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Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2018 SB180020

10 décembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,275 mots·~1h 11min·14

Résumé

Mehrfacher Raub etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180020-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 10. Dezember 2018 in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 29. November 2017 (DG170206)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. August 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 121 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des mehrfachen Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ⅔ Jahren Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 ausgefällten Strafe sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20 und einer Busse von CHF 1'000. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 3 - 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30 wird widerrufen. 7. Es wird die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. 8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Opferhilfe beider Basel, … [Adresse], Schadenersatz von CHF 494.35 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 B._____ CHF 5'000 zuzüglich 5 % Zins ab 30. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 4 C._____ CHF 6'000 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Die Privatklägerin 5 D._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 E._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 E._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 E._____ CHF 6'000 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juli 2016 als Genugtuung zu bezahlen. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 23'050.45 Auslagen (Gutachten) CHF 600.00 Gebühr Beschwerdeverfahren (G. Nr. UB160170) CHF 18'645.35 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Y._____) CHF 13'409.10 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X._____) CHF 6'816.20 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (Rechtsanwalt F._____) CHF 3'213.60 unentgeltliche Geschädigtenvertretung (Rechtsanwältin G._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten des Beschwerdeverfahrens [Geschäfts-Nr. UB160170]), ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen. 17. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 13'409.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. Rechtsanwalt lic. iur. F._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 1 E._____ mit CHF 6'816.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 19. Rechtsanwältin lic. iur. G._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 4 C._____ mit CHF 3'213.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 2 f.; Prot. II S. 10) 1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2017 hinsichtlich Dispositivziffer 1 (mit Ausnahme der Verurteilungen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten bzw. mehrfacher sexuellen Belästigung zum Nachteil von E._____), Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung), Dispositivziffer 6 (Widerruf), Dispositivziffern 8 bis 11 (Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz bzw. Genugtuung) sowie Dispositivziffern Ziff. 14 (Kostenauflage) und 16 bis 19 (Festlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretung) akzeptiert wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

- 5 - 2. Mit Bezug auf Dossier 8 (ND 7) (Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten sowie mehrfachen sexuellen Belästigungen zum Nachteil von E._____) sei der Beschuldigte freizusprechen. Auf die Schadenersatz-/Genugtuungsbegehren des Privatklägers E._____ sowie Begehren um Auferlegung von Prozesskosten sei nicht einzutreten. 3. Im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Dezember 2013, sei der Beschuldigte nebst einer vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 20.-- mit einer ebenfalls vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu belegen. 4. Von der Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB sei abzusehen. 5. Die Gerichts- und Untersuchungskosten seien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte sei auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 99; Prot. II S. 10 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 116 S. 2) 1. Unter Abweisung der Berufung sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Der Verteidiger RA lic. iur. F._____ sei zu Lasten des Berufungsklägers, eventualiter zu Lasten des Staates zu entschädigen.

- 6 d) Der Vertreterin der Privatklägerin 4: (sinngemäss Urk. 118 und 120) Es sei die Vertreterin der Privatklägerin 4 für ihre Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2017 im Sinne des eingangs wiedergegebenem Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 90 S. 121 ff.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 17). Der Beschuldigte hat am 30. November 2017 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 77; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 80 bzw. Urk. 90) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 12. Januar 2018 zugestellt (Urk. 86/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 18. Januar 2018 innert Frist die Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 93; Art. 399 Abs. 3 StPO). 3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2018 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung seines jetzigen amtlichen Verteidigers abgewiesen (Urk. 95). Auf die daraufhin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Mai 2018 nicht ein (Urk. 103). 4. Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 97) beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) am 8. März 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Beweisanträge (Urk. 99).

- 7 - 5. Mit Eingabe vom 27. November 2018 erstattete der Privatkläger 1 eine schriftliche Berufungsantwort und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 116). 6. Am 10. Dezember 2018 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie des Staatsanwaltes statt (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 125) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, wobei die Parteien auf eine mündliche Eröffnung verzichtet haben (Prot. II S. 11 ff.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht die Ziffer 1 (soweit sie den Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von E._____(ND 7) betrifft, die Ziffern 3-5 (Strafzumessung und Vollzug), die Ziffer 7 (Verwahrung), die Ziffern 12 und 13 (Zivilansprüche E._____) sowie Ziffer 15 (Auferlegung der kompletten Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens) an. Nicht angefochten sind somit die Ziffern 1 betreffend des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, der mehrfachen sexuellen Nötigung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Exhibitionismus, die Ziffer 2, die Ziffer 6, die Ziffern 8-11 sowie die Ziffern 14 und 16-19. Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafantrag Bei den dem Beschuldigten gemäss ND 7 vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatbeständen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126

- 8 - Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, bei welchen das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist. Die entsprechenden Strafanträge des Privatklägers 1 liegen vor (vgl. ND 7 Urk. 2/1 [Ordner 6]). 3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkung Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt. Diese wurden korrekt abgenommen und sind damit verwertbar (vgl. Urk. 90 S. 33). Weiter wurden die Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers 1 in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befragung bei der Vorinstanz in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, genauso wie die durch die Staatsanwaltschaft angeforderten ärztlichen Befunde sowie die weiteren ärztlichen Dokumente (Urk. 90 S. 33 ff. und S. 47 f.). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen sowie den Inhalt der genannten Dokumente ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden

- 9 kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). 2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte bestreitet, dem Privatkläger 1 in der Zeit von ca. 16. Juli 2016 bis längstens am 22. Juli 2016, in der Zelle und an anderen nicht genau bekannten Örtlichkeiten im Gefängnis, mindestens vier Ohrfeigen verpasst und ihn mindestens einmal geschubst zu haben. Weiter stellt er in Abrede, am 20. Juli 2016, abends in der Zelle, zu masturbieren begonnen und den Privatkläger 1 dazu aufgefordert zu haben, zuzusehen sowie vor diesen getreten zu sein und diesem gesagt zu haben, er könne seinen Penis auch berühren, was der Privatkläger 1 beides nicht gewollt habe. Es stimme auch nicht, dass er dem Privatkläger 1 sodann auf sein Kajütenbett gefolgt sei, dort masturbiert und den Privatkläger 1 sodann dazu aufgefordert habe, ihm "einen runter zu holen", was letzterer verweigert habe, worauf er dem Privatkläger 1 einen Schlag versetzt habe. Ebenso stimme es nicht, dass er sich am 21. Juli 2016, abends in der Zelle, sich mit seinem sein Glied in der Hand zum - ebenfalls nackten - Privatkläger 1 begeben und diesen mit beiden Händen gegen den Rücken gestossen habe, sodass dieser mit dem Kopf gegen die Wand geprallt sei. Er habe den Privatkläger 1 nicht von hinten an den Oberarmen festgehalten und seinen Körper nicht von hinten an

- 10 jenen des Privatklägers 1 gepresst, so dass sein nacktes Glied dessen nacktes Gesäss berührt habe. Ebenso wenig habe er, nachdem sich der Privatkläger 1 habe befreien können, mehrfach auf diesen eingeschlagen, wobei er ihn mindestens zwei Mal mit der Faust und mindestens zwei Mal mit der offenen Hand geschlagen habe, wobei die Schläge auf die Ohren, ins Gesicht, gegen die Brust und gegen den Rücken erfolgt seien. Der Beschuldigte bestreitet weiter, dass der Privatkläger 1 dann zu Boden gefallen sei und er ihm mit dem Fuss gegen die linke Brustseite (Rippengegend) getreten und ihm seinen Fuss auf das Gesicht (Kiefer/Halsgegend) gestellt habe und dass der Privatkläger 1 durch dieses gewaltsame Vorgehen ein Loch im Trommelfell des linken Ohrs (mit Hörminderung), eine geschwollene linke Ohrmuschel, ein blutiges Trommelfell rechts, eine Beule an der Stirn, Blutergüsse, Striemen sowie einen Druckschmerz an einer Rippe erlitten habe (vgl. HD Urk. 18/4 S. 12; Ordner 2; ND 7 Urk. 4/1 und Urk. 4/3; je Ordner 6). An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest und stellte entschieden in Abrede, gegenüber dem Privatkläger 1 tätlich geworden zu sein, ihm die inkriminierten Verletzungen zugefügt und ihn sexuell belästigt zu haben (Urk. 125 S. 5 ff.). Die Aussagen des Privatklägers 1 seien widersprüchlich. Der Privatkläger 1 habe sich jeweils selbst geschlagen und lüge in allen Dingen. Er [der Beschuldigte] habe sehr viel über den Privatkläger 1 erfahren, indem der Privatkläger 1 viel Schlechtes über seine Frau gesprochen habe und ihm [dem Beschuldigten] gesagt habe, er würde das Gesicht seiner Frau mit einer Fackel verbrennen. Nun wolle der Privatkläger 1 auch ihn vernichten (Urk. 125 S. 7 f.). Er [der Beschuldigte] habe noch nie das Begehren nach homosexuellen Handlungen verspürt und auch nichts Derartiges, wie in der Anklageschrift umschrieben sei, gemacht (Urk. 125 S. 8 und S. 10). 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es könne entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf die Aussagen des Privatklägers 1 abgestellt werden, zumal diese reichlich übertrieben, realitätsfern und widersprüchlich seien (Urk. 126 Rz. 5). Vielmehr sie diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, dem nichts ande-

