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Zürich Obergericht Strafkammern 10.03.2020 SB180055

10 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,876 mots·~1h 4min·7

Résumé

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180055-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler, Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Urteil vom 10. März 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Burkhard, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. September 2017 (DG170028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. August 2019 (Urk. 99) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 45 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB sowie − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 101 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 15'384.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: − Ordner 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.9; − Ordner 201-207; − 2 Kalender mit 1 Kugelschreiber (A007 067 585);

- 3 - − 1 weisses Couvert mit Notizen über Stecklinge (A007 067 563); − Notizen (A007 067 609, A007 070 179); − 1 Laptop der Marke Sony mit Ladekabel (A007 070 362); − 1 Mobiltelefon der Marke Nokia mit Ladekabel (A007 069 672); − 3 USB-Sticks (A007 850 988); − 2 violette Mäppli (Nr. 208, 209); − Blankoausweise (A007 069 923); − 1 SIM-Karte der Marke Yallo (A007 069 978); − 5 Mobiltelefone der Marke Nokia (A007 146 465, A007 070 099, A007 070 102, A007 070 328, A007 070 306; − Diverse Notizen (A007 069 752, A007 069 649, A007 069 809); − 1 Prospekt (A007 069 741); − 1 schwarzes Mäppli (Nr. 12.8); − 2 Mobiltelefone der Marke Motorola (A007 070 146, A007 070 055); − 1 iPhone der Marke apple (A007 070 088); − 2 blaue Mappen "Kassabuch" und "FIBU" (A007 070 339); − Diverse Schlüssel (A007 070 237).

Werden die Gegenstände nicht bis am 20. Dezember 2017 herausverlangt, wird die Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur berechtigt erklärt, die Gegenstände zu entsorgen. 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 2'250.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 20'356.10 Auslagen Fr. 4'195.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 35'101.80 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 4 - Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Im Umfang von Fr. 1'392.85 werden die Auslagen auf die Gerichtskasse genommen. Alle übrigen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt und soweit ausreichend mit dem eingezogenen Betrag gemäss Dispositivziffer 4 verrechnet, mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'195.70, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 2) 1. Es sei das vom Bezirksgericht Winterthur gefällte Urteil vom 20. September 2017 aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln, der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss der ergänzten Anklageschrift vom 23. August 2019 freizusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten inklusive jener der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 25'000.00 zuzüglich 8 % MwSt. sowie als Schadenersatz und Genugtuung ein Betrag von CHF 48'667.00 zuzusprechen.

- 5 - 4. Es seien dem Beschuldigten die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 121 S. 1) 1. Die ausgefällte Strafe sei auf 42 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2. Ergänzend sei eine Geldstrafe auszusprechen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 3). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. September 2017 wurde der Beschuldigte A._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB sowie mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 101 Tagen Haft bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei (recte zwei) Jahre festgesetzt. Zudem wurde über die beschlagnahmte Barschaft und diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wurden abgewiesen. Die Kosten des Vorverfahrens und des

- 6 gerichtlichen Verfahrens wurden mit Ausnahme von Auslagen im Betrag von Fr. 1'392.85 dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 60 S. 45 ff.). 3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur meldete der Beschuldigte im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 20. September 2017 mündlich die Berufung an (Prot. I S. 40; Urk. 58). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 17. Januar 2018 zugestellt (Urk. 57). Seine Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Urk. 62). Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und verlangte einen Freispruch. Des Weiteren machte er Schadenersatz und Genugtuung geltend. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 innert Frist Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe und deren Vollzug (Urk. 67). Beweisanträge wurden keine gestellt. 4. Die Berufungsverhandlung war ursprünglich auf den 25. Mai 2018 terminiert. Infolge Krankheit des Beschuldigten wurde die Verhandlung auf den 4. September 2018 verschoben (Urk. 70 - 72). Auch diese Verhandlung konnte infolge Krankheit des Beschuldigten nicht stattfinden, sodass die Verhandlung auf den 22. Januar 2019 verschoben wurde (Urk. 73/1-2; Urk. 74). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte für den Fall einer Verhandlungsunfähigkeit für den 22. Januar 2019 ersucht, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit, dass er den Beschuldigten per sofort nicht mehr vertrete (Urk. 77). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde die Vorladung zur Verhandlung vom 22. Januar 2019 abgenommen und der Beschuldigte aufgefordert, eine neue Verteidigung zu bestimmen (Urk. 79). Am 25. Januar 2019 teilte der Beschuldigte mit, dass Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ bereit wäre, seine amtliche Verteidigung zu übernehmen (Urk. 81). Mit Verfügung vom 22. März 2019 wurde Rechtsanwalt X3._____ für das Berufungsverfahren per sofort als amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten bestellt (Urk. 84). Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde der Beschuldigten im Parallelverfahren, B._____, Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft, die beschlagnahmte Barschaft

- 7 von Fr. 15'384.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten zu verwenden, Stellung zu nehmen (Urk. 90). Innert Frist reichte B._____ ihre Stellungnahme ein (Urk. 92). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch bei der Geldwäscherei eine gewerbsmässige Tatbegehung vorliege, deren Voraussetzungen in der Anklage jedoch nicht zureichend umschrieben seien und aufgefordert – falls nötig – die Anklageschrift zu ergänzen (Urk. 97). Mit Eingabe vom 23. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine korrigierte Anklageschrift ein (Urk. 98; Urk. 99). Mit Eingabe vom 26. August 2019 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. X3._____, um seine sofortige Entlassung und um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 3. September 2019 (Urk. 100). Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um allfällige Wünsche betreffend die notwendige neue amtliche Verteidigung zu äussern. Gleichzeitig wurde den Parteien angezeigt, dass die Berufungsverhandlung vom 3. September 2019 nicht stattfindet (Urk. 102). Innert erstreckter Frist zur Bezeichnung einer neuen Verteidigung teilte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ mit, der Beschuldigte habe sie gebeten, seine Verteidigung zu übernehmen und sie beantrage ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin (Urk. 111). Ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin erfolgte mit Verfügung vom 10. September 2019 (Urk. 113). Am 27. September 2019 zeigte das Betreibungsamt Seuzach an, dass vom beschlagnahmten Geldbetrag, auf welchen B._____ im Umfang von Fr. 10'000.– Anspruch erhebt, Fr. 3'200.– gepfändet sei und daher nur noch rechtsgültig an das Betreibungsamt bezahlt werden könne. Ferner wurde die hiesige Kammer vom Betreibungsamt aufgefordert, die Forderung, sofern und soweit sie zur Zahlung fällig ist, sofort an das Betreibungsamt zu überweisen oder umgehend anzugeben, ob die Forderung anerkannt oder aus welchen Gründen diese bestritten werde (Urk. 115). Mit Schreiben vom 27. September 2019 wurde dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass im vorliegenden Berufungsverfahren, in welchem B._____ nicht Beschuldigte sei, Fr. 15'384.– beschlagnahmt worden seien. Ob davon Fr. 10'000.– B._____ gehörten und dieser herauszugeben seien, sei Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens.

- 8 - Aus diesem Grund könne die gepfändete Forderung noch nicht anerkennt werden (Urk. 116). Die Berufungsverhandlung wurde auf den 10. März 2020 angesetzt (Urk. 117). Ferner stellte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. März 2020 die Beweisanträge, es seien C._____ als Zeuge und B._____ als Auskunftsperson einzuvernehmen (Urk. 119). Die Berufungsverhandlung fand am 10. März 2020 statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. Burkhard als Vertreter der Anklagebehörde sowie der einzuvernehmende Zeuge C._____ und B._____ als einzuvernehmende Auskunftsperson (Prot. II S. 11). II. Prozessuales 1. Die amtliche Verteidigung bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen den Beschuldigten und B._____ getrennt geführt habe, obwohl aufgrund der Sachlage eine Vereinigung der Verfahren hätte stattfinden müssen. Durch die getrennte Verfahrensführung seien dem Beschuldigten seine Teilnahmerechte vorenthalten worden. Indem weiter die Berufungsverhandlungen der zwei zu vereinenden Verfahren getrennt geführt würden, könne der Beschuldigte wiederum seine Teilnahmerechte nicht wahrnehmen. Auch wäre in Bezug auf die Verfahren gegen D._____, E._____ und F._____ eine Vereinigung mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten angezeigt gewesen. Mit der Vorinstanz seien die fraglichen Aussagen nicht gegen den Beschuldigten zu verwenden (Urk. 122 S. 2 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten und gegen B._____ (wegen mehrfacher Urkundenfälschung) gemeinsam geführt (Urk. 14/6; Urk. 15/3). Ferner wurde vor Vorinstanz auch eine gemeinsame Hauptverhandlung mit dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ durchgeführt. Die Berufungsverfahren betreffend den Beschuldigten und B._____ wurden auch am Berufungsgericht gemeinsam geführt. Dass im Weiteren die Berufungsverhandlungen trotz Sachzusammenhangs nicht gemeinsam durchgeführt werden konnten, ist dem Umstand geschuldet, dass das Urteil des

- 9 - Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. September 2017 betreffend B._____ infolge eines Verfahrensfehlers mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 19. Januar 2019 aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf B._____ nicht von einer unzulässigen Verfahrenstrennung ausgegangen werden. Ob ferner eine Verfahrensvereinigung mit den Verfahren gegen die Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ geboten gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben, zumal die getrennte Verfahrensführung zu keinerlei Rechtsnachteilen für den Beschuldigten führte. Insbesondere hat schon die Vorinstanz die Aussagen aus den Verfahren gegen D._____, E._____ und F._____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet (Urk. 60 S. 9) und geschieht dies auch heute nicht. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügt die amtliche Verteidigung weiter eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie bringt vor, dass in der Anklageschrift der Anklagevorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei nicht hinreichend umschrieben sei. Es werde lediglich seitens der Anklagebehörde geltend gemacht, dass der Beschuldigte Geldbeträge im Umfang von total über Fr. 200'000.– gewaschen haben soll. Hingegen werde in der Anklage nicht festgehalten, dass der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt haben soll. Eine solche Umschreibung der Tathandlung sei aber zwingend, wenn der Beschuldigte wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei verurteilt werden soll. Aus diesen Gründen falle eine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei ausser Betracht (Urk. 122 S. 13). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie folgt umschrieben: Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

