Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170440-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 28. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. März 2015 (DG140187) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. April 2016 (SB150309) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017 (6B_853/2016)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2014 (Urk. 63) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. März 2015 (DG140187): (Urk. 106 S. 97 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB sowie - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 271 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahmte Pfefferspray sowie die beiden Klappmesser (Sachkautions-Nr. 9709) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen. 4. Die folgenden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu Gunsten der Staatskasse verwertet bzw. – sofern davon kein die Verwertungskosten übersteigender Erlös zu erwarten ist – vernichtet: a. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. März 2013 beschlagnahmt (Sachkautions-Nr. 9709) - 1 Handycam "Aiptek" - 3 USB Memorysticks - 2 SD-Karten - 2 "PConKey" Karten - 1 Ordner mit div. Papierware b. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 28. März 2013 beschlagnahmt (Sachkautions-Nr. 9735) - 1 iPhone (Tigerfell-Muster-Schutzhülle)
- 3 - - 1 iPhone (silberne Schutzhülle) - 1 iPhone (schwarz) c. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 17. Oktober 2013 beschlagnahmt (Sachkautions-Nr. 9875) - 1 Festplatte Seagate 750 GB 5. Die folgenden Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich vernichtet: a. die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 26. März 2013 beschlagnahmten und in derselben aufgelisteten diversen Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9727) b. eine sich bei den Akten befindende Schachtel mit unakturierten Gegenständen (Dokumente, diverse Ausweise, Fotoaufnahmen, ein Küchenmesser) 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 29. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände (Sachkautions-Nr. 9841) werden der Kantonspolizei Zürich nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Soft-Air-Pistole HFC 33 mit Magazin - 1 Pistole "Glock" 17 mit Magazin - 2 Magazine zu Pistole "Glock" 7. Sämtliche beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren und weiteren Asservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde vernichtet. 8. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 10'000 zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 4 - 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 53'398.40 Auslagen Vorverfahren CHF 6'466.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV CHF 15'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung) CHF 48'072.85 amtliche Verteidigung CHF 9'583.70 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. 12. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit CHF 63'072.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei bereits eine Akontozahlung von CHF 15'000 erfolgt ist. 13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin B._____ mit CHF 9'583.70 aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (SB170440): a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 182 S. 1 f.) A. Hauptanträge Das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. April 2016 (SB150309) sei 1. in Dispositivziffer 1 im Ergebnis zu bestätigen und die Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
- 5 - 2. in allen weiteren Dispositivziffern zu bestätigen. B. Eventualanträge 1. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. April 2016 (SB150309) aufzuheben und die Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB i.V.m. Art. 111 StGB, 15 StGB, Art. 13 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Diesfalls sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens neun Monaten zu bestrafen, welche durch 271 Tage Untersuchungshaft bereits erstanden sind. 3. Subeventualiter sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu bestrafen, deren Vollzug in dem die bereits erstandene Haft von 271 Tagen überschiessenden Anteil unter Ansetzung einer Probezeit aufzuschieben sei. C. Kosten des Rechtsmittelverfahrens Die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen und der Beschuldigten sei für das Verfahren im Umfang des Obsiegens eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 184 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. März 2015 (DG140187) sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden Ausnahmen (Dispositiv Ziff. 1 & 2): 2. Neu Dispositiv Ziff. 1: Die Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
- 6 - 3. Neu Dispositiv Ziff. 2: Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren (unter Anrechnung der erstandenen Haft). c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 185 S. 2) 1. Die Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen, das die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung zuzüglich eines Genugtuungszinses zu 5% seit dem 17.11.2012 zu bezahlen. 4. Die Bestellung des Referierenden zum unentgeltlichen Geschädigtenvertreter sei für das Gerichtsverfahren zu bestätigen. 5. Alles unter Auflage der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Beschuldigte.
Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Am 17. November 2012 tötete die Beschuldigte ihren damaligen Freund †C._____ in dessen Wohnung im Verlaufe eines Streites mit fünf Schüssen aus einer Handfeuerwaffe. 2. Mit Datum vom 23. Juni 2014 wurde Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhoben (Urk. 63). Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 11. März 2015 sprach
- 7 das Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess) sowie des Verstosses gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Urk. 106). 3. Auf Berufung sowohl der Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft hin, sprach die I. Strafkammer des Obergerichts (SB150309; in anderer Zusammensetzung) die Beschuldigte mit Urteil vom 21. April 2016 vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei und bestrafte sie wegen Verstosses gegen das Waffengesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Urk. 143). Diesen Entscheid hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin mit Urteil vom 18. Oktober 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017; Urk. 155). II. Umfang der Berufung 1. Beschuldigte Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt betreffend die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, die Höhe der Strafe, die Zivilforderungen der Privatklägerin und die Kostenauflage (Urk. 135 S. 1; Urk. 182 S. 1 f.; Prot. II S. 5 f. und 7). 2. Die Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ficht den Schuldpunkt betreffend Tötung insofern an, als sie sich gegen die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB wendet und eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB beantragt. Ferner richtet sich die Berufung gegen die Strafhöhe (Urk. 107; Urk. 185 S. 2; Prot. II S. 6 und 7).
- 8 - 3. Rechtskräftiger Teil des vorinstanzlichen Urteils Nicht angefochten und somit gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht mehr zu überprüfen sind somit der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz (Dispositivziffer 1 al. 2), der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 3 - 7), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) und die Entschädigungen der Rechtsvertreter (Dispositivziffern 12 und 13) (vgl. Prot. II S. 7). III. Prozessuales 1. Geschädigter D._____ 1.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Verfahren als Privatklägerschaft einzig die Mutter des Getöteten, B._____ (Urk. 106 S. 1). Weitere Privatkläger wurden weder in den Untersuchungsakten noch im Urteil der Vorinstanz erwähnt und es wurde auch nicht über Zivilansprüche solcher formell entschieden. 1.2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 meldete sich Fürsprecherin Z._____ und teilte mit, dass sie den minderjährigen Sohn des Getöteten, D._____, geb. tt.mm.2011, vertrete (Urk. 156). Sie ersuchte um Zustellung der bisher ergangenen Urteile sowie um Klärung der Situation, weshalb über die von ihr eingegebenen Ansprüche ihres Klienten nicht entschieden worden sei. Sie machte geltend, dass sie mit Vollmacht der gesetzlichen Vertreterin von D._____ am 12. Dezember 2012 mandatiert worden sei und seinerzeit der Staatsanwaltschaft Zivilforderungen angemeldet habe. Sie reichte eine Kopie der entsprechenden Vollmacht und des Formulars betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ein, Dokumente, welche sich in den bisher angelegten Akten nicht auffinden liessen (Urk. 158/1-3). 1.3. In ihren Stellungnahmen erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vertreterin der Beschuldigten und der Vorsitzende der Vorinstanz, ihnen sei eine Konstituierung von D._____ als Privatkläger im Laufe der Untersuchung bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens unbekannt (Urk. 166, 170 und 171).
- 9 - 1.4. Da kein Nachweis über die Zustellung der mit gewöhnlicher Post versendeten, eingangs erwähnten Dokumente von Fürsprecherin Z._____ vorlagen und die Vorinstanz auch nicht über deren Ansprüche befunden hatte, beschloss die hiesige Kammer am 19. Dezember 2017, dass D._____ im Berufungsverfahren nicht als Privatkläger konstituiert gelte (Urk. 173). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Reformatio in peius 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Dispositiv fest, dass die Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werde. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet. Die Vorinstanz ging in ihrem Schuldspruch also explizit von einem sogenannten Notwehrexzess aus. 2.2. Die Staatsanwaltschaft focht in ihrer Berufung diesen Schuldspruch bzw. das Bestehen einer Notwehrsituation nicht an. Die Beschuldigte verlangte mit ihrer Berufung anstelle des Schuldspruchs wegen Tötung in Notwehrexzess einen Freispruch. Die hiesige Kammer ging in ihrem aufgehobenen Urteil vom 21. April 2016 davon aus, dass demzufolge der Schuldspruch und damit Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden könne und das Vorliegen einer Notwehrsituation als gegeben zu betrachten sei. Davon ging auch die Verteidigung aus (Urk. 135 S. 6). 2.3. Das Bundesgericht verwirft diese Auffassung in ihrem Rückweisungsentscheid. Es sei nicht einzusehen, dass mangels Anfechtung des Schuldspruchs nicht mehr auf das Bestehen einer Notwehrsituation zurück zu kommen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Die hiesige Kammer habe den Anwendungsbereich und den Regelungsgehalt von Art. 391 und Art. 404 Abs. 1 StPO vermengt (Urk. 155 E. 3.1.). Das Bundesgericht habe schon mehrfach festgehalten, dass im Falle einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung eine umfassende Kognition bestehe, welche nicht unter
- 10 - Hinweis auf den nicht angefochtenen Schuldpunkt beschränkt sei (Urk. 155 E. 3.1.1.). Bei den entsprechenden Hinweisen auf andere Bundesgerichtsentscheide lässt das Bundesgericht jedoch unerwähnt, dass Berufungsgegenstand in den zitierten Entscheiden ausnahmslos eine Strafzumessung war, welche nicht in einem Widerspruch zum nicht angefochtenen, rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz resultierte (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017; BGE 139 IV 282, 141 IV 132, 141 IV 244). Es erstaunt zudem, wenn das Bundesgericht in der Rückweisungsbegründung seinen Entscheid 139 IV 282 zitiert (Urk. 155 E. 3.1.2.), worin es ausdrücklich festhielt: "Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv". In Erwägung 2.5 und 2.6 jenes Entscheids hielt das Bundesgericht fest, dass der Wegfall eines fakultativen oder obligatorischen Strafmilderungsgrundes, beispielsweise bei Annahme eines vollendeten Deliktes anstelle eines versuchten Deliktes, eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes darstelle. Die I. Strafkammer des Obergerichts hat aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheides im aufgehobenen Entscheid befunden, dass sie im Rahmen der Strafzumessung an das Vorliegen einer Notwehrsituation gebunden sei, weil die Vorinstanz im nicht von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Schuldpunkt des Dispositivs ausdrücklich Art. 16 Abs. 1 StGB nennt, welche Bestimmung zwingend eine Notwehrsituation voraussetzt und somit einen Strafmilderungsgrund vorsieht. Wenn das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid schreibt, der Vorinstanz wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, abweichend von der ersten Instanz den Strafmilderungsgrund des Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) mangels Vorliegen einer Notwehrsituation zu verneinen, erscheint dies als Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 139 IV 282, welche für die damals entscheidende Kammer nicht vorhersehbar war. IV. Standpunkte der Parteien 1. Beschuldigte Die Verteidigung verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Beschuldigte, soweit keine Notwehrlage
- 11 vorgelegen habe, einem Irrtum über das Fortbestehen der Notwehrlage – einer Putativnotwehr – unterlegen sei (Urk. 135 Rz 6 und 29-52; Urk. 182 Rz 63 ff.). Eventualiter – sollte der Irrtum als vermeidbar angesehen werden – sei von einer fahrlässigen Tötung auszugehen (Urk. 182 Rz 75-77). Bei den letzten beiden Schüssen stünde zudem die Kausalität für den tatbestandlichen Erfolg nicht fest (Urk. 182 Rz 60-62). 2. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar bei den Schüssen 1-3 eine Notwehrsituation vorgelegen, die Beschuldigte aber in einem massiven, nicht entschuldbaren Notwehrexzess gehandelt habe. Bei den Schüssen 4 und 5 sei keine Notwehrsituation mehr vorgelegen. Die fünf Schüsse seien als Tateinheit zu betrachten, weshalb in einer Gesamtschau das Verhalten als vorsätzliche Tötung zu werten sei (Urk. 184 S. 1-7). Sie beantragt eine höhere Strafe, nämlich 11 Jahre anstelle der von der Vorinstanz ausgefällten fünf Jahre (Urk. 138 und Urk. 184 S. 7-11). V. Sachverhalt 1. Die Beziehung zwischen der Beschuldigten und †C._____ Das Verhältnis der Beschuldigten zum Opfer ist vorliegend von wichtiger Bedeutung für die Beurteilung der Motivation zur Tat und der subjektiven und objektiven Bewertung einer Notwehrsituation. Die Staatsanwaltschaft hat dies richtig erkannt und aussergewöhnlich viele Zeugenbefragungen durchgeführt, welche ein gutes Bild ergeben. Vorgängig ist deshalb ausführlich auf diese Einvernahmen einzugehen. 1.1. Darstellung der Beschuldigten 1.1.1. Die Beschuldigte hatte mit dem Opfer eine problematische Beziehung. Sie führte in ihren Befragungen aus, sie hätten sich im Oktober 2008 kennen gelernt (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 2). Kurze Zeit danach seien sie zusammen gewesen.
