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Zürich Obergericht Strafkammern 05.06.2018 SB170065

5 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,781 mots·~59 min·11

Résumé

Amtsmissbrauch etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170065-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès

Urteil vom 5. Juni 2018

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____,

- 2 betreffend Amtsmissbrauch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. Oktober 2016 (GG160021)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. März 2016 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. a) Der Beschuldigte 1 (B._____) ist des eingeklagten Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. b) Der Beschuldigte 2 (C._____) ist des eingeklagten Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. c) Der Beschuldigte 3 (D._____) ist des eingeklagten Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der eingeklagten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. In Bezug auf den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3. (Beschuldigter 2) sowie gemäss Anklageziffer 4. (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 3) wird das Verfahren definitiv eingestellt. 3. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr fällt bei allen Beschuldigten ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Verfahrens betragen:

- 4 a) Beschuldigter 1: Fr. 666.70 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 20.00 Auslagen MIG; Fr. 2'077.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 278.70 Auslagen Polizei; Fr. 2'644.80 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger vom 12. März 2014 bis 4. Mai 2015 (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. August 2015 [act. 17/11]); Fr. 2'906.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklä-ger ab 5. Mai 2015 (inkl. MWSt und Barauslagen); Fr. 8'594.10 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. b) Beschuldigter 2: Fr. 666.70 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 20.00 Auslagen MIG; Fr. 2'077.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 278.70 Auslagen Polizei; Fr. 2'644.80 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger vom 12. März 2014 bis 4. Mai 2015 (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. August 2015 [act. 17/11]); Fr. 2'906.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklä- ger ab 5. Mai 2015; Fr. 8'594.10 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 5 c) Beschuldigter 3: Fr. 666.60 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 20.00 Auslagen MIG; Fr. 2'077.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 278.60 Auslagen Polizei; Fr. 2'644.85 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger vom 12. März 2014 bis 4. Mai 2015 (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. August 2015 [act. 17/11]); Fr. 2'906.40 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklä-ger ab 5. Mai 2015; Fr. 8'593.95 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren; Auslagen MIG, Auslagen Gutachten sowie Auslagen Polizei) einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. a) Dem Beschuldigten 1 wird für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 19'272.45 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. b) Dem Beschuldigten 2 wird für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 18'273.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. c) Dem Beschuldigten 3 wird für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 19'093.30 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 7. a) Dem Beschuldigten 1 wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. b) Dem Beschuldigten 2 wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 6 c) Dem Beschuldigten 3 wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung der Beschuldigten 1 bis 3 zur Leistung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Vertreterin des Privatklägers: (Urk. 105 S. 1 f.) 1. Die Beschuldigten seien wie folgt schuldig zu sprechen: • B._____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Anklagesacherhalt 4 und 5) und der einfachen Körperverletzung (Anklagesachverhalt 5) • C._____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Anklagesacherhalt 2, 3 und 5) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklagesachverhalt 3 und 5) • D._____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Anklagesacherhalt 4 und 5) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklagesachverhalt 4 und 5) 2. Die Beschuldigten seien solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 433 StPO gestützt auf die eingereichten Honorarnoten zu bezahlen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 107 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Oktober 2016 zu bestätigen und es sei der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf des eingeklagten Amtsmissbrauchs freizusprechen. 2. Es sei die Einstellung des Verfahrens bezüglich der eingeklagten Tätlichkeiten zu bestätigen. 3. Die Anträge um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung bzw. Änderung der Anklage seien abzuweisen. 4. Es sei das Kostendispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur zu bestätigen, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung der erbetenen Verteidigung.

- 7 - 5. Es sei dem Beschuldigten B._____ eine angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger A._____ aufzuerlegen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 109 S. 1) 1. Auf die Anklage betr. Tätlichkeiten sei zufolge Verjährung nicht einzutreten. 2. Herr C._____ sei von den Vorwürfen des mehrfachen Amtsmissbrauchs freizusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. 4. Meinem Mandanten sei für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. d) Der Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 110 S. 1) 1. Der Beschuldigte 3 sei in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Oktober 2016 von allen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 6) sei zu bestätigen. 3. Es sei dem Beschuldigten 3 für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 und Art. 436 StPO). 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 StPO). e) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 94 S. 2, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 8 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Oktober 2016 wurden die Beschuldigten 1-3 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs, der Beschuldigte 3 zusätzlich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Bezüglich des Anklagevorwurfs der Tätlichkeiten wurde das Verfahren definitiv eingestellt (Urk. 86). Gegen das Urteil hat der Privatkläger fristgerecht mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (Urk. 78) Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 10. Februar 2017 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 89). Er ficht Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 8 an und beantragt Schuldspruch der Beschuldigten gemäss den vor Vorinstanz gestellten Anträgen, eventualiter Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung bzw. Änderung der Anklage. Die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 94, 95, 97 und 99). Das vorinstanzliche Urteil ist somit bezüglich Dispositiv-Ziffern 3 (Nichteintreten auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers), 4 (Kostenfestsetzung) und 7 (Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Das vorliegende Berufungsverfahren wird parallel zum Berufungsverfahren SB170066 geführt. In jenem Verfahren ist der Privatkläger beschuldigte Person betreffend den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Zusammenhang mit den Vorfällen um die Polizeikontrolle vom 24. September 2013, welche auch Gegenstand des Anklagesachverhaltes im vorliegenden Verfahren bildet. Entsprechend fand auch die Berufungsverhandlung in beiden Verfahren zusammen statt und wurden die Entscheide zusammen gefällt.

- 9 - II. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt 1.1. Beschuldigter 2 (C._____) Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, er habe am 24. September 2013 den Privatkläger, welcher vom Beschuldigten 1 verhaftet worden sei, mit dem Gefangenentransporter vom Verhaftsort (Bahnhof E._____) auf den Posten der Stadtpolizei E._____ verbracht und auf der Fahrt den Gefangentransportbus ca. 5 Mal ohne verkehrsbezogenen Grund massivst im Sinne von Vollbremsungen abgebremst in der Absicht, dass der Privatkläger sich im Bus anstosse, was auch geschehen sei. Im Polizeiposten angekommen habe der Beschuldigte 2 den Kopf des wehrlosen Privatklägers, dessen Hände auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt gewesen seien, an eine Seitenwand des Korridors zur Abstandszelle geschlagen, was dem Privatkläger Schmerzen verursacht habe. 1.2. Beschuldigte 1 (B._____) und 3 (D._____) Den Beschuldigten 1 und 3 wird vorgeworfen, sie hätten am 24. September 2013 in der Abstandszelle auf dem Polizeiposten gemeinsam Gewalt gegen den Privatkläger ausgeübt, indem sie wechselseitig mit den Fäusten mindestens je zweimal gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hätten, was dem Privatkläger Schmerzen verursacht habe und wodurch er ein schweres Hämatom im Bereich des linken Auges erlitten habe. In der Folge hätten der Beschuldigte 1 und 3 den Privatkläger gepackt und mit dem Gesicht gegen die Wand gegenüber der Zellentüre gestellt. Der Beschuldigte 3 habe den Privatkläger am Hinterkopf gepackt, dessen Gesicht gegen den Verputz der Zellenwand gedrückt und habe dessen Kopf am Verputz der Wand hin und her gerieben, so dass er erhebliche schmerzende Schürfverletzungen im ganzen Gesichtsbereich erlitten habe.

- 10 - 2. Verjährungsproblematik Die Staatsanwaltschaft qualifiziert die vom Beschuldigten 2 beim Privatkläger verursachten Schmerzen als Tätlichkeiten (Anklageziffer 3), ebenso die Verursachung eines schweren Hämatoms im Bereich des linken Auges durch die Beschuldigten 1 und 3 (Anklageziffer 4). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die angeklagten Tätlichkeiten, welche gemäss Anklagevorwurf am 24. September 2013 begangen wurden, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits verjährt waren, weshalb sie das Verfahren betreffend Tätlichkeiten gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv eingestellt hat (Urk. 86 S. 9f.). Dem Anklagegrundsatz folgend, ist festzuhalten, dass in Anklageziffer 3 lediglich erwähnt wird, der Beschuldigte 2 habe dem Privatkläger Schmerzen verursacht und in Anklageziffer 4 vorgeworfen wird, die Faustschläge der Beschuldigen 1 und 3 hätten dem Privatkläger Schmerzen verursacht und ein schweres Hämatom. Dieser Anklagesachverhalt, an welchen das Gericht gebunden ist, umschreibt in beiden Punkten keine Verletzungen oder eine Intensität oder Dauer von Schmerzen, welche die Grenze einer Tätlichkeit überschreiten würden. Daher ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids das Verfahren betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gemäss Anklageziffern 3 (Beschuldigter 2) und 4 (Beschuldigte 1 und 3) einzustellen. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die unter dem Titel Tätlichkeiten eingeklagten Einwirkungen auf den Körper des Privatklägers dennoch zu prüfen sind, da sie Bestandteil des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB bilden. 3. Standpunkte der Parteien Der Anklagevorwurf beruht in allen Punkten auf den Aussagen des Privatklägers. Die Beschuldigten haben den Sachverhalt vollumfänglich bestritten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt.

