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Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2018 SB170501

26 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,516 mots·~1h 13min·7

Résumé

Bewaffneter Raub etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170501-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 26. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Brunner, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend bewaffneten Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Mai 2017 (DG170040)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB; − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Auf den Antrag betreffend Widerruf wird nicht eingetreten. 6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 720.– sowie EUR 60.– (Sachkautionsnummer 31856) wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Urteilsvollstreckung verwendet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmten 4 Mobiltelefone inkl. SIM-Karten (Sachkautions-

- 3 nummer 32424) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die folgenden, gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich unter den BM Lagernummern S01414-2016 und S01418-2016 sichergestellten Betäubungsmittel und Drogenutensilien werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Minigrip Amphetamin (Asservat Nr. A009'364'845); - 1 Minigrip mit weissem, kristallförmigem Pulver (Asservat Nr. A009'364'867); - 1 Flasche mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat Nr. A009'364'889); - 1 Flasche mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat Nr. A009'364'890); - div. vakuumierte Blöcke mit weisslicher Substanz (Asservat Nr. A009'364'947); - Verpackungsmaterial (1 Papiertüte mit div. leeren Minigrip, Asservat Nr. A009'364'969). 9. Das durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte Fahrzeug Audi A6, grau, ohne Kontrollschilder, Stammnummer ..., wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird zur teilweisen Urteilsvollstreckung verwendet. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'500.–, inkl. Barauslagen und MwSt, entschädigt.

- 4 - 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 10'947.60 Auslagen (Gutachten), Fr. 840.– Auslagen Untersuchung, Fr. 2'140.– Telefonkontrolle, Fr. 3'682.85 Auslagen Gutachten, Fr. 71.– Entschädigung Zeuge, Fr. 1'850.– diverse Kosten, Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung (RA X2._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Nachtragsurteil der Vorinstanz: 1. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse zusätzlich wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011) Honorar: 267.70 Barauslagen: 8.30 Zwischentotal: 276.00 22.05 298.05 Entschädigung total inkl. MwSt: 298.05 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) Eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für die mit vorliegender Berufung nicht angefochtene Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse sei zu bezahlen. 4. Im Falle einer Verweigerung des bedingten Strafvollzuges sei festzustellen, dass die gesamte Strafe bereits verbüsst ist. 5. Die beschlagnahmten Barschaften (Sachkautionsnummer 31857) in der Höhe von Fr. 720.– und EUR 60.– seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Die beschlagnahmten 4 Mobiltelefone inkl. SIM-Karten (Sachkautionsnummer 32424) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Das sichergestellte Fahrzeug Audi A6, grau, Stammnummer ..., sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ sei nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen.

- 6 - 9. Der Beschuldigte sei für die ungerechtfertigt erlittene Haft bzw. den ungerechtfertigten vorzeitigen Strafvollzug mit einer Genugtuung von Fr. 150.– pro Tag aus der Staatskasse zu entschädigen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie alle weiteren Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zufolge Schuldspruchs betr. BetmG zu 1/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 11. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualantrag: Der Beschuldigte sei für den Fall, dass das Gericht den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB bestätigen sollte, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 44 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafantritts. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 106 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bestrafen. 2. Die Strafe sei vollumfänglich zu vollziehen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 4. Mai 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten des Betrugs, des Raubes, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Weiter wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, festgesetzt. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf wurde nicht eingetreten. Zudem wurde über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Zivilansprüche wurde sie hingegen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 95 S. 36 ff.). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 36) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Mai 2017 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 60; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 9. November 2017 reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 28. November 2017 fristwahrend eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 86/2; Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde die Berufungserklärung den anderen Parteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 97). Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung erheben (Urk. 98/1; Urk. 99). Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2018 wurde die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 101).

- 8 - 2.2 Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2018 wurde der im Rahmen der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, die bei ihm anlässlich seiner Festnahme in seinen Hosentaschen gefundenen Mobiltelefone auf Fingerabdrücke zu untersuchen, einstweilen abgewiesen (Urk. 96 S. 3; Urk. 103). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Wesentlichen gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raubes. Demgegenüber lässt er die Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes unangefochten. Für die Begehung dieser Delikte verlangt er eine Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.–. Weiter verlangt er die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände (Fahrzeug Audi A6 sowie vier Mobiltelefone inkl. SIM- Karten) sowie ein Nichteintreten bzw. die Abweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin B._____. Schliesslich beantragt er, es sei ihm eine Genugtuung für die ungerechtfertigt erlittene Haft zuzusprechen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens verlangt er die Auflage der Kosten zu lediglich einem Zehntel (Urk. 96 S. 2 f.; Urk. 107 S. 1 f.). Demgegenüber beschränkt sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe (Urk. 99; Urk. 106 S. 1). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 8 (Einziehung von Betäubungsmitteln), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 12 (Kostenfest-

- 9 setzung) sowie das am 20. November 2017 ergangene Nachtragsurteil hinsichtlich der Dispositivziffer 1 teilweise (Festsetzung der zusätzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung) demnach unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil sowie das vorinstanzliche Nachtragsurteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen sind. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Juni 2016 zwischen ca. 18.10 Uhr und 18.20 Uhr gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter einen Raubüberfall auf das Bordell C._____ an der D._____-Strasse 1 in ... Zürich verübt zu haben, nachdem er sich zuvor mittels eines Anrufs mit der Mobiltelefonnummer 1 bei der Mobiltelefonnummer 2 erkundigt habe, ob er sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne. Beim Raub sei er mit einer Faustfeuerwaffe und sein unbekannter Mittäter mit einem ausgeklappten Messer bewaffnet gewesen. Bei der Beute solle es sich um Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 30'000.– gehandelt haben. Der unbekannte Mittäter sei mit dieser geflüchtet, während der Beschuldigte habe festgenommen werden können. Die Einzelheiten des Anklagevorwurfs ergeben sich aus der Anklageschrift vom 31. Januar 2017. Sie beruhen im Wesentlichen auf den Angaben zweier damals im Bordell C._____ anwesenden Prostituierten (Privatklägerin E._____ und Privatklägerin B._____) und des dort ebenfalls anwesenden Freundes (Geschädigter F._____) einer derselben. 2.1 Der Beschuldigte gesteht ein, sich am 6. Juni 2016 zur anklagerelevanten Zeit im Bordell C._____ an der D._____-Strasse 1 aufgehalten zu haben. Hingegen stellt er bis heute in Abrede, dort an einem Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. Er sei damals - kurz zusammengefasst - allein und als Kunde vor Ort gewesen und dann in eine Sache verwickelt worden, mit der er nichts zu tun gehabt habe (Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/3 S. 3 ff.; Urk. 2/9 S. 2 ff.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 29 ff.).

- 10 - 2.2 Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Aussagen der Privatklägerin B._____ sowie des Geschädigten F._____ seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz unglaubhaft bzw. jedenfalls nicht glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Eine korrekte Würdigung aller Aussagen und der weiteren Beweismittel lasse nur den Schluss zu, dass unüberwindliche Zweifel an der Verwirklichung des eingeklagten Sachverhalts verbleiben würden, was einen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des qualifizierten Raubes zur Folge haben müsse (Urk. 107 S. 30). Dass dem nicht zu folgen ist, wird nachfolgend zu zeigen sein. An dieser Stelle ist einzig grundsätzlich festzuhalten, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerinnen und das Opfer im Rotlichtmilieu bewegten und sich die anklagten Ereignisse auch dort abspielten. Wenn die Verteidigung in ihrer Argumentation wiederholt auf die Eigenheiten dieses Milieus Bezug nimmt (Urk. 107 S. 6, 13, 14, 20, 28), ist das daher im Grundsatz richtig. Allerdings ist dabei auch die Vergangenheit des Beschuldigten als Teil der organisierten Kriminalität (Prot. II S. 11 f.) sowie insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass er sich nicht einfach (nur) als Freier im Milieu bewegte, sondern bis zu seiner Verhaftung während Jahren im Rotlichtmilieu tätig war (Prot. II S. 13 ff., 19) und seine damalige Freundin die Tätigkeit von Prostituierten organisierte (Prot. II S. 18 f.). In die Überlegungen einzubeziehen ist daher auch die Möglichkeit, dass es sich beim anklagegegenständliche Geschehen um einen Überfall handelte, der mit der Konkurrenz unter Prostituierten bzw. Bordellen zu tun hat. 3.1 Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln zutreffend dargelegt und die bei den Akten liegenden relevanten Beweismittel richtig aufgezählt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Zurecht ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass die Aussagen der Privatklägerin E._____, von G._____ sowie von H._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind, da die jeweiligen Einvernahmen in Abwesenheit des Beschuldigten stattfanden und diesem daher die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, verwehrt blieb (Urk. 3/1; Urk. 7/1; Urk. 8/1; Urk. 95 S. 5). Gleiches gilt

- 11 ausserdem auch für die Aussagen von I._____, J._____, K._____ und L._____ (Urk. 6/1; Urk. 9/7; Urk. 9/8; Urk. 9/9). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen auch nichts ergibt, was sich im Ergebnis zugunsten des Beschuldigten auswirken würde. Das gilt entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 6 f., 9f.) insbesondere auch für die Aussagen der Privatklägerin E._____ (vgl. E. III.8.2). 3.3 Nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind sodann auch seine eigenen Angaben aus seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2016, da diese in Verletzung von Art. 131 Abs. 1 StPO ohne die Anwesenheit einer Verteidigung durchgeführt wurde. Gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO hat die Verfahrensleitung darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall einer notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Frage der Erkennbarkeit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). So muss eine beschuldigte Person unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Bereits zu Beginn der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2016 stand fest, dass er unter anderem der Begehung eines bewaffneten Raubes verdächtigt wird, was ihm so auch mitgeteilt wurde (Urk. 2/1 S. 1). In Anbetracht dessen, dass qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht wird, war entsprechend bereits zu Beginn jener Einvernahme klar, dass ihm die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohte. Da ihm trotz der erkennbaren notwendigen Verteidigung keine solche zur Seite gestellt wurde und er auf eine Wiederholung der Einvernahme nicht verzichtete, unterliegen seine Aussagen, welche er im Rahmen jener Befragung tätigte, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO und sind entsprechend nicht zu seinen Lasten verwertbar. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus ihnen über die Feststellung hinaus, dass der Beschuldigte bereits damals angab, lediglich als Freier und ohne Begleitung vor Ort gewesen zu sein, nichts ergibt, was sich im Ergebnis zu seinen Gunsten auswirken würde.

- 12 - 4.1 Zunächst ist auf die vorhandenen objektiven Beweismittel und die vom Beschuldigten zumindest zunächst als zutreffend bezeichneten (Urk. 2/4 S. 2), von der Verteidigung inhaltlich nicht in Frage gestellten (Urk. 117 S. 18 f.), in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der an der Verhaftung des Beschuldigten beteiligten Polizeibeamten (Urk. 9/1; Urk. 9/3; Urk. 9/5) einzugehen und zu prüfen, welche Rückschlüsse sich daraus auf das Geschehen am Abend des 6. Juni 2016 im Bordell C._____ an der D._____-Strasse 1 ziehen lassen. 4.2.1 Am 6. Juni 2016 um 17.39 Uhr wurde ein erster Anruf der Nummer 1 auf dem gelben Mobiltelefon Nokia Lumia, das mit der Nummer 2, welche auf die Privatklägerin B._____ registriert war (Urk. 15/9), verzeichnet. Ein weiterer Anruf derselben Nummer auf dasselbe Mobiltelefon ging sodann wenig später um 17.41 Uhr ein (Urk. 15/12 S. 1 f.). Ausgehend vom gelben Nokia Mobiltelefon wurde um 17.41 Uhr eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt "D._____-Strasse 1. ..." an die Nummer 1 versandt. Darauf folgte um 18.04 Uhr eine Antwortnachricht dieser Nummer, welche wie folgt lautete: "Ich bin in 5 min.dort isch das gut". Nach einem "ok", welches um 18.04 Uhr vom gelben Nokia aus verschickt wurde, ging auf diesem um 18.08 Uhr eine weitere Antwortnachricht ein. Es wurde geschrieben: "Ich bin da welche Stock". Dieser SMS-Wechsel endete sodann mit einer Nachricht, welche um 18.08 Uhr vom gelben Nokia Mobiltelefon mit dem Inhalt "1" an die Nummer 1 geschickt wurde (Urk. 15/12 S. 3 f.; Urk. 15/13). Während die Privatklägerin B._____ bestätigte, dass sie diese SMS-Nachrichten geschickt und die Anrufe entgegengenommen habe (Urk. 4/2 S. 5 f.), stellt sich die Frage, wer in diesem Nachrichtenwechsel ihr Gegenüber war. Im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 wurde aus dem Abfallsack in der Küche die Verpackung derjenigen SIM-Karte sichergestellt, welche der Telefonnummer 1, von welcher die Anrufe und SMS-Nachrichten an das gelbe Nokia Mobiltelefon ausgingen, zuzuordnen ist (Urk. 1/6 S. 4; Urk. 1/9 S. 5, 7 f.; Urk. 15/32; Urk. 15/35 S. 3). Diese SIM-Karte mit der entsprechenden Rufnummer wurde - wie die Ermittlungen ergaben - erst am Tattag, dem 6. Juni 2016, gekauft, registriert und entsprechend auch erst dann eingesetzt (Urk 1/9 S. 5, 7 f.; Urk. 15/7) und zwar in ein Mobiltelefon der Marke Acer (Urk. 1/17 S. 6). Dass er sich an jenem Tag beim Bordell C._____ mit einer Prepaid-Karte gemeldet habe,

