Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170328-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Beschluss vom 29. August 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässigen, teilweisen versuchten Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 (DG160011)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 22. Mai 2017 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 150 und Urk. 160). Mit Eingabe vom 8. Juni 2017, eingegangen beim Bezirksgericht Meilen am 9. Juni 2017, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor Erhalt des begründeten Urteils zurück (Urk. 156; Urk. 159/2). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung einging (Art. 399 Abs. 3 StPO), sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben (ZR 110/2011 Nr. 37). Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 11. Mai 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 3 - − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. August 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Beschluss vom 29. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.