Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180104-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 11. September 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Frei, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatkläger und Drittberufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Amtsmissbrauch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2017 (GG170206)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der beschuldigte A._____ ist schuldig − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– . 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten. 7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 60.40 Auslagen (Gutachten) Fr. 42.00 Entschädigung Zeuge Fr. 14'586.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. MwSt). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 - 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt und zu vier Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Dem Beschuldigten wird eine um einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 19'423.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers: (Urk. 64 S. 1) 1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen: Der Beschuldigte ist schuldig – des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB; und – der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen respektive der Antrag lautet wie folgt: Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Unter Kostenfolge.
- 4 b) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 63 S. 1) 1. A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Auf allfällige Zivilansprüche des Privatklägers sei nicht einzutreten bzw. seien solche eventualiter abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe der angefallenen Verteidigungskosten auszurichten. Überdies sei ihm für die durch dieses Strafverfahren entstandene Unbill eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Genugtuung zuzusprechen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei, soweit es eine Kostenauflage an den Beschuldigten beinhaltet, aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei für das vorinstanzliche Verfahren die volle Prozessentschädigung von CHF 24'278.75 zuzusprechen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50; Urk. 55) Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2017 (Prot. I S. 6 ff., S. 30) meldeten die erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 sowie die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers mit solchem vom 14. Dezember 2017 Berufung an (Urk. 38; Urk. 39; Urk. 42). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung, der Rechtsvertretung des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft einheitlich am 22. Februar 2018 zugestellt (Urk. 45/1–3). Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte die unentgeltliche Rechtsvertretung und mit solcher vom 8. März 2018 die Verteidigung rechtzeitig ihre Berufungserklärung ein (Urk. 47; Urk. 49). Der Beschuldigte lässt einen vollumfänglichen Freispruch beantragen. Der Privatkläger verlangt einen Schuldspruch auch wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach Einsichtnahme in die Urteilsbegründung mit Schreiben vom 8. März 2018 auf eine Berufung (Urk. 50). Da sie zunächst Berufung anmeldete, in der Folge aber auf eine Weiterverfolgung derselben verzichtete, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2018 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Berufungserklärung des Privatklägers zugestellt und der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger je eine Kopie jener des Beschuldigten. Zudem wurde ihnen je Frist für eine Anschlussberufung oder einen allfälligen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 51). Mit Eingabe vom 21. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 55). Am 7. Juni 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. September 2018 vorgeladen (Urk. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge.
- 6 - II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Verteidigung hat zwar explizit auch die Dispositivziffer 8 angefochten (Urk. 49 S. 2, Ziff. 1 lit. d), da sie in der Folge aber u.a. beantragt: "Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei, soweit es eine Kostenauflage an den Beschuldigten beinhaltet, aufzuheben" (Urk. 49 S. 2, Ziff. 2 lit. c), ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 8) von der Anfechtung nicht betroffen. Die Rechtsvertretung des Privatklägers zog anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Anträge betreffend die Anfechtung der Dispositivziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils zurück (Urk. 64 S. 1). Nachdem somit die Urteilsdispositivziffern 6 (Zivilforderung Privatkläger), 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger am 16. Juli 2016, um ca. 11.00 Uhr, in der Abstandszelle im Polizeiposten der Kantonspolizei Zürich am Hauptbahnhof, 8001 Zürich, im Rahmen einer vom Beschuldigten verweigerten, unter Zwang durchgeführten Leibesvisitation einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzt zu haben, sodass dieser an die Wand geschleudert worden und zu Boden gegangen sei. Dadurch habe er beim Privatkläger ein stumpfes Trauma im Bereich des linken Kiefergelenkes sowie eine andauernde Trommelfellverletzung im linken Ohr und einen Tinnitus verursacht. Zudem soll er diesem einen leichten Schlag mit der flachen Hand gegen den Rücken versetzt haben, damit der Privatkläger mit dem Bauch gegen den Fussboden zu liegen komme. Schliesslich soll er ihm mit dessen Kunststoffschuh einen Schlag gegen das Gesäss versetzt und ihn im Verlaufe der Geschehnisse mit den Worten beschimpft haben: "Du Drecksausländer hast dich an unsere Regeln zu halten und du hast da gar nichts zu sagen. Du Arsch-
- 7 loch", "du Hurensohn, du musst die Schweiz schon lange verlassen, warum bist du hier?" Dabei habe der Beschuldigte sich unverhältnismässiger und unnötiger Gewalt bedient und damit die ihm im Rahmen seiner hoheitlichen polizeilichen Tätigkeit anvertraute amtliche Machtstellung missbraucht, um den Privatkläger zu disziplinieren und zu erniedrigen, wodurch dieser eine Verletzung, einen unrechtmässigen und schmerzhaften Eingriff in seine körperliche Integrität sowie einen Angriff und eine Verletzung in seiner Ehre habe erdulden müssen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 18 S. 2 f.). 2. Der Beschuldigte hat anerkannt, die Leibesvisitation gemeinsam mit seinem Kollegen C._____ unter der Gegenwehr des Privatklägers mit Zwang durchgeführt zu haben. Er bestreitet aber die Einzelheiten der Tatvorwürfe und dass er den Privatkläger mit dessen Gummipantoffel auf den Hintern geschlagen habe. Es sei zweifellos auf beiden Seiten laut gewesen. Er habe diesen aber nicht beschimpft, und der Privatkläger sei zu keinem Zeitpunkt mit der Faust geschlagen worden. Der Schlag sei mit der offenen Hand in dessen Gesicht zur Ablenkung und wohldosiert erfolgt. Jede Gewaltanwendung habe koordiniert und zielgerichtet auf die Leibesvisitation hin stattgefunden. Er habe den Privatkläger in den Halskontrollgriff genommen und kontrolliert zu Boden geführt. Während des gesamten Vorfalles habe dieser sich gewehrt und umsichzuschlagen versucht. Zudem anerkannte der Beschuldigte, dem Privatkläger einen oder zwei Handballenstösse auf den flachen Rücken versetzt zu haben, um ihn auf den Boden bringen zu können und zu fixieren, um ihm so die Unterhose ausziehen zu können. Er habe diesem anständig gesagt, dass sie wüssten, wer er sei, dass er abgewiesener Asylbewerber mit diversen Aliasnamen sei, um ihm deutlich zu machen, dass sie wüssten, mit wem sie es zu tun hätten. Es sei auch richtig, dass er gesagt habe, der Privatkläger hätte die Schweiz schon längst verlassen müssen, weshalb er noch hier sei (Urk. 4/5 S. 2 ff., insbes. S. 4 und S. 9 f.; Urk. 4/11 S. 1 ff., S. 5; Prot. I S. 9 ff., S. 19, S. 27 f.).
- 8 - An diesem Standpunkt hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 8 ff.). 3. Da sich die Anklage fast ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen stützt und neben dem Personalbeweis mit Ausnahme von ärztlichen Erkenntnissen zur Untersuchung des Privatklägers keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vorliegen, ist näher auf die Aussagen einzugehen und die bestrittenen Elemente des Anklagesachverhaltes aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Der Vorderrichter hat die rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der übergeordneten Bedeutung der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 46 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich aber als unvollständig, und wie sich zeigen wird, teilweise unzutreffend; dies insbesondere bei der uneinheitlichen Würdigung der den Beschuldigten belastenden Aussagen des Zeugen D._____ teilweise als glaubhaft und teilweise als unglaubhaft. 3.2. Das Gericht legt seinem Urteil gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO denjenigen Sachverhalt zu Grunde, den es aus seiner freien, aus der Verhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist der Beschuldigte nicht geständig und äussert er andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (ZR 72 Nr. 80). Dabei sind an den Nachweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Das Gericht muss eine persönliche
- 9 - Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld erhalten. Nicht ausreichend ist, wenn die vorhandenen Beweise zwar objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hingegen ist irrelevant, ob das Gericht tatsächlich zweifelt, denn massgebend ist, ob bei einer objektiven Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, ist nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozesses, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 227 ff.; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 4 ff. zu Art. 10 StPO). 3.3. Da es zu den Äusserungen und Geschehnissen anlässlich der vom Beschuldigten am Privatkläger durchgeführten Leibesvisitation vom 16. Juli 2016 keine Aussagen von unabhängigen Zeugen aus eigener Wahrnehmung gibt, ist die Beweiswürdigung erschwert. Mit Ausnahme des Geschädigten (und Anzeigeerstatters), welchem in der Rolle des Privatklägers Parteistellung zukommt, sind alle anderen Befragten Angehörige der Kantonspolizei, welche in irgend einer Weise an den Ermittlungen oder Zwangsmassnahmen gegen den Privatkläger beteiligt waren. Dennoch ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimm-