- 13 welche er zuvor in einem Teleshop an der ...strasse gekauft habe, räumte der Beschuldigte ein (Urk. 2/6 S. 2). Allerdings gab er an, nicht mehr zu wissen, um was für eine Telefonnummer es sich gehandelt habe (Urk. 2/6 S. 2). Dass er es gewesen sei, welcher die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2016 sichergestellte SIM-Karten-Verpackung weggeworfen habe und die entsprechende SIM- Karte eingesetzt habe, räumte er aber wiederum ein (Urk. 2/6 S. 3; Prot. I S. 29; Prot. II S. 46). Das habe er gemacht, weil seine Freundin sein Schweizer Handy immer kontrolliert habe (Prot. I S. 29). Auch gab er im weiteren Verlauf der Untersuchung an, dass er im Bordell C._____ zwei Mobiltelefone auf sich gehabt habe, wie dies eigentlich immer der Fall sei. Er habe das Acer und das iPhone bei sich gehabt (Urk. 2/9 S. 3). Das Acer habe er auf jeden Fall am Tattag und am Tatort bei sich gehabt. Allerdings wisse er nicht, was mit dem Acer Mobiltelefon nach seiner Verhaftung passiert sei (Urk. 2/9 S. 3; Prot. II S. 46). Daraus folgt zwanglos, dass er die eingangs erwähnten Nachrichten und Anrufe zwischen 17.41 Uhr und 18.08 Uhr, mit welchen ein Besuch im Bordell C._____ angekündigt wurde, auf das Mobiltelefon der Privatklägerin B._____ tätigte oder diese in seiner Anwesenheit durch eine weitere Person getätigt wurden, der er sein Mobiltelefon zu diesem Zweck übergab. Die Auswertung (vgl. für die Bewilligung Urk. 13/11) der Antennenstandorte des Mobiltelefons ergab sodann, dass sich dieses Mobiltelefon am 6. Juni 2016 zwischen 17.39.14 Uhr und 18.08.19 Uhr mehrmals in eine Antenne an der D._____-Strasse 1, ... Zürich, und somit in der unmittelbaren Nähe des Tatorts einwählte (Urk. 2/9 S. 3). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte oder eine weitere ihn begleitende Person demnach um 18.08 Uhr mit einem in unmittelbarer Nähe des Tatorts eingewählten Mobiltelefon mitteilte, dass er nun da sei und sich nur noch nach dem Stockwerk erkundigte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und eine allfällige Begleitperson die Räumlichkeiten des Bordells C._____ ungefähr zu dieser Zeit (und jedenfalls nicht früher) betreten haben. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin B._____ zu jenem Zeitpunkt auch noch in der Lage war, zurückzuschreiben, geht zudem hervor, dass ein Raubüberfall oder eine handgreifliche Auseinandersetzung auch noch nicht im Gange war.

- 14 - 4.2.2 Zwischen 18:23 Uhr und 18:26 Uhr (Zeitangabe auf dem Datenträger) bzw. zwischen 18:25 Uhr und 18:28 Uhr (Zeitangabe bei den einzelne Tondateien) gingen sodann fünf Notrufe bei der Einsatzzentrale der Polizei ein, die sich auf Vorgänge in bzw. vor der Liegenschaft D._____-Strasse 1 in Zürich bezogen. Einer dieser Notrufe stammte von einer der Privatklägerinnen, die in gebrochenem Deutsch mit osteuropäischem Akzent und teilweise in Englisch u.a. von zwei Männern, die gekommen seien, von Geld, "meine friend" und einer Pistole berichtete und darum bat, schnell die Polizei vorbeizuschicken. Am Ende des Gesprächs erwähnt sie die herannahende Polizei. Die weiteren vier Notrufe wurden von Passanten abgesetzt. Zunächst meldete sich ein Mann, der von zwei Männern berichtete, einer schreie, einer blute. Was genau passiere, wisse er nicht, es sehe aus, wie wenn sie sich umarmen würden. Einer könne sich kaum mehr richtig auf den Beinen halten. Eine weitere Frau meldete sich bei der Einsatzzentrale und meldete, dass ein Mann blute und um Hilfe schreie bzw. zwei Männer bluten würden. Schliesslich riefen noch zwei weitere Frauen an. Die erste erklärte in perfektem Deutsch, es renne einer mit einer Waffe herum. Es gebe einen Verletzten und auch eine Frau sei blutig gewesen. Schliesslich erwähnt sie, dass die Polizei jetzt da sei. Die zweite konnte sich in Deutsch nur schwer verständlich machen und erwähnte dann in Englisch, dass es einen Mann mit einer Waffe gebe bzw. jemand geschrien habe, es gebe einen Mann mit einer Waffe (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 14/6). Die vier Notrufe von Passanten weisen darauf hin, dass sich zwischen 18:23 Uhr und 18:26 Uhr bzw. zwischen 18:25 Uhr und 18:28 Uhr vor der Liegenschaft D._____-Strasse 1 Vorgänge abspielten, die auf Unbeteiligte bedrohlich wirkten. 4.2.3 Gemäss Angaben auf dem Verhaftsrapport wurde der Beschuldigte sodann am 6. Juni 2018 um 18.26 Uhr durch Beamte der Stadtpolizei Zürich im Hinterhof der Liegenschaft D._____-Strasse 2 aus dem dortigen Buschwerk heraus verhaftet (Urk. 20/1). Zuvor waren die in einer Nachbarliegenschaft mit einer Hausdurchsuchung beschäftigten Polizeibeamten von einer Frau auf einen Vorfall an der D._____-Strasse 1 aufmerksam gemacht worden und deshalb zu dritt dorthin gerannt. Die Frau habe um Hilfe gebeten und gesagt, ihr Freund sei am Boden und von einem Mann mit Pistole, mit Waffe, gesprochen (Urk. 9/5 S. 3; vgl.

- 15 auch Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 9/3 S. 3). Dort angekommen, sahen sie zunächst einen blutverschmierten Mann davonrennen, der ihrer Anweisung, sich auf den Boden zu legen, aber sofort Folge leistete und von der Frau, welche um Hilfe gebeten habe, als ihr Freund bezeichnet wurde. Der Polizeibeamte M._____ blieb dann kurz bei diesem Mann, um die Schwere der Verletzungen zu prüfen, und forderte ihn dann auf, zurück in die Liegenschaft zu gehen, um aus der Gefahrenzone zu sein (Urk. 9/5 S. 4). In der Zwischenzeit verfolgte der Polizeibeamte N._____ den Beschuldigten (Urk. 9/5 S. 3 f.). Konkret gab der Polizeibeamte N._____ an, er sei durch den Restaurantgarten zurück auf die D._____-Strasse ... gerannt. Dort habe er den blutverschmierten und oben unbekleideten Beschuldigten erstmals gesehen, als dieser auf der Höhe des Restaurantgartens gewesen und davon gerannt sei. Die Frau habe gerufen, dass dies einer der Täter mit der Waffe sei. Der Beschuldigte sei dann an der nächsten Liegenschaft vorbei auf einen weiteren gebüschartigen Garten zugelaufen. Er habe ihn dann kurz aus den Augen verloren, habe dann aber im Gebüsch hinter dem Gartenhag etwas rascheln gehört. Dann sei er zu ihm hin und habe ihn gesichert. Für ihn sei klar gewesen, dass der Beschuldigte vor ihm davonrenne. Er habe den Beschuldigten mit zwecks Eigensicherung gezogener Waffe in Englisch und Deutsch zum Stehenbleiben aufgefordert und dabei mehrfach gesagt, dass er Polizist sei. Der Beschuldigte habe ihn gehört, denn er habe sich umgedreht und habe ihn angeschaut. Er sei nervös gewesen. Vom Gesichtsausdruck her habe er, N._____, auf Alkohol- oder Drogenkonsum getippt (Urk. 9/1 S. 3 f.). Nach der Verhaftung habe der Beschuldigte - so der Polizeibeamte N._____ - aus dem Mund zu schäumen begonnen und habe, als er zwischendurch mit ihnen geredet habe, gesagt, es habe dort ein liebes Meiteli und ein böses Meiteli, und es habe einen Tumult bzw. eine Auseinandersetzung gegeben (Urk. 9/1 S. 5). Später zurück in der Liegenschaft D._____- Strasse 1 hätten die beiden Frauen - so der Polizeibeamte M._____ - davon gesprochen, dass mindestens eine Person mit einer Waffe im Haus gewesen sei und das Geld gestohlen habe. Der verletzte Mann habe dann zu Hilfe kommen wollen und sei verletzt worden. Beide Frauen hätten von Täter mit Messer und Täter mit Pistole gesprochen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe. Später habe die schlankere der beiden Frauen

- 16 den verhafteten Beschuldigten als denjenigen bezeichnet, der sie mit der Pistole bedroht habe (Urk. 9/5 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber angegeben, dass er Sex gewollt habe, dass man ihm etwas gegeben und gesagt habe, es sei so etwas wie Viagra. Und jetzt sei er verwirrt. Den Kollegen gegenüber habe er, wie er von diesen wisse, von Amphetamin gesprochen (Urk. 9/5 S. 6). 4.2.4 Zusammengefasst ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich am Abend des 6. Juni 2016 zwischen 18.08 Uhr und ca. 18.26 Uhr in bzw. vor der Liegenschaft D._____-Strasse 1 befand, und dass sich vor dieser Liegenschaft ab ca. 18:23 Uhr etwas abspielte, das auf Passanten so bedrohlich wirkte, dass sie sich gezwungen sahen, die Polizei zu alarmieren. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich eine gewisse Zeit unbeobachtet im Raum um den Tatort aufgehalten hatte, bevor er vom Polizeibeamten N._____ entdeckt und verfolgt wurde. Die Umstände der Verhaftung des Beschuldigten weisen zudem darauf hin, dass dieser sich auf der Flucht befand. Hinweise darauf, dass er sich durch den Anblick der nahenden Polizei sicher gefühlt und sich auf die Entspannung einer für ihn unangenehmen und schmerzhaften Situation freute, fehlen, auch wenn er bereits gegenüber den Polizeibeamten angab, als Freier vor Ort gewesen zu sein. Bis zu seinem Zusammenbruch war der Beschuldigte sodann in der Lage sich im Tatortraum zu bewegen und zu rennen. Die Privatklägerinnen (von den Polizeibeamten in den Aussagen als Frauen bezeichnet) behaupteten sodann ebenfalls bereits damals, es habe ein Raubüberfall stattgefunden und beim Beschuldigten handle es sich um einen der Täter. 4.2.5 Das zuvor erwähnte Mobiltelefon Acer wählte sich schliesslich um 18.30.00 in eine Antenne an der O._____-Strasse ... in Glattbrugg ein. Wie die Auswertung der Antennenstandorte weiter zeigt, verschob sich dessen Standort schliesslich bis um 19.45.11 Uhr an die P._____-Strasse ..., ... Luzern (Urk. 1/17 S. 11; Urk. 13/14). Die O._____-Strasse ... in Glattbrugg liegt etwas mehr als ... Kilometer von der Liegenschaft D._____-Strasse 1 in Zürich entfernt. Die Tatsache, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten rund 5 Minuten nach Eingang der Notrufe bei der Einsatzzentrale Zürich und der Verhaftung des Beschuldigten ca. ... Kilometer vom Tatort entfernt in eine Antenne einwählte, legt den Schluss