- 10 - Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. diese nicht Grundlage für einen Schuldspruch bilden kann. Dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sich der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben, geht zum einen aus der Systematik der Anklageschrift hervor, aus welcher aufgrund der Überschriften deutlich wird, dass die Tathandlungen des Beschuldigten den Qualifikationstatbestand der Gewerbsmässigkeit nach Art. 305bis Ziffer 2 lit. c StGB erfüllen sollen. Ferner wird auch auf Seite 5 der Anklageschrift festgehalten, der Beschuldigte habe den Betrag von Fr. 200'000.– in den legalen Geldverkehr eingebracht. Da dieser Tatvorwurf unter der Überschrift der gewerbsmässigen Geldwäscherei aufgeführt ist, erschliesst sich auch, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dass in diesem Zusammenhang in der Anklageschrift nicht explizit ausformuliert wurde, der Beschuldigte habe gewerbsmässig gehandelt, indem er gesamthaft einen Betrag von Fr. 200'000.– https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/92e77335-1a98-4d60-a219-1ef7aadcc6b6?source=document-link&SP=3|mji0ni https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/5dd672ad-bbfa-4132-86f9-4bb97ca78823?citationId=b0c53add-e2a1-42df-a9a2-6e0d19bb87eb&source=document-link&SP=3|mji0ni https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/7985dd37-7a0f-4edf-83cd-5fdfba7d6439?citationId=17405c35-e826-490f-8b7e-b23ccf9d554f&source=document-link&SP=3|mji0ni https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/1b291acc-b1ed-430b-b43e-01c135c26e33?citationId=ad61fb16-ba3e-4c76-8bc8-23cf710ba582&source=document-link&SP=3|mji0ni https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/efd23259-55be-492b-a797-2b1828b9d862?citationId=7816b972-7c37-4239-a41d-2ca7d0b3c63e&source=document-link&SP=3|mji0ni https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/61746c5d-5a39-4829-b608-123d2b458dcc?citationId=ab445a20-433a-41fb-912a-75e727deef42&source=document-link&SP=3|mji0ni https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/61746c5d-5a39-4829-b608-123d2b458dcc?citationId=ab445a20-433a-41fb-912a-75e727deef42&source=document-link&SP=3|mji0ni

- 11 umgesetzt habe, mag unpräzis erscheinen, genügt jedoch nicht, um von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen. Im Weiteren wird auch auf Seite 2 der Anklageschrift einleitend festgehalten, dass der Beschuldigte einen grossen Umsatz erzielt und dadurch gewerbsmässig gehandelt haben soll. Im Weiteren obliegt es nicht der Anklagebörde in der Anklageschrift darzulegen, ob im vorliegenden Fall der umgesetzte Betrag von Fr. 200'000.– genüge, um die Handlungen des Beschuldigten als gewerbsmässig zu qualifizieren. In ihrer Gesamtheit ist die Anklageschrift genügend klar formuliert und der Anklagevorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei genügend umschrieben, so dass sich der Beschuldigte gegen diesen Anklagevorwurf verteidigen konnte. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. II. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf sowie die Aussagen des Beschuldigten zutreffend und vollständig wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 60 S. 4 ff. und 13 ff.). 2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei den ersten beiden Einvernahmen Mitte April 2014 (damals ohne Anwalt) die ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte soweit anerkannte, dass er die beiden Indooranlagen in seinem Wohnhaus und an der G._____-strasse in H._____ [Ort] selber gebaut und auch finanziert hat und sie ihm alleine gehören (Urk. 14/1 S. 3 f.). Er präzisierte, dass er die Anlagen in der Werkstatt und im ersten Obergeschoss links sowie die Anlage im Keller eingerichtet hat (Urk. 14/2 S. 3). Die Indooranlagen seien jedoch nicht zum Drogenhandel bestimmt gewesen. Er habe lediglich gute Sorten zur Arterhaltung gezüchtet und Cannabissamen gezogen (Urk. 14/2 S. 4). Im Übrigen stellte er die ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte in Abrede (Urk. 14/1 und 14/2, Prot. je ohne Unterschrift des Beschuldigten). Bei den (delegierten) polizeilichen Einvernahmen von Mai und Juli 2014, je in Begleitung von Rechtsanwalt X4._____, legte der Beschuldigte weitgehend ein Geständnis in Bezug auf die heute relevanten Delikte ab (Urk. 14/3 und 14/4, Prot. je unterzeichnet mit Initialen). Bei der Einvernahme von September 2014, neu verteidigt durch Rechtsanwalt X5._____,

- 12 wurde der Beschuldigte lediglich zur Person befragt und es erfolgten keine Äusserungen zur Sache (Urk. 14/5, Prot. unterzeichnet). Bei der Schlusseinvernahme anfangs Dezember 2016, begleitet von seinem Verteidiger Rechtsanwalt X2._____, widerrief der Beschuldigte das Geständnis und bestritt nunmehr die ihm zur Last gelegten Delikte gänzlich (Urk. 14/6, Prot. unterzeichnet). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im September 2017 machte der Beschuldigte praktisch keine Aussagen zur Sache (Prot. I S. 14 ff.; Urk. 52). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung von heute berief sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, so zumindest in der Sache selbst (Prot. II S. 32 ff.). Der Beschuldigte hält somit bis heute an seinem Geständniswiderruf fest (Prot. II S. 33). 3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz ausreichend befasst; darauf kann verwiesen werden (Urk. 60 S. 8 f.). Insbesondere legte sie zutreffend dar, dass bei belastenden Beweisen, welche nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte geben könnte, dies jedoch nicht tut, vernunftgemäss der Schluss gezogen werden darf, dass es dafür sonst keine plausible Erklärung gibt und der Beschuldigte dafür einzustehen hat. Ebenso wies sie korrekt darauf hin, dass auch ein widerrufenes Geständnis der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO) und auf seine Zuverlässigkeit hin zu prüfen ist (vgl. Urk. 60 S. 19). 4. Die Vorinstanz geht (wie die Verteidigung) zu Recht davon aus, dass die Aussagen der Beschuldigten F._____, D._____ und E._____ nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden können, da er keine Gelegenheit erhielt, bei den entsprechenden Einvernahmen dabei zu sein und Fragen zu stellen (Urk. 60 S. 9). Dies gilt auch in Bezug auf die Einvernahmen mit der Beschuldigten B._____. Es wurden keine Konfrontationseinvernahmen durchgeführt. 5. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten sei sehr plausibel und decke sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Widerruf hingegen erscheine nicht nachvollziehbar, sondern weise diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auf (Urk. 60 S. 19 f.). Die Beurteilung ist zutreffend und wie folgt zu vertiefen, teils zu ergänzen:

- 13 - 5.1 Bei den Einvernahmen von Mai und Juli 2014 schilderte der Beschuldigte die tatrelevanten Umstände sowohl in örtlicher, zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht bemerkenswert genau. So ordnete er die fraglichen Hanfanlagen mühelos einzelnen Räumen zu, und wusste, seit wann die jeweilige Anlage in Betrieb war. Bei den fraglichen Anlagen bestätigte er zudem, er habe diese selbst eingerichtet, diese seien von ihm. Er konnte sich an die einzelnen Ernten erinnern und sagen, ob es eine gute oder schlechte Ernte gewesen sei (mit kg-Angaben). Geradezu fachmännisch äusserte er sich zu den verschiedenen Wachstumsstadien von Hanfpflanzen (Stecklingszucht zur Artenerhaltung, Blüten zur Samenproduktion, Mutterpflanzen etc.). Das Marihuana habe er vor Ort, in der Schreinerei, verarbeitet. Weiter erklärte er, wo in Zürich (I._____-strasse) er das Marihuana in welchen Mengen und zu welchem Preis verkauft habe. Das Geld habe er stets in bar erhalten, "Ware gegen Geld". Damit habe er seine Rechnungen bezahlt ("Steuern, AHV, ja alles"). Seine Abnehmer wollte er nicht nennen, weil er sonst um sein Leben fürchten müsse. Der Beschuldigte gab nicht nur zu, dass zumindest ein paar der fraglichen Schreinerbelege "getürkt" seien, sondern erklärte weiter, dass er damit einen gewissen Umsatz erreichen wollte, um "auf gut Deutsch gesagt" vor der Bank gut dazustehen (wegen der Hypothek). Über die gefälschten Belege sei das Geld vom Gras halt einfach noch ins Geschäft eingeflossen. Zum Verkauf müsse er anfügen, dass es ca. 20 kg Marihuana gewesen seien, die er hier (gemeint im Umfang der gefälschten Belege) verkauft habe, alles in Zürich zu einem Preis von ca. Fr. 6'000/kg. Beim fraglichen Mietvertrag betreffend J._____ gab er zu, die beiden Unterschriften − seine und diejenige für J._____ − selbst geleistet und das Dokument in dem Sinne gefälscht zu haben (zu den Aussagen insgesamt vgl. Urk. 14/3 und 14/4). Die Schilderungen des Beschuldigten legen nahe, dass sich das Gesagte tatsächlich so ereignet hat. Auch decken sich die Aussagen praktisch lückenlos mit der übrigen Beweislage (von der Vorinstanz sorgfältig und ausführlich dargelegt, Urk. 60 S. 10 ff.). Der Beschuldigte nennt diverse Details und auch Nebensächlichkeiten, zudem leistet er von sich aus Erklärungen, nach denen er (noch) nicht einmal gefragt wurde. Er hat eine ganz eigene Ausdrucksweise und berichtet lebensnah; damit verleiht er seiner Aussage einen individuellen und

