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Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2018 SB170498

1 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,566 mots·~1h 8min·11

Résumé

Gewerbsmässiger Betrug und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170498-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 1. November 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Hug, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässiger Betrug und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Dezember 2016 (DG150017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 83/3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 119 S. 77 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgesehen. 5. Von einem Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007 bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten wird abgesehen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 10. März 2015 beschlagnahmten Unterlagen (Kapo-Ordner 2, 3 und 9) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten durch die Bezirksgerichtskasse vernichtet. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 47'776.60 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins vor 1. Juli 2012) wird die Privatklägerin 2 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.

- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 910.– Kosten Kantonspolizei Fr. 263.– Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 37'938.60 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 149 S. 1) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. Dezember 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 (Verzicht auf Widerruf), 6 (Herausgabe), 8 (Kostendispositiv), und 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist; 2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Es sei die Zivilklage der Sammelstiftung BVG der B._____ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

- 4 - 4. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 143 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten zu bestrafen, dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Von der Anordnung einer Massnahme sei abzusehen. 5. Von einem Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007 bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten sei abzusehen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 10. März 2015 beschlagnahmten Unterlagen (Kapo-Ordner 2, 3 und 9) seien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herauszugeben und ansonsten durch die Gerichtskasse zu vernichten. 7. Es sei über die Zivilforderung der Privatklägerin 2 zu befinden. 8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen. 9. Die Kosten der Untersuchung sowie der Gerichtsverfahren vor dem Bezirksund Obergericht seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. Dezember 2016 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 119 S. 77, Prot. I S. 25 ff.). Am 21. Dezember 2016 meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Berufung an (Urk. 114). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 22. Dezember 2017 dem Obergericht fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 121). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die Berufungserklärung übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 123). Am 10. Januar 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 125), welche der Verteidigung und den Privatklägerinnen mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018 zugestellt wurde (Urk. 126). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. 1.2. In der Folge wurde am 16. Juli 2018 auf den 1. November 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 128). 1.3. Am 23. Oktober 2018 reichte die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die Berufungsverhandlung diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 139, Urk. 140/1-3). Unter dem Datum vom 29. Oktober 2018 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Plädoyer Notizen für die Berufungsverhandlung ein (Urk. 142 f.). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der zuständige Staatsanwalt (Prot. II S. 4). Wie bereits vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung auch berufungsweise, vorfrageweise über die Verwertbarkeit der Bildaufzeichnungen der Firma C._____ als Beweismittel zu entscheiden, worüber nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sogleich entschieden wurde (Urk. 145, Prot. II S. 6). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte einvernommen und reichten die Verteidigung und der Beschuldigte diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 146,

- 6 - Urk. 147, Urk. 148/1-7). Weitere Beweise waren nicht abzunehmen (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin 2, Sammelstiftung BVG der B._____ AG, beantragen (Urk. 121 S. 2, Urk. 149 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe (Urk. 125, Urk. 143 S. 1 f.). 2.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit die Dispositivziffern 1-3, 7 und 10-11 (Schuldspruch, Strafe und Vollzug, Zivilanspruch der Privatklägerin 2, Kostenauflage). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind bei dieser Ausgangslage hingegen die Dispositivziffern 4-6 (Absehen von einer ambulanten Massnahme, Verzicht auf Widerruf, Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen) sowie 8 und 9 (vorinstanzliche Kostenfestsetzung, Prot. II S. 7). 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Observationsergebnisse der Firma C._____ 3.1.1. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Sachverhaltserstellung unter anderem auf die Observationsergebnisse der Firma C._____, welche den Beschuldigten im Auftrag der SVA Zürich vom 13. November 2008 an drei Tagen (28. November 2008 [20:00 Uhr - 23:30 Uhr], 5. Dezember 2008 [08:30 - 24:00], 12./13.Dezember 2008 [09:45-03:05]) observiert und teilweise gefilmt hatte (Urk. 119 S. 24 ff.; Strafanzeige SVA Zürich vom 13. März 2009 S. 5 f. [Urk. 11/1], Video der Observationen [Urk. 11/2/12], Ermittlungsbericht der C._____ vom 15. Januar 2009 [Urk. 11/2/11]). Die Observationsergebnisse sind im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 119 S. 25 ff. mit Verweis auf Urk. 11/2/11). Mit der Vorinstanz entsprechen die Videoaufzeichnungen den in dem dazugehörigen Ermittlungsbericht gemachten Feststellungen (vgl. Urk. 119 S. 24, 30).

- 7 - 3.1.2. An den delegierten polizeilichen Einvernahmen vom 22. Juni sowie 20. September 2011 wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass er in der Zeit vom 20. November 2008 bis 13. Dezember 2008 im Auftrag der SVA/IV-Stelle von der Firma C._____ an verschiedenen Tagen observiert und gefilmt worden sei und die gemachten Berichte sowie eine DVD mit den Film-Aufnahmen bei den Akten lägen (Urk. 21/1 S. 23, Urk. 23/1 S. 12). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2011 wurden dem Beschuldigten die DVD-Aufnahmen abgespielt und die entsprechenden Observations-Rapporte vorgelegt (Urk. 23/1 S. 12 ff.). Ebenso erhielten der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme und die Verteidigung zur Stellung von Ergänzungsfragen (a.a.O. S. 21). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2014 erhielt der Beschuldigte nochmals Gelegenheit, sich zu den von der Firma C._____ dokumentierten Beobachtungen zu äussern (Urk. 37/1 S. 12 ff.). 3.1.3. Wie dem Observationsbericht entnommen werden kann, wurde in der Nacht vom Freitag, 12. Dezember 2008, auf den Samstag, 13. Dezember 2008 auch im Club D._____ observiert, allerdings ohne zu filmen (a.a.O.). Am 25. Februar 2015 wurde E._____, welche die Observation im D._____ durchgeführt hatte, in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt. Der Beschuldigte hatte auf eine Teilnahme verzichtet (Urk. 46/1). 3.1.4. Die Verteidigung erachtet die Bildaufzeichnungen der Firma C._____ mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten als unverwertbar (Prot. I S. 7, Urk. 145). Zur Begründung stützt sie sich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojić gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Nr. 61838/10) sowie auf zwei bundesgerichtliche Entscheide (Urk. 145 mit Verweis auf BGE 143 I 377 und BGE 143 IV 387): 3.1.4.1. Die Vorinstanz hat die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Erwägungen des EGMR-Entscheids Vukota-Bojić zutreffend zusammengefasst (Urk. 119 S. 13 ff.). Gegenstand des Verfahrens war unter anderem die Frage der

- 8 - Zulässigkeit der Überwachung einer versicherten Person durch einen Privatdetektiv im Auftrag des Unfallversicherers. Der EGMR verneinte eine hinreichend klare und detaillierte Gesetzesgrundlage für die Anordnung und Durchführung privater Observationen im Unfallversicherungsrecht und stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat (Ziff. 1), sowie eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2; vgl. BGE 143 I 377 E. 3.1 und BGE 143 IV 387 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). 3.1.4.2. In einem nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangenen Entscheid hat sich das Bundesgericht (in einem Verwaltungsverfahren betreffend Invalidenversicherung) der dargelegten Rechtsprechung des EGMR angeschlossen und eine Änderung der bisherigen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 137 I 327 E. 5.2, vgl. auch Urk. 119 S. 12 f.) vorgenommen. Zwar finde sich in Art. 95 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, die es ermögliche, zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs Spezialisten beizuziehen, insgesamt präsentiere sich jedoch keine andere Rechtslage als im UV-Verfahren. Insbesondere seien die Dauer der Observation, das Verfahren ihrer Anordnung und die zulässigen Überwachungsmodalitäten nicht gesetzlich geregelt. In diesem Zusammenhang sei auch dem erheblichen Missbrauchs- und Willkürpotential Rechnung zu tragen, welches privaten Observationen innewohne. Eine von der IV-Stelle (gestützt auf Art. 95 Abs. 5 IVG) angeordnete Observation sei insofern rechtswidrig und verstosse gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (BGE 143 I 77, E. 4; vgl. auch BGE 143 IV 387 E. 4.1.4). 3.1.4.3. In BGE 143 IV 387 hat das Bundesgericht im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens festgehalten, dass der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts in Bezug auf private Observationen in Unfall- und Sozialversicherungsverfahren grundsätzlich auch im Strafprozessrecht Rechnung zu tragen sei

- 9 - (E. 4.2). Dem Entscheid lag eine Observation durch Privatdetektive über einen längeren Zeitraum (zwischen 2006 und 2013) zugrunde, wobei der Beschwerdeführer insgesamt fünfmal observiert und dabei (in öffentlich einsehbarem Raum) gefilmt wurde. Diese systematischen Überwachungen durch Privatdetektive hat das Bundesgericht nach Massgabe der mit ihnen verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen im Ergebnis einer Observation durch die Strafverfolgungsbehörden (Art. 282 f. StPO) und damit einer Zwangsmassnahme (im Sinne von Art. 196 lit. a StPO) gleichgesetzt. Da das Gesetz solche privaten Observationen nicht vorsehe, verletzten die erfolgten Eingriffe die Grundrechte sowie die Bestimmungen der StPO (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO; a.a.O. E. 4. 2 mit Hinweisen). Daraus sei aber nicht automatisch auf die strafprozessuale Unverwertbarkeit von in solcher Weise erhobenen Beweise zu schliessen. Aus BGE 143 I 377 E. 5 ergebe sich zumindest für das IV-Verwaltungsverfahren, dass die von einer kantonalen IV-Stelle (wegen mutmasslichen Versicherungsmissbrauchs) angeordneten und mittels Privat- Observationen im öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgten Beweiserhebungen (Videos und Fotos) aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung (in Analogie zu Art. 152 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich verwertbar sein können (a.a.O. E. 4.3). Die abschliessende Prüfung der Bedeutung und Verwertbarkeit der Beweismittel überliess das Bundesgericht praxisgemäss dem erkennenden Sachgericht, da es in der rechtswidrig erfolgten privaten Observation weder ein bereits im Untersuchungsverfahren durchzusetzendes strafprozessuales Verwertungsverbot noch ein Entsiegelungshindernis sah (E. 4.6, 4.8). 3.1.5. Insofern ist der Verteidigung Recht zu geben, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die von der SVA Zürich in Auftrag gegebene und von der Firma C._____ durchgeführte Observation des Beschuldigten ohne hinreichende gesetzliche Grundlage erfolgte und damit rechtswidrig war (Urk. 145 S. 2). Das führt aber nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der Observationsergebnisse. Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren (BGE 143 IV 387 E. 4.3). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-I-377%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page377