- 11 - 4. Beweismittel 4.1. Übersicht Als Beweismittel stehen die Aussagen des Privatklägers, diejenigen der Beschuldigten, die Zeugenaussage von F._____, die seitens der Polizei nach dem Vorfall erstellten Fotoaufnahmen des Privatklägers und des Beschuldigten 2, der Bericht des IRM vom 3. Mai 2014 betreffend die Auswertung der DNA-Spuren an der Zellenwand und das Gutachten des IRM vom 4. Dezember 2015 zur Verfügung. Nachfolgend sind die Beweismittel einzeln darzulegen und zu würdigen (Ziffern 4.2 und 4.3.), anschliessend erfolgt die Gesamtwürdigung (Ziffer 5). 4.2. Sachliche Beweismittel 4.2.1. DNA-Analysen Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM) hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft die durch das Forensische Institut Zürich am 26. September 2013 in der fraglichen Abstandszelle asservierten Spuren (Urk. 6/1 und 6/15) ausgewertet. Das IRM kommt in seinem Bericht vom 3. Mai 2014 zum Schluss, dass Blutasservate ab linker Zellenwand unmittelbar hinter der Sitzbank, ab hinterer Zellenwand unmittelbar rechts neben Sitzbank, ab hinterer Zellenwand unmittelbar vor rechter hinterer Ecke und ab rechter Zellenwand unmittelbar vor rechter hinterer Ecke dem Privatkläger zugeordnet werden können (Urk. 6/17). 4.2.2. Ärztliches Gutachten Der Privatkläger wurde am 26. September 2013 am Kantonsspital E._____ untersucht. Gemäss ärztlichem Bericht vom 4. Februar 2014 wies er folgende Verletzungen auf: einen Bluterguss unter dem linken Auge, einen Bluterguss an der Ohrmuschel links, eine Prellmarke und leichte Druckschmerzhaftigkeit am Unterkiefer links, einen Bluterguss vorne am Oberarm links, oberflächliche Schürfwunden an beiden Schultern im Bereich des Schulterknochens, an beiden Knien über der Kniescheibe und oberflächliche Schürfwunden an der linken seitlichen Beckenschaufel. Gemäss dem ärztlichen Befund können die Verletzungen durch

- 12 - Reibungskräfte und/oder Prellungen entstanden sein, die Prellmarken im Gesicht könnten bei einem Kopfanprall an einer Wand entstanden sein (Urk. 7/7). Die Verletzungen wurden im Spital fotografisch dokumentiert (Urk. 7/8). Auf Antrag der Rechtsvertreterin des Privatklägers wurde ein ärztliches Gutachten beim IRM betreffend die Entstehung der Verletzungen des Privatklägers und die Verletzung/Rötung beim Beschuldigten 3 eingeholt. Das Gutachten IRM vom 4. Dezember 2015 kommt bezüglich der beim Beschuldigten 3 festgestellten Rötungen am Hals zum Schluss, es könne sich ohne weiteres um die Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung handeln, die Läsionen seien aufgrund ihrer Form und ihres Verlaufes damit zu vereinbaren, dass der Beschuldigte am Kragen seines Hemdes gepackt worden sei. Die roten Verfärbungen am linken Auge, am Nasenansatz links und um den Mundwinkel könnten ohne weiteres wie vom Beschuldigten 3 angegeben durch Schläge mit der Faust oder der Hand entstanden sein. Hinsichtlich der Veränderung an der Fingerstreckseite der linken Hand konnte die Verletzungsart aufgrund der schlechten Bildqualität nicht eindeutig beurteilt werden (Urk. 25/3 S. 7 f.). Bezüglich aller beim Beschuldigten 3 dokumentierten Rötungen/Verletzungen erscheint es gemäss Gutachten möglich, dass der Beschuldigte 3 sich diese selbst hätte beibringen können (Urk. 25/3 S. 8). Bezüglich der Verletzungen des Privatklägers kommt das Gutachten zum Schluss, dass das Hämatom am linken Auge aus rechtsmedizinischer Sicht typisch für einen Faustschlag gegen das Auge sei und auch selbst ausgeführt werden könne (Urk. 25/3 S. 10), insbesondere der Bluterguss am Innenrand des Oberlides des Auges sei nicht plausibel durch einen Anprall an eine glatte Fläche erklärbar, zumal Begleitverletzungen an prominenten Stellen in der direkten Umgebung (Nase, Augenbrauenrand) fehlen (Urk. 25/3 S. 9). Die dokumentierten rotlividen Verfärbungen im Gesicht, am linken Auge, an der linken Ohrmuschel, am linken Unterkiefer, der linken Oberarmbeugeseite, der linken Lende, am Rücken und an der rechten Schulter könnten alle als Folgen mehrfacher, stumpfer Gewalteinwirkung interpretiert werden und seien mit den Angaben des Privatklägers vereinbar, wonach sie durch mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Rumpf, durch Festhalten am Oberarm und Anstossen an einer harten Fläche (Schulter)

- 13 entstanden seien. Die oberflächlichen Schürfwunden im Gesicht (beide Wangen und linker Unterkiefer), an beiden Schultern, am Rücken, am rechten Ellenbogen und am rechten Knie könnten auf tangential-schürfende Gewalteinwirkung zurückgeführt werden und seien ohne weiteres durch den angegebenen Kontakt mit Reiben an rauen Flächen, wie beispielsweise Zellenwand oder Zellenboden, erklärbar (Urk. 25/3 S. 8). Die Hautabschürfung an der rechten Wange mit einer fraglichen Schwellung weise Zeichen stumpfer und tangential schürfender Gewalt auf, weshalb ein Schlag der rechten Gesichtshälfte gegen eine Wand grundsätzlich möglich erscheine (Urk. 25/3 S. 9). 4.2.3. Würdigung Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die Spurenauswertung der DNA - Spuren als auch das Gutachten des IRM sich als nachvollziehbar und schlüssig erweisen und darauf abgestellt werden kann. Aufgrund der Blutspuren, welche dem Privatkläger zugeordnet werden konnten und welche sich an verschiedenen Stellen an den Zellenwänden finden, ist erstellt, dass es zu Berührungen des Privatklägers mit den Zellenwänden kam. Die in seinem Gesicht und an anderen Körperstellen festgestellten Hautabschürfungen sind vereinbar mit dem vom Privatkläger behaupteten Hin- und Herreiben seines Gesichts am rauen Verputz der Zellenwand. Nichts lässt sich aus den DNA- Spuren und dem ärztlichen Gutachten dagegen bezüglich der Frage ableiten, ob der Privatkläger sich diese Hautabschürfungen durch Gegenwehr beim Arretieren durch die Beschuldigten selbst beigefügt hat oder - wie er behauptet - indem der Beschuldigte 3 seinen Kopf gepackt und diesen am Verputz hin- und hergerieben hat. Das Hämatom am Auge des Privatklägers lässt sich gemäss gutachterlicher Feststellung nicht plausibel mit dem Anprall gegen eine glatte Oberfläche erklären, ist jedoch typisch für einen Faustschlag. Der Bluterguss an der linken Ohrmuschel lässt sich sowohl durch einen Faustschlag als auch durch ein Anschlagen an einer harten Oberfläche, z.B. einer Wand, erklären. Insbesondere das Hämatom am linken Auge stützt die Darstellung des Privatklägers, wonach die Beschuldigten 1

- 14 und 3 ihm Faustschläge verpasst hätten. Der Bluterguss an der linken Ohrmuschel stützen sowohl die Variante der Faustschläge wie das Schlagen mit dem Kopf gegen die Wand. Ein Indiz für Letzteres ist ferner auch die Hautabschürfung mit Schwellung an der rechten Wange. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit seiner Darstellung vereinbar sind. Auch die beim Beschuldigten 3 festgestellten Rötungen/Verletzungen sind vereinbar mit dem von ihm geltend gemachten Schlag des Privatklägers. Das Verletzungsbild beim Privatkläger schliesst die Darstellung der Beschuldigten betreffend die Abläufe nicht aus. Darauf wird zurückzukommen sein. 4.3. Aussagen 4.3.1. Aussagen des Privatklägers a) Zusammenfassung In seiner Einvernahme vom 25. September 2013 als Beschuldigter im Parallelverfahren sagte der Privatkläger aus, der Fahrer des Wagens habe sicher immer extra stark abgebremst, so dass er jeweils seinen Kopf angeschlagen habe, er wolle gegen diesen auch Anzeige erstatten (Urk. 11/4/2 S. 2). Auf der Wache sei die Tür des Wagens geöffnet worden und er habe gesagt, er werde nun kooperativ sein und auch nicht mehr spucken. In der Wache habe der Fahrer des Kastenwagens seinen Kopf gegen die Wand geschlagen, das habe er sicher extra gemacht, er erstatte gegen ihn Anzeige. Er habe seine Socken bei der Leibesvisitation gegen den Oberkörper des ersten Polizisten geworfen und sei von beiden Polizisten mit Faustschlägen traktiert worden. Er sei in Handschellen gelegt worden und mit dem Kopf an die Wand gedrückt und der Wand nach geschliffen worden (Urk. 11/4/2 S. 2). Es treffe nicht zu, dass er dem Beschuldigten 3 einen Faustschlag ausgeteilt habe. In der Einvernahme als beschuldigte Person vom 26. September 2013 bestätigte der Privatkläger, dass der Fahrer während der Fahrt zum Polizeiposten gebremst habe wie bei der Ausführung einer Notbremsung, so dass er den Kopf an der

