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Zürich Obergericht Strafkammern 02.05.2018 SB170292

2 mai 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,962 mots·~35 min·7

Résumé

Sexuelle Nötigung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170292-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 2. Mai 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Februar 2017 (GG160029)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2016 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 22 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Quantitatives wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'152.30 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'374.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 9. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'587.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1) 1. Das Urteil vom 7. Februar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Ausnahme der Ziffer 11 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers). 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 80.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 4. Neufestsetzung und neue Verlegung der Kosten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens. 5. Entschädigungs- und Kostenfolgen des Berufungsverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 47 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 54 S. 2, schriftlich) Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1 Mit Urteil vom 7. Februar 2017 sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten der sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 22 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 80.–. Weiter entschied es über die Dauer der Probezeit, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse sowie das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 41 S. 33 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 36; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 14. Juli 2017 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 40/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 27. Juli 2017 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 40/2; Urk. 42; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 16. August 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete im Übrigen auf eine weitere aktive Beteiligung am Berufungsverfahren (Urk. 47). Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung (Urk. 49). 2.2 Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte am 27. Juli 2017 den Beweisantrag stellen, die Privatklägerin sei zur Hauptverhandlung vorzuladen und einzuvernehmen (Urk. 42 S. 2). Dieser Beweisantrag wurde

- 6 in der Folge mit Präsidialverfügung vom 22. September 2017 einstweilen abgewiesen (Urk. 51). 2.3 Unter dem 29. August 2017 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt diverser Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 48; Urk. 48/1-4). 2.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2018, welche in Anwesenheit des Beschuldigten stattfand, erneuerte der amtliche Verteidiger den früheren Beweisantrag, die Privatklägerin im Berufungsverfahren als Auskunftsperson zu befragen (Prot. II S. 7, 20 f.). Diesem wurde mit Beschluss vom gleichen Tag stattgegeben und entsprechend die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson angeordnet (Prot. II S. 21 f.; Urk. 60). Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 19. März 2018 mit der Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson (Prot. II S. 23 ff.) und der Stellungnahme der Parteien zu dieser (Prot. II S. 65 ff.) statt. Bei dieser Gelegenheit verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 70). Das Urteil wurde auf dem Zirkularweg gefällt. II. Prozessuales 1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Entsprechend ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Von der Anfechtung ausgenommen ist einzig die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urk. 42 S. 1). In Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid folglich (nur) hinsichtlich der Dispositivziffer 8 (die Erwähnung von Dispositivziffer 11 durch die Verteidigung in der Berufungserklärung erfolgt offensichtlich irrtümlich), was vorab festzustellen ist. 2. Der hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachbeschädigung erforderliche Strafantrag wurde fristgerecht gestellt (Urk. 4).

- 7 - III. Sachverhalt 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2016 zusammengefasst vorgeworfen, am 31. Juli 2016 gegen ca. 12.00 bis 12.30 Uhr gewaltsam gegen seine Ehefrau vorgegangen zu sein. Konkret wird ihm vorgeworfen, zunächst von hinten so nahe an seine Ehefrau (die Privatklägerin) herangetreten zu sein, als diese in der gemeinsamen Küche am Geschirr spülen gewesen sei, dass sie seinen erigierten Penis gespürt habe. Dabei habe er ihr gegenüber gesagt, dass er sich jetzt hole, was ihm zustehe. Die Privatklägerin habe dies abgelehnt und ihn daraufhin weggeschubst. Der Beschuldigte habe sie dann mit dem Rücken gegen die Wand gedrückt und sie von vorne mit einer Hand am Hals gepackt. Die Privatklägerin habe dabei versucht, sich zu wehren und zu flüchten. Trotz dieser Gegenwehr habe er sie ins Schlafzimmer gezerrt und auf das Bett gestossen. Dort sei die Privatklägerin auf dem Rücken zu liegen gekommen. Der Beschuldigte habe sich danach über sie gebeugt und ihre Beine mutmasslich mit seinen Knien fixiert. Auch dabei habe sich die Privatklägerin nach wie vor mit den Händen gegen den Beschuldigten zu wehren versucht. Dem Beschuldigten wird sodann zur Last gelegt, in der Folge die Hose sowie das T-Shirt der Privatklägerin zerrissen und dadurch einen Sachschaden von Fr. 40.– verursacht zu haben. Zudem wird ihm vorgeworfen, gegen den offenkundigen und von ihm auch erkannten Willen der Privatklägerin zwei Finger in ihre Scheide eingeführt zu haben. Als sich die Privatklägerin noch heftiger gewehrt und um sich geschlagen habe, soll er ihr mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzt haben. Schliesslich soll er ihr ein Kissen ins Gesicht gedrückt haben, da sie sich nach wie vor heftig gewehrt, um Hilfe geschrien und sich nicht beruhigt habe. Als die Privatklägerin geäussert habe, dass sie keine Luft mehr bekomme und er aufhören solle und sie dann auch aufhöre, habe er schliesslich von ihr abgelassen. Hinsichtlich der Verletzungen (Prellungen an der rechten Wange, an der rechten Hand, an beiden Oberarmen sowie Schmerzen am unteren Rücken), welche die Privatklägerin aufgrund seines gewaltsamen Vorgehens erlitten habe, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, diese gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen zu haben (Urk. 19 S. 2 f.).

