt worden, warum dieses "Auto" nicht zur Verfügung steht und die Beschuldigte die - weite - Fahrt nach Genf und zurück machen musste. Dass bei dieser Fahrt Kokain mitgeführt wurde, ist auch dadurch bewiesen, dass die Beschuldigte N._____ am 9. Dezember 2014 auf dessen Nachfrage hin ("Ich wollte schauen ob sie den Anzug da gelassen haben") bestätigte, dass sie das Kokain erhalten hat (SMS vom 9. Dezember 2014 um 16:31 Uhr [HD 1/15, TK-act. 25] sowie das nachfolgende

- 25 - Telefongespräch um 16:59 Uhr [HD 1/15, TK-act. 26]). Die Drogenübergabe ist im Übrigen auch aufgrund des Umstandes erstellt, dass die Beschuldigte und B._____ das Kokain am 10. Dezember 2014 "probierten" (Urk. HD 1/15 TK-act. 29). Die Verteidigung rügt zudem die Vorinstanz, da diese in ihren Erwägungen ausgeführt habe, dass die Beschuldigte "tief in den Drogenhandel verstrickt" gewesen sei. Daraus habe sie eine zu Ungunsten der Beschuldigten negative "Grundannahme" abgeleitet. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte selber ihre Dealerfähigkeiten lobt ("Was für ein Dealer bin, das kommt alles vom Weissen."; Urk. HD 1/15, TK-act. 39 Zeile 82). Eine Voreingenommenheit bei der Sachverhaltserstellung kann der Vorinstanz mithin nicht vorgeworfen werden, es sei hierzu auch auf Ziffer II 1.4 vorstehend verwiesen.

Die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 8./9. Dezember 2014 ist daher erstellt, weshalb auf die Umstände der Fahrt nach O._____ [Ortschaft] und das "hin und her und im Kreis" Herumfahren in der Gegend P._____ sowie Q._____ und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 19 f.) nicht einzugehen ist. 2.5.5. Am 21./22. Dezember 2014 fand wiederum eine Fahrt nach Genf statt (vgl. Urk. HD 1/15, act. 47), was durch die Verteidigung nicht bestritten ist (Urk. 150 S. 21). Sie macht hierzu geltend, dass es sich dabei um einen Abend mit Freunden gehandelt habe und nicht um eine Entgegennahme von Drogen (Urk. 150 S. 21).

Aus den abgehörten Gesprächen ergibt sich indes ohne jeden Zweifel, dass auch anlässlich dieser Fahrt Kokain abgeholt wurde und Zweck des Treffens nicht (ausschliesslich) ein "Abend mit Freunden" war: So durch das geführte Gespräch mit R._____ vom 21. Dezember 2014 (Urk. HD 1/15, TK-act. 48), aus welchem aufgrund des Zeitpunkts des Gespräches (während des Aufenthalts in Genf [Urk. HD 1/15, TK-act. 47]) und dessen Inhalt ("ich bringe, kein Problem" [Urk. HD 1/15, TK-act. 48]) nichts anderes als das Abholen/Bringen des Kokains gemeint sein

- 26 kann, welches gerade übergeben wird. Dass es sich um Kokain handelte, ist auch dadurch erstellt, dass die Beschuldigte und B._____ dieses unmittelbar nach deren Ankunft am Wohnort, nämlich ab 2:26 Uhr, streckten (Urk. HD 1/15, TK-act. 47 und TK-act. 50, Zeilen 144 ff.). Ein Strecken von Kokain mitten in der Nacht nach einer langen Fahrt ergibt nur dann Sinn, wenn vorher Kokain - und nicht etwas "Beliebiges" (vgl. die entsprechende Einwendung der Verteidigung; Urk. 150 S. 21) - übernommen wurde. Das Bild wird abgerundet durch das kurz darauf aufgezeichnete Gespräch zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 22. Dezember 2014, 03:11 Uhr, gemäss welchem K._____ die Beschuldigte aufgefordert habe, S._____ (…) 500 Gramm Kokain zu geben ("A._____: K._____ hat mir gesagt, falls S._____ anruft, gib ihm Halbes"; HD 1/15, TK-act. 52, Zeile 1). Die Verteidigung wendet hierzu ein, dass dies keinen Sinn ergebe, sei doch K._____ der Lieferant von N._____ gewesen (und nicht die Beschuldigte), und er hätte das halbe Kilogramm Kokain direkt übergeben können (Urk. 150 S. 21 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden: Zum Einen war K._____ ja nicht in Zürich und konnte daher das Kokain auch nicht direkt übergeben und zum anderen zeigt gerade die klare Anweisung von K._____ an die Beschuldigte, dass diese quasi als Lieferantenstellvertreterin das halbe Kilogramm übergeben soll. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf eine Menge von mindestens 500 Gramm Kokain erstellt. 2.5.6. Die Fahrt nach Genf am 27. Dezember 2014 sowie das Treffen mit K._____ ergibt sich aus der GPS-Auswertung (Urk. HD 1/15, TK-act. 62) und den TK- Protokollen zwischen dem 24. und 26. Dezember 2014 (Urk. HD 1/15, TK-act. 55 bis 60). Woraus der Verteidiger ableiten will, dass sich nicht erstellen lasse, dass die Beschuldigte und B._____ nach Genf fuhren und die Möglichkeit bestehe, dass jemand anders das Fahrzeug der Beschuldigten benutzt habe (Urk. 150 S. 22), lässt er offen und ist durch die TK-Protokolle klar widerlegt (u.a. Urk. HD 1/15, TK-act. 59: "A._____.: K._____ hat geschrieben, wir sollen nach Genf zum Abendessen gehen.").

Auch dass bei diesem Treffen Kokain übergeben wurde, ist nachgewiesen, spre-

- 27 chen die Beschuldigte und B._____ doch kurz nach der Rückkehr aus Genf in der Wohnung der Beschuldigten über den "echten Geruch" der Ware und die Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder wie?"; Urk. HD 1/15, TK-act. 63 Zeilen 13 ff. und 33 ff.). Die Verteidigung macht geltend, dass das Erwähnen des "echten Geruchs" der Ware keinen Schluss auf Betäubungsmittel zulasse und dass das durch den Sachbearbeiter zu Beginn des Gesprächs abgehörte "Rascheln" (vgl. Urk. HD 1/15, TK-act. 63) falsch interpretiert worden sein soll und nicht auf das Auspacken der Drogen geschlossen werden dürfe (Urk. 150 S. 22). Eine andere Interpretation ist indes klarerweise auszuschliessen und durch den Gesamtkontext unzweifelhaft widerlegt. Auch die Verteidigung hat keine Erklärung dafür, was die Beschuldigte und B._____ denn sonst kurz nach der Fahrt nach Genf und zurück um ca. 22 Uhr in der Nacht begutachten, portionieren und umpacken sollen. Aus der Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder wie?"; Urk. HD 1/15, TK-act. 63 Zeile 33 ff.) sowie dem Gespräch der Beschuldigten und R._____ am nächsten Tag ("ein Kilo" [Urk. HD 1/15, TK-act. 64 Zeile 72] und "A._____: Wie viel willst du mitnehmen? R._____: Hm, das halbe. […]. A._____: Halbes Kilo?" [Urk. HD 1/15, TK-act. 64 Zeilen 198 ff.]) ergibt sich die Menge von einem Kilogramm Kokain ohne Weiteres. Ergänzend kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 99 f.). 2.5.7. Am 3. Januar 2015 kam es in Basel zu einem weiteren Treffen mit K._____, dies ist durch die entsprechenden TK-Protokolle und GPS-Daten erstellt (Urk. HD 1/15, TK-act. 76 und act. 79-81).

