Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170216-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz, und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 11. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend Schändung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Januar 2017 (GG160221)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12.Oktober 2016 (Urk. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 51 S. 42 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB − der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 (Geschäftsnummer DG150132-L) angeordnete Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 670.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 7700.00 amtliche Verteidigung 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen.
- 3 - 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 7'700.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– inkl. MWSt zu bezahlen. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1 f. i.V.m. Urk. 71 S. 1) 1. Es seien die Ziffern 1 bezüglich Schändung, 2, 3, 5, 6, 7, 9 und 12 des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Januar 2017 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung im Sinne Art. 191 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit 15 Tagessätzen à Fr. 30.00 unbedingt zu bestrafen. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2017 sei abzuweisen.
- 4 - 7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73 S. 1) 1. Das erstinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2017 sei im Schuldpunkt zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. c) Der Privatklägerschaft B._____: (Urk. 74 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers A._____ sei abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2017 zu bestätigen. 4. Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung gemäss ausgewiesener Honorarnote zu bezahlen. 5. Unter o/e-Kostenfolge.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 10. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 16. Januar 2017 Berufung anmelden (Urk. 48). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am 15. Mai 2017 zugestellt (Urk. 50/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 2. Juni 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 53). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Privatklägerin sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Während die Anklagebehörde mit Eingabe vom 9. Juni 2017 fristgerecht Anschlussberufung erhob (Urk. 57), liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 14. Juni 2017 mitteilen, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und auch kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 61). 1.4. Beweisanträge wurden im Rahmen des Vorverfahrens keine gestellt. 1.5. Am 11. Dezember 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt Dr. iur. Thomas Brändli und die Vertreterin der Privatklägerin erschienen sind (Prot. II S. 5).
- 6 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 2. Juni 2017 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf der Schändung sowie eine entsprechende Neuregelung der Nebenfolgen (Urk. 55; Urk. 71 S. 1). 2.2. Die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug (Urk. 57 und Urk. 73). 2.3. Dementsprechend sind Dispositiv Ziff. 1 al. 2 (Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln), Ziff. 8 (Kostenfestsetzung), Ziff. 10 (einstweilige Übernahme der Kosten für die amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse) und Ziff. 11 (Honorarfestsetzung für die amtliche Verteidigung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt 3. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 31. August 2015 zwischen 6.00 Uhr und 6.15 Uhr morgens während einer Taxifahrt vom Restaurant C._____ in Zürich-D._____ bis zur E._____-Strasse ... in der Nähe des ...platzes der Privatklägerin, welche als Fahrgast in erheblich alkoholisiertem und schläfrigem Zustand auf dem Beifahrersitz gesessen sei, unvermittelt mit der rechten Hand in die Hose bzw. in den Slip gefasst. Dabei habe er – mit der Handfläche zur Vagina – seine Hand im Schambereich der Privatklägerin ca. drei- bis viermal auf und ab bewegt (Urk. D1/23 S. 2).
- 7 - 4. Ausgangslage 4.1. Der Beschuldigte stellte den ihm zur Last gelegten Vorwurf stets vehement in Abrede. Nach seinen Darstellungen sei es zwischen ihm und der Privatklägerin anlässlich der fraglichen Taxifahrt zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, weil die Privatklägerin ihre Füsse auf das Armaturenbrett gelegt habe. Seiner Aufforderung, die Füsse herunter zu nehmen, sei sie nicht nachgekommen, weshalb er ihre Füsse mit Gewalt in den Fussraum des Autos gedrückt habe. Daraufhin habe ihn die Privatklägerin angeschrien und tätlich angegriffen. Sie habe ihn gebissen, ihm an die Genitalien gefasst und zudem diverse Beschädigungen am Taxi verursacht (Urk. D1/1 S. 5 f., Urk. D1/2 S. 5 f., Urk. D1/5/1 und Prot. I. S. 10 ff.). 4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, gestützt auf die konsistenten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin, welche mit genügend vielfältigen Realkennzeichen versehen seien, sei anzunehmen, dass die Privatklägerin das Geschilderte selber erlebt habe. Es sei schwer vorstellbar, dass ihre Aussagen derart stimmig und authentisch ausgefallen wären, wenn es sich nicht um die Schilderung von Erlebtem handeln würde. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen wenig stimmig, zu stereotyp und würden zu wenig Realkennzeichen aufweisen, um als glaubhaft erachtet werden zu können. Dementsprechend erachtete sie den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie am Rande durch diejenigen der Zeugen F._____ und G._____ sowie die DNA- Spuren und Schäden am Taxi als erstellt (Urk. 51 S. 25 f.). 4.3. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin. Es handle sich vorliegend um ein Vieraugendelikt. Erschwerend komme hinzu, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt schläfrig, betrunken und bekifft gewesen sei. Die Schläfrigkeit in Kombination mit Alkohol- und Drogenkonsum solle zeitweise gar zur Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin geführt haben. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin in jener Nacht stark eingeschränkt gewesen sei. So habe auch der diensthabende Polizist auf dem Polizeiposten … die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall nicht als einver-
- 8 nahmefähig eingestuft und diese nach Hause geschickt. Es stelle sich die Frage, inwieweit eine betroffene Person zum Zeitpunkt ihrer Widerstandsunfähigkeit infolge Schläfrigkeit, Drogen- und Alkoholkonsum überhaupt noch wahrnehmungsfähig sei. In vergleichbaren Fällen sei es lediglich zu Verurteilungen gekommen, wenn ein objektives Beweismittel oder ein Geständnis vorhanden gewesen sei, was vorliegend jedoch fehle. Die Erinnerungen der Privatklägerin seien bruchstückhaft. Sie habe in den Einvernahmen nicht selten eingestehen müssen, sich nicht erinnern zu können, was sie regelmässig zu Tränen gerührt habe. Zwar schildere die Privatklägerin ihre Version, wonach ihr der Beschuldigte unvermittelt zwischen die Beine gegriffen habe, immer gleich. Jedoch würden die Einzelheiten jeweils äusserst widersprüchlich ausfallen. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die feinen Berührungen ihrer Vagina mitbekommen habe, nicht aber, wie der Beschuldigte seine Hand zwischen ihre enge und hochgeschnittene Hose und den Bauch geschoben habe. Auch erscheine der behauptete Übergriff auf dem Beifahrersitz als nicht praktikabel. Ausserdem habe die Privatklägerin das Taxi nicht freiwillig verlassen, sondern habe vom Beschuldigten gewaltsam herausgezerrt werden müssen, was eine erstaunliche Reaktion sei, wenn sie zuvor im Taxi etwas Schlimmes erlebt habe. Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche schliesslich auch, dass sie mit der Anzeige mehr als zwei Monate zugewartet habe. Demgegenüber seien auch in den Aussagen des Beschuldigten weder Widersprüche noch Lügensignale ersichtlich. Wenn er sich nach drei Monaten nicht mehr an alle Details erinnern könne, dürfe ihm das nicht zur Lasten gelegt werden. Zusammenfassend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen, weil erhebliche Zweifel bestehen würden, ob der behauptete Übergriff tatsächlich stattgefunden habe (Urk. 71 S. 2 ff.). 5. Beweiswürdigung 5.1. Nachdem der Anklagesachverhalt damit seitens des Beschuldigten bestritten wird, sind die vorhandenen Beweismittel einer kritischen Würdigung zu unterziehen. In Bezug auf die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch welche Beweismittel vorliegend zur Erstellung des
