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Zürich Obergericht Strafkammern 16.03.2018 SB170398

16 mars 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,686 mots·~23 min·7

Résumé

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170398-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli sowie die Oberrichterin lic. iur. Schärer und der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 16. März 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Privatkläger

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2017 (DG160328)

_____________________________

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. November 2016 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

- 3 - 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Prävention von Suchtverhalten und Gewalt zu unterziehen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von CHF 489.60 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2016 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit CHF 16'000.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt) entschädigt. 10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ aus der Gerichtskasse mit CHF 10'700.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt) entschädigt. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'153.40 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) CHF 17'280.00 amtliche Verteidigung CHF 11'556.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 4 - 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der scheren Körperverletzung freizusprechen. 2. Der beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4. Auf die Erteilung einer Weisung sei zu verzichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter unter Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse, teilweiser Auflage der übrigen Kosten und vorläufiger Abschreibung derselben. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 77, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (vgl. Urk. 81) Keine Anträge _____________________________ Erwägungen: I. 1. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten am 23. März 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und bestrafte ihn mit 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 200.– Busse. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe als vollziehbar erklärt. Dem Beschuldigten wurde ergänzend die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Prävention von Suchtverhalten und Gewalt zu unterziehen (Urk. 73). Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 43). Seine Berufungserklärung liess er mit Datum vom 2. Oktober 2017 (Poststempel: 16. Oktober 2017) folgen (Urk. 74). Demnach verlangt er einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und eine Bestrafung für die übrigen Delikte mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre verbunden mit Fr. 200.– Busse. Eventualiter (für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs) sei eine (bedingte) Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten festzulegen. Auf die Erteilung einer Weisung sei zu verzichten. Die Anklagebehörde verzichtete auf die Ergreifung eines Rechtsmittels und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 77). Auf ihr Gesuch

- 6 hin wurde sie von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (a.a.O.). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1, 2 und 3 Spiegelstrich (Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6-8 (Zivilpunkte), 9-10 (Anwaltsentschädigungen) und 11 (Kostenaufstellung). Diese Entscheide sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2. Die Verteidigung erhob vor Vorinstanz und ebenso in der Berufungsverhandlung formelle Einwände, die aus prozessualen Gründen ausschliessen würden, dass eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolge (im angefochtenen Urteil zusammengefasst und behandelt, vgl. Urk. 73 S. 6 ff.). Nachdem die Berufungsinstanz heute jedoch zu einer anderen rechtlichen Würdigung kommt, erweist sich die Kritik der Verteidigung als obsolet. II. Sachverhalt zum Anklage-Dossier Nr. 2 Der Sachverhalt der Anklage geht alternativ davon aus, dass der Beschuldigte dem Geschädigten B._____ entweder mit Wucht die rechte Faust ins Gesicht geschlagen habe oder mit dem linken Fuss aus dem Stand heraus ebenfalls mit Wucht gegen dessen Gesicht getreten sei. Dadurch habe der Geschädigte eine Rissquetschwunde an der inneren Ober- und Unterlippe erlitten sowie drei Zähne verloren und ein weiterer Zahn habe unter Entfernung seines Nervs disloziert werden müssen. Die erste Tatvariante der Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Schilderung des Privatklägers, während die zweite auf die Aussagen des Beschuldigten abstellt. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung begründete die Vorinstanz einerseits damit, dass der Beschuldigte die schwerere Anklagevariante anerkannt habe, weiter dass dem Geschädigten gemäss medizinischem Befund erhebliche Verletzungen vor allem an den Zähnen entstanden seien und

