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Zürich Obergericht Strafkammern 07.06.2018 SB170409

7 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,645 mots·~28 min·6

Résumé

Versuchte einfache Körperverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170409-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 7. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juli 2017 (DG160101)

- 2 - Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 45). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 140 S. 39 ff.) Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen. 3. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Das polizeilich sichergestellte Taschenmesser (Asservat Nr. A006'531'631) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die polizeilich sichergestellte schwarze Damenjacke (Asservat Nr. A006'532'189) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft kein entsprechendes Herausgabebegehren, wird die Damenjacke vernichtet. 7. Rechtsanwalt Dr. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'250.– inkl. 8.0 % Mehrwertsteuer entschädigt, wovon bereits Fr. 13'000.– durch Akontozahlung ausgerichtet wurden. 8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten inkl. diejenigen des Vorverfahrens, des Beschwerdeverfahrens betreffend Verteidigerwechsel und der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 175 S. 2) 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. DG160101-L) aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das zur Beurteilung stehende Verhalten der Beschuldigten in objektiver und in subjektiver Hinsicht keinen Straftatbestand erfüllt. 3. Es sei der Beschuldigten für die durch das Verfahren erlittene Unbill nach Ermessen des Gerichts eine Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 163) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 140 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 4 - 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. Juli 2017 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Von der Anordnung von Massnahmen wurde abgesehen. Die Genugtuungsbegehren der Beschuldigten und der Privatklägerin wurden abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde für ausser Ansatz fallend erklärt und die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 140 S. 39 ff.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 136). Die Berufungserklärung ging am 31. Oktober 2017 ein. Gleichzeitig wurde um Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers ersucht (Urk. 142). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. X2._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und der Beschuldigten Frist angesetzt, um einen Vorschlag zur Person des Verteidigers zu machen (Urk. 147). Nachdem die Beschuldigte innert erstreckter Frist eine Person als amtlichen Verteidiger vorgeschlagen, diese aber keine Kapazität für das Mandat gehabt hatte (Urk. 154), wurde der Beschuldigten erneut eine zehntägige Frist angesetzt, um einen amtlichen Verteidiger vorzuschlagen (Urk. 155). Dieser Aufforderung kam die Beschuldigte nach und mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2018 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt (Urk. 161). Gleichzeitig wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 161). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 16. Januar 2018 Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 163). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

- 5 - 1.4. In der Folge wurde am 28. Februar 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 164), welche heute im Beisein der Beschuldigten stattfand (Prot. II S. 5). Der amtliche Verteidiger erschien zur heutigen Berufungsverhandlung nicht. Er hat sich indes durch Rechtsanwältin MLaw X3._____ vertreten lassen (vgl. Urk. 173), womit sich die Beschuldigte ausdrücklich einverstanden erklärte (Prot. II S. 6). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 6), und – abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 174) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 7). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 402 N 2). 2.2. Die Beschuldigte lässt mit der Berufungserklärung die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 142 S. 2). Im Rahmen der Begründung der Berufungsanträge wurde ausgeführt, dass die Beschuldigte energisch bestreite, dass sie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat an einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Vielmehr sei sie von der Geschädigten B._____ angegriffen worden (Urk. 142 S. 4). 2.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde von der Verteidigung nunmehr lediglich noch die Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3 beantragt und bestätigt, dass die übrigen Dispositiv-Ziffern 2 und 4-9 in Rechtskraft erwachsen sind (Prot. II S. 6; Urk. 175 S. 2). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 rechtskräftig ge-