- 8 - 1.2 Der Beschuldigte stritt die ihm vorgeworfenen Taten stets ab (Urk. 6/1 S. 2 ff.; Urk. 6/2 S. 3 ff.; Urk. 6/3 S. 2; Urk. 6/4 S. 4; Prot. I S. 9 ff.). Er räumte lediglich ein, dass am 31. Juli 2016 um die Mittagszeit eine Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin in der gemeinsamen Küche stattgefunden habe. Dass sich diese anschliessend im Schlafzimmer fortgesetzt habe, stellte er hingegen konsequent in Abrede (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/4 S. 4). 1.3 Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln zutreffend dargelegt und die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Depositionen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Berufungsverfahren werden im Rahmen der folgenden Erwägungen - soweit für die Entscheidfindung notwendig - wiederzugeben sein. 2.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wies die Vorinstanz bereits zurecht darauf hin, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran habe, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 41 S. 9). Seine Aussagen sind daher entsprechend vorsichtig zu würdigen, wobei allerdings in erster Linie der materielle Gehalt seiner Aussagen (Glaubhaftigkeit) und nicht seine prozessuale Stellung massgebend ist. 2.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist sodann vorauszuschicken, dass eine Inhaltsanalyse nur bezogen auf die Ereignisse in der Küche möglich ist. Im Übrigen (Bestreitung von Vorkommissen im Schlafzimmer) sind seine Einlassungen einer solchen naturgemäss nicht zugänglich. 2.2.2 Was die Ereignisse in der Küche betrifft, schilderte der Beschuldigte diese bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens grundsätzlich gleich. Wirklich zu überzeugen vermag sein Aussageverhalten bis zu diesem

- 9 - Zeitpunkt dennoch nicht. So mutet schon die Art und Weise, wie er im Rahmen der ersten Einvernahme auf die ihm gestellte Frage antwortete, ob er eine Idee habe, weshalb er festgenommen worden sei, seltsam an. So gab er zwar zunächst umgehend an, eine Ahnung zu haben, da am Tag zuvor um ca. 12.00 Uhr etwas vorgefallen sei. Nachdem er aber zu schildern begann, was sich am Tag zuvor ereignete, kam er nicht sofort auf den durch ihn angetönten Vorfall um die Mittagszeit zu sprechen. Er schilderte zunächst nur unproblematische Ereignisse im Zusammenhang damit, dass die Privatklägerin an jenem Morgen von ihrer Arbeit nach Hause gekommen sei, sich ausgeruht und etwas für den gemeinsamen Sohn gekocht habe (Urk. 6/1 S. 2). Davon, dass es im Anschluss daran auch zu einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin in der Küche gekommen sei, nachdem er sich ihr zärtlich habe nähern wollen, erwähnte er erst nach der Einleitung: "Ich muss noch etwas hinzufügen" (Urk. 6/1 S. 2). Seine jeweiligen Ausführungen dazu, wie sich die Auseinandersetzung in der Küche auflöste, lassen sich sodann nicht in Einklang miteinander bringen. Während er in den ersten beiden Einvernahme vom 1. und vom 2. August 2016 erklärte, die Privatklägerin sei zuerst aus der Küche gegangen (Urk. 6/1 S. 2), gab er im Rahmen seiner Einvernahme vom 22. August 2016 an, er sei es gewesen, der sie in Ruhe gelassen habe und dann weggegangen sei (Urk. 6/3 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2018 schilderte er dann nicht nur die Auflösung der Auseinandersetzung, sondern deren gesamten Ablauf grundsätzlich anders (Prot. II S. 14 ff.). Hatte er die Begebenheiten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens so dargestellt, dass er sich der Privatklägerin zärtlich habe nähern und sie insbesondere auf die Wange habe küssen wollen, sie ihn daraufhin aber geohrfeigt habe, weshalb er zu ihrer Beruhigung ihre Hand umgriffen und ihr Kinn festgehalten habe (Urk. 6/1 S. 2 f.; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 7 ff.), berichtete er in der Berufungsverhandlung zunächst lediglich davon, dass die Privatklägerin ihn angeschrien und er zurückgeschrien habe. Das sei alles gewesen (Prot. II S. 15). Erst auf die vierte konkrete Nachfrage, ob es damals in der Küche auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, gab der Beschuldigte schliesslich an, die Privatklägerin habe ihn geschlagen. Dazu fügte er an, dass sie ihn erneut habe schlagen wollen, er dann aber ihre Hand festgehalten habe

