Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170124-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Beschluss vom 20. April 2017
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016 (DG160217)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Dezember 2016 (Urk. 24) meldete die Staatsanwaltschaft IV am 14. Dezember 2016 Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil (Urk. 32) wurde der Staatsanwaltschaft am 13. März 2017 zugestellt (Urk. 30/1). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, ist für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren entsprechend seiner Honorarnote vom 13. April 2017 mit Fr. 624.70 zu entschädigen (Urk. 34). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV vom 14. Dezember 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 624.70 amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. April 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch
Beschluss vom 20. April 2017 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV vom 14. Dezember 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.