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Zürich Obergericht Strafkammern 30.01.2019 SB170390

30 janvier 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,083 mots·~1h 5min·10

Résumé

Qualifizierte Veruntreuung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170390-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 30. Januar 2019 in Sachen

1. A._____ 2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Ringger Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend qualifizierte Veruntreuung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2017 (DG160289)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2016 (Urk. 000002 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 217 S. 226 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Betreffend Anklagepunkte 1. II. 7. 2. (7.2.1-7.2.6 sowie 7.3.1-7.3.3) wird auf das Verfahren nicht eingetreten. 2. Betreffend Anklagepunkte 1. II. 8. in Verbindung mit Anhang 9 zur Anklage für den Zeitraum 27. November 2008 bis 29. März 2010 (die sechs ersten Silberpositionen) wird das Verfahren eingestellt. 3. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind je schuldig: − der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4. Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB werden die Beschuldigten A._____ und B._____ je teilweise freigesprochen, dies in Bezug auf die Kundenverbindungen C._____ und D._____. 5. Vom Vorwurf der der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB werden die Beschuldigten

- 3 - A._____ und B._____ je teilweise freigesprochenen, dies in Bezug auf die Kundenverbindungen E._____, F._____, G._____, H._____ GmbH, I._____ und J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____, O._____, P._____ und Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____ und V._____. 6. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden die Beschuldigten A._____ und B._____ je teilweise freigesprochenen, dies in Bezug auf die Kundenverbindungen E._____, F._____, G._____, H._____ GmbH, I._____ und J._____, K._____, L._____, M._____ und N._____, O._____, P._____ und Q._____, R._____, S._____, T._____, U._____ sowie V._____. 7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, wovon bis und mit heute 377 Tage durch Haft und 152 Tage durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon bis und mit heute 173 Tage durch Haft und 180 Tage durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 9. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger wird nicht eingetreten: − W._____ und AA._____ − AB._____ − AC._____ − AD._____ 10. Die Schadenersatzbegehren von AE._____ sowie AF._____ und AG._____ werden, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 11. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz im entsprechenden Betrag zu bezahlen:

- 4 - − E._____ CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AH._____ CHF 55'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AI._____ CHF 103'867 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AJ._____ CHF 130'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AK._____ CHF 30'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AL._____ und AM._____ CHF 250'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AN._____ CHF 25'000 − AO._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AP._____ CHF 50'000 zzgl. 5% Zins seit 28. Dezember 2010 − AQ._____ CHF 39'877 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011 − AR._____ CHF 199'579 − AS._____ EUR 49'130 − AT._____ CHF 200'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AU._____ und AV._____ CHF 265'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AW._____ EUR 6'253 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AX._____ CHF 34'021 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AY._____ USD 45'371.24 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − AZ._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BA._____ CHF 25'000 zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2008 − BB._____ CHF 25'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BC._____ CHF 251'065 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011 − BD._____ CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

- 5 - − H._____ GmbH CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2011 − BE._____ und BF._____ CHF 47'000 − BG._____ EUR 50'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − K._____ CHF 275'178.75 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BH._____ CHF 417'678.18 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BI._____ EUR 80'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BJ._____ und BK._____ CHF 50'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BL._____ und BM._____ CHF 75'278 zzgl. 5% Zins seit 22. März 2006 − BN._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BO._____ CHF 46'970 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BP._____ CHF 25'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BQ._____ CHF 79'750 − BR._____ CHF 72'675.67 − BS._____ und BT._____ CHF 66'622 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BU._____ CHF 7'350 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BV._____ CHF 85'930 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BW._____ CHF 37'239 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2009 − BX._____ USD 74'995 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − BY._____ und BZ._____ CHF 12'274 zzgl. 5% Zins seit 26. Oktober 2011 − CA._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CB._____ CHF 25'000 − CC._____ CHF 999'250 zzgl. 5% Zins seit 31. März 2011

- 6 - − CD._____ CHF 81'029 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CE._____ und CF._____ CHF 100'000 − CG._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CH._____ CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CI._____ CHF 39'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CJ._____ CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CK._____ CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 13. Juli 2011 − CL._____ CHF 40'000 zzgl. 5% Zins seit 26. Oktober 2011 − CM._____ CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CN._____ CHF 14'500 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CO._____ CHF 54'600 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CP._____ und CQ._____ CHF 80'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CR._____ CHF 61'300 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CS._____ und CT._____CHF 240'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − S._____ CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CU._____ und CV._____ CHF 798'437 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CW._____ CHF 30'000 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011 − CX._____ CHF 23'148 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CY._____ EUR 32'809.50 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − U._____ CHF 126'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − V._____ CHF 481'650 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011 − CZ._____ und DA._____ CHF 407'918 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

- 7 - Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 12. Sämtliche Genugtuungsbegehren werden abgewiesen. 13. Das Guthaben, das sich auf dem Konto (Stamm-)Nr. 1 lautend auf DB._____ Ltd. bei der DC._____ Bank befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DC._____ Bank wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 14. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 2 lautend auf A._____ bei der DD._____ befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DD._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 15. Das Guthaben, das sich auf dem Portfolio Nr. 3 lautend auf A._____ bei der DD._____ befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DD._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Portfolios der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 16. Das Guthaben, das sich auf dem Konto/Portfolio 4 lautend auf B._____ bei der DD._____ befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DD._____ AG wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos/Portfolios der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 17. Das Guthaben, das sich auf dem Sparkonto Nr. 5 lautend auf A._____ bei der DE._____ befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE._____ wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 18. Das Guthaben, das sich auf dem Privatkonto Nr. 6 lautend auf A._____ bei der DE._____ befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE._____ wird an-

- 8 gewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 19. Das Guthaben, das sich auf dem Depot Nr. 7 lautend auf A._____ bei der DE._____ befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE._____ wird angewiesen, den Saldo dieses Depots der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 20. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 8 lautend auf A._____ bei der DF._____ befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DF._____ wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 21. Das Guthaben, das sich auf dem Wertschriftendepot Nr. 9 lautend auf A._____ bei der DF._____ befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DF._____ wird angewiesen, den Saldo dieses Depots der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 beschlagnahmten Traveler Checks von A._____ im Wert von USD 700 werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 beschlagnahmten Bargelder von A._____ USD 456, THB 27'000, CHF 1'730, AUD 810 sowie USD 1'590 werden eingezogen. 24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 beschlagnahmten Bargelder von B._____ USD 1'400 (gewechselt in CHF 1'337) und CHF 2'470 werden eingezogen. 25. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Juli 2016 beschlagnahmten Bank- und Kreditkarten lautend auf A._____ werden diesem auf erstes Verlangen innert Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Kreditkarten von der Lagerbehörde vernichtet.

- 9 - 26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2016 beschlagnahmten sechs Schlüssel von A._____ werden diesem auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Schlüssel von der Lagerbehörde vernichtet. 27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2016 beschlagnahmten zwei Safe-Schlüssel von B._____ werden diesem auf erstes Verlangen innert Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Schlüssel von der Lagerbehörde vernichtet. 28. Die Sperre des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. September 2014 beschlagnahmten Kontos der Lebensversicherung Säule 3a von A._____ bei der ehem. DG._____ (heute DH._____), Police Nr. 10, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 29. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die Summe aus den Einziehungen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 13, 23 und 24 gemäss folgenden Prozentsätzen (Verteilschlüssel) zu verteilen: − AM._____ 11.09 % − AV._____ und AU._____ 11.55 % − AY._____ 1.68 % − CK._____ 2.96 % − BS._____ und BT._____ 2.95 % − BH._____ 17.73 % − CU._____ und CV._____ 33.85 % − CA._____ 4.44 % − CG.______ 4.44 %

- 10 - − CH._____ 6.65 % − DI._____ und CM._____ 2.66 % Es wird davon Vormerk genommen, dass die genannten Privatkläger den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderungen an den Staat abgetreten haben. 30. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'527.40 total Kosten Vorverfahren B._____ Fr. 40'172.50 total Kosten Vorverfahren A._____ Fr. 93.95 div. Kosten Fr. 2'174.25 unentgeltliche Vertretung RA DJ._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 31. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten A._____ und B._____ je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. 32. Die Beschuldigten werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern je eine Prozessentschädigung im Betrag von CHF 1'500 zu zahlen: − U._____ − V._____ − AY._____ − AV._____ und AU._____ − BS._____ und BT._____ − BH._____ − CU._____ und CV._____ − CA._____

- 11 - − CG._____ − CH._____ − DI._____ und CM._____ − CT._____ und CS._____ 33. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, den Privatklägern AM._____ und AL._____ zusammen eine Prozessentschädigung von CHF 2'120 zu zahlen. 34. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, der Privatklägerin CK._____ eine Prozessentschädigung von CHF 2'900 zu zahlen. 35. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, den Privatklägern AP._____ und AQ._____ zusammen eine Prozessentschädigung von CHF 1'400 zuzüglich MwSt. von 8% zu zahlen. 36. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, der Privatklägerin AX._____ eine Prozessentschädigung von CHF 8'640 (inkl. MwSt.) zu zahlen. 37. Rechtsanwalt lic. iur. DJ._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin CN._____ mit CHF 2'174.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 38. (Mitteilungen) 39. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 13 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 313 S. 2) Hauptantrag zu den Vorfragen

- 12 - I. Das Verfahren gegen A._____ ist einzustellen. Eventualantrag II. Der Beschuldigte A._____ ist in Anwendung von Art. 138 Ziff. 2 StGB der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen. III. Der Beschuldigte A._____ ist mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Unter Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen von 1008 Tagen. IV. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von A._____ ist aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. V. Alles Vorstehende unter entsprechender Kostenfolge gemäss eingereichter Honorarnote.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 311 S. 1 f.) Hauptantrag I. Das Verfahren gegen B._____ ist einzustellen. II. Es sei B._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF. 19'161.65 (inkl. MWST) auszurichten. III. Unter entsprechender Kostenfolge. Eventualantrag IV. Der Beschuldigte B._____ ist in Anwendung von Art. 138 Ziff. 2 StGB der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen. V. Der Beschuldigte B._____ ist mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung

- 13 - - der in der Schweiz bereits erstandenen Untersuchungshaft von 150 Tagen (vom 10. November 2013 bis 8. April 2014) - der Ausschaffungshaft in Kambodscha von 24 Tagen (vom 17. Oktober 2013 bis 9. November 2013) sowie - der Ersatzmassnahme im Umfang von 2/5, d.h. von 701 Tagen von 1752 (vom 9. April 2014 bis zum heutigen Tage) d.h. gesamthaft 875 Tagen. VI. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von B._____ ist aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. VII. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 315 S. 2 f.) 1. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei insofern zu berichtigen, als dass Anklagepunkt 1.II.7.3.2 (Bargeldübergabe der Geschädigten CL._____) nicht Gegenstand des Nichteintretens ist. 2. Der Beschuldigte B._____ sei in Bezug auf die Bargeldübergabe der Geschädigten CL._____ (Anklagepunkt 1.II.7.3.2) der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigten A._____ und B.______ seien in Bezug auf die Eigenbezüge und Überweisungen an D._____ und die Überweisungen an andere Kunden (Anklagepunkte 1.II.7.1), welche vom vorinstanzlichen Schuldspruch der qualifizierten Veruntreuung umfasst sind, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung

- 14 mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Änderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils). 4. Die Beschuldigten A._____ und B.______ seien in Bezug auf die ab dem 29.09.2010 eingegangenen Silber-Transaktionen (Anklagepunkte 1.II.8, ohne die ersten sechs Silbertransaktionen), welche vom vorinstanzlichen Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung umfasst sind, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Änderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 4 des vorinstanzlichen Urteils). Eventualantrag: Dispositiv Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz (Einstellung der ersten sechs Silberpositionen) sei aufzuheben, und die Beschuldigten A._____ und B._____ seien der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, umfassend sämtliche Silber-Transaktionen (Anklagepunkte 1.II.8), schuldig zu sprechen. 5. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen (Änderung von Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils). 6. Der Beschuldigte B._____ sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen (Änderung von Dispositiv Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils). 7. Das mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 31.08.2018 beschlagnahmte Konto der Lebensversicherung der Säule 3a des Beschuldigten A._____ Nr. 10 bei der DH._____ AG bzw. die sich darauf befindlichen Vermögenswerte, inkl. allf. Zinsen, seien zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen zu verwenden.