- 10 - (Prot. II S. 16 f.). Auf die vorausgehenden drei expliziten Fragen nach einer handgreiflichen Streitigkeit folgten jeweils ausweichende Ausführungen des Beschuldigten, welche sich nicht auf die Beantwortung der Fragen bezogen (Prot. II S. 16 f.). Dass der Beschuldigte die zuvor beschriebene tätliche Auseinandersetzung im Berufungsverfahren so nicht mehr habe bestätigen können, lag gemäss der Verteidigung daran, dass diese Vorfälle bereits lange Zeit zurückliegen würden (Prot. II S. 21). In Anbetracht dessen, dass es sich bei der mutmasslichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin vom 31. Juli 2013 nicht nur um den Auslöser für die Eröffnung dieses Strafverfahrens handelt, sondern insbesondere auch um den Grund, weshalb der Beschuldigte 22 Tage in Untersuchungshaft verbringen musste, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Dass sich der Beschuldigte an die Ereignisse jener Stunden, welche seiner Verhaftung vorausgingen, nicht besser zu erinnern vermag, ist kaum vorstellbar. Zudem machte auch der Beschuldigte selbst gar nicht geltend, er könne sich nicht mehr genau erinnern und könne daher die Einzelheiten des Vorgefallenen nicht detailliert schildern. Da somit auszuschliessen ist, dass die abweichende Schilderung der Ereignisse lediglich aufgrund einer fehlenden Erinnerung resultierte, stellt sich die Frage, weshalb er nicht an der zuvor geschilderten Version festhielt. So wie der Beschuldigte den Hergang der Streitigkeit in der Berufungsverhandlung darstellte, habe ihn die Privatklägerin ohne Grund angeschrien. Auch für den anschliessend beschriebenen Schlag von ihr bestand gemäss der Schilderung des Beschuldigten kein Anlass, welcher auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen gewesen wäre (Prot. II S. 15 ff.). Im Unterschied dazu erklärte er in seinen früheren Einvernahmen, der Ohrfeige der Privatklägerin sei ein Annährungsversuch seinerseits vorausgegangen, was zumindest grob dem entspricht, wie die Privatklägerin den Beginn der Übergriffe durch den Beschuldigten schilderte. Es besteht somit der Verdacht, dass er mit seiner neusten Schilderung mögliche Hinweise auf eine sexuelle Komponente der Auseinandersetzung in der Küche, die die weiteren Ereignisse im Schlafzimmer folgerichtig bzw. die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin glaubhaft erscheinen lassen könnten, zu verschleiern versucht.

- 11 - 2.2.3 Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten. 3.1 Als direkt Geschädigte ist die Privatklägerin keine gänzlich neutrale Tatzeugin. Bereits die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass sie aufgrund der gegen den Beschuldigten geltend gemachten Zivilforderungen auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens habe (Urk. 41 S. 8). Die Verteidigung mahnt zudem, die Privatklägerin habe ihren Ehemann lediglich im Hinblick auf eine bevorstehende Trennung wegen bestehender Probleme in der Ehe in dieser Weise belastet (Prot. I S. 17), wobei sie - so der Beschuldigte (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/3 S. 2; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 19) - mit der Zeugin C._____ gemeinsame Sache gemacht habe. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten im Wissen darum, dass ihm bei einem solchen Vorwurf der Entzug seines Aufenthaltsrechts drohe, bereits vor diesem Vorfall mehrmals zu verstehen gegeben, dass sie wisse, wie sie vorzugehen habe, damit er aus der Wohnung ausziehen müsse und der Sohn bei ihr bleibe (Urk. 59 S. 10 f.). Die Privatklägerin bestreitet, eine solche Äusserung gemacht zu haben (Prot. II S. 38 f.). Sie gesteht aber ein, dass es in der Ehe zwischen ihr und dem Beschuldigten seit geraumer Zeit nicht mehr gut lief (Urk 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 5; Prot. II S. 38) und sie sich, weil der Beschuldigte gedroht habe, das Kind nach Nigeria zu bringen, bei der Polizei danach erkundigt habe, wie sie das verhindern könne (Prot. II S. 38). Zusammengefasst muss offen bleiben, ob die Privatklägerin die vom Beschuldigten behauptete Äusserung machte. Feststeht aber, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt problembehaftet war, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin mit ihrer Anzeige sachfremde Ziele verfolgte. Ihre Aussagen sind daher - wie diejenigen des Beschuldigten - mit Vorsicht zu würdigen. Allerdings gilt auch für die Privatklägerin, dass es für den Ausgang des Verfahrens vor allem auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen (Glaubhaftigkeit) ankommt. 3.2.1 Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen in deren ersten beiden Einvernahmen bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft weitgehend widerspruchsfrei. Eine Ausnahme bilden ihre Angaben dazu, wie viele Finger der