- 17 nahe, dass sich neben dem Beschuldigten, dem Geschädigten F._____ und den beiden Privatklägerinnen zum Tatzeitpunkt eine weitere Person am Tatort aufgehalten hatte, die sich kurz vor 18.30 Uhr mit dem, dem Beschuldigten zuzurechnenden Mobiltelefon Acer von dort entfernte. 4.3.1 Der Beschuldigte, die Privatklägerin B._____ und der Geschädigte F._____ wiesen Verletzungen auf, als die Polizei vor Ort eintraf. Sie wurden daher zunächst zur ärztlichen Behandlung ins Stadtspital Waid gebracht (Urk. 10/1; Urk. 10/3; Urk. 10/6). Anschliessend wurden sie durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich begutachtet. Die schwersten Verletzungen wies der Geschädigte F._____ auf. Dem Gutachten des IRM zu seiner körperlichen Untersuchung vom 28. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung zahlreiche Verletzungen in Form von teilweise chirurgisch versorgten Hautdurchtrennungen am behaarten Kopf linksseitig, an der rechten Wange, am linken Oberarm, am rechten Unterarm, am rechten Handrücken, am linken Daumen und am Rücken gefunden hätten. Zusätzlich habe er gemäss Spitalbericht zahlreiche Quetschrisswunden, Hautabschürfungen und Blutergüsse am Kopf linksseitig, an der rechten Halsseite, im oberen Rückenbereich, am Bauch sowie mehrheitlich am rechten Arm aufgewiesen. Zu diesen Verletzungen wurde bemerkt, dass sie allesamt frisch imponieren und sich mit dem gegenständlichen Ereigniszeitpunkt in Einklang bringen würden. Weiter geht aus diesem Gutachten hervor, dass die Verletzungen an der Stirn linksseitig, an der rechten Wange, hinter dem linken Ohr, am linken Oberarm, am rechten Unterarm, am rechten Handrücken und am linken Daumen - anhand der Wundbilder, welche vor der chirurgischen Versorgung erstellt worden seien, beurteilt - bezüglich ihrer Wundmorphologie mit Stich- bzw. Schnittwunden als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung, z.B. durch ein Messer, zu vereinbaren seien. Weiter könnten die stichartigen, oberflächlichen Wunden am Rücken und am Unterbauch rechts gemäss dem Gutachten ebenfalls als Folge einer oberflächlich ritzenden, scharfen Gewalteinwirkung mit einem spitzen Gegenstand oder z.B. durch Kratzen mit Fingernägeln entstanden sein. Weitere Verletzungen seien die Folge tangentialschürfender Gewalt und vereinbar mit einer Entstehung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung z.B. durch Kratzen mit Fingernägeln, Faustschläge

- 18 oder ein Anschlagen an einem harten Gegenstand oder Boden entstanden sein könnten bzw. die Folge stumpfer Gewalt und z.B. durch starken Druck oder Schläge im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden. Gewisse Verletzungen seien möglicherweise durch Fusstritte und einen Schlag/Druck mit einem länglichen Gegenstand oder durch den Abdruck eines Kleidungsstücks während des dynamischen Geschehens entstanden. Bei den festgestellten Verletzungen handle es sich unter anderem aufgrund schwerer Erreichbarkeit am Rücken am ehesten um eine Fremdbeibringung (Urk. 10/4 S. 6 f.). 4.3.2 Aus dem Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin B._____ vom 20. Juni 2016 geht hervor, dass sich im Rahmen der Untersuchung, welche rund 6 Stunden nach dem Vorfall stattgefunden habe, einzelne Blutergüsse und Hautabschürfungen an beiden Armen sowie Hautabschürfungen an der rechten Bauchseite und eine ritzerartige, oberflächliche Hautabschürfung am linken Unterarm gezeigt hätten. Die Blutergüsse wurden als Folgen stumpfer Gewalt eingeordnet. So würden eine Entstehung durch starken Druck, z.B. durch ein Greifen mit den Händen oder Schlagen möglich erscheinen. Die Hautabschürfungen seien Folgen tangential-schürfender Gewalteinwirkung und z.B. durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie dem Boden, z.B. durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie dem Boden, z.B. durch einen Sturz sowie ein nachfolgendes Bewegen am Boden im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung oder auch durch ein Kratzen mit Fingernägeln entstanden. Weiter wurde dargelegt, dass die bereits versorgte Hautdurchtrennung an der linken Hand durchaus infolge scharfer Gewalteinwirkung, z.B. durch einen scharfen Gegenstand wie ein Messer, entstanden sein könne. Dasselbe gelte auch für den ritzerartigen Hautdefekt am linken Unterarm. Auch dieser könne infolge scharfer Gewalt im Sinne eines oberflächlichen Anritzens mit einer Messerspitze entstanden sein (Urk. 10/2 S. 4 f.). Letztlich wurde bemerkt, dass alle Verletzungen frisch imponiert hätten und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könnten. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass es sich aufgrund der Lokalisation der festgestellten Verletzungen bei der Schnittverletzung an der linken Hand am ehesten um eine Abwehrverletzung, z.B. durch ein Hineingreifen in die Mess-

- 19 erklinge, handle. Typische Zeichen für eine Selbstbeibringung lägen jedenfalls nicht vor (Urk. 10/2 S. 5). 4.3.3 Zum Verletzungsbild des Beschuldigten nach dem Vorfall geht aus dem Gutachten des IRM zu seiner körperlichen Untersuchung vom 6. Juli 2016 hervor, dass sich rund 2 ½ Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis zum Teil kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken, an beiden Oberarmen, am Gesicht, an den Knien, an der linken Hand und am linken Unterschenkel als Folge tangentialschürfender Gewalteinwirkung gezeigt hätten. Diese könnten beispielsweise durch ein Kratzen mit Fingernägeln im Rahmen eines Gerangels oder durch Reiben an einem Gebüsch im Rahmen der Flucht bzw. durch Reiben auf einem rauen Untergrund, wie dem Boden z.B. bei einem Sturz, entstanden sein. Zusätzlich hätten sich zum Teil streifige und doppelkonturierte Blutergüsse am Rücken, am behaarten Kopf und am Gesicht gefunden, welche als Folge stumpfer Gewalt interpretiert werden könnten. Eine Entstehung durch Anschlagen, Schlagen oder starkes Festhalten während des Ereignisses oder im Rahmen der nachfolgenden Verhaftung bzw. teilweise (doppelkonturierte Blutergüsse) durch Schläge oder Druck mit einem länglichen Gegenstand sei möglich. Die Hautrötungen am Brustkorb und Bauch könnten sodann durchaus im Rahmen einer chemischen Reizung durch das in den Brennhaaren der Brennnesselgewächse befindliche Nesselgift entstanden sein. Mit Ausnahme eines am linken Unterschenkel festgestellten Blutergusses imponierten alle Verletzungen als frisch und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass beim Beschuldigten gemäss dem Spitalbericht zum Zeitpunkt der Untersuchung im Stadtspital Waid eine Amphetaminintoxikation sowie eine akute Nierenfunktionsstörung vorgelegen hätten (Urk. 10/9 S. 5). Unter anderem zur Abklärung, welche Substanzen zum Tatzeitpunkt im Blut des Beschuldigten nachweisbar waren, wurde durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ein zunächst mündlich erteilter Auftrag zur Untersuchung des am Tattag zwischen 21:20 und 21:45 Uhr sichergestellten (vgl. Urk. 10/12) Bluts und Urins des Beschuldigten schriftlich bestätigt (Urk. 10/11). Aus dem in der Folge ausgefertigten pharmakologischtoxikologischen Gutachten des IRM vom 12. Juli 2016 geht hervor, dass im Blut

- 20 des Beschuldigten die Anwesenheit von Amphetamin habe bestätigt werden können und dieses für den Zeitraum des Ereignisses als wirksam einzustufen sei (Urk. 10/12 S. 2). Hinweise für die Anwesenheit weiterer pharmakologisch oder toxikologisch relevanter Fremdstoffe habe ein Screening des Blutes jedoch nicht ergeben (Urk. 10/12 S. 3). Im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens vom 6. Oktober 2016 zu diesem ersten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 12. Juli 2016 wurde zudem ermittelt, dass eine Beeinflussung des Beschuldigten im Ereigniszeitraum durch GHB, sog. "K.O.-Tropfen" ausgeschlossen werden könne (Urk. 11/18 S. 2), wobei die Gutachter von einem Ereigniszeitpunkt zwischen 18:10 Uhr und 18:20 Uhr ausgingen (Urk. 11/18 S. 1) und festhielten, dass oral eingenommenes GBL resp. GHB im Blut ca. 6-8 Stunden und im Urin ca. 10-12 Stunden nachgewiesen werden könne. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitraum weder unter der Wirkung von GHB, MDMA, (Ecstasy) noch von Mephedron gestanden habe. So lägen keine Hinweise dafür vor, dass er neben Amphetamin unter dem Einfluss weiterer Stoffe gestanden habe (Urk. 11/18 S. 3). 4.3.4 Das Ergebnis der körperlichen Untersuchungen weist damit zusammengefasst darauf hin, dass die Privatklägerin B._____ und der Geschädigte F._____ am 6. Juni 2016 Opfer von Gewalteinwirkungen wurden, wobei Teile der Verletzungen beider indizieren, dass zu deren Herbeiführung ein Messer verwendet wurde. Sodann weisen auch die Verletzungen des Beschuldigten daraufhin, dass er am 6. Juni 2016 im Rahmen des angeklagten Ereignisses und/oder auf der Flucht bzw. bei der Verhaftung Gewalteinwirkungen ausgesetzt war. Schnittwunden wies der Beschuldigte allerdings anders als der Geschädigte und die Privatklägerin nicht auf. Sodann stand er zum Ereigniszeitpunkt nur aber immerhin unter dem Einfluss von Amphetaminen. Die Einnahme von GHB (sog. "K.O.- Tropfen") kann für den Zeitraum von mindestens sechs Stunden vor der Blutentnahme um 21:20 Uhr bzw. mindestens 10 Stunden vor der Sicherstellung des Urins des Beschuldigten um 21.45 Uhr am Tattag und damit für den Zeitraum des Aufenthalts des Beschuldigten im Bordell C._____ am Tattag (vgl. E. III.4.2.4) ausgeschlossen werden. Das Ergebnis der Haaranalyse widerspricht dieser Schlussfolgerung von vornherein nicht, da die Menge der in den Haaren eingela-

- 21 gerten Stoffe - entgegen der impliziten Annahme der Verteidigung (Urk. 107 S. 21) - nur Auskunft über den durchschnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall, nicht aber über den Zeitpunkt und die Dosis der Einzelnen konsumierten Portionen geben (Urk. 11/19 S. 4). Näherer Überlegungen zu den konkret festgestellten GHB-Konzentrationen in den Haarproben erübrigen sich vor diesem Hintergrund, wobei immerhin angemerkt sei, dass die beim Beschuldigten festgestellten niedrigen Werte gemäss gutachterlicher Feststellung auf endogenes GHB zurückgeführten werden können (vgl. Urk. 11/19 S. 7). 4.4.1 Im Rahmen der Spurensicherung am Tatort wurden u.a. ab der Strasse vor der Liegenschaft D._____-Strasse 1 zwei zerrissene, augenscheinlich stark mit Blut kontaminierte Wegwerfhandschuhe (Asservat A009'381'515; Urk. 11/2 S. 12; vgl. auch Urk. 11/12 S. 1), ab der Strasse Ecke D._____-Strasse 1/3 zwei Wegwerfhandschuhe (nachfolgend: Wegwerfhandschuh 1 und Wegwerfhandschuh 2) mit lokal wenigen blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat A009'381'548; Urk. 11/2 S. 12; vgl. auch Urk. 11/12 S. 2 ff.) und im Bordell C._____ im Korridor vor den Zimmern A und B zwei kleine Stücke eines Wegwerfhandschuhs und im Reduit am Boden die Fingerkuppe eines Wegwerfhandschuhs (Asservat A009'381'253; Urk. 11/2 S. 9 f.) gefunden. Hinsichtlich des Blutes auf den zerrissenen Wegwerfhandschuhen wurden der Beschuldigte, die Privatklägerin B._____ und die Privatklägerin E._____ im Bericht zur Auswertung von DNA-Spuren des IRM vom 14. September 2016 als Spurengeber ausgeschlossen. Demgegenüber zeigte sich eine vollkommene Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Geschädigten F._____ (Urk. 11/16 S. 2). Bei der Auswertung der Blutanhaftungen am Wegwerfhandschuh 1 zeigte sich gemäss diesem Bericht bezüglich zweier Blutanhaftungen das gleiche Resultat. Zwei weitere blutverdächtige Anhaftungen wurden dem DNA-Profil der Privatklägerin B._____ zugeordnet; der Beschuldigte wurde als Spurengeber ausgeschlossen. Stichproben ab der aussenseitigen Oberfläche des Wegwerfhandschuhs 1 zeigten ein komplexes DNA-Mischprofil, zu welchem gemäss Bericht mindestens vier Personen beigetragen hatten. Während die Merkmale des DNA-Profils der Privatklägerin E._____ in diesem komplexen Mischprofil nicht enthalten seien, konnten der Beschuldigte, der Geschädigte F._____ sowie die Privatklägerin B._____ als anteilige Spuren-