- 10 - 3.1.6. Die von der Firma C._____ durchgeführten Observationen erfolgten im Jahr 2008 und damit noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0, vgl. vorstehende Erw. 3.1.1). Mit der Staatsanwaltschaft richtet sich die Frage der Verwertbarkeit demnach nach dem damals massgebenden kantonalen Prozessrecht (Urk. 105 S. 15). Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Damit verliert etwa eine nach Massgabe des alten Rechts angeordnete Observation ihre Gültigkeit selbst dann nicht, wenn das Verfahren ihrer Anordnung dem neuen Recht nicht entspricht oder nach dieser sogar ungültig wäre. Im Strafprozess gebietet das Legalitätsprinzip, dass die Beweise nach dem jeweils gültigen Recht zu erheben sind, sodass sie grundsätzlich nicht durch eine Gesetzesänderung nachträglich mangelhaft werden können. Die früher vorgenommenen Verfahrenshandlungen müssen jedoch hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte dem Standard entsprechen, den die StPO vorgibt (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 448 N 4 f. mit Hinweisen). 3.1.7. Die zürcherische Strafprozessordnung enthielt keine Regelung zur Frage der Verwertbarkeit von Observationsergebnissen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 448 N 3; vgl. auch BGE 112 Ia 18 E. 3.c). Damit hat sich die Frage der Verwertbarkeit nach übergeordnetem Recht zu beurteilen. Wie die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz zutreffend ausgeführt hat, galt auch unter der Zürcher Strafprozessordnung der Grundsatz, dass das Verfahren insgesamt als fair erscheinen muss (Urk. 105 S. 15; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, N 606, vgl. auch vorstehende Erw. 3.1.5). Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht war damit auch unter der zürcherischen Prozessordnung nur dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte bei einer Gesamtwürdigung um einen fairen Prozess gebracht wurde (Schmid, a.a.O., N 606). Insofern waren die materiellen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von unrechtmässig erhobenen Beweisen im Zeitpunkt der von der Firma C._____ durchgeführten Observationen nicht strenger, als sie es heute sind. Wenn die Verteidigung unter Verweis auf BGE 109 Ia 244 und BGE 120 Ia 314 geltend macht, dass das öffentliche Inte-

- 11 resse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner persönlichen Rechte nur bei sehr schweren Straftaten überwiege (Urk. 145 S. 3), ist dem entgegenzuhalten, dass diese vom Bundesgericht vorgenommene Interessensabwägung im Zusammenhang mit Telefonüberwachungen erfolgte, was einen ungleich schwereren Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen darstellt, als es bei einer Observation im öffentlichen Raum der Fall ist. 3.1.8. Mit der Vorinstanz erweisen sich die Observationsergebnisse auch nach neuem Prozessrecht als verwertbar (Urk. 119 S. 15). Es liegt kein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Ergebnisse von privaten Observationen sind weder verbotene Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO noch werden sie vom Gesetz als unverwertbar bezeichnet (sogenanntes "absolutes" Verwertbarkeitshindernis Art. 141 Abs. 1 Satz 2, BGE 143 IV 387 E. 4.5). Vorliegend spezielle Ausganslage ist, dass die Beweiserhebung nicht von der Strafverfolgungsbehörde, sondern von der IV-Stelle in Auftrag gegeben und von einer Privatdetektei vorgenommen wurde (Urk. 119 S. 17). Auch wenn es sich bei der IV-Stelle um eine öffentlichrechtliche Anstalt handelt, agiert der beauftragte Privatdetektiv als Privatperson, weshalb für die Frage der Verwertbarkeit mit der Vorinstanz grundsätzlich die gleichen Bedingungen zu gelten haben, wie bei Ermittlungen anderer Privatpersonen (a.a.O. mit Verweis auf BSK StPO I-Gless, 3. Auflage 2013, Art. 147 N 44a). Von Privaten deliktisch beschaffte Beweise sind nur verwertbar, wenn sie an sich auch durch die Strafbehörden hätten erlangt werden können und zudem die Interessenabwägung für die Verwertbarkeit spricht (Urk. 119 S. 17 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.4; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 141 N 3). Wesentlich ist, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2). 3.1.9. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nur verwertet werden, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Eine generelle Definition für eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO existiert mit

- 12 der Verteidigung nicht (Urk. 145 S. 3; Gächter/Meier, Observation - Ein Rechtsinstitut unter Beobachtung, in: Jusletter, 11. Dezember 2017 N 88; BSK StPO I- Gless, a.a.O., N 72). Als schwere Straftaten fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Die Verwertung der Observationsergebnisse der Firma C._____ dient angesichts des Tatvorwurfes des gewerbsmässigen Betrugs der Aufklärung eines Verbrechens in qualifizierter Form. Gemäss der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) handelt es sich beim gewerbsmässigen Betrug sodann um ein schweres Vermögensdelikt, weshalb er als Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung aufgenommen wurde (S. 5998, vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Ebenso ist der Betrug im Katalog von Art. 269 Abs. 2 lit. a StGB (Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) aufgeführt. Insgesamt hat der gewerbsmässige Betrug damit zweifellos als "schwere Straftat" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu gelten (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_287/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.4.4 [zum Raub] und 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3 [zum Betrug]). Da die Observation seitens der IV-Stelle unabhängig von der Strafverfolgungsbehörden und damit autonom vorgenommen wurde, die Voraussetzungen für eine Observation durch die Strafverfolgungsbehörden im Übrigen grundsätzlich erfüllt gewesen wären (vgl. nachstehende Erw. 3.2.3 und 3.2.4) und auch eine Interessensabwägung für die Verwertung der Observationsergebnisse spricht, steht der Verwertbarkeit auch nach dem heutigen Prozessrecht nichts entgegen (vgl. zum heutigen Prozessrecht die Vorinstanz: Urk. 119 S. 17 ff.). Hinsichtlich der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass nur an öffentlich zugänglichen Orten bzw. in frei einsehbaren Orten gefilmt wurde und auch das D._____, - wo zwar nicht gefilmt, aber observiert wurde (vgl. vorstehende Erw. 3.1.1 und 3.1.3) - als Ausgehort grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich ist. Zudem wurde der Beschuldigte lediglich an drei Tagen innerhalb eines kurzen Zeitraumes von weniger als einem Monat effektiv beobachtet bzw. fotografiert und teilweise gefilmt. Vor diesem Hintergrund ist von keinem schweren Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 143 IV 387 E. 4.6). Demgegenüber steht die Möglichkeit der Aufklärung eines schwerwiegenden Fal-

- 13 les von mutmasslichem Versicherungsbetrug mit einer hohen Deliktssumme bzw. einer langjährigen Rente. 3.1.10. Da die Verwertung der Observationen hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte dem Standard entsprechen, den die Schweizerische Strafprozessordnung vorgibt und kein Verwertungshindernis gemäss der damals geltenden zürcherischen Prozessordnung besteht, steht einer Verwertung nichts entgegen. Zudem ist mit der Staatsanwaltschaft zu betonen, dass es sich bei den Überwachungen nicht um das einzige Beweismittel handelt (Urk. 105 S. 15, Urk. 143 S. 6). 3.2. Wahrnehmungsbericht der Polizei 3.2.1. Mit Schreiben vom 18. März 2009 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Zürich im Zusammenhang mit der formell einstweilen gegen Unbekannt geführten Strafuntersuchung einen Ermittlungsauftrag, wobei die einzelnen Ermittlungshandlungen mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen seien (Urk. 1/1). Daraufhin wurde der Beschuldigte vom 12. Januar 2010 bis am 12. März 2011 von der Kantonspolizei Zürich durch F._____ an fünf verschiedenen Tagen observiert bzw. an einem Tag kontrolliert (Berichte zur Überwachung und Verkehrskontrolle, Kantonspolizei Zürich, Ordner 1, 3.1-3.6; Urk. 1/1, 10/2, Urk. 119 S. 24). Die Observationsergebnisse sind im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 119 S. 26 ff.). Am 23. März 2011 wurde in Anwendung von Art. 309 StPO (formell) ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet (Urk. 3/1). Bei den Akten liegen sodann ein Schlussbericht vom 16. Juni 2013 (Urk. 1/3) sowie ein Wahrnehmungsbericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 10/3). Diese Berichte wurden der Verteidigung übergeben (Urk. 80/14, Urk. 41/1 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2014 wurde der Beschuldigte über die Observation durch die Kantonspolizei Zürich in Kenntnis gesetzt (Urk. 37/1 S. 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. März 2015 erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, sich zu den von der Polizei dokumentierten Wahrnehmungen zu äussern (Urk. 41/1 S. 6 f.).

- 14 - 3.2.2. Die polizeilichen Ermittlungen fanden sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 (Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0) statt. Die erste (delegierte polizeiliche) Einvernahme und auch die formelle Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten, datierend vom 22. Juni 2011 bzw. vom 23. März 2011, fanden hingegen nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung statt (Einvernahmeprotokoll [Urk. 21/1], Eröffnungsverfügung gemäss Art. 309 StPO [Urk. 3/1]). Die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der bis Ende 2010 erhobenen Beweismittel beurteilen sich demnach nach den Anforderungen des früheren Rechts, während in Bezug auf die nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Verfahrenshandlungen die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung kommen (vgl. vorstehende Erw. 3.1.6). 3.2.3. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Polizei vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gestützt auf § 32 des kantonalzürcherischen Polizeigesetzes vom 23. April 2007 zur Durchführung von Observationen legitimiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 2 Abs. 2 PolG für polizeiliche Tätigkeiten im Rahmen der Strafverfolgung auch zum damaligen Zeitpunkt nur § 32 lit. g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts gegolten haben. Im Übrigen richtete sich die polizeiliche Tätigkeit im Strafverfahren namentlich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung. Wie gesehen war die Observation unter der kantonalzürcherischen Strafprozessordnung nicht gesetzlich geregelt, erwies sich aber nach den allgemeinen Grundsätzen zur Einschränkung von Freiheitsrechten gemäss Art. 36 BV als zulässig (vgl. vorstehende Erw. 3.1.7). Die polizeiliche Observation erfolgte im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft erteilten Ermittlungsauftrages und damit im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Weisungs- und Untersuchungskompetenz nach § 72a Abs. 3 GVG und § 73 Abs. 1 GVG. Der Eingriff war zudem durch ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt (allgemeines Interesse an der Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einerseits sowie Verhinderung von unrechtmässigen Leistungen im Interesse der Versicherung und der dahinter stehenden Versichertengemeinschaft, vgl. schon vorstehende Erw. 3.1.9). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erscheint eben-

- 15 falls gewahrt. Wie gesehen ist bei Observationen an öffentlich zugänglichen bzw. frei einsehbaren Orten und bei aus freiem Willen ausgeübten Verrichtungen nicht von einem schweren Grundrechtseingriff auszugehen (a.a.O.). Dabei erweist sie sich zur Erreichung des angestrebten Zwecks (Verhinderung von Leistungen an Unberechtigte/Schutz der Versichertengemeinschaft) als geeignet und auch erforderlich, da diese Beweismittel eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben können. Der Einsatz erfolgte jeweils während vergleichsweise kurzer Zeiten und beschränkte sich auf diejenigen Aspekte, die zur Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten (Überprüfung des angeblichen Beschwerdebildes, Ausüben einer Berufstätigkeit) notwendig waren. Vor diesem Hintergrund steht der Verwertung der von der Kantonspolizei bis Ende 2010 erhobenen Observationsergebnisse grundsätzlich nichts entgegen. 3.2.4. Die im Jahr 2011 stattgefundene Observation richtet sich nach den Vorgaben von Art. 282 Abs. 1 StPO, wonach im Ermittlungsverfahren die Polizei und nach der Eröffnung der Untersuchung die Staatsanwalt Observationen mit oder ohne Einsatz von Bild- und Tonaufnahmegeräten anordnen und durchführen können, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (lit. a), eingeschlossen Fälle, in denen die Straftat noch in Ausführung begriffen ist. Erforderlich ist also ein vorbestehender, wenn auch geringer Tatverdacht. Zusätzlich wird gefordert, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (StPO 282 I lit. b, Urk. 119 S. 18). Observationen sind in jedem Fall aktenkundig zu machen. Nach Art. 283 Abs. 1 StPO sind (unabhängig von der Dauer der Massnahme) den von der Observation direkt betroffenen Personen nach Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Massnahme mitzuteilen (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1173 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, waren diese Voraussetzungen für eine Observation vorliegend erfüllt (Urk. 119 S. 18). 3.2.5. Damit erweisen sich auch die Ergebnisse der durch die Kantonspolizei Zürich vorgenommenen Observationen als für das vorliegende Strafverfahren verwertbar. https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/c8bd045e-d310-4b1a-be35-02974f7333af?source=document-link&SP=17|faghmf https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/c8bd045e-d310-4b1a-be35-02974f7333af?source=document-link&SP=17|faghmf https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/be272cb1-9e33-4b8f-8afd-da885028b717?source=document-link&SP=17|faghmf