- 12 - Beschuldigte in ihre Vagina eingeführt habe, einen oder zwei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 8 und S. 9) und ob er vor der Tat alle Fenster und Türen der Wohnung schloss (Urk. 7/2 S. 10). Ferner äusserte sie sich widersprüchlich dazu, wo sie sich nach dem Vorfall umgezogen habe (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 12). Allerdings konnte die Beschuldigte ausgehend von ihrer Schilderung ihrer eigenen Lage und der Position des Beschuldigten nicht sehen, mit wie vielen Fingern der Beschuldigte in ihre Vagina eindrang (Urk. 7/2 S. 9). Ihre Angaben beruhen denn auch, wie sie deutlich machte, auf einer Interpretation dessen, was sie spürte, was im Kontext ihrer Darstellung konsistent ist. Daraus folgt aber auch, dass ihren diesbezüglichen Aussagen in der polizeilichen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme notwendigerweise etwas Spekulatives anhaftet und es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einzig darauf ankommen kann, ob ihre Aussagen den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte überhaupt (einen oder mehrere) Finger in ihre Vagina einführte. Ähnliches gilt für die Weiterung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach sie nachträglich gemerkt habe, dass der Beschuldigte die Fenster und Türen geschlossen habe, mit welcher sie im Gesamtkontext in den Raum stellte, der Beschuldigte habe auf diese Weise vorgesorgt, damit die Nachbarn die Privatklägerin nicht hören könnten, wenn sie um Hilfe schreien würde (Urk. 7/2 S. 10). Anlässlich ihrer Befragung im Berufungsverfahren stellte sie denn auch klar, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte im Voraus geplant hatte, alle Fenster zuzumachen (Prot. II S. 53). Was die Frage betrifft, wo sich die Privatklägerin nach dem Vorfall umzog, ist festzuhalten, dass auch der Beschuldigte angab, die Privatklägerin habe sich nach der Auseinandersetzung in der Küche ins Schlafzimmer begeben, sich umgezogen und sei dann gegangen (Urk. 6/1 S. 3), so dass feststeht, dass die Privatklägerin den Ablauf der Ereignisse unmittelbar nach dem Vorfall grundsätzlich wahrheitsgetreu schilderte und die Diskrepanz in ihren Aussagen (Umziehen im Badezimmer/Schlafzimmer) kein Grund ist, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen prinzipiell anzuzweifeln. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. August 2016 beschrieb die Privatklägerin zudem auch den Morgen des 31. Juli 2016, bevor es zur inkriminierten Tat kam, mit vielen Einzelheiten (Urk. 7/2 S. 6) und verknüpfte ihre Angaben zum Tatgeschehen jeweils mit Aus-

