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Zürich Obergericht Strafkammern 16.01.2018 SB170315

16 janvier 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,839 mots·~34 min·7

Résumé

Qualifizierte einfache Körperverletzung etc. und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170315-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès

Urteil vom 16. Januar 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 (GG170060)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. März 2017 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Februar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 210.–, wird widerrufen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, entsprechend Fr. 1'200.–, wird widerrufen. 6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2017 beschlagnahmte Herrenjacke (Kapuzenjacke, schwarz, Marke "JACK & JO- NES", Grösse L, A009'837'416) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 - 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2017 sichergestellten Glasscherben der Vodka-Flasche (Glasbruchstücke, Weissglas, Marke "SMIRNOFF ICE" – Vodka Mixed Drink, 275 ml, A009'837'449) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellte Spurenträger "DNA-Spur-Wattetupfer" (A009'879'009) vernichtet. 10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 8'590.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 8'590.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 61 S. 1 f.) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs (Urteilsdispositiv Ziffer 1). 2. Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe (Urteilsdispositiv Ziffer 2). 3. Die ausgefällte Strafe sei zu vollziehen. 4. Bestätigung der vorinstanzlichen Widerrufe (Urteilsdispositiv Ziffern 4 und 5). 5. Der Beschuldigte sei für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Urteilsdispositiv Ziffer 6). 6. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urteilsdispositiv Ziffern 7 ff.). b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2) 1. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Mai 2017 (GG170060) des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, seien vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom 10. Januar 2018 zuzüglich für die Dauer der heutigen Hauptverhandlung seien durch die Staatskasse zu tragen.

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- 5 - Erwägungen: I. 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. November 2016 an der B._____-Strasse … in Zürich-… dem nachmaligen Privatkläger C._____ im Laufe einer Auseinandersetzung aus drei Metern Distanz eine leere Flasche "Smirnoff Ice" (275 ml) mit Wucht an den Kopf geworfen zu haben. C._____ habe dabei eine 2-3 cm lange, stark blutende Rissquetschwunde an der rechten Schläfe erlitten. Der Beschuldigte habe beim Flaschenwurf eine solche Verletzung des Privatklägers, aber auch die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB in Kauf genommen. Am Schluss des Streits habe er ausserdem gedroht, den Privatkläger umzubringen (Urk. 13 S. 2/3). 2. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), sprach den Beschuldigten am 18. Mai 2017 der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig. Der Beschuldigte wurde zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollzug unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben. Das Gericht ordnete ferner den Vollzug zweier bislang bedingt aufgeschobener Geldstrafen an, entschied über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und sah schliesslich davon ab, den Beschuldigten dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend des Landes zu verweisen (Urk. 46 S. 19/20). 3. Während der Beschuldigte dieses Urteil akzeptierte, meldete die Staatsanwaltschaft dagegen rechtzeitig die Berufung an (Urk. 40; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte in der Folge auch fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 49, vgl. Urk. 44/1; Art. 399 Abs. 3 StPO). Sie beantragt den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren Dauer (Urk. 49). 4. Es wurden keine Anschlussberufungen erklärt und keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

- 6 -

II. 1. Hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziff. 1), der Entscheidungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7-9) sowie der Kostenfolgen (Ziff. 10 bis 13) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. 2. a) Die Festsetzung des Strafmasses (Dispositiv-Ziff. 2), der Entscheid über den Strafvollzug (Ziff. 3) und die Frage des Widerrufs des bedingten Vollzugs früherer Strafen (Ziff. 4 und 5) stehen in einem engen Sachzusammenhang und sind daher als Ganzes zu prüfen, auch wenn die appellierende Partei an sich einzelne dieser Entscheidungen akzeptiert und nur die übrigen anfechten will (N.Schmid/D. Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 20 zu Art. 399 StPO). Die Anordnung von Massnahmen, also auch der Landesverweisung, kann demgegenüber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einen selbständigen Anfechtungspunkt bilden (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft verlangt ihrerseits kein höheres Strafmass. Trotz dieser Ausgangslage sind nach dem Gesagten die Strafzumessung und die Frage des Vollzugs von zwei Vorstrafen formell in die zweitinstanzliche Überprüfung des Falles einzubeziehen. b) Dabei lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und bei der konkreten Strafzumessung alle relevanten Faktoren berücksichtigt hat. Dass sie bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung von einem insgesamt leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von lediglich vier Monaten ausging, erscheint als überaus milder Entscheid. Auch die nach Einbezug des Vorlebens und unter Berücksichtigung der Vorstrafen und der Delinquenz während zweier Probezeiten letztlich ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Monaten ist als sehr milde, aber gerade noch vertretbar zu bezeichnen. Eine Erhöhung des Strafmasses drängt sich nicht auf. Der Vollzug der beiden in den Jahren 2014 und 2015 ausgefällten und damals aufgeschobenen Geldstrafen ist in Anbetracht der Begehung eines weiteren und diesmal noch schwerwiegenderen Delikts während

- 7 der beiden noch laufenden Probezeiten unumgänglich und ebenfalls ohne Weiteres zu bestätigen.