- 14 echten Charakter. Die Zusammenhänge seines Vorgehens liefert er gleich selbst: Mit dem Anbau und Verkauf von Marihuana generierte er Einnahmen, die er für die Zahlung seiner Rechnungen verwendete. Mit dem Schreinerbetrieb liess sich nicht genug Geld verdienen, um die laufenden Kosten zu decken. Auch das Fälschen der Schreinerbelege passt in den Geschehensablauf, denn auf diese Weise konnte er die Einnahmen aus dem Drogenhandel in sein Geschäft fliessen lassen, um wegen der Schulden bei der Bank besser dazustehen. Seine Aussagen sind in dieser Hinsicht äusserst schlüssig und glaubhaft. Insgesamt sind damit entscheidende Realitätskriterien gegeben, die das Geständnis echt erscheinen lassen. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte gar der Verteidiger (Rechtsanwalt X2._____), es falle auf, dass die Aussagen des Beschuldigten teils sehr präzise seien. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass der frühere Verteidiger des Beschuldigten Zugang zu den Akten gehabt und dem Beschuldigten genau gesagt habe, was er zugeben soll (Prot. I S. 34). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Aussagen des Beschuldigten wirken weder eingeübt noch vorgegeben, sondern entwickeln sich ganz natürlich, teils spontan aus der Befragung heraus. 5.2 Nachfolgend sind die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des Widerrufes und seine geltend gemachten Beweggründe hierzu auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. 5.2.1 Beim Widerruf zeigt sich ein ganz anderes Aussageverhalten. Die Antworten sind knapp und pauschal, entscheidende Erklärungen fehlen, der Beschuldigte verwickelt sich in Widersprüche. Die Schlusseinvernahme erfolgte ca. 2 ½ Jahre nach dem Geständnis; völlig unvermittelt stellte der Beschuldigte das bisher Gesagte nun gänzlich in Abrede. Die Pflanzen hätten ihm nicht gehört, er habe nicht damit gehandelt. Die Buchhaltung sei einwandfrei resp. nichts sei gefälscht. Es sei nichts Illegales vorgefallen. Das Geständnis sei eine Kreation seines früheren Anwaltes gewesen. Er habe die Eingeständnisse unter dem Einfluss einer "Haftpsychose" gemacht. Der befragende Polizist damals habe ihm alles in die Schuhe schieben wollen. Im Laufe der Schlusseinvernahme verweigerte er immer öfters die Aussage oder machte geltend, seine Aussagen (bei der Polizei)

- 15 seien falsch protokolliert und ihm in den Mund gelegt worden (zu den Aussagen insgesamt vgl. Urk. 14/6). 5.2.2 Es ist äusserst widersprüchlich, dass der Beschuldigte bei den früheren Einvernahmen zu sämtlichen Tatvorwürfen präzise Angaben zu machen vermochte, in der Schlusseinvernahme dazu aber nichts mehr zu sagen hatte und alles in Abrede stellte (vgl. Urk. 14/6 S. 24, Vorhalt der ehem. detaillierten Aussagen zur gehandelten Drogenmenge und Einnahmen, die gemäss dem Beschuldigten nun alle falsch seien, des Weiteren fand er es lächerlich resp. "ich fange an zu lachen", dass er über die falschen Schreinerbelege und fiktiven Mietzinsen Einnahmen aus dem Drogenhandel legalisiert haben soll und sich damit auch die gehandelte Menge in etwa eruieren liesse). Als Erklärung für seine angeblichen Falschaussagen machte der Beschuldigte nun erstmals geltend, er habe unter einer Haftpsychose gelitten. Davon ist aber (so auch die Vorinstanz) nicht auszugehen: der Beschuldigte hat solche psychischen Leiden bei keiner einzigen Einvernahme während der Haft erwähnt. Aus den Akten geht des Weiteren nicht hervor, dass der Beschuldigte jemals um ärztliche Behandlung ersucht oder solche gar in Anspruch genommen hätte. Auch seitens des früheren Verteidigers wurde nichts in der Art erwähnt. Der Beschuldigte wandte sich Ende Mai 2014 aus der Haft per Brief an den Staatsanwalt und erwähnte darin, er könne nicht schlafen und habe schon Herzstechen (Urk. 19/15). Eine Haftpsychose machte er damit nicht geltend. Bei der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, er habe in den letzten Jahren Gewicht verloren, da seine Freundin schon seit Jahren schwere Schmerzen habe und dies auch für ihn schwierig sei (Urk. 14/2 S. 6). Dies mag für den Beschuldigten in der Haft durchaus eine zusätzliche Belastung gewesen sein, eine Haftpsychose lässt sich aber auch daraus nicht ableiten. Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte bei seinem Geständnis nachvollziehbar, klar und im Detail aussagte. Für eine Haftpsychose bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte. Daran vermögen auch die Aussagen von B._____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nichts zu ändern (Prot. II S. 19 - 24).

- 16 - 5.2.3 Auch die fraglichen Schreinerbelege sollen nun alle korrekt, d.h. nicht gefälscht gewesen sein. Darauf angesprochen, dass die Polizei die entsprechenden Kunden an den angegebenen Orten nicht finden konnte, reagierte der Beschuldigte ausweichend mit einer Gegenfrage, wie die Polizei dies abgeklärt habe. Der Beschuldigte moniert die Verwertbarkeit der von der Polizei getätigten Abklärungen betreffend die Existenz der auf den Rechnungen angegebenen Personen. Die im Rahmen eines Verfahrens vorgenommenen Abklärungen sind grundsätzlich aktenkundig zu machen. Im Strafverfahren besteht daher eine Dokumentationspflicht. Demnach müssen alle prozessual relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_719/2011 vom 12. November 2012, E. 4.5). Einzuräumen ist, dass die auf diversen Rechnungen angebrachten Post-it Notizen mit Abklärungen bei den einzelnen Belegen (BO 12.4; BO 12.9) nicht sehr aussagekräftig sind. Meistens ist darauf erwähnt, wo und zu welchem Zeitpunkt die Abklärung erfolgte und dass die entsprechende Person an der auf der Rechnung aufgeführten Adresse nicht gemeldet ist bzw. war. Einige Notizen enthalten auch den Namen der Person, mit welcher gesprochen wurde und deren Telefonnummer. Neben diesen telefonischen Abklärungen erfolgten auch diverse Abklärungen per Mail. Dort erfolgte die Anfrage, ob im Zeitpunkt der Rechnung die auf der Rechnung erwähnte Person an der angegebenen Adresse wohnhaft war. Die Mailanfragen wurden abschlägig beantwortet. Im Gegensatz zu den Post-it Notizen ist bei den Mail-Anfragen klar ersichtlich, wer wann und wo angefragt und die Anfrage beantwortet hat. Zusätzlich erstellte der untersuchende Polizeibeamte Aktennotizen bzw. Ermittlungsberichte. So geht aus dem am 4. Juni 2014 vom Polizeibeamten unterschriebenen Ermittlungsbericht hervor, dass er zunächst für die angegebenen sieben Rechnungen überprüfte, ob die Adressen existieren. Nachdem festgestellt wurde, dass die Adressen real sind, stellte er am 28. April 2014 telefonische und E-Mail-Anfragen an die entsprechenden Einwohnerkontrollen und stellte fest, dass die angeblichen Kunden nicht existieren (Urk. 18/3). Die restlichen Rechnungen des Jahres 2012

- 17 überprüfte der Polizeibeamte am 14. und 15. Juli 2014 auf die gleiche Weise und bekam die gleichen Antworten. Diese hielt er am 15. Juli 2014 in einer weiteren Aktennotiz fest. Am 16. Juli 2014 überprüfte er die Rechnungen 2011 wiederum auf die gleiche Art und Weise und hielt in einem Ermittlungsbericht fest, seine per Telefon oder Mail bei den Einwohnerkontrollen getätigten Überprüfungen der Personen der aufgelisteten Rechnungen hätten ergeben, dass diese Personen weder zum Zeitpunkt der angeblich ausgeführten Arbeiten noch zum heutigen Zeitpunkt an der angegebenen Adresse wohnhaft waren bzw. sind (Urk. 18/5). Der Ermittlungsbericht vom 4. Juni 2014 trägt im Anschluss an die Abklärungen des Polizeibeamten das Datum und den Namen des Polizeibeamten und wurde von diesem unterschrieben. Bei den weiteren Ermittlungsberichten bzw. Aktennotizen folgt das Datum und der Name des Polizeibeamten, jedoch ohne dessen Unterschrift (Urk. 18/3; Urk. 18/5). Damit geht aus den Akten genügend hervor, wer wann die Abklärungen getätigt hat und wie sie zustande gekommen sind. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich die Polizei bei den jeweiligen Einwohnerkontrollen entsprechend erkundigt hat (vgl. diverse Post-it Notizen mit Abklärungen bei den einzelnen Belegen, Ordner 12.4 und 12.9, zutreffend auch die Vorinstanz gem. Urk. 60 S. 27). Zur Identifikation der Kunden bot der Beschuldigte keinerlei Hilfe. Eine Erklärung hätte sich in dieser Situation (zu seiner Entlastung) aufgedrängt und es wäre − hätte es die entsprechenden Aufträge tatsächlich gegeben − leicht gewesen, zumindest vereinzelt den Kundenkontakt herzustellen (Anruf, Email). Bei den einzelnen Rechnungen fällt auf, dass diese immer gleich erstellt wurden. Unten an der Rechnung findet sich der Hinweis, dass diese innert 30 Tagen netto zu bezahlen ist. Zudem bescheinigt der Beschuldigte, dass er den Totalbetrag in bar erhalten hat und zwar immer am Rechnungsdatum. Auffällig ist dies, weil auf sämtlichen 48 Rechnungen der Jahre 2011 und 2012 die Kunden immer in bar bezahlt haben und dies auch für Beträge von einigen Tausend Franken. Zudem ist kein Hinweis ersichtlich, dass die Kunden aufgrund der Barzahlung einen Preisnachlass erhalten hätten, was bei Barzahlung üblich ist. Der Beschuldigte führte auch aus, er habe jeweils mit der Lieferung gleich die Rechnung mitgenommen und die Kunden hätten dann in bar bezahlt. Anzufügen ist jedoch, dass das Ausführungsdatum bzw. Lieferdatum bei