- 10 tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.4. Als Beweismittel liegen mithin insbesondere die belastenden Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1; Urk. 4/4) und jene des Zeugen D._____ (Urk. 4/3; Urk. 4/8) vor. Weiter sind die Aussagen der Zeugin E._____ (Urk. 4/2; Urk. 4/9) und jene der Auskunftspersonen C._____ (Urk. 4/7) und F._____ (Urk. 4/6) vorhanden. Als Sachbeweismittel stehen ein ärztlicher Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 16. Juli 2016 über den Privatkläger (Beizugsakten, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, C-5/2016/10023857 vom 8. November 2016: Urk. 9/1), ein ärztlicher Befund von gleicher Stelle vom 27. August 2016 über dessen Untersuchung vom 16. Juli 2016 (Urk. 6/6), sowie das von der Vorinstanz aufgeführte Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 22. September 2016 zur Verfügung (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV, a.a.O., Urk. 9/2; Urk. 46 S. 5). Allerdings betreffen diese ärztlichen Befunde die Untersuchung des Privatklägers nach jenen Vorkommnissen, welche zu seiner Verhaftung geführt hatten, mithin keine allfälligen Verletzungen, welche von der erst später erfolgten anklagegegenständlichen Leibesvisitation stammen könnten. Schliesslich liegt eine Kopie eines undatierten Auszuges aus der Krankengeschichte des Privatklägers von Dr. med. G._____, Ärztlicher Dienst des Flughafengefängnisses, sowie die vor Vorinstanz von der Rechtsvertretung des Privatklägers eingereichte Kopie eines ärztlichen Berichtes der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 3. Oktober 2017 bei den Akten. Auf Letzterem sind die Personalien der untersuchten Person, anscheinend der Privatkläger, mit Ausnahme des Geburtsdatums, geschwärzt (Urk. 6/8; Urk. 25). 3.5. Die wesentlichen Aussagen des Privatklägers und der weiteren Beteiligten zu den Geschehnissen anlässlich der Leibesvisitation sind einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen. 3.5.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung des Privatklägers zu den Vorkommnissen im Zusammenhang mit der anklagegegenständlichen Leibesvisitation vom 16. Juli 2016 gab dieser in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung am
- 11 - 1. September 2016 im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 4/1 S. 2 ff.), er sei an Händen und Füssen gefesselt gewesen, als er im Hauptbahnhof in die Zelle gekommen sei. Die Handschellen seien ihm von einem Polizisten abgenommen worden. Der Polizist in Uniform (wie sich später herausstellte: D._____) habe dann von ihm verlangt, sich auszuziehen. Dann habe er das Oberteil ausgezogen und dann die Hosen heruntergezogen. Ausziehen habe er diese nicht können, weil er noch Fussfesseln getragen habe. Er habe dann die Hose ein wenig runtergezogen, bis unter das Gesäss, damit dieser (gemeint der Polizeibeamte D._____) sehe, dass er nichts verstecke. Er sei gereizt gewesen und ein bisschen laut (ebenda, S. 2). 3.5.1.1. Bis zu diesem Zeitpunkt sei nur die Polizistin, der Polizist und er in der Zelle anwesend gewesen (Urk. 4/1 S. 2, Antw. auf Frage 13). Er habe dann seine Unterhose hochgezogen und gesagt, er bücke sich nicht. In diesem Moment habe er "vier oder fünf Polizisten" in zivil bei der Zellentüre stehen gesehen. Da sei einer dieser Männer hereingestürmt und habe ihn mit der Faust auf den Kiefer links kurz vor dem Ohr geschlagen. 3.5.1.2. Auf die Frage, ob der Mann, der ihn geschlagen habe, etwas gesagt habe, erklärte der Privatkläger: "Ich glaube, er hat vor dem Faustschlag nichts gesagt, ich bin mir aber nicht sicher." (ebenda, Antw. auf Frage 16). Ihm sei schwindlig gewesen, aber er habe mitbekommen, dass ein zweiter Polizist seine Hände vor seinem Körper festgehalten habe, und der Polizist, welcher ihn schon geschlagen hätte, habe auf ihn eingeschlagen. Dieser habe wörtlich zu ihm gesagt: "Du Hurensohn, du musst die Schweiz schon lange verlassen, warum bist du hier?" Dieser habe ihm seine Boxershorts zerrissen und ihn mit den Fingernägeln am rechten Oberschenkel gekratzt. In der Folge habe er nackt dagestanden. Er sei schockiert gewesen, weil er mit diesem Polizisten nichts zu tun gehabt habe und dieser einfach hereingestürmt sei. Dieser sei wie ein Irrer gewesen. Er wisse nicht, was mit diesem los gewesen sei. Auf die Frage, was dann passiert sei, antwortete der Privatkläger: "Mir wurden die Fussfesseln abgenommen." Vom Polizisten in Uniform (Urk. 4/1 S. 3, Antw. auf Frage 19 f.). 3.5.1.3. Den Polizeibeamten, der ihn schlug, beschrieb der Privatkläger als ca. einen Kopf grösser als er, er sei 174 cm gross. Dieser sei ca. 40 Jahre alt und
- 12 kräftig gewesen, habe einen Bauch, einen Bart und braune Haare mit blonden Strähnen, gehabt (Urk. 4/1 S. 3 u.). Vom zweiten Mann kenne er das Gesicht. Dieser sei auch gross, aber jünger als der andere. Dieser habe ihn nachher einvernommen. Da sei er sich ganz sicher (ebenda, S. 4). Auf Ergänzungsfrage seiner Rechtsvertretung, wonach er gesagt habe, dass er bei der Leibesvisitation die Boxershorts runtergezogen habe, ob sie ihn richtig verstanden habe, dass er "mit dem Gesäss gewedelt" habe, antwortete der Privatkläger: "Ja, das habe ich. Ich wollte damit zeigen, dass ich nichts versteckt habe." (ebenda, S. 5, Antw. auf Frage 39). Auf weitere Ergänzungsfrage seiner Rechtsvertretung erklärte er, nicht zu wissen, ob er auch ins Gesicht geschlagen worden sei. Der Polizeibeamte, der ihn festgehalten habe, habe ihn zur Einvernahme gebracht und befragt. Ja, er habe sich bedroht gefühlt, als er befragt worden sei (ebenda, S. 5 u.). 3.5.1.4. Gut acht Monate später gab der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. Mai 2017 hinsichtlich der Leibesvisitation im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 4/4 S. 4 ff.), es sei zu berücksichtigen, dass er nach dieser langen Zeit nicht mehr alle Details präsent habe. Als er in den Posten am HB zurückgebracht worden sei, habe der Begleitbeamte ihm gesagt, dass dieser ihm die Kleider abnehmen wolle, weshalb er sich habe ausziehen müssen. Er habe sich dann ausgezogen. Er habe dem Polizisten dann die Frage nach dem Wiederholen des Ausziehens gestellt, da er dies bereits einmal habe tun müssen. Er gebe zu, dass er dabei auch einen etwas erhöhten Ton benutzt habe. Er sei nervlich etwas belastet gewesen. Der Polizist habe darauf bestanden, dass er die Unterhose ausziehe und sich vor diesem bücke. Er habe sich gefragt, weshalb er das nochmals hätte tun müssen. Schliesslich habe er die Hose doch bis zu den Knien gebracht und sei dann hingestanden, die Hände in die Höhe und habe gewackelt. Er habe gesagt, dass er nichts dabeihätte. Er sei etwas wütend gewesen und der Ton etwas hoch. Dieser Polizist (gemeint der Beschuldigte) sei dann reingekommen und habe begonnen, auf ihn einzuschlagen. Der Beschuldigte habe ihm dann die Boxershorts zerrissen, während der Polizeibeamte F._____ ihn an den Händen festgehalten und der andere weiter auf ihn einzuschlagen versucht habe. Dabei sei er vom Beschuldigten mit "Hurensohn", wel-
- 13 cher die Schweiz schon lange hätte verlassen müssen, beschimpft worden (Urk. 4/4 S. 5, S. 9, S. 12 f.). 3.5.1.5. Der uniformierte Polizeibeamte (D._____) habe die Leibesvisitation angeordnet. Mit dem Ausziehen sei er einverstanden gewesen, aber mit dem Bücken nicht. Er sei wütend gewesen. Er habe sich mündlich dagegen gewehrt. Er habe sie angeschrien (Urk. 4/4 S. 6 f. und S. 13). Dann habe er den Beschuldigten und den Polizeibeamten F._____, beide in zivil, gesehen. Er habe nicht gehört, dass diese zu Hilfe gerufen worden wären. Der Beschuldigte sei hereingekommen und habe ein paar Dinge zu ihm gesagt. Er wisse nicht mehr genau was. Er sei sich nicht mehr sicher. Plötzlich sei der Schlag gekommen. Er habe diesen nicht erwartet. Auf Nachfrage: Der Schlag sei mit der Faust erfolgt und sehr stark gewesen (ebenda, S. 5 und S. 8 f.). Auf weitere Nachfrage erklärte er dann, abweichend von seiner vorherigen Aussage, er wisse heute wirklich nicht mehr, ob der Beschuldigte vor dem Faustschlag etwas gesagt habe oder nicht (Urk. 4/4 S. 9). Unmittelbar nach dem Faustschlag habe der Beschuldigte weiter auf ihn eingeschlagen. Dessen Kollege habe von hinten seine Hände festgehalten. Auf die Frage nach der Art der erhaltenen Schläge gab der Privatkläger zu Protokoll: "Gemischte Schläge." und auf weitere Nachfrage, worum es sich dabei handle: "Ohrfeigen und Fäuste." Der Beschuldigte habe sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Wie viele, könne er nicht sagen. Er habe diese nicht gezählt. Und auf die Frage, wohin er die Faustschläge erhalten habe, antwortete der Privatkläger: "Überall. Gesicht. Oberkörper." (ebenda, S. 9). In der Folge sprach er sogar noch von einer "Serie Schläge" (S. 10). Auf den Vorhalt, wonach man nicht mehr viel mitbekomme, wenn einem schwarz vor Augen werde (S. 11, Frage 68), erklärte er erstmals, Sportler zu sein und viel einstecken zu können. Er sei nach dem ersten Schlag ca. 20 Sekunden benebelt gewesen, dann aber wieder zu sich gekommen. In seiner Heimat habe er als Profi vier Mal pro Woche jeweils drei Stunden Fullcontact K1 (Kick-Boxing) trainiert. Im Alter von sieben oder acht Jahren habe er mit diesem Sport begonnen. Als er die Serie Schläge erhalten habe, seien nur zwei Beamte in der Zelle gewesen. Die beiden Uniformierten hätten "in der Türe" gestanden (S. 11 f.). Durch die Schläge habe er blaue Flecken, kleine Kratzer und Prellungen erlitten (S. 12).
- 14 - 3.5.2. Bereits bei einer kritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Darstellung des Privatklägers ergeben sich diverse Unsicherheiten, Ungereimtheiten, Übertreibungen, unauflösbare Widersprüche und offenkundige Falschangaben oder Irrtümer. 3.5.2.1. Die ersten polizeilichen Aussagen des Privatklägers über seine Fesselung (vorstehend, Erw. III.3.5.1.) können nur schon deshalb nicht stimmen, da er zu Beginn der Leibesvisitation durch den Polizeibeamten D._____ die Fussfesseln noch angehabt haben will. Bereits aus seiner objektiv unmöglichen Darstellung, wonach er nackt dagestanden habe und ihm hernach die Fussfesseln geöffnet worden seien, erhellt, dass der Privatkläger keine verlässlichen Angaben über den Ablauf der Leibesvisitation abgegeben hat. Hätte er die Fussfesseln anlässlich der zwangsweisen Leibesvisitation noch getragen, wäre ein Ausziehen der Hose gar nicht möglich gewesen, wie er zu Beginn derselben Einvernahme noch selbst festgehalten hatte (Urk. 4/1 S. 2 o.). Abweichend zur Aussage des Privatklägers hatte Zeuge D._____ anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 1. November 2016 erklärt, dass sie die Fussfesseln im Hauptbahnhof für den Weg vom Fahrzeug zur Abstandszelle entfernt hätten (Urk. 4/3 S. 2). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 19. Mai 2017 in Anwesenheit u.a. der Rechtsvertretung des Privatklägers konnte sich Zeuge D._____ allerdings nicht mehr genau erinnern, ob sie die Fussfesseln bereits für den Weg vom Gefängnisbus bis zum Zellenbau abgenommen hatten oder nicht. Auch ob der Privatkläger in der Zelle noch Fussfesseln anhatte oder nicht, wusste der Polizeibeamte D._____ erstaunlicherweise nun nicht mehr (Urk. 4/8 S. 4). Auch die Zeugin E._____ erklärte auf Frage bei der Staatsanwaltschaft, dass die Fussfesseln oben im Zellbau im Posten HB entfernt worden sein müssten (Urk. 4/9 S. 6). Der an der zwangsweisen Leibesvisitation alsdann mitwirkende Polizeibeamte (die spätere Auskunftsperson C._____) gab demgegenüber bei der Staatsanwaltschaft auf Ergänzungsfrage der Verteidigung zu Protokoll (Urk. 4/7 S. 11), als er dazugekommen sei, habe der Privatkläger weder Hand- noch Fussschellen angehabt und sei gar nicht gefesselt gewesen.