- 6 worden. Dies ist vorab mittels eines Beschlusses festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil zu überprüfen. 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1126/2017 vom 27. April 2018 E. 2.2.3). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 140 S. 9 ff.). 4.2. Dasselbe gilt für die Darstellung und Würdigung der Beweismittel. Die Beweismittel, insbesondere die Aussagen der einvernommenen Personen, wurden ausführlich wiedergegeben und ebenso ausführlich und zutreffend gewürdigt (Urk. 140 S. 10-22). Eine erneute Würdigung wäre nichts weiter als eine blosse Wiederholung des bereits Gesagten und somit unnötig, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen verstehen sich daher als blosse Ergänzungen, Vertiefungen oder Präzisierungen, welche sich insbesondere mit der Argumentation der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung auseinandersetzen. 4.3 Die Beschuldigte machte heute keine Ausführungen zum inkriminierten Vorfall (vgl. Urk. 174). Es ist daher aufgrund der sich bereits in den Akten befindlichen Beweismittel (Aussagen und Eingaben der Beschuldigten, der Privatklägerin

- 7 sowie der Zeugin C._____, Spurenauswertungen, Fotografien der Verletzungen, Arztberichte, zwei psychiatrische Gutachten) zu prüfen, ob sich der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt erstellen lässt. 4.3.1. Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin getrübt ist respektive dass die beiden verfeindet sind. Dies ist jedoch kein Grund, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigte bewusst falsch belasten sollte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin die Beschuldigte mittels einer Falschbelastung "loswerden" (Terminologie der Verteidigung; vgl. Urk. 175 S. 4 N 5) könnte, da die Einleitung eines Strafverfahrens nicht zur Kündigung einer Mietwohnung führt. Hätte die Privatklägerin die Beschuldigte tatsächlich durch eine falsche Belastung aus der Nachbarschaft entfernen wollen, wären zudem andere – massivere – Anschuldigungen zu erwarten gewesen. Mit Ausnahme der Erwähnung des Messers erfolgten die Belastungen der Beschuldigten durch die Privatklägerin nämlich sehr zurückhaltend. So erklärte sie beispielsweise, die Beschuldigte habe nur eine Bewegung mit dem Messer gegen sie ausgeführt (Urk. 4 S. 5 Antwort 23; Urk. 8 S. 4 Antwort 19). 4.3.2. Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe noch nie Gewalt gegen jemanden angewendet, geschweige denn eine Waffe gegen jemanden gerichtet, sondern lebe in ständiger Angst vor Angriffen und meide daher jegliche Gewaltanwendung (Urk. 175 S. 3 N 2). Daraus kann aber nicht einfach geschlossen werden, dass die Beschuldigte nicht doch einmal Gewalt gegen jemanden anwendet oder eine Waffe gegen jemanden richtet, zumal es – selbst gemäss Verteidigung (a.a.O. S. 3 N 2 und S. 4 N 5) – in der Vergangenheit immerhin zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. So räumte die Beschuldigte denn auch – zumindest sinngemäss – ein, die Privatklägerin als Neger beschimpft (Urk. 5 S. 4) und den Mann der Privatklägerin als Mörder oder Scheisspack bezeichnet zu haben (Urk. 6 S. 5). 4.3.3. Die Verteidigung brachte ferner vor, es erstaune, dass jemand, der mit einem Messer bedroht werde, anschliessend nicht in der Lage sei, dieses zu beschreiben (Urk. 175 S. 5 N 7 f.). Dies erstaunt jedoch keineswegs. Den Griff des