- 9 - Sachverhaltes herangezogen werden können, hat die Vorinstanz korrekt und vollständig zusammengefasst (Urk. 51 S. 7 f.). Es sind dies neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten diverse Zeugenaussagen, Wahrnehmungsberichte und Sachbeweismittel wie etwa eine Fotodokumentation und ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich. Hinzu kommen schliesslich die Aufzeichnungen der Anrufe, welche bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/12/2) respektive der Taxileitzentrale (Urk. 3) eingingen, und das ARV- Kontrollmittel aus dem Taxi des Beschuldigten (Urk. D1/3/2). 5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 51 S. 8 ff.), des Beschuldigten (Urk. 51 S. 4 ff.) sowie diejenigen der Zeugen G._____ (Urk. 51 S. 17), F._____ (Urk. 51 S. 7 f.) und H._____ (Urk. 51 S. 18 f.) sehr detailliert und sorgfältig wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4). Eine neuerliche Darstellung der verschiedenen Depositionen kann angesichts dieser gründlichen – und nota bene auch allseits unbestritten geblieben – Zusammenfassungen im angefochtenen Entscheid unterbleiben. 5.3. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann zur Sache zusammengefasst zu Protokoll, er habe die Privatklägerin das erste Mal gesehen, als er ca. um 6 Uhr bei der C._____ angekommen sei. Er sei aggressiv gewesen, weil sie ihre Beine auf dem Armaturenbrett aufgelagert habe, und habe diese weggedrückt. Nachdem er ihre Beine weggedrückt habe, habe sie ca. eine Minute gewartet und dann damit begonnen, ihn anzugreifen. Als er angehalten habe, sei sie auf seinen Sitz gesprungen und habe mit dem Taxi wegfahren wollen. Er habe sie schnell hinausgeworfen, aber sie habe die Taxilampe zerstört und das Taxi zerkratzt. Er habe der Privatklägerin nicht gesagt, sie müsse nichts für die Fahrt bezahlen, wenn sie nicht zur Polizei gehe, weil er ja selber zur Polizei gegangen sei. Dazu befragt, weshalb seine DNA im Slip der Privatklägerin gefunden worden sei, führte er aus, er könne sich das nicht erklären. Er habe ihre Unterschenkel berührt, als er ihre Beine weggedrückt habe. Vielleicht habe er die Privatklägerin auch am Gesäss gezogen, als er sie aus dem Taxi befördert habe. Ausserdem habe er ihre Hände weggeschoben,
- 10 weil sie ihn angegriffen habe, weshalb sie die DNA auch hätte verschleppen können. Schliesslich erklärte er auf die Frage, weshalb er in deutscher Sprache eine Notiz über den Vorfall erstellt habe, er habe diese wegen seinem Chef auf Deutsch erstellt, weil dieser habe wissen wollen, was genau passiert sei und nicht gut albanisch verstehe. Weil er sein Telefon verloren habe, habe ihm sein Chef die Notiz zurückgeschickt, als er die Vorladung erhalten habe. Er habe dann ein paar Fehler korrigiert (Urk. 70 S. 5 ff.). 5.4. Vorab ist in Bezug auf die Kritik der Verteidigung, die Vorinstanz äussere sich nicht zur Glaubwürdigkeit der Parteien (Urk. 71 S. 11), festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist, weshalb im Folgenden die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren ist. 5.5. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stark zusammengefasst zum Schluss kommt, die Privatklägerin habe sowohl gegenüber der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft glaubhafte, in sich stimmige, ausführliche und zusammenhängende Antworten gegeben, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Demgegenüber weist die Verteidigung aber zu Recht darauf hin, dass auch die Aussagen des Beschuldigten stimmig, zusammenhängend und damit ebenfalls glaubhaft erscheinen. Insbesondere schilderte der Beschuldigte seine Version der Geschehnisse im Kerngeschehen konstant. Demnach habe die Privatklägerin ihm schon vor dem Einsteigen ins Taxi an den Hintern gefasst. Nach dem Einsteigen ins Taxi habe sie ihre Füsse auf das Armaturenbrett gelegt und er habe sie – ein bisschen aggressiv – aufgefordert, diese runterzunehmen, weil er Wert auf die Sauberkeit seines Taxis lege. Nach seiner Vermutung, anders könne er sich die Reaktion der Privatklägerin nicht erklären, sei diese deshalb so aghttps://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/a6899c67-8aaf-402d-a495-78edd676c7f8?citationId=6412fdd5-3108-4daa-af46-43b0b925fe33&source=document-link&SP=14|edzksh https://swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/2863cdba-f197-491d-9c4b-6decf759dd38?citationId=65560aad-a2fe-40c8-90b1-7cb29d2f0f16&source=document-link&SP=14|edzksh
- 11 gressiv geworden und habe ihn angegriffen, weil er nach wiederholter vergeblicher mündlicher Aufforderung ihre Beine mit Gewalt vom Armaturenbrett nach unten in den Fussraum gedrückt habe (Urk. D1/5/1 S. 2 ff.; Urk. D1/5/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 f.; Urk. 70 S. 5 ff.). 5.5.1. Die Depositionen der Privatklägerin überzeugen einerseits durch ihre Konstanz und andererseits dadurch, dass die durch sie geschilderten äusserlichen und innerlichen Abläufe nahtlos zu- und ineinander passen. Derart umfassend geschilderte und homogene Wiedergaben von Tatabläufen sind ein starkes Indiz dafür, dass durch die aussagende Person – in casu durch die Privatklägerin – tatsächlich Erlebtes geschildert wird. Solch vielschichtige und in sich stimmigen Schilderungen von äusseren Abläufen und inneren – sowohl psychischen wie emotionalen – Vorgängen sind generell schwer zu erfinden und noch schwieriger ist es, solche erfundenen Geschichten bei späteren Gelegenheiten erneut widerspruchsfrei zu reproduzieren. Ebenfalls spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen, dass sie ihre eigene Rolle in keiner Art und Weise zu beschönigen versucht. Sie deklariert offen, dass sie an jenem Abend betrunken war und unter dem Einfluss von Cannabis stand. Freimütig räumte sie denn auch ein, dass sie nach dem durch sie geschilderten Übergriff wie wild auf den Beschuldigten eingeschlagen, diesen angeschrien und auch gebissen habe. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen der Privatklägerin gesamthaft sehr ausführlich und auch durchaus kritisch auseinandergesetzt, weshalb darauf in globo verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin verbleiben keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin glaubt, den Übergriff erlebt zu haben, so wie sie ihn schildert. Hierfür spricht auch, dass sie erst drei Monate nach dem Vorfall Anzeige bei der Polizei erstattete. Nichtsdestotrotz verbleiben aber gewisse Zweifel, ob sich der Übergriff in der Tat so ereignet hatte, wie die Privatklägerin dies schildert. So ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin nämlich auch, dass diese aufgrund ihres Zustandes nicht genau wahrgenommen hat, was an jenem frühen Morgen geschehen ist. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 10. November 2015 sagte die Privatklägerin aus, der Übergriff habe stattgefunden, als das Taxi noch gefahren sei (Urk. D1/6/1 S. 2). Sie habe bemerkt, dass etwas komisch sei, als er seine Hand habe wegnehmen müssen, um zu schalten (Urk. D1/6/1 S. 3).