- 22 geber nicht ausgeschlossen werden. Der vierte anteilsmässige Spurengeber blieb unbekannt. Die Stichprobe aber der Innenseite des Wegwerfhandschuhs 1 führte zu einem inkompletten komplexen DNA-Mischprofil, das als nicht verwertbar beurteilt wurde (Urk. 11/16 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 11/12). Die Blutanhaftungen ab dem Wegwerfhandschuh 2 konnten wiederum dem Geschädigten F._____ zugeordnet werden, während der Beschuldigte, die Privatklägerin B._____ und die Privatklägerin E._____ als Spurengeber ausgeschlossen wurden. Die Stichproben der Aussen- und der Innenseite des Wegwerfhandschuhs 2 ergaben dagegen komplexe DNA-Mischprofile, die als nicht verwertbar beurteilt wurden (Urk. 11/16 S. 3 f.). Schliesslich liess sich am Spurenasservat ab der Fingerkuppe eines Wegwerfhandschuhs (Asservat A009'381'731; Urk. 11/2 S. 10) ein DNA-Mischprofil nachweisen. Diesbezüglich liess sich der Geschädigte F._____ und die Privatklägerin B._____ als anteilige Spurengeber nicht ausschliessen; der Beschuldigte und die Privatklägerin E._____ wurden als anteilsmässige Spurengeber ausgeschlossen. Weitere schwach ausgeprägte DNA-Merkmale seien nicht interpretierbar (Urk. 11/16 S. 4). 4.4.2 Die Tatsache, dass zwei Paar Wegwerfhandschuhe, davon eines zerrissen, und drei kleine Stücke eines Wegwerfhandschuhs gefunden wurden, die über die Blutanhaftungen mit dem Geschädigten F._____ und der Privatklägerin B._____ in Verbindung gebracht werden können, legt nahe, dass beide Paare bei dem Gegenstand der Anklage bildenden Geschehen getragen worden sind. Ferner indizieren die Blutanhaftungen auf den Handschuhen, dass der Träger der zerrissenen, stark mit dem Blut kontaminierten Handschuhe relativ intensiven körperlichen Kontakt mit dem bereits relativ stark blutenden Geschädigten F._____ hatte, während der Träger der anderen Handschuhe zwar ebenfalls körperlichen Kontakt mit dem blutenden Geschädigten F._____ und der blutenden Privatklägerin B._____ hatte, allerdings einen weniger intensiven bzw. zu einem Zeitpunkt, in dem insbesondere der Geschädigte F._____ noch eher schwach blutete. Wer die Handschuhe getragen hat, lässt sich dagegen aufgrund der Ergebnisse der DNA-Analysen nicht entscheiden. Immerhin weist die Tatsache, dass zwei Paar Handschuhe gefunden wurden daraufhin, dass zwei Personen mit solchen ausgerüstet waren. Die Untersuchungen an der aussenseitigen Oberfläche

- 23 des Wegwerfhandschuhs 1 zeigen sodann, dass nebst dem Geschädigten und den Privatklägerinnen auch der Beschuldigte und eine weitere Person mit dem Wegwerfhandschuh 1 in Kontakt gekommen waren. Dass sich bei keinem der Handschuhe Hinweise auf einen weiteren, unbekannten Spurengeber zeigen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 107 S. 27), ist folglich unzutreffend. 4.4.3 Beim Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ und dem Geschädigten F._____ wurde sodann jeweils ab beiden Händen Fingernagelschmutz sichergestellt (Urk. 11/2 S. 16, 18 ff.; Urk. 11/8 S. 1). Eine Auswertung des Fingernagelschmutzes des Beschuldigten führte gemäss dem entsprechenden Bericht des IRM vom 9. August 2016 zur Erkenntnis, dass dieser einerseits bluthaltig gewesen sei und sich andererseits an beiden Asservaten je dasselbe DNA- Mischprofil habe nachweisen lassen. Während die beiden Privatklägerinnen gemäss dem IRM diesbezüglich als Spurengeberinnen ausgeschlossen werden könnten, seien die DNA-Profile des Beschuldigten sowie des Geschädigten F._____ lückenlos in jenem DNA-Mischprofil enthalten (Urk. 11/8 S. 1 f.). Demgegenüber zeigte die Auswertung des beim Geschädigten F._____ sichergestellten Fingernagelschmutzes, dass dieser ebenfalls bluthaltig gewesen sei, sich darin aber lediglich DNA-Material mit seinem eigenen DNA-Profil befunden habe (Urk. 11/17 S. 5). Beim ab den Händen der Privatklägerin B._____ sichergestellten ebenfalls bluthaltigen Fingernagelschmutz wurde hingegen neben ihrem eigenen DNA-Material auch solches des Geschädigten F._____ festgestellt (Urk. 11/17 S. 6 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ kamen folglich mit ihren Fingerkuppen/-nägeln in Kontakt mit dem Geschädigten F._____. 4.5 Unweit der Stelle, an welcher der Beschuldigte festgenommen wurde, entdeckte ein Polizeihund sodann eine Sonnenbrille mit Schweizerkreuzen an der Seite (Urk. 1/4 S. 3; Urk. 1/5 S. 5 f.; Urk. 15/30). Ein zweites Exemplar derselben Sonnenbrille mit Blutanhaftungen, jedoch ohne Brillengläser, und ein Brillenglas wurden ab der Strasse vor der Liegenschaft D._____-Strasse 1 sichergestellt (Urk. 1/14 S. 8, 12). Auf diesem zweiten Brillengestell befanden sich DNA-Spuren eines komplexen Mischprofils für welches der Beschuldigte und der Geschädigte F._____ als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden können

- 24 - (Urk. 11/17 S. 2). Diese Tatsache legt nahe, dass diese Sonnenbrille bei dem Gegenstand der Anklage bildenden Geschehen getragen wurde und nebst dem Geschädigten F._____ auch der Beschuldigte mit dieser in Kontakt kam. Ferner lässt der Umstand, dass zwei identische Brillen gefunden wurden, vermuten, dass zwei Personen mit solchen ausgerüstet waren. 4.6 Aus dem Spurenbericht des FOR vom 14. Juni 2016 geht sodann hervor, dass in den Räumlichkeiten der Wohnung einige wenige Blutspuren gefunden wurden, wobei es sich mehrheitlich um Tropfspuren am Boden und in Bodennähe, an den Wänden sowie um Kontaktspuren an der Tür zum Reduit und im Bereich der Eingangstür gehandelt habe. Weitere Blutspuren fanden sich ausserhalb der Wohnung im Korridor im 1. Stock, entlang der Treppe ins Parterre und schliesslich im Korridor im Parterre und vor der Liegenschaft, wobei das meiste Blut im Bereich der Hauseingangstür - teilweise mit Lachenbildung - und im anschliessenden Korridor zu finden war. Im Korridor im Parterre befanden sich auch viele Blutspuren an den Wänden (Urk. 11/2 S. 3). Gemäss überzeugender Einschätzung des FOR zeigten diese Spuren in der Wohnung keine grosse Dynamik des Tatgeschehens und dürfte sich das Hauptgeschehen im Bereich der Hauseingangstüre und im anschliessenden Korridor abgespielt haben (Urk. 11/2 S. 5). 4.7 Anlässlich seiner Verhaftung trug der Beschuldigte in seiner Hosentasche Bargeld (CHF 720.–; Euro 60.–), ein iPhone 5 sowie ein schwarzes und ein gelbes Nokia Mobiltelefon mit sich (Urk. 15/29; Urk. 1/3 S. 3 f.). Gemäss seiner eigenen Aussage gehört jedoch einzig das iPhone 5 ihm (Urk. 2/1 S. 3; Prot. I S. 29), was sich mit der Aussage der Privatklägerin B._____ in Übereinstimmung bringen lässt, wonach es sich bei den beiden Nokia Mobiltelefonen um die Geschäftstelefone des Bordells C._____ handle (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 7). Beim gelben Nokia Mobiltelefon handelte es sich denn auch um jenes, auf welchem bis 18.08 Uhr die bereits erwähnten Telefonanrufe und SMS-Nachrichten ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten eingegangen waren (vgl. E. III.4.2.2). Darüber, wie die Mobiltelefone in die Hosentasche des Beschuldigten kamen, gehen die Aussagen auseinander. Die Privatklägerin B._____ gab in dieser Hinsicht an, diese beiden Nokia Telefone seien ihnen gestohlen worden (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/2

- 25 - S. 7; Urk. 4/3 S. 10). In der Wohnung habe einer der Täter sie aufgefordert, alle Telefone zu ihm zu bringen. Sie habe ihr iPhone dann wieder nehmen dürfen, die übrigen Telefone hätte er aber behalten (Urk. 4/1 S. 4). Der Beschuldigte macht geltend, man habe ihm diese Mobiltelefone ohne sein Wissen in seine Hosentaschen gesteckt; er habe dies aufgrund der verabreichten KO-Tropfen nicht bemerkt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens liess der Beschuldigte vor diesem Hintergrund den Beweisantrag stellen, es seien diese anlässlich seiner Festnahme in seinen Hosentaschen vorgefundenen Mobiltelefone auf seine Fingerabdrücke hin zu untersuchen (Urk. 96 S. 3 f.). Allerdings würde das Fehlen von Fingerabdrücken des Beschuldigten nicht indizieren, dass der Beschuldigte die Mobiltelefone nicht selber behändigte und in seine Hosentasche steckte, da am Tatort unter anderem Einweghandschuhe sichergestellt wurden, bezüglich welcher nach dem Erwogenen zudem naheliegt, dass sie bei dem Gegenstand der Anklage bildenden Geschehen getragen worden sind (vgl. E. III.4.4.2). Da sich eine solche Spurenuntersuchung somit für den Beschuldigten unabhängig vom Ergebnis nicht entlastend auswirken würde, ist darauf zu verzichten. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung zwei Geschäftstelefone des Bordells C._____ auf sich trug. 4.8 Der Beschuldigte wurde mit schwarzen Hosen bekleidet und mit nacktem Oberkörper aufgegriffen (vgl. Urk. 1/13 S. 61). Er hatte sich - wie sich aus den Zeugenaussagen des Polizeibeamten N._____ ergibt - bereits "oben ohne" rennend vom Tatort zu entfernen versucht (Urk. 9/1 S. 4). Nebst den Kleidern und Gegenständen, die der Beschuldigte bei seiner Verhaftung auf sich trug, wurden ihm (damals mutmasslich) zuzurechnende Gegenstände unweit des Eingangs des Bordells C._____ draussen auf dem Boden gefunden. Die diesbezügliche Fotografie zeigt einen schwarzen Stoffhaufen und ein blau/weisses Vierecktuch (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 1/13 S. 9). Der Polizeibeamte M._____ gab als Zeuge an, er habe die Kleider spurenkundlich in einen Sack gepackt. Ferner ergibt sich aus seinen Aussagen, dass es sich beim Fundort der Kleider um den Ort handelt, wo der Geschädigte F._____ von der Polizei zunächst zu Boden beordert worden war (Urk. 9/5 S. 5). Dass Bekleidung oder andere dem Beschuldigten zuzurechnende persönliche Gegenstände im Bordell C._____ gefunden worden wären, geht we-