- 8 - Messers hatte die Beschuldigte in der Hand, weshalb plausibel ist, dass die Privatklägerin diesen nicht sehen (und nicht beschreiben) konnte. Im Übrigen ist es schwierig, die Marken von Schweizer Armeemessern zu unterscheiden. Die Beschreibungen des durch die Beschuldigte verwendeten Messers durch die Privatklägerin erweisen sich deswegen nicht als unpräzise und vermögen die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben nicht zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass sich die Ereignisse sehr rasch hintereinander zugetragen haben, es war hektisch und für die Privatklägerin nicht alltäglich, so dass diese ihre Wahrnehmungen nicht in aller Ruhe machen konnte. Die Privatklägerin befand sich zudem in einer Ausnahmesituation. Das Zücken des Messers kam für sie völlig überraschend. Überzeugend ist ihre Antwort bei der Polizei "Ich erschrak mega" (Urk. 4 S. 6 oben). Dass sich in einer solchen Situation einzelne Details besonders einprägen und andere verblassen, entspricht der menschlichen Natur. 4.3.4. Seitens der Verteidigung wird des Weiteren geltend gemacht, ein 22 cm langes Messer habe nicht einfach so in einer üblichen Manteltasche Platz, es sei schlicht nicht möglich, dass die Beschuldigte das Messer in bereits geöffnetem Zustand auf sich getragen habe; zudem sei es absolut realitätsfremd, dass die Beschuldigte mit einem geöffneten Messer von solchem Format in ihrer Manteltasche Fahrrad fahre (Urk. 175 S. 6 f. N 10 f.). In diesem Punkt argumentiert die Verteidigung mit der Logik. Letztlich bleibt dies indes reine Spekulation. Auch ein 22 cm langes Messer kann durchaus in geöffnetem Zustand Platz in einer Manteltasche finden. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass die Manteltasche durch die scharfe Messerklinge zerschnitten worden wäre und die Gefahr bestanden hätte, sich an der scharfen Klinge zu verletzen (a.a.O.). Es ist eine blosse Mutmassung der Verteidigung, dass, wenn das Messer tatsächlich in geöffnetem Zustand transportiert worden wäre, die Manteltasche zerschnitten worden wäre – was offensichtlich nicht der Fall gewesen ist. Zudem kann man mit der entsprechenden Vorsicht fraglos ein Messer an der Klinge anfassen, ohne sich zwingend daran zu verletzen. Daraus ist jedenfalls nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte ihrer Manteltasche kein geöffnetes Messer entnahm. Die Privatklägerin hat zudem bei der Polizei ausgesagt, die Beschuldigte habe das Messer unter ihrem Mantel hervorgeholt (Urk. 4 S. 6 Antwort 29). Bei der Staatsanwaltschaft präzisierte sie

- 9 dann, dass sie nicht sagen könne, woher die Beschuldigte das Messer genommen habe (Urk. 8 S. 4 Antwort 17). Es kann mithin auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte das Messer unmittelbar nach dem Absteigen von ihrem Fahrrad geöffnet hatte und unter ihrem Mantel versteckt hielt (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 4.3.11.). 4.3.5. Zur Frage der einhändigen Bedienbarkeit des Messers ist anzufügen, dass die Privatklägerin die entsprechende Frage bei der Polizei wohl falsch verstanden hat, als sie ausführte, das Messer sei einhändig bedienbar gewesen (Urk. 4 S. 2 Antwort 10). Im Anschluss daran hat die Privatklägerin nämlich konstant angegeben, die Beschuldigte habe ein bereits geöffnetes Messer aus der Manteltasche genommen (Urk. 4 S. 4 Antwort 18; Urk. 8 S. 3 f. Antwort 13). 4.3.6. Ebenfalls rein spekulativ ist es, wenn seitens der Verteidigung behauptet wird, da die Privatklägerin um einiges jünger und kräftiger sei als die Beschuldigte, sei es viel wahrscheinlicher, dass die Privatklägerin den ersten Schritt gemacht habe (Urk. 175 S. 8 N 14). Das von der Privatklägerin geschilderte Verhalten der Beschuldigten widerspricht ihrem Naturell nämlich gerade nicht. Es ist nicht so, dass sie Konfrontationen meidet, sondern es kam bekanntlich bereits in der Vergangenheit zu zumindest verbalen Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin, was von keiner Seite bestritten wird. 4.3.7. Es trifft zu, dass an der Klinge des Messers keine DNA-Spuren der Privatklägerin gefunden (so die Verteidigung: Urk. 175 S. 8 f. N 15) bzw. kein DNA- Profil erstellt werden konnte respektive dasjenige, das erstellt werden konnte, nicht interpretierbar gewesen ist (Urk. 24/4). Der Schluss, dass die Beschuldigte das Messer deswegen nicht gegen die Privatklägerin eingesetzt hat, kann daraus aber nicht gezogen werden. Nur schon, wenn beispielsweise zwei Menschen denselben Türgriff angefasst haben, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass ab diesem Türgriff bloss noch ein sogenanntes DNA-Mischprofil festgestellt werden kann, weil sich das biologische Material vermischt hat. Ob aus einem Asservat aussagekräftiges, das heisst einer einzigen und konkreten Person zuzuordnende DNA sichergestellt werden kann, hängt unter anderem von der Beschaffenheit des Spurenträgers ab, z.B. der Oberfläche, welche der Spurengeber angefasst