Bewiesen ist auf Grund des Gesprächs vom 3. Januar 2015, 2:08 Uhr, ebenfalls, dass es dabei um die Übergabe von Drogen ging, sprechen K._____ und B._____ doch von einem "Mädchen", welches anlässlich des Treffens "wegzubringen", "zurückzubringen" bzw. zu "verheiraten" ist (HD 1/15, TK-act. 79). Die Verklausulierung "Mädchen" steht auf Grund des notorischen Begriffs sowie des Gesamtkontextes unzweifelhaft für Drogen; es kann hierzu auf Ziff. II 1.4 vorstehend verwiesen werden. Dass der verwendete Begriff "Mädchen" tatsächlich für ein Mädchen

- 28 stehen soll, welches dann noch mit einem Mann verheiratet werden soll, welcher über einen Schweizer Pass verfügt - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 23) - kann ausgeschlossen werden. Dann wäre nämlich entweder die junge Frau mit Namen oder als "Frau" bezeichnet worden, und nicht als "Mädchen". Des Weiteren finden sich in den später abgehörten Gesprächen keinerlei Hinweise auf diese behaupteten Verheiratsabsichten mit Bezug auf das namenlose "Mädchen". Dass es sich um 500 Gramm Kokain handelt, geht - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 150 S. 23 f.) - aus dem in der Wohnung geführten Gespräch zwischen der Beschuldigten und B._____ vom nächsten Tag (4. Januar 2015) hervor, gemäss welchem 500 Gramm Kokain portioniert und gestreckt werden ("A._____: Was nehmen wir, das Halbe (unverständlich). […]. B._____: (unverständlich) für ein Halbes. […]. B._____: Wie viel Weisses hat es? A._____: 500"; HD 1/15, TK-act. 85 Zeile 77 ff.). Auch unter Einbezug der unverständlichen Stellen ergibt sich ein klares Bild, zumal die Menge mehrmals genannt wird. Das Gespräch ist relativ lange und handelt klarerweise vom Portionieren und Strecken von Drogen. Darüber, was sonst besprochen worden sein soll, macht die Verteidigung denn auch keine Ausführungen. Wie die Bezahlung dieses Kokains (zu welchem Preis und ob allenfalls mittels Übergabe von Heroin) vonstatten gehen sollte (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz [Urk. 131 S. 102 ff.] und der Verteidigung [Urk. 150 S. 23 f.]), kann offenbleiben, da der Sachverhalt mit Bezug auf die Übernahme und das Strecken von 500 Gramm Kokain erstellt ist. 2.5.8. Der Reinheitsgrad ergibt sich auf Grund des Medianwertes für die entsprechenden Konfiskationsgrössen. Die Vorinstanz ging offensichtlich von einem Reinheitsgehalt von 70 % mit Bezug auf ein Kilogramm Kokain sowie einem Reinheitsgehalt von 56 % mit Bezug auf drei Kilogramm Kokain aus, womit eine Reinsubstanz von 2'380 Gramm Kokain resultierte (Urk. 131 S. 104). Indes ergeben sich gemäss Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) folgende Werte: Für das Jahr 2014 sind dies 51 % für Konfiskationsgrössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm und 70 % für Konfiskationsgrössen ab einem Kilogramm sowie für das Jahr 2015 56 % für Konfiskations-

- 29 grössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm. Zudem gehen die Beschuldigte und B._____ gemäss dem Gespräch vom 28. Dezember 2014 um 5:18 Uhr selber von einem Reinheitsgrad von 70 % aus: "A._____: Du wirst es denen sagen, dass es 70 % ist […]." (Urk. HD 1/15 TK-act. 65). Damit resultiert eine höhere Menge Reinsubstanz, nämlich 2'635 Gramm reines Kokain (drei mal 1'000 Gramm à 70 % [= 2'100 Gramm], 500 Gramm à 51 % [= 255 Gramm] sowie 500 Gramm à 56 % [= 280 Gramm]).

Mit Bezug auf den durch den Weiterverkauf erzielten Gewinn von ca. Fr. 136'000.– kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. S. 98 und S. 104). Die Beschuldigte und B._____ besprachen, das Kokain im Verhältnis 1:2 zu strecken (Urk. HD 1/15 TKact. 85, Zeilen 94 ff.), womit von ca. 8 Kilogramm gestrecktem Kokain auszugehen ist. Weiter rechnete die Beschuldigte selber mit einem Gewinn von Fr. 17'000.– pro gestrecktem Kilogramm Kokain (Urk. HD 1/15 TK-act. 51, Zeilen 20 ff.), was einen Gewinn von Fr. 136'000.– ergibt (8 mal Fr. 17'000.–). Der Sachverhalt ist somit auch diesbezüglich erstellt. 2.6. Anklageziffer A. II.1.5, mehrfacher Kauf von Kokain (Vorgang 228) 2.6.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von ihrem Lieferanten N._____ bzw. dessen Komplizen T._____ am 30. Januar 2015, am 10., 20., 26. und 27. Februar 2015 sowie am 2., 5., 11. und 13. März 2015 insgesamt 1'400 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 62 % sowie 300 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 89.5 %, mithin 1'136.5 reines Kokain, gekauft zu haben (Urk. 131 S. 105 ff.). 2.6.2. Die Verteidigung wendet ein, dass bei diesen Treffen mit N._____ - sofern diese überhaupt stattgefunden hätten - kein Kokain übergeben worden sei. Selbst wenn man solche Übergaben nachweisen könnte, so sei von einer Menge von max. 5 Gramm Kokain pro Treffen auszugehen (Urk. 150 S. 25 ff.).

