Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 07.12.2017 SB170385

7 décembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,915 mots·~30 min·5

Résumé

Freiheitsberaubung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170385-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher

Urteil vom 7. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Freiheitsberaubung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 7. Juli 2017 (GB170005)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2017 ist diesem Urteil angeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 13 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, entsprechend Fr. 2'000.– (wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'500.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Des Beschuldigten: (Urk. 36; sinngemäss) Es sei in Aufhebung des Urteils vom 7. Juli 2017 der Beschuldigte von Schuld und Strafe frei zu sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. Juli 2017 (Prot. I S. 14 ff.) meldete der Beschuldigte am 14. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 29) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am 25. August 2017 (Urk. 33) – ebenfalls fristgerecht – am 4. September 2017 (Datum Poststempel: 1. September 2017) dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2017 wurde die Berufungser-

- 4 klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 43). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte erschienen (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 47) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 f.). 2. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten (Urk. 36). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 5 - II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am Sonntag, 12. März 2017, von ca. 19:45 Uhr bis 20:05 Uhr, seine Ehefrau B._____ gegen ihren Willen in der Waschküche des Mehrfamilienhauses am C._____-Weg … in … Winterthur während ca. 20 Minuten eingeschlossen zu haben, indem er die Türe der Waschküche mit dem Schlüssel abgeschlossen habe, den Schlüssel – für B._____ nicht zugänglich – eingesteckt habe und zurück in die Wohnung gegangen sei, obwohl B._____ den für ihn klar erkennbaren Willen manifestiert habe, die Waschküche zu verlassen, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei (Urk. 9). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hinsichtlich dem für die rechtliche Würdigung wesentlichen Vorwurf geständig (Urk. 2/1 S. 4 f.; Urk. 2/2 S. 3 und 10 f.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 47 S. 11 ff.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbesondere auch den Aussagen von B._____ (Urk. 3) sowie den Beobachtungen der Polizei (Urk. 1), weshalb der rechtlich relevante Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Tatbestandsmässigkeit Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 4 f.). Der Beschuldigte erfüllte durch sein Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Rechtfertigungsgründe 2.1. Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Berufungserklärung aus, er habe festgestellt, dass am 11. März 2017 zwei Wohnungsschlüssel entwendet worden seien. Er habe daraufhin am Sonntag, 12. März 2017, den Dieb (damit meint

- 6 der Beschuldigte offensichtlich die Geschädigte B._____) eingeschlossen. Er habe damit sein Eigentum und seine Wohnung schützen wollen. Dies sei der Grund für sein Verhalten gewesen (Urk. 29 S. 1 f.). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte er vor, er sei nach Hause gekommen und es sei "ein Diebstahl im Gange" gewesen oder eine Gruppe von Dieben sei am Werk, welche daran seien, ihn auszurauben. Er wisse nicht mehr, wieviele Schlüssel verschwunden seien. Er glaube, er habe gar keinen Schlüssel mehr an der Stelle gesehen, wo sie normalerweise sein sollten (Urk. 47 S. 9). Er sei 15 Jahre lang von der Geschädigten ausgeraubt worden (Urk. 47 S. 14). Damit macht der Beschuldigte (sinngemäss) einen Rechtfertigungsgrund geltend. 2.2. Gemäss den nicht ganz leicht verständlichen Vorbringen des Beschuldigten habe die Geschädigte einen Wohnungsschlüssel an sich genommen und damit gewisse Räume (Schlafzimmer der Geschädigten und Toilette mit Dusche) abgeschlossen (Urk. 36 S. 3), wogegen er sich habe wehren wollen. Zudem macht er geltend, "die Wohnung [sei] jetzt ausgeraubt oder fast leer" (Urk. 29 S. 2), diese Behauptung blieb allerdings auch heute wenig konkret. Der Beschuldigte tat sich schwer, die Gegenstände effektiv zu bezeichnen, welche ihm weggenommen worden sein sollen (Urk. 47 S. 10). Dieses Vorbringen des Beschuldigten ist deshalb nicht weiter beachtlich. Ebenso unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschuldigten, er sei von der Geschädigten die letzten 15 Jahre ausgeraubt worden. So hat der Beschuldigte in der ganzen Zeit keine Hilfe von den Behörden in Anspruch genommen, wie es eine Person getan hätte, die tatsächlich ausgeraubt worden wäre. Auf die Frage, weshalb er dies nicht getan hat, gab er jedenfalls nur ausweichende Antworten (Urk. 47 S. 13). Bei näherer Betrachtung macht der Beschuldigte geltend, er sei die letzten 15 Jahre für die Geschädigte aufgekommen, ohne dass diese sich an den Unkosten beteiligt hätte, was er als "Raub" qualifiziert, unter rechtlichen Gesichtspunkten jedoch keinesfalls so ist und eine Handlung, wie sie der Beschuldigte mit dem Einsperren der Geschädigten in den Keller gezeigt hat, nicht zu rechtfertigen vermag. Lediglich am Rande sei erwähnt,