- 26 der aus dem Sicherstellungsbericht und der dazugehörigen Fotodokumentation noch aus den Aussagen der an der Aktion beteiligten Polizeibeamten hervor (Urk. 9/1-6). 4.9 Inwiefern sich die Aussagen des Beschuldigten einerseits und die Aussagen des Geschädigten F._____ sowie der Privatklägerin B._____ andererseits mit diesen Erkenntnissen in Einklang bringen lassen, wird nachfolgend zu prüfen sein. 5.1.1 Der Beschuldigte gesteht wie erwähnt ein, sich am 6. Juni 2016 zur anklagerelevanten Zeit im Bordell C._____ an der D._____-Strasse 1 aufgehalten zu haben, behauptet aber, als Kunde vor Ort gewesen und dann in eine Sache verwickelt worden zu sein, mit der er nichts zu tun gehabt habe. Im Einzelnen gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 8. Juni 2016 an, er habe das Bordell zuvor telefonisch kontaktiert (Urk. 2/2 S. 2). Er hätte dort um 16.00 Uhr einen Termin gehabt, erschienen sei er dann da aber erst um ca. 16.40 Uhr (Urk. 2/2 S. 3). Auf die Frage, woher er das Etablissement gekannt habe, gab er an, dass er früher Escort gefahren sei und wisse, wo Polenmädchen seien. Die Adresse habe er im ... erfahren (Urk. 2/2 S. 4). Weiter gab er zum Club C._____ an, dass sie dort Poppas und Viagra verkaufen würden. Er selbst habe Fr. 50.– für eine Tablette Viagra bezahlt (Urk. 2/2 S. 2). Für die Dienstleistung hätten sie Fr. 200.– und zusammen mit der Tablette Fr. 250.– vereinbart. Insgesamt habe er Fr. 1'000.– auf sich gehabt (Urk. 2/2 S. 3). Am fraglichen Abend sei ihm das Viagra dann mit Wasser zubereitet überreicht worden. Eine halbe Stunde später habe er dann nichts mehr gewusst und Schreie gehört (Urk. 2/2 S. 2). Weiter erklärte er, dort bei einer "jungen und netten Menschin" im ersten Zimmer links gewesen zu sein. Sie habe ihm gesagt, er solle nicht so viel sprechen, sonst würde er das Bewusstsein verlieren. Er sei total vertrocknet gewesen. Irgendwann habe er Schreie gehört und sie hätten das Zimmer verlassen. Dann habe er gesehen, wie sich zwei Männer geprügelt hätten. Es habe auch Blut gegeben und die Männer seien verletzt gewesen. Eine dicke Frau habe ihn die Treppe herunter gestossen. Er habe wegrennen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er sei denn auch im Krankenwagen fast gestorben. Er habe nicht einmal mehr stehen

- 27 können. Im Krankenhaus habe man dann festgestellt, dass er unter dem Einfluss von Amphetamin stehe und zu nichts fähig sei. Weiter gab er an, die Frauen hätten ihn im Bordell noch angezogen und ihm irgendwelche Handys hineingesteckt. Sein iPhone und seine Brieftasche würden aber fehlen (Urk. 2/2 S. 3). Ergänzend gab er sodann an, dass er dem anderen gesagt habe, dass er verletzt sei und einen Krankenwagen rufen solle. Ihm habe man zugerufen, er solle weglaufen. Er habe aber nicht einmal mehr laufen können (Urk. 2/2 S. 3). Als ihm dann vorgehalten wurde, dass er gemäss den Angaben der Polizei davongerannt sei, gab er an, dass er nicht einmal mehr habe laufen können. Er sei einfach umgefallen. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, da er dermassen unter Drogen gestanden sei. Er habe fast das Bewusstsein verloren (Urk. 2/2 S. 3). Eine Faustfeuerwaffe habe er nicht bei sich gehabt und es sei auch keine solche auf ihn eingelöst (Urk. 2/2 S. 4). Er habe am Montag nicht geblutet, der andere Mann aber schon. Auf entsprechende Frage gab er sodann an, er habe diesen Mann am Arm gehalten (Urk. 2/2 S. 4). Ferner erwähnte er, er habe mit der jungen Frau geschlafen (Urk. 2/2 S. 4). 5.1.2 Eine weitere Einvernahme des Beschuldigten fand am 14. Juli 2016 statt. Gleich zu Beginn der Befragung machte der Beschuldigte auf die Frage nach seinem Drogenkonsum geltend, täglich bzw. drei bis vier Mal pro Woche verschiedene Drogen einzunehmen, u.a. seit zwei Jahren täglich 3 bis 5 Gramm Amphetamine (Urk. 2/3 S. 2; vgl. auch Urk. 2/7 S. 3 f.). Weiter blieb er dabei, ins Bordell C._____ gegangen zu sein, um zu einer Prostituierten zu gehen (Urk. 2/3 S. 3, vgl. auch S. 4). Wann er am 6. Juni 2016 nach Zürich gekommen sei, wisse er nicht; er sei damals auf Drogen gewesen. Er sei wohl mit dem Zug oder Bus gekommen (Urk. 2/3 S. 3). Auf die Aufforderung, chronologisch und detailliert zu schildern, wie er in den Salon gekommen sei und was sich dann ereignet habe, gab er an, noch zu wissen, dass er angekommen sei, bezahlt habe und dann zum jungen Mädchen ins Zimmer gegangen sei. Vom weiteren Verlauf wisse er nur noch, dass er Schreie gehört habe. Er habe hinausgehen wollen, aber das Mädchen habe gesagt, er solle liegen bleiben, weil er sonst Kräfte verliere. Er habe auch gefragt, was sie ihm gegeben habe, dass er so schwach sei. Er habe dann Schreie gehört und sei hinaus gegangen. Dort habe er zwei Männer gesehen. Die

- 28 dicke Frau habe dann zu ihm gesagt, er müsse Fr. 3'000.– bezahlen. Er habe gesagt, dass er das nicht machen würde, er wisse nicht, weshalb. Auch habe er ihr gesagt, sie solle die Polizei rufen. Er sei dann zu den Männern gegangen und habe sie auseinanderbringen wollen. Auf seinen Hosen und Schuhen habe er dann plötzlich viel Blut gesehen. Einer der Männer habe ein Messer gehabt, welches er mit der Hand wegzumachen versucht habe. Anschliessend habe der Mann gesagt, er solle davonrennen, er hätte jemanden umgebracht. Da er gedacht habe, dass das stimme, sei er ein paar Meter weggelaufen (Urk. 2/3 S. 4). Weiter ergänzte er, dass die dicke Frau zu ihm gesagt habe, er habe jemanden mit einer Waffe umgebracht oder so (Urk. 2/3 S. 4). Wenn die Frau sage, er habe sie brutal geküsst, dann sei das gelogen. Sie hätten sich normal geküsst, als er bei ihr gewesen sei. Sie hätten Sex miteinander gehabt. Er habe auch keine Waffe dabeigehabt (Urk. 2/3 S. 5). 5.1.3 Am 10. August 2016 wurde dem Beschuldigte Gelegenheit gegeben, u.a. zu den Aussagen der Privatklägerin B._____ in der Konfrontationseinvernahme Stellung zu nehmen, wobei er diese als Lüge bezeichnete. Nach dem Grund gefragt, weshalb diese hätte lügen sollen, gab er an, dass sie wahrscheinlich habe vertuschen wollen, was an der D._____-Strasse ... wirklich mit den Kunden passiere. Sie habe wahrscheinlich verschweigen wollen, dass die Kunden statt Viagra andere Drogen erhalten würden, so wie ihm dies passiert sei. Das erkläre auch, weshalb sie so viel Geld verdienen würden. Sie hätten von ihm ja neben der Bezahlung der Liebesdienste noch die Bezahlung von Fr. 3'000.– verlangt. Er habe ja mit der Polizei gedroht. Er habe immer wieder gesagt, sie solle die Polizei rufen. Er habe ja selber viele blaue Flecken gehabt, was er heute noch nicht verstehe. Er sei ja vor Ort zusammengebrochen. Er sei ja nicht wirklich davon gerannt. Er habe Schaum vor dem Mund gehabt. Er sei ja schon recht kritisch gewesen. Dann sei im Spital festgestellt worden, dass er Drogen intus gehabt habe. Allein komme er ja nicht in so einen Zustand, da müssten die ihm schon etwas gegeben haben (Urk. 2/4 S. 3). 5.1.4 Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2013 stritt er die ihm gemachten Vorwürfe nach wie vor ab (Urk. 2/9 S. 10) und blieb dabei, alleine

- 29 im Bordell C._____ gewesen zu sein (Urk. 2/9 S. 4). Überdies stellte er auf entsprechenden Vorhalt auch in Abrede, zum fraglichen Zeitpunkt Handschuhe getragen zu haben (Urk. 2/9 S. 2). Was das Mobiltelefon Acer betreffe, habe es vielleicht jemand aus dem Club mitgenommen (Urk. 2/9 S. 2). 5.1.5 Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte wiederum, dass er das Bordell ausgesucht und dort mit einem Mädchen in einem Zimmer Sex gehabt habe. Nach dem Sex sei ihm schlecht geworden. Er sei dann aus dem Zimmer und die Treppe hinuntergestossen worden. Er wisse noch, dass er da zuerst noch jemandem habe helfen wollen. Danach sei er ohne T-Shirt auf die Strasse gegangen und sei dann durch die Polizei verhaftet worden. Ausserdem gab er an, dass er noch wisse, dass es einen Streit gegeben habe und er dazwischen gegangen sei. Dass er aber eine Waffe dabei gehabt habe, bestritt er weiterhin (Prot. I S. 19). Zudem bestritt er, jemanden geschlagen zu haben. Er sei nicht einmal in der Lage gewesen, auf eigenen Beinen zu stehen. Ausserdem wiederholte er, dass von ihm Fr. 3'000.– verlangt worden seien. Diesbezüglich präzisierte er auf Nachfrage, dass jene Frau, bei welcher er nicht gewesen sei, zu ihm ins Zimmer gekommen sei und gesagt habe, dass er jemanden verletzt habe. Aus diesem Grund solle er Fr. 3'000.– bezahlen. Andernfalls würden sie die Polizei rufen. Das sei noch vor der Schlägerei gewesen. Die Zahlung habe er aber verweigert (Prot. I S. 20). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde er aufgefordert, zu schildern, was er noch vor der Schlägerei wahrgenommen habe. Daraufhin gab er an, nur zu wissen, dass er irgendetwas getrunken habe. Etwa 10 bis 15 Minuten später sei ihm schlecht geworden. Er habe gewusst, dass etwas nicht gestimmt habe. In jenem Moment sei die andere Frau gekommen und habe gesagt, er solle Fr. 3'000.– bezahlen. Dann sei er ohne T-Shirt aus dem Zimmer hinausgegangen und da sei dann die Schlägerei gewesen (Prot. I S. 22). Gegen Ende der Einvernahme wurde der Beschuldigte sodann auch durch die Referentin noch einmal befragt. Zu jenem Zeitpunkt schilderte er den Ablauf dann so, dass sie gesagt hätten, er müsse schnell aus dem Zimmer hinaus gehen, ohne T-Shirt. Als er dann hinausgegangen sei, sei da dieser Streit gewesen. In jenem Moment habe die Droge zu wirken begonnen, so dass er überhaupt nicht gewusst habe, was da

- 30 wirklich passiert sei. Er wisse nur, dass er die Treppe hinunter und dann aus dem Bordell gegangen sei (Prot. I S. 29 f.). 5.1.6 Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte zusammengefasst, dass er sich als Freier in das Bordell an der D._____-Strasse 1 begeben habe. Er habe vorgängig im Bordell angerufen und sich nach einem freien Termin erkundigt (Prot. II S. 29 f.). Im Bordell sei er dann mit einer der Prostituierten in ein Zimmer gegangen. Dort sei ihm eine andere Substanz als das angebliche Viagra verabreicht worden, worauf ihm schlecht geworden sei. Er habe dann einen Krach gehört und darauf das Zimmer verlassen. Dabei sei er Zeuge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Männern geworden. Ein Messer habe er dabei nicht gesehen. Er sei auch irgendwie kurz in die Tätlichkeit geraten. Ferner sei er von der dicken Frau die Treppe hinuntergestossen worden (Prot. II S. 29 ff.). 5.2 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener ein zwar legitimes aber dennoch erhebliches Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens ist allerdings nicht seine Stellung im Verfahren und die daraus folgenden (theoretischen) Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt seiner Aussagen. 5.3.1 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass seine Darstellung, als Freier vor Ort gewesen zu sein, nicht von vornherein unglaubhaft ist, zumal er sich in den Tagen vor dem ihm vorgeworfenen Raubüberfall tatsächlich im Internet über verschiedene Dienstleistungen im Sexgewerbe und insbesondere auch solche des Bordells C._____ erkundigte. So wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2016 am Wohnort des Beschuldigten unter anderem ein iPhone 6S mit der Rufnummer 3 sichergestellt (Urk. 15/32; Urk. 15/33 S. 3). Zwar ist diese Rufnummer auf die Freundin des Beschuldigten, H._____, registriert (Urk. 1/9 S. 8), diese erklärte jedoch, dass das Telefon dem Beschuldigten gehöre (Urk. 1/9 S. 8). Die Auswertung dieses Mobiltelefons ergab, dass (mutmasslich) der Beschuldigte am Tag vor der Tat, am 5. Juni 2016, im Rahmen eines What'sApp

