Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170201-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz sowie Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jecker Stieger und die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 4. April 2018
in Sachen
1. A._____ AG, 2. B._____ AG, Privatklägerinnen und I. Berufungsklägerin
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. G. Alkalay, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
gegen
C._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger bis 25. Juli 2017: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____, ab 26. Juli 2017: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,
betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 22. März 2017 (DG160224)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 26. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 51). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 143 S. 157 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB, − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV bzw. teilweise in Verbindung mit Art. 78 SSV, − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100 und einer Busse von CHF 400. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse von CHF 400 wird aus dem Bussendepositum von CHF 800 bezogen. 6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 1'295'060 als Ersatzforderung an den Staat zu bezahlen. b) Die Ersatzforderung von CHF 1'295'060 wird zu zwei Dritteln der Privatklägerin A._____ AG und zu einem Drittel der Privatklägerin B._____ AG zur
- 3 - Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten gemäss den nachstehenden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerinnen A._____ AG und B._____ AG ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten gemäss den nachstehenden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen dem Staat abtreten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG Schadenersatz von CHF 1'237'653.39, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. September 2013 betreffend CHF 400'000, zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2013 betreffend CHF 87'643.39 sowie zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. September 2013 betreffend CHF 750'000, zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von CHF 613'664.86, zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. September 2013 betreffend CHF 400'000 sowie zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. September 2013 betreffend CHF 213'664.86, zu bezahlen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2014 angeordnete Grundbuchsperre des dem Beschuldigten gehörenden Grundstücks Nr. 1, E-GRID CH 2 (Wohnhaus), wird bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 6) bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die Ersatzforderung. 10. Das Grundbuchamt des Bezirks D._____ wird angewiesen, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. September 2014 angeordnete Grundbuchsperre des Grundstücks Nr. 3, E-GRID CH 4 (Wald), aufzuheben und stattdessen den Miteigentumsanteil des Beschuldigten an dem genannten Grundstück mit einer Grundbuchsperre zu versehen. Diese Grundbuchsperre wird bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 6) bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren das
- 4 zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat, aufrechterhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheide betreffend die Ersatzforderung. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angordneten Sperren der Konten Nr. 5 und Nr. 6 bei der E._____ AG [Bank], lautend auf den Beschuldigten, werden aufgehoben und die Saldi werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die E._____ AG wird angewiesen, diese Konten zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 7 bei der F._____ AG [Bank], lautend auf den Beschuldigten, wird aufgehoben und der Saldo wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die F._____ AG wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 8 bei der F._____ AG, lautend auf G._____, wird aufgehoben. 14. Der als Bussendepositum sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von CHF 800 (Beleg-Nr. 175016) wird im Umfang von CHF 400 zur Deckung der Busse verwendet. Der Restbetrag von CHF 400 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 15. Die sichergestellte, sich bei den Akten befindliche Speicherkarte SDHC (Ass.-Nr. A007'817'303) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen her-ausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wird sie bei den Akten belassen. 16. Das sichergestellte iPhone 5 und der sichergestellte PC Asus Vento M2, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, werden der Privatklägerin A._____ AG auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft werden sie vernichtet.
- 5 - 17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'850.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 5'690.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 60.00 Auslagen (Gutachten) CHF 50.00 Auslagen (Festplatte) CHF 2'243.00 Entschädigung Zeugen CHF 8'194.35 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Y3._____) CHF 49'138.59 amtliche Verteidigung, Akontozahlungen (Rechtsanwalt Y1._____) CHF -400.00 Anrechnung Depositum
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 49'138.59 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 28'779.90) aus der Gerichtskasse entschädigt. 21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen A._____ AG und B._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 55'283.15 zu bezahlen. 22. (Mitteilungen) 23. (Rechtsmittel)"
- 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 247 S. 1 ff.) 1. In Abänderung von Ziffer 1. des vorinstanzlichen Dispositivs sei C._____ von den Vorwürfen - der Erpressung i.S. v. Art. 156 Abs. 1 StGB; - der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; - der Geldwäscherei i.S. v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen. C._____ sei der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (i. V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 78 SSV) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i. S. v. Art. 90 Abs. 1 SVG (i. V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. c SSV) schuldig zu sprechen. 2. In Abänderung von Ziffer 2. und Ziffer 3. des vorinstanzlichen Dispositivs sei C._____ zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 10 sowie zu einer Busse von CHF 200.- zu bestrafen. [Ziffer 4. des vorinstanzlichen Dispositivs - "Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt"- bleibt unverändert] 3. In Abänderung von Ziffer 5., Ziffer 14. und Ziffer. 17. des vorinstanzlichen Dispositivs sei die Busse im Betrag von CHF 200.- aus dem Bussendepositum von CHF 800.- (Beleg-Nr. 175016) zu beziehen. Im Mehrbetrag sei das Bussendepositum zur Deckung der C._____ aus der Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu verwenden.
- 7 - 4. Ziffer 6. des vorinstanzlichen Dispositivs sei ausgangsgemäss aufzuheben und von einer Ersatzforderung des Staates sei abzusehen. 5. In Abänderung von Ziffer 7. und Ziffer 8. des vorinstanzlichen Dispositivs seien die Entschädigungsforderungen (inkl. Zins) der Privatklägerschaft - A._____ AG und B._____ AG - vollumfänglich ab-, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Grundbuchsperren gemäss Ziffer 9. und Ziffer 10. des vorinstanzlichen Dispositivs seien ausgangsgemäss aufzuheben. 7. In Abänderung von Ziffer 11. und Ziffer 12. des vorinstanzlichen Dispositivs seien die daselbst genannten, mit einer Sperre belegten Konten (Nr. 5 und Nr. 6 bei der E'._____ AG; Nr. 7 bei der F._____ AG) zugunsten von C._____ freizugeben. [Ziffer 13. des vorinstanzlichen Dispositivs - "Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2014 angeordnete Sperre des Kontos Nr. 8 bei der F._____ AG, lautend auf G._____, wird aufgehoben" - bleibt unverändert] [Ziffer 15. des vorinstanzlichen Dispositivs - "Die sichergestellte, sich bei den Akten befindliche Speicherkarte SDHC (Ass.-Nr. A007'817'303) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben" - bleibt unverändert] 8. In Abänderung von Ziffer 16. des vorinstanzlichen Dispositivs sei das sichergestellte «iPhone 5» und der sichergestellte «PC Asus Vento M2», lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, der Privatklägerin A._____ AG herausgegeben; allerdings seien vorgängig sämtliche sich auf den beiden Geräten befindlichen persönlichen Daten von H._____ unwiederbringlich zu löschen. 9. In Abänderung von Ziffer 18. und Ziffer 19. des vorinstanzlichen Dispositivs seien die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, im Um-
- 8 fang von CHF 600.- C._____, im Übrigen aber vollumfänglich und definitiv (vgl. vorinstanzliches Dispositiv Ziffer 19.) dem Staat aufzuerlegen. [Ziffer 20. des vorinstanzlichen Dispositivs- "Rechtsanwalt MLaw Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 49'138.59 (inkl. MwSt. und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 28'779. 90) aus der Gerichtskasse entschädigt" bleibt unverändert] 10. Ziffer 21. des vorinstanzlichen Dispositivs sei ausgangsgemäss aufzuheben und die Prozessentschädigungsforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens - inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung (gemäss von RA Y2._____ eingereichten Honorarnoten) - seien vollumfänglich und definitiv dem Staat aufzuerlegen. 12. C._____ sei eine Genugtuung für die unrechtmässig erstandene Haft zuzusprechen. Die Höhe der Genugtuung wird ins richterliche Ermessen gelegt. 13. Es sei C._____ in jedem Fall ohne Verzug aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 251 S. 1 f.) 1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv Ziffer 1); 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 400.-- (Dispositiv Ziffer 2); 3. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziffer 3);
- 9 - 4. Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Dispositiv Ziffer 4); 5. Bezug der Busse von Fr. 400.-- aus dem Bussendepositum von Fr. 800.-- (Dispositiv Ziffer 5); 6. Der Beschuldigte C._____ sei zu verpflichten, Fr. 1'851'318.25 als Ersatzforderung zu bezahlen. 7. Die Ersatzforderung sei der A._____ AG im Umfange von Fr. 1'237'653.39 zur Deckung ihres Schadenersatzanspruchs gegen den Beschuldigten C._____ zuzusprechen. 8. Die Ersatzforderung sei der B._____ AG im Umfange von Fr. 613'664.86 zur Deckung ihres Schadenersatzanspruchs gegen den Beschuldigten C._____ zuzusprechen. 9. Bestätigung des übrigen erstinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziffern 7 bis und mit 21); 10. unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.
c) Der Privatklägerschaft A._____ AG und B._____ AG: (Urk. 241 S. 3) 1. Der Beschuldigte C._____ sei zu verpflichten, CHF 1'851'318.25 als Ersatzforderung zu bezahlen. 2. Die Ersatzforderung sei der A._____ AG im Umfang von CHF 1'237'653.39 zur Deckung ihres Schadenersatzanspruchs gegen den Beschuldigten C._____ zuzusprechen. 3. Die Ersatzforderung sei der B._____ AG im Umfang von CHF 613'664.86 zur Deckung ihres Schadenersatzanspruchs gegen den Beschuldigten C._____ zuzusprechen.
- 10 - 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die A._____ AG und die B._____ AG ihre Schadenersatzansprüche gegen den Beschuldigten C._____ in der Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen dem Staat abtreten. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 143 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. März 2017 wurde der Beschuldigte der Erpressung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde. Zudem regelte die Vorinstanz die Nebenfolgen im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs (Urk. 143 S. 157 f.). 1.3. Noch vor Schranken meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil Berufung an (Prot. I S. 32) und auch die Privatklägerinnen liessen fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 130). Mit der Berufungserklärung vom 24. Mai 2017 wendet sich der Beschuldigte insbesondere gegen die Schuldsprüche bezüglich welcher eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde und – damit einhergehend – gegen das Strafmass sowie die vorinstanzliche Regelung der Nebenfolgen (Urk. 152). Die
- 11 - Privatklägerinnen liessen ihre Berufungserklärung mit Eingabe vom 23. Mai 2017 einreichen. Deren Berufung richtet sich einzig gegen Ziffer 6 des Urteilsdispositivs, nämlich gegen die Höhe der angeordneten Ersatzforderung (Urk. 147). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 5. Juli 2017 Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Urk. 171). 1.4. Nachdem die Privatklägerinnen mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2017 zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von je Fr. 25'000.– verpflichtet wurden (Urk. 154) und sie mit Schreiben vom 6. Juni 2017 die Wiedererwägung der betreffenden Präsidialverfügung und die Herabsetzung der zu leistenden Prozesskaution beantragten (Urk. 160), wurde diesem Antrag mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 entsprochen. Die Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde in Wiedererwägung gezogen und die beiden Privatklägerinnen neu zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von je Fr. 5'000.– verpflichtet. Die diesbezüglichen Zahlungen gingen mit Valutadatum vom 21. Juni 2017 bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 168). 1.5. Zwischenzeitlich wurde dem Beschuldigten auf seinen Antrag hin und nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 151, Urk. 156, Urk. 157). In der Folge wurde der Beschuldigte gemäss Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug rückwirkend auf das Datum der erstinstanzlichen Verurteilung in den vorzeitigen Strafantritt übernommen (Urk. 166). 1.6. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit, dass ihn der Beschuldigte mit Vollmacht vom 27. Juni 2017 mit seiner Interessenwahrung im Berufungsverfahren betraut habe, weshalb er – nach Absprache mit dem bisherigen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt MLaw Y1._____ – um seine sofortige Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersuche (Urk. 175 und Urk. 176). Diesem Ersuchen wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2017 statt gegeben (Urk. 179). 1.7. Der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens vom 18. September 2017 (Urk. 190) wurde den übrigen Parteien
- 12 mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 192). Während dem Antrag des Beschuldigten seitens der Privatklägerschaft keine Opposition erwuchs (Urk. 195), lehnte die Anklagebehörde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ab (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2017 wurde in der Folge der obgenannte Antrag des Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO abgewiesen (Urk. 201). 1.8. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte der neue amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit, er halte nur noch an zwei der ursprünglich durch seinen Vorgänger gestellten Beweisanträge fest. Einerseits beantragte er die Edition der Steuerunterlagen von I._____ und J._____ für die Jahre 2010 bis 2015 und andererseits wurde die Edition der aufgezeichneten Telefongespräche zwischen I._____ und K._____ bezüglich Terminabsprache für die Vertragsunterzeichnung vom 2. Oktober 2013 bei der F._____ beantragt (Urk. 199). Beide Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2017 durch die Verfahrensleitung einstweilen abgewiesen (Urk. 201). 1.9. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 210). Nach durgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 213, Urk. 215 und Urk. 216) wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2017 abgewiesen (Urk. 218). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 221/2) wurde mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 31. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 224). 1.10. Am 4. April 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie der Vertreter der Privatklägerinnen Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in Begleitung von I._____ und J._____ und die Vertreterin der Anklagebehörde Staatsanwältin lic. iur. G. Alkalay erschienen sind (Prot. II. S. 14).