- 12 - Auch führte die Privatklägerin aus, der Polizist habe ihr die Version des Taxifahrers erklärt, wonach sie ihre Füsse hinauf gehalten habe und der Taxifahrer danach versucht habe, sie zu kontrollieren. Sie habe keine Ahnung davon. Auf die Frage, ob sie ihre Füsse auf das Armaturenbrett gelegt habe, antwortete sie "nein, ich kann mich nicht daran erinnern. Ich weiss, wie ich gesessen bin". Sie sei bequem auf dem Sitz gesessen und habe ihre Beine nicht geschlossen gehabt (Urk. D1/6/1 S. 3). Der Beschuldigte habe zuerst "so gemacht", es sei für sie gewesen, als ob er etwas am Boden suchen würde. Sie habe da nichts gemacht. Sie habe gedacht, vielleicht suche er seine Zigaretten oder so. Dies habe er zuerst gemacht, dann habe er ihr in die Hosen gegriffen (Urk. D1/6/1 S. 3). In der zweiten Einvernahme vom 30. November 2015 führte sie auf die Frage, nach wie vielen Fahrtminuten der Taxifahrer begonnen habe, sie zu berühren, aus, auf dem Weg, der von der C._____ nach unten führe, gebe es keine Ampeln und nichts. Da habe er bereits angefangen (Urk. D1/6/2 S. 3). Auf die Frage, wie die Spuren an das Armaturenbrett gekommen seien, erklärte die Privatklägerin, diese seien entstanden, als sie ihn angegriffen habe. Damit konfrontiert, dass der Beschuldigte sage, sie habe ihre Schuhe auf das Armaturenbrett gelegt, erklärte die Privatklägerin, sie wisse es nicht. Sie denke, die Spuren würden vom Gerangel kommen (Urk. D1/6/2 S. 3). Zum Übergriff befragt führte die Privatklägerin aus, sie sei an den Stuhl gelehnt und habe die Augen vermutlich geschlossen. Sie glaube, sie sei kurz vor dem Einschlafen gewesen. Dann habe sie seine Hand erst wieder auf dem Schalthebel gesehen. Sie glaube, alles sei ganz am Anfang geschehen, als sie ins Auto eingestiegen sei. Erst nachdem sie eine Stück gefahren seien, habe sie es bemerkt, das sei fast schon beim ...platz gewesen (Urk. D1/6/2 S. 5). Sie denke, er habe die Hand aus ihrer Hose genommen, um zu schalten. Damit konfrontiert, dass das Fahrzeug ein Automatikgetriebe habe, erklärte die Privatklägerin, es habe aber einen Schalthebel gehabt. Sie frage sich, ob er das Auto gestoppt habe (Urk. D1/6/2 S. 5). Im Nachgang an die Einvernahme sandte die Privatklägerin der Polizistin der Stadtpolizei Zürich, welche die Einvernahme durchgeführt hatte, am 4. Dezember 2015 ein E-Mail in französischer Sprache, weil ihr noch einige Details in den Sinn gekommen seien: Nach dem Einsteigen habe sie noch vage das Fahrziel angeben können, dann habe sie sich gefühlt, als ob sie
- 13 gleich einschlafen würde. Noch davor habe der Fahrer plötzlich etwas eher Seltsames gemacht. Er habe die Hand zwischen ihre Beine gelegt, um den Sitz nach hinten zu schieben – nicht um etwas aufzunehmen, wie sie es das erste Mal gesagt habe. Dann habe sie eine Lücke und dann habe sie gemerkt, dass seine Hand in ihrer Hose gewesen sei. Sie sei irgendwie nicht wirklich da gewesen und habe nicht wirklich verstanden, was vorgegangen sei. Es sei wie ein seltsamer Traum gewesen. Dann habe er seine Hand rausgenommen und das Auto gestartet. Es müsse sich alles beim Halt vor dem Restaurant abgespielt haben. Da oder später habe sie gemerkt, was gerade passiert sei und sei sehr wütend geworden (Urk. D1/3/1). 5.5.2. Der Beschuldigte sagte demgegenüber konstant aus, die Privatklägerin habe ihre Beine auf dem Armaturenbrett hochgelagert. Er habe sie gebeten, diese herunterzunehmen und diese schliesslich "aggressiv" heruntergedrückt, weil sie nicht auf seine Aufforderung reagiert habe. Danach sei die Privatklägerin auf ihn losgegangen, weshalb er bei einem Ausweichplatz angehalten und diese aus dem Taxi befördert habe. Daraufhin habe die Privatklägerin versucht, die Taxilampe vom Dach zu ziehen (Urk. D1/5/1 S. 3, S. 7; Urk. D1/5/4 S. 2; Prot. I S. 10 f.; Urk. 70 S. 6 ff.). Diese Version erzählte der Beschuldigte bereits dem Polizeibeamten I._____ unmittelbar nach dem Vorfall (vgl. Urk. D1/8 S. 2). Schliesslich hielt der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall seine Sicht der Dinge im Chat- Verlauf seines WhatsApp Accounts schriftlich fest, wobei diese Ausführungen wiederum mit seinen Aussagen übereinstimmen. Weshalb er sich hierfür einer Sprache bediente, welche er mehr schlecht als recht beherrschte, erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung damit, dass sein Chef schlecht albanisch verstehe und habe wissen wollen, was geschehen sei. Weil er sein Natel zwischenzeitlich verloren habe, habe ihm sein Chef den Text wieder zurückgeschickt, als er die Vorladung erhalten habe. Er habe dann aus seinem Wissen ein paar Fehler korrigiert (Urk. 70 S. 12). In der Tat sandte der Beschuldigte diese Notiz am 31. August 2015 an seinen Chef H._____ (vgl. Urk. D1/13/2 S. 3) und dieser sandte diese am 12. Dezember 2015 wieder zurück (Urk. D1/13/3). Die Konstanz seiner Aussagen ist durchaus als Indiz für deren Glaubhaftigkeit zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selber unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei
- 14 ging (vgl. Urk. D1/8), wobei unteranderem auch eine Fotografie vom Innenraum des Taxis aufgenommen wurden (Urk. D1/10 S. 3). Darauf sind auf dem Armaturenbrett sowie auf dem Teppich Schmutzspuren zu erkennen. Mithin wird die Darstellung des Beschuldigten durch diese Fotoaufnahme untermauert. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass seine Schilderung eine gewisse Originalität aufweist, was dafür spricht, dass der Beschuldigte dies tatsächlich so erlebte. Auch in den Aussagen des Beschuldigten finden sich aber gewisse Widersprüche. So führte er beispielsweise aus, die Privatklägerin habe ihm im Verlaufe der Eskalation zwei bis drei Mal während der Fahrt an seine Genitalien gegriffen, woraufhin er fest geschrien habe, weil er Schmerzen gehabt habe. Bereits im nächsten Satz gab er dann jedoch zu Protokoll, die Privatklägerin habe nicht viel Kraft gehabt, da sie betrunken gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 3). In der selben Einvernahme gab er etwas später an, die Privatklägerin habe dreimal nacheinander versucht an seine Genitalien zu greifen. Sie habe jedoch nicht soviel Kraft gehabt, da sie betrunken gewesen sei. Er habe so etwas noch nie erlebt. Er habe grauenhafte Schmerzen gehabt. Daraufhin angesprochen, wie es denn möglich sei, dass er solche Schmerzen gehabt habe, wenn die Privatklägerin nach seiner eigenen Darstellung doch bloss versucht habe, ihm an die Genitalien zu fassen, gab er nun abweichend zu Protokoll, sie habe dreimal versucht und ihn dann an den Genitalien gezogen (Urk. D1/5/1 S. 6). Ebenfalls widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte zum Verkehrsaufkommen während der Fahrt. Während er einerseits zu Protokoll gab, um 06.00 Uhr seien die Strassen frei gewesen und er habe relativ schnell fahren können (Urk. D1/5/1 S. 6), gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, die Strecke nach dem ...tunnel sei viel befahren gewesen (Urk. 70 S. 7). Auf diesen Widerspruch angesprochen antwortete er ausweichend, es habe viele Autos gehabt, aber man habe frei durchfahren können (Urk. 70 S. 11 f.). Selbst wenn die Depositionen des Beschuldigten einige Auffälligkeiten aufweisen, sind diese indes nicht geeignet, seine Sachdarstellung generell als unglaubhaft erscheinen zu lassen. 5.6. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
