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Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2017 SB170142

6 novembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,902 mots·~40 min·7

Résumé

Versuchte schwere Körperverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170142-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 6. November 2017 in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 (DG160204)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 188 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 beschlagnahmte Taschenmesser (Asservat-Nr. A009'289'252) wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet. 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)

Honorar: 10'000.00 Barauslagen: 376.80 Zwischentotal: 10'376.80 Mehrwertsteuer: 830.15

- 3 - Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 11'206.95 8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)

Honorar: 6'000.00 Barauslagen: 152.50 Zwischentotal: 6'152.50 Mehrwertsteuer: 492.20 Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 6'644.70

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 980.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'244.70 Gutachten Fr. 35.– diverse Kosten Fr. 6'644.70 Vertreter Privatkläger Fr. 11'206.95 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv, jene der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 150): Keine Anträge. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 108): (schriftlich) Keine Anträge. c) Der Privatklägerschaft (Urk. 147): 1. Der Staatsanwaltschaft sei Gelegenheit zu geben, die Anklage im Sinne der untenstehenden Ausführungen zu ändern. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklage entsprechend Ziff. 1 zu ändern. 3. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. 5. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ gemäss eingangs wiedergegebenem Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er zunächst innert Frist mit Schreiben vom 24. November 2016 Berufung anmelden (Urk. 86). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten in der Folge am 23. März 2017 zugestellt (Urk. 96/2), woraufhin diese mit Eingabe vom 31. März 2017 den Rückzug der Berufung des Beschuldigten erklärte (Urk. 99 und Urk. 100). Mit Schreiben vom 28. November 2016 meldete indes auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers B._____ die Berufung gegen das Urteil vom 17. November 2016 an (Urk. 87). Dem Rechtsvertreter wurde der begründete Entscheid am 27. März 2017 zugestellt (Urk. 96/3), woraufhin dieser mit Eingabe vom 13. April 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 102). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 wurde dem Beschuldigten und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106). Mit Eingabe der Anklagebehörde vom 26. April 2017 teilte diese mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage, noch Anschlussberufung erhebe (Urk. 108). Gleich liess sich auch die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Mai 2017 verlauten (Urk. 115).

- 6 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2017 wurde der Beschuldigte, der sich bis dahin im vorzeitigen Strafantritt befand, nach vorgängigem Schriftenwechsel (Urk. 117 bis Urk. 125), aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und auf freien Fuss versetzt (Urk. 127). 1.5. Am 6. November 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ erschienen sind (Prot. II. S. 8). Dem Privatkläger wurde das persönliche Erscheinen zur Verhandlung erlassen (Urk. 143). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 13. April 2017 liess der Privatkläger seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1) und auf den Zivilanspruch (Dispositiv Ziffer 5) beschränken (Urk. 102 S. 2). 2.2. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 in den folgenden Punkten nicht angefochten: − Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten und Verweis des Schadenersatzanspruches des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziffer 4), − Einziehung (Dispositiv Ziffer 6), − Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 7), − Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (Dispositiv Ziffer 8), − Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 9) und − Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10). Diese Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziffer 1-3 und 5) angefochten und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - 2.3. Die Berufung des Beschuldigten ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 99, Urk. 100). 3. Rückweisung und Anklageänderung 3.1. Wie bereits vor Vorinstanz, beantragt der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren, den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zu diesem Zweck sei der Anklagebehörde Gelegenheit einzuräumen, die Anklage entsprechend zu ändern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen der Anklagebehörde Gelegenheit einzuräumen, um die Anklageschrift entsprechend zu ändern (Urk. 102 S. 2 ff., Urk. 147 S. 3 ff.). 3.2. Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst der Anklagebehörde und der Verteidigung das rechtliche Gehör zum Antrag der Privatklägervertretung einräumte und beide Parteien die Abweisung dieses Antrags verlangten (Urk. 77 und Urk. 78), erwogen die Vorderrichter zusammengefasst, was folgt: Für den Nachweis über das Willenselement eines Täters könne sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben würden (BGE 134 IV 29, E. 3.2.2., m.w.H.). Ebensolche äusseren Umstände, welche auf einen, eine schwere Körperverletzung übersteigenden Vorsatz, schliessen lassen würden, seien vorliegend nicht auszumachen. Entsprechend bestehe kein Anlass die Anklage im Sinne von Art. 333 StPO zu erweitern respektive zu ergänzen (Urk. 97 S. 6 f.). 3.3. Die Privatklägervertretung beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen insofern, als sie sich auf den Standpunkt stellt, dass das Risiko der Tötung des Privatklägers vorliegend als sehr hoch einzustufen sei. Der Beschuldigte habe sich eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Die Verwirklichung der Todesfolge habe sich dem Beschuldigten als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass seine Bereitschaft, diese als Folge seines Han-