- 11 res übrig bleibe, als die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Auffallend sei im Weiteren, dass keinerlei Intervention des Gefängnispersonales dokumentiert sei, zumal die behaupteten Gewalteskalationen des Beschuldigten dem Personal oder Mitgefangenen hätten auffallen müssen. Der Privatkläger 1 habe selbst ausgeführt, geschrien zu haben. Der Privatkläger 1 habe auch nicht versucht, auf seine missliche Lage aufmerksam zu machen, wobei die Argumentation der Vorinstanz, der Privatkläger 1 sei eingeschüchtert gewesen, nicht überzeuge (Urk. 126 Rz. 11 ff.). Bezüglich der beim Privatkläger 1 festgestellten Verletzungen wies die Verteidigung darauf hin, dass der Beschuldigte angab, der Privatkläger 1 habe von einem Loch im Trommelfell gesprochen und ihm bei Gesprächen stets sein rechtes, nie sein linkes Ohr, hingehalten. Als weiteres Motiv für die Falschbeschuldigung sei daher auch die Abwälzung der Behandlungskosten dieses vorbestandenen Körperschadens wie auch der ihm aus Verzweiflung selbst beigebrachten Verletzungen auf den Beschuldigten in Betracht zu ziehen (Urk. 126 Rz. 18 f.). Hinweise auf eine homosexuelle Neigung des Beschuldigten fänden sich in den Akten zudem keine. Die Verteidigung plädierte daher im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" für einen Freispruch des Beschuldigten (Urk. 126 Rz. 21). 2.3.1. Zunächst ist auf die spezielle Situation einzugehen, in welcher sich der Beschuldigte sowie der Privatkläger 1 befanden. Beide waren Mithäftlinge im Gefängnis H._____ und teilten sich eine Zelle. Der Beschuldigte wirft dem Privatkläger 1 vor, falsche Anschuldigungen zu machen und zu lügen. Sämtliche Vorwürfe seien falsch und erfunden (ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 4 f.; Urk. 125 S. 5 ff.; Urk. 126 Rz. 3 ff.). Warum der Privatkläger 1 ihn zu Unrecht beschuldigten sollte, erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung nicht. Im Gegenteil sagte er bei der Polizei aus, dass er nie eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt habe und nennt von sich aus, dass er dafür Zeugen habe (ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 3). Zudem will er dem Privatkläger 1 ja - gemäss seinen eigenen Aussagen - während der Haftzeit in vielfältiger Weise geholfen haben (ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 4; ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 2 f.), was ein Rachemotiv des Privatklägers 1 von Vornherein ausschliesst. Erst vor dem Be-

- 12 zirksgericht machte der Beschuldigte geltend, dass er viel über den Privatkläger 1 wisse, da er ihm "Sachen über seine Frau erzählt" habe, was sonst niemand wisse. Nun wolle sich der Privatkläger 1 an ihm rächen (Urk. 61 S. 5). Auf Nachfrage des Referenten steigerte er diese Aussage noch, indem er ausführte, dass der Privatkläger 1 ihm gesagt habe, dass er seine Frau mit Säure bewerfen werde, wenn er aus dem Gefängnis entlassen sei. Er wisse so viel über ihn, den Beschuldigten, dass er ihn loswerden und "sich dann um seine Frau kümmern" wolle (Urk. 61 S. 8). Dieser Vorwurf des Beschuldigten ist unlogisch und zudem völlig haltlos, da sich der Beschuldigte ja diverser Straftaten schuldig gemacht hat und schon ihn Deutschland eine Freiheitsstrafe absitzt. Somit besteht für den Privatkläger 1 überhaupt keine Veranlassung, dem Beschuldigten weitere Straftaten vorzuwerfen, um ihn mittels einer zusätzlichen Freiheitsstrafe "loszuwerden". In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, der Privatkläger 1 wolle ihn "vernichten" und habe ihm [dem Beschuldigten] im Gefängnis gesagt, er würde das Gesicht seiner Frau noch mit einer Fackel verbrennen (Urk. 125 S. 8). Auf Nachfrage des Präsidenten, weshalb der Privatkläger 1 ihn sollte vernichten wollen, entgegnete der Beschuldigte nichtssagend, wonach "man im Gefängnis anfänglich Depressionen habe" und er und der Privatkläger täglich 20 Stunden im selben Zimmer gewesen seien (Urk. 125 S. 8). Weshalb dies eine Vernichtungsabsicht zur Folge haben soll, bleibt mithin unerfindlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass auf Grund des Untersuchungsergebnisses kein konkretes Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich ist und die Aussagen des Beschuldigen kaum einen Sinn ergeben würden (Urk. 90 S. 49). Auch monetäre Absichten können für den Privatkläger 1 kein Anreiz für eine Falschaussage gewesen sein, verfügt der Beschuldigte doch nur über äusserst beschränkte finanzielle Mittel (vgl. HD Urk. 20/7). Die von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Behauptung, wonach der Privatkläger 1 womöglich die Behandlungskosten des vorbestandenen Körperschadens und auch der selbst beigebrachten Verletzungen auf den Beschuldigten abwälzen wolle, vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, als der Privatkläger 1 gar keine Schadenersatzforderungen stellt, sondern lediglich beantragt, es sei dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Beschuldigte aus dem eingeklag-

- 13 ten Ereignis Schadenersatz leisten müsse. Der Vertreter des Privatklägers 1 hält in seinem Berufungsantwort ausdrücklich fest, dass dem Privatkläger 1 bis dato keine Kosten erwachsen seien, da er durch das Sozialamt unterstützt werde. Insbesondere könne jetzt noch nicht abgeschätzt werden, ob zukünftige Arzt- oder Therapiekosten entstehen würden oder er dem Sozialamt rückzahlungspflichtig werde (Urk. 116 Rz. 14 f.). Und selbst wenn man dem Privatkläger 1 solche Absichten dennoch unterstellen wollte, so hätte die Schilderung eines einzigen Vorfalls, nämlich demjenigen betreffend das Schlagen auf die Ohren, das Treten etc. genügt, um die ärztlich festgestellten Verletzungen (ND 7 Urk. 5/3; ND 7 Urk. 5/6; ND 7 Urk. 5/8, alles Ordner 6) dem Beschuldigten "in die Schuhe zu schieben". Weshalb der Privatkläger 1 aus rein monetären Motiven noch Vorwürfe der sexuellen Belästigung erfinden sollte, vermag nach dem Gesagten von Vornherein nicht zu überzeugen. 2.3.2. Konfrontiert mit der Aussage des Privatklägers 1, dass die Probleme damit begonnen hätten, dass der Beschuldigte seine Akten/Papiere gelesen habe und gewusst habe, dass ihm eine Vergewaltigung vorgeworfen wird (vgl. u.a. ND 7 Urk. 3/2, Ordner 6, S. 6), machte der Beschuldigte geltend, dass er kein Deutsch lesen könne (ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 3) bzw. dass er nicht einmal seine "eigenen Unterlagen lesen" könne (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 3). Indes konnte er sich mit einer Sozialarbeiterin nicht nur auf Deutsch, sondern sogar auf Schweizerdeutsch verständigen (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 3), weshalb mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 37 f.) festzuhalten ist, dass es dem Beschuldigten somit ohne Weiteres möglich war herauszufinden, was dem Privatkläger 1 vorgeworfen wird. Die Behauptung, kein Deutsch lesen zu können, erweist sich hier klar als Schutzbehauptung. Nachvollziehbar ist auch, dass der Beschuldigte - nachdem er vom Vorwurf der Vergewaltigung gegen den Privatkläger 1 erfahren hat - diesen einerseits sexuell bedrängt hat und andererseits auch in sonstiger Weise herabsetzte, wohl weil er den Respekt vor ihm verloren hat. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte selber seine Beziehung zum Privatkläger 1 widersprüchlich darstellt, wenn er - wie bereits erwähnt - einerseits dem neuen Zellengenossen in vielerlei Hinsicht behilflich gewesen sein soll und ihn unterstützt haben will (ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 4; ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6,

- 14 - S. 2 f.; Urk. 125 S. 6), was eine grundsätzlich positive innere Einstellung zum menschlichen Gegenüber voraussetzt; er indes diesen Mitmenschen aufgrund seiner "Menschenkenntnisse" als "Lügner und Schauspieler", welcher "immer andere Geschichten" erzählt und "nicht die Wahrheit" sagt, bezeichnet. Er beurteilt den Privatkläger weiter als einen Menschen mit "verschiedenen Gesichtern", welcher "unehrlich" sei und sich "immer wieder anders" verhalte (ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 6). Weiter versucht er, den Privatkläger 1 - ohne entsprechende Veranlassung von Seiten der befragenden Person - schlecht zu machen, indem er sowohl bei der Einvernahme durch die Polizei als auch bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erwähnt, dass er "schockiert" gewesen sei, als er erfahren habe, dass "E._____ ein CH-Bürger ist und kein Deutsch spricht" bzw. dass er es seltsam fand, dass "er einen Schweizer Pass hat und nicht einmal Deutsch schreiben kann. Er kann auch Deutsch nicht lesen. Diejenige Person, die ihm den Pass ausgehändigt hat, hat zu diesem Zeitpunkt geschlafen" (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 3). Der Beschuldigte versucht somit, den Privatkläger 1 zu diskreditieren. Dass er eine sehr schlechte Meinung von diesem hat, zeigt weiter seine Äusserung, wonach [die Aussagen des Privatklägers 1] "keine Handlung eines Mannes" seien. "Entweder ist man ein richtiger Mann oder man muss aus dem Weg gehen" (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 2). Auch seine Aussage "Ich habe nicht erwartet, dass er sich so verhält wie eine Frau. Sogar Frauen können sich besser verhalten. Entweder soll er die Wahrheit sagen oder er soll weggehen" zeugt von dieser Einstellung. Weiter will der Beschuldigte den Privatkläger 1 gemäss seiner Aussage bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei aufgrund seines Alters respektiert und die Zelle alleine aufgeräumt haben, da der Privatkläger 1 gesundheitlich angeschlagen sei (ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 4). Bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft gab er indes an, dass der Privatkläger 1 nie geputzt habe, obwohl er, der Beschuldigte, ihn darum gebeten habe (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 7). Auf diese Ungereimtheit hat auch schon die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 90 S. 46). Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Bestreitungen des Beschuldigten, nämlich das er "als Mann [nicht] masturbiere. Das sei einfach unmöglich und unvorstellbar" (ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 5), nicht nachvollziehbar seien, da ja der Beschuldigte die ihm im Übrigen vor-