- 15 - Wand des Wagens angeschlagen habe (Urk. 11/4/3 S. 5). Als die Fahrzeugtüre auf dem Posten geöffnet worden sei, habe er sogleich mitgeteilt, dass er nun kooperativ sei und nicht mehr spucken werde. Im Korridor auf der Wache habe der Chauffeur des Transporters seinen Kopf gegen die Wand geschlagen, daher rühre seine Verletzung rechtsseitig am Kopf. In der Zelle habe er den Fehler gemacht, dass er dem Beschuldigten 1 die Socken gegen die Brust geworfen habe. Dann seien die beiden Beamten mit den Fäusten auf ihn losgegangen. Er sei vor allem am linken Auge getroffen worden. Die Handschellen seien wieder angelegt worden. Sie hätten ihm den Kopf gegen die Wand gedrückt, seitlich an der Wand hin und her gezogen und die Schürfverletzungen auf der linken Kopfseite verursacht (Urk. 11/4/3 S. 5 f.). Der Privatkläger hielt auch in seiner Befragung als Beschuldigter vom 16. Januar 2015 daran fest, dass er beim Öffnen der Fahrzeugtüre auf dem Posten gesagt habe, er sei kooperativ (Urk. 11/4/4 S. 2). Er habe die Socken in Richtung des Beschuldigten 1 geworfen, da sei der Beschuldigte 3 auf ihn losgekommen und danach auch der Beschuldigte 1 zuerst mit den Fäusten, dann sei er an die Wand gedrückt worden, habe sich nicht gewehrt und sei in Handschellen gelegt worden. Der Beschuldigte 3 habe seinen Kopf gegen die Wand gedrückt und an der Wand hin und her gerieben (Urk. 11/4/4 S. 5). Ein Faustschlag des Beschuldigten 3 habe ihn am Auge getroffen. Er sei in der Zelle nur einmal an die Wand gestellt worden (Urk. 11/4/4 S. 5). Der Privatkläger sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 18. November 2014 (Urk. 11/4/1) aus, der Beschuldigte 1 sei bei der Personenkontrolle am Bahnhofplatz E._____ wortlos aus dem Auto ausgestiegen, nachdem er der Polizistin schon seine ID übergeben hatte, habe ihn im Bereiche der Ellbogen gepackt. Er sei überrascht gewesen, habe die Arme gehoben und den Beschuldigten 1 auch an den Armen im Bereich der Ellbogen gefasst, ohne Druck zu geben. Der Beschuldigte 1 habe ihn umgedreht, habe ihm den Kopf an die Scheibe gedrückt und ihn zu Boden gebracht und habe ihm Handschellen angelegt und den Kopf auf den Boden gedrückt. In den vier bis fünf Minuten, in denen er am Boden gelegen habe, sei er sehr aggressiv geworden, da er nicht verstanden habe,

- 16 wieso er verhaftet werde. Als er vom Boden aufgehoben worden sei, habe er seiner Aggression freien Lauf gelassen und habe die Beamten beschimpft und bespuckt. Er sei in den Wagen verbracht worden. Dort habe er in Handfesseln auf dem Bänklein gesessen mit den Händen auf dem Rücken. Auf der Fahrt zum Polizeiposten habe der Fahrer fünf Mal heftig abgebremst, so dass er herumgeschleudert worden sei und sich an der Wand des Wagens gestossen habe mit Kopf und Körper, wobei er nicht wisse, ob er sich verletzt habe (Urk. 11/4/1 S. 5). Es habe sich um mehrere Vollbremsungen gehandelt, weshalb er gemerkt habe, dass dies mit Absicht erfolgt sei. Auf dem Posten angekommen, habe er gesagt, er sei nun kooperativ. Der Beschuldigte 1 links und der Beschuldigte 2 rechts hätten ihn aus dem Wagen geholt. Im Korridor auf dem Posten habe der Beschuldigte 2 seinen Kopf gepackt und gegen die Wand geschlagen (Urk. 11/4 S. 6). In der Zelle habe ihm der Beschuldigte 1 die Handschellen abgenommen und ihn aufgefordert, sich auszuziehen. Der Beschuldigte 1 habe ihn aufgefordert, ihm die Socken zu übergeben. Er habe diese aufgehoben und dem Beschuldigten 1 zugeworfen in die Hände. Dann habe er einen Faustschlag vom Beschuldigten 3 bekommen und einen von der linken Seite her vom Beschuldigten 1. Beide hätten sicher je zweimal geschlagen, der Beschuldigte 3 habe ihn am Auge getroffen (Urk. 11/4/1 S. 7). Er sei gepackt und an die Wand gedrückt worden. Der Beschuldigte 1 habe ihm die Handschellen wieder angelegt. Der Beschuldigte 3 habe seinen Kopf gepackt und an die Wand gedrückt. Er habe Gegendruck ausüben wollen im Sinne einer Gegenwehr, dann habe der Beschuldigte 3 ihn am Hinterkopf gepackt und habe seinen Kopf an der Wand hin und her gerieben. Der Privatkläger bestritt, den Beschuldigten 3 geschlagen zu haben. In der Befragung vor Vorinstanz hielt der Privatkläger in allen Punkten an seiner bisherigen Darstellung fest (Prot. I S. 49 ff.). b) Würdigung Der Privatkläger hat ein legitimes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, da dieses Auswirkungen auf das Parallelverfahren hat, in welchem er als Beschuldigter ins Recht gefasst wird. Ausserdem machte er Genugtuungsansprüche gegen die Beschuldigten geltend, weshalb auch ein finanzielles Interesse am

- 17 - Ausgang des Prozesses zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund könnte der Privatkläger daran interessiert sein, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind daher kritisch zu würdigen, wie diejenigen der Beschuldigten. Aus vorstehender Darstellung seiner Aussagen geht hervor, dass er über alle Einvernahmen hinweg und in unterschiedlicher Funktion (als Beschuldigter und als Privatkläger) betreffend die Anklagevorwürfe im vorliegenden Verfahren konstant und gleichbleibend ausgesagt hat. Seine Aussagen sind jedoch auffallend stereotyp ausgefallen und ermangeln der Detaillierung. Er schildert keine nachvollziehbaren Interaktionen zwischen ihm und den Beschuldigten. Besonders auffällig erscheint sein Vorbringen, er habe beim Aussteigen aus dem Transporter gesagt, er sei kooperativ und sei trotz dieser Äusserung in wehrlosem Zustand in Handfesseln vom Beschuldigten 2 mit dem Kopf an die Wand des zur Zelle führenden Korridors geschlagen worden. Die Polizeibeamten kannten den Privatkläger vor den Vorfällen vom 24. September 2013 nicht, und es ist nicht ersichtlich, was für ein Motiv sie haben konnten, ihn tätlich anzugreifen, wenn er sich kooperativ erklärt und ruhig verhalten hätte. Die Beschuldigten sind aufgrund ihres Berufes geschult im Umgang mit schwierigen Situationen und Verhaltensweisen, und es ist davon auszugehen, dass sie kein Interesse daran hatten, sich die Arbeit zu erschweren und durch Gewaltanwendung gegen einen kooperativen Arrestanten ein Strafverfahren auszulösen und ihre Arbeitsstelle zu gefährden. Zwar hatte der Privatkläger (wie im Parallelverfahren erstellt) bei der vorgängigen Personenkontrolle den kontrollierenden Polizeibeamten gestossen, angespuckt und Drohungen ausgestossen, jedoch gab es einen Unterbruch dazwischen, indem er allein im Kastenwagen zum Posten transportiert wurde. Angesichts dieses Unterbruches erscheint es realitätsfremd, dass der Privatkläger von den Beschuldigten nach dem Ausladen aus dem Kastenwagen ohne neuen Anlass geschlagen wurde. Wie sogleich darzulegen ist, wird die Aussage des Privatklägers, er habe erklärt, er sei kooperativ, widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____. Aus der Darstellung des Privatklägers erhellt auch nicht, weshalb Blutspuren von ihm an zwei verschiedenen Wänden (bei der Bank auf der linken Zellenwand und auf der rechten Zellenwand) festgestellt werden konnten, sagte er

- 18 doch aus, er sei nur einmal an die Zellenwand gestellt worden (Urk. 11/4/4 S. 5). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Würdigung seiner Aussagen als Beschuldigter im Parallelverfahren hingewiesen werden. In jenem Verfahren hat der Beschuldigte zur zentralen Frage, ob er den Beschuldigten 1 bei der Personenkontrolle gegen die Brust gestossen hatte, widersprüchlich ausgesagt, ebenso dazu, wie und wo er vom Beschuldigten 1 gepackt worden sei. Auch betreffend die erste Phase der Personenkontrolle am Bahnhofplatz E._____ machte der Privatkläger geltend, es sei ohne Wortwechsel sofort zur handgreiflichen Intervention des Beschuldigen 1 gekommen. Schon betreffend diese Phase erfolgte die Schilderung des Privatklägers pauschal und ohne plausible Interaktion zwischen ihm und dem Beschuldigten 1. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestehen. 4.3.2. Zeugenaussage F._____ a) Zusammenfassung F._____ ist Polizeibeamtin und war bei den Vorfällen vom 24. September 2013 von Anfang an im Einsatz. In der Zeugeneinvernahme vom 9. März 2015 (Urk. 11/7) sagte sie aus, sie sei mit dem Beschuldigten 1 auf Streife gewesen. Der Privatkläger sei ihr aufgefallen. Obwohl nächtliche Dunkelheit geherrscht habe, habe er eine Sonnenbrille getragen, was ihr seltsam vorgekommen sei. Sie habe den Verdacht gehabt, er könnte Betäubungsmittel konsumieren. Der Privatkläger sei allein mit der Bierdose dort gestanden, habe sich nicht weiter auffällig verhalten, ihr sei nicht aufgefallen, dass er sich irgendwie negativ gegenüber Passanten benommen hätte (Urk. 11/7 S. 7.f.). Sie sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, sei auf den Privatkläger zugegangen und habe ihn mehrmals aufgefordert, sich auszuweisen (Urk. 6/7 S. 3 f.). Er habe eine Dose Bier vor sein Geschlechtsteil gehalten und gesagt, dass sie da ihren Ausweis habe (Urk. 6/7 S. 4). Als B._____ dazugekommen sei, sei der Privatkläger der Aufforderung nachgekommen und habe ihr den Ausweis übergeben. Ihr Kollege B._____ habe den Beschuldigten aufgefordert, beim Bushäuschen seine Hosentaschen zu leeren