- 8 delns hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten somit aufgrund des Stiches in den Hals des Privatklägers sehr wohl äusserliche Umstände vorgelegen, welche auf den für den Eventualvorsatz erforderlichen Willen schliessen liessen (Urk. 102 S. 5). Der Rechtsvertreter weist zudem darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts, bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könne. Nach der Gerichtspraxis sei bei einem Messerstich, bzw. bei einer Schnittverletzung im Halsbereich, eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und somit vom Vorsatz erfasst. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der aggressiv auftretende Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Taschenmesser, das eine nicht unerhebliche Klingenlänge aufgewiesen habe, bewusst einen Stich in den Halsbereich versetzt habe (Urk. 147 S. 3 f.). 3.4. Wenn die Privatklägervertretung in ihrer Argumentation davon ausgeht, gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer in den Hals gestochen, so übersieht sie zunächst, dass die Vorinstanz gerade dies nicht als erstellt erachtete. Sie kommt nämlich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung abschliessend wörtlich zu folgendem Schluss: "Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Tatumstände sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer eine Verletzung am Hals zugefügt hat." (Urk. 97 S. 19). Von einem Stich in den Hals, kann – wie nachfolgend unter Ziffer. 4.3.1 noch detailliert aufzuzeigen sein wird – keine Rede sein. Liegt indes kein Stich in den Hals des Privatklägers vor, so fällt die gesamte Argumentation der Privatklägervertretung, welche auf der Annahme eines Messerstiches in den Hals des Privatklägers basiert, in sich zusammen. 3.5. Mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz sind im hier zu behandelnden Fall in der Tat keinerlei äusserlichen Umstände auszumachen, welche den Schluss zulassen würden, dass der Beschuldigte mit seinem deliktischen Handeln einen, über eine schwere Körperverletzung hinausgehenden, Vorsatz gehabt hätte. Mit Recht hat die Vorinstanz deshalb den Antrag auf Anklageerweiterung

- 9 respektive -ergänzung im Sinne von Art. 333 StPO abgewiesen (Urk. 97 S. 7). Gleich ist demnach auch mit dem vorliegend zu behandelnden Antrag der Privatklägervertretung zu verfahren. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Zusammengefasst kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschuldigte habe die Geschehnisse an sich widerspruchsfrei geschildert. Auch würden sich seine Aussagen mit jenen des Privatklägers und der Zeugin grösstenteils decken, dies indes nur, soweit sie die Vorgeschichte bis zur Auseinandersetzung mit dem Messer betreffen würden. Mit Bezug auf das Kerngeschehen müssten seine Depositionen jedoch als lebensfremd und alles andere als überzeugend bezeichnet werden. Dies habe auch die Verteidigung einräumen müssen. Demgegenüber hätten sowohl die Zeugin C._____, als auch der Privatkläger den Sachverhalt je einzeln betrachtet glaubhaft und plausibel geschildert. Deren Aussagen seien in den Kernpunkten geradezu deckungsgleich. Gestützt auf deren Aussagen sei deshalb erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer eine Verletzung am Hals zugefügt habe (Urk. 97 S. 7 ff.). 4.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers beanstandete die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Rahmen der Berufungsverhandlung – wie bereits oben zur Thematik der Anklageergänzung erwähnt – in dem Sinne, als er die Feststellungen der Vorinstanz zum Tatvorgang, welcher dem Vorsatz zugrunde liegt, rügte. Konkret brachte der Privatklägervertreter vor, aufgrund des dynamischen Geschehensablaufs und der Schwungbewegung in Richtung des ungeschützten Halses des Berufungsklägers, sei das Risiko einer Tötung hoch gewesen. Damit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die genannte Stichverletzung im grundsätzlichen Wissen um die allenfalls tödlichen Folgen solchen Handelns zugefügt habe. Die Verwirklichung der Todesfolge habe sich ihm dabei als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass die Bereitschaft,

- 10 sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden könne. Somit stünde entgegen der Vorinstanz fest, dass äussere Umstände vorgelegen hätten, welche auf den für den Eventualvorsatz erforderlichen Willen schliessen liessen (Urk. 147 S. 6). Vermeintlich mit der Vorinstanz betrachtete der Privatklägervertreter als erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer einen Stich in den Hals versetzte (Urk. 147 S. 2 f.). Wie bereits oben erwähnt und nachfolgend noch thematisiert, ging die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Stich mit dem Messer in den Hals versetzte, sondern erstellte lediglich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Verletzung am Hals zufügte. 4.3. Was die Vorderrichter im Vorfeld ihrer Beweiswürdigung zum Theoretischen vorbringen ist in allen Teilen richtig und ohne weiteres zu übernehmen. Weiter haben sie die Aussagen des Beschuldigten ebenso wie jene des Privatklägers und der Zeugin C._____ korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Eine neuerliche Darstellung erübrigt sich mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 97 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt auch für die materielle Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz sehr gründlich vorgenommen hat. Auf all diese überzeugenden Erwägungen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Darlegungen drängt sich einzig die folgende Präzisierung auf: 4.3.1. Während in der Anklageschrift vom 22. Juni 2016 dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe "einen Stich gegen den Hals des Geschädigten" ausgeführt (Urk. 20 S. 2), erachtete es die Vorinstanz lediglich als erstellt, "dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer eine Verletzung am Hals zugefügt hat" (Urk. 97 S. 19). Über die Frage, wie denn der Beschuldigte dem Privatkläger die nämliche Verletzung zugefügt haben soll, schweigt sich die Vorinstanz geflissentlich aus. 4.3.1.1. Der Privatkläger selbst gab hierzu an, der Beschuldigte "habe mit seinem linken Arm eine Bewegung gemacht, worauf er (der Privatkläger) plötzlich voller Blut gewesen sei". Der Beschuldigte habe "mit seinem linken Arm ausgeholt und dann an seinen Hals geschwungen" (Urk. 4 S. 2 und 7). Von einem Stich, war bis