- 15 geworfenen öffentlichen Masturbationen sowie das Greifen in seine Hose sowie Reiben seines Penis ohne Weiteres zugegeben hat (Urk. 90 S. 45). Dem ist wenig beizufügen, nur schon die Behauptung, als Mann nicht zu masturbieren, ist lebensfremd. Eine Erklärung für das Abstreiten der Vorwürfe des Privatklägers 1 könnte darin liegen, dass es hier um homosexuelle Handlungen geht, für welche der Beschuldigte sich schämt, zumal diese in seiner Religion nicht toleriert werden und er sich daher nicht als geständig erklären kann. Dies zeigen auch seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme ("Ich bin kein Homosexueller, ich bin kein Perverser. Ich dusche auch immer alleine. Bestimmt nicht mit andern Männern."; "Als gläubiger Moslem halte ich mich an meinen Glauben. So etwas würde ich nie tun"; ND 7, Urk. 4/1, Ordner 6, S. 5) sowie im Schlusswort anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz: "Ich bin nicht schwul" (Prot. I S. 9). Hierzu ist anzumerken, dass Homosexualität im Islam als Unzucht gilt und homosexuelle Praktiken in Marokko illegal sind. Dieser religiöse und persönliche Hintergrund könnte eine Erklärung dafür sein, dass der Beschuldigte alle im vorgeworfenen Taten eingestand mit Ausnahme des ND 7, da ihm nur hier homosexuelle Praktiken vorgeworfen werden. An der Berufungsverhandlung kam aus den Aussagen des Beschuldigten ebenso zum Ausdruck, dass es ihm sehr wichtig erschien, zu verdeutlichen, dass er keinen sexuellen Kontakt zu Männern suche (Urk. 125 S. 6, S. 8 f.). 2.3.3. Auch zu den beim Privatkläger 1 festgestellten Verletzungen macht der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen, worauf schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat und worauf zu verweisen ist (Urk. 90 S. 50 f.). Insbesondere behauptete er bei der Staatsanwaltschaft, dass sich der Privatkläger 1 diese Verletzungen selber zugezogen habe, da er immer geweint, sich gekratzt und selber mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen habe. Dies habe er selber gesehen (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 7). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz führte er demgegenüber aus, dass ihm der Privatkläger 1 erzählt habe, dass er sich beim vom Bett runtergehen verletzt habe (Urk. 61 S. 5). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger 1 zunächst gesagt habe, dass er sich den Kopf angeschlagen habe, als er vom Bett herunter gestiegen sei und ihn, den Beschuldigten, später weinend geweckt und

- 16 gesagt habe, dass er sich den Kopf an die Wand geschlagen habe (Urk. 61 S. 7). Nicht nur bestehen mithin Widersprüche in der Art und Weise, wie der Privatkläger 1 sich die Verletzungen zugezogen haben soll, sondern auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte von diesen Kenntnis erhalten haben soll, wird unterschiedlich geschildert. Weiter ist völlig unglaubhaft, dass der Beschuldigte in der Nacht nicht gemerkt bzw. gehört haben soll, dass der Privatkläger 1 mit seinem Kopf an die Wand schlägt. Zudem können sämtliche Darstellungen des Beschuldigten die Gesamtheit der Verletzungen (Loch im Trommelfell des linken Ohrs (mit Hörminderung), eine geschwollene linke Ohrmuschel, ein blutiges Trommelfell rechts, eine Beule an der Stirn, Blutergüsse, Striemen sowie einen Druckschmerz an einer Rippe) des Privatklägers 1 nicht erklären. Auf den Umstand, dass der Beschuldigte sich zudem mit Bezug auf die Behauptung widerspricht, dass der Privatkläger 1 ihm einerseits gesagt haben will, dass er ein Loch im Trommelfell habe (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 7) und er andererseits niemandem etwas davon mitgeteilt habe (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 8), hat die Vorinstanz schon hingewiesen (Urk. 90 S. 50). Seine Ausführungen zeigen sich daher in der Gesamtheit als äusserst unglaubhaft. Zu den Verletzungen des Privatklägers 1 hat sich die Vorinstanz ausführlich und umfassend geäussert, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 90 S. 50 f.). Zusammenfassend ist auf die klare Aussage von Dr. med. I._____ hinzuweisen, welcher festhielt, dass die festgestellten Verletzungen nur durch "Fremdeinwirkung" entstanden sein können (ND 7 Urk. 5/3 S. 1, Ordner 6). Auch Dr. med. J._____ hielt fest, dass die Verletzung ihrer Ansicht nach durch einen Schlag auf das linke Ohr entstanden sein muss, möglich wäre eine Selbstbeibringung der Verletzung, wenn man sich selbst mit grosser Kraft auf das Ohr schlagen würde (ND 7 Urk. 5/6 S. 1, Ordner 6). Eine solche Selbstbeibringung ist als äusserst unwahrscheinlich zu qualifizieren und kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 126 Rz. 17 ff.) in Anbetracht der oben geschilderten Umstände als mögliche Hergangs-Variante ausgeschlossen werden. Zudem ist ein "sich selbst mit grosser Kraft auf das Ohr schlagen" von einem "Kopf an die Wand schlagen" - wie dies der Beschuldigte behauptet - völlig verschieden. Mit einem Schlagen an die Wand können nicht dieselben Druckwellen ausgelöst werden wie mit einer flachen Hand. Weiter kann ein "sich selber mit

- 17 grosser Kraft auf das eigene Ohr schlagen" auch darum ausgeschlossen werden da - wie oben erwähnt - der Privatkläger 1 noch weitere Verletzungen aufgewiesen hat (vgl. auch den Fotobogen, ND 7, Urk. 2/4, Ordner 6), welche sich nicht mit einer Selbstbeibringung erklären lassen. Dass der Beschuldigte Linkshänder sein soll, wird lediglich durch die Verteidigung geltend gemacht (Urk. 67 S. 9), indes finden sich diesbezügliche Angaben weder in den Akten noch hat der Beschuldigte dies selber behauptet. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass auch in diesem Falle - nämlich mit der linken Hand - die Zufügung der festgestellten Verletzungen möglich ist (Urk. 90 S. 54). Auf einen weiteren Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Ausgang im Hof ist die Vorinstanz schon eingegangen, worauf verwiesen werden kann, ebenso wie auf den Umstand, dass das Bestreitungsverhalten des Beschuldigten (er greife nie Personen an bzw. fasse keine fremden Dinge an) mit Bezug auf die in ND 7 vorgeworfenen Vorfälle im Gesamtkontext aller vorgeworfenen Taten widersprüchlich und damit wenig glaubhaft ist (vgl. Urk. 90 S. 44 f.). Insgesamt kann somit in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft erweisen. 2.3.4. Demgegenüber schilderte der Privatkläger 1 das Kerngeschehen der vorgeworfenen Handlungen konstant und nachvollziehbar. So ist es - wie oben geschildert - glaubhaft, dass die Probleme des Privatklägers 1 mit dem Beschuldigten mit dessen Kenntnisnahme des Vergewaltigungsvorwurfs begannen (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 2; ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 4 und S. 6). Auch sagte der Privatkläger 1 selber aus, dass er unter der Haft gelitten und auch geweint habe (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 2; ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 6 und S. 16), was der Beschuldigte ebenfalls so schilderte (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 2). Ebenso ist nachvollziehbar, dass der Privatkläger 1 die Vorfälle erst dann den Behörden zur Kenntnis gebracht hat, als er aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus dem Gefängnis herauskam (ND 7, Urk. 1, Ordner 6; ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 2). Da der Privatkläger 1 mit dem Beschuldigten die Zelle teilte ist ohne Weiteres glaubhaft, dass er Angst vor diesem hatte und daher nicht vorher die Vorfälle meldete (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 2; ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 16). Der Privatkläger 1 äusserte im Übrigen auch an anderen Stellen, dass er Angst

- 18 vor dem Beschuldigten hatte (u.a. ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 6 f., S. 14 und S. 16). Zudem macht er geltend, dass die Vorfälle sich während der Zeit intensiviert hätten (ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 8), womit auch erhellt, dass der Leidensdruck des Privatklägers 1 zunahm und er daher nicht früher um Hilfe ersuchte (vgl. der entsprechende Einwand der Verteidigung, Urk. 67 S. 10 f.; Urk. 126 Rz. 16). Auf die - wenigen - Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers 1 ist die Vorinstanz einlässlich eingegangen (Urk. 90 S. 38 ff.). Diese betreffen zudem nicht das Kerngeschehen, was auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 90 S. 48 f.). Weiter ist es gerade ein Realitätskriterium, dass sich - bei sonstiger Konstanz der Aussagen - bei verschiedenen Befragungen sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Gleichförmige, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen sind im Gegenteil ein Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff. und 33 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.). Zu den zeitlichen Widersprüchen ist zu ergänzen, dass der Privatkläger 1 selber an verschiedenen Stellen ausführte, sich nicht mehr sicher zu sein, an welchem Tag welcher Vorfall passierte (ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 4; S. 12 und S. 15). Diese Divergenz ist somit nicht auf ein widersprüchliches Aussageverhalten zurückzuführen, sondern auf eine Unsicherheit in der Erinnerung des Privatklägers 1, welche er auch kommunizierte. Weitere - geringfügige zeitliche Abweichungen lassen sich mit der Art der Befragung erklären, in welcher auf gewisse Details im Nachhinein noch einmal vertieft eingegangen wurde. Diese geringen Abweichungen zeigen - wie oben erwähnt -, dass es sich nicht um gleichförmig eingeübte Aussagen handelt und diese gerade nicht schematisch bzw. stereotyp erfolgen (was ein Lügensignal darstellen würde). Zudem schildert der Privatkläger 1 die Vorfälle im Kerngeschehen in so charakteristischer Weise, wie es nur von demjenigen zu erwarten ist, der diese selbst miterlebt hat. Dies stellt ebenfalls ein Realitätskriterium dar, genauso wie der Umstand, dass sich jemand selber belastet oder seine eigene Rolle unvorteilhaft darstellt (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses,

- 19 - Zürich 1974, S. 316). Mit Bezug auf die sexuellen Handlungen zeigen sich diese Realitätskriterien auf eindrückliche Art: Zur allfälligen (unwahren) Bezichtigung des Beschuldigten hätte es nämlich genügt, wenn der Privatkläger 1 lediglich die Körperverletzungen und Tätlichkeiten zur Anzeige gebracht hat. Indes nimmt er es auf sich, vor den Untersuchungsbehörden intime Details zu erzählen, welche naturgemäss nicht einfach preiszugeben sind, gerade wenn es um eine homosexuelle Handlung geht. Dass er dies tut und es nicht beim Vorwurf der Körperverletzung etc. belässt, spricht in hohem Masse für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Die sexuellen Handlungen beschreibt der Privatkläger 1 ausserdem sehr realitätsnah, so dass ohne Weiteres glaubhaft ist, dass er dies tatsächlich erlebt hat. So hat er nachvollziehbar geschildert, dass der Beschuldigte marsturbierte und wollte, dass er, der Privatkläger 1, dabei zuschaute bzw. seinen Penis auch berührte sowie dass der Beschuldigte nackt zu ihm gekommen sei, als er sich rituell waschen wollte und dabei sein Glied in der Hand gehalten habe (ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 4 und S. 10). Und weiter: "Er hatte einen erigierten Penis. […] Und er versuchte mit seinem Penis mein Hinterteil zu berühren. Ich habe dies abgelehnt und mich gewehrt" (ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 13). Solche Handlungen frei zu erfinden ist nicht wahrscheinlich. Auch räumt der Privatkläger 1 eine eigene Schwäche ein, nämlich psychisch und körperlich gelitten zu haben bzw. immer noch psychisch angeschlagen zu sein (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 4; ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 4). Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass die Ohrfeigen anfänglich seiner Meinung nach lediglich ein "Test" gewesen seien und es später schlimmer geworden sein (ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 8). Diese Einschätzung zeugt ebenfalls von eigenem Erleben, indem er sich Gedanken zum Verhalten des Beschuldigten machte und dieses einordnen wollte. Zudem versuchte der Privatkläger 1 auch nicht, die Vorfälle dramatischer darzustellen, als sie tatsächlich waren und es gibt auch keine Übersteigerungen im Verlaufe der Einvernahmen. Mit Bezug auf die erwähnten Schläge hat der Privatkläger 1 ausgesagt, dass diese anfänglich "leichte Schläge" gewesen seien (ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S.8). Auch die sexuellen Handlungen hat der Privatkläger 1 ohne Dramatik geschildert, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, hier dem Beschuldigten schwerere Verfehlungen vorzuwerfen. Zudem erfahren diese keine Steige-

