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Zürich Obergericht Strafkammern 05.02.2018 SB180042

5 février 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·777 mots·~4 min·7

Résumé

Gefährdung des Lebens etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180042-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 5. Februar 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. September 2017 (DG170014)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. September 2017 Berufung an (Urk. 49). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 22. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 61). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft erhob zwar rechtzeitig Berufung, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Januar 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 3 - Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2017 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. September 2017 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 5. Februar 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Präsidialverfügung vom 5. Februar 2018 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. September 2017 Berufung an (Urk. 49). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich... 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs... 3. Die Staatsanwaltschaft erhob zwar rechtzeitig Berufung, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Januar 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungna... 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsan... Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2017 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 21. September 2017 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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