- 13 führungen dazu, was sie in den jeweiligen Momenten empfunden hatte oder welches damals ihre Beweggründe waren. Im Anschluss an ihre Aussage im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der Beschuldigte habe ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt, fügte sie so beispielsweise an, dass sie sich in jenem Moment hilflos und machtlos gefühlt habe. Einfach ausgenützt und eklig habe sie sich gefühlt und kaputt sei sie gewesen (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 10 f.; Urk. 7/3 Minute 43). Ausserdem erklärte sie sowohl im Rahmen der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie bereits kaum Luft mehr bekommen habe, bevor der Beschuldigte ein Kissen auf ihr Gesicht gedrückt habe, weil sie sich die ganze Zeit habe wehren müssen und es so hektisch gewesen sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 11). Ausserdem erklärte sie, dass sie, nachdem er trotz ihrer Aufforderung nicht von ihr herunter gegangen sei, noch "mehr hässig" geworden sei und sie daher noch mehr Energie gesammelt habe. Ihre eigene Prügelei sei daher auch mehr geworden (Urk. 7/2 S. 10). Schliesslich fällt auf, dass ihre Schilderungen oft von spontanen und originellen Zusatzinformationen begleitet werden. So berichtete sie beispielsweise davon, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er hätte gedacht, dass sie stärker wäre als er (Urk. 7/2 S. 8; Urk. 7/3 Minute 25). Zudem brachte sie nicht nur dann zur Sprache, dass der Beschuldigte in der Küche seinen Gurt ausgezogen habe, als sie vom Geschehen in der Küche erzählte, sondern auch, als sie danach gefragt wurde, welche Bekleidung der Beschuldigte anschliessend im Schlafzimmer getragen habe (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 8 und S. 9). Letztlich beschönigte die Privatklägerin in ihren Ausführungen auch nicht, dass sie den Beschuldigten im Rahmen ihrer Gegenwehr ebenfalls geschlagen, an den Haaren gezogen und wahrscheinlich auch gekickt habe (Urk. 7/2 S. 7). Auch berichtete sie davon, dass der Beschuldigte gar nicht dazu gekommen sei, seinen Penis aus seiner Unterhose zu nehmen, weil er zu beschäftigt damit gewesen sei, sich zu wehren (Urk. 7/2 S. 10). Während sie somit einerseits ihre eigenen Gewaltanwendungen gegen den Beschuldigten nicht beschönigte, erwähnte sie andererseits teilweise auch entlastendes in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten. Wie bereits die Vorinstanz anmerkte, zeigte sie beispielsweise auf, dass der Beschuldigte ihrer Auf-

- 14 forderung, das Kissen von ihrem Gesicht zu nehmen, schliesslich nachgekommen sei und das Schlafzimmer anschliessend verlassen habe (Urk. 7/2 S. 11). 3.2.2 Im Rahmen ihrer Befragung anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 19. März 2018 schilderte die Privatklägerin den Ablauf der Ereignisse am 31. Juli 2016 so, dass ihre Darstellung grundsätzlich mit den Depositionen anlässlich der früheren Einvernahmen in Einklang gebracht werden konnte. Auffällige Strukturunterschiede zu ihren früheren Aussagen zeigten sich nicht (Prot. II S. 28 ff.). Im Detail ergaben sich jedoch Abweichungen. So hatte sie in den Einvernahmen im Vorverfahren noch davon gesprochen, dass der Beschuldigte sie an den Oberarmen gepackt, ins Schlafzimmer gezerrt und sie dort auf das Bett gestossen habe (Urk. 7/1 S. 1; Urk. 7/2 S. 8), während sie nun angab, als der Beschuldigte sie in der Küche losgelassen habe, habe sie versucht zu flüchten. Sie sei bis etwa Mitte des Gangs gekommen. Dann habe er sie ins Schlafzimmer "zerrissen", weil der Kleine ja im Wohnzimmer geschlafen habe, so dass sie auf das Bett gegen den Rücken gekommen sei (Prot. II S. 28, 31). Der Beschuldigte habe sie an ihren Handgelenken gefasst, um sie zu "reissen" (Prot. II S. 31 f.). Sie habe versucht, sich zu wehren, es sei aber nicht gegangen. Deshalb habe sie ja quasi rückwärts gehen müssen, damit sie auf das Bett so auf den Rücken zu liegen gekommen sei bzw. sie habe gesehen, dass sie rückwärts laufen könne (Prot. II S. 32). Ferner gab sie an, der Beschuldigte habe auf dem Bett nebst ihren Beinen auch ihre Hände befestigt (Prot. II S. 28, 40, 54). Sie habe versucht, ihre Hände und Beine zu bewegen, das sei ihr aber nicht gelungen, weil sie befestigt gewesen seien (Prot. II S. 60). Die Hände seien auch noch befestigt gewesen, als der Beschuldigte das Kissen genommen habe (Prot. II S. 63). Dass sie sich mit der Hand gewehrt habe, verneinte sie explizit (Prot. II S. 64). Sie widersprach damit nicht nur den Handbewegungen, die sie während der Befragung nach dem Wehren gefragt, immer wieder gemacht hatte (vgl. Prot. II S. 64), sondern auch ihren - mit diesen Handbewegungen übereinstimmenden - Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Damals hatte sie auf die Frage, was der Beschuldigte getan habe, nachdem er ihre Kleider zerrissen habe, angegeben, nachdem er ihre Beine fixiert gehabt habe, habe sie gespürt, wie er mit zwei Fingern in ihrer Vagina gewesen sei. Sie sei dabei noch mehr durchgedreht und