- 13 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die (vormalige) amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 24. Mai 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die beiden Schuldsprüche betreffend Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dispositiv Ziffer 1 al. 4 und 5. Weiter blieben seitens der Verteidigung Dispositiv Ziffer 13 (Aufhebung der Sperrung des auf G._____ lautenden Kontos bei der F._____) sowie Dispositiv Ziffer 15 (Herausgabe der sichergestellten Speicherkarte SDHC an den Beschuldigten) und die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 17 unangefochten (Urk. 152 S. 6). 2.2. Die Berufung der Privatkläger richtet sich einzig gegen die Festsetzung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 6 des angefochtenen Urteils (Urk. 147). 2.3. Die Anschlussberufung der Anklagebehörde vom 5. Juli 2017 richtet sich schliesslich einerseits gegen die Strafzumessung (Dispositiv Ziffer 2 und andererseits gegen die Bemessung der Ersatzforderung an den Staat (Dispositiv Ziffer 6), wobei sich letzteres nur aus der Begründung der Anschlussberufungserklärung, nicht aber aus den gestellten Anträgen ergibt. Beantragt wird unter Ziffer 6 nämlich ausdrücklich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Dipositiv Ziffern 6 bis und mit 21 (Urk. 171 S. 3). Im Rahmen ihrer anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Rechtsbegehren beantragte die Anklagebehörde sodann explizit, die Ersatzforderung an den Staat auf Fr. 1'851'318.25 festzusetzen (Prot. II. S. 17). 2.4. Damit sind einzig die Dispositiv Ziffern 1 al. 4 und 5, sowie 13, 15 und 17 unangefochten. Nachdem der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten zudem die Berufung bezüglich Dispositiv Ziffer 20 (Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung) zurückgezogen hat (Urk. 204) ist der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich unangefochten. Sämtliche übrigen Regelungen sind angefochten und daher im Rahmen der Berufung zu überprüfen (Art. 404 StPO).
- 14 - II. Sachverhalt 3. Allgemeines 3.1. Unter dem Titel "Vorbemerkungen" hat die Vorinstanz ausführlich die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die hierzu aktuell massgebliche Lehre und Rechtsprechung dargestellt. Diese Erwägungen sind zutreffend und können vorab übernommen werden (Urk. 143 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in neun thematische Abschnitte aufgeteilt (Urk. 143 S. 46 ff.). Dieser Systematik schloss sich denn auch die amtliche Verteidigung in ihrem Plädoyer grundsätzlich an (Urk. 235 S. 10 ff.). Der Übersichtlichkeit halber drängt sich eine Übernahme der vorinstanzlichen Systematik auch im vorliegenden Berufungsentscheid auf. 4. Anklageziffer I. Ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung/Nötigung 4.1. Zur Erstellung des eingeklagten und strittigen Sachverhaltes hat die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 143 S. 30 ff.), von I._____ sowie J._____ (Urk. 143 S. 36 ff.) und von L._____ (Urk. 143 S. 42 ff.) zusammengefasst und wiedergegeben. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen stehen im Einklang mit den Akten und erweisen sich als gründlich und – soweit für die Entscheidfindung notwendig – vollständig. Bezeichnenderweise beanstandet denn auch die amtliche Verteidigung die Wiedergabe der jeweiligen Depositionen in keiner Art und Weise. Ihre Kritik richtet sich vielmehr gegen die vorinstanzliche Würdigung der betreffenden Aussagen (Urk. 235 S. 10). 4.2. Die Vorinstanz hat sich weiter jeweils mit der Frage der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der einzelnen einvernommenen Personen auseinandergesetzt. 4.2.1. Bezüglich des Beschuldigten kam sie zusammengefasst zum Schluss, seine Glaubwürdigkeit sei trotz seiner prozessualen Stellung als Beschuldigter und der entsprechenden Interessenlage nicht a priori zweifelhaft (Urk. 143 S. 36). Diese Einschätzung der Vorinstanz ist zutreffend und kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden.
- 15 - 4.2.2. Zur Frage der Glaubwürdigkeit von I._____ und J._____ erwog die Vorinstanz zunächst, diese seien vor ihrer jeweiligen Einvernahmen auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB, der Irreführung der Rechtspflege i.S.v. Art. 304 StGB sowie der Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB hingewiesen worden (vgl. Art. 181 Abs. 2 StPO), was grundsätzlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit nach sich ziehe. Auf der anderen Seite sei aber mit Blick auf die Frage der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, dass I._____ und J._____ durch das Stellen von Zivilansprüchen in der Höhe von rund Fr. 1.8 Mio. ein gewichtiges finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürften (Urk. 143 S. 41 f.). Die Verteidigung beanstandete diese vorinstanzlichen Einschätzungen. Sie stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, I._____ und J._____ hätten aus rein finanziellen Gründen eine Offensivstrategie gewählt und kurzerhand in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2013 respektive 16. Dezember 2013 eine unglaubhafte Nötigungssituation kreiert, um auf diesem Weg rund Fr. 1.8 Mio. vom Beschuldigten erhältlich zu machen, welche auf dem Zivilweg nicht mehr einbringlich gewesen wären. Damit liege auf der Hand, dass die vorliegende Strafanzeige in erster Linie finanziell motiviert sei und I._____ sowie J._____ ein gewichtiges Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hätten. Ihre Glaubwürdigkeit sei damit per se als sehr gering einzustufen (Urk. 235 S. 7 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass eine einzuvernehmende Person auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung hingewiesen wird, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu begründen vermag. Auf der anderen Seite kann auch der Argumentation der Verteidigung nicht unbesehen gefolgt werden, wenn diese ausführt, I._____ und J._____ seien aufgrund ihrer finanziellen Interessen am Ausgang des Prozesses per se als nur in sehr geringem Masse glaubwürdig anzusehen. In Tat und Wahrheit haben sowohl I._____ und J._____, als auch der Beschuldigte ein sehr grosses Interesse daran, dass der vorliegend zu beurteilende Prozess jeweils zu ihren Gunsten ausgeht. Insofern ist deren grundsätzliche Glaubwürdigkeit in etwa als gleichwertig anzusehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Wahrnehmungen und die charakterlichen Einschätzungen von Personen aus dem
- 16 unmittelbaren Umfeld der Beteiligten tendenziell eher zu Gunsten des Beschuldigten und zum Nachteil von I._____ und J._____ ausgefallen sind. Zwar zitiert die Verteidigung in diesem Zusammenhang diverse Passagen aus den Einvernahmen von Mitarbeitenden korrekt. Sie lässt aber bei ihrer weiteren Einschätzung ausser acht, dass der schwellende Konflikt zwischen dem Beschuldigten sowie I._____ und J._____ im Arbeitsumfeld nicht unbemerkt geblieben ist und sich hüben wie drüben naturgemäss bereits Allianzen gebildet hatten. 4.2.3. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen L._____ anbelangt, leitete die Vorinstanz auch bei ihm aus seiner Inpflichtnahme als Zeuge eine erhöhte Glaubwürdigkeit ab, was, wie bereits dargetan, nicht angängig ist. Weiter erkannte die Vorinstanz richtigerweise, dass die wirtschaftliche Verstrickung des Zeugen mit I._____ und J._____ respektive den durch sie gehaltenen Unternehmen, mit Blick auf die Frage der Glaubwürdigkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfe (Urk. 143 S. 45). Die Verteidigung stellte sich dagegen zusammenfassend auf den Standpunkt, der Zeuge L._____ habe ein enormes eigenes finanzielles Interesse an der Geschäftsbeziehung zu I._____ und J._____ gehabt. Diese Geschäftsbeziehung habe nämlich der M._____ Treuhand GmbH (recte: M'._____ Treuhand AG) ein Auftragsvolumen von Fr. 30 bis 40 Mio. in Aussicht gestellt. Der Zeuge L._____ habe Aktien der M'._____ Treuhand AG gehalten und diese mittlerweile gewinnbringend an die N._____ AG weiterverkauft. Vor diesem Hintergrund habe L._____ im vorliegenden Verfahren ein gewichtiges Interesse daran gehabt, den Standpunkt von I._____ und J._____ durch seine Depositionen zu stärken. L._____ sei demnach als Zeuge nicht unabhängig und seine Glaubwürdigkeit sei als entsprechend stark eingeschränkt zu bezeichnen (Urk. 235 S. 9). Dass der Zeuge L._____ aufgrund seiner wirtschaftlichen Ambitionen im Hinblick auf ein längerfristiges und lukratives Engagement für die Privatklägerinnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang der vorliegenden Angelegenheit haben könnte, kann nicht a priori ausgeschlossen werden. Diesem Umstand ist bei der Würdigung seiner Aussagen Beachtung zu schenken. Soweit die Verteidigung über die inhaltliche Kritik hinaus auch noch sinngemäss den prozessualen Einwand erhebt, L._____ sei fälschlicherweise als Zeuge einvernommen worden, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer eine
- 17 der in Art. 178 lit. a bis g StPO erwähnten Eigenschaften aufweist. Keine dieser Eigenschaften trifft auf L._____ zu, entsprechend ist auch nicht einzusehen, weshalb er nicht als Zeuge hätte einvernommen werden dürfen. Der betreffende Einwand der Verteidigung, an welchen im Übrigen bezeichnenderweise auch keinerlei prozessualen Folgen geknüpft wurden, zielt daher ins Leere. 4.2.4. Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zu. Viel entscheidender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass es in aller Regel eben nicht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Person ankommt, sondern auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.3. Beteiligung des Beschuldigten an der Unternehmensgruppe 4.3.1. Die Vorinstanz kam diesbezüglich stark zusammengefasst zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im Verlauf der Jahre im Unternehmensgefüge eine (Mit-)Geschäftsführerstellung zugekommen sei, welche weit über die Stellung eins blossen Arbeitnehmers hinaus gegangen sei. Eine gewisse Beteiligung des Beschuldigten am Erfolg und am Wert der gesamten Unternehmensgruppe seitens I._____ und J._____ sei entsprechend vorgesehen gewesen. In der ursprünglich eingereichten Strafanzeige sei denn auch darauf hingewiesen worden, dass bei den drei Beteiligten bereits 2010 die Absicht bestanden habe, den Beschuldigten am Erfolg des Gesamtunternehmens zu beteiligen, was aber nicht vollzogen worden sei, da man die weitere Entwicklung abgewartet habe. Der Standpunkt der Verteidigung, wonach schon seit 2008 eine einfache Gesellschaft bestanden habe, aufgrund welcher der Beschuldigte zu einem Drittel an der gesamten Unternehmensgruppe beteiligt gewesen sei, lasse sich anhand der konkreten Aussagen und Akten jedoch nicht erstellen, denn es sei davon auszugehen, dass eine solche Abrede schriftlich festgehalten worden wäre. Die in der
