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Zürich Obergericht Strafkammern 19.12.2017 SB170128

19 décembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,590 mots·~18 min·5

Résumé

Raub

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170128-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. Oktober 2016 (DG160154)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Mai 2016 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 9 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 7'821.00 Barauslagen CHF 863.50 Zwischentotal CHF 8'684.50 MwSt. CHF 694.75

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 9'379.25 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5.00 Entschädigung Zeuge Vorverfahren Fr. 9'379.25 amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 8'741.75 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne Dolmetscherkosten). 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 54 Tagen zu bestrafen. 3. Die auszufällende Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Obergericht seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 73) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erging am 6. Oktober 2016 im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Hauptverhandlung und wurde den anwesenden Parteien mündlich eröffnet (Prot. I S. 10). Der amtliche Verteidiger meldete am 12. Oktober 2016 rechtzeitig Berufung an (Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 16. März 2017 (Urk. 63/2) wurde vom Verteidiger innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 5. April 2017 Berufung erklärt (Urk. 67). 1.2. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verzichteten auf die Erhebung einer Anschlussberufung, wobei die Staatsanwaltschaft gleichzeitig um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersuchte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte (Urk. 69 und 73). Mit Eingabe vom 19. April 2017 ersuchte der Verteidiger um Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung und beantragte die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 71). Diesen Anträgen wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2017 entsprochen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 74). Innert mehrfach erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung am 14. Juli 2017 ein (Urk. 80). Dazu liess sich die Staatsanwaltschaft am 2. August 2017 vernehmen (Urk. 86), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 85). 1.3. Mit Verfügung vom 9. August 2017 wurde dem in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag des Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten des Mittäters B._____ (Verfahren Nr. DG160253) entsprochen (Urk. 80 und 87). Nachdem diese Verfahrensakten dem Verteidiger zur Einsicht zugestellt worden waren und er dazu mit Eingabe vom 25. August 2017 Stellung genommen hat, erweist sich das Verfahren als spruchreif (Urk. 90 und 93).

- 5 - 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich auf die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion (Urk. 80 S. 2). Unangefochten geblieben sind damit der Schuldspruch wegen Raubes (Dispositivziffer 1) sowie das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 4-6). Die Rechtskraft dieser Anordnungen ist mit Beschluss festzustellen. II. Sanktion 1. Grundsätze der Strafzumessung Für die Bemessung der Strafe ist vom unbestritten gebliebenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. Demnach hat der Beschuldigte den Geschädigten C._____ am 20. April 2016 zusammen mit dem in einem separaten Verfahren verurteilten Mittäter B._____ beraubt. Dazu haben die beiden durch wiederholtes Greifen in die Hosentaschen des Geschädigten versucht, diesem Bargeld zu entwenden. Als dies nicht gelang, versetzen sie ihm zwei Faustschläge ins Gesicht und zwei Schläge gegen den Nackenbereich. Nach der Behändigung von Fr. 600.– ergriffen die Täter die Flucht, konnten aber kurz darauf von einem Polizeibeamten arretiert werden, der die Tat zufällig beobachtet hatte. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat die Vorinstanz die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargelegt und den für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen. In der Folge wurde eine ausführliche Strafzumessung vorgenommen, in welcher sowohl die in objektiver und subjektiver Hinsicht relevanten Tatumstände als auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie dessen Nachtatverhalten sorgfältig und nachvollziehbar gewichtet wurden. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 64 S. 5 ff.).