- 20 rung im Verlaufe der Einvernahmen. Dasselbe gilt für die körperlichen Verletzungen, welche der Privatkläger 1 sachlich und in Übereinstimmung mit den ärztlichen Befunden schilderte ("Ich habe keine Brüche, aber diverse schmerzhafte Prellungen. Auch habe ich Schmerzen in den Ohren" [ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 5]; "Ich kann mit meinem linken Ohr nur schlecht hören, da ich ein Loch in der Trommel von dieser Auseinandersetzung trage" [ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 17]). Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mit Bezug auf den Umstand, dass die Verletzung am linken Ohr (Loch im Trommelfell) vom Beschuldigten herrühren, ist die Tatsache, dass der Privatkläger 1 bei der Polizei angab, "Schmerzen in den Ohren" zu haben. Und weiter: "Ich wollte die Ohren heute reinigen und dabei blutete es ein wenig (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 5). Wenn das Loch im Trommelfell - wie vom Beschuldigten behauptet (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 7) - tatsächlich schon vorher bestanden hätte und der Privatkläger 1 dies dem Beschuldigten fälschlicherweise hätte "anhängen" wollen, so hätte er hier zu einer anderen - dramatischeren - Schilderung gegriffen. Auch mit Bezug auf die Fesselung mit der Packschnur hat der Privatkläger 1 ausgeführt, dass der Beschuldigte ihn immer wieder befreit habe (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 5). Zur Dauer schilderte der Privatkläger 1 auf Nachfrage, dass die Fesselung keine lange Zeit gedauert habe, "Etwa eine Minute, oder so" (ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 14). Und weiter: "Er wollte mir damit einfach auch wieder zeigen, dass er der Mächtigere ist von beiden" (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 5). Hier versucht der Privatkläger 1 ebenfalls nicht, den Vorfall schlimmer darzustellen, als er war. Zum Einwand der Verteidigung (Urk. 67 S. 10), dass es im Gefängnis bzw. den Zellen keine Packschnur gebe, ist zu sagen, dass es für Insassen, welche arbeiten dürfen natürlich ein Leichtes ist, sich ein Stück Schnur zu behändigen. Zudem lag ja keine Suizidgefahr vor, weshalb für das Gefängnispersonal auch kein Anlass bestand, hier Leibesvisitationen und Zellendurchsuchungen vorzunehmen. Weiter befinden sich in der Zelle ja auch weitere Gegenstände, welche für einen Suizid geeignet wären, so das Fernsehkabel, weitere Kabel, Bettwäsche etc. Zum Einwand des Beschuldigten, dass die Vorfälle nicht hätten stattfinden können, da man auch einen kurzen Schrei des Privatklägers 1 im Gefängnis gehört hätte und eingegriffen worden wäre (ND 7, Urk. 4/3, Ordner 6, S. 2; Urk. 125 S. 9) sowie

- 21 dessen Verteidigers, dass es dem Privatkläger 1 ein Leichtes gewesen sei, mittels Schreiben auf seine missliche Lage bzw. Situation aufmerksam zu machen (Urk. 67 S. 8; Urk. 126 Rz. 16) ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 bei der Polizei nie geltend gemacht hat, geschrien zu haben (vielmehr äusserste er, dass der Beschuldigte ihm "völlig überlegen" gewesen sei und er Angst vor ihm gehabt habe (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 4 f.) und er auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kein längeres bzw. kein mehrmaliges Schreien schilderte. Vielmehr führte er aus, dass der Beschuldigte masturbiert und ihn aufgefordert habe, "ihm einen runter zu holen" sowie ihn nach seiner Weigerung, dies zu tun, geschlagen habe, woraufhin er, der Privatkläger 1, zu schreien begonnen habe, worauf der Beschuldigte mit seinem Tun aufgehört habe (ND 7, Urk. 3/2, Ordner 6, S. 4). Zudem schilderte der Privatkläger 1, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe, ihm etwas anzutun, wenn er schreien würde (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 10 und S. 12) bzw. versuchen würde, zu schreien (ND 7, Urk. 3/1, Ordner 6, S. 11). Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass ein kurzer Schrei entweder vom Personal nicht gehört bzw. nicht als Wesentlich eingestuft wird sowie dass es der Privatkläger 1 gar nicht gewagt hat, länger bzw. mehrmals zu schreien. Es kann hier im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 53 f.). 3. Es kann somit zusammengefasst festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers 1 im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten sehr glaubhaft sind, sich seine Schilderungen mit den ärztlichen Befunden decken und der Sachverhalt somit erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auf die rechtlich zutreffende und unbestritten gebliebene Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde abstellt (Urk. 90 S. 54 ff.). Diese Würdigung wird von der Verteidigung denn auch nicht ausdrücklich in Frage gestellt (vgl. Urk. 67 und Urk. 126). Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

- 22 - StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 90 S. 59 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend mit Bezug auf Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB (maximale Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe sowie untere Grenze Tagessatzhöhe) sowie die nach altem Recht mögliche bedingte Geldstrafe sowie die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB der Fall (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer 8). Ansonsten sieht das geltende (neue) Sanktionsrecht bei den auszufällenden Strafen keine mildere Bestrafung vor. 2. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe anstatt das Asperationsprinzip das Kumulationsprinzip angewandt. Zudem sei schon die Einsatzstrafe mit 22 Monaten viel zu hoch angesetzt. Die vom Beschuldigten gezeigte Reue und Einsicht sei zu Unrecht von der Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt worden (Urk. 126 Rz. 28 ff.). 3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).

- 23 - Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe im genannten Sinne ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich, nämlich wenn das Gericht mehrfach konkret auf die gleiche Strafart erkennt, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind (vgl. u.a. BGE 138 IV 120 ff., 122 f., m.w.H.). Das Asperationsprinzip wird auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet. Art. 49 Abs. 2 StGB hält hierzu folgendes fest: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 ff., 104 f.).

- 24 - Hat der Täter die Straftaten teils vor, teils nach der früheren Verurteilung begangen, so ist teilweise eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. u.a. BGer 6B_26/2011, E. 3.9.2.). 4. Die Vorinstanz hat korrekt die Erwägungen vorgenommen, welche bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe zu beachten sind und richtigerweise festgestellt, bei welchen Delikten gleichartige Strafen auszusprechen sind (Urk. 90 S. 66 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Für die Fällung einer Zusatzstrafe nicht zu beachten sind die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 27. Januar 2014, des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 sowie des Ordentlichen Gerichtes Verbania vom 17. Juli 2015, da diese nicht in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fallen und mithin keine Schweizer Gerichtsbarkeit vorliegt (Urk. 90 S. 66; BGE 142 IV 329 e contrario). Die einzigen Taten, bei welchen (ausschliesslich) auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, sind die in den Nebendossiers 3 und 4 verwirklichten Taten betreffend mehrfachen Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB, vgl. auch Urk. 90 S. 93). Diese Taten ereigneten sich zudem erst nach Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013, weshalb die Geldstrafe in jedem Fall kumulativ zu verhängen ist. Weiter kann festgehalten werden, dass die Taten gemäss Hauptdossier und den Nebendossiers 1-6 vor der Ausfällung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 erfolgten; die Taten gemäss Nebendossier 7 hingegen nach der genannten Verurteilung. Im Zusammenhang mit dem Nebendossier 7 ist folglich keine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. Urk. 90 S. 90 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die mehrfache sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB sowie die mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB - welche Handlungen im Übrigen sämtlich nach Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 sowie des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Dezember 2013, erfolgt sind - zudem kumulativ eine separate Busse auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.2 f.). Deren Höhe und die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

- 25 - 5. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht die Taten in ND 2 (Geschädigte C._____) gewertet (vollendeter Raub und sexuelle Nötigung, hinterrückes Angreifen, Verwendung eines spitzen Gegenstandes, Schlagen ins Gesicht, Drücken des Kopfes auf die Oberschenkel, längeres Festhalten an den Haaren). Die Festsetzung der (hypothetischen) Einsatzstrafe in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von ca. 20 Monaten sowie unter Einbezug der Täterkomponenten von 22 Monaten (Urk. 90 S. 76; S. 88 f. und S. 92) ist angemessen, ebenso die Bestimmung einer einheitlichen Strafe für beide Delikte (vgl. hierzu die Erwägungen unter Ziffern 6 ff. nachfolgend). Von dieser Strafe in Höhe von 22 Monaten ist somit als Basis für die Strafschärfung für die weiteren Delikte gemäss HD sowie ND 1, 3-6 auszugehen. Damit erhellt, dass die auszusprechende Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 deutlich schwerer wiegt als diejenige des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 (wo für sämtliche Taten, nämlich Raub, geringfügiger Sachbeschädigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) eine Strafe von insgesamt 18 Monaten ausgefällt wurde). Daher ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine - hypothetische - Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszufällen und deren Dauer dann wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Taten gemäss ND 7 angemessen zu erhöhen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). 6. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatelemente der einzelnen Taten ausführlich und korrekt aufgezählt und bewertet, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 69 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei ND 1 und 2 (je Raub und sexuelle Nötigung), ND 5 und 6 (je Diebstahl und Hausfriedensbruch) sowie ND 7 (mehrfache einfach Körperverletzung) stehen die Delikte jeweils in so engem zeitlichen und räumlichen sowie sachlichem Zusammenhang, dass die Vorinstanz diese je zu Recht als einheitlichen Lebenssachverhalt gewürdigt hat (Urk. 90 S. 72 ff.). 7. Ergänzend ist zur objektiven Tatschwere der einzelnen Delikte anzumerken, dass im Rahmen der Delikte HD sowie ND 1 und ND 2 zwar - wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 67 S. 13 f.) - die erzielte Beute bzw. die zu erzielen