- 15 habe sich noch mehr zusammengerissen, um sich zu wehren. Sie habe die Faust gegeben, geohrfeigt, an den Haaren gerissen. Dadurch, dass sie sich gewehrt habe, habe der Beschuldigte mehr zurückgegeben. Ihr Unterkörper sei fixiert gewesen. Es sei alles so hektisch und voller Adrenalin gewesen. Ihre Prügelei sei immer mehr geworden, weil er nicht von ihr runter gegangen sei, obwohl sie das von ihm verlangt habe. Da sie sich nicht beruhigt habe, habe er am Schluss das Kissen genommen und es ihr auf das Gesicht gedrückt, wogegen sie sich mit Worten und durch Bewegungen gewehrt habe (Urk. 7/2 S. 9 ff.). 3.2.3 Beim inkriminierten Ereignis handelt es sich um ein dynamisches Geschehen, das von der Privatklägerin als hektisch und sehr schnell ablaufend beschrieben wurde (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/2 S. 7; Prot. II S. 28, 33, 51 f., 60). Wie ihre Rechtsvertreterin zurecht bemerkte, ist die nachträgliche chronologisch genaue Schilderung solcher Vorgänge per se mit Schwierigkeiten verbunden (Prot. II S. 68). Die Privatklägerin hat zudem offenkundig Mühe, sich Dinge vorzustellen und/oder ihre Vorstellung zu vermitteln, wie die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung erstellte Zeichnung des Grundrisses ihrer Wohnung zeigt (Urk. 67; vgl. Prot. II S. 29 ff.). Im Rahmen ihrer Befragung im Berufungsverfahren zeigte sich ferner, dass die Privatklägerin, welche nicht deutscher Muttersprache ist, zwar sehr deutlich, beinahe akzentfrei und flüssig Deutsch spricht, im Detail aber doch über eine eingeschränkte Sprachkompetenz verfügt. So gab sie beispielsweise an, dass der Beschuldigte sie von der Küche ins Schlafzimmer "zerrissen" habe (Prot. II S. 28, 31) oder dass ihre Worte, die sie bei gleichzeitig auf ihr Gesicht gedrücktem Kissen von sich gegeben habe, für den Beschuldigten nicht "verständnisvoll" gewesen seien (Prot. II S. 29). Ungereimtheiten und/oder gekünstelt und umständlich wirkende Beschreibungen des Geschehens vermögen vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung zu wecken, zumal in ihren verschiedenen Depositionen durchaus Realitätskriterien vorhanden sind (vgl. insbesondere E. III.3.2.1). Die Aussagen im Berufungsverfahren, wonach ihre Hände während des Geschehens auf dem Bett fixiert waren, lassen allerdings keinen Interpretationsspielraum. Insbesondere tönte die Privatklägerin in keiner Weise auch nur an, dass sie sich während des Geschehens im Schlafzimmer auch mit den Händen gewehrt habe. Der Zeitablauf

- 16 vermag sodann zwar grundsätzlich gewisse Erinnerungslücken zu erklären. Dass sich die Privatklägerin aber ausgerechnet daran, dass sie sich auch mit den Händen wie wild wehrte (vgl. Urk. 7/2 S. 9 f.), nicht mehr erinnerte, wenn sie dies damals tatsächlich tat, ist nur schwer vorstellbar. Das gilt um so mehr als im Zeitpunkt der Einvernahme im Berufungsverfahren seit dem Ereignis nicht einmal zwei Jahre vergangen waren und die Privatklägerin wiederholt und auch mit dem Hinweis, dass sie, wenn sie nach dem Wehren gefragt worden sei, immer auch Handbewegungen gemacht habe, auf ihre Hände angesprochen wurde. Welche der Tatvarianten zutrifft, ist schliesslich auch unter Plausibilitätsgesichtspunkten nicht unwesentlich. Während die von der Beschuldigten im Vorverfahren geschilderte Variante lebensnah erscheint, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie der Beschuldigte beide Hände der sich unter ihm bewegenden Privatklägerin mit einer Hand fixieren und mit der anderen Hand ihre Kleider zerreissen bzw. ein Kissen behändigen sollte. Dass der Beschuldigte sich so über sie beugte, dass er ihre Arme mit seinem Unterarm fixieren konnte, behauptete die Privatklägerin nie. Die Diskrepanz zwischen der Aussage, sie habe sich auf dem Bett auch mit den Händen heftig gewehrt und derjenigen, ihre Hände seien während der ganzen Phase auf dem Bett vom Beschuldigten so fixiert worden, dass sie diese nicht mehr habe bewegen könne, ist folglich fundamental und lässt sich nicht nachvollziehbar auflösen. Sie erschüttert die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Ereignisse im Schlafzimmer der Privatklägerin damit so, dass nicht mehr rechtgenügend ausgeschlossen werden kann, dass sich das Geschehen im Schlafzimmer zumindest anders als von ihr im Vorverfahren geschildert und der Anklage zugrunde gelegt abspielte. Was effektiv passierte, muss offen bleiben. Ein punktuelles Abstellen auf einzelne Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen im Schlafzimmer fällt ausser Betracht, da die Privatklägerin dieses als einheitlichen Vorgang beschreibt, bei welchem die einzelnen Phasen ohne Unterbruch aufeinander folgten, eng miteinander verflochten sind und aufeinander basieren. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin über die Vorkommnisse im Schlafzimmer, beschlagen diese sodann indirekt auch die Aussagen der mit ihr befreundeten Zeugin C._____ (Urk. 8), welche über den Vorfall nur vom Hörensagen das berichten konnte, was die Privatklägerin ihr sagte. Dass die Zeugin die