- 6 - 2. Tatkomponente 2.1. Im Rahmen des objektiven Tatverschuldens wurde nach Ansicht der Verteidigung dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die vom Beschuldigten angewendete Gewalt äusserst geringer Natur gewesen sei. Der Geschädigte habe vom Vorfall keine Verletzungen davongetragen und die Schläge hätten eher dazu gedient, den Beschuldigten abzulenken, nicht ihn zu verletzen (Urk. 80 S. 3 f.). Diese Sachdarstellung hat die Vorinstanz zurecht als beschönigend taxiert. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben die klare Unterlegenheit des betagteren und stark alkoholisierten Geschädigten schamlos ausgenutzt und diesem auf offener Strasse mehrere Faustschläge ins Gesicht und gegen den Nackenbereich verpasst, um ihn auszurauben. Die dadurch offenbarte Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit ist beträchtlich und geht eindeutig über blosse Ablenkung hinaus. Auch was den Deliktsbetrag von Fr. 600.– betrifft, bedürfen die vorinstanzlichen Erwägungen keiner Ergänzungen oder Korrekturen. Als geringfügig kann der Deliktsbetrag nicht bezeichnet werden und der Beschuldigte kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass das erbeutete Bargeld dem Geschädigten umgehend retourniert werden konnte. Dies ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass ein Polizeibeamter die beiden Mittäter unmittelbar nach dem Überfall verhaften konnte. 2.2. Auch was das subjektive Tatverschulden betrifft, besteht kein Anlass in das vorinstanzlich pflichtgemäss ausgeübte Ermessen einzugreifen. Die von der Verteidigung erneut vorgebrachten altruistischen Beweggründe des Beschuldigten sind klarerweise zu verneinen. Eine eigentliche finanzielle Bedrängnis ist nicht dargetan und knappe finanzielle Mittel rechtfertigen in keiner Art die Begehung von Vermögensdelikten, erst recht nicht unter Gewaltanwendung. Das Vorgehen der Mittäter kann mit Fug als skrupellos und egoistisch bezeichnet werden. Gerade dass die beiden es eben nicht beim blossen Versuch bewenden liessen, dem Geschädigten sein Bargeld durch Griffe in die Hosentaschen zu entwenden, sondern nach Scheitern dieses Plans nicht davor zurückschreckten, den körperlich unterlegenen Geschädigten physisch zu attackieren, offenbart eine beträchtliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit. Zugunsten des Beschuldigten zurecht

- 7 - Eingang in die Strafzumessung gefunden hat der Umstand, dass die Tat wohl nicht von langer Hand geplant war, obschon dem mehrstufigen Vorgehen der Beschuldigten auch ein gewisses planerisches Element inhärent ist. 2.3. Dass die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen ist und die Einsatzstrafe bei 20 Monaten festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. 3. Täterkomponente 3.1. Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Strafreduktion von 2 Monaten aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten als zu gering. Dass das Geständnis von der Vorinstanz nicht stärker gewichtet wurde, wird nachvollziehbar damit begründet, dass der Beschuldigte sich erst anlässlich der letzten Einvernahme geständig zeigte (Urk. 64 S. 8). Das Strafverfahren wurde durch das Geständnis weder erheblich erleichtert, noch kann es als Ausdruck wirklicher Reue bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat selbst ausgeführt, die Schläge nur zuzugeben, um das Verfahren möglichst rasch abzuschliessen. Sein Bedauern über den Vorfall hat er mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht (Urk. 6/4 S. 4). Angesichts des Geständnisses des Mittäters, der belastenden Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugenaussagen des Polizeibeamten, welcher den in Frage stehenden Vorfall beobachtet hat, sprach die Beweislage im Zeitpunkt des Geständnisses zudem sehr deutlich gegen den Beschuldigten. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach ein solches Geständnis bei der Strafzumessung lediglich marginal berücksichtigt werden kann, ist nichts entgegenzusetzen. Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe seine Reue dadurch offenbart, dass er einen gegen den Geschädigten wegen Körperverletzung gestellten Strafantrag zurückgezogen habe, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 80 S. 6). Offenbar hat der stark alkoholisierte Geschädigte nach der Arretierung der Täter durch die Polizei tatsächlich versucht, die beiden physisch anzugehen. Der Polizeibeamte D._____ hat diesbezüglich als Zeuge ausgeführt, der Geschädigte habe zumindest versucht, einem der Täter nach deren Verhaftung eine Faust zu geben. Als er, der Zeuge, realisiert habe, dass der Geschädigte einen der Täter erwischt ha-