- 16 - 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt ganz weitgehend als erstellt erachtet (Urk. 119 S. 54 f.). Als nicht erstellt erachtete sie einzig, dass der Beschuldigte gegenüber dem SUVA Kreisarzt Dr. med. G._____ die Befürchtung geäussert habe, wegen katastrophalen Schmerzen im Rollstuhl zu landen. Es kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass eine etwaige dahingehende Äusserung des Beschuldigten weder prozessual verwertbar noch für die Subsumtion unter den Tatbestand des Betruges erforderlich ist (Urk. 119 S. 41 mit Verweis auf Urk. 83/3 S. 8, Anklageziffer 1.1.D.11). Mit der Vorinstanz hat dieser Teil des Anklagesachverhalts damit als nicht erstellt zu gelten. 4.2. Der Beschuldigte verlangt auch berufungsweise einen Freispruch und beteuert damit nach wie vor seine Unschuld (vgl. vorstehende Erw. 2.1). 4.3. Erster Sachverhaltsteil: Invalidenrenten aus dem IVG (Anklageziffer 1.1) 4.3.1. Entgegen der Verteidigung geht es nicht darum zu klären, ob die Vorkommnisse in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten sowie der Verkehrsunfall im Jahr 2000 (theoretisch) geeignet waren, eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit des Beschuldigten herbeizuführen (Urk. 107 S. 1 ff., Urk. 149 S. 4 ff.). Relevant für die Erstellung des Sachverhaltes ist vielmehr zunächst, ob dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen Tätigkeiten (Betreiber eines Clubs, Inszenierung eines Verkehrsunfalles, Tätigkeit als Security im Club D._____, Inhaber und Benutzer eines Abonnements eines Fitnesscenters, Besitz von [teuren] Automobilen und Zurücklegung von mehreren hundert Kilometern, Besuche von Bars etc. sowie verbale und tätliche Auseinandersetzungen, Beteiligung am Bau eines Hauses und Ferien im Kosovo sowie weitere Reisen, Alltag und Festivitäten) nachgewiesen werden können (vgl. Urk. 83/3 S. 7 ff., Anklageziffer 1.1.D.11). Sodann gilt es zu klären, ob es zutrifft, dass dem Beschuldigten - wie in der Anklageschrift umschrieben - nie eine Rente zugesprochen bzw. diese im Revisionsverfahren ab November 2008 sofort aufgehoben worden wäre, wenn der Beschuldigte seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen

- 17 bzw. den Tagesablauf und seine Aktivitäten im Anmeldeverfahren 2001-2005 bzw. im Revisionsverfahren ab 2008 wahrheitsgemäss dargestellt hätte (Urk. 83/3 S. 10, Anklageziffer 1.1.E.14). Zu erstellen ist damit, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er gegenüber den in der Anklageschrift aufgeführten Leistungserbringern unwahre Angaben gemacht hat und ob dies für die Leistungserbringer weder erkennbar noch überprüfbar war (Urk. 83/3 S. 7, Anklageziffer 1.1.D.10, Urk. 119 S. 8). 4.3.2. Unbestritten und aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen mit der Vorinstanz erstellt ist, dass dem Beschuldigten (persönlich oder aufgrund von Abtretungserklärungen an Dritte) durch die zuständige Ausgleichskasse für die Zeit vom Mai 2001 bis zur Sistierung im Juli 2011 Renten aus der Invalidenversicherung (ganze Rente plus Kinderrenten) von Fr. 65'557.– bezahlt wurden (Urk. 119 S. 7 mit Verweis auf Urk. 12/31 und 13/5-5a, Urk 37/1 S. 3 ff.; Urk. 83/3 S. 10, Anklageziffer 1.1.E.15). Diese Zahlungen erfolgten aufgrund des mit Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 11. August 2005 rückwirkend per 1. Mai 2001 festgesetzten Invaliditätsgrades des Beschuldigten von 100% (Urk. 119 S. 6 mit Verweis auf Urk. 13/5-5a; Urk. 83/3, Anklageziffer 1.1.E.13). Mit Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2014 wurde die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Dezember 2008 (Beginn der Observation) aufgehoben, mit dem Hinweis, dass im Falle einer Verurteilung wegen Betruges in dieser Sache die Leistungen über maximal 15 Jahre zurückgefordert werden könnten (Urk. 13/9). 4.3.3. Ferner unbestritten und aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen dokumentiert sind mit der Vorinstanz sodann die in den jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gegenüber den einzelnen Leistungserbringern und den involvierten Ärzten gemachten Angaben des Beschuldigten über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche Eingang in diverse ärztliche Berichte gefunden haben. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, wurde dem Beschuldigten ein schweres psychiatrisches Störungsbild attestiert, welches sich ungeachtet einer eindeutigen diagnostischen Zuordnung gravierend auf die Lebensbewältigung auswirke (Urk. 119 S. 6 mit Verweis auf die Strafanzeige der SVA

- 18 - [Urk. 11/1 S. 2 ff.] sowie des seitens der IV-Stelle in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. März 2005 [Urk. 11/2/4 S. 5]). Aufgrund dieses Zustandsbildes wurde dem Beschuldigten eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/2/4 S. 6). Der Beschuldigte hält nach wie vor an den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden fest, wie dies auch den Ausführungen der Verteidigung entnommen werden kann (Urk. 119 S. 6 und 8 mit Verweis auf Urk. 21/1 Frage 37 ff., 54 ff. und 83 ff.; Urk. 107 S. 13 ff.; Urk. 146 S. 17, 20; Urk. 149 S. 2). 4.3.4. Vor diesem Hintergrund erstellt sind damit mit der Vorinstanz die vom Beschuldigten im Anmeldeverfahren in den Jahren 2001 bis 2005 sowie im Revisionsverfahren ab dem Jahr 2008 geltend gemachten und in der Anklageschrift aufgeführten Angaben betreffend seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Urk. 119 S. 6 mit Verweis auf Urk. 83/3 S. S. 3 ff, Anklageziffer 1.1.B.6-7, 1.1.C.8-9; Urk. 11/2/1-4, 9; Urk. 13/8; Urk. 16/2-5, 9-9a). 4.3.5. Aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismitteln erstellbar sind sodann die in der Anklageschrift umschriebenen Aktivitäten des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1; Urk. 83/3 S. 7 ff., Anklageziffer 1.1.D.10). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 119 S. 20 ff.). Eine einseitige zu Lasten des Beschuldigten vorgenommene Beweiswürdigung, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 149 S. 2), ist nicht zu erkennen. 4.3.5.1. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, stellt der Beschuldigte das Ergebnis der vorgenommenen Observationen und die ihm in der Anklageschrift unterstellten Aktivitäten nicht grundsätzlich in Abrede. Jedenfalls anerkennt er - mit Ausnahme der ersten Aufnahme der Firma C._____ vom 28. November 2011 um 22:21 Uhr -, dass es sich bei den Beobachtungen durch die Firma C._____ sowie der Kantonspolizei Zürich jeweils um seine Person handle (Urk. 119 S. 24 mit Verweis auf Urk. 23/1 S. 12 ff., Urk. 37/1 S. 12 f., 15 f., Urk. 41 S. 6). Konsequent in Abrede stellen der Beschuldigte und seine Verteidigung hingegen - wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat -, dass der Beschuldigte jemals

- 19 entgeltlich oder unentgeltlich als Türsteher im D._____ tätig gewesen sei (Urk. 119 S. 27, Urk. 107 S. 27). Dabei blieb der Beschuldigte auch heute (Urk. 146 S. 19). Er habe sich lediglich häufig als Gast im Club D._____ aufgehalten, da er sich dort wohl gefühlt habe und er Frauen habe beeindrucken wollen (Urk. 119 S. 27 mit Verweis auf Urk. 37/1 S. 13, Urk. 38/1 S. 9, Urk. 40/1 S. 19, Urk. 107 S. 27, Urk. 149 S. 11). Unter Verweis auf die Zeugenaussagen eines Mitinhabers des Clubs D._____, I._____, unterstreicht die Verteidigung, dass der Beschuldigte durch seine regelmässige Präsentation mit kahlgeschorenem Schädel und schickem Anzug lediglich den Eindruck habe erwecken wollen, dass er das Sagen habe, sei es nun als Mitglied der Security oder als Chef persönlich (Urk. 119 S. 27 f., Urk. 107 S. 26 f. mit Verweis auf Urk. 10/1 Antwort 27, Urk. 40/1 S. 16, Urk. 44/1 S. 9). 4.3.5.2. Zur Diskrepanz zwischen dem vom Beschuldigten im Anmelde- sowie Revisionsverfahren dargelegten Zustandsbild und der während der Observation beobachteten Tätigkeiten bringt die Verteidigung - soweit sie nicht deren Interpretation bestreitet - vor, dass der Beschuldigte mit Unterstützung von Medikamenten bestmöglich habe vorzuspielen versucht, was er nicht sei, aber gerne sein möchte, nämlich ein "richtiger Mann nach albanischen Vorstellungen und Traditionen", was bedinge, dass man im Besitz der vollen physischen und psychischen Kräfte sei (Urk. 107 S. 34, Urk. 119 S. 8 f., Urk. 149 S. 10). Es vermöge sodann nicht zu erstaunen, dass die sichergestellten Bildaufnahmen (Hochzeitsfeste, Strand, Bau des Familienhauses) ausgerechnet diese guten Momente und Tage wiedergeben würden, da man sich an diesen gerne ablichten lasse. An den guten Tagen, aber auch Nächten, wie sie in den Akten dokumentiert seien, könne der Beschuldigte sehr wohl den Macho, den Boss und den guten Familienvater spielen und sich in Bars, Clubs und Diskotheken aufhalten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte andauernd aktiv und unternehmungslustig gewesen wäre. An den schlechten Tagen habe er genau dem Bild entsprochen, das in den zahlreichen Berichten und Gutachten wiedergegeben werde (Urk. 107 S. 34 ff. mit Verweis auf Aussagen des Beschuldigten [Urk. 21/1 Antwort 125, Urk. 40/1 S. 3]). Die Beweiswürdigung sei korrekterweise vor diesem Hintergrund vorzunehmen (Urk. 149 S. 10 f.). Die Ärzte und Gutachter hätten sich im Übrigen nie