- 15 - 3.5.2.2. Die polizeiliche Befragung des Privatklägers fand rund eineinhalb Monate nach der anklagegegenständlichen Leibesvisitation statt, weshalb mangelndes Erinnerungsvermögen als Begründung für ungenaue, objektiv unmögliche oder übertriebe Angaben nicht im Vordergrund stehen kann. Der Privatkläger selbst hatte von sich aus ungefragt, d.h. auf die unspezifische Frage, wie es weitergegangen sei, bei der Polizei zu Protokoll gegeben: "Ich war gereizt und ein bisschen laut." (Urk. 4/1 S. 2, Antw. auf Frage 12). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er: "Ich gebe zu, dass ich dabei auch einen etwas erhöhten Ton benutzt habe. Ich war nervlich etwas belastet." (Urk. 4/4 S. 5). Er sei wütend gewesen. Er habe sich mündlich dagegen gewehrt. Er habe sie angeschrien (vgl. auch vorstehend, Erw. III.3.5.1.5.). Damit ergibt sich bereits einzig gestützt auf seine eigenen Zugaben, dass der Privatkläger emotional und laut war, was einerseits ein klarer Hinweis dafür bildet, dass er sich gegen die polizeiliche Anordnung gewehrt hat und andererseits eine plausible Erklärung für eine teilweise beeinträchtigte Erinnerung an den zeitlichen Ablauf und wichtige Einzelheiten des damaligen Kerngeschehens darstellt. 3.5.2.3. Hinzu kommen Angaben des Privatklägers, welche von keiner weiteren der befragten Personen bestätigt wurden. Es geht weder aus den Aussagen des Zeugen D._____ noch aus jenen der Zeugin E._____ hervor, dass der Privatkläger auf Geheiss von D._____ zunächst (freiwillig) damit begonnen habe, seinen Oberkörper zu entkleiden und anschliessend sogar die Hose etwas herunterzulassen, wie er als einziger erklärte (vorstehend, Erw. III.3.5.1., III.3.5.1.4. f.). Im Gegenteil: Die Zeugin E._____ war als Frau gar nicht mehr zugegen, als die Leibesvisitation hätte beginnen sollen und dann auch begann, wie auch die Auskunftsperson C._____ bestätigt hat (Urk. 4/7 S. 6, S. 7, Antw. auf Frage 22). Sie hörte aber, wie der Privatkläger (in der Gegenwart von D._____) einmal laut geworden sei, was der Privatkläger bekanntlich einräumte. Der Zeuge D._____ schilderte, wie der Beschuldigte mit Hilfe des Kollegen C._____ dem Privatkläger anschliessend zuerst die Trainerhose und dann das Traineroberteil ausgezogen habe. Zudem verneinte er auf entsprechende Ergänzungsfrage der Rechtsvertretung des Privatklägers ausdrücklich, dass dieser sich bewegt oder sonst etwas gemacht habe, nachdem er diesen aufgefordert hatte, sich auszuziehen
- 16 - (D._____: Urk. 4/3 S. 3 und S. 5; Urk. 4/8 S. 4 f., insbes. S. 15; E._____: Urk. 4/2 S. 1 ff.; Urk. 4/9 S. 5 f., S. 7). Hinzu kommt, dass auch die Auskunftsperson C._____ aussagte, der Privatkläger habe gar nichts ausgezogen. Dieser sei rücklings zurück zur Zellenwand gegangen (Urk. 4 S. 8). Die Darstellung des Privatklägers vermag ohnehin nicht recht einzuleuchten. Wäre er der Aufforderung im von ihm beschriebenen Umfang nachgekommen, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich hätte aufregen und laut werden sollen (vorstehend, Erw. III.3.5.1. a.E.) und weshalb überhaupt eine unfreiwillige Leibesvisitation erfolgte. Ausserdem hätte er sich zwischenzeitlich, d.h. vor dem zwangsweisen Ausziehen durch den Beschuldigten und den Polizeibeamten C._____ das Oberteil wieder an- und die Hose wieder hochziehen müssen. Davon war indes zu keinem Zeitpunkt in keiner Befragung die Rede. Die Beweiswürdigung des Vorderrichters, wonach der Privatkläger sich gegen die freiwillige Leibesvisitation gewehrt habe, wodurch deren zwangsweise Vornahme erst notwendig geworden sei, wogegen sich dieser ebenfalls gewehrt habe und dass er zu Beginn der zwangsweisen Leibesvisitation noch angekleidet war (Urk. 46 S. 7 f.), erweist sich somit als zutreffend. 3.5.2.4. Bei der Polizei hatte der Privatkläger lediglich zu Protokoll gegeben, durch den Schlag des Beschuldigten sei ihm schwindlig gewesen (vorstehend, Erw. III.3.5.1.4.). Bei der Staatsanwaltschaft sprach er rund acht Monate später dann davon, nach dem ersten Schlag sei ihm schwarz vor den Augen geworden. Er sei benebelt gewesen. Nach ca. 20 Sekunden habe er wieder alles mitbekommen. Als ehemaliger Profi-Kickboxer könne er viel einstecken (Urk. 4/4 S. 5, S. 10 f.). Der Beschuldigte sei reingekommen und habe damit begonnen, auf ihn einzuschlagen. Er habe noch nie einen so starken Schlag erhalten. Danach habe ihm dieser noch weitere Schläge verpasst. Dieser sei wie ein Irrer gewesen und habe mit der linken und der rechten Hand zu schlagen begonnen. Dessen Kollege habe seine Hände festgehalten (Urk. 4/4 S. 5; Erw. III.3.5.1.5.). In der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wurde in der Folge ohne nähere Begründung von einem eigentlichen Bewusstseinsverlust ausgegangen (Urk. 46 S. 8), und ohne sich mit dieser auffälligen Aggravation in den Aussagen des Privatklägers auseinanderzusetzen. Die Worte, es sei dem Privatkläger "schwarz vor den Augen" geworden, finden sich erstmals in der Strafanzeige seiner Rechtsvertretung vom
- 17 - 2. August 2016, allerdings ohne dass dort ein eigentlicher Verlust des Bewusstseins geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Aggravation stellt ein Lügensignal dar. Hinzu kommt, dass ein Auftreten eines Verlustes des Bewusstseins in keiner weiteren Befragung von weiteren beteiligten Personen in irgend einer Weise thematisiert wurde, insbesondere auch von D._____ nicht, welcher die Vorkommnisse aus nächster Nähe kritisch mitverfolgt hatte (vgl. Urk. 4/3 S. 3, S. 5; Urk. 4/8 S. 6 f.). Das geltend gemachte "schwarz werden vor den Augen" erweist sich daher als unglaubhafte Übertreibung, welche die Überzeugungskraft der Aussagen des Privatklägers schmälert. 3.5.2.5. Auch bei der Beschreibung des Beschuldigten als einen Kopf grösser als 174 cm schien der Privatkläger bedeutend übertrieben zu haben, nachdem der Beschuldigte vom Zeugen D._____ als "klein und kräftig" beschrieben wurde (Urk. 4/3 S. 6) und effektiv eine Körperlänge von 178 cm aufweist (Prot. II S. 13). 3.5.2.6. In der Strafanzeige vom 2. August 2016 liess der Privatkläger dem Beschuldigten vorwerfen, im selben Moment, als er sich bis auf die Boxershorts ausgezogen habe (dass dem nicht so gewesen sein konnte, wurde bereits erwogen [Erw. III.3.5.2.3.]), sei mindestens eine Person in den Raum "gestürzt", mutmasslich ein Polizist in zivil, "welcher sich unvermittelt" auf ihn geworfen habe, ihn mit dem Wort "Hurensohn" beschimpft und im Weiteren angeschrien habe, dass er das Land schon längst hätte verlassen müssen. Ebenso "unvermittelt" habe dieser ihm auf das linke Ohr geschlagen (Urk. 1 S. 2 f.). Die polizeilichen Aussagen des Privatklägers dazu weichen indessen erheblich von dieser Darstellung ab, hatte er doch damals erklärt, er glaube, der Beschuldigte habe vor dem Faustschlag nichts gesagt, er sei sich aber nicht sicher (Urk. 4/1 S. 2 u.). Bereits aus den polizeilichen Aussagen des Privatklägers geht somit kein "unvermitteltes" Einwirken auf ihn hervor und wurde dem Beschuldigten von der Anklage in der Folge auch nicht zum Vorwurf gemacht (Urk. 18 S. 3). Ebenso wenig kann ein solcher Vorwurf den staatsanwaltschaftlichen Aussagen des Privatklägers entnommen werden, als er gar erklärte, der Beschuldigte sei hereingekommen und habe ein paar Dinge zu ihm gesagt. Er wisse nicht mehr genau was, wobei er auf Nachfrage sogleich davon abweichend erklärte, er wisse heute wirklich nicht
- 18 mehr, ob der Beschuldigte vor dem Faustschlag etwas gesagt habe oder nicht (Urk. 4/4 S. 9). Plötzlich sei unerwartet der Schlag gekommen (Urk. 4/4, S. 8; Erw. III.3.5.1.4. f.). Auch die Aussagen des Zeugen D._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft dazu dienen nicht einer weitergehenden Klärung. Der Beschuldigte soll D._____ bei der Zelle aber gefragt haben, was das Problem sei, bevor er aktiv wurde. Er habe diesem erklärt, der Privatkläger wolle sich nicht "liben" lassen, keine Leibesvisitation mitmachen (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 4/8 S. 5). Auch aus diesen Aussagen ergibt sich somit kein unvermitteltes Dreinschlagen. Hinzukommt, dass auch die Zeugin E._____ noch gehört hatte, dass es zunächst zum Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen sei. Sie erkannte die Stimme des Beschuldigten, hörte aber den genauen Inhalt des Gespräches nicht (Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/9 S. 8). Ein unvermitteltes Dreinschlagen lag somit entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 32 S. 4 ff., insbes. S. 7, Rz 7; Urk. 64 S. 3) nicht vor. 3.5.2.7. Bei der Polizei hatte der Privatkläger sich auch auf Nachfragen fest davon überzeugt gezeigt, dass jener Polizeibeamte, welcher ihn in der Abstandszelle festgehalten habe, ihn auch zur Einvernahme gebracht und befragt habe, weshalb er sich anlässlich der Befragung bedroht gefühlt habe (vorstehend, Erw. III.3.5.1.3.). Bei der Staatsanwaltschaft bezeichnete er diesen als den Polizeibeamten F._____, war sich dann aber plötzlich nicht mehr sicher (Erw. III.3.5.1.4.; Urk. 4/4 S. 12 ff.). Es ist zwar zutreffend, dass der Privatkläger am Nachmittag des 16. Juli 2016 im Posten Hauptbahnhof vom Polizeibeamten F._____ befragt wurde (Beizugsakten Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, a.a.O., Urk. HD 2/1). Laut dessen glaubhaften Aussagen bei der Staatsanwaltschaft war er bei der Leibesvisitation aber gar nicht zugegen, da er an jenem Vormittag Schalterdienst in einem anderen Stockwerk hatte und dort zur fraglichen Zeit eine im Journal offenbar ersichtliche Diebstahlsanzeige aufgenommen habe (Urk. 4/6 S. 2 f.). Laut den Aussagen des Polizeibeamten C._____ bei der Staatsanwaltschaft habe sich herausgestellt, dass er und F._____ verwechselt worden seien. Der Beschuldigte und er hätten die zwangsweise Leibesvisitation durchgeführt (Urk. 4/7 S. 2). Diese Darstellung wurde im Übrigen auch durch die Aussagen des Beschuldigten bestätigt (Urk. 4/5 S. 6). Daraus wird offenkundig,