- 8 be, habe er sofort eingegriffen (Urk. 9/3 S. 6). Die Reaktion des stark alkoholisierten Geschädigten ist aufgrund seiner Aufregung bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, war aber zweifellos deplatziert. Dass der Beschuldigte – wie von ihm behauptet (Urk. 6/3 S. 3) – vom Schlag eine Schwellung am Kopf davongetragen hat und Medikamente einnehmen musste, ist in den Akten hingegen nirgends dokumentiert. Der Verhaftsrapport vom 20. April 2016 hält vielmehr ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung weder Verletzungen aufwies noch Medikamente benötigte (Urk. 14/1 S. 1). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von der unangebrachten Reaktion des Geschädigten schwer betroffen war und der von der Verteidigung an der vorinstanzlichen Verhandlung erklärte Rückzug des Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung als Ausdruck von Reue gewertet werden müsste, liegen nicht vor. Eine Strafminderung aus diesem Grund ist daher nicht angezeigt. 3.2. Die Verteidigung argumentiert, die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb sie von den "Strafmassempfehlungen für Gewaltdelikte" der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich abweiche, welche für Raub bei Ersttätern eine Strafe ab 8 Monaten vorsehe. Sodann sehe auch die Staatsanwaltschaft Aargau für Raub bei Ersttätern eine Anklage im Bereich ab 10 Monaten und damit deutlich unter der vorliegend ausgefällten Strafe vor (Urk. 80 S. 7). Wie die Verteidigung bereits selbst einräumt, sind Strafmassempfehlungen der Anklagebehörden für die Gerichte in keiner Art verbindlich und ersetzen selbstredend keine Beurteilung des Einzelfalls. Entsprechend ist vom Gericht auch nicht darzulegen, weshalb von solchen Empfehlungen "abgewichen" wird. Strafmassempfehlungen machen ohnehin in erster Linie im Bereich der sogenannten Klein- und Massenkriminalität, wie beispielsweise bei Strassenverkehrs- oder Betäubungsmitteldelikten, Sinn. Gerade bei Gewaltdelikten, die je nach Umständen und Verschulden äusserst unterschiedlicher Gestalt sein können, sind generelle Empfehlungen kaum zielführend. Die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015 äussern sich denn auch nicht zum Delikt des Raubes. Auf welche "Richtlinien" die Verteidigung sich in diesem Zusammenhang beruft, ist nicht nachvollziehbar. Den zudem herangezogenen Strafbefehlsempfehlungen der Staatsanwaltschaft Aargau vom 1. April 2017 ist lediglich zu ent-

- 9 nehmen, dass bei Raub die Erhebung einer Anklage empfohlen wird, unter Beantragung einer Strafe "ab 10 Monaten Freiheitsstrafe". Diese Formulierung erweckt eher den Anschein, dass es sich dabei um eine empfohlene Mindeststrafe handelt. Über die im Einzelfall angemessene Strafe ist damit jedenfalls nichts gesagt. Aus den erwähnten Strafmassempfehlungen kann der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3. Schliesslich ist auch der von der Verteidigung angestellte Vergleich mit der für den Mittäter B._____ ausgefällten Strafe unbehelflich (Urk. 80 S. 7 f., Urk. 93 S. 2 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei der gerichtlichen Beurteilung von nur einem von mehreren Mittätern zwar ein hypothetischer Vergleich der Strafen zu erfolgen. Es wäre mit der gerichtlichen Unabhängigkeit aber unvereinbar, wenn ein Urteil gegen die Überzeugung des urteilenden Gerichts einem anderen Urteil angepasst werden müsste. Das Gericht muss daher frei darüber befinden können, wie die Strafe lauten würde, wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig zu beurteilen wären. Solange die in Frage stehende Strafe angemessen ist, ist ein allfälliges Missverhältnis zwischen den Strafen hinzunehmen. Eine Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zu reduzieren, ist unzulässig (BGE 135 IV 191 E. 3.3., bestätigt im Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.2.). Der Mittäter des Beschuldigten, B._____, wurde nach Durchführung eines abgekürzten Verfahrens mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160253-L, Urk. 53). Aktenkundig ist, dass B._____ eine einschlägige Vorstrafe wegen Raubes in Österreich aufweist (Beizugsakten Geschäfts-Nr. DG160253-L Urk. 31/1). Für eine weitere einschlägige Vorstrafe in Bulgarien bestehen zwar Anhaltspunkte (vgl. Urk. 19/2), die erforderlichen Abklärungen, um das Vorliegen dieser Vorstrafe zu verifizieren, wurden im Strafverfahren aber nicht getätigt. Angesichts der identischen Tatbeiträge der Mittäter müsste B._____ grundsätzlich tatsächlich mit einer höheren Strafe rechnen als der vorstrafenlose Beschuldigte. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang aber auch, dass B._____ im Gegensatz zum Beschuldigten immerhin geäussert hat, dass ihm sein Verhalten leid tue und er sich ferner mit der Durch-