- 7 als Drittes, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Ersteinvernahme ebenfalls "im Kern", "wenn auch in einem leicht anderen Kontext", einen Fusstritt geschildert habe (Urk. 73 S. 11). Das Gericht folgerte, dass deshalb auf das Geständnis des Beschuldigten abzustellen sei (und damit nicht auf die Schilderung des Geschädigten) und hielt folglich die Anklagevariante des wuchtigen Fusstritts des Beschuldigten aus dem Stand heraus ins Gesicht des Privatklägers B._____ für erstellt. Diese Schlussfolgerung vermag nicht zu überzeugen. Vorerst kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte die "schwerere" Anklagevariante anerkenne. Für ihn waren, was er wiederholt betonte, Faustschlag und Fusstritt gleichwertig (vgl. Urk. D2/11 S. 2 ["Das macht meine Situation weder besser noch schlechter..."] und S. 4 ["Und es würde ja nichts ändern, wenn es ein Faustschlag gewesen wäre."] und [befragt zu den möglichen Verletzungen bei einem Fusstritt und Faustschlag: "Etwa dieselben, würde ich sagen"]). Sodann kann entgegen der Unterstellung der Vorinstanz aus den medizinischen Befunden (Urk. D2/13/6 und D2/13/8) nichts Objektives für die eine oder andere Anklageversion abgeleitet werden, einmal abgesehen davon, dass darin die Schilderung des Privatklägers, wonach Ursache seiner Verletzungen ein Faustschlag ins Gesicht gewesen sei, wiedergegeben wird. Als Drittes kann nicht von einer Übereinstimmung "im Kern" der Erstaussage des Privatklägers mit den Aussagen des Beschuldigten gesprochen werden. Der Privatkläger schilderte in seiner ersten Einvernahme, dass er schon aufgrund des Faustschlags des Beschuldigten in sein Gesicht stark geblutet habe und er erst später, vom Begleiter des Beschuldigten zu Boden gedrückt, noch einen Fusstritt des Beschuldigten an seinen Kopf (von "Gesicht" ist hier nicht die Rede) erhalten habe (vgl. Urk. D2/4 S. 2 und 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. August 2016 wiederholte der Privatkläger, dass er einen starken Faustschlag auf den Mund erhalten habe, wodurch der Zahnschaden entstanden sei (Urk. D2/10 S. 4 und 6). Als er anschliessend den Beschuldigten am Kragen gehalten und gegen ein Fahrzeug gedrückt habe, habe dieser versucht, ihn mit seinen Füssen zu treffen und habe ihn dabei auch am Bein getroffen (a.a.O. S. 4 und 7). Später in der Einvernahme erklärte der Privatkläger weiter, er sei sicher, dass der Beschuldigte ihn auch getreten habe; er wisse aber

- 8 nun nicht mehr, ob dies geschehen sei, als er ihn festgehalten habe oder als er bereits am Boden gelegen habe (S. 7). Die Verletzungen seien aber "wegen des Schlages", gemeint des Faustschlages, entstanden (S. 8). Und: "Nein, wie könnte er mit seinem linken Fuss die Zähne kaputt machen?" (S. 9). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach beide gestanden seien, als er dem Privatkläger mit dem linken Fuss ins Gesicht getreten habe, erklärte der Privatkläger, er halte dies für ausgeschlossen (a.a.O.). Dass die Vorinstanz trotz dieser klaren Unterschiede in den Schilderungen feststellen konnte, dass die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten sich "im Kern" entsprechen würden, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheinen beide Anklageversionen (Faustschlag oder Fusstritt) aufgrund der differierenden Aussagen der Litiganten als in etwa gleich wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich. Dies auch deshalb, weil einerseits die Glaubwürdigkeit des Privatklägers tendenziell höher zu werten ist, als diejenige des Beschuldigten, der ein berechtigtes Interesse an einem glimpflichen Ausgang des Strafverfahrens hat, während andererseits der Beschuldigte in seinen Aussagen konstant blieb, der Privatkläger jedoch zumindest hinsichtlich eines Fusstritts des Beschuldigten ‒ nicht jedoch bezüglich des Faustschlags ‒ weniger kohärent aussagte, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen einschränkt. Damit aber ist, nachdem der Beschuldigte seine Urheberschaft an den Verletzungen des Privatklägers ganz generell anerkennt (vgl. Prot. I S. 26 und Prot. II S. 15), die Art und Weise der Verursachung der Verletzungen des Privatklägers, wofür zwei unterschiedliche Abläufe behauptet werden, offen zu lassen bzw. es ist zu Gunsten des Beschuldigten von der für ihn günstigeren Tatvariante auszugehen, trotzdem er sich auf die andere Variante versteift hat. Zu seiner Darstellung dürfte der Beschuldigte sich entschieden haben, weil er beide Abläufe für gleich günstig oder ungünstig erachtet bzw. weil er mit seiner Version eines bloss reflexartigen Fusskicks dies möglicherweise sogar als die mildere Variante gegenüber einem gezielten Faustschlag angesehen hat (vgl. Urk. D2/7 Antwort 20 und Urk. D/2/11 Antwort 10 "Kurzschlussreaktion", Antwort 21 "nicht als gezielter Angriff"). Aus all diesen Gründen ist unter Anklage-Dossier Nr. 2 sachverhaltlich von der Anklageversion des Faustschlags auszugehen.