- 12 - Es habe aber Unterbrüche gegeben. Es sei eine Beziehung gewesen, welche mal war und mal nicht (Urk. 4/1 S. 2; ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 9). †C._____ [nachfolgend auch als C._____ zitiert] habe ihr vom Typ her gefallen, von seiner Art her, seinem Charme, vom Mann her, gross und stark. In ihren Augen sei er ein sehr schöner Mann gewesen, in den Augen ihrer Kollegin aber eher ein Monster (Urk. 4/2 S. 3). Die Zeit des Kennenlernens sei merkwürdig gewesen. Sie habe beispielsweise nicht immer zu ihm nach Hause gehen dürfen und das Gefühl gehabt, er verheimliche ihr gegenüber etwas (Urk. 4/2 S. 4). So habe sie sich gewundert, dass auf dem Namensschild seiner Wohnung "C._____ + E._____" gestanden habe (Urk. 4/2 S. 7). Sie habe ihn immer wieder danach gefragt, doch er habe ihr keine Erklärung geben wollen, weshalb sie vermutet habe, er lebe in einer Scheinehe. Umgekehrt habe C._____ auch nicht zu ihr nach Hause kommen dürfen, weil ihr Vater sonst "den Neger mit der Pumpaction aus dem Haus befördert hätte", so der Wortlaut der Beschuldigten (Urk.4/1 S. 4). Das habe sie aber C._____ natürlich nicht so gesagt, aber weil er nicht habe kommen dürfen, sei er misstrauisch und eifersüchtig gewesen. Ab November 2008 hätten sie dann eine Beziehung gehabt, jedenfalls habe sie ab jenem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, sie sei seine Freundin (Urk. 4/2 S. 5). Er habe ihr gefallen und sie habe angefangen, ihn zu mögen. Er habe viel von seinem Hobby, dem Kampfsport erzählt, dass er ein "mega Profi" sei. Sie habe viel Zeit bei ihm zuhause verbracht; er habe aber nicht gewollt, dass sie bei ihm einziehe. Was ihm gefallen habe, sei, dass er Kontrolle über sie gehabt habe, sie dann aber bei einem Streit aus seiner Wohnung habe weisen können (Urk. 4/2 S. 6). Einen Schlüssel für die Wohnung habe sie deshalb nie erhalten. 1.1.2. Im Dezember 2008 habe sie von den Geldproblemen von C._____ erfahren. Sie habe ihn in der Folge finanziell unterstützt. Natürlich habe sie dies ihrem Vater nie gesagt und C._____ habe ihr hoch und heilig versprochen, dass er es ihr zurück zahle. 2009 sei C._____ nach Brasilien geflogen und habe sich dort den Arm gebrochen (Urk. 4/2 S. 8). Sie habe dann seine ganze Rückreise organisiert und bezahlt. Wegen dem gebrochenen Arm habe er seinen Job als Türsteher nicht mehr machen können, weshalb er sehr launisch gewesen sei und die Streitereien begonnen hätten.
- 13 - 1.1.3. Es habe immer wieder Streit gegeben und C._____ sei immer wieder gewalttätig gewesen. Die Gewalt habe 2011 begonnen und stetig zugenommen und es sei immer schlimmer geworden. Wenn sie miteinander geredet hätten, habe es immer wieder in "Brüllereien" ausgeartet (Urk. 4/1 S. 4). Ein Streit habe aus einem ganz lächerlichen Grund entstehen können, beispielsweise weil er ihr vorgeworfen habe, einen Typen zu lange angeschaut zu haben (Urk. 4/2 S. 9; ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 8-11). Er habe ihr auch gedroht, dass er sie zum Krüppel mache, dass er sie unkenntlich mache, in den Rollstuhl bringe, sie umbringe (Urk. 4/1 S. 8). Es habe auch richtig hässliche Beschimpfungen gegeben, beispielweise mit Worten wie Dreckschlampe und Schwanzlutscherin (Urk. 4/2 S. 9). Auch Alkohol und Kokain sei bei den Auseinandersetzungen im Spiel gewesen. Er habe jeweils verlangt, dass sie ihn anschaue, wenn er mit ihr spreche. Wenn sie dies nicht getan habe, habe er ihren Kopf in seine Richtung gedreht (Urk. 4/2 S. 9). Einmal habe er ihr seine geladene Glock17 an ihren Kopf gehalten und gesagt, wenn sie noch einen Mucks mache, drücke er ab (Urk. 4/1 S. 5). Er habe sie auch gewürgt, geschüttelt, "geschupft", "eben das ganze Programm" (Urk. 4/1 S.5). Einmal habe er sie mit einem Elektroschocker "gebraten", so dass es Brandspuren durch ihre Hosen an ihrem Gesäss gegeben habe. So habe er sie markiert (Urk. 4/2 S. 8). Sie habe darauf zu ihm gesagt, dass sie hoffe, dass er nicht noch andere Sachen mit ihr mache, nicht so wie mit einem Hund. Uriniert habe er aber nie über sie. Er sei sehr speziell gewesen. Wenn sie nicht gemacht habe, was er gesagt habe, dann habe es Konsequenzen gehabt (Urk. 4/1 S. 4). Er habe selbst gesagt, wenn man einen Knuddeltypen wünsche, so sei er der Falsche. Er sei cool und männlich. C._____ sei ihr aber ans Herz gewachsen und von seinem Aussehen und seiner Ausstrahlung her habe er ihr gefallen. Auch vom Job her hätten sie gemeinsame Interessen gehabt und geplant, eine Security-Firma zu gründen (Urk. 4/2 S. 8). 1.1.4. Trotz der Auseinandersetzungen hätten sie sich immer wieder versöhnt. "C._____ hat immer wieder Schluss mit mir gemacht, weil er genau wusste, wie sehr ich an ihm hing" (Urk. 4/2 S. 10). Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht so schnell aufgebe. Manchmal habe sie ihn um Verzeihung gebeten für Dinge, für welche sie gar nichts dafür konnte (Urk. 4/2 S. 10). Wenn sie beispielsweise im
- 14 - Autoverkehr in einen Stau gekommen sei, habe sie sich dafür entschuldigt, dass sie nicht früher losgefahren sei. Er habe jedoch geglaubt, sie sei zu spät gekommen, weil sie bei einem anderen Mann gewesen sei. Deshalb habe sie angefangen, die Autofahrten zu Beweiszwecken zu filmen (Urk. 4/2 S. 10). Im Jahre 2010 sei sie von C._____ mit einer anderen Frau namens F._____ betrogen worden. Mit ihr habe er ein Kind, aber dies sei ein Unfall gewesen, er habe das nicht gewollt. Sie habe sich "verarscht" und verletzt gefühlt. Als sie C._____ damit konfrontiert habe, habe er es abgestritten. Aber F._____ habe ihr die Fremdbeziehung bestätigt und sei aus allen Wolken gefallen, als die Beschuldigte ihr eröffnet habe, dass eigentlich sie mit ihm zusammen sei (Urk. 4/2 S. 11). Umgekehrt sei C._____ unglaublich eifersüchtig gewesen. Aus seiner Sicht habe alles, was sie gemacht habe, mit fremden Männern zu tun gehabt. Wenn sie beispielsweise einen neuen Job erhalten habe, dann sei es seiner Ansicht nach gewesen, weil sie einem Vorgesetzten den Schwanz gelutscht habe. Er habe auch gewollt, dass sie nicht mehr im Sicherheitsbereich arbeite, weil es dort zu viele Männer habe. Sie habe auch nicht mehr "shoppen" gehen dürfen, weil er der Ansicht gewesen sei, sie mache andere Männer an. In seinen Augen hätte sie bloss noch ungeschminkt und mit einem Kopftuch aus dem Hause gehen dürfen (Urk. 4/2 S. 12). Es habe sehr viel Streit wegen der Eifersucht von C._____ gegeben. Sie sei aber auch eifersüchtig gewesen und sei Indizien nachgegangen. Sie hätten beide halt schon Temperament gehabt, definitiv (Urk. 4/2 S. 9 und 11). Für Aussenstehende sei ihre Beziehung nicht nachvollziehbar gewesen, nämlich dass sie trotz der Streitereien immer wieder zusammen gekommen seien. Nahestehende hätten ihr Vorwürfe gemacht, weshalb sie sich das alles gefallen lasse und dass sie nicht mehr dieselbe wie früher sei. Sie habe sich dafür geschämt. Aber er habe ihr erklärt, dass er wahre Gefühle für sie habe und er sie gerne als Frau hätte. Er habe gemeint, eigentlich stimme alles, wenn nur nicht ihr schlechter Charakter sei; an dem müsse sie arbeiten, dann komme alles gut (Urk. 4/2 S. 17). Sie ihrerseits habe gedacht, dass sie ihm helfen müsse. Er habe den Job verloren und sei in die Drogen abgestürzt. Sie habe es nicht übers Herz gebracht, ihn im Stich zu lassen. 1.1.5. Im Nachhinein betrachtet, denke sie jetzt schon, dass † C._____ mit ihr gespielt habe, aber nicht nur mit ihr, mit vielen. Damals allerdings habe sie das nicht
- 15 so empfunden. Sie habe damals seine Eifersucht auch als Zeichen der Zuneigung verstanden. Sie sei von einer Beziehung ausgegangen, und das habe †C._____ auch ihrem Umfeld, bspw. ihrer Mutter, so vermittelt (Urk. 180 S. 20 f.).
1.2. Darstellung der Freundinnen / Bekanntschaften von †C._____ 1.2.1. F._____ F._____, welche ein gemeinsames Kind mit †C._____ hat und mit ihm während vier Monaten zusammen gelebt hatte, schilderte, dass sie im April 2011 wieder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, weil ein Zusammenleben einfach nicht gegangen sei (Urk. 14/1 S. 3). Es sei unerträglich geworden, weil C._____ sie häufig attackiert habe. Geschlagen habe er sie zwar nicht, aber festgehalten, weggestossen oder weggeworfen. Dabei habe er auf ihre Schwangerschaft keine Rücksicht genommen. Wenn es zu Schlägen gekommen wäre, dann hätte sie dies wohl nicht überlebt. Er sei sehr kräftig und ihr körperlich weit überlegen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt, sich gegen seine Angriffe und Übergriffe zu wehren. Er habe sie jeweils mit seinem rechten Arm um den Hals gehalten und sie so gewürgt, dann weggeschleudert. Manchmal habe sie blaue Flecken und Prellungen davon getragen, einmal wegen einem Kantenschlag gegen ihre Nase Nasenbluten (Urk. 14/1 S. 6). Teilweise habe sie wie Verbrennungen gehabt, dann, wenn er sie mit nackter Haut über den Laminatboden gezogen habe. Es sie auch zu verbalen Streitigkeiten gekommen. C._____ habe den Verdacht gehabt, dass sie sich mit andern Männern treffe (Urk. 14/1 S. 4). Er habe viel Alkohol getrunken, meistens Whiskey. Sie habe ihm auch Geld geliehen, einmal Fr. 8'000.-- für ein Auto, ein anderes Mal Fr. 2'000.-- (Urk. 14/1 S. 7). Trotz der Übergriffe sei sie aber immer wieder schwach geworden und zu ihm zurück gekehrt. C._____ sei sehr überzeugend und habe auch eine weinerliche Art, so dass er sie immer wieder um den Finger habe wickeln können. Er habe ihr immer wieder versprochen, dass er sich ändern werde. Als sie von der Beschuldigten erfahren und diese getroffen habe, sei sie von der Beschuldigten vor C._____ gewarnt worden: "Sie hat mir eigentlich alles so offenbart und gesagt, wie es
- 16 nachher mit C._____ herausgekommen war. Sie hatte absolut recht und ich wünschte heute, ich hätte A._____ geglaubt und wäre ihren Ratschlägen gefolgt. Es wäre mir viel erspart geblieben" (Urk. 14/1 S. 9). F._____ bekräftigte in ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihre Aussagen bei der polizeilichen Befragung der Wahrheit entsprächen (Urk. 14/2 S. 3). Sie habe Angst vor ihm gehabt, weil er so gross und stark gewesen sei. Wenn er mit der Beschuldigten so wie mit ihr umgegangen sei, dann könne sie verstehen, dass so etwas passiert sei. Körperlich habe die Beschuldigte so wie sie selbst nicht die geringste Chance gegen ihn gehabt (Urk. 14/1 S. 14). 1.2.2. G._____ G._____ sagte als Zeugin aus, sie sei mit † C._____ von 2003 bis 2005 verheiratet gewesen (Urk. 14/8 S. 2 f.). Getrennt hätten sie sich, weil C._____ tätlich gegen sie geworden sei. Er sei eines Abends betrunken nach Hause gekommen und habe Sex gewollt. Sie habe sich aber geekelt und abgelehnt, weil er stark nach Alkohol gerochen habe. Darauf sei er wütend geworden und habe behauptet, sie habe einen anderen. Als er sie an den Handgelenken gepackt und gegen die Badezimmertüre gedrückt habe, habe sie sich wehren wollen. Darauf sei er "total ausgetickt" und habe sie zu Boden gerissen. Er habe sie am Boden liegend getreten und sie als Schlampe betitelt. Er sei auf sie drauf gesessen und habe ihren Kopf auf den Boden geschlagen und sie gewürgt. Dann sei sie ohnmächtig geworden (Urk. 14/8 S. 4). Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er weg gewesen und sie habe in Panik die Wohnung verlassen. Schon früher habe er einmal die Badezimmertüre mit der Faust eingeschlagen und einmal, als sie im Bett gelegen habe, das ganze Bett mit ihr gepackt und gegen die Dachschräge geworfen (Urk. 14/8 S. 5). C._____ sei immer sehr eifersüchtig gewesen und wenn sie nicht gemacht habe, was er wollte, sei er ausgerastet. Sie sei von ihm psychisch abhängig gewesen und habe ein schlechtes Gewissen beim Gedanken gehabt, ihn zu verlassen. Von aussen habe man gedacht, es sei klar, dass sie gehen müsse; aber sie sei wie in einer anderen Welt gewesen. Mit Hilfe von Dritten sei es ihr dann aber gelungen, sich von ihm zu trennen. Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob sie sich vorstellen könne, wie er reagiert hätte, wenn jemand mit einer