- 18 diversen Rechnungen nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt, weshalb die Argumentation des Beschuldigten nicht zutreffen kann. Die Rechnungen enthalten meistens einen Pauschalpreis, sodass Arbeit und Material nicht separat aufgeführt sind. Bei anderen Rechnungen wurde das Material bauseits zur Verfügung gestellt. Dies hat zur Folge, dass ein Abgleich mit dem Materialeinkauf gemäss Buchhaltung nicht möglich ist. Bei der Rechnung vom 21. März 2011 wurde ein Direktverkauf getätigt (BO 12.9 Abgriff 3). Die auf der Rechnung aufgeführten Arbeiten beinhalten jedoch die Montage von 50 Metern Rostlatten und 18 m2 Täfer an einer Wohnzimmerdecke. Das Ausführen solcher Arbeiten stellt wohl kaum ein Direktverkauf dar. Die Rechnung vom 22. April 2011 bescheinigt die Lieferung von fünf geschliffenen Zimmertüren und Rahmen (BO 12.9 Abgriff 4). Zumindest die Rahmenarbeiten mussten vor Ort vorgenommen werden. Zudem war der 22. April 2011 der Karfreitag und es ist kaum anzunehmen, dass der Beschuldigte bei einem Kunden zuhause Arbeiten ausgeführt hat. Betreffend die Rechnung vom 14. Dezember 2011 bestätigte heute der Zeuge C._____, er habe den Rechnungsbetrag in bar bezahlt, weshalb glaubhaft erscheint, dass es sich um einen Direktverkauf eines Massivholztisches handelte (Prot. II S. 18; Urk. 123/4). Betreffend diese Rechnung kann der Beschuldigte somit nicht der Urkundenfälschung schuldig gesprochen werden. Gemäss Rechnung vom 3. Juli 2012 will der Beschuldigte im Juli 2012 während 29 Stunden Laminatboden verlegt haben (BO 12.4 2. Abgriff 7). Der 1. Juli 2012 war ein Sonntag, da hat der Beschuldigte wohl nicht beim Kunden gearbeitet. Am 2. und 3. Juli 2012 hat der Beschuldigte dann 29 Stunden gearbeitet und am 3. Juli hatte er bereits die Rechnung ausgestellt. Das ist nicht nachvollziehbar. Zudem arbeitete der Beschuldigte am 3. Juli 2012 offenbar auch noch bei Herrn K._____ (BO 12.4 Abgriff 7). Am 30. Juli 2012 will der Beschuldigte 44 Stunden gearbeitet haben (BO 12.4 Abgriff 7). Gemäss Rechnung vom 26. November 2012 hat der Beschuldigte drei Zimmertüren abgeholt, restauriert und wieder zurückgebracht. Die Rechnung ist als Direktverkauf übertitelt (BO 12.4 Abgriff 11). Auch hierbei handelt es sich nicht um einen Direktverkauf. Insgesamt finden sich betreffend die 47 Rechnungen der Jahre 2011 und 2012 zahlreiche Ungereimtheiten, so dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Arbeiten

- 19 gemäss Rechnungen auch tatsächlich ausgeführt wurden. Was den Vorwurf der Geldwäscherei anbelangt, so ist der Beschuldigte auf seine frühere Aussage, dass über die gefälschten Belege Geld aus dem "Gras" ins Geschäft geflossen sei, zu behaften (Urk. 14/4 S. 4). Was die Rechnung vom 10. Januar 2013 (recte 17. Dezember 2012) anbelangt, so handelt es sich bei dieser um einen Kreditor, weshalb sie auch unter den Kreditoren abgelegt war und nicht wie die übrigen 48 Rechnungen um einen Debitor (Urk. 13/19). Auch das Erscheinungsbild dieser Rechnung unterscheidet sich von den anderen 48 Rechnungen. Herr S. L._____ bescheinigt auf dieser Rechnung am 10. Januar 2013 Fr. 6'000.– (wohl bar) erhalten zu haben. Weshalb Herr L._____ Geld erhalten haben soll, wenn ihm vier Dachfenster geliefert wurden, ist nicht nachvollziehbar. Zudem sollen die Dachfenster von einer "Firma" Dachfenster Import / Export geliefert worden sein. Dass sich auf der Rechnung keine Adresse dieser Firma findet, ist mehr als auffällig. Zudem erschliesst sich der Zusammenhang zwischen dieser Rechnung und dem Beschuldigten nicht. Es ist anzunehmen, dass der Beleg nicht echt ist. Da die Anklage dem Beschuldigten jedoch vorwirft, er habe Einnahmenbelege für angeblich ausgeführte Schreinerarbeiten gefälscht, in seine Buchhaltung einbezogen und die entsprechenden Beträge als Gutschrift im Kassenjournal/Kassenbuch aufgeführt, obwohl solche Geldeingänge nicht stattgefunden hätten, die vorliegende Rechnung jedoch eine wohl nicht erfolgte Ausgabe bescheinigt, kann der Beschuldigte diesbezüglich nicht schuldig gesprochen werden. 5.2.4 Der Einwand des falschen Protokollierens erweist sich sodann als gänzlich unbegründet. Das Protokoll mit den (präzisen) Aussagen des Beschuldigten zur Erstellung der falschen Belege liegt bei den Akten (Urk. 14/4 S. 4). Der befragende Polizist wies den Beschuldigten darauf hin, dass er sich damit zusätzlich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Der Beschuldigte bestätigte kurz und klar "ja, habe ich" (Urk. 14/4 S. 4). Beide Protokolle sind vom Beschuldigten eigenhändig unterzeichnet (Initialen), deren Richtigkeit von ihm damit bestätigt. Auch sein früherer Verteidiger war bei den Einvernahmen dabei und erhob keine Einwände. Es bestehen folglich keine

- 20 - Zweifel, dass der Beschuldigte die protokollierten Aussagen zu den gefälschten Belegen so gemacht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen von Mai und Juli 2014 von der Polizei unerlaubt unter Druck gesetzt worden wäre (vgl. auch Urk. 60 S. 9 f.). Der Beschuldigte liess das Geständnis in Absprache mit seinem Verteidiger (RA X4._____) bereits im Voraus (d.h. in Hinblick auf die Einvernahmen) ankündigen. Auch im Verlauf der Einvernahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte zu Aussagen gedrängt worden wäre. So antwortete er zum Beispiel auf die Frage, an wen er das Gras verkauft habe, mit einer gewissen Bestimmtheit "das sage ich sicher nicht". Auch der Verteidiger intervenierte zu keinem Zeitpunkt. Klar ist aber, dass er sich mit erdrückenden Beweisen konfrontiert sah, was ihn letztlich zum Geständnis bewogen haben dürfte. Der Einwand des Beschuldigten, er habe damals keinen guten Verteidiger gehabt, überzeugt ebenfalls nicht. Bei Rechtsanwalt X4._____ handelt es sich um einen versierten Strafverteidiger aus dem Zürcher Anwaltsbüro M._____. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser dem Beschuldigten zu einem falschen Geständnis geraten hat, um aus der Haft zu kommen. Das Geständnis wurde später denn auch von Rechtsanwalt X5._____ (1. Verteidigerwechsel) gestützt. Dieser war zwar lediglich bei der Einvernahme zur Person vom 5. September 2014 dabei (Urk. 14/5), trotzdem hätte der Beschuldigte auch hier Gelegenheit gehabt, sein früheres Geständnis zu widerrufen resp. sich neu zur Sache zu äussern. Bei der erwähnten Einvernahme zur Person war der Beschuldigte bereits seit über einem Monat aus der Haft entlassen (vgl. Urk. 19/23). Sein Argument, er habe das Geständnis lediglich abgelegt, um aus der Haft zu kommen, verfängt deshalb nicht. Erst mit dem erneuten Wechsel der Verteidigung (zu RA X2._____) und ganze 2 ½ Jahre später fand die Kehrtwende statt, indem der Beschuldigte bei der Schlusseinvernahme alles in Abrede stellte, was er einst ausführlich zugegeben hatte. Zu Widerrufen ist zwar sein gutes Recht und es soll nicht leichtfertig ein taktisches Verteidigungsverhalten angenommen werden; gerade vorliegend drängt sich diese Vermutung aber auf.