- 30 - 2.6.3. Mit Bezug auf den 30. Januar 2015 sowie den 10. Februar 2015 macht die Verteidigung zudem geltend, dass sich die Bezeichnungen "U1._____", "U2._____" und "U3._____" in den abgehörten Gesprächen zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 31. Januar 2015 (Urk. HD 1/19 TK-act. 100) und vom 9. Februar 2015 (Urk. HD 1/19 TK-act. 116) nicht auf N._____ beziehen würden (Urk. 150 S. 25; bei der Vorinstanz wurde dies nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 103 S. 27 ff.). Dieser Einwand ist durch die Beziehung der beteiligten Personen untereinander sowie durch den Inhalt dieser sowie weiterer Gespräche und deren Gesamtzusammenhang widerlegt (Urk. HD 1/19 TK-act. 1 ff.). Bei den verwendeten unterschiedlichen Spitznamen handelt es sich klar um ein und dieselbe Person, was sich auch aus der phonetischen Nähe der Bezeichnungen "U1._____", "U2._____" und "U3._____" ergibt (vgl. auch Urk. HD 1/19 TK-act. 117). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 130 und S. 135). 2.6.4. Das Treffen vom 30. Januar 2015 lässt sich aus den entsprechenden TK- Protokollen erstellen (Urk. HD 1/19 TK-act. 91 ff.). Dass es trotz der Verabredung und Bestätigung derselben dann doch nicht zu einem Treffen gekommen sein soll (vgl. den Einwand der Verteidigung, dass dies unklar sei; Urk. 150 S. 25), ist auf Grund der gesamten Umstände absolut lebensfremd und ausserdem durch das nachfolgende Gespräch vom 31. Januar 2015 zwischen der Beschuldigten und B._____ widerlegt, in welchem sie B._____ mitteilt, dass sie N._____ bezahlt habe ("Ich habe U2._____ bezahlt"; Urk. HD 1/19 TK-act. 100). Aus dem in diesem Gespräch mehrfach genannten bezahlten Preis von Fr. 11'600.– ergibt sich zudem die Menge von 200 Gramm Kokain ("Wenn ich nehme muss ich 11 und 600 (11'600) bezahlen, verstehst du? Jedes Mal gebe ich 11 und 600 (11'600)."; sowie: "Ich habe bei U2._____ genommen. Ich hatte seine 11 und 600 (11'600) verstehst du das?"; Urk. HD 1/19 TK-act. 100, Zeilen 19 ff. und 51 ff.). Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend (Urk. 131 S. 127 ff.). 2.6.5. Das Treffen vom 10. Februar 2015 ist durch die entsprechenden TK- Protokolle und die Ortung des Mobiltelefons der Beschuldigten erstellt (Urk. HD 1/19 TK-act. 116 ff.). Die Kokainmenge ergibt sich aus der nach dem Treffen um

- 31 - 20:15 Uhr verschickten SMS von N._____ an die Beschuldigte sowie den nachfolgenden Gesprächen zwischen N._____ und der Beschuldigen um 20:16 Uhr sowie 21:35 Uhr (Urk. HD 1/19 TK-act. 123, TK-act. 124 sowie TK-act. 125). Daraus folgt, dass aus dem Kokainkauf Fr. 11'000.– geschuldet waren, womit die Menge von 200 Gramm Kokain zweifelsfrei erstellt ist. Es kann daher offen bleiben, ob es in der Folge zu einer Preisreduktion auf Grund mangelhafter Qualität des Kokains durch N._____ kam (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 131 S. 136, und die diesbezüglichen Erwägungen der Verteidigung, Urk. 150 S. 26). 2.6.6. Die Treffen vom 20. und 26. Februar 2015 sind durch die TK-Protokolle von diesen Tagen nachgewiesen (Urk. HD 1/19 TK-act. 163 ff. und act. 174 ff.). Zudem lässt sich - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 26 f.) aus dem Gespräch vom 26. Februar 2015 zwischen der Beschuldigten und M._____ auf Grund der konkreten Erwähnung von zwei Bezügen à 200 Gramm ("Weil, er hat mir 400 gegeben, 2 Mal à …(Unverständlich)…"; Urk. HD 1/19 TKact. 172) der Kauf von insgesamt 400 Gramm Kokain ohne Zweifel herleiten. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 142 ff.). 2.6.7. Das Treffen vom 27. Februar 2015 ist unbestritten und nachgewiesen (Urk. 150 S. 27 und Urk. HD 1/19 TK-act. 177 ff.). Hierzu führt die Verteidigung aus, dass alleine aus der Tatsache, dass das Treffen (zu) kurz für ein Abendessen gedauert habe, nicht auf eine Drogenübergabe geschlossen werden könne. Pläne könnten sich - auch bei der Beschuldigten - ändern (Urk. 150 S. 27). Dieser Einwand ist durch die zwischen der Beschuldigten und N._____ geführte SMS- Kommunikation widerlegt: "Zum z#Nachtessen, um neun? Bring du das Dessert, geht das meine Liebe?" (Urk. HD 1/19 TK-act. 177); sowie "[…] abgemacht meine Liebe, melde dich wenn du in der Nähe bist." (Urk. HD 1/19 TK-act. 178). Bei einer "Änderung der Pläne" hätte eine zusätzliche Kommunikation betreffend der Absage des "Abendessens" stattgefunden, was indes nicht der Fall ist. Eine andere Würdigung, als dass eine Drogenübergabe stattfand, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 146 ff.) ausgeschlossen werden. Die Menge von 200 Gramm Kokain ist aufgrund des zeitlich direkt nachfolgenden Gesprächs zwischen der

- 32 - Beschuldigten und V._____ (einer Freundin von R._____), anlässlich welchem die 200 Gramm sowie der (behauptete) Preis dafür (Fr. 14'000.–) ausdrücklich genannt werden (Urk. HD 1/19 TK-act. 180, Zeilen 58 ff.), zweifelsfrei erstellt. 2.6.8. Das Treffen vom 2. März 2015 ist durch die TK-Protokolle und die Ortung des Mobiltelefons nachgewiesen (Urk. HD 1/19 TK-act. 184 ff.). Dass mit dem Satz durch die Beschuldigte "Hei, er hat mir 200 gegeben." und der Antwort von R._____ "Nein, nicht wahr" im direkt nach dem Treffen geführten Gespräch um 22:10 Uhr (Urk. HD 1/19 TK-act. 190) nicht 200 Gramm übernommenes Kokain gemeint sein sollen - so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 27) -, kann mit der Vorinstanz (Urk. 131 S. 148 f.) klarerweise verneint werden. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 2.6.9. Das Treffen vom 5. März 2015 ist durch die Verteidigung unbestritten (Urk. 150 S. 28) und erstellt (Urk. HD 1/19 TK-act. 192 ff.). In der Folge lieferte die Beschuldigte Kokain ("feine Brötchen") an ihre Abnehmerin W._____ (vgl. Urk. HD 1/19 TK-act. 197 und TK-act. 201). Mit dem Begriff "feine Brötchen" kann nur Kokain gemeint sein, was auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 131 S. 151). Das Gespräch lautete wie folgt: "A._____: Ich bin auf den Weg, um Einzukaufen. W._____: Ok. A._____: Ich komme nachher zu euch.[…] A._____: Mit, mit feine Brötchen." (Urk. HD 1/19 TK-act. 197). Auf Grund des dem Treffen mit N._____ zeitlich direkt vorgelagerten Gesprächs zwischen der Beschuldigten und R._____, in welchem die Kokainbesorgung besprochen und der (angebliche) Preis klar genannt wird ("Ich muss nur für ihn, schon 14 haben"; Urk. HD 1/19 TK-act. 192, Zeile 29), ist auch die Menge von 200 Gramm erstellt. 2.6.10. Das Treffen vom 11. März 2015 ist durch die Verteidigung anerkannt (Urk. 150 S. 28) und erstellt (Urk. HD 1/19 TK-act. 215 ff.). Hier lassen der zeitliche Konnex zwischen dem Treffen mit N._____ und dem nachfolgenden Schwärmen der Beschuldigten gegenüber dem Abnehmer AA._____ über die gute Qualität des Kokains ("Ich habe so was interessantes für dich, das hast du noch nie in deinem Leben gesehen"; Urk. HD 1/19 TK-act. 220) sowie ihrer Mitteilung an B._____, dass sie "mit ihm die Schulden geregelt" habe (Urk. HD 1/19