- 7 dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens offenbar auch nicht explizit eine Beteiligung an den Unterhaltskosten verlangt hat (Urk. 47 S. 19). Was die konkrete Tatsituation angeht, so sagte der Beschuldigte hierzu aus, die Geschädigte sei damit beschäftigt gewesen, die Schränke der Wohnung, vor allem in ihrem eigenen Zimmer, auszuräumen. Das Auto der Geschädigten habe auf dem Parkplatz gestanden, sie habe die Kisten aber nicht in dieses eingeladen. Sie sei dann damit beschäftigt gewesen, den Waschraum auszuräumen. Nachdem er nicht gesehen habe, wohin sie die Zügelkisten gebracht habe, sei er so in Rage gewesen, dass er die Geschädigte in die Waschküche eingeschlossen habe (Urk. 2/1 S. 4 F/A 28 f.). Nach dem Grund gefragt, weshalb er die Geschädigte in die Waschküche eingeschlossen habe, gab er zu Protokoll, sie habe nicht mit ihm gesprochen und ihm nicht gesagt, warum sie Sachen aus der gemeinsamen Wohnung ausräume, warum sie ihr Schlafzimmer und ihr Badezimmer verschliesse. Er habe sie eingeschlossen, weil er mit ihr habe sprechen wollen (Urk. 2/1 S. 4 F/A 32). Letztere Aussage wiederholte er auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. März 2017 (Urk. 2/2 S. 4 F/A 15). 2.3. Auch diese unmittelbar im Tatzeitpunkt bestehenden Umstände stellen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte B._____ waren seit Ende November 2010 Mieter der (ehelichen) Wohnung am C._____-Weg … in Winterthur (Urk. 2/1 S. 2 F/A 12; Urk. 3 S. 3 F/A 20), wobei sie sich beide an den Mietkosten beteiligten (Urk. 2/1 S. 2 und 4 F/A 13 und 26; Urk. 2/2 S. 11 F/A 89). Die Geschädigte war somit ebenfalls berechtigt, über die Wohnungsschlüssel zu verfügen, was auch der Beschuldigte anerkannte (Urk. 47 S. 9 f.). Jedenfalls war es nicht so, dass nur der Beschuldigte alleine berechtigt gewesen wäre und die Geschädigte durch das Ansichnehmen widerrechtlich in ein Rechtsgut des Beschuldigten eingegriffen hätte. Worin genau der Nachteil des Abschliessens des Schlafzimmers sowie der Toilette mit Dusche für den Beschuldigten liegt, erschliesst sich nicht. Er selber verfügte auch über mindestens einen Schlüssel, mit welchem er die Räumlichkeiten einfach wieder hätte aufschliessen können. Kommt hinzu, dass der respektive die Wohnungsschlüssel (der Beschuldigte spricht einmal von einem, dann von zwei verschwundenen