- 26 versuchte Beute zwar von relativ geringem Wert ist, indes das Vorgehen sehr zielgerichtet und unnachgiebig war und der Beschuldigte zudem ein Messer (HD) bzw. einen spitzen Gegenstand (ND 2) benutzte. Er ging sodann alle Opfer von hinten an und setzte seine körperliche Überlegenheit inkl. Schlagen ein, um zu seinen sexuellen und monetären Zielen zu gelangen. Die von ihm ausgehende Gefahr ist daher als hoch einzuschätzen, benutzte er in HD das Messer doch auch in Schwungbewegungen in Richtung der Geschädigten K._____ sowie indem er dieser Haarbüschel abschnitt. Bei nur einer leichten Abwehrbewegung der Geschädigten bzw. sonstigen unkontrollierten Bewegungen hätten hieraus grössere Verletzungen auch im Gesichtsbereich der Geschädigten entstehen können. Dass nur geringe Verletzungen aus den Taten des Beschuldigen resultieren kann mithin nicht - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 67 S. 13 f.) - zu seinen Gunsten gewertet werden. Hingegen waren die sexuellen Übergriffe von relativ geringer Natur, indes nutzte der Beschuldigte auch hier seine körperliche Überlegenheit sowie die erreichte Hilflosigkeit der Opfer aus. Insgesamt sind die Eingriffe in die körperliche und sexuelle Unversehrtheit der Geschädigten somit als erheblich einzustufen. Selbst die Verteidigung räumt hierzu ein, dass die Opfer erheblich traumatisiert wurden und Angstzustände bzw. sogar Todesängste ausstehen mussten (Urk. 67 S. 14). Wenn die Vorinstanz bei den einzelnen Dossiers von einer nicht mehr leichten (HD), einer leichten (ND 1) bzw. einer noch leichten bis nicht mehr leichten (ND 2) objektiven Tatschwere ausgeht (Urk. 90 S. 69 ff.), ist dies als angemessen zu werten und daher nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die subjektive Tatschwere erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als angemessen und vollständig (Urk. 90 S. 70 ff.). Dem Einwand der Verteidigung, nämlich dass der Beschuldige unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten gestanden habe (Urk. 67 S. 14 f.; Urk. 126 Rz. 23 ff.), kann nicht gefolgt werden. Weder aus den Akten, den eigenen Aussagen des Beschuldigen noch aus dem Gutachten ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte. Das Gutachten hält vielmehr ausdrücklich fest, dass die Schilderung einer Alkoholisierung als möglicher Einflussfaktor "am ehesten als Versuche zu interpretieren" seien, "sich Vorteile zu verschaffen" (HD Urk. 19/14, Ordner 2, S. 71) sowie dass eine schuldmindernde Wirkung einer akuten Benzodiazepineinnahme für die vorgeworfenen De-

- 27 likte ausgeschlossen werden könne (HD Urk. 19/14, Ordner 2, S. 76 und S. 80). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich ausführlich mit dem Gutachten sowie den weiteren Umständen auseinandergesetzt hat (Urk. 90 S. 70 f.). Schuldausschlussgründe bzw. Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit hat das Gutachten auch mit Bezug auf die bestehende "Dissoziale Persönlichkeitsstörung" klar verneint (HD Urk. 19/14, Ordner 2, S. 80 f.). Aus den Akten ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Weiter handelte der Beschuldigten jeweils mit direktem Vorsatz. In Bezug auf den versuchten Raub (HD) ist der vollendete Versuch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da das blosse Nichtbehändigen des Mobiltelefons im Gesamtablauf und der angewendeten gewalttätigen Einwirkung unter Einbezug eines Messers nicht wesentlich ins Gewicht fällt (vgl. auch die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 90 S. 71 f.). Sonstige Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen nicht vor, insbesondere auch - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 67 S. 17; Urk. 126 Rz. 28) - keine aufrichtige Reue. Es sind - ausser floskelhaften Entschuldigungsformeln - keine Handlungen des Beschuldigten ersichtlich, welche seinen eigenen Entschluss manifestieren würden, etwas zu tun, um das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (vgl. BGE 117 Ia 406 sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 90 S. 87). Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere der einzelnen Delikte erweisen sich daher die durch die Vorinstanz festgesetzten (hypothetischen) Einsatzstrafen von ca. 14 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Raub gemäss HD (Urk. 90 S. 72), von ca. 18 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub und die sexuelle Nötigung gemäss ND 1 (Urk. 90 S. 74) bzw. ca. 20 Monaten für den Raub und die sexuelle Nötigung gemäss ND 2 (Urk. 90 S. 76) als angemessen. 8. Mit Bezug auf die beiden Straftaten des Exhibitionismus (ND 3 und ND 4) hat der Beschuldigte nicht nur jeweils sein Glied vor einem nichtsahnenden Opfer entblösst (was den Regelfall darstellt (BGer 6B_1037/2016, S. 1.3.), sondern auch masturbiert. Dies zudem jeweils im Tram, d.h. an einem öffentlichen Ort. Weiter richtete er seine Handlungen direkt an die beiden Geschädigten und setzte mit seinem Tun darauf, dass diese von seinen Handlungen unmittelbar Kenntnis nahmen. Die Vorinstanz hat daher die objektive Tatschwere als erheblich bis eher

- 28 schwer bewertet und die (hypothetischen) Einsatzstrafe von je 90 Tagesssätzen unter Einbezug der subjektiven Tatschwere, welche sie ebenfalls als erheblich bis eher schwer qualifizierte, da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, auf insgesamt (für ND 3 und 4) 150 Tagessätze Geldstrafe festgelegt (Urk. 90 S. 77). Dies ist nicht zu beanstanden, da sich die Strafe bei der genannten objektiven und subjektiven Tatschwere der beiden Taten als eher mild erweist (die Höchststrafe des Exhibitionismus beträgt 180 Tagessätze). 9. In ND 5 und ND 6 (je Hausfriedensbruch und Diebstahl) hat die Vorinstanz die objektive Tatschwere als leicht bis nicht mehr leicht (ND 5) bzw. noch leicht (ND 6) bewertet und festgestellt, dass in subjektiver Hinsicht kein Einfluss auf die Strafzumessung zu verzeichnen sei (Urk. 90 S. 78 ff.). Diese Einschätzung ist ohne Weiteres vertretbar, indes ebenfalls eher zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen. Zwar ist mit Bezug auf die Diebstähle der Deliktsbetrag nicht im oberen Rahmen anzusiedeln, doch wurden sehr viele Gegenstände gestohlen und das Hausrecht der Geschädigten im Rahmen des Hausfriedensbruchs jeweils massiv verletzt, indem in die Wohnungen nicht nur eingedrungen, sondern die Räumlichkeiten auch nach Diebesgut durchsucht wurden. Die (hypothetischen) Einsatzstrafen von 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätze Geldstrafe (ND 5, Deliktsgut rund Fr. 8'000.–) bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 240 Tagessätze Geldstrafe (ND 6, Deliktsgut rund Fr. 2'700.–) erweisen sich daher als angemessen. 10. Bei der mehrfachen einfachen Körperverletzung (ND 7) fällt bei der objektiven Tatschwere die verwirklichte massive Schädigung am Körper des Geschädigten E._____ in Gewicht. Er erlitt unter anderem ein Loch im linken Trommelfell sowie eine Hörminderung an diesem Ohr (ND 7 Urk. 5/3, Ordner 6) und es wurde eine Wiederherstellungsoperation (Tympanoplastik/Ossikuloplastik) ausgeführt (ND 7 Urk. 5/8; Urk. 5/9 f.; Urk. 5/11, alles Ordner 6). Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Schädigung am linken Ohr dauerhaft sein wird. Zur Zeit der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bestand das Loch im Trommelfell sowie die Hörminderung noch (Prot. I S. 6). Die Vorinstanz hat mithin zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Verletzung in der Nähe einer schwere Kör-

- 29 perverletzung anzusiedeln sei. Die (mindestens) zwei Schläge auf die Ohren wurden somit mit erheblicher Kraft ausgeführt und zeugen von einer massiven Einwirkung auf den Körper des Geschädigten. Mit der Vorinstanz ist daher von einer erheblichen objektiven Tatschwere und einer hypothetischen Einsatzstrafe von 14 Monaten auszugehen (Urk. 90 S. 82). Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger mit seinen Schlägen beträchtliche Schmerzen zufügen und hat zumindest eventualvorsätzlich die entstandene Verletzung in Kauf genommen. Bei Schlägen ins Gesicht ist die Verletzungs- und Entstellungsgefahr besonders hoch, da hier wichtige Sinnesorgane (Augen, Ohren, Nase) und der Mundbereich betroffen sein können. Dies wusste der Beschuldigte und schlug dennoch mehrmals (mindestens zweimal) zu. Zudem liess der Beschuldigte vom Geschädigten selbst dann nicht ab, als dieser schon am Boden lag. Eine Reduktion der aufgrund der objektiven Tatschwere festgesetzten (hypothetischen) Einsatzstrafe wäre daher aufgrund der subjektiven Tatschwere nicht zwingend angezeigt. Die von der Vorinstanz aufgrund des Eventualvorsatzes auf 10 Monate Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätze Geldstrafe reduzierte hypothetische Einsatzstrafe ist daher - auch im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO - nicht zu beanstanden. 11. Zu den Täterkomponenten hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 90 S. 83 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorab ist festzuhalten, dass die teilweise einschlägigen Vorstrafen grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen sind (zum Einzelnen siehe die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer 12). Die Delinquenz während laufender Probezeit (gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013) sowie laufendem Strafverfahren (abgeschlossen mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013) wirken sich mit Bezug auf die ND 1-6 als straferhöhend und das Geständnis mit Bezug auf das HD sowie die ND 1-6 als strafmindernd aus (so auch die Ausführungen des Verteidigers, Urk. 67 S. 15 ff.; gleich die Vorinstanz, Urk. 90 S. 85 ff.). Zum Geständnis ist zu bemerken, dass dieses nicht gleich zu Beginn erfolgte, mithin die Strafuntersuchung zwar erleichterte, indes nicht im Umfang eines sofortigen Geständnisses. Es waren weitere