- 17 - Waffe auf ihn zielte, gab die Zeugin G._____ zur Antwort, dass er dieser Person die Waffe wegnehmen würde. Solche Dinge seien bei ihm automatisch abgelaufen. Auf den Vorhalt, dass es offenbar anders gelaufen und †C._____ erschossen worden sei, erwiderte die Zeugin: "Das hat mich sehr überrascht. Ich dachte, dass das Umgekehrte irgendwann der Fall sein würde" (Urk. 14/8 S. 9). 1.2.3. H._____ Die Zeugin H._____ gab als Zeugin zu Protokoll, sie sei eine Kollegin von I._____, der ersten Ehefrau von †C._____ (Urk. 14/10 S. 2). Sie wisse, dass diese im Jahre 2001 gegen C._____ eine Strafanzeige wegen Körperverletzung eingereicht habe. I._____ habe ihr geklagt, dass sie in der Beziehung zu C._____ unter körperlicher Gewalt und psychischem Druck gelitten habe. Die Zeugin reichte eine Emailkorrespondenz mit I._____ ein, worin Letztere die Darstellung sinngemäss bestätigte: "Er war kein Teddybär und Löcher in den Türen und Dellen in der Wohnung gab es damals auch" (Urk. 14/11 S. 7). 1.2.4. J._____ Etwas anders tönte es von der Zeugin J._____. Sie sei ca. 2010 für ein halbes Jahr mit †C._____ zusammen gewesen. Sein Spitzname sei C1._____ gewesen. Er sei der Mann, den sie am meisten geliebt habe (Urk. 14/12 S. 16). Gewalttätig oder aggressiv ihr gegenüber sei er nie gewesen und sie könne sich dies auch nicht vorstellen (Urk. 14/13 S. 5). Er habe nicht gerne Streit gehabt. Auf andere Frauen angesprochen gab sie an, davon gewusst zu haben. Er sei ein guter Liebhaber gewesen und habe halt Sex mit anderen Frauen gehabt. Das sei aber etwas anderes als eine Beziehung (Urk. 14/13 S. 7). 1.2.5. K._____ Auch die Zeugin K._____ schilderte, gegen aussen sei †C._____ schon ein Macho gewesen und habe hart gewirkt. Doch er habe einen ganz feinen Kern gehabt, sei auch verletzlich gewesen (Urk. 14/14). Sie hätten sich gut miteinander verstanden und seien auch intim geworden. Sie habe sich jedoch wegen seiner Eifersucht von ihm getrennt. Er habe gewollt, dass sie zu ihm ziehe, doch mit dem Zusammenziehen sei sie vorsichtig. Es sei auch wegen ihrer Katze nicht gegan-
- 18 gen, da sie im Parterre und er in einem oberen Stock gewohnt habe (Urk. 14/14 S. 9). Er sei nie handgreiflich ihr gegenüber geworden (Urk. 14/14 S. 12, Urk. 14/15 S. 15). Er habe mit ihr dann aber Schluss gemacht, weil es nicht funktioniert habe (Urk. 14/13 S. 4). 1.2.6. L._____ Die Zeugin L._____ schilderte, dass sie während vier oder fünf Jahren eine Onoff-Beziehung mit †C._____ geführt habe (Urk. 14/16 S. 2). Die kürzeste Zeit der Trennung sei zwei Wochen gewesen, die längste fünf Monate. In diesen Zeiten habe er auch andere Frauen gehabt. Zusammengezogen seien sie aber nie. Sie seien sich im Charakter ähnlich gewesen, hätten aber verschiedene Vorstellungen von einer Beziehung gehabt (Urk. 14/17 S. 4). Auf entsprechende Frage gab die Zeugin zu Protokoll, C._____ sei nie tätlich ihr gegenüber geworden. Es sei eher sie selbst gewesen, welche manchmal laut geworden sei. C._____ sei ein ruhiger und geduldiger Typ gewesen, eigentlich ein einsamer Mensch, weil er keine Familie gehabt habe (Urk. 14/16 S. 3). Sie habe ihn auch nie stark alkoholisiert gesehen und seine Selbstkontrolle habe er nie verloren (Urk. 14/16 S. 6). Ab und zu sei er eifersüchtig gewesen, aber nicht schlimm. Sie habe zwar jahrelang mit ihm gestritten, aber nie erlebt, dass er Gegenstände rumgeworfen habe. Gegen Ende sei er trauriger geworden, habe massiv abgenommen und sei unzufrieden mit der Arbeit gewesen. Er habe auch seinen Sohn vermisst und oft erwähnt, dass er von hier weg wolle (Urk 14/17 S. 5). Darauf angesprochen, was sie denke, wie †C._____ wohl reagiert hätte, wenn er von jemandem mit einer Waffe bedroht worden wäre, gab die Zeugin an: "Dann wäre er nicht mehr so ruhig, ich kann mir vorstellen, dass er dann auf Abwehr oder sogar auf Angriff übergeht. (…) Er ist nicht der Typ, der die Hände in die Höhe halten würde und "bitte, bitte" machen würde" (Urk. 14/17 S. 10). 1.2.7. E1._____ Die Zeugin E1._____ sagte aus, sie habe †C._____ kurz nach dem Kennenlernen geheiratet, weil er ansonsten die Schweiz hätte verlassen müssen (Urk. 14/19 S. 2). Die ersten zwei oder drei Monate nach der Heirat seien eigentlich ganz gut verlaufen. C._____ sei sehr liebenswürdig gewesen. Immer mehr habe sich aber
- 19 auch sein anderes Gesicht gezeigt. Es sei ein hin und her gewesen. Zeitweise sei er sehr aggressiv und dann wieder sehr liebenswürdig gewesen. Er habe auch Affären mit anderen Frauen gehabt, was sie zu Beginn verdrängt habe. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, sei er dann auch gewalttätig geworden. Er habe ein Doppelleben geführt. Nach drei Jahren Zusammenleben habe sie dann einen Schlussstrich ziehen wollen und mit Hilfe eines Anwaltes und Geld sei ihr dann die Scheidung gelungen. Mit Geld habe man ihn immer gut ködern können. Er habe später noch eine Kollegschaft mit ihr gewollt, sie aber nicht, weshalb sie auch ihre Telefonnummer geändert habe (Urk. 14/19 S. 4). Auf die Frage, wie sie †C._____ als Mensch charakterisieren würde, meinte sie: "Als Kollege sicher ein guter Typ, als Ehemann würde ich ihn keiner Frau wünschen". Er sei manchmal sehr liebenswürdig und freundlich gewesen auch kinderliebend. Dann wiederum sei er sehr bestimmend, aggressiv und gewalttätig gewesen. Er habe aber immer sehr überlegt gehandelt und nie etwas im Affekt gemacht. Er habe sie beispielsweise nie ins Gesicht geschlagen, da man dies ja hätte sehen können (Urk. 14/19 S. 5). Er habe Frauen sehr gut manipulieren und um den Finger wickeln können. Wenn sie keinen Streit miteinander gehabt hätten, habe sie sich wohl bei ihm gefühlt. Andernfalls habe sie sehr oft Angst vor ihm gehabt. Er habe sich auch schon mal gepackt, gewürgt und in die Ecke geworfen. Mehrmals habe sie blaue Flecken oder Beulen davongetragen. Es habe eine oder zwei Situationen gegeben, in denen sie sich nicht mehr sicher gewesen sei, ob sie heil davon komme (Urk. 14/19 S. 6). Einmal habe er seine Dienstwaffe gegen ihren Kopf gerichtet. Ob sie geladen gewesen sei, wisse sie nicht; sie sei einfach weggegangen. Aber von da an hätten sie nur noch nebeneinander her gelebt. Er habe sich bei Tätlichkeiten aber jeweils unter Kontrolle gehabt und sei nie total ausgerastet und schnell wieder "runter" gekommen. Über seine Gefühle habe er nicht sprechen können, ausser wenn er Alkohol getrunken habe. Manchmal habe er eine ganze Flasche Whiskey ausgetrunken. Er habe aber nie getrunken, wenn er gearbeitet habe (Urk. 14/19 S. 8). Er sei auch eifersüchtig gewesen. So habe sie beispielsweise kaum noch in den Ausgang gehen dürfen.
- 20 - 1.2.8. M._____ und N._____ M._____ und N._____ schilderten in ihren Befragungen, dass sie †C._____ als angenehmen und freundlichen Kollegen gekannt hätten (Urk. 14/21, 14/22 und 14/23). Es habe auch sexuelle Kontakte gegeben; er sei halt ein Frauenheld gewesen. Aggressiv oder tätlich geworden sei er nie. 1.3. Darstellung der Untermieter von †C._____ 1.3.1. O._____ Die Zeugin O._____ war von April bis September 2012 Untermieterin eines Zimmers in der Wohnung von †C._____. Ihr Verhältnis zu ihm sei rein mietrechtlicher Natur gewesen (Urk. 12/1 S. 3). Es habe noch einen anderen Untermieter gehabt, P._____ (Urk. 12/2 S. 4). Der sei dann aber von †C._____ rausgeschmissen worden, weil er sich nicht an den Putzplan gehalten und deswegen oft Streit mit C._____ gehabt habe (Urk. 12/2 S. 5). C._____ habe regelmässiges Staubsaugen verlangt, mindestens zweimal die Woche, den Boden feucht aufnehmen usw. Sie habe mit dem strengen Putzplan keine Probleme gehabt. Nach P._____ sei dann Q._____ gekommen; der habe aber noch schlechter geputzt als P._____. O._____ berichtete, dass C._____ in der Zeit von April bis Herbst 2012 zahlreiche Frauenbesuche gehabt habe. Bevor sie eigenzogen sei, habe ihr C._____ gesagt, dass er seit mehreren Monaten zwei Frauen regelmässig treffe, jedoch keine feste Beziehung mit diesen habe (Urk. 12/2 S. 5). In ihrer Zeit als Untermieterin habe sie ca. sechs Frauen von C._____ flüchtig kennengelernt. Einzelne Frauen habe sie mehrmals gesehen, andere nicht mehr. Auch die Beschuldigte habe sie so kennengelernt. Sie habe schon gemerkt, dass sich C._____ gegenüber der Beschuldigten nicht treu verhalten habe. Im Mai oder Juni 2012 sei fast jeden Tag eine deutsche Frau namens K._____ bei C._____ gewesen. Dann sei diese plötzlich weg gewesen. Ab Sommer 2012 sei dann die Beschuldigte regelmässig in der Wohnung gewesen. Die beiden hätten schon eine spezielle Beziehung gehabt. Die Beschuldigte habe immer für C._____ gekocht und alles für ihn gemacht. Wenn sie [die Zeugin] an seine Zimmertüre geklopft habe, dann habe C._____ oft am Computer gesessen, während die Beschuldigte auf dem Bett gelegen und TV geschaut habe (Urk. 12/1 S. 8). Ansonsten habe sie die beiden, wenn sie beide in
- 21 der Wohnung gewesen seien, selten zusammen gesehen. Ab und zu habe die Beschuldigte auch dort übernachtet. C._____ sei für die Beschuldigte zu 300 Prozent der Machotyp gewesen. An einen handfesten Streit zwischen den beiden könne sie sich nicht erinnern. Wenn etwas war, dann verbal und so, dass sie es wieder vergessen habe (Urk. 12/2 S. 8). Über Persönliches habe sie mit den beiden nie gesprochen. Darauf angesprochen, ob C._____ eifersüchtig gewesen sei, meinte die Zeugin, sie denke schon, dass er ein bisschen eifersüchtig gewesen sei. So habe C._____ ihr gegenüber einmal geäussert, dass er es merkwürdig fände, dass sie einen Freund habe und trotzdem mit zwei Männern in einer WG lebe; er seinerseits würde dies seiner Freundin nie erlauben (Urk. 12/2 S. 11). Die Zeugin schloss ihre Darstellung mit der Bemerkung, dass sie, als sie aus der Zeitung erfahren habe, dass C._____ von einer Frau erschossen worden sei, spontan an die Beschuldigte gedacht habe, weil sie sich niemand anderen habe vorstellen können. Es habe sie aber schon überrascht (Urk. 12/2 S. 12). 1.3.2. Q._____ Der Zeuge Q._____, der zweite Untermieter von †C._____, gab an, er kenne †C._____ seit ca. acht Jahren (Urk. 12/3 S. 1). Sie hätten zusammen Krafttraining betrieben. Die Beschuldigte kenne er nur vom Sehen her. C._____ habe sie ihm auch nie richtig vorgestellt. C._____ habe oft Frauenbesuche gehabt. Wenn er mit seiner Freundin Streit gehabt habe, so sei dies in seinem Zimmer gewesen. Dann habe C._____ schon laut werden können und er sei deswegen jeweils erschrocken. Er habe aber nie feststellen können, dass C._____ eine Frau geschlagen oder physisch auf sie eingewirkt habe (Urk. 12/3 S. 7). Vom Tod von C._____ habe er durch die Medien erfahren. Heute mache er sich Vorwürfe, dass er ihn nicht genügend klar aufgefordert habe, sich wieder intensiver dem Kampftraining zu widmen und seinen Lebenswandel in geordnete Bahnen zu lenken. C._____ habe die Zeit zuvor vermehrt dem Alkohol zugesprochen und innert einem oder zwei Tagen bis zu drei Flaschen Wodka getrunken. In den Monaten vor seinem Tod habe der Alkoholkonsum zugenommen und er vermute, C._____ habe auch Schlafmittel und Kokain genommen. Dann sei er jeweils fast nicht mehr ansprechbar gewesen. Den Job als Security-Mitarbeiter habe C._____ aufgegeben,
- 22 weil er einen normalen Tagesjob gewollt habe. Mit der Beschuldigten habe er zunehmend verbal gestritten, gegen Ende ca. drei Mal wöchentlich. Dass †C._____ bei solchen Streitigkeiten ausgerastet sei, habe er aber nie erlebt. C._____ habe immer einen kontrollierten Eindruck gemacht. Eine Stunde vor seinem Tod habe er C._____ noch in der Wohnung getroffen. Er sei ganz schlecht "zwäg" gewesen, er glaube kurz vor der Bewusstlosigkeit. Er sei nicht ansprechbar gewesen. Als er gesagt habe, dass er ins Training gehe, habe C._____ nicht geantwortet (Urk. 12/5 S. 8). 1.3.3. R._____ Die Zeugin R._____ war ab Oktober 2012 ebenfalls Untermieterin bei †C._____ (Urk. 12/6 S. 2). Die Beschuldigte kenne sie nur vom Sehen her; C._____ habe ihr diese auch nie vorgestellt. Zu deren persönlichem Verhältnis könne sie auch nichts sagen. Manchmal sie die Beschuldigte fast jeden Abend in der Wohnung gewesen, manchmal eine Woche lang nicht. Die Beschuldigte habe immer eine kleine Sporttasche mit Kleidern dabei gehabt. Einmal habe sie einen Streit zwischen den beiden mitbekommen; es sei aber mehr eine "Zickerei" gewesen und im Nachgang sei die Beschuldigte zu ihr gekommen und habe sich entschuldigt. Körperliche Übergriffe habe sie nie wahrgenommen, auch nicht blaue Flecken oder Ähnliches bei der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe für C._____ kochen und waschen müssen, und er habe eigentlich nichts gemacht. Das sei aber normal in einer Beziehung (Urk. 12/6 S. 4). Sie habe bei C._____ auch andere Frauen gesehen und sie glaube schon, dass er die Beschuldigte betrogen habe; vielleicht hätten sie aber auch eine offene Beziehung geführt. Aufgrund der leeren Wodkaflaschen habe sie angenommen, dass C._____ einiges an Alkohol getrunken habe. Betrunken habe sie ihn allerdings nie erlebt. 1.4. Darstellung weiterer Bekannter von †C._____ 1.4.1. S._____ S._____ kannte †C._____ vom Kampfsporttraining (Urk. 13/10 S. 2). Von Kollegen wisse er, dass C._____ viel Streit mit der Beschuldigten gehabt habe. Auch C._____ habe im gegenüber erwähnt, dass er ein Problem mit einer Frau habe.