- 33 - TK-act. 221), keinen anderen Schluss zu, als dass beim Treffen Kokain übergeben wurde. Der Beweis ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 28), welche im Übrigen für die abgehörten Gespräche keine andere Interpretation geltend macht, erbracht. Mit der Vorinstanz (Urk. 131 S. 154) ist von einer Menge von mindestens 100 Gramm auszugehen, entsprechend der sichergestellten Portion à 100 Gramm (Urk. HD 6/13). 2.6.11. Zum Treffen vom 13. März 2015 macht die Verteidigung keine konkreten Ausführungen (Urk. 150 S. 28; Urk. 103 S. 27 ff.). Dieses Treffen sowie die Menge von 200 Gramm Kokain sind durch das Gespräch vom Vortag zwischen der Beschuldigten und R._____ ("[…] und dann nehme ich noch 200" [Urk. HD 1/19 TK-act. 222]), die SMS-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und N._____ betreffend dem Treffen (Urk. HD 1/19 TK-act. 228 ff.), die eigene Aussage der Beschuldigten, dass sie zwei Stunden vor ihrer Verhaftung Kokain gekauft habe (Urk. HD 2/13 Rz. 22 f. und Rz. 28 sowie Urk. HD 2/15 Rz. 13) sowie das anlässlich ihrer Verhaftung sichergestellte Kokain (Urk. HD 6/13) erstellt. Es kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 154 f.). 2.6.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mehrfache Kauf von insgesamt 1.7 Kilogramm Kokaingemisch erstellt ist. Bezüglich des Reinheitsgehalts kann auf die Untersuchung der 300 Gramm sichergestellten Kokains (Reinheitsgehalt von 89.5 % [95 % abzüglich 5.5 % Vertrauensbereich]; Urk. HD 6/13) sowie hinsichtlich des Rests (1'400 Gramm) auf den entsprechenden Medianwert von 62 % (Cocain HCL) verwiesen werden. Dies ergibt 1'136.5 Gramm reines Kokain. 2.7. Anklageziffer A.II.1.6. (Vorgang 251) 2.7.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 24. Dezember 2014 gemeinsam mit B._____ von "AB._____" 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 %

- 34 - (Reinmenge: 255 Gramm Kokain) erworben und damit einen Gewinn von Fr. 15'000.– erwirtschaftet zu haben (Urk. 131 S. 157 ff.). 2.7.2. Die Verteidigung wendet ein, dass sich weder der Zeitpunkt noch die Bezahlung der angeblichen Drogenübergabe erstellen lasse. Insbesondere seien drei Besuche in kurzen Abständen kein Beweis für die Abwicklung von Drogengeschäften (Urk. 150 S. 28 ff.). 2.7.3. Es steht fest - und wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (Urk. 150 S. 29 f.) -, dass die Beschuldigte und B._____ mit "AB._____" in Kontakt standen (Urk. HD 2/61, TK-act. 1 und act. 2). Relevant zur Erstellung des Sachverhalts ist zunächst das Telefongespräch vom 2. Oktober 2014, 18:26 Uhr. Die Beschuldigte fordert in diesem Gespräch B._____ ausdrücklich auf, ihr in Montenegro über "AB._____" Drogen zu organisieren: "Bitte verbinde mich. Finde Ware für mich und wenn ihr könnt, schickt es mir. Leute, ich habe hier kein Leben. Die Rechnungen bringen mich um."; und: "Sag AB._____, dass er auch etwas organisieren solle." (Urk. HD 2/61, TK-act. 3). Selbst die Verteidigung räumt ein, dass anlässlich dieses Gesprächs "tatsächlich von Drogen gesprochen" werde (Urk. 150 S. 29). Zudem erwähnt die Beschuldigte ihre Geldsorgen, womit die Bitte nach der Organisation von Drogen durch B._____ und "AB._____" einen nachvollziehbaren - und damit klar nicht scherzhaften - Hintergrund hat. Dieses Gespräch ist daher als eindeutiges Indiz zu werten, dass es bei den späteren Treffen mit "AB._____" zu einer Drogenübergabe gekommen ist. 2.7.4. Das Schlüsselgespräch ist dasjenige vom 22. Dezember 2014, 02:58 Uhr, zwischen der Beschuldigten und B._____, in welchem sie über die bevorstehende Ankunft von "AB._____" sprechen sowie Berechnungen zum erwarteten Gewinn aus dessen Lieferung anstellen: "A._____: […]. Weil, AB._____ kommt morgen, er kommt und verstehst du? B._____: Ja, ja. A._____: Ich (unverständlich) mit ihm um 26-27 Euro, bezahle das (unverständlich) 3-4 Franken, und haue (unverständlich), verstehst du? B._____: Gut, BC._____ … A._____: Das heisst wir haben wieder, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000. […] B._____: Wenn wir sie um 53 geben, das heisst… Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65,

- 35 das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück.." (Urk. HD 2/61, TK-act. 7). Selbst unter Einbezug der unverständlichen Abschnitte ergibt das geführte Gespräch aufgrund der in diesem genannten Zahlen und des ganzen Gesprächsinhalts nur dann Sinn, wenn es beim Besuch von "AB._____" um eine Drogenlieferung geht und der Preis für die Drogen sowie der voraussichtliche Verdienst besprochen wird. Mit der gennannten (verklausulierten) Zahl von "26-27 Euro" kann nichts anderes als der Kaufpreis von 26'000 bis 27'000 Euro gemeint sein (vgl. auch Ziffer II 1.4 vorstehend). Was mit den anschliessend genannten "3-4 Franken" gemeint sein soll, kann offenbleiben. Die Interpretation der Vorinstanz, dass es sich dabei um die Anzahlung handeln könnte (vgl. Urk. 131 S. 161), ist - entgegen der Einwendung der Verteidigung (Urk. 150 S. 29) - durchaus nachvollziehbar, werden Drogen in dieser Grössenordnung doch in der Regel nicht ohne Vorschuss über die Landesgrenzen geliefert. Die in der Folge durch die Beschuldigte und B._____ vorgenommenen Berechnungen von "15'000" bzw. "17'000" pro "Stück" ("A._____: Das heisst wir haben wieder, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000." und: "B._____: […] du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück."; Urk. HD 2/61, TK-act. 7) zeigen offensichtlich deren Kalkulationen mit Bezug auf den Gewinn aus dem bevorstehenden Drogenerwerb und -weiterverkauf. Wenn die Verteidigung ausführt, dass es seltsam sei, dass einmal "15'000" und einmal "17'000" genannt werden (Urk. 150 S. 30), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte dazwischen Berechnungen anstellt ("Wenn wir sie um 53 geben, das heisst… Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65, das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdient hier 17'000, auf ein Stück"). Sie rechnet somit bei der Zahl von Fr. 17'000.– mit vorteilhafteren Verkaufspreisen. Dass es sich bei der bevorstehenden Lieferung um eine Mindestmenge von 500 Gramm Kokain handeln muss, geht aus dem Kaufpreis bzw. dem gerechneten Gewinn unmittelbar hervor. 2.7.5. Hinsichtlich der drei Treffen mit "AB._____" vom 24. Dezember 2014 in der Wohnung von AC._____ lassen die gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass es bei diesen zur Drogenübergabe gekommen ist. Erstellt ist nämlich, dass "AB._____" bei AC._____ wohnte (vgl. u.a. Urk. HD 2/61, TK-act. 27, act.