- 11 zu der unzulässig suggestiven Frage des befragenden Polizisten "wie oft hat er zugestochen" (Urk. 4 S. 5 Frage 34) seitens des Privatklägers keine Rede. Hingegen gab der Privatkläger an, er habe das Messer zunächst nicht gesehen. Erst später habe er bemerkt, dass der Beschuldigte das Messer in seiner linken Faust gehalten habe. Man habe nur ein oder zwei Zentimeter von der Spitze der Klinge sehen können (Urk. 4 S. 4). Als Zeuge befragt, gab der Privatkläger gegenüber dem untersuchenden Staatsanwalt an, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe ihn gegen das Kinn geschlagen (Urk. 8 S. 5). An anderer Stelle gab der Privatkläger zu Protokoll, er bleibe dabei, dass der Beschuldigte ihn "geschnitten" habe (Urk. 8 S. 7). 4.3.1.2. Die Zeugin C._____ gab auf entsprechende Fragen zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich während des Streites gedreht und habe den Privatkläger verletzt. Aus ihrer Sicht habe es der Beschuldigte nicht absichtlich gemacht. Er habe diese Bewegung in seiner Überdrehtheit gemacht. Er habe sich mit seinem ganzen Körper gedreht. Also auch mit dem Arm, in welchem er das Messer gehalten habe. Es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 6 S. 3). Auch im Rahmen dieser Befragung stellte der nämliche Polizeibeamte erneut die unerlaubte Suggestivfrage, ob die Zeugin denn gesehen habe, wie der Beschuldigte "zugestochen" habe (Urk. 6 S. 4 Frage 26). Die Zeugin gab daraufhin zu Protokoll, sie habe nur die Bewegung gesehen. Es sei mehr eine "Fuchtlerei" gewesen. Genau gesehen habe sie es nicht. Es sei aus der Drehung heraus gekommen. Das Messer habe man nicht gesehen, der Beschuldigte habe es in der Hand gehalten (Urk. 6 S. 4). Daraufhin stellte der Polizist zum wiederholten Mal die unerlaubt suggestive Frage, ob die Zeugin gesehen habe, wie oft A._____ "zugestochen" habe (Urk. 6 S. 4 Frage 29). Trotz dieser mehrfachen Suggestion seitens des befragenden Polizeibeamten, gab die Zeugin kein einziges Mal an, einen Stich respektive eine Stichbewegung registriert zu haben. Vom Staatsanwalt als Zeugin befragt gab C._____ in freier Erzählweise an, es habe ein Gemenge mit den Händen gegeben. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte etwas extra gemacht habe. Vielleicht sei ihm die Hand ausgerutscht und er habe B._____ am Hals gestreift. Sie habe nur gesehen, dass beide beieinander gestanden hätten und dass es ein Gemenge mit den Händen gegeben habe. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und sei mit