III. 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der diesbezügliche Entscheid ergeht aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, aber auch weiterer Prognosefaktoren wie etwa der beruflichen und sozialen Integration des Täters und der Wirkung, die von der Strafe zu erwarten ist (Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 8 ff. zu Art. 42 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Voraussage zukünftigen menschlichen Verhaltens bleibt zwangsläufig unsicher. Im "breiten Mittelfeld der Ungewissheit", d.h. der mit Zweifeln belasteten Prognosen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden. Nur wenn die Prognose hinsichtlich seiner Bewährungsaussichten schlecht ausfällt, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu verweigern (BGE 134 IV 85). 2. a) A._____ wurde 1993 in D._____ (damals Serbien, heute Kosovo) geboren. Er ist Bürger von Schweden sowie Serbien und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B. Der Beschuldigte wuchs, nachdem er die ersten acht Lebensjahre an seinem Geburtsort verbracht hatte, zusammen mit einem älteren Bruder zunächst bei seinem Vater in E._____ (Schweden) auf, wo er die Grundschule bis zur neunten Klasse besuchte. Die Mutter lebte schon damals in Deutschland. Der Beschuldigte wollte sich zum Automechaniker ausbilden lassen, wozu es aber nicht mehr kam, weil er 2008 zusammen mit seinem Vater in die Schweiz übersiedelte. Hier absolvierte er einen Deutschkurs, anschliessend das 10. Schuljahr und danach ein Praktikum als Koch. Er bekam aber auf diesem von ihm angestrebten Beruf keine Lehrstelle. Es folgten vom Sozialamt organisierte Motivationsprogramme und temporäre Arbeitseinsätze u.a. im Gastgewerbe und auf dem Bau. Im Übrigen lebte er von Unterstützungsleistungen seines Vaters

- 8 und nach einem zeitweiligen Zerwürfnis mit diesem ab 2016 teilweise auch von Sozialhilfe. Er ist ledig und kinderlos. Vom 27. Februar 2017 bis zum 18. Mai 2017 war der Beschuldigte in Haft. Seitens des Gefängnisses Limmattal wurde ihm eine einwandfreie Führung attestiert. Vor Vorinstanz erklärte er, allenfalls zurück nach Schweden zu gehen, wenn er hier weiterhin keine Arbeit finden sollte. Inzwischen ist es ihm jedoch nach einer Phase der Arbeitslosigkeit gelungen, ab dem 13. November 2017 eine feste Anstellung als Hilfskoch in einem Restaurant am … in Zürich zu erhalten. Dort arbeitet er im Stundenlohn und erzielt damit ein Monatseinkommen von ca. Fr. 3'500.– brutto. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Vater versöhnt und wohnt nach einem Unterbruch von ein paar Monaten auch wieder bei diesem in Zürich-…. Beim nun eingeklagten Vorfall war er wie schon bei seinen früheren Straftaten alkoholisiert. Auf Befragen sagte er vor Obergericht, betrunken sei er letztmals vor ein paar Tagen gewesen. Er stellt aber in Abrede, ein Alkoholproblem zu haben. In der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte die Absicht, ein guter Koch und vielleicht später einmal Küchenchef zu werden. Wenn er nach Schweden gehen müsste, würde er eine Schule machen und daneben im Gastgewerbe arbeiten (Urk. 11/2, Urk. 6/3 S. 4/5, Urk. 33, Urk. 59, Prot. I S. 8-14, Prot. II S. 5-20). b) Im Strafregister ist der Beschuldigte mit zwei Verurteilungen verzeichnet (Urk. 47). Am 10. Februar 2014 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), wegen Drohung mit 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar bei zwei Jahren Probezeit. Letztere wurde später um ein Jahr verlängert. Den Beizugsakten (BG Zürich, Proz. Nr. GG140010) ist zu entnehmen, dass er damals in alkoholisiertem Zustand den Bus der …-Beratung "F._____" am Zürcher … betreten und sich mit einer Bierflasche in der Hand auf eine Bank gesetzt hatte. Als ihn die dort tätige Sozialarbeiterin darauf hinwies, dass er als Mann keinen Zutritt zum Bus habe, bedrohte er sie mit der Faust. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig befunden. Er wurde mit 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe (bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit) und Fr. 400.– Busse sanktioniert. Aus den diesbezüglichen Akten (Unt. Nr. 2015/10037379) geht hervor, dass der Beschul-