- 21 - 5.2.5 Der Beschuldigte gab ursprünglich zu, beim fraglichen Mietvertrag die Unterschrift von J._____ selbst angebracht zu haben. Im Nachhinein sagte er dann, J._____ habe selbst unterschrieben. Es ergibt keinen Sinn, dass der Beschuldigte sich damals fälschlich der Urkundenfälschung bezichtigt haben soll (vgl. auch Urk. 60 S. 28). Wenn es ihm darum ging, möglichst bald aus der Haft zu kommen, hätte er lediglich die Betäubungsmitteldelikte zugeben können, ohne sich zusätzlich der Strafverfolgung in einem nicht haftrelevanten Punkt auszusetzen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals sozusagen reinen Tisch machen wollte und aus diesem Grund auch die Fälschungen zugab (vgl. des Weiteren Urk. 60 S. 26 zutreffend zum Vorwurf der Geldwäscherei). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2014 auf die Namen seiner Mieter angesprochen ausführte, diese seien angeschrieben. Einer heisse E._____ und einer D._____. Er denke, dass diese Leute heute am Arbeiten seien (Urk. 14/1 S. 2). Der Beschuldigte ist Eigentümer des Hauses und damit auch Vermieter. Er wohnt selbst auch in diesem Haus. Es scheint merkwürdig, wenn er die Namen seiner Mieter nicht kennt, zumal er die Liegenschaftenverwaltung selbst machte. Wohl ist der Name J._____ am Haus angeschrieben (Urk. 22/4 Blatt 2). Trotzdem nennt der Beschuldigte ihn nicht als Mieter. Zudem findet sich in den Akten ein Schreiben an den mutmasslichen Mieter J._____, mit welchem ihm Einzahlungsscheine für die Mieten Oktober 2013 bis Dezember 2014 übermittelt wurden (BO 12.1 Abgriff 4 ganz hinten). In den Buchhaltungsunterlagen des Beschuldigten findet sich im Ordner "Einzahlungen 2014" in den Abgriffen 5 bis 12 die Einzahlungsscheine für die Mieten von J._____ für die Monate Mai bis Dezember 2014. Die auf den Einzahlungsscheinen angegebene Rechnungsnummer stimmt mit den dem Mieter J._____ übermittelten Rechnungsnummern der Einzahlungsscheine gemäss oben erwähntem Schreiben überein (BO 12.3 Abgriffe 5 bis 12; BO 12.1 Abgriff 4). Falls der Mieter J._____ tatsächlich existieren sollte, wäre der Beschuldigte wohl kaum im Besitz der Einzahlungsscheine für die Mieten. 5.2.6 Dem Staatsanwalt ist beizupflichten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Mietzinsen betreffend B._____ absurd sind. Er habe die Miete nicht jeden

- 22 - Monat von ihr verlangt, sondern diese manchmal auch selbst beglichen oder ihr das Geld für die Miete einfach gegeben (Urk. 14/6 S. 17). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seinen eigenen Raum Miete bezahlt haben soll. Seine Freundin war (ist) gesundheitlich schwer angeschlagen und hatte nur ein sehr geringes Einkommen. Es ist völlig unglaubhaft, dass es sich bei den regelmässigen Zahlungseingängen von je Fr. 1'350.– tatsächlich um Mietzinsen gehandelt haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen (vgl. zutreffend Urk. 60 S. 25 f.). 5.2.7 Unbeholfen wirken schliesslich die Versuche des Beschuldigten, den massiv angestiegenen Stromverbrauch im anklagerelevanten Zeitraum zu erklären. Er habe Pflanzen überwintert, das Haus renoviert und kleine Heizöfen verwendet, weil die grosse Heizung defekt gewesen sei (Urk. 14/6 S. 20). Diese Aspekte erklären den tatsächlichen Stromverbrauch bei Weitem nicht; die hohen Werte ergeben sich aus dem Betrieb der Indoor-Hanfanlagen (s.a. Urk. 60 S. 20; Fotos Urk. 22/4). Ferner ist auch der Einwand lebensfremd, die Indooranlagen hätten Dritten gehört, zumal nicht plausibel ist, dass Dritte in den Wohn- und Büroräumlichkeiten des Beschuldigten solche Indoorlanlagen betrieben haben und der Beschuldigte dies toleriert hätte, ohne daraus einen Nutzen zu ziehen. 5.3 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Geständnis ein später Widerruf gegenübersteht, der in Bezug auf die relevanten Tatsachen nur noch magere Kurzaussagen und diverse Ungereimtheiten enthält. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit auf das Geständnis des Beschuldigten gemäss Urk. 14/3 und 14/4 abzustellen. 6. Die Finanzen des Beschuldigten stellen sich wie folgt dar: Der Beschuldigte führt eine Liegenschaftenbuchhaltung und eine Geschäftsbuchhaltung für seine Schreinerei. Um festzustellen, wieviel Geld der Beschuldigte umgesetzt hat, sind nachfolgend die Zahlungsflüsse zu eruieren. Schulden bzw. Vermögen, die keinen Zahlungsfluss auslösten, sind nicht zu berücksichtigen. Gemäss Jahresrechnung 2010 der Schreinerei verfügte der Beschuldigte über Kassenund Kontibestände per 31. Dezember 2010 von Fr. 3'827.– (Urk. 13/9). Gemäss Buchhaltung der Schreinerei für das Jahr 2011 betrugen die Bar-Ausgaben

- 23 gemäss Kassenbuch inkl. Privatbezüge (Löhne) des Beschuldigten und den Lohn für B._____ Fr. 123'948.–. Im Kassenbuch sind neben den im Streit stehenden Barzahlungen von weiteren Kunden, welche hier mit Ausnahme der Rechnung C._____ vom 14. Dezember 2011 im Betrag von Fr. 608.– (Urk. 123/4) nicht zu berücksichtigen sind, diverse Kasseneinlagen aufgeführt. Diese führen jedoch nicht zu einem zusätzlichen Geldfluss, weil die jeweiligen Beträge vom Post- Konto bar abgehoben und als Kasseneinlage in die Kasse gelegt wurden. Das Gleiche gilt auch für die weiteren Jahre und auch für die Liegenschaftenbuchhaltung. Über das Geschäftskonto bei der PostFinance bezahlten die Kunden insgesamt Fr. 69'194.– ein (BO 12.9). Bei diesen Kundenzahlungen befindet sich beim entsprechenden Kontoauszug teilweise eine beidseits unterschriebene Offerte, eine Auftragsbestätigung und die Rechnung (BO 12.4 und BO 12.9 jeweils ganz hinten) und das sogar bei einem Herrn N._____, mutmasslich ein Verwandter der Lebenspartnerin des Beschuldigten, und das für einen Betrag von weniger als Fr. 1'000.–. Auch für den Bruder des Beschuldigten besteht für einen Betrag von Fr. 1'440.– eine beidseits unterschriebenen Offerte (BO 12.4 ganz hinten). Ausgaben über das Post-Konto erfolgten mit Ausnahme der Kasseneinlagen keine. Dies ergibt für das Jahr 2011 einen Geldabfluss von Fr. 54'146.–. Gemäss Kassenbuch 2012 betrugen im Jahre 2012 die Bar-Ausgaben Fr. 86'521.–. Die Gutschriften auf dem Post-Konto betrugen Fr. 5'976.– (BO12.4). Ausgaben über das Post-Konto erfolgten mit Ausnahme der geldflussneutralen Kasseneinlagen keine. Die im Streit stehenden Barzahlungen von weiteren Kunden wurden nicht berücksichtigt. Für das Jahr 2012 ergibt sich ein Geldabfluss von Fr. 80'545.–. Die Geschäftsbuchhaltung für das Jahr 2013 beinhaltet weder ein Kassenbuch noch einen Jahresabschluss. Aus den Belegen ergeben sich für dieses Jahr Ausgaben von Fr. 61'857.– (Die Rechnung vom 17. Dezember 2012 über Fr. 6'000.– wurde hier mitberücksichtigt). Kundenzahlungen erfolgten im Betrag von Fr. 658.– über das Geschäftskonto (BO 12.7). Weitere Kundenzahlungen existieren nicht. Insgesamt ergibt sich für das Jahr 2013 ein Geldabfluss von Fr. 61'199.–. Im Jahre 2014 sind Bar-Ausgaben ohne Lohn von B._____ von Fr. 44'030.– ausgewiesen (BO 12.6). Der Lohn von B._____ betrug für die Monate Januar bis März 2014 Fr. 4'459.–

- 24 - (Urk. 209). Einnahmen finden sich keine (BO 12.6). Der Geldabfluss beträgt Fr. 48'489.–. Im April 2011 nach der Übernahme der Liegenschaft durch den Beschuldigten wiesen die beiden UBS Konti des Beschuldigten (Mieten und Privat) einen Saldo von Null aus. Das Kassenbuch weist am 1. April 2011 eine Kasseneinlage von Fr. 40'000.– aus. Dabei soll es sich um einen Baranteil aus der Erbengemeinschaft O._____ handeln. Abgesehen davon, dass die Zahlungen aus dem Nachlass O._____ per Banküberweisung erfolgten, ist es völlig absurd und nicht üblich eine so hohe Summe in Bar auszuzahlen. Zudem erfolgte diese Kasseneinlage zur Zeit der Übernahme der Liegenschaft aus der Erbengemeinschaft durch den Beschuldigten und wäre wohl dort berücksichtigt worden. Die Fr. 40'000.– sind daher in der Geldflussrechnung nicht zu berücksichtigen. Im Jahre 2011 betrugen die Bar-Ausgaben gemäss Kassenbuch der Liegenschaftenrechnung Fr. 23'160.– und die Bar-Einnahmen Fr. 9'710.–. Die Einnahmen wurden am 5. September 2011 im Kassenbuch registriert. Es handelt sich dabei um die Mieten April und Mai 2011 sowie die Mieterkautionen. Da diese Mieten nicht auf dem UBS-Mietenkonto eingingen, sind diese Einnahmen zu berücksichtigen. Die Mieteinnahmen, die über das UBS-Konto eingingen, betrugen im Jahr 2011 Fr. 45'810.–. Davon sind die Eigenmieten des Beschuldigten für acht Monate à Fr. 1'500.– (Fr. 12'000.–) und die Mieten von B._____ für zwei Monate à Fr. 1'350.– (Fr. 2'700.–) abzuziehen. Zudem amortisierte der Beschuldigte die Hypothek im Jahre 2011 mit Fr. 5'000.– und bezahlte Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 14'501.– (BO 12.5). Insgesamt ergibt dies für das Jahr 2011 einen Geldabfluss von Fr. 1'841.–. Im Jahre 2012 betrugen die Bar-Ausgaben gemäss Kassenbuch der Liegenschaftenrechnung Fr. 39'309.– und die Bar-Einnahmen Fr. 1'600.– (Miete E._____ November 2012). Zudem soll gemäss Kassenbuch am 1. Januar 2012 ein "Darlehenserlass Eltern verstorben" stattgefunden haben, womit Fr. 15'000.– in die Kasse geflossen seien. Zu erwähnen ist, dass per 31. Dezember 2011 kein Darlehen in der Liegenschaftenbuchhaltung erfasst war. Zudem führt der Erlass eines Darlehens nicht zu einem Geldfluss. Die Fr. 15'000.– können daher nicht als Geldzufluss berücksichtigt werden. Über das UBS-Mietenkonto flossen dem Beschuldigten in diesem Jahr Fr. 69'690.– (inkl. Mieten E._____ von Fr. 3'200.–) zu. Davon sind

