Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 11.01.2018 SB170323

11 janvier 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,634 mots·~23 min·7

Résumé

einfache Körperverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170323-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 11. Januar 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Mai 2017 (GG170055)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. März 2017 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 16f.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 39.05 Gutachten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 hiervor werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen. Eventualiter seien diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'905.-- zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs; 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.--; 3. Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 4. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; 5. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Am 29. Mai 2017 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 38) und nach Zustellung des begründeten Entscheides liess er mit Eingabe vom 5. September 2017 fristgerecht Berufung erklären (Urk. 45). 3.1. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2017 (Urk. 47) wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge Anschlussberufung (Urk. 52), welche dem Beschuldigten und dem Privatkläger mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 zugestellt wurde (Urk. 53). 3.3. Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 liess er mitteilen, dass er sich von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ bezüglich seiner Zivilforderung gegenüber dem Beschuldigten vertreten lasse (Urk. 55). Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, dass er den Privatkläger per sofort nicht mehr vertrete (Urk. 60). 4. An der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber sowie der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6).

- 5 - II. Prozessuales 1. Strafantrag Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Strafantrag stellt eine Willenserklärung dar, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle (BGE 115 IV 3). Die Frist zur Stellung des Strafantrages beträgt drei Monate (Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 f. StGB, Art. 303 StPO). Der Strafantrag gegen den Beschuldigten wurde vom Privatkläger am 31. Mai 2016 gestellt (Urk. 11). Es liegt damit ein gültiger Strafantrag vor. 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und ficht damit das gesamte Urteil an (Urk. 45, Urk. 63; Prot. II S. 6). Damit ist das gesamte vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren einer Überprüfung zu unterziehen. 2.2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (Urk. 52, Urk. 64). 3. Formelles An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV E.2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Beweisanträge Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren keine gestellt (vgl. Prot. II S. 6 f.).

- 6 - III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes (Urk. 29) vollumfänglich geständig (Urk. 2 Frage 3, Urk. 4 Fragen 8 ff., Urk. 7 Fragen 4 ff., Urk. 35 S. 1, Urk. 62 S. 4 ff.). Nachdem sich dieses Geständnis auch mit den übrigen Untersuchungsergebnissen deckt, erscheint der entsprechende Sachverhalt als erstellt. 2. Soweit im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung (namentlich in Bezug auf die Frage der Notwehr) näher auf einzelne Sachverhaltsumstände einzugehen ist, sei dafür auf die nachstehenden, entsprechenden Erwägungen verwiesen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Einfache Körperverletzung 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt in der Anklageschrift das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 StGB. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für die zwei Schläge ins Gesicht des Privatklägers entsprechend schuldig, nachdem sie vom Vorliegen eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB ausging. 1.2. Die rechtliche Qualifikation der zwei Schläge als einfache Körperverletzung, welche beim Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Nasenbeinfraktur zur Folge hatten, ist zutreffend. Der Beschuldigte hat dies durch sein Tun zumindest in Kauf genommen. Dies wird von ihm denn auch nicht in Abrede gestellt. 2. Notwehr 2.1. Die Vorinstanz wertete die Umstände der vorliegenden Tat als Notwehrsituation, ging jedoch wie bereits festgehalten vom Vorliegen eines Notwehrexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB aus. Der Beschuldigte macht geltend, in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt zu haben.

- 7 - 2.2. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter sowie die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 6B_195/2017 vom 9.11.2017 Erw. 2.4., BGE 136 IV 49 E. 3.2 f., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verteidigung ist zudem entscheidend, ob ein sorgfältig beobachtender Verteidiger das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verteidigungsverhalten aufgrund des konkreten Tatgeschehens für erforderlich gehalten hätte. Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die aufgrund des objektiven ex ante-Urteils geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und unter gleich geeigneten Mitteln dasjenige darstellt, das den Angreifer am wenigsten schädigt. Das Notwehrrecht berechtigt den Angegriffenen somit nicht nur, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 6B_910/2016 vom 22.06.2017 Erw. 4.2.2., BGE 136 IV 49 E. 4.2., mit Hinweisen). 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft geht entgegen der Vorinstanz nicht vom Vorliegen einer Notwehrsituation aus. Den beiden Faustschlägen des Beschuldigten sei keinerlei physische Gewaltanwendung seitens des Privatklägers vorausgegangen. Selbst wenn der Privatkläger dem Beschuldigten vor der Tat etwas Aggressives gesagt hätte, habe Letzterer nicht einfach davon ausgehen können, dass ihn der Privatkläger physisch angreifen würde (Urk. 64 S. 2). Eine aggressive