- 9 digte – wiederum stark angetrunken – auf dem …-Areal in Zürich-… um Geld gebettelt und dabei drei Frauen Faustschläge versetzt und eine von ihnen auch mit den Füssen getreten hatte. 3. Die beiden früheren Verurteilungen des Beschuldigten sind einschlägiger Natur und liegen nicht weit zurück. Die ausgesprochenen Sanktionen waren noch eher geringfügig. Hinsichtlich der Schwere der deliktischen Handlungen ist allerdings eine klare Steigerungstendenz auszumachen. Nachdem es beim ersten Vorfall noch bei der blossen Androhung von Körpergewalt geblieben war, schlug der Beschuldigte beim zweiten Mal tatsächlich zu. Im vorliegenden Fall setzte er nun einen gefährlichen Gegenstand, nämlich eine Flasche aus Glas, als Tatwerkzeug ein. Diese Zunahme der Gewaltbereitschaft und der offensichtliche Zusammenhang zwischen den Straftaten des Beschuldigten und dessen nach wie vor (vgl. Prot. II S. 17) problematischem Umgang mit Alkohol belasten die Legalprognose erheblich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach seiner Übersiedlung in die Schweiz insbesondere beruflich während Jahren nicht richtig Fuss zu fassen vermochte. Seit einigen Wochen hat er nun eine feste Arbeitsstelle, wobei aber die Anstellungsbedingungen eher prekär sind (Urk. 59, Prot. II S. 11) und erst die Zukunft zeigen wird, ob nun von stabileren Verhältnissen ausgegangen werden kann. Die bis anhin ungenügende Integration des Beschuldigten in die hiesige Gesellschaft verstärkt die Gefahr, dass er auch weiterhin Straftaten begehen wird. Ob und inwieweit vom Vollzug der beiden bis anhin aufgeschoben gewesenen Geldstrafen von insgesamt Fr. 1'410.– eine wesentliche Warnwirkung erwartet werden kann, bleibt fraglich. Die im vorliegenden Verfahren erlittene Haft von immerhin 80 Tagen Dauer hingegen sollte den Beschuldigten eigentlich nachhaltiger beeindruckt haben. Wirklich einsichtig zeigte er sich aber auch in der heutigen Berufungsverhandlung nicht. Er erklärte zwar, den eingeklagten Sachverhalt anzuerkennen (Prot. II S. 20), führte aber kurz darauf auch wieder aus, dies stimme vielleicht alles gar nicht. Er wisse nur, dass er "eine Flasche weggeworfen" habe (a.a.O., S. 22). Bei einer gesamthaften Betrachtung des Vorlebens und der aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten sowie seiner deutlichen Neigung, das eigene deliktische Verhalten zu bagatellisieren (vgl. hierzu auch Prot. II S. 25/26),

- 10 resultiert eine eindeutig ungünstige Legalprognose. Die heute ausgefällte Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.

IV. 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 49 S. 2). Die Vorinstanz hielt die Anordnung einer Landesverweisung aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für unverhältnismässig und sah deshalb davon ab (Urk. 46 S. 16/17). Die Verteidigung machte vor Bezirksgericht ausserdem geltend, dass sich der Beschuldigte als schwedischer Staatsbürger auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union (EU) berufen könne, welches eine Landesverweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulasse. Das Bundesgericht habe überdies in BGE 142 II 35 (E. 3.2 und 3.3) entschieden, dass das FZA dem Landesrecht stets vorgehe und dass der Erlass von Landesrecht die Auslegung des FZA nicht beeinflussen könne (Urk. 34 S. 10). Mit diesem Vorbringen setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Dies ist vorliegend nachzuholen, da vor der Vornahme einer Interessenabwägung bzw. Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung zu klären ist, inwieweit allenfalls das FZA keine solche Massnahme zulässt oder den diesbezüglichen richterlichen Spielraum einschränkt. 2. a) Der Beschuldigte ist Bürger des Königreichs Schweden mit Aufenthaltsbewilligung B und kann sich, da Schweden ein Mitgliedstaat der EU ist, auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen. Dieses berechtigt ihn grundsätzlich zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 4 FZA). Mit der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung würde ihm das Aufenthaltsrecht für die Dauer dieser Massnahme entzogen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des EU- Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, bestimmt Art. 16 Abs. 2 FZA weiter, dass dafür die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bis zur Ratifizierung berücksichtigt wird. Art. 5 Abs. 2 des Anhangs I zum