- 8 - Schlüsseln und heute schliesslich sprach er davon, dass keiner mehr am angestammten Platz gelegen habe) bereits am Vortag der Tat, dem 11. März 2017, "verschwunden" sind, weshalb – selbst wenn man von einer unrechtmässigen Wegnahme ausgehen würde – diese nicht mehr gegenwärtig war oder unmittelbar bevorstand. Im Zusammenhang mit der allfälligen Wegnahme von Sachen hat der Beschuldigte nicht konkret geltend gemacht, dass die Geschädigte ihm gehörende Sachen in die Kisten verstaut und weggetragen hätte. Gemäss Angaben der Geschädigten handelte es sich denn auch um gebrauchte Kleider (Urk. 3 S. 2 F/A 7). Zudem hat sie ja die Kisten nicht einmal ins Auto geladen, sondern diese an einer anderen Stelle verstaut, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass es zu einer strafrechtlich relevanten Wegnahme gekommen wäre. Letztlich, und das ist im vorliegenden Fall entscheidend, fällt auch auf, dass der Beschuldigte während der Untersuchung grundsätzlich nie explizit geltend gemacht hat, er habe sich mit seiner Tat gegen das Verhalten der Geschädigten zur Wehr gesetzt. Vielmehr führte er wiederholt aus, der Grund für seine Tat sei es gewesen, die Geschädigte zu einer Kommunikation mit ihm zu veranlassen respektive ihr eine Lektion zu erteilen (Urk. 47 S. 13 f. und 17 f.). Dass er nun einen Rechtfertigungsgrund geltend macht, erscheint deshalb nachgeschoben. 2.4. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass ein Rechtfertigungsgrund zu verneinen ist. Nachdem auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 35 S. 5 f.). Mit der

- 9 - Vorinstanz sind auch keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersichtlich. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Tatschwere aus, der Beschuldigte habe im Rahmen des ehelichen Konflikts mit der Geschädigten diese in der Waschküche eingeschlossen und sie damit ihrer Bewegungsfreiheit beraubt. In objektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten anzulasten, dass er damit einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit der Geschädigten vorgenommen habe. Die Bewegungsfreiheit sei ein wichtiges Recht, welches unter hohem Schutz stehe und das niemandem ohne Grund entzogen werden dürfe. Zur Begründung wie es zur Tat gekommen sei, führe der Beschuldigte aus, die Geschädigte habe, ohne mit ihm zu sprechen und ohne ihn zu berücksichtigen, die Sachen aus der gemeinsamen Wohnung geräumt, worauf er, nachdem er nicht gesehen habe, wohin sie die Zügelkisten gebracht habe und weil er mit ihr habe reden wollen, sie kurzerhand in der Waschküche eingeschlossen habe. Der Beschuldigte habe zudem sinngemäss geltend gemacht, er sei von der Geschädigten in den 15 Jahren gemeinsamer Ehe in finanzieller Hinsicht ausgenutzt worden. Diese Einwände berücksichtigend, sei dem Beschuldigten zwar zu Gute zu halten, dass er im Rahmen des ehelichen Konflikts aus einer emotionalen Situation heraus gehandelt habe. Es sei aber auch klar und deutlich festzuhalten, dass seitens der Geschädigten absolut nichts vorgelegen habe, was seine Tat in irgendeiner Weise gerechtfertigt hätte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er die Geschädigte zwar nicht an einem völlig unwirtlichen Ort eingesperrt habe – immerhin verfüge der Raum über Licht – es aber doch kein Ort gewesen sei, der über Infrastruktur verfüge, welche einen einigermassen angenehmen Aufenthalt erlaube. Wohl mache der Beschuldigte geltend, er hätte die Geschädigte bald wieder herausgelassen, zu deren Befreiung und somit zu einer derart kurzen Freiheitsberaubung sei es aber nur gekommen, weil es der Geschädigten gelungen sei, die Polizei zu alarmieren. Wenn der Beschuldigte nun betone, dass die Freiheitsberaubung nur rund 20 Minuten