- 19 und alles auf die Sitzbank zu legen. Der Privatkläger habe daraufhin B._____ mit beiden Händen im Brustbereich von sich gestossen. Daraufhin hätten sie ihn beide festgehalten, im Bushäuschen mit dem Gesicht gegen die Wand gestellt. Sie habe ihm Handfesseln anlegen wollen, er habe sich dagegen gesperrt und sie hätten ihn nicht arretieren können, worauf B._____ ihn mit einem Kontrollgriff zu Boden geführt habe. Dort habe er sich weiter massiv gesperrt, sie weiter beschimpft und sei sehr aggressiv gewesen. Es sei ihr gelungen, ihm Handfesseln anzulegen. Der Privatkläger sei dann in den herbeigerufenen Arrestantenwagen geladen worden. Von dort aus habe er gegen die Kollegen C._____ und B._____ gespuckt und sie auch getroffen, sie wisse nicht mehr wo. Auf der Wache habe der Privatkläger weiter geflucht und Drohungen gegen die Kollegen ausgesprochen, dabei sei er so laut und in einer Art aggressiv gewesen, dass viele Kollegen aus der Wache nach unten gekommen seien. Sie erinnere sich nicht mehr an den Wortlaut der Drohungen, sinngemäss habe er gesagt, man sehe sich nochmals im Leben. Sie sei auf der Wache im Gang gestanden und könne nicht mehr sagen, ob sie von ihrem Standort aus den ganzen Gang habe überblicken können. Während der Durchführung der Leibesvisitation habe sie vor der Wache gestanden und habe nicht gesehen, aber gehört, bzw. mitbekommen, dass der Beschuldigte nicht kooperativ gewesen sei. Als das Ganze vorbei gewesen sei, habe sie den Auftrag bekommen D._____ und den Privatkläger zu fotografieren. D._____ habe Spuren am Hals/im Gesicht, der Privatkläger Schürfungen im Gesicht aufgewiesen. b) Würdigung F._____ wurde als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie ist eine Berufskollegin der Beschuldigten, persönliche Kontakte hat sie ausserhalb des Arbeitsverhältnisses zu keinem Beschuldigten. Der Privatkläger war ihr bis zum angeklagten Vorfall nicht bekannt. Es ist kein Motiv für eine Falschbelastung des Privatklägers erkennbar. Dass es sich bei den Beschuldigten um ihre Arbeitskollegen handelt, ergibt für sich allein kein solches Motiv.

- 20 - F._____ hat die Geschehnisse nachvollziehbar und mit Details geschildert (Sonnenbrille trotz Dunkelheit, Bierdose vor Geschlechtsteil gehalten), welche Realitätskriterien darstellen. Insgesamt ergibt ihre Darstellung der Geschehnisse ein stimmiges Ganzes und wirkt lebensnah. Sie hat deutlich unterschieden, was sie selber unmittelbar gesehen hat und was sie nur gehört hat. In ihren Aussagen ist keine Tendenz zu übermässiger Belastung des Privatklägers erkennbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie erklärte, er sei ihr aufgrund des Tragens einer Sonnenbrille trotz Dunkelheit aufgefallen, er habe niemanden belästigt. Die Aussagen der Zeugin erscheinen als glaubhaft. Es kann darauf abgestellt werden. Gestützt auf ihre Aussagen ist erstellt, dass der Privatkläger sich auch auf der Wache so laut und aggressiv aufführte, dass Kollegen aus der Wache nach unten kamen. Damit ist die Behauptung des Privatklägers widerlegt, dass er gesagt habe, er sei nun kooperativ. Da die Zeugin aussagte, sie könne nicht sagen, ob sie von ihrem Standpunkt auf der Wache aus den ganzen Gang habe überblicken können (Urk. 11/7 S. 6), vermag ihre Aussage, sie habe nicht gesehen, dass der Kopf des Privatklägers an die Korridorwand geschlagen worden sei, die gegenteilige Darstellung des Privatklägers nicht zu widerlegen. Während der Leibesvisitation war die Zeugin vor der Wache (Urk. 11/7 S. 6) und hat nicht gesehen, was sich in der Zelle ereignete. Bezüglich der angeklagten Vorfälle in der Zelle lassen sich aus ihren Aussagen keine Angaben entnehmen. 4.3.3. Aussagen C._____ (Beschuldigter 2) a) Zusammenfassung Der Beschuldigte 2 kam erst auf den Bahnhofplatz, als der Privatkläger von der Zeugin F._____ und dem Beschuldigten 1 bereits arretiert worden war. Er war beteiligt am Einladen des Privatklägers in das Transportfahrzeug und hat ihn allein zur Polizeiwache gefahren. Er sagte in der Befragung vom 22. Mai 2014 aus, der Privatkläger habe sich bei seinem Eintreffen am Bahnhof sehr aggressiv verhalten und sei sehr auffällig gewesen. Er habe sich beim Einladen in den Kastenwagen vehement gewehrt und habe sie mit Fluchwörtern eingedeckt. Er habe gesagt, er habe sich ihre Gesichter gemerkt und habe mehrfach durch das Gitter in ihre Richtung gespuckt (Urk. 11/1/2 S. 2). Er sei nicht getroffen worden. Auf der Fahrt

- 21 zum Polizeiposten habe es Abendverkehr gegeben mit normalen Bremsmanövern. Es treffe nicht zu, dass er absichtlich starke Bremsmanöver eingeleitet habe, wodurch der Privatkläger mehrfach den Kopf angeschlagen habe (Urk. 11/1/2 S. 3). Beim Ausladen auf dem Posten habe der Privatkläger ihn und den Beschuldigten 1 wieder beschimpft, sich aggressiv verhalten und habe erwähnt, er habe sich die Gesichter von ihm und dem Beschuldigten 1 gemerkt. Der Beschuldigte 3 und er hätten den Privatkläger an den Armen fixiert und ihn auf die Wache gebracht. Der Privatkläger habe sich gesträubt, den Oberkörper durchgedrückt, so dass er mit dem Armschlüsselgriff in leicht nach vorn gebückter Haltung in den Posten habe geführt werden müssen. In der Zelle habe er gegen die Wand gestellt werden müssen mit Oberkörper und Gesicht zur Wand. Man habe ihm die Schuhe ausgezogen. Es habe einen Moment gegeben, als er sich beruhigt habe, da sei der Beschuldigte 1 in die Zelle gekommen, habe dem Privatkläger die Handfesseln abgenommen. Er (Beschuldigter 2) habe die Zelle verlassen und habe draussen gewartet. In der Zelle mit dem Privatkläger seien die Beschuldigten 1 und 3 geblieben. Plötzlich habe er die Polizisten rufen gehört und es habe gerumpelt (Urk. 11/1/2 S. 4). Er sei zurück in die Zelle gegangen und habe gesehen, wie der Privatkläger herumgefuchtelt und sich gewehrt habe. Die Kollegen hätten ihn wieder fixieren können, hätten ihn zu Boden geführt und ihm Handschellen angelegt und hätten ihm gesagt, er solle auf dem Boden kniend warten bis sie die Zelle verlassen hätte. Auf Vorhalt der Schürfwunden im Gesicht des Privatklägers sagte er aus, er sei sich nicht sicher, ob er diese Verletzungen überhaupt gesehen habe, jedenfalls wäre dies erst ganz am Schluss gewesen. Die Verletzungen an der Wange seien möglicherweise entstanden, als sie ihm mit Oberkörper und Gesicht an der Wand hätten festhalten müssen, weil er sich gewehrt habe (Urk. 11/1/2 S. 5). Er habe nicht gesehen, dass dem Privatkläger von jemandem der Kopf an die Wand geschlagen worden sei und/oder an der Wand hin- und hergezogen worden sei. In seiner Schlusseinvernahme vom 9. März 2015 verwies der Beschuldigte 2 auf seine bisherigen Aussagen und bestritt die Vorwürfe (Urk. 11/1/3).

- 22 - Der Beschuldigte 2 hielt sowohl in der Befragung vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung an seiner Darstellung fest und bestritt die an ihn gerichteten Vorwürfe (Prot. I S. 43 ff., Prot. II S. 22 ff.). b) Würdigung Der Beschuldigte 2 hat aufgrund seiner prozessualen Stellung ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens, welches weitreichende Konsequenzen für seine berufliche Stellung haben kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist es denkbar, dass er die Abläufe in einem für ihn und seine Berufskollegen günstigen Licht darstellen könnte. Hinzukommt, dass die Arretierung mit Verletzungen beim Privatkläger geendet hat, welche fotografisch dokumentiert und ärztlich beurteilt wurden. Es erscheint daher naheliegend, dass die an den Vorfällen beteiligten Polizeibeamten die nicht alltäglichen Vorkommnisse analysiert und miteinander besprochen haben, was die unbeeinflusste Wiedergabe der Ereignisse beeinträchtigen kann. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschuldigte 2 die Geschehnisse plausibel und nachvollziehbar geschildert hat. Die Interaktionen zwischen dem Privatkläger und den Polizisten werden von ihm auf eine konsistente der Lebenserfahrung entsprechende Weise dargestellt. Der Beschuldigte 2 konnte ferner genau unterscheiden, was er selber gesehen hat und was er nicht selber wahrgenommen hat und brachte zum Ausdruck, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte. Betreffend das aggressive Verhalten des Privatklägers beim Ausladen aus dem Transportfahrzeug werden seine Aussagen gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin F._____ und der weiteren Beschuldigten. Im Gegensatz zum Beschuldigten 3 (vgl. nachfolgend) schildert er nicht, dass der Privatkläger in der Schlussphase in der Abstandszelle ein zweites Mal an die Wand gestellt wurde bevor er in Handschellen gelegt und aufgefordert wurde, auf den Knien in der Abstandszelle zu warten bis die Polizisten die Zelle verlassen hatten. Dieser Unterschied zu den Aussagen der Beschuldigten 1 und 3 spricht gegen eine Absprache unter den Beschuldigten. Der Vorwurf des absichtlichen brüsken Abbremsen des Gefangenentransporters auf der Fahrt vom Bahnhofplatz zum Polizeiposten basiert einzig auf den Aussagen des Privatklägers. In diesem Anklagepunkt stehen sich die Aussagen des