- 25 die Eigenmieten des Beschuldigten von Fr. 18'000.–, die Mieten von B._____ von Fr. 10'800.– und die Amortisation der Hypothek im Betrag von Fr. 20'000.– abzuziehen. Ebenfalls abzuziehen sind die Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 24'537.–. Dies ergibt per 2012 einen Geldabfluss von Fr. 41'356.–. Für das Jahr 2013 fehlt ein Liegenschaftenabschluss. Gemäss Kassenbuch Januar bis August 2013 betrugen die Bar-Ausgaben Fr. 18'614.– (BO 12.2). Aus den Abgriffen 9 -12 (September bis Dezember) betrugen die weiteren Ausgaben Fr. 9'773.–. Die Hypothekarzinsen 2013 betrugen Fr. 24'104.– und die Amortisation der Hypothek Fr. 20'000.–. Auf dem UBS-Mietenkonto gingen insgesamt Fr. 83'076.– ein (inkl. Mieten E._____ und D._____). Davon sind die Eigenmieten des Beschuldigten von Fr. 18'000.– und die Mieten J._____ im Betrag von Fr. 4'800.– abzuziehen. Dies ergibt für das Jahr 2013 einen Geldabfluss von Fr. 12'215.– (BO 12.2). Für Januar bis April 2014 finden sich Bar-Ausgaben von Fr. 4'517.–. Die Hypothekarzinsen betrugen Fr. 5'979.– und die Amortisation der Hypothek Fr. 5'000.–. Die Mieteinnahmen betrugen Fr. 20'540.– (inkl. Mieten E._____ und D._____; BO 12.2). Davon sind die Eigenmieten des Beschuldigten von Fr. 4'500.– und die Mieten J._____ von Fr. 4'800.– abzuziehen. Dies ergibt einen Geldabfluss von Fr. 4'256.–. Auf dem UBS-Privatkonto flossen dem Beschuldigten am 9. Juni 2011 aus der Erhöhung der Hypothek Fr. 37'480.– zu (Urk. 13/10) und es wurden ihm am 28. März 2012 Fr. 19'272.– (BO 12.5) und am 8. Januar 2014 Fr. 6'325.– (BO 12.2) aus Erbschaft auf das Privatkonto der UBS überwiesen. Zudem machte der Beschuldigte vom Privatkonto im Jahre 2012 Bargeldbezüge von Fr. 15'700.– und im Jahre 2013 von Fr. 7'500.–. Am 19. Dezember 2013 erfolgte eine Einzahlung von Fr. 7'000.– auf das UBS-Privatkonto unbekannter Herkunft. Diese Einzahlung ist daher nicht zu berücksichtigen. Der Kontostand des Kontos der Schreinerei betrug per Ende März 2014 Fr. 150.– (BO 12.6), der Kontostand des Mieterkontos (UBS) betrug per Ende März 2014 rund Fr. 50'414.– (BO 12.2) und der Kontostand UBS Privatkontos betrug per Ende März 2014 Fr. 46'734.– (BO 12.2). Nicht in der Geschäftsbuchhaltung erfasst sind die vom Beschuldigten bezahlten Mietzinsen für die Schreinerei von mutmasslich Fr. 700.– pro Monat für zwei Jahre (Urk. 18/1). Zusammenfassend ergibt sich beim Beschuldigten folgender Geldfluss:

- 26 - Bestand Kasse & Konti Schreinerei per 1.1.2011 + Fr. 3'827.– Bestand UBS Konten Mieten & Privat per April 2011 Fr. 0.– Schreinerei 2011 Geldabfluss - Fr. 54'146.– Schreinerei 2012 Geldabfluss - Fr. 80'545.– Liegenschaft 2011 Geldabfluss - Fr. 1'841.– Liegenschaft 2012 Geldabfluss - Fr. 41'356.– Erhöhung Hypothek 9.6.2011 + Fr. 37'480.– ausbezahlte Erbschaft 28.3.2012 + Fr. 19'272.– Bargeldbezüge 2012 - Fr. 15'700.– Miete Schreinerei 2012 - Fr. 8'400.– Geldabfluss 2011 und 2012 - Fr. 141'409.–

Schreinerei 2013 Geldabfluss - Fr. 61'199.– Schreinerei Jan - März 2014 Geldabfluss - Fr. 48'489.– Liegenschaft 2013 Geldabfluss - Fr. 12'215.– Liegenschaft Jan - April 2014 Geldabfluss - Fr. 4'256.– ausbezahlte Erbschaft 8.1.2014 + Fr. 6'325.– Bargeldbezüge 2013 - Fr. 7'500.– Miete Schreinerei 2013 - Fr. 8'400.– Geldabfluss 2013 und 2014 - Fr. 135'734.–

Kontobestände per 31.3.2014: Konto Schreinerei + Fr. 150.– UBS Mietenkonto + Fr. 50'414.– UBS Privatkonto + Fr. 46'734.– Total + Fr. 97'298.– Diese Übersicht zeigt, dass der Beschuldigte zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. März 2014 insgesamt einen Geldabfluss von Fr. 277'143.– hatte. In dieser Rechnung nicht berücksichtigt sind die Geldabflüsse für den Bau der Hanfanlagen, der Umbauarbeiten der Liegenschaft und weite Teile der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin. Trotz diesem Geldabfluss wiesen die Konti des Beschuldigten einen positiven Saldo

- 27 von rund Fr. 100'000.– aus. Dies bedeutet, dass dem Beschuldigten in den rund drei Jahren insgesamt Fr. 374'441.– (Fr. 141'409.– + Fr. 135'734.– + Fr. 97'298.–) zuzüglich der Ausgaben für das Material für den Bau der Hanfanlagen und des Umbaus der Liegenschaft sowie die Lebenshaltungskosten zugeflossen sein müssen. Auch diese alternative Rechnung zu jener der Vorinstanz macht deutlich, welche Geldbeträge dem Beschuldigten durch den Drogenhandel zugeflossen sind. Wohl weist diese Rechnung per Ende 2012 lediglich einen Geldabfluss von Fr. 141'409.– aus. Jedoch muss mindestens ein Anteil des per Ende März 2014 auf den Konten des Beschuldigten liegenden Geldes den Jahren 2011 und 2012 zugerechnet werden (betrug doch der Saldo des Mietenkontos per 31.12.2012 Fr. 24'403.– und jener des Privatkontos Fr. 40'999.–), sodass die Menge und der Umsatz des gehandelten Marihuanas gemäss Anklage bei weitem abgedeckt ist. Insgesamt hat der Beschuldigte die entsprechenden Mengen bereits im Rahmen seines Geständnisses genannt: für die Jahre 2011/2012 treffe es zu, dass er etwa 20 kg (allenfalls 22 kg) zu einem Preis von Fr. 6'000/kg verkauft habe (Urk. 14/4 S. 4). 2013/2014 seien es pro Jahr 3-4 Ernten gewesen, pro Ernte habe es sicher 1 kg gegeben, dann seien es (zusammen) sicher 6 kg gewesen. Das habe er alles in Zürich verkauft und dabei Fr. 5'000-6'000 pro kg gelöst (Urk. 14/3 S. 9). 7. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit als rechtsgenügend erstellt anzusehen. Davon ausgenommen ist die Rechnung vom 14. Dezember 2011 über Fr. 608.– (Barzahlung von C._____; Prot. II S. 18; Urk. 123/4) und die Rechnung vom 17. Dezember 2012 über Fr. 6'000.– (L._____; bezahlt am 10. Januar 2013). III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Urkundenfälschung (Urk. 60 S. 29 ff.). Sie legt korrekt dar, dass der Beschuldigte in seinen Räumlichkeiten Betäubungsmittel unbefugt anbaute, besass und in der Folge veräusserte, dies im

- 28 - Wissen darum, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handelt. So sagte der Beschuldigte selbst, wenn das Ganze legalisiert sei, wolle er damit ein Geschäft machen (Urk. 14/2 S. 5). Auch erweisen sich die vorinstanzlichen Ausführungen zum gewerbsmässigen Handel als richtig (Urk. 60 S. 29 ff.). Was die Geldwäscherei anbelangt, so hat die Vorinstanz die notwendigen Angaben zum objektiven und subjektiven Grund-Tatbestand gemacht (Urk. 60 S. 31 f.). Die Vorinstanz hat jedoch übersehen, dass dem Beschuldigten nicht nur Geldwäscherei für die angeblichen Mietzinszahlungen im Betrag von Fr. 23'100.– vorgeworfen wird, sondern auch für die in bar erzielten Einkünfte aus dem Handel mit Marihuana im Betrag von Fr. 223'500.– (Urk. 99 S. 3 f.). Mit diesen Einkünften aus dem Marihuanahandel bezahlte der Beschuldigte seine Rechnungen, die ihm im Zusammenhang mit der ihm gehörenden Liegenschaft, seinem Schreinereibetrieb, den Indooranlagen und seinen privaten Schulden anfielen. Er bezahlte die Rechnungen jeweils bar mit Einzahlungsschein auf der Post ein oder bezahlte seine Gläubiger direkt bar. Damit wurden die illegalen Einkünfte aus dem Verkauf des Marihuanas in den legalen Geldverkehr eingebracht und eine Einziehung der deliktisch erlangten Gelder vereitelt. Das Geld, mit welchem der Beschuldigte seine eigenen Schulden beglich, stammt erwiesenermassen aus einem Verbrechen, dem gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hat das Geld aus dem Drogenhandel selbst eingenommen und wusste daher genau, woher es stammte. Insgesamt hat der Beschuldigte Fr. 248'200.– aus dem Drogenhandel in den legalen wirtschaftlichen Kreislauf eingeschleust. Dies erfolgte mit sehr vielen Einzelhandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Er hat die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt, indem er regelmässig tätig war. Damit handelte er gewerbsmässig, übertraf doch der Betrag Fr. 100'000.– bei Weitem, weshalb der Umsatz als gross zu qualifizieren ist (BGE 129 IV 192). Der Beschuldigte hat sich daher des qualifizierten Tatbestandes der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB strafbar gemacht.