- 20 um die Frage gekümmert, ob der Beschuldigte auch Tage erlebe, an denen die geschilderten psychischen Auffälligkeiten nicht oder nicht so ausgeprägt in Erscheinung treten. Ohne weiter Nachzufragen sei von einem Dauerzustand ausgegangen worden. Der Beschuldigte habe jeweils seinen Zustand im Zeitpunkt der ärztlichen Konsultation oder der Begutachtung geschildert, der den fachärztlichen Spezialisten offenbar durchwegs plausibel erschienen sei (Urk. 107 S. 36). Der Beschuldigte habe in der Untersuchung überdies einheitlich und nachvollziehbar dargelegt, dass er, wenn er sich besser fühle, durchaus in den Ausgang gehe (Urk. 107 S. 25 mit Verweis auf Urk. 21/1 S. 21, Urk. 40/1 S. 3). Das ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten in den delegierten polizeilichen Einvernahmen vom 7. Dezember 2011, 5. und 6. März 2012 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2015, wo er angegeben hatte, dass es Momente gebe, in denen es ihm gut gehe und er sich normal verhalte, was allerdings nur aufgrund der Einnahme von Medikamenten möglich sei (Urk. 119 S. 8 mit Verweis auf Urk. 33/1 S. 9, Urk. 35/1 S. 7; Urk. 36/1 S. 4 f. und 38/1 S. 15 f.). So führte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 aus, "wenn ich Medikamente einnehme, dann ist alles in Ordnung" (Urk. 38/1 S. 15). 4.3.5.3. Diese Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen und müssen als Schutzbehauptungen verstanden werden. 4.3.5.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den medizinischen Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschuldigte oder auch seine Ehefrau gegenüber den Ärzten jemals angegeben hätten, dass die Einnahme von Medikamenten seine angeblichen Beschwerden dermassen linderten, dass dann "alles in Ordnung" sei, was aber in Bezug auf den Entscheid der Berentung bzw. für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit entscheidend gewesen wäre. 4.3.5.3.2. Sodann ist auf das äusserst vage bzw. widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten im Strafverfahren im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme hinzuweisen. Wie auch die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, erklärte der Beschuldigte zu Beginn des Strafverfahrens in der delegierten Einvernahme vom 22. Juni 2011, neben Blutverdünnern wegen Diabetes und

- 21 - Alucol-Gel gegen Magenprobleme lediglich Schmerztabletten einzunehmen (Urk. 119 S. 48 f.). Lange Zeit habe er Ponstan eingenommen, jetzt aber nicht mehr, weiter Dafalgan, Aspirin und Voltaren (Urk. 21/1 S. 12). Ferner sei ihm nach diagnostizierter Diabetes notfallmässig Insulin gespritzt worden (Urk. 21/1 S. 18). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung betreffend die psychische Entwicklung des Beschuldigten führte er sodann aus, seit zwei Jahren wegen seiner Magenprobleme keine Tabletten mehr einzunehmen (Urk. 21/1 S. 26). Dies bestätigte er sinngemäss auch in der Einvernahme vom 6. März 2012, wo er angegeben hatte, lange Zeit Surmontil eingenommen, dann aber wegen Nierenproblemen damit aufgehört zu haben (Urk. 36/1 S. 5). Gleichzeitig fügte er noch an, ohne die Einnahme dieser Tabletten nirgendwo hingehen zu können. In der Einvernahme vom 20. September 2011 erwähnte er Irfen 400 als weiteres Schmerzmittel (Urk. 23/1 S. 9). In der Einvernahme vom 3. November 2011 berichtete er, dass er noch stärkere Medikamente als Sortis nehmen müsse, da er zu viel Fett im Blut habe (Urk. 26/1 S. 3). Auch in den folgenden Einvernahmen erwähnte er lediglich die Einnahme von Schmerzmitteln (Urk. 33/1 S. 9, 21; Urk. 35/1 S. 7). Erst in der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 erklärte er, seit dem Vortag wegen Schlafproblemen wieder Psychopharmaka einzunehmen (Urk. 119 S. 49 mit Verweis auf Urk. 37/1 S. 8). In der Einvernahme vom 7. Januar 2015 erklärte er, ohne die Einnahme von Tabletten mit niemandem sprechen zu können und Blödsinn zu machen (Urk. 38/1 S. 12, 15). Am 14. Januar 2015 gab er an, keinen Schritt nach draussen zu machen, bevor er Medikamente genommen habe. Wenn er keine Beruhigungsmittel genommen habe, dann könne man mit ihm nicht sprechen (Urk. 39/1 S. 10). Im Jahr 2003 hätte er an Depressionen gelitten (a.a.O. S. 14). Auch am 20. Februar 2015 gab er an, nicht ohne Beruhigungsmittel auszukommen (Urk. 40/1 S. 11). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, an Depressionen zu leiden, starke Kopfschmerzen und Probleme mit der Wirbelsäule zu haben (Prot. I S. 12). Er nehme regelmässig Remeron gegen Depressionen, Aspirin Kardio und Sortis ein, Letzteres für das Blutfett, Metformin gegen Diabetes, zwei Arten Insulin und bei Schmerzen Dafalgan. Schliesslich nehme er Cipralex ein, um ein bisschen Antrieb zu haben (Prot. I S. 14). Heute gab er an,

- 22 momentan Trittico verschrieben erhalten zu haben (Urk. 146 S. 10). Er nehme etwa 13 Tabletten pro Tag (Urk. 146 S. 17). 4.3.5.3.3. Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik J._____ vom 30. April 2001 wurde beim Beschuldigten unter anderem eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten diagnostiziert und neben Schmerzmitteln auch Surmontil verordnet. Hinsichtlich der Anpassungsstörung im Vordergrund stünden eine Impulskontrollstörung sowie soziale Rückzugstendenzen (Urk. 16/5 S. 2, 3, 5). Im psychiatrischen Obergutachten von Dr. H._____ vom 6. März 2005 wurde diese Diagnose angesichts der seither verstrichenen Zeit durch eine andere psychiatrische Diagnose ersetzt. Als definitive Diagnose wurde eine "nicht näher bezeichnete dissoziative Störung/Konversionsstörung (F44.9) im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0)", in Differenzialdiagnose dazu organische Wesensänderung und organische dissoziative Störung genannt (Urk. 11/2/4 S. 6). Mithin waren gemäss medizinischer Diagnose die Gesundheitsprobleme des Beschuldigten vorab psychischer Natur und nicht alleine auf die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Schmerzproblematik zurückzuführen. Auch die Verteidigung führte heute aus, dass die Berentung des Beschuldigten durch die IV ausschliesslich aufgrund von psychiatrischen Diagnosen erfolgt sei (Urk. 149 S. 7). Weitere allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschuldigten, insbesondere solche, die nach dem Entscheid der Berentung aufgetreten sind, sind damit für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht entscheidend. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser zumindest seit dem Sommer 2009 bis Ende 2014 in Bezug auf allfällige psychische Probleme keine Medikamente eingenommen hatte. Auch die Einnahme von Beruhigungsmitteln wurde nicht erwähnt. In diese Zeitspanne fällt die von der Kantonspolizei Zürich vorgenommene Observation, bei welcher der Beschuldigte innerhalb von zwei Monaten an fünf Tagen beobachtet wurde, wie er unter anderem den …-Club K._____ besucht, sich am Abend bzw. bis in die Morgenstunden im D._____ aufgehalten hatte und einmal für mehr als eine Stunde im Fitnesscenter L._____ war. Ebenso wurde er am Sonntag, 14. Februar 2010, um 04:25 Uhr zusammen mit M._____ und N._____ als Beifahrer einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen (vgl.

- 23 dazu vorstehende Erw. 3.2.1 und Urk. 119 S. 26 f., Zeitraum vom 12.01.2010- 12.03.2011). Wie dies die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist aufgrund des bei den Akten liegenden Mitgliedschaftsvertrages mit dem Fitness-Center L._____ vom 20. Dezember 2010, dem Dokument betreffend die Erfassung der Trainingseinheiten des Beschuldigten sowie der Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren sodann erstellt, dass er seit Ende 2010 mehrmals wöchentlich ins Fitnessstudio ging, um zu trainieren (Urk. 119 S. 40 f. mit Verweis auf Urk. 24/4, Urk. 24/5, Urk. 39/ S. 5, Urk. 83/3 S. 8, Anklageziffer 1.1.D.11). Weiter geht aus den Aussagen des Beschuldigten in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2011 hervor, dass damals vor einigen Monaten wegen einer Auseinandersetzung gegen ihn ein Hausverbot im Club O._____ ausgesprochen worden war (Urk. 119 S. 44 mit Verweis auf Urk. 28/1 S. 4, 83/3 S. 8, Anklageziffer 1.1.D.11). Erstelltermassen ging der Beschuldigte in diesem Zeitraum (und auch im übrigen anklagerelevanten Zeitraum) auch mehrmals in die Ferien (Urk. 119 S. 45 f. mit Verweis auf Aussagen des Beschuldigten [Urk. 21/1 S. 21, Urk. 31/1 S. 2 ff., Urk. 40/1 S. 8 f.], Passeinträge betreffend Ägypten, Kosovo, Kroatien, Serbien, Ungarn [Urk. 5/4, 32/2], Urk. 83/3 S. 8 f., Anklageziffer 1.1.D.11) und hielt sich regelmässig in Restaurants, Bars und Clubs auf (Urk. 119 S. 43 ff. mit Verweis auf Aussagen des Beschuldigten [Urk. 21/1 S. 21 f., Urk. 26/1 S. 4, Urk. 28/1 S. 2, Urk. 40/1 S. 19]). Aufgrund dieser nachgewiesenen Aktivitäten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zumindest im Zeitraum von Mitte 2009 bis Ende 2014 - wie aus seinen Aussagen hervorgeht, ohne die Einnahme von Psychopharmaka oder Beruhigungsmitteln - ohne Hilfe regelmässig ausser Haus aufgehalten, mit anderen Menschen interagiert und sich auch sportlich betätigt hatte. Daraus geht hervor, dass das vom Beschuldigten gegenüber den Ärzten und damit auch gegenüber der SVA Zürich präsentierte Zustandsbild nicht seiner damaligen Verfassung entsprach. 4.3.5.3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, hat dies aufgrund der dem Beschuldigten nachweisbaren weiteren Aktivitäten auch für den übrigen in der Anklageschrift aufgeführten Zeitraum, namentlich seit Beginn des Anmeldeverfahrens im Jahr 2001 bis für die Zeit im Revisionsverfahren ab dem Jahr 2008 zu gelten. So war er offenbar in der Lage, von ca. April 2002 bis ca. Juli 2002 einen

- 24 - Club in … zu betreiben und dort mindestens eine Person zu beschäftigen (Urk. 83/3 S. 7, Anklageziffer 1.1.D.11; Urk. 119 S. 22 ff. mit Verweisen; insbesondere beigezogene Akten G-5/2002/11776, Urk. 71/1: Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Juli 2002). Ebenso war er offenbar in der Lage, im Jahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau einen Unfall mit einem Personenwagen zu inszenieren (Urk. 149 S. 8 f., Urk. 119 S. 23; Urk. 83/3 S. 8, Anklageziffer 1.1.D.11; Beizugsakten DG050349 und SB060310). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist aufgrund der beim Beschuldigten sichergestellten Videoaufzeichnungen mit Aufnahmedatum im Juni 2004 sodann erstellt, dass er im Kosovo aktiv an einem Hausbau beteiligt war (Urk. 119 S. 45 f. mit Verweisen auf Urk. 55). Wie er selbst in dem gegen ihn seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland geführten, hernach aber eingestellten Strafverfahren wegen Körperverletzung ausgeführt hatte, fuhr er sodann jeweils 300 bis 400 Kilometer am Stück, als er im Jahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau mit einem von einem Kollegen ausgeliehenen Personenwagen in den Kosovo fuhr, um dort mit seiner Familie die Ferien zu verbringen. Dabei führte er aus, dass in Serbien jeweils nur er fahre (Urk. 119 S. 42 mit Verweis auf Urk. 74/10/1 S. 13 [Einvernahme vom 18. August 2009, B-3/2009/4872], Urk. 83/3 S. 8 f., Anklageziffer 1.1.C.11). Ferner war er unbestrittenermassen in diverse verbale und tätliche Auseinandersetzungen involviert (Urk. 119 S. 43 f., Urk. 149 S. 10). 4.3.5.4. Ebenso als erstellt zu gelten hat in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegte Arbeitstätigkeit im Club D._____ (Urk. 83/3 S. 8, Anklageziffer 1.1.D.11). Mit der Vorinstanz können die Observationsergebnisse der Firma C._____ und auch die übrigen diesbezüglichen Beweismittel (Eintrittskarten, Fotoaufnahme des Beschuldigten in schwarzem Anzug und Knopf im Ohr/Kopfhörer, Aussage von ehemaligen Gästen des D._____ [P._____, Q._____, und R._____]) nicht anders interpretiert werden, als dass der Beschuldigte - wie ihm dies in der Anklageschrift vorgeworfen wird - im Club D._____ gearbeitet hatte. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 119 S. 27 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Keine Zweifel an diesem Beweisergebnis zu wecken vermag der Umstand, dass sämtliche im vorliegenden Strafverfahren einvernom-