- 19 dass der Privatkläger den Polizeibeamten F._____, welcher ihn am Nachmittage befragt hatte, mit dem Polizeibeamten C._____, welcher ihn an der Leibesvisitation am Vormittag in der Abstandszelle festgehalten hatte, verwechselt hat, mithin in seinen Befragungen nicht mehr zuverlässig darüber Auskunft geben konnte, wer der zweite, neben dem Beschuldigten, an der Leibesvisitation beteiligte Mann gewesen war, was die Zuverlässigkeit seiner gesamten Beschreibung des Vorfalles grundlegend in Frage stellt. 3.5.2.8. Zur Art des ersten Schlages hatte der Privatkläger bei der Polizei noch erklärt, dass einer der Männer hereingestürmt sei und ihn mit der Faust auf den Kiefer links kurz vor dem Ohr geschlagen habe (Erw. III.3.5.1.1.; III.3.5.2.4.). Die Aussagen des Privatklägers zur Art und Intensität der Schläge sowie zum Ort des Auftreffens derselben auf seinem Körper, weisen diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Bei der Polizei hatte er erklärt, ein zweiter Polizist habe seine Hände vor seinem Körper festgehalten und jener Polizist, von dem er schon geschlagen worden sei, habe weiter auf ihn eingeschlagen (Erw. III.3.5.1.2.). Die Wortwahl, es sei weiter auf ihn einschlagen worden, indiziert, dass er mehrere weitere Schläge einzustecken gehabt habe. Auf Ergänzungsfrage seiner Rechtsvertretung bei der Polizei erklärte er, nicht zu wissen, ob er auch ins Gesicht geschlagen worden sei (Erw. III.3.5.1.3. a.E.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er teilweise davon abweichend, der Beschuldigte sei reingekommen und habe auf ihn einzuschlagen begonnen, wobei er in der Folge einzig den initialen Schlag beschrieb und als so starken Faustschlag charakterisierte, wie er in seinem ganzen Leben noch keinen erhalten habe. Unmittelbar nach dem Faustschlag habe der Beschuldigte weiter auf ihn eingeschlagen. Dessen Kollege habe von hinten seine Hände festgehalten. Auf die Frage nach der Art der erhaltenen Schläge beschrieb der Privatkläger diese nunmehr als "gemischte Schläge", und auf weitere Nachfrage, worum es sich dabei handle, präzisierte er, "Ohrfeigen und Fäuste". Wie viele, konnte er nicht sagen. Und auf die weitere Nachfrage, wohin er die Faustschläge erhalten habe, antwortete er nunmehr relativ präzise und obwohl er sich bei der Polizei nicht mehr daran erinnert hatte, ob er auch gegen das Gesicht geschlagen worden sei, mit "überall, Gesicht, Oberkörper", und in der weiteren Folge sprach er sogar von einer "Serie Schläge" (Erw. III.3.5.1.5.). Diese Ungereimt-
- 20 heiten und Widersprüche sowie das teilweise selektive Erinnerungsvermögen bei der Beschreibung der Schläge lassen die Darstellung des Privatklägers als wenig glaubhaft erscheinen. Überdies ist sie alles andere als frei von Übertreibungen. Obwohl er initial einen einzelnen ersten Schlag beschrieb, sprach er mehrmals davon, der Beschuldigte habe auf ihn eingeschlagen resp. dann weiter auf ihn eingeschlagen. Dieser sei wie ein Irrer gewesen. Er wisse nicht, was mit diesem losgewesen sei (Urk. 4/1 S. 3). Hätte der Beschuldigte tatsächlich, wie von ihm beschrieben (Urk. 4/1 S. 3, Antw. auf Frage 18; Urk. 4/4 S. 9), mehrfach mit der Faust und mit der flachen Hand auf ihn eingeschlagen oder gar eine Serie von Schlägen ausgeteilt, wobei Ohrfeigen begriffsnotwendig an den Kopf gewesen sein müssten, hätte ein auffälliges Verletzungsbild resultieren müssen. Seine Aussagen erwecken vielmehr den Eindruck, als würde er nicht selbst Erlebtes schildern, sondern seine Darstellung so zurechtlegen, um den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Demgegenüber gab es laut den Aussagen von Zeuge D._____ nach der Leibesvisitation keine sichtbaren Verletzungen und auch geblutet oder über Schmerzen geklagt, habe der Privatkläger nicht (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/8 S. 6). Und schliesslich ist auch in der vom Privatkläger bei seiner Rechtsvertretung veranlassten Strafanzeige vom 2. August 2016 einzig die Rede von einem unvermittelten, mit grosser Wucht auf das linke Ohr erfolgten, heftigen Faustschlag (Urk. 1 S. 2 ff.). Es kann daher nicht unbesehen auf die wenig verlässliche Darstellung des Privatklägers abgestellt werden. 3.5.2.9. Laut dem ärztlichen Befund des Stadtspitals Triemli vom 27. August 2016 wies der Privatkläger anlässlich seiner Untersuchung vom 16. Juli 2016 auf der chirurgischen Notfallstation, mithin vor der späteren, anklagegegenständlichen Leibesvisitation, eine Schulterprellung mit oberflächlicher Schürfwunde links, eine Prellung an der linken Augenbraue und der linken Schläfe, sowie Prellmarken im Bereich beider Handrücken, auf. Seinen Angaben zufolge seien die Verletzungen im Rahmen einer Schlägerei durch Einwirkung Dritter entstanden. Das Verletzungsmuster könne dadurch erklärt sein (Urk. 6/6). Gemäss Kurzbericht von der selben Stelle vom 16. Juli 2016 wies der Privatkläger am Schädel ein minimes Hämatom an der lateralen Augenbraue links auf, bei intakter Haut und ohne klinischen Hinweis auf eine Fraktur, eine kleine druckdolente Schwellung temporal
- 21 links, ca. 2 cm im Durchmesser, Haut intakt, Zähne und Kiefer intakt. Im Bereich der beiden Handrücken und der beiden Handgelenke wies er Prellmarken auf. An der Schulter links gab es kein Hämatom, keine Schwellung, eine oberflächliche Schürfwunde, Druckdolenz am post. Humeruskopf und schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit in allen Richtungen (Beizugsakten, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, C-5/2016/10023857 vom 8. November 2016: Urk. 9/1). Aus dem Gutachten des IRMZ vom 22. September 2016 geht zudem hervor, dass sich anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklägers ca. 7 Stunden nach dem Ereignis (gemeint der Schlägerei im Zug; Untersuchungszeitpunkt, 16. Juli 2016, 05.20 Uhr bis 06.00 Uhr) mehrere kleinflächige Blutergüsse an der linken Kopfseite, am Nacken und an beiden Armen sowie einzelne kleinflächige Hautabschürfungen am Scheitel mittig und am rechten Oberarm, präsentierten. Diese seien Folgen stumpfer, zum Teil tangential schürfender Gewalt, wobei als Entstehungsmechanismus u.a. sowohl Schläge und/oder Tritte als auch ein Anprall an einen harten Gegenstand in Frage kämen. Geformte Verletzungen im Sinne von möglichen Schuhsohlenprofilen fänden sich keine. Die Schwellung und rote Hautverfärbung der rechten Hand sei im Gesamtkontext am ehesten als Folge von durch den Privatkläger ausgeführten Faustschlägen zu interpretieren. Die von ihm geltend gemachte Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit der linken Schulter sei laut Angaben des Stadtspitals Triemli auf eine Schulterprellung zurückzuführen. Hinweise auf eine Auskugelung des Schultergelenks oder auf knöcherne Verletzungen in dieser Region hätten sich keine ergeben. Die annähernd zirkulären Hautrötungen an beiden Handgelenken seien als Folgen der polizeilichen Zwangsmassnahmen (Handschellen) zu interpretieren. Die Verletzungen könnten hinsichtlich ihres Entstehungszeitpunktes mit dem Ereignis in Verbindung gebracht werden. Sie würden voraussichtlich folgenlos abheilen und begründeten keine Lebensgefahr (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft IV, a.a.O.: Urk. 9/2 S. 2 ff., insbes. S. 4). Diese ärztlichen Befunde aus der Zeit kurz vor der Leibesvisitation belegen, dass der Privatkläger bereits vorbestehende Verletzungen u.a. am Kopf, mehrere kleinflächige Blutergüsse an der linken Kopfseite, eine Prellung an der linken Augenbraue und der linken Schläfe, aufgewiesen hatte.
- 22 - 3.5.2.10. Hinsichtlich des Vorwurfes der Beschimpfung sagte der Privatkläger in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe ihn mit "Hurensohn" betitelt. Er müsse die Schweiz schon lange verlassen, warum er noch hier sei (Erw. III.3.5.1.2. und 3.5.1.4.). Bereits unklar ist aber aufgrund der eigenen Aussagen des Privatklägers in welchem Zeitpunkt, vor oder nach dem ersten Schlag, die Beschimpfung stattgefunden haben soll. Laut seiner Darstellung bei der Polizei sei dies nach dem Faustschlag gegen das Gesicht gewesen (Urk. 4/1 S. 3 o.). Bei der Staatsanwaltschaft war dies zunächst ebenfalls nach dem ersten Schlag, in jenem Moment, als er sich abzudrehen versucht habe (Urk. 4/4 S. 5) und später in der selben Einvernahme fand die Beschimpfung angeblich "erst nach der Serie Schläge" statt (Urk. 4/4 S. 10). Hinzukommt, dass eine Beschimpfung mit dem Wort "Hurensohn" wiederum einzig den (in diesem Punkt übereinstimmenden) Aussagen des Privatklägers bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist. Der Vorhalt, er hätte die Schweiz schon längst verlassen müssen, weshalb er noch hier sei, wurde dagegen auch von den übrigen Befragten bestätigt und vom Beschuldigten nicht bestritten (Prot. I S. 19 u.), weshalb dieser Teil der anklagegegenständlichen Äusserung des Beschuldigten (Urk. 18 S. 3, Ziff. 2. a.E.) erstellt ist. 3.5.3. Ebenso wenig präsentieren sich die Aussagen des Zeugen D._____ frei von Unsicherheiten, Ungereimtheiten, Übertreibungen, unauflösbare Widersprüche und offenkundigen Irrtümern. Ausserdem könnte "Zeuge D._____" angesichts seines damaligen Scheiterns, die Leibesvisitation beim Privatkläger ohne fremde Hilfe durchführen zu können, mit seiner Darstellung der Ereignisse bei der Staatsanwaltschaft dazu geneigt gewesen sein, das Vorgehen des Beschuldigten etwas dramatischer und übertrieben darzustellen, um gleichzeitig sein eigenes Unvermögen in einem für ihn etwas günstigeren, professionelleren Licht erscheinen zu lassen, nachdem er bei der Polizei selbst noch erklärt hatte, damals in jener Situation völlig perplex, wie gelähmt in einem Schockzustand, dagestanden zu haben und vor den Kopf gestossen gewesen zu sein (Urk. 4/3 S. 4 und S. 6). Aber wiederum tritt auch diese theoretisch mögliche Interessenlage mit einer möglichen Auswirkung auf die generelle Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ hinter die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner konkreten Sachdarstellung zurück
- 23 - (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.). Sein "Schockzustand" spricht indessen dafür, dass sich nicht bloss der Privatkläger in einem aufgeregten Zustand befand (vorstehend, Erw. III.3.5.2.2.), sondern auch der Zeuge D._____ in einer emotionalen Ausnahmesituation verharrte, welche seine Wahrnehmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte. 3.5.3.1. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 1. November 2016 hatte Zeuge D._____ rund dreieinhalb Monate nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe (zu Beginn der zwangsweisen Leibesvisitation) ausgeholt und dem Privatkläger eine Ohrfeige gegeben (…"holte aus und gab dem Häftling eine Ohrfeige."). Auf die Frage, was nach der Ohrfeige weiter passiert sei, erklärte Zeuge D._____: "Der Häftling ging nach der Ohrfeige zu Boden und wimmerte." X1 (gemeint der Beschuldigte) sei dann hinter diesen getreten und habe ihn unter den Armen hochgehoben. Dann habe X2 (gemeint: C._____) die Zelle betreten und dem Häftling die Trainerhose und die Pantoffeln ausgezogen. Der Beschuldigte habe den Privatkläger losgelassen, und dieser habe auf dem Boden gesessen. Der Beschuldigte habe diesem dann das Traineroberteil ausgezogen, worauf dieser in den Unterhosen am Boden gesessen habe (Urk. 4/3 S. 3, S. 5 u.). 3.5.3.2. Ein gutes halbes Jahr später erklärte Zeuge D._____ am 19. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 4/8 S. 5), A._____ (der Beschuldigte) habe ihn (damals) gefragt, was das Problem sei, worauf er geantwortet habe, der Privatkläger wolle sich nicht "Leiben" lassen. Der Beschuldigte habe dann "für einen Schlag ausgeholt". Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wo dieser den Privatkläger geschlagen habe. Er wisse nur, dass der Beschuldigte ausgeholt habe für einen Schlag und der Arrestant an die Zellenwand links "geschleudert" worden sei. Auf die Frage, ob es ein Faustschlag oder ein Schlag mit der flachen Hand gewesen sei, konnte sich Zeuge D._____ auch nicht mehr erinnern (Urk. 4/8 S. 5, Antw. auf Fragen 24 ff. und S. 12). Aufgefordert zu beschreiben, wie stark dieser Schlag gewesen sei, erklärte D._____: "Damit einfach so jemand an die Wand fliegt, muss der Schlag schon heftig gewesen sein." (ebenda, Antw. auf Frage 28).