- 17 - Privatklägerin als nach dem Vorfall emotional stark aufgewühlt beschrieb, ändert daran nichts, zumal ausser Frage steht, dass am 31. Juli 2016 tatsächlich eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattfand (vgl. auch nachfolgend E. III. 3.3), deren genauer Ablauf einfach im Dunkeln bleibt. Sinngemäss das Gleiche gilt für den Arztbericht von Dr. D._____ (Urk. 9/1). Die darin festgehaltenen Verletzungen (Prellungen an der rechten Hand und der rechten Wange sowie an beiden Oberarmen, Schmerzen am unteren Rücken) besagen einzig, dass am Tag der Untersuchung oder kurz zuvor etwas passierte, was zu diesen führte. Um welche Vorkommnisse es sich dabei handelte, kann ohne Rückgriff auf die hinsichtlich der Ereignisse im Schlafzimmer im Einzelnen nicht überzeugenden Aussagen der Privatklägerin nicht bestimmt werden. 3.3 Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin damals in der Küche sexuell motiviert näherte und es aufgrund ihrer ablehnenden Haltung dazu kam, dass der Beschuldigte sie an die Wand drückte und am Hals festhielt, schilderte die Privatklägerin im Laufe des Vorverfahrens und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 28) stets in derselben Weise. Auch der Beschuldigte erklärte noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, dass er sich der Privatklägerin an jenem Mittag zärtlich habe nähern wollen, indem er sie mit einer Hand berührt und sie zu küssen versucht habe. Dass sie dies nicht wollte, schilderte er ebenfalls übereinstimmend mit der Privatklägerin. Eine Abweichung seiner Darstellung von jener der Privatklägerin zeigt sich lediglich darin, dass er erklärte, sie habe ihn dann ins Gesicht geschlagen. Dass er sie anschliessend aber mit der einen Hand an ihrer Hand und mit der anderen an ihrem Kinn gehalten habe, und er somit auch handgreiflich wurde, räumte er wiederum ein. Im Gegensatz zur Privatklägerin, welche diesen Sachverhaltsabschnitt stets in derselben Weise schilderte, wandte der Beschuldigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung aber von seiner bisherigen Version in nicht nachvollziehbarer und damit unglaubhafter Weise ab (vgl. Erw. III.2.2.2.2). Ausgehend von den Schilderungen der Privatklägerin und der Entsprechung, welche diese in den früheren Aussagen des Beschuldigten findet, ist es folglich als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte sich der Privatklägerin in der Küche sexuell motiviert zu nähern versuchte und er sie, als sie ablehnte, an die Wand drückte und sie am

- 18 - Hals festhielt. Dass es an jenem Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, wurde im Übrigen auch durch die Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Prot. II S. 67). Die angeklagten Ereignisse im Schlafzimmer lassen sich dagegen nicht mit rechtsgenügender Sicherheit beweisen. Zwar überzeugt das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht und besteht der Eindruck, er versuche das eigentlich Geschehene zu verschleiern. Die Aussagen der Privatklägerin weisen aber ebenfalls fundamentale Ungereimtheiten auf. Aufgrund der bestehenden Zweifel darüber, ob sich die erstellte Auseinandersetzung in der Küche in der Weise im Schlafzimmer fortsetzte, wie die Privatklägerin dies im Vorverfahren schilderte und die Anklage annimmt, ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Es bleibt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Beschuldigte dadurch, dass er die Privatklägerin in der Küche mit dem Rücken gegen die Wand drückte und sie von vorne mit einer Hand am Hals packte, einer einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten bzw. eines leichten Fall einer einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. 2.1 Einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesundheit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 123 N 1). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB ist sodann bei einer physischen