- 18 - A._____ bzw. der O._____ beschäftigten Mitarbeiter und die weiteren hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten einvernommenen Personen hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen denn auch mehrheitlich festgehalten, dass der Beschuldigte als (Mit-)Geschäftsführer einer Unternehmensgruppe aufgetreten sei. Auf die Frage, ob eine konkrete Beteiligung des Beschuldigten zu einem Drittel explizit kommuniziert worden sei, hätten sie dann aber angegeben, dass Solches nie konkret ausgesprochen worden sei. Einzelne Befragte (wie z.B. P._____) hätten diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte sowie I._____ und J._____ betreffend ihre Einkommen vollständig gleichgestellt gewesen seien und in Anbetracht der diversen zitierten Aussagen Dritter, gemäss welcher die Drei stets als einheitliche Geschäftsleitung einer wirtschaftlichen Gesamtheit aufgetreten seien, weshalb ein überwiegender Teil ihres direkten Umfelds angenommen habe, dass dem Beschuldigten im Vergleich zu I._____ und J._____ eine gleichberechtigte Stellung zugekommen sei, sei aber davon auszugehen, dass Letztere der Ansicht gewesen seien, dass im Rahmen der Abfindung zufolge Ausscheidens des Beschuldigten aus der Unternehmensgruppe eine Beteiligung an der Gesamtsubstanz der Gruppe und an deren bisherigen Erfolgen hätte berücksichtigt werden müssen. Dass aber in der Folge strittig gewesen sei, wie hoch die entsprechende Abfindung ausfallen sollte bzw. in welcher Höhe eine Beteiligung gerechtfertigt gewesen wäre, würden die geführten Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten deutlich machen, welche letztlich jedoch bekanntermassen zu keiner Einigung geführt hätten (Urk. 143 S. 46 ff.). 4.3.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen ihres Plädoyers zusammengefasst wie folgt (Urk. 235 S. 10 ff. und Urk. 247 S. 14 ff.): Die Vorinstanz verneine die Frage, ob der Beschuldigte an der Unternehmensgruppe beteiligt gewesen sei vor allem deshalb, weil diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung vorliege. Dies obschon die Aktenlage eindeutig zeige, dass eine mündliche Vereinbarung bestanden haben müsse und zwar exakt so, wie es der Beschuldigte stets dargestellt habe. Die vorinstanzliche Haltung überrasche umso mehr, als es sie selbst als erstellt erachtet habe, dass eine seinerzeitige Beteiligung an der gesamten Unternehmensgruppe durch I._____ und
- 19 - J._____ zeitweise anerkannt worden sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Beteiligung des Beschuldigten zu einem Drittel mangels Schriftlichkeit nicht nachzuweisen sei, greife viel zu kurz. Dass das Beteiligungsverhältnis zwischen den dreien nicht schriftlich festgehalten worden sei, stelle gerade das Kernproblem der vorliegenden Auseinandersetzung dar, das freilich nicht einfach mit der Begründung aus der Welt geschafft werden könne, dass es in der vorliegenden Konstellation nahegelegen hätte sowie zumutbar und ein Leichtes gewesen wäre, die Verhältnisse schriftlich festzuhalten. Die Fehlerhaftigkeit dieser vorinstanzlichen Argumentation gelte umso mehr, als dass es sich in casu um ein Straf- und nicht um ein Zivilverfahren handle. Die Geschäftsbeziehung von I._____, J._____ und dem Beschuldigten hätten bis zur Auseinandersetzung stets auf grossem gegenseitigen Vertrauen basiert, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt habe. Aufgrund dieser engen Verbundenheit habe zwischen den drei Freunden geradezu ein Primat der Mündlichkeit geherrscht, was sich aufgrund der Akten vielfach klar belegen lasse. Vor diesem Hintergrund überzeuge das vorinstanzliche Argument der mangelnden Schriftlichkeit überhaupt nicht. Das Gegenteil sei der Fall. Es sei erstellt, dass die Vertrags- und Gesellschaftsverhältnisse der einfachen Gesellschaft der natürlichen Personen als auch der einfachen Gesellschaft der juristischen Personen (Q._____ Gruppe) weitgehend nur mündlich oder konkludent vereinbart worden seien. Wie bereits gesagt, habe das "Primat der Mündlichkeit" gegolten. Mangels Nachweis von I._____ und J._____, dass der Beschuldigte gerade nicht zu einem Drittel an der Q._____ Gruppe beteiligt gewesen sei, greife in diesem Fall die gesetzliche Vermutung der Gleichberechtigung der Partner und damit die anteilige Beteiligung. Dies gelte umso mehr, als dass die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR keine Schriftlichkeit vorsehen würden. Ein konkludentes Verhalten der Beteiligten genüge hier ohne weiteres. Sofern nichts vereinbart worden sei, stehe den Gesellschaftern das Gesamteigentum zu gleichen Teilen zu. Die fehlende Schriftlichkeit könne damit ohnehin nicht zuungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz obliege die Beweislast, dass die Q._____ Gruppe als einfache Gesellschaft zu einem anderen Verteilschlüssel als die gesetzlich vorgesehene anteilmässige Beteiligung hätte aufgelöst werden sollen, I._____ und J._____. Zusam-
- 20 menfassend könne daher festgehalten werden, dass dem Beschuldigten aus dem Recht der einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR eine Beteiligung von einem Drittel an der Q._____ Gruppe und damit je an der A._____, der A1._____ und der O._____ zugestanden habe. Die Q._____ Gruppe sei im Gesamtvermögen der Gesellschafter I._____, J._____ und des Beschuldigten gestanden, weshalb der Anspruch des Beschuldigten sowohl obligatorischer als auch dinglicher Natur gewesen sei. Wie noch aufzuzeigen sein werde, sei es im Übrigen unerheblich, ob der Anspruch des Beschuldigten dinglicher und/oder obligatorischer Natur gewesen sei. Ihm sei es nie darum gegangen, effektiv eine formale Beteiligung an der A._____ und der A1._____ im Aussenverhältnis zu erlangen, stattdessen habe er seinen rechtmässigen Anteil in der Höhe des ihm zustehenden Drittels ausbezahlt erhalten wollen. 4.3.3. Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt in diesem Punkt in der Tat nicht. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz allzu viel Gewicht auf den Umstand legte, dass in Bezug auf eine allfällige Beteiligung des Beschuldigten an der Q._____ Gruppe nichts Schriftliches vorhanden ist. Führt man sich aber vor Augen, dass I._____, J._____ und der Beschuldigte über viele Jahre hinweg anerkanntermassen eine enge Freundschaft pflegten, welche von grossem gegenseitigem Vertrauen geprägt war, und berücksichtigt man weiter, dass in Bezug auf geschäftliche Belange mindestens so viel mündlich vereinbart wie schriftlich festgehalten wurde, so verstösst es gegen die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz eine Beteiligung des Beschuldigten praktisch alleine deswegen ausschliesst, weil nichts Schriftliches vorliegt. Auch aufgrund der Aussagen der diversen Auskunftspersonen und Zeugen zeigt sich, dass die Meinung weitverbreitet war, dass I._____, J._____ und der Beschuldigte gleichberechtigte Geschäftspartner gewesen seien. So sagte beispielsweise der zuständige Bankberater der F._____, K._____, als Zeuge befragt aus, I._____, J._____ und der Beschuldigte seine nach seiner Auffassung gleichberechtigte Partner gewesen. Sie hätten nach seiner Wahrnehmung die Geschäftsleitung und Führung repräsentiert, wobei er aber nicht sagen könne, welche interne Regelung getroffen worden sei. Aus bankentechnischer Sicht seien I._____ und der Beschuldigte jeweils als zwei Vertreter einer Unternehmensgruppe aufgetreten (Urk. 15/2 S. 3 ff.). Der Be-
- 21 schuldigte und I._____ seien als zwei Vertreter einer Firmengruppe aufgetreten. Nach seiner Wahrnehmung habe I._____ die Firma nach aussen vertreten und der Beschuldigte sei für die Administration und die buchhalterischen Belange zuständig gewesen. Wenn er Fragen zu den Finanzen und dem Tagesgeschäft gehabt habe, dann sei der Beschuldigte sein Ansprechpartner gewesen (Urk. 15/2 S. 9). Neben diesen Aussagen liegen diverse weitere Aussagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Meinung weitverbreitet war, der Beschuldigte sei zusammen mit I._____ und J._____ gleichberechtigter Teilhaber gewesen. Der amtliche Verteidiger hat die betreffenden Aussagen detailliert zusammengefasst und wiedergegeben (Urk. 235 S. 19 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen gewichtige Hinweise, die durchaus für die Version des Beschuldigten sprechen, wonach er an der Unternehmensgruppe beteiligt war. Weiter fällt bei der Beurteilung der vorliegend interessierenden Frage ins Gewicht, dass I._____, J._____ und der Beschuldigte in Bezug auf ihre jeweiligen Einkommen vollständig gleichgestellt waren. Auch dieser Umstand spricht eher dagegen, dass der Beschuldigte lediglich eine Angestelltenfunktion inne hatte. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwägt, der Standpunkt der Verteidigung, gemäss welchem schon seit 2008 eine einfache Gesellschaft bestanden habe, aufgrund welcher der Beschuldigte zu einem Drittel an der gesamten Unternehmensgruppe beteiligt gewesen sei, lasse sich anhand der konkreten Aussagen und Akten nicht erstellen, weil davon auszugehen sei, dass eine solche Abrede schriftlich festgehalten worden wäre, ist nach dem Gesagten nicht haltbar. Es besteht eine Reihe von gewichtigen Hinweisen dafür, dass der Beschuldigten im internen Verhältnis gleichberechtigter Geschäftspartner war und damit liegen erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Darstellung der Anklagebehörde vor, wonach der Beschuldigte "nur" Angestellter der A._____ war. Bei dieser Beweislage ist zwingend zu Gunsten des Beschuldigten von der für ihn günstigeren Version auszugehen. Die Vorinstanz hat diese Problematik zwar erkannt, dann aber zuungunsten des Beschuldigten angenommen, aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit könne die Beteiligung nicht bewiesen werden, was möglicherweise nach zivilrechtlichen Gesichtspunkte zutreffen mag, im strafrechtlichen Verfahren indes nicht angängig ist.
