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Zürich Obergericht Strafkammern 02.10.2018 SB180228

2 octobre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,837 mots·~1h 9min·7

Résumé

Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180228-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 2. Oktober 2018

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. D._____ AG, 2. E._____ AG, 3. F1._____AG, 4. ... 5. F2._____ (Schweiz) AG, 6. G._____ Bank AG,

- 2 - 7. H._____ AG, 8. I._____ AG, 9. J._____, 10. K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, 11. L._____ Leben AG

1 vertreten durch Dr. med. und Dr. med. dent. Y1._____, Rechtsanwalt, 2 vertreten durch lic. iur. Y2._____, 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____, 7 vertreten durch Y4._____, 8, 9 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____

betreffend Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 (DG130024); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. März 2017 (SB150303); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017) Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 61/8, 62/9 und 64/11). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 159 S. 330 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (ND 19);

- 3 - − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13, 19); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6, 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12); − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8, 11); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19); − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13). 2. Vom Vorwurf des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB (ND 19) wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 13); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6, 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4); − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB (ND 4); − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1); − des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung; ND 2). 4. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

- 4 - − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 5); − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB (ND 8). 5. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. 6. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte C._____ freigesprochen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'085 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt (9. September 2009, 16.45 Uhr, bis 8. Juli 2010, 15.00 Uhr [302 Tage Untersuchungshaft Kanton Zürich]; 9. September 2011, 00.13 Uhr, bis 30. Oktober 2013, 18.45 Uhr [783 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafantritt Kanton Aargau hinsichtlich Strafuntersuchung Nr. ST.2011.4075]) erstanden sind. 8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 10. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 17 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 11. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 5 - 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 260.– wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten A._____ als Beweismittel beschlagnahmte Ordner "M._____ […]" wird dem Beschuldigten A._____ durch die Bezirksgerichtskasse Uster nach Rechtskraft dieses Entscheids hinsichtlich ND 19 auf Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte A._____ innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe des Ordners "M._____ […]" nicht, vernichtet die Bezirksgerichtskasse Uster den Ordner "M._____ […]". 14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. ..., wird eingezogen. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffer sowie der Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten B._____ angewiesen, das CHF- Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ [Staat in Südosteuropa], wohnhaft … [Adresse], zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster zu überweisen. Das eingezogene Guthaben wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrens-kosten verwendet. 15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank,

- 6 - CHF-Privatkonto-Nr. ... wird eingezogen. Die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffer sowie der Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten C._____ angewiesen, das Privatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____ , wohnhaft … [Adresse], zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster zu überweisen. Das eingezogene Guthaben wird zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 17. Die Bezirksgerichtskasse Uster wird nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens angewiesen, die unter der Dep.Nr. … gelagerte Festplatte, enthaltend Datensicherungen … und …, in die Akten zu geben. 18. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____ AG) Schadenersatz von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten. 19. Die Privatklägerin 2 (E._____ AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 20. Die Privatklägerin 3 (F1._____AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F2._____ (Schweiz) AG) Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F2._____ (Schweiz) AG) eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

- 7 - 22. Die Privatklägerin 6 (G._____ Bank AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 23. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____ AG) Schadenersatz von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (I._____ AG) Schadenersatz von Fr. 9'960.– zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 wird abgewiesen. 25. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (J._____) Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abgewiesen. 26. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ AG) Schadenersatz von Fr. 3'731.95 zu bezahlen. 27. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'139.30 Untersuchungskosten A._____ Fr. 11'153.40 Untersuchungskosten B._____ Fr. 5'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV A._____ Fr. 4'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV B._____ Fr. 3'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV C._____ Fr. 2'880.– Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 1'810.– Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 217.50 ausserkantonale Untersuchungskosten A._____ Fr. 217.50 ausserkantonale Untersuchungskosten B._____

- 8 - 28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden wie folgt den Beschuldigten auferlegt: a) A._____: Fr. 45'316.80 (56 % der Entscheidgebühr [Fr. 10'080.–], Untersuchungskosten [Fr. 27'139.30], Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 5'000.–], Kosten der Kantonspolizei [Fr. 2'880.–], ausserkantonale Untersuchungskosten [Fr. 217.50]), b) B._____: Fr. 22'024.60 (35.5 % der Entscheidgebühr [Fr. 6'390.–], 91 % der Untersuchungskosten [Fr. 10'149.60], 91 % der Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 3'640.–], 91 % der Kosten der Kantonspolizei [Fr. 1'647.10], 91% der ausserkantonalen Untersuchungskosten [Fr. 197.90]), c) C._____: Fr. 1'450.– (2.5 % der Entscheidgebühr [Fr. 450.–], 1/3 der Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 1'000.–]). Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ zusätzlich zu der mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2009 ausbezahlten Fr. 2'578.10 mit Fr. 91'629.20 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 30. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 31. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ zusätzlich zu der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Juli 2013 ausbezahlten Fr. 5'309.50 (Akontozahlung) mit Fr. 63'728.45 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 32. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten B._____ von Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ (Fr. 1'490.10) sowie Rechtsanwalt lic. iur.

- 9 - X2._____ (Fr. 69'037.95) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 64'180.55. 33. Der Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 20'505.15 (inkl. Barauslagen und MwSt [bis 31.12.2010 7.6 %; ab 01.01.2011 8 %]) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 207 S. 1 f.) 1. A._____ sei wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung von Art. 26 StGB schuldig zu sprechen (ND 13); 2. Er sei wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen (ND 3, ND 7, ND 8 und ND 11); 3. Er sei von den übrigen Vorwürfen der Anklage freizusprechen; 4. Er sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Geldstrafe von 303 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen; 5. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie nicht abzuweisen sind; 6. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Angeklagten nach den Regeln in Art. 426 StPO teilweise aufzuerlegen; die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 209 S. 2 ff.) 1. Es seien die Dispositivziffer 3 Absätze 1 bis 3 und die Dispositivziffern 8, 9, 14, 15, 18, 21 und 28 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 aufzuheben.

- 10 - 2. B._____ sei aus dem Sachverhalt Nebendossiers 3, 4, 6 bis und mit 8 sowie 11 von sämtlichen Anklagevorwürfen (Betrug [einmal versucht], Veruntreuung [einmal versucht] und Erschleichen einer falschen Beurkundung [Gebrauch]) freizusprechen. Wir haben heute gehört, es wäre allenfalls nach Art. 97 aSVG zu würdigen. Am Antrag auf Freispruch tut dies keine Änderung. 3. B._____ sei aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 von sämtlichen Anklagevorwürfen (Betrug und Veruntreuung) freizusprechen. Eventualiter sei B._____ aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 der Beihilfe zur Veruntreuung schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei B._____ aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 der Beihilfe zum Betrug schuldig zu sprechen. 4. B._____ sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen – unter Feststellung, dass diese Strafe aufgrund der Untersuchungshaft bereits erstanden ist. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Subeventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, sei B._____ maximal mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen – unter Feststellung, dass diese Strafe aufgrund der Untersuchungshaft bereits erstanden ist. 5. Es sei B._____ für den Fall, dass die vom Gericht ausgefällte Strafe mehr als das Äquivalent der verbrachten Untersuchungshaft von 180 Tagen betragen sollte, der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen – unter der Feststellung dass davon bereits 180 Tage(ssätze) aufgrund der Untersuchungshaft erstanden sind. 6. Es seien die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 5, bei der Privatklägerin 5 inklusive Entschädigungsantrag, abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 5 auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Es seien die mit Beschlag belegten Vermögenswerte abzüglich der Kostenbeteiligung von B._____ an den Verfahrenskosten gemäss Antrag Ziff. 9 frei zu geben. 8. B._____ sei eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– zuzusprechen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Subeventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, wird weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung verlangt.