- 11 - FZA nennt schliesslich verschiedene EU-Richtlinien als solche, auf die im Sinne von Art. 16 FZA Bezug genommen werde. Mit Blick auf die strafrechtliche Landesverweisung ist dabei die Richtlinie 64/221/EWG von Bedeutung. Diese statuiert in Art. 3 Abs. 1 und 2, dass bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Einzelpersonen ausschlaggebend sei. Strafrechtliche Verurteilungen allein könnten solche Massnahmen nicht ohne Weiteres begründen. Was dies genau bedeuten soll, ist indessen schwer zu ergründen, sind doch gerade Verhaltensweisen, die zu strafrechtlichen Sanktionen führen, in optima forma ein Teil des persönlichen Verhaltens, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann. Gemeint ist wohl, dass Straftaten von einer gewissen Schwere und/oder Häufigkeit sein müssen, um die Annahme einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu begründen, und dass zudem andere Umstände, die für einen Verbleib des Ausländers im Lande sprechen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Gefordert wird damit eine Prüfung der gesamten Umstände jedes Einzelfalls. Massgeblich für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, ist naturgemäss zunächst die Art und Schwere der in Frage stehenden Delikte und sodann in erster Linie das Ausmass der beim Täter diesbezüglich bestehenden Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit Hinweisen). b) Ein Konflikt zwischen dem Staatsvertragsrecht und dem Landesrecht kann sich dabei ergeben, wenn und soweit ersteres den Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" enger fasst als das Strafgesetzbuch. Das FZA ist als völkerrechtlicher Vertrag nicht nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts, sondern aus sich heraus nach Treu und Glauben und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Dies kann allerdings nicht bedeuten, dass der Vertrag ohne Weiteres gleich auszulegen ist, wie dies der EuGH als Organ der EU tut, ansonsten das offensichtlich absurde Ergebnis resultieren würde, dass eine Vertragspartei einseitig festlegen kann, wie ein zweiseitiger Vertrag zwischen gleichberechtigten Parteien auszulegen ist. Richtigerweise kann und muss jede Vertragspartei das Abkommen nach Treu und Glauben, aber im Übrigen eigenständig anwenden. Von der Auslegung im FZA enthaltener, aus dem EU-Recht übernommenener Bestimmungen seitens des EuGH ist immerhin nur aus triftigen

- 12 - Gründen abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 393). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Fernhaltemassnahmen gegenüber Bürgern von EU-Mitgliedsstaaten nur zulässig, wenn ihre weitere Anwesenheit im Lande die öffentliche Ordnung im konkreten Einzelfall nicht nur stört, sondern tatsächlich und in einem so erheblichen Ausmasse gefährdet, dass grundlegende Interessen der Gesellschaft betroffen sind ("une menace réelle et d'une certaine gravité affectant un intérêt fondamental de la société", Urteil des Bundesgerichts 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012, E. 2.3). c) aa) Das Schweizerische Strafgesetzbuch statuiert, dass die Begehung einer der in Art. 66a Abs. 1 aufgelisteten Straftaten in aller Regel zur Landesverweisung führt. Eine Einzelfallprüfung, wie sie insbesondere auch Art. 3 der gemäss FZA zu beachtenden Richtlinie 64/221/EWG verlangt, ist bei solchen Delikten nur im Rahmen der sog. Härtefallklausel möglich. Diese lässt indessen ein Absehen von der Landesverweisung nur ausnahmsweise zu, wenn sie für den betroffenen Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ausser Zweifel steht zwar, dass die Landesverweisung der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dient. Der Katalog der zur obligatorischen Landesverweisung führenden Delikte umfasst indessen neben sehr schweren auch Straftaten wie etwa den sog. Einschleichdiebstahl (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), bei denen nach dem Massstab der EuGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Wegweisung häufig nicht erfüllt sein dürften. Ein grundsätzlicher und unüberbrückbarer Normkonflikt zwischen Landes- und Völkerrecht besteht damit nicht ohne Weiteres, weil in solchen Fällen bei der Anwendung der Härtefallklausel gesagt werden könnte, das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Täters sei vergleichsweise gering. Nicht zu übersehen ist aber, dass gleichzeitig auch das Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz schwach ausgeprägt sein kann, weil er sich beispielsweise erst seit kurzem im Lande befindet und auch

- 13 sonst keine engen Verbindungen zur Schweiz hat. Zumindest in solchen Konstellationen wäre eine Landesverweisung gemäss FZA unzulässig, könnte aber zugleich nach Landesrecht kaum davon Umgang genommen werden. bb) Im Bereich der fakultativen Landesverweisung sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch eine Einzelfallprüfung vor und lässt diese uneingeschränkt zu, womit sich eine separate Überprüfung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei, erübrigt. Trotzdem ist auch hier ein Konflikt mit dem FZA nicht gänzlich ausgeschlossen, weil Art. 66abis StGB für die Anordnung der Landesverweisung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit voraussetzt. Weggewiesen werden kann vielmehr auch ein Ausländer, dessen weitere Anwesenheit aus anderen sachlich vertretbaren Gründen, z.B. wegen zwar eher geringfügiger und nicht unbedingt sicherheitsrelevanter, aber sehr häufiger Delikte als lästig und unerwünscht erscheint. Das FZA lässt die Wegweisung in solchen Fällen nicht zu. d) Die Bundesverfassung schreibt vor, dass Bund und Kantone das Völkerrecht beachten (Art. 5 Abs. 4 BV). Sie erklärt ferner Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV), ohne sich aber darüber zu äussern, welche Rechtsquelle den Vorrang hat, wenn sich ein Bundesgesetz und ein vom Bund abgeschlossener Staatsvertrag widersprechen. Bundesgesetze können indessen beim Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV). Dies ist Ausfluss des grundlegenden Prinzips der Gewaltenteilung. Auf diesem Prinzip beruht letztlich auch die 1973 begründete sog. Schubert-Praxis (BGE 99 Ib 39): Staatsverträge sind zwar einzuhalten und gehen deshalb grundsätzlich dem Landesrecht vor. Der Bundesgesetzgeber hat aber die Möglichkeit, bewusst gegen staatsvertragliche Verpflichtungen zu verstossen und die möglichen zwischenstaatlichen Folgen dieses Verhaltens wie z.B. die Kündigung des Vertrages oder Retorsionsmassnahmen seitens der anderen Vertragspartei in Kauf zu nehmen. Vorliegend wies der Bundesrat schon in seiner Botschaft zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" vom 24. Juni 2009 darauf hin, dass das Volksbegehren – welches allerdings noch keine Härtefallklausel enthielt – mit dem FZA nicht vereinbar sei (BBl 2009 5112). Nachdem Volk und Stände die Initiative angenommen hatten,