- 36 - 34, act. 35, act. 37; vgl. zum Ganzen Urk. 131 S. 167 ff.), dass B._____ mit AC._____ am 24. Dezember 2014 für diesen Tag bei ihm ein Treffen vereinbarte (Urk. HD 2/61, TK-act. 28) und sich das Fahrzeug der Beschuldigten danach dreimal am Wohnort von AC._____ befand (Urk. HD 2/61, TK-act. 29, act. 30a und act. 30b; vgl. auch Urk. 131 S. 162 ff.). Wenn die Verteidigung ausführt, dass es keinen Sinn mache, jemanden dreimal aufzusuchen, wenn man von ihm Drogen übernehmen bzw. Geld übergeben wolle (Urk. 150 S. 30), so ist dem entgegenzuhalten, dass genau dieser Ablauf logisch ist: Gerade bei "harten" Drogen ist die Gefahr des Mit-sich-Führens grosser Mengen mit einem hohen Risiko verbunden, da im Falle einer Verhaftung mit einer massiven Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Eine "Aufteilung" der Übergaben ist daher die konsequente Vorgehensweise. Hinzukommt, dass nur gerade drei Tage später durch die Beschuldigte und B._____ die Qualität der Drogen gelobt und über deren Portionierung gesprochen wird (Urk. HD 2/61, TK-act. 31). Es bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich dieses Gespräch auf das kurz zuvor von "AB._____" übernommene Kokain bezieht, zumal noch erwähnt wird, dass sie "AB._____ sehen" wollen (Urk. HD 2/61, TK-act. 31, Zeile 22). Die Verteidigung wendet ein, dass die Beschuldigte am 24. Dezember 2014 um ca. 18:00 Uhr in der Notfallabteilung des AD._____ gewesen sei und sich daher die Drogenübergabe nicht nachweisen lasse (vgl. Urk. 150 S. 31). Indes wird ihr ein gemeinsames Handeln mit B._____ vorgeworfen und diesem war es unbestrittenermassen möglich, zu den erstellten Zeiten bei AC._____ vorbeizufahren. Wie vorstehend erwähnt, war es denn auch B._____, welcher mit AC._____ am 24. Dezember 2014 das Treffen vereinbarte (Urk. HD 2/61, TK-act. 28). Der Sachverhalt ist damit erstellt. Dass zu Beginn der Untersuchung eine Telefonnummer fälschlicherweise "AB._____" zugeordnet wurde, ändert daran nichts (vgl. die Einwendungen der Verteidigung in Urk. 150 S. 28). Diese TK-Protokolle wurden gegen die Beschuldigte (und B._____) denn auch nicht verwendet (vgl. Urk. 131 S. 163). 2.7.6. Der Gewinn von mindestens Fr. 15'000.– ist auf Grund des oben erwähnten Gesprächs vom 22. Dezember 2014 (Urk. HD 2/61, TK-act. 7) erstellt. Der Rein-

- 37 heitsgrad von 51 % ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert, womit eine Reinmenge von 255 Gramm Kokain resultiert. 2.8. Anklageziffer A.II.1.7. (Anstaltentreffen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln) 2.8.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 26./29. Januar 2015 die Einfuhr einer grossen Betäubungsmittelmenge unter Einsatz eines Drogenkuriers beabsichtigt und geplant zu haben, wobei der Kurier schliesslich nicht zum Einsatz kam (Urk. 131 S. 175 ff.). 2.8.2. Die Verteidigung wendet ein, dass weder die zu beziehen beabsichtigte Menge an Kokain noch der zu bezahlende Preis in der Anklageschrift genannt seien, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei. Die Beschuldigte habe zudem die Einfuhr nicht gewollt, dies sei M._____ gewesen (Urk. 150 S. 31). 2.8.3. Vorliegend ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt: Die Daten, die Tathandlungen, die Menge ("grosse Betäubungsmitteleinfuhr") sowie der Preis für den Kurier werden erwähnt. Der Einwand, dass die Beschuldigte die Einfuhr nicht gewollt habe, hat die Verteidigung auch schon vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 103 S. 34). Dies ist indes durch die Aussagen von M._____ klar widerlegt: Die Beschuldigte wollte den Kurier von M._____ in Anspruch nehmen und hat ihr einen Kurierlohn zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.– oder Fr. 4'000.– angeboten (Urk. HD 2/17, S. 5 f.; Urk. HD 3/12, S. 6). Damit ist die Grenze des "theoretischen Abtastens" klar überschritten und das angeklagte "Anstaltentreffen" zum Erwerb von Betäubungsmitteln erfüllt. Durch die dem Kurier angebotene Summe ist auch erstellt, dass es sich um eine geplante grosse Betäubungsmitteleinfuhr gehandelt hat, zumal die Einfuhr einer kleinen Menge aus dem Ausland mittels Kurier wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit als zutreffend, und es kann ergänzend auf diese verwiesen werden (Urk. 131 S. 174 ff.). Der Sachverhalt ist erstellt. 2.9. Anklageziffer A.II.1.8. (Anstaltentreffen zum Kokainkauf)

- 38 - 2.9.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 14. Februar 2015 einen Kokainkauf (kein schwerer Fall) in die Wege geleitet zu haben, welcher schliesslich nicht zustande kam (Urk. 131 S. 180 ff.). 2.9.2. Mit Bezug auf die umfangreiche "Beschaffungskorrespondenz" zwischen der Beschuldigten und AE._____, zwischen der Beschuldigten und N._____ sowie zwischen der Beschuldigten und B._____ kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den gesamten Ablauf ausführlich wiedergibt (Urk. 131 S. 180 ff.) und daraus die korrekten Schlussfolgerungen zieht (Urk. 131 S. 183 ff.). Die Mitteilung von AE._____ an die Beschuldigte vom 14. Februar 2015 "Kommt um sechs zum Braten." sowie deren Antwort "Eh Super, Super, Super. Ausgezeichnet. Ich werde gegen 15 vor sieben ankommen. […]" (Urk. HD 2/25, TK-act. 55) können nur als Verabredung zur Übergabe von Kokain verstanden werden. Die Einwendung der Verteidigung, dass mit "Kommt um sechs zum Braten" nicht ein Drogengeschäft, sondern eine Essensverabredung bzw. das Abholen von Essen gemeint sein soll (Urk. 150 S. 32), ist angesichts der gesamten im Umfeld geführten Gespräche und SMS klar widerlegt. Da der Beschuldigten mengenmässig kein schwerer Fall vorgeworfen wird (Urk. 131 S. 185), sind zu den Ausführungen der Verteidigung betreffend dem Kaufpreis und der Drogenmenge keine Ausführungen nötig. Der Sachverhalt ist erstellt. 2.10. Anklageziffer A. II.1.9., Anstaltentreffen zu Kokaineinfuhr (Vorgang 232) Der Sachverhalt betreffend Anklageziffer A. II.1.9., Anstaltentreffen zu Kokaineinfuhr (Vorgang 232), wird - gleich wie im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 131 S. 186) unter Anklageziffer A. II.2.6., Verkäufe an AA._____/W._____ (Vorgang 246), behandelt (vgl. nachfolgend unter Ziffer II 2.16).