- 10 hat, der Hautfeuchtigkeit des Spurengebers, der Intensität, mit welcher die Berührung stattfand, oder ob die Spur nachträglich verwischt wurde, beispielsweise durch ein Kleidungsstück. Auch die Zeitdauer zwischen dem Kontakt und der Analyse kann eine Rolle spielen. In den meisten Fällen kann aus sichergestellten Asservaten kein interpretationsfähiges DNA-Material gewonnen werden. Aus diesem Grund kann alleine der Umstand, dass aus Asservaten kein DNA-Profil einer einzelnen Person extrahiert werden kann, nie dahingehend gedeutet werden, dass diese Person einen Gegenstand nicht berührt hat. 4.3.8. Darüber hinaus wird seitens der Verteidigung unter Verweis auf die Angaben der Privatklägerin geltend gemacht, es entbehre jeglicher Logik, dass die Privatklägerin nach dem angeblichen Messereinsatz auf die Beschuldigte losgegangen sein wolle, und dabei (erneute) Stichverletzungen in Kauf genommen habe; niemand würde das machen, sondern das Weite suchen (Urk. 175 S. 9 N 16). Es trifft zu, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, sie habe sich nach dem Messereinsatz verteidigt und die Beschuldigte mit den Fingernägeln im Gesicht gekratzt (Urk. 4 S. 4 Antwort 18; Urk. 8 S. 3 Antwort 12). Die Privatklägerin und die Zeugin C._____ führten jedoch übereinstimmend aus, dass es zunächst zu einem Gerangel gekommen sei, während welchem die Beschuldigte das Messer gezückt habe (Urk. 4 S. 4 Antwort 18: "Es gab ein Gerangel zwischen uns und plötzlich nahm sie ein Messer unter ihrem Mantel hervor."; Urk. 9 S. 2 Antwort 9). Die Anklage bzw. der Antrag stellt den Sachverhalt diesbezüglich sehr verkürzt dar. Den Kratzer mit den Fingernägeln kann die Privatklägerin der Beschuldigten auch während des Handgemenges vor dem Messereinsatz zugefügt haben. Im Übrigen ist nochmals zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin in einer Art Schockzustand befand (Urk. 4 S. 2 oben). Für sie offenbar völlig überraschend nahm die Beschuldigte ein Messer hervor (vgl. Urk. 4 S. 6 Antwort 28). Die beiden Frauen standen nahe beieinander (Urk. 8 S. 4 oben). Die Privatklägerin führte aus, dass sie die Beschuldigte aus Reflex im Gesicht gekratzt habe. Auch eine derartige Reflex-Reaktion kann nicht ausgeschlossen werden und ist nicht völlig lebensfremd, auch wenn der Verteidigung beizupflichten ist, dass eine logische Reaktion auf den Messerangriff wohl anders