- 15 so verwirklicht hat. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt vor, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen, wobei bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sind, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (statt vieler: BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Wie vorstehend ausgeführt, machen sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte gleichwertig glaubhafte Aussagen. Die Privatklägerin kann sich nicht erinnern, ob sie ihre Füsse aufs Armaturenbrett gelegt hatte (Urk. D1/6/1 S. 3), obwohl die Spuren am Armaturenbrett dies indizieren. Zwar würde das nicht ausschliessen, dass der Übergriff wie geschildert stattgefunden hatte, allerdings ist auch nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin das Herunterdrücken der Beine falsch interpretierte, zumal sie nach eigenen Angaben den Übergriff erst realisiert habe, als der Beschuldigte seine Hand weggenommen habe, um zu schalten. Mithin kann sich die Privatklägerin nicht erinnern, wie der Beschuldigte ihr in die eng anliegenden und hochgeschnittenen sowie geschlossenen Hosen griff, obwohl er dabei aufgrund ihrer aufrecht sitzenden Position zweifellos seine Hand entlang ihrem Bauch zu ihrem Schritt hätte zwängen müssen. Allein gestützt auf die Aussagen der Beteiligten verbleiben folglich nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel, ob dieser Übergriff wie geschildert stattgefunden hat. 5.6.1. Vorliegend handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt, bei welchem Aussage gegen Aussage steht. Zwar liegen noch die Aussagen der Zeugen H._____, G._____ und F._____ vor, welche jedoch sämtliche beim Vorfall im Taxi nicht anwesend waren und deshalb zu den Geschehnissen im Taxi und damit zum eigentlichen Anklagevorwurf keine Angaben aus erster Hand machen können. 5.6.2. Die Aussagen des Zeugen H._____ vermögen zur Sachverhaltserstellung wenig bis gar nichts beizutragen, vermochte er doch lediglich zu reproduzieren, was er vom Beschuldigten im Nachhinein erfahren hatte. 5.6.3. Wenn die Vorinstanz weiter erwog, die Aussagen der Zeugin G._____ und des Zeugen F._____ würden die Version der Privatklägerin stützen, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Zwar waren auch diese beiden Zeugen beim ei-
- 16 gentlichen Vorfall nicht zu gegen und konnten entsprechend auch keine Angaben aus erster Hand zum eigentlichen Anklagevorwurf sagen. Beide erlebten aber die Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall und waren daher in der Lage, deren Verhalten und ihre Verfassung zu schildern. Vollkommen zu recht weist der Vorderrichter darauf hin, dass eine Inszenierung der ganzen Ereignisse durch die Privatklägerin ihr sehr viel Geistesgegenwart und Selbstkontrolle abverlangt hätte und sie in ihrem unbestrittenermassen schlaftrunkenen, alkoholisierten und bekifften Zustand wohl kaum in der Lage gewesen wäre, zunächst den ihr völlig unbekannten Zeugen F._____ mit einer spontan erfundenen Lügengeschichte frühmorgens auf der Strasse dazu zu bringen, sie zur Polizei zu fahren und später zu Hause der Mitbewohnerin und Zeugin G._____ detailliert und stimmig zu erzählen, was sich im Taxi genau abgespielt hatte. Nach übereinstimmender Darstellung beider Zeugen was die Privatklägerin aufgewühlt und sehr emotional. Zudem machte sie zumindest teilweise auch einen verwirrten Eindruck. Wie zuvor dargelegt, bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin der Überzeugung ist, den geschilderten Übergriff erlebt zu haben. Entsprechend ist auch ihre Reaktion durchaus nachvollziehbar. Allerdings bestehen gewisse Zweifel darüber, ob sich der Übergriff tatsächlich so ereignet hatte, oder die Privatklägerin in ihrem Zustand den stattgefundenen Körperkontakt beim Herunterdrücken der Beine falsch interpretiert hatte. Hierzu können die Zeugen nichts beitragen. 5.6.4. Die Sachbeschädigungen im und am Fahrzeug des Beschuldigten sind unbestritten. Sie wurden ebenso wie die Bisswunde, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung unbestrittenermassen verabreichte, fotografisch dokumentiert ( Urk. D1/10, Urk. D1/13/6). Zur Erstellung des strittigen Sachverhaltes kann diesen Fotografien nichts wesentliches Entnommen werden. Das Vorhandensein der dokumentierten Spuren passt sowohl zur Schilderung der Privatklägerin wie auch zu jener des Beschuldigten. 5.6.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf der Innenseite des Slips der Privatklägerin im Bereich etwas oberhalb des Schrittes DNA-Spuren gefunden wurden, welche eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Der DNA-Bericht stellt zwar kein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO dar, die be-
- 17 treffenden wissenschaftlichen Erkenntnisse wurde jedoch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. So erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht ausdrücklich, auf die Einholung eines förmliche Gutachtens zu verzichten. Er nehme zur Kenntnis, dass seine DNA im Slip der Privatklägerin gefunden worden sei (Prot. I. S. 24). Auch diesbezüglich lässt sich selbstredend nicht mit 100%-iger Sicherheit ausschliessen, dass DNA-Spuren des Beschuldigten auch auf andere als durch die Privatklägerin geschilderte Art und Weise in deren Slip hätten transportiert werden können. Immerhin hatten der Beschuldigte und die Privatklägerin im Rahmen ihrer Auseinandersetzung unbestrittenermassen Körperkontakt. Somit ist nicht auszuschliessen, dass sich die DNA des Beschuldigten an den Händen der Privatklägerin befand. Die Verteidigung brachte diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Polizistin J._____ habe in ihrem Wahrnehmungsbericht vermerkt, die Privatklägerin habe sich auf dem Polizeiposten mehrfach selbst in die Hosen gegriffen. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien nur gerade kurz zuvor eine handgreifliche Auseinandersetzung gehabt hätten, stehe die durchaus realistische Möglichkeit im Raum, dass die Privatklägerin die DNA des Beschuldigten dadurch in ihre Unterhose verschleppt habe (Urk. 42 S. 12). Tatsächlich hat die Polizeibeamtin J._____ eine entsprechende Feststellung gemacht und wörtlich in ihrem Bericht erwähnt: "Während der Befragung griff B._____ mit ihrer Hand mehrmals in die Hose, um mir zu zeigen, was der Taxilenker bei ihr machte. Ich konnte mich nicht mehr daran erinnern, mit welcher Hand sie in ihre Hose griff. Ich konnte nicht sehen, ob sie mit der Hand lediglich in ihre Hose oder sogar in ihre Unterhose griff" (Urk. D1/9 S. 2). Aufgrund dieser Feststellung ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie ausführt, es sei denkbar, dass auf diese Weise die DNA des Beschuldigten in ihre Unterhose gelangt sei. Überdies kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin die DNA des Beschuldigten bim Ausziehen des Slips zu dessen Sicherstellung verschleppte, insbesondere da die Polizeibeamtin J._____ gemäss ihrem Wahrnehmungsbericht nicht sagen konnte, wie die Privatklägerin die Unterhosen ausgezogen hatte oder wo sie diese angefasst hatte (vgl. Urk. D1/9 S. 2). Mithin ist nicht auszuschliessen, dass die DNA des Beschuldigten durch die Privatklägerin ver-
