Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180226-O/U/mc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 29. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 11. Januar 2018 (DG170022)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Poststempel) meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 11. Januar 2018 Berufung an (Urk. 71). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am 22. Mai 2018 zugestellt (Urk. 74) mit dem Hinweis, dass die berufungserhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids innert 20 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (vgl. Urk. 73 S. 36). Die bis und mit 11. Juni 2018 laufende Frist zur Einreichung der Berufungserklärung verstrich unbenützt. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten. 2. Auf die Einholung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer gänzlich versäumten Eingabe der Fall (vgl. ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien im Umfang ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG mit Fr. 400.– zu veranschlagen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 22. Januar 2018 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 11. Januar 2018 rechtskräftig.
- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. Juni 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Beschluss vom 29. Juni 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 22. Januar 2018 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 11. Januar 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich; das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.