- 23 - Beschuldigten 2 und diejenigen Privatklägers als einzige Beweismittel gegenüber. Die Belastungen der Privatklägers erschöpfen sich auf pauschale Behauptungen und vermögen die Darstellung des Beschuldigten 2 nicht zu wiederlegen. Daher ist der Beschuldigte 2 in diesem Punkt vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freizusprechen. 4.3.4. Aussagen D._____ (Beschuldigter 3) a) Zusammenfassung In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. September 2013 im Parallelverfahren sagte der Beschuldigte 3 aus, er habe als er zum Arrestantenwagen gegangen sei, eine Person sehr laut in aggressivem Ton herumschreien gehört. Der Beschuldigte 1 sei verbal vom Privatkläger bedroht und mit Schimpfworten beleidigt worden. Der Privatkläger habe gesagt, er habe sich das Gesicht des Beschuldigten 1 gemerkt und werde ihn umbringen, wenn er ihn das nächste Mal sehe. Er (Beschuldigter 3) habe dem Privatkläger erklärt, dass sie ihn auf die Wache begleiten würden. Der Privatkläger habe ihn begrüsst und sei einen Moment still gewesen, um dann aber sogleich mit Drohungen und Beschimpfungen gegen die Beschuldigten 1 und 2 fortzufahren. Der Beschuldigte 1 und er hätten dem Privatkläger gesagt, er solle aufhören mit den Drohungen und Beschimpfungen. Beim Ausladen habe der Privatkläger eine Vorwärtsbewegung in die Richtung des Beschuldigten 1 gemacht, diesen mit den Augen fixiert und etwas gerufen. Der Beschuldigte 2 und er hätten den Privatkläger mit einem Transportgriff gepackt und in die Wache geführt. Der Privatkläger habe Widerstand geleistet, habe versucht, sich loszureissen und sei immer noch sehr aggressiv gewesen. In der Abstandszelle hätten sie den Privatkläger mit vereinten Kräften an der Wand fixieren müssen. Dabei habe dieser sich die Schürfwunde an der Wange zugezogen. Sie hätten ihm erklärt, dass sie die Handfesseln lösen würden, wenn er sich ruhig verhalte und anschliessend eine Effektenkontrolle durchführen würden. Der Privatkläger habe keine Gegenwehr mehr geleistet, worauf er die Handfesseln gelöst habe. Bei der Leibesvisitation habe er die Socken auf die Pritsche geworfen. Der Beschuldigte 1 habe ihn aufgefordert, die Socken aufzuheben und ihm zu geben. Der Privatkläger habe die Socken sehr schnell und aggressiv genommen, habe

- 24 diese gegen das Gesicht des Beschuldigten 1 geworfen und im gleichen Moment mit der Faust auf den Beschuldigten 1 eingeschlagen und sich auf ihn gestürzt. Er habe den Privatkläger mit beiden Händen gefasst und habe versucht, ihn gegen die Wand zu drücken. Er habe sehr vehement um sich geschlagen und habe ihm mit der Faust gegen seine linke Wange geschlagen und gegen seinen Halsbereich. Es sei alles sehr schnell gegangen. So wie es für ihn von der Seite ausgeschaut habe, habe der Privatkläger mehrere Faustschläge gegen den Brust- und Halsbereich des Beschuldigten 1 geführt. Es seien sehr starke Schläge gewesen, sehr explosiv, schnell und mit voller Wucht. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte 1 überhaupt getroffen worden sei, da er den Privatkläger sofort mit beiden Händen gegen die Wand geschoben habe (Urk. 11/2/4 S. 3). Er habe nicht recht gesehen, nur gespürt, wie er vom Privatkläger geschlagen worden sei, es sei ein Gerangel gewesen. Er habe mehrere Schläge gegen seine linke Körperhälfte gespürt, starke Schläge an der linken Wange und im Halsbereich sowie am linken Oberschenkel. Am Kopf habe er mehrere Treffer abbekommen, durch seine Abwehrhaltung und da er ihn habe ein bisschen fixieren können, sei es ihm nicht möglich gewesen, die Schläge mit voller Wucht zu führen. Er habe an der linken Wange und an der linken Halsseite eine Rötung davongetragen und am linken Zeigefinger eine Schürfwunde sowie eine Prellung am linken Oberschenkel. Der Beschuldigte 1 und er hätten den Privatkläger mit vollem Einsatz gegen die Wand drücken und anschliessend in der rechten Ecke der Zelle fixieren müssen. Nach dem Anbringen der Handfesseln habe der Beschuldigte 2 zum Privatkläger gesagt, er solle niederknien und erst wieder aufstehen, wenn er es ihm sage. Der Beschuldigte 3 sagte in der Befragung vom 22. Mai 2014 aus, er sei hinzugetreten, als der Beschuldige 2 die Türe des Transporters geöffnet habe und habe gehört, wie der Privatkläger im Fahrzeug richtig gehend getobt habe. Der Privatkläger habe den Beschuldigten 1 angeschaut und verbal bedroht mit den Worten, man sehe sich immer zweimal (Urk. 11/2/2 S. 2). Er sei zum Transporter gegangen und habe den Privatkläger angesprochen. Dieser habe ihn begrüsst und dann wieder den Beschuldigten 1 weiter beschimpft. Der Beschuldigte 2 und er hätten den Privatkläger, der sich massiv gewehrt und gesträubt habe, in geduckter Hal-

- 25 tung zur Abstandszelle geführt. Der Privatkläger habe sich gesträubt in die Abstandszelle zu gehen, sie hätten ihn in die Zelle hineindrücken müssen, ihn links an die Wand gedrückt und dort fixiert (Urk. 11/2/2 S. 3). Weil er immer noch massive Gegenwehr geleistet habe und sich habe drehen wollen, hätten sie versucht, seinen Oberkörper flach an die Wand zu drücken, damit er sich nicht drehen könne (Urk. 11/2/2 S. 4). Er habe mit dem Privatkläger gesprochen und versucht, ihn zu beruhigen. Er habe sich dann ein wenig beruhigt. Der Beschuldigte 2 habe die Zelle verlassen und der Beschuldigte 1 sei hereingekommen. Er habe gemeint, einen gewissen Draht zum Privatkläger zu haben und habe ihm erklärt, dass sie ihm die Handschellen ablegen würden, wenn er kooperiere. Die Handschellen seien abgelegt worden und die körperliche Kontrolle habe angefangen. Der Privatkläger habe die Kleider dem Beschuldigten 1 übergeben müssen, welcher sie kontrolliert habe. Der Privatkläger habe die Socken auf die Bank gelegt, worauf der Beschuldigte 1 ihn aufgefordert habe, ihm die Socken in die Hand zu geben. Der Privatkläger habe die Socken aufgehoben und diese dem Beschuldigten 1 nachgeworfen. Es habe auf ihn (Beschuldigter 3) den Eindruck gemacht, als ob der Privatkläger auf den Beschuldigten 1 habe losgehen wollen, seine Körperhaltung habe sich auf den Beschuldigten 1 zu bewegt. Er habe sofort eingegriffen, habe den Privatkläger gepackt und versucht, ihn gegen die Wand zu drücken, um den erwarteten Schlag abzuwehren. Der Privatkläger habe wild herumgefuchtelt, weshalb er dessen Hände nicht habe fassen können. Er habe den Privatkläger am Körper packen müssen und habe in diesem Moment einen Schlag im Bereich seiner linken Halsseite verspürt. Es sei möglich, dass der Privatkläger ihn noch weiter getroffen habe, einen richtig bewussten Schlag habe er nur gegen seinen Hals ausgeführt (Urk. 11/2/2 S. 6). Es habe ein Gerangel gegeben und er habe versucht, die Hände des Privatklägers zu greifen. Dann sei auch der Beschuldigte 1 gekommen und sie hätten es zusammen geschafft, den Privatkläger an der Wand zu fixieren, wieder mit Oberkörper und Gesicht gegen die Wand gerichtet, diesmal eher in der Mitte oder rechts der Zelle (Urk. 11/23/2 S. 5). Wie er in Erinnerung habe, habe der Beschuldigte 1 keine Schläge vom Privatkläger abbekommen. Um genügend Zeit zu haben, die Zelle zu verlassen, hätten sie den Privatkläger geheissen, auf den Boden zu knien.