- 24 - 3.5.3.3. Auf die Frage des Staatsanwaltes, wie es weitergegangen sei, als die Kleider vom Leib gewesen seien (Urk. 4/4 S. 6 u.), antwortete Zeuge D._____ etwas abstrakt: "Es gab dann einen Wortaustausch." (ebenda, S. 7). Welche Fluchworte oder Beleidigungen ausgesprochen worden seien, könne er nicht mehr sagen. Auf die nächste Frage, ob er sich daran erinnern könne, ob der Privatkläger Fluchworte oder Beschimpfungen ausgestossen habe, gab er zu Protokoll: "Der Arrestant hat nichts gesagt." (S. 7 Antw. auf Frage 40), obwohl der Zeuge gleich zuvor erklärt hatte, dass es einen Wortaustausch gegeben habe, was per se nicht sein kann, wenn der Privatkläger gar nichts gesagt hat. Eine solche Ungereimtheit stellt die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen infrage und damit auch deren Glaubhaftigkeit. Als dem Zeugen schliesslich vorgehalten wurde, bei der Polizei habe er angegeben, der Beschuldigte habe den Privatkläger im Stil von; du Drecksausländer hast dich an unsere Regeln zu halten und du hast da gar nichts zu suchen. Du Arschloch, beschimpft, bestätigte der Zeuge dies lediglich einsilbig mit: "Das trifft zu." (Urk. 4/3 S. 4). 3.5.3.4. Bereits anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 1. November 2016 konnte sich der Zeuge D._____ nicht mehr daran erinnern, wer, mit Ausnahme des Beschuldigten, von den in der Zelle anwesenden Beamten, mit welchen Handlungen an der Leibesvisitation beteiligt war. Gemäss seiner Schilderung habe es neben dem Privatkläger und dem Beschuldigten weitere drei Anwesende (X2, X3 und X4) in der Abstandszelle oder unter der Türe gehabt. Er begründete dies damit, dass er X1 (den Beschuldigten) im Fokus gehabt habe, weshalb er nicht sagen könne, was die anderen Anwesenden während des Vorfalles gemacht hätten. Er selbst habe völlig perplex dagestanden. Geredet hätten nur X1 und der Häftling (der Privatkläger). Was X1 gesagt habe, könne er nur noch sinngemäss wiedergeben. Im Stil von; du Drecksausländer hast dich an unsere Regeln zu halten und du hast da gar nichts zu suchen. Du Arschloch (Urk. 4/3 S. 4). Die Personen X2 – X4 könne er nicht beschreiben und würde sie auch nicht wiedererkennen. Er sei in dieser Situation total vor den Kopf gestossen gewesen und habe wie gelähmt in einem Schockzustand dagestanden. Er habe so etwas in seiner bisherigen, kurzen Polizeikarriere noch nie erlebt (ebenda, S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft hatte er als Zeuge dazu im Wesentlichen zu Protokoll gege-
- 25 ben (Urk. 4/8 S. 5), A._____ (der Beschuldigte) und ein anderer, im Posten HB stationierter Polizeibeamter, seien hinzugekommen, als der Privatkläger seine Kleider nicht habe ausziehen wollen. Er glaube, A._____ habe ihn gefragt, was das Problem sei und dann entschieden, eine zwangsweise Leibesvisitation durchzuführen (Urk. 4/8 S. 9). Wer der andere Beamte gewesen sei, könne er nicht sagen, da er den Fokus auf dem Beschuldigten gehabt habe. Auf die Frage, was mit der in der Befragung anwesenden Person C._____ sei, erklärte Zeuge D._____, er könne nicht mit 100% Sicherheit sagen, wer das gewesen sei. Auf die Frage, was der zweite Beamte bei der zwangsweisen Leibesvisitation gemacht habe (Urk. 4/8 S. 6, Antw. auf Frage 36 ff., S. 9, Antw. auf Frage 59 ff.), antwortete D._____: "Nichts." Nein, dieser habe nicht mitgeholfen. Auf Nachfrage: Die Kleider habe sicher der Beschuldigte weggerissen. Ob der andere Beamte die Füsse festgehalten habe, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Im weiteren Verlauf der Befragung konnte er sich auf weitere Nachfrage dann plötzlich doch daran erinnern (Urk. 4/8 S. 9, Antw. auf Frage 58 f.), dass der zweite Beamte angeblich neben ihm, etwas näher bei der Zellentüre gestanden und geholfen habe, den Privatkläger "in die Mitte der Zelle zu tragen". Der zweite Beamte habe sich relativ passiv verhalten und nicht auf den Arrestanten eingewirkt. Nun erinnerte sich Zeuge D._____ auf Frage auch plötzlich daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger angeblich nicht zunächst aufgefordert habe, sich der Kleider zu entledigen. Er sei der gewesen, welcher mit dem Privatkläger gesprochen habe. Er sei aber noch gar nicht so weit gekommen. 3.5.3.5. Er selbst habe die längste Zeit beim Eingang, bei der Zellentüre links in der Ecke gestanden (Urk. 4/8 S. 9). Auf Frage, ob der Privatkläger darüber informiert worden sei, dass bei einer Weigerung eine zwangsweise Leibesvisitation erfolge, gab Zeuge D._____ zu Protokoll, nein, er (selbst) sei nicht zu diesem Punkt gekommen, wo er einen Schritt weiter hätte gehen müssen. Er hätte dem Privatkläger noch sagen müssen, wenn er nicht mitmache, die Leibesvisitation zwangsweise durchgeführt würde. Er habe dem Privatkläger erklärt, weshalb eine Leibesvisitation durchgeführt werden müsse. Dieser habe es verstanden, aber nicht gewollt. Auf Frage, was er dazu sage, dass sich der Privatkläger gemäss Strafanzeige ohne körperlichen Widerstand bis auf die Boxershorts freiwillig aus-
- 26 gezogen haben solle, führte Zeuge D._____ aus, ohne körperlichen Widerstand stimme, aber nicht freiwillig. "Er habe nicht von sich aus freiwillig ausgezogen, die seien ihm ja von A._____ ausgezogen worden" (ebenda, S. 10). 3.5.3.6. Bei diesen Aussagen des Zeugen D._____ fällt auf (Erw. III.3.5.3.3.), dass er weder in seiner polizeilichen noch in der staatsanwaltschaftlichen Befragung das Schimpfwort "Hurensohn" erwähnte. Er sprach einzig von "Drecksausländer" und "Arschloch", während der Privatkläger ausschliesslich geltend machte, mit "Hurensohn" betitelt worden zu sein (Erw. III.3.5.2.10.). Die vorinstanzliche Würdigung, wonach auffalle, dass die Beiden dasselbe aussagten, weshalb kein Grund bestehe, an den inhaltsgleichen Aussagen zu zweifeln (Urk. 46 S. 16, Ziff. 8.4.), ist somit unzutreffend. Überdies ist bereits der Anklagevorwurf unpräzise (Urk. 18 S. 3, Ziff. 2.): Der Beschuldigte soll den Privatkläger sinngemäss mit den anschliessend im Anklagesachverhalt aber in Anführungsund Schlusszeichen wörtlich zitierten Wörtern "du Drecksausländer …", "du Arschloch" und "du Hurensohn, …" beschimpft haben, was sich bereits per se als widersprüchlichen Vorwurf erweist, da eine Beschimpfung entweder sinngemäss oder aber wörtlich wiedergegeben werden kann; beides gleichzeitig schliesst sich aus. In den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ ergibt sich somit lediglich die Übereinstimmung, dass der Beschuldigte den Privatkläger beschimpft habe. Über die dabei verwendeten Inhalte besteht dagegen Divergenz, weshalb angesichts der teilweise erheblich getrübten Erinnerungsvermögen des Privatklägers (vgl. z.B. Erw. III.3.5.2.7.) und des Zeugen D._____ (vgl. z.B. Erw. III.3.5.3.4.), sowie aufgrund der diversen weiteren Unzulänglichkeiten in ihren Aussagen, erhebliche Zweifel aufkommen, ob sie sich ausgerechnet beim nicht einmal übereinstimmenden Inhalt der Beschimpfung je für sich exakt erinnern konnten, zumal Zeuge D._____ bereits bei der Polizei nur noch in der Lage war, das Gehörte sinngemäss wiederzugeben und bei der Staatsanwaltschaft erst auf entsprechenden Vorhalt die Beschimpfung mit "du Drecksausländer hast dich an unsere Regeln zu halten…". "Du Arschloch" lediglich bestätigte, aber nicht von sich aus als selbst Gehörtes zu Protokoll gab (Urk. 4/3 S. 4). Zeugin E._____ hatte von ausserhalb der Abstandszelle vor dem Verlassen des Bereiches noch mitbekommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger angeschrien habe, konnte
- 27 aber ebenfalls keine Schimpfinhalte wiedergeben (Urk. 4/9 S. 8). Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 64 S. 3) zeichnen die Aussagen der Zeugin E._____ richtig gelesen gerade nicht eine einseitige Beschimpfung, sodass sich daraus nichts zuungunsten des Beschuldigten erstellen lässt. Die Auskunftsperson C._____ hörte keine Beschimpfungen, weder vom Beschuldigten noch vom Privatkläger (nachfolgend, Erw. III.3.5.3.11.). 3.5.3.7. Bei den Aussagen des Zeugen D._____ zu einer allfälligen Vorankündigung der zwangsweisen Leibesvisitation und zum Widerstand des Privatklägers (vorstehend, Erw. III.3.5.3.5.) fällt weiter auf, dass er im Zusammenhang mit den Fragen, welche sein eigenes Handeln bei der Leibesvisitation tangieren, sich scheinbar problemlos zu erinnern schien. Auch daran, dass der Privatkläger sich ohne körperlichen Widerstand, aber nicht freiwillig ausgezogen haben soll, scheint er sich vorbehaltlos zu erinnern, was angesichts der bei vorangehenden Fragestellungen aufgetretenen getrübten Erinnerung erstaunt. Diese Darstellung des Zeugen lässt sich denn auch nicht recht mit den Angaben des Privatklägers selbst in Einklang bringen (vorstehend, Erw. III.3.5.2.6.), welcher bei der Polizei erklärt hatte, er glaube, der Beschuldigte habe vor dem Faustschlag nichts gesagt, er sei sich aber nicht sicher (Urk. 4/1 S. 2 u.) und bei der Staatsanwaltschaft zunächst gar erklärt hatte, der Beschuldigte sei hereingekommen und habe ein paar Dinge zu ihm gesagt. Er wisse nicht mehr genau was, er sei sich aber nicht sicher. Plötzlich sei unerwartet der Schlag gekommen (Urk. 4/4, S. 8; Erw. III.3.5.1.4. f.). Immerhin soll der Beschuldigte aber auch laut Zeuge D._____ ihn bei der Zelle zunächst gefragt haben, was das Problem sei, worauf er diesem erklärt habe, der Privatkläger wolle sich nicht "liben" lassen (Erw. III.3.5.2.6.). 3.5.3.8. Aus den Aussagen des Zeugen D._____ geht somit hervor, dass sein Erinnerungsvermögen von der polizeilichen zur staatsanwaltschaftlichen Befragung, ein halbes Jahr später, arg abgenommen hatte, er aber gleichzeitig bei der Wirkung des Schlages, den er bei der Polizei noch als Ohrfeige bezeichnet hatte, aufgrund welcher der Privatkläger zu Boden gegangen sei (Erw. III.3.5.3.1.), bei der Staatsanwaltschaft nunmehr zu Protokoll gab, der Arrestant sei an die Zellenwand links "geschleudert" worden. Damit einfach so jemand
- 28 an die Wand "fliege", müsse der Schlag schon heftig gewesen sein. Dies kommt einer ganz gehörigen Aggravation gleich, für welche es, insbesondere angesichts des von ihm selber deklarierten erheblich verblassenden Erinnerungsvermögens (vorstehend, Erw. III.3.5.3.2.), keine plausible Erklärung gibt. Gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte D._____ nicht einmal mehr sagen, ob der Schlag mit der flachen Hand oder mit der Faust gewesen sei (Urk. 4/8 S. 12). Wäre der Privatkläger tatsächlich an die Wand geschleudert worden, was selbst bei einer kräftigen Ohrfeige, und einzig eine solche hatte Zeuge D._____ bei der Polizei beschrieben, wenig nachvollziehbar erscheint, wären sichtbare Verletzungen zu erwarten gewesen, und vor allem, dass allen voran der Privatkläger selbst dies so geschildert hätte. Dergleichen erwähnte dieser indessen mit keiner Silbe (vorstehend, Erw. III.3.5.1.1. f. und 3.5.1.5.). Laut den Aussagen von D._____ gab es nach der Leibesvisitation keine sichtbaren Verletzungen und auch geblutet oder über Schmerzen geklagt, habe der Privatkläger nicht (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/8 S. 6). Schliesslich ist auch in der vom Privatkläger bei seiner Rechtsvertretung veranlassten Strafanzeige vom 2. August 2016 einzig die Rede von einem unvermittelten, mit grosser Wucht auf das linke Ohr erfolgten, heftigen Faustschlag (Urk. 1 S. 2 ff.). Bei den diesbezüglichen Aussagen des Zeugen stimmte somit bloss noch überein, dass der Beschuldigte "zum Schlag ausgeholt" habe. Ein Ausholen zum Schlag wird dem Beschuldigten in der Anklage indessen gar nicht vorgeworfen (Urk. 18 S. 3, Ziff. 2.). Die nicht nachvollziehbare Aggravation kommt einer unglaubhaften Übertreibung und Dramatisierung gleich, welche sich auch nicht in den Aussagen des Privatklägers wiederfindet. Immerhin aber stehen die polizeilichen Aussagen des Zeugen D._____ vom 1. November 2016 (Urk. 4/3) am ehesten mit den späteren Beschreibungen der zwangsweisen Leibesvisitation durch den Beschuldigten (Urk. 4/5 S. 2 ff.; Urk. 4/11 S. 2 f.), und die Auskunftsperson C._____ (Urk. 4/7 S. 3 ff.) im Einklang, welche die Leibesvisitation bekanntlich gemeinsam durchgeführt hatten. Auf die insgesamt aber äusserst unzuverlässigen, teilweise durch nichts belegbaren Angaben von D._____ kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 46 S. 11, letzter Absatz) und der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 32 S. 4 ff., insbes. S. 6 und S. 9; Urk. 64 S. 5) nicht abgestellt werden.