- 11 - 9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in der Höhe von max. Fr. 1'100.– B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter, im Falle der Verurteilung gemäss Eventual- oder Subeventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von max. Fr. 2'500.– Herrn B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Subeventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. c) Der Verteidigung der Beschuldigten C._____: (Urk. 211 S. 1 f.) 1. Das Strafverfahren gegen C._____ sei definitiv einzustellen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben inkl. Zinsen von Frau C._____ (Saldo am 16.08.12 = Fr. 440.36) sei nach Rechtskraft des Urteils umgehend an sie herauszugeben. 3. C._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 18 Tagen mit Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2009 zu entschädigen. 4. Sämtliche Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten sowohl für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren wie auch für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. C._____ sei für ihre Auslagen in der Höhe der von der Verteidigung ins Recht gelegten Kostennoten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. Eventualantrag: 6. C._____ sei mit den Nebenfolgen gemäss Ziff. 2 - 5 der Hauptanträge von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

- 12 d) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Prot. II S. 63 f.) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, somit die Bezahlung des Schadenersatzbeitrages von Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.10.2008. 2. Unter Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. e) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 212, S. 1 f.) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Ziffern 7, 8, 9 und 10. Diese beziehen sich auf das Strafmass. Als Ergänzung: Gegen eine allfällige Korrektur, dass anstelle von StGB 253 der Art. 97 Abs. 4 aSVG zur Anwendung kommt, wehrt sich die Staatsanwaltschaft sicher nicht. 2. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren von A._____ erstandenen Haft von 302 Tagen. 3. Bestrafung von B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter Anrechnung von 180 Tagen Haft. Vollzug von 6 Monaten und Aufschub der restlichen 27 Monaten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Bestrafung von C._____ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens an die Beschuldigten. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 (SB150303): (Urk. 251 S. 356 ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Ein-

- 13 ziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Festplatte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) sowie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19) − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

- 14 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4). 2.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 2.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 3.1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13). 3.2. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 15 - 4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und b) der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwiesen. 6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abgewiesen. 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen. 9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

- 16 - 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. ..., lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ , wohnhaft … [Adresse], wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____ Kantonalbank, CHF- Privatkonto-Nr. ..., lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____, wohnhaft … [Adresse], wird eingezogen und zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. 12. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____ Kantonalbank, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Geschäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überweisung ist die Sperre der Konten aufzuheben. 13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt. 14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 5, F2._____ (Schweiz) AG, eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

- 17 - 15. Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten. 16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____. 17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten. 18. Den Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 19. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017): (Urk. 290) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt. 3. Der Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

- 18 - 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 303 S. 2, schriftlich) "1. Es seien die Dispositivziffern 3, alinea 1 und 2, sowie die Dispositivziffern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 aufzuheben. 2. B._____ sei in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 in Bezug auf das Nebendossier 4 vom Vorwurf der versuchten Veruntreuung und auf das Nebendossier 6 der Veruntreuung freizusprechen. 3. B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei 180 Tage durch Haft bereits erstanden sind. 4. Es sei B._____ der bedingte Strafvollzug zu gewähren und eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens SB180228, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 19 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 erhoben alle drei Beschuldigten rechtzeitig Berufung (Urk. 141, 146 und 147 sowie Urk. 160 bis 162). Daraufhin verzichteten die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), die Privatklägerinnen 1 und 2 (Urk. 166 und 170) sowie die Privatkläger 8 und 9 (Urk. 165 und 171) explizit auf eine Anschlussberufung. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass die Berufungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB150303) am 8. und 9. März 2017 mit mündlicher Urteilseröffnung stattfand (Prot. II S. 3 ff.; Prot. II. S. 70 ff.). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 9. März 2017 verwiesen (Urk. 251 S. 20). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte B._____ mit Eingabe vom 14. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 259/2). Er beantragte, es sei das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 259/2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (6B_712/2017) wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das genannte Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 290). 3. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid wurde dem Beschuldigten B._____ mit Beschluss vom 22. Juni 2018 Gelegenheit gegeben, im Sinne der Erwägungen seine Berufungsanträge betreffend

- 20 den verbleibenden Gegenstand des Verfahrens zu stellen und zu begründen (Urk. 298), von welchem Recht er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 27. August 2018 Gebrauch machte (Urk. 303). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2018 auf eine Berufungsantwort (Urk. 306). Somit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1. Rückweisung durch das Bundesgericht a) Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3).

- 21 - 1.2. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich hauptsächlich auf die fehlende Begründung des Schuldspruchs bezüglich des Beschuldigten B._____ wegen Veruntreuung (ND 6) und versuchter Veruntreuung (ND 4), wobei das Bundesgericht die zugehörige Sachverhaltserstellung nicht bemängelte (Urk. 290 E. 1.3). Das Bundesgericht erwog hierzu, dass sich die erkennende Kammer mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu den Schuldsprüchen in den beiden genannten Nebendossiers zu befassen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen habe (Urk. 290 E. 7). Dies ist durch die hiesige Kammer nachzuholen. Mit den Rügen des Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Strafzumessung hatte sich das Bundesgericht entsprechend nicht zu befassen, hielt jedoch in der schriftlichen Begründung unter Erwägung 5 ausdrücklich fest, dass die erkennende Kammer gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO die Höhe der einzelnen Tagessätze bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ anpassen durfte, da es sich dabei um neue Tatsachen handelte, welche dem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht bekannt sein konnten (Urk. 290 E. 5.4.3). Auch an diese Feststellung ist die erkennende Kammer aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts gebunden. Der vollständig begründete Schuldspruch wirkt sich selbstverständlich auf die Strafzumessung aus, so dass diese erneut darzulegen sein wird. 1.3. Der Beschuldigte B._____ beantragt in seiner schriftlichen Eingabe vom 27. August 2018 im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts die Aufhebung der Dispositivziffern 3 alinea 1 und 2 (Schuldsprüche betreffend gewerbsmässigem Betrug und Veruntreuung, teilweise versucht) sowie der Dispositivziffern 8 und 9 (Strafe und Vollzug). Weiter beantragt er den Freispruch vom Vorwurf der (teilweise versuchten) Veruntreuung in Bezug auf die Nebendossiers 4 und 6, die Bestrafung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Schliesslich seien die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 303 S.2 und S. 6).

- 22 b) Teilrechtskraft 1.1. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheides zu vermeiden, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 9. März 2017 (SB150303; Urk. 290). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, [kurz: Handbuch] N 1713). Da die eidgenössische Strafprozessordnung keine Bestimmungen zur Teilrechtskraft enthält (Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31) und das Bundesgericht im Entscheid 143 IV 160 E. 3.1 die Frage offen gelassen hat, wird der Übersichtlichkeit halber im vorliegenden Entscheid das vollständige Dispositiv wiedergegeben. 1.2. Dabei wird jedoch unterschieden zwischen den unangefochtenen und den angefochtenen Teilen, weil mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 formell das erste Berufungsurteil der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 ausdrücklich nur teilweise aufgehoben wurde (Urk. 290 S. 20 Ziff. 1). Insoweit der Beschuldigte B._____ die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldspruch betreffend gewerbsmässigem Betrug verlangt, steht diesem Antrag die Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils vom 23. Mai 2018 entgegen, worin es einerseits ausdrücklich auch den in Bezug auf ND 7 erfolgten Schuldspruch wegen Betrugs schützt (Urk. 290 S. 12 ff. E. 4.) und andererseits die Aufhebung des ersten Berufungsurteils der hiesigen Kammer auf die Schuldsprüche betreffend Veruntreuung resp. versuchter Veruntreuung in Bezug auf die ND 4 und 6 beschränkt (Urk. 290 S. 18 E. 7.). Im übrigen waren die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs bezüglich der ND 11 und 13 gemäss Dispositivziffer 3 alinea 1 des erstinstanzlichen Urteils, welche von der erkennenden Kammer bestätigt wurden (Dispositivziffer 2.1. alinea 1), nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, so dass auch diesbe-

- 23 züglich keine erneute Befassung zu erfolgen und statt dessen die Rechtskraft der entsprechenden Schuldsprüche zufolge Abweisung der Beschwerde in diesem Teilpunkt (ND 7) und der Nichtanfechtung durch den Beschuldigten (ND 11 und 13) festzustellen ist. Infolge Nichtanfechtung des ersten Berufungsurteils durch die Beschuldigten A._____ und C._____ sowie teilweise durch den Beschuldigten B._____ und gestützt auf die teilweise Abweisung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht des Beschuldigten B._____ sind der Beschluss betreffend Rechtskraft und die folgenden Dispositivziffern des Urteils der erkennenden Kammer vom 9. März 2017 (Urk. 251) in Rechtskraft erwachsen: - 1.1. und 1.2. Schuldsprüche und Sanktion A._____ - 2.1. alinea 1 u. 3 Schuldspruch B._____ wegen gewerbsmässigem Betrug (ND 7, 11, 13) und Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4) - 2.1. alinea 2 teilw. Schuldspruch B._____ wegen mehrfacher Veruntreuung (ND 3 und 8) - 3.1. bis 3.3. Schuldspruch und Sanktion C._____ - 4. a) und b) Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 5 gegen A._____ und B._____ (ND 3 und 8) - 5. bis 8. Zivilforderungen der Privatkläger 7-10 gegen A._____ (ND 12 und19) - 9. bis 12. Einziehungen betreffend B._____ und C._____ - 14. bis 15. Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren - 19. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG (ND 3) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