- 30 - Untersuchungsschritte notwendig, bis der Beschuldigte die ihm in HD und ND 1-6 vorgeworfenen Handlungen vollumfänglich einräumte. Es kann hierzu auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 90 S. 87 sowie die entsprechenden Verweise auf die relevanten Aktenstellen verwiesen werden. Das Geständnis kann daher noch im Rahmen von einem Viertel bis einem Fünftel strafmindernd angerechnet werden (vgl. BGE 121 IV 205). 12. Mit Bezug auf die einzelnen Taten hat die Vorinstanz korrekt die relevanten Täterkomponenten zur Ermittlung der jeweiligen Einsatzstrafen gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 87 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei den Vorstrafen ist das Urteil des Ordentlichen Gerichtes Mailand vom 26. August 2011 (unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten wegen Raubes; vgl. HD 11/6 S. 3) für das HD sowie die ND 1 und ND 2 als einschlägige Vorstrafe erheblich straferhöhend und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 (als nicht einschlägige Vorstrafe) mit Bezug auf die ND 1 und ND 2 als leicht straferhöhend zu würdigen, zudem hat der Beschuldigte mit Bezug auf die ND 1 und ND 2 während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren delinquiert. Er liess sich somit mit Bezug auf das HD durch eine frühere Bestrafung nicht von der Begehung eines weiteren Raubes abhalten und mit Bezug auf die ND 1 und ND 2 delinquierte er sogar trotz zwei früheren Bestrafungen (wovon einer einschlägig), einer Warnfrist in Form einer laufenden Probezeit sowie einer weiteren laufenden Strafuntersuchung. Dies zeigt ein absolut uneinsichtiges Verhalten. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass diese straferhöhenden Umstände die Tatsache des strafmindernden Geständnisses überwiegen. Bei ND 3 und ND 4 sind die beiden erwähnten Vorstrafen nicht einschlägig und daher nur leicht straferhöhend zu werten, indes delinquierte der Beschuldigte hier ebenfalls während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren. Diese Umstände führen auch hier zu einem Überwiegen der Erhöhungsgründe gegenüber dem strafmindernden Geständnis. Dasselbe gilt für die ND 5 und ND 6, wobei sich hier das Urteil des Ordentlichen Gerichtes Mailand vom 26. August 2011 als teilweise einschlägige Vorstrafe deutlicher straferhöhend auswirkt. Hinsichtlich ND 7 sind weitere Vorstrafen zu berücksichtigen, nämlich zusätzlich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 (Raub, geringfügige Sachbeschädigung

- 31 und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; vgl. Urk. HD 11/10, Ordner 1), das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Januar 2014 (Raub und Nötigung; Urk. HD 23/2c Ordner 3) sowie das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 (Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, zweifache sexueller Nötigung [in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung bzw. Raub], zweifache versuchte sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung [und in einem dieser beiden Fälle zudem in Tateinheit mit versuchtem Raub] sowie wegen zweifachen Raubes [in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung], Urk. HD 23/2c Ordner 3). Mithin liegen insgesamt fünf teilweise einschlägige Vorstrafen vor, was deutlich straferhöhend zu werten ist [die Vorinstanz ging hier nur von 4 Vorstrafen aus, Urk. 90 S. 90]. Der Strafminderungsgrund des Geständnisses liegt hier nicht vor. Aus den weiteren Täterkomponenten lassen sich für sämtliche Straftaten keine sonstigen strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Zwar hatte der Beschuldigte sicher kein einfaches Vorleben und wuchs in schwierigen Verhältnissen auf (Urk. HD 19/14 S. 25 ff.), indes zeigen sich diese nicht so prekär, dass sich eine Gewichtung im Rahmen der Strafzumessung rechtfertigen würde. Zudem lebt der Beschuldigte schon seit 2011 in Westeuropa, er kennt mithin die hiesigen Verhältnisse. Von echter Reue und Einsicht kann - wie oben schon ausgeführt (vgl. Ziffer 7 hiervor) nicht die Rede sein. 13. Die durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung sowohl der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als auch der Täterkomponenten festgesetzten (hypothetischen) Einsatzstrafen von 14 Monaten für das HD (Urk. 90 S. 88), von 20 Monaten für das ND 1 (Urk. 90 S. 88), von 22 Monaten für das ND 2 (Urk. 90 S. 89), von insgesamt 180 Tagessätzen Geldstrafe für die ND 3 und 4 (Urk. 90 S. 89), von 11 Monaten Freiheitsstrafe oder 330 Tagessätzen Geldstrafe für das ND 5 (Urk. 90 S. 89), von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder 270 Tagessätzen Geldstrafe für das ND 6 (Urk. 90 S. 89) sowie 13 Monaten Freiheitsstrafe für ND 7 (Urk. 90 S. 90) erweisen sich somit als angemessen. 14. Für die Delikte gemäss HD (hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten), ND 1 (hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten), ND 2 (hypothetische Ein-

- 32 satzstrafe von 22 Monaten), ND 5 (hypothetische Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe oder 330 Tagessätzen Geldstrafe) sowie ND 6 (hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder 270 Tagessätzen Geldstrafe) ist eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 (Freiheitsstrafe von 18 Monaten) auszufällen (vgl. die obigen Erwägungen unter Ziffer 3.; Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die ND 3 und 4 fallen mangels gleichartiger Strafe (180 Tagessätzen Geldstrafe) und das ND 7 infolge Verübung nach Ausfällung des Vorurteils bei der Bemessung der Zusatzstrafe ausser Betracht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage befasst, welche Strafe das Bezirksgericht Zürich am 3. Dezember 2013 für die vor diesem Tag begangenen Taten gemäss HD, ND 1, ND 2, ND 5 sowie das ND 6 in Mitberücksichtigung der damals ausgefällten Freiheitsstrafe wegen Raubes sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgesprochen hätte (Urk. 90 S. 92 f.). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden. Zu Recht hat diese festgestellt, dass das Bezirksgerichts Zürich am 3. Dezember 2013 insgesamt eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren ausgefällt hätte, womit abzüglich den bereits ausgefällten 18 Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 wegen Raubs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die auszufällende Zusatzstrafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Ausgehend von dieser Zusatzstrafe ist eine angemessene Erhöhung wegen der nach der Verurteilung begangenen Tat gemäss ND 7 vorzunehmen (vgl. BGE 129 IV 117 f.). Bei einer (hypothetischen) Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe für das ND 7 wäre in Anwendung des Asperationsprinzips eine Höchststrafe von 5 Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe möglich. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Erhöhung von lediglich 8 Monaten (Urk. 90 S. 93) ist damit nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich eine auszufällende Strafe von 4 ⅔ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 ausgefällten Strafe. Für die ND 3 und 4 ist - wie oben unter Ziffer 3 und 8 ausgeführt - zusätzlich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen (so auch die Ausführungen der Verteidigung, Urk. 67 S. 22). Bezüglich der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz die Bemessungskriterien, nämlich die prekären finanziellen Verhältnisse des Be-

- 33 schuldigten, korrekt festgehalten und diesen auf Fr. 20.– festgesetzt (Urk. 90 S. 93; vgl. auch Urk. HD 20/7), wogegen die Verteidigung keine Einwendungen erhebt (Urk. 67 S. 22; Urk. 126 S. 2 und S. 14 Rz. 32) und sich auch keine Änderungen ergeben haben, welche zu einer weiteren Reduktion des Tagessatzes führen würden. Eine Erhöhung fällt auf Grund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) von Vornherein nicht in Betracht. Dementsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 15. Bei den in ND 7 verwirklichten mehrfachen Tätlichkeiten sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung handelt es sich um mit Busse zu ahndende Übertretungen (Art. 103 StGB). Die Busse ist kumulativ auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Mit Bezug auf die erwähnten Übertretungen hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten als im unteren bis mittleren aller denkbaren Abstufungen befindlich eingestuft und die Busse ausgehend von den objektiven und subjektiven Tatschwere auf Fr. 800.– und unter Einbezug der Täterkomponente auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Urk. 90 S. 80 f. und S. 89 f.) Der Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht körperliche Einwirkungen auf den Privatkläger 1 bewirkt, welche im Rahmen der noch als Tätlichkeiten zu wertenden Handlungen als eher schwer zu bewerten sind, da sie nicht unerhebliche Schmerzen und sogar kleinere Verletzungen bewirkt haben (Beule an der Stirn rechts [2 mal 2 cm], Blutergüsse unterhalb des rechten Schlüsselbeins, an beiden Oberarmen, am linken Brustkorb sowie am linken Beckenkamm, Striemen am linken Oberarm und am linken Brustkorb sowie Druckschmerz an der 6. Rippe links). Auch die Tatmittel sind - ebenfalls im Rahmen der Tätlichkeiten - als am oberen Rahmen anzusiedeln, nämlich ein Stossen gegen die Wand und das darauffolgend das Prallen des Kopfes gegen diese, das mehrfache Schlagen u.a. ins

- 34 - Gesicht, gegen die Brust und gegen den Rücken, das Treten gegen die Rippen sowie das Stellen des Fusses auf das Gesicht. Zudem hat der Beschuldigte sowohl die Tätlichkeiten als auch die sexuelle Belästigung mehrfach begangen. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigten auf den Privatkläger 1 physisch einwirken. Sein Verhalten zeigt keinerlei Respekt vor dem Privatkläger 1 als Menschen, dieser wurde selbst dann noch getreten, als er schon auf dem Boden lag. Zudem wollte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 seine Überlegenheit demonstrieren, indem er ihm - als er am Boden lag - zudem noch den Fuss auf das Gesicht stellte, was eine eindeutige Unterwerfungshandlung darstellt. Bei der (mehrfachen) sexuellen Belästigung genügt schon ein Antasten der Brust oder des Gesässes, selbst über den Kleidern (BGE 137 IV 266 f.) sowie eine Belästigung durch Worte zur Erfüllung des Tatbestandes (Art. 198 Abs. 2 StGB). Ein Masturbieren vor der Zielperson sowie die Aufforderung, dabei zuzusehen sowie "ihm einen runter zu holen" bzw. das Drücken des erigierten nackten Gliedes an das nackte Gesäss sind als deutlich schwerere Einwirkungen auf die sexuelle Integrität zu werten und geeignet, ein erhebliches Ärgernis bei der Zielperson zu erregen. Ob beim Beschuldigten sexuelle Motive im Vordergrund standen oder er auch mit diesem Verhalten in erster Linie seine Überlegenheit demonstrieren wollte, ist ohne Belang. Beide Motive sind gleichermassen verwerflich. Weiter sind straferhöhend die fünf Vorstrafen (Urteil des Ordentlichen Gerichtes Mailand vom 26. August 2011, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013, Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013, Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Januar 2014 sowie Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014) zu berücksichtigen, ein Geständnis liegt nicht vor. Selbst bei wesentlicher Gewichtung der sicher nicht einfachen persönlichen Umständen (insb. der Kindheit) des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 19/14 S. 25 ff.) sowie dessen äusserst beschränkten finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. HD 20/7) erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.– als den Verhältnissen des Beschuldigten und dessen Verschulden angemessen. Sie ist als eher milde zu werten. 16. Damit ist der Beschuldigte mit 4 ⅔ Jahren Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013