- 25 menen Mitarbeiter des D._____ bzw. der dort tätigen Sicherheitsfirma S._____ Security eine entsprechende Tätigkeit verneinten und weder ein Arbeitsvertrag sichergestellt noch Lohnzahlungen nachgewiesen werden konnten: 4.3.5.4.1. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Videoaufzeichnungen (Urk. 11/2/12), dem dazugehörigen Ermittlungsbericht vom 15. Januar 2009 (Urk. 11/2/11) sowie den Zeugenaussagen einer der Observantinnen, E._____ (Urk. 46/1), erstellt, dass der Beschuldigte am 12. Dezember 2008, am 22. Januar 2010 sowie am 11. März 2011 jeweils zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr im Club D._____ eingetroffen war und sich hernach für mehrere Stunden mehrheitlich im Eingangsbereich aufgehalten hatte, wobei er teilweise einen Kopfhörer mit Kabel im Ohr sowie ähnliche Kleidung wie die Security- Mitarbeiter getragen hatte (Urk. 119 S. 28, 31 f.). Dass sich der Beschuldigte bei seinen Aufenthalten im D._____ zumindest teilweise wie ein Security gekleidet hatte und auch im Besitz von entsprechendem Equipment (Knopf im Ohr bzw. Kopfhörer) war, ergibt sich mit der Vorinstanz auch aus der Zeugeneinvernahme von Q._____ (Urk. 119 S. 36, Urk. 49/3 S. 5 = Urk. 7/4 S. 5) und entspricht auch der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Fotoaufnahme des Beschuldigten mit Anzug und Knopf im Ohr/Kopfhörer (Urk. 119 S. 30 mit Verweis auf Kapo-Ordner 9, Bild Nr. 14 und Urk. 33/1 S. 5). Wenn der Beschuldigte glauben machen will, dass er die Kopfhörer jeweils getragen habe, um Musik zu hören, vermag dies unter Verweis auf die überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen (Urk. 119 S. 30 ff.). Für eine Tätigkeit als Security spricht mit der Vorinstanz sodann, dass der Beschuldigte von mehreren im vorliegenden Verfahren als Zeugen einvernommenen Personen in anderen unter anderem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren die Tätigkeit eines Security zugesprochen worden war (vgl. nachstehende Erw. 4.3.5.4.3). 4.3.5.4.2. Allerdings wird vom Beschuldigten und seiner Verteidigung wie gesehen ins Feld geführt, dass er lediglich den Anschein habe vermitteln wollen, als Security zu arbeiten. Schon das wäre freilich mit den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht vereinbar und vermag den Beschuldigten insofern nicht zu entlasten. Diese Version ist aber auch völlig unglaubhaft und

- 26 widerspricht dem Ergebnis der Observationen, wonach der Beschuldigte Tätigkeiten ausgeführt hat, welche denjenigen eines Mitarbeiters bzw. Türstehers entsprechen (Eintrittskontrolle, Stempel auf Unterarm der Gäste anbringen, Sicherheits- und Taschenkontrolle, Austausch mit anderen Security-Mitarbeitern, Verwendung des Seiteneingangs, Umparkieren eines Fahrzeuges und Einweisung in Parkfelder, Urk. 119 S. 28, 31 f. mit Verweisen) und nicht zu erwarten ist, dass die Clubverantwortlichen es zulassen würden, dass ein (Stamm-)Gast eigenmächtig solche Tätigkeiten an den übrigen Gästen vornimmt. 4.3.5.4.3. Klar für eine Tätigkeit des Beschuldigten als Security im Club D._____ sprechen sodann die Zeugenaussagen von P._____ bzw. seine im Rahmen der Zeugeneinvernahme bestätigten Aussagen aus einem früheren unter anderem gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren betreffend eine angebliche körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gästen (P._____ und T._____) und Security-Mitarbeitern des D._____ am 14. Dezember 2008 (vgl. dazu Urk. 119 S. 33 f mit Verweis auf Urk. 48/1). Wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, wurde das Strafverfahren damals zwar eingestellt, da nicht anklagegenügend nachgewiesen werden konnte, welche der fünf beschuldigten Personen für die Körperverletzung von P._____ hätte verantwortlich gewesen sein sollen. Für das vorliegende Verfahren entscheidend ist aber, dass P._____ den Beschuldigten im damaligen wie auch im vorliegenden Strafverfahren eindeutig als Security- Mitarbeiter bezeichnet hatte, wobei nicht einzusehen ist, weshalb er dies zu Unrecht hätte tun sollen (Urk. 119 S. 34 f. mit Verweis auf Urk. 48/1, 48/5 und 48/6 sowie Urk. 74/11/1-2, 4 [beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur, B- 3/2009/4872]). Für die Korrektheit dieser Aussage spricht mit der Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte P._____ gemäss dessen Aussagen nach der Auseinandersetzung zweimal im Spital besucht hatte, einmal zusammen mit dem Chefsecurity, und dies weder von N._____ noch vom Beschuldigten gänzlich in Abrede gestellt wurde (Urk. 48/1 S. 5 f., 8, 10 f.). Jedenfalls gaben beide zu, damals im Spital gewesen zu sein, auch wenn N._____ die Anwesenheit des Beschuldigten nicht bestätigen wollte (Urk. 43/1 S. 9). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, damals zwar im Spital gewesen zu sein, allerdings wegen eines Bekannten und dort zufälligerweise auf N._____ bzw. "N'._____" gestossen zu sein, wobei er

- 27 dann mit diesem in die Cafeteria gegangen sei, wo dieser dann mit "diesem Jungen" [gemeint: P._____] gesprochen habe (Urk. 119 S. 35 mit Verweis auf Urk. 40/1 S. 14 f. und Urk. 42/2 S. 2, vgl. zum Übernamen "N'._____" [Urk. 48/5 S. 6 = Urk. 74/11/1). Ebenso haben Q._____ und R._____ im Rahmen eines wegen Raufhandels geführten Strafverfahrens ausgeführt, dass der Beschuldigte im D._____ als Security arbeite, wobei sie im vorliegenden Strafverfahren als Zeugen bestätigt hatten, dass sie damals die Wahrheit gesagt hätten (vgl. Urk. 119 S. 35 f. mit Verweis auf Urk. 49/1, Urk. 50/1 sowie Urk. 7/4 und 7/9). 4.3.5.4.4. Angesichts dieser Beweislage muss mit der Vorinstanz eine Tätigkeit des Beschuldigten im D._____ als erstellt gelten. Angesichts des Umstandes, dass die vorstehend erwähnte Fotoaufnahme des Beschuldigten aus dem Jahr 2001 stammt und der Beschuldigte auch noch während der Observationen seiner Tätigkeit im D._____ nachgegangen war, gilt dies für den gesamten in der Anklageschrift umschriebenen Zeitraum (Urk. 83/3 S. 8, Anklageziffer 1.1.D.11). An diesem Beweisergebnis ändert nichts, dass der Beschuldigte offenbar bemüht war, seine Tätigkeit im D._____ zu verbergen. Wie gesehen konnten weder ein entsprechender Arbeitsvertrag sichergestellt noch Lohnzahlungen nachgewiesen werden und wurde der Beschuldigte auch von keinem der im Club D._____ tätigen Personen, welche im vorliegenden Strafverfahren einvernommen wurden, als Angestellter bezeichnet. Dies vermag mit der Vorinstanz aber die übrigen eindeutig für eine Tätigkeit des Beschuldigten sprechenden Indizien nicht zu entkräften. Vielmehr muss diesbezüglich im Einklang mit der Anklagebehörde von "als Gefälligkeitsaussagen anmutenden Ausführungen" ausgegangen werden (Urk. 119 S. 38 ff. mit Verweis auf Urk. 105 S. 21). N._____, welcher gemäss eigenen Angaben bis ins Jahr 2012 für ungefähr 12 Jahren Chef des Sicherheitsdienstes im Club D._____ war, gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO befragt, auf entsprechende Frage zu Protokoll, dass der Beschuldigte für ihn nie gearbeitet habe. Er wisse nicht, für wen er dort gearbeitet habe. Er wisse auch nicht, ob er überhaupt gearbeitet habe. Er - der Beschuldigte - sei einfach

- 28 dort gestanden (Urk. 43/1 S. 8 f., vgl. auch Urk. 119 S. 37). Er - N._____ - denke, dass der Beschuldigte jeden Freitag und Samstag dort gewesen sei. Jedenfalls sei er viel dort gewesen (Urk. 43/1 S. 5). Er habe quasi zum Inventar gehört (Urk. 43/1 S. 12). Auffallend ist, dass N._____ offen liess, ob der Beschuldigte möglicherweise nicht doch im D._____ gearbeitet hatte und er lediglich in Abrede stellte, dass er für ihn gearbeitet hatte. Aufgrund seiner Position als langjähriger Chef des Sicherheitsdienstes ist davon auszugehen, dass er wusste, wer alles im Club D._____ gearbeitet hatte. Umso mehr hat dies in Bezug auf den Beschuldigten zu gelten, da er diesen gemäss eigenen Angaben bereits seit 10 Jahren oder auch länger kannte und die Beiden auch schon zusammen Ferien in Ägypten verbracht hatten. Zudem ist N._____ und M._____ (ein weiterer Mitarbeiter des Security-Teams) am Sonntag, 14. Februar 2010 um 04:25 Uhr zusammen mit dem Beschuldigten in eine Verkehrskontrolle gekommen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie zumindest in dieser Nacht zusammen das D._____ verlassen hatten (vgl. Urk. 119 S. 31 u.a. mit Verweis auf Urk. 10/241/1 S. 7). Insgesamt drängen sich - trotz der Konstanz der Aussagen (Urk. 119 S. 37) - Zweifel am Wahrheitsgehalt der (für den Beschuldigten entlastenden) Aussagen von N._____ auf. Ebenso nicht zu überzeugen vermögen mit der Vorinstanz die Aussagen von M._____ (ehemaliger Angestellter im D._____, Urk. 119 S. 38 f. mit Verweis auf Urk. 45/1). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass er und der Beschuldigte offenbar eng befreundet sind. M._____ gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO zu Protokoll, den Beschuldigten mindestens seit 14 Jahren zu kennen, mit ihm befreundet und der Götti seines Sohnes zu sein und auch mehrmals Ferien mit dem Beschuldigten verbracht zu haben (Urk. 45/1 S. 1 f.). Dieser Umstand alleine lässt seine Aussagen zwar nicht per se als unglaubhaft erscheinen, zumindest ist aber in der freundschaftlichen Verbundenheit ein mögliches Motiv erkennbar, den Beschuldigten in ein günstiges Licht zu rücken bzw. ihn vor einer möglichen Verurteilung zu schützen. Davon ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auszugehen (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erscheint nachvollziehbar, weshalb sich seine Aussagen stellenweise nicht mit den Aussagen des Beschul-