- 23 - Er habe erwähnt, dass er sich von der Beschuldigten verfolgt fühle, dass sie ihn nicht in Ruhe lasse. Er [der Zeuge] habe das so aufgefasst, dass die Beschuldigte in C._____ verliebt gewesen sei, er aber so weiter leben wollte, wie bis anhin, nämlich mit vielen Frauen. C._____ habe gesagt, sie stritten, sie rufe ihn zu viel an, sie lasse ihn nicht atmen. Bis kurz vor seinem Tod sei C._____ häufig mit einer anderen Frau im Ausgang gewesen, mit T._____ (Urk. 13/10 S. 4). 1.4.2. U._____ Die Zeugin U._____ gab zu Protokoll, †C._____ sei seit ca. Frühling 2012 ein Kollege von ihr gewesen (Urk. 113/12 S. 1). Sie hätten die Freizeit zusammen verbracht, seien gemeinsam essen gegangen und im Ausgang gewesen. Sie hätten praktisch jeden zweiten Tag miteinander telefoniert, zum letzten Mal ca. eine Stunde bevor er erschossen worden sei (Urk. 13/13 S. 3). Die Beschuldigte kenne sie nicht genauer. Sie habe diese durch C._____ kennengelernt. Die Beschuldigte sei arrogant gewesen und habe sie nicht einmal gegrüsst. Zur Beziehung zwischen †C._____ und der Beschuldigten gab die Zeugin an, sie wisse einfach, dass die beiden etwas miteinander gehabt hätten, also sexueller Art. Sie wisse aber nicht, ob da noch mehr war, ob sie eine Beziehung miteinander gehabt hätten. Sie wisse aber, dass C._____ die Sache habe beenden wollen. Er habe ihr auch gesagt, dass er Angst vor der Beschuldigten habe, dass ihn diese mit Telefonanrufen und SMS terrorisiere, dass sie eine "Psycho-Frau" sei (Urk. 13/13 S. 2, 13/13 S. 5). 1.5. Zusammenfassung Die geschilderten Aussagen sind unterschiedlich zu bewerten, da sie teilweise aus zu subjektiver Warte erfolgten bzw. in einzelnen Passagen manchmal von wenig Objektivität zeugen. Allerdings lassen sich solche unsachlichen Einfärbungen in den Aussagen recht einfach erkennen und extrahieren. In der Summe ergibt sich deshalb ein relativ aussagekräftiges Bild. †C._____ besass offenbar eine starke Ausstrahlung auf zahlreiche Frauen, insbesondere wegen seiner sehr kräftigen körperlichen Statur. Besonders in der Kennenlernphase war er meist charmant, respektvoll und liebenswürdig aber auch direkt und somit vertrauenswürdig. Nicht allzu lange nach Beginn einer Beziehung zeigte er jedoch auch
- 24 noch ein zweites Gesicht. Er hatte ein Machogehabe und in einer Mann-Frau- Beziehung ging er nicht von einem gleichberechtigten Rollenverständnis aus. So war er beispielsweise schnell eifersüchtig, beanspruchte aber seinerseits jegliche sexuelle Freiheiten, leugnete seine Eskapaden aber meist gegenüber Partnerinnen und blieb in der Schilderung von vermeintlichen Nebenbuhlerinnen sehr zweckgerichtet und nicht immer bei der Wahrheit. Er fühlte sich in einer Beziehung schnell eingeengt und wollte unabhängig bleiben, war letztlich wohl nur beschränkt beziehungsfähig, weshalb er sich gegen aussen auch nur schwer zu einer Beziehung bekennen konnte. Seine Seite als kinderliebender Familienmensch führte aufgrund seiner promiskuitiven Seite zu inneren Konflikten. So friedliebend †C._____ gegenüber Dritten war, so beschränkt war seine Konfliktfähigkeit in Beziehungen zu Partnerinnen. Gesprächen über eigene Gefühle ging er aus dem Weg. Wiederholt wurde er tätlich oder zumindest körperlich übergriffig, allerdings meist ohne dass er die Grenze zu Körperverletzungen überschritt. Er hatte sich in der Regel gut unter Kontrolle, zeigte sich aber unter Alkohol-, Kokain oder Medikamenteneinfluss verändert, mit einem Hang zu Depressionen. In den Monaten vor seinem Tod war er der Beziehung zur Beschuldigten wohl etwas überdrüssig geworden. Ein Hinweis dafür ist auch die Abschrift eines Telefonates von †C._____ an die Stadtpolizei vom 22. Oktober 2012 (Urk. 25/1). Er bat damals um polizeiliche Hilfe, weil die Beschuldigte sich weigere, seine Wohnung zu verlassen. Er äusserte damals gegenüber dem diensthabenden Polizeibeamten, die Beschuldigte sei nicht seine Freundin und mache Probleme. Wenngleich die Streitigkeiten mit der Beschuldigten meistens nur verbaler Art waren, gab es aber auch tätliche Übergriffe, allerdings nicht von erheblicher Schwere. Die Beschuldigte hing emotional noch stark an †C._____ und wollte die Realitäten nicht immer sehen. Sie fühlte sich von †C._____ einerseits magisch angezogen, andererseits aber persönlich abgewiesen. In ihren Vorstellungen von einer echten Beziehung zu ihm fühlte sie sich enttäuscht und in ihrer Ehre verletzt, zumal sie gegenüber Dritten die Beziehung rechtfertigen musste und realisierte, dass †C._____ gegenüber Dritten nicht zu ihr stand.
- 25 - 2. Eskalation und Tötung am 17. November 2012 2.1. Grund des Zusammentreffens 2.1.1. Der Darstellungen der Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass es keinen speziellen Grund gab, weshalb sie †C._____ am Tattag in seiner Wohnung aufsuchte (so zuletzt Urk. 180 S. 14: "Es war der normale Ablauf wie schon in den Vortagen."). 2.1.2. Am Freitagmorgen sei noch alles in Ordnung gewesen (Urk. 4/6 S. 4). Es sei heile Welt gewesen, friedlich. Sauer sei C._____ erst gegen Abend geworden, als sie sich angeschickt habe, zur Arbeit zu gehen. Ihm habe ihre Arbeit beim Club V._____ nicht gepasst. Sie sei am Vorabend, d.h. am Freitag, den 16. November 2017, noch bei †C._____ in seiner Wohnung gewesen. Sie hätten gemeinsam gegessen und sich einmal mehr gezankt, weil er eifersüchtig gewesen sei. Sie sei dann gegangen und habe um ca. 23:00 Uhr im Club V._____ mit ihrer Arbeit als Security begonnen. Um 2:00 Uhr sei Arbeitsschluss gewesen (Urk. 4/1 S. 2). Sie habe mit C._____ eigentlich abgemacht, dass man sich danach noch treffe. Er sei aber auch im Ausgang gewesen. Sie hätten sich zusammen am Telefon unterhalten betreffend dem Stand der Dinge, ob sie zu ihm oder er zu ihr kommen solle (Urk. 4/3 S. 5). Die Verfassung von †C._____ sei zu diesem Zeitpunkt freundlich, normal gewesen. Sie selbst sei genervt gewesen, weil sie ihm habe Meldung machen müssen von ihrem Arbeitsende. Die Beschuldigte drückte dies mit den Worten aus: "Hätte ich dies mit ihm gemacht, so hätte es ein Riesendonnerwetter gegeben", "sonst hätte er mich wieder angefickt" (Urk. 4/3 S. 6). Sie hätten einander auch noch SMS gesendet, sie sei dann aber zu Hause eingeschlafen und nicht mehr nach Zürich zu ihm. Sie habe ca. drei Stunden geschlafen und sei ca. um 10:00 Uhr wieder aufgewacht, wahrscheinlich wegen dem piependen Handy. Sie sei übermüdet gewesen und habe die SMS von C._____ gesehen und gedacht, jetzt gehe dieser Psychostress wieder los, das heisst die Vorwürfe wegen anderer Männer und seine Unterstellungen (Urk. 4/3 S 10). Sie habe deshalb keine Lust gehabt, zu ihm zu gehen (Urk. 4/3 S. 11). Sie sei dann zur Coop-Tankstelle in W._____ gefahren und habe dort eingekauft und sich mit einem Kollegen getroffen und unterhalten (Urk. 4/3 S. 12). Danach sei sie wieder
- 26 nach Hause gegangen und habe erneut mit †C._____ telefoniert, wobei sie sich am Telefon gestritten hätten. Er sei ziemlich wütend gewesen, weil sie nach Arbeitsschluss nicht mehr zu ihm gekommen sei und weil sie auf seine Anrufversuche und SMS nicht reagiert habe. Obschon sie lediglich geschlafen habe, sei sie aus seiner Sicht bei anderen Männern gewesen. Er sei am Telefon ihr gegenüber respektlos und aggressiv gewesen, habe sie beleidigt. Irgendwann, ca. um 16:00 Uhr, habe er ihr dann per SMS geschrieben, dass wenn ihr wirklich etwas an ihrer Beziehung läge, sie schon längst zu ihm gekommen wäre (Urk. 4/3 S. 14). Das sei ein typisches Spielchen von ihm gewesen. Er habe ihr noch per SMS geschrieben, dass sie von irgendwo her noch Alkohol auftreiben solle, was sie dann aber nicht getan habe. Alkohol brauche er immer dann, wenn er "drauf sei", das heisse, zum Runterfahren vom Kokain (Urk. 4/3 S. 21). Sie sei dann zu ihm gegangen. 2.1.3. Die Begründung der Beschuldigten für ihre Kehrtwende überzeugt allerdings nicht. Auf entsprechende Frage, weshalb sie denn trotz der Aggressivität und den Beleidigungen trotzdem zu ihm gefahren sei, gab sie zu Protokoll: "Weil es sonst keine Chance mehr gegeben hätte. C._____ hat sich mit seinem Drogenkonsum verändert. Er war sehr stimmungsschwankend. Ich wollte ihm helfen, doch er stürzte richtig ab. Auch um seine Steuerangelegenheiten kümmerte ich mich" (..) "Ich wollte wissen, woran ich bei ihm war und dass endlich das ewige Streiten aufhöre. Ich wollte Frieden" (Urk. 4/3 S. 14). Diese Erklärungen tönen reichlich konstruiert und es kann ausgeschlossen werden, dass es altruistische Gründe waren, welche die Beschuldigte dazu bewegten, sich zur Wohnung von †C._____ zu begeben. Die gesamte Darstellung der Beschuldigten von ihrer zwischenmenschlichen Beziehung lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sie weiterhin ambivalente Gefühle hegte, in gewisser Weise zumindest psychisch von ihm abhängig war und sich zu ihm in seine Wohnung begab, weil sie nach wie vor an eine Beziehung glaubte oder zumindest noch nicht bereit war, sich von †C._____ zu lösen. Andernorts schilderte sie ausdrücklich: "Ich habe immer noch daran geglaubt" oder sprach davon, dass sie leide, weil sie einen Menschen getötet habe, den sie geliebt habe (Urk. 4/1 S. 9 und 13). Dieses Bild vermittelt auch der SMS-Verkehr zwischen den beiden am Nachmittag vor der Tat: Nach einem
- 27 emotionalen Hin und Her mit Beschuldigungen, Vorwürfen und Beleidigungen seitens †C._____ schrieb dieser: "Du kannst schon kommen!!! Sex, Spaß!!! Aber mehr wirst du nicht bekommen!!!" Darauf erwiderte die Beschuldigte: "Ich will ne Chance, eine richtige!! Ansonsten tut es mir nur weh!! Spaß ist das keinen nur Schmerz." Und weiter: "Ohne Chance bringt es nichts." "Ich will mit dir keine Spaß und Sex Zeit, ich will eine Chance für eine Beziehung und Familie, ansonsten. Bringt es nichts." (Urk. 30/7 S. 207, Schreibweise übernommen). In den weiteren SMS im selben Stil flehte die Beschuldigte regelrecht um eine ernsthafte Chance und zum Beschuldigten gehen zu dürfen. 2.2. Prognose hinsichtlich einer gewalttätigen Auseinandersetzung Ebenso wird aus den Aussagen der Beschuldigten deutlich, dass sich die Probleme zwar mit zunehmender Zeit der Beziehung verschlimmerten und es sich abzeichnete, dass die übereinstimmenden Vorstellungen und Wünsche an eine Beziehung zu konträr waren, dass letztlich aber am Tattag, dem 17. November 2012, keine ausserordentliche Situation vorlag, welche sich von Spannungssituationen in früheren Konflikten unterschied. So gab denn die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bspw. zu Protokoll: "Es waren immer die gleichen Auseinandersetzungen" (Urk. 180 S. 8) oder "Es war der normale Ablauf wie schon in den Vortagen" (Urk. 180 S. 14). Die Beschuldigte schilderte in der Untersuchung, wie †C._____ jeweils Druck auf sie ausübte und auch tätlich gegenüber ihr wurde, eigentliche Körperverletzungen machte sie jedoch nie oder nie klar geltend. So gab sie beispielsweise zu Protokoll: "Wenn man nicht macht, was er sagt, dann hat das Konsequenzen" (Urk. 4/1 S. 4). Darauf angesprochen, ob dies Prügel bedeute, verneinte die Beschuldigte. Es habe bedeutet, dass es mehr Streit gebe und dass er gedroht habe, wie zum Beispiel jenes Mal, als er ihr die geladene Waffe an den Kopf gehalten habe (Urk. 4/1 S. 5). Er habe sie dann auch jeweils gestossen und "gepiesackt" oder er habe gegen Gegenstände geschlagen (Urk. 4/1 S. 6). Was für Gewalt von †C._____ ausging, schilderte die Beschuldigte andernorts: "Ich habe bereits mehrere Gewalterfahrungen mit ihm gehabt. Auch Drohungen mit Schusswaffen von seiner Seite her. Ich hatte zwei Mal seine Glock 17 im geladenen entsicherten Zustand an meinem Kopf. Er würgte mich auch.