- 22 - 4.4. Abhängigkeit der Unternehmensgruppe vom Beschuldigten 4.4.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage ob und inwiefern die Unternehmensgruppe vom Beschuldigten abhängig gewesen sei, zusammengefasst was folgt: Es sei davon auszugehen, dass die Abhängigkeit der A._____ und der A1._____ vom Beschuldigten gross gewesen sei, denn der Beschuldigte sei der Einzige im Unternehmensgefüge gewesen, der sich im Bereich der Finanzbuchhaltung ausgekannt habe und der den Support für die selbst entwickelte Systemsoftware … habe leisten können. Dementsprechend sei denn auch mit Management Letter der Revisionsgesellschaft vom 3. Dezember 2012 festgehalten worden, dass ein grosser Teil des IT-Know-Hows nur beim Beschuldigten vorhanden sei, und dass bei dessen Ausfall mit grossen Problemen zu rechnen sei. Insbesondere im Bereich der IT sei die A._____ vom Beschuldigten abhängig. Es sei zwar zutreffend, dass dieses Problem der sehr weitgehend in seiner Person konzentrierten Kompetenzen bereits früher erkannt worden sei, was auch durch den Revisor R._____ als Zeuge bestätigt worden sei (act. 15/11, S. 5, Ordner 3). Das frühe Bekanntwerden der Problematik ändere jedoch nichts daran, dass diese nach wie vor bestanden habe, als es im Jahr 2013 zur Auseinandersetzung zwischen I._____, J._____ und dem Beschuldigten gekommen sei. Seit wann die Abhängigkeit der A._____ und der A1._____ bereits bestanden habe, spiele indes vorliegend keine massgebliche Rolle (Urk. 235 S. 54 ff). 4.4.2. Die Verteidigung brachte hierzu zusammengefasst Folgendes vor (Urk. 235 S. 28 ff. sowie Urk. 247 S. 18 ff.): Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass es bereits im September 2012 zu ersten Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten gekommen sei und zwar deshalb, weil I._____ sich dazu entschlossen habe, sich zugunsten des Projekts "S._____" aus der Personalführung der Q._____ Gruppe zurückzuziehen und diese J._____ zu überlassen. Der Revisionsbericht für die A._____ für das Geschäftsjahr 1. April 2011 bis 13. März 2012 habe sodann gezeigt, dass in Bezug auf das Wissen um die IT-Prozesse eine zu grosse Abhängigkeit vom Beschuldigten bestanden habe. Laut diesem Bericht hätte bei einem Ausfall des Beschuldigten wegen fehlendem Wissen und fehlender Erfahrung der übrigen Mitarbeiter mit grossen Problemen gerechnet werden müssen. Vor die-
- 23 sem Hintergrund hätten schliesslich I._____ und J._____ gemäss eigenen Angaben den Entschluss gefasst, die Stellung des Beschuldigten zu überdenken und sie hätten für die Software nach Alternativlösungen für die Verwaltungsaufgaben gesucht. ln der Strafanzeige vom 7. Oktober 2013 sei seitens von I._____ und J._____ wörtlich ausgeführt worden, "die Verwaltungsführung von C._____ sei äusserst mangelhaft und habe nicht mehr dem Gewünschten entsprochen. ln der Tat habe in der Folge I._____ bereits am 8. April 2013 eine Offerte/Präsentation (inkl. Preisliste) der T._____ AG, einer Dienstleisterin im Bereich der Administration, für die A._____ eingeholt. Die T._____ AG habe dann eine teure Verwaltungslösung präsentiert. Gestützt auf diese Vorgänge zeige sich ohne weiteres, dass dem Beschuldigten bereits im Frühjahr 2013 in Aussicht gestellt worden sei, es werde eine neue Verwaltungslösung gesucht, wobei für ihn und seine Dienstleistungen inskünftig kein Platz mehr in der Gruppe sein werde. Bereits am 9. April 2013 habe der Beschuldigte I._____ und J._____ mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe, sich per 1. April 2013 von ihnen zu trennen, wenn eine neue Verwaltungslösung – insbesondere diejenige der T._____ AG – implementiert werden sollte. Im Juni 2013 habe der Beschuldigte dann seinen definitiven Entschluss mitgeteilt, dass er als Gesellschafter aus der Q._____ Gruppe ausscheiden wolle. Führe man sich nun diese Trennungshistorie unter dem zeitlichen Aspekt vor Augen, so scheine die Behauptung von I._____ und J._____ noch am 15. Juli 2013 (Datum der Unterzeichnung des Aktientauschvertrages) vom Beschuldigten abhängig gewesen zu sein, völlig lebensfremd. I._____ und J._____ hätten nämlich im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktientauschvertrages bereits seit mehr als 3 ½ Monaten davon Kenntnis gehabt, dass sich die Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten dem Ende zuneigen würde. Bereits zu Beginn des Jahres 2013 hätten sie damit begonnen, Alternativlösungen zu suchen und seit Anfang April 2013 habe die Offerte der T._____ AG als alternative Verwaltungslösung auf dem Tisch gelegen. Der Umstand, dass sich I._____ und J._____ bei dieser Ausgangslage bis im Herbst 2013 nicht ernsthaft um eine neue Verwaltungslösung gekümmert hätten, lasse sich nur damit erklären, dass sie hierfür entweder keine Notwendigkeit gesehen hätten, weil die Q._____ Gruppe vom Beschuldigten effektiv gar nicht in existenzieller Art und Weise abhängig gewesen sei, oder aber
- 24 dass es ihnen schlicht und ergreifend egal gewesen sei, wenn die Q._____ Gruppe "an die Wand gefahren" worden wäre. Immerhin habe sich I._____ in seinem E-Mail vom 9. April 2013 entsprechend geäussert. Dort habe er nämlich wörtlich ausgeführt: "…oder wir fahren den Laden ganz herunter und jeder macht seinen eigenen Scheiss". Eine Abhängigkeit der A._____ vom Beschuldigten, welche I._____ und J._____ erpressbar gemacht und sie in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt hätte, habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt bestanden. Ganz zweifelsfrei habe der Beschuldigte mit seinem Know-how und seinem Engagement für die Q._____ Gruppe eine bedeutende Funktion gehabt. Die Vorinstanz verkenne aber, dass die A._____ und die A1._____ auch ohne den Beschuldigten habe operativ tätig sein können. Dies zeige sich namentlich aufgrund der Aussagen der Zeugin U._____, gemäss welcher das Sekretariat die Lohnauszahlungen auch ohne den Beschuldigten hätte ausführen können. Zudem sei auch V._____ sehr wohl befähigt und in der Lage gewesen, die Software zu bedienen. Das Funktionieren und "Überleben" der Gesellschaft sei damit auch ohne das Zutun des Beschuldigten gesichert gewesen. Wenn die Vorinstanz bei ihren Erwägungen lediglich auf das Können und das Wissen des Beschuldigten fokussiere, so sei darauf hinzuweisen, dass das Können und das Wissen des Beschuldigten zur Beurteilung der (Un-)Abhängigkeit der A._____ und der A1._____ nicht von Relevanz sei. Viel entscheidender sei die Frage, ob die A._____ von der Person des Beschuldigten abhängig gewesen sei, oder ob dieser innert nützliche Frist hätte ersetzt werden können. Die Frage sei nicht, was der Beschuldigte alles gewusst und gekonnt habe, sondern wie gross die Lücke gewesen wäre, die er bei seinem Weggang hinterlassen hätte und vor allem, ob diese Lücke rechtzeitig hätte geschlossen werden können. Bei der Beantwortung dieser Frage sei mithin abzuklären, ob es zur fraglichen Zeit auf dem verfügbaren Arbeitsmarkt sonst niemanden gegeben habe, welcher die Position des Beschuldigten in der Unternehmung hätte einnehmen können. Etwas derartiges könne wohl nicht allen Ernstes behauptet werden. Dass es für ein Unternehmen immer einen herben Verlust darstelle, wenn es einen langjährigen und verdienten Arbeitnehmer verliere und damit auch viel Know-how und Erfahrung verloren gehen, liege auf der Hand. So gesehen könne in gewisser Weise immer davon gesprochen werden, dass man auf einen
- 25 solchen Arbeitnehmer "angewiesen sei". Insofern sei es auch im vorliegenden Fall unvermeidbar gewesen, dass Wissen und Erfahrung verloren gehen würde, sobald der Beschuldigte aus der Q._____ Gruppe ausscheidet. Dies sei I._____ und J._____ bereits bewusst gewesen, als sie sich im Frühjahr 2013 für eine neue Verwaltungslösung entschieden hätten, dann aber aktenkundig nichts vorgekehrt hätten bzw. nicht entsprechend aktiv geworden seien. Weiter lohne sich ein Blick auf die eigentliche damalige Tätigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte habe die Software … entwickelt und zusammen mit der Unterstützung von U._____ sowie seiner beiden Töchtern die Finanz-, Lohn-, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung für die A._____ und die A1._____ geführt. Ohne die Leistungen des Beschuldigten schmälern zu wollen, könne gesagt werden, dass es zweifelsohne genügend qualifizierte Buchalter und/oder Treuhandgesellschaften gebe, die in der Lage gewesen wären, die Arbeit des Beschuldigten zu übernehmen. Gerade für eine Personalvermittlungsgesellschaft, welche notabene mehr als 200 Temporär Mitarbeiter beschäftigt habe, müsse es doch ein Leichtes, zumindest aber im Bereich des Zumutbaren, gewesen sein, innert nützlicher Frist einen oder mehrere (wenn auch allenfalls nur temporäre) Mitarbeiter zu finden, welche sich der anstehenden Verwaltungsarbeiten hätten annehmen können. Dies wäre allenfalls mit Aufwand und Mehrkosten verbunden gewesen, was jedoch zumutbar gewesen sei und in Kauf genommen hätte werden müssen. Derartiger (Einarbeitungs- )Aufwand und die damit verbundenen Mehrkosten seien schliesslich bei jedem Abgang eines langjährigen Mitarbeiters unumgänglich. Dasselbe gelte in Bezug auf die IT. Wieso kein IT Spezialist (wenn auch allenfalls nur ein temporärer) hätte gefunden werden können, welcher sich der fraglichen Software angenommen und sich das entsprechend Know-How zu deren Bedienung hätte aneignen können, sei ebenfalls nicht ersichtlich und werde weder von der Anklägerin noch von der Vorinstanz dargelegt. Interessant sei schliesslich, dass sowohl in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2013 als auch in jener vom 16. Dezember 2013 das regelmässige Auszahlen der Löhne im Vordergrund gestanden sei. Dass die Löhne aber durch die Mitarbeiter, insbesondere U._____, selbst hätten ausbezahlt werden können, sei dargelegt und auch von der Vorinstanz so erkannt worden. Das ursprünglich in der Strafanzeige geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis lasse sich damit nicht
- 26 erstellen. Von einer hochkomplexen IT-Struktur, auf welche sich die Vorinstanz fokussiert habe, sei sodann in den Strafanzeigen nie die Rede gewesen. Angesichts des Geschäftsmodells der A._____ und der A1._____ sei schliesslich per se nicht ersichtlich, wieso die Leistungen des Beschuldigten derart spezifisch und komplex hätten sein sollen, dass diese nicht rechtzeitig hätten ersetzt werden können. Beim Beschuldigten handle es sich schliesslich um einen Buchhalter mit selbst angeeigneten IT Kenntnissen und nicht etwa um einen Quantenphysiker. Um es nochmals auf den Punkt zu bringen: Der Beschuldigte sei ohne weiteres und zeitnah ersetzbar gewesen. 4.4.3. Die Argumentation der Verteidigung umfasst im Wesentlichen zwei zentrale Argumente: Einerseits bringt sie vor, I._____ und J._____ hätten sich bereits im Frühjahr 2013 für eine neue Verwaltungslösung entschieden, dann aber nichts weiter unternommen, um eine solche auch effektiv zu implementieren. Unter diesem Gesichtspunkt sei ihre Behauptung, wonach sie noch am 15. Juli 2013 vom Beschuldigten abhängig gewesen seien, völlig lebensfremd. Andererseits komme hinzu, dass der Beschuldigte zwar eine wichtige Rolle für die Privatklägerinnen gespielt habe, davon aber, dass der Beschuldigte innert nützlicher Frist nicht hätte ersetzt werden können, könne keine Rede sein. Der Argumentation der Verteidigung kann in beiden Punkten gefolgt werden. Offenkundig kümmerten sich I._____ und J._____ über viele Jahre hinweg wenig bis gar nicht um die Finanzbuchhaltung und den IT-Bereich. Dieser Umstand führte bekanntermassen dazu, dass im Revisionsbericht für die A._____ fürs das Geschäftsjahr 2011/2012 auf das "Klumpenrisiko", welches beim Beschuldigten verortet wurde, hingewiesen wurde. In der Folge holten I._____ und J._____ unbestrittenermassen eine Offerte bei der T._____ AG ein, welche für die bis dahin vom Beschuldigen erbrachten Dienstleistungen einen adäquaten Ersatz bringen sollte. Eine entsprechende Offerte ging dann auch ein, wurde aber wohl aus Kostengründen nicht angenommen und damit verworfen (Urk. 39/14 N. 28). Dieser Umstand macht deutlich, dass für die "Verwaltungsführung" eine Alternativlösung gesucht und effektiv auch gefunden wurde. Dieser Bereich der Tätigkeiten des Beschuldigten konnte also – wie figura deutlich zeigt – auch von Dritten erledigt werden, weshalb diesbezüglich keine Rede davon sein kann, die Unternehmung sei vom Beschuldigten abhängig