- 10 führung eines abgekürzten Verfahrens einverstanden erklärt hat (Urk. 6/4 S. 3 f.). Das abgekürzte Verfahren erlaubt Absprachen zwischen der Staatsanwaltschaft und einer beschuldigten Person mit dem Ziel, dass sich die beschuldigte Person schuldig erklärt, wenn an der Anklage Abstriche gemacht werden. Zu denken ist dabei unter anderem an Zugeständnisse in Bezug auf die Strafe oder eine bedingte Verurteilung (vgl. BSK StPO-GREINER/JAGGI, Vor Art. 358-362 N 24). In dieser Hinsicht ist es wenig überraschend, dass B._____s Strafe etwas tiefer liegt, als jene des Beschuldigten. Im Übrigen wurde auch der Beschuldigte auf die Möglichkeit des abgekürzten Verfahrens hingewiesen, hat den entsprechenden Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft aber abgelehnt (Urk. 6/4 S. 5 f.). Eine rechtsungleiche Behandlung der Mittäter liegt in dieser Hinsicht nicht vor. Dass der Beschuldigte sich in dieser Situation nicht darauf verlassen konnte, im ordentlichen Verfahren eine tiefere Strafe zu erhalten als die ihm im Urteilsvorschlag unterbreitete, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden. Die ausgefällte Strafe erweist sich als dem Verschulden und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten angemessen. Die Angemessenheit der Strafe des Mittäters B._____ kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Gerade aufgrund seiner Vorstrafe hätte aber auch er bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zweifellos mit einer höheren Strafe rechnen müssen. Dass die im abgekürzten Verfahren verhängte Strafe milder ausgefallen ist, stellt im Lichte der zitierten Rechtsprechung keine unzulässige Rechtsungleichheit dar und ist hinzunehmen. In einem krassen Missverhältnis stehen die Strafen ohnehin nicht und die einschlägige Vorstrafe von B._____ hat bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe offenbar zumindest insofern Berücksichtigung gefunden, als diese unbedingt ausgesprochen wurde. 4. Fazit Die von der Vorinstanz ausgesprochenen 18 Monate Freiheitsstrafe erweisen sich als angemessen und sind zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstandenen 54 Tage Haft an diese Strafe anzurechnen. Wie bei Ersttätern üblich ist der Voll-

- 11 zug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). III. Kosten und Entschädigung 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Der appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens – exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der amtliche Verteidiger ist entsprechend der von ihm eingereichten Honorarnoten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'135.55 zu entschädigen (Urk. 82 und 95). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. […] 3. […] 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

- 12 - Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 7'821.00 Barauslagen CHF 863.50 Zwischentotal CHF 8'684.50 MwSt. CHF 694.75

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 9'379.25 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5.00 Entschädigung Zeuge Vorverfahren Fr. 9'379.25 amtliche Verteidigung Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 8'741.75 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne Dolmetscherkosten). 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 13 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'135.55 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. Dezember 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 19. Dezember 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 9 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 8'741.75 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne Dolmetscherkosten). 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 10.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 54 Tagen zu bestrafen. 3. Die auszufällende Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Obergericht seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessuales II. Sanktion III. Kosten und Entschädigung Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. […] 3. […] 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 8'741.75 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung ohne Dolmetscherkosten). 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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