- 19 - Einwirkung auf einen Menschen, welche das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet und welche keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen. Auch die Verursachung von Schmerzen wird dabei nicht vorausgesetzt (DONATSCH, a.a.O., Art. 126 N 1; BGE 134 IV 189 E. 1.2). Liegen Schädigungen vor, die das Ausmass von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nur geringfügig überschreiten, und richtete sich auch der Vorsatz des Täters nicht auf schwerwiegendere Verletzungen, so liegt ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen solchen leichten Fall handelt, sind die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss die objektiven Verletzungsfolgen zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a; DONATSCH, a.a.O., Art. 123 N 6). Wird die Tat zudem wie vorliegend während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung zum Nachteil eines Ehegatten begangen, entfällt das Erfordernis eines Strafantrags (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). 2.2 Nach dem inkriminierten Vorfall wurden bei der Privatklägerin Prellungen an beiden Oberarmen, an ihrer rechten Wange und an der rechten Hand sowie Schmerzen am unteren Rücken festgestellt. Da es sich dabei nicht nur um Schmerzen, sondern um in einer ärztlichen Untersuchung nachgewiesene Verletzungen handelte, würden diese grundsätzlich die für Tätlichkeiten geforderte Intensität übersteigen. Wie die Verteidigung richtig bemerkte, erlaubt die Anklageschrift eine genaue Zuordnung der Verletzungen zu einem bestimmten Verhalten des Beschuldigten allerdings nicht (Urk. 32 S. 5). Das würde unter dem Aspekt des Anklageprinzips zwar grundsätzlich nicht schaden, wenn sich der gesamte Anklagesachverhalt als erstellt erwiesen hätte. Da es vorliegend nach dem Erwogenen für den Ausgang des Verfahrens jedoch relevant ist, in welcher Phase des Geschehens die nachgewiesenen Verletzungen entstanden sind, bzw. ob die nachgewiesenen Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung in der Küche entstanden sind, steht die fehlende Zuordnung in der Anklageschrift einer Verurteilung für nach dem Vorfall in der Küche allenfalls hervorgerufene Verletzungen von vornherein entgegen. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin selbst erklärte, dass der Beschuldigte ihr auf dem Bett die Faust auf die rechte Wange verteilt habe und sie nachher Prellungen ge-

- 20 habt habe (Prot. II S. 29). Die Schmerzen an ihren Oberarmen ordnete sie sodann so ein, dass diese wahrscheinlich daher rühren würden, dass der Beschuldigte sie am Arm gepackt und sie ins Schlafzimmer gezerrt habe (Urk. 7/1 S. 1 f.). Aufgrund ihrer diesbezüglichen Schilderungen ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ihr diese Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung in der Küche zufügte. Der Beschuldigte ist folglich auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. Eine - im Verfahren bis heute nie thematisierte - Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB würde gegen den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verstossen. V. Zivilforderungen Der Beschuldigte ist bezüglich sämtlicher Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen (vgl. Erw. III.2.5; Erw. IV.2.3). Aufgrund dieses vollumfänglichen Freispruchs und in Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt mit Bezug auf den Zivilpunkt nicht spruchreif ist, sind die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren unter Bestätigung der Dispositivziffern 7 und 9 des angefochtenen Entscheides (Kostenfestsetzung; Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 StPO). Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren sind der amtliche Verteidiger sodann mit Fr. 4'700.– und die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 2'200.– (inkl. MwSt.; Urk. 58; Urk. 64; Urk. 65) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2. Überdies ist dem freigesprochenen Beschuldigten eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug (Haft von 22 Tagen) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1

- 21 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Diese ist, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen würden, auf Fr. 4'400.– festzusetzen (vgl. BGE 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Februar 2017 bezüglich der Dispositivziffer 8 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) sowie die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Privatklägervertreterin im erstinstanzlichen Verfahren (Dispositivziffer 9) werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– ; amtliche Verteidigung Fr. 2'200.– ; unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft. 5. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 22 - 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 4'400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon betr. Dispositiv-Ziff. 8 und Beschluss-Dispositiv-Ziff. 1 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 2. Mai 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 2. Mai 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 22 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Quantitatives wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg de... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 8. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'374.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 9. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'587.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, teilweise in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Zivilforderungen VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Februar 2017 bezüglich der Dispositivziffer 8 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) sowie die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Privatklägervertreterin im erstinstanzlichen Verfahren (Dispositivziffer 9) werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– ; amtliche Verteidigung Fr. 2'200.– ; unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft. 5. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden Fr. 4'400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Kasse des Bezirksgerichts Dietikon betr. Dispositiv-Ziff. 8 und Beschluss-Dispositiv-Ziff. 1  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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