- 14 monierte dies der Bundesrat in der Botschaft zur Umsetzung der Initiative erneut (BBl 2013 6059). Das Parlament kannte somit diese Problematik, als es die nun geltenden Bestimmungen über die Landesverweisung erliess, und nahm somit einen allfällig resultierenden Konflikt mit dem FZA in Kauf. 3. a) Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts befasste sich in BGE 142 II 35 mit dem Verhältnis zwischen dem FZA und dem in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 gutgeheissenen Art. 121a BV. Sie erwog dazu vorab, dass das Ziel des FZA darin bestehe, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der EU geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. Die Vertragsstaaten seien übereingekommen, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit diesbezüglich eine möglichst parallele Rechtslage bestehe. Das Bundesgericht weiche deshalb in mittlerweile ständiger Rechtsprechung von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen nur bei Vorliegen triftiger Gründe von der Praxis des EuGH ab. Art. 121a BV könne nicht direkt angewendet werden. Erwägen liesse sich allenfalls, im Lichte der neuen Verfassungsbestimmung das FZA restriktiv auszulegen oder triftige Gründe zum Abweichen von der Rechtsprechung des EuGH anzunehmen (BGE 142 II 38). Diese Möglichkeit wurde aber vom Bundesgericht verworfen, weil sich die Schweiz gestützt auf das FZA und weitere Abkommen sektoriell am EU-Binnenmarkt beteilige, was nur möglich sei, wenn die einschlägigen Normen des FZA in der EU einerseits und in der Schweiz anderseits gleich verstanden würden. Völkerrechtliche Normen gingen widersprechendem Landesrecht vor. Dieser Grundsatz habe lediglich insofern eine Ausnahme erfahren, als im Rahmen der sog. "Schubert-Praxis" der Gesetzgeber bewusst eine völkerrechtliche Verpflichtung missachten könne. Diese Ausnahme gelte aber im Falle des FZA nicht, weil dieses durch die Annahme in einer Volksabstimmung demokratisch legitimiert sei, weil den unter das Abkommen fallenden Personen ansonsten der gerichtliche Rechtsschutz entzogen werde, und weil schliesslich auch die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet seien, dem FZA den Vorrang gegenüber ihrem Landesrecht zu geben (a.a.O., S. 39 f.). Sollte bei der Umsetzung von Art. 121a BV ein tatsächlicher Normkonflikt entstehen, so ginge das FZA der Verfassungsbestimmung vor. Daraus erhelle zugleich, dass sich aus