- 15 d) Des Vertreters der Privatklägerin CN._____ (Nr. 64), RA DJ._____ (Urk. 294 S. 1; schriftlich) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2017 [DG160289] vollumfänglich zu bestätigen; insbesondere seien die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin CN._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 14'500.00, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2011, zu bezahlen; 2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.

e) Des Vertreters der Privatklägerschaft Nr. 10, 11, 19, 20, 23, 34, 52, 57, 58, 61, 63, 72, 73, 75, 76, 81, 82, 85, 86, RA DK._____ (Prot. II. S. 27) Die Berufungen der Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, insbesondere auch dort getroffenen Entscheidungen zu Einziehungen und Zuweisungen von Vermögenswerten (Dispositiv Ziffer 13, 23, 25 und 29 des vorinstanzlichen Urteils).

f) Des Vertreters der Privatklägerin AX._____ (Nr. 22), Fürsprecher DL._____ (Prot. II S. 30) Sämtliche Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen, soweit diese nicht ausdrücklich durch die nachfolgenden Anträge der Privatklägerin AX._____ anerkannt werden. Die Anträge der Anklägerin seien gutzuheissen, soweit diese nicht im Widerspruch zu den eigenen Anträgen der Privatklägerin AX._____ stehen.

- 16 - Die Berufungen der Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, sei vollumfänglich zu bestätigen. Der Privatklägerin sei das Urteil des Obergerichts mit Dispositiv und bei Verlangen mit begründeter Ausfertigung zuzustellen. Die Beschuldigten seien untereinander solidarisch haftend zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'888.50 für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen. Die Beschuldigten seien solidarisch haftend zu den Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz zu verurteilen.

- 17 -

Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensverlauf ............................................................................................. 19 A. Vorgeschichte / Verhaftung / Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen ... 19 1. Vorgeschichte ..................................................................................... 19 2. Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen A._____ .......... 20 3. Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen B._____ .......... 21 B. Verteidigung .............................................................................................. 22 C. Erstinstanzliches Urteil und Umfang der Berufung ................................... 22 II. Vorfragen ......................................................................................................... 27 A. Grundsatz der Spezialität und Fehlen eines Auslieferungsverfahrens ...... 27 B. Fehlende Strafbarkeit gemäss StGB ........................................................ 36 C. Fehlende örtliche Zuständigkeit ................................................................ 41 D. Verletzung des Anklageprinzips ................................................................ 42 III. Beweisanträge ................................................................................................ 45 IV. Schuldpunkt – Sachverhaltserstellung ........................................................... 48 A. Grundsätzlicher Standpunkt der Beschuldigten ........................................ 48 B. Verjährung, Tatmehrheit ........................................................................... 48 C. Einleitung / Allgemeines............................................................................ 54 1. Anklagevorwurf und Sachverhaltserstellung ....................................... 54 2. DB.____ Ltd., Stellung/Funktion Beschuldigte .................................... 54 3. Bankverbindung der DB._____ und Kundengelder ............................ 55 4. Kundenakquisition und Verwaltungsaufträge ...................................... 55 5. Kein Honoraranspruch der DB._____ ................................................. 56 6. Rendite Kundengelder vs. den Kunden vorgespiegelte Rendite ......... 61 7. Deckungsgrad der den Kunden vorgespiegelten Guthaben ............... 65 D. Komplex Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung ........................ 68 1. Anklagevorwurf und Sachverhaltserstellung ....................................... 68 2. Berufsmässige Vermögensverwalter .................................................. 68 3. Anvertraute Vermögenswerte ............................................................. 69 4. Treuepflichten ..................................................................................... 70 5. Unrechtmässige Verwendung im eigenen Nutzen und im Nutzen Dritter (betrifft mehrfache qualifizierte Veruntreuung) .................................... 72 6. Verletzung Treuepflicht infolge Silber-Transaktionen (betrifft mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung) ........................................................ 77 7. Verletzung Treuepflicht infolge unterlassenem Stopp-Loss (betrifft qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) ..................................... 81 8. Absicht unrechtmässiger Bereicherung .............................................. 84 9. Ersatzfähigkeit .................................................................................... 87 10. Schaden ............................................................................................. 95 11. Wissen und Billigung ........................................................................ 112 E. Betrug zum Nachteil der Geschädigten CK._____ ................................. 113 1. Geschädigte ..................................................................................... 113 2. Täuschung ........................................................................................ 113 3. Arglist ................................................................................................ 113 4. Irrtum ................................................................................................ 113 5. Vermögensdisposition ...................................................................... 114 6. Vermögensschaden .......................................................................... 114

- 18 - 7. Absicht unrechtmässiger Bereicherung ............................................ 114 8. Fazit Sachverhaltserstellung Betrug ................................................. 115 F. Mittäterschaft .......................................................................................... 115 V. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung ............................................................. 116 A. Mehrfache qualifizierte Veruntreuung ..................................................... 116 1. Urteil der Vorinstanz ......................................................................... 116 2. Parteistandpunkte im Berufungsverfahren ........................................ 117 3. Subsumtion ....................................................................................... 117 4. Fazit .................................................................................................. 119 B. Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung ............................................................................... 120 1. Urteil der Vorinstanz ......................................................................... 120 2. Parteistandpunkte im Berufungsverfahren ........................................ 120 3. Subsumtion ....................................................................................... 120 4. Fazit .................................................................................................. 123 C. Betrug ..................................................................................................... 123 D. Schuldspruch .......................................................................................... 124 VI. Strafzumessung ........................................................................................... 125 1. Anwendbares Recht ......................................................................... 125 2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung .......................... 126 3. Konkrete Strafzumessung ................................................................ 127 4. Fazit Strafzumessung ....................................................................... 151 5. Anrechnung der Haft ......................................................................... 151 6. Anrechnung der Ersatzmassnahme.................................................. 151 VII. Strafvollzug ................................................................................................. 154 VIII. Zivilforderungen ......................................................................................... 154 IX. Beschlagnahmungen / Einziehungen ........................................................... 154 A. Gesetzliche Grundlage ........................................................................... 154 B. Anträge der Parteien ............................................................................... 154 C. DC._____ ................................................................................................ 155 D. DD._____ AG ......................................................................................... 155 E. DE._____ AG .......................................................................................... 157 F. DF._____ ................................................................................................ 158 G. Vermögenswerte ..................................................................................... 159 H. Lebensversicherung A._____ ................................................................. 160 X. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte ........................................ 162 XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen .............................................................. 163

- 19 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf A. Vorgeschichte / Verhaftung / Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen 1. Vorgeschichte 1.1. Die beiden Beschuldigten, der heute 60-jährige A._____ und der 57jährige B._____, waren von November 1986 bis September 1993 Arbeitskollegen beim damaligen DM._____ in Zürich, heute DD.______ AG (Urk. 010040 und 010041). Im März 1994 gründeten sie die DB._____ Ltd. (nachfolgend DB.______) mit Sitz auf den British Virgin Islands (Urk. 010043 f.; Urk. 010045 ff. = Urk. 400120 ff.; Urk. 400004; Urk. 410003; Urk. 192 S. 4). Der operative Sitz der DB._____ befand sich am Wohnort der Beschuldigten in Thailand, Phuket bzw. Bangkok, wohin die Beschuldigten im Frühling 1994 ausgewandert waren (Urk. 400018 und 410016). Die Tätigkeit der Gesellschaft bzw. der Beschuldigten als Inhaber und Direktoren bestand hauptsächlich in der Verwaltung von Kundengeldern durch treuhänderische Anlagen im Devisen- und Edelmetallhandel (Prospekt bzw. Broschüre/Exposé der DB._____, Urk. 010045 ff.), wobei die Kundschaft grösstenteils aus der Schweiz stammte. Diesen Handel wickelten die Beschuldigten von ihren Wohnorten aus via Internet ab (Homeoffice; vgl. u.a. Urk. 187 S. 5 f., Urk. 188 S. 6). 1.2. Ab dem 11. Juli 2011 waren die Beschuldigten für den Schweizer Kundenvermittler, DN._____, und für die DC._____ AG in Zürich, die Bankverbindung der DB._____, nicht mehr erreichbar, weder telefonisch noch per E-Mail (Urk. 010013; Urk. 420008). Gemäss ihren späteren Ausführungen waren sie untergetaucht wegen telefonischer Morddrohungen gegenüber B._____. A._____ hielt sich fortan an verschiedenen Orten in Thailand sowie in Malaysia, Indonesien und zuletzt in Kambodscha auf (Urk. 400018 f.; Urk. 187 S. 17; Urk. 720027). B._____ befand sich nach seiner Aussage meistens in Phnom Penh, Kambodscha (Urk. 410017; Urk. 188 S. 15).