- 9 - Für einen Faustschlag als Verletzungshandlung spricht im Übrigen, dass dies durch mehrere Vorfälle als übliches Verhaltensmuster des Beschuldigten in Konfliktsituationen belegt ist (Strafbefehl vom 19. Oktober 2009: Griff nach dem Kopf des Opfers, wodurch dieser an die Wand schlägt, wobei der Beschuldigte im gleichen Zusammenhang der Geschädigten gesagt haben soll, dass sie es nicht überleben bzw. schwer verletzt sein würde, wenn er ihr einen Faustschlag ins Gesicht verpassen würde (beigezogene Akten, Urk. 5 S. 4); Strafbefehl vom 7. Dezember 2011: Faustschlag gegen den Kopf des Gegners im Bereich des Unterkiefers; vorliegendes Anklage-Dossier Nr. 1: Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten). Sodann erscheint die Austeilung eines Fusstritts ins Gesicht eines stehenden Menschen, was das Anheben des Fusses auf ca. 160 cm über Boden samt einer Vorwärtsbewegung bedingen würde, für Ungeübte im Vergleich zu einem gezielten Faustschlag eine weit umständlichere und weniger zielgerichtete und den Schwung weniger ausnützende Vorgehensweise zu sein. Auch lässt sich fragen, wieso der arg verletzte Privatkläger ein solch spezielles Vorgehen des Angreifers anders darstellen sollte, wenn es doch der Wahrheit entsprechen würde. III. Rechtliche Würdigung Ist im hier behandelten Anklage-Dossier Nr. 2 auf die mildere Sachverhaltsvariante abzustellen, so entfallen die von der Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung hinsichtlich heftiger Fusstritte ins Gesicht von Opfern gemachten Ausführungen (Urk. 73 S. 14-18). Vielmehr haben ihre im Zusammenhang mit dem Anklage-Dossier Nr. 1 zu Faustschlägen in die Gesichtsregion von Opfern angestellten Erwägungen auch zur Qualifikation des Vorfalls vom 8. August 2015 ihre grundsätzliche Gültigkeit (a.a.O. S. 18-20). Demnach bergen gegen das Gesicht eines Menschen geführte Faustschläge immer die sehr reelle Gefahr von Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in sich. Solche Verletzungen muss der Beschuldigte mit seinem Faustschlag auf den Mund des Privatklägers zumindest in Kauf genommen haben. Entsprechende Verletzungen, ein grosser Zahnscha-

- 10 den und eine Rissquetschwunde, sind beim Privatkläger denn auch eingetreten. Wie die Vorinstanz richtig erwog, erreichen diese Verletzungen allerdings nicht den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (a.a.O. S. 14). Im Ergebnis ist der Beschuldigte der vollendeten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe und Vollzug 1. Es sind drei Vergehen und eine mehrfache begangene Übertretung zu sanktionieren. Bei den Vergehen handelt es sich stets um den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, dessen Erfüllung zweimal vollendet (Anklage-Dossier Nrn. 2 und 3) und einmal versucht (Anklage-Dossier Nr. 1) worden ist. Die objektive Tatschwere wiegt sowohl beim Faustschlag vom 8. August 2015 auf den Mund des Opfers aufgrund seiner Wuchtigkeit als auch beim wiederholten Schlag vom 23. Mai 2016 mit dem Regenschirmknauf auf den Kopf des Opfers samt anschliessendem Biss in dessen Hand angesichts der repetitiven Handlung (auch wenn sie letztlich als Einheit zu betrachten ist; vgl. Urk. 73 S. 21) in etwa gleich schwer. In beiden Fällen erlitten die Opfer nicht unerhebliche Verletzungen, wenn auch ohne bleibende Schäden. Auf die Verletzungsfolgen hatte der Beschuldigte jedoch beide Male nur sehr beschränkt Einfluss. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass er stets unter erheblichem Alkohol- und Kokaineinfluss gestanden haben muss und zusätzlich übernächtigt war, was die Vorinstanz richtig festgestellt hat (a.a.O. S. 22 f.). Trotz seiner Alkoholtoleranz muss er dadurch zumindest ein Stück weit enthemmt gewesen sein, was mit der Vorinstanz als leichte bis mittlere Strafminderung zu werten ist. Leicht abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz ist in beiden Fällen somit von insgesamt nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen. Für jede der Taten wäre deshalb eine Strafe von rund zwölf Monaten angebracht. Aspiriert ist von einer Einsatzstrafe für beide einfachen Körperverletzungen von insgesamt 22 Monaten auszugehen.