- 26 - In der Schlusseinvernahme vom 9. März 2015 (Urk. 11/2/3) erklärte der Beschuldigte 2 sich für nicht schuldig und bei seinen Aussagen zu bleiben. Die Einvernahme als Auskunftsperson vom 16. Januar 2015 ist mangels Unterzeichnung durch die Protokollführerin nicht verwertbar (Urk. 11/2/5). Der Beschuldigte 3 bestätigte in der Befragung vor Vorinstanz seine bisherige Darstellung (Prot. I S. 65 ff.), insbesondere erklärte er erneut, der Privatkläger sei beim Sockenwurf gleichzeitig auf den Beschuldigten 1 losgegangen, zumindest habe er es von der Seite aus so empfunden (Prot. I S. 66). Der Privatkläger habe einen Schritt und eine Armbewegung auf den Beschuldigten 1 zu gemacht. Weil er sich zuvor schon aggressiv verhalten habe, habe er ihn als Abwehr an die Wand geschoben und versucht, ihn zu fixieren, dann sei es zu einem Gerangel gekommen, bei welchem er vom Privatkläger zweimal im Hals- und Wangenbereich getroffen worden sei (Prot. I S. 66). Diese Angaben wiederholte er anlässlich seiner Befragung an der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 30 f.). b) Würdigung Bezüglich des Interesses des Beschuldigten 3 am Ausgang des Verfahrens sowie der Möglichkeit der Absprache mit den anderen Polizeibeamten gelten die analogen Überlegungen wie betreffend den Beschuldigten 2. Die Aussagen des Beschuldigten 3 sind schlüssig und stimmen betreffend jene Sequenzen, in denen der Beschuldigte 2 zugegen war, mit dessen Aussagen überein. Der von ihm geschilderte Ablauf, wonach der Privatkläger in der Abstandszelle zuerst auf der Seite bei der Bank an der Wand fixiert worden sei und sich gewehrt habe und nach dem Vorfall im Zusammenhang mit dem Sockenwurf erneut an der Wand, diesmal auf der rechten Seite in der Ecke fixiert worden sei, stimmt mit den Stellen überein, an welchen Blutspuren des Privatklägers an der Wand asserviert wurden. Nicht zu übersehen ist jedoch ein Widerspruch in einem zentralen Punkt. Während er als Auskunftsperson im Parallelverfahren am Tag nach den Vorfällen aussagte, der Privatkläger habe sich nach dem Sockenwurf auf den Beschuldigten 1 gestürzt und diesen mit der Faust geschlagen, es habe

- 27 sich um mehrere mit voller Wucht geführte starke Faustschläge in den Brust und Halsbereich gehandelt, wobei er nicht sagen könne, ob er den Beschuldigten 1 getroffen habe, sagte er im Gegensatz dazu rund 8 Monate später in der Befragung als Beschuldigter vom 22. Mai 2014 aus, der Privatkläger habe die Socken aufgehoben und diese dem Beschuldigten 1 nachgeworfen. Es habe auf ihn (Beschuldigter 3) den Eindruck gemacht, als ob der Privatkläger habe auf den Beschuldigten 1 losgehen wollen, seine Körperhaltung habe sich auf den Beschuldigten 1 zu bewegt. In der zweiten Einvernahme ist keine Rede mehr von mit voller Wucht geführten Faustschlägen, sondern bloss von einer Bewegung, die vom Beschuldigten 3 als Angriff gegen den Beschuldigten 1 gedeutet wurde. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die schwerere Belastung des Privatklägers in der Einvernahme als Auskunftsperson erfolgte. Bei einer Falschbelastung wäre zu erwarten, dass diese im Rahmen der Einvernahme als Beschuldigter drastischer ausfällt, um das eigene Verhalten zu beschönigen, als im Rahmen einer Einvernahme als Auskunftsperson. Gerade das Umgekehrte trifft vorliegend zu, was ein Indiz gegen eine Falschaussage darstellt. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch der Verdacht, dass der Beschuldigte 3 seine Aussagen nach einer Besprechung mit dem Beschuldigten 1 angepasst haben könnte. 4.3.5. Aussagen B._____ (Beschuldigter 1) a) Zusammenfassung In seiner Befragung als Auskunftsperson im Parallelverfahren vom 25. September 2013 sagte der Beschuldigte 1 aus, der Privatkläger habe sich beim Ausladen auf der Wache drohend und beleidigend geäussert (Hurensohn, Wixer, man sieht sich im Leben immer zweimal, Gesicht merken, kaputt machen, fertig machen). Auch in der Abstandszelle habe er weiter herumgebrüllt, Drohungen ausgestossen und sie beschimpft. Er sei extrem aggressiv gewesen. Anlässlich der Leibesvisitation habe der Privatkläger seine Socken ausgezogen und ihm diese an den Kopf geworfen, habe angefangen herumzufuchteln und habe dem Beschuldigten 3 mit der Faust einen Schlag gegen den Hals ausgeteilt. Er habe abermals abgewehrt und an der Wand fixiert werden müssen. Dabei habe er sich am Oberkörper und im Gesicht leichte Prellungen und Schürfungen zugezogen. Der Privatkläger habe

- 28 immer wieder gesagt, er habe 8 Jahre Kampfsport gemacht und es sei für ihn kein Problem, sie kaputt zu machen (Urk. 11/3/4 S. 2). In der Befragung vom 23. Mai 2014 sagte der Beschuldigte 1 aus, der Privatkläger habe beim Ausladen auf der Wache wieder massive Drohungen ausgesprochen. Es sei ziemlich laut gewesen und überall seien die Fenster beim Polizeigebäude aufgegangen. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten den Privatkläger ins Gebäude und in eine Abstandszelle geführt. Seines Wissens sei es zu keinem Zwischenfall in der Abstandszelle gekommen. In der Zelle habe sich der Privatkläger wie ein Satan aufgeführt, der Beschuldigte 2 habe ihn daher an der hinteren Wand fixiert mit dem Arm im Nacken so, dass auch sein Kopf an die Wand gekommen sei. Der Privatkläger sei widerspenstig gewesen, habe sich zur Wehr setzen wollen und habe dabei den Kopf an der Wand bewegt (Urk. 11/3/2 S.4). Er und der Beschuldigte 3 hätten die Leibesvisitation durchgeführt, der Beschuldigte 2 habe sich im Nahbereich der Zelle aufgehalten. Der Privatkläger habe bis zum Ausziehen der Socken widerwillig mitgemacht. Die Socken habe der Privatkläger zu Boden geworfen und auf seine Bitte hin, ihm diese in die Hände zu geben, habe er ihm die Socken angeworfen. Dabei habe er eine Schrittbewegung gegen ihn gemacht. Der Beschuldigte 3 habe schnell eingegriffen, und es sei zu einem Handgemenge zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 3 gekommen. Dieses habe kurz gedauert, bis er dann auch eingeschritten sei und sie ihn wieder an der Rückwand fixiert und die Handfesseln wieder angelegt hätten (Urk. 11/3/2 S.6). Das Hämatom am Auge des Privatklägers könne es sich nur so erklären, dass dies entstanden sei beim Handgemenge in der Zelle, die Abschürfung im Gesicht von der Wand. Der Kopf des Privatklägers sei an der Wand fixiert worden, aber nicht aktiv hin und her gezogen (Urk. 11/3/2 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 erklärte er, er könne sich nicht erinnern, dass dieser nochmals in die Zelle zurückgekommen sei und dass sie den Privatkläger in der Zelle nochmals zu Boden geführt hätten. In der Schlusseinvernahme vom 9. März 2015 erklärte er, er habe während des ganzen Ablaufs immer korrekt und verhältnismässig gehandelt, verweise auf seine bisherigen Aussagen und erkläre sich für nicht schuldig (Urk. 11/3/3 S. 3 f.).

- 29 - Als Auskunftsperson im Parallelverfahren sagte der Beschuldige 1 am 16. Januar 2015 aus, auf der Wache habe der Privatkläger nach Öffnen der Fahrzeugtüre wieder ein grosses Geschrei abgelassen mit Drohungen und Kraftausdrücken. Die ganze Mannschaft sei aufmerksam geworden, es seien diverse Fenster geöffnet worden (Urk. 11/3/5 S. 5). Die Beschuldigten 2 und 3 hätten den Privatkläger in die Wache und dort in die Zelle geführt. Der Privatkläger habe sich stark gewehrt und habe aufgrund seines Verhaltens vom Beschuldigten 3 an der Wand fixiert werden müssen. Sie hätten die Zelle alle drei verlassen, damit der Privatkläger sich etwas abkühle. Dann sei die Leibesvisitation durchgeführt worden. Der Privatkläger habe die Socken zu Boden geworfen. Er habe ihn aufgefordert, ihm diese mit der Hand zu geben. Dieser habe ihm die Socken auf Höhe Brust/Kopf angeworfen und habe eine Bewegung auf ihn zu gemacht, er wisse nicht mehr sicher, ob der Privatkläger einen Schritt gemacht habe. Dann sei der Beschuldigte 3 sehr schnell dazwischen gegangen und habe den Privatkläger wieder an der Wand fixiert (Urk. 11/3/5 S. 5). Er habe das Verhalten des Privatklägers nicht als Angriff gewertet, aber aufgrund seines Verhaltens habe man durchaus davon ausgehen können (Urk. 11/3/5 S. 6). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 3 ausgesagt habe, der Privatkläger habe versucht, ihn (Beschuldigter 1) zu schlagen, erklärt der Beschuldigte 1, ein Schlag habe ihn sicher nicht getroffen, der Privatkläger habe einfach die Socken gegen ihn geworfen, so habe es eine Armbewegung in seine Richtung gegeben (Urk. 11/3/5 S. 6). Es habe ein Gerangel gegeben, und er könne nicht mehr sagen, ob der Privatkläger gezielt gegen den Beschuldigten 3 vorgegangen sei (Urk. 11/3/5 S. 6). Erneut bestätigt er, die Abschürfungen im Gesicht des Privatklägers würden vom Abrieb der Zellenwand herrühren vom Fixieren an der Wand. Das Hämatom am Auge müsse vom Gerangel mit dem Beschuldigten 3 stammen (Urk. 11/3/5 S. 7). Vor Vorinstanz und anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte 1 an seiner bisherigen Darstellung fest (Prot. I S. 59 ff., Prot. II S. 15 ff.).