- 12 seiner Hand gegen B._____ gefahren. Das sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 9 S. 4). 4.3.1.3. Zusammenfassend kann also gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin C._____ festgehalten werden, dass von einem Stich, oder auch nur von einer Stichbewegung weder der Privatkläger selber, noch die Zeugin jemals gesprochen haben. Dieser Begriff hat einzig aufgrund der entsprechend suggestiven Befragung durch den Polizeibeamten Eingang in die (polizeilichen) Befragungsprotokolle gefunden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der untersuchende Staatsanwalt diese Begrifflichkeit bei seinen Befragungen korrekterweise kein einziges Mal erwähnte. 4.3.1.4. Bei den Akten befinden sich diverse medizinische Unterlagen. 4.3.1.4.1. So einerseits ein "provisorischer Kurzbericht" des Stadtspitals Triemli vom 12. Mai 2016. Hier fällt zunächst auf, dass dieser Bericht nicht durch die Untersuchungsbehörden erhoben, sondern offenbar vom Privatkläger angefordert wurde. Der Bericht stellt damit nichts weiter als eine Parteibehauptung dar. Abgesehen davon, dass der Bericht lediglich von der Assistenzärztin Dr. med. D._____ unterzeichnet wurde und die Unterschrift des zuständigen Oberarztes fehlt, fällt auch auf, dass er in sich nicht stimmig ist. Während nämlich zunächst unter dem Titel Diagnose von einer "Messerstichverletzung submandibulär rechts" die Rede ist, wir unter dem Titel Lokalstatus eine "ca. 1 cm grosse oberflächliche Schnittverletzung submandibulär rechts" erwähnt. Offenbar wurden die untersuchenden Medizinalpersonen vom Privatkläger dahingehend instruiert, als dass er in einer Drogenkontakstelle von einem anderen Konsumenten bei einer Auseinandersetzung mit einem Messer "gestochen" worden sei (vgl. Titel "Jetziges Leiden"). Von einer Stichverletzung ist in der Folge jedoch keine Rede. Diesem Bericht kann jedenfalls allein schon aus prozessualen Gründen, aber auch inhaltlich, nichts entnommen werden, was dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen würden. 4.3.1.4.2. Weiter befindet sich bei den Akten ein "Gutachten zur körperlichen Untersuchung", erstellt durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich.

- 13 - Offenbar erfolgte die Auftragserteilung durch die Stadtpolizei Zürich mündlich. Ob und inwiefern der Verteidigung Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Person der Gutachterin und/oder zu den Fragen zu äussern, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Offenbar wurde die Verwertbarkeit des Gutachtens durch die Verteidigung nicht in Abrede gestellt, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu erübrigen. Die Gutachterin stellt in ihrer Beurteilung zunächst fest, dass gemäss dem Austrittsbericht des Stadtspitals Triemli die Verletzung als Messerstich klassifiziert worden sei, jedoch sei auch eine Schnittverletzung erwähnt, demnach sei die Läsion auf scharfe Gewalt zurückzuführen (Urk. 11/3 S. 3). Ob es sich nun bei der festgestellten Läsion um eine Stich- oder eine Schnittverletzung handelte, konnte durch die Gutachterin nicht (mehr) geklärt werden. Immerhin ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die festgestellte Verletzung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr ergeben habe (Urk. 11/3 S. 4). 4.3.1.4.3. Schliesslich befindet sich bei den Akten eine Fotografie der Verletzung des Privatklägers, welche 24 Stunden nach dem fraglichen Vorfall aufgenommen wurde (Urk. 3/3). Darauf ist die Verletzung kaum mehr erkennbar, was auch mit der Feststellung der Gutachterin korrespondiert, wonach diese bereits zwei Tage nach dem Vorfall keine verlässliche Aussage mehr darüber machen konnte, ob als Ursache eher eine Schnitt- oder eine Stichverletzung in Frage kommt (Urk. 11/3 S. 3). 4.3.1.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch aufgrund der medizinischen Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Stichverletzung vorliegen. 4.3.2. Nachdem sowohl der Privatkläger als unmittelbar vom Vorfall betroffene Person, als auch die Zeugin C._____ nie von einem Stich und/oder einer Stichbewegung gesprochen haben und auch aus den medizinischen Unterlagen und dem Fotomaterial keinerlei verlässliche Angaben zur Entstehungsart der Verletzung am Hals des Privatklägers hervorgehen, kann der Anklagesachverhalt in diesem Punkt nicht zweifelsfrei erstellt werden. Erstellt ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der Klinge seines Taschenmessers, welche Messerspitze rund 1cm aus der Faust ragte, am Hals verletzt hat. Dass er aber zugestochen

- 14 hätte, lässt sich nicht erstellen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist daher im Ergebnis zutreffend und kann mit den obigen Ergänzungen vollumfänglich übernommen werden. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde das Zufügen der Verletzung am Hals durch den Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S. 22), welche rechtliche Würdigung vom Beschuldigten akzeptiert wurde (Urk. 156 S. 4). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und daher im Berufungsverfahren zu übernehmen (Urk. 97 S. 20 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst erwog die Vorinstanz zu den relevanten Punkten, dass beim Privatkläger keine Lebensgefahr bestanden habe und die erlittene Verletzung in objektiver Hinsicht als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sei. Aus dem Gutachten und auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung stehe überdies fest, dass durch die Tathandlung des Beschuldigten grundsätzlich die Möglichkeit einer lebensgefährlichen Schädigung bestanden habe. Gestützt darauf prüfte die Vorinstanz die versuchte Begehung einer schweren Körperverletzung. Sie kam zum Schluss, dass der Beschuldigte im Bewusstsein, das Messer noch in der Hand zu halten, sich zu einer Bewegung gegen den Privatkläger entschlossen und diese ausgeführt hatte. Dies im Bewusstsein um die möglichen Gefahren bezüglich einer solchen Handlung. Die Vorinstanz erwog, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Moment, indem er das Messer in der Hand behalten und dennoch gegen den Privatkläger eine Bewegung ausgeführt habe, auch eine gravierendere Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen habe (Urk. 97 S. 21 f.). 5.2. Die vom Privatkläger vorgebrachte rechtliche Würdigung, wonach eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege, ist, nachdem gestützt auf die Sachverhaltserstellung beim Beschuldigten kein Wille auszumachen ist, welcher einen Tötungsvorsatz annehmen liesse, an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen.