2. Verschlechterungsverbot 2.1. Der Beschuldigte B._____ focht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme bezüglich der beiden SVG Delikte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 bis 3) praktisch vollständig an. Er beantragte im Hauptstandpunkt den Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen, abgesehen von den beiden SVG Delikten, mit entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie eine Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft und eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– (Urk. 161 S. 2 f., Urk. 209 S. 2 ff.). 2.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver-

- 24 urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwendung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3). 2.3. Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und B._____ bezüglich des vorliegend noch interessierenden Nebendossiers 6 (BMW X6) statt auf Betrug auf Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich des Nebendossiers 4 (Mercedes ML 63 AMG) auf versuchte Veruntreuung (Urk. 159 S. 331). Nachdem die Staatsanwaltschaft (auch) die vorinstanzlichen Schuldsprüche bezüglich der ND 4 und 6 durch ihren Verzicht auf Anschlussberufung nicht angefochten hat, ist der vom Bundesgericht nicht bemängelte und daher willkürfrei erstellte Sachverhalt bezüglich dieser Nebendossiers in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig hinsichtlich der von der Vorinstanz gefällten Schuldsprüche betreffend Veruntreuung resp. versuchter Veruntreuung zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der Anklage zugrunde gelegten Hauptvorwurfs des Betruges, resp. versuchten Betruges, im Sinne von Art. 146 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 61/8 S. 54 und Urk. 62/9 S. 43). 3. Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide 3.1. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid gemäss Art. 392 Abs. 1 StPO auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt (lit. a) und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Art. 392 ist somit nur in Konstellationen anwendbar, in denen der Entscheid zu einer materiellrechtlich anderen Beurteilung des Falls vorab im objektiven Tatbestand ebenfalls hinsichtlich der Mitbeteiligten führt. Das Urteil bleibt jedoch bezüglich des Nichtappellierenden unverändert, wenn das Berufungsgericht bloss das Verschulden des Appellieren-

- 25 den nach Art. 47 StGB als weniger gravierend einstuft und deshalb die Strafe herabsetzt (Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1497). Diese Bestimmung ist zwar auf das Verfahren vor dem Bundesgericht nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 E. 1.2.2 vom 16. Januar 2014), gilt aber im Falle der Rückweisung an die Berufungsinstanz auch für am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Mitbeschuldigte (Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1713 Fn 699). 3.2. Da den Beschuldigten A._____ und B._____ bezüglich der Nebendossiers 4 und 6 in Mittäterschaft begangene Veruntreuung bzw. versuchte Veruntreuung vorgeworfen wird, würde sich eine allfällig gegenüber dem Urteil vom 9. März 2017 abweichende rechtliche Beurteilung - unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius - auch auf den Beschuldigten A._____, mithin auf Dispositivziffer 1.1. alinea 3 und gegebenenfalls auf die Kostenfolgen, auswirken. Diesfalls wäre der in diesen Punkten ergangene und von A._____ nicht angefochtene Schuldspruch auch ohne seine Beteiligung am zweiten Berufungsverfahren zu überprüfen, resp. ein positiver Entscheid hätte sich zwingend auch auf den Beschuldigten A._____ auszuwirken. III. Rechtliche Würdigung (versuchte) Veruntreuung ND 4 und 6 1. Sachverhalt 1.1. Die Eventualanklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ in den Anklagepunkten Ziffern VII. und VIII. Veruntreuung resp. versuchte Veruntreuung vor bezüglich der von Q._____ namens der R._____ AG geleasten zwei Fahrzeuge, eines Mercedes ML 63 AMG und eines BMW X6, welche im Zuge der Übernahme der R._____ AG durch B._____ an diesen übergegangen waren. Details sind der Anklageschrift vom 28. Oktober 2013 betreffend B._____ (Urk. 62/9 S. 23-31), dem ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017 (Urk. 251 S. 227-229) und der Zusammenfassung im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (Urk. 290 S. 5 Ziff. 1.3) zu entnehmen.

- 26 - 1.2. Die Sachverhaltsfeststellungen der erkennenden Kammer zu den Nebendossiers 4 und 6 waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (Urk. 251 S. 231-237), sondern einzig die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts (Urk. 290 S. 5 E. 1.3). Somit ist, da er unangefochten blieb (Urk. 259/2 S. 6 Ziff. 1.2), vom folgenden Sachverhalt für die rechtliche Würdigung auszugehen:

1.2.1. Zum besseren Verständnis und der Einbettung dieses Sachverhalts in einen grösseren Gesamtzusammenhang sei die grafische Übersicht über alle angeklagten Leasingdelikte im angefochtenen ersten Berufungsentscheid (Urk. 251 S. 105) hier nochmals dargestellt:

1.2.2. Der äussere in der Anklage geschilderte Ablauf betreffend den Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ namens der R._____ AG, die Bezahlung von

- 27 ersten Raten bei Übergabe der Fahrzeuge und deren Verbringen durch Q._____ nach …, die Übernahme der R._____ AG mitsamt den von Q._____ abgeschlossenen Leasingverträgen betreffend den Mercedes ML 63 AMG und den BMW X6 durch B._____, der Weiterverkauf an S._____ sowie der Verkaufsversuch bezüglich des Mercedes durch B._____ und das Auffinden des BMW X6 in Deutschland blieben unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Löschung des Codes … im Fahrzeugausweis des Mercedes ein gefälschter Löschungsantrag zugrunde lag: a) Demnach hat Q._____ am 10. März 2009 die R._____ AG und die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift übernommen und namens der R._____ AG am 12. März 2009 zwei Leasingverträge abgeschlossen, und zwar - mit der Bank T._____ AG den Leasingvertrag Nr. 1 über den Mercedes - Benz M-Class ML 63 AMG 4Matic im Wert von Fr. 99'800.– mit einer Laufdauer von 60 Monaten, wobei sie der U._____ AG bei der Übergabe Fr. 1'560.45 als erste Leasingrate zuhanden der Bank T._____ AG übergab und - mit der F3._____ den Leasingvertrag Nr. 2 über den BMW X6 xDrive 35d mit einem Verkaufswert von Fr. 116'120.– mit einer Laufdauer von 60 Monaten, wobei sie der V._____ AG zuhanden der F3._____ in bar Fr. 1'278.80 als erste Leasingrate und Fr. 16'000.– als erste grosse Leasingrate übergab. b) Der Mercedes wurde am 12. März 2009 und der BMW X6 am 14. März 2009 an Q._____ übergeben, woraufhin sie diese zu den Geschäftsräumlichkeiten der W._____ GmbH in … fuhr. Mit Vertrag vom 19. März 2009 übernahm B._____ die R._____ AG (Eintrag im Handelsregister am tt.mm.2009) inklusive dem genannten Mercedes und dem BMW X6, die im Inventar enthalten waren. c) aa) Am 20. März 2009 fuhr B._____ in Absprache mit A._____, resp. auf dessen Veranlassung, mit dem Mercedes ML 63 AMG nach ... zum Autohändler AA._____, welchem er - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung

- 28 im Leasingvertrag - das Fahrzeug für Fr. 65'000.– unter Vorweisung des erschlichenen Fahrzeugausweises ohne Code … zum Kauf anbot. Da der Kaufinteressent wegen des tiefen Preises misstrauisch wurde und via einen Kollegen telefonische Rücksprache mit der U._____ AG nahm, kam es nicht zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs und das Auto wurde in der Folge seinem rechtmässigen Eigentümer überbracht (Urk. 251 S. 236 f.). Dabei wusste B._____ sowohl, dass er über das Fahrzeug infolge des bestehenden Leasingvertrages nicht verfügungsberechtigt war, als auch, dass er dem potenziellen Käufer AA._____ einen inhaltlich falschen Fahrzeugausweis vorlegte (Urk. 251 S. 242). c) bb) Q._____ überliess B._____ den BMW X6 , worauf hin B._____ diesen ungefähr anfangs April 2009 an AB._____ übergab, wobei dieser die anschliessende Veräusserung zumindest unterstützte und dabei zumindest annehmen musste, dass dieses Fahrzeug deliktisch erlangt worden war. Dies kann zweifelsfrei daraus geschlossen werden, dass der gegen AB._____ ausgesprochene Strafbefehl wegen Hehlerei betreffend den BMW X6 (hiesiges ND 6) unangefochten in Rechtskraft erwuchs, so dass davon auszugehen ist, dass der dortige Anklagesachverhalt anerkannt wurde (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom 10. Juni 2013 S. 3). Weiter blieb unbestritten und ist somit der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, dass B._____ am 27. März 2009 eine Vollmacht für AB._____ ausstellte, wonach dieser berechtigt war, den BMW X6 zwischen dem 26. März und dem 11. April 2009 auch mit ins Ausland zu nehmen (Urk. ND 6/2/3). Diese Vollmacht wurde gar am 30. März 2009 amtlich beglaubigt (Urk. ND 6/1 S. 9). Diese Umstände stellen samt und sonders starke Indizien für eine Veräusserung des BMW X6 durch AB._____ ins Ausland dar, was zusätzlich dadurch verstärkt wird, dass das Fahrzeug schliesslich tatsächlich in Deutschland gefunden wurde. Auch angesichts der Parallelen zu ND 3, wo es auch AB._____ war, der aufgrund der Beziehung zu A._____ das dort relevante Fahrzeug (einen BMW X5) abkaufte, verbleibt somit kein unüberwindbarer Zweifel, dass der BMW X6 - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit der Leasinggeberin - zumindest auf Veranlassung von A._____ bzw. B._____ auf unbekannte Art und Weise

- 29 an einen unbekannten Ort verbracht, bzw. höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde. 1.2.3. Im weiteren ist betreffend die mündliche Vereinbarung bezüglich Zweck, Vorgehen und Ziel der Übernahme der R._____ AG und der darin enthaltenen Fahrzeuge ebenfalls von den diesbezüglichen Zugaben von Q._____ für das vorliegende Urteil auszugehen. Diese hatte gemäss rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17), das gestützt auf ihr Geständnis erging, anerkannt, dass alle drei, mithin A._____, B._____ und sie selbst, Kenntnis vom bestehenden Eigentum der Leasinggeberinnen hatten und dass unter ihnen dreien vereinbart worden war, dass A._____ und B._____ alle im Zusammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kosten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen vertraglichen Verpflichtungen, welche die R._____ AG aufgrund der Leasingverträge hatte, mit der Übernahme der R._____ AG übernehmen würden. Sie anerkannte anklagegemäss auch, dass sie den Mercedes an A._____ und den BMW X6 an B._____ übergeben hatte. Q._____ anerkannte auch den Vorwurf, dass sie (neben A._____ und B._____) durch den Weiterverkauf des Mercedes ihr Vermögen im Umfang des Fahrzeugwertes habe vermehren wollen und durch den Verkauf des BMW X6 indirekt habe profitieren wollen, indem sie dadurch ihren Lohn für die Tätigkeit bei der W._____ GmbH hätte ausbezahlt bekommen sollen (Urk. 5/7 S. 3 und 6; Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/13 S. 2-4). 1.2.4. Gestützt auf die Würdigung der vorliegenden Beweise ist des weiteren davon auszugehen, dass das Ziel der Veräusserung der infolge Übernahme der R._____ AG durch B._____ erhaltenen beiden Fahrzeuge (Mercedes ML 63 AMG und BMW X6) darin bestand, das Bargeld einzustreichen, welches einerseits für das Hypothekargeschäft betreffend das Bauprojekt AC._____ - betrifft Schuldspruch wegen Betrugs - (Urk. 133 S. 31 f. und Erwägungen im ersten Berufungsurteil zu ND 3 [3. Teil D. I.4.10.] und ND 11 [3. Teil E. I. 4.2.1.-4.2.5.]: Urk. 251 S. 177 ff. und S. 198-204) und andererseits für die Tilgung der Schulden von B._____ beim Beschuldigten A._____ sowie für dessen eigene Bedürfnisse (Urk. 251 S. 140 ff. E. 3. Teil C. I. 4.4.2) verwendet werden sollte.

- 30 - 1.2.5. Aufgrund der im ersten Berufungsurteil vorgenommenen Beweiswürdigung (Urk. 251 S. 235 f. E. 3. Teil G. I. 3.3.2-3.3.3) steht fest, dass der Beschuldigte B._____ ganz genau wusste, dass beide fraglichen Fahrzeuge geleast worden waren und dass sie somit nicht hätten verkauft werden dürfen, handelte mitnichten unwissend bloss im Auftrage von A._____. Seine frühen Aussagen mit Bezug auf den Zweck des Garagenkaufs und den Absichten bezüglich Verkaufs der Fahrzeuge decken sich im Übrigen mit denjenigen von Q._____, wonach die Übernahme der Garage, das Leasing der Fahrzeuge und deren Verkauf zwischen A._____ und B._____ mündlich vereinbart worden war (siehe zu den Einzelheiten der Übertragung der R._____ AG von AD._____ an Q._____ und von dieser an B._____ auch die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017: Urk. 251 E. 3. Teil B. I. 2. [insb. 2.1. und 2.3.] S. 92 ff.). Somit ist vorliegend die von Q._____ angeführte, und der Anklage zugrunde liegende, mündliche Vereinbarung zwischen A._____ und B._____ beweismässig erstellt. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von Q._____ ist sodann ebenfalls erstellt, dass zwischen A._____ und B._____ vereinbart worden war, dass sie den BMW X6 nicht wie den Mercedes ML 63 AMG an A._____, sondern an B._____ übergeben sollte, was sie auch tat (Urk. 5/6 S. 8; Urk. 5/9 S. 1; Urk. 8/1 S. 27 f.). Ihre Aussage wird ausserdem gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ offensichtlich im Besitz des BMW X6 war, als er diesen ca. anfangs April 2009 samt der beglaubigten Vollmacht zum Verbringen dieses Fahrzeugs ins Ausland an AB._____ übergab (siehe Sachverhalt zum Strafbefehl, vorstehende Ziff. 1.2.2. c)bb). Aus der Tatsache, dass er das Fahrzeug im Wissen um den bestehenden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde. Dabei gingen A._____ und B._____ wiederum arbeitsteilig vor (wie bereits bei dem Verkauf anderer geleaster Autos, z.B. ND 3 und 8), indem A._____ Q._____ dazu brachte,

- 31 einerseits die Garage von AD._____ zu kaufen und andererseits die von ihm gewünschten Leasingverträge abzuschliessen. B._____ dagegen oblag es, die Firma samt den beiden geleasten Fahrzeugen zu übernehmen und beim Verkauf derselben mitzuwirken, was er auch tat (Urk. 251 S. 234-236). 1.2.6. a) Bezüglich des Verkaufsversuchs des Mercedes ML 63 AMG ist festzuhalten, dass A._____ zufolge Übergabe des Fahrzeugs durch die U._____ am 12. März 2009 in den Besitz des Mercedes und der Original-Fahrzeugpapiere kam. Gestützt auf den in Absprache mit A._____ resp. auf dessen Veranlassung hin erfolgten Verkaufsversuch des Mercedes am 20. März 2009 durch B._____, der sowohl im Besitz des Fahrzeugs als auch eines erschlichenen "regulären" Fahrzeugausweises ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" war, kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass beide zusammen oder auch A._____ in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit B._____ zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Mercedes ML 63 AMG zu bewirken, denn anders ist nicht erklärbar, dass A._____ und hernach B._____ wieder in den Besitz des Fahrzeugausweises des Mercedes gelangten, der nunmehr allerdings inhaltlich falsch war, was beide aufgrund ihrer direkten Beteiligung an den Übergaben der R._____ AG an Q._____ und hernach an B._____ wussten (Urk. S.241 f.). Ausserdem liegt der Schluss auch aufgrund der zeitlichen Koinzidenz nahe: So sagte B._____ bezüglich des Verkaufsversuchs des Mercedes vom 20. März 2009 aus, er habe einen Tag vor dem Verkauf mit Herrn AA._____ Kontakt aufgenommen (Urk. 4/8 S. 8). Das war mithin noch am gleichen Tag, an dem er die Verträge zur Übernahme der R._____ AG beim Notar in Baden unterzeichnete (Urk. ND 4/2-6). Nur gerade einen Tag davor wurde der gefälschte amtliche Löschungsantrag beim Strassenverkehrsamt eingereicht (Urk. ND 4/9/2), woraufhin noch am gleichen Tag, den 18. März 2009, der neue Fahrzeugausweis ohne Code 178 "Halterwechsel verboten" für den Mercedes ML 63 AMG auf die Halterin R._____ AG ausgestellt wurde (Urk. ND 4/9/3). Der zeitliche Zusammenhang stellt damit ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden bereits wussten, dass der einen Verkauf verhindernde Code 178 bereits gelöscht sein würde (Urk. 251 S. 236 f.).