- 30 b) Würdigung Hinsichtlich der Interessenlage und der Möglichkeit einer Absprache gelten betreffend den Beschuldigten 1 die gleichen Überlegungen wie bei den Beschuldigten 2 und 3. Der Umstand, dass er über alle Einvernahmen hinweg konstant daran festhielt, dass der Privatkläger nach dem Sockenwurf keine Schläge gegen ihn ausgeführt habe und auch nicht gezielt gegen den Beschuldigten 3 geschlagen habe, es vielmehr zu einem Gerangel zwischen den beiden gekommen sei, zeigt auf, dass der Beschuldigte 1 nicht einfach die Aussagen der anderen Beschuldigten bestätigte. Auf Vorhalt von deren Aussagen brachte er vielmehr teilweise abweichende Beobachtungen vor. Hier fällt besonders ins Gewicht, dass er erklärte, er habe das Verhalten des Privatklägers im Zusammenhang mit dem Sockenwurf nicht als Angriff gewertet, wobei man aufgrund seines Verhaltens durchaus habe davon ausgehen können. Damit setzt er sich in Widerspruch mit der ursprünglichen Aussage des Beschuldigten 3, der von Schlägen des Privatklägers gegen den Beschuldigten 3 sprach. Dieses Festhalten an seiner Darstellung und dem Widerspruch zur Darstellung des Beschuldigten 2 zugunsten des Privatklägers und zulasten des Beschuldigten 2 spricht gegen eine Absprache zwischen den Beschuldigten und dafür, dass der Beschuldigte 1 es nicht darauf ausgelegt hat, den Privatkläger unnötig zu belasten, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stützt. Seine Darstellung ergibt einen in sich stimmigen Ablauf der Geschehnisse. Die von ihm geschilderten gegenseitigen Aktionen und Reaktionen des Privatklägers und der Polizisten sind psychologisch nachvollziehbar und entsprechen der Lebenserfahrung. Das Vorbringen der Rechtsvertreterin des Privatklägers (Urk. 75 S. 7, Urk. 105 S. 4 f.) vermag nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Die nicht deckungsgleiche Aussage des Beschuldigten 1 betreffend den Grund der Kontrolle des Privatklägers spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1, vielmehr gegen eine Absprache unter den Polizisten. Ausserdem kann dem Beschuldigten 1 nicht widerlegt werden, dass der Privatkläger Passanten angesprochen hat, auch wenn die Zeugin F._____ dies nicht erwähnt, sondern sich le-

- 31 diglich auf die unbestrittene Tatsache beruft, dass der Privatkläger bei Dunkelheit eine Sonnenbrille getragen habe. Es ist ferner nicht zu erkennen, was eine falsche Aussage in diesem Punkt dem Beschuldigten 1 bringen sollte. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin des Privatklägers ist eine Abschwächung der Aussage, wonach der Privatkläger dem Beschuldigten 3 einen Schlag gegen den Hals gegeben habe, in einer späteren Einvernahme in Anwesenheit des Beschuldigten, wonach er den Schlag selber nicht gesehen habe, einfach danach die Spuren am Hals des Beschuldigten 3, eine Präzisierung zugunsten des Privatklägers, welche ebenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 begründet. 5. Fazit Beweiswürdigung 5.1. Allgemeines Die Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten basieren fast ausschliesslich auf den Aussagen des Privatklägers, an deren Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestehen, da sie über weite Strecken sehr pauschal ausgefallen sind und betreffend die zentrale Frage, ob und wie er den Beschuldigten 1 am Bahnhofplatz bei der Kontrolle gestossen hat, widersprüchlich sind. Die Ergebnisse des Spurenberichts und des Gutachens IRM sind grundsätzlich sowohl mit der Darstellung des Privatklägers als auch mit der Darstellung der Beschuldigten vereinbar. Den Aussagen des Privatklägers stehen die über weite Strecken übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin gegenüber, welche sich ergänzen und ein stimmiges Ganzes ergeben. Eigentliche Widersprüche finden sich nur in den Aussagen des Beschuldigten 3 bezüglich des Verhaltens des Privatklägers nach dem Sockenwurf. Die Aussagen der beiden anderen Beschuldigten weisen keine nennenswerten Widersprüche auf. Es bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin.

- 32 - 5.2. Anklageziffern 2 und 3 Betreffend die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 2 (massives Abbremsen des Gefangenenbusses und Schlagen des Kopfes gegen die Korridorwand auf dem Posten) liegen als einzige Belastung die Aussagen des Privatklägers vor. Weder die Zeugin noch die weiteren Beschuldigten haben Beobachtungen dazu gemacht. Die Vorwürfe werden vom Beschuldigten 2 vollumfänglich bestritten. Der Vorwurf des massiven Abbremsens des Gefangenentransporters erscheint aufgrund der pauschalen Behauptung des Privatklägers als nicht glaubhaft. Der Beschuldigte 2 kannte den Privatkläger nicht. Er kam als Fahrer des Gefangenentransporters erst auf den Bahnhofplatz als der Privatkläger vom Beschuldigten 1 und der Zeugin F._____ bereits arretiert und in Handschellen gelegt worden war. Er sagte aus, dass der Privatkläger aggressiv gewesen sei, verbal gedroht und gegen ihn und den Beschuldigten 1 gespuckt habe, was auch vom Privatkläger anerkannt wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 2 kein Interesse daran hatte, den aufgebrachten und aggressiven Privatkläger durch Schikanebremsungen des Transportfahrzeuges weiter zu provozieren und sich damit die weitere eigene Arbeit zu erschweren. Der Anklagevorwurf lässt sich in diesem Punkt nicht erstellen. Betreffend den Schlag gegen die Korridorwand auf dem Polizeiposten stehen die Aussagen des Privatklägers denjenigen der Beschuldigten gegenüber. Die Zeugin erklärte, sie könne nicht mehr sagen, ob sie von ihrem Standort aus den ganzen Gang habe überblicken können, weshalb ihren Aussagen in diesem Punkt weder belastende noch entlastende Angaben entnommen werden können. Hier fällt auf, dass der Privatkläger als einziger aussagte, die Beschuldigten 1 und 2 hätten ihn vom Wagen in die Wache und zur Abstandszelle geführt, während alle anderen Beteiligten aussagten, die Beschuldigten 2 und 3 hätten ihn auf den Posten begleitet. Dies deutet auf eine Verwechslung seitens des Privatklägers hin, denn es ist nicht zu erkennen, dass eine falsche Aussage der Beschuldigten zu dieser Frage entlastende Bedeutung haben könnte. Unglaubhaft erscheint die Aussage des Privatklägers, er habe beim Ausladen aus dem Fahrzeug gesagt, er sei nun kooperativ und sei trotz seiner Äusserung in gebückter Haltung in Handschellen

- 33 von zwei Polizeibeamten in den Posten hineingeführt worden, wo ihm dann der Beschuldigte 2 seinen Kopf gegen die Korridorwand geschlagen habe. Es entspricht auch hier nicht der Lebenserfahrung, dass Polizisten gegenüber einem Arrestanten, der sich kooperativ erklärt, in der geschilderten Art unnötig Gewalt anwenden und riskieren, dass der weitere Ablauf ihrer Arbeit dadurch erschwert wird, indem der Arrestant erneut aggressiv wird. Die übereinstimmende Schilderung der Beschuldigten, dass der Privatkläger beim Ausladen aus dem Fahrzeug immer noch sehr aggressiv und laut war, wurde auch von der Zeugin bestätigt, welche aussagte, der Privatkläger sei so laut gewesen und in einer Art aggressiv, dass viele Kollegen aus der Wache nach unten gekommen seien (Urk.11/7 S. 5). Der Vorwurf des Schlagens des Kopfes an die Korridorwand durch den Beschuldigten 2 lässt sich aufgrund der nicht glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht erstellen. Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger auf der Wache zweimal an der Wand fixiert werden musste (vgl. nachfolgende Erwägungen 5.3.), ändert an dieser Schlussfolgerung auch das Argument der Rechtsvertreterin des Privatklägers nichts, wonach das Gutachten IRM eine Schwellung mit Hautabschürfung an der rechten Wange des Privatklägers festgestellt habe, weshalb Zeichen stumpfer tangentialer schürfender Gewalt vorliegen würden und das Anschlagen an einer harten rauen Oberfläche als Ursache möglich sei (Urk. 75 S. 10). Die entsprechenden Verletzungen an der rechten Wange können ebenso gut bei einer dieser Fixierungen an der Wand in der Zelle entstanden sein, bei welcher der Kopf des Privatklägers an die Wand gedrückt wurde, und sind kein eindeutiges Indiz für einen Schlag des Kopfes gegen die Korridorwand auf dem Polizeiposten. Der Beschuldigte 2 ist daher vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freizusprechen. 5.3. Anklageziffern 4 und 5 Betreffend die Vorfälle bei der Leibesvisitation in der Zelle stehen die Aussagen der Beschuldigten 1 und 3 und diejenigen des Privatklägers einander gegenüber. Die Zeugin war die ganze Zeit ausserhalb der Zelle und hat nicht gesehen, was sich zugetragen hat. Der Beschuldigte 2 war am Anfang anwesend als der Privat-