2.11. Anklageziffer A. II.2.1., Heroin- und Kokainverkäufe an R1._____ (Vorgang 239)

- 39 - 2.11.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, R1._____ ("R._____") wiederholt Heroin und Kokain verkauft zu haben. Die Vorinstanz liess die exakte Menge der an R._____ übergebenen Betäubungsmittel offen; hielt indes fest, dass die an R._____ verkauften Drogenmengen den Grenzwert für das Vorliegen eines schweren Falles deutlich übersteigen würden (Urk. 131 S. 186 ff. und S. 527). Damit geht sie von einer grösseren Menge als 12 Gramm Heroin bzw. 18 Gramm Kokain aus. Der Beschuldigten werden 23 Vorgänge (lit. a bis lit. x) vorgeworfen, wobei die Vorinstanz bei lit. r und lit. x den Sachverhalt als nicht erstellt erachtete (Urk. 131 S. 213 f. und S. 223). Da sich aus den Vorgängen lit. a, lit. e sowie lit. w ein mehrfacher Verkauf von Heroin und Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstellen lässt, ist nachfolgend nur auf diese Sachverhaltsabschnitte einzugehen. 2.11.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst Folgendes geltend: Es sei nicht erstellt, dass es sich bei der Person, welche in den abgehörten Gesprächen "Baby" genannt wird, um R._____ handle sowie dass mit den in den Gesprächen verwendeten Begriffen (z.B. "50 von dem und 50 von dem") Drogen bzw. Drogengeschäfte gemeint gewesen seien. Auch bei den erwähnten Geldbeträgen bzw. "Schulden" sei nicht nachgewiesen, dass es sich um Geld bzw. Schulden aus Drogenverkäufen handle (Urk. 150 S. 33 ff.). 2.11.3. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Person, welche "Baby" bzw. "Bebe" genannt wird, unzweifelhaft um R._____ handelt. Dies ist aufgrund diverser TK-Protokolle sowie der Aussage von M._____ bewiesen (vgl. u.a. HD 2/17, S. 3 und S. 7; TK-Protokoll vom 29. Januar 2015, 20:46 Uhr, Beilage zu Urk. HD 2/34; Urk. HD 2/25, TK-act. 101). 2.11.4. Sachverhaltsabschnitt lit. a): Es ist erstellt, dass die Beschuldigte im Gespräch vom 5. Dezember 2014, 21:27 Uhr, zunächst mit R._____ spricht, welche Drogen bestellt (Urk. HD 2/29, TK-act. 17; vgl. die Einwendungen der Verteidigung in Urk. 150 S. 33). Dass mit der anschliessenden Anweisung der Beschuldigten an AC1._____ ("Du wirst ihr 50 von dem und 50 von dem bringen") auch

- 40 - Haschisch gemeint sein könnte - so die Einwendung der Verteidigung (Urk. 150 S. 33) -, ist angesichts der übrigen Art der Drogengeschäfte der Beschuldigten ausgeschlossen; zumal dann auch der Hinweis auf zwei Arten Drogen keinen Sinn ergeben würde. Es handelt sich vielmehr ohne Zweifel um 50 Gramm Kokain und 50 Gramm Heroin. 2.11.5. Sachverhaltsabschnitt lit. e): Aus dem Gespräch der Beschuldigten mit B._____ vom 15. Dezember 2014 um 01:47 Uhr geht hervor, dass eine Person ("sie") vorbeikommen wird, welche "50 gelbes und 50 weises" braucht (Urk. HD 2/23 TK-act. 9). Dass es sich dabei um R._____ handelte, ist nachgewiesen: Diese bestellte nämlich am 14. Dezember 2014, 23:54 Uhr, Kokain und Heroin ("R._____: Du musst mir alles bringen. A._____: Ja, beides? R._____: Ja."; Urk. HD 2/23 TK-act. 7). Dass mit "alles" und "beides" bzw. mit "Gelbes" und "Weisses" Heroin und Kokain gemeint sind, ist auf Grund des Zusammenhanges klar und wird auch nicht bestritten (Urk. 150 S. 34). In der Folge trafen sich die Beschuldigte und R._____ in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beschuldigten (Urk. HD 2/23 TK-act. 10 und 11), womit auch die Übergabe der 50 Gramm Kokain und 50 Gramm Heroin erstellt ist. 2.11.6. Sachverhaltsabschnitt lit. w: Am 2. März 2015 kam es zu einer Übergabe von 100 Gramm Kokain an R._____, was auf Grund der entsprechenden TK- und Audio-Protokolle nachgewiesen ist (Urk. HD 1/19 TK-act. 184 ff., insbesondere TK-act.190 und TK-act. 191). Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 219 f.). Die Verteidigung wendet ein, dass - selbst wenn man von 100 Gramm Kokain ausgehe - sich nicht erstellen lasse, dass es sich um Kokain handle, welches R._____ von der Beschuldigten erhalten habe. Es könne sein, dass dieses bereits im Besitz von R._____ gewesen sei (Urk. 150 S. 38). Diese Interpretation kann aufgrund des Gesprächsverlaufs im Audioprotokoll vom 2. März 2015 um 22:15 Uhr zwischen der Beschuldigten und R._____ ausgeschlossen werden, erwähnt doch R._____ dreimal (!), dass sie 100 Gramm mitnimmt ("R._____: Weisst du, ich nehme mal 100 mit. A._____: Hä?! R._____: Ich nehme mal 100 mit ... (unverständlich) ..A._____: Ja? R._____: 100 nehme ich mal mit. A._____: Ok." [Urk. HD 1/19 TK-act. 191]). Dies

- 41 macht nur dann Sinn, wenn sie die Menge von 100 Gramm Kokain auch von der Beschuldigten bezieht, ansonsten sie die Menge nicht dreimal hätte wiederholen müssen. 2.11.7. Aus den Sachverhaltsabschnitten lit. a, lit. e und lit. w lässt sich ein mehrfacher Verkauf von insgesamt 100 Gramm Heroin und 200 Gramm Kokain erstellen, wobei auf Grund der Medianwerte für Konfiskationsgrössen zwischen 10 und 100 Gramm die Grenzwerte für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten sind. Hinsichtlich der weiteren durch die Vorinstanz erstellten Sachverhaltsabschnitte kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, welche zudem angesichts der jetzt schon rechtsgenügend erstellten Menge Betäubungsmittel in Bezug auf das Verschulden und die Strafzumessung nichts Zusätzliches beitragen können, vollumfänglich auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 186 ff.). Wesentliche Einwendungen, welche von denjenigen abweichen, welche schon bei der Vorinstanz vorgebracht wurden (Urk. 103 S. 37 ff. ), macht die Verteidigung nicht geltend (Urk. 150 S. 33 ff.). 2.12. Anklageziffer A. II.2.2., Drogenhandel mit AF._____ (Vorgang 231) 2.12.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, AF._____ ("AF1._____") sowohl Kokain als auch Heroin verkauft zu haben, nämlich insgesamt 55 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 48 % sowie 71 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 21 % (Reinsubstanz: 26.4 Gramm Kokain und 14.91 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 224 ff.). Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt unter lit. a) hinsichtlich der Kurierfahrten (Urk. 131 S. 224 ff. und insb. S. 228) und unter lit. b) mit Bezug auf die Verkäufe bei den lit. aa) (5 Gramm Heroin und 1 Muster Heroin sowie 1 Muster Kokain; Urk. 131 S. 229 ff.), lit. bb) (5 Gramm Kokain; Urk. 131 S. 231 f.), lit. cc) (20 Gramm Kokain; Urk. 131 S. 232 f.), lit. ee) (30 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 234 f.), lit. ff) (30 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin sowie 1 Muster Heroin; Urk. 131 S. 235 f.), lit. kk) (5 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 237 f.) sowie lit. ll) (1 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 238). Mit Bezug auf die lit. dd), gg), hh) und ii)