- 32 b) Bezüglich des Verbleibs des BMW X6 ist davon auszugehen, dass dieser auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort gebracht wurde und höchstwahrscheinlich weiterverkauft wurde (Urk. 251 S. 231 ff.), zumal AB._____ die Hehlerei bezüglich des BMW X6 anerkannte. Auch spricht für einen Verkauf das gleichartige Vorgehen in ähnlich gelagerten Fällen (wie zum Beispiel bezüglich des Mercedes ML 63 AMG). So steht auch bezüglich des BMW X6 fest, dass am 15. Mai 2009 beim Strassenverkehrsamt AE._____ mittels Vorlage des originalen Fahrzeugausweises des BMW X6 und eines verfälschten Löschungsantrages versucht worden war, die Löschung des Codes 178 zu bewirken, was jedoch an der Reaktion der Schalterbeamtin scheiterte, die einen internen Vermerk festgestellt hatte, worauf der Antragsteller die Dokumente liegen liess und davon rannte (Urk. 251 S. 238). Angesichts des gleichartigen Vorgehens und der Zweckverfolgung der Übernahme geleaster Fahrzeuge steht fest, dass A._____ und B._____ auch bezüglich des BMW X6 einen unbekannten Dritten dazu motiviert hatten, den Löschungsantrag und den Fahrzeugausweis dem Strassenverkehrsamt AE._____ vorzulegen und ihm zu diesem Zweck den originalen Fahrzeugausweis übergeben hatten, der ja auch vorgelegt wurde, um in den Besitz eines Fahrzeugausweises ohne Code 178 zu gelangen, da sie auch den BMW X6 verkaufen und sie den Verkauf mittels einer ungerechtfertigten Löschung des Codes 178 erleichtern wollten. Dabei wussten beide Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden durfte, da es geleast war (Urk. 251 S. 238 f.). 2. Anklage und Einwendungen 2.1. Die Anklage wirft gestützt auf den Sachverhalt neben A._____ und Q._____ auch B._____ Veruntreuung resp. versuchte Veruntreuung vor, indem er zusammen mit jenen beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass durch die geplanten Fahrzeugverkäufe die Vermögen der Leasinggeberinnen Bank T._____ AG im Umfang des Fahrzeugwertes des Mercedes von 99'800.– und der F3._____ im Umfang des Fahrzeugwertes des BMW X6 von 116'120.– (jeweils abzüglich der bei der Fahrzeugübergabe geleisteten Zahlungen) vermindert und andererseits sein Vermögen (und dasjenige der beiden Mitbeschuldigten) im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde und der Be-

- 33 schuldigte B._____ aus diesen Veräusserungen finanziell habe profitieren wollen (Urk. 62/9 S. 26 f. i.V.m. S. 25 f.; Urk. 62/9 S. 30 i.V.m. S. 31). 2.2. Auch der Beschuldigte B._____ bestreitet den äusseren Ablauf bezüglich Abschluss der Leasingverträge durch Q._____ mit Übergabe der Fahrzeuge an diese, Übernahme der R._____ AG durch B._____ und Verkaufsversuch bezüglich des Mercedes ebenfalls durch ihn nicht. Er macht jedoch geltend, er habe mit dem Entschluss betreffend Abschluss der Leasingverträge und späteren Verkauf der Fahrzeuge nichts zu tun gehabt, denn das sei vor der Übernahme der R._____ AG ausschliesslich zwischen A._____ und Q._____ abgemacht worden. Er habe zwar gewusst, dass sich in der Firma die beiden Fahrzeuge befunden hätten, als er die R._____ AG übernahm und auch, dass sie dazu da gewesen seien, Barkapital zu bringen (Urk. 131 S. 75; Urk. 209 S. 32 ff.), jedoch sei beim Mercedes der Code 178 im Zeitpunkt der Übernahme der R._____ AG bereits gelöscht gewesen und er habe den Mercedes auf Initiative und im Auftrag von A._____ lediglich als dessen Bote verkaufen wollen (Urk. 133 S. 76 und 79 f.). Den BMW X6 habe B._____ nie gesehen, er sei ihm nicht übergeben worden und zudem sei sich B._____ infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst gewesen, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (Urk. 131 S. 81). Q._____ habe - gemäss ihren Angaben gegenüber B._____ das Fahrzeug an A._____ übergeben, der es anlässlich des Weiterverkaufs der R._____ AG an S._____ diesem hätte übergeben müssen (Urk. 131 S. 76). Generell wird bestritten, dass B._____ beabsichtigt gehabt habe, finanzielle Verpflichtungen aus Leasinggeschäften nicht zu erfüllen und die Fahrzeuge zu verkaufen (Urk. 131 S. 76). 2.3. In seiner schriftlichen Eingabe vom 27. August 2018 blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei diesen Einwendungen und bestreitet insbesondere die vorsätzliche Begehung. Der Beschuldigte lässt durch seinen amtlichen Verteidiger bekräftigen, er habe nie erwogen, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugen irgendjemand hätte getäuscht und zu Schaden kommen sollen. Er habe nicht gewusst und nicht geahnt, dass A._____ die Autos weiterverkaufen würde, sondern er habe aufgrund von Äusserungen A._____s geglaubt, dass er die Fahrzeuge für

- 34 die W._____ GmbH (in der Folge W._____ GmbH) und damit für sich selbst gebrauchen würde (Urk. 303 S. 3). Mit Bezug auf das erste Berufungsurteil wendet der Beschuldigte B._____ sodann ein, er sei der Überzeugung gewesen, es gehe um einen Abzahlungskauf und er habe die Leasinggeschäfte nicht begriffen. Mangels Verständnis über die Eigentumsverhältnisse sei nicht von Vorsatz auszugehen (Urk. 303 S. 4). In Anbetracht der Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid zur Mittäterschaft und zur anvertrauten Sache bezüglich des Nebendossiers 8, welchen mutatis mutandis auch für die vorliegenden Nebendossiers Geltung zukomme, verzichtet der Beschuldigte auf erneute Bestreitung dieser rechtlichen Würdigung (Urk. 303 S. 4 f.). 3. Rechtliche Würdigung a) Rechtsgrundlagen 3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1StGB ist der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Anvertraut ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der Zugriff auf fremde Vermögenswerte eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013, N 46 zu Art. 138 StGB). Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch sog. mittelbares Anvertrauen) übertra-

- 35 gen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 118 IV 32 E. 2.a; 106 IV 257 E. 1; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das für den Vorsatz notwendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2. mit Hinweisen; Urteil 6B_176/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.1). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.4.2). In subjektiver Hinsicht wird zudem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben ist (BGE 114 IV 137). 3.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um

- 36 das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.12 und 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. und 6B_79/2016; je mit Hinweisen). 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei komm es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausübung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil 6B_950/2016 vom 10. April 2017