- 18 schleppt wurde, zumal die DNA-Spuren auch nicht im Schrittbereich selber festgestellt werden konnten. 5.7. Gesamthaft betrachtet könnte man angesichts der gleichermassen originellen wie in sich stimmigen und im Kern doch überwiegend konstanten Aussagen der Privatklägerin versucht sein, daraus zu schliessen, dass es praktisch undenkbar sei, eine solche "Geschichte" zu erfinden. Eine derartige Schlussfolgerung würde jedoch der vorliegenden Sachlage in verschiedener Hinsicht nicht gerecht: Einerseits kann aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Privatklägerin schlicht ausgeschlossen werden, dass diese den Beschuldigten bewusst falsch eines deliktischen Verhaltens bezichtigte respektive bezichtigen wollte. Andererseits kann aber – wie bereits dargetan – nicht ausgeschlossen werden, dass die initiale Wahrnehmung der Privatklägerin auf einer Fehlinterpretation betreffend die unbestrittenermassen stattgefundene Berührung durch den Beschuldigten basiert. Geht man nun im Sinne einer Hypothese davon aus, dass die Privatklägerin in ihrem – aufgrund des massiven Alkoholkonsums und der körperlichen Übermüdung – deutlich reduzierten, schlaftrunkenem Zustand das Herunterdrücken ihrer Beine durch den Beschuldigten fälschlicherweise als sexuellen Übergriffe auffasste, so liesse sich damit nicht nur ihr zeitlich verzögertes und überraschend rabiates Vorgehen gegen den Beschuldigten, sondern auch ihre nachträglich überzeugenden und glaubhaften Schilderungen erklären. Wer subjektiv aufgrund eines Irrtums der festen Überzeugung ist, es sei ihm etwas Unrechtes widerfahren, der kann genauso wie jener, dem das Unrecht tatsächlich widerfahren ist, glaubhafte und überzeugende Depositionen zu Protokoll gegeben. Nachdem vorliegend einerseits eine solche Fehlinterpretation durch die Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden kann und andererseits die Schilderungen des Beschuldigten ebenfalls als in hohem Masse glaubhaft erscheinen, zumal diese durch die festgestellten Schmutzspuren auf dem Armaturenbrett des Taxis untermauert werden, verbleiben gesamthaft betrachtet mehr als nur theoretische Zweifel mit Bezug auf die Geschehnisse, welche sich während der fraglichen Taxifahrt zugetragen haben. Daran vermögen auch die festgestellten DNA-Mischspuren im Slip der Privatklägerin nichts zu ändern, denn auch diesbezüglich kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sie unbeabsichtigt durch die Privatklägerin selbst an den
- 19 - Fundort im Slip verschleppt wurden. Bestehen, wie dies vorliegend der Fall ist, unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so muss das Gericht von der für die beschuldigten Person günstigeren Sachlage ausgehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freizusprechen. 5.8. Eine Minderheit des Gerichts hat gemäss § 124 GOG ihre abweichende Meinung betreffend den Schuldpunkt ins Protokoll aufnehmen lassen (Prot. II S. 12; Begründung in Urk. 77; diesem Urteil beigeheftet). III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 51 S. 29 ff.). 6.2. Die Anklagebehörde erhob mit Eingabe vom 9. Juni 2017 bekanntlich Anschlussberufung und beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 57 S. 2). In Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung führte sie aus, der Vorinstanz sei nicht zu folgen, wenn sie diese lediglich marginal straferhöhend berücksichtigt habe. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt und sich in keiner Art und Weise um die signalisierte Höchstgeschwindigkeit geschert, einzig um sich einen Auftrag eines Taxifahrgastes zu sichern (Urk. 73 S. 2). 6.3. Die Verteidigung stellte sich dagegen auf den Standpunkt, für die Geschwindigkeitsübertretung sei mit Verweis auf die vorinstanzliche Begründung sowie die zwischenzeitlich dargelegten aktuellen finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– angemessen (Urk. 71 S. 13). 6.4. Die Vorinstanz hat die die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 51 S. 29 f., https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/6f7866e3-1920-4c15-825d-3e7e2fed0239?source=document-link&SP=6|1x5cec
- 20 - Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG). 6.5. Tatkomponente 6.5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten innerhalb der groben Verkehrsregelverletzungen leicht wiegt, zumal die Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h nur knapp über dem Grenzwert von 25 km/h liegt, der (im objektiven Bereich) die einfache von der groben Verkehrsregelverletzung abgrenzt. Ausserdem geschah die Tat an einem Sonntag um 6.17 Uhr und somit früh morgens (Urk. D2/1 S. 1), weshalb erfahrungsgemäss kein grosses Verkehrsaufkommen herrschte. Daher ist die Einsatzstrafe auf 10 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. 6.5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, weil er sich einen Auftrag eines Fahrgastes in … sichern wollte. Diese direkt vorsätzliche Tatbegehung wirkt sich leicht erschwerend auf die objektive Tatschwere aus, weshalb die Einsatzstrafe auf 12 Tagessätze zu erhöhen ist. 6.6. Täterkomponente 6.6.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau sowie zu seinen beiden Kindern sei sehr gut. Eines seiner Kinder habe in diesem Jahr eine kaufmännische Lehre begonnen, das andere besuche noch die Schule. Er sei nur kurzzeitig arbeitslos gewesen, als er den Führerausweis für drei Monate habe abgeben müssen. Danach habe er bei der selben Stelle wieder begonnen zu arbeiten. Er verdiene ca. Fr. 4'000.– im Monat. Wenn er mehr Spesen erhalte, verdiene er Fr. 4'000.– netto. Manchmal erhalte er einen 13. Monatslohn. Seine Ehefrau arbeite derzeit nicht. Mit Ausnahme der Schulden beim Obergericht aufgrund seines vorherigen Verfahrens habe https://swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/6f7866e3-1920-4c15-825d-3e7e2fed0239?source=document-link&SP=6|1x5cec