- 42 stellte die Vorinstanz fest, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen (Urk. 131 S. 234 ff. und S. 239). 2.12.2. Die Verteidigung wendet ein, dass die Bestellungen bzw. die Drogenübergaben nicht nachgewiesen seien (Urk. 150 S. 38 ff.). 2.12.3. Zum Sachverhalt lit. a) ist anzumerken, dass gemäss Anklageschrift der Verkauf von Betäubungsmitteln an AF1._____ eingeklagt ist, wobei die Kurierfahrten lediglich Mittel zum Zweck waren. Die Vorinstanz hat die Kurierfahrten denn auch nicht als verschuldens- und strafrelevant gewürdigt (Urk. 131 S. 527 f. und S. 552 ff.). Anzumerken bleibt daher lediglich, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 150 S. 38, dass die genaue Anzahl von 30 Fahrten bzw. die genaue Menge Drogen nicht genannt seien), werden die einzelnen Verkäufe in der Folge doch hinreichend genau umschrieben. Dass mehrfach solche Kurierfahrten stattfanden, ist durch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 131 S. 227 f.). 2.12.4. Zu lit. b) aa) wendet die Verteidigung ein, dass nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass im Gespräch vom 16. Januar 2015 die Aussage "Und - 175 für - 5 -." für Betäubungsmittel stehen würde und es sich um eine Bestellung von AF1._____ handle (Urk. 150 S. 39).

Dem ist entgegenzuhalten, dass es im Gespräch vom 16. Januar 2015, 15:44 Uhr, klarerweise um Drogen geht; eine andere Interpretation macht angesichts des Gesprächsinhalts und des Gesamtzusammenhangs keinen Sinn. Die Bestellung von AF1._____ an die Beschuldigte lautete folgendermassen: "AF1._____: Und die sollten haben und bezahlen einen ziemlich hohen Preis. Und - 175 - für - 5 -.", worauf die Beschuldigte antwortete: A._____: "Okay.". AF1._____ fragt noch nach: "Ist dies machbar? Willst du, machst du, tust du?", worauf die Beschuldigte erwiderte: "Ja, ja sicher."; Urk. HD 2/36, Anhang). Wenn es hier nicht um Drogen gegangen wäre und die Beteiligten nicht gewusst hätten, dass es sich um Drogen handelt, wäre die Kommunikation anders verlaufen. Bei

- 43 der Bestellung handelt es sich angesichts des Preises unzweifelhaft um Heroin, was die Vorinstanz zutreffend und korrekt hergeleitet hat (Urk. 131 S. 230). Dass zudem Muster für Heroin und Kokain bestellt wurden, ist ebenfalls erstellt (Urk. HD 3/16 Rz. 59 ff., sowie das Gespräch vom 16. Januar 2015, 15:44 Uhr, Urk. HD 2/36, Anhang: AF1._____: "Die wollen ein kleines Muster oder etwas oder ich weiss doch auch nicht was. Wie machst das bitte."). Mit der Bestellung um 15:44 Uhr wurde auch das Treffen abgemacht (Urk. HD 2/36, Anhang) und kurz darauf bestätigt (Gespräch vom 16. Januar 2015, 16:09 Uhr, Urk. HD 2/36, Anhang), womit - entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 150 S. 39) - bewiesen ist, dass es zu einer Übergabe kam. Der Sachverhalt mit Bezug auf 5 Gramm Heroin sowie je einem Muster Heroin und Kokain ist damit erstellt. 2.12.5. Bei b) lit. bb) hat die Vorinstanz den Sachverhalt mit Bezug auf den Verkauf von 5 Gramm Kokain als erstellt erachtet, dies zugunsten der Beschuldigten (angeklagt sind 5 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 231 f.). Zu den in der Anklageschrift erwähnten Mustern (je ein Muster Heroin und Kokain) hat sich die Vorinstanz nicht geäussert (vgl. auch Urk. 131 S. 238), weshalb darauf nicht einzugehen ist. Zu den als erstellt erachteten 5 Gramm Kokain ist festzuhalten, dass die Anklageschrift unter b) lit. bb) keinen Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln enthält. Erwähnt ist lediglich, dass die Beschuldigte von AF1._____ informiert worden sei, dass er über den Verkauf von fünf Gramm Heroin guter Qualität verhandle. Schon aus diesem Grunde lässt sich dieser Vorwurf nicht aufrechterhalten. 2.12.6. Bei lit. b) cc) ist durch das Gespräch vom 16. Januar 2015, 18:37 Uhr, (Urk. HD 2/36, Anhang) sowie die Aussage von AF1._____ (Urk. HD 3/16 Rz. 100) unzweifelhaft erstellt, dass dieser bei der Beschuldigten 20 Gramm Kokain in 5 Gramm-Portionen bestellte ("AF1._____: [… ] Bringst Du mir 20? A._____: Okay. AF1._____: Aber, aber 5, 5, 5. A._____: Ja, ist gut."). Die beiden machten zudem gleich das Treffen ab ("AF1._____: […] Tschau. Bin dann dort am Viertelnach."), womit auch - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 39) - die Übergabe nachgewiesen ist.