- 37 - E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). b) Subsumtion 3.4. Gestützt auf die Leasingverträge wurden Q._____, welche als Rechtsvertreterin im Namen und für die R._____ AG gültig handelte, die vertragsgegenständlichen Fahrzeuge (BMW X6 und Mercedes ML 63 AMG) im Sinne des Tatbestandes anvertraut, blieben doch die Vertragspartnerinnen (Bank T._____ AG resp. F3._____) gemäss ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt sowie klarer und eindeutiger Vertragsinhalte (Überlassung zum Gebrauch und Rückgabe nach Ablauf der Vertragsdauer) in den schriftlichen Leasingverträgen trotz Übergabe des Fahrzeugs weiterhin Eigentümerinnen der ausgelieferten Fahrzeuge. 3.5. Indem Q._____ die ihr von den Eigentümerinnen anvertrauten Fahrzeuge zur Geschäftslokalität der W._____ GmbH fuhr und anschliessend absprachegemäss aushändigte, zum einen den Mercedes via A._____ - der ihn dann mit dem inhaltlich falschen Fahrzeugausweis weitergab - an B._____, und zum anderen den BMW X6 an B._____, erhielt der Beschuldigte B._____ faktische Verfügungsmacht letztlich über beide Fahrzeuge. 3.5.1. Da die Beschuldigten A._____ und B._____ gestützt auf das Beweisergebnis den detaillierten Ablauf, insbesondere auch den Einbezug von Q._____ als Käuferin und Verkäuferin der R._____ AG und als zum Abschluss der Leasingverträge bestimmte und verpflichtete Mitstreiterin, miteinander planten und arbeitsteilig - wie im übrigen vergleichbar in ND 8 und ND 3 - vollzogen, haben sie die Veruntreuung mittäterschaftlich begangen, zumal der Beschuldigte B._____ den Mercedes via A._____ anvertraut erhielt, nachdem dieser oder beide zusammen zumindest einen unbekannten Dritten dazu bestimmt hatten, mittels eines inhaltlich falschen Löschungsantrages und Vorlage des originalen Fahrzeugausweises einen neuen Fahrzeugausweis für den fraglichen Mercedes zu erschleichen, der

- 38 den Code 178 "Halterwechsel verboten" nicht mehr enthielt. B._____ war beim Verkaufsversuch des Mercedes sowohl im Besitz dieses erschlichenen Fahrzeugausweises als auch des Fahrzeuges selbst. 3.5.2. Bezüglich des BMW X6 ist aufgrund des Sachverhaltes ebenfalls davon auszugehen, dass beiden Beschuldigten das Fahrzeug anvertraut war, übergab doch Q._____ auf Anweisung von A._____, der notabene die Verbindung zum potenziellen Käufer AB._____ unterhielt (und nicht der Beschuldigte B._____), den BMW X6 an B._____, der ihn wiederum ca. anfangs April 2009 zwecks Veräusserung an AB._____ übergab. Die Behauptung des Beschuldigten B._____, er habe das Fahrzeug nicht erhalten und nie gesehen, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifzieren. 3.5.3. Somit steht fest, dass B._____ gestützt auf die entsprechenden Abmachungen zwischen ihm und Q._____ sowie A._____ in jedem Fall im Zeitpunkt der Weitergabe der Fahrzeuge (resp. der versuchten Veräusserung im Falle des Mercedes) unmittelbaren Besitz und uneingeschränkte Verfügungsmacht über diese erhalten hatte. Mit der Übergabe des BMW X6 zwecks Veräusserung an AB._____ bzw. mit dem Verkaufsangebot und der damit einhergehenden Manifestation der Eigentümerstellung an den Autohändler AA._____, eigneten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ teils abwechselnd und teils zusammen die Fahrzeuge im Rechtssinne an. Beide Beschuldigten leisteten durch das arbeitsteilige Vorgehen einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tat und wirkten sowohl bei der Entschlussfassung als auch bei der Ausführung selbst persönlich mit. Ihr Tatbeitrag erfüllt damit sämtliche Eigenschaften einer Mittäterschaft und beschränkt sich mitnichten auf eine blosse Gehilfenschaft. 3.6. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes kann zweifelsfrei auf Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____ geschlossen werden. Diesbezüglich ist ausdrücklich auf die Erstellung des Sachverhalts im ersten Berufungsurteil vom 9. März 2017 hinzuweisen, namentlich auf die dort detailliert wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten, insbesondere jene von Q._____ und B._____ selbst (Urk. 251 E. 3. Teil G. I. 3.2. und 3.3, S. 232 ff.). Angesichts ihres mit Q._____ im Detail geplanten und durchgeführten Ablaufes inklusive Übertragungen der

- 39 - R._____ AG ist ohne weiteres davon auszugehen, dass - neben Q._____ - auch die Beschuldigten A._____ und B._____ von vornherein den Willen und den Vorsatz hatten, die nicht ihnen gehörenden Fahrzeuge unmittelbar nach der Übergabe resp. Aushändigung an Q._____, jedenfalls sobald die R._____ AG an B._____ übertragen war, in Besitz zu nehmen und weiterzuverkaufen, um den damit erzielten Barbetrag für je eigene Bedürfnisse zu verwenden, sei das die Lohnzahlung zugunsten von Q._____, die Tilgung der Schulden von B._____ oder die weiteren eigenen Bedürfnisse von A._____. Sie wussten, wie zu ND 3 bereits erstellt wurde, dass sie damit gegen die Abmachungen aus dem Leasingvertrag verstiessen (siehe erstes Berufungsurteil E. 3. Teil D. I. 4.10, Urk. 251 S. 177 f.), zumal sie vorliegend den Abschluss der Leasingverträge namens der R._____ AG geradezu als Zweck für die kurzzeitige Übernahme der Firma durch Q._____ vorgesehen hatten und B._____ als verantwortlicher und im Handelsregister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. HD 1/2) die Kenntnis über das Wesen der Leasingverträge auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht entgegen zu halten ist. 3.6.1. Entgegen seiner erneuten Behauptung, die Leasinggeschäfte nicht begriffen zu haben, sagte der Beschuldigte B._____ schon früh in der Untersuchung klar aus, er habe die R._____ gekauft, damit er einen Mercedes habe verkaufen können (Urk. 4/5 S. 12) und ergänzte, in der R._____ AG habe es nichts ausser zwei Autos gehabt, einen Mercedes und einen BMW und beide seien geleast gewesen (Urk. 4/5 S. 13). Das deckt sich auch mit seiner späteren Aussage, wonach er S._____ darüber informiert habe, dass der BMW X6 und der Mercedes ML Leasingfahrzeuge seien (Urk. 4/9 S. 8). Der Beschuldigte B._____ sagte mit Bezug auf seine Bestreitung um das Wissen betreffend die bestehenden Leasingverträge zum Mercedes und dem BMW X6 ausserdem aus, er hätte das Auto auch verkauft, wenn er gewusst hätte, dass es geleast war (Urk. 4/8 S. 4). Angesichts seiner eigenen frühen Aussage, wonach er über die sich in der R._____ AG befindenden Autos nur gewusst habe, dass sie "verkauft worden sind" und er für die Autos "Geld erhalten würde" (Urk. 4/5 S. 13; Urk. 4/8 S. 2), ist als nachgewiesen zu betrachten, dass er von allem Anfang an und namentlich bevor er die R._____ AG übernahm, mit A._____ abgesprochen gehabt hatte, diese Autos

- 40 trotz bestehender Leasingverträge zu verkaufen. Dies gilt aufgrund seiner eigenen Zugabe bezüglich des BMW X6, wonach er sich infolge des bestehenden Codes 178 bei der Übernahme der R._____ AG bewusst war, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (siehe vorstehende Ziffer III.2.2), gar als erstellt. Abgesehen von seiner widersprüchlichen Darstellung ändert daran auch nichts, wenn der Beschuldigte aktuell geltend machen will, er sei sich über die Rechtsnatur der Leasingverträge nicht im Klaren gewesen, denn dies ist für die rechtliche Würdigung irrelevant, da der Beschuldigte B._____ jedenfalls deutlich machte, dass er wusste, dass er die Fahrzeuge nicht verkaufen durfte und daher unerheblich ist, ob er dies aufgrund eines vermeintlichen Abzahlungskaufes oder "Ratenkaufvertrages" oder Kreditkaufes nicht durfte. 3.6.2. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ den BMW X6 im Wissen um den bestehenden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person (AB._____) überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AB._____ bereits den BMW X5 abgekauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AB._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde, weil ihm selbst ein Teil des erzielten Erlöses zufallen sollte. 3.7. Aufgrund des Tatvorgehens, woraus auf ihren Willen als eine innere Tatsache geschlossen werden kann, verbleibt kein Zweifel, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ nie beabsichtigten, die restlichen Leasingraten zu bezahlen und schon gar nicht, die Fahrzeuge der Eigentümerin je irgendwann zurückzugeben. Somit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmässige Schaden im Entzug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Vertragsforderung durch das Weiterverkaufen an einen gutgläubigen Dritten (ND 6). 3.8. Da es dem Beschuldigten B._____ nicht gelang, den Mercedes an den Autohändler AA._____ zu verkaufen, weil dieser aufgrund des tiefen Preises misstrauisch geworden war, entstand in diesem Fall kein so grosser Schaden, da das