- 20 - 1.3. Am 22. August 2011 reichte Rechtsanwalt lic. iur. DK._____ von der Anwaltskanzlei DO._____ namens von DN._____ Strafanzeige gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ ein (Urk. 010001 ff.), worauf die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 25. August 2011 eine Strafuntersuchung eröffnete (Urk. 000001). 1.4. Am 30. März 2012 erfolgten der Haftbefehl, der Auftrag zur Ausschreibung und das Ersuchen um internationale Personenfahndung (Urk. 640004 ff. [A._____]; Urk. 650001 ff. [B._____]). Am 12. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Ausweisentzug der beiden Beschuldigten (Urk. 660001 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde die Absicht des Bundesamtes für Polizei, den Beschuldigten die Ausweise zu entziehen und für ungültig zu erklären, notifiziert, (Urk. 660011 [A._____]; Urk. 660015 [B._____]) und im Amtsblatt des Bundes publiziert (Urk. 660006 ff.). Die mit dieser Verfügung vom 26. Juni 2012 den Beschuldigten angesetzte Frist von 10 Tagen, zu dieser Notifikation Stellung zu nehmen, verstrich unbenutzt (Urk. 660009 f.). Mit Verfügungen des Bundesamtes für Polizei vom 16. Juli 2012 wurden den Beschuldigten daraufhin ihre Ausweise entzogen und für ungültig erklärt (Urk. 660012 ff. [A._____]; Urk. 660016 ff. [B._____]), was ebenfalls im Amtsblatt des Bundes publiziert wurde (Urk. 660019 f.). 2. Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen A._____ 2.1. Am 21. September 2013 kam es in Kambodscha zur Verhaftung des Beschuldigten A._____. In der Folge wurde er mit einem Laissez-passer, ausgestellt durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, vertreten durch das Generalkonsulat in Phnom Penh (Urk. 670039), in Begleitung zweier Beamter der kambodschanischen Immigrationsbehörde in die Schweiz überstellt (Urk. 670023; Urk. 670038 ff.; Urk. 720027). Am 13. Oktober 2013, 08:00 Uhr, wurde der aus Phnom Penh via Bangkok in die Schweiz eingereiste Beschuldigte A._____ durch die vororientierte Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich verhaftet bzw. die Kantonspolizei am Flughafen Zürich nahm aufgrund der gültigen Ripol- Ausschreibung die Verhaftung vor (Urk. 670035 f.; Urk. 710002 f.).

- 21 - 2.2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht Zürich den Beschuldigten A._____ mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 in Untersuchungshaft (Urk. 720001 ff.; Urk. 720017 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 11. November 2013 ab (Urk. 720044). Das Entlassungsgesuch vom 13. Dezember 2013 (Urk. 720061 ff.) wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 ebenfalls abgewiesen (Urk. 720101 ff.). Auf entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 720127 ff., 720159 und 720188) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Untersuchungshaft des Beschuldigten A._____ dreimal (Verfügungen vom 14. Januar 2014, 15. April 2014 und 11. Juli 2014; vgl. Urk. 720138 ff., 720165 ff. und 720200 ff.). Die Haftentlassung A._____s erfolgte am 3. Oktober 2014, 09:00 Uhr (Urk. 720216). Die von der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2014 vorübergehend verfügten und beantragten Ersatzmassnahmen – Ausweis- und Schriftensperre sowie zweiwöchentliche Meldepflicht von der Festnetznummer an seinem Wohnort (Urk. 720217 ff.) – wurden sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. Oktober 2014 definitiv angeordnet (Urk. 720228 ff.). 3. Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen B._____ 3.1. Am 17. Oktober 2013 kam es in Kambodscha zur Verhaftung des Beschuldigten B._____ (Urk. 670057 und 670072). Anschliessend wurde er ebenfalls mit einem Laissez-passer (Urk. 670073) und begleitet durch zwei kambodschanische Polizeibeamte in die Schweiz überstellt (Urk. 670065 ff.) und am 10. November 2013, 07:00 Uhr, am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich in Empfang genommen und verhaftet (Urk. 750002). 3.2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht Zürich den Beschuldigten B._____ mit Verfügung vom 12. November 2013 in Untersuchungshaft (Urk. 760001 ff. und 760010 ff.). Auf weitern Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2014 (Urk. 760028 ff.) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 11. Februar 2014 bis am 10. Mai 2014 (Urk. 760043 ff.). Am 8. April 2014, 11:35 Uhr, wurde der Beschuldigte B._____ aus der Haft entlassen (Urk. 760086).

- 22 - Die von der Staatsanwaltschaft am 8. April 2014 vorübergehend verfügten und beantragten Ersatzmassnahmen – Sicherheitsleistung von Fr. 75'000.–, Ausweisund Schriftensperre sowie zweiwöchentliche Meldepflicht von der Festnetznummer an seinem Wohnort (Urk. 760064 ff.) – wurden sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. April 2014 definitiv angeordnet (Urk. 760071 ff.). B. Verteidigung 1. Der Beschuldigte A._____ wird seit dem 14. Oktober 2013 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 210001). 2. Der Beschuldigte B._____ wird seit dem 11. November 2013 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Urk. 220001). C. Erstinstanzliches Urteil und Umfang der Berufung 1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ist im angefochtenen Entscheid erwähnt (Urk. 217 S. 22). 2. Am 20. Juli 2017 fällte das Bezirksgericht das angefochtene Urteil (Urk. 217 S. 226 ff.). Nebst Nichteintreten (Dispositivziffer 1) und Verfahrenseinstellungen (Dispositivziffer 2) wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ je der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 3). Bezüglich diverser Kundenverbindungen ergingen je Freisprüche von den Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositivziffern 4-6). Der Beschuldigte A._____ wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren

- 23 und 3 Monaten, unter Anrechnung von 377 Tagen Haft und 152 Tagen aufgrund freiheitsentziehender Ersatzmassnahmen. Der Beschuldigte B._____ erhielt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon 173 Tage als durch Haft und 180 Tage als durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden gelten (Dispositivziffern 7 und 8). Sodann entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der Privatkläger (Dispositivziffern 9-12) und regelte die Nebenfolgen – namentlich hinsichtlich Kontosperren, Beschlagnahmungen, Zuweisung eingezogener Vermögenswerte an Privatkläger (Dispositivziffern 13-29) – im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs (Urk. 217 S. 226 ff.). 3. Mit Beschluss vom 9. August 2017 verlängerte die Vorinstanz die mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. April bzw. 10. Oktober 2014 bei den beiden Beschuldigten je angeordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer zweiwöchentlichen telefonischen Meldepflicht bis längstens 9. November 2017 (Urk. 207). Weiter beschloss das Bezirksgericht am 21. August 2017 die Freigabe der Sicherheitsleistung in Bezug auf den Beschuldigten B._____ über Fr. 75'000.– nach Eintritt der Rechtkraft (Urk. 211). 4.1. Gegen das Urteil meldeten die Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ am 25. Juli 2017 und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 2. August 2017, je rechtzeitig Berufung an (Urk. 203 und 205). Weiter meldeten Rechtsanwalt lic. iur. DK._____ namens der Privatkläger CT._____ und CS._____ (Nr. 257) mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (Urk. 204) und Rechtsanwalt Dr. DJ._____ am 2. August 2017 (Urk. 206) namens der Privatklägerin CN._____ (Nr. 236) fristgemäss Berufung an. Während die Verteidiger der beiden Beschuldigten ebenfalls fristgerecht je mit Schreiben von 16. Oktober 2017 die Berufungserklärungen einreichten und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfochten (Urk. 223 und 226; Urk. 216/2 und 216/3), liess die Privatklägerin CN._____ ihre Berufung mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 und damit innert der von Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen 20tägigen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung zurückziehen

- 24 - (Urk. 221; Urk. 216/7). Die Privatkläger CT._____ und CS._____ liessen innerhalb der genannten gesetzlichen Frist ab Zustellung des begründeten Entscheids (hier bis zum 16. Oktober 2017; vgl. Urk. 216/4) keine schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 241). 4.2. Mit Beschluss vom 22. November 2017 wurde vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin CN._____ vom 2. August 2017 Vormerk genommen. Gleichzeitig trat das hiesige Gericht auf die Berufung der Privatkläger CT._____ und CS._____ vom 31. Juli 2017 nicht ein (Urk. 246). 4.3. Am 9. November 2017 verfügte der Kammerpräsident, dass die durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich am 10. April bzw. 10. Oktober 2014 bei den Beschuldigten A._____ und B._____ je angeordneten Ersatzmassnahmen der Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer zweiwöchentlichen telefonischen Meldepflicht bei beiden Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache bestehen bleiben (Urk. 239). 4.4. Mit Präsidialverfügungen vom 23. Oktober 2017 (Urk. 230) und 7. Februar 2018 (Urk. 251) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. 4.5. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. November 2017 fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Dispositivziffern 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie die Dispositivziffern 7 und 8 beschränkte (Urk. 243; Urk. 231). Weitere Anschlussberufungen von Privatklägerseite erfolgten keine. 5. Nach Erhalt des Schreibens der DH._____ AG (ehemalige DG._____) vom 28. August 2018, in welchem mitgeteilt wurde, dass das Konto der Lebensversicherung der Säule 3a des Beschuldigten A._____ mit der Nummer 10 am 1. September 2018 zum Ablauf komme (Urk. 274), wurden das fragliche Konto bzw. die sich darauf befindenden Vermögenswerte, inklusive allfälliger Zinsen, mit Beschluss vom 31. August 2018 beschlagnahmt (Urk. 277). Der Betrag von

- 25 - Fr. 150'392.75 wurde am 23. Januar 2019 dem Obergericht überwiesen (Urk. 316). 6. Im Konferenzgespräch vom 5. November 2018 schränkten die Verteidiger ihre bis dahin vollumfänglichen Berufungen teilweise ein (Urk. 287). 7.1. Am 24. Januar 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Staatsanwaltschaft erklärte, ihre Anschlussberufung umfasse auch teilweise Dispositivziffer 1 (Urk. 315 S. 2 f.). Zudem stellte die Staatsanwaltschaft neu einen Antrag betreffend Dispositivziffer 28 (Urk. 315 S. 2 und 5). 7.2. Auf mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung wurde allseits verzichtet (Prot. II S. 34). 8.1. Von den Verteidigungen bzw. der Staatsanwaltschaft angefochten sind die Dispositivziffern 1-3, 7-8, 13-24, 28-29 und 31 (Urk. 309 und Urk. 315). Somit ist das erstinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 4-6, 9-12, 25-27, 30, 32-37 nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen. 8.2. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die teilweise Anfechtung von Dispositivziffer 1 durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung verspätet erfolgte und diesbezüglich auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft an sich nicht einzutreten wäre (vgl. Urk. 230; Urk. 315 S. 2 f.; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO). Dazu jedoch das Folgende: Der Nichteintretensentscheid von Dispositivziffer 1 lautet dahin, dass auf das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1.II. […] 7.3.1-7.3.3 nicht eingetreten werde. Er umfasst somit auch den Anklagepunkt 1.II. 7.3.2 betreffend die Privatklägerin CL._____ (Nr. 218). Es ist der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 315 S. 3) beizupflichten, dass sich in Dispositivziffer 1 augenfällig ein Fehler eingeschlichen hat, sollte es doch offensichtlich heissen, dass auf das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 7.3.1 und 7.3.3 nicht eingetreten werde. Auch von Verteidigerseite wird ein entsprechendes Versehen bejaht (Prot. II S. 25). Dass es sich um ein Versehen der Vorinstanz handeln muss, ergibt sich aus zahlreichen Passagen der