- 15 - 5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Der Privatkläger beantragt, gestützt auf den beantragten Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eine angemessen höhere Bestrafung des Beschuldigten vorzunehmen (Urk. 102 S. 2 ff., Urk. 147). 6.2. Die vorinstanzliche Strafzumessung wird weder vom Privatkläger, noch vom Beschuldigten selbst oder der Anklagebehörde kritisiert. Nachdem der vom Privatkläger beantragte Schuldspruch – wie vorstehend erwogen – nicht erfolgt und es beim Schuldspruch wegen versuchter schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sein Bewenden hat, kann die zutreffende und überzeugende Strafzumessung der Vorinstanz in allen Teilen übernommen werden (Urk. 97 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen. 6.3. Gemäss Vollzugsmeldung des Flughafengefängnisses, Abteilung Strafvollzug, vom 11. August 2017 wurde der Beschuldigte am 11. August 2017 aus der Haft entlassen und auf freien Fuss versetzt. In der Zeit vom 3. August 2017 (Entlassung gemäss Entlassungsbefehl vom 2. August 2017 (Urk. 128) bis zum 11. August 2017 musste der Beschuldigte offenbar eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte Busse erstehen. Diese Zeit ist ihm selbstredend nicht auf die hier auszufällende Strafe anzurechnen. Damit befand sich der Beschuldigte vom 13. Mai 2016 bis zu seiner bedingten Entlassung am 3. August 2017 in Untersuchungshaft respektive im vorzeitigen Strafvollzug. Die auf diese Weise erstandene Haft von insgesamt 448 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 16 - 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug verweigert, was allseits unangefochten geblieben ist. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. IV. Zivilansprüche 8. Genugtuung 8.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab (Urk. 97 S. 27). 8.2. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren, ebenso wie zuvor bereits vor Bezirksgericht, die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Mai 2016 (Urk. 102 S. 2 ff.). Zur Begründung liess der Privatkläger ausführen, es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nach Ansicht der Vorinstanz vor dem Messerstich aggressiv gewesen und nahe an ihn herangetreten sei. Es könne daher unter diesen Umständen keine Rede davon sein, dass ihn irgendein Selbstverschulden an der Auseinandersetzung treffe. Vielmehr sei er durch den Beschuldigten bedrängt worden. Er habe den Beschuldigten in dieser Situation lediglich in angemessener Art und Weise von sich gestossen. Dies könne ihm keinesfalls als Mitschuld angelastet werden. Weiter brachte der Privatkläger vor, dass er erhebliche Mühe habe, die Tat psychisch zu verkraften. Aus diesem Grund habe er auch nicht an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz teilnehmen können, denn er wolle dem Beschuldigten nach wie vor nicht begegnen. Der hier zu beurteilende Vorfall schränke ihn aber auch heute noch massiv in seinem täglichen Leben ein. Die Angst, dass sich so etwas erneut zutragen könnte, sei immer noch gegenwärtig. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- als angemessen (Urk. 102 S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Rechtsvertreter des Privatklägers, die Schlussfolgerung

- 17 der Vorinstanz, wonach den Privatkläger durch das Zurückstossen des Beschuldigten ein minimales Verschulden treffe, sei nicht schlüssig. Die Reaktion des Privatklägers, indem er den Beschuldigten weggestossen habe, sei nicht nur nachvollziehbar, sondern insbesondere auch angemessen und berechtigt gewesen. Eine Mitschuld könne dem Privatkläger nicht angelastet werden. Schon aus diesem Grund sei die dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung zu tief. Ergänzend führte der Privatklägervertreter aus, der Vorfall sei für das weitere Leben des Privatklägers extrem einschneidend. Gemäss dem Arztzeugnis von Herrn Dr. med. E._____ (Urk. 148/1) leide der Privatkläger aufgrund dieses Vorfalls noch heute unter einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit Schlafstörungen, Flash-backs, Vermeidungsverhalten, Reizbarkeit, erhöhter Schreckhaftigkeit und Hypervigilanz. Dass sein alltägliches Leben durch dieses Ereignis wesentlich beeinträchtigt sei, zeige sich auch darin, dass er aufgrund seiner Ängste sich gar gezwungen gesehen habe, aus Zürich wegzuziehen, um dem Beschuldigten keinesfalls auf der Strasse zu begegnen (Urk. 148/2). Der Privatkläger sei somit durch die Tat auch aus seinem gewohnten Umfeld in … gerissen worden. Der Privatkläger müsse sich aufgrund dieses Angriffs bis heute psychologisch behandeln lassen und leide immer noch erheblich an den Folgen der Tat, was genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 147 S. 7 ff.). 8.3. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. 8.3.1. In objektiver Hinsicht ist bekannt, dass der Privatkläger durch den Übergriff des Beschuldigten an der rechten Halsseite unter dem Unterkiefer eine ca. 1.5 cm lange Hauteröffnung erlitten hat, welche bereits nach einem Tag verkrustet und entsprechend nach wenigen Tagen vollkommen verheilt war (Urk. 11/3 S. 2). Die