- 27 gewesen. Was die vielzitierte Software angeht, so kann nichts anderes gelten. Der Beschuldigte ist kein Informatiker. Er hat mit seinen durchschnittlichen Anwenderkenntnissen offenbar eine Software für die Personalvermittlungsgeschäfte der Privatklägerinnen entwickelt, welche die Bedürfnisse der A._____ abdeckte. Dass die vom Beschuldigten – nota bene einem Informatik-Laien – entwickelte Software aber nicht von einem geschulten IT-Spezialisten innert relativ kurzer Zeit hätte ersetzt werden können, ist schlicht unvorstellbar. Hinzu kommt, dass es auf dem Markt der Personalvermittlungsunternehmen mit Bestimmtheit bereits diverse, auch auf die Bedürfnisse der A._____ mehr oder weniger zugeschnittene IT- Lösungen gab, welche hätten eingekauft werden können. Selbstverständlich hätte es für beide Bereiche (Finanzbuchhaltung und IT-Wesen) eine gewissen Zeit gebraucht, um den Abgang des Beschuldigten aufzufangen und natürlich wäre dies mit Umständen und auch mit Mehrkosten verbunden gewesen. Dass der Beschuldigte aber deswegen geradezu unverzichtbar für die A._____ gewesen sein soll, scheint schlicht undenkbar. Wie die Verteidigung vollkommen zurecht ausführt, besteht bei jedem Arbeitsverhältnis mit einem langjährigen und verdienten Mitarbeiter in gewissem Sinne ein gegenseitiges "Abhängigkeitsverhältnis". Es ist Aufgabe und Pflicht des Arbeitgebers bei einer plötzlichen Verhinderung eines so wichtigen Arbeitnehmers (z.B. durch Krankheit, Tod, Beendigung des Arbeitsverhältnisses) dafür zu sorgen, dass ein entsprechendes Notfallszenarium (mit entsprechenden Stellvertretungslösungen u.ä) vorliegt. Unterlässt dies der Arbeitgeber, so bringt er sich in gewissem Sinne selbst in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitnehmer. Insgesamt betrachtet steht somit fest, dass vorliegend nicht von einem das übliche Mass übersteigenden Abhängigkeitsverhältnis der A._____ vom Beschuldigten gesprochen werden kann. Zweifelsohne hatte der Beschuldigte eine wichtige Stellung inne, dennoch sollte er nach den Plänen von I._____ und J._____ "entthront" werden, was deutlich macht, dass sie selbst davon ausgingen, dass der Beschuldigte ersetzbar war. Die Dienstleistungen, welche der Beschuldigte erbrachte, hätten innert nützlicher Frist durch Buchhalter und Informatikspezialisten ebenfalls erbracht werden können. Von einer Abhängigkeit von I._____ und J._____ respektive der jeweils durch sie repräsentierten Gesellschaften, welche die beiden bei objektiver Betrachtung durch den Beschuldigten er-
- 28 pressbar gemacht hätten, ist nicht auszugehen. Wenn die Vorinstanz eine andere Auffassung vertritt, so unterliegt sie einem Denkfehler. Sie argumentiert nämlich auf S. 57 des angefochtenen Entscheides wörtlich: "Es ist davon auszugehen, dass die Abhängigkeit der A._____ und der A1._____ vom Beschuldigten gross war, war er doch der Einzige im Unternehmensgefüge, der sich im Bereich der Finanzbuchhaltung auskannte und der den Support für die selbst entwickelte Systemsoftware … leisten konnte". Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dies zutreffend wäre (auch hier bestehen einige Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung wenn man sich die Aussagen der Zeugen U._____ und V._____ vor Augen führt), kann aber nicht massgeblich sein, ob er im Unternehmensgefüge der Einzige war. Die Frage muss richtigerweise vielmehr lauten, ob er generell ersetzbar war oder nicht. Für die Beantwortung dieser Frage kann nicht nur auf die in der Unternehmung verfügbaren Ressourcen fokussiert werden – wie dies die Vorinstanz fälschlicherweise tut – sondern es muss unter Berücksichtigung der notwendigen Fähigkeiten der gesamte verfügbare Arbeitsmarkt miteinbezogen werden. Tut man dies, so muss man zwingend zum Schluss kommen, dass nicht einzusehen ist, weshalb auf dem Platz Zürich im Jahre 2013 kein versierter Finanz- respektive IT-Experte hätte rekrutiert werden können, welcher in der Lage gewesen wären, die vom Beschuldigten hinterlassene Lücke innert nützlicher Frist zu füllen. Wie figura zeigt war es ja auch tatsächlich so, dass die M'._____ AG die administrative Verwaltung auch ohne Hilfe des Beschuldigten übernehmen konnte und sie war es denn auch, die gemäss dem Zeugen L._____ externe "Leute beizog", um die vorhandenen Daten aufzubereiten und in das betriebseigene Softwareprogramm der M'._____ AG "W._____" zu überführen (Urk. 15/1 S. 4 f.). Unter diesen Voraussetzungen kann klarerweise nicht von einer Abhängigkeit der Unternehmensgruppe vom Beschuldigten gesprochen werden. 4.5. Druckausübung durch den Beschuldigten 4.5.1. Unter diesem Titel kam die Vorinstanz stark zusammengefasst zum Schluss, dass I._____ und J._____ die Aktientauschverträge nur deshalb unterzeichnet hätten, weil der Beschuldigte ihnen mit der Einstellung seiner Verwaltungstätigkeit für die A._____ und die A1._____ gedroht habe (Urk. 143 S. 57 ff.).
- 29 - 4.5.2. Die Verteidigung stellte sich zusammengefasst auf folgenden Standpunkt (Urk. 235 S. 36 ff. sowie Urk. 247 S. 21 ff.): Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die geltend gemachte "Drohung" des Beschuldigte seien angesichts der Gesamtumstände und des damalig vorherrschenden Verhältnisses der Dreien völlig lebensfremd. Die Vorinstanz verkenne die effektiv gegebenen Umstände. Die (angebliche) Drohung des Beschuldigte sei mangels Eignung, I._____ und J._____ massgeblich in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen, nicht kausal für die Unterzeichnung des Aktientauschvertrags gewesen. Die Äusserung des Beschuldigte, er werde seine Arbeit niederlegen, hätten I._____ und J._____ nicht im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in ihrem Verhalten bestimmt. Um dies zu erkennen, genüge ein Blick auf die im Plädoyer auszugsweise wiedergegebene E-Mail-Korrespondenz zwischen den drei Protagonisten. Es habe folglich bereits an der erforderlichen Zwangsintensität gefehlt. Sämtliche Druckmittel seien zudem in den Händen von I._____ und J._____ gelegen, welche ihre Macht auch ausgeübt hätten, um den Beschuldigten (inkl. dessen Arbeitsleistung) so lange wie möglich, mindestens aber bis Ende Jahr 2013, hinzuhalten. Dass der Beschuldigte gegenüber I._____ und J._____ ebenfalls mit jenen (schlechten) Karten gepokert habe, die er damals noch in der Hand gehalten habe, sei unstrittig und auch völlig legitim. Der Beschuldigte habe gewusst, dass I._____ und J._____ ihn noch bis Ende 2013 dabeihaben wollten, um die Restrukturierung geordnet vornehmen zu können. Er habe ihnen in diesem Zusammenhang sogar explizit angeboten, wie dies der zitierten E-Mail vom 30. Juni 2013, 12.17 Uhr zu entnehmen sei, noch bis im März 2014 weiterzuarbeiten. Gleichzeitig habe er aber auch verständlicherweise darauf beharrt, den ihm zustehenden Anteil an der Q._____ Gruppe formal übertragen bzw. eine entsprechende Entschädigung I Ablösungssumme ausbezahlt zu erhalten. Widersprüchlich und geradezu tendenziös werde der Standpunkt der Vorinstanz dann, wenn sie dem Beschuldigten anfänglich im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Beteiligung an der Q._____ Gruppe von einem Drittel vorhalte, er könne diesbezüglich nichts Schriftliches vorlegen, obwohl von ihm zu erwarten gewesen wäre, eine Geschäftsvereinbarung von derartiger Tragweite schriftlich festzuhalten. Mangels Schriftlichkeit liesse sich die von ihm geltend gemachte Beteiligung nicht erstellen, so die Kon-
- 30 klusion der Vorinstanz. ln Bezug auf diejenigen Dokumente, die aber in der Tat schriftlich vorlägen und aktenkundig seien, wolle die Vorinstanz dann aber partout auch nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten und stelle sich kurzerhand auf den Standpunkt, diese Dokumente, sprich der Aktientauschvertrag und in der Folge auch die von I._____ unterzeichneten Auftragsbestätigungen, könnten nur auf die Druckausübung des Beschuldigten zurückzuführen sein. Die Argumentation der Vorinstanz falle damit augenscheinlich – unabhängig vom Beweisfundament – stets völlig einseitig zugunsten von I._____ und J._____ und gleichzeitig zuungunsten des Beschuldigten aus, was nicht angehen könne. 4.5.3. Die in der Anklageschrift umschriebene Drohung erschöpft sich darin, dass zit.: "der Beschuldigte mit der Einstellung sämtlicher Verwaltungsarbeiten für die A._____ und A1._____ gedroht habe, was für die A._____ und A1._____ verheerende Folgen gehabt" habe (Urk. 51 S. 5). Was hier Eingang in die Anklageschrift gefunden hat, ist exakt das, was der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 27. März 2014 zu Protokoll gegeben hat. Dort führte er unumwunden wörtlich aus: " Ich habe einfach gesagt, wenn die wegen den 33 % nicht unterzeichnen, werde ich meine Arbeit niederlegen, das war keine Erpressung, das war Notwehr, die wollten mich leer ausgehen lassen, die haben mich erpresst" (Urk. 9/1 S. 9). Alleine diese Äusserung des Beschuldigten, die anerkannt und erstellt ist, ist in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, den objektiven Tatbestand der Erpressung zu erfüllen. In der Anklageschrift wird einerseits der zeitliche Aspekt vollkommen ausser Acht gelassen. Mit keinem Wort wird etwa erwähnt, der Beschuldigte habe gedroht, seine Tätigkeiten per sofort nieder zu legen. Auch wird nicht erwähnt, er werde die Nutzung der Systemsoftware … augenblicklich verunmöglichen. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Subsumtion erwägt, "der Beschuldigte habe I._____ und J._____ damit gedroht, seine Verwaltungstätigkeit für die A._____ und die A1._____ niederzulegen und dabei insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Systemsoftware … aufzuheben" (Urk. 143 S. 98), so weicht sie diesbezüglich in unzulässiger Weise vom Anklagesachverhalt ab. Dass der Beschuldigte, als es nach seiner eigenen Darstellung "schmutzig wurde", bei seinem Abgang versuchte, seine wertvolle Stellung möglichst gewinnbringend in die Waagschale zu werfen, um auf diese Weise seine ihm seiner