- 28 - Schütteln, schupfen, das ganze Programm. Was dazu gehörte, waren Gewaltdemonstrationen. Darunter verstehe ich, dass er mich beispielsweise fixierte und dabei auf mich sass, dass er mich einsperrte, dass er gegen die Wand mit der Faust schlug. Er hat davon auch noch Blut an der Wand" (Urk. 4/1 S. 5; vgl. zuletzt auch Urk. 180 S. 13). Von erheblichen Körperverletzungen ist in den Darstellungen der Beschuldigten keine Rede. Es war auch nicht so, dass die Beschuldigte nur ein rein willenloses Objekt von †C._____ war, welches nur noch rein passiv auf dessen Anweisung hin handeln konnte. Insofern ist der Fall nicht vergleichbar mit einer Ehegattin unter demselben Dach, welche ökonomisch vollständig abhängig vom gewalttätigen Ehemann ist, jahrelang massivste körperliche Misshandlungen erduldete und weder eigenen Willen aufbringen kann noch zu irgendwelchem nennenswerten Widerstand imstande ist (analog bei einer sogenannten Haustyrannentötung). Die Beschuldigte hatte einerseits eine eigene Wohnung, ein eigenes Leben, eigene soziale Kontakte und durchaus auch einen eigenen Willen und einen Stolz, und, was schon fast zynisch tönt, eine eigene Schusswaffe. Illustrativ ist dazu auch die Geschichte mit dem Pfefferspray, wo sie über einen Streit mit †C._____ erzählte: "C._____ hatte ein Messer und Pfefferspray hervorgenommen. Er war dann verwundert, als ich den Pfefferspray eingesetzt hatte, seitlich von seinem Auto. Pfefferspray war für C._____ wie Deo. Er war sich Pfefferspray gewohnt, durch seine Einsätze." (Urk. 4/2 Antwort 63). Andernorts schilderte die Beschuldigte: "Vor einer Woche hatten wir draussen einen Streit, wobei er mich mit dem Pfefferspray attackieren wollte." "Wir haben uns dann um den Pfefferspray gerangelt. Ich konnte diesen behändigen und sprayte damit eine Linie, was ihn ziemlich hässig machte" (Urk. 4/5 S. 13). "Ich kam ihm dann zuvor und habe ihn gepfeffert. Er fuhr mir dann nach und hatte dann ein Messer in der Hand. Er schlug gegen die Scheibe. Diese ging zum Glück nicht kaputt" (Urk. 4/1 S. 5). Bemerkenswert, dass die Sorge der Beschuldigten der Glasscheibe und nicht ihrem Leben galt. Sie sei im Auto geblieben und er habe sie aufgefordert, auszusteigen. Sie habe ihm gesagt, er solle ihr zuerst das Messer übergeben, was er darauf auch getan habe (Urk. 4/5 S. 13). Sie habe das Messer bei ihr deponiert und darauf hätten sie miteinander
- 29 reden können. Am nächsten Tag habe sie ihm sein Messer wieder zurückgegeben. Aufschlussreich sind die Aussagen der Beschuldigten, wenn sie einerseits vorbringt, †C._____ sei regelmässig gewalttätig geworden, habe ihr gedroht, sie umzubringen, ihr erklärt, sie müsse aufpassen und könne sich keine Fehler mehr erlauben, auch damit gedroht, dass er ihrer Familie etwas antue, ihrer Mutter und ihrem Bruder (Urk. 4/5 S. 12; Urk. 180 S. 13, 21 f.), andererseits dann aber davon spricht, dass sie ihm habe helfen wollen, dass sie ihn geliebt habe. Sie sei zu ihm gegangen, weil sie ihn möge, nicht gewollt habe, dass es ihm schlecht gehe (Urk. 4/7 S. 3; vgl. auch Urk. 180 S. 15 f.). Aus diesen Aussagen ist nicht zu folgern, dass die behaupteten bedrohlichen und tätlichen Übergriffe nicht stattgefunden hätten, aber immerhin stufte die Beschuldigte die Drohungen offenbar als impulsive Reaktionen von †C._____ im Zustand der Wut ein, ohne reelle Gefahr einer Ausführung. Sie hatte mit anderen Worten durchaus noch die Möglichkeit, einen eigenen Willen zu bilden und selbst zu entscheiden, ob sie die Beziehung weiterführen oder abbrechen wollte. Die Gefahr, dass sie von †C._____ spitalreif geschlagen oder sogar getötet würde, bestand nach ihrer subjektiven Einschätzung nicht, ansonsten sie sicher nicht eine derartige Zuneigung zu †C._____ empfunden hätte. 2.3. Einstecken der Pistole Die Tatwaffe, eine Heckler & Koch USP, 9mm, hat die Beschuldigte gemäss ihren Angaben von †C._____ käuflich erworben (Urk. 4/1 S. 9; Waffenerwerbschein Urk. 4/3 S. 22-23). Einen Waffentragschein habe sie nicht. Sie habe mit der Waffe aber seit 2010 trainiert und schon viele Male damit geschossen (Urk. 4/3 S. 20). Eine Zeit lang habe sie damit viel geübt und auch Kurse besucht. Es sei aber das erste Mal gewesen, dass sie diese Pistole zu †C._____ mitgenommen habe. Dies wegen den erlittenen Erfahrungen mit dem Pfefferspray, dem Würgen, dem Messer und dem "an den Kopf Halten der Waffe" durch †C._____ (Urk. 4/1 S. 9; ähnlich auch Urk. 180 S. 14 f., 21 f.). Sie habe ein ungutes Gefühl gehabt, weil es oft zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, wenn sie sich über ihre Beziehung unterhalten hätten (Urk. 4/3 S. 14). Sie habe die Pistole mitgenommen, weil C._____
- 30 sie im Vorfeld, d.h. in den letzten Monaten massiv bedroht habe (ähnlich auch Urk. 180 S. 14 f., 21 f.). Sie habe das Magazin eingesetzt, wisse aber nicht, wie viele Schüsse darin gewesen seien. Patronen habe sie nicht noch ins Magazin getan. Die Waffe könne man nicht sichern, man müsse einfach eine Ladebewegung machen, dann sei die Pistole scharf (Urk. 4/1 S. 10 f.). Ein zweites Mal darauf angesprochen, aus welchem Grund sie die Waffe eingesteckt hatte, erwiderte die Beschuldigte: "Aus Selbstschutz. Im Falle eines Angriffs, dass ich die Distanz zu C._____ halten könnte" (…) "Ich meinte damit, im Falle eines Angriffs ich die Waffe sichtbar ziehe und ihn so abschrecke und letztlich gehen kann. C._____ ist nahkampferfahren und fast drei Mal so schwer wie ich. Ich habe die Waffe mitgenommen, weil ich schlechte Erfahrungen von früher hatte" (Urk 4/3 S. 16). Die Pistole habe sie aus einem kleinen Schrank genommen, wo verschiedene persönliche Dinge von ihr wie Head-Set, Arbeitsausweis, Pfefferspray etc. lägen. Das Magazin sei geladen gewesen und sie habe es in die Pistole eingesteckt (Urk. 4/3 S. 18). Auf die Frage, weshalb sie die Pistole nicht ohne Magazin mitgenommen habe, gab die Beschuldigte an: "Ja wenn es zu einem Angriff gekommen wäre, hätte ich mich im allerschlimmsten Fall nicht verteidigen können" (Urk. 4/3 S. 19). Sie habe aber nicht gewusst, dass die Situation eskalieren würde. "Ich habe diese Situation schon oft erlebt. Ich wusste ja nicht, wie dies endet. Es hätte auch gut werden können. Wir hätten gut reden können" (Urk. 4/3 S. 19). Die Pistole habe sie in einer Ledertasche am Gurt getragen und damit sei sie zur Wohnung von C._____ gefahren (Urk. 4/1 S. 7 und 4/3 S. 20). Die Waffe habe ihr das Gefühl gegeben, jemanden abzuschrecken. Das Szenario Schiessen habe sie sich nicht überlegt (Urk. 4/7 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte aus, sie habe die Waffe mitgenommen, weil †C._____ davor seine Waffe so oft benutzt und damit gedroht habe. Die Waffe habe ihr das Gefühl gegeben, "auch etwas zu haben, eine Art ebenbürtig zu sein". Die ganze Gewalt, die Waffe und die Drohungen hätten sich vor dem Tattag summiert. Sie führte aber auch aus, dass sie sich keine grossen Gedanken gemacht und die Waffe einfach mitgenommen habe. Es sei ein Impuls gewesen (Urk. 180 S. 14 f., 21). Die Angaben der Beschuldigten zum Einstecken der Waffe sind mithin widersprüchlich. Einerseits will sie sich keine grossen Gedanken gemacht, andererseits
- 31 will sie die Waffe für den Fall eines Angriffs eingesteckt haben. Vor dem Hintergrund ihrer Aussage, wonach sie †C._____ mit der Waffe habe ebenbürtig sein wollen, muss gefolgert werden: Der Umstand, dass sie die Waffe just an jenem Tag das erste Mal zu †C._____ mitgenommen hat, kann nicht anders gedeutet werden, als dass sie an jenem Tag jedenfalls von der gesteigerten Möglichkeit ausgegangen ist, dass die Waffe – zumindest zur Abschreckung – zum Einsatz gelangen könnte. 2.4. Ereignisse in der Wohnung bis kurz vor der Schussabgabe Die Beschuldigte gab an, dass sie über keinen Schlüssel zur Wohnung von †C._____ verfügt habe. Bei ihrem Eintreffen habe sie ihm unten mit dem Handy telefoniert (Urk. 4/1 S. 3). Darauf habe C._____ den Türöffner betätigt und sie sei hinauf zur Wohnung im 3. Stock, sei eingetreten. Als sie ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie C._____ durch den Spalt seiner Zimmertüre gegrüsst und anschliessend habe sie ihre Sachen, einschliesslich der Bauchtasche, aufs Sofa im Wohnzimmer gelegt (Urk. 4/3 S. 25). Darauf sei sie ins Zimmer von C._____ gegangen, wo sie zu Diskutieren begonnen hätten. Einmal sei sie in die Küche gegangen, um etwas zu trinken, einmal sei C._____ auf das WC gegangen, einmal ebenfalls in die Küche, wobei er mit einem Glas Smirnoff-Mix-Drink in der Hand zurück gekommen sei. Während des Gesprächs habe C._____ auch Kokain durch die Nase konsumiert. Das Ganze habe sich dann hochgeschaukelt und der fehlende Alkohol sei zum Problem geworden (Urk. 4/3 S. 26). Sie habe mit ihm weiter über ihre Beziehung gesprochen und ihm gesagt, dass er sich nicht überall einmischen solle. Wenn er sie schon nicht als Freundin haben wolle, dann solle er nicht so eifersüchtig sein. Man könne auch einfach nur Kollegen sein und einander aus dem Weg gehen. Darauf sei †C._____ so richtig böse geworden und habe sie aufs Neue beleidigt. Sie ihrerseits sei ins Wohnzimmer gegangen und habe auf dem Sofa ihre Sachen behändigt und angezogen, Schuhe, Cap, Bauchtasche, Jacke. Sie sei im Begriff gewesen zu gehen, als C._____ das Wohnzimmer betreten habe und richtig "ausgeflippt" sei (Urk. 4/3 S. 26; ähnlich auch Urk. 180 S. 16). Er habe herumgebrüllt und sich selber auf die Beine geschlagen, wie ein Gorilla oder ein Psycho (Urk. 4/3 S. 27; vgl. auch Urk. 180 S. 16). Andernorts erwähnt die