- 15 dieser auch kein triftiger Grund ergeben könne, von der Praxis des EuGH abzuweichen (a.a.O., S. 40). b) aa) Der vorstehend zitierte Bundesgerichtsentscheid bezieht sich auf Art. 121a BV, wo in Abs. 1 statuiert wird, dass die Schweiz die Zuwanderung von Ausländern eigenständig regelt. Zwischen dieser am 9. Februar 2014 in die Bundesverfassung eingefügten Bestimmung und dem Grundgedanken des FZA besteht ein unauflöslicher Widerspruch. Ein solch offensichtlicher Normkonflikt lässt sich im Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Landesverweisung einerseits und dem FZA anderseits nach dem vorstehend Gesagten (Erw. IV/2c) nicht ausmachen. Das FZA lässt Einschränkungen der Personenfreizügigkeit, mit denen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begegnet werden soll, ausdrücklich zu, und das materielle Strafrecht dient insbesondere bei Straftaten von einer gewissen Schwere nicht zuletzt genau diesem Zweck. bb) Bei der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Konkretisierung und Auslegung bedarf. Sowohl das Landesrecht als auch das gemäss Art. 5 Abs. 4 BV zu beachtende Staatsvertragsrecht definieren im Übrigen keine klare Grenzlinie, ab welcher eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung zu bejahen ist. Wie vorstehend erörtert wurde, tendiert allerdings der EuGH dazu, bei der Anwendung des FZA den Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eng auszulegen (Erw. IV/2b). Dies kann insbesondere im Bereich der obligatorischen, seltener aber auch in jenem der fakultativen Landesverweisung zu einem Konflikt zwischen FZA und Strafgesetzbuch führen (Erw. IV/2c). Die Schweiz muss bei der Auslegung dieses Begriffs, soweit es um die Anwendung des FZA geht, die Rechtsprechung des EuGH "berücksichtigen", zumindest diejenige aus der Zeit vor dem Abschluss des FZA (Art. 16 Abs. 2 FZA). Letzteres bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass sie diese Rechtsprechung als gewichtiges Auslegungselement mit in Betracht zieht und davon nicht ohne triftige Gründe abweicht. Eine Pflicht zur strikten Befolgung der EuGH-Praxis ergibt sich aus dem FZA nicht. Der schweizerische Gesetzgeber hat mit dem Erlass der Bestimmungen über die Landesverweisung zum Ausdruck gebracht, dass er bei Delikten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB in al-

- 16 ler Regel von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht, der mit der Wegweisung des Täters aus der Schweiz zu begegnen ist. Damit liegt ein triftiger Grund vor, in solchen Fällen von einer allfällig abweichenden Praxis des EuGH abzuweichen und das FZA landesrechtskonform anzuwenden. Gleiches gilt bei anderen Verbrechen oder Vergehen, bei denen zwar die Landesverweisung nicht obligatorisch, sondern eine uneingeschränkte Einzelfallprüfung vorgesehen ist (Art. 66abis StGB), die aber von ihrer Schwere und Gefährlichkeit her einem Katalogdelikt gemäss Art. 66 Abs. 1 StGB nahekommen. cc) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sich aus dem FZA die Verpflichtung ergebe, dieses Abkommen durchwegs gemäss der Rechtsprechung des EuGH auszulegen, stellte sich noch immer die Frage, ob nicht im Falle eines Konflikts zwischen FZA und Strafgesetzbuch aufgrund der Schubert-Praxis gleichwohl Letzteres den Vorrang habe. Die Schweiz hat unzählige Staatsverträge abgeschlossen, darunter auch zahlreiche Abkommen mit der EU. Weshalb von all diesen Verträgen gerade dem FZA eine mit den Abkommen über Menschenrechte vergleichbare erhöhte Bedeutung zukommen soll, welche sowohl eine eigenständige Auslegung des FZA als auch die Anwendung der Schubert-Praxis ausschliesst, ist nicht ersichtlich. Die diesbezügliche Argumentation in BGE 142 II 35 vermag nicht zu überzeugen. Die sektorielle Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt, die dabei an erster Stelle genannt wurde, mag wirtschaftlich von Bedeutung sein, ist aber im Gegensatz zur Garantie der Menschenrechte kein tragender Pfeiler von Demokratie und Rechtsstaat. Bekannt ist, dass die EU ihrerseits dieser Freizügigkeit eine besondere Bedeutung zumisst und deshalb darauf drängt, dass Staaten, die Zugang zu ihrem Binnenmarkt wollen, auch dieses Prinzip anerkennen. Die Schweiz hat sich im Rahmen der "Bilateralen Verträge I" dazu verpflichtet. Die Wegweisung von straffällig gewordenen Ausländern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tangiert indessen den Kerngehalt der Freizügigkeit in keiner Weise und wird vom FZA sogar ausdrücklich zugelassen (Art. 5 Anhang I FZA). Sie betrifft zudem nur einen ganz geringen Teil der aus EU-Staaten zugewanderten Personen und hat mit dem Handel zwischen den FZA-Vertragsstaaten sachlich nichts zu tun. Das Funktionieren des Binnenmarkts hängt offensichtlich nicht davon ab, dass der Begriff der "öffentlichen Sicherheit