- 8 - Grundhaltung ohne irgendein konkretes Anstaltentreffen zur Ausübung physischer Gewalt genüge nicht zur Annahme einer Notwehrsituation (Urk. 64 S. 2 f.). Daran ändere auch nichts, dass die Kontrahenten bereits einige Zeit zuvor im Club eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hätten. Zudem wäre ein Angriff des Privatklägers sicher sofort von den Türstehern unterbunden worden (Urk. 64 S. 3). 2.3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass eine Situation im Sinne von Art. 15 StGB bestanden habe (Urk. 63 S. 1 ff.). Der Beschuldigte sei unmittelbar mit einem Angriff bedroht gewesen und habe diesen in angemessener Art abgewehrt. Ein weiteres Zuwarten habe unter den gesamten Umständen, mithin der Vorgeschichte im Club, den verbalen Gewalt-Ankündigungen des Privatklägers sowie dessen 'Über-die-Kordel-Steigens' nicht erwartet werden können. Da er direkt mit einem Angriff konfrontiert gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte die Situation hätte entschärfen können. Bezüglich einer Dosierung der Wucht der Schläge sei zu berücksichtigen, dass beim Sport-Karate immer mit gut gepolsterten Handschuhen geschlagen würde. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich der Beschuldigte eines Bewegungsablaufs aus seinem Trainingsrepertoires bedient habe, sei daher zu bedenken, dass die Wirkung vorliegend ohne Handschuhe wuchtiger ausgefallen sei als bei vergleichbaren Schlägen im Training. Die körperliche Einwirkung auf den Angreifer sollte den Angriff tatsächlich stoppen und nicht jenen bloss noch aggressiver machen, etwa zu einem weiteren Kampf anstacheln. Der Beschuldigte habe effiziente Stopp-Schläge ausgeführt, wobei es sich angesichts der schnellen Abfolge eher um eine Art Doppelschlag gehandelt habe (Urk. 63 S. 3 f., Prot. II S. 7). 2.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffer III.2.2 und 2.3 ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.2. An der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte zunächst die gewaltsame Begegnung mit dem Privatkläger im Club: Der Privatkläger habe sich einer Frau angenähert, mit welcher er (der Beschuldigte) gerade am Sprechen gewesen sei, worauf er dem Privatkläger gesagt habe, dass es sich dabei um

- 9 seine Freundin handle. Etwas später am Abend habe er mit einer weiteren Frau gesprochen. Der Privatkläger sei erneut hinzugekommen und habe diese "angetanzt", worauf er dem Privatkläger mit einem Lächeln wiederum gesagt habe, dass dies auch seine Freundin sei. Der Privatkläger habe geantwortet, dass an diesem Abend wohl jede seine Freundin sei, worauf er lachend mit "ja, voll" geantwortet habe. Er habe gemeint, der Privatkläger meine dies als Witz (Urk. 62 S. 4 f.). Dieser habe aber dann auf ihn eingeschlagen. Er habe sich nur geschützt und den Privatkläger instinktiv an seine Schulter gedrückt, damit ihn dieser nicht ins Gesicht habe schlagen können (Urk. 62 S. 4 f.). Danach hätten die Sicherheitsleute eingegriffen und ihn (den Beschuldigten) aus dem Club geschickt. Weiter gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, er habe nach dem "Rauswurf" aus dem Club versucht, die Security-Angestellten zu überreden, noch einmal mit ihm in den Club zu gehen, damit er bei seinem Kollegen, welchen er telefonisch nicht habe erreichen können, den Garderoben-Coupon und anschliessend seine Jacke holen könne (Urk. 62 S. 5). Die Jacke sei für ihn wichtig gewesen, weil sich darin der Hausschlüssel befunden habe (Urk. 62 S. 6). Den vorliegend relevanten Vorfall schilderte der Beschuldigte folgendermassen (Urk. 62 S. 5 ff.): Als er draussen vor dem Club gestanden habe und wenige Minuten nachdem er erfolglos nochmals versucht habe, seinen Kollegen wegen des Coupons anzurufen, sei der Privatkläger aus dem Club gekommen und habe ihn (den Beschuldigten) gefragt, ob er noch nicht genug habe und ob er ihn vor den anwesenden Personen k.o. schlagen solle. Er habe dem Privatkläger darauf gesagt, er solle tun, was er wolle, und er solle ihn in Ruhe lassen. Er habe sich abgedreht und da habe er gesehen, dass der Privatkläger schon über die Kordel gestiegen sei. In diesem Moment habe er nicht mehr gewusst, was tun, und habe zugeschlagen. Er habe gewusst, dass entweder er nochmals ein paar Schläge im Gesicht habe oder der Privatkläger. Er habe einfach Angst gehabt (Urk. 62 S. 5). Er habe den Privatkläger nicht verletzen, sondern diesen nur aufhalten wollen. Er habe auch nicht fest zugeschlagen und nicht fest zuschlagen wollen, sondern einfach nur reagieren. Dies sei dann auch passiert und er habe schnell wieder aufgehört. Er habe diesen zweimal gehauen und dann sei fertig gewesen. In diesem Moment habe er sich nicht darauf konzentriert, den Privatkläger zu treffen, son-