- 35 ausgefällten Strafe sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 10 Tage festzusetzen. 17. Der Beschuldigte wurde der Schweiz jeweils aus Deutschland zugeführt bzw. überstellt. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, handelt es hierbei um eine Zwischenauslieferung (vgl. Urk. HD 17/1-52, Ordner 1; Urk. 47/3), bei welcher der Freiheitsentzug, welcher mit den Zuführungen bzw. Überführungen in die Schweiz und zurück nach Deutschland sowie den im Zusammenhang mit diesem Verfahren notwendigen Verfahrenshandlungen in der Schweiz einhergeht, an die in Deutschland zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet wird. Eine Anrechnung im vorliegenden Verfahren an die in der Schweiz ausgefällte Strafe findet daher nicht statt, da dies zu einer doppelten Anrechnung und damit zu einer Bevorzugung des Beschuldigten führen würde, welche in Art. 51 StGB sowie dem entsprechenden internationalen Vertrag nicht vorgesehen ist (Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.353.913.61], Art. VIII Abs. 2: "Die Haftzeit zwischen dem Verlassen des Hoheitsgebietes des ersuchten Staates und der Rückkehr des Verfolgten in dieses Gebiet wird auf die in dem ersuchten Staat zu verhängende oder zu vollstreckende Strafe angerechnet, es sei denn, dass im Einzelfall aus besonderen Gründen etwas anderes vereinbart wird)." Eine anderweitige Vereinbarung besteht nicht; im Gegenteil wurde durch die deutschen Behörden ausdrücklich festgehalten, dass es "bei der allgemeinen Regelung nach Artikel VIII des Zusatzvertrages" bleibt (vgl. Urk. HD 17/38, Ordner 1). VI. Vollzug Die Vorinstanz hat die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs der angeordneten Freiheitsstrafe mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 90 S. 94 f.). Sowohl nach dem geltenden Art. 42 StPO als auch nach dem alten Recht des Art. 42

- 36 aStPO (welches das mildere Recht darstellt) war bzw. ist der vollständige Aufschub einer Freiheitsstrafe nur dann möglich, wenn diese höchstens zwei Jahre beträgt und ein teilbedingter Vollzug könnte nur dann gewährt werden, wenn die Freiheitsstrafe höchstens drei Jahre beträgt (Art. 43 StPO bzw. Art. 43 aStPO). Die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ⅔ Jahren ist daher zu vollziehen. Bei der ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich, da der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Vorliegen dieser besonders günstigen Umstände hat die Vorinstanz zu Recht verneint (Urk. 90 S. 95 f.). Auch zum heutigen Zeitpunkt hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert. Die Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände lässt keine Aussicht auf Bewährung zu. So haben sich weder die Lebensumstände des Beschuldigten positiv geändert (BGE 134 IV 7), noch bestehen besondere soziale Bindungen bzw. Familienumstände. Im Gegenteil zeigt die Delinquenz des Beschuldigten trotz Vorstrafen, laufender Probezeit sowie laufendem Strafverfahren keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Taten und auch keinen Respekt vor den Massnahmen des Strafrechts. Auch aus der Täterpersönlichkeit lassen sich keine positiven Umstände ableiten; die Vorinstanz verweist hier zu Recht auf das Gutachten der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Januar 2017, gemäss welchem gerade auch mit Bezug auf Sexualstraftaten ein "überdurchschnittliches bzw. hohes" Risiko einer erneuten Delinquenz besteht. Dem Beschuldigten fehle zudem die Einsicht in die Problematik des eigenen Fehlverhaltens mit einer Bagatellisierung desselben und die mangelnde Bereitschaft, sich mit problematischen Verhaltensweisen und den eigenen Anteilen an den Delikten kritisch auseinanderzusetzen (Urk. HD 19/14 S. 81 f.; Urk. 90 S. 95 f.). Aus all diesen Gründen ist das Vorliegen von besonders günstigen Umständen zu verneinen und die Geldstrafe zu vollziehen.

- 37 - Dass Bussen zu vollziehen sind, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. VII. Verwahrung 1. Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB werden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben (Urk. 90 S. 97 ff.). Auf eine Wiederholung ist zu verzichten. 2. Nachdem der Beschuldigte des mehrfachen Raubs, des versuchten Raubs sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist, liegen mehrere im Deliktskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführte Anlasstaten vor. 3. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Beschuldigte durch die Anlasstat(en) eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person verursachte oder verursachen wollte. Die dadurch bewirkte Schädigung muss von erheblicher Schwere sein. Diesbezüglich ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 139 IV 57, E. 1.3. f.). Die Handlungen des Beschuldigten waren - auch nach Ansicht der Verteidigung (Urk. 67 S. 14) geeignet, seine teilweise noch jungen Opfer erheblich zu traumatisieren. Der Beschuldigte überfiel nämlich gemäss den Aussagen der Verteidigung seine Opfer "jeweils überfallartig, hinterrücks und unerwartet". Sämtliche Opfer mussten - wiederum gemäss Ausführungen der Verteidigung - über längere Zeit therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen, zudem sei ihr Sicherheitsgefühl nachhaltig gestört. Sie hätten alle anhaltende Angstzustände und teilweise sogar Todesängste beschrieben (Urk. 67 S. 14). Zu diesem Schluss kommt auch mit zutreffenden Ausführungen die Vorinstanz (Urk. 90 S. 99 ff.), welche sich in objektiver Weise mit der tatsächlichen und gewollten Schwere der bewirkten Schädigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität der Opfer auseinander setzen. Auch heute ergibt sich keine andere Schlussfolgerung: Das konkrete Tatverhalten des Beschuldigten war jeweils von hoher Eingriffsintensität, dies aufgrund des jeweiligen hinterrücksen Anschleichen, dem Zugreifen (welches am Kopf bzw. an den Haaren sowie einmal unter Zuhalten des Mundes erfolgte) sowie dem zusätzlichen

- 38 - Einsatz eines 20 cm langen Messers bzw. eines spitzen Gegenstandes. Gerade der Einsatz des Messers bzw. des spitzen Gegenstandes ist geeignet, das jeweilige Opfer körperlich schwer zu beeinträchtigen, sei es, weil der Täter dies direkt beabsichtigt, sei es, weil der Täter dieses einsetzen könnte, wenn das Opfer sich wehrt oder wenn der Ablauf nicht so verläuft, wie der Täter dies plant. Vorliegend hat der Beschuldigte das Messer mit Bezug auf das HD vor das Gesicht des Opfers gehalten, dieses mit einer Drohung (rückwärts zählend) verbunden gegen das Opfer eingesetzt, mit dem Messer Schwungbewegungen in Richtung des Opfers gemacht sowie diesem ein Haarbüschel abgeschnitten. Die Drohung mit einem Messer und insbesondere die Möglichkeit bzw. Gefahr einer Verletzung des Gesichts ist als schwerer Eingriff in die Integrität des Opfers zu würdigen, können hier doch wichtige Sinnesorgane massgebend verletzt werden. Dass die Möglichkeit bzw. Gefahr einer solchen Verletzung geeignet ist, ein Opfer psychisch zu traumatisieren, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Mit Bezug auf das ND 2 wurde der spitze Gegenstand im Nierenbereich eingesetzt, auch dies eine Körperstelle, wo ebenfalls schwere Verletzungen entstehen können. Der Beschuldigte setzte zudem in allen Fällen massive körperliche Gewalt ein, so stiess er in HD das Opfer auf den Boden, drückte in ND 1 den Kopf des Opfers so stark gegen das Brustbein, dass dieses keine Luft mehr bekam bzw. drückte in HD 2 den Kopf des Opfers gegen deren Oberschenkel. Auch bei einem solchen gewaltsamen Vorgehen, bei welchem das Opfer dem Täter körperlich völlig unterlegen und diesem komplett ausgeliefert ist, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer schweren Beeinträchtigung der psychischen Integrität und einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen (vgl. BGE 6B_8/2015 E. 2.1). Hinzu kommen die sexuellen Nötigungen in ND 1 und ND 2, welche ebenfalls unter dem Eindruck der körperlichen Überlegenheit sowie dem Einsatz des Messers/des spitzen Gegenstandes erfolgten. Mit diesen Handlungen wurde zudem die sexuelle Integrität der beiden Opfer klar beeinträchtigt, in Zusammenhang mit der angewendeten physischen Einwirkung ist auch hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen. Zwar sind die subjektiven Auswirkungen der Übergriffe auf die Opfer bei der Wertung der (gewollten) schweren Beeinträchtigung nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom

- 39 - 19. Juli 2013 E. 4.3.3), indes hat die Vorinstanz (sowie - wie oben erwähnt - die Verteidigung) zu Recht festgehalten, dass tatsächlich Traumatisierungen erfolgt sind (Urk. 90 S. 100 ff.). Insgesamt zeigt sich ein unnachgiebiges und rücksichtsloses Vorgehen des Beschuldigen in allen Fällen, welches zudem lediglich zur triebhaften Erfüllung seiner finanziellen und sexuellen Wünsche dient und sich über die physische, psychische sowie sexuelle Integrität seiner Opfer kompromisslos hinwegsetzt. Mit der Vorinstanz ist daher das Erfordernis der Voraussetzung der erfolgten bzw. gewollten schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person zu bejahen. 4. Alsdann fordert Art. 64 Abs. 1 StGB, dass aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (lit. a); oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung der Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_829/2013, Urteil vom 6. Mai 2014, E. 4.1. mit Hinweisen). Hat der Täter eine Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, ist die Begutachtung ferner durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (Art. 56 Abs. 4 StGB; BGer 6B_487/2011, Urteil vom 30. Januar 2012, E. 3.1.1). Über den Beschuldigten wurde von Prof. Dr. med. L._____ der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein psychiatrisches Gutachten vom 20. Januar 2017 erstellt (Urk. HD 19/14, Ordner 2). Dieses entspricht den gesetzlichen Vorgaben, ist vollständig und professionell verfasst und berücksichtigt auch die aktuellen Verhältnisse. Wenn der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz geltend machte, dass der Gutachter sich