- 21 er keine Schulden (Urk. 70 S. 1 ff.). Mithin liegen keine neuen, für die Strafzumessung relevante Umstände vor. 6.6.2. Demgegenüber ist der Beschuldigte vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig (Urk. 52), und beging die Geschwindigkeitsübertretung während laufender Probezeit, was sich zweifellos straferhöhend auswirkt. Zwar ist der Beschuldigte geständig, jedoch ist er auf der Radaraufnahme bestens erkennbar (vgl. Urk. D2/3/3), weshalb ein Abstreiten der Lenkereigenschaft im Vorherein sinnlos gewesen wäre. Weil das Geständnis folglich zu keiner wesentlichen Erleichterung der Strafuntersuchung führte, ist dieses – wenn überhaupt – nur minim strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6.7. Höhe des Tagessatzes 6.7.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, wobei die Quelle der Einkünfte nicht relevant ist. Massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Mietund Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungsund Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
- 22 - 6.7.2. Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– netto (Urk. 70 S. 2 f.), welchem monatliche Ausgaben für die Krankenkassen in der Höhe von Fr. 620.– sowie Steuern von Fr. 146.– gegenüberstehen (Urk. 58 und 60/2). Ferner ist zu berücksichtigen, dass er gegenüber seiner Familie unterstützungspflichtig ist. Mithin scheint es den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, die Höhe des Tagesatzes auf Fr. 80.– festzusetzen. 6.8. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dem Beschuldigten könne insgesamt keine günstige Prognose mehr gestellt werden, weshalb die ausgesprochene Strafe zu vollziehen sei. Immerhin sei zu erwarten, dass der Vollzug der Sanktion eine nachhaltige Warnwirkung auf den Beschuldigten habe, sodass auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 ausgesprochen Strafe verzichtet werden könne (Urk. 51 S. 35 f.). 7.2. Die Anklagebehörde beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung den Vollzug der auszufällenden Strafe (Urk. 73 S. 2) und auch die Verteidigung anerkennt, dass die Strafe unbedingt auszusprechen ist (Urk. 71 S. 13). 7.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug wird in diesem Fall nur dann nicht gewährt, wenn dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose hinsichtlich seiner Bewährungsaussichten gestellt werden muss. Wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um-
- 23 stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Fünfjahresfrist beginnt mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen, andernfalls Verurteilte, die ein Rechtsmittel ergreifen, grundlos benachteiligt würden (BSK StGB I-SCHNEIDER/ GARRÉ, Art. 42 N 95). 7.4. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in objektiver Hinsicht erfüllt, da eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszusprechen ist. Allerdings wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. D1/21/7). Mithin müssen in subjektiver Hinsicht besonders günstige Umstände vorliegen, damit dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug vorliegend gewährte werden könnte. Solche sind indes nicht gegeben. Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsübertretung am 12. Juni 2016 und somit während laufender Probezeit. Er liess sich mithin weder von der erstandenen Untersuchungshaft noch von der bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe nachhaltig beeindrucken und delinquierte während der Probezeit erneut. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erscheint daher die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe unumgänglich, weshalb der Vollzug der Geldstrafe nicht aufzuschieben ist. IV. Widerruf Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 bedingt ausgesprochenen Strafe könne abgesehen werden, weil davon auszugehen sei, dass der Vollzug der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe von 10 Monaten eine ausreichende Warnwirkung entfalten werde, welche den Beschuldigten inskünftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werde (Urk. 51 S. 35 ff.). Diese Regelung im vorinstanzlichen Urteil wurde weder von der Anklagebehörde (Urk. 73) noch vom Beschuldigten (Urk. 71 S. 13) beanstandet. Ein Widerruf fällt im Berufungsverfahren somit bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aus-
- 24 ser Betracht, weshalb die Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um ein Jahr zu verlängern ist, zumal der Beschuldigte die grobe Verletzung der Verkehrsregeln während der Probezeit beging, selbst wenn heute bloss noch eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszusprechen ist. V. DNA-Profil Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung ist von der Anordnung einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. VI. Zivilforderungen Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 43 S. 1) beantragte die Verteidigung auch im Berufungsverfahren die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin (Urk. 71 S. 1 und S. 15). Das Gericht hat über die anhängig gemachte Zivilforderung zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der Schändung freizusprechen ist, weil sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt, ist auch das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8. Kosten 8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 8.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zwar auferlegt, jedoch anschliessend erlassen (Urk. 51 S. 40 f.). Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der Schändung freizusprechen ist, sind die entsprechenden Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund der Verurteilung wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln wären dem Beschuldig-
- 25 ten jedoch die damit verbundenen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens theoretisch aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius können dem Beschuldigten allerdings im Berufungsverfahren nicht mehr Kosten auferlegt werden als vor Vorinstanz, zumal die Anklagebehörde die Kostenauflage der Vorinstanz nicht explizit angefochten hat (Urk. 73 S. 1). Dementsprechend sind sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Anklagebehörde mit ihrer Berufung unterliegt. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9. Entschädigung 9.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 72). Die geltend gemachten Aufwendungen von 18.5 Stunden sowie die Auslagen für die Baraufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für das Berufungsverfahren entsprechend seiner Honorarnote mit Fr. 4'494.55 (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9.2. Ausgangsgemäss ist der Privatklägerin schliesslich keine Entschädigung für das Verfahren zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 10. Genugtuung 10.1. Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (Urk. 71 S. 1). Der Beschuldigte und seine Familie hätten unter der Untersuchung erheblich gelitten, weil der Vorwurf, als Sexualtäter im Verdacht zu stehen, das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Ehefrau belastet habe (Urk. 43