- 31 - Chats mit dem Teilnehmer mit der Telefonnummer 4 über eine 19-jährige polnische Prostituierte unterhielt, welche in Zürich ... arbeite, alles mit sich machen lasse und insbesondere auch alles "ao" mache. Ausserdem war von einem Preis von Fr. 250.– pro Stunde die Rede (Urk. 1/12 S. 5; Urk. 15/15). Zudem geht aus dieser Auslesung hervor, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2016 mittels der ...i- App mehrere Anzeigen der Homepage ... besuchte. Unter anderem sah er sich dort ein Inserat an, welches "Total full service… ganze Nacht … 1000fr. …!! Super schlanke teeny aus Polen!! Schlucken!! Viagra und Poppers, Fetisch, Zürich" anbot. Ausserdem war dieses Angebot mit der Telefonnummer 5 versehen (Urk. 15/15). Diese Telefonnummer stimmt mit derjenigen des schwarzen Mobiltelefons Nokia Lumia überein, welches anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten aus dessen Hosentasche sichergestellt wurde (Urk. 1/3 S. 3 f.; Urk. 1/9 S. 6; Urk. 15/29). Die Rufnummer war auf eine Q._____ registriert (Urk. 15/8), es wurde jedoch im Studio C._____ als Geschäftstelefon und so unter anderem auch durch die Privatklägerin E._____ verwendet (Urk. 1/9 S. 6 f.). Weiter ergab die Auslesung dieses Mobiltelefons des Beschuldigten, dass er diese Nummer des C._____ Studios am 28. Mai 2016 rund zwei Minuten, nachdem er das Inserat aufgerufen hatte, auch wählte und es zu einem Telefonat von rund einer halben Minute gekommen ist (Urk. 1/12 S. 5; Urk. 15/15). Das Inserat des C._____ Studios war jedoch nicht das einzige auf ..., welches er an jenem Abend aufrief. Zudem wählte er vor derjenigen des C._____ Studios auch andere solchen Inseraten zuzuordnende Nummern (Urk. 1/12 S. 5; Urk. 15/15). Allerdings folgt aus der Tatsache, dass der Beschuldigte unabhängig vom inkriminierten Ereignis erwiesenermassen an sexuellen Dienstleistungen auch von Prostituierten im Bordell C._____ interessiert war auch nicht zwingend, dass er das Bordell C._____ am Tattag deshalb aufsuchte. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte bereits bei der Verhaftung erklärte, als Freier vor Ort gewesen zu sein, zumal es die Anklage als wahr unterstellt - zum Plan der Täter gehörte, sich als angebliche Freier Zutritt zum Bordell C._____ zu verschaffen, womit eine entsprechende Schutzbehauptung für einen allfälligen Täter auf der Hand lag. Anlässlich seiner Verhaftung trug der Beschuldigte in seiner Hosentasche Bargeld (CHF 720.–; Euro 60.–), ein iPhone 5 sowie ein schwarzes und ein gelbes Nokia Mobiltelefon mit

- 32 sich (Urk. 15/29; Urk. 1/3 S. 3 f.). Seine Angaben erweisen sich im Einzelnen denn auch nicht zuletzt im Licht der objektiven Beweismittel nicht als überzeugend. 5.3.2 So ist nach dem Erwogenen (E. III. 4.2) davon auszugehen, dass er am 6. Juni 2016 nicht vor 18.08 Uhr im Bordell C._____ eintraf und sich dort nicht einmal zwanzig Minuten aufhielt. Entsprechend unwahrscheinlich ist es allein aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten, dass er, als es zur Auseinandersetzung in der Wohnung kam, in einem der Zimmer lag, nachdem er zuvor von der Privatklägerin E._____ bedient worden war und zusätzlich Drogen verabreicht erhalten hatte. Dessen war er sich offensichtlich bewusst und legte sein Eintreffen im Bordell C._____ auf einen besser zu seiner Darstellung passenden, aber erwiesenermassen falschen Zeitpunkt, nämlich 16.40 Uhr, fest. Der Beschuldigte stand im Tatzeitraum zudem zwar erwiesenermassen unter Drogeneinfluss, allerdings nicht unter dem Einfluss irgendwelcher Drogen, sondern einzig unter dem Einfluss von Amphetaminen (E. III. 4.3.3 f.), die er - wie er einräumte (Urk. 2/3 S. 2) - damals täglich selber konsumierte. Dafür, dass ihm ohne sein Wissen im Bordell C._____ zusätzlich Amphetamine verabreicht wurden, spricht nichts, zumal nicht einzusehen ist, welchen Vorteil ein solches Vorgehen für die Prostituierten bzw. das Bordell hätte haben sollen. Vielmehr zeigen seine Aussagen zum Thema Drogen und deren Folgen eindeutige Dramatisierungstendenzen, die in der auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten (Prot. II S. 39 f.) aber widerlegten (vgl. E. III.4.2.3 f.) Behauptung gipfeln, er habe nicht einmal mehr laufen können. Entsprechend wenig überzeugend erscheint es, wenn der Beschuldigte in den Drogen einerseits den Grund für ein Komplott gegen ihn sieht und andererseits behauptete Gedächtnislücken damit begründet. Letzteres gilt um so mehr, als Amphetamine beim Beschuldigten - wiederum gemäss seinen Angaben (Urk. 2/7 S. 4) - "lediglich" aufputschende und allenfalls halluzinogene Wirkung hatten oder ihn - wie er anlässlich der Berufungsverhandlung mit einer reichlich abenteuerlich wirkenden Begründung behauptete - schläfrig machen (Prot. II S. 33). Die behaupteten Gedächtnislücken wirken denn auch vorgeschoben. Der Beschuldigte griff vornehmlich dann darauf zurück, wenn er sich mit Widersprüchen konfrontiert sah oder seine Darstellung mit Bezug auf Umstände konkretisie-

- 33 ren sollte, die seine mögliche Täterschaft berührten bzw. seiner Darstellung, alleine und einzig als Freier vor Ort gewesen zu sein, in Frage zu stellen geeignet waren. Er vermochte sich zudem auffällig häufig auch bei unmittelbar aufeinander folgenden oder zusammenhängenden Geschehensteilen an Einzelheiten bestimmt zu erinnern, während er bezüglich anderer vage blieb. Ausserdem entwickelte er immer wieder letztlich dem jeweiligen Vorhalt angepasste Antworten ausgehend vom Hinweis auf fehlende oder ungenaue Erinnerungen (vgl. E. III.5.1; Urk. 2/2 S. 3, Urk. 2/3 S. 3 ff.; Prot. II S. 30 f., 32 f., 34, 36, 37 f., 39, 40 ff., 47 f., 52 f.). Seine Schilderung der Abläufe und der Interaktionen zwischen den Beteiligten ist bruchstückhaft, farblos und nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich. So gab er in seiner ersten verwertbaren Befragung zunächst an, es habe eine Prügelei zwischen zwei Männern gegeben, er sei von einer dicken Frau die Treppe hinuntergestossen worden und er sei von den Frauen im Zimmer angezogen worden, wobei ihm Mobiltelefone zugesteckt worden seien, ohne diese Ereignisse miteinander zu verbinden (Urk. 2/2 S. 3). Die Behauptung, die Frauen hätten ihn im Zimmer angezogen (Urk. 2/2 S. 3, Frage 12) widerspricht dabei seiner ersten Schilderung, gemäss welcher er sich mit einer Frau im Zimmer befunden und dieses mit ihr ("wir") verlassen habe, als er Schreie gehört habe (Urk. 2/2 S. 3, Frage 11). Die Vermutung liegt nahe, dass der Beschuldigte aufgrund der Frage, mit welchem Mobiltelefon er sich im Etablissement gemeldet habe, befürchtete, dass die Untersuchungsbehörden den Mobiltelefonen eine Bedeutung beimessen würden und er deshalb seine Aussage anpasste. In der Einvernahme vom 14. Juli 2016 reicherte er seine Schilderung an; nun hatte er trotz Schwäche aktiv in die tätliche Auseinandersetzung, bei welcher auch ein Messer im Spiel war, eingegriffen, war einem Nötigungsversuch der dicken Frau ausgesetzt und flüchtete, wenn angeblich auch nur ein paar Meter, weil man ihm weisgemacht hatte, er habe jemanden umgebracht. Den Treppenstoss erwähnte er nicht mehr (Urk. 2/3 S. 4, Fragen 18 ff.). Lebendiger wurde seine Schilderung durch die zusätzlichen Details jedoch nicht. Es blieb letztlich bei einer bruchstückhaften Darstellung, weshalb auch der Umstand, dass er damit weitgehend auf seine erste unverwertbare Aussage zurückkam (vgl. Urk. 2/1), nicht für sie spricht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er dann seine Weigerung zu bezah-

- 34 len ganz in den Mittelpunkt seiner Schilderung. Sein Eingreifen in die tätliche Auseinandersetzung, die in der zuvor erwähnten Aussage noch eine zentrale Rolle gespielt und seinen Fluchtversuch erklärt hatte, wurde zum Randgeschehen (Prot. I S. 22). Insgesamt enthalten die Schilderungen des Beschuldigten im Vorverfahren und vor Vorinstanz zwar immer wieder zumindest ähnliche Elemente, eine in sich geschlossene, nachvollziehbare Darstellung der Ereignisse aus seiner Sicht fehlt jedoch. Daran änderte sich auch im Berufungsverfahren nichts. Zudem ergaben sich neue Widersprüche. So behauptete der Beschuldigte etwa, dass das Mädchen ihm nur einen Blowjob gemacht habe (Prot. II S. 36), während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juli 2016 erklärt hatte, er habe mit diesem geschlafen (Urk. 2/2 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 19). Ferner gab er von seiner Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juli 2016 abweichend an, dass er kein Messer gesehen habe (Prot. II S. 45). Würde es sich dabei um die einzigen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten handeln, könnte namentlich angesichts des Zeitablaufs allenfalls noch darüber hinweggesehen werden. So bestätigen sie jedoch den bereits sonst bestehenden Eindruck, dass seine Darstellung, nur als Freier vor Ort gewesen zu sein und lediglich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Dritten beobachtet zu haben, unglaubhaft ist. 6.1.1 Die Privatklägerin B._____ wurde noch in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2016 und somit nur kurze Zeit nach dem anklagegegenständlichen Vorfall erstmals polizeilich befragt (Urk. 4/1 S. 1 ff.). Den Ablauf der in Frage stehenden Ereignisse schilderte sie damals frei so, dass sich jemand per Telefon auf dem Geschäftstelefon der Privatklägerin E._____ gemeldet habe, um einen Termin mit dieser für 18.15 Uhr auszumachen. Die Privatklägerin E._____ sei zu jener Zeit noch mit einem anderen Mann im Zimmer gewesen, weshalb sie den Anruf an ihrer Stelle entgegen genommen habe. Statt um 18.15 Uhr sei diese Person dann aber schon um 18.05 Uhr da gewesen. Der Anrufer habe sich nicht vorgestellt, er habe aber noch nach der Adresse gefragt, welche sie ihm dann per SMS mitgeteilt habe (Urk. 4/1 S. 3). Sie habe sich zu jener Zeit in der Küche am PC befunden und die Privatklägerin E._____ sei im Zimmer gewesen. Als diese herausgekommen sei, habe sie ihr gesagt, dass bald ein Mann kommen werde. Fast im

- 35 selben Moment habe dieser per SMS gefragt, ob er früher kommen dürfe, was sie bejaht habe. Die Privatklägerin E._____ sei dann zur Türe gegangen. Wenn diese die Türe öffne, sage sie jeweils "Hallo, wie geht es dir". Dieses Mal habe sie aber nichts gehört. Aus diesem Grund habe sie sich gedacht, dass es sich entweder um eine Polizeikontrolle handeln könnte oder um einen komischen Kunden. Weiter merkte sie an, dass man aus der Küche gut in den Korridor sehen könne. So habe sie die Privatklägerin E._____ auch gesehen und bemerkt, dass sie total verängstigt gewesen sei. Hinter ihr sei wie angeklebt ein Mann gekommen. Anfänglich habe sie noch gedacht, dass er sie umarmen würde. Sie habe die Privatklägerin E._____ dann aber angeschaut und realisiert, dass er entweder eine Waffe oder ein Messer gehabt habe. Die Privatklägerin E._____ habe ihr dann noch etwas gesagt, wovon sie jetzt aber nicht mehr wisse, was es gewesen sei. Der Mann habe ihr dann gesagt, sie solle aufstehen. Er habe sie und die Privatklägerin E._____ in das grössere Zimmer gebracht und ihnen befohlen, dass sie sich aufs Bett setzen würden. Er habe sie immer wieder gefragt, ob sie Deutsch verstehen würden, worauf sie aber geantwortet hätten, dass Englisch oder Italienisch besser wäre. Sie hätten sie im Gegenzug auch gefragt, wer sie seien und was sie wollen würden. Der "Dicke" habe einmal gesagt, er sei von der Polizei und dann habe er aber wiederum auch gesagt, dass es sie nichts angehe und sie nur ihren Chef suchen und ihn umbringen würden. Einer der Männer sei mit ihnen im Zimmer gewesen und der andere sei durch die ganze Wohnung gerannt. Nachher habe er alle Telefone aus der Wohnung zu ihnen gebracht und er habe gesagt, sie dürften nur die privaten Telefone nehmen. Sie habe ihr iPhone genommen und er habe die übrigen Telefone behalten. Als derjenige, welcher durch die Wohnung gerannt sei, in das Raucherzimmer gegangen sei, habe sie gewusst, dass er ihnen alles stehlen werde, alles Geld, das sie hätten. Das habe sie gespürt. Anschliessend sei er zu ihnen ins Zimmer gekommen. Im eigenen Portemonnaie habe er sehr viel Geld gehabt. Ob es ihr Geld gewesen sei, wisse sie nicht. Jedenfalls habe er das Geld mit vollen Händen bei ihr in ihren BH gesteckt und dabei immer wieder gesagt, sie Hure solle das nehmen. Sie könne es in Polen ausgeben, weil sie nicht mehr hierher zurückkommen werde. Sie habe das Geld dann aber herausgeholt und weggeworfen. Er habe das Geld gesam-