- 26 erstinstanzlichen Urteilserwägungen, wo die Vorinstanz die zur Debatte stehende Bargeldzahlung über Fr. 15'000.– von CL._____ an den Beschuldigten B._____, welche Gegenstand von Anklagepunkt 1.II. 7.3.2 bildet, abhandelt (vgl. Urk. 217 S. 27, 53, 66 f., 87, 112, 115 f., 133, 138 f., 145, 185, 221 [e contrario]). Massgebend für die Frage der Teilrechtskraft bzw. was Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist jedoch das Urteilsdispositiv und nicht die Urteilserwägungen. Da Dispositivziffer 1 wie dargelegt auch Anklagepunkt 1.II. 7.3.2, die genannte Bargeldübergabe von CL._____ an B._____, beinhaltet, die partielle Anfechtung dieser Regelung seitens der Staatsanwaltschaft nicht innert der Anschlussberufungsfrist geschah und die Regelung auch von Seiten der Privatklägerin CL._____ selbst nicht angefochten wurde, muss es diesbezüglich bei der erstinstanzlichen Entscheidung sein Bewenden haben. Eine Berichtigung durch die Berufungsinstanz ist nicht möglich (BSK StPO-Stohner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 N 11). Dispositivziffer 1 ist daher zu bestätigen, was im Ergebnis einem Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gleichkommt. Auch für die Privatklägerin CL._____ ändert sich – so oder anders – nichts, da Dispositivziffer 11 im Berufungsverfahren nicht (mehr) angefochten und damit rechtskräftig geworden ist, so dass nach wie vor der durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz an CL._____ resultiert (Urk. 217 S. 231). 8.3. Zur neuen Regelung von Dispositivziffer 28 ist auf die nachstehende Erwägung IX. H. zu verweisen. 9. Auf die Argumente der Beschuldigten und ihrer Verteidiger ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

- 27 - II. Vorfragen A. Grundsatz der Spezialität und Fehlen eines Auslieferungsverfahrens 1. Im Berufungsverfahren halten die Beschuldigten an ihrem schon vor Vorinstanz gestellten Hauptantrag fest, die Strafbarkeit aller angeklagten Tatbestände sei infolge Verletzung des Grundsatzes der Spezialität zu verneinen und somit das Verfahren gegen sie einzustellen (Urk. 307 S. 12 f.; Urk. 309 S. 1; Urk. 223 S. 2; Urk. 226 S. 2; Urk. 186 S. 1). Die Staatsanwaltschaft habe statt einer Auslieferung rechtsmissbräuchlich die Reisedokumente der Beschuldigten annullieren lassen und anschliessend die Ausschaffung der Beschuldigten organisiert (Urk. 186 S. 3 ff.). Dies dürfe nicht zur Folge haben, dass die Beschuldigten ihrer Rechte verlustig gingen. Nach dem Prinzip der Spezialität dürfe die ausgelieferte Personen nur für jene strafbaren Handlungen verfolgt werden, für welche die Auslieferung bewilligt worden sei, wobei die Zustimmung des Auslieferungsstaats Prozessvoraussetzung sei. Da keine Auslieferung bewilligt worden sei, keine Zustimmung des Auslieferungsstaats vorliege und dem Ersuchen um internationale Personenfahndung zu entnehmen sei, dass den Beschuldigten Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen werde, wobei der Staatsanwalt den Betrug als unsicher erachtet habe, weshalb das Auslieferungsgesuch nur infolge ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt wäre, sei eine Bestrafung wegen Veruntreuung nicht möglich (Urk. 186 S. 5). 2.1. Der völkerrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht besagt, dass die ausgelieferte Person wegen Taten, die sie vor der Auslieferung begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht strafrechtlich verfolgt werden darf (BGE 123 IV 42 E. 3b; 117 IV 222 E. 3a). Er hindert mithin den ersuchenden Staat, andere von der ausgelieferten Person vor der Auslieferung allenfalls begangene Taten zu verfolgen oder zu bestrafen als diejenigen, welche von der Auslieferungsbewilligung erfasst sind. Das Spezialitätsprinzip schränkt somit die Strafgewalt des ersuchenden Staates ein, bezweckt einerseits den Schutz der Souveränität des ersuchten Staates (BGE 117 IV 222 E. 3a mit Hinweisen; BGE 123 IV 42

- 28 - E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.1, 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2 und 6S.78/2001 vom 6. Dezember 2001 E. 2a) aa); dazu die nachfolgende Erwägung 2.4.f.). Das Spezialitätsprinzip bezweckt anderseits auch den Schutz der ausgelieferten Person im Rahmen ihres Anspruches auf ein faires Verfahren (BGE 135 IV 212 E. 2.1; Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.1; vgl. nachfolgend Erwägungen 2.6.ff.). Der Grundsatz der Spezialität ist als Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis von Amtes wegen zu beachten (BGE 117 IV 222 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2). 2.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 23) ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a AwG (Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; Ausweisgesetz, SR 143.1) ein Ausweis von der zuständigen Stelle des Bundes (Bundesamt für Polizei) nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden kann, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 28. Juni 2000 kann u.a. bei Vorliegen eines Haftbefehls nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die zuständige Stelle des Bundes einer sich im Ausland befindenden Person den Ausweis entziehen oder diesen für ungültig erklären (BBl 2000 4751). Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Der Entzug erfolgte seitens des Bundesamtes für Polizei, nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, bei welcher seit dem 25. August 2011 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten pendent war (Urk. 000001), wovon die Beschuldigten spätestens im Oktober 2011 Kenntnis hatten (Urk. 307 S. 2). Gegen die Beschuldigten lagen Haftbefehle vor wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 640009 ff.; Urk. 650006 ff.) und die Beschuldigten befanden sich im Ausland bzw. hatten im Ausland ihren Wohnsitz und waren von dort untergetaucht. Den Beschuldigten wurde durch Publikation im Amtsblatt das rechtliche Gehör gewährt und die Entscheide des Bundesamtes für Polizei vom 16. Juli 2012 betreffend Ungültig-

- 29 erklärung und Entzug der Pässe und Identitätskarten der Beschuldigten sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Erw. I. A. 1.4). Die Annullierung dieser Dokumente erfolgte rechtmässig. 2.3. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für dieses Vorgehen – mittels Ungültigerklärung von Identitätspapieren eine Auslieferung wegen illegalen Aufenthalts bzw. eine Ausschaffung zu ermöglichen oder zu erleichtern – höchst fragwürdig oder gar rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll (Urk. 186 S. 4; Urk. 307 S. 8). Sie basierte auf einer entsprechenden Anregung des Bundesamtes für Justiz und auf positiven Erfahrungswerten in früheren Fällen. Auch hinsichtlich der weitern Schritte – Ausdehnung der Fahndungsverbreitung auf Thailand und Benachrichtigung resp. Einbezug des Polizeiattachés in der Schweizer Botschaft von Bangkok, DP._____, im Hinblick auf künftigen Handlungsbedarf vor Ort, Zusammenarbeit mit den Behörden und Koordination – verständigte sich die Staatsanwaltschaft laufend mit dem Bundesamt für Justiz. Dabei stand vorab ein förmliches Auslieferungsverfahren im Fokus (Urk. 640016 ff.; Urk. 670015). Aufgrund der Abklärungen DP._____s bei der Generalstaatsanwaltschaft in Thailand erwies sich die von den dortigen Behörden aufgezeigte Variante über die Ungültigkeitserklärung der Ausweise, Festnahmen und Ausschaffungshaft durch die Immigration ohne die Möglichkeit weiterer Zwangsmassnahmen insbesondere als zeitsparender und kostengünstiger im Vergleich zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren. So entschied sich die Staatsanwaltschaft bereits im Sommer 2012 – lange vor der Lokalisierung und Anhaltung der Beschuldigten – für den effizienteren (gemäss DP._____ in früheren Fällen schon erfolgreich beschrittenen) Weg via "Immigration Act" sowie mangels einer direkten Flugverbindung für einen Ausschaffungsflug mit Begleitung (Urk. 640021 ff.; Urk. 670014 ff.). Das war rechtens. Dabei dürfte der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung im Vordergrund gestanden haben, nachdem die Strafuntersuchung bereits ein Jahr hängig war und die Beschuldigten nach wie vor flüchtig. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Kostengutsprache bzw. -übernahme durch die Staatsanwaltschaft für die Reise und den Kurzaufenthalt in Zürich der eskortierenden Beamten aus Kambodscha, zumal die Anfrage von der dortigen Immigrationsbehörde stammte (Urk. 670021 f.; Urk. 670057 f.).

- 30 - Die Kostenübernahme für ein Dach über dem Kopf und eine warme Mahlzeit im Oktober bzw. November in der Schweiz bis zum möglichen Antritt der Rückreise der jeweils zwei Beamten in ihr Heimatland in Südostasien hat nichts mit Korruption zu tun. Von der Staatsanwaltschaft wird dezidiert verneint, dass über die belegten Kosten für Reise und Hotel weitere Beträge an thailändische oder kambodschanische Beamten bezahlt worden seien (Prot. I S. 11; Prot. II S. 19). Es besteht kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Dafür, dass weiteres Geld geflossen wäre, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Die diesbezüglichen Korruptionsvorwürfe der Verteidigung (Urk. 307 S. 6; Prot. II S. 20-22) sind durch nichts belegt und daher blosse Mutmassungen. Aktenkundig ist, dass die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit andern Schweizer Behörden, namentlich mit dem Bundesamt für Justiz, die Möglichkeiten einer Überstellung der damals noch flüchtigen Beschuldigten in die Schweiz eruierte und sich schliesslich im Rahmen ihrer Verfahrensleitung für den Weg über die Ausweis-Annullierung entschied. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei handelte es sich nicht um eine Umgehung der Rechtshilfe bzw. eines Auslieferungsverfahrens, wie die Verteidiger monieren (Urk. 307 S. 8 ff.; Prot. II S. 21 f.). Vielmehr beschritt die Anklagebehörde einen alternativen, ebenfalls legalen und damit zulässigen Weg, worauf die Beschuldigen in Nachachtung der Schweizer Aufenthaltsnachforschung bzw. der Personenfahndung und gestützt auf den "Immigration Act" in Kambodscha durch die kambodschanische Immigrationsbehörde angehalten und verhaftet wurden. Weder bedienten sich die Schweizer Behörden eines "üblen Polizeitricks" noch fehlte ihnen der gute Glaube (vgl. Urk. 307 S. 9). Es ist im Übrigen nicht zwingend ein förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen, und vorliegend war dies auch nicht notwendig. Da kein ordentliches Auslieferungsverfahren stattfand, erfolgte auch keine entsprechende Information der Beschuldigten A._____ und B._____ und es galten auch nicht die diesbezüglichen Regelungen und Formalitäten. Wie es sich im Falle eines Auslieferungsverfahrens verhalten hätte, kann daher offen bleiben. Die Beschuldigten erfuhren die erforderlichen Informationen durch den Polizeiattaché der Schweizer Botschaft in Bangkok, DP._____, bei dessen Besuch in Kambodscha. So wurde ihnen unter anderem erläutert, dass ihre Pässe ungültig erklärt worden waren. Die Beschul-