- 11 ausgesehen hätte. Somit verfängt auch diese Argumentation der Verteidigung nicht. 4.3.9. Offenbar hat die Beschuldigte immer ein Messer bei sich. Die Verteidigung führt dazu aus, dies geschehe aus Gewohnheit und aus praktischen Gründen, was in der näheren Umgebung allgemein bekannt sei und wovon auch die Privatklägerin Kenntnis gehabt habe, weshalb nicht darauf geschlossen werden könne, dass das Messer auch tatsächlich zum Einsatz gelangt sei (Urk. 175 S. 10 N 18). Es trifft zu, dass aus dem blossen Umstand, dass die Beschuldigte jeweils ein Messer auf sich trägt, nicht geschlossen werden muss, dass sie dieses auch gegen die Privatklägerin eingesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin vor dem Vorfall gewusst hatte, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug, gibt es nicht. Aus den Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich zwanglos, dass die beiden seit Jahren ein gespanntes Verhältnis zueinander hatten. Nähere Kontakte wurden nicht gepflegt. Woher die Privatklägerin gewusst haben sollte, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug, kann nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Umstand, dass die Beschuldigte das Messer öfters benutzt hatte, um bei der Post oder im Laden Verpackungen zu öffnen (a.a.O.) reicht dazu nicht. Selbst wenn die Privatklägerin eine derartige Handlung das eine oder andere Mal gesehen hätte, konnte sie deswegen nicht davon ausgehen, dass die Beschuldigte immer ein Messer auf sich trug. Der von der Zeugin C._____ aufgeschnappte Schrei der Privatklägerin "Die hät es Mässer" (Urk. 9 S. 2 Antwort 9) spricht deshalb durchaus für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 4.3.10. Es kommt hinzu, dass die Depositionen der Beschuldigten, warum es zur Auseinandersetzung mit der Privatklägerin gekommen ist, nicht stimmen können. Die Beschuldigte gibt an, die Privatklägerin habe geschrien, weshalb sie (die Beschuldigte) angehalten habe (Urk. 5 S. 3; Urk. 6 S. 3). Hätte die Beschuldigte jedoch tatsächlich Angst vor einem Angriff gehabt, wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 175 S. 8 N 14), ist nicht plausibel, weshalb sie anhält und nicht einfach mit dem Fahrrad weiterfährt. Die diesbezüglichen Angaben der Beschuldigten entbehren daher jeglicher Logik und können nicht zutreffen.

- 12 - 4.3.11. Insofern die Verteidigung vorbringt, die Beschuldigte hätte nach den Schilderungen der Privatklägerin gar keine Zeit gehabt, das Messer aus der Tasche zu nehmen und zu öffnen (Urk. 175 S. 6 f. N 11), verfängt auch diese Argumentation nicht. Folgt man den Ausführungen der Privatklägerin, hat die Beschuldigte angehalten, weil sie (die Beschuldigte) die Privatklägerin gesehen und sie gerufen hat. Während die Privatklägerin die Strassenseite wechselte, hatte die Beschuldigte genügend Zeit, das Messer beidhändig zu öffnen und allenfalls unter dem Mantel versteckt zu halten. 4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Argumente der Verteidigung die Schilderungen der Privatklägerin nicht unglaubhaft erscheinen lassen, zumal die Beschuldigte einräumt, ein Messer mit sich geführt zu haben (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 5). Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin schliesslich durch die unbeteiligte Zeugin C._____, die ebenfalls aussagte, sie habe zwei Frauen mit erhobenen Händen aufeinander losgehen sehen und die Privatklägerin habe geschrien, dass die Beschuldigte ein Messer habe (Urk. 9 S. 2). Insgesamt vermögen die Vorbringen der Verteidigung die Darstellung und Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu erschüttern, weshalb der Sachverhalt, wie er im angefochtenen Entscheid erstellt wurde, auch für das vorliegende Urteil als erstellt gelten kann und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. 5. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 140 S. 22). Diese Würdigung erweist sich als zutreffend und ist somit zu bestätigen, da die Beschuldigte zwar eine Stichbewegung in Richtung Bauch der Privatklägerin machte, dieser aber keine Verletzung zuführte, weil letztere durch einen Sprung rückwärts dem Messer ausweichen konnte.