- 10 dern er habe einfach möglichst schnell reagieren wollen (Urk. 62 S. 6). Weil er im Karatetraining immer extrem gepolsterte Handschuhe trage, habe er kein Distanzgefühl. Er habe bis dahin noch nie jemanden mit der blossen Faust geschlagen. Er mache Sport-Karate und nicht Selbstverteidigung. Er habe zwar schon so zugeschlagen wie er es im Training tue, aber er habe den Privatkläger nicht verletzen wollen. Er habe diesen einfach von sich weghaben wollen. Beim Sport- Karate gehe es darum, den anderen zu treffen, bevor man selbst getroffen werde. In diesem Sinne sei es fast das Gleiche (Urk. 62 S. 7). Auf die Frage, weshalb er zweimal zugeschlagen habe, erklärte der Beschuldigte, das sei instinktiv passiert. Er habe einfach reagiert. Er habe nicht gewusst, was passiere, wenn er nicht reagiere. Er habe neben den Sicherheitsleuten gestanden, mit denen er zuvor noch gesprochen habe und die gewusst hätten, dass er mit jemandem im Club ein Problem habe. Es habe sich keiner von diesen um ihn gesorgt. Bereits zuvor, aber auch, als der Privatkläger so nahe an ihn herangetreten sei, hätten sich diese nicht eingemischt. Auf die Frage, weshalb er sich nicht an die Sicherheitsleute gewendet habe, als der Privatkläger ihm so nahe gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, dass er, nachdem der Privatkläger wie zuvor im Club Kopf an Kopf an ihn herangetreten sei, habe verhindern wollen, von diesem wiederum geschlagen zu werden. Er habe in dieser Situation nicht daran denken können, dass die Sicherheitsleute neben ihm stehen, vor allem nicht, wenn sie bis dahin nicht reagiert hätten. Vielleicht wären die Sicherheitsleute eingeschritten, aber vielleicht hätte er in dieser Situation selber eine einstecken müssen. In jenem Moment habe er nicht mehr so weit denken können. Er sei sich solche Situationen nicht gewohnt. Er sei nicht auf Selbstverteidigung, sondern auf Geschwindigkeit und Präzision trainiert (Urk. 62 S. 8). Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen den beiden Schlägen vergangen sei, gab der Beschuldigte an, es hätten "wenige Sekunden, eine Sekunde" zwischen den Schlägen gelegen. Er habe die ganze Sache möglichst schnell beenden wollen. Es sei einfach "Täg, wäg" gewesen. Dann sei es vorbei gewesen und er habe sofort aufgehört (Urk. 62 S. 9). 2.4.3. Mit der Vorinstanz ist sodann in Bezug auf die Videoaufnahmen (Urk. 9) festzuhalten, dass diese zeigen, wie der Privatkläger aus dem Club tritt, sich von sich aus und ohne ersichtlichen Grund dem Beschuldigten, welcher vom