- 18 - Verletzungen des Privatklägers hatten für diesen keinerlei schwerwiegenden physischen Folgen und es bestand keine Lebensgefahr. Wenn die Privatklägervertretung ausführt, der Vorfall schränke den Privatkläger auch heute noch massiv in seinem täglichen Leben ein, so fällt doch auf, dass sie nicht nachvollziehbar dartut, worin denn eine solche massive Einschränkung konkret zu erblicken wäre. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Privatklägervertreter vor, der Privatkläger habe wegen des Vorfalls nach ... umziehen müssen. Dazu reichte er indessen einzig eine Bestätigung der Sozialbehörde über den Bezug von Fürsorgeleistungen des Privatklägers ein (Urk. 148/1). Ein Zusammenhang zwischen der Tat, deren Folgen und dem Umzug ist damit allerdings nicht belegt. Überdies wirft das Arztzeugnis, welches der Privatklägervertreter anlässlich der Berufungsverhandlung einreichte (Urk. 148/1), Fragen auf. Das Zeugnis wurde am 1. November 2017 ausgestellt. Bereits einen Tag zuvor, am 31. Oktober 2017, stellte Dr. med. E._____ für den Privatkläger ein Arztzeugnis aus. Dieses hält fest, der Privatkläger leide aktuell unter schweren psychischen Störungen. Diese stünden unter anderem auch in Zusammenhang mit der Traumatisierung im Mai 2016 (Urk. 142). Mitunter weist das erste Arztzeugnis die Beschwerden des Privatklägers im Unterschied zum zweiten Arztzeugnis nicht klar dem Vorfall vom Mai 2016 zu. Der Privatkläger befand sich bereits vor dem hier zur Beurteilung stehenden Vorfall in einer schwierigen Lebenssituation. Jedenfalls zeigt das erste Arztzeugnis auf, dass er auch wegen anderer Probleme, gemäss Verteidigung auch schon vor dem Vorfall (Prot. II S. 12), in psychiatrischer Behandlung war. Gestützt auf die beiden sehr kurz gehaltenen Arztzeugnisse, welche keine konkreten Folgen durch den Vorfall im Alltag des Privatklägers beschreiben, lässt sich somit die erforderliche Kausalität zwischen der erlittenen versuchten schweren Körperverletzung und der psychischen Verfassung des Privatklägers nicht erstellen. Es bleibt somit unklar, ob der Privatkläger aufgrund des Vorfalls oder aus anderen Gründen fachärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wenn die Vorinstanz jedoch erwägt, es sei naheliegend, dass beim Privatkläger aufgrund des Vorfalls gewisse Spuren wie Angstzustände eingetreten seien, so ist ihr darin zuzustimmen. Mit der Vorinstanz ist aber auch festzustellen, dass schwere Folgen der Tat, welche den Privatkläger in seinem täglichen Leben beeinträchtigen würden, nicht

- 19 belegt wurden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Privatklägervertreter zu recht rügte, dass die Vorinstanz ein Mitverschulden des Privatklägers annahm, wovon aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht auszugehen ist, erweist sich die Genugtuungsforderung des Privatklägers als vollkommen überhöht. Bereits die durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 2'000.- - zuzüglich Zins scheint im konkreten Fall – ohne Annahme eines Mitverschuldens – und gemessen an ähnlich gelagerten Fällen als hoch. Eine Herabsetzung derselben verbietet sich aber gestützt auf Art. 391 Abs. 3 StPO. 8.3.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren jedoch erneut abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigung 10. Kosten 10.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 10.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für ihre Verfahren betreffend Genugtuung, erheben die Gerichtsbehörden vom Opfer keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). 10.3. Der Privatkläger ist Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG, weshalb ihm trotz seines vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. 11. Entschädigung 11.1. Die amtliche Verteidigerin ist antragsgemäss mit Fr. 5'627.35 (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen (Urk. 136). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung dieser Kosten

- 20 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kommt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 OHG vorliegend nicht in Frage. 11.2. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist antragsgemäss und ergänzt um den Honoraranspruch zufolge Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Studium des Urteils und Besprechung desselben mit dem Klienten, mit Fr. 4'043.20 (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen (Urk. 149). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung verbietet sich vorliegend gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG. Es wird beschlossen: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. … 2. … 3. … 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. … 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 beschlagnahmte Taschenmesser (Asservat-Nr. A009'289'252) wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 21 - 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)