- 32 - Beschuldigte, er habe die Worte "schlissen" und "kaputtmachen" verwendet (Urk. 4/1 S. 8). Er werde sie "brätschen" (Urk. 4/1 S. 4). Dann fuhr die Beschuldigte fort: "Ich sagte zu ihm, dass ich gehen wolle. Da wurde er mir gegenüber erstmals handgreiflich. Er schupfte mich mit einer Hand weg. Er kam auf mich zu und schupfte mich erneut weg, dabei schlug er mich auf die Brust. Er sagte mir, 'jetzt chunsch dra, jetzt wird’s wüescht, ich brätsche dich jetzt'. Ich konnte mich auffangen und konnte mich hinter das Sofa flüchten. C._____ rannte mir hinterher. Er sagte 'dich mach ich kaputt, so dass dich nachhär niemer meh bruche chan'. Ich sagte immer wieder zu ihm, dass er mich gehen lassen soll. Ich stand hinter dem Sofa, es schützte mich vor ihm. C._____ hob da Sofa hoch …. es kam wie eine Wand hoch.. ich weiss nicht mehr, wie er dies tat …. es flog hoch. Es war ein riesen Gerumpel. In diesem Moment hatte ich einen grossen riesen Schrecken. Nun war kein Sofa mehr zwischen uns. C._____ stand ca. 2 1/2 Meter von mir entfernt. In diesem Moment zog ich mit meiner rechten Hand meine Pistole aus der Bauchtasche. Der Reissverschluss war offen. Ich hielt die Pistole mit beiden Händen und sagte laut: 'lah mi jetzt gah, hör uf …' C._____ sagte: 'Jetzt isch fertig und du chunsch drah'...(Urk. 4/3 S. 27). Die Beschuldigte macht geltend, in Todesangst gewesen zu sein: "Ich habe geschrien, er solle aufhören, weg weg. Ich weiss nicht mehr genau, was ich sagte. Ich schrie auch. Das ging alles sehr schnell" (Urk. 4/1 S. 7). †C._____ habe gesagt, jetzt sei sie dran. "Ich bettelte um mein Leben und sagte ihm, ich wolle gehen, bitte lass mich gehen. (…) Als er auf mich zustürmte, ging es um mein Leben. Entweder er oder ich" (Urk. 4/1 S. 8). Mit dem Hervornehmen der Pistole habe die Beschuldigte bezweckt, dass †C._____ erschrecke, dass sie ihn auf Distanz halten könne, dass er sie letztlich gehen lasse. Sie habe die Pistole in ungeladenem Zustand auf ihn gerichtet (Urk. 4/3 S. 28; vgl. auch Urk. 180 S. 16). 2.5. Schussabgabe †C._____ habe nicht auf die Pistole reagiert. Er habe so getan, wie wenn die Pistole gar nicht für ihn existiere. Er sei auf sie zugekommen, frontal, habe auf Angriff umgeschaltet. Dann habe sie mit der linken Hand eine Ladebewegung gemacht
- 33 und zeitgleich gesagt, "geh weg". Sie habe ihn damit abschrecken wollen, die Ernsthaftigkeit ihres Tuns unterstützen wollen. Sie gab zu Protokoll: "Normale Menschen würden sich von einer Pistole abschrecken lassen. Ich jedenfalls würde dies. Doch C._____ nicht" (Urk. 4/3 S. 29; ähnlich auch Urk. 180 S. 16). Sie habe die Waffe mit gestreckten Armen mit beiden Händen gehalten und auf ihn gezielt. †C._____ sei ungefähr zwei Meter entfernt gewesen. Die Ladebewegung habe ihn nicht interessiert, er sei weiter in ihre Richtung gekommen, zuerst langsam, dann immer schneller. Um zur Wohnungstüre zu gelangen, hätte sie an C._____ vorbeikommen müssen, doch das sei nicht gegangen (Urk. 4/3 S. 31). "Dann habe ich auf ihn geschossen. Er stand ca. einen Meter von mir weg. Mit meinem Oberkörper lehnte ich noch etwas zurück und schoss dann auf C._____". Für Warnschüsse sei es zu spät gewesen. Sie habe nicht einmal an diese Möglichkeit gedacht. Alles ging schnell. Sie habe im Schrecken auf C._____ geschossen. Das sei kein Manöver gewesen, keine Taktik (Urk. 4/3 S. 32; ähnlich auch Urk. 180 S. 18). Sie habe einfach in seine Richtung geschossen. Es sei grau und Rauch gewesen, ein Schreckgefühl. Sie habe Panik gehabt und auch nichts gehört. Normalerweise habe man nach dem Schiessen ein dumpfes Rauschen im Ohr, doch dies habe sie nicht gehabt. Sie wisse nicht, wie viele Male sie geschossen und ob sie ihn getroffen habe. Er sei auf sie zugestürmt und habe sie packen wollen. Die Distanz sei nur noch ein Meter gewesen, alles sei sehr schnell gegangen, es sei eine Ausnahmesituation gewesen. Sie habe nicht gezielt auf ihn geschossen, sondern einfach aus der Abschreckposition auf ihn geschossen. Sie habe sich das gar nicht überlegt, zum Beispiel auf sein Bein zu zielen. Dafür wäre die Distanz ohnehin zu kurz gewesen. Sie habe nur noch aus der Wohnung gewollt. Sie habe sich in panischer Angst "freigeschossen" (Urk. 4/3 S. 34). Auf entsprechende Frage hin gab die Beschuldigte an, sie wisse nicht, weshalb sie ein viertes und fünftes Mal auf †C._____ geschossen habe. Sie erinnere sich, dass sie schiessend Richtung Wohnungstüre gegangen sei (Urk. 4/3 S. 37). Sie habe die Wohnung verlassen, sei die Treppe hinunter gerannt und habe dabei die Pistole in der Hand gehalten. Draussen habe sie dann ihrer Mutter telefoniert und gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Danach habe sie bei der Polizei angerufen (Urk. 4/3 S. 39). Erste Hilfe habe sie
- 34 - †C._____ nicht geleistet. Sie habe die Wohnung in Panik verlassen und das Gefühl gehabt, er verfolge sie (ähnlich zuletzt auch Urk. 180 S. 19 f.). Diese Aussagen bestätigte die Beschuldigten im Wesentlichen ohne Widersprüche und sinngemäss gleichlautend anlässlich ihrer erneuten Schilderungen des Tatablaufs in späteren Einvernahmen (Urk. 4/4). Sie blieb insbesondere bei der Version, dass sie nur noch in Richtung des Angreifers geschossen, dabei aber nicht gezielt habe (Urk. 4/4 S. 5). Sie habe ein Blackout und keine Bilder mehr, weshalb sie †C._____ auch nie am Boden liegend gesehen habe (Urk. 4/4 S. 6). Auf Schuss-Serien angesprochen sagte sie aus, wenn es eine Pause gegeben habe, dann höchstens ein bis zwei Sekunden. Nach ihrem Gefühl sei sie schiessend aus der Wohnung gerannt (Urk. 4/5 S. 3). Wenn sie bewusst wahrgenommen hätte, dass C._____ auf dem Boden lag, dann hätte sie nicht mehr geschossen (Urk. 4/6 S. 3). Sie habe keine Bilder mehr im Gedächtnis. Es sei wie ein Gefühl, bevor man ohnmächtig werde. Nebel grau. Sie habe wie Schatten gesehen. Dieser Schatten sei für sie der Angreifer gewesen. Auf Vorhalt, dass jeder Schuss ein Treffer gewesen sei, erwiderte die Beschuldigte, dass dies für sie unerklärlich sei (Urk. 4/6 S. 3). Sie habe Todesangst gehabt und sich verfolgt gefühlt, bis sie unten vor dem Haus gestanden habe. Auf den Vorhalt, dass sie die Schussrichtung der Waffe ja verändert habe und zum Schluss nach unten gezielt und das Opfer getroffen habe, woraus man schliessen müsse, dass sie †C._____ sehr wohl gesehen und wahrgenommen habe, konnte die Beschuldigte keine Erklärung liefern (Urk. 4/7 S. 5 und 8). 3. Tatrekonstruktion durch das Forensische Institut Zürich 3.1. Das Forensische Institut Zürich erstellte ein aufschlussreiches 3D-Modell vom Tatablauf und dokumentierte dieses mittels Bilder (Urk. 16/5). Dabei wurden insbesondere die Schussrichtungen und die Standorte von Täterin und Opfer bei den Schussabgaben rekonstruiert (Urk. 15/4). Insbesondere durch Überblendung der fünf Situationen im Zeitpunkt der Schussabgaben in einem Bild ergibt sich mit hoher Sicherheit der exakte dynamische Ablauf (Urk. 16/5 S. 29). Grundlage für das Gutachten bildeten unter anderem die unveränderte Endlage des Opfers, die Körpergrösse von Opfer und Täter, die Orientierung der Schusskanäle im Körper
- 35 des Opfers, die Details der Verletzungen bzw. der Einschussstellen, die physikalischen Gesetze beim Fallen des Opfers auf den Boden, die Lage der Patronenhülsen und der mutmassliche Fluchtweg der Täterin zur Wohnungstüre. Die Schilderungen der Beschuldigten zum Tatablauf konnten in dieser Studie weitgehend bestätigt werden. Darüber hinaus konnte auch mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wie bzw. aus welcher Position die Schüsse, insbesondere die letzten beiden abgegeben wurden und in welchen zeitlichen Abständen. Diesbezüglich gab die Beschuldigte, wie bereits mehrfach erwähnt, an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, es seien ihr keine Bilder mehr im Gedächtnis geblieben. Auf den Fotos des Tatortes lässt sich zudem erkennen, dass †C._____ das Sofa auf die Seite geworfen bzw. umgekippt hatte und so mutmasslich den Weg zwischen sich und der Beschuldigten "freiräumte" (Urk. 15/3). 3.2. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich geht hervor, dass zwischen den Schüssen 1 und 2 eine Vorwärtsbewegung von †C._____ in Richtung der Beschuldigten und ein Zurückweichen der Beschuldigten stattfand. Diese Schüsse trafen das Opfer gemäss Gutachten frontal im Oberbauch und der Brust (Urk. 16/4 S. 21). Die mutmassliche Distanz zwischen der Beschuldigten und †C._____ lag im Bereich von einem bis drei Metern. 3.3. Auf den Bildern, welche das Tatgeschehen von der Seite darstellen, ist ersichtlich, dass beim Schuss 3 keine Vorwärtsbewegung von †C._____ mehr erfolgte, sondern dass er – die Arme vor dem Körper gebeugt – offenbar durch die ersten beiden Schüsse gestoppt nach hinten zusammensackte (Urk. 16/5 S. 22 und 23). Zu sehen ist weiter, dass zwischen C._____ und der Beschuldigten ein Salontisch steht und der Abstand zwischen den beiden Beteiligten deutlich mehr als eine Armlänge von C._____ beträgt. Die Position der Beschuldigten ist – gegenüber der Anfangsposition bei Schuss 1 – schon leicht in Richtung Wohnungstüre verschoben (Urk. 16/5 S. 23). 3.4. Bei Schuss 4 lag C._____ bereits auf dem Boden. Das schliesst der Gutachter aus dem Umstand, dass der Einschuss im Unterbauch erfolgte und das Projektil im Körper des Opfers hochstieg und schliesslich unterhalb der Schulter-
- 36 blätter stecken blieb (Urk. 16/5 S. 24). Das Opfer musste mit anderen Worten bereits mit den Füssen in Richtung Beschuldigte ausgerichtet gewesen sein. Die Beschuldigte war bei dieser vierten Schussabgabe noch nicht zum Gehen gewandt, aber sie hat ihre Position einen Schritt oder zwei Schritte weiter in Richtung Türe verschoben (Urk. 16/5 S. 25). 3.5. Bei Schuss 5 war die Beschuldigte bereits in Richtung Zimmerausgang unterwegs und mehrere Meter vom Standort der ersten drei Schussabgaben entfernt, was sich zwingend aus der Lage des Opfers am Boden und der Einschussrichtung von oben gegen den Kopf bzw. der Aufprallstelle des Projektils auf dem Boden und der Zimmerdecke ergibt (Urk. 16/5 S. 28). 3.6. Ausgehend von der nicht zu widerlegenden Behauptung der Beschuldigten, dass sie panisch geflüchtet sei, ist es plausibel, dass sie den letzten Schuss einhändig und eher gegen rückwärts – relativ zu ihrer Laufrichtung zur Wohnungstüre hin – abgegeben hat. Gleichwohl ist von einem im Rahmen dieser Voraussetzungen gezielt abgegebenen Schuss auszugehen, nachdem das Projektil am Boden ganz knapp neben dem Kopf von †C._____ einschlug und ein Teil des Geschosses nach dem Abpraller denn auch in den Kopf eindrang. Aus der Positionsveränderung der Beschuldigten ergibt sich zwingend, dass der fünfte Schuss in einem gewissen zeitlichen Abstand zum vierten Schuss erfolgte. 4. Angriff Die Untersuchungen des Forensischen Instituts (FOR) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergaben, dass alle Schüsse nicht aufgesetzt waren, das heisst aus einer gewissen Entfernung zum Körper des Opfers abgegeben wurden (Urk. 16/4 und Urk. 16/5 S. 30; Urk. 21/8 S. 6). 4.1. Erster Schuss 4.1.1. Im Moment, als †C._____ auf die Beschuldigte zukam, nachdem er das schwere, zwischen ihnen gestandene Sofa auf die Seite geworfen hatte, drohte ein tätlicher Angriff. Die Beschuldigte richtete zunächst ihre ungeladene Waffe auf