- 11 - Eingang abgewendet hinter einer Kordel steht, nähert und schliesslich sehr nahe an den Beschuldigten, welcher sich ihm mittlerweile zugewendet hat, herantritt. Im Weiteren ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nach kurzer Zeit wieder leicht abwendet und einen Schritt zurücktritt, der Privatkläger mit einem Bein über die Kordel steigt und dann vom Beschuldigten geschlagen wird. Die Aktion geht dabei zunächst vom Privatkläger aus, bis der Beschuldigte diesem, ebenfalls aus visuell nicht sichtbarem Grund, unvermittelt und in schneller Abfolge die beiden erwähnten Schläge versetzt. 2.4.4. Weitere verwertbare Beweismittel liegen keine vor. 2.5. Bezüglich der Würdigung der Beweismittel kann auf die zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 8 f.). Die Aussagen des Beschuldigten werden zurecht als sehr detailliert, in sich schlüssig und konstant beschrieben. Seine Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung lassen den selben Schluss zu. Zudem ist die Sachdarstellung des Beschuldigten insbesondere bezüglich des Vorfalls im Club relativ originell ("Sind denn heute Abend alle Frauen deine Freundinnen") und wirkt glaubhaft. Die Vorinstanz wies auch zutreffend darauf hin, dass sich seine Angaben mit dem Videomaterial decken. Ebenfalls korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass der Privatkläger weniger detailliert und mit einem gewissen Hang zur Übertreibung aussagte. Festzuhalten ist bezüglich der Aussagen des Privatklägers aber vor allem, dass diese extrem unglaubhaft und alles andere als konstant sind. Mit der Vorinstanz ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb er zum Beschuldigten hingegangen sein und diesem gesagt haben soll, er wolle keine Probleme. Diesfalls hätte er dem Privatkläger ganz einfach aus dem Weg gehen können. Stattdessen zeigen die Videoaufnahmen klar, dass der Privatkläger geradewegs auf den Beschuldigten zuging, sehr nahe Köper an Körper an diesen herantrat und schliesslich mit einem Bein über die Kordel stieg. Das Gebaren des Privatklägers ist damit nicht als versöhnliche Geste, sondern - insbesondere ab dem Moment des 'Übersteigens der Kordel' - als sehr bedrohlich zu deuten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger sogar bezüglich seiner Vorstrafe log (vgl. Urk. 5 S. 7 f., Urk. 33/1-2). Demzufolge ist zugunsten des Beschuldigten von dessen Darstellung auszuge-

- 12 hen und zwar nicht nur in Bezug auf den vom Beschuldigten geschilderten Vorfall im Club, bei welchem der Privatkläger den Beschuldigten überraschend und aus nichtigem Anlass körperlich angegriffen hat, sondern auch hinsichtlich des Tatgeschehens draussen vor dem Club, wo ihn der Privatkläger beim Herantreten gefragt habe, ob er noch nicht genug habe oder ob er ihn k.o. schlagen solle. Aus den Videoaufnahmen ist wie erwähnt ersichtlich, dass die Aktion zunächst offensichtlich vom Privatkläger ausging. Der Beschuldigte stand vom Eingang abgewandt vor dem Club, entspannt mit den Händen in den Hosentaschen, und wartete gemäss seinen Aussagen in der Hoffnung, bald zu seiner Jacke und damit seinem darin befindlichen Schlüssel zu kommen. Demzufolge ist nicht anzunehmen, dass er vor dem Herantreten des Privatklägers in irgend einer Form beabsichtigte, auf diesen loszugehen. Demgegenüber suchte der Privatkläger offensichtlich sofort die harte Konfrontation, indem er ohne jeglichen durch den Beschuldigten begründeten Anlass auf Tuchfühlung ging. Aufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz eine Bedrohung durch den Privatkläger glaubhaft und vom Vorliegen einer Notwehrlage im Sinne eines unmittelbaren Angriffs ohne Recht auszugehen (vgl. Urk. 43 S. 9). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, konnte angesichts der vorausgegangenen Auseinandersetzung der beiden Beteiligten im Club vom Beschuldigten nicht verlangt werden, mit einer Reaktion abzuwarten (Urk. 43 S. 9). Allerdings wertete die Vorinstanz die Schläge des Beschuldigten als unverhältnismässige Abwehr (Urk. 43 S. 9 f.). Dies ist nachfolgend zu prüfen. Der Beschuldigte schilderte an der Berufungsverhandlung, wie sich die Sicherheitsleute bereits bei der Auseinandersetzung im Club nicht um ihn gesorgt hätten und sie auch draussen vorerst nicht reagiert hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass er mit dem Privatkläger ein Problem gehabt habe (Urk. 62 S. 8). In der Tat kann auch angesichts des Umstands, dass die Sicherheitsleute nach der Auseinandersetzung im Club nur den Beschuldigten und nicht auch den Privatkläger aus dem Club gewiesen haben und sie ihm danach auch mit der Jacke nicht behilflich zu sein schienen, nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese zugunsten des Privatklägers parteiisch verhielten. Dass sich der Beschuldigte in der besagten Bedrohungslage nicht nach den Sicherheitsleuten umschaute resp. nicht daran dachte, diese um Hilfe zu rufen, ist unter den genannten Umständen