Honorar: 10'000.00 Barauslagen: 376.80 Zwischentotal: 10'376.80 Mehrwertsteuer: 830.15 Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 11'206.95 8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011)

Honorar: 6'000.00 Barauslagen: 152.50 Zwischentotal: 6'152.50 Mehrwertsteuer: 492.20 Entschädigung total inkl. MwSt (gerundet): Fr. 6'644.70

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

4'500.– ; die weiteren Kosten betragen:

3'000.– Gebühr Strafuntersuchung

980.– Kosten Kantonspolizei

1'244.70 Gutachten

35.– diverse Kosten

6'644.70 Vertreter Privatkläger

11'206.95 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 22 - 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv, jene der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 448 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

- 23 - 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'627.35 amtliche Verteidigung Fr. 4'043.20 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 24 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Technische Ermittlungsunterstützung, Asservate-Triage (Ref. K160513-067/66589784). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. November 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 6. November 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Berufungsanträge: Keine Anträge. 1. Der Staatsanwaltschaft sei Gelegenheit zu geben, die Anklage im Sinne der untenstehenden Ausführungen zu ändern. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die Anklage entsprechend Ziff. 1 zu ändern. 3. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. 5. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 97 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ gemäss eingangs wiedergegebenem Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er zunächst innert Frist mit ... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 wurde dem Beschuldigten und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106). Mit Eingabe der Anklagebehörde ... 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2017 wurde der Beschuldigte, der sich bis dahin im vorzeitigen Strafantritt befand, nach vorgängigem Schriftenwechsel (Urk. 117 bis Urk. 125), aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und auf freien Fuss ver... 1.5. Am 6. November 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ erschie... 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 13. April 2017 liess der Privatkläger seine Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1) und auf den Zivilanspruch (Dispositiv Ziffer 5) beschränken (Urk. 102 S. 2). 2.2. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 in den folgenden Punkten nicht angefochten:  Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten und Verweis des Schadenersatzanspruches des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv Ziffer 4),  Einziehung (Dispositiv Ziffer 6),  Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 7),  Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (Dispositiv Ziffer 8),  Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 9) und  Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10). Diese Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Hingegen sind die übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziffer 1-3 und 5) angefochten und im... 2.3. Die Berufung des Beschuldigten ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 99, Urk. 100). 3. Rückweisung und Anklageänderung 3.1. Wie bereits vor Vorinstanz, beantragt der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers auch im Berufungsverfahren, den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu ... 3.2. Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst der Anklagebehörde und der Verteidigung das rechtliche Gehör zum Antrag der Privatklägervertretung einräumte und beide Parteien die Abweisung dieses Antrags verlangten (Urk. 77 und Ur... 3.3. Die Privatklägervertretung beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen insofern, als sie sich auf den Standpunkt stellt, dass das Risiko der Tötung des Privatklägers vorliegend als sehr hoch einzustufen sei. Der Beschuldigte habe sich eine schwer... 3.4. Wenn die Privatklägervertretung in ihrer Argumentation davon ausgeht, gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Messer in den Hals gestochen, so übersieht sie zunächst, dass die Vorinstanz gerade dies nicht als... 3.5. Mit der Anklagebehörde und der Vorinstanz sind im hier zu behandelnden Fall in der Tat keinerlei äusserlichen Umstände auszumachen, welche den Schluss zulassen würden, dass der Beschuldigte mit seinem deliktischen Handeln einen, über eine schwere... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Zusammengefasst kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschuldigte habe die Geschehnisse an sich widerspruchsfrei geschildert. Auch würden sich seine Aussagen mit jenen des Privatklägers und der Zeugin grösstenteils ... 4.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers beanstandete die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Rahmen der Berufungsverhandlung – wie bereits oben zur Thematik der Anklageergänzung erwähnt – in dem Sinne, als er die Feststellungen der Vorinstanz zum Ta... 4.3. Was die Vorderrichter im Vorfeld ihrer Beweiswürdigung zum Theoretischen vorbringen ist in allen Teilen richtig und ohne weiteres zu übernehmen. Weiter haben sie die Aussagen des Beschuldigten ebenso wie jene des Privatklägers und der Zeugin C.__... 