- 41 - Fahrzeug der Eigentümerin zurückgegeben werden konnte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hatten jedoch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und ihre Tatentschlossenheit manifestiert, so dass bezüglich ND 4 ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 3.9. Dem Schuldspruch der Vorinstanz wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich ND 6 und wegen versuchter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich ND 4 ist daher auch hier zu folgen. Diese Schuldsprüche sind in Anbetracht der bereits erfolgten in ähnlich gelagerten Nebendossiers zusammenzufassen, so dass der Beschuldigte B._____ der mehrfach begangenen, teilweise versuchten, Veruntreuung in Mittäterschaft mit A._____ schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Einwendungen 1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragte im ersten Berufungsverfahren bezüglich des Tagessatzes der Geldstrafe zunächst, er sei auf Fr. 70.– festzusetzen, reduzierte aber anlässlich der Berufungsverhandlung den Tagessatz auf die von der Vorinstanz festgelegte Höhe von Fr. 30.– (Urk. 161 S. 2 f. und Urk. 209 S. 3 f. und S. 55). 1.2. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. August 2018 zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes äussert sich der Verteidiger des Beschuldigten B._____ nicht zur Höhe des Tagessatzes (Urk. 303 S. 5 f.). Er beantragt indessen, es sei die Überlänge des Verfahrens und damit einhergehend die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Strafzumessung mit einer Reduktion um die Hälfte zu berücksichtigen, da der Beschuldigte B._____ weder die lange Verfahrensdauer seit Anhebung der Strafuntersuchung am 22. Januar 2009 bis zum ersten Berufungsurteil noch die fehlende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu ND 4 und 6 durch die erkennende Kammer und damit einhergehend die

- 42 - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verantworten habe. Dieses Strafverfahren begleite nunmehr den Beschuldigten B._____ knapp 10 Jahre, was eine enorme seelische und psychische Belastung für ihn darstelle (Urk. 303 S. 5 f.). Der Beschuldigte B._____ beantragt eventualiter die Bestrafung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. 2. Gesamtstrafe 2.1. Im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ergänzend und präzisierend zur Vorinstanz auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung hinzuweisen (Urteil 6B_483/ 2016 vom 30. April 2018 (zur Publ. vorgesehen). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die konkreten Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen, die gleichartig sind, Gesamtstrafen zu bilden sind. Dabei hat sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat - nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt - namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; zur Publ. vorgesehen). 2.2. Zu beachten ist nach wie vor, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt; treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Thommen, in: Schweize-

- 43 risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB). 2.3. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte jedoch im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publ. vorgesehen). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). 3. Strafrahmen Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden Delikte ist auch für den Beschuldigten B._____ nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, die von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren reicht, auszugehen (Urk. 159 S. 303 f.). 4. Strafart 4.1. Die Vorinstanz sprach gedanklich für die im Zusammenhang mit den Vermögensdelikten erfüllten Tatbestände eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 303 - 307), kam hingegen betreffend die SVG-Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zum Schluss, sie hätte dafür lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, wäre der Beschuldigte B._____ nicht wegen weiterer Delikte angeklagt und erachtete eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen aufgrund des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen (Urk. 159 S. 309).

- 44 - 4.2. Da die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). 4.3. Bezüglich der Erwägungen zur Geldstrafe kann der Vorinstanz indes auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts in concreto nicht gefolgt werden. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1) als auch das Fahren trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, namentlich auch weil durch deren Verletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer droht. Es handelt sich mithin nicht um Bagatelldelikte im Strassenverkehr. Wie die Vorinstanz selbst auch anführt, war der Beschuldigte B._____ im Tatzeitpunkt dieser Delikte zweifach einschlägig vorbestraft und beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der vierjährigen Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. August 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 159 S. 308 und 309; Urk. 110 und 180). Die Vorstrafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt, so dass aufgrund der wiederholten Delinquenz innerhalb der Probezeit und während laufendem neuem Strafverfahren aufgrund des Vorfalls vom 4. Dezember 2008 (ND 1) sowie des Schweregrades der vorliegend zu beurteilenden (SVG)- Taten nicht mehr eine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Das Bundesgericht lässt eine solche in Einzel- oder Ausnahmefällen begründete asperierende Freiheitsstrafe auch im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

- 45 - 4.4. Das Verbot der reformatio in peius steht hier allerdings einer einheitlichen verschuldensangemessenen Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe entgegen, da nur dieser und nicht (auch) die Staatsanwaltschaft Berufung erhob. Die alleinige Ausfällung einer Freiheitsstrafe würde eine Änderung im vorinstanzlichen Dispositiv zulasten des Beschuldigten B._____ bewirken, die nicht zulässig ist (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Darauf ist bei der konkret vorzunehmenden Strafzumessung Rücksicht zu nehmen. 5. Hypothetische Einsatzstrafe 5.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbotes (siehe hierzu erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 4. Teil B. 4.1.1; Urk. 251 S. 302) - der hohe sechsstellige Deliktsbetrag auf, der in nur rund einem halben Jahr in ca. einem Dutzend Einzelakten (Bargeldabhebungen und zwei Fahrzeugverkäufe) anfiel (siehe erstes Berufungsurteil vom 9. März 2017 E. 3. Teil J.4.2.; Urk. 251 S. 293 f.). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist damit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldenserschwerend muss dem Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich zur Last gelegt werden, dass auch er - gleich wie der Beschuldigte A._____ - gefälschte Dokumente für die Betrügereien einsetzte, fiktive Handwerkerrechnungen erstellte und inhaltlich falsche Leistungsabrechnungsformulare verwendete und teilweise auch Drittpersonen für seine Zwecke einspannte, welche er bezüglich der wahren Absichten belog. Dadurch manifestiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, fasste er doch bezüglich der Leasingdelikte in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen, was auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrechnungen und der dadurch ermöglichten Bargeldbezüge gleichermassen zutrifft. Es wäre ihm daher grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu vermeiden, was er aber unterliess. Auch betreffend den Hypothekarkreditbetrug übernahm B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familienangehörigen, inklusive seiner Ehefrau, eine in vielerlei Hinsicht wichtige Funktion. Als Mittel zum Zweck des Baukreditbetruges war es entscheidend, dass er seine

- 46 in geschäftlichen Dingen unerfahrene Ehefrau dazu überreden konnte, die W._____ GmbH als formelle einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin zu übernehmen, so dass er als ihr Stellvertreter für eine unauffällige, bisher nicht in Erscheinung getretene, prinzipiell glaubwürdige GmbH handeln konnte, was namentlich im Hinblick auf das Auftreten der W._____ GmbH als Generalunternehmerin gegenüber der Bank und für die fiktiven Handwerkerrechnungen eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung des Betrugsplanes war. Zudem ermöglichte dies A._____ unter dem Deckmantel der GmbH zu handeln und konnte er so vermeiden, mit seinem eigenen Namen aufzutreten. Das alles wusste, tolerierte und deckte B._____, weshalb diese ganzen Machenschaften auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Betruges hinsichtlich der objektiven Tatschwere zulasten des Beschuldigten B._____ berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit A._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7, 11 und 13) wirkt sich leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten B._____ aus, dass es der Beschuldigte A._____ war, der den Anstoss zu den Betrugshandlungen gab und vorschlug, er könne seine Schulden bei ihm mittels des Hypothekarkredits tilgen (oder zumindest reduzieren) und die dafür benötigten Eigenmittel via des Verkaufs geleaster Fahrzeuge erhältlich machen. Nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz jedoch bezüglich der Gewichtung der Tatbeiträge, wie dies bei der Strafzumessung für A._____ bereits erwähnt wurde. Wenn auch A._____ der Initiant des Vorgehens war, planten doch beide Beschuldigten zusammen das konkrete Vorgehen und setzten es in arbeitsteiliger Weise auch um, wobei dem Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Einbezugs seiner Ehefrau (als formelle Geschäftsführerin der W._____ GmbH) und seiner Familienangehörigen (AF._____ und AG._____) sowie deren Vertretung gegenüber der Bank und der Autogarage AH._____ eine zentrale Rolle zukam. Es kann insofern der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, der Beschuldigte B._____ sei nicht die treibende Kraft gewesen oder habe nicht die führende Rolle inne gehabt (Urk. 159 S. 304). Einzuräumen bleibt indessen, dass der Beschuldigte B._____ nicht das geschäftliche Fachwissen für die Erstellung und Finanzierung eines Einfamilienhauses hatte und er alleine ein solches Betrugskonstrukt wohl nicht hätte