- 13 - 6. Schuldunfähigkeit 6.1. Art. 19 Abs. 1 StGB regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz aus Gründen, die in einem psychischen Defektzustand der Täterin liegen, darauf verzichtet, ihr die Tat vorzuwerfen (BOMMER/DITTMANN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 19 N 13). Dieser psychische Defektzustand führt nicht schon als solcher, sondern nur dann zur Schuldunfähigkeit und damit zur Straflosigkeit, wenn ihm die ("psychologische") Wirkung zukommt, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat, oder – wo diese Fähigkeit (noch) vorhanden war – die Fähigkeit, das eigene Verhalten an dieser Einsicht auszurichten, aufzuheben; treffender ist daher die Bezeichnung psychologisch-normative Methode (BOMMER/DITTMANN, a.a.O., Art. 19 N 14). Zu überprüfen ist somit, ob zum Zeitpunkt der Tatbegehung und mit Bezug auf das vorgeworfene Verhalten Schuldunfähigkeit vorlag. 6.2. Aktenkundig sind zwei psychiatrische Gutachten. Das eine, ein forensischpsychiatrisches Gutachten von D._____ vom 13. Februar 2015, welches weitgehend aktenbasiert ist, sich aber auch auf eigene telefonische Kontakte des Gutachters stützt (Urk. 28/8), sowie ein eigentliches psychiatrisches Gutachten von E._____ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 29/2/7). Beide Gutachter kommen zum selben Schluss, nämlich dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung (ICD-10: 22.0) gelitten hat (Urk. 28/8 S. 16; Urk. 29/2/7 S. 23). Dieselbe Diagnose stellte auch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich in ihrem Austrittsbericht vom 6. März 2014 (Urk. 26/2). Während sich das Gutachten von D._____ nicht zur Frage der Schuldunfähigkeit äussert, bejaht dasjenige von E._____ die Unfähigkeit der Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Tat (Urk. 29/2/7 S. 23). 6.3. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens brachte die Verteidigung hinsichtlich des Gutachtens E._____ vor, dass dieses ins Leere laufe, da es von einem Sachverhalt ausgehe, welcher nicht zu erstellen sei. Zudem sei die Beschuldigte nicht gefährlich und es gehe von ihr keine Gefahr aus (Urk. 129 S. 17 ff.). Die Diagnose sowie Schlussfolgerung der Schuldunfähigkeit wurde aber nicht ex-

- 14 plizit in Zweifel gezogen, geschweige denn fand eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Erwägungen statt. 6.4. Die Beschuldigte, welche notabene selbst E._____ als Gutachter vorgeschlagen und diesen ausdrücklich gewünscht hatte (Urk. 29/2/1), bezeichnete das Gutachten in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft als "fahrig und unsorgfältig" verfasst. Was – mit Ausnahme des Verweises auf einen Verschreib bei einem Datum eines Polizeirapports – sie zu dieser Beurteilung führte, geht aus ihrer Eingabe nicht hervor. Im gleichen Stil präsentiert sich ihr Brief an den Gutachter E._____: Auch dort wirft sie ihm vor, in einzelnen Punkten ungenau gewesen zu sein. So habe sie nicht, wie im Gutachten festgehalten, Herrn B._____ als aus Uganda, sondern aus Angola stammend bezeichnet. Ob diese Kritik berechtigt ist oder nicht, kann offen bleiben, da kein Zusammenhang zur eigentlichen Begutachtung erkennbar ist (Urk. 18/2). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich hielt sie wiederholt fest, dass sie nicht psychisch krank, sondern gesund sei und das Gutachten von E._____ an vielen Fehlern leide, ohne inhaltlich weiter darauf einzugehen (Urk. 127 S. 3). 6.5. Die Gutachten sind durch die Strafbehörde von Amtes wegen auf ihre Vollständigkeit, Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 189 N 1). Diese Überprüfung ergibt vorliegend keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Die Gutachten sind vollständig, da alle Fragen beantwortet wurden und je nachvollziehbare Begründungen enthalten, worauf noch zurück zu kommen ist. Ebenso fehlen Hinweise auf Ungenauigkeiten in den Gutachten. Bei den von der Beschuldigten angeführten Ungenauigkeiten handelt es sich um offensichtliche "Verschreiber", welche keine Auswirkungen auf das Resultat des Gutachtens haben. Beide Gutachten listen zudem auf, welche Unterlagen ihnen zu Grunde liegen und welche wissenschaftlichen Methoden zur Anwendung gelangten. In ihrem Aufbau sind die Gutachten jeweils logisch und klar, der Inhalt ist auch für den Laien verständlich und es geht aus ihnen nichts hervor, was in formeller oder materieller Hinsicht Zweifel erwecken könnte.