- 31 digten machten nicht geltend, diese Ungültigerklärung (im Nachhinein) angefochten zu haben. Auch brachten sie nicht vor, ihre Festnahme in Kambodscha oder die Ausschaffung aus Kambodscha angefochten zu haben. Bei den von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheiden (vgl. Urk. 307 S. 7-11) ging es nicht um Überstellungen von Schweizer Bürgern nach Ausweis- Annullation, sondern um Rechtshilfe bzw. Auslieferungsverfahren. Zudem waren in den meisten Fällen Angehörige anderer Staaten betroffen. Auch war der Sachverhalt jeweils gänzlich anders gelagert. Die Urteile sind daher nicht einschlägig und mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Als Schweizer Bürger konnten die Beschuldigten mangels gültiger Ausweispapiere nur in die Schweiz überstellt werden. Dass die Beschuldigten ohne gültige Papiere von Kambodscha in ein Land ihrer Wahl hätten ausreisen können, ergibt sich auch nicht aus dem von den Verteidigungen eingereichten Dokument (Urk. 308/1). Abgesehen davon kommen die darin enthaltenen anwaltlichen Ausführungen Parteibehauptungen gleich. Die Beschuldigten brachten auch nicht vor, gegenüber den kambodschanischen Behörden um die Ausreise in ein Drittland ersucht zu haben. 2.4. Unter den Taten oder Handlungen, für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist sodann entgegen den Verteidigungen (z.B. Urk. 307 S. 13) nicht der gesetzliche Straftatbestand zu verstehen, sondern konkrete tatsächliche Vorkommnisse, Lebensvorgänge, innerhalb deren der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt hat bzw. erfüllt haben soll. Gemeint sind Handlungen im Sinne eines tatsächlichen Lebensvorgangs, Sachverhalte (Urteile des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.3 und 6S.78/2001 vom 6. Dezember 2001 E. 2a) cc)). Vorliegend genügte es, dass in den Ersuchen um internationale Personenfahndung resp. den Haftbefehlen (Urk. 640007 ff. [A._____] und Urk. 650004 ff. [B._____]) die Handlungen im Sinne konkreter Lebensvorgänge umschrieben sind. Es bedarf keiner Aufzählung gesetzlicher Straftatbestände bzw. vollständiger und korrekter rechtlicher Subsumtionen der genannten, tatsächlichen Vorkommnisse. Auch kann es diesbezüglich keine Rolle spielen, ob die fragliche Person im Rahmen eines formellen Auslieferungsverfahrens dem ersuchenden Staat

- 32 übergeben oder wie hier aufgrund eines anderen zulässigen Vorgehens in den ersuchenden Staat überstellt wird. Daran, dass auch eine ordentliche Auslieferung materiell ohne weiteres möglich gewesen wäre, ist nicht zu zweifeln. Es schadet nicht, dass in den Ersuchen um internationale Personenfahndung und Festnahme betreffend die Beschuldigten nur die Straftatbestände Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung und nicht auch Veruntreuung erwähnt wurden (Urk. 640007 f.; Urk. 650004 f.). In den beiliegenden, vom Heimatstaat auf gesetzlicher Grundlage (Art. 210 Abs. 2 StPO) ausgestellten Haftbefehlen waren die an die Beschuldigten gerichteten Vorwürfe, mithin die massgebenden Lebensvorgänge, als Basis für eine Auslieferung oder organisierte Ausschaffung hinreichend dargelegt (Urk. 640009 ff.; Urk. 650006 ff.). 2.5. Es trifft wie gezeigt zu, dass die Beschuldigten nicht im Rahmen eines offiziellen Auslieferungsverfahrens von Kambodscha via Thailand in die Schweiz verbracht wurden. Von einer Umgehung des Auslieferungsrechts kann aber wie dargelegt nicht die Rede sein. Dennoch ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der dort entwickelten allgemeinen Grundsätze zu prüfen, ob die konkrete Rückführung der Beschuldigten in die Schweiz einem fairen Verfahren entsprach (vgl. BGE 140 IV 86 E. 2.4; BGE 133 I 234 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_248/2017 E. 3.3. und 6B_720/2015 E. 8 und 9). Wie vielfach aktenkundig, erfolgte die Überstellung in die Schweiz in Zusammenarbeit der betroffenen Staaten (Urk. 640020 ff.; Urk. 670019 ff.; Urk. 670061 und 670067). Nichts deutet auf eine fehlende Zustimmung oder darauf, dass die kambodschanischen oder thailändischen Behörden das angewendete Vorgehen als Eingriff in die Souveränität ihres Landes wahrgenommen hätten. Unbewilligte Handlungen von schweizerischen Behörden oder -vertretern auf dem Gebiet eines andern Staates sind keine erkennbar. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschuldigten seien mittels Gewalt, List oder Drohung der schweizerischen Behörden in die Schweiz oder in den Machtbereich des schweizerischen Staates gelangt. Sowohl die Lokalisierung als auch die Anhaltung der Beschuldigten und das Versetzen in Ausschaffungshaft wurden durch die kambodschanischen Behörden vorgenommen. Auf ausdrückliches Ersuchen der Immigration in

- 33 - Kambodscha hielt sich in der Folge der Polizeiattaché DP._____ je ca. zwei Tage in Phnom Penh auf, um den Beschuldigten nach ihrer Festnahme die anstehende Ausschaffung persönlich zu kommunizieren, ihre Effekten und Wertsachen aufzulisten und sie unter anderem bei der Aufbewahrung und dem Transport von Gepäck zu unterstützen (Urk. 670050; Urk. 670061). Auch die begleitete Überstellung der Beschuldigten in die Schweiz geschah aktenkundig in Kooperation zwischen DP._____ und den fraglichen Staaten. Der jeweiligen Eskortierung der Beschuldigten durch zwei kambodschanische Beamten lag somit zweifelsfrei das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde zugrunde, zumal die Immigrationsbehörde von Kambodscha ein Gesuch um Kostenübernahme für deren Kurzaufenthalt in der Schweiz gestellt hatte (vgl. Urk. 640020 f., 670028, 670050 ff., 670061 ff.; Urk. 187 S. 17). In der beschriebenen Zusammenarbeit kann auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. Weder die Souveränität von Kambodscha noch jene von Thailand wurden durch das praktizierte Vorgehen verletzt. 2.6. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten durch den Verzicht auf ein ordentliches Auslieferungsverfahren einen Nachteil erlitten hätten, ihnen namentlich kein faires Verfahren zuteil wurde oder sie ihrer Rechte verlustig gegangen wären. So ist nirgends erkennbar, dass sie in irgendeiner Weise getäuscht oder durch Tricks zu einem bestimmten Verhalten gebracht worden wären. In Kambodscha wurden über die legitime Gefangennahme der Beschuldigten zwecks Ausschaffung wegen illegalem Aufenthalt hinaus keine Zwangsmassnahmen (wie im Auslieferungsverfahren möglich) getroffen oder Rechtshandlungen vorgenommen, vor allem keine Beweise erhoben oder Befragungen durchgeführt. Die Umstände der Inhaftierung verletzten den Grundsatz der Waffengleichheit nicht und entsprechend war der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich. Dass sie einen Rechtsbeistand verlangt hätten oder dass ihnen auf ihr explizites Ersuchen ein Anwalt verweigert worden wäre, machten die Beschuldigten denn auch nicht geltend (Urk. 187 S. 18; Urk. 188 S. 16). Die nötige Information und den situativ gebotenen Beistand erhielten die Beschuldigten wie gezeigt vom Schweizer Polizeiattaché, wobei sich jener persönliche Kontakt hauptsächlich um die Ausschaffung in die Schweiz drehte. Weder die Schweizer Behörden

- 34 noch spezifisch DP._____ haben den Beschuldigten Unrecht getan, um sie dem vorliegenden Strafverfahren zuführen zu können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschuldigten, wie sie durchblicken liessen, nicht in die Schweiz wollten bzw. der Überstellung in die Schweiz nicht ausdrücklich zustimmten (Urk. 187 S. 17; Urk. 188 S. 16; Urk. 310-A S. 39). Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kontakt DP._____s mit den Beschuldigten nicht sachlich und korrekt abgelaufen wäre (Urk. 670050 ff. und 670061 ff.). Es ist gerichtsnotorisch, dass offizielle Auslieferungsverfahren regelmässig langwierig sind und die Haftbedingungen namentlich in den hier fraglichen Ländern eher prekär. So bezeichnete der Beschuldigte B._____ die Bedingungen in der Haft in Kambodscha als relativ unangenehm. Man sei mit 4 bis 5 Leuten in einem Raum, dürfe nicht raus und habe keinen Auslauf, über das Essen müsse man nicht reden. Die Sanitäreinrichtungen seien katastrophal. Es habe einen Wasserstrahl mit einem Topf gegeben. Damit habe man sich auch geduscht. Keine Klimaanlage, kein Ventilator. Geschlafen haben man auf einer dünnen Matte auf dem Boden (Urk. 310-A S. 38). Vor diesem Hintergrund kann bei der gegebenen Ausgangslage ein informelles, aber rasches und nicht minder korrektes Verfahren, wie hier durchgeführt und in früheren Fällen schon mehrmals durch die Schweizer Behörden erfolgreich so gehandhabt, kaum im Gegensatz zum Interesse der Beschuldigten gestanden haben. Darauf deutet auch der Hinweis des Beschuldigten A._____ gegenüber DP._____, dass er den kambodschanischen Beamten nicht traue und um seine Wertsachen bange sowie dass schon mehrere tausend Schweizerfranken nicht mehr in seinem Besitz seien. Beide Beschuldigten wünschten die sichere Aufbewahrung aller ihrer Wertsachen durch DP._____ als Vertreter der Schweiz einschliesslich deren Überbringung in die Schweiz (Urk. 400208, 410155; Urk. 670050 ff., 670061 ff.). Stellt man auf diese eher prekären Haftbedingungen sowie auf die Angaben der Beschuldigten ab, dass sie sich wegen Morddrohungen wahrscheinlich eines Kunden aus Thailand (vgl. Urk. 310-A S. 36) Hals über Kopf in verschiedenen Ländern Südostasiens auf der Flucht befanden, unter Zurücklassung ihrer Partnerinnen und von Hab und Gut an ihren damaligen Wohnorten in Thailand, so wurde ihnen bei objektiver Würdigung ihrer Gesamtsituation durch die geordnete und begleitete Überstellung