- 11 - Ergänzend zu sanktionieren ist die versuchte Körperverletzung vom 25. Oktober 2015, welche ebenfalls mittels eines Faustschlags ins Gesicht des Opfers begangen wurde. Dabei ist, der Vorinstanz folgend, nur von einem einzigen Schlag des Beschuldigten auszugehen und nicht von deren drei, wie es die Anklage behauptet. Weil beim Geschädigten lediglich ein Hämatom resultierte ‒ die Kopfschmerzen hat die Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt erachtet (a.a.O. S. 13) ‒ , was noch als Tätlichkeitsfolge zu werten ist, blieb es bei einem Versuch einer einfachen Körperverletzung. Aber auch hier ist zu sagen, dass der Beschuldigte auf die Folgen seines Schlags wenig Einfluss hatte. Zur subjektiven Tatschwere kann auf das hinsichtlich der anderen beiden Körperverletzungen Gesagte verwiesen werden. Insgesamt wiegt hier das Tatverschulden noch leicht. Die für die gravierenderen Vergehen bemessene Einsatzstrafe ist folglich um zwei Monate zu erhöhen. Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang als strafzumessungsneutral angesehen (a.a.O. S. 26f.), was bestätigt werden kann. Erheblich straferhöhend jedoch fallen die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2009 und 2011 (beide Male wegen einfacher Körperverletzung und einmal zusätzlich wegen Tätlichkeiten) ins Gewicht. Hinzu kommt das teilweise erneute Delinquieren während bereits laufender Strafuntersuchung. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere sechs Monate erscheint angezeigt. Erheblich strafmindernd fällt andererseits ins Gewicht, dass der Beschuldigte geständig war und Einsicht gezeigt hat. Eine Reduktion der vorstehend ermittelten Strafe um rund einen Drittel erscheint aufgrund dieses Geständnisses als angezeigt. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat die Vorinstanz eine Busse in Höhe von Fr. 200.– als angemessen angesehen. Als Ersatzfreiheitsstrafe hat sie zwei Tage festgelegt. Dem ist beizupflichten.

- 12 - Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 20 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind drei Tage erstandener Haft anzurechnen. 2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten attestiert, dass er sich ernsthaft um eine Besserung seiner Lebenssituation bemühe und dafür schon einiges in die Wege geleitet habe (Alkoholentzug, Therapiebemühungen, Motivation in der Arbeitswelt). Sie hat ihm deshalb eine relativ gute Prognose gestellt, aufgrund der Höhe der damals ausgefällten Strafe jedoch lediglich den teilbedingten Vollzug gewähren können, wobei sie den unbedingten Strafanteil auf das gesetzliche Minimum beschränkte (a.a.O. S. 28-30). Bei der heute ausgefällten Strafe ist vom Gesetz her der vollumfängliche Vollzugsaufschub möglich. Hinsichtlich der Legalprognose negativ ins Gewicht fallen vorerst zum Einen die zwei einschlägigen Vorstrafen und zum anderen, dass er die drei neuen Körperverletzungen während laufendem Strafverfahren begangen hat. Diese Umstände indizieren eher eine Schlechtprognose. In die Waagschale zu legen ist andererseits das positive Verhalten des Beschuldigten seit 2016. Er hat sich freiwillig einem Alkoholentzug in Thailand unterzogen und sich auch um eine Therapie bemüht. Die Lebensumstände haben sich stabilisiert; der Beschuldigte kann eine gefestigte Wohn- und Arbeitssituation vorweisen und lebt in einer Partnerschaft. Der Beschuldigte wird sodann heute erstmals mit einem, wenn auch bedingten Freiheitsentzug sanktioniert. Es ist folglich zu erwarten, dass ihm dies genügend Warnung sein wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Ihm ist deshalb aus all diesem Gründen im Sinne einer letzten Chance die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu gewähren. Angesichts seiner Vorstrafen ist die Probezeit jedoch auf drei Jahre festzulegen. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Prävention von Suchtverhalten und Gewalt zu unterziehen. Der Beschuldigte beantragte mit der Berufungserklärung, davon abzusehen, obwohl es gerade sein Anwalt war, der vor Vorinstanz die Erteilung einer solchen Weisung angeregt hatte (Urk. 57 S. 2 und Rz 71). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte allerdings wiederum seine Bereitschaft, sich