- 15 - 6.6. Somit besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die Gutachten zu ergänzen oder weitere Expertisen einzuholen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von den Gutachten bzw. deren Schlussfolgerungen gebieten würden. Dazu bestünde einzig Veranlassung, wenn gewichtige, zuverlässige begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögten (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 189 N 23 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Schlussfolgerungen, wonach die Beschuldigte an Wahn leide, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Schilderung, wonach sie sich beeinträchtigt, verfolgt, bedroht und als Opfer fühle, ohne dass objektivierbare Hinweise dafür bestehen, bestätigt die Beschuldigte auch durch ihre eigenen Aussagen und ihr übriges Verhalten über das ganze Verfahren hinweg. Auch die für diese Krankheit typische Unverrückbarkeit der eigenen Überzeugung und die Interpretation aller Wahrnehmungen im Dienste der Richtigkeit dieser Überzeugungen finden sich in zahlreiche Belegstellen nicht nur im Gutachten selbst, sondern auch in den übrigen Akten. Schliesslich überzeugt auch die im Gutachten E._____ diskutierte Abgrenzung zur Schizophrenie: Die für diese Erkrankung typischen Symptome wie Halluzinationen und Ich-Störungen (Auflösung der Ich-Grenzen) sind vorliegend nicht erkennbar (Urk. 29/2/7 S. 19 ff.; Urk. 28/8 S. 16 f.). Dass schliesslich auch die Psychiatrische Universitätsklinik in ihrem provisorischen Austrittsbericht dieselbe Diagnose stellt und diese im Wesentlichen gleich begründet wie die beiden Gutachter, ist ein weiteres, gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der beiden Gutachten (Urk. 26/2). 6.7. Somit kann abschliessend und zusammenfassend mit den Gutachtern festgehalten werden, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig war und ihr Verhalten deshalb straflos bleibt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 7. Genugtuung Nachdem die Beschuldigte vor Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung sowie eine Genugtuung beantragen liess (Urk. 129 S. 2 ff., Prot. I S. 24 ff.), beantragt sie heute nunmehr bloss noch eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Ge-

- 16 nugtuung für die durch das Verfahren erlittene Unbill (Urk. 175 S. 2 und S. 13). Die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO kommt vorliegend jedoch nicht in Frage, da diese einen vollumfänglichen oder teilweisen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung voraussetzen. Der Beschuldigten ist daher keine Genugtuung zuzusprechen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Zwar unterliegt die Beschuldigte mit der Berufung vollumfänglich. Mit der Begründung der Vorinstanz sind aber auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 140 S. 38). Da die Beschuldigte bekanntlich in finanziell ungünstigen Verhältnissen lebt (AHV-Rente und Ergänzungsleistungen; Urk. 5 S. 1 f. und S. 7; Urk. 42/2), erscheint es nicht als unbillig, wenn die Kosten beim Staat verbleiben. Es sind somit sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, auch diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Der ehemalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Dr. X2._____, wurde für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren bereits mit Fr. 860.50 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 151A). 8.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte hierorts eine Honorarnote für Aufwendungen von 34.8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 292.– ein (Urk. 172), wobei die Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt sind. Zu vergüten wären daher weitere 4 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Weg) sowie eine Nachbesprechung bzw. die Abschlussarbeiten. Wie bereits erwähnt, hat sich der amtliche Verteidiger für die heutige Berufungsverhandlung jedoch durch Rechtsanwältin MLaw X3._____ substituieren lassen, weshalb wesentliche Doppelspurigkeiten in der Bearbeitung des Falles entstanden. Nachdem sich bereits der amtliche Verteidiger neu in den Fall einarbeiten musste, da dieser das Mandat erst übernahm, als das Verfahren schon vor der Berufungsinstanz hängig war (vgl. Urk. 161), fiel auch Rechtsanwältin MLaw X3._____ erheblicher Aufwand für Aktenstudium an, da sie schliesslich die Plädoyernotizen verfasste und die Be-