- 17 und Ordnung" in der EU und in der Schweiz genau gleich verstanden wird. Die sektorielle Beteiligung der Schweiz am EU-Binnenmarkt spricht deshalb nicht dagegen, im Falle eines Konflikts zwischen FZA und Strafgesetzbuch entsprechend der Schubert-Praxis Letzteres anzuwenden. dd) Zutreffend ist, dass die Personenfreizügigkeit am 21. Mai 2000 in einer eidgenössischen Volksabstimmung von Volk und Ständen gutgeheissen wurde und insofern in einem besonderen Masse demokratisch legitimiert ist. Dies gilt aber auch für die zwischenzeitlich erlassenen Bestimmungen über die Landesverweisung straffällig gewordener Ausländer. Volk und Stände ergänzten in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 die Bundesverfassung dahingehend, dass Ausländer, welche gewisse Delikte begehen, jegliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Das Parlament beschloss in der Folge eine entsprechende Ergänzung des Strafgesetzbuchs, wobei einerseits der Katalog der Straftaten, die zur Landesverweisung führen, ergänzt und präzisiert, anderseits aber auch – entgegen dem erwähnten Volksentscheid – eine Ausnahmeklausel für Härtefälle eingefügt wurde. Letztere wurde vom Verfassungsgeber nachträglich sanktioniert, indem Volk und Stände am 28. Februar 2016 eine dagegen gerichtete Volksinitiative ablehnten. Volk und Parlament haben damit im Bereich der Landesverweisung ausländischer Straftäter einen klaren Entscheid gefällt, dem im Falle eines Konflikts mit Staatsvertragsrecht im Sinne der Schubert-Praxis Nachachtung zu verschaffen ist. Dies gilt umso mehr, als er dem (ebenfalls direkt-demokratisch legitimierten) FZA als lex posterior gegenübersteht. ee) Fehl geht sodann die Argumentation, dass damit den in der Schweiz lebenden Bürgern von EU-Mitgliedsstaaten der vom FZA garantierte gerichtliche Rechtsschutz entzogen werde. Wenn die schweizerische Gerichtspraxis bei der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf die entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs abstellt, schmälert dies die Möglichkeiten der betroffenen Straftäter, sich vor Gericht gegen die Anordnung einer Landesverweisung zu wehren, in keiner Weise. Es stehen dazu weiterhin zwei kantonale Gerichtsinstanzen mit voller Kognition, die bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen und schliesslich auch noch die Überprüfung der letztinstanzlichen Entscheide auf EMRK-Konformität vor dem Menschenrechts-

- 18 - Gerichtshof in Strassburg zur Verfügung. Einen weitergehenden Rechtsschutz – etwa in Form einer Weiterzugsmöglichkeit an den EuGH – gewährt auch das FZA nicht. Ebenso wenig bildet das Argument, dass die EU-Mitgliedstaaten ihrerseits bei der Auslegung des FZA der Rechtsprechung des EuGH unterworfen seien, einen Grund, dieser gegenüber den Bestimmungen der Bundesverfassung und des Strafgesetzbuchs über die Landesverweisung den Vorrang zu geben. Die Verpflichtung der EU-Staaten, EU-Vorschriften zu befolgen und den EuGH als Oberinstanz anzuerkennen, ergibt sich aus ihrer Mitgliedschaft bei der EU. Die Schweiz hingegen ist nicht Mitglied der EU und hat im Bereich der Personenfreizügigkeit gegenüber den EU-Staaten und deren Bürgern keine weitergehenden Pflichten als diejenigen, die sich aus dem FZA ergeben. Dieses schreibt aber, wie bereits dargelegt wurde, nur die Berücksichtigung, nicht aber die strikte Befolgung der EuGH-Gerichtspraxis vor, und darf im Übrigen aufgrund der Schubert-Praxis nicht entgegen den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Landesverweisung angewendet werden. c) Anzufügen bleibt, dass das FZA Personen aus dem EU-Raum bezüglich des Aufenthaltsrechts in der Schweiz einen im Vergleich zu Angehörigen von Drittstaaten privilegierten Status verschaffen soll. Dies spricht dafür, bei der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung gegenüber Bürgern von EU- Staaten insofern eine gewisse Zurückhaltung zu pflegen, als in Grenzfällen eher von der Härtefallklausel Gebrauch zu machen sein wird als bei Bürgern von Drittstaaten. Die fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB ist aufgrund des FZA bei Bürgern von EU-Staaten nur zulässig, wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Gefährdungsbegriff ist aber im Sinne der vorstehenden Erwägungen eigenständig auszulegen. Eine Landesverweisung wird dabei unabhängig von einer allfällig anders lautenden Rechtsprechung des EuGH insbesondere bei Tätern anzuordnen sein, die wiederholt als gewalttätig aufgefallen sind, indem sie sich z.B. mehrmals der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Gegenüber Straftätern aus Drittstaaten kann der Richter demgegenüber nach seinem Ermessen auch dann eine Landesverweisung aussprechen, wenn sie zwar nicht die öffentliche Sicher-