- 35 in die Schweiz letztlich auch heimatlicher Schutz zuteil. Wenn auch unerwünscht, fügten sich die Beschuldigten dieser Repatriierung; etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere wurde weder die Anwendung von Gewalt, Zwang, Drohung, List gegenüber den Beschuldigten oder eine ihre Willensbildung beeinträchtigende Drucksituation behauptet noch ist dergleichen ersichtlich. 2.7. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 186 S. 5) bestand vorliegend nicht die Möglichkeit, den Beschuldigten zwecks Durchführung des Strafverfahrens freies Geleit zu gewähren. Aus Art. 204 Abs. 2 StPO (wie auch aus zahlreichen multi- und bilateralen völkerrechtlichen Normen) ergibt sich, dass sich die Zusicherung an eine im Ausland befindliche Person, nicht verhaftet oder andern freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen zu werden, wenn sie in der Schweiz einer Vorladung nachkomme, allein auf Handlungen bezieht, welche vor der Abreise ins Ausland erfolgten (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2014, Art. 204 N 2 und 10 mit Hinweisen). Die hier fraglichen strafbaren Handlungen erfolgten jedoch allesamt nach der Abreise der Beschuldigten ins Ausland, diese hatten ihren Wohnsitz im Frühling 1994 nach Thailand verlegt und verübten die eingeklagten Handlungen von dort aus (Urk. 187 S. 4 f. und 188 S. 3 f.). Abgesehen davon handelt es sich um eine sog. Kann-Vorschrift (Art. 204 Abs. 1 StPO). Die Gewährung des freien Geleits liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, hier der Staatsanwaltschaft. Diese entschloss sich – nachvollziehbar – zu einem andern Vorgehen. Bei der vorliegenden Ausgangslage war eine Gewährung nicht opportun, nachdem die Beschuldigten im Juli 2011 untergetaucht waren und erst nach über zwei Jahren (September 2013 [A._____] bzw. Oktober 2013 [B._____]) in Kambodscha aufgespürt und festgenommen werden konnten (Urk. 187 S. 3 und 188 S. 3). Es bestand denn auch offensichtlich Fluchtgefahr sowie Kollusionsgefahr namentlich infolge mittäterschaftlichen Handelns (vgl. die Haftverfügungen, Urk. 720017 ff. und 760010 ff.). 2.8. Die Verteidigungen haben nie geltend gemacht, die Beschuldigten hätten sich der schweizerischen Strafjustiz stellen wollen. Eine solche Absicht lässt sich auch nirgends aus den Akten ersehen. Im Gegenteil: Wer sich einem Strafver-

- 36 fahren offensichtlich (vgl. unter anderem Urk. 310-A S. 35-37; Urk. 307 S. 2) entziehen will, indem er, wie die Beschuldigten, von einem Tag auf den andern im Fernen Osten untertaucht, später aber rügt, dass er (nach über zwei Jahren) von den Behörden unrechtmässig habhaft gemacht und einem Strafverfahren in der Schweiz zugeführt wurde, verhält sich widersprüchlich und kann sich nicht auf Treu und Glauben resp. einen Rechtsmissbrauch berufen (vgl. Urk. 186 S. 4 f.). 2.9. Als Fazit ist festzuhalten, dass bei der Ausschaffung bzw. Überstellung der Beschuldigten in die Schweiz in keiner Weise in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen oder gar rechtsmissbräuchlich vorgegangen wurde. Der Grundsatz der Spezialität ist nicht verletzt und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft steht auch dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht entgegen. Der Hauptantrag der Verteidigungen auf Verfahrenseinstellung ist abzuweisen. B. Fehlende Strafbarkeit gemäss StGB 1. Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschuldigten, die Strafbarkeit für die unter Anklagepunkt 1.II. Veruntreuung/ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagten Handlungen in der Schweiz zu verneinen (Urk. 186 S. 1; Urk. 309 S. 1). Sämtliche Taten seien im Ausland verübt worden und das Schweizerische Strafgesetzbuch sei nicht anwendbar. Die Veruntreuungsdelikte seien Tätigkeitsdelikte ohne Erfolg und daher ohne Erfolgsort als Anknüpfungspunkt in der Schweiz (Urk. 186 S. 6). Insbesondere bei den Geschädigten CC._____ und AF._____/AG._____ fehle jeglicher Bezug zur Schweiz (Urk. 186 S. 7). Im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Missachtung der Stopp-Loss-Klausel fehle es an einem klar bestimmbaren Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz, da diese in der Anklageschrift nicht genannt seien (Urk. 186 S. 8). Die weiteren Vermögensschäden der Veruntreuungen bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung seien auf den Konten der DB._____ oder der Beschuldigten eingetreten. Der Ort der Belegenheit eines Kontoguthabens sei am Wohnsitz des Kontoinhabers und damit sei der Erfolgsort am Sitz der DB._____ oder am Wohnsitz der Beschuldigten. Damit fehle es an einem Erfolgsort in der Schweiz (Urk. 186 S. 8). Ein allfälliger Schaden am Sitz der Bank könne infolge Vermengung der

- 37 - Geldmassen nicht für alle Tathandlungen eruiert werden (Urk. 186 S. 9). Zudem könne auf jeden Fall hinsichtlich der Kontoguthaben ausländischer Banken bei der DQ._____ in Singapur und bei der DR._____ in Hongkong ein Erfolgsort ausgeschlossen werden (Urk. 186 S. 9). 2. Grundsätzlich verneinen die Verteidiger hiermit die schweizerische Gerichtsbarkeit bzw. machen fehlende örtliche Zuständigkeit geltend, nicht fehlende Strafbarkeit. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit ist die Terminologie der Verteidiger aber beizubehalten. Insoweit die Verteidigungen in Bezug auf die eingeklagte Veruntreuung hinsichtlich überwiesener Kundengelder auf Konten im Ausland – konkret Einzahlungen auf die Bankverbindung der DB._____ bei der DR._____ in Honkong oder auf Privatkonten des Beschuldigten B._____ in Bangkok (DS._____ Bank, DT._____ Bank) – sowohl einen Handlungs- als auch einen Erfolgsort in der Schweiz verneinen und das Schweizer Strafgesetzbuch für nicht anwendbar halten – hat ihnen bereits die Vorinstanz zu Recht beigepflichtet. Dementsprechend wurde in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils betreffend die Anklagepunkte 1. II. 7.2. (7.2.1-7.2.6; Kunden W._____/AA._____, AB._____, BY._____/BZ._____, AC._____ und AD._____) sowie 7.3.1 (Kunde CC._____) und 7.3.3 (Kunden AG._____ & AF._____) auf das Verfahren nicht eingetreten (Urk. 217 S. 27 und 226; vgl. Anklage Urk. 000013 f. und Anhang 3 zur Anklage Urk. 000038 f. und 000042). Zudem wurde in Dispositivziffer 9 auf die Schadenersatzbegehren der Kunden W._____/AA._____, AB._____, AC._____ und AD._____, die einzig auf ein Konto im Ausland einbezahlt hatten, nicht eingetreten (Urk. 217 S. 147, 190, 195, 228). Diese Nichteintretensentscheide sind, wie vorne in Erwägung I. 7. erwähnt, unangefochten geblieben, somit rechtskräftig geworden und daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da die Kunden BY._____/BZ._____, CC._____ und AF._____/AG._____ auch Einzahlungen auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ in Zürich geleistet haben (vgl. Urk.000038 f. und 000042), ist diesbezüglich das Verfahren aber weiterhin pendent.

- 38 - Was die DQ._____ Bank betrifft, war diese nicht Einzahlungsort der Kunden, sondern das dortige Konto diente der DB._____ als Handelskonto in Asien, nachdem sie Kapital vom DC._____-Konto der DB._____ dorthin transferiert hatten (vgl. auch Urk. 010049 und 400124; Urk. 309 S. 5). 3. Zu den weitern Argumenten der Verteidiger (unter anderem Urk. 309 S. 3 ff.) ist das Folgende zu entgegnen: Wie schon im angefochtenen Urteil dargelegt (Urk. 217 S. 24 ff.), ist gemäss Art. 3 (a)StGB dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB bzw. Art. 7 Abs. 1 aStGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Für die Begehung nach Art. 8 StGB gilt somit das Ubiquitätsprinzip von Erfolgsort und Handlungsort: Die Tat ist sowohl am einen wie – subsidiär – am andern Ort begangen. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2; 133 IV 177 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3 [nicht publiziert in BGE 141 IV 10]). Als Anknüpfungspunkt genügt zum Beispiel, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 177). Analog verhält es sich, wenn, wie vorliegend, vom Ausland aus unrechtmässig Gelder von einem Schweizer Bankkonto bezogen werden. 4. Hinsichtlich der eingeklagten Veruntreuungen (Anklageziffer 1. II. 7.1) – das sind die Eigenbezüge der Beschuldigten durch Überweisungen auf ihre persönlichen Konten in der Schweiz, die Überweisungen an DN._____ (Konto bei der Post) und Überweisungen an andere Kunden der DB._____, alles ab dem Konto der DC._____ in Zürich (dazu hinten Erwägungen IV.D.5. ff.) – hat die Vorinstanz die Taten sowohl als in der Schweiz bzw. in Zürich ausgeführt betrachtet als auch den Handlungserfolg in der Schweiz bzw. in Zürich verortet. 4.1. Sie führte dazu zusammengefasst aus (Urk. 217 S. 24 f.), dass die in Thailand lebenden Beschuldigten die Zahlungsanweisungen über das Internet

- 39 von Thailand in Auftrag gegeben hätten. Zwar befanden sie sich zum Tatzeitpunkt physisch in Thailand, ihr Verhalten manifestierte sich durch die Möglichkeiten des Internets bzw. des Onlinebankings jedoch zeitlich unmittelbar in einem ganz anderen Raum, nämlich in der Schweiz. Ohne die Möglichkeiten des Internets hätten die Beschuldigten die Zahlungsaufträge am Bankschalter der DC._____ in Zürich tätigen müssen. Das Internet habe es ihnen jedoch erlaubt, den Handlungsort nach Thailand zu versetzen, ohne dass sich der Ort, an dem sich ihr Verhalten manifestierte, verändert hätte, und dies zeitlich unmittelbar. Mit dem Prinzip der "langen Hand" sei das Geschehen am Ziel der technischen Verbindung als Handlungseffekt zu betrachten (BSK StGB I-Popp/Keshelava, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 N 7) und biete dort einen Anknüpfungspunkt, vorliegend in der Schweiz bzw. in Zürich. Der Handlungseffekt sei in der Schweiz bzw. auf dem DB._____-Konto der DC._____ in Zürich eingetreten, womit die Tat als in der Schweiz bzw. in Zürich begangen gelte und das Schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung komme. Diese Ausführungen einschliesslich der Schlussfolgerung sind zutreffend und ohne Ergänzung zu übernehmen. 4.2. Mit der Vorinstanz ist sodann zu konstatieren, dass auch der Erfolg (Handlungserfolg) in der Schweiz bzw. in Zürich eingetreten ist und einen Anknüpfungspunkt zum Schweizer Strafgesetzbuch bildet (Urk. 217 S. 25 f.). Zwar stellt die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Aneignung einer anvertrauten fremden beweglichen Sache) vom Deliktstypus ein Tätigkeitsdelikt analog dem Diebstahl dar. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wie im vorliegenden Fall, präsentiert sich die Sachlage etwas komplizierter. Das Tatobjekt ist für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd, was bedeutet, dass seitens des Treugebers gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 138 N 8 und 110 f.). Tathandlung der Veruntreuung von Vermögenswerten ist naturgemäss nicht eine Aneignung (Erfolg im technischen Sinn), sondern das Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BSK StGB II-