- 29 - 3.5.3.9. Ähnlich zeigt sich die Situation bei der Aussage von Zeuge D._____, der Privatkläger sei nach der Ohrfeige zu Boden gegangen und habe gewimmert (Erw. III.3.5.3.1.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Zeuge dann, der Privatkläger sei zu Boden gegangen und habe "gewinselt". In der vom Privatkläger bei seiner Rechtsvertretung veranlassten Strafanzeige ist kein Wimmern erwähnt (Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 4/7 S. 9, vgl. Protokollnotiz). Der Privatkläger selbst gab demgegenüber bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, Sportler zu sein und viel einstecken zu können. In seiner Heimat habe er als Profi vier Mal pro Woche jeweils drei Stunden Fullcontact K1 (Kick-Boxing) trainiert. Im Alter von sieben oder acht Jahren habe er mit diesem Sport begonnen (Erw. III.3.5.1.5.; III.3.5.2.4.). Die Darstellung des Zeugen D._____, wonach der Privatkläger am Boden gewimmert oder gewinselt habe, lässt sich somit wiederum nicht so recht mit der Darstellung des Privatklägers in Einklang bringen und erweckt erneut den Eindruck einer unglaubhaften Übertreibung und Dramatisierung, welche im Übrigen auch in den Aussagen der Auskunftsperson C._____ keine Bestätigung fand (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.5.3.11.). 3.5.3.10. Die Angaben des Zeugen D._____ zur Identität des zweiten in der Abstandszelle anwesenden Polizeibeamten und dessen Beitrag anlässlich der zwangsweisen Leibesvisitation bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft stimmen zwar im Wesentlichen überein (vorstehend, Erw. III.3.5.3.4.), sind aber je inhaltlich infolge mangelnder Erinnerung daran, wer der zweite Beamte war, nicht sachdienlich. Die fehlende Erinnerung in einem derart zentralen Punkt des Kerngeschehens der Anklagevorwürfe wirft unweigerlich erneut die Frage nach der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit der übrigen, teilweise detaillierten Aussagen von Zeuge D._____ zum Ablauf der zwangsweisen Leibesvisitation auf. 3.5.3.11. Der Polizeibeamte C._____ wurde nur einmal durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen sind zwar zurückhaltend zu würdigen, da er und der Beschuldigte Berufskollegen sind, trotzdem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er zugunsten des Beschuldigten hätte aussagen sollen, wurde er doch als Auskunftsperson auf die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen und allfällige Falschaussagen hätten für ihn wohl auch berufli-
- 30 che Konsequenzen nach sich gezogen. Anlässlich seiner Einvernahme gab er zu den Vorkommnissen rund um die anklagegegenständliche Leibesvisitation im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 4/7 S. 3 ff.), von seinem Büro aus gehört zu haben, dass es Probleme im Zellenbau gebe, es laut gewesen sei, und der uniformierte Polizist (D._____) diskutiert habe. So wie er sich erinnern könne, habe dieser gerufen, ob jemand zum Zellenbau kommen könne. Er sei dann dorthin gegangen und der Uniformierte habe ihm gesagt, dass der Arrestant die Leibesvisitation verweigere, worauf er diesem gesagt habe, dass sie eine solche durchführen müssten, da eine solche zuvor noch nicht gemacht worden sei. Der Privatkläger habe sich aber weiterhin geweigert, worauf er ziemlich laut geworden sei und diesem auch gesagt habe, dass sie die Leibesvisitation im äussersten Fall mit Gewalt durchführen müssten. Als er gesehen habe, dass es weiterhin nicht gehe, habe er den Beschuldigten herbeigerufen. Dieser habe dann das Wort übernommen und sei ziemlich laut geworden, als sich der Privatkläger weiterhin geweigert habe. Der Beschuldigte sei dann in die Zelle gegangen und habe diesem einen Ablenkungsschlag auf eine Backe gegeben. Der Privatkläger habe vor allem gezappelt und immer wieder erklärt, dass er nicht mitmache und aufzustehen und sich loszureissen versucht. Der Beschuldigte und er hätten diesen mehrmals darüber informiert, dass die Leibesvisitation nötig sei, um zu kontrollieren, ob er gefährliche Gegenstände auf sich habe, und diese zwangsweise erfolge, falls er ihren Anweisungen keine Folge leiste (Urk. 4/7 S. 7 ff.). Der vom Beschuldigten ausgeführte Schlag sei ein Ablenkungsschlag mit der flachen Hand auf den Bereich der Backe gewesen, wie eine Ohrfeige, nicht allzu stark. Dies werde in der Polizeischule so instruiert und habe super geklappt. Der Privatkläger sei überrascht gewesen, und so habe der Beschuldigte an diesen herantreten und ihn in den Kontrollgriff nehmen und mit ihm zu Boden gehen können. Er glaube nicht, dass dieser gewimmert habe, eher geflucht. Er könne es aber nicht mehr sagen (ebenda, S. 8 f.). Beschimpfungen seien keine ausgesprochen worden. Auch der Privatkläger habe sie nicht beschimpft. Dieser habe sich einfach nicht ausziehen wollen. Aus seiner Sicht sei die ganze Geschichte eigentlich gut abgelaufen, obwohl der Privatkläger so renitent gewesen sei. Es sei niemand verletzt und die Leibesvisitation durchgeführt worden. Dies sei das Ziel gewesen. Für sie sei eine
- 31 solche Situation nie lustig. Jedes Mal riskiere man, dass man gebissen, angespuckt oder geschlagen werde. Dies sei auch für sie jeweils eine gefährliche Situation. Sie hätten in seiner Gruppe im HB mehrere solche Situationen erlebt. Es habe eigentlich nie Probleme gegeben (ebenda, S. 10). 3.5.4. Insgesamt erweisen sich somit bereits die ersten, bloss eineinhalb Monate nach dem Vorfall deponierten polizeilichen Aussagen des Zeugen D._____ für sich alleine als äusserst wenig verlässlich, obwohl sie noch am ehesten mit den späteren Schilderungen der Leibesvisitation durch den Beschuldigten und der Auskunftsperson C._____ (Urk. 4/7 S. 3 ff.) übereinstimmen (Erw. III.3.5.3.8. a.E.). Somit war Zeuge D._____ in seinem "Aussageverhalten über die Dauer des Verfahrens" entgegen der vorinstanzlichen Würdigung alles andere als konstant (Urk. 46 S. 6, Ziff. 4.1. und S. 15). Aus seinen Antworten entsteht teilweise vielmehr der Eindruck, als habe er insbesondere bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr selbst Erlebtes geschildert, sondern teilweise inzwischen zurechtgelegte Wertungen und Allgemeingültiges zu Protokoll gegeben (z.B. seine Aussage: "Damit einfach so jemand an die Wand fliegt, muss der Schlag schon heftig gewesen sein." [Erw. III.3.5.3.2. a.E.]). Die Vorbemerkungen des Vorderrichters, wonach die Aussagen der einzelnen Beteiligten für sich genommen glaubhaft seien und keine inneren Widersprüche aufweisen würden, welche nicht auf das Verblassen der Erinnerung oder das Übersteigern von Erinnerungen zurückgeführt werden könnten (Urk. 46 S. 6), lassen sich somit nicht aufrechterhalten. 3.5.4.1. Sowohl die Darstellung des Privatklägers als auch die Aussagen des Zeugen D._____ sind mit derart vielen Unsicherheiten, Ungereimtheiten, Übertreibungen, unauflösbaren Widersprüchen und Irrtümern gespickt, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 32 S. 4 ff., insbes. S. 6; Urk. 64 S. 3 ff.) nicht auf die sich daraus ergebenden Belastungen zu den einzelnen Tatvorwürfen abgestellt werden kann. 3.5.4.2. Angesichts all dieser Unzulänglichkeiten in den belastenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ kann entgegen der vorinstanzlichen Würdigung (Urk. 46 S. 15) insbesondere auch nicht unbesehen auf
- 32 deren Aussagen abgestellt werden, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger mit dessen Kunststoffpantoffel einen Schlag auf das Gesäss verabreicht habe, zumal der Privatkläger im Gegensatz zu D._____ von einem Schlag mit seinem Pantoffel bei der Polizei noch gar nichts erwähnt hatte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 4). Nachdem der Privatkläger sich nachweislich über die Identität des zweiten an der Leibesvisitation beteiligten Polizeibeamten getäuscht hatte (nicht F._____, sondern C._____: Erw. III.3.5.2.7.) und auch Zeuge D._____ nicht sicher wusste, welcher Polizeibeamte neben dem Beschuldigten an der Leibesvisitation mitgewirkt hatte und welche konkreten Beiträge von diesem geleistet wurden (Erw. III.3.5.3.4.), sind diese Aussagen erstens unzuverlässig, und zweitens ist nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen, dass sich beide auch bei der Identität jener Person getäuscht haben könnten, welche dem Privatkläger den Pantoffelschlag angeblich verabreichte, zumal D._____ gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Befragung sich auch nicht mehr daran erinnern konnte, wer diesem die Pantoffeln ausgezogen hatte, gleichzeitig aber plötzlich wieder in der Lage war, ganz exakt zu beschreiben, dass der Schlag mit dem "Crokks" (dem Pantoffel) auf das Gesäss erfolgt sei und (nur) noch ein leichter Handschlag auf den Rücken (des Privatklägers) gewesen sei (Urk. 4/8 S. 12 u. und S. 16). Somit lässt sich bereits aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ kein rechtsgenügender Nachweis der Urheberschaft des Beschuldigten für den Pantoffelschlag erbringen. Darüber hinaus hatte der als Auskunftsperson befragte Polizeibeamte C._____ bei der Staatsanwaltschaft plausibel und unwiderlegbar erklärt, dass er dem Privatkläger die Pantoffeln ausgezogen habe (Urk. 4/7 S. 4 u.), weshalb auch er als möglicher Täter der Übertretung hätte in Frage kommen können. 3.5.4.3. Nachdem sich sowohl der Privatkläger und D._____ über dessen Anwesenheit getäuscht hatten und nichts Sachdienliches zu seinem Beitrag an der Leibesvisitation beitragen konnten, lassen sich die Aussagen von Zeuge C._____ und dessen Darstellung zum Kerngeschehen der anklagegegenständlichen Leibesvisitation dadurch auch nicht anzweifeln oder gar widerlegen. Im Ergebnis verbleiben somit ganz erhebliche, unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb er in Anwen-
- 33 dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von diesem Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen ist. 3.5.4.4. Da der Beschuldigte anerkannte, dem Privatkläger einen oder zwei Handballenstösse auf den flachen Rücken versetzt zu haben, um ihn auf den Boden bringen und dadurch fixieren zu können, um ihm so die Unterhose ausziehen zu können (Urk. 4/5 S. 4; Erw. III.2. a.E.), ist der Anklagevorwurf erstellt, wonach er diesem einen leichten Schlag mit der flachen Hand gegen den Rücken versetzt habe, damit dieser mit dem Bauch gegen den Fussboden zu liegen gekommen sei (Urk. 18 S. 3, Ziff. 2). 3.5.4.5. Dem Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt ein heftiger Schlag gegen die linke Gesichtshälfte zur Last gelegt, wodurch der Privatkläger an die Wand geschleudert worden und zu Boden gegangen sei und dadurch ein stumpfes Trauma im Bereich des linken Kiefergelenkes sowie eine andauernde Trommelfellverletzung im linken Ohr und einen Tinnitus erlitten habe (Urk. 18 S. 3, Ziff. 2). Die Beschreibungen des Privatklägers und des Zeugen D._____ zur Art und Intensität des Schlages resp. der von ihnen geschilderten Schläge, wonach ein heftiger Faustschlag mit grosser Wucht auf das linke Ohr erfolgt sei resp. wonach der Schlag schon heftig gewesen sein müsse, damit jemand an die Wand fliege, haben sich als übertrieben und unglaubhaft erwiesen (vgl. Erw. III.3.5.2.8. und Erw. III.3.5.3.2.). Es lässt sich daher insbesondere nicht erstellen, dass der Privatkläger durch einen Faustschlag an die Wand geschleudert worden sei (Erw. III.3.5.3.8.). Soweit der Beschuldigte einräumte, der Schlag ins Gesicht sei mit der offenen Hand wohldosiert zur Ablenkung erfolgt (Erw. III.2.), ist der Schlag gegen die linke Gesichtshälfte erstellt, zumal er nie geltend machte, bloss eine leichte Ohrfeige zur Ablenkung eingesetzt zu haben. Wie heftig der Schlag war, kann dagegen nicht genau eruiert werden. Zeuge C._____ erklärte, dieser sei nicht allzu stark gewesen (Erw. III.3.5.3.11.). Ebenfalls erstellt ist, dass der Privatkläger in der Folge durch die Einwirkung des Beschuldigten zu Boden ging, allerdings nicht direkt aufgrund des Schlages, sondern eher mit Hilfe des vom Beschuldigten geltend gemachten (Urk. 4/5 S. 3 f.), und von C._____ bestätigten (vorstehend, Erw. III.3.5.4.3.), in der Folge angebrachten Halskontrollgriffes.