- 29 - Der Beschuldigte ist deshalb der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Nachdem sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft die Höhe der Strafe angefochten haben, kann der Entscheid der Vorinstanz sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschuldigten abgeändert werden. 2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, grundsätzlich richtig zusammengefasst (Urk. 60 S. 37 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das geänderte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 64; Urk. 122). Die Staatsanwalt erhob in Bezug auf die Strafhöhe Anschlussberufung (Urk. 67) und beantragte eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten (Urk. 121). Wie sich aus den nachstehenden

- 30 - Erwägungen ergibt, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen. In diesem Bereich (Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr) hat sich im neuen Recht nichts geändert bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt. 3. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung ist ergänzend anzumerken, dass, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche Freiheits- oder Geldstrafe androhen, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120). Die Vorinstanz hat sich zur Frage, ob für jede einzelne angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe angemessen erscheine nicht explizit und klar geäussert. Zu ergänzen ist deshalb, dass vorliegend für das Verbrechen gegen das Betäubungsmitteldelikt, die gewerbsmässige Geldwäscherei und jede Urkundenfälschung grundsätzlich jeweils eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wobei für die gewerbsmässige Geldwäscherei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist. Dies deshalb, weil für die Wahl der Sanktionsart ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz massgebend sind (HANS MATHYS, Leitfaden zur Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, § 12, Rz 562 f.). Wer, wie der Beschuldigte, über einen langen Zeitraum immer wieder gleiche oder zumindest ähnliche Delikte begeht, offenbart eine sehr grosse kriminelle Energie. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe bei keinem der angeklagten und in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Deshalb ist für jedes der angeklagten Delikte (Geldwäscherei und Urkundenfälschung)

- 31 konkret eine Freiheitsstrafe auszufällen. Dies vorausgeschickt ist weiter festzuhalten, dass bei den mehrfach begangenen Delikten aus Praktikabilitätsgründen ausnahmsweise die konkrete Bemessung der schuldangemessenen Freiheitsstrafe für alle nämlichen Delikte gemeinsam erfolgen kann (BGE 144 IV 217; Urteil des Bundesgerichtes 6B_157/20114 vom 26. Januar 2015 E.3.1.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8.). Für jede einzelne Handlung des Beschuldigten eine separate Strafe festzusetzen erwiese sich angesichts der grossen Zahl von Einzeltaten als völlig unpraktikabel, zumal sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte zusammenhängen. Die so ermittelten gleichartigen Strafen sind sodann in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. 4. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs.1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen, sodann die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt ist der gewerbsmässige Handel mit Betäubungsmitteln. Er sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (bis 20 Jahre) vor. Der Beschuldigte handelte in den Jahren 2011/2012 sowie 2013/2014 mit einer beträchtlichen Menge von ca. 40 kg an selbst angebautem Marihuana. Er erzielte damit Einnahmen von über Fr. 220'000.– (direkter Erlös in bar aus Verkauf). Auf das Jahr umgerechnet hat der Beschuldigte damit ein bedeutendes Nebeneinkommen (zu seinem knappen Schreinerlohn) generiert. Bei der Hausdurchsuchung des Beschuldigten wurden weitere rund 1'000 Cannabispflanzen (THC-Gehalt teilw. bis 14%) sichergestellt, was nochmals über 21 kg Marihuana (20 g pro Pflanze gem. IRM) und einen Ertragswert von knapp Fr. 130'000.– ergeben hätte. Der Beschuldigte handelte als Einzeltäter. Er war es, der die Indooranlagen installierte und betrieb; d.h. er baute die Cannabispflanzen an, zog sie gross, erntete sie, trocknete sie und verkaufte sie anschliessend. Mit anderen Worten war er es, der die gesamte illegale Geschäftstätigkeit plante und durchführte. Cannabis ist vergleichsweise ein relativ harmloses Betäubungsmittel (in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und verboten ab einem THC-Gehalt von 1%). Das

- 32 - Verschulden ist noch als leicht einzustufen (weil beim qualifizierten Tatbestand der Gewerbsmässigkeit weitaus schwerere Fälle denkbar sind). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen, finanziellen Motiven: mit dem Marihuana liess sich gut Geld verdienen, um sein knappes Schreinereinkommen aufzubessern. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen. 5. Bezüglich der objektiven Tatschwere der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen erheblichen Deliktsbetrag von Fr. 248'200.– handelte. Der Beschuldigte verschleierte routinemässig geplant und systematisch mit diversen Einzelhandlungen die Herkunft des Geldes über mehrere Jahre hinweg. Die Geldwäscherei war wohl die Folge davon, dass die grosse aus dem Betäubungsmittelhandel erzielte Geldmenge in den legalen Geldkreislauf eingeschleust werden musste und war daher eine Begleiterscheinung des Betäubungsmittelhandels. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die sehr zahlreichen Einzelhandlungen einen enormen Aufwand betrieb, um den Betäubungsmittelhandel zu vertuschen, weshalb das Unrecht der Geldwäscherei nicht bereits mit der Strafe für den Betäubungsmittelhandel abgegolten ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven mit direktem Vorsatz und aufgrund des systematischen Vorgehens, das viele Einzelhandlungen beinhaltete, mit einem hohen Mass an krimineller Energie. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit bestehen keine. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht. Für die gewerbsmässige Geldwäscherei rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Ferner erfordert es der Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei gestützt auf Art. 305bis Ziffer 2 lit. c StGB die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden. Es erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzulegen. 6. Zur Tatkomponente der mehrfachen Urkundenfälschung ist festzuhalten, dass diese ebenfalls unmittelbar mit den Betäubungsmitteldelikten einhergingen. Trotzdem kommt auch der Fälschung der Buchhaltungsbelege für die Schreinerei

- 33 eine Eigenständigkeit zu; der Beschuldigte leitete damit nicht nur Einnahmen aus dem Drogenhandel in sein Geschäft, sondern verfolgte die weitere Absicht, schuldentechnisch vor der Bank möglichst gut dazustehen. In subjektiver Hinsicht handelt der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht. Es ist für die Urkundenfälschung von einer Strafe von 3 Monaten auszugehen. 7. Zusammengefasst rechtfertigt es sich für die Nebendelikte eine Einsatzstrafe von insgesamt 13 Monaten festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist es sich als sachgerecht und verschuldensadäquat, die Einsatzstrafe von 18 Monaten für den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln um weitere 9 Monate für die weiteren Delikte zu erhöhen. Somit resultiert (nach Gewichtung der Tatkomponenten) eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe. 8. Die Vorinstanz hat zur Täterkomponente den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 60 S. 42), worauf zu verweisen ist. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Die Vorinstanz weist im Rahmen der Täterkomponente zu Recht darauf hin, dass die Untersuchung mehr als zwei Jahre und damit zu lange dauerte (vgl. Eröffnung resp. Abschluss der Untersuchung gem. Urk. 25/1 und 25/17). Es ist nicht ersichtlich, weshalb nach der Einvernahme von September 2014 die Schlusseinvernahme erst im Dezember 2016 erfolgte und in der Zwischenzeit keine bedeutenden Untersuchungshandlungen erfolgten. Der Verletzung des Beschleunigungsverbotes ist strafmindernd Rechnung zu tragen; es rechtfertigt sich ein Abzug von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Zwar läuft gegen ihn derzeit im Kanton Schaffhausen eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (d.h. unter Drogeneinfluss) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung, eine Verurteilung liegt

- 34 jedoch nicht vor (Urk. 118). Es gilt, wie von der Vorinstanz bereits festgehalten, auch weiterhin die Unschuldsvermutung. 9. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte insgesamt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Der Anrechnung von 101 Tagen erstandener Untersuchungshaft steht nichts im Wege. 10. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 E. 6).