- 31 - Meinung nach zustehende Entschädigung zu erhalten, steht ihm im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zu. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen darf der Staat in einer solchen Situation nur mit äusserst grosser Zurückhaltung mit strafrechtlichen Mitteln in die obligationenrechtliche Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen. Nachdem dem Beschuldigten in der Anklageschrift weder vorgeworfen wird, er habe mit der sofortigen Niederlegung seiner Tätigkeiten noch dem sofortigen Entzug der Nutzungsberechtigung für die Systemsoftware … gedroht, erreichen die vom Beschuldigten verwendeten Mittel keineswegs eine strafrechtlich relevante Intensität. Damit wird dem Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Verhalten zur Last gelegt, was zwingend zu einem Freispruch vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StGB respektive der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB führen muss. 4.6. Geplanter Kauf der O._____ durch die A._____ 4.6.1. Die Vorinstanz kam unter diesem Titel zusammengefasst zum Schluss, entgegen den anderslautenden Aussagen von I._____ und J._____ sei aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen L._____s und der sich im Recht befindlichen Akten davon auszugehen, dass ein Kauf der O._____ durch die A._____ im Rahmen der Vergleichsgespräche sehr wohl ein ernsthaft verfolgter Lösungsansatz gewesen sei. Dies zeige unter anderem auch eine E-Mail von I._____ an L._____, in welcher Letzterer durch I._____ aufgefordert worden sei, einen besseren Vertrag [als denjenigen, welchen der Beschuldigte vorlegte] zu erarbeiten. Dieser Aufforderung sei der Zeuge L._____ in der Folge nachgekommen. Mit diesem Vertrag L._____s, der den Kauf der O._____ durch die A._____ für Fr. 750'000– vorgesehen habe, hätten sich I._____ und J._____ in der Folge auch einverstanden erklärt, was aus den E-Mails vom 27. Oktober 2013 in Urk. 18/38 hervorgehe. Auch durch diverse weitere sich bei den Akten befindliche E-Mails sei ausgewiesen, dass über einen Kauf der O._____ durch die A._____ verhandelt worden sei. Mit dem durch den Beschuldigten hierauf ausgearbeiteten Vertrag zum Kauf der O._____ durch die A._____ für Fr. 1.25 Mio. seien I._____ und J._____ gemäss den glaubhaften Zeugenaussagen L._____s aber nicht einverstanden gewesen. Unbestritten geblieben sei in der Folge, dass ein Kauf der
- 32 - O._____ durch die A._____ gescheitert sei, da keiner der durch die Beteiligten erarbeiteten Kaufverträge letztlich unterzeichnet worden sei (Urk 143 S. 60 ff.). 4.6.2. Die Verteidigung verwies zunächst darauf, dass selbst die Vorinstanz konzediert habe, dass aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage L._____s und der gegebenen Aktenlage davon auszugehen sei, dass ein Kauf der O._____ durch die A._____ im Rahmen der Vergleichsgespräche sehr wohl ein ernsthaft verfolgter Lösungsansatz gewesen sei. Bemerkenswert scheine ferner der Umstand, dass – wollte man der Darstellung von I._____ und J._____ Glauben schenken, wonach diese die O._____ in Tat und Wahrheit nicht hätten kaufen wollen – diese offenbar ein falsches, ja perfides Spiel mit dem Beschuldigten getrieben hätten. Die Akten, insbesondere die zahlreichen E-Mails zwischen den Beteiligten, würden an dieser Stelle für sich sprechen. ln der Konsequenz bedeute dies weiter, dass I._____ und J._____ offenbar die Transaktionen von der A._____ bzw. der A1._____ auf die O._____, von denen sie ebenfalls nachweislich Kenntnis gehabt hätten, (zumindest) tolerierten hätten und zwar im Wissen darum, dass die A._____ die O._____ niemals kaufen würde. Damit bestehe abermals der Verdacht, dass mit dem Beschuldigten nicht der wahre Protagonist der vorliegend angeklagten und erstinstanzlich bejahten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Vordergrund stehe (Urk. 235 S. 49 f. sowie Urk. 247 S. 23). 4.6.3. Zunächst ist mit der Vorinstanz und der Verteidigung aufgrund der Aktenlage und der glaubhaften Aussagen des Zeugen L._____ erstellt, dass ein Kauf der O._____ durch die A._____ im Rahmen der Vergleichsgespräche sehr wohl ein verfolgter Lösungsansatz war. Angesichts des Umstandes, dass sowohl I._____ als auch J._____ diesbezüglich anderslautende Depositionen zu Protokoll gegeben haben, stellt sich indes die Frage, wie ernsthaft deren Absichten tatsächlich waren, den Beschuldigten auf diesem Wege zu entschädigen. I._____ gab in diesem Zusammenhang an, er wisse nicht mehr, was alles gesagt worden sei, es habe aber sicherlich einen Schriftverkehr gegeben, in dessen Rahmen sie (also er und J._____) dieses zit. "Spiel" mitgespielt hätten (Urk. 14/5 S. 9). J._____ gab zum selben Themenkomplex befragt zu Protokoll, es treffe nicht zu, dass die A._____ die O._____ habe kaufen wollen. Es seien jedoch gewisse Dinge zuge-
- 33 sagt worden, da die Machtausübung des Beschuldigten enorm gross gewesen sei (Urk 14/2 S. 14). Führt man sich diese Aussagen vor Augen, so erscheint die Annahme der Verteidigung, I._____ und J._____ hätten mit dem Beschuldigten ein perfides Spiel gespielt, nicht mehr ganz abwegig. Anders lässt sich nämlich kaum erklären, weshalb beide sich auf den Standpunkt stellten, ein Kauf der O._____ durch die A._____ sei kein Thema gewesen, obwohl es aktenkundig sie waren, die den Zeugen L._____ mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Kaufvertragsentwurfes beauftragten. Unabhängig davon, ob I._____ und J._____ mit ihrem Vorgehen ernsthafte Kaufabsichten verfolgten, oder ob sie damit den Beschuldigten bloss hinhalten wollten, durfte Letzterer in guten Treuen davon ausgehen, dass ein Kauf der O._____ durch die A._____ seitens I._____ und J._____ zumindest angestrebt wurde. Das Gegenteil lässt sich jedenfalls bei der bestehenden Aktenlage nicht beweisen. 4.7. Gründe für die Überweisung des Beschuldigten 4.7.1. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, der Beschuldigte habe zu den Gründen der von ihm getätigten Überweisungen widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er den Standpunkt eingenommen, die Überweisungen an die O._____ sei im Hinblick auf die Umsetzung der Beteiligung des Beschuldigten an einem Drittel der Unternehmensgruppe bzw. in direktem Zusammenhang mit dem Aktientausch vorgenommen worden. Diese Behauptung ergebe indes keinen Sinn. Wenn jeder der drei Gesellschafter zu je einem Drittel an den drei Gesellschaften A._____, A1._____ und O._____ beteiligt sei bzw. werden solle, so setze dies keinerlei zusätzliche Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaften voraus, um eine gleichberechtigte Beteiligung herzustellen. Viel eher nachvollziehbar erscheine dagegen die weitere Behauptung des Beschuldigten, wonach die Überweisungen im Hinblick auf den Kauf der O._____ durch die A._____ erfolgt seien, weil ein Kauf der O._____, welche lediglich ein Kapital von Fr. 250'000.– aufgewiesen habe, für Fr. 1.5 Mio. nicht gangbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien die Aussagen des Beschuldigten jedoch ebenfalls widersprüchlich. Einerseits habe er festgehalten, die Aktientauschverträge seien unterzeichnet worden bevor L._____ dazu gestossen sei, und es sei
- 34 von Anfang an vereinbart gewesen, dass diese nach der Aufwertung der O._____ wieder aufgelöst würden. Andererseits habe er angegeben, die Aufwertung der O._____ und die Auflösung der Aktientauschverträge sei erst auf Anraten von L._____ vorgenommen worden. Dass von Anfang an vereinbart worden sein solle, dass der Aktientausch nach Aufwertung der O._____ widerrufen werde und die A._____ die O._____ hierauf kaufen solle, erscheine nicht nachvollziehbar, denn eine Aufwertung der O._____ und deren Kauf durch die A._____ habe auch ohne Vereinbarung der Aktientauschverträge realisiert werden können. Dass die Aufwertung der O._____ von Anfang an vereinbart gewesen sein solle, widerspreche im Übrigen auch der anfänglich noch zu Protokoll gegebenen Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht wisse, ob I._____ und J._____ mit den von ihm vorgenommenen Überweisungen einverstanden gewesen seien. Es ergebe in diesem Zusammenhang auch keinen Sinn, wenn der Beschuldigte festhalte, man habe ihm angedroht, man schaue einfach, dass das Unternehmen keinen Gewinn erwirtschafte, damit er nichts erhalten werde. Dies wäre von keinerlei Relevanz gewesen, wenn der Aktientausch ohnehin nur vorübergehender Natur gewesen und in der Abrede, diesen vor dem Kauf wieder aufzulösen, vorgenommen worden wäre. Entgegen den anderweitigen Aussagen des Beschuldigten sei aber auch nicht davon auszugehen, dass der Widerruf der Aktientauschverträge durch L._____ initiiert worden sei, sei doch dem Protokoll der ausserordentlichen GV der O._____ vom 9. September 2013 zu entnehmen, dass diese (bzw. der Beschuldigte als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat) beschlossen habe, den Antrag von I._____ und J._____ auf Eintragung der Aktien abzulehnen, und dass es somit der Beschuldigte selbst gewesen sei, der sich bereits anfangs September 2013 auf den Standpunkt gestellt habe, dass die Aktientauschverträge nicht vollzogen würden und damit ungültig seien, wobei die tatsächliche Aufhebung der Aktientauschverträge dann aber erst rund einen Monat später erfolgt sei. Wenn mit der Anklageschrift jedoch davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte anfangs September 2013 realisiert habe, dass ihm der Aktientausch überhaupt keinen Gewinn bringen werde, so ergebe die Vereinbarung des Aktientausches und die hierauf erfolgte Auflösung der entsprechenden Verträge durch den Beschuldigten indes einen Sinn. Zudem erscheine vor diesem Hintergrund auch die
- 35 bereits zitierte Aussage des Beschuldigten, I._____, J._____ und L._____ hätten ihm gesagt, man schaue einfach, dass das Unternehmen keinen Gewinn erwirtschafte, damit er nichts erhalten werde, als nachvollziehbar. Auch die durch den Beschuldigten gemachten Angaben, wonach die von ihm vorgenommenen Überweisungen im Rahmen einer Bereinigung der Buchhaltung vorgenommen worden seien, würden merkwürdig erscheinen. Der Beschuldigte habe angegeben, die Buchhaltung sei um 10 bis 15 Positionen bereinigt worden. Als Beispiele bereinigter Positionen habe er Darlehen, Beteiligungen, Kontokorrente, Fahrzeuge, Software … genannt. Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er noch weitere Punkte vorgebracht, betreffend welche die Buchhaltung bereinigt worden sein solle. Entgegen diesen Ausführungen des Beschuldigten könnten die inkriminierten Überweisungen aber lediglich mit zwei Themenbereichen in Verbindung gebracht werden. Einerseits habe er gegenüber der A._____ und der A1._____ für die Nutzung der Software … rückwirkend Fr. 1'851'318.25 in Rechnung gestellt und andererseits habe er die Überweisung der A2._____ in Höhe von Fr. 50'000.– mit einem Darlehen in Verbindung gebracht. Die Differenz der Summe dieser beiden Beträge zu den durch den Beschuldigten tatsächlich vorgenommenen Überweisungen von gesamthaft Fr. 1'901'418.25 betrage somit exakt Fr. 100–. Für weitere Bereinigungen der durch den Beschuldigten zusätzlich erwähnten Positionen Kontokorrente, Fahrzeuge, Beteiligungen, Rechnungen für Computer etc. sei folglich gar kein nennenswerter Raum geblieben. Zwar habe der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum zusätzliche Überweisungen an die O._____ vorgenommen. Dennoch erscheine es letztlich unerklärlich, wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend mache, dass er für die Ausgleichszahlungen den Wert eingesetzt habe, bei welchem die O._____ für Fr. 1.25 Mio. hätte verkauft werden können, sei doch klar zu erwarten, dass sich bei einer tatsächlich notwendigen Bereinigung der Buchhaltung die konkrete Höhe der Überweisungen gerade aufgrund der zur Bereinigung vorzunehmenden Buchungen ergebe und der Gesamtbetrag nicht einfach auf eine gewünschte Höhe hin hätte angesetzt werden können (Urk. 143 S. 62 ff.). 4.7.2. Die Verteidigung stimmte der Vorinstanz insofern zu, als diese sich auf den Standpunkt stellte, in Bezug auf die durch den Beschuldigten im September 2013