- 26 - S. 15). Auch hätten sie nach dem erstinstanzlichen Urteil und unter der darauffolgenden Negativpresse stark gelitten, zumal aufgrund der Fotografie des Beschuldigten von hinten in dessen Umfeld und auch an seinem Arbeitsplatz schnell klar gewesen sei, wer der Fehlbare gewesen sei (Urk. 71 S. 15). 10.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Neben der ungerechtfertigten Haft können auch die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien die notwendige Intensität der Verletzung erreichen (BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27). Demgegenüber genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 1816). In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 27c). 10.3. Der Beschuldigte begründet nicht weiter, inwiefern er durch das vorliegende Verfahren besonders schwer in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll bzw. das Verfahren mit einer überdurchschnittlichen psychischen Belastung verbunden gewesen wäre. Wie vorstehend erwähnt, führt jedes Strafverfahren zu einer gewissen psychischen Belastung, Demütigung sowie Blossstellung, ohne dass dies die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Immerhin hat der Beschuldigte – glücklicherweise – weder seinen Arbeitsplatz verloren oder diesbezüglich andere Einschränkungen erlitten noch hatte dieser Vorfall familiäre Konsequenzen für ihn. Mithin sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zusprechung einer Genugtuung aus der Gerichtskasse rechtfertigen würden.
- 27 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - […] - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.-7. […] 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 670.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 7700.00 amtliche Verteidigung 9. […] 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 7'700.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. […] 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 28 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 (Geschäftsnummer DG150132-L) angeordnete Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'494.55 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 29 - − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, 5001 Aarau; − das Bezirksgericht Zürich in die Akten des Geschäfts Nr.: DG150132-L; − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 11. Dezember 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz (Urk. 51 S. 42 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 (Geschäftsnummer DG150132-L) angeordnete Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2015 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch erlassen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 7'700.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– inkl. MWSt zu bezahlen. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Es seien die Ziffern 1 bezüglich Schändung, 2, 3, 5, 6, 7, 9 und 12 des erstinstanzlichen Urteils vom 10. Januar 2017 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Schändung im Sinne Art. 191 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit 15 Tagessätzen à Fr. 30.00 unbedingt zu bestrafen. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2017 sei abzuweisen. 7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln. 1. Das erstinstanzliche Urteil vom 10. Januar 2017 sei im Schuldpunkt zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. 1. Die Berufung des Beschuldigten und Berufungsklägers A._____ sei abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2017 zu bestätigen. 4. Der Berufungskläger sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung gemäss ausgewiesener Honorarnote zu bezahlen. 5. Unter o/e-Kostenfolge. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 10. Januar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er inne... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Privatklägerin sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Während die Anklagebehörde mit ... 1.4. Beweisanträge wurden im Rahmen des Vorverfahrens keine gestellt. 1.5. Am 11. Dezember 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt Dr. iur. Thomas Brändli und die Vertreterin der Privatklägerin... 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 2. Juni 2017 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2017 beantragte die Verteidigung des Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf der Schändung sowie eine entsprechende Neuregelung der Neben... 2.2. Die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug (Urk. 57 und Urk. 73). 2.3. Dementsprechend sind Dispositiv Ziff. 1 al. 2 (Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln), Ziff. 8 (Kostenfestsetzung), Ziff. 10 (einstweilige Übernahme der Kosten für die amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse) und Ziff. 11 (Ho... 2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt 3. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 31. August 2015 zwischen 6.00 Uhr und 6.15 Uhr morgens während einer Taxifahrt vom Restaurant C._____ in Zürich-D._____ bis zur E._____-Strasse ... in der Nähe des ...platzes der Privatklä... 4. Ausgangslage 4.1. Der Beschuldigte stellte den ihm zur Last gelegten Vorwurf stets vehement in Abrede. Nach seinen Darstellungen sei es zwischen ihm und der Privatklägerin anlässlich der fraglichen Taxifahrt zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, weil die... 4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, gestützt auf die konsistenten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin, welche mit genügend vielfältigen Realkennzeichen versehen seien, sei anzunehmen, dass die Privatklägerin das Geschilderte selber er... 4.3. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin. Es handle sich vorliegend um ein Vieraugendelikt. Erschwerend komme hinzu, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt schläfrig,... 5. Beweiswürdigung 5.1. Nachdem der Anklagesachverhalt damit seitens des Beschuldigten bestritten wird, sind die vorhandenen Beweismittel einer kritischen Würdigung zu unterziehen. In Bezug auf die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführu... 5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 51 S. 8 ff.), des Beschuldigten (Urk. 51 S. 4 ff.) sowie diejenigen der Zeugen G._____ (Urk. 51 S. 17), F._____ (Urk. 51 S. 7 f.) und H._____ (Urk. 51 S. 18 f.) sehr detailliert und sorgfäl... 5.3. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann zur Sache zusammengefasst zu Protokoll, er habe die Privatklägerin das erste Mal gesehen, als er ca. um 6 Uhr bei der C._____ angekommen sei. Er sei aggres... 5.4. Vorab ist in Bezug auf die Kritik der Verteidigung, die Vorinstanz äussere sich nicht zur Glaubwürdigkeit der Parteien (Urk. 71 S. 11), festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften pers... 5.5. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stark zusammengefasst zum Schluss kommt, die Privatklägerin habe sowohl gegenüber der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft glaubhafte, in sich stimmige, ausführliche und zusammenhängende ... 