- 29 digten vereinbaren lassen, obwohl er die Version des Beschuldigten, wonach er nicht im D._____ gearbeitet habe, bestätigte. Mit der Vorinstanz fällt auf, dass M._____ den Gesundheitszustand des Beschuldigten als betont schlecht darzustellen versuchte (a.a.O.). So erklärte M._____ etwa, dass der Beschuldigte immer Schmerzen gehabt hätte und er nie erlebt habe, dass der Beschuldigte einmal gesagt hätte, es gehe ihm gut. Gleichzeitig bestätigte er aber, mit dem Beschuldigten in den Ausgang zu gehen, etwa ins … am …, ins …, ins … sowie ins … (Urk. 45/1 S. 6). Dies steht im Widerspruch zur Darstellung des Beschuldigten, welcher im Laufe des Strafverfahrens wie gesehen immer wieder betont hatte, nur in den Ausgang zu gehen, wenn es ihm gut gehe und dass, wenn er Medikamente einnehme, alles in Ordnung sei (vgl. vorstehende Erw. 4.3.5.2). Gestützt auf die Aussagen von M._____ müsste davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblich immer vorhandenen Schmerzen in der Lage war, in den Ausgang zu gehen, was sich aber gerade nicht mit der Sachdarstellung des Beschuldigten vereinbaren lässt. Auf die Aussagen von M._____ kann nicht abgestellt werden. Damit verbleiben die Zeugenaussagen eines weiteren Sicherheitsangestellten U._____. Auch er wollte von einer Arbeitstätigkeit des Beschuldigten nichts wissen (Urk. 47/1 S. 4). Eine Tätigkeit des Beschuldigten im D._____ ebenfalls verneinte einer der Mitinhaber des Clubs D._____, I._____. Wie der Beschuldigte in dem von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Körperverletzung gegen ihn geführten und hernach eingestellten Strafverfahren ausgeführt hatte, ist I._____s Vater der Cousin seiner Mutter. Er sage ihm Onkel und sie seien zusammen aufgewachsen (Urk. 74/10/1 S. 3). Auch I._____ gab an, den Beschuldigten seit 25 Jahren zu kennen (Urk. 44/1 S. 3). I._____ gab klar zu Protokoll, dass der Beschuldigte nie für ihn gearbeitet habe (Urk. 44/1 S. 5). Konsequenterweise gab er auf entsprechende Frage an, den Beschuldigten nie mit Ohrhörern im D._____ gesehen zu haben (Urk. 44/1 S. 9), was aber dem übrigen Beweisergebnis und auch der Darstellung des Beschuldigten widerspricht. Sodann fällt mit der Vorinstanz auf, dass I._____ bestätigt hatte, dass sich der Beschuldigte ab und zu im Büroraum der Chefs aufgehalten habe, der Beschuldigte selbst aber angegeben hatte, keine Kenntnis von einem solchen Raum zu haben (Urk. 119

- 30 - S. 39 mit Verweis auf Urk. 40/1 S. 4 und Urk. 44/1 S. 5 f.). Zur privaten Situation des Beschuldigten befragt, gab I._____ lediglich an, dass dieser seines Wissens mit einer Krankheit zu kämpfen habe. Soweit er wisse, habe der Beschuldigte Zuckerkrankheit (a.a.O. S. 3). Dazu befragt, ob er den Beschuldigten jeweils mit Kopfschmerzen erlebt habe, erklärte er, dass er den Beschuldigten nur gerade einmal mit extremen Kopfschmerzen erlebt habe (Urk. 44/1 S. 4). Das würde zwar die Darstellung des Beschuldigten stützen, wonach er nach Einnahme von Schmerzmedikamenten keine Beschwerden mehr habe, passt aber sonst nicht in das vom Beschuldigten gegenüber den Ärzten und der SVA Zürich präsentierte Zustandsbild. Vor dem Hintergrund, dass I._____ gemäss Angaben des Beschuldigten zusammen mit diesem aufgewachsen war, wäre zu erwarten, dass er von den (angeblich) weiteren Beschwerden des Beschuldigten Kenntnis gehabt hätte, wenn denn solche in einem Ausmass bestanden hätten, dass sie den Beschuldigten derart eingeschränkt hätten, wie er es gegenüber den Ärzten und den sozialen Leistungserbringern geltend gemacht hatte. Insgesamt vermögen die Aussagen von I._____ nicht zu überzeugen und ist - neben möglichen Eigeninteressen zur Verhinderung eines Strafverfahrens bspw. wegen der Verletzung von Meldepflichten - angesichts der bestehenden langjährigen Freundschaft bzw. Verwandtschaft grundsätzlich auch ein Motiv erkennbar, weshalb er den Beschuldigten vor einer möglichen Strafverfolgung schützen sollte. 4.3.5.5. Damit bleibt es beim Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach die dem Beschuldigten gemäss Anklagebehörde vorgeworfene Arbeitstätigkeit im Club D._____ als erstellt zu gelten hat (Urk. 119 S. 39 f.). 4.3.6. All diese Aktivitäten stehen in unauflösbaren Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten. Auch heute bestätigte der Beschuldigte - zumindest in Bezug auf die ersten drei oder vier Jahre nach dem Unfall -, dass er praktisch dauernd an sieben Tagen pro Woche während 24 Stunden durch seine Ehefrau gleich einem Kleinkind habe betreut werden müssen (Urk. 146 S. 20). Diese, von der Ehefrau gegenüber dem SUVA-Kreisarzt Dr. med. V._____ gemachte Angabe betreffend den Betreuungsbedarf des Beschuldigten erfolgte im April 2002, woraufhin der Beschuldigte basierend auf die kreisärztliche Untersuchung als "völlig

- 31 apathisch isolierten, unselbständigen, kommunikationsunfähigen, irritablen Menschen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit" beschrieben wurde (Urk. 83/3 S. 4, Urk. 16/8). Gemäss Auswertung der entsprechenden Passeinträge reiste der Beschuldigte aber noch im gleichen Monat in die Türkei, um mit seiner Familie die Ferien zu verbringen, was der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt nicht in Abrede stellte (Urk. 119 S. 46 f. mit Verweis auf Urk. 5/4, Urk. 31/1 S. 2., Urk. 39/1 S. 9 f., Urk. 40/1 S. 8 f.). Gleichen Jahres folgte im Sommer eine Reise nach Montenegro (a.a.O.). Die - gemäss den Angaben des Beschuldigten - diesen Reisen zuzuordnenden Fotos zeigen den Beschuldigten unter anderem mit einem Kind auf der Schulter bzw. dem Arm, beim Baden im Pool und Meer, beim Trinken von Champagner, auf dem Segelboot, im Liegestuhl an der Sonne, am Abend an einem Tisch im Freien in Gesellschaft sowie sitzend auf einem Esel (Urk. 39/1 S. 9 f. mit Verweis auf Kapo-Ordner 9, Foto Nr. 17-23, 30-33., 39-41, 226-262). Demgemäss war der Beschuldigte in der Lage, durchaus aktive Ferien zu verbringen, was sich mit dem von ihm gegenüber dem Kreisarzt der SUVA und auch den übrigen Ärzten und Gutachtern präsentierten Zustandsbild schlicht nicht vereinbaren lässt. Auch das übrige beim Beschuldigten sichergestellte Film- und Fotomaterial lässt mit der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht im Ansatz eine Einschränkung des Beschuldigten in seinen Aktivitäten erkennen (Urk. 105 S. 24 f., Urk. 119 S. 46 f.). So nahm er etwa aktiv an Festen teil, tanzte ausgelassen und interagierte mit den anwesenden Personen (Urk. 119 S. 47 f. mit Verweisen und Urk. 63 [Videoaufnahme]). Wie gesehen war er zudem auch an einem Hausbau im Kosovo beteiligt, wobei er unter anderem eine Holzleiter hochkletterte, auf Brettern balancierte und Beton herumkarrte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.5.3.4 mit Verweis auf Urk. 119 S. 45 f.). Weiter steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte auch nicht in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. So standen ihm erstelltermassen immer wieder mehrere Personenwagen (VW Passat, BMW X5, Mercedes Benz SL 500, etc.) zur Verfügung, welche er gemäss eigenen Angaben rege nutzte, was sich auch aus den Observationen ergab (Urk. 119 S. 41 f. mit Hinweisen, Urk. 146 S. 6 f.). Zwar waren diese Fahrzeuge jeweils auf andere Personen zugelassen, doch war es der Beschuldigte, der die Miete für die Garagen sowie zumindest einen

- 32 - Teil der Versicherungskosten übernommen hatte (a.a.O.). Auch einem regelmässigen Fitness-Training sowie einer Tätigkeit als Security in einem Nachtclub stand der Gesundheitszustand des Beschuldigten wie gesehen nicht entgegen (vgl. vorstehenden Erw. 4.3.5.3.3 und 4.3.5.4). 4.3.7. Dass sich die vom Beschuldigten im Anmeldeverfahren gegenüber den Ärzten, Gutachtern sowie gegenüber der SVA Zürich gemachten Angaben nicht mit dem sich aufgrund der Observationen ergebenden Zustandsbild des Beschuldigten in Einklang bringen lassen, ist auch aufgrund des bei den Akten liegenden Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Bern (MEDAS) vom 30. August 2013 (Urk. 14/2) sowie der psychiatrischen Aktenbeurteilung der Rehaklinik J._____ 15. Februar 2012 (Urk. 14/1) betreffend die Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten respektive der Erwerbsfähigkeit erstellt: 4.3.7.1. Gemäss dem Aktengutachten von Dr. med. W._____, Rehaklinik J._____, vom 15. Februar 2012, steht das aufgrund der Observation aufgezeigte Verhalten des Beschuldigten dem seinerseits im Zusammenhang mit der Berentung vorgetragenen Krankheitsbild in diametraler Weise entgegen. Es bestehe insbesondere keine psychische Alteration in versicherungspsychiatrisch relevantem Ausmass, welche jedoch Grundlage der seinerzeitigen Berentung gewesen sei. Das vordemonstrierte, abnorme psychische Zustandsbild habe wohl zu keiner Zeit bestanden und sei wahrscheinlich bereits anlässlich des ersten Aufenthaltes in der Rehaklinik J._____ im Jahre 2000 durch den Beschuldigten bewusst verfälscht dargestellt worden. Es handle sich dabei mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bewusste Falschangaben des Versicherten und seiner Ehefrau. Spätestens aber hätten diese Erkenntnisse ab dem Datum der vorgenommenen Observationen von Ende 2008 zu gelten (Urk. 119 S. 51 mit Verweis auf Urk. 14/1 S. 35 f.). An der schlüssig begründeten und plausiblen Einschätzung des Gutachters besteht mit der Vorinstanz kein Anlass zu Zweifeln. 4.3.7.2. Das gilt auch in Bezug auf das von der MEDAS in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. August 2013 (Urk. 14/2). Die darin festgehaltenen Erkenntnisse wurden im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 119