- 13 nachvollziehbar. Ferner ist schwer vorstellbar, wie sich der Beschuldigte in jener Situation vom Privatkläger in Richtung Sicherheitsleute hätte abwenden resp. sonst wie hätte entfernen können, rechnete er doch jeden Moment mit Schlägen seitens des Privatklägers und musste er auf eine Abwehr konzentriert sein. Dass sich der Beschuldigte vom Privatkläger hätte entfernen müssen - wie dies die Vorinstanz erwog (Urk. 43 S. 10) - wird im Übrigen vom Bundesgericht auch nicht verlangt (BGE 6B_195/2017 vom 9.11.2017 Erw. 2.5.). Gemäss ebenerwähnter Bundesgerichtspraxis durfte sich der Beschuldigte in der besagten Situation zur Wehr setzen. Die vom Beschuldigten sodann ausgeführten Schläge waren heftig und zielten bewusst auf den Kopf des Privatklägers. Damit hat sich der Beschuldigte mit jenen Mitteln zur Wehr gesetzt, nämlich mit Händen und Fäusten, mit welchen er nach seiner Erwartung angegriffen worden wäre. Gemäss seinen Aussagen sei der Privatkläger zuvor im Club genauso nahe an ihn heran gestanden ("fast Stirne an Stirne" Urk. 7 S. 2), genauso habe es angefangen. Nachdem er vom Privatkläger im Inneren des Clubs mit Schlägen gegen den Kopf angegriffen wurde, durfte er insbesondere nach entsprechender Androhung durch den Privatkläger mit ebensolchen rechnen. Wie erwähnt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Dabei dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen angestellt werden, ob sich der Angegriffene nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 6B_195/2017 vom 9.11.2017 Erw. 2.4., BGE 6B_910/2016 vom 22.06.2017 Erw. 3.1.). Beim Beschuldigten wurde eine Stunde nach der Tat ein Alkoholwert von 1.39 Promille festgestellt (Urk. 1 S. 1). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat zumindest mittelschwer angetrunken war (so auch die Staatsanwaltschaft, Urk. 64 S. 4). Dass der Beschuldigte, nachdem er seitens des Privatklägers plötzlich mit dem Angriff konfrontiert wurde, eine mildere Verteidigungsart hätte erwägen sollen, kann von ihm in jener Situation nicht verlangt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der besagte Angriff mit einer weniger intensiven Abwehrmassnahme, wie beispielsweise einem Stoss gegen den Brustkorb, kaum hätte ab-

- 14 gewehrt werden können. Vielmehr wäre es - so wohl auch für den Beschuldigten voraussehbar - zu einer weitergehenden Keilerei mit ungewissem Ausgang für den Beschuldigten gekommen. Die beiden Schläge des Beschuldigten folgten zeitlich dicht aufeinander. Eine erneute Entschlussfassung zum zweiten nach dem ersten Schlag ist angesichts dessen auszuschliessen. Mit dem Verteidiger ist aufgrund der schnellen Abfolge vielmehr von einer Art "Doppelschlag" auszugehen (vgl. Prot. II S. 7), mit welchem der Beschuldigte offensichtlich sicherstellen wollte, dass der Angriff von Seiten des Privatklägers nicht aus- resp. weitergeführt wurde; mit den Worten des Beschuldigten "Täg wäg" (Urk. 62 S. 9). Er hat damit diejenige Verteidigung an den Tag gelegt, welche geeignet erschien, den Angriff endgültig zu beenden (vgl. BGE 6B_910/2016 vom 22.06.2017 Erw. 4.2.2.). Aufgrund des Ausgeführten ist die Abwehrhandlung des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als unverhältnismässig zu werten und damit noch vom Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB getragen. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. V. Zivilansprüche Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ (Urk. 11/6) ist angesichts des Freispruchs des Beschuldigten nicht einzutreten. VI. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) ist zu bestätigen. 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 1.3. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens sowie jene der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 15 - 2. Prozessentschädigung 2.1. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Blick auf die von der Verteidigung vor Vorinstanz dargelegte Kostenzusammenstellung (Honorar und Barauslagen, inklusive Mehrwertsteuer; Prot. I S. 14) und die geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Prot. II S. 10) ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.-- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.-- für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)

- 16 - − den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 11. Januar 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 11. Januar 2018 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg... 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genug-tuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 hiervor werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen. Eventualiter seien diese auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'905.-- zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren ein... 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs; 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.--; 3. Gewährung des bedingten Vollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 4. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; 5. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten. Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'000.-- für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Privatkläger (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB170323 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.01.2018 SB170323 — Swissrulings