- 47 realisieren können. Diesbezüglich kam dem Beschuldigten A._____ im Vergleich mit dem Beschuldigten B._____ doch eine übergeordnete Rolle zu, was sich auch darin zeigt, dass er für die Erarbeitung der schriftlichen Verträge und die Verhandlungen nach aussen sowie den Kauf der Liegenschaft AC._____ verantwortlich war. Ebenfalls muss der Tatbeitrag von A._____ bezüglich der Leasingbetrüge als insoweit unverzichtbar und leicht höher eingestuft werden als derjenige von B._____, weil es A._____ war, der die Verbindungen zu den Autoverkäufern und der Drittperson hatte, welche die Fahrzeugausweise der geleasten Autos ohne den Code 178 erschlich, ohne welche der Verkauf der geleasten Fahrzeuge wesentlich schwieriger gewesen wäre. Das objektive Verschulden von B._____ ist im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und wiegt vor allem deshalb weniger schwer als dasjenige von A._____, weil dieser mit dem Baumaschinen- und dem Versicherungsbetrug noch weitere und ebenfalls schwerwiegende Tathandlungen beging. 5.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, so dass eine Reduktion zufolge Eventualvorsatzes entfällt. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln des Beschuldigten aus rein egoistischen Beweggründen, namentlich ohne eigene Arbeitsleistung seine Schulden zu reduzieren und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deutlich erschwerend ist seine an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit zu veranschlagen und der Missbrauch des Vertrauens, das ihm von Seiten seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin entgegen gebracht wurde. So brachte der Beschuldigte im Wissen um die fehlenden finanziellen Möglichkeiten von AF._____ und AG._____ diese dazu, den Grundstückkaufvertrag, den Werkvertrag und den Hypothekarkreditvertrag zu unterzeichnen und damit die aus diesen Verträgen fliessenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit ihm zusammen zu übernehmen. Er setzte sie damit nicht nur einer allfälligen strafbaren Teilnahme, sondern auch einem erheblichen finanziellen Risiko aus, das ihnen in keiner Art und Weise bekannt war, da er sie über die effektiven Ziele und der damit einhergehenden Ge-

- 48 fährdung ihres eigenen Vermögens, die zumindest in der Vermehrung ihrer Schulden lag, im Unklaren liess. Dass der Beschuldigte B._____ Schulden gegenüber A._____ hatte, vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Gegenteil fällt das egoistische Motiv und die beispiellose Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Familienangehörigen verschuldenserschwerend in Betracht und wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Faktoren gar erhöht. 5.3. Entsprechend erweist sich das von der Vorinstanz als leicht qualifizierte Verschulden als unangemessen mild und die festgesetzte Einsatzstrafe von dreissig Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als zu tief. Mit Blick auf diesen rechtfertigt es sich vorliegend, die hypothetische Einsatzstrafe entsprechend des keineswegs leichten Verschuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 6.1. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) 6.1.1. Hier ist bezüglich der versuchten Veruntreuung das Tatverschulden zunächst hypothetisch für das vollendete Delikt zu ermitteln und erst hernach der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen. 6.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst auf die mehrfache Tatbegehung hinzuweisen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Innerhalb von nur sechs Monaten wurde ein stattlicher Deliktsbetrag von rund Fr. 341'967.– (Fr. 69'746.– [ND 3], Fr. 98'240.– [ND 4], Fr. 98'841.– [ND 6], Fr. 75'140.– [ND 8]) erreicht, was bezüglich der objektiven Tatschwere ins Auge sticht. Alleine aus dieser Aufzählung ergibt sich ein beachtliches Mass an krimineller Energie des Beschuldigten B._____. Dabei ging auch er durchaus raffiniert vor, indem er - zusammen mit A._____ - Drittpersonen (seine Ehefrau C._____ [ND 3], Q._____ [ND 4 und 6] und AI._____ [ND 8]) in seine Tatplanung und -ausführung einbezog, die auf seine Intervention hin, nichtsahnend hinsichtlich des effektiv von ihnen angestrebten Ziels und ohne das notwendige Knowhow, Firmen kauften und in deren Namen

- 49 - Leasinggeschäfte über Fahrzeuge abwickelten, welche der Beschuldigte A._____ zuvor ausgesucht hatte und die dieser dann zusammen mit B._____ verkaufte, resp. verkaufen wollte. Der Beschuldigte B._____ liess dadurch vordergründig andere für seine Ziele und seine persönliche Bereicherung haften und missbrauchte das in ihn gesetzte Vertrauen seitens seiner Ehefrau, aber auch von AI._____ schwer. Zudem handelte er zusammen mit A._____ im Team und gemäss ihrem abgesprochenen planmässigen und arbeitsteiligen Vorgehen, was sich erschwerend auf das Tatverschulden auswirkt, da dadurch die Gefährdung des Vermögens und der Verfügungsmacht der Eigentümer über die Fahrzeuge noch erhöht wurde, da ihnen aufgrund der vorgeblichen Gründe für den Abschluss der Leasingverträge die Dimension der Taten nicht einsichtig war. Bezüglich der versuchten Veruntreuung (ND 4) fällt zudem verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte B._____ für den Verkaufsversuch den Fahrzeugausweis des Mercedes ML 63 AMG verwendete, von welchem er wusste, dass er mittels falscher Angaben erschlichen worden war. Was diese in Mittäterschaft zusammen mit A._____ begangenen Veruntreuungen betrifft, ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten in etwa gleichwertig waren, indem beide das Tatvorgehen miteinander abgesprochen und die Tatausführung arbeitsteilig unter ihnen beiden aufgeteilt hatten. Wo B._____ den näheren Kontakt hatte, überzeugte er die Drittpersonen zum Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages (ND 3), ansonsten übernahm dies A._____ (ND 4 und 6) oder beide zusammen (ND 8). Bei der Umsetzung des Planes, insbesondere der Vorbereitung der Leasingverträge und der Übernahmeverträge bezüglich der Firmenkäufe, die Voraussetzung für weitere Autoverkäufe waren, sowie der Abholung der Fahrzeuge und deren anschliessenden Verkauf gingen die Beschuldigten jedoch ebenfalls etwa zu gleichen Teilen gemeinsam vor, so dass ein gleichwertiger Tatbeitrag vorliegt. Die objektive Tatschwere ist jedenfalls als keineswegs mehr leicht einzustufen. 6.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt bezüglich des finanziellen Motivs zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er für die Begehung des Hypothekarkreditbetruges bereit war, die Leasingdelikte zusätzlich zu begehen, um damit das erforderli-

- 50 che Bargeld zu beschaffen, mit welchem er sich im Rahmen des Baukreditbetrugs noch weit mehr bereichern wollte. Dabei ging er namentlich gegenüber AI._____ besonders rücksichtslos und durchtrieben vor, nützte er deren finanzielle Notlage nicht nur für den Verkauf der AJ._____ GmbH und den Abschluss des Leasinggeschäfts aus, sondern schob er wissentlich effektiv nicht vorhandenes Interesse am Reinigungsinstitut durch seine Ehefrau mehrmals vor, um ihre Zweifel betreffend den Verkauf zu zerstreuen. Dass A._____ sie zudem unter Druck setzte, auch noch persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften, fällt, da dies vom mittäterschaftlichen Vorgehen erfasst wird, ebenfalls verschuldensmässig ins Gewicht. Die subjektiven Gesichtspunkte wirken sich verschuldenserhöhend aus. 6.1.4. Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) nicht zur Vollendung gelangte, führt vorliegend zu einer leichten Strafminderung, obwohl der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende führte und alles von ihm aus Notwendige unternahm, um den Mercedes dem Verkaufsinteressenten AA._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verk

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