- 36 melt und die beiden seien in Richtung Türe gegangen. Sie habe gehört, dass die beiden miteinander deutsch gesprochen hätten. Sie hätten ein "Spielgespräch" geführt. Sie hätten davon gesprochen, dass einer gehe und einer bleibe, falls der "alte Schwanz" doch hierher komme. Nachher sei die Situation eskaliert (Urk. 4/1 S. 4). Ihr Freund sei zu jenem Zeitpunkt im kleinsten Zimmer der Wohnung gewesen. Das Zimmer befinde sich weit von der Küche entfernt. Von da aus höre man nicht, was in der Küche los sei. Ihr Freund habe aber gehört, dass etwas nicht stimme. Er habe das kleine Zimmer verlassen und sie habe ihm wahrscheinlich gesagt, dass die beiden Männer das ganze Geld gestohlen hätten. Die beiden Männer hätten ihren Freund mit dem Messer und der Waffe attackiert. Bevor sie die Waffe und das Messer gezeigt hätten, habe ihr Freund gewollt, dass sie ihnen das Geld zurückgeben würden. Sie hätten dann angefangen, sich gegenseitig zu schlagen. Jedenfalls habe sie nur gesehen, dass das Blut überall gespritzt sei. Einer der beiden Männer habe ihr auf der rechten Seite des Halses das Messer hingehalten. Sie wisse nicht, wie es ihrem Freund gelungen sei, das Messer von ihrem Hals zu entfernen (Urk. 4/1 S. 4 f.). Sie sei dann nur am Oberarm verletzt worden. Gleichzeitig habe sie der Privatklägerin E._____ zugerufen, sie solle die Polizei alarmieren. Die Polizei habe ihr am Telefon dann sehr viele Fragen gestellt. Entweder einer oder beide Männer hätten dann fliehen wollen. Ihr Freund sei ihnen aber hinterhergerannt. Sie selbst habe versucht, nach draussen zu fliehen. Nach ein paar Versuchen sei ihr dies auch gelungen. Sie habe ihren Freund und die beiden Männer im Treppenhaus unten alleine zurückgelassen, sei die Strasse entlang gelaufen und habe um Hilfe geschrien. Nachdem zwei Männer sie nur wie eine Irre betrachtet, nicht aber mit ihr hätten sprechen wollen, habe es eine ältere Frau gegeben, die mit dem Velo gefahren sei, aber bei ihr angehalten habe. Als sie dieser "Polizei" gesagt habe, habe sie das Velo zu Boden geworfen und ihr gezeigt, wo sie die Polizei finde. Ca. 20 Meter vom Haus entfernt hätten sie Polizisten gefunden. Der Polizist habe viele Fragen gestellt. Sie habe aber nur gesagt: "schnell, Waffe, Messer, Blut". Er sei ihr dann hinterhergerannt. Als sie wieder beim Haus gewesen seien, habe sie ihren Freund und den Täter gesehen, welcher vor ihrem Freund gerannt sei. Sie habe den Polizisten dann zugerufen, dass der hintere ihr Freund und der vordere Mann der Täter sei (Urk. 4/1 S. 5).

- 37 - Im Anschluss an diese freie Schilderung des Tathergangs durch die Privatklägerin B._____ wurde diese konkret zu einzelnen Sachverhaltselementen befragt. Die Frage, ob der bewaffnete Täter sie mit der Waffe auch bedroht habe, beantwortete sie damit, dass er immer wieder gesagt habe, sie solle die Klappe halten, nicht schreien und nicht weinen. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob der dickere Täter die Waffe auch gegen sie gerichtet habe, gab sie wiederum an, dass sie dies nicht wisse, da sie die beiden nicht angeschaut habe (Urk. 4/1 S. 6). Zur Frage, was sie gefühlt habe, als sie die Pistole und das Messer gesehen habe, erklärte sie, dass sie noch nie im Leben "life" eine Pistole gesehen habe. Sie habe jedoch das Gefühl gehabt, dass er die Waffe nicht benützen würde. Vor dem Messer habe sie schreckliche Angst gehabt (Urk. 4/1 S. 8). Auf die Frage, ob es zu einem Kampf zwischen ihr und dem dicken Täter gekommen sei, erklärte sie, dass ihr Freund mit diesem gekämpft habe, weil dieser Täter eine Pistole gehabt habe. Sie habe jedenfalls versucht, dazwischen zu gehen, als die beiden Täter ihren Freund geschlagen hätten (Urk. 4/1 S. 6). Anschliessend wurde sie gefragt, was alles gestohlen worden sei. Dazu gab sie an, dass das gelbe und das schwarze Telefon gestohlen worden seien und dass alles Geld fehle (Urk. 4/1 S. 7). Zur fehlenden Summe gab sie sodann an, dass Fr. 28'000.– fehlen würden. Das Geld sei in einer Tasche in einem kleinen blauen Koffer im Raucherzimmer deponiert gewesen (Urk. 4/1 S. 7). Auf Nachfrage, ob sie sicher sei, dass dieses Geld fehle, führte sie aus, dass sie in die Wohnung habe gehen müssen, um ein Badetuch zu holen, als die Polizei gekommen sei. Sie habe dann gesehen, dass der Koffer offen gewesen sei und das grosse Portemonnaie der Marke Guess auf dem Stuhl gelegen habe. Im Raucherzimmer hätten sich mehrere Koffer befunden, aber nur die Tasche von dem blauen Koffer sei offen gewesen (Urk. 4/1 S. 7 f.). Zur Stückelung gab sie sodann an, dass es sich um 16 Noten à Fr. 1'000.– gehandelt habe, welche sie in einer Bank gewechselt habe. Ausserdem habe es noch viele Noten à Fr. 200.– und ein paar Noten à Fr. 100.– gehabt. Sie sei sich jedenfalls ganz sicher, dass es Fr. 28'000.– gewesen seien. Zum Grund, weshalb sie das Geld nicht auf einer Bank gehabt habe, gab sie auf entsprechende Frage zudem an, dass sie am kommenden Donnerstag habe nach Deutschland und dann nach Italien reisen wollen. Mit dem Geld habe sie in Italien

- 38 ein kleines Geschäft aufmachen wollen. Höchstwahrscheinlich hätte es sich bei ihrem jetzigen Aufenthalt in der Schweiz um ihren letzten gehandelt. Sie habe auf jeden Fall ein bisschen ausruhen und ein ganz normales Leben führen wollen. Das Geld hätte für das Leben reichen sollen. Andernfalls wäre sie noch einmal hierher gekommen (Urk. 4/1 S. 8). Zum Erscheinungsbild der Täter erklärte sie schliesslich, dass sie diese zum ersten Mal gesehen habe. Sie hätten Brillen und Mützen getragen (Urk. 4/1 S. 5). Den dickeren Täter beschrieb sie weiter so, dass dieser schwarze Kleidung getragen habe, eine Jacke aus geschmeidigem Stoff und eine Sonnenbrille mit Kreuzen auf den Bügeln. Auf Nachfrage gab sie zudem an, dass der "Dicke" eine Waffe bzw. eine Pistole gehabt habe (Urk. 4/1 S. 5 f.). Der andere Täter sei kleiner und dünner gewesen. Wie der andere habe auch er eine Brille getragen. Aufgrund seines vollen Barts habe er zudem ausgesehen wie ein Araber. Er sei auch dunkler gewesen als sie. Dieser Täter habe ein Messer gehabt, mit welchem er auch die ganze Zeit gespielt habe (Urk. 4/1 S. 6). Letztlich wurde sie auch noch nach ihrem Verhältnis zum Geschädigten F._____ befragt. Diesbezüglich gab sie an, dass es sich bei ihm um einen Freund handle, den sie seit ca. 6 Jahren kenne. Er besuche sie durchschnittlich einmal im Monat und sei auch jetzt gerade wieder zu Besuch da gewesen. Sie hätte gemäss ihren Angaben eigentlich einen Tag später nach Deutschland reisen sollen und der Geschädigte F._____ wäre dann nach Italien zurückgegangen (Urk. 4/1 S. 3). 6.1.2 Am 21. Juli 2016 wurde die Privatklägerin B._____ erneut durch die Polizei einvernommen. Zu Beginn jener Einvernahme legte sie dar, dass sie für eine gewisse Zeit in Polen gewesen sei, sie dort aber nicht länger bleiben wolle, sondern plane, nach Italien zu gehen. Als Reaktion auf die Frage, wann sie das nächste Mal in die Schweiz kommen werde, erklärte sie, dass das erst sein werde, wenn der andere Mensch gefasst sei und begann zu weinen (Urk. 4/2 S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden ihr stets konkrete Fragen zu einzelnen Tatumständen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Juni 2016 gestellt. Eine Aufforderung, den Ablauf erneut frei zu schildern, erfolgte nicht (Urk. 4/2 S. 2 ff.). Im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen wiederholte sie entweder, was sie bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme schilderte oder machte ergänzende Angaben, welche jedoch mit ihren ersten Depositionen ohne Weite-

- 39 res in Einklang gebracht werden können. Dass sie sich in einer Sache nicht mehr ganz sicher sei, gab sie zu Beginn der Einvernahme von sich aus an. So erklärte sie, nicht mehr genau zu wissen, ob der "Dicke" oder der "Dunkle" mit ihnen im Zimmer gewesen sei (Urk. 4/2 S. 4). Jedenfalls bestätigte sie aber, dass es sich beim Verhafteten, welchen sie im Spital gesehen habe, um den "Dicken" gehandelt habe (Urk. 4/2 S. 4). In Ergänzung zu ihren ersten Depositionen gab sie sodann auf die Frage, wer nach dem Geld im Salon gesucht habe, an, dass zuerst der "Dicke" und dann der "Dunkle" gesucht hätten. Sie fügte aber auch diesbezüglich an, dass sie sich nicht mehr zu 100 % sicher sei (Urk. 4/2 S. 5). Neu gab sie zudem preis, dass sie den Eindruck habe, der Beschuldigte habe genau gewusst, an welchem Ort er nach dem Geld habe suchen müssen. Nur zwei Personen hätten gewusst, wo sich das Geld befinde: die Privatklägerin E._____ und R._____. Letztere sei zwei Tage vor dem Raubüberfall verreist (Urk. 4/2 S. 6). Ausserdem hätten diese beiden auch gewusst, dass sie das Geld am 9. Juni 2016 aus der Schweiz habe ausschaffen wollen. So habe sie am 9. Juni 2016 einen Flug gehabt (Urk. 4/2 S. 10). Dazu, woher dieses Geld, welches ihr gestohlen worden sei, gekommen sei, gab sie an, dass dieses aus ihrem Verdienst stamme. Sie habe das Geld über eine lange Zeit verdient, fast über die ganze Zeit, seit der sie sich in der Schweiz aufhalte (Urk. 4/2 S. 9). Schliesslich meinte sie dazu, wie der Beschuldigte zu den Mobiltelefonen gekommen sei, welche dieser bei der Verhaftung auf sich gehabt habe, dass alle Natels in der Küche gelegen seien. Der Beschuldigte habe dann gefragt, welches Telefon "S._____" gehöre (Urk. 4/2 S. 7). Bereits zuvor machte sie darauf aufmerksam, dass die Privatklägerin E._____ unter dem Namen "S._____" gearbeitet habe (Urk. 4/2 S. 5) und der Anrufer, welcher sich für einen Termin um ca. 18 Uhr angemeldet habe, nach "S._____" verlangt habe (Urk. 4/2 S. 6). Die Mobiltelefone habe er dann aber trotzdem alle genommen (Urk. 4/2 S. 7). 6.1.3 Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin B._____ fand am 10. August 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft statt. Zu Beginn dieser Befragung wurde sie aufgefordert, detailliert zu schildern, was sich am fraglichen Abend zugetragen habe. Daraufhin begann die Privatklägerin B._____ zunächst zu weinen (Urk. 4/3 S. 5). Anschlies-