- 44 - 2.12.7. Bei lit. b) ee) erstellte die Vorinstanz, dass bei der Beschuldigten am 17. Januar 2015 um 18:49 Uhr eine Bestellung von 30 Gramm Heroin einging (Urk. 131 S. 235 und S. 239), indes keine Verkaufshandlung. Auch die Anklageschrift enthält keinen Vorwurf des Verkaufs von 30 Gramm Heroin. Dieser Vorwurf ist damit nicht aufrechtzuerhalten und auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung, welche im Übrigen zu Recht rügt, dass die Drogenübergabe durch die Anklägerin nicht behauptet worden sei (Urk. 131 S. 39), ist nicht einzugehen. 2.12.8. Bei lit. b) ff) erstellte die Vorinstanz den Verkauf von 30 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin sowie einem Muster Heroin (Urk. 131 S. 235 f.). Den entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen; auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden. Das relevante Gespräch vom 17. Januar 2015, 21:53 Uhr, weist die Bestellung von 30 Gramm Kokain, 30 Gramm Heroin sowie einem Muster Heroin nach ("Ich brauche alles. Ich brauche 30 Weisse. […] ich sollte 30 farbig haben. [… ] was ich noch brauche ist ein kleines Muster. […] Vom farbigen."; Urk. HD 2/36, Anhang), zudem ist der Sachverhalt aufgrund der eigenen Aussagen von AF1._____ erstellt (Urk. HD 3/16 Rz. 81 ff.). Durch das unmittelbar nach dem Gespräch stattzufindende abgemachte Treffen (A._____: "Ok, alles klar. Ich komme. Ich komme sofort. Bei der Pizzeria.") ist auch die Übergabe nachgewiesen (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 150 S. 40). Auf die Ausführungen der Verteidigung darüber, ob der Handel der Beschuldigten gut oder nicht gut gelaufen sein soll, ist nicht einzugehen, da diese nicht den Kernsachverhalt betreffen. Hingegen gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz - wohl versehentlich - den Verkauf von 30 Gramm Kokain festhält (Urk. 131 S. 239). Angeklagt und erstellt ist indes, dass AF1._____ zwar 30 Gramm bestellt hatte, die Beschuldigte indes nur 10 Gramm Kokain liefern konnte. Der Sachverhalt ist somit in Bezug auf 10 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin sowie ein Muster Heroin erstellt. 2.12.9. Zu lit. b) kk) ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mit Bezug auf 5 Gramm Heroin erstellte (Urk. 131 S. 237 f. und S. 239). Indes ist auch hier lediglich eine Bestellung angeklagt, zudem habe die Beschuldigte AF1._____

- 45 an R._____ verwiesen. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 150 S. 40) ist daher festzustellen, dass dieser Vorwurf nicht aufrechtzuhalten ist. 2.12.10. Das oben Gesagte gilt auch für lit. b) ll): Der durch die Vorinstanz als zutreffend erachtete Sachverhalt des Verkaufs von 1 Gramm Heroin (Urk. 131 S. 238 f.) lässt sich nicht erstellen, wird in der Anklage der Beschuldigten doch lediglich vorgeworfen, eine Bestellung für 1 Gramm Heroin erhalten zu haben, woraus ihr kein Vorwurf zum Verkauf gemacht werden kann. 2.12.11. Erstellt sind somit 5 Gramm Heroin sowie je ein Muster Heroin und Kokain gemäss lit. b) aa); 20 Gramm Kokain gemäss lit. b) cc) und 10 Gramm Kokain, 30 Gramm Heroin sowie ein Muster Heroin gemäss lit. b) ff). Mit Bezug auf den Reinheitsgrad bei Heroin von 21 % sowie bei Kokain von 48 % kann auf die entsprechenden Medianwerte verwiesen werden. Damit ergibt sich eine Reinmenge von 7.35 Gramm Heroin und 14.4 Gramm Kokain. 2.13. Anklageziffer A.II.2.3., mehrfacher Kokainverkauf an AE._____ (Vorgang 233) 2.13.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 6. Januar 2015 und dem 11. März 2015 mehrfach (am 6. Januar 2015 [lit. a] zudem zusammen mit B._____) an ihren Abnehmer AE._____ ("AE1._____") eine Menge von ca. 200 Gramm Kokain verkauft zu haben (Reinsubstanz: 104 Gramm Kokain; Urk. 131 S. 240 ff.). Bei lit. a) erstellte die Vorinstanz 50 Gramm Kokain, bei lit. c) 25 Gramm Kokain, bei lit. d) 50 Gramm Kokain und bei lit. f) 73.8 Gramm Kokain (Urk. 131 S. 268). Nachfolgend ist daher auch nur auf diese Vorgänge einlässlich einzugehen. Mit Bezug auf die übrigen Treffen (lit. b, lit. e, lit. g sowie lit. h) wurden zwar die Kokainverkäufe, indes keine bestimmten Mengen erstellt bzw. die Anklageschrift führt keine bestimmten Mengen auf (Urk. 131 S. 240 ff.). 2.13.2. Zu lit. a) (6. Januar 2015) macht die Verteidigung geltend, dass sich der Sachverhalt auf Grund der geführten Gespräche nicht erstellen lasse. Die ver-

- 46 wendeten Worte (Kartoffeln und Paprika) würden nicht auf Drogen schliessen lassen (Urk. 150 S. 41).

Mit Bezug auf die verklausulierten Begriffe kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Mit "Kartoffeln" bzw. "Weisse" bzw. "Paprika" im Gespräch vom 6. Januar 2015 um 19:56 Uhr zwischen B._____ und AE._____ ist unzweifelhaft Kokain gemeint. Dies ergibt sich aus der bekannten Bedeutung von "Weissem" sowie dem gesamten Gesprächsinhalt. Die relevante Passage lautet nämlich wie folgt: "B._____: Eh mehr Kartoffeln, genug Kartoffeln und hast du weisse ... unklar Paprika? AE._____: Habe ich, Bruder, wir werden es morgen machen. […] AE._____: Komm vorbei, komm vorbei. und bringe mir das gleiche, solches. B._____: Gut, gut Bruder, es hat also .. ich werde jetzt zu dir vorbei kommen." (Urk. HD 2/25, TK-act. 1.1.). Dass bei AE._____ tatsächlich Gemüse, nämlich Kartoffeln und "weisse und rote Paprika" für ein Essen, notabene den "heiligen Abend" der orthodoxen Christen, bestellt und abgeholt worden sein soll (so die Ausführungen der Verteidigung, Urk. 150 S. 41), ist völlig lebensfremd. Zudem hätte dann nicht AE._____ bei B._____ etwas bestellt ("AE._____: Komm vorbei, komm vorbei. und bringe mir das gleiche, solches."), sondern umgekehrt B._____ bei AE._____. Das Gespräch vom 6. Januar 2015 kann daher nicht anders interpretiert werden, als dass AE._____ bei B._____ das Kokain bestellte, welches dieser gleich bringen sollte. Eine Minute später, nämlich um 19:57 Uhr, besprechen die Beschuldigte und B._____, dass AE._____ 50 Gramm Kokain ("A._____. 50?!") verkauft werden soll und welcher Preis er dafür zu bezahlen hat (A._____: Für wie viel gibst du es ihm? B._____: Ich habe ihm 65, 67 gesagt."; Urk. HD 2/25, TK-act. 1.2). In der Folge fand die Lieferung statt, welche im Übrigen nur vier Minuten dauerte (Urk. HD 2/25, TK-act. 1.3. und act. 1.4). Der Sachverhalt ist damit mit Bezug auf 50 Gramm Kokain erstellt. 2.13.3. Auch die Einwendungen der Verteidigung zu lit. c) (23. Januar 2015) betreffen die Interpretation der abgehörten Gespräche. Es sei bei diesen nicht um Drogen, sondern um die Essensplanung und den Essenspreis gegangen (Urk. 150 S. 42).

- 47 -

Diese Interpretation ist durch die Beweismittel widerlegt. Das Gespräch vom 23. Januar 2015, 16:42 Uhr, handelt klarerweise nicht von einer "Essensplanung", da die geführte Unterhaltung in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergeben würde. Vielmehr bestellt AE._____ Kokain ("also die Weste die du mir das letzte Mal gebracht hast, ist mir verbrennt worden, brauche [unverständlich] …"; Urk. HD 2/25, TK-act. 33) und die Beschuldigte verspricht dessen Lieferung ("Ah Ok. Ok. O.k. ist gut, ist gut…

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