Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170218-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 28. Juni 2017
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 27. März 2017 (GG170007)
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Erwägungen: Am 31. März 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. März 2017 Berufung an (Urk. 26). Mit Eingabe vom 15. Mai 2017, eingegangen am 16. Mai 2017, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 35). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 31: Zustellung des begründeten Urteils vom 27. März 2017 am 12. Mai 2017), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 27. März 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 709.70 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an
- 3 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger, B._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Juni 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli
Beschluss vom 28. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten den Privatkläger, B._____, … [Adresse] die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.