- 33 - S. 52 ff.). Demgemäss könne sowohl im Gutachtenszeitpunkt als auch retrospektiv keine plausibel begründbare Befundlage gesehen werden, welche die vom Beschuldigten angegebenen Beschwerden in einer rentenbegründenden Schwere, Ausprägung und Dauer objektiv zu begründen vermögen würden. Allfällig andere, frühere Bewertungen seien unter dem Einfluss grossteils nicht authentischer Symptompräsentation und bewusster Falschangaben des Beschuldigten zu relativieren (Urk. 119 S. 54. mit Verweis auf Urk. 14/2 S. 18 ff., insbesondere S. 21). 4.3.7.3. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung richtig dargelegt hat, bilden die Ergebnisse einer zulässigen Observation und die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials zusammen mit einer Aktenbeurteilung eine hinreichend verlässliche Entscheidgrundlage (Urk. 119 S. 50 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom 12. April 2013 Erw. 2.4.2 sowie BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. auch BGE 137 I 327 E. 7.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 1.2 [nicht publ. in BGE 140 IV 11] mit Hinweisen). Damit ist der Kritik der Verteidigung, wonach alle Berichte und Gutachten, die in Kenntnis des Inhalts der Observationsaufzeichnungen und -berichte erstellt worden seien, davon beeinflusst worden seien und sich wohl kein Arzt getraut hätte, zu Gunsten des Beschuldigten auf die laufende Strafuntersuchung einzuwirken (Urk. 107 S. 20), der Boden entzogen. 4.3.7.4. Dass die Erkenntnisse aus dem Aktengutachten von Dr. med. W._____ 15. Februar 2012 sowie jene aus dem von der MEDAS in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30. August 2013 den Erkenntnissen aus den früheren medizinischen Beurteilungen widersprechen, lässt letztere - entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 38, Urk. 149 S. 12 ff.) - nicht als mangelhaft erscheinen. Ebenso wenig erweist es sich als willkürlich, wenn zur Erstellung des Sachverhaltes vorab auf diejenigen gutachterlichen Feststellungen abgestellt wird, die den Beschuldigten belasten (Urk. 149 S. 4). Erst bei den zwei neueren Gutachten konnten die Erkenntnisse aus den Observationen bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten miteinbezogen werden. Entsprechend erfolgten diese beiden Gutachten auf einer breiteren und damit verlässlicheren Grundlage als die

- 34 vorhergehenden medizinischen Beurteilungen, bei welchen sich die Ärzte und Gutachter aufgrund des geltend gemachten Beschwerdebildes ausschliesslich auf die Schilderungen des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau abzustützen hatten. Es liegt in der Natur der Sache, dass angesichts des vom Beschuldigten gegenüber den Ärzten präsentierten Beschwerdebildes bei der Diagnose mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau abgestellt werden musste (vgl. so schon die Vorinstanz, Urk. 119 S. 58 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). Entsprechend kann als erstellt gelten, dass die Unwahrheit und Unvollständigkeit der Angaben des Beschuldigten für die Ärzte und die SVA nicht überprüfbar waren bzw. dass eine genauere Überprüfung ausbleiben werde (Urk. 83/3 S. 9, Anklageziffer 1.1.D.12). Erst die Erkenntnisse aus den Observationen erlaubten es, das vom Beschuldigten in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielte und vom subjektiven Leidensdruck des Beschuldigten geprägte Beschwerdebild zu objektivieren und zu überprüfen (vgl. dazu auch nachstehende Erw. 5.5). 4.3.8. Auch vermag nicht zu überzeugen, wenn die Verteidigung aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über kein tiefgründiges Wissen im Bereich der Psychiatrie verfüge, ableiten will, dass er entsprechend gar nicht in der Lage gewesen wäre, "alle Symptome einer posttraumatischen Belastungs- bzw. Anpassungsstörung" zu simulieren (Urk. 119 S. 23). Dieser Einwand ist durch das Beweisergebnis widerlegt. 4.3.9. Insgesamt hat mit der Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass die Schilderungen des Beschuldigten gegenüber der SVA (zum Teil über die SUVA) und den Ärzten betreffend seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. deren Auswirkungen unwahr waren und dem Beschuldigten bei Kenntnis der von ihm im Alltag erstelltermassen nachgegangenen Aktivitäten nie eine Rente zugesprochen worden wäre, da seine Erwerbsfähigkeit nie in einem rentenbegründenden Ausmass eingeschränkt war (Urk. 119 S. 54, Urk. 83/3 S. 9 f., Anklageziffer 1.1.D.12 und E.14).

- 35 - 4.3.10. Mithin ist der in Ziffer 1.1 umschriebene Anklagesachverhalt in dem von der Vorinstanz festgestellten Umfang erstellt. 4.4. Zweiter Sachverhaltsteil: Betrug zum Nachteil der Sammelstiftung BVG der B._____ (Anklageziffer 1.2) 4.4.1. Gemäss Anklagesachverhalt wurden dem Beschuldigten (persönlich bzw. ab Januar 2012 aufgrund einer Abtretungserklärung an die Gemeinde AA._____) für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2012 BVG-Renten (inklusive Kinderrenten) im Umfang von insgesamt Fr. 47'776.60 bezahlt (Urk. 83/3 S. 11, Anklageziffer 1.2.3). Dieser Betrag ergibt sich aufgrund der bei den Akten liegenden Zusammenstellung der Privatklägerin 2 (Urk. 17/11) und blieb seitens des Beschuldigten unbestritten (Urk. 119 S. 7). In diesem Umfang sei die Privatklägerin 2 geschädigt und der Beschuldigte bereichert worden, was vom Beschuldigten gewollt gewesen sei. Wie dem bei den Akten liegenden Schreiben der B._____ AG an den Beschuldigten vom 17. April 2012 entnommen werden kann, wurden diese Leistungen gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle, SVA Zürich, vom 22. Juli 2011 sistiert (Urk. 13/14; Urk. 13/12; Urk. 83/3 S. 11, Anklageziffer 1.2.3). 4.4.2. Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Mithin erfolgte die Ausrichtung der BVG-Rente gestützt auf die Verfügungen der eidgenössischen Invalidenversicherung vom 11. August 2005, mit welchen dem Beschuldigten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente, eine Zusatzrente für den Ehegatten sowie Kinderrente(n) zugesprochen worden waren (Urk. 13/5, 5a; Urk. 83/3 S. 12, Anklageziffer 1.2.3). Wie gesehen erfolgte die Ausrichtung dieser Rente aufgrund der seitens des Beschuldigten gegenüber der SVA, der SUVA und diversen Ärzten gemachten un- bzw. nur schwer überprüfbaren und unwahren Angaben (vgl. vorstehende Erw. 4.3.5 ff.). 4.4.3. Mit der Vorinstanz ist damit auch der in Ziffer 1.2 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt (Urk. 119 S. 55).

- 36 - 4.5. Dritter Sachverhaltsteil: Invalidenrenten aus dem UVG (Anklageziffer 1.3) 4.5.1. Gemäss Anklagesachverhalt wurden dem Beschuldigten nach dem Unfall vom 10. Mai 2000 im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung Zahlungen für die Heilkosten und Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 203'986.43 ausgerichtet (Urk. 83/3 S. 12, Anklageziffer 1.3.1). Ferner sind in der der Anklageschrift aufgrund der (angeblichen) Folgen des Unfalls vom 10. Mai 2000 - Rentenleistungen der SUVA von insgesamt Fr. 162'079.20 aufgelistet (Urk. 83/3 S. 14, Anklageziffer 1.3.7). Die Leistungen erfolgten gestützt auf die Verfügung der SUVA vom 28. Juli 2003, mit welcher dem Beschuldigten "für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 10. Mai 2000" ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente von 50% zugesprochen worden war (Urk. 16/11). Die Leistungen sind unbestritten und ausgewiesen (Urk. 15/8 und 15/9, Urk. 119 S. 7). In diesem Umfang sei die Sozialversicherung geschädigt und der Beschuldigte bereichert worden. 4.5.2. Ebenso unbestritten und aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen dokumentiert sind - wie bereits bezüglich des ersten Teils der Anklage im Zusammenhang mit den Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ausgeführt - die in den jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gegenüber den einzelnen Leistungserbringern und den involvierten Ärzten gemachten Angaben des Beschuldigten über seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche Eingang in diverse ärztliche Berichte gefunden haben (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3 f. sowie Urk. 119 S. 7 mit Verweis auf Urk. 83/3 S. 12 f., Anklageziffer 1.3.2 und Urk. 11/2/9, 13/8, 16/2-5, 16/9-9a). Wie gesehen waren diese Angaben unwahr (vgl. vorstehende Erw. 4.3.5 ff.). 4.5.3. Mit der Vorinstanz ist damit auch der in Ziffer 1.3 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt (Urk. 119 S. 55) 4.6. Vierter Sachverhaltsteil: Zusatzleistungen der Stadt AB._____ und der Gemeinde AA._____ (Anklageziffer 1.4) 4.6.1. Ebenso unbestritten und aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen dokumentiert ist die erfolgreiche Geltendmachung von Zusatzleistungen und

- 37 - Ergänzungsleistungen zur IV-Rente durch den Beschuldigten bei der Stadt AB._____ von insgesamt Fr. 103'218.– sowie nach seinem Wegzug bei der Gemeinde AA._____ von Fr. 46'329.85 (Urk. 119 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 18a/4, Urk. 19/3/1, Urk. 19/3/19 und 19/8). Da der Beschuldigte keinen Anspruch auf Renten der Invalidenversicherung hatte, waren die Voraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen nicht erfüllt (Art. 2c lit. a aELG, Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). 4.6.2. Vor diesem Hintergrund ist auch der in Ziffer 1.4 der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt (Urk. 83 S. 15 f., Urk. 119 S. 55). 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 83/3 S. 16; Urk. 105 S. 16 ff.; Urk. 119 S. 55 ff., S. 77). 5.2. Die Verteidigung sieht weder den Grundtatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB noch den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als erfüllt. Hinsichtlich des Grundtatbestandes erachtet die Verteidigung das Kriterium der Arglist als nicht erfüllt, da sich sowohl die IV-Stelle Zürich als auch die anderen involvierten Institute der Sozialversicherung Leichtfertigkeit hätten vorhalten zu lassen (Urk. 107 S. 38 ff., Urk. 149 S. 16). Wie bereits vor Vorinstanz begründet sie dies mit dem von Dr. med. W._____ im Auftrag der SUVA erstellten Aktengutachten vom 15. Februar 2012, gemäss welchem es bereits früher angezeigt gewesen wäre, sich eingehende Gedanken hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschuldigten zu machen (Urk. 119 S. 56 mit Verweis auf Urk. 107 S. 38 ff., Urk. 149 S. 12 ff.). 5.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, wann bei der Ausrichtung von Versicherungsleistungen von einem arglistigen Vorgehen auszugehen ist unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urk. 119 S. 56 f. mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012 E. 4.4-4.6 sowie Urk. 143 S. 10 mit Verweis auf

- 38 - Urteile des Bundesgerichts 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2 und 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ebenso verwiesen werden kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, weshalb der SVA Zürich (und damit auch den übrigen Leistungserbringern) - entgegen der Vorbringen der Verteidigung - jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, die elementarsten Abklärungspflichten verletzt zu haben (vgl. dazu schon vorstehende Erw. 4.3.7). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, war die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse von den Schilderungen des Beschuldigten abhängig und die seitens des Beschuldigten vorgegebene Befindlichkeit und Schmerzen nur mit übermässigem Aufwand überprüfbar, was sich auch daraus ergibt, dass erst eine Observation die wahre Verfassung des Beschuldigten ans Licht gebracht hatte (Urk. 119 S. 58). Der Beschuldigte schilderte seine Beschwerden über mehrere Jahre hinweg bei verschiedensten Ärzten, wobei die Täuschungshandlungen aufeinander aufbauten bzw. abgestimmt waren. Die Arglist der Täuschungshandlungen des Beschuldigten ist damit nicht nur in der fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung zu sehen. Vielmehr ist aufgrund der koordinierten und systematisch falschen Angaben des Beschuldigten gegenüber mehreren Leistungserbringern von einem ganzen Lügengebäude auszugehen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012 E. 4.6, 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 und 3.4 und 6B_107/2015 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3). 5.4. Zwar trifft es zu, dass dem Aktengutachten von Dr. med. W._____ vom 15. Februar 2012 eine gewisse Kritik an den Einschätzungen der diversen medizinischen Untersuchenden zu entnehmen ist, indem er hervorhebt, dass trotz des "aussergewöhnlichen und seltsamen Befundprofils und Verhaltensmusters" keine Überlegungen dazu angestellt worden seien, ob und inwiefern das präsentierte Zustandsbild nicht doch aggraviert, wenn nicht gar simuliert sein könnte (Urk. 14/1 S. 31 f.). Nach Ansicht von Dr. med. W._____ hätten diverse in seinem Aktengutachten genannte Umstände insbesondere den Psychiater Dr. H._____, der im Auftrag der SVA am 6. März 2005 ein Gutachten anfertigte, dazu bringen sollen, sich "strukturiertere Gedanken über die gesamte im Verlauf präsentierte Symptohttps://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/bd41f7e5-daaa-4554-9441-443663522483?citationId=2ef25800-7d8d-487a-aa8b-c0754988a062&source=document-link&SP=3|y2svn2 https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/bd41f7e5-daaa-4554-9441-443663522483?citationId=2ef25800-7d8d-487a-aa8b-c0754988a062&source=document-link&SP=3|y2svn2