- 34 - 3.5.4.6. Die vom Privatkläger vor Vorinstanz eingereichte Kopie eines Ambulanten Berichtes der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 3. Oktober 2017 auf welcher die Personalien der untersuchten Person, offenbar der Privatkläger, mit Ausnahme des Geburtsdatums, geschwärzt sind, führt als Diagnose an: Status nach Schlag auf Ohr links ca. Juli 2017, mit Tinnitus links, minimer Hörminderung links, und Schmerzen Ohrbereich links (Urk. 25). Indessen fand die Leibesvisitation mit dem Schlag des Beschuldigten tatsächlich aber ein Jahr früher, am 16. Juli 2016, statt. Unter dem Titel Anamnese gibt der Bericht die Darstellung des Privatklägers wieder. Die im Anklagesachverhalt aufgeführte Trommelfellverletzung findet im Bericht keine Grundlage. Unter dem Titel Beurteilung und Prozedere wird darin u.a. vielmehr ausdrücklich festgehalten: "Bei intaktem Trommelfell bestehen bezüglich Wassersport etc. keine Einschränkungen." (Urk. 25 S. 1 f.). Für die behauptete Trommelfellverletzung im linken Ohr des Privatklägers fehlt daher ein Nachweis. Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass die vorstehend aufgeführten ärztlichen Befunde über vorbestehende Verletzungen (vgl. Erw. III.3.5.2.9.; Urk. 6/6; Beizugsakten, a.a.O.: Urk. 9/1+2) den untersuchenden Ärzten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am 3. Oktober 2017 nicht vorlagen. Ihrer Diagnose und den aufgeführten angeblichen Ursachen kommt daher nur sehr geringe Beweiskraft zu im Hinblick auf eine einfache Körperverletzung und eine allfällige Kausalität des Schlages des Beschuldigten für das festgestellte Ohrleiden. Es lässt sich mithin nicht ausschliessen, dass das am 3. Oktober 2017 festgestellte Ohrleiden von der ursprünglichen Schlägerei herrührt, an welcher der Privatkläger über ein Jahr davor, am 15. Juli 2016, teilgenommen hatte. Aber auch eine spätere, vor dem 3. Oktober 2017 hinzugetretene Ursache kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aus der Kopie des undatierten Auszuges aus der Krankengeschichte des Privatklägers von Dr. med. G._____, Ärztlicher Dienst des Flughafengefängnisses, ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden sachdienlichen Erkenntnisse (Urk. 6/8). Es bestehen daher entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 32 S. 11; Urk. 64 S. 6) unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers im Kopfbereich links mit seinem Schlag gegen dessen linke Gesichtshälfte adäquat kau-
- 35 sal verursacht habe, weshalb er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. 3.5.4.7. Nachdem die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ sich über weite Strecken als unglaubhaft erwiesen haben, stellt sich die Frage, ob ihre beim angeblichen Inhalt der Beschimpfung nicht einmal übereinstimmenden Aussagen ausgerechnet bei diesem Tatvorwurf zutreffen sollten, zumal sie bereits bei den anderen Tatvorwürfen im Rahmen der anklagegegenständlichen zwangsweisen Leibesvisitation teilweise stark übertriebene und daher unglaubhafte und teilweise durch keine anderen Beweismittel oder Indizien untermauerten Sachverhaltsdarstellungen machten (vorstehend, Erw. III.3.5.3.6.). Auch wenn es gemäss allseitiger Anerkennung laut war und der Beschuldigte einräumte, dem Privatkläger gesagt zu haben, dass sie wüssten, wer er sei, dass er abgewiesener Asylbewerber mit diversen Aliasnamen sei, weshalb er die Schweiz schon längst hätte verlassen müssen, weshalb er noch hier sei (Prot. I S. 19 u.), um ihm deutlich zu machen, dass sie wüssten, mit wem sie es zu tun hätten (Erw. III.2. a.E.; Erw. III.3.5.2.10. a.E.), lässt sich daraus nicht automatisch schliessen, dass er diesen auch mit den Schimpfwörtern "Drecksausländer", "Arschloch" und "Hurensohn" betitelte. Im Übrigen geht auch die Beschimpfung mit "Drecksausländer" wiederum weder aus der Strafanzeige noch aus den Aussagen des Privatklägers hervor, sondern einzig aus der singulären Aussage des Zeugen D._____, welcher dem Begriff "Drecksausländer" in seiner polizeilichen Befragung allerdings vorausschickte, die Beschimpfung sei "im Stil von" (Urk. 4/3 S. 4, Antw. auf Frage 24) erfolgt, somit nicht wörtlich, sondern allenfalls sinngemäss (Erw. III.3.5.3.3.). Es bleiben somit auch bei diesem Tatvorwurf unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran bestehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit den ihm zum Vorwurf gemachten Beschimpfungen betitelte, weshalb sich diese nicht erstellen lassen. 3.5.5. Es ist somit (in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung [Urk. 46 S. 7 f., S. 8, letzter Absatz]) erstellt, dass der Privatkläger sich gegen die freiwillige Leibesvisitation zur Wehr setzte, wodurch deren zwangsweise Vornahme erst notwendig wurde, wogegen er sich weiterhin wehrte und zu
- 36 - Beginn der selben noch angekleidet war (Erw. III.3.5.2.3.). Es ist zudem erstellt, dass er im Zeitpunkt der Leibesvisitation entgegen seiner eigenen Darstellung keine Handschellen und auch keine Fussfesseln mehr trug (Erw. III.3.5.2.1.). Von den dem Beschuldigten zur Last gelegten Anklagevorwürfen ist erstellt, dass er dem Privatkläger mit der Hand einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte verpasste, worauf dieser (aufgrund des in der Folge angebrachten Halskontrollgriffes) zu Boden ging (Erw. III.3.5.4.5.), und dass er diesem in der weiteren Folge einen leichten Schlag mit der flachen Hand gegen den Rücken versetzte, damit dieser mit dem Bauch gegen den Fussboden zu liegen kam (vorstehend, Erw. III.3.5.4.4.), sowie dass er zu diesem sagte, er hätte die Schweiz schon längst verlassen müssen, weshalb er noch hier sei (Erw. III.3.5.2.10.). Dass der Beschuldigte unvermittelt dreingeschlagen hätte, lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 10, 2. Absatz) nicht erstellen und wird ihm von der Anklage auch nicht vorgeworfen (Erw. III.3.5.2.6.). IV. Rechtliche Würdigung 1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang
- 37 jedoch überschritten wurde (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2). 2. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend machen (Urk. 33 S. 25 ff.; Urk. 63 S. 16 f.), sein Vorgehen sei verhältnismässig und rechtmässig gewesen, da er den Privatkläger aufgrund der vorhandenen Informationen als aggressiv und gewalttätig eingeschätzt habe, nachdem dieser sich anlässlich seiner wegen Beteiligung an einer Schlägerei am Vorabend erfolgten Verhaftung heftigst gewehrt und u.a. Polizeibeamte gebissen hatte und in der Weigerung, sich der vorgeschriebenen Leibesvisitation zu unterziehen, bereits wieder deutliche Anzeichen einer Auflehnung erkennbar gewesen seien, weshalb jederzeit wieder mit einer gewalttätigen Eskalation durch den Privatkläger zu rechnen gewesen sei. Um möglichst rasch die Hoheit über diese Situation zu gewinnen, habe er beabsichtigt, diesen in den Halskontrollgriff zu nehmen und kontrolliert zu Boden zu führen. Zur Einleitung des Halskontrollgriffes habe er diesem mit der flachen Hand einen Ablenkungsschlag ins Gesicht versetzt, um den Überraschungsmoment zu nutzen und so hinter diesen zu gelangen und ihn sofort in den Halskontrollgriff nehmen zu können. Dieses Vorgehen sei lege artis und entspreche den Vorgaben der Schulungsinstruktion des Schweizerischen Polizeiinstitutes SPI (Urk. 5/8 f.). Der Dienstbefehl 6.1.5 der Kantonspolizei Zürich schreibe eine zwingende Leibesvisitation vor, wenn eine festgenommene Person unbeaufsichtigt in eine Zelle eingestellt werde. Dass das Vorgehen im Lichte der geschilderten Gesamtsituation korrekt und verhältnismässig gewesen sei, gelte (u.a.) auch für ein bis zwei Handballenstösse gegen den flachen Rücken, um den sich wehrenden Privatkläger flach auf dem Boden zu fixieren (Urk. 33 S. 25 ff.; Urk. 63 S. 17). Der Beschuldigte hatte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme dazu gemeint, falls er weniger entschlossen gehandelt hätte, hätte es in dieser Situation zu einem wüsten Gerangel kommen können, wobei in Anbetracht der engen Platzverhältnisse (in der Abstandszelle, vgl. Urk. 34/1-3) Verletzungen auf beiden Seiten nicht auszuschliessen gewesen wären (Urk. 4/11 S. 6).