- 36 vorgenommenen Zahlungen von der A._____ bzw. der A1._____ an die O._____ erscheine es grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Überweisungen im Hinblick auf den Kauf der O._____ durch die A._____ erfolgt seien, da ein Kauf der O._____, welche lediglich ein Kapital von Fr. 250'000.– aufgewiesen habe, für Fr. 1.5 Mio. nicht gangbar gewesen sei. Exakt so sei es nämlich auch gewesen. Die vom Beschuldigten im September 2013 vorgenommenen Zahlungen von der A._____ und der A1._____ an die O._____ seien mit Blick auf den vereinbarten Kauf der O._____ durch die A._____ erfolgt. Der Termin bei der Bank sei auf den 2. Oktober festgelegt gewesen. Die "Aufwertung" der O._____ sei nötig gewesen, damit die A._____ die O._____ überhaupt habe kaufen können. Hierzu habe der Beschuldigte auf Anweisung von L._____ die nötigen Posten buchhalterisch und entsprechend den faktischen Verhältnissen innerhalb der Q._____ Gruppe bereinigt (Urk. 235 S. 51, Urk. 247 S. 23 ff.). 4.7.3. Wie vorstehend unter Ziffer 5.6.3 ausgeführt, ist erstellt, dass der Verkauf der O._____ an die A._____ grundsätzlich als eine möglich Variante für eine gütliche Auseinandersetzung diskutiert und beidseits auch schon entsprechende Vertragsentwürfe ausgearbeitet wurden. Dass dieses Ansinnen indes auf beiden Seiten soweit gereift wäre, dass die angedachten Verkaufsmodalitäten in die Tat hätten umgesetzt werden können, lässt sich durch nichts beweisen. Vielmehr muss es sich so verhalten haben, wie dies die Vorinstanz bereits richtig erkannt hat. Der Beschuldigte wurde sich gewahr, dass er aufgrund des Aktientausches alleine nicht zu seinem Geld kommen würde und so hat er sich – salopp ausgedrückt – geholt, was er meinte, stehe ihm zu. Die Vorinstanz hat sorgfältig und überzeugend dargetan, weshalb sie die Darstellungen des Beschuldigten, wonach es sich bei den inkriminierten Überweisungen lediglich um buchhalterische Ausgleichszahlungen gehandelt habe, für unglaubhaft erachtete. Ebenfalls hat die Vorinstanz in überzeugender Manier auf die Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten des Beschuldigten hingewiesen. Diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind überzeugend und können vollumfänglich übernommen werden (Urk. 143 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass weder der Verkauf der O._____ an die A._____ noch buchhalterische Grün-
- 37 de kausal für die – in der Sache unbestrittenen – Überweisungen des Beschuldigten waren. 4.8. Auftragsbestätigung/Rechnung betreffend die Nutzung der Sofware … 4.8.1. Stark zusammengefasst kam die Vorinstanz diesbezüglich zum Schluss, der Beschuldigte habe – entgegen ausdrücklich anderslautenden Bestimmungen im ursprünglichen Arbeitsvertrag mit der A._____ (Ziff. 11) – im Nachhinein ein Auftragsverhältnis konstruiert und auf diese Weise versucht, die behauptete Entschädigung für die Nutzung der Systemsoftware … zu rechtfertigen. Angesichts des Umstandes, dass im Arbeitsvertrag die unentgeltliche Nutzung vereinbart worden sei und auch über all die Jahre hinweg nie eine Entschädigung für die Nutzung buchhalterisch verbucht worden sei, könne der Beschuldigten nun nicht statuieren, dass hier ein (buchhalterischer) Korrekturbedarf bestanden habe, weil er die Software gratis und bereits funktionstüchtig in das Unternehmen eingebracht habe. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte, als er am 8. September 2013 Rechnung gegenüber der A._____ und der A1._____ gestellt habe, bereits Fr. 800'000.– an die O._____ überwiesen gehabt habe. Eine E-Mail des Zeugen L._____ zeige zwar auf, dass dieser Kenntnis von den Auftragsbestätigungen und von den in Rechnung gestellten Nutzungsgebühren für die Software … gehabt habe. Dies bedeute aber noch nicht, dass die entsprechenden Rechnungen des Beschuldigten durch I._____ und J._____ anerkannt worden seien. Dass die überwiesenen Entschädigungen tatsächlich geschuldet gewesen seien, wirke jedenfalls gesamthaft betrachtet nicht glaubhaft. Wenn die Rechnungen demgegenüber lediglich erstellt worden wären, um die Aufwertung der O._____ buchhalterisch erfassen zu können und um einen Grund für die Überweisungen auszuweisen, wie der Beschuldigte im Widerspruch hierzu ebenfalls vorgebracht habe, hätte er im Übrigen nicht auch behauptet, dass ein tatsächlicher Korrekturbedarf bestanden habe, weil er die Software unentgeltlich eingebracht habe. Schliesslich falle auf, dass sich der Beschuldigte bei der Erstellung der Rechnungen nach seinen eigenen Angaben an der entsprechenden Rechnungsstellung durch die M._____ AG orientiert habe. All diese Umstände würden klar dafür sprechen,
- 38 dass die Rechnungen an die A._____ und die A1._____ betreffend die Software … durch den Beschuldigten nachträglich fingiert worden sei, um seine Überweisungen zu rechtfertigen (Urk. 143 S. 65 ff). 4.8.2. Die Verteidigung dagegen stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die O._____ habe unstrittig Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen für die A._____ erbracht, welche sie über die Jahre hinweg nicht entschädigt erhalten habe. Die A._____ habe der O._____ jeweils immer gerade nur soviel Geld überwiesen, wie zu deren Überleben nötig gewesen sei; namentlich soviel, um die Mitarbeiterlöhne auszahlen zu können. Die O._____ habe wie gesagt vor dem Verkauf an die A._____ – entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der Q._____ Gruppe – "werthaltig gemacht" werden müssen. Dieses Vorgehen sei bekanntlich auf den Vorschlag von L._____ zurück gegangen. Hierzu seien die von der O._____ über die letzten Jahre hinweg an die A._____ und die A1._____ erbrachten Leistungen – im Einverständnis aller Beteiligten – letzteren beiden Gesellschaften in Rechnung gestellt worden. Die Auftragsbestätigungen seien, wie die Vorinstanz richtig erkannt habe, rückdatiert worden, hingegen seien sie – wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen habe – nicht fingiert. Die Leistungen der O._____ an die A1._____ und die A._____ seien von ersterer tatsächlich und unstreitig erbracht worden. Diese Leistungen der O._____ zugunsten der A._____ und der A1._____ seien allerdings – aufgrund der Struktur der Q._____ Gruppe als wirtschaftliche Einheit bzw. als einfache Gesellschaft – von der O._____ einfach nicht in Rechnung gestellt worden; schon gar nicht förmlich. Für die Rechnungstellung der O._____ an die A._____ und die A1._____ habe somit (im lnnenverhältnis) ein legitimer Rechtsgrund bestanden (Urk. 235 S. 52 f. und S. 56 ff.; sowie Urk. 247 S. 24 f.). 4.8.3. Mit der Vorinstanz steht ausser Frage, dass die Rechnungsstellung der O._____ an die A._____ und die A1._____ im Nachhinein fingiert wurde, um auf diese Weise, die teilweise bereits getätigten und zukünftigen – rechtsgrundlosen – Überweisungen des Beschuldigten zu legitimieren. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, bestand von Beginn an gestützt auf den Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der A._____ explizit die Abmachung, dass die Systemsoftware … sei-
- 39 tens des Beschuldigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollte. Dass sich an dieser vertraglich festgehaltenen Abmachung mit der Zeit etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch durch nichts belegen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, weshalb sie der Auffassung ist, die nachträgliche Konstruktion eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses haben nur dazu gedient, die getätigten Überweisungen zu rechtfertigen. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Verteidigung verschiedentlich den Standpunkt einnimmt, I._____ und J._____ seien durch den Beschuldigten über das Vorgehen und die getätigten Überweisungen in Kenntnis gesetzt worden und damit einverstanden gewesen, so lässt sich diese Behauptung durch nichts belegen. Zusammenfassend kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die nachträglich erfolgte und rückdatierte Auftragsbestätigung/Rechnungsstellung jeglicher rechtlichen respektive obligatorischen Grundlage entbehrt. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.9. Information betreffend die Überweisung durch den Beschuldigten bzw. Kenntnisnahme der Überweisung durch die weiteren Beteiligten 4.9.1. Hierzu erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Aussagen von I._____, J._____ sowie diejenigen des Zeugen L._____ seien zwar hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem sie von den Überweisungen erfahren haben wollen, teilweise widersprüchlich und wenig konzise. Dessen ungeachtet sei aber im Ergebnis in Anbetracht der gesamten Umstände als erstellt zu erachten, dass I._____ und J._____ mit den durch den Beschuldigten vorgenommenen Überweisungen nicht einverstanden gewesen seien. Der Beschuldigte habe bezeichnenderweise anfänglich ja auch selbst festgehalten, dass er nicht wisse, ob I._____ und J._____ mit den durch ihn veranlassten Überweisungen an die O._____ einverstanden gewesen seien. Damit habe er seine diesbezügliche Gleichgültigkeit geradezu offenbart. Eine blosse Information zuhanden von I._____ und J._____ per Einschreiben – wie sie der Beschuldigte in der Folge geltend gemacht habe und durch Einreichung verschiedener Zustellungsnachweise eingeschriebener Sendungen vom 10. September 2013 auch zu belegen versucht habe – genüge
- 40 selbstredend nicht, um das Einverständnis von I._____ und J._____ einzuholen bzw. ein solches nachweisen zu können. Im Übrigen sei hinsichtlich der Zustellungsnachweise auch anzufügen, dass unklar geblieben sei, ob sich diese einzig auf die Kündigungsschreiben bezogen hätten, die der Beschuldigte I._____ und J._____ – die ja formell auch bei der O._____ angestellt gewesen seien – zu jenem Zeitpunkt eingestandenermassen habe zukommen lassen, oder ob darin tatsächlich auch Informationen betreffend die getätigten Überweisungen enthalten gewesen seien. Dass gewisse bzw. gar sämtliche Überweisungen mit I._____ und J._____ vorbesprochen worden seien, wie der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens dann plötzlich vorgebracht habe, wirke jedenfalls nachgeschoben und überzeuge nicht. Gegen den vom Beschuldigten eingenommenen Standpunkt würden im weiteren auch diverse aktenkundige E-Mails, darunter auch solche zwischen I._____ und der F._____, sprechen. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Überweisungen mit I._____ und J._____ vorbesprochen bzw. diese nachträglich per Einschreiben über die Überweisungen informiert, liessen sich nicht mit den Aussagen und E-Mails von I._____ vereinbaren, gemäss welchen dieser die erste Überweisung erst am 22. September 2013, entdeckt haben wolle. Die E-Mail von I._____ vom 9. September 2013 deutet demgegenüber gar darauf hin, dass I._____ bereits an jenem Tag von den Überweisungen Kenntnis gehabt habe. Auch die Aussagen des Zeugen L._____, welcher festgehalten habe, dass die Überweisungen erst im Nachgang zur Sitzung vom 30. September 2013 realisiert worden seien, liessen sich nicht mit den übrigen Angaben in Einklang bringen. Es sei aber jedenfalls festzuhalten, dass diese Widersprüche – so auffällig und wenig nachvollziehbar sie auch seien – von lediglich geringer Relevanz seien, zumal im Kern darauf abzustellen sei, ob die Überweisungen mit I._____ und J._____ vorbesprochen bzw. vereinbart worden seien, was vorliegend aber gerade nicht erstellt werden könne (Urk. 143 S. 70 ff.). 4.9.2. Die Verteidigung bezeichnete die vorinstanzliche Beweiswürdigung als tendenziös, ja geradezu als willkürlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen von I._____, J._____ und L._____ nicht nur widersprüchlich, auffällig und irritierend, sondern sie seien aktenkundig allesamt falsch. I._____, J._____ und L._____ hätten jederzeit vollständige Kenntnis von den getätigten