5.5.1. Die Depositionen der Privatklägerin überzeugen einerseits durch ihre Konstanz und andererseits dadurch, dass die durch sie geschilderten äusserlichen und innerlichen Abläufe nahtlos zu- und ineinander passen. Derart umfassend geschilderte und h... 5.5.2. Der Beschuldigte sagte demgegenüber konstant aus, die Privatklägerin habe ihre Beine auf dem Armaturenbrett hochgelagert. Er habe sie gebeten, diese herunterzunehmen und diese schliesslich "aggressiv" heruntergedrückt, weil sie nicht auf seine ... 5.6. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirkl... 5.6.1. Vorliegend handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt, bei welchem Aussage gegen Aussage steht. Zwar liegen noch die Aussagen der Zeugen H._____, G._____ und F._____ vor, welche jedoch sämtliche beim Vorfall im Taxi nicht anwesend waren und desha... 5.6.2. Die Aussagen des Zeugen H._____ vermögen zur Sachverhaltserstellung wenig bis gar nichts beizutragen, vermochte er doch lediglich zu reproduzieren, was er vom Beschuldigten im Nachhinein erfahren hatte. 5.6.3. Wenn die Vorinstanz weiter erwog, die Aussagen der Zeugin G._____ und des Zeugen F._____ würden die Version der Privatklägerin stützen, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Zwar waren auch diese beiden Zeugen beim eigentlichen Vorfall n... 5.6.4. Die Sachbeschädigungen im und am Fahrzeug des Beschuldigten sind unbestritten. Sie wurden ebenso wie die Bisswunde, welche die Privatklägerin dem Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung unbestrittenermassen verabreichte, fotografisch dok... 5.6.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf der Innenseite des Slips der Privatklägerin im Bereich etwas oberhalb des Schrittes DNA-Spuren gefunden wurden, welche eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Der DNA-Bericht stellt z... 5.7. Gesamthaft betrachtet könnte man angesichts der gleichermassen originellen wie in sich stimmigen und im Kern doch überwiegend konstanten Aussagen der Privatklägerin versucht sein, daraus zu schliessen, dass es praktisch undenkbar sei, eine solche... 5.8. Eine Minderheit des Gerichts hat gemäss § 124 GOG ihre abweichende Meinung betreffend den Schuldpunkt ins Protokoll aufnehmen lassen (Prot. II S. 12; Begründung in Urk. 77; diesem Urteil beigeheftet). III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 51 S. 29 ff.). 6.2. Die Anklagebehörde erhob mit Eingabe vom 9. Juni 2017 bekanntlich Anschlussberufung und beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Urk. 57 S. 2). In Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung führte s... 6.3. Die Verteidigung stellte sich dagegen auf den Standpunkt, für die Geschwindigkeitsübertretung sei mit Verweis auf die vorinstanzliche Begründung sowie die zwischenzeitlich dargelegten aktuellen finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe von 15 Tag... 6.4. Die Vorinstanz hat die die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 51 S. 29 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt Geldstrafe oder... 6.5. Tatkomponente 6.5.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten innerhalb der groben Verkehrsregelverletzungen leicht wiegt, zumal die Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h nur knapp über dem Grenzwert von 25 km/h liegt, der... 6.5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, weil er sich einen Auftrag eines Fahrgastes in … sichern wollte. Diese direkt vorsätzliche Tatbegehung wirkt sich leicht erschwerend auf die obje... 6.6. Täterkomponente 6.6.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverf... 6.6.2. Demgegenüber ist der Beschuldigte vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig (Urk. 52), und beging die Geschwindigkeitsübertretung während laufender Probezeit, was sich zweifellos straferhöhend auswirkt. Zwar ist der Beschuldigte geständig, jedoc... 6.7. Höhe des Tagessatzes 6.7.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten... 6.7.2. Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.– netto (Urk. 70 S. 2 f.), welchem monatliche Ausgaben für die Krankenkassen in der Höhe von Fr. 620.– sowie Steuern von Fr. 146.– gegenüberstehen (Urk. 58 und 60/2). Ferner ... 6.8. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dem Beschuldigten könne insgesamt keine günstige Prognose mehr gestellt werden, weshalb die ausgesprochene Strafe zu vollziehen sei. Immerhin sei zu erwarten, dass der Vollzug der Sanktion eine nach... 7.2. Die Anklagebehörde beantragte im Rahmen ihrer Anschlussberufung den Vollzug der auszufällenden Strafe (Urk. 73 S. 2) und auch die Verteidigung anerkennt, dass die Strafe unbedingt auszusprechen ist (Urk. 71 S. 13). 7.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der ... 7.4. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in objektiver Hinsicht erfüllt, da eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszusprechen ist. Allerdings wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August... IV. Widerruf V. DNA-Profil VI. Zivilforderungen VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8. Kosten 8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 8.2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zwar auferlegt, jedoch anschliessend erlassen (Urk. 51 S. 40 f.). Nachdem der Beschuldigte heut... 8.3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Anklagebehörde mit ihrer Berufung unterlieg... 9. Entschädigung 9.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 72). Die geltend gemachten Aufwendungen von 18.5 Stunden s... 9.2. Ausgangsgemäss ist der Privatklägerin schliesslich keine Entschädigung für das Verfahren zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 10. Genugtuung 10.1. Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (Urk. 71 S. 1). Der Beschuldigte und seine Familie hätten unter der Untersuchung erheblich gelitten, weil der Vorwurf, als Sexualtäter im Verdacht zu stehen, das Verhältnis... 10.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich bereits aus dem Wor... 10.3. Der Beschuldigte begründet nicht weiter, inwiefern er durch das vorliegende Verfahren besonders schwer in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll bzw. das Verfahren mit einer überdurchschnittlichen psychischen Belastung verbunden gewesen... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Januar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - […] - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.-7. […] 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 9. […] 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 7'700.– inkl. MWSt aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. […] 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015 (Geschäftsnummer DG150132-L) angeordnete Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, 5001 Aarau; das Bezirksgericht Zürich in die Akten des Geschäfts Nr.: DG150132-L; die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.