- 37 - †C._____, machte dann eine Ladebewegung und schoss auf seinen Oberkörper. Das Projektil traf ihn auf der rechten Seite des Oberbauchs, unterhalb des Rippenbogens, drang durch das Bauchmuskelgewebe und die Leber, streifte bzw. durchschlug zwei Rippen und trat dann auf der rechten Flanke des Körpers wieder aus (Urk. 21/8 S. 3 f.; Urk. 16/4 S. 21). Die Schussrichtung lässt sich aufgrund des weiteren Wegs des Projektils in den Kleiderschrank im Eingangsbereich der Wohnung recht exakt feststellen (Urk. 16/4 S. 21, S1). Daraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass †C._____ zwischen der Beschuldigten und der Wohnungstüre stand (Urk. 16/4 S. 21; Urk. 16/5 Abb. 9 und 10). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft bestritt die Behauptung der Beschuldigten, dass †C._____ auf sie losgestürmt sei. Wäre dem so gewesen, dann wäre der über 100 kg schwere †C._____ nach ihrer Ansicht ungefähr dort bäuchlings zu Liegen gekommen, wo die Beschuldigte ursprünglich gestanden habe (Prot. II S. 11 f.). Dem kann insoweit beigepflichtet werden, als nicht von einer besonders schnellen Vorwärtsbewegung ausgegangen werden kann, einerseits weil †C._____ gar keine lange Anlaufbahn hatte, sondern praktisch aus dem Stehen heraus "startete", andererseits weil eine schnelle Vorwärtsbewegung bzw. Beschleunigung einen stark nach vorne gebeugten Körper bedingt hätte, was wiederum einen von oben nach unten im Körper verlaufenden Schusskanal verursacht hätte. Die Dokumentation des Forensischen Instituts zeigt jedoch einen relativ waagrecht verlaufenden Schusskanal (Urk. 16/5 S. 7, S1). Der Gutachter spricht von einem ganz leicht nach hinten aussen abfallenden Schusskanal, was auf ein leichtes Vornüberbeugen des Opfers hindeute (Urk. 16/1 S. 21). Es steht auch fest, dass die Vorwärtsbewegung von †C._____ gestoppt wurde und dieser dann rückwärts auf den Boden fiel. Aufgrund dieser Umkehr der Bewegungsrichtung kann eine kraftvolle bzw. schnelle Vorwärtsbewegung ausgeschlossen werden. Abgesehen davon kann jedoch nicht restlos bzw. auf Zentimeter genau geklärt werden, wie sich das Opfers in den letzten Sekunden vor seinem Tod bewegte und welche exakte Zeit zwischen den Schüssen verstrichen ist. Das forensische Gutachten gibt auch keinen Aufschluss darüber, welche mechanische Wirkung die Projektile auf die Eigenbewegung des Opfers hatten. Mangels rechtsgenügender Gegenbeweise ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass †C._____ sie packen
- 38 wollte und aus diesem Grund auf sie zugegangen ist. Diese Behauptung der Beschuldigten erscheint denn auch aufgrund der gesamten Umstände als plausibel. Subjektiv mag die Beschuldigte diese Bewegung als "Zustürmen" empfunden haben, objektiv kann es sich aber nicht um eine sehr schnelle Bewegung gehandelt haben. Es ist deshalb von einem initialen Angriff von †C._____ auf die Beschuldigte auszugehen, der tätlich zu werden drohte, insbesondere weil er zuvor das Sofa umgeworfen hatte. Ein drohender bzw. im Gange befindlicher Angriff als Voraussetzung einer Notwehrhandlung ist als erwiesen zu betrachten. Auch die Staatsanwaltschaft geht nunmehr von einem Angriff ab dem Moment des Sofa- Wurfs aus (vgl. Urk. 184 S. 3). 4.2. Zweiter Schuss 4.2.1. Der zweite Schuss traf das Opfer aus ähnlicher Richtung, dieses Mal noch frontaler im mittleren Brustbereich, exakt in der Mitte der Tätowierung "keine Gnade" (Urk. 15/3 S. 6; Urk. 16/2 S. 16). Bevor das Projektil in den Oberkörper eindrang, traf es jedoch noch den linken Daumen, woraus zu schliessen ist, dass †C._____ seine Hand vor den Körper hielt. Ob er sich an den Bauch bzw. die erste Schusswunde griff, wie die Staatsanwaltschaft geltend machte (im ersten Berufungsverfahren SB150309, Prot. II S. 13), lässt sich nicht beweisen. Demgegenüber steht fest, dass der Schusskanal um 15° nach unten verläuft, was auf einen gesenkten Oberkörper und somit auf eine Vorwärtsbewegung des Opfers hindeutet. Darauf schloss auch der Gutachter (Urk. 16/4 S. 22). Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass †C._____ nach wie vor auf die Beschuldigte zuging, was im Gesamtkontext objektiv als Angriffssituation zu werten ist. 4.2.2. Das Projektil durchdrang wiederum die Bauchmuskulatur und die Leber, traf einen Lendenwirbelkörper und verletzte dabei die Spinalnervenwurzel und blieb schliesslich im rechten Wirbelsäulenaufrichtemuskel stecken (Gutachten des IRM, Urk. 21/8 S. 3). Aufgrund letzterer Verletzungen sei es möglich, das eine sofortige Lähmung der Beine eingetreten sei, was eine Erklärung für ein zu Bodenfallen von †C._____ sei (Urk. 21/8 S. 6).
- 39 - 4.3. Dritter Schuss Der Dritte Schuss durchschlug den linken Arm im Bereich des Ellbogens und durchschlug anschliessend den rechten Oberschenkel. Aufgrund des stark aufsteigenden Schusskanals im Oberschenkel ist zwingend zu schliessen, dass sich †C._____ im Moment der dritten Schussabgabe nicht mehr vorwärts bewegte, sondern sich vielmehr im rückwärts Fallen befand (Urk. 16/5 S. 7). Das korreliert auch mit der Endlage des Opfers auf dem Rücken liegend. Durch die Treffer am linken Arm und hernach am rechten Bein sowie der Fluchtrichtung der Beschuldigten Richtung Wohnungstüre steht ebenso fest, dass †C._____ nicht mehr frontal der Beschuldigten gegenüber stand, sondern sich von ihr abwendete (Urk. 16/5 S 21). Objektiv gesehen war der Angriff in diesem Moment bereits gestoppt bzw. vorüber. 4.4. Vierter Schuss Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der vierte Schuss lediglich die Niere, aber keine lebenswichtige Organe getroffen habe (Urk. 182 S. 22), sind aktenwidrig: Dieser Einschuss erfolgte im rechten Unterbauch, wobei das Projektil durch die Bauchmuskulatur drang, den Dickdarm und die rechte Niere durchquerte, dann die untere Hohlvene auf Höhe der Nierenarterie, anschliessend die Leber und das Zwerchfell sowie den rechten Lungenflügellappen (Urk. 21/8 S. 4). Es blieb schliesslich im Bereich der 10. und 11. Rippe in Wirbelsäulennähe unterhalb der Schulterblätter stecken (Urk. 21/8 S. 4). Aufgrund dieser Verletzung sei der rechte Lungenflügel des Opfers kollabiert. Der Schusskanal ist stark ansteigend, weshalb die Gutachter schliessen, dass die Schussabgabe auf das am Boden liegende Opfer erfolgt sei und die Schussdistanz bei einem Winkel von ca. 30° mehr als zwei Meter betragen habe (Urk. 21/8 S. 23). An dieser Schlussfolgerung kann nicht gezweifelt werden, zumal sie absolut kohärent mit einem dynamischen Ablauf ist. Auch bei der vierten Schussabgabe drohte objektiv kein Angriff mehr. 4.5. Fünfter Schuss Der fünfte Schuss feuerte die Beschuldigte ab, als sie bereits bei der Wohnzimmertüre stand (Urk.16/5 S. 27). Das lässt sich aufgrund der Endlage des Opfers,
- 40 welches durch diesen Schuss am Kopf getroffen wurde, und der Aufprallstelle an der gegenüberliegenden Wand ermitteln (Urk. 16/5 S. 27). Es muss deshalb einen gewissen zeitlichen Unterbruch im Sekundenbereich zwischen dem vierten und fünften Schuss gegeben haben. Das Projektil prallte am Boden ab und zersplitterte in Kern und Mantel. Der Kern drang in den Kopf von †C._____, der Mantel setzte seinen Weg quer durch das Wohnzimmer fort und schlug an der Wand ein (Urk. 16/4 S. 23; Urk. 16/5 S. 27, Urk. 21/8 S. 6). Das Projektil im Kopf blieb im rechten Schläfenmuskel stecken und verursachte keine Verletzung des Knochens und des Gehirns (Urk. 21/8 S. 3). Auch bei diesem Schuss drohte selbstredend vom am Boden liegenden Opfer kein Angriff mehr. 5. Medizinische Befunde 5.1. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) hält als Todesursache fest: Verbluten infolge schussbedingter Organverletzungen (Urk. 21/8 S. 1). Dem Bericht der Legalinspektion ist zu entnehmen, es hätten insgesamt 10 Hautdefekte in Form von Schussverletzungen nachgewiesen werden können. Es seien vier Durchschüsse (Bauch, rechter Oberschenkel, linker Ellbogen und linker Daumen) feststellbar gewesen, wobei es sich bei den beiden Durchschussverletzungen am linken Arm wahrscheinlich um sekundäre Treffer gehandelt habe. Bei zwei von drei Einschussverletzungen am Bauch handle es sich um Steckschüsse (Urk. 21/2). Der dritte Steckschuss habe den Kopf betroffen (Urk. 21/8 S. 5). 5.2. Gemäss den Gutachtern Dr. med. AA._____ und Dr. med. AB._____, beides Fachärzte für Rechtsmedizin, habe kein Treffer für sich allein zu einem sofortigen Todeseintritt oder zwingend zu einer sofortigen Handlungsunfähigkeit des Opfers geführt (Urk. 21/8 S. 6). Es könne davon ausgegangen werden, dass nach den Schusstreffern eine gewisse Überlebenszeit und Handlungsfähigkeit bestanden habe. †C._____ sei bei Verletzungsbeibringung am Leben gewesen bzw. die Herz-Kreislauffunktion noch eine gewisse Zeit erhalten geblieben. Aufgrund des Verletzungsbildes sei von einer Überlebenszeit im Minutenbereich auszugehen. Der pharmakologische Befund hält fest, dass das Opfer im Zeitpunkt des Todes
- 41 unter der kombinierten Wirkung von Alkohol und Kokain gestanden habe (Urk. 21/8, letzte Seite). 6. Telefonanruf der Beschuldigten an die Notrufzentrale Kurz nach der Tat telefonierte die Beschuldigte zuerst mit ihrer Mutter, hernach rief sie bei der Notrufzentrale der Polizei an (Urk. 23/4). Die Niederschrift des Anrufes erweckt zweifellos den Eindruck, dass die Beschuldigte geschockt war vom Vorgefallenen. Besonders auffällig ist aber auch, dass die Beschuldigte †C._____ sofort Vorwürfe machte und in überraschend hohem Ausmass Besorgnis über ihr eigenes Schicksal äusserte. So beginnt sie das Gespräch nicht etwa mit dem Hinweis, dass jemand erschossen worden sei und sofort jemand kommen müsse, was nach allgemeiner Erfahrung das typische Verhalten gewesen wäre. Vielmehr startet sie unmittelbar mit dem Hinweis, dass sie angegriffen worden sei, mit den Worten "er" sei auf Drogen und sie habe grosse Angst vor ihm (Urk. 23/4 S. 1): "Guten Tag. Ich bin angegriffen worden von meinem Freund. Er ist auf Drogen. Ich habe mega Angst vor ihm. Ich musste meine Waffe mitnehmen, um meine Sachen bei ihm zu holen. Ich habe meine Waffe mitgenommen. Ich wollte mit ihm noch sprechen und er hat mich angegriffen." Die Beschuldigte stellte in befremdlicher Weise immer wieder Rechtfertigungsgründe für ihr Verhalten in den Vordergrund, machte sich offenbar aber wenig Gedanken darüber, dass in diesem Moment einzig und allein die sofortige medizinische Nothilfe für das Opfer gezählt hätte. Ins Auge springt dabei, dass sogar die Begründung, weshalb sie die Waffe mitgenommen habe – um ihre Sachen dort abzuholen –, nicht der Wahrheit entsprach. Sie hatte gar keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung von †C._____. Auch ihre Wortwahl – sie spricht mehrfach von "diesem Siech" oder "dä Dräcksiech" habe sie angegriffen – sowie der Umstand, dass sie während des gesamten Telefongespräch kein einziges Mal erwähnt, dass das Opfer dringend medizinische Hilfe benötige, zeigt wenig Empathie für das Opfer in diesem Moment, wenig Bedauern über das Vorgefallene, sondern mehr oder fast ausschliesslich Sorge über das eigene Schicksal. Eher untypisch für einen Notruf erscheinen auch die Passagen, in welchen die Beschuldige erwähnt, dass er ihr auch schon mal seine Dienstwaffe an den Kopf gehalten habe, dass er sie schon