- 41 - Zahlungen des Beschuldigten gehabt. So gehe aus dem von der Vorinstanz ebenfalls zitierten E-Mail von I._____ vom 9. September 2013, 21.43 Uhr, klar und eindeutig hervor, dass er bereits an jenem Tag von den vorgenommenen Zahlungen gewusst habe. Dass I._____ und J._____ trotz Kenntnis dieser Zahlungen nicht reagiert hätten, lasse nur einen Schluss zu, nämlich dass sie nicht nur um die Zahlungen gewusst hätten, sondern mit diesen auch einverstanden gewesen seien. Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund behaupten könne, der Umstand, dass die Beteiligten bereits am 9. September 2013, 09.26 Uhr, von den Überweisungen gewusst und nachweislich rein gar nichts dagegen unternommen hätten, sei nicht von Relevanz, sei vollkommen unverständlich und willkürlich. Gestützt auf dieses Beweisfundament lasse sich nämlich erstellen, dass I._____ und J._____ zweifelsohne mit sämtlichen Überweisungen einverstanden gewesen seien. Zusammenfassend sei erstellt, dass I._____ und J._____ mit den durch den Beschuldigten ausgeführten Zahlungen der A._____ bzw. der A1._____ an die O._____ einverstanden gewesen seien und sie diese für die A._____ und die A1._____ vorgängig – in jedem Fall aber bzw. zumindest nachträglich – genehmigt hätten (Urk. 235 S. 59 ff.). 4.9.3. In der Tat ist schwer nachvollziehbar, weshalb die Aussagen von I._____, J._____ und L._____ mit Bezug auf die Frage, ab wann man gesicherte Kenntnis von den inkriminierten Zahlungen gehabt habe, derart uneinheitlich und in sich widersprüchlich ausgefallen sind. Am Abend des 9. September 2013 schrieb I._____ dem Beschuldigten um 21.43 Uhr eine E-Mail. Darin erkundigte er sich beim Beschuldigtem, von wem dieser die Erlaubnis erhalten habe, die Beträge an die O._____ zu überweisen (Beilage 4 zu Urk. 14/5). Gestützt auf diese E-Mail ist erstellt, dass zumindest I._____ bereits an diesem Tag teilweise Kenntnis von den bis dahin geleisteten Zahlungen an die O._____ erlangt hatte. Ebenfalls widersprüchliche Angaben machte I._____ in Bezug auf die Verwendung der SecureID. Die Vorinstanz hat hierzu gründliche und nachvollziehbare Erwägungen angestellt. Aufgrund der gesamten Umstände spricht einiges dafür, dass zumindest I._____ bereits am 9. September 2013 Kenntnis von den bis dahin durch den Beschuldigten veranlassten Transaktionen hatte. Dass er das Wissen um die irregulären Vorgänge bei der durch ihn und J._____ behaupteten Ausgangslage (Er-
- 42 pressung, Drohung etc.) für sich behielt und weder J._____ noch L._____ darüber in Kenntnis setzte, scheint eher unwahrscheinlich und kann zum Nachteil des Beschuldigten nicht angenommen werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sowohl I._____ als auch J._____ bereits am 9. September 2013 Kenntnis von den bis dahin getätigten Überweisungen des Beschuldigten hatten. 4.10. WhatsApp-Chat des Beschuldigten mit seiner Tochter H._____ und weiteren Beteiligten 4.10.1. Die Vorinstanz setzte sich vorab mit dem Einwand der vormaligen Verteidigung auseinander, wonach die WhatsApp-Chat-Protokolle nicht verwertbar seien und kam im Rahmen ihrer Erwägungen zum Schluss, dass die betreffenden Protokolle vollumfänglich verwertbar seien. Inhaltlich erwog die Vorinstanz, dem durch die Privatklägerschaft eingebrachten WhatsApp-Chat sei u.a. zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit seiner Tochter, H._____, welche ihn eingestandenermassen "Baba" nenne, am 6. September 2013, mithin just am Tag der ersten Überweisungen von der A._____ und der A1._____ an die O._____ in Höhe von jeweils Fr. 400'000.–, folgende Konversation geführt habe: Beschuldigter: "Hüt gahz los"; H._____: "mit?"; […]; Beschuldigter: "abzügle". Dabei habe er die Mitteilung "abzügle" mit dem WhatsApp-Geldsack-Emoji sowie dem WhatsApp- Sonnenbrillen-Emoji versehen. Auf die Frage "wieviel?" habe der Beschuldigte in der Folge mit "750 + 750" geantwortet. Später habe der Beschuldigte seiner Tochter H._____ die Mitteilung "Erl" zukommen lassen, worauf sie ihn gefragt habe "was erl?". Der Beschuldigte habe daraufhin "Uebrw." geantwortet. Diese Konversation zeige ebenfalls klar auf, dass die durch den Beschuldigten vorgenommenen Überweisungen nicht im Zusammenhang mit dem Aktientausch, aber auch nicht im Rahmen einer vereinbarten Aufwertung der O._____ oder einer Bereinigung der Buchhaltung erfolgt seien, sondern dass es ihm einzig darum gegangen sei, Geld von der A._____ und der A1._____ abzuziehen und an die O._____ zu überweisen. Der WhatsApp-Chat habe zudem die durch den Beschuldigten versandte Mitteilung enthalten "Si sölled mal dä darlehensvertrag sueche", gefolgt von der Mitteilung "Dä häts no niö gäh". Diese Meldungen würden darauf hinweisen, dass auch der am 9. September 2013 von der A2._____ an die O._____
- 43 überwiesene Betrag von Fr. 50'000.–, welcher mit dem Betreff "Darlehen per 9.9.2013, Zins 3%" überwiesen worden sei, ohne jegliche Rechtsgrundlage erfolgt sei. Zudem sei dem Chat-Protokoll auch hinsichtlich des am 17. September 2013 von der A._____ auf die O._____ überwiesenen Betrages in der Höhe von Fr. 750'000.– Bemerkenswertes zu entnehmen. Der Beschuldigte sei gefragt worden: "belastung A._____ 750'000 an C._____, wie verbueche?". Daraufhin habe er mit: "Wertschrifte" geantwortet. Als er hierauf gefragt worden sei "wertschriftenerfolg oder nur wertschriften?", habe er lakonisch mit "Ohni erfolg" geantwortet, wobei er diese Mitteilung wiederum mit einem Smiley-Emoji versehen habe (Urk. 143 S. 74 ff.). 4.10.2. Die Verteidigung stellte die Verwertbarkeit der WhatsApp-Chat-Protokolle in ihrem Plädoyer im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr in Abrede. Sie stellte sich aber auf den Standpunkt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Nachrichten überhaupt in irgendeiner Art und Weise zu Beweiszwecken tauglich sein sollten. Bei der Würdigung der betreffenden Chat-Nachrichten müsse man sich nämlich stets vor Augen halten, dass der Beschuldigte die Gelder von der A._____ nicht an sich selbst, sondern an die O._____ überwiesen habe. Diese habe sich im Zeitpunkt der Überweisung und damit im Zeitpunkt der fraglichen Nachrichten im anteiligen Eigentum aller drei Beteiligten befunden, denn der Aktientauschvertrag sei bekanntlich noch in Kraft gewesen und jeder der drei 'Individuen' – I._____, J._____ und der Beschuldigte – hätten je 1/3 an jeder Gesellschaft respektive der Q._____ Gruppe gehalten. Durch die Transfers von der A._____ und der A1._____ auf die O._____ sei der Beschuldigte nicht bereichert worden. Dass der Beschuldigte nichts desto trotz eine Art Genugtuung empfunden habe, als der Verkaufsprozess endlich vorangegangen und (rechtmässig) Gelder von der A._____ auf die O._____ – folglich auf diejenige Gesellschaft, die ihm seit jeher am nächsten gestanden sei – transferiert worden seien, lasse sich nicht in Abrede stellen. Vor diesem Hintergrund seien denn auch die Chat- Protokolle zu verstehen (Urk. 235 S. 62 f. sowie Urk. 247 S. 24). 4.10.3. Die Chat-Protokolle zeigen in aller Deutlichkeit, was für ein Ziel der Beschuldigten mit seinen Überweisungen verfolgte und mit welcher Gesinnung er
- 44 agierte. Sie stützen die von der Anklagebehörde erhobenen Vorwürfe in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung zu 100 % und werfen ein sehr schlechtes Licht auf den Beschuldigten und seine inkriminierten Machenschaften. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang zum wiederholten Male vorbringt, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Überweisung gar nicht bereichert worden, weil er die Gelder ja nicht an sich selbst, sondern an die O._____ überwiesen habe, welche damals im anteiligen Miteigentum aller drei Beteiligter gestanden sei, so ist dies zwar ein geschickter Schachzug, vermag aber letztlich doch nicht zu überzeugen. Die Verteidigung blendet bei ihrer Argumentation nämlich aus, dass es nicht um Privatgelder der natürlichen Personen ging, sondern, dass hier juristische Personen geschädigt wurden und entsprechend auch nicht I._____ und J._____ als Privatkläger auftreten, sondern die von ihnen jeweils wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften, nämlich die A._____ AG sowie die B._____ AG. Antizipiert man, dass der Beschuldigte der A._____ und der A1._____ unrechtmässig Gelder entzog und diese ebenfalls unrechtmässig der O._____ zukommen liess, so wurden die beiden ersten juristischen Personen zweifelsohne durch sein Verhalten entreichert und die Letztere – ohne obligatorischen Anspruch respektive Rechtsgrund – bereichert. 4.11. Fazit 4.11.1. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich nicht erstellen, dass dass I._____ und J._____ auf die Tätigkeit des Beschuldigten – hinsichtlich seiner Funktion als Buchhalter der A._____ und der A1._____, aber auch im Hinblick auf die durch ihn erfolgte Betreuung der IT – angewiesen waren. Hingegen bestehen – ebenfalls entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verschiedene gewichtige Hinweise dafür, dass der Beschuldigten im internen Verhältnis gleichberechtigter Geschäftspartner war und damit liegen erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Darstellung der Anklagebehörde vor, wonach der Beschuldigte "nur" Angestellter der A._____ war. Diesbezüglich lässt sich der Anklagesachverhalt daher nicht zweifelsfrei erstellen, weshalb er nicht als bewiesen betrachtet werden kann.
- 45 - 4.11.2. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihre Fazits ausführt, es sei als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Unterzeichnung der im Hinblick auf seine Abfindung ausgearbeiteten Aktientauschverträge durch I._____ und J._____ dadurch erwirkt habe, dass er die Einstellung sämtlicher Verwaltungsarbeiten – und insbesondere die Einstellung der Funktion der Systemsoftware … – in Aussicht gestellt habe, so verkennt sie, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit der Einstellung der Funktion der Systemsoftware … gar nicht Gegenstand der Anklage ist. 4.11.3. Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte, als er realisierte, dass er zufolge des Aktientausches keinerlei monetären Vorteile erlangen würde, die in der Anklageschrift umschriebenen Überweisungen an die O._____ vornahm, welche nicht mit I._____ und J._____ abgesprochen waren und auf welche die O._____ keinerlei Rechtsanspruch hatte, womit er die A._____, die A1._____ und die A2._____ im Umfang von insgesamt Fr. 1'901'418.25 schädigte. Dabei nahm der Beschuldigte auch in Kauf, dass die Liquidität der A._____ und der A1._____ stark herabgesetzt wurde und dass dies zu einer existenziellen Bedrohung der Gesellschaften führte. Zur Rechtfertigung