- 39 matik" zu machen (a.a.O. S. 34). Fachlich nicht nachvollziehbar sei sodann die Stellungnahme des RAD Psychiaters Dr. AC._____, der die als seltsam beschriebene Befundlage und die Tatsache des versuchten Versicherungsbetruges mit Deliktsdatum vom November 2003 in Übereinstimmung zu bringen können glaubte, während dies aufgrund seiner Einschätzung vielmehr auf unauflösbare Widersprüche hätte hinweisen müssen (a.a.O. S. 35). 5.5. Auch diese Kritik vermag das Vorgehen der SVA und der SUVA aber nicht als leichtfertig erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung ist eine Sozialversicherung nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2016 vom 5. April 2017 E. 6.2.3). Die SVA Zürich sowie die SUVA handelten dem jeweiligen Informationsstand angepasst, was sich daraus ergibt, dass etwa die SVA Zürich, nach dem die hohe Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit anhand der Befunde für den regionalen ärztlichen Dienst nach Einholung eines ersten Gutachtens von Dr. med. AD._____ vom 19. Dezember 2003 (Urk. 11/2/3) nicht nachvollziehbar war, ein Zweitgutachten einholte (vgl. IV- Akten, Ordner 5 Urk. 43: Schreiben der SVA Zürich an RA X._____ vom 21. Juni 2004). Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, liess die SVA Zürich auch abklären, ob der Umstand, dass der Beschuldigte offenbar in die Inszenierung eines Verkehrsunfalles involviert war, aus ärztlicher Sicht mit dem diagnostizierten Krankheitsbild zu vereinbaren ist. Die staatlichen Einrichtungen müssen sich bei der Beurteilung der anspruchsbegründenden Tatsachen auf medizinische Beurteilungen abstützen. Wie gesehen liessen sich diverse Ärzte und Gutachter von der vom Beschuldigten präsentierten Symptomatik über Jahre hinweg täuschen und es gab keine Veranlassung für die SVA Zürich oder die SUVA, an den medizinischen Einschätzungen zu zweifeln. Erst der anonyme Hinweis an die SVA Zürich, wonach der Beschuldigte im D._____ arbeite, und die darauf eingeleitete Observation vermochte dann die wahre Verfassung des Beschuldigten ans Licht zu bringen (Urk. 11/2/8). Sodann wurde umgehend nach dem anonymen Hinweis betreffend eine angebliche Arbeitstätigkeit des Beschuldigten vom 17. Oktober 2008 eine Observation des Beschuldigten durch die Firma C._____ eingeleitet (Obser-

- 40 vationsbericht der Firma C._____ vom 15. Januar 2009 [Urk. 11/2/11]). Vor diesem Hintergrund ist eine Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt, nicht zu erkennen. 5.6. Damit erweist sich die Kritik der Verteidigung hinsichtlich der Verwirklichung des Grundtatbestandes gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als unbegründet. Da mit der Vorinstanz auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges als erfüllt zu gelten haben, erweist sich die vorinstanzliche Subsumtion des Verhaltens des Beschuldigten unter den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend sämtlicher dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltskomplexe als zutreffend (Urk. 119 S. 55 f. und 58 f.). 5.7. Ebenso zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz, wann gemäss der Praxis des Bundesgerichts von einem gewerbsmässigen Vorgehen auszugehen ist (Urk. 119 S. 59). Demnach handelt ein Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (Urk. 119 S. 59 mit Verweis auf BGE 116 IV 319 E. 4). Diese Umschreibung soll aber nur Richtlinienfunktion haben. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, ist von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen, wenn aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urk. 119 S. 60 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 123 IV 116). Mit der Verteidigung setzt gewerbsmässiges Handeln eine mehrfache Tatbegehung, Erwerbsabsicht sowie die erkennbare Bereitschaft zu einer Vielzahl von Taten voraus (Urk. 107 S. 37 f. mit Verweis auf BGE 119 IV 129 E. 3a). In Bezug auf die Häufigkeit der Einzelakte ist davon auszugehen, dass eine verhältnismässig kleine Zahl von Fällen ausreicht, wenn sie zeitlich in einigem Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 146 N 34, mit Verweis

- 41 auf BGE 71 IV 115). Eine einzige Täuschung, die den unrechtmässigen Bezug von wiederkehrenden Leistungen ermöglicht, erfüllt das Merkmal der Gewerbsmässigkeit noch nicht (BGE 140 IV 11 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3). Es bedarf einer mehrfachen Tatbegehung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.3). Es kann der Staatsanwaltschaft uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie das Kriterium der Gewerbsmässigkeit vorliegend unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2016 vom 5. September 2016 als erfüllt erachtet (Urk. 105 S. 30, Urk. 143 S. 11). 5.8. Der Beschuldigte hat den Betrugstatbestand mehrfach erfüllt. Zur Last zu legen sind ihm der IV-Betrug (Anklageziffer 1.1, Täuschungshandlungen von 2001 bis 2004, Entscheid der Berentung gemäss Verfügungen vom 11. August 2005 [Urk. 14/5, 5a]), der BVG-Betrug (Anklageziffer 1.2, gestützt auf den Entscheid der SVA Zürich), der SUVA-Betrug (Anklageziffer 1.3, Täuschungshandlungen ab 2000, Entscheid der Berentung gemäss Verfügung der SUVA vom 28. Juli 2003 [Urk. 16/11]), sowie die Betrüge zu Lasten der Stadt AB._____ sowie der Gemeinde AA._____ (Anklageziffer 1.4, Anträge auf Zusatzleistungen vom 17. Oktober 2007 und 5. Oktober 2010). Damit hat er gleichzeitig seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, mehrere Leistungserbringer zu täuschen, und betrieb hierfür mit der Vorinstanz einen erheblichen Aufwand (Urk. 119 S. 60). Angesichts der hohen Deliktsbeträge kann mit der Vorinstanz sodann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass der Beschuldigte durch die deliktische Tätigkeit - wie in der Anklageschrift vorgeworfen (Urk. 83/3 Anklageziffern 1.1.E.15, 1.2.3, 1.3.7, 1.4.4) - einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielte und sich auf diese Einkünfte eingerichtet hat (a.a.O.). Durch sein Vorgehen hat sich der Beschuldigte bei den verschiedenen Leistungserbringern ein richtiggehendes Erwerbsersatzeinkommen ertrogen, mithin offensichtlich im Sinne der Rechtsprechung eine unrechtmässige Verdienstquelle erschlossen. Damit hat der Beschuldigte - entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 105 S. 37 f., Urk. 149 S. 17 f.) - das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt.

- 42 - 5.9. Es bleibt damit bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen ist (Urk. 119 S. 60). 6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 16. Februar 2007. Dabei hat die Vorinstanz in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe für eine erste Phase des gewerbsmässigen Betrugs bis zum damaligen Urteilszeitpunkt gebildet (30 Monate) und diese Strafe für die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten im Rahmen des Asperationsprinzips erhöht (+ 8 Monate und 19 Tage), durch Abzug der mit Urteil vom 16. Februar 2007 festgesetzten Strafe von 18 Monaten und 19 Tagen die Zusatzstrafe gebildet (20 Monate), und diese schliesslich wegen des deliktischen Verhaltens nach dem 16. Februar 2007 in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht (+ 6 Monate). Daraus resultierte hinsichtlich der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten, welche sie schliesslich nach Würdigung der Täterkomponenten auf 29 Monate erhöhte (Urk. 119 S. 64 ff.). 6.2. Die Verteidigung beantragt wie gesehen einen Freispruch. Vor Vorinstanz überliess sie die Beurteilung der konkreten Strafzumessungskriterien für den Fall eines Schuldspruchs dem Gericht (Urk. 107 S. 45). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten für die Taten vor dem 16. Februar 2007 erachtet die Verteidigung als vertretbar, beanstandet aber, dass den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entnehmen sei, ob und inwieweit bei der Strafzumessung eine Opfermitverantwortung berücksichtigt worden sei, was aber in Betracht gezogen werden müsse (Urk. 149 S. 19 f.). Die ebenso unerklärlich wie unverhältnismässig lange Verfahrensdauer und die Berücksichtigung einer nicht tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung würden nach Ansicht der Verteidigung eine Reduktion um 12 Monate rechtfertigen, sodass sich - den von der Vorinstanz im Übrigen angewendeten Zumessungsgrundsätzen folgend - eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 16. Februar 2007 ergeben würde (Urk. 149 S. 23).

- 43 - 6.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten, ebenfalls als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2007 (Urk. 125 S. 2). Sie erachtet sowohl die für den Zeitraum bis zum Ersturteil festgesetzte Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug von 30 Monaten als auch die von der Vorinstanz festgesetzte provisorische Gesamtstrafe von 38 Monaten als zu tief. Ein "Asperationsrabatt" bezüglich der im Urteil vom 16. Februar 2007 beurteilten Delikte von mehr als 50% erscheine nicht sachgerecht. Selbst mit grösstem Wohlwollen gegenüber dem Beschuldigten müsse in diesem Fall die provisorische Gesamtstrafe für die Delikte bis zum Februar 2007 deutlich über 50 Monaten liegen (Urk. 125 S. 3 f.). 6.4. Die Vorstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Februar 2007 ist mittlerweile aus dem Schweizerischen Strafregister gelöscht und darf dem Beschuldigten deshalb gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden (Urk. 120, Urk. 138, Art. 369 Abs. 3 StGB). Die Bildung einer Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB fällt vorliegend deshalb ausser Betracht. 6.5. Ein gewerbsmässiges Delikt setzt objektiv eine "Vielheit der Begehung" voraus, weshalb bei Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes eine nochmalige Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, dass dem Täter mehrere voneinander unabhängige gewerbsmässige Deliktsserien zur Last zu legen sind (BSK StGB I-Ackermann, 3. Auflage 2011, Art. 49 N 32 und 34, je mit Hinweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2011, § 19 N 17; BGE 116 IV 121 E. 2bb). Solche unabhängige Deliktsserien liegen vor, wenn sie in klar trennbare Zeitabschnitte (Phasen) unterteilt werden können und weder objektiv als Gesamtgeschehen noch subjektiv als von einem einheitlichen Tatentschluss umfasst erscheinen (BSK StGB I- Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 34; Stratenwerth, a.a.O., § 19 N 17 f.). Der Beschuldigte hat den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges nicht mehrfach erfüllt bzw. sind keine solchen unabhängigen Deliktsserien erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB zu bilden.

- 44 - 6.6. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass e

SB170498 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2018 SB170498 — Swissrulings