- 42 gestossen und "getätscht" habe und sie nun nicht wegen ihm ins Gefängnis wolle. Ebenso ihre Gegenfragen, ob sie denn jetzt verhaftet werde, mit Handschellen "und allem", ob sie nun eingesperrt werde oder die Bemerkung, dass sie ihre eigene Waffe deswegen nicht abgeben wolle (Urk. 23/4 S. 6 und 7). Solche Äusserungen bei einem Notruf wegen eines Vorfalls mit Schussverletzungen erscheinen nicht kohärent mit einem Täter, der rein instinktiv, ohne Willens- und Steuerungsfähigkeit, in reiner Angst und Panik auf die Person geschossen hat, welche er angeblich liebt. Andererseits ist zu bedenken, dass Menschen sehr unterschiedlich in bzw. kurz nach Extremsituationen reagieren. Das Telefonat mit der Polizei fand auch nicht unmittelbar nach der Tat statt, sondern erst nachdem die Beschuldigte mit ihrer Mutter telefoniert hatte. Mit anderen Worten waren der Beschuldigten schon zahlreiche Gedanken über die Folgen ihrer Tat durch den Kopf gegangen. Es erscheint deshalb viel zu spekulativ, wenn die Vorinstanz aufgrund dieser Äusserungen praktisch den ganzen subjektiven Tatbestand während der Schüsse herleitet (Urk. 106 S. 17 und 72). Aber immerhin muss aus dem Notruf geschlossen werden, dass sich die Beschuldigte sehr wohl darüber im Klaren war, dass sie †C._____ getroffen hatte. Nur so erklären sich die wiederholten Ausführungen der Beschuldigten, dass sie auf ihn geschossen (bspw. Urk. 23/4 S. 1, 2 und insb. S. 4: "Worauf haben Sie geschossen bei ihm?" "Ich habe einfach auf ihn geschossen."), dies aber zur Verteidigung und in Notwehr getan habe und nun fürchte, ins Gefängnis zu müssen. 7. Sachverhalt in der Anklageschrift Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beschränkt sich in Anwendung von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auf das zentrale Geschehen. Dieser Sachverhalt kann als vollumfänglich erstellt gelten. Auch die Verteidigung vertritt, zumindest in objektiver Hinsicht, keinen anderen Standpunkt. Der darüber hinausgehende und vorstehend geschilderte und als erwiesen betrachtete Sachverhalt spielt für den subjektiven Tatbestand und die Frage des Rechtfertigungsgrundes eine relevante Rolle.
- 43 - VI. Rechtliche Würdigung 1. Begründung im vorinstanzlichen Entscheid Die Verteidigung wendete zu Recht ein, dass die Begründung im vorinstanzlichen Urteil Mängel aufweist. 1.1. Zum einen vertrat das Bezirksgericht die Auffassung, dass zu prüfen sei, ob die Staatsanwaltschaft den Nachweis des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes erbracht habe "und damit" die Behauptung der Beschuldigten in Notwehr gehandelt zu haben, widerlegt sei (Urk. 106 S. 16). Die Verteidigung bringt richtig vor, dass sich Vorsatz und Rechtfertigungsgrund dogmatisch in keiner Weise gegenseitig ausschliessen und separat zu prüfen sind. 1.2. Das Bezirksgericht ging pauschal von einer Notwehrlage aus, obschon es im vorliegenden Fall aus juristischer Sicht in Bezug auf die Beurteilung der Notwehr zwingend ist, das Geschehen rund um die Pistolenschüsse in Einzelteile zu zerlegen, auch wenn es subjektiv von der Beschuldigten als einheitlich erlebt wurde (Urk. 135 S. 21). Dies hat die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltswürdigung zwar zunächst getan und festgehalten, dass "sicher nicht alle Schüsse in Notwehr erfolgten" (Urk. 106 S. 46). Sie ging dann aber im Widerspruch dazu später in ihrer Begründung pauschal und insgesamt von einer Notwehrsituation aus (Urk. 106 S. 68). Sie hat sich dann folgerichtig, aber deshalb ebenso unzutreffend, nicht mit der Putativnotwehr auseinandergesetzt, was einer der zentralen Standpunkte der Beschuldigten war (und ist). Die Verteidigung schreibt dazu treffend, dass hier eine argumentative Lücke klaffe, die genau so gross sei wie die Zahl der Schüsse, die nicht in Notwehr abgegeben wurden (Urk. 135 S. 3 Rz 6). 1.3. Der Verteidigung ist auch beizupflichten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach "aufgrund des erstellten Sachverhaltes und des Gesamtbildes sicher kein Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 2 StGB vorliege (Notwehrexzess in entschuldbarer Aufregung, Urk. 106 S. 68) eine Nichtbegründung ist und den Anforderungen von Art. 81 Abs. 3 StPO nicht genügt.
- 44 - 2. Begründung im ersten Berufungsentscheid 2.1. Richtig hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht angeht, wenn die Berufungsinstanz im ersten Entscheid einerseits in toto auf die Sachverhaltsdarstellung des vorinstanzlichen Urteils verwies und dieser beipflichtete, andererseits dann im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einem teilweise abweichenden Sachverhalt ausging (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.1). 2.2. Zuzustimmen ist dem Bundesgericht auch bei der Feststellung, dass die erkennende Kammer im ersten Berufungsentscheid nicht klar festgehalten hat, bei welchen Schüssen von einer Notwehrlage und bei welchen von Notwehrexzess ausgegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.2). Ebenso wurde nicht oder zu wenig auf den quantitativen Notwehrexzess eingegangen, d.h. auf die Frage, ob beispielsweise Schüsse auf weniger wichtige Körperteile genügt hätten bzw. angemessen gewesen wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.2). 2.3. Nur schwer nachvollziehbar ist hingegen die Rüge des Bundesgerichts, wenn es im ersten Berufungsentscheid des Obergerichts einen Widerspruch ortet, indem es einerseits davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte vorsätzlich eine geladene Waffe mitgenommen habe, weil nach ihrer Aussage eine ungeladene Waffe wirkungslos sei, ihr andererseits dann aber zugestanden werde, von der Wirkungslosigkeit der Drohung mit der Waffe bestürzt gewesen zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.2.1 S. 13). Eine solche dialektische Betrachtung hat nichts mit der Lebenswirklichkeit gemein. Auch wer weiss, dass nur eine geladene Waffe einen Angriff effektiv abwehren kann, kann durchaus von der Hoffnung fest überzeugt sein, dass die blosse Drohung mit der geladenen Waffe ausreichen werde. Wirkungslosigkeit von "Schüssen" mit einer ungeladenen Waffe ist nicht dasselbe wie Wirkungslosigkeit einer Drohung mit einer Waffe. Schliesslich hat die Beschuldigte den Entscheid, eine geladene Waffe mitzunehmen, auch nicht in derselben dramatischen Angriffssituation gefasst, wie sie vorlag, als †C._____ wütend auf sie losging. Der Auffassung des Bundesgerichts könnte nur beigepflichtet werden, wenn der Beschuldigten ein
- 45 vorgefasster Entschluss zur Tötung nachgewiesen werden könnte, wovon selbst die Staatsanwaltschaft nicht ausgeht. 3. Objektiver und subjektiver Tatbestand 3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine besondere Voraussetzung von Art. 112 StGB - Art. 117 StGB vorliegt, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 3.2. Zwar schliessen sich Totschlag gemäss Art. 113 StGB und Notwehrsituation gemäss BGE 102 IV 228 nicht immer gegenseitig aus. Wenn die heftige Gemütsbewegung jedoch einzig aufgrund der Angriffs- bzw. Notwehrsituation entstand, scheidet der Tatbestand des Totschlags aus und es liegt Tötung in Notwehr vor. Auch die Verteidigung geht zu Recht nicht von Totschlag aus. 3.3. In einem früheren Eventualantrag beantragte die Verteidigung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB. Diese Auffassung lässt sich auf überzeugende deutsche Lehrmeinungen zum mitverschuldeten Notwehrexzess abstützen. Das Bundesgericht folgt allerdings einer anderen Auffassung, wonach die Schaffung einer Gefahrensituation für den Angreifer bei den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Abwehrreaktion zu berücksichtigen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.und 3.2). Dies geht auch klar aus dem Rückweisungsentscheid hervor. Neu beantragt die Verteidigung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB mit der Begründung, die Beschuldigte sei in Bezug auf die Schüsse 4 und 5 irrigerweise von einer andauernden Notwehrsituation ausgegangen. Würde dieser Irrtum als vermeidbar qualifiziert werden, käme lediglich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht (Urk. 182 S. 23 ff.). Darauf wird bei der Beurteilung einer allfälligen Putativnotwehr einzugehen sein. 3.4. Das IRM legte den Todeszeitpunkt von †C._____ in den Zeitraum zwischen 17:00 und 20:00 Uhr (Urk. 21/8 S. 5). Er starb somit unmittelbar oder ganz kurze Zeit nach der Tat um ca. 17:00 Uhr. Als Grund für das Versterben wird ein Verbluten in Folge schussbedingter Organverletzungen genannt (Urk. 21/8 S. 5).
- 46 - Da die ersten beiden Schüsse und der vierte Schuss das Opfer im Oberkörper trafen und lebenswichtige Organe verletzten, der kausale Anteil der einzelnen Verletzungen jedoch nicht quantifiziert werden kann, ist in rechtlicher Hinsicht von einer kumulativen Kausalität dieser drei Schüsse für die Todesfolge auszugehen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 105). Auf den dritten und fünften Schuss wird weiter unten noch eingegangen. Sie führte lediglich zu vergleichsweise leichten Verletzung an den Extremitäten und am Kopf. 3.5. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist es unzulässig, wenn die Vorinstanz die genaue Vorsatzart offen lässt und schreibt, es liege zumindest Eventualvorsatz vor (Urk. 106 S. 70). Die Art des Vorsatzes ist für die Strafzumessung relevant und das Gericht hat darüber zwingend zu entscheiden. 3.6. Der Vorsatz muss für den Zeitpunkt der Tat beurteilt werden. Direkter Vorsatz scheidet nicht deshalb aus, weil der Täter im Nachhinein die Tat bereut und äussert, er habe den Tod nicht gewollt. 3.7. Wenn jemand fünf Schüsse aus einer Pistole auf den Oberkörper und Kopf eines Menschen abgibt, dann liegt die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Todes so nahe, dass nur noch wenig Raum für die Annahme einer blossen Möglichkeit der Todesfolge, d.h. einen Eventualvorsatz verbleibt. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist jedoch weniger die objektive, natürliche Kausalität massgebend, sondern vielmehr aufgrund äusserer Umstände Wissen und Wi