- 13 einer solchen Weisung zu unterziehen (Prot. II S. 12) und auch sein Verteidiger zeigte sich damit einverstanden (Prot. II S. 19). Wie die Vorinstanz überzeugend dargetan hat (Urk. 73 S. 30) erscheint im Hinblick auf die Bewährung des Beschuldigten eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Suchtverhalten und seinem phasenweise doch beträchtlichen Aggressionspotential unbedingt angezeigt. Eine derartige Verpflichtung erweist sich zudem ohne weiteres als verhältnismässig, angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte damit einverstanden erklärt und in der Vergangenheit auch bereits von sich aus seine Therapiewilligkeit demonstriert hat. Dem Beschuldigten ist deshalb für die Dauer der Probezeit die – vom Strafvollzug zu überwachende – Weisung zu erteilen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Prävention von Suchtverhalten und Gewalt zu unterziehen. V. Kostenfolge Ausgangsgemäss ist die Kostenregelung der Vorinstanz (Urteilsdispositiv- Ziff. 12 und 13) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu entlasten, durch, erzielt in diesem Punkt jedoch keinen vollständigen Freispruch, sondern lediglich eine mildere rechtliche Qualifikation seiner Tat. Immerhin hat dies aber auch eine Auswirkung auf das Strafmass und die Frage nach dem Strafvollzug. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm lediglich einen Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind dabei auf die Gerichtskasse zu nehmen; der diesbezügliche Vorbehalt der Nachforderung ist auf einen Drittel der Anwaltsentschädigungen zu beschränken. Das Honorar der Verteidigung ist gestützt auf deren Honorarnote vom 15. März 2018 (Urk. 85) auf (gerundet) Fr. 8'120.– festzusetzen, dasjenige der unentgeltli-

- 14 chen Vertretung der Privatklägerschaft entsprechend derer Honorarnoten (vgl. Urk. 82/1-2) auf (gerundet) Fr. 2'000.–. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. März 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2 und 3 Spiegelstrich (Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung [Anklage-Dossier-Nrn. 1 und 3] und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6-8 (Zivilpunkte), 9-10 (Anwaltsentschädigungen) und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage-Dossier-Nr. 2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Prävention von Suchtverhalten und Gewalt zu unterziehen. 6. Das erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 15 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'120.– amtliche Verteidigung Fr. 2'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ‒ ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft ‒ dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten im Umfang eines Drittels dieser Kosten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die übrige Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

- 16 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. März 2018

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 16. März 2018 _____________________________ Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 3 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Prävention von Suchtverhalten und Gewalt zu unterziehen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von CHF 489.60 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2016 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird der Privatkl... 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit CHF 16'000.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt) entschädigt. 10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B._____ aus der Gerichtskasse mit CHF 10'700.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt) entschädigt. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der scheren Körperverletzung freizusprechen. 2. Der beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4. Auf die Erteilung einer Weisung sei zu verzichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter unter Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse, teilweiser Auflage der übrigen Kosten und vorläufiger Abschreibung derselben. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Keine Anträge _____________________________ Erwägungen: I. II. Sachverhalt zum Anklage-Dossier Nr. 2 III. Rechtliche Würdigung IV. Strafe und Vollzug V. Kostenfolge Es wird beschlossen: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklage-Dossier-Nr. 2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Prävention von Suchtverhalten und Gewalt zu unterziehen. 6. Das erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ‒ ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft ‒ dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genomm... 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten im Umfang eines Drittels dieser Kosten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die übrige Privatklägerschaft  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste       (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB170398 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.03.2018 SB170398 — Swissrulings