- 17 schuldigte heute verteidigte (vgl. Positionen vom 4. Januar 2018, 11. Januar 2018, 16. Februar 2018, 12. März 2018, 8. Mai 2018 je durch "X1._____"; 17. Mai 2018, 18. Mai 2018, 22. Mai 2018 je durch "X3._____"). Diese doppelten Aufwendungen aufgrund des "Verteidigerwechsels" sind nicht zu entschädigen, selbst wenn die Beschuldigte wohl eine etwas anspruchsvollere bzw. schwierigere Mandantin sein dürfte. Zudem handelt es sich um einen eher kleinen Fall mit wenigen und kurzen Einvernahmen und keinen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Der amtliche Verteidiger ist daher für seine Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Verfahren mit pauschal Fr. 8'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (…) 2. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen. 3. (…) 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Das polizeilich sichergestellte Taschenmesser (Asservat Nr. A006'531'631) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die polizeilich sichergestellte schwarze Damenjacke (Asservat Nr. A006'532'189) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft kein entsprechendes Herausgabebegehren, wird die Damenjacke vernichtet. 7. Rechtsanwalt Dr. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'250.– inkl. 8.0 % Mehrwertsteuer entschädigt, wovon bereits Fr. 13'000.– durch Akontozahlung ausgerichtet wurden.

- 18 - 8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten inkl. diejenigen des Vorverfahrens, des Beschwerdeverfahrens betreffend Verteidigerwechsel und der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X1._____) Fr. 860.50 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X2._____) 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 19 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 7. Juni 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 7. Juni 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 140 S. 39 ff.) Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen. 3. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Das polizeilich sichergestellte Taschenmesser (Asservat Nr. A006'531'631) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die polizeilich sichergestellte schwarze Damenjacke (Asservat Nr. A006'532'189) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft kein entsprechendes Hera... 7. Rechtsanwalt Dr. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'250.– inkl. 8.0 % Mehrwertsteuer entschädigt, wovon bereits Fr. 13'000.– durch Akontozahlung ausgerichtet wurden. 8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten inkl. diejenigen des Vorverfahrens, des Beschwerdeverfahrens betreffend Verteidigerwechsel und der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. DG160101-L) aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das zur Beurteilung stehende Verhalten der Beschuldigten in objektiver und in subjektiver Hinsicht keinen Straftatbestand erfüllt. 3. Es sei der Beschuldigten für die durch das Verfahren erlittene Unbill nach Ermessen des Gerichts eine Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 163) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Verfahrensgang Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. (…) 2. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen. 3. (…) 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Das polizeilich sichergestellte Taschenmesser (Asservat Nr. A006'531'631) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die polizeilich sichergestellte schwarze Damenjacke (Asservat Nr. A006'532'189) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Erfolgt innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft kein entsprechendes Hera... 7. Rechtsanwalt Dr. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'250.– inkl. 8.0 % Mehrwertsteuer entschädigt, wovon bereits Fr. 13'000.– durch Akontozahlung ausgerichtet wurden. 8. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten inkl. diejenigen des Vorverfahrens, des Beschwerdeverfahrens betreffend Verteidigerwechsel und der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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