- 19 heit gefährden, aber andere sachliche Gründe dafür sprechen, sie vom schweizerischen Staatsgebiet fernzuhalten. 4. a) Im vorliegenden Fall hat sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 (Tatbegehung mit einem gefährlichen Gegenstand) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Beide Straftatbestände gehören nicht zu den Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Damit kommt von vornherein nur die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren Dauer (Art. 66abis StGB) in Betracht. b) Gemäss dem nicht mehr bestrittenen Anklagesachverhalt warf der Beschuldigte dem Privatkläger aus drei Metern Entfernung eine gläserne Flasche an den Kopf und fügte ihm damit eine stark blutende Wunde an der rechten Schläfe zu. Dieses Tatvorgehen war sehr gefährlich, und es erscheint nur als glücklicher Zufall, dass es nicht schwerere Folgen wie z.B. eine Augenverletzung nach sich zog. Wie schon dargelegt (vgl. Erw. III/3) war dies auch nicht das erste Gewaltdelikt des Beschuldigten und zeigte sich bei ihm in den letzten Jahren eine Zunahme der Gewaltbereitschaft. Aufgrund dieser Umstände ist beim Beschuldigten von einer erheblichen Rückfallgefahr insbesondere auch betreffend Gewalthandlungen auszugehen. c) Der Beschuldigte kam im Alter von 15 Jahren nach Zürich, nachdem er zuvor fast die ganze Schulzeit in Schweden verbracht hatte und auch schwedischer Bürger geworden war. Er hält sich nun seit knapp zehn Jahren in der Schweiz auf, vermochte hierzulande aber insbesondere in beruflicher Hinsicht nie richtig Fuss zu fassen. Er fand keine Lehrstelle und ging in der Folge nur phasenweise und zum Teil auch nur im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes einer Arbeitstätigkeit nach. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und aktuell keine Paarbeziehung. Er lebt noch immer im Haushalt seines Vaters, mit dem er aber zeitweise zerstritten war, was zur Folge hatte, dass er ohne festen Wohnsitz bei Kollegen oder in Notunterkünften logierte (Prot. II S. 13-16). Seit ein paar Wochen hat er nun eine feste Anstellung, wobei er aber ein sehr geringes Einkommen erzielt, das ihm kaum ein eigenständiges Haushalten ermögli-

- 20 chen wird (Urk. 59). Ob dieser Fortschritt im beruflichen Bereich von Dauer sein wird, erscheint daher als zweifelhaft. Der Beschuldigte ist serbischer Muttersprache und beherrscht die deutsche, aber auch die schwedische Sprache fliessend (Prot. II S. 17/18). Sein Vater lebt in der Schweiz, und er gibt an, hier auch Freunde zu haben (a.a.O., S. 16). Er hat aber auch in Frankreich, Holland, im Kosovo und in Schweden Verwandte (a.a.O., S. 17). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Schweiz eher schwach integriert ist, und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatstaat Schweden zurechtfinden und keine schlechteren Lebensbedingungen vorfinden wird als er sie heute in der Schweiz hat. d) Aufgrund der erheblichen Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere solcher gegen Leib und Leben, und in Anbetracht der trotz des schon längeren Aufenthalts ungenügenden Integration und Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz, drängt sich die Aussprechung einer Landesverweisung auf. Deren Dauer ist in Relation zum Strafmass von weniger als einem Jahr Freiheitstrafe und in Anbetracht des noch jugendlichen Alters des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von drei Jahren festzusetzen. e) Beizufügen ist, dass im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der zuletzt begangenen Tat und der in den letzten Jahren festzustellenden Tendenz zu zunehmender Gewaltanwendung die Rückfallgefahr bezüglich ähnlicher oder noch schwererer Gewaltdelikte beim Beschuldigten als so erheblich erscheint, dass zweifellos auch nach den Massstäben der EuGH-Rechtsprechung eine Landesverweisung ohne Weiteres zulässig und am Platze wäre.

V. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Berufungsanträgen fast vollumfänglich. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 21 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), vom 18. Mai 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziff. 1), der Entscheidungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7-9) sowie der Kostenfolgen (Ziff. 10 bis 13) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 80 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2014 ausgefällte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

- 22 - 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'200.– amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____

(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

- 23 - − in die Akten Geschäfts-Nr. GG140010-L des Bezirksgerichts Zürich − in die Untersuchungsakten Nr. F-1/2015/37379 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. Januar 2018

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Guennéguès

Urteil vom 16. Januar 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Februar 2014 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 210.–, wird widerrufen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, entsprechend Fr. 1'200.–, wird widerrufen. 6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2017 beschlagnahmte Herrenjacke (Kapuzenjacke, schwarz, Marke "JACK & JONES", Grösse L, A009'837'416) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erst... Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2017 sichergestellten Glasscherben der Vodka-Flasche (Glasbruchstücke, Weissglas, Marke "SMIRNOFF ICE" – Vodka Mixed Drink, 275 ml, A009'837'449) werden eingezogen und der Lagerbehör... 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der beim Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellte Spurenträger "DNA-Spur-Wattetupfer" (A009'879'009) vernichtet. 10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 8'590.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung (Einzelgericht), vom 18. Mai 2017 hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositiv-Ziff. 1), der Entscheidungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. 7-9) sowie der Kos... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 80 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2014 ausgefällte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2015 ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleib... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger (falls verlangt)  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  in die Akten Geschäfts-Nr. GG140010-L des Bezirksgerichts Zürich  in die Untersuchungsakten Nr. F-1/2015/37379 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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