4.3.1. Während in der Anklageschrift vom 22. Juni 2016 dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe "einen Stich gegen den Hals des Geschädigten" ausgeführt (Urk. 20 S. 2), erachtete es die Vorinstanz lediglich als erstellt, "dass der Beschuldigte dem... 4.3.1.1. Der Privatkläger selbst gab hierzu an, der Beschuldigte "habe mit seinem linken Arm eine Bewegung gemacht, worauf er (der Privatkläger) plötzlich voller Blut gewesen sei". Der Beschuldigte habe "mit seinem linken Arm ausgeholt und dann an sei... 4.3.1.2. Die Zeugin C._____ gab auf entsprechende Fragen zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich während des Streites gedreht und habe den Privatkläger verletzt. Aus ihrer Sicht habe es der Beschuldigte nicht absichtlich gemacht. Er habe diese Bewegu... 4.3.1.3. Zusammenfassend kann also gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und der Zeugin C._____ festgehalten werden, dass von einem Stich, oder auch nur von einer Stichbewegung weder der Privatkläger selber, noch die Zeugin jemals gesprochen hab... 4.3.1.4. Bei den Akten befinden sich diverse medizinische Unterlagen. 4.3.1.4.1. So einerseits ein "provisorischer Kurzbericht" des Stadtspitals Triemli vom 12. Mai 2016. Hier fällt zunächst auf, dass dieser Bericht nicht durch die Untersuchungsbehörden erhoben, sondern offenbar vom Privatkläger angefordert wurde. Der B... 4.3.1.4.2. Weiter befindet sich bei den Akten ein "Gutachten zur körperlichen Untersuchung", erstellt durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich. Offenbar erfolgte die Auftragserteilung durch die Stadtpolizei Zürich mündlich. Ob und i... 4.3.1.4.3. Schliesslich befindet sich bei den Akten eine Fotografie der Verletzung des Privatklägers, welche 24 Stunden nach dem fraglichen Vorfall aufgenommen wurde (Urk. 3/3). Darauf ist die Verletzung kaum mehr erkennbar, was auch mit der Feststell... 4.3.1.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch aufgrund der medizinischen Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Stichverletzung vorliegen. 4.3.2. Nachdem sowohl der Privatkläger als unmittelbar vom Vorfall betroffene Person, als auch die Zeugin C._____ nie von einem Stich und/oder einer Stichbewegung gesprochen haben und auch aus den medizinischen Unterlagen und dem Fotomaterial keinerle... 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz würdigte in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde das Zufügen der Verletzung am Hals durch den Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 97 S... 5.2. Die vom Privatkläger vorgebrachte rechtliche Würdigung, wonach eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege, ist, nachdem gestützt auf die Sachverhaltserstellung beim Beschuldigten kein Wille a... 5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Der Privatkläger beantragt, gestützt auf den beantragten Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eine angemessen höhere Bestrafung des Beschuldigten vorzunehmen (Urk. 102... 6.2. Die vorinstanzliche Strafzumessung wird weder vom Privatkläger, noch vom Beschuldigten selbst oder der Anklagebehörde kritisiert. Nachdem der vom Privatkläger beantragte Schuldspruch – wie vorstehend erwogen – nicht erfolgt und es beim Schuldspru... 6.3. Gemäss Vollzugsmeldung des Flughafengefängnisses, Abteilung Strafvollzug, vom 11. August 2017 wurde der Beschuldigte am 11. August 2017 aus der Haft entlassen und auf freien Fuss versetzt. In der Zeit vom 3. August 2017 (Entlassung gemäss Entlass... 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug verweigert, was allseits unangefochten geblieben ist. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. IV. Zivilansprüche 8. Genugtuung 8.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab (Urk. 97 S. 27). 8.2. Der Privatkläger beantragte im Berufungsverfahren, ebenso wie zuvor bereits vor Bezirksgericht, die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Mai 2016 (Urk. 102 S. 2 ff.). Zur Begründung liess der ... 8.3. Wer eine Körperverletzung erleidet oder in seiner Persönlichkeit wider-rechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt er-scheint und falls die... 8.3.1. In objektiver Hinsicht ist bekannt, dass der Privatkläger durch den Übergriff des Beschuldigten an der rechten Halsseite unter dem Unterkiefer eine ca. 1.5 cm lange Hauteröffnung erlitten hat, welche bereits nach einem Tag verkrustet und entspr... 8.3.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren jedoch erneut abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigung 10. Kosten 10.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 10.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für ihre Verfahren betreffend Genugtuung, erheben die Gerichtsbehörden vom Opfer keine Kosten (Art. 3... 10.3. Der Privatkläger ist Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG, weshalb ihm trotz seines vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. 11. Entschädigung 11.1. Die amtliche Verteidigerin ist antragsgemäss mit Fr. 5'627.35 (inkl. 8% MwSt.) zu entschädigen (Urk. 136). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs... 11.2. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist antragsgemäss und ergänzt um den Honoraranspruch zufolge Teilnahme an der Berufungsverhandlung, Studium des Urteils und Besprechung desselben mit dem Klienten, mit Fr. 4'043.20 (inkl. 8% MwSt.) ... Es wird beschlossen: 1. Die Berufung des Beschuldigten wird als durch Rückzug erledigt abge-schrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. … 2. … 3. … 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg... 5. … 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 beschlagnahmte Taschenmesser (Asservat-Nr. A009'289'252) wird eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet. 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: 8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretun... 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, Technische Ermittlungsunterstützung, Asservate-Triage (Ref. K160513-067/66589784). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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