- 38 - 3. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Das gesetzliche Gebot bzw. die gesetzliche Erlaubnis kann sich aus einem eidgenössischen wie auch aus einem kantonalen oder kommunalen Erlass bzw. einer Direktive und aus einem Reglement ergeben (BGE 94 IV 7 E. 2a und b [zum Gebrauch der Dienstwaffe]). Ein gesetzliches Gebot oder eine gesetzliche Erlaubnis kann nur rechtfertigend wirken, wenn im konkreten Fall die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität beachtet werden. Amtspflichten können die Erfüllung von Straftatbeständen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erlauben (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 8 f. zu Art. 14 StGB). 3.1. Gemäss Ziff. 4.1 des Dienstbefehls 6.1.5 der Kantonspolizei Zürich vom 15. April 2015 hat der Arretierende zu entscheiden, ob eine festgenommene Person zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung in Beziehung stehen oder die zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen könnten, einer Leibesvisitation zu unterziehen ist. Nach Ziff. 4.3 dieses Dienstbefehls ist die Leibesvisitation zwingend durchzuführen, wenn eine festgenommene Person unbeaufsichtigt in eine Zelle oder einen zellenähnlichen Raum eingestellt und/oder der Haftkoordination/Arrestantenannahme zugeführt wird (Urk. 5/10 S. 2 f.). Beim Dienstbefehl der Kantonspolizei Zürich handelt es sich um ein Reglement einer kantonalen Behörde, welches eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne von Art. 14 StGB für den Eingriff in die persönliche Integrität eines Arrestanten darstellt. 3.2. Der Privatkläger wurde am Morgen des 16. Juli 2016 den diensthabenden Polizeibeamten des Posten HB der Kantonspolizei Zürich zur Befragung zugeführt und zu diesem Zwecke für die Wartezeit davor zur dortigen Abstandszelle gebracht. Gemäss Ziff. 4.3 des Dienstbefehls 6.1.5 bestand daher die Pflicht, diesen vor der Einschliessung in der Abstandszelle einer Leibesvisitation zu unterziehen, um allfällige auf sich getragene Gegenstände sicherzustellen, welche zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung hätten führen können. Zwar war er in den Stunden davor im Stadtspital Triemli von Ärzten untersucht worden und hatte
- 39 auch seine persönlichen, anlässlich der Verhaftung getragenen Kleidungsstücke abgeben müssen. Dabei hatte er aber stets seine eigene Unterwäsche getragen. Überdies war für die handelnden Polizeibeamten nicht auszuschliessen, dass er im Spital in einem kurzen unbewachten Moment einen der Eigen- oder Fremdgefährdung dienenden Gegenstand hätte behändigen können. Es bestand daher die Amtspflicht, bei der Ankunft im Zellentrakt der Kantonspolizei Zürich im HB Zürich vor der Einschliessung in der Abstandszelle eine zwingende Leibesvisitation beim Privatkläger durchzuführen. Indem er sich gegen diese zur Wehr setzte, machte er deren zwangsweise Vornahme notwendig (Erw. III.3.5.5.). Deren Durchführung durch den Beschuldigten erfolgte somit grundsätzlich in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Amtspflichten, was einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB darstellt. Daran vermag auch die Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers, wonach der Zeuge D._____ und nicht der Beschuldigte für die Leibesvisitation hätte zuständig sein sollen (Urk. 64 S. 4), nichts zu ändern. Die Rechtsvertretung des Privatklägers machte zwar geltend, dass das Einschreiten des Beschuldigten reglementarisch nicht zulässig gewesen sei (ebenda, S. 4), näher begründet wurde dieser Einwand allerdings nicht. Es gibt keine Regelung, die vorschreibt, welche Person eine zwangsweise Leibesvisitation durchzuführen hat, weshalb nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte als dienstältester Polizist vor Ort diese Aufgabe übernommen hat. 3.3. Der Beschuldigte durfte den Privatkläger aufgrund der ihm bekannten Informationen als aggressiv und gewalttätig einschätzen. Auch aus Gründen der Eigensicherung drängten sich ihm diese Überlegungen auf. Der Privatkläger war am Vorabend, 15. Juli 2016, 23.00 Uhr, wegen seiner Beteiligung an einer Schlägerei festgenommen worden (Beizugsakten, a.a.O., Ordner 3/2, Verhaftsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Juli 2016: Urk. 15/1; Ordner 1/3, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. November 2016). Anlässlich dieser Verhaftung hatte er sich unbestrittenermassen heftigst gewehrt und u.a. einen Polizeibeamten in den Finger gebissen (Urk. 4/4 S. 6, Antw. auf Frage 22 und S. 13). Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, waren in seiner Weigerung, sich der vorgeschriebenen Leibesvisitation zu unterziehen, bereits wieder deutliche Anzeichen einer Auflehnung erkennbar, weshalb eine erneute gewalttätige
- 40 - Eskalation anlässlich der Leibesvisitation durch den Privatkläger nicht auszuschliessen war. 3.4. Der Beschuldigte leitete die Leibesvisitation gegen den Willen des Privatklägers mit einem heftigen Schlag mit der Hand gegen dessen linke Gesichtshälfte ein, oder wie die Auskunftsperson C._____ sich ausdrückte, auf eine Backe, was am ehesten einer kraftvollen Ohrfeige gleichkommen dürfte. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit diesem heftigen Schlag mit der Hand ins Gesicht des Privatklägers die im Rahmen pflichtgemässer Amtshandlung zu beachtenden Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität wahrte. 3.4.1. Dass die zwangsweise Durchführung einer Leibesvisitation infolge des zu erwartenden Widerstandes die Anwendung verhältnismässiger Körpergewalt nach sich zieht, versteht sich von selbst. Angesichts des latenten Aggressionsund Gewaltpotentials war beim Privatkläger nichts anderes zu erwarten. Dass dieser Nahkampf erprobt war und früher in seiner Heimat als Profi vier Mal pro Woche jeweils drei Stunden Fullcontact K1 (Kick-Boxing) trainiert hatte (vorstehend, Erw. III.3.5.3.9.), war dem Beschuldigten in jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht bekannt. Die Leibesvisitation liess sich unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers (Urk. 64 S. 4) nicht mit Festhalten und Abtasten des Körpers oder durch ein milderes Vorgehen bewerkstelligen, zumal gemäss Ziff. 4.2 des Dienstbefehls 6.1.5 der Kantonspolizei Zürich ein vollständiges Entkleiden vorgeschrieben wird (Urk. 5/10 S. 2). 3.4.2. Die vom Beschuldigten zur Einleitung der zwangsweisen Leibesvisitation vom 16. Juli 2016 gegenüber dem Privatkläger angewandte Schlagtechnik entspricht dem im Lehrmittel des Schweizerischen Polizeiinstitutes (SPI) zur Grundausbildung Persönliche Sicherheit instruierten Vorgehen. Gemäss dortiger Instruktion werden Schläge zum Einleiten (Ablenken) von Folgetechniken eingesetzt. Dabei sind einer oder mehrere starke Schläge mit der offenen Hand, dem Handballen oder mit der Faust zur Anwendung vorgesehen (Urk. 5/9 S. 75 f.). Nachdem der Beschuldigte den Schlag mit der Hand ins Gesicht des Privatklägers zur Ablenkung und zum Einleiten des Halskontrollgriffes, einer Folgetechnik, anwandte, bewegte sich sein Vorgehen im Rahmen der vom Lehrmittel des SPI
- 41 instruierten technischen Vorgaben. Die Bedenken des Beschuldigten, wonach ein weniger entschlossenes Handeln mit einer schwächeren Einwirkung auf die körperliche Integrität des Privatklägers, z.B. mit einem oder mehreren Stössen gegen dessen Schultern, den Rumpf oder die Beine, wie von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft geltend gemacht (Urk. 32 S. 9 f.; Urk. 64 S. 4 f.), ebenfalls die unter den gegebenen Umständen erforderliche Überraschungs- und Ablenkungswirkung gezeitigt hätte, lassen sich nicht leichthin von der Hand weisen. Die Art und Stärke der vom Beschuldigten unter den gegebenen Umständen angewandten Körpergewalt war daher in dieser Situation angezeigt und verhältnismässig, weshalb er die im Rahmen der pflichtgemässen Ausführung seiner Amtshandlung zu beachtenden Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität gewahrt hat. Dasselbe trifft auch auf den leichten Schlag mit der flachen Hand gegen den Rücken des Privatklägers zu, um diesen mit dem Bauch gegen den Fussboden zu fixieren. Er handelte somit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Reglemente verhältnismässig, weshalb der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht erfüllt und er von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 4. Durch den wissentlich und willentlich ausgeführten Schlag mit der flachen Hand auf den Rücken des Privatklägers, mit welchem er dessen Fixierung mit dem Bauch gegen den Fussboden beabsichtigte, um mit Unterstützung seines Kollegen C._____ dem Privatkläger die Hose ausziehen zu können, und nicht um diesen zu züchtigen, ist der Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Handlung des Beschuldigten war aber erforderlich, damit der Privatkläger schnell zu Boden geführt werden konnte, weshalb sie im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war. Demzufolge ist der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen. 5. Dass die erstellte, anlässlich der zwangsweisen Leibesvisitation vom Beschuldigten an den Privatkläger gerichtete Äusserung und Frage, wonach dieser die Schweiz schon längst hätte verlassen müssen, weshalb er noch hier sei, nicht ehrrührig ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die anklagegegenständlichen Beschimpfungen liessen sich nicht erstellen (vorstehend, Erw. III.3.5.4.7.). Somit
- 42 ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB vollumfänglich freizusprechen. V. Genugtuung 1. Der Beschuldigte liess eine angemessene, durch das Gericht festzusetzende Genugtuung beantragen mit der Begründung, seine berufliche Entwicklung sei jäh gestoppt und unterbrochen worden, da er aufgrund dieses Strafverfahrens seit mehr als zwei Jahren von seiner Arbeit freigestellt sei, was ihn als Polizisten, der seinen Beruf mit Herz und Seele ausübe, im Kern treffe (Urk. 63 S. 20). 2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung ist ein Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill. Sie ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Zu berücksichtigen ist, wie der Verletzte in seiner Situation von der objektiven Schädigung betroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Dabei sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie die Möglichkeit, durch eine Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen, zu erwägen (Fischer, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 ff. zu Art. 49 OR). 3. Die Dauer des Strafverfahrens (Tatbegehung: 16. Juli 2016, Urk. 18; Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich: 7. November 2016, Urk. 3/4) sowie die berufliche Freistellung des Beschuldigten seit Februar 2017 (Prot. II S. 7) stellten für ihn eine grosse Belastung dar. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe wogen schwer und liessen sich auch nicht dem beruflichen Risiko, welches der Tätigkeit als Polizist immanent ist, zuschreiben, da diese aufgrund ihrer Schwere doch eine rund 1.5-jährige berufliche Freistellung zur Folge hatten. Durch die so lange Freistellung wurde nicht nur die berufliche Entwicklung des
- 43 - Beschuldigten unterbrochen, sondern diese führte wohl auch zu einer Stigmatisierung in seinem Umfeld. Er gab selber an, mit Herz und Seele Polizist zu sein, und es sei für ihn das Wichtigste, zurück auf den Posten zu dürfen (Prot. II S. 17), weshalb die Verletzung auch in subjektiver Hinsicht schwer wiegt. Aus diesen Gründen rechtfertigt die Verletzung der Persönlichkeit des Beschuldigten und die dadurch erlittene seelische Unbill die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, sind die Kosten des Vorverfahrens und der Gerichtsverfahren beider Instanzen ausgangsgemäss nicht ihm aufzuerlegen. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des
- 44 - Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 f. zu Art. 429 StPO). Die von der erbetenen Verteidigung für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 280.– geltend gemachte Entschädigung, inkl. Tagfahrt, von Fr. 24'278.75, inkl. MWSt (Urk. 31), erweist sich angesichts der Komplexität und des Umfanges des Falles als sachbezogen und nicht als unangemessen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Art. 428 StPO wird lediglich di