- 40 - Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 105 mit Hinweisen). Vermögenswerte stellen denn auch ausschliesslich obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dar. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte nur dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten und die unrechtmässige Verwendung besteht darin, dass der Täter den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereitelt. Diese beiden Elemente entsprechen der Umschreibung eines Vermögensschadens. Denn nur wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs, mithin die geschützten Interessen des Treugebers – hier der Kunden – gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Ist dies geschehen, was vorliegend zu bejahen ist, ist der Treugeber auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert. Der Vermögensschaden stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung von Vermögenswerten dar (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 110 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen, und da der Vermögensschaden in der Schweiz bzw. auf dem Konto der DC._____ in Zürich – wo das Kapital (entgegen der anderweitigen Behauptung A._____s; vgl. Urk. 310-A S. 16) durch die Kunden einzuzahlen war und auch einbezahlt wurde – eingetreten ist, gilt der Erfolg als in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten und die Tat als hierorts begangen, so dass das Schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt. 4.3. Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl der Ausführungs- wie auch der Erfolgsort als in der Schweiz gelegen, womit die Schweiz ohne Weiteres als Begehungsort im Sinne von Art. 8 StGB gilt. Die schweizerische Strafhoheit ist so oder so zu bejahen und das schweizerische Strafgesetzbuch anwendbar. 5. Wie bereits im angefochtenen Urteil dargelegt, verhält es sich gleich bezüglich der eingeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Silbertransaktionen (Anklageziffer 1. II. 8.). Auch hier befanden sich die Beschuldigten physisch in Thailand, als sie die Short- Position Silber eingingen bzw. jeweils verlängerten. Der Effekt ihrer Handlungen trat jedoch zeitlich unmittelbar auf dem Konto der DC._____ in der Schweiz bzw.

- 41 - Zürich ein, weshalb die Tat als in der Schweiz bzw. Zürich ausgeführt gilt und das schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Erfolgsdelikt muss es als Folge der pflichtwidrigen Handlung zu einem Vermögensschaden kommen. Der Verlust aus den Silbertransaktionen trat hier auf dem Konto der DC._____ in der Schweiz bzw. Zürich ein, welches den Geschädigten als Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber der DB._____ diente, womit auch der Handlungserfolg in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten ist und deshalb das Schweizerische Strafgesetzbuch Anwendung findet. 6. Dasselbe gilt in Bezug auf die eingeklagte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Stopp-Loss-Klauseln (Anklageziffer 1. II. 9.). Hier befanden sich die Beschuldigten physisch ebenfalls in Thailand als sie weiter handelten, obwohl der Verlust bei den in Anhang 10 genannten Kunden und zu den dort erwähnten Zeitpunkten über 10% lag, womit sie mit dem weiteren Handel ihre Treupflicht gemäss dem jeweiligen Verwaltungsauftrag verletzten. Den Handel betrieben sie wiederum über das Internet, weshalb sich der Effekt ihrer Tätigkeit zeitlich unmittelbar auf dem Konto der DC._____ in der Schweiz bzw. Zürich auswirkte. Auch hier gilt die Tat als in der Schweiz bzw. Zürich ausgeführt und das schweizerische Strafgesetzbuch kommt zur Anwendung. Die pflichtwidrige Handlung muss auch hier zu einem Vermögensschaden geführt haben. Der Schaden durch den weiteren Handel der Beschuldigten über den Verlust von 10% hinaus trat ebenfalls auf dem Konto der DC._____ in der Schweiz bzw. Zürich ein, welches den Geschädigten als Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber der DB._____ diente, womit auch der Erfolg in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten ist und zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuchs führt. 7. Ob die DC._____ AG ein eigenes Onlinebanking Portal verwendet bzw. im Anklagezeitraum verwendete resp. wo auf der Welt das betreffende Onlinebanking verwaltet wurde (Urk. 309 S. 3 f.), ist für die Frage nach dem Handlungs- oder Erfolgsort nicht von Belang.

- 42 - C. Fehlende örtliche Zuständigkeit 1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 2 StPO). Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter ist dort, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). 2. Die Behauptung der Verteidigung, es fehle an der örtlichen Zuständigkeit in Zürich (vgl. Urk. 186 S. 10), hat die Vorinstanz zutreffend widerlegt (Urk. 217 S. 27 f.). Wie gezeigt, traten sowohl der Effekt der Handlungen der Beschuldigten als auch der Handlungserfolg in Zürich ein. Damit sind die Zürcher Behörden für die Verfolgung und Beurteilung der eingeklagten Straftaten zuständig und zwar für beide Beschuldigten, da die ersten Verfolgungshandlungen – Strafanzeige bzw. Untersuchungseröffnung – im August 2011 in Zürich stattfanden (Urk. 000001 und 010001). Ob es sich allenfalls bei der DC._____ AG in Zürich nur um eine Zweigniederlassung ohne Partei- und Prozessfähigkeit handelt (Urk. 309 S. 5), ist ohne Bedeutung, denn die DC._____ ist nicht Partei im vorliegenden Strafverfahren. Abgesehen davon sind gemäss den Verwaltungsverträgen (vgl. statt vieler Urk. 121027) und selbst gemäss der Broschüre der DB._____ – Überschriften "Einlage" und "Kontoführung" – die Kundeneinlagen auf das Konto der DB._____ bei der DC._____ in Zürich zu tätigen und in den Vertragsbestandteil bildenden Geschäftsbedingungen der DB._____ ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand Zürich genannt (vgl. Urk. 400135 und 400139). Das alles spricht ebenfalls gegen den zitierten Standpunkt der Verteidigungen. D. Verletzung des Anklageprinzips 1. Für die Verteidigung ist das Anklageprinzip verletzt, weil in der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem unterlassenen Stopp-Loss die einzelnen Tathandlungen nicht aufgeführt seien. Es werde nicht festgehalten, mit welcher unzulässigen Transaktion die Stopp-Loss-Klausel erstmals verletzt worden sei (Urk. 186 S. 11 ff.).

- 43 - 2. Eine solche Differenzierung ist zum einen gar nicht möglich, nachdem die Beschuldigten sämtliche Kundeneinzahlungen vermischt (gepoolt), mit der gesamten Geldsumme gehandelt und im Widerspruch zu dem in der Firmenbroschüre deklarierten Anlagekonzept keine separaten Kontokorrentkonti auf den Namens jedes Kunden geführt hatten. Die Beschuldigten erklärten selber, dass es sehr schwierig gewesen sei, die Stopp-Loss-Klausel zu handhaben, einzuhalten, da nicht alle Kunden diese 10%-Grenze gleichzeitig erreicht hätten. Sie verneinten auch, dass man dies nachkontrollieren konnte. Jeder Kunde habe andere Voraussetzungen für Ein- und Auszahlungen gehabt. Sie hätten dann einen Durchschnitt genommen. Anfangs habe das noch halbwegs funktioniert, später dann nicht mehr (Urk. 310-A S. 16 und 25, Beschuldiger A._____). Auch der Beschuldigte B._____ gab zu Protokoll, dass die Kontrolle der Stopp-Loss-Klausel relativ schwierig gewesen sei, da alles auf ein Poolkonto gekommen sei und man verschiedene Positionen hatte. "Wir haben den Überblick ein bisschen verloren" (Urk. 310-A S. 30 und 37). Wenn nicht einmal die Beschuldigten imstande sind zu sagen, wann die Stopp-Loss-Limite jeweils erreicht wurde, eine nachträgliche Kontrolle nicht möglich war und sie den Überblick verloren hatten, ist nicht ersichtlich, wie die Anklage in der Lage sein sollte, die erstmaligen Verletzungen der Klausel genau zu orten. 3. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigten gemäss ihrer Darstellung zu ihrer jahrelangen, intensiven Handelstätigkeit für rund 300 Kunden über Dutzende Millionen Franken keinerlei Unterlagen mehr besitzen. Der dem Beschuldigten B._____ gehörende einzige USB-Stick mit Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit der DB._____ soll verloren gegangen sein und der Beschuldigte A._____ soll seine Daten bei einem Crash seiner Harddisk verloren haben. Es ist sehr fragwürdig, dass die Geschäftsdaten der beiden Beschuldigten nur gerade auf einem USB-Stick und einer Harddisk gesichert worden sein sollen, welche Datenträger die Beschuldigten durch Zufälle dann verloren. Auch die neuesten Erklärungen der Beschuldigten, es habe ein feuchtes Klima im Fernen Osten, weshalb die Datenträger weniger lange gehalten hätten, bzw. ihre Berufung auf eine relativ überstürzte Flucht wegen Morddrohungen, was die externe Harddisk nicht überlebt habe, überzeugen in keiner Weise (Urk. 310-A S. 14 f. und 29). Wie – bei

- 44 dieser Ausgangslage – die Anklagebehörde ohne Zugriffsmöglichkeit auf entsprechende Daten den Zeitpunkt der Überschreitung der gesetzten Verlust-Limiten festlegen können sollte, bleibt ebenso schleierhaft. 4. Weiter ist mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 28 f.) zu entgegnen, dass eine Auflistung der einzelnen Transaktionen, die die Beschuldigten nach Eintritt eines Verlusts von 10% eingingen, auch nicht nötig ist. Wie noch zu zeigen ist, gilt das ebenso für die genaue Feststellung der Verlustsumme (Urk. 309 S. 7), was weder möglich noch erforderlich ist. Insbesondere interessiert nicht, ob pro Transaktion die 10%-Grenze eingehalten worden war, was bei einer konstanten Einhaltung zwar bewirkt hätte, dass auch gegenüber den Geschädigten die 10%-Klausel eingehalten worden wäre. Die Beschuldigten räumten wie erwähnt aber ein, die Klausel kaum, d.h. nur am Anfang eingehalten zu haben. Mit der Zeit, als die Verluste immer grösser geworden seien, hätten sie die Stopp-Loss-Klausel nicht mehr einhalten können, was ein Fehler gewesen sei (Urk. 187 S. 8, 15; Urk. 188 S. 9; Urk. 310-A S. 16, 30, 37). 5. Einzig massgebend ist, ob die Beschuldigten gegenüber jedem einzelnen Kunden mit einer entsprechenden Vereinbarung den Handel bei einem Verlust von 10% eingestellt hatten, bzw. ab wann sie dies nicht mehr eingehalten hatten. Dies geht aus der Anklageschrift und deren Anhängen hervor und deckt sich grundsätzlich mit den Angaben der Beschuldigten. Es ergibt sich, dass die Beschuldigten im gesamten anklagerelevanten Zeitraum das Geld der Geschädigten, welches sich mit dem Geld der anderen Kunden vermischt hatte, über die DB._____ in Devisen- und Edelmetallhandel investierten und dabei mehrheitlich und im Schnitt Verluste erwirtschafteten (Urk. 000004 ff. und 000015 f.). Anhang 3 zur Anklage zeigt auf, mit welchen Kunden eine Stopp-Loss-Klausel vereinbart war und in Anhang 10 wird der Zeitpunkt genannt, an dem die 10%-Grenze erreicht und somit ab wann der von den Beschuldigten weitergeführte Handel dieser Vereinbarung widersprach. Damit hatten die Beschuldigten hinreichende Kenntnis von den ihnen vorgeworfenen Tathandlungen und wussten, wogegen sie sich zu verteidigen hatten. Die durch die Kunden erlittenen Verluste lassen sich auch