- 40 keine Mühe gegeben und "einfach das Gutachten von Deutschland übernommen" habe und "nicht in den Menschen hineinsehen" könne (Urk. 61 S. 9; Urk. HD 23/4 S. 5 f.), so entbehrt dies jeder sachlichen Grundlage. Auch die Verteidigung stellt die Qualität des Gutachtens nicht in Frage (Urk. 67 S. 20 ff.). Hinsichtlich der Feststellungen im Gutachten kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekten, detaillierten und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich zudem intensiv mit den Risikobewertungen - bei der Wertung der Beurteilung gemäss der Testskala des Static-99-Verfahrens unter Ausklammerung der späteren Taten in Deutschland befasst hat (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst kommt das Gutachten zum Schluss, dass der Beschuldigte als Persönlichkeitsmerkmal dasjenige einer "Psychopathy" aufweist und bei ihm eine schwerwiegende und deliktsrelevante dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt (Urk. HD 19/14 S. 71 ff. und S. 81 f.). Das Risiko zur Begehung von weiteren Taten in der Art der begangenen bewertete der Gutachter als "überdurchschnittlich (bzw. hoch)", dies sowohl mit Bezug auf Gewaltstraftaten (inkl. Raub) als auch mit Bezug auf Sexualstraftaten (Urk. HD 19/14 S. 81). Auf die Tatumstände der vorliegend zu beurteilenden Taten wurde schon oben ausführlich eingegangen (Ziffern 7 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte hat zudem selber ausgesagt, dass er während der Taten kein Mitleid mit den Opfern gehabt habe (Urk. HD 23/4 S. 6). Diese mangelnde Empathie geht auch aus den jeweiligen Tatabläufen klar hervor, indem der Beschuldigte seine Ziele konsequent und ohne Rücksicht auf die physische, psychische und sexuelle Integrität des Opfers verfolgt. Von seinem Tatablauf liess er sich nur von äusseren Einflüssen (z.B. auftauchende Passantin) abhalten. Weiter zeigt auch die Vorgeschichte (vgl. zur Berücksichtigung derselben wie auch der späteren Entwicklung: BSK StGB I-HEER/HABERMEYER, Art. 64 N 67) die Gefährlichkeit des Beschuldigten: In Italien wurde er ebenfalls wegen eines schweren Deliktes, nämlich wegen Raubes, verurteilt (Urteil des Ordentlichen Gerichtes Mailand vom 26. August 2011, unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten; vgl. Urk. HD 11/6 S. 3). Dann schreckte er nicht davor zurück, sich am 23. Dezember 2012 mittels massiver Gegenwehr und unter Einsatz von zwei Messern gegen eine Polizeikontrolle zu wehren (vgl. Urteil des Bezirksgerichts

- 41 - Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Dezember 2013 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; Urk. HD 97 sowie die Untersuchungsakten). Der Blick auf die spätere Entwicklung zeigt auf, dass sich das Tatverhalten des Beschuldigten fortgesetzt und sogar verstärkt hat. Dem Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014, mit welchem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und Ausfällung einer Sicherungsverwahrung verurteilt wurde (dies wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, zweifacher sexueller Nötigung [in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung bzw. Raub], zweifacher versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung [und in einem dieser beiden Fälle zudem in Tateinheit mit versuchtem Raub] sowie wegen zweifachen Raubes [in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung]; Beizugsakten Köln Band 5), liegen Taten zu Grunde, welche sich im Zeitraum zwischen dem 15. und 28. September 2013 ereigneten, mithin nur kurze Zeit nach den ihm in ND 1 bis ND 6 vorgeworfenen Taten. Dasselbe gilt für das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Januar 2014, mit welchem der Beschuldigte wegen Raubes und Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde. Hier ereignete sich die Tat am 1. Oktober 2013 Der Beschuldigte setzte somit sein Delinquieren somit weiter und in äusserst hoher Frequenz fort. Seine Tatausführung und die eingesetzte Gewalt sowie die Auswirkungen auf die Opfer wurden dabei massiver. Das Tatvorgehen des Beschuldigten erweist sich in den dem Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 zugrunde liegenden Taten noch rücksichtsloser und in der Durchführung noch zielstrebiger. Die Opfer sind ihm völlig ausgeliefert und er schreckt auch nicht davor zurück, Widerstand zu überwinden bzw. seine Ziele trotz Widerstand weiter zu führen. Auch die Tatschwere nimmt zu, kam es doch im Rahmen der Sexualdelikte zu einer Vergewaltigung, während welcher der Beschuldigte zunächst den Oral-, dann den Anal- und in der Folge noch den Vaginalverkehr vollzog (Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014, S. 15). Und selbst dann, als er seine sexuellen Bedürfnisse befriedigt hatte, liess er vom Opfer nicht ab, sondern forderte zusätzlich Geld und Mobiltelefon (Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014, S. 16). Sein Verhalten ist von einer zusätzlichen grossen Zielstrebigkeit und Ausdauer geprägt (vgl. Verfolgung des Op-

- 42 fers M._____ während über einer Stunde; Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014, S. 18 ff.). Auch mit Bezug auf die Opfer N._____ sowie O._____ versuchte der Beschuldigte, den Geschlechtsverkehr auszuführen und wendete dabei nicht unerhebliche Gewalt an (Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014, S. 24 ff. und S. 27 ff.). Mehrere der Opfer mussten sich in Therapie begeben bzw. hatten Schlafstörungen und litten unter der Angst, im Dunklen nach Draussen zu gehen bzw. sich alleine im Massagesalon aufzuhalten bzw. die gleiche Strecke wie am Tattag zurückzulegen oder litten unter Alpträumen (vgl. Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014, S. 12 ff.). Das gesamte Vorgehen des Beschuldigten, insbesondere seine Rücksichtslosigkeit und Zielstrebigkeit, lässt die Begehung weiterer Taten in der Art der begangenen Taten befürchten. Das Gutachten bezeichnet den Beschuldigten zudem als "Intensivtäter" und verweist auf die jeweiligen kurzen Zeiträume, in welchen der Beschuldigte wiederholt auffällig wurde (Urk. HD 19/14 S. 66). Im Weiteren lassen die gesamten Lebensumstände des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass weitere Taten in der Art der begangenen zu befürchten sind: So hat der Beschuldigte keinen Schulabschluss erlangt und konnte keine reguläre Berufsausbildung anfangen bzw. abschliessen. In Marokko sah er keine Zukunftsperspektive und hat das Land 2006 oder 2011 verlassen (hierzu bestehen unterschiedliche Angaben des Beschuldigten, vgl. Urk. HD 19/14 S. 29 und S. 67). Schon in Italien wurde er straffällig (Urk. HD 11/6 S. 3 und HD 19/14 S. 68), dann (mehrfach) in der Schweiz und in Deutschland. In Westeuropa hat er sich mithin keine Lebensumstände aufgebaut, welche ein deliktfreies Leben implizieren würden. Ein soziales Umfeld hat der Beschuldigte in Europa nicht. Wenn der Beschuldigte behauptet, nach Marokko zurückkehren zu wollen und es bereue, nach Europa gekommen zu sein (Urk. HD 19/14 S. 39), so muss doch festgehalten werden, dass er dort dieselbe Perspektivenlosigkeit vorfinden würde. Zudem ist er Beschuldigte in der Vergangenheit - trotz wiederholt gestellter und wieder zurückgezogener Asylanträge (vgl. Urk. HD 23/6/5 ff.; Ordner 3) - nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. An dieser Einschätzung der ernsthaften Wiederholungsgefahr und damit Gefährlichkeit ändert auch nicht, dass der Beschuldigte - wie er es selber geltend macht (Urk. HD 23/4 S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 125 S. 4 und S. 10 f.;

- 43 - Prot. II S. 11) und über seinen Verteidiger ausführen lässt (Urk. 67 S. 21; Urk. 126 Rz. 28, Rz. 33 und Prot. II S. 10) - sich seit der Verhaftung stark verändert haben will. Der Führungsbericht des Gefängnisses H._____ (Urk. HD 22/37, Ordner 3/6) stellt dem Beschuldigten zwar ein "gutes Zeugnis" aus. Doch auch solch ein Führungsbericht kann die übermässige Häufigkeit der Straffälligkeit des Beschuldigten sowie dessen Persönlichkeitsmerkmale nicht kompensieren, zumal im Führungsbericht explizit festgehalten wurde, dass der Beschuldigte mit der Zeit "immer mehr psychische Probleme" bekommen habe (Urk. HD 22/37, Ordner 3/6). Zudem hält der Gutachter fest, dass es aufgrund der in der Exploration zutage tretenden Reizbarkeit des Beschuldigten (vor allem beim letzten Termin) höchst unwahrscheinlich sei, dass es bei diesem zu einer "massgebenden Reduktion der psychopathisch-dissozialen Persönlichkeitsstruktur" gekommen wäre, im Gegenteil sei diese in den Untersuchungsgesprächen "mit hoher Ausprägung deutlich geworden". Wörtlich erachtet es der Gutachter als "erstaunlich", dass dem Beschuldigten ein gutes Zeugnis ausgestellt worden ist (Urk. HD 19/14 S. 72 f.). Hierzu kann auch auf die Haftzeit in Deutschland vor dem 9. Oktober 2014 verwiesen werden, während welcher sich der Beschuldigte verschiedentlich auffällig verhalten hat und mehrfach verlegt werden musste (vgl. Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2014, S. 40). Der Gutachter hielt zudem ausdrücklich fest, dass die "Dissoziale Persönlichkeitsstörung" weiterhin besteht (Urk. HD 19/14 S.82). Mit der Vorinstanz (Urk. 90 S. 107) ist somit die qualifizierte Gefährlichkeit sowie die ernsthafte Erwartung weiterer Delinquenz zu bejahen. Sowohl die Vorgeschichte, die Anlasstaten wie auch die weitere Entwicklung lassen im konkreten Fall keinen anderen Schluss zu, als dass qualifizierte künftige Delinquenz mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die zurückliegenden Straftaten gelten dabei als ein sehr zuverlässiger Indikator für die künftige Delinquenz und die künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit (vgl. BSK StGB I- HEER, Art. 64 N 10, N 47 und N 51; BSK StGB I-HEER/HABERMEYER, Art. 64 N 67 und N 68). Im vorliegenden Fall muss klarerweise von einem eingeschliffenen

SB180020 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.12.2018 SB180020 — Swissrulings