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Zürich Obergericht Strafkammern 15.06.2017 SB170215

15 juin 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·441 mots·~2 min·6

Résumé

Fahren ohne Berechtigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170215-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 15. Juni 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Fahren ohne Berechtigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 6. Februar 2017 (GB160014)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017 (Urk. 24), da das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Februar 2017 dem Beschuldigten am 10. Mai 2017 zugestellt wurde (Urk. 27), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung ab Zustellung des begründeten Urteils für den Beschuldigten somit am 30. Mai 2017 abgelaufen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157), da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da der Beschuldigte infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO,

wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Juni 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 15. Juni 2017 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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