- 35 - Der Beschuldigte gab an der heutigen Berufungsverhandlung an, zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 15'000.– pro Monat zu verdienen. Dabei handle es sich um einen Baukredit, den er von seiner Bank erhalten habe, um das von ihm geerbte Mehrfamilienhaus umzubauen. Seine Hypothek werde sich entsprechend erhöhen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dereinst einen Mietertrag aus dem Mehrfamilienhaus erzielen kann (Prot. II S. 27). Unter Berücksichtigung der Auslagen des Beschuldigten für die Krankenkasse und Steuern (Unterstützungspflichten hat der Beschuldigte keine) ergibt sich eine angemessene Tagessatzhöhe von Fr. 150.–. 11. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ob eine bedingte Strafe ausreichend erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss in einer Gesamtwürdigung entschieden werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 42 Abs. 1 aStGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1). Es liegt kein Fall von Art. 42 Abs. 2 aStGB vor, der für den Aufschub der Strafe besonders günstige Umstände verlangt; eine günstige Prognose wird vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Seit den vorliegenden Taten hat er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Der Beschuldigte befand sich während 101 Tagen in Untersuchungshaft, was ihn nachhaltig beeindruckt haben dürfte. Dem Beschuldigten kann der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Probezeit für den bedingt auszufällenden Teil der Strafe ist auf zwei Jahre festzusetzen. V. Einziehung

- 36 - Beim Beschuldigten und in der Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin bewohnt, wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. April 2014 diverse Gegenstände/Unterlagen und Bargeld sichergestellt und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2017 beschlagnahmt (Urk. 22/23). Die Gegenstände und Unterlagen wurden als Beweismittel beschlagnahmt. Mit der rechtskräftigen Erledigung der Strafverfahren gegen den Beschuldigten und seine Lebenspartnerin B._____ fällt der Grund der Beschlagnahme dahin, weshalb die Gegenstände und Unterlagen dem Beschuldigten herauszugeben sind. Bereits mit Verfügung vom 22. April 2014 wurde das im Rahmen der Hausdurchsuchung im Haus des Beschuldigten sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt Fr. 15'384.– beschlagnahmt (Urk. 22/14). Dass das Bargeld aus deliktischer Herkunft stammt wurde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und lässt sich auch nicht nachweisen. In ihren Einvernahmen machen sowohl der Beschuldigte als auch B._____ (Beschuldigte im Parallelverfahren) geltend, von den in der gemeinsam bewohnten Wohnung sichergestellten Fr. 12'300.– handle es sich im Umfange von Fr. 10'000.– um Geld von B._____, welches sie geerbt habe. Aus diesem Grund wurde B._____ mit Verfügung vom 11. Juni 2019 Frist angesetzt, um zum Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 15'384.– zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten im Verfahren gegen A._____ zu verwenden sei, das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 90). Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte B._____ ihre Stellungnahme ein (Urk. 92). Darin führt sie aus, sie habe am 26. April 2010 von ihrem Vater einen Erbvorbezug von Fr. 10'000.– erhalten. Das Geld sei auf die Zürcher Landbank gegangen. Dort habe B._____ es am 16. Mai 2011 abgehoben. Aufgrund ihrer Krankheit sei sie nicht mehr dazu gekommen, das Geld bei einer anderen Bank anzulegen, weshalb es in einer Truhe/Hocker im Arbeitszimmer von B._____ in der mit dem Beschuldigten gemeinsam bewohnten Wohnung verblieben sei. Die Fr. 10'000.– hätten sich in einem separaten Behältnis befunden und seien nicht mit den am gleichen Ort gefundenen Bargeldbeträgen vermischt gewesen (Urk. 92).

- 37 - Aus den Akten ergibt sich, dass B._____ auf einem Konto bei der Zürcher Landbank ein Guthaben von rund Fr. 10'000.– hatte, welches am 16. Mai 2011 von dort abgehoben wurde (Urk. 93/1). In der Steuererklärung 2010 wurde das Guthaben auf dem Bankkonto ordnungsgemäss versteuert (Urk. 93/2). In den Steuererklärungen 2011 bis 2017 versteuerte B._____ Bargeld im Betrag von Fr. 10'000.– (Urk. 93/3-9). Gemäss dem Protokoll der Hausdurchsuchung wurde in der Wohnung des Beschuldigten und B._____ Bargeld sichergestellt (Urk. 22/7 Blatt 2). Dieses Bargeld wurde in der Asservatenliste unter Ziffer 6 aufgeführt. Danach stammt das Geld aus einem verschlossenen Hocker im Büroteil der Wohnung (Urk. 13/2). Hinweise darauf, ob die Fr. 10'000.– separat von den Fr. 2'300.– aufbewahrt wurden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Fr. 10'000.– Eigentum von B._____ sind und auch nicht mit anderem Bargeld vermischt wurden, weshalb ihr die Fr. 10'000.– herauszugeben sind. Aufgrund der durch das Betreibungsamt Seuzach angezeigten Pfändung sind Fr. 3'200.– direkt dem Betreibungsamt und die restlichen Fr. 6'800.– an B._____ auszuzahlen. Das restliche beschlagnahmte Bargeld im Umfang von Fr. 5'384.– ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Kostendeckung heranzuziehen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 7 und 8) zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, weshalb ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Schuldspruchs sind die Begehren des Beschuldigten um Schadenersatz und Genugtuung abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO).

- 38 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c. BetmG, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 101 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2014 beschlagnahmte Barschaft wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verfahrens im Umfange von 3'200.– an das Betreibungsamt Seuzach (Pfändung zulasten von B._____) herausgegeben. Weitere Fr. 6'800.– werden nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens und desjenigen gegen B._____, soweit sie nicht zur Kostendeckung in jenem Verfahren herangezogen werden, an B._____ herausgegeben. Die verbleibenden Fr. 5'384.– werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens verwendet. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verfahrens und des Verfahrens gegen B._____ dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: - Ordner 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.9 - Ordner 201-207

- 39 - - 2 Kalender mit 1 Kugelschreiber (A007 067 585) - 1 weisses Couvert mit Notizen über Stecklinge (A007 067 563) - Notizen (A007 067 609, A007 070 179) - 1 Laptop der Marke Sony mit Ladekabel (A007 070 362) - 1 Mobiltelefon der Marke Nokia mit Ladekabel (A007 069 672) - 3 USB-Sticks (A007 850 988) - 2 violette Mäppli (Nr. 208, 209) - Blankoausweise (A007 069 923) - 1 SIM-Karte der Marke Yallo (A007 069 978) - 5 Mobiltelefone der Marke Nokia (A007 146 465, A007 070 099, A007 070 102, A007 070 328, A007 070 306 - Diverse Notizen (A007 069 752, A007 069 649, A007 069 809); - 1 Prospekt (A007 069 741) - 1 schwarzes Mäppli (Nr. 12.8) - 2 Mobiltelefone der Marke Motorola (A007 070 146, A007 070 055); - 1 iPhone der Marke apple (A007 070 088) - 2 blaue Mappen "Kassabuch" und "FIBU" (A007 070 339) - Diverse Schlüssel (A007 070 237) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände vernichtet. 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'449.60 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X3._____ (ber. bez.) Fr. 16'200.– amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X1._____. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 40 - 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − das Betreibungsamt Seuzach − die Bezirksgerichtskasse Winterthur betr. Dispositiv-Ziffer 5 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 41 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. März 2020

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Orlando

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 10. März 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 45 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB sowie  der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 101 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2014 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 15'384.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:  Ordner 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.9;  Ordner 201-207;  2 Kalender mit 1 Kugelschreiber (A007 067 585);  1 weisses Couvert mit Notizen über Stecklinge (A007 067 563);  Notizen (A007 067 609, A007 070 179);  1 Laptop der Marke Sony mit Ladekabel (A007 070 362);  1 Mobiltelefon der Marke Nokia mit Ladekabel (A007 069 672);  3 USB-Sticks (A007 850 988);  2 violette Mäppli (Nr. 208, 209);  Blankoausweise (A007 069 923);  1 SIM-Karte der Marke Yallo (A007 069 978);  5 Mobiltelefone der Marke Nokia (A007 146 465, A007 070 099, A007 070 102, A007 070 328, A007 070 306;  Diverse Notizen (A007 069 752, A007 069 649, A007 069 809);  1 Prospekt (A007 069 741);  1 schwarzes Mäppli (Nr. 12.8);  2 Mobiltelefone der Marke Motorola (A007 070 146, A007 070 055);  1 iPhone der Marke apple (A007 070 088);  2 blaue Mappen "Kassabuch" und "FIBU" (A007 070 339);  Diverse Schlüssel (A007 070 237). Werden die Gegenstände nicht bis am 20. Dezember 2017 herausverlangt, wird die Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur berechtigt erklärt, die Gegenstände zu entsorgen. 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 8. Im Umfang von Fr. 1'392.85 werden die Auslagen auf die Gerichtskasse genommen. Alle übrigen Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt und soweit ausreichend mit dem eingezogenen Betrag gemäss Dispositivziffer 4 verrechnet, mit Ausnahme der Entschäd... 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: _______________________________ Erwägungen: Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE143 IV 63 E. 2.2 den Anklagegrundsatz wie... Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in ... Solange es für den Beschuldigten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. diese nicht Grundlage für einen Schuldspruch bilden kann. Dass dem Be... III. Rechtliche Würdigung Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c. BetmG,  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB,  der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 101 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2014 beschlagnahmte Barschaft wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verfahrens im Umfange von 3'200.– an das Betreibungsamt Seuzach (Pfändung zulasten von B._____) herausgegebe... 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. März 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verfahrens und des Verfahrens gegen B._____ dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeb... - Ordner 201-207 - 2 Kalender mit 1 Kugelschreiber (A007 067 585) - 1 weisses Couvert mit Notizen über Stecklinge (A007 067 563) - Notizen (A007 067 609, A007 070 179) - 1 Laptop der Marke Sony mit Ladekabel (A007 070 362) - 1 Mobiltelefon der Marke Nokia mit Ladekabel (A007 069 672) - 3 USB-Sticks (A007 850 988) - 2 violette Mäppli (Nr. 208, 209) - Blankoausweise (A007 069 923) - 1 SIM-Karte der Marke Yallo (A007 069 978) - 5 Mobiltelefone der Marke Nokia (A007 146 465, A007 070 099, A007 070 102, A007 070 328, A007 070 306 - Diverse Notizen (A007 069 752, A007 069 649, A007 069 809); - 1 Prospekt (A007 069 741) - 1 schwarzes Mäppli (Nr. 12.8) - 2 Mobiltelefone der Marke Motorola (A007 070 146, A007 070 055); - 1 iPhone der Marke apple (A007 070 088) - 2 blaue Mappen "Kassabuch" und "FIBU" (A007 070 339) - Diverse Schlüssel (A007 070 237) Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände vernichtet. 6. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleib... 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden von B._____  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  das Betreibungsamt Seuzach  die Bezirksgerichtskasse Winterthur betr. Dispositiv-Ziffer 5  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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