- 34 kläger in die Zelle geführt und dort an die Wand gestellt wurde. Er verliess die Zelle, nachdem der Privatkläger sich beruhigt hatte und mit der Leibesvisitation angefangen werden konnte, und kam erst wieder dazu, als er Rumpeln und das Rufen der Beschuldigten 1 und 3 aus der Zelle hörte. Er hat somit den Ablauf nach dem Sockenwurf auch nicht gesehen. Die Blutspuren des Privatklägers, welche sich an verschiedenen Stellen an den Wänden der Abstandszelle befanden, lassen sich ohne weiteres mit den Schürfwunden im Gesicht des Privatklägers in Einklang bringen. Sie sind sowohl mit dem vom Privatkläger geschilderten aktiven Reiben seines Kopfes am Verputz durch den Beschuldigen 3 vereinbar als auch mit der Darstellung der Beschuldigten, wonach der Privatkläger bei der Fixation an der Wand, bei welcher sein Kopf an die Wand gedrückt worden sei, Gegenwehr geleistet habe und dabei seinen Kopf an der Wand bewegt habe. Während der Privatkläger nach seiner Darstellung in der Zelle nur einmal an die Wand gestellt wurde und auch der Beschuldigte 2 dies nur einmal beobachtete, erwähnten die Beschuldigten 1 und 3, dass der Privatkläger in der Abstandszelle zweimal an der Wand fixiert worden sei. Letztere Darstellung stimmt mit dem Spurenbild überein, gemäss welchem Blutspuren des Privatklägers an verschiedenen, auseinanderliegenden Stellen, teilweise an einander gegenüberliegenden Wänden der Zelle asserviert wurden (Urk. 6/19 S. 6). Die Spuren müssen aufgrund ihrer Verteilung an den Wänden von verschiedenen Fixationen herrühren. Wie bereits erwähnt, erscheint die Darstellung des Privatklägers, wonach er sich beim Ausladen aus dem Transporter kooperativ erklärt habe, als nicht glaubhaft. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin war er vielmehr weiterhin laut und aggressiv. Vor diesem Hintergrund erscheint es als plausibel, dass er sich in der Zelle, als er unbestrittenermassen an die Wand gedrückt wurde, wehrte und sich die Schürfwunden im Gesicht durch Abwehrbewegungen gegen den Druck seiner Kopfes an die Wand zugezogen hat. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5, lässt sich gestützt auf die wenig glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht ohne erhebliche Zweifel erstellen.

- 35 - Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 beruht ebenfalls auf den Aussagen des Privatklägers. Seine Darstellung wird gestützt durch das schlüssige Gutachten des IRM, in welchem festgehalten wird, dass das Hämatom am Auge des Privatklägers typisch für einen Faustschlag ist und sich nicht mit dem Anprall gegen eine glatte Oberfläche erklären lässt. In der Zelle anwesend waren neben dem Privatkläger nur die Beschuldigten 1 und 3, als es zu den Vorfällen nach dem Sockenwurf kam. Der Privatkläger hat unbestrittenermassen dem Beschuldigten 1 im Rahmen der Leibesvisitation seine Socken angeworfen, statt ihm diese in die Hand zu geben. Der Privatkläger hat konstant ausgesagt, er sei als Reaktion darauf von den beiden Beschuldigten wechselseitig mit Faustschlägen eingedeckt worden. Der Beschuldigte 1 sagte konstant aus, er habe sich beim Sockenwurf nicht durch den Privatkläger angegriffen gefühlt, dieser habe aber eine Bewegung gemacht, die man angesichts des gesamten Verhaltens des Privatklägers habe als Angriff auslegen können. Widersprüchlich sind dagegen die Aussagen des Beschuldigten 3 zum Angriff, der vom Privatkläger ausgegangen sein soll, bzw. der Bewegung, die er im Zusammenhang mit dem Sockenwurf gemacht haben soll. Aufgrund der grossen Widersprüche in seiner Schilderung bestehen in diesem Punkt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Die gleichbleibende Darstellung des Beschuldigten 1 wirkt dagegen sehr authentisch und differenziert. Sie zeigt keine Tendenz zu übermässiger Belastung des Privatklägers. Nachvollziehbar schildert er, dass die Bewegung, welche der Privatkläger zusammen mit dem Sockenwurf machte, vor dem Hintergrund seines vorgängigen, wiederholt aggressiven Verhaltens mit verbalen Drohungen vom Beschuldigten 3 als Angriff verstanden werden konnte. Dass es aufgrund der Intervention des Beschuldigten 3 zu einem Handgemenge gekommen ist, in welches sich auch der Beschuldigte 1 einschaltete und in dessen Folge dem Privatkläger wieder Handfesseln angelegt wurden, wurde vom Beschuldigten 1 ebenfalls konstant und nachvollziehbar geschildert. Das Hämatom am Auge des Privatklägers ist auch mit einem Stoss oder Schlag im Zusammenhang mit diesem Gerangel vereinbar. Angesichts des Umstandes, dass bezüglich anderer Anklagepunkte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestehen (Widersprüche bezüglich des Stosses gegen den Beschuldigten 1; Schikanebremsungen, Erklärung der Kooperation

- 36 beim Ausladen aus dem Transporter), dagegen keine solchen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten 1 bestehen, ist auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 die Bewegung des Privatklägers im Zusammenhang mit dem Sockenwurf aufgrund dessen vorgängigen aggressiven Verhaltens und der von ihm insbesondere gegen den Beschuldigten 1 ausgesprochenen Drohungen als Angriff gegen den Beschuldigten 1 deutete und auch deuten durfte, und dass das Hämatom am Auge des Privatklägers wie auch die Rötung am Hals des Beschuldigten 3 durch das nachfolgende Gerangel verursacht wurden. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 4 lässt sich somit nicht erstellen. 5.4. Schlussfazit Aus vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der Beschuldigte 3 zusätzlich vom Vorwurf der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen sind.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 8) in der Fassung gemäss Nachtragsurteil vom 27. Januar 2017 zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem unterliegenden Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'100.-- festzulegen (Urk. 103/1 zuzüglich hälftiger Aufwand für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung). Die entsprechenden Kosten sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Privatklägers definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 37 - Die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Wie das Bundesgericht festhält, leitet sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ab, dass die Verteidigungskosten bezogen auf den Strafpunkt dem Grundsatze nach zulasten des Staates gehen (BGE 139 IV 45 E. 1.2.). Gestützt auf Art. 432 StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Schon aus dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 1 StPO geht hervor, dass diese Bestimmung nur für den Privatkläger im Zivil-, nicht jedoch im Strafpunkt gilt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art, 432 N 1). Wenn ein Rechtsmittel einzig von der Privatklägerschaft erhoben wird, besteht keine Intervention des Staates mehr, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem solchen Fall die Privatklägerschaft die Kosten der Verteidigung der beschuldigten Person zu tragen hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Vorliegend hat zwar einzig der Privatkläger Berufung erhoben, wogegen die Staatsanwaltschaft die vorinstanzlichen Freisprüche akzeptiert hat. Dennoch ist es nicht angezeigt, den Beschuldigten eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren zulasten des Privatklägers zuzusprechen, da angesichts seiner schlechten finanziellen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass eine Prozessentschädigung vom Privatkläger nicht erhältlich gemacht werden kann. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die vollumfänglich freigesprochenen Beschuldigten ihre Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren selber tragen müssten. Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht hinzunehmen. Es ist vielmehr dem Grundsatz zu folgen, dass die Verteidigungskosten bezogen auf den Strafpunkt zulasten des Staates gehen. Entsprechend ist den Beschuldigten für die Kosten der Verteidigung je eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Verteidigungsaufwand für das Berufungsverfahren war für alle Beschuldigten ungefähr vergleichbar, was sich auch in den eingereichten Honorarnoten widerspiegelt (Urk. 104, Urk. 108/1-2 und Urk. 111). Es rechtfertigt sich daher, ihnen je eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 38 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Nichteintreten auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers), 4 (Kostenfestsetzung) und Ziffer 7 (Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. b) Der Beschuldigte C._____ ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. c) Der Beschuldigte D._____ ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. In Bezug auf den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3 (Beschuldigter C._____) sowie gemäss Anklageziffer 4 (Beschuldigte B._____ und D._____) wird das Verfahren definitiv eingestellt. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 8) wird in der berichtigten Fassung gemäss Nachtragsurteil vom 27. Januar 2017 bestätigt.

- 39 - 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'100.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ wird aus der Gerichtskasse je eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 40 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopien von Urk. 67/1-3 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 5. Juni 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Guennéguès

Urteil vom 5. Juni 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. b) Der Beschuldigte 2 (C._____) ist des eingeklagten Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. c) Der Beschuldigte 3 (D._____) ist des eingeklagten Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der eingeklagten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. In Bezug auf den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3. (Beschuldigter 2) sowie gemäss Anklageziffer 4. (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 3) wird das Verfahren definitiv eingestellt. 3. Auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr fällt bei allen Beschuldigten ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr für das Vorverfahren; Auslagen MIG, Auslagen Gutachten sowie Auslagen Polizei) einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. a) Dem Beschuldigten 1 wird für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 19'272.45 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. b) Dem Beschuldigten 2 wird für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 18'273.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. c) Dem Beschuldigten 3 wird für die Bemühungen seiner erbetenen Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 19'093.30 (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 7. a) Dem Beschuldigten 1 wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. b) Dem Beschuldigten 2 wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. c) Dem Beschuldigten 3 wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Der Antrag des Privatklägers auf Verpflichtung der Beschuldigten 1 bis 3 zur Leistung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Berufungsanträge:  B._____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Anklagesacherhalt 4 und 5) und der einfachen Körperverletzung (Anklagesachverhalt 5)  C._____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Anklagesacherhalt 2, 3 und 5) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklagesachverhalt 3 und 5)  D._____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Anklagesacherhalt 4 und 5) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklagesachverhalt 4 und 5) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Oktober 2016 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Nichteintreten auf das Genugtuungsbegehren des Privatklägers), 4 (Kostenfestsetzung) und Zif... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. In Bezug auf den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 3 (Beschuldigter C._____) sowie gemäss Anklageziffer 4 (Beschuldigte B._____ und D._____) wird das Verfahren definitiv eingestellt. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5, 6 und 8) wird in der berichtigten Fassung gemäss Nachtragsurteil vom 27. Januar 2017 bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskass... 6. Den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ wird aus der Gerichtskasse je eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben)  Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben)  Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)  Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)  Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1  Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2  Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopien von Urk. 67/1-3  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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