- 45 ohne Kenntnis der einzelnen Beschuldigten-Transaktionen ungefähr ermitteln. Das Anklageprinzip ist gewahrt. III. Beweisanträge 1. Im Berufungsverfahren halten die Verteidiger an den bereits vor erster Instanz gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 223 und 226). 2. Gutachten zur Höhe der gesamten Honoraransprüche der DB._____ 2.1. Ein erstes Gutachten wird verlangt zur Überprüfung des Honoraranspruchs der Beschuldigten aufgrund der erzielten Gewinne sowie der Verwaltungspauschalen über die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit der DB._____, dies mit der Begründung, dass es auch Jahre mit Handelsgewinn und damit Honoraranspruch gegeben habe. Auch könne der Honoraranspruch bereits früher entstanden sein (Urk. 186 S. 14; Urk. 309 S. 8 f.). 2.2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, haben die Beschuldigten nie behauptet, einen bereits früher entstandenen Honoraranspruch nicht damals, sondern erst später bezogen zu haben. Im Gegenteil hatten sie immer ausgeführt, sie hätten sich zu viel Geld ausbezahlt, bzw. auf das Honorar keinen Anspruch gehabt (dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 217 S. 40 ff., IV.C.2.4 und S. 57 ff., IV.D.5.3). Damit kann ausgeschlossen werden, dass bereits früher erarbeitetes Honorar erst im anklagerelevanten Zeitraum bezogen worden war. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten gemäss ihren diesbezüglich kongruenten Angaben ab 2000 bis Mitte 2011, d.h. auch im anklagerelevanten Zeitraum, von den Eigenbezügen ab dem Konto der DB._____ lebten, mithin diese Bezüge unter anderem für ihren Lebensunterhalt verwendeten (Urk. 400017, 400225 f.; Urk. 410015, 410174). Anderweitige bedeutsame Einnahmequellen der Beschuldigten sind weder für diesen Zeitraum noch für die ersten Jahre ab Gründung der DB._____ (1994-2000) ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die von A._____ erwähnte nicht regelmässige Computerhilfe für Freunde und Bekannte brachte ihm nur sehr kleine und damit zu vernachlässigende Beträge (Urk.

- 46 - 310-A S. 12 und 28). Das alles spricht klar gegen aufgeschobene Honoraransprüche. Vielmehr lässt sich den Aussagen der Beschuldigten entnehmen, dass sie 1994 bei der Abmeldung nach Thailand ihre vorhandenen Finanzen – nämlich je Fr. 120'000.– bis Fr. 150'000.– (Urk. 310-A S. 13 und 28) – in die DB._____ einbrachten und fortan aus ihrer neuen Tätigkeit bei der DB._____ den Lebensunterhalt bestritten. Ein Gutachten erübrigt sich. 2.3. Auf den Umstand, dass die Beschuldigten in vereinzelten Jahren bzw. Quartalen einen Gewinn erwirtschaftet hatten (vgl. Anhang 1 zur Anklage) und entsprechend honorarberechtigt waren, ist im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt einzugehen (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 217 S. 82 ff., IV.D.9.3 und hinten Erwägung IV.D.9). Eines Gutachtens bedarf es dafür nicht. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Bereits an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Beschuldigten selbst in den Jahren 2001 und 2002 mit positivem Handelsergebnis, in welchen ihnen und dem Vermittler DN._____ gemäss den Verwaltungsaufträgen ein Honoraranspruch von insgesamt 20% auf den realisierten Gewinnen zustand (vgl. dazu die Broschüre der DB._____, Urk. 010045 ff., 010052 f. und Urk. 400120 ff., 400127 f.), deutlich zu hohe Bezüge tätigten, teilweise sogar um ein Mehrfaches übermarchten. Abgesehen davon spielt im Strafrecht das Verrechnungsrecht keine Rolle. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung: Aufgrund von Anhang 1 zur Anklage ist ersichtlich, dass die Beschuldigten von 2003 bis 2008, mithin während sechs Jahren, insgesamt nur Verluste erzielten, nämlich rund Fr. 7.5 Mio. Die Beschuldigten anerkannten, dass bereits Ende 2006 nur noch die Hälfte des Anlagekapitals der Kunden von DN._____ vorhanden war (Urk. 310-A S. 18 und 31). Auch die Verteidiger räumten ein, dass es bis zum Jahr 2009 wohl tatsächlich so gewesen sei, dass die Bezüge der Beschuldigten nicht gerechtfertigt gewesen seien (Prot. II S. 26). Wenn die Verteidiger gestützt auf das Ausnahmejahr 2009 mit total Fr. 4.5 Mio. Handelsgewinn sämtliche früheren Eigenbezüge der Beschuldigten als durch jene Honoraransprüche gedeckt erachten, geht dies klar an der Sache vorbei (Prot. II S. 25 f.). Auch das hohe positive Ergebnis aus dem Jahre 2009 konnte den über viele Jahre entstandenen grossen Rückstand in keiner

- 47 - Weise ausgleichen. Das gilt umso mehr, als in den Jahren 2010/2011 bis zum Untertauchen der Beschuldigten im Juli 2011 nochmals rund Fr. 9.7 Mio. Verluste resultierten (Anhang 1 zur Anklage). Vorliegend liessen sich mit dem einmaligen Jahresgewinn kein jahrelanges vertragswidriges Verhalten beseitigen bzw. die dadurch angehäuften Verluste wettmachen. 2.4. Auch zur Höhe des Anspruchs aus der mit einigen Kunden vereinbarten jährlichen Verwaltungspauschale von 1% ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz – kein Gutachten nötig (Urk. 192 S. 7; Urk. 309 S. 8 f.). Laut der Vorinstanz war eine Verwaltungspauschale lediglich mit drei Kunden vereinbart worden und hatte einen Anspruch von gerade mal Fr. 2'000.– im Jahr 2011 generiert, was ohne Weiteres durch das Gericht ermittelt werden könne (vgl. Urk. 217 S. 40, IV.C.2.4). Im Berufungsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschuldigten mit etlichen von ihnen selbst akquirierten Kunden neben dem Erfolgshonorar eine erfolgsunabhängige Verwaltungspauschale von 1% pro Jahr auf dem einbezahlten Kapital vereinbart hatten. Auch betreffend diese Kunden lässt sich die Höhe des Anspruchs aus der Verwaltungspauschale durch das Gericht eruieren und es bedarf dazu keines Gutachtens (vgl. hinten Erwägung IV.C.5.). 2.5. Für die Berechnung der Schadenssumme ist auf die nachstehende Erwägungen IV.D.10. zu verweisen. 3. Gutachten zur Höhe der Kundenguthaben ohne Einschränkung auf Devisenhandel Auch auf ein Gutachten zur Berechnung der Höhe der Kundenguthaben ohne Beschränkung auf den Devisenhandel kann verzichtet werden, da dies seitens des Gerichts berechnet werden kann (vgl. dazu Urk. 217 S. 67 ff., IV.D.6.2 und hinten Erwägung IV.D.6). 4. Gutachten zur Frage, welche Silbertransaktionen die 10% Klausel verletzten Dem zutreffenden Verteidigereinwand, dass hinsichtlich einer Tathandlung verschiedene Pflichtverletzungen vorliegen können, konkret Verletzung der Devisenund der Stopp-Loss-Klausel, deswegen aber keine doppelte Verurteilung erfolgen

- 48 dürfe (Urk. 186 S. 15), ist bei der Eruierung der Schadenshöhe bzw. der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Infolge Idealkonkurrenz können aber sehr wohl mehrere Straftatbestände erfüllt sein und zu entsprechenden Verurteilungen führen (vgl. Urk. 217 S. 30, S.107 f. und 123 ff. sowie hinten Erwägung IV.D.10.5). IV. Schuldpunkt – Sachverhaltserstellung A. Grundsätzlicher Standpunkt der Beschuldigten 1. Die Beschuldigten zeigten sich seit Beginn der Strafuntersuchung hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Handlungen im Wesentlichen geständig, liessen jedoch durch ihre Verteidigungen zur Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift etliche Korrekturen und Präzisierungen vorbringen (Urk. 192 S. 3 und 6). 2. A._____ anerkannte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anhänge zur Anklageschrift. Er gehe davon aus, dass die dargestellten Zahlen seriös zusammengestellt worden seien und stimmten. Etwas Falsches habe er nicht gesehen (Urk. 187 S. 12 f.). B._____ antwortete auf die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Anhänge zur Anklage, diese stimmten in Etwa im Saldo; er habe sie überflogen und ihm seien dabei keine Fehler aufgefallen (Urk. 188 S. 14; auch Urk. 310-A S. 21). B. Verjährung, Tatmehrheit 1. Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte einlässlich zuerst mit den aktuell geltenden, per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verjährungsregeln befasst sowie mit jenen, die zur Tatzeit, d.h. vor Juli 2011 galten. Sie ist zum korrekten Schluss gelangt, dass betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Silbertransaktionen, Anklageziffer 1. II. 8.) das alte, vor 2014 geltende Verjährungsrecht milder ist, da nach diesem die Verjährung früher eintritt und einige der eingeklagten Handlungen bereits verjährt sind, weshalb das alte, zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 217 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Grundsatz der

- 49 - "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 5.4.2 und 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 10.4.2). 2.1. Zutreffend ist auch die Auffassung im angefochtenen Urteil, dass keine verjährungsrechtliche Einheit unter den Silbertermingeschäften besteht, keine tatbestandliche und auch keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, da nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden kann. Auch wenn die Beschuldigten die am 27. November 2008 eingegangene Short-Position Silber immer wieder regelmässig kurz vor Ablauf verlängerten, so mussten sie doch jedes Mal von Neuem entscheiden, ob sie verlängern oder definitiv schliessen wollten (Urk. 187 S. 18; Urk. 188 S. 17). Es lag damit immer wieder

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