- 40 send gab sie den Ablauf der Kontaktaufnahme per Telefon und den Moment des Eintritts eines Mannes hinter der Privatklägerin E._____ in die Wohnung mit ihren bisherigen Angaben identisch wieder (Urk. 4/3 S. 5 f.). Danach erklärte sie jedoch, dass sie noch am Tag des Überfalls davon überzeugt gewesen sei, dass es sich beim Mann, welcher hinter der Privatklägerin E._____ hergekommen sei, um den damals festgenommenen Beschuldigten gehandelt habe. Nun sei sie jedoch nicht mehr ganz sicher. Ihre Sicherheit liege nun bei 90 % (Urk. 4/3 S. 6). Auch den weiteren Verlauf, wie die beiden Täter sie in das grosse Zimmer gebracht hätten und wie sie dann im Zimmer gewesen seien und einer das Geld herausnehmen gegangen sei, schilderte sie mit ihren früheren Angaben deckungsgleich. Nun erklärte sie jedoch wieder mit Bestimmtheit, dass der Beschuldigte damals bei ihnen im Zimmer gestanden sei und es der andere gewesen sei, welcher nach dem Geld gesucht habe (Urk. 4/3 S. 6). Im Unterschied zu ihrer Angabe aus der ersten polizeilichen Einvernahme, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte die Waffe auch auf sie gerichtet habe, da sie die beiden nicht angeschaut habe (Urk. 4/1 S. 6), gab sie nun an, dass der Beschuldigte die Pistole auf ihre Schläfe gerichtet habe. Der Abstand habe höchstens 10 cm betragen. Ausserdem habe er die Pistole zwischen ihr und der Privatklägerin E._____ hin und her geschwenkt (Urk. 4/3 S. 7). Den weiteren Verlauf schilderte sie dann wieder gleich wie in ihren vorgängigen Einvernahmen. Insbesondere erwähnte sie auch wieder den Wortwechsel zwischen den beiden Männern darüber, ob nun einer gehen und einer bleiben solle (Urk. 4/3 S. 7). Den weiteren Hergang schilderte sie so, dass sich die Männer dann in Richtung Ausgang begeben hätten. Dabei sei es ihr gelungen, mit dem Ellenbogen die Türe zum kleinen Zimmer zu öffnen. Aus diesem sei dann ihr Klient gekommen. Sie habe zu schreien begonnen, dass die Männer das Geld genommen hätten. Dann habe sie der Mann mit dem Bart gepackt und ihr das Messer seitlich an den Hals gehalten. Als sie dies schilderte, begann sie gleichzeitig zu weinen. Sie fuhr dann fort, dass das der Beginn einer Schlägerei gewesen sei. Weiter wiederholte sie, dass sie der Privatklägerin E._____ gesagt habe, diese solle die Polizei alarmieren. Zudem gab sie erneut an, dass der Mann mit dem Messer auf den Geschädigten F._____ eingestochen und sie versucht habe, die Männer zu trennen. So sei es zu einem Handgemenge zwischen ihnen vier ge-

- 41 kommen und sie seien die Treppe hinunter gefallen. Ihr Klient habe den Beschuldigten irgendwie gepackt und ihn gehalten. Sie habe die Liegenschaft dann als erste verlassen können. Sodann schilderte sie erneut, wie sie die Polizei habe heranrufen können. Auch diesen Sachverhaltsabschnitt legte sie wieder gleich dar wie bereits zuvor (Urk. 4/3 S. 8). Anschliessend wurde sie nach einer Beschreibung der Kleidung des Beschuldigten am Tattag gefragt. Sie gab in diesem Zusammenhang an, dass er eine schwarze Jacke, eine schwarze Hose mit Taschen an den Seiten, schwere Schuhe, eine schwarze Schirmmütze, eine dunkle Sonnenbrille mit Kreuzen auf der Seite und weisse, gelbe oder cremefarbene Gummihandschuhe getragen habe (Urk. 4/3 S. 9). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden der Privatklägerin B._____ wiederum Detailfragen gestellt, welche sie in der Folge mit ihren bisherigen Depositionen vereinbar beantwortete. So verneinte sie die Frage, ob sie jemals von der Pistole berührt worden sei, gab jedoch an, dass der Geschädigte F._____ mit dem Griff der Pistole geschlagen worden sei (Urk. 4/3 S. 9). Auf diese Nachfragen bestätigte sie auch ihre zuvor gemachten Angaben zum Geld, welches ihr im Rahmen dieses Überfalls gestohlen worden sei (Urk. 4/3 S. 10). Durch den Verteidiger wurde ihr sodann vorgehalten, dass dem Spitalbericht vom 6. Juni 2016 zu entnehmen sei, dass sie dort angegeben habe, gefesselt und geknebelt worden zu sein. Diesbezüglich erklärte sie, dass ihr nur der Mund zugeklebt worden sei (Urk. 4/3 S. 12). Auf Nachfrage der Staatsanwältin präzisierte sie sodann, dass sie im Spital nie gesagt habe, dass sie an Händen und Armen gefesselt worden sei. Ihr sei nur der Mund zugeklebt worden. Dies sei in der Küche gewesen. Der Mann mit dem Bart habe das mit einem gelben Band gemacht. In einem Moment als die Männer nicht geschaut hätten, habe sie es dann weggerissen (Urk. 4/3 S. 13). Zudem gab sie auf entsprechenden Vorhalt des Verteidigers an, dass sie in der ersten polizeilichen Einvernahme wohl vergessen habe, dass sie das kleine Zimmer mit dem Ellenbogen aufgemacht habe, da sie damals so sehr im Stress gewesen sei (Urk. 4/3 S. 12). 6.2 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin B._____ ist zu bemerken, dass sie in den anklagegegenständlichen Vorgang involviert war und daher keine unbeteiligte Tatzeugin ist. Sie erklärte jedoch, dass sie den Beschuldigten zuvor nicht gekannt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/3 S. 3) und auch der Beschul-

- 42 digte behauptet nichts anderes. Ferner steht nicht zur Diskussion, dass der Beschuldigte sich vor dem Vorfall im Milieu Feinde geschaffen hatte. Es kann daher auch ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin B._____ den ihr an sich unbekannten Beschuldigten im Auftrag Dritter im Rahmen einer Abrechnung im Milieu zu Unrecht belastet. Sodann erklärte die Privatklägerin bei ihrer Konstituierung zwar, sie wolle Zivilforderungen geltend machen (Urk. 16/15). Auf eine Bezifferung derselben verzichtete sie jedoch bis heute und verfolgte ihre finanziellen Interessen somit nicht mit letzter Konsequenz. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass sie ihre Aussagen lediglich mit dem Ziel tätigte, einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Eine grundsätzliche Einschränkung ihrer Glaubwürdigkeit liegt daher nicht vor. 6.3.1 Was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie den Ablauf der Ereignisse lebensnah wiedergab und die einzelnen Handlungsabläufe auch mit Hintergrundinformationen versah. So erwähnte sie, dass man von der Küche aus gut in den Gang habe sehen können (Urk. 4/1 S. 4), als sie beschrieb, wie die Privatklägerin E._____ in Begleitung der Täter in die Wohnung hineingekommen sei. Oder sie erklärte, dass man aus dem kleinen Zimmer, in welchem sich der Geschädigte F._____ aufgehalten habe, nicht hören könne, was in der Küche los sei (Urk. 4/1 S. 4). Sie räumte auch differenzierend ein, dass die Täter zunächst nicht aggressiv gewesen seien und die Situation erst eskaliert sei, als ihr Freund erschienen sei (Urk. 4/1 S. 8). Die Lebensnähe ihrer Angaben zeigt sich zudem beispielhaft daran, wie sie ihre Suche nach der Polizei beschrieb. So erklärte sie, dass sie zunächst wie eine Irre betrachtet worden sei, bevor eine Velofahrerin sie überhaupt ernst genommen habe (Urk. 4/1 S. 5). Auch was das durch sie aufbewahrte und gemäss ihren Angaben nun gestohlene Geld betrifft, erklärte sie ausführlich, dass sie dieses bereit gehalten habe, um damit in Italien ihre Lebenspläne umzusetzen. Das Tatgeschehen schilderte sie in ihren insgesamt drei Einvernahmen zudem grundsätzlich konstant, auch wenn gewisse Widersprüche und Erweiterung ihrer ursprünglichen Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht zu übersehen sind. So hatte sie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte die Waffe gegen sie gerichtet habe, erklärt, dies nicht zu wissen, da sie die beiden nicht angeschaut

- 43 habe (Urk. 4/1 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie dann jedoch an, der Beschuldigte habe die Pistole auf ihre Schläfe gerichtet, als sie gefragt wurde, wo die Pistole gewesen sei. Ausserdem fügte sie an, dass der Abstand höchstens 10 cm betragen habe und er die Pistole zwischen ihr und der Privatklägerin E._____ hin und her geschwenkt habe (Urk. 4/3 S. 7). An der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ändert das jedoch nichts. Die Privatklägerin B._____ gab von Anfang an als Teil einer insgesamt stimmigen und differenzierten Darstellung der Ereignisse an, auch mit einer Pistole bedroht worden zu sein, aber das Gefühl gehabt zu haben, dass er die Waffe nicht benützen würde, sie aber vor dem Messer schreckliche Angst gehabt habe (Urk. 4/1 S. 8). Dass der gesamte Vorfall ihr Angst eingeflösst hatte, führte sie ebenfalls von Anfang aus (Urk. 4/1 S. 8). Ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin B._____ mit schauspielerischem Talent täuschte, wie die Verteidigung unter Hinweis darauf, dass diese von Berufs wegen Freiern tagtäglich Emotionen vorgespielt habe, in den Raum stellt (Urk. 107 S. 14), bestehen dabei keine. Mehr als eine auf einer nachträglichen Verarbeitung des tatsächlich Erlebten beruhende Lückenfüllung ist in der erwähnten Schilderung der Privatklägerin B._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme folglich nicht zu sehen. Sie beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin B._____ im Rahmen einer Gesamtschau nicht. Das gilt auch für den Umstand, dass sie nicht gleichbleibend erklärte, dass der Geschädigte F._____ von sich aus zum Zimmer heraus gekommen sei. Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage, ob sie diesem die Türe öffnete oder ob er von sich aus zum Geschehen dazu kam, nicht um ein für den Ablauf des Tatgeschehens wesentliches Sachverhaltselement handelt, trägt gerade auch diese Abweichung in ihrer Schilderungen dazu bei, dass diese nicht als eine auswendig gelernte Geschichte erscheinen. Ausserdem bekundete sie auch von sich aus ab ihrer zweiten Einvernahme, dass sie sich bezüglich gewisser Details nicht mehr ganz sicher sei (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/3 S. 6), was wiederum dafür spricht, dass sie sich nicht vorgängig eine Geschichte ausdachte, sondern von tatsächlich Erlebtem berichtete. Sodann irritiert auf den ersten Blick zwar, dass die Privatklägerin B._____ erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, der unbekannte Mittäter habe ihr damals in der Küche mit

- 44 einem gelben Band den Mund zugeklebt (Urk. 4/3 S. 13; vgl. Urk. 107 S. 12). Allerdings erwähnte sie Entsprechendes bereits im Stadtspital Waid bei der ambulanten Untersuchung vor der ersten polizeilichen Befragung (Urk. 10/1). Darüber, dass im entsprechenden Bericht auch von einer Fesselung die Rede ist, schien die Privatklägerin B._____ ehrlich erstaunt (Urk. 4/3 S. 12, 13) und schilderte in der Folge die Begebenheit glaubhaft (Urk. 4/3 S. 13). Dass sie dazu in der Lage war, von sich aus aber weder gegenüber der Polizei noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson gesprochen hatte, lässt darauf schliessen, dass diese Begebenheit für sie im Gesamtablauf von keiner besonderen Bedeutung war, möglicherweise weil sie das Klebeband ohne weiteres selber entfernen konnte. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass die Privatklägerin B._____ erst in der Einvernahme als Auskunftsperson angab, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Gummihandschuhe getragen habe (Urk. 4/3 S. 9; vgl. Urk. 107 S. 12). Es handelt sich dabei gegenüber den ersten Aussagen bei der Polizei zwar unbestreitbar um eine Erweiterung. Allerdings handelt es sich um ein Detail das für

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