- 10 gedauert habe, bagatellisiere er seine Tat doch erheblich, da es nicht seiner Absicht entsprochen habe, die Freiheitsberaubung nur so kurz dauern zu lassen. In subjektiver Hinsicht, so die Vorinstanz weiter, sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe: Er habe die Geschädigte bewusst einschliessen wollen und sie damit ihrer Freiheit berauben wollen. Das objektive Verschulden werde somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. 2.1.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Beschuldigte schloss die Geschädigte in die Waschküche ihrer (damals) gemeinsamen Wohnung ein. Es handelt sich dabei um einen kleineren, aber gut beleuchteten Raum, in welchem sich diverse Waschutensilien sowie auch zumindest eine Sitzgelegenheit befunden haben (vgl. Urk. 4). Die Geschädigte erklärte bereits knapp 1 ½ Stunden nach dem Vorfall, dass es ihr bereits ein bisschen besser gehe (Urk. 3 S. 5 F/A 34). Der Leidensdruck, einmal abgesehen von der unmittelbaren Freiheitsberaubung, erscheint somit nicht besonders gross gewesen zu sein. Festzuhalten ist auch, dass die Freiheitsberaubung nur gerade 20 Minuten andauerte, weshalb die Tat zwar das Kriterium der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit erfüllt hat, sich damit aber an der untersten Grenze des strafrechtlichen Verhaltens bewegt. Gleichzeitig ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nur bei dieser (kurzen) Zeitdauer geblieben ist, da die Polizei schnell am Tatort eingetroffen ist und die Geschädigte aus der Waschküche befreien konnte. Wäre es nach dem Beschuldigten gegangen, wäre dieser Zustand zumindest noch für eine gewisse Zeit aufrecht erhalten geblieben (vgl. Urk. 2/1 S. 5 F/A 37). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz richtigerweise erwogen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Obwohl er die Rufe der Geschädigten gehört und aufgrund deren auch ein Nachbar erschienen ist, hat er von seiner Tat nicht abgelassen (Urk. 47 S. 11). Allerdings ging die Tat aus einem spontanen Entschluss hervor, sie war nicht geplant (Urk. 2/1 S. 5 F/A 40; Urk. 2/2 S. 4 F/A 19 f.). Das Verschulden wird noch leicht dadurch gemindert, dass sein Verhalten zweifellos durch die angespannte Beziehungssituation der Eheleute bedingt war, welche damals noch zusammenlebten und kurz vor der Trennung standen. Offenbar verweigerte die Geschädigte die

- 11 - Kommunikation mit dem Beschuldigten, was diesen dann zum entsprechenden Verhalten veranlasst hat (Urk. 2/1 S. 4 F/A 32). Der Beschuldigte war emotional überfordert. Seine Tat erscheint dadurch aber dennoch unter keinen Umständen entschuldbar. Letztlich sind im gesamt möglichen Spektrum aller Freiheitsberaubungen im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aber viel schwerere Fälle denkbar. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht besonders hoch. Das konkrete Tatverschulden erscheint als sehr leicht. 2.1.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe respektive 120 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt, erscheint dies als zu hoch. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte im Jahr 1948 geboren und seit dem tt. März 2002 in zweiter Ehe mit der Geschädigten verheiratet ist, von welcher er seit Mai 2017 getrennt lebt und zu welcher er keinen Kontakt mehr hat. Diese Ehe ist kinderlos geblieben. Mit seiner ersten Ehefrau hat er hingegen drei mittlerweile erwachsene Kinder, für die er in finanzieller Hinsicht nicht mehr aufkommen muss. Der Beschuldigte ist pensioniert und erhält eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'603.–. Seit Mitte September 2017 lebt der Beschuldigte in einer 1-Zimmerwohnung, für welche er Fr. 670.– bezahlt. Die Krankenkasse beläuft sich auf ca. Fr. 200.–. Der Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (Prot. I S. 6; Urk. 47 S. 1 ff.). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 39). Die Täterkomponenten sind mit der Vorinstanz nicht dergestalt, dass sie sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermögen. 2.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und

- 12 - Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Strafmindernd zu berücksichtigen ist das Geständnis des Beschuldigten. Zu bemerken ist allerdings, dass sein Geständnis die Untersuchung zwar erleichtert hat, die Beweislage aber auch sonst als komfortabel bezeichnet werden kann, weshalb die Untersuchung nur bedingt erleichtert wurde. Zumindest bei der Polizei zeigte der Beschuldigte Reue (Urk. 2/1 S. 6 F/A 47), eine tatsächliche Einsicht ins Unrecht seiner Tat kann beim Beschuldigten aber nicht ausgemacht werden. Vielmehr hat er sich anlässlich der Hauptverhandlung und auch heute wieder dahingehend geäussert, dass er sich als Opfer und nicht als Täter sieht, und sich zu dem gezeigten Verhalten berechtigt fühlte (vgl. Prot. I S. 10 ff.; Urk. 47 S. 8 ff.). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nur eine leichte Strafminderung auf 60 Tagessätze zugestanden werden. 2.3. Höhe Tagessatz 2.3.1. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 20.–. 2.3.2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.3.3. Der Beschuldigte verfügt über eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'603.–. Ergänzungsleistungen erhält er keine. Den Beschuldigten treffen keine Unterstützungspflichten. Seine drei Kinder sind bereits erwachsen und auch für die von ihm getrennt lebende Ehefrau muss er nichts bezahlen. Die Miete beläuft sich auf Fr. 670.– und für die Krankenkasse muss er Fr. 200.– bezahlen.

- 13 - Vermögen oder Schulden hat der Beschuldigte keine (Prot. I S. 8 f.; Urk. 7 S. 1 ff.). Aufgrund der genannten finanziellen Verhältnisse und in Anbetracht dessen, dass die Geldstrafe eine spürbare Sanktion darstellen soll, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 20.– als angemessen und ist zu bestätigen. 2.4. Bussenfestsetzung 2.4.1. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll einerseits die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit nach Auffassung des Bundesgerichts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Die Strafkombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). 2.4.2. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht angezeigt, den Beschuldigten neben der Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht – es geht hier nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe wegen eines Vergehens mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion – und auch nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2) müssten für die (zusätz-

- 14 liche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber beim Beschuldigten – er gilt als Ersttäter – nicht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vom Aussprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. 2.5. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– zu bestrafen. V. Vollzug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist und von der Staatsanwaltschaft nicht dagegen opponiert wird. Im Übrigen ist der Beschuldigte unbescholten und es nicht anzunehmen, dass er erneut straffällig wird. Sodann steht einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen zwei Tage Haft an die (bedingte) Geldstrafe nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Kosten und Entschädigung 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.– (Urk. 35 S. 13). 1.2. Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 5 und 6; Art. 426 Abs. 1 StPO). Vollumfänglich verwiesen werden kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Zuspre-

- 15 chung einer Genugtuung im Sinne Art. 431 StPO an den Beschuldigten, welche weder der Ergänzung noch der Korrektur bedürfen (Urk. 39 S. 11 f.). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO- DOMEISEN, Art. 428 N 21). 2.3. Der appelierende Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz – wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird, unterliegt dieser mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Indessen wird das Strafmass im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil deutlich reduziert und es kann nicht mehr von einer unwesentlichen Änderung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO gesprochen werden. Es erscheint deshalb angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 16 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 7. Dezember 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 7. Dezember 2017 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 13 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, entsprechend Fr. 2'000.– (wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) Es sei in Aufhebung des Urteils vom 7. Juli 2017 der Beschuldigte von Schuld und Strafe frei zu sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. Juli 2017 (Prot. I S. 14 ff.) meldete der Beschuldigte am 14. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 29) und reich... 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte erschienen (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 47) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Das Urteil er... 2. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten (Urk. 36). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Entscheid im Rahme... 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV... II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am Sonntag, 12. März 2017, von ca. 19:45 Uhr bis 20:05 Uhr, seine Ehefrau B._____ gegen ihren Willen in der Waschküche des Mehrfamilienhauses am C._____-Weg … in … Winterthur während ca. 20 Minut... 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hinsichtlich dem für die rechtliche Würdigung wesentlichen Vorwurf geständig (Urk. 2/1 S. 4 f.; Urk. 2/2 S. 3 und 10 f.; Prot. I ... III. Rechtliche Würdigung 1. Tatbestandsmässigkeit Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 4 f.). Der Beschuldigte erfüllte durch sein Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs... 2. Rechtfertigungsgründe 2.1. Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Berufungserklärung aus, er habe festgestellt, dass am 11. März 2017 zwei Wohnungsschlüssel entwendet worden seien. Er habe daraufhin am Sonntag, 12. März 2017, den Dieb (damit meint der Beschuldigte offens... Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte er vor, er sei nach Hause gekommen und es sei "ein Diebstahl im Gange" gewesen oder eine Gruppe von Dieben sei am Werk, welche daran seien, ihn auszurauben. Er wisse nicht mehr, wieviele Schlü... 2.2. Gemäss den nicht ganz leicht verständlichen Vorbringen des Beschuldigten habe die Geschädigte einen Wohnungsschlüssel an sich genommen und damit gewisse Räume (Schlafzimmer der Geschädigten und Toilette mit Dusche) abgeschlossen (Urk. 36 S. 3), w... Was die konkrete Tatsituation angeht, so sagte der Beschuldigte hierzu aus, die Geschädigte sei damit beschäftigt gewesen, die Schränke der Wohnung, vor allem in ihrem eigenen Zimmer, auszuräumen. Das Auto der Geschädigten habe auf dem Parkplatz gest... 2.3. Auch diese unmittelbar im Tatzeitpunkt bestehenden Umstände stellen keinen Rechtfertigungsgrund dar. Sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte B._____ waren seit Ende November 2010 Mieter der (ehelichen) Wohnung am C._____-Weg … in Wintert... Im Zusammenhang mit der allfälligen Wegnahme von Sachen hat der Beschuldigte nicht konkret geltend gemacht, dass die Geschädigte ihm gehörende Sachen in die Kisten verstaut und weggetragen hätte. Gemäss Angaben der Geschädigten handelte es sich denn a... Letztlich, und das ist im vorliegenden Fall entscheidend, fällt auch auf, dass der Beschuldigte während der Untersuchung grundsätzlich nie explizit geltend gemacht hat, er habe sich mit seiner Tat gegen das Verhalten der Geschädigten zur Wehr gesetzt.... 2.4. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass ein Rechtfertigungsgrund zu verneinen ist. Nachdem auch keine Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 St... IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 35 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz sind auch kein... 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Tatschwere aus, der Beschuldigte habe im Rahmen des ehelichen Konflikts mit der Geschädigten diese in der Waschküche eingeschlossen und sie damit ihrer Bewegungsfreiheit beraubt. In objektiver Hinsicht sei dem Beschuld... In subjektiver Hinsicht, so die Vorinstanz weiter, sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe: Er habe die Geschädigte bewusst einschliessen wollen und sie damit ihrer Freiheit berauben wollen. Das objektive Vers... 2.1.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Der Beschuldigte schloss die Geschädigte in die Waschküche ihrer (damals) gemeinsamen Wohnung ein. Es handelt sich dabei um einen kleineren, aber gut beleuchteten Raum, in welchem ... 2.1.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe respektive 120 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt, erscheint dies als zu hoch. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Einsatzstrafe von 70 Tag... 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte im Jahr 1948 geboren und seit dem tt. März 2002 in zweiter Ehe mit der Geschädigten verheiratet ist, von wel... 2.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-Wipr... Strafmindernd zu berücksichtigen ist das Geständnis des Beschuldigten. Zu bemerken ist allerdings, dass sein Geständnis die Untersuchung zwar erleichtert hat, die Beweislage aber auch sonst als komfortabel bezeichnet werden kann, weshalb die Untersuch... 2.3. Höhe Tagessatz 2.3.1. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 20.–. 2.3.2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un... 2.3.3. Der Beschuldigte verfügt über eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'603.–. Ergänzungsleistungen erhält er keine. Den Beschuldigten treffen keine Unterstützungspflichten. Seine drei Kinder sind bereits erwachsen und auch für die von ih... 2.4. Bussenfestsetzung 2.4.1. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden ... 2.4.2. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht angezeigt, den Beschuldigten neben der Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bed... 2.5. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– zu bestrafen. V. Vollzug VI. Kosten und Entschädigung 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.– (Urk. 35 S. 13). 1.2. Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffer 5 und 6; Art. 426 Abs. 1 StPO). Vollumfänglich verwiesen werden kann ... 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre v... 2.3. Der appelierende Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahr... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